Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)
(4) Die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren richtet sich nach dem VStG.
(5) Die örtliche Zuständigkeit zur Erteilung von Einreisetiteln bei einer Grenzübergangsstelle richtet sich nach dem Aufenthalt; ihr steht ein Wohnsitz im Inland nicht entgegen.
Örtliche Zuständigkeit im Inland
§ 91. (1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden im Inland, falls kein solcher besteht, nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens. Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung von Erstaufenthaltstiteln richtet sich nach dem beabsichtigten Wohnsitz.
(2) Die örtliche Zuständigkeit zur Ungültigerklärung eines Visums, zur Erteilung und zum Widerruf eines Abschiebungsaufschubes, zum Widerruf einer Wiedereinreisebewilligung sowie zur Verhängung der Schubhaft und zur Abschiebung richtet sich nach dem Aufenthalt.
(3) Die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes obliegt der Behörde, die das Aufenthaltsverbot in erster Instanz erlassen hat.
(4) Die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren richtet sich nach dem VStG.
(5) Die örtliche Zuständigkeit zur Erteilung von Einreisetiteln bei einer Grenzübergangsstelle richtet sich nach dem Aufenthalt; ihr steht ein Wohnsitz im Inland nicht entgegen.
(6) Wird der Fremde in einem öffentlichen Beförderungsmittel während einer Reisebewegung gemäß § 63 festgenommen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für alle Maßnahmen, die auf Grund der Festnahme zu setzen sind, nach der nächstgelegenen Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.
Örtliche Zuständigkeit im Ausland
§ 92. Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich im Ausland, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Aufenthalt des Fremden.
Örtliche Zuständigkeit im Ausland
§ 92. Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich im Ausland, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten kann jede Berufsvertretungsbehörde tätig werden.
Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden
§ 93. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zweckdienlichen Urkunden und sonstige Beweismittel selbst vorzulegen; die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Über schriftlichen oder niederschriftlichen Antrag der Partei ist die Entscheidung gemäß Abs. 1 auch schriftlich auszufertigen; hiebei sind außer der getroffenen Entscheidung die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen anzuführen; einer weiteren Begründung bedarf es nicht.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde oder auf postalischem Wege zu erfolgen.
(4) Ergeht die Entscheidung in der Sache nicht binnen sechs Monaten nach Einbringung des Antrages, in den Fällen des Abs. 2 die schriftliche Ausfertigung nicht binnen zwei Monaten nach Einbringung des Antrages gemäß Abs. 2, so geht die Zuständigkeit zur Entscheidung oder Ausfertigung auf schriftlichen Antrag auf den Bundesminister für Inneres über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei ihm einzubringen. Er hat für die Entscheidung oder Ausfertigung die Abs. 1 bis 3 und 5 anzuwenden. Der Antrag ist jedoch abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Vertretungsbehörde zurückzuführen ist.
(5) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde, in den Fällen des Abs. 4 der Bundesminister für Inneres ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Sichtvermerksversagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muß auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
Instanzenzug
§ 94. (1) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.
(2) Gegen die Versagung oder die Ungültigerklärung von Visa ist eine Berufung nicht zulässig.
(3) Gegen die Versagung einer Erstaufenthaltserlaubnis ist eine Berufung nur zulässig, insoweit der Berufungswerber geltend macht, den Aufenthaltstitel zur Fortsetzung bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu benötigen.
(4) Über Berufungen gegen Bescheide, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen vom Landeshauptmann oder von der von ihm ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde erlassen worden sind, entscheidet der Bundesminister für Inneres.
(5) Gegen die Versagung oder den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes, eines Abschiebungsaufschubes oder einer Wiedereinreisebewilligung sowie gegen die Versagung der Ausstellung oder die Entziehung eines Lichtbildausweises für Fremde ist eine Berufung nicht zulässig. Gegen die Anordnung der Schubhaft ist weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.
(6) Über Berufungen gegen die Entscheidung einer österreichischen Vertretungsbehörde nach dem 7. Hauptstück entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Instanzenzug
§ 94. (1) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.
(2) Gegen die Versagung oder die Ungültigerklärung von Visa ist eine Berufung nicht zulässig.
(3) Gegen die Versagung einer Erstaufenthaltserlaubnis ist eine Berufung nur zulässig, insoweit der Berufungswerber geltend macht, den Aufenthaltstitel zur Fortsetzung bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu benötigen.
(4) Über Berufungen gegen Bescheide, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen vom Landeshauptmann oder von der von ihm ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde erlassen worden sind, entscheidet der Bundesminister für Inneres.
(5) Gegen die Versagung oder den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes, eines Abschiebungsaufschubes oder einer Wiedereinreisebewilligung sowie gegen die Versagung der Ausstellung oder die Entziehung eines Lichtbildausweises für Fremde ist eine Berufung nicht zulässig. Gegen die Anordnung der Schubhaft ist weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.
(6) Über Berufungen gegen die Entscheidung einer österreichischen Vertretungsbehörde nach dem 7. Hauptstück entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
(7) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß § 103 Abs. 3 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat, in dessen Sprengel die Einreise erfolgt ist.
Instanzenzug
§ 94. (1) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.
(2) Gegen die Versagung oder die Ungültigerklärung von Visa ist eine Berufung nicht zulässig.
(3) Gegen die Versagung einer Erstaufenthaltserlaubnis ist eine Berufung nur zulässig, insoweit der Berufungswerber geltend macht, den Aufenthaltstitel zur Fortsetzung bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu benötigen.
(3a) Gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft gemäß § 22 Abs. 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
(4) Über Berufungen gegen Bescheide, die im Zusammenhang mit der Erteilung oder Ungültigerklärung (§ 16 Abs. 1b) von Niederlassungsbewilligungen vom Landeshauptmann oder von der von ihm ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde erlassen worden sind, entscheidet der Bundesminister für Inneres.
(4a) Wird der Aufenthaltstitel zuerkannt, ist dieser dem Fremden durch die Behörde unmittelbar persönlich zuzustellen. Als persönliche Zustellung gilt auch die Ausstellung des Aufenthaltstitels durch die österreichische Berufsvertretungsbehörde auf Anweisung der Inlandsbehörde (§§ 88 Abs. 1 und 89). § 90 Abs. 3 letzter Satz gilt.
(5) Gegen die Versagung oder die Bewilligung oder den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes, eines Abschiebungsaufschubes oder einer Wiedereinreisebewilligung sowie gegen die Versagung der Ausstellung oder die Entziehung eines Lichtbildausweises für Fremde ist eine Berufung nicht zulässig. Gegen die Anordnung der Schubhaft ist weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.
(6) Über Berufungen gegen die Entscheidung einer österreichischen Vertretungsbehörde nach dem 7. Hauptstück entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
(7) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß § 103 Abs. 3 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat, in dessen Sprengel die Einreise erfolgt ist.
Abschnitt
Sonderbestimmungen für Minderjährige
§ 95. (1) Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach dem 3., 4. und 6. Hauptstück handlungsfähig. Sie können zu einer mündlichen Verhandlung einen gesetzlichen Vertreter und eine an der Sache nicht beteiligte Person ihres Vertrauens beiziehen. Verfahrensfrei zu setzende Maßnahmen bleiben unberührt.
