Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft übereine Agrarstrukturerhebung 1997
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 und 7 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 7 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juni 1997 eine Agrarstrukturerhebung durchzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 2. Die Erhebung ist als Stichprobenerhebung durchzuführen, wobei die Auswahl der Betriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt. Gegenstand der Erhebung ist die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates zur Durchführung der Gemeinschaftserhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 3. Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei dieser Erhebung sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter u. dgl. oder deren Beauftragte) und Viehhalter verpflichtet, deren Betriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ausgewählt wurden. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeinden bekanntzugeben.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 4. Die Erhebung ist von den Gemeinden in der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen (§ 3) in der Zeit vom 1. bis 30. Juni 1997 entweder im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat, die geforderten Angaben zu machen haben oder von Erhebungsorganen im Betrieb befragt werden. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei der Erhebung gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind. Die Ausfüllung der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen obliegt den Gemeinden.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 5. (1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Betriebsbogen bis spätestens 11. Juli 1997 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Betriebsbogen bis spätestens 18. Juli 1997 im Dienstweg an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 6. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von 61,50 S pro ausgefülltem Betriebsbogen gewährt.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Anlage
Besitzverhältnisse (in Hektar und Ar)
1 Eigentumsfläche
2 Darunter landwirtschaftlich genutzte Fläche
3 Abzüglich verpachteter Flächen
4 Darunter landwirtschaftlich genutzte Fläche
5 Abzüglich zur Bewirtschaftung abgegebener Flächen
6 Darunter landwirtschaftlich genutzte Fläche
7 Zuzüglich gepachteter Flächen
8 Darunter landwirtschaftlich genutzte Fläche
9 Zuzüglich zur Bewirtschaftung erhaltener Flächen
10 Darunter landwirtschaftlich genutzte Fläche
11 Gesamtfläche
12 Darunter landwirtschaftlich genutzte Fläche
Kulturarten
13 Ackerland
14 Hausgärten
15 Obstanlagen einschließlich Beerenobst (ohne Erdbeeren)
16 Weingärten
17 Reb- und Baumschulen
18 Forstbaumschulen
19 Einmähdige Wiesen
20 Mehrmähdige Wiesen
21 Kulturweiden
22 Hutweiden
23 Almen und Bergmähder
24 Streuwiesen
25 Summe der landwirtschaftlich genutzten Flächen (Summe 13-24)
26 Wald
27 Energieholzflächen (Kurzumtriebsflächen)
28 Christbaumkulturen
29 Forstgärten
Sonstige Flächen
30 Nicht mehr genutztes Grünland
31 Fließende und stehende Gewässer
32 Unkultivierte Moorflächen
33 Gebäude- und Hofflächen
34 Sonstige unproduktive Flächen (Ödland, Wege, Ziergärten usw.)
35 Gesamtfläche (Summe 25-34)
Bewässerbare Fläche
36 Wie groß ist die Fläche, die Sie im Erhebungszeitraum
erforderlichenfalls mit den normalerweise im Betrieb verfügbaren technischen Einrichtungen und der normalerweise verfügbaren Wassermenge höchstens bewässern könnten?
Anbau auf dem Ackerland
(Hauptnutzung)