(2) Der gesetzliche Vertreter eines solchen Fremden hat das Recht,
auch gegen den Willen des Minderjährigen Akteneinsicht zu nehmen und zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und
innerhalb der einer Partei offenstehenden Frist Rechtsmittel einzulegen, Beschwerden einzubringen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.
(3) Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und deren Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, können im eigenen Namen nur Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines solchen Verfahrens der Jugendwohlfahrtsträger der Hauptstadt des Bundeslandes, in dem sich der Minderjährige aufhält. Wäre demnach dieselbe Behörde für das fremdenpolizeiliche Verfahren und die Vertretung zuständig, so wird der sonst örtlich nächstgelegene Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter.
(4) Die Mitteilung des Inhaltes von Erledigungen an den gesetzlichen Vertreter gemäß Abs. 3 in einer durch Verordnung gemäß § 18 Abs. 3 AVG festgelegten Weise ist zulässig, wenn der Empfänger dem generell zugestimmt hat; hiebei hat er die Zeiten genau festzulegen, innerhalb welcher die Mitteilungen erfolgen dürfen.
Abschnitt
Sonderbestimmungen für Minderjährige
§ 95. (1) Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach dem 3., 4. und 6. Hauptstück handlungsfähig. Sie können zu einer mündlichen Verhandlung einen gesetzlichen Vertreter und eine an der Sache nicht beteiligte Person ihres Vertrauens beiziehen. Verfahrensfrei zu setzende Maßnahmen bleiben unberührt.
(2) Der gesetzliche Vertreter eines solchen Fremden hat das Recht,
auch gegen den Willen des Minderjährigen Akteneinsicht zu nehmen und zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und
innerhalb der einer Partei offenstehenden Frist Rechtsmittel einzulegen, Beschwerden einzubringen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.
(3) Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und deren Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, können im eigenen Namen nur Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines solchen Verfahrens der Jugendwohlfahrtsträger der Hauptstadt des Bundeslandes, in dem sich der Minderjährige aufhält. Wäre demnach dieselbe Behörde für das fremdenpolizeiliche Verfahren und die Vertretung zuständig, so wird der sonst örtlich nächstgelegene Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter.
(4) Die Mitteilung des Inhaltes von Erledigungen an den gesetzlichen Vertreter gemäß Abs. 3 in einer durch Verordnung gemäß § 18 Abs. 3 AVG festgelegten Weise ist zulässig, wenn der Empfänger dem generell zugestimmt hat; hiebei hat er die Zeiten genau festzulegen, innerhalb welcher die Mitteilungen erfolgen dürfen.
(5) Die Feststellung des Alters eines Fremden obliegt der Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens; sie hat hiebei sämtliche tauglichen und rechtlich zulässigen Beweismittel zur Klärung des Sachverhaltes heranzuziehen. Zur Klärung dieses Sachverhaltes kann insbesondere auch ein Amtsarzt hinzugezogen werden. Auf Wunsch des Fremden ist auf seine Kosten ein Handwurzelröntgen anzufertigen. Der Fremde ist über die tatsächliche Aussagekraft dieser Methode aufzuklären; das mangelnde Verlangen des Fremden auf Anfertigung eines Handwurzelröntgens ist keine Weigerung des Fremden an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken und hat keine Auswirkungen auf die Beweiswürdigung. Behauptet ein Fremder, ein bestimmtes Lebensjahr noch nicht vollendet zu haben und daher minderjährig zu sein, so ist - außer im Falle offenkundiger Unrichtigkeit - unverzüglich mit dem zuständigen Jugendamt Kontakt aufzunehmen und dieses zu hören. Die Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken, ist von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Abschnitt
Verwenden personenbezogener Daten
Verwenden erkennungsdienstlicher Daten
§ 96. (1) Die Behörde ist ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandeln
wenn sie sich in Schubhaft befinden oder
wenn gegen sie ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde oder
wenn der Verdacht besteht, es sei gegen sie unter anderen Namen ein noch geltendes Aufenthaltsverbot erlassen worden oder
wenn ihnen ein Fremdenpaß, oder ein Lichtbildausweis für Fremde ausgestellt werden soll und ihre Identität nicht feststeht oder
wenn ihnen ein Visum oder ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll und der Verdacht besteht, ein Vertragsstaat habe gegen sie unter anderem Namen einen Zurückweisungstatbestand mitgeteilt.
(2) Jede Behörde hat erkennungsdienstliche Daten, die sie ermittelt hat, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund so lange zu verarbeiten, bis sie zu löschen sind. Darüberhinaus kann der Bundesminister für Inneres für Zwecke der überregionalen Zusammenfassung Fremdenpolizeibehörden und Asylbehörden mit Verordnung ermächtigen, der Art nach bestimmte erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Abs. 1 ermittelt wurden, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund zu verarbeiten.
(3) Die Behörden haben erkennungsdienstliche Daten jenen Behörden zu übermitteln,
die durch Verordnung gemäß Abs. 2 mit der Verarbeitung betraut wurden oder
die vom selben Fremden unterschiedliche Daten derselben Art evident halten.
(4) Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen,
wenn der Betroffene das 80. Lebensjahr vollendet hat oder
wenn der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind oder
wenn schließlich weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird oder die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abgelaufen ist oder
seit der Ausweisung fünf Jahre vergangen sind oder
wenn sich der Verdacht gemäß Abs. 1 Z 3 oder 5 nicht bestätigt oder
wenn der Antrag gemäß Abs. 1 Z 4 vor Ausstellung des Fremdenpasses zurückgezogen wird oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses seit zehn Jahren abgelaufen ist oder
wenn der Antrag gemäß Abs. 1 Z 5 vor Erteilung des Einreise- oder Aufenthaltstitels zurückgezogen wird oder
wenn die erkennungsdienstliche Behandlung mit Zustimmung des Betroffenen erfolgte (§ 65 Abs. 1 SPG) und kein Grund mehr für eine Sicherungsmaßnahme besteht.
(5) Die §§ 64, 65 Abs. 4 bis 6 sowie 73 Abs. 4 und 7 SPG gelten. Eine Personsfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 4 vorgenommen werden.
Abschnitt
Verwenden personenbezogener Daten
Verwenden erkennungsdienstlicher Daten
§ 96. (1) Die Behörde ist ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandeln
wenn sie sich in Schubhaft befinden oder
1a. wenn sie sich seit der Einreise nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bei diesem Aufenthalt betreten werden und bereits das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben oder
wenn gegen sie ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung erlassen wurde oder
wenn der Verdacht besteht, es sei gegen sie unter anderen Namen ein noch geltendes Aufenthaltsverbot erlassen worden oder
wenn ihnen ein Fremdenpaß, oder ein Lichtbildausweis für Fremde ausgestellt werden soll und ihre Identität nicht feststeht oder
wenn ihnen ein Visum oder ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll und der Verdacht besteht, ein Vertragsstaat habe gegen sie unter anderem Namen einen Zurückweisungstatbestand mitgeteilt.
(2) Jede Behörde hat erkennungsdienstliche Daten, die sie ermittelt hat, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund so lange zu verarbeiten, bis sie zu löschen sind. Darüberhinaus kann der Bundesminister für Inneres für Zwecke der überregionalen Zusammenfassung Fremdenpolizeibehörden und Asylbehörden mit Verordnung ermächtigen, der Art nach bestimmte erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Abs. 1 ermittelt wurden, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund zu verarbeiten.
(3) Die Behörden haben erkennungsdienstliche Daten jenen Behörden zu übermitteln,
die durch Verordnung gemäß Abs. 2 mit der Verarbeitung betraut wurden oder
die vom selben Fremden unterschiedliche Daten derselben Art evident halten.
(4) Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen,
wenn der Betroffene das 80. Lebensjahr vollendet hat oder
wenn der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind oder
2a. wenn in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 1a weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind oder
wenn schließlich weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird oder die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abgelaufen ist oder
seit der Ausweisung fünf Jahre vergangen sind oder
wenn sich der Verdacht gemäß Abs. 1 Z 3 oder 5 nicht bestätigt oder
wenn der Antrag gemäß Abs. 1 Z 4 vor Ausstellung des Fremdenpasses zurückgezogen wird oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses seit zehn Jahren abgelaufen ist oder
wenn der Antrag gemäß Abs. 1 Z 5 vor Erteilung des Einreise- oder Aufenthaltstitels zurückgezogen wird oder
wenn die erkennungsdienstliche Behandlung mit Zustimmung des Betroffenen erfolgte (§ 65 Abs. 1 SPG) und kein Grund mehr für eine Sicherungsmaßnahme besteht.
(5) Die §§ 64, 65 Abs. 4 bis 6 sowie 73 Abs. 4 und 7 SPG gelten. Eine Personsfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 1a und 4 vorgenommen werden.
Verfahren im Erkennungsdienst
§ 97. Die Behörde hat einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern. Kommt der Betroffene außer in den Fällen des § 96 Abs. 1 Z 4 und 5 der Aufforderung nicht nach, so ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung bescheidmäßig aufzuerlegen; dagegen ist eine Berufung nicht zulässig. Der Bescheid kann mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. § 78 SPG gilt.
Verfahren im Erkennungsdienst
§ 97. Die Behörde hat einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern. Kommt der Betroffene der Aufforderung im Falle des § 96 Abs. 1 Z 1a nicht unverzüglich nach, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor die Behörde vorzuführen; seine Anhaltung ist solange zulässig, als eine erfolgreiche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung von § 78 SPG anzunehmen ist. Kommt der Betroffene außer in den Fällen des § 96 Abs. 1 Z 4 und 5 der Aufforderung nicht nach, so ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung bescheidmäßig aufzuerlegen; dagegen ist eine Berufung nicht zulässig. Der Bescheid kann mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. § 78 SPG gilt.
Allgemeines über das Verwenden personenbezogener Daten
§ 98. (1) Die Behörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hiebei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.
Zentrale Informationssammlung; Ermittlung, Verarbeitung und
Übermittlung
§ 99. (1) Die Fremdenpolizeibehörden dürfen Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und Aliasdaten (Grunddatensatz) eines Fremden ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt allenfalls vorhandenen Fahndungsdaten und erkennungsdienstlichen Daten sowie jene personenbezogenen Daten des Fremden verarbeiten, die für dessen Einreise- und Aufenthaltsberechtigung sowie für die Zulässigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind oder sein können (Personendatensatz). Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
(2) Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege, sowie an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung, an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden und Einwanderungsbehörden (§§ 89 Abs. 1 und 94 Abs. 4) zulässig. Im übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(3) In Auskünften gemäß § 11 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, die aus der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 verlangt werden, haben die Fremdenpolizeibehörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn der Umstand dem Antragsteller bekannt ist.
Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschung
§ 100. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 99 verarbeitet werden, sind für Zugriffe der Fremdenpolizeibehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß § 99 Abs. 1 aufgehoben werden.
(2) Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 1 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.
Besondere Übermittlungen
§ 101. (1) Die Einwanderungsbehörde, die eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt oder versagt hat, ist verpflichtet, der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen Behörde dessen Grunddatensatz - gegebenenfalls samt den maßgeblichen Daten der Bewilligung - zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die Landesregierungen als Staatsbürgerschaftsbehörden über außer Kraft getretene Aufenthaltsverbote in Kenntnis zu setzen. Hiefür hat er ihnen aus Anlaß der Sperre gemäß § 100 Abs. 1 den Grunddatensatz des Fremden und die Daten des Aufenthaltsverbotes zu übermitteln.
Internationaler Datenverkehr
§ 102. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln
der gemäß § 99 verarbeiteten Daten von Fremden, die nicht Angehörige der Vertragsstaaten sind, oder
der in Abs. 2 genannten Daten jener Personen, gegen die ein Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs. 2 Z 5 rechtskräftig erlassen worden ist oder die gemäß den §§ 104 oder 105 rechtskräftig bestraft worden sind,
(2) Für eine Übermittlung gemäß Abs. 1 Z 2 sind außer den Daten des Aufenthaltsverbotes, des Straferkenntnisses oder des Urteils folgende Daten zu ermitteln: Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsbürgerschaft, Namen der Eltern und allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material.
(3) Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden.
Abschnitt
Kosten
§ 103. (1) Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel sind von dem Fremden zu ersetzen.
(2) Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt, hat die Kosten, die bei der Durchsetzung einer aus dem Grunde des § 33 Abs. 2 Z 5 verhängten Ausweisung oder eines aus dem Grunde des § 36 Abs. 2 Z 8 verhängten Aufenthaltsverbotes erwachsen, sowie die Kosten der Schubhaft zu tragen.
(3) Kann die Grenzkontrollbehörde die Identität eines Fremden nicht ohneweiters feststellen oder ist dieser nicht im Besitz der zur Einreise erforderlichen Dokumente und kommt der Beförderungsunternehmer, der den Fremden nach Österreich gebracht hat, seiner Auskunftsverpflichtung gemäß den §§ 53 und 54 nicht unverzüglich nach, so hat ihm die Behörde hiefür einen pauschalierten Kostenersatz von 20 000 Schilling vorzuschreiben.
(4) Die Kosten sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der Vollziehung der Schubhaft trägt, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 oder 2 eingebracht werden können, jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen hat. Sonstige uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 trägt der Bund. Der Kostenersatz entfällt, wenn der Beförderungsunternehmer auf eigene Kosten die unverzügliche Abreise des Fremden bewirkt.
Abschnitt
Kosten
§ 103. (1) Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel sind von dem Fremden zu ersetzen.
(2) Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt, hat die Kosten, die bei der Durchsetzung einer aus dem Grunde des § 33 Abs. 2 Z 5 verhängten Ausweisung oder eines aus dem Grunde des § 36 Abs. 2 Z 8 verhängten Aufenthaltsverbotes erwachsen, sowie die Kosten der Schubhaft zu tragen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 118/2001)
(4) Die Kosten sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der Vollziehung der Schubhaft trägt, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 oder 2 eingebracht werden können, jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen hat. Sonstige uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 trägt der Bund. Der Kostenersatz entfällt, wenn der Beförderungsunternehmer auf eigene Kosten die unverzügliche Abreise des Fremden bewirkt.
Abkürzung
FrG
Abschnitt
Kosten
§ 103. (1) Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel sind von dem Fremden zu ersetzen.
(2) Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt, hat die Kosten, die bei der Durchsetzung einer aus dem Grunde des § 33 Abs. 2 Z 5 verhängten Ausweisung oder eines aus dem Grunde des § 36 Abs. 2 Z 8 verhängten Aufenthaltsverbotes erwachsen, sowie die Kosten der Schubhaft zu tragen.