37 Weichweizen (einschließlich Dinkel)
38 Hartweizen (Durum)
39 Roggen
40 Wintergerste
41 Sommergerste
42 Hafer
43 Wintermenggetreide
44 Triticale
45 Sommermenggetreide
46 Sonstiges Getreide (Sorghum, Hirse, Buchweizen usw.)
47 Körnermais (zum Ausreifen)
48 Mais für Corn - cob - mix (CCM)
49 Silo- und Grünmais
50 Körnererbsen
51 Ackerbohnen
52 Andere Hülsenfrüchte (im Reinanbau oder Gemenge)
53 Frühe oder mittelfrühe Speisekartoffeln
54 Spätkartoffeln
55 Zuckerrüben (ohne Saatgut)
56 Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte
57 Hopfen
58 Tabak
59 Winterraps zur Ölgewinnung
60 Sommerraps und Rübsen
61 Sonnenblumen zur Ölgewinnung
62 Sonstige Sonnenblumen
63 Sojabohnen
64 Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen
65 Mohn
66 Ölkürbis
67 Sonstige Ölfrüchte (Saflor, Öllein, Öldistel, Sesam usw.)
68 Sonstige Handelsgewächse (Faserlein, Hanf usw.)
69 Erdbeeren
70 Gemüse im Freiland - Feldanbau
71 Gemüse im Freiland - Gartenbau
72 Gemüse unter Glas bzw. Folie
73 Blumen und Zierpflanzen im Freiland
74 Blumen und Zierpflanzen unter Glas
75 Rotklee und sonstige Kleearten
76 Luzerne
77 Kleegras
78 Sonstiger Feldfutterbau (Mischling uä.)
79 Ackerwiesen, Ackerweiden (Wechselgrünland, Egart)
80 Sämereien und Pflanzgut
81 Brachefläche, für die keine Beihilfe gewährt wird 82 Brachefläche, die einer Beihilferegelung unterliegt 83 Ackerland insgesamt (Summe 37-58)
Flächen, die einer Beihilfenregelung unterliegen
84 Anbauflächen von landwirtschaftlichen Rohstoffen, die nicht für
Nahrungs- oder Futterzwecke bestimmt sind (zB Zuckerrüben, Raps, Bäume, Sträucher, usw. einschließlich Linsen, Kichererbsen und Wicken)
85 Ehemals landwirtschaftliche Flächen, die in Forstflächen
umgewandelt wurden oder sich in Vorbereitung zur Aufforstung befinden
86 In Dauergrünland umgewandelte Flächen
87 Sonstige
Betriebsleitung
```
Liegt die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den
```
Betrieb bei einer natürlichen Person? (ja/nein)
```
Wenn ja, ist diese Person (Betriebsinhaber) zugleich
```
Betriebsleiter? (ja/nein)
Falls die Frage 2 mit „nein“ beantwortet wurde:
```
Ist der Betriebsleiter ein Familienangehöriger des
```
Betriebsinhabers? (ja/nein)
Betriebe mit spezieller Marktproduktion
Gartenbau
Gewächshäuser:
```
Hochglas mit Harteindeckung (Anzahl/Fläche in m2)
```
```
Folientunnel, begehbar (Anzahl/Fläche in m2)
```
```
Niederglas (Mistbeet) (Anzahl/Fläche in m2)
```
Champignonzucht (Kulturfläche in m2)
Land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte am 1. Juni 1997
(nur in Verwendung stehende betriebseigene Maschinen und Geräte in Stück)
Traktoren
unter 25 kW (34 PS)
25 bis unter 40 kW (54 PS)
40 bis unter 60 kW (82 PS)
60 bis unter 80 kW (109 PS)
80 kW (109 PS) und mehr
Motorkarren (Bergbauerntransporter)
Mähdrescher
Kartoffelvollerntemaschinen
Rübenvollerntemaschinen
Ladewagen
Stallmiststreuer
Hackschnitzelerzeugungsanlagen (Holzhäcksler)
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte und sonstige Personen
im Betrieb
Stichtag: 1. Juni 1997
Betriebsinhaber und Familienangehörige
(einschließlich Kinder und sonstige Verwandte)
Wer ist Betriebsleiter?
Verwandtschaftsverhältnis zum/zur Betriebsinhaber/in
Betriebsinhaber/in (zB Vater, Sohn, Ehegatte/Ehegattin
Schwester, Onkel) weitere
Verwandtschaftsverhältnisse
Geburtsjahr
Geschlecht (männlich/weiblich)
Hauptberuf (zB Landwirt, Maurer, Hilfsarbeiter, Pensionist)
Beschäftigt vom 1. Juni 1996 bis 31. Mai 1997 in diesem Betrieb
0%, 1-24%, 25-49%, 50-74%, 75-99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit
einer vollzeitlich beschäftigten Person
Beschäftigt vom 1. Juni 1996 bis 31. Mai 1997 im Betriebshaushalt
0%, 1-24%, 25-49%, 50-74%, 75-99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit
einer vollzeitlich beschäftigten Person
Familienfremde Arbeitskräfte im Betrieb
beschäftigt vom 1. Juni 1996 bis 31. Mai 1997
Betriebsleiter/in
Geburtsjahr
Geschlecht (männlich/weiblich)
Im Betrieb geleistete Arbeitszeit als prozentualer Anteil einer
vollen jährlichen Arbeitsleistung
1-24%, 25-49%, 50-74%, 75-99%, 100%
Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte
Altersklassen
unter 25 Jahre, 25-29 Jahre, 30-34 Jahre, 35-39 Jahre, 40-44 Jahre,
45-49 Jahre, 50-54 Jahre, 55-59 Jahre, 60-64 Jahre, 65 Jahre und älter
Familienfremde Arbeitskräfte (männlich/weiblich)
Davon Personen mit im Betrieb geleisteter Arbeitszeit als prozentualer Anteil einer vollen jährlichen Arbeitsleistung
1-24%, 25-49%, 50-74%, 75-99%, 100% (männlich/weiblich)
Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte
Anzahl (männlich/weiblich)
Personen
Arbeitstage