(3) Kann die Grenzkontrollbehörde die Identität eines Fremden nicht ohneweiters feststellen oder ist dieser nicht im Besitz der zur Einreise erforderlichen Dokumente und kommt der Beförderungsunternehmer, der den Fremden nach Österreich gebracht hat, seiner Auskunftsverpflichtung gemäß den §§ 53 und 54 nicht unverzüglich nach, so hat ihm die Behörde hiefür einen pauschalierten Kostenersatz von 1 450 Euro vorzuschreiben.
(4) Die Kosten sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der Vollziehung der Schubhaft trägt, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 oder 2 eingebracht werden können, jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen hat. Sonstige uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 trägt der Bund. Der Kostenersatz entfällt, wenn der Beförderungsunternehmer auf eigene Kosten die unverzügliche Abreise des Fremden bewirkt.
Abschnitt
Kosten
§ 103. (1) Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel sind von dem Fremden zu ersetzen.
(2) Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt, hat die Kosten, die bei der Durchsetzung einer aus dem Grunde des § 33 Abs. 2 Z 5 verhängten Ausweisung oder eines aus dem Grunde des § 36 Abs. 2 Z 8 verhängten Aufenthaltsverbotes erwachsen, sowie die Kosten der Schubhaft zu tragen.
(3) Kann die Grenzkontrollbehörde die Identität eines Fremden nicht ohne weiters feststellen oder ist dieser nicht im Besitz der zur Einreise erforderlichen Dokumente und kommt der Beförderungsunternehmer, der den Fremden nach Österreich gebracht hat, seiner Auskunftsverpflichtung gemäß den §§ 53 und 54 nicht unverzüglich nach, so hat ihm die Behörde hiefür einen pauschalierten Kostenersatz von 3 000 Euro vorzuschreiben. Der Kostenersatz entfällt, wenn der Beförderungsunternehmer auf eigene Kosten die unverzügliche Abreise des Fremden bewirkt. Der Betrag eines geleisteten Kostenersatzes ist dem Beförderungsunternehmer zurückzuzahlen, wenn dem betreffenden Fremden auf Grund des nach der Einreise gestellten Antrages Asyl gewährt wird.
(4) Die Kosten sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der Vollziehung der Schubhaft trägt, einschließlich der Anforderungen für den Einsatz gelinderer Mittel, soweit diese Kosten nicht gemäß Abs. 1 oder 2 eingebracht werden können, jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen hat. Sonstige uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 trägt der Bund.
Abschnitt
Kosten
§ 103. (1) Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel sind von dem Fremden zu ersetzen.
(2) Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt, hat die Kosten, die bei der Durchsetzung einer aus dem Grunde des § 33 Abs. 2 Z 5 verhängten Ausweisung oder eines aus dem Grunde des § 36 Abs. 2 Z 8 verhängten Aufenthaltsverbotes erwachsen, sowie die Kosten der Schubhaft und die Dolmetschkosten zu tragen.
(3) Kann die Grenzkontrollbehörde die Identität eines Fremden nicht ohne weiters feststellen oder ist dieser nicht im Besitz der zur Einreise erforderlichen Dokumente und kommt der Beförderungsunternehmer, der den Fremden nach Österreich gebracht hat, seiner Auskunftsverpflichtung gemäß den §§ 53 und 54 nicht unverzüglich nach, so hat ihm die Behörde hiefür einen pauschalierten Kostenersatz von 3 000 Euro vorzuschreiben. Der Kostenersatz entfällt, wenn der Beförderungsunternehmer auf eigene Kosten die unverzügliche Abreise des Fremden bewirkt. Der Betrag eines geleisteten Kostenersatzes ist dem Beförderungsunternehmer zurückzuzahlen, wenn dem betreffenden Fremden auf Grund des nach der Einreise gestellten Antrages Asyl gewährt wird.
(4) Die Kosten sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der Vollziehung der Schubhaft trägt, einschließlich der Anforderungen für den Einsatz gelinderer Mittel, soweit diese Kosten nicht gemäß Abs. 1 oder 2 eingebracht werden können, jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen hat. Sonstige uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 trägt der Bund.
Abschnitt
Strafbestimmungen
Schlepperei
§ 104. (1) Schlepperei ist die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden, gleichgültig ob sie vor oder nach dem Grenzübertritt oder während des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet gewährt wird.
(2) Wer vorsätzlich Schlepperei begeht oder vorsätzlich an ihr mitwirkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
mit Geldstrafe bis zu 50 000 Schilling zu bestrafen;
sofern er die Tat um seines Vorteiles willen begeht, mit Geldstrafe bis zu 200 000 Schilling zu bestrafen.
(3) Der Versuch einer Übertretung nach Abs. 2 ist strafbar.
(4) Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Abs. 2 nicht strafbar.
(5) Ein Vermögensvorteil, den der Täter für die strafbare Handlung im voraus oder im nachhinein empfangen hat, ist für verfallen zu erklären.
Abschnitt
Strafbestimmungen
Schlepperei
§ 104. (1) Wer die rechtswidrige Einreise eines Fremden in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, dass dies gegen einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil für ihn oder einen anderen geschieht (Schlepperei), ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer Schlepperei begeht und innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem Gericht verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen; als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.
(3) Wer Schlepperei gewerbsmäßig (§ 70 StGB) oder als Mitglied einer Bande begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Wer die Tat auf eine Art und Weise begeht, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat diese Tat jedoch den Tod des Fremden zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(5) Wer in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur fortgesetzten Begehung der Schlepperei führend tätig ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(6) Fremde, deren rechtswidrige Einreise durch die Tat gefördert wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen. Mit ihrer Zurück- oder Abschiebung darf zugewartet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um sie zum Sachverhalt zu vernehmen; § 69 bleibt unberührt.
(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Gegenstände, die der Täter mit sich führt, oder zur Tatbegehung verwendete Beförderungsmittel oder Behältnisse zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b StGB) oder der Einziehung (§ 26 StGB) vorläufig sicherzustellen. Die Ladung des Beförderungsmittels kann dem Zulassungsbesitzer oder seinem Beauftragten ausgefolgt werden. Von den getroffenen Maßnahmen ist das Gericht unverzüglich zu verständigen.
(8) Das Verfahren wegen der im Abs. 1 bezeichneten Tat obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.
Abschnitt
Strafbestimmungen
Schlepperei
§ 104. (1) Wer die rechtswidrige Einreise eines Fremden in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, dass dies gegen einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil für ihn oder einen anderen geschieht (Schlepperei), ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer Schlepperei begeht und innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem Gericht verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen; als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.
(3) Wer Schlepperei gewerbsmäßig (§ 70 StGB) oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Wer die Tat auf eine Art und Weise begeht, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat diese Tat jedoch den Tod des Fremden zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(5) Wer in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur fortgesetzten Begehung der Schlepperei führend tätig ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(6) Fremde, deren rechtswidrige Einreise durch die Tat gefördert wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen. Mit ihrer Zurück- oder Abschiebung darf zugewartet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um sie zum Sachverhalt zu vernehmen; § 69 bleibt unberührt.
(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Gegenstände, die der Täter mit sich führt, oder zur Tatbegehung verwendete Beförderungsmittel oder Behältnisse zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b StGB) oder der Einziehung (§ 26 StGB) vorläufig sicherzustellen. Die Ladung des Beförderungsmittels kann dem Zulassungsbesitzer oder seinem Beauftragten ausgefolgt werden. Von den getroffenen Maßnahmen ist das Gericht unverzüglich zu verständigen.
(8) Das Verfahren wegen der im Abs. 1 bezeichneten Tat obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.
Gerichtlich strafbare Schlepperei
§ 105. (1) Wer um seines Vorteiles willen Schlepperei begeht und
damit die gemeinsame rechtswidrige Ein- oder Ausreise von mehr als fünf Fremden fördert oder
innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem Gericht verurteilt oder von einer Verwaltungsbehörde bestraft worden ist oder
innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem ausländischen Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren verurteilt worden ist,
(2) Wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Schlepperei begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, die zur Tatbegehung verwendeten Beförderungsmittel und Behältnisse zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b StGB) oder die Einziehung (§ 26 StGB) vorläufig sicherzustellen und an einem geeigneten Ort zu verwahren. Die Ladung des Beförderungsmittels kann dem Zulassungsbesitzer oder seinem Beauftragten ausgefolgt werden. Von den getroffenen Maßnahmen ist das Gericht unverzüglich zu verständigen, das die erforderlichen Anordnungen zu treffen hat, insbesondere die Beschlagnahme jener Beförderungsmittel und Behältnisse, die der Abschöpfung der Bereicherung, dem Verfall oder der Einziehung unterliegen.
Ausbeutung eines Fremden
§ 105. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten aus der Ausnützung der besonderen Abhängigkeit eines Fremden, der sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diesen Fremden ausbeutet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Ausbeutung eines Fremden
§ 105. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten aus der Ausnützung der besonderen Abhängigkeit eines Fremden, der sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt oder sich sonst in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis befindet, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diesen Fremden ausbeutet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat einen Fremden in Not versetzt oder eine größere Zahl von Fremden ausbeutet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Hat die Tat den Tod eines Fremden zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Vermittlung von Scheinehen
§ 106. (1) Wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Ehen zwischen Fremden oder zwischen Österreichern und Fremden vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen mußte, daß sich die Betroffenen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen wollen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Fremde und Österreicher, deren Eheschließung vermittelt oder angebahnt wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.
Vermittlung von Adoptionen eigenberechtigter Fremder
§ 106a. (1) Wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Annahmen an Kindes statt zwischen eigenberechtigten Fremden oder zwischen Österreichern und eigenberechtigten Fremden vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich die Betroffenen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Annahme an Kindes statt berufen, aber keine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung führen wollen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Fremde und Österreicher, zwischen denen eine Annahme an Kindes statt vermittelt oder angebahnt wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.
Unbefugter Aufenthalt
§ 107. (1) Wer
nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung nicht rechtzeitig ausreist oder
einem Aufenthaltsverbot zuwider unerlaubt in das Bundesgebiet zurückkehrt oder
sich als paßpflichtiger Fremder, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, im Bundesgebiet aufhält oder
sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 31),
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (§§ 57 und 75 Abs. 4) ist, oder wenn dem Fremden ein Abschiebungsaufschub erteilt worden ist.
(3) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 3 schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 Z 4 begangenen Verwaltungsübertretung aus.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 4 liegt nicht vor, solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist.
Unbefugter Aufenthalt
§ 107. (1) Wer
nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung nicht rechtzeitig ausreist oder
einem Aufenthaltsverbot zuwider unerlaubt in das Bundesgebiet zurückkehrt oder
sich als paßpflichtiger Fremder, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, im Bundesgebiet aufhält oder
sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 31),
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (§§ 57 und 75 Abs. 4) ist, oder wenn dem Fremden ein Abschiebungsaufschub erteilt worden ist.
(3) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 3 schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 Z 4 begangenen Verwaltungsübertretung aus.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 4 liegt nicht vor, solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist.
Unbefugter Aufenthalt
§ 107. (1) Wer
nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung nicht rechtzeitig ausreist oder
einem Aufenthaltsverbot zuwider unerlaubt in das Bundesgebiet zurückkehrt oder
sich als paßpflichtiger Fremder, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, im Bundesgebiet aufhält oder
sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 31),
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (§§ 57 und 75 Abs. 4) ist, oder wenn dem Fremden ein Abschiebungsaufschub erteilt worden ist.
(3) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 3 schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 Z 4 begangenen Verwaltungsübertretung aus.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 4 liegt nicht vor, solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist.
Entgeltliche Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt
§ 107a. (1) Wer vorsätzlich einem Fremden gegen einen Vermögensvorteil den unbefugten Aufenthalt im Bundesgebiet verschafft oder sonst erleichtert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
(2) Der Versuch einer Übertretung nach Abs. 1 ist strafbar.
(3) Fremde, denen der Täter vorsätzlich gegen einen Vermögensvorteil den unbefugten Aufenthalt im Bundesgebiet verschafft oder sonst erleichtert, sind wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Abs. 1 nicht strafbar.
(4) Ein Vermögensvorteil, den der Täter für die strafbare Handlung im Voraus oder im Nachhinein empfangen hat, ist für verfallen zu erklären.
Entgeltliche Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt
§ 107a. (1) Wer vorsätzlich einem Fremden gegen einen Vermögensvorteil den unbefugten Aufenthalt im Bundesgebiet verschafft oder sonst erleichtert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch einer Übertretung nach Abs. 1 ist strafbar.
(3) Fremde, denen der Täter vorsätzlich gegen einen Vermögensvorteil den unbefugten Aufenthalt im Bundesgebiet verschafft oder sonst erleichtert, sind wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Abs. 1 nicht strafbar.
(4) Ein Vermögensvorteil, den der Täter für die strafbare Handlung im Voraus oder im Nachhinein empfangen hat, ist für verfallen zu erklären.
Sonstige Übertretungen
§ 108. (1) Wer
Auflagen, die ihm die Behörde
bei Erteilung eines Durchsetzungs- oder eines Abschiebungsaufschubes oder
bei Bewilligung der Wiedereinreise
sein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß § 32 Abs. 2 verwahrt oder
trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder
sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist oder
eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekanntgibt oder die Zulässigkeit dieser Änderung nach den hiefür maßgeblichen Gesetzen nicht darlegt
(2) Wer Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß § 71 Abs. 5 Zutritt zu Betriebsstätten oder Arbeitsstellen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
Sonstige Übertretungen
§ 108. (1) Wer
Auflagen, die ihm die Behörde
bei Erteilung eines Durchsetzungs- oder eines Abschiebungsaufschubes oder
bei Bewilligung der Wiedereinreise
sein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß § 32 Abs. 2 verwahrt oder
trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder
sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist oder
eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekanntgibt oder die Zulässigkeit dieser Änderung nach den hiefür maßgeblichen Gesetzen nicht darlegt
(2) Wer Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß § 71 Abs. 5 Zutritt zu Betriebsstätten oder Arbeitsstellen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
Sonstige Übertretungen
§ 108. (1) Wer
Auflagen, die ihm die Behörde
bei Erteilung eines Durchsetzungs- oder eines Abschiebungsaufschubes oder
bei Bewilligung der Wiedereinreise
sein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß § 32 Abs. 2 verwahrt oder
trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder
sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist oder
eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekanntgibt oder die Zulässigkeit dieser Änderung nach den hiefür maßgeblichen Gesetzen nicht darlegt
(1a) Wer zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis drei Jahre nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung oder weiteren Niederlassungsbewilligung (§ 50a Abs. 1) aus Gründen, die ausschließlich in seinem Einflussbereich liegen, nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 € zu bestrafen, es sei denn, es wurde ihm ein Aufschub gemäß § 50c Abs. 2 gewährt.
(1b) Wer zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und zwei Jahre nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung oder weiteren Niederlassungsbewilligung (§ 50a Abs. 1) aus Gründen, die ausschließlich in seinem Einflussbereich liegen, nicht mit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung begonnen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 € zu bestrafen, es sei denn, ihm wurde ein Aufschub gemäß § 50c Abs. 2 gewährt.
(2) Wer Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß § 71 Abs. 5 Zutritt zu Betriebsstätten oder Arbeitsstellen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
Subsidiarität
§ 109. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 104, 107 oder 108 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Subsidiarität
§ 109. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 107 bis 108 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Besondere Bestimmungen für die Überwachung
§ 110. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können der Bundesminister für Inneres und der Sicherheitsdirektor die ihnen beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen. Unter außerordentlichen Verhältnissen darf der Sicherheitsdirektor hiefür auch die ihm unmittelbar unterstellten Organe der Bundesgendarmerie heranziehen. Außerdem sind all diese Organe ermächtigt, Maßnahmen, für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß diesem Abschnitt zu setzen, sofern sich der Anlaß zum Einschreiten bei Wahrnehmen ihrer sonstigen Aufgaben ergibt. Soweit die Organe hiebei im Rahmen der Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde tätig werden, schreiten sie als deren Organe ein.
(2) Angehörige der Gemeindewachkörper können mit Zustimmung der Gemeinde von der Behörde ermächtigt werden, für sie fremdenpolizeilichen Exekutivdienst zu versehen. Die Ermächtigung ist zurückzunehmen, sofern die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr bestehen oder Grund zur Annahme besteht, der Gemeindewachkörper werde die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können einen Fremden, den sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 107 oder 108 Abs. 1 Z 3 lit. b betreten, zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerläßlichen Vorführung vor die Behörde festnehmen, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, er werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.
(4) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die bei Ausübung der ihnen gemäß den §§ 32 oder 60 zukommenden Befehls- und Zwangsgewalt die Grenzen des Sprengels ihrer Behörde überschreiten, gelten bei dieser Amtshandlung als Organe der örtlich und sachlich zuständigen Behörde.
(5) Die wegen Übertretung nach § 104 verhängten Strafen sind samt den erforderlichen personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Sicherheitsdirektion (§ 60 SPG) zu verarbeiten. § 60 Abs. 2 und 3 SPG gilt.
Besondere Bestimmungen für die Überwachung
§ 110. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können der Bundesminister für Inneres und der Sicherheitsdirektor die ihnen beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen. Unter außerordentlichen Verhältnissen darf der Sicherheitsdirektor hiefür auch die ihm unmittelbar unterstellten Organe der Bundesgendarmerie heranziehen. Außerdem sind all diese Organe ermächtigt, Maßnahmen, für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß diesem Abschnitt zu setzen, sofern sich der Anlaß zum Einschreiten bei Wahrnehmen ihrer sonstigen Aufgaben ergibt. Soweit die Organe hiebei im Rahmen der Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde tätig werden, schreiten sie als deren Organe ein.
(2) Angehörige der Gemeindewachkörper können mit Zustimmung der Gemeinde von der Behörde ermächtigt werden, für sie fremdenpolizeilichen Exekutivdienst zu versehen. Die Ermächtigung ist zurückzunehmen, sofern die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr bestehen oder Grund zur Annahme besteht, der Gemeindewachkörper werde die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können einen Fremden, den sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 107 oder 108 Abs. 1 Z 3 lit. b betreten, zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerläßlichen Vorführung vor die Behörde festnehmen, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, er werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.
(4) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die bei Ausübung der ihnen gemäß den §§ 32 oder 60 zukommenden Befehls- und Zwangsgewalt die Grenzen des Sprengels ihrer Behörde überschreiten, gelten bei dieser Amtshandlung als Organe der örtlich und sachlich zuständigen Behörde.
(5) Die wegen Übertretung nach § 107a verhängten Strafen sind samt den erforderlichen personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Sicherheitsdirektion (§ 60 SPG) zu verarbeiten. § 60 Abs. 2 und 3 SPG gilt.
Besondere Bestimmungen für die Überwachung
§ 110. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können der Bundesminister für Inneres und der Sicherheitsdirektor die ihnen beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen. Unter außerordentlichen Verhältnissen darf der Sicherheitsdirektor hiefür auch die ihm unmittelbar unterstellten Organe der Bundesgendarmerie heranziehen. Außerdem sind all diese Organe ermächtigt, Maßnahmen, für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß diesem Abschnitt zu setzen, sowie Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 63 auszuüben, sofern sich der Anlaß zum Einschreiten bei Wahrnehmen ihrer sonstigen Aufgaben ergibt. Soweit die Organe hiebei im Rahmen der Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde tätig werden, schreiten sie als deren Organe ein.
(2) Angehörige der Gemeindewachkörper können mit Zustimmung der Gemeinde von der Behörde ermächtigt werden, für sie fremdenpolizeilichen Exekutivdienst zu versehen. Die Ermächtigung ist zurückzunehmen, sofern die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr bestehen oder Grund zur Annahme besteht, der Gemeindewachkörper werde die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können einen Fremden, den sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 107 oder 108 Abs. 1 Z 3 lit. b betreten, zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerläßlichen Vorführung vor die Behörde festnehmen, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, er werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.
(4) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die bei Ausübung der ihnen gemäß den §§ 32 oder 60 zukommenden Befehls- und Zwangsgewalt die Grenzen des Sprengels ihrer Behörde überschreiten, gelten bei dieser Amtshandlung als Organe der örtlich und sachlich zuständigen Behörde.
(5) Die wegen Übertretung nach § 107a verhängten Strafen sind samt den erforderlichen personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Sicherheitsdirektion (§ 60 SPG) zu verarbeiten. § 60 Abs. 2 und 3 SPG gilt.
Besondere Bestimmungen für die Überwachung
§ 110. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können der Bundesminister für Inneres und der Sicherheitsdirektor die ihnen beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen. Unter außerordentlichen Verhältnissen darf der Sicherheitsdirektor hiefür auch die ihm unmittelbar unterstellten Organe der Bundespolizei heranziehen. Außerdem sind all diese Organe ermächtigt, Maßnahmen, für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß diesem Abschnitt zu setzen, sowie Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 63 auszuüben, sofern sich der Anlaß zum Einschreiten bei Wahrnehmen ihrer sonstigen Aufgaben ergibt. Soweit die Organe hiebei im Rahmen der Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde tätig werden, schreiten sie als deren Organe ein.
(2) Angehörige der Gemeindewachkörper können mit Zustimmung der Gemeinde von der Behörde ermächtigt werden, für sie fremdenpolizeilichen Exekutivdienst zu versehen. Die Ermächtigung ist zurückzunehmen, sofern die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr bestehen oder Grund zur Annahme besteht, der Gemeindewachkörper werde die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können einen Fremden, den sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 107 oder 108 Abs. 1 Z 3 lit. b betreten, zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerläßlichen Vorführung vor die Behörde festnehmen, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, er werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.
(4) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die bei Ausübung der ihnen gemäß den §§ 32 oder 60 zukommenden Befehls- und Zwangsgewalt die Grenzen des Sprengels ihrer Behörde überschreiten, gelten bei dieser Amtshandlung als Organe der örtlich und sachlich zuständigen Behörde.
(5) Die wegen Übertretung nach § 107a verhängten Strafen sind samt den erforderlichen personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Sicherheitsdirektion (§ 60 SPG) zu verarbeiten. § 60 Abs. 2 und 3 SPG gilt.
Hauptstück
Schlußbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 110a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Hauptstück
Schlußbestimmungen
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 111. (1) Soweit dieses Bundesgesetz der Umsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens dient, tritt es mit Inkraftsetzen des Beitrittsübereinkommens in Kraft. Die §§ 34 Abs. 1, 113 Abs. 8 und 114 Abs. 1 Schlußsatz sowie § 114 Abs. 6 treten mit 15. Juli 1997 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Verordnungen gemäß § 12 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, gelten innerhalb ihres zeitlichen Geltungsbereiches als Verordnung gemäß § 29.
(3) Das Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und das Aufenthaltsgesetz treten mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Soweit dieses Bundesgesetz schon vorher in Kraft tritt, treten entgegenstehende Bestimmungen des Fremdengesetzes und des Aufenthaltsgesetzes zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Hauptstück
Schlußbestimmungen
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 111. (1) Soweit dieses Bundesgesetz der Umsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens dient, tritt es mit Inkraftsetzen des Beitrittsübereinkommens in Kraft. Die §§ 34 Abs. 1, 113 Abs. 8 und 114 Abs. 1 Schlußsatz sowie § 114 Abs. 6 treten mit 15. Juli 1997 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Verordnungen gemäß § 12 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, gelten innerhalb ihres zeitlichen Geltungsbereiches als Verordnung gemäß § 29.
(3) Das Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und das Aufenthaltsgesetz treten mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Soweit dieses Bundesgesetz schon vorher in Kraft tritt, treten entgegenstehende Bestimmungen des Fremdengesetzes und des Aufenthaltsgesetzes zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(4) Die §§ 12 Abs. 2 und 90 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1998, treten mit 1. August 1998 in Kraft.
Hauptstück
Schlußbestimmungen
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 111. (1) Soweit dieses Bundesgesetz der Umsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens dient, tritt es mit Inkraftsetzen des Beitrittsübereinkommens in Kraft. Die §§ 34 Abs. 1, 113 Abs. 8 und 114 Abs. 1 Schlußsatz sowie § 114 Abs. 6 treten mit 15. Juli 1997 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Verordnungen gemäß § 12 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, gelten innerhalb ihres zeitlichen Geltungsbereiches als Verordnung gemäß § 29.
(3) Das Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und das Aufenthaltsgesetz treten mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Soweit dieses Bundesgesetz schon vorher in Kraft tritt, treten entgegenstehende Bestimmungen des Fremdengesetzes und des Aufenthaltsgesetzes zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(4) Die §§ 12 Abs. 2 und 90 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1998, treten mit 1. August 1998 in Kraft.
(4) § 73 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Hauptstück
Schlußbestimmungen
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 111. (1) Soweit dieses Bundesgesetz der Umsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens dient, tritt es mit Inkraftsetzen des Beitrittsübereinkommens in Kraft. Die §§ 34 Abs. 1, 113 Abs. 8 und 114 Abs. 1 Schlußsatz sowie § 114 Abs. 6 treten mit 15. Juli 1997 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Verordnungen gemäß § 12 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, gelten innerhalb ihres zeitlichen Geltungsbereiches als Verordnung gemäß § 29.
(3) Das Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und das Aufenthaltsgesetz treten mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Soweit dieses Bundesgesetz schon vorher in Kraft tritt, treten entgegenstehende Bestimmungen des Fremdengesetzes und des Aufenthaltsgesetzes zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(4) Die §§ 12 Abs. 2 und 90 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.
(5) § 73 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(6) Die §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2, 18 Abs. 3 Z 1, 23 Abs. 6, 28 Abs. 2, 29 Abs. 3, 67 Abs. 2, 76 Abs. 2, 77 Abs. 3, 78 Abs. 3, 79 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 1, 104, 105, 107a, 109, 110 und 117 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. § 18 Abs. 3 Z 2 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 34/2000, tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmung können bereits ab dem auf deren Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. § 79 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
Hauptstück
Schlußbestimmungen
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 111. (1) Soweit dieses Bundesgesetz der Umsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens dient, tritt es mit Inkraftsetzen des Beitrittsübereinkommens in Kraft. Die §§ 34 Abs. 1, 113 Abs. 8 und 114 Abs. 1 Schlußsatz sowie § 114 Abs. 6 treten mit 15. Juli 1997 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Verordnungen gemäß § 12 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, gelten innerhalb ihres zeitlichen Geltungsbereiches als Verordnung gemäß § 29.
(3) Das Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und das Aufenthaltsgesetz treten mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Soweit dieses Bundesgesetz schon vorher in Kraft tritt, treten entgegenstehende Bestimmungen des Fremdengesetzes und des Aufenthaltsgesetzes zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(4) Die §§ 12 Abs. 2 und 90 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.
(5) § 73 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(6) Die §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2, 18 Abs. 3 Z 1, 23 Abs. 6, 28 Abs. 2, 29 Abs. 3, 67 Abs. 2, 76 Abs. 2, 77 Abs. 3, 78 Abs. 3, 79 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 1, 104, 105, 107a, 109, 110 und 117 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. § 18 Abs. 3 Z 2 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 34/2000, tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmung können bereits ab dem auf deren Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. § 79 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(7) Die §§ 4 Abs. 4, 21 Abs. 3, 36 Abs. 2 Z 5, 51, 51a und 90 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Hauptstück
Schlußbestimmungen
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 111. (1) Soweit dieses Bundesgesetz der Umsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens dient, tritt es mit Inkraftsetzen des Beitrittsübereinkommens in Kraft. Die §§ 34 Abs. 1, 113 Abs. 8 und 114 Abs. 1 Schlußsatz sowie § 114 Abs. 6 treten mit 15. Juli 1997 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Verordnungen gemäß § 12 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, gelten innerhalb ihres zeitlichen Geltungsbereiches als Verordnung gemäß § 29.
(3) Das Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und das Aufenthaltsgesetz treten mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Soweit dieses Bundesgesetz schon vorher in Kraft tritt, treten entgegenstehende Bestimmungen des Fremdengesetzes und des Aufenthaltsgesetzes zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(4) Die §§ 12 Abs. 2 und 90 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.
(5) § 73 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(6) Die §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2, 18 Abs. 3 Z 1, 23 Abs. 6, 28 Abs. 2, 29 Abs. 3, 67 Abs. 2, 76 Abs. 2, 77 Abs. 3, 78 Abs. 3, 79 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 1, 104, 105, 107a, 109, 110 und 117 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. § 18 Abs. 3 Z 2 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 34/2000, tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmung können bereits ab dem auf deren Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. § 79 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(7) Die §§ 4 Abs. 4, 21 Abs. 3, 36 Abs. 2 Z 5, 51, 51a und 90 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(8) Die §§ 103 Abs. 3, 107 Abs. 1, 107a Abs. 1 sowie 108 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Hauptstück
Schlußbestimmungen
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 111. (1) Soweit dieses Bundesgesetz der Umsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens dient, tritt es mit Inkraftsetzen des Beitrittsübereinkommens in Kraft. Die §§ 34 Abs. 1, 113 Abs. 8 und 114 Abs. 1 Schlußsatz sowie § 114 Abs. 6 treten mit 15. Juli 1997 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Verordnungen gemäß § 12 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, gelten innerhalb ihres zeitlichen Geltungsbereiches als Verordnung gemäß § 29.
(3) Das Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und das Aufenthaltsgesetz treten mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Soweit dieses Bundesgesetz schon vorher in Kraft tritt, treten entgegenstehende Bestimmungen des Fremdengesetzes und des Aufenthaltsgesetzes zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(4) Die §§ 12 Abs. 2 und 90 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.
(5) § 73 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(6) Die §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2, 18 Abs. 3 Z 1, 23 Abs. 6, 28 Abs. 2, 29 Abs. 3, 67 Abs. 2, 76 Abs. 2, 77 Abs. 3, 78 Abs. 3, 79 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 1, 104, 105, 107a, 109, 110 und 117 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. § 18 Abs. 3 Z 2 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 34/2000, tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmung können bereits ab dem auf deren Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. § 79 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(7) Die §§ 4 Abs. 4, 21 Abs. 3, 36 Abs. 2 Z 5, 51, 51a und 90 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(8) Die §§ 103 Abs. 3, 107 Abs. 1, 107a Abs. 1 sowie 108 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(9) Die §§ 25 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 bis 4, 90, 94 Abs. 7 sowie 103 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Hauptstück
Schlußbestimmungen
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 111. (1) Soweit dieses Bundesgesetz der Umsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens dient, tritt es mit Inkraftsetzen des Beitrittsübereinkommens in Kraft. Die §§ 34 Abs. 1, 113 Abs. 8 und 114 Abs. 1 Schlußsatz sowie § 114 Abs. 6 treten mit 15. Juli 1997 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Verordnungen gemäß § 12 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, gelten innerhalb ihres zeitlichen Geltungsbereiches als Verordnung gemäß § 29.
(3) Das Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und das Aufenthaltsgesetz treten mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Soweit dieses Bundesgesetz schon vorher in Kraft tritt, treten entgegenstehende Bestimmungen des Fremdengesetzes und des Aufenthaltsgesetzes zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(4) Die §§ 12 Abs. 2 und 90 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.
(5) § 73 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(6) Die §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2, 18 Abs. 3 Z 1, 23 Abs. 6, 28 Abs. 2, 29 Abs. 3, 67 Abs. 2, 76 Abs. 2, 77 Abs. 3, 78 Abs. 3, 79 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 1, 104, 105, 107a, 109, 110 und 117 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. § 18 Abs. 3 Z 2 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 34/2000, tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmung können bereits ab dem auf deren Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. § 79 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(7) Die §§ 4 Abs. 4, 21 Abs. 3, 36 Abs. 2 Z 5, 51, 51a und 90 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(8) Die §§ 103 Abs. 3, 107 Abs. 1, 107a Abs. 1 sowie 108 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(9) Die §§ 25 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 bis 4, 90, 94 Abs. 7 sowie 103 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(10) §§ 33 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4, 36 Abs. 2 Z 8 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
Hauptstück
Schlußbestimmungen
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 111. (1) Soweit dieses Bundesgesetz der Umsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens dient, tritt es mit Inkraftsetzen des Beitrittsübereinkommens in Kraft. Die §§ 34 Abs. 1, 113 Abs. 8 und 114 Abs. 1 Schlußsatz sowie § 114 Abs. 6 treten mit 15. Juli 1997 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Verordnungen gemäß § 12 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, gelten innerhalb ihres zeitlichen Geltungsbereiches als Verordnung gemäß § 29.
(3) Das Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und das Aufenthaltsgesetz treten mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Soweit dieses Bundesgesetz schon vorher in Kraft tritt, treten entgegenstehende Bestimmungen des Fremdengesetzes und des Aufenthaltsgesetzes zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(4) Die §§ 12 Abs. 2 und 90 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.
(5) § 73 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(6) Die §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2, 18 Abs. 3 Z 1, 23 Abs. 6, 28 Abs. 2, 29 Abs. 3, 67 Abs. 2, 76 Abs. 2, 77 Abs. 3, 78 Abs. 3, 79 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 1, 104, 105, 107a, 109, 110 und 117 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. § 18 Abs. 3 Z 2 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 34/2000, tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmung können bereits ab dem auf deren Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. § 79 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(7) Die §§ 4 Abs. 4, 21 Abs. 3, 36 Abs. 2 Z 5, 51, 51a und 90 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(8) Die §§ 103 Abs. 3, 107 Abs. 1, 107a Abs. 1 sowie 108 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(9) Die §§ 25 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 bis 4, 90, 94 Abs. 7 sowie 103 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(10) §§ 33 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4, 36 Abs. 2 Z 8 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(12) Die §§ 1 Abs. 12, 3 Abs. 1, 3 Abs. 3, 7 Abs. 1, 7 Abs. 4 Z 1, 8 Abs. 2, 4a, 6 und 7, 9, 10 Abs. 1 Z 3 und 4, 10 Abs. 2 Z 1, 12 Abs. 1a und 2 bis 3, 14 Abs. 2 bis Abs. 4a, 16 Abs. 1a und Abs. 1b, 18 Abs. 1, 1a, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 9, 19 Abs. 2 Z 4, 4a und Z 6, 20 Abs. 1 und Abs. 2, 21 Abs. 1a, 3 und Abs. 4, 22, 23 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6a und Abs. 7, 24, 28 Abs. 1, 32 Abs. 3, 34 Abs. 2a und 2b, 34a, 36 Abs. 2 Z 2 und Z 10, 37, 47 Abs. 2, 48 Abs. 1 und Abs. 2, 48a, 49 Abs. 2, 50 Abs. 1, 50a, 50b, 50c, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 Z 1a, 57 Abs. 1, 60 Abs. 1a, 63 Abs. 1 Z 2, 66 Abs. 5, 71 Abs. 1, 80 Abs. 2, 86 Abs. 4, 87a, 88 Abs. 4 und Abs. 4a, 89 Abs. 1, 1a und 2, 90 Abs. 1 und Abs. 3 bis 4, 91 Abs. 6, 92, 94 Abs. 3a bis Abs. 5, 95 Abs. 5, 96 Abs. 1 Z 1a und Z 2, 96 Abs. 4 Z 2a, 96 Abs. 5, 97, 103 Abs. 2, 105, 106a, 107 Abs. 1 Z 4, 108 Abs. 1a und 1b, 110 Abs. 1, 110a, 112, 113 und 117 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 treten am 1. Jänner 2003 in Kraft. § 50d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 tritt am 1. September 2002 in Kraft.
Hauptstück
Schlußbestimmungen
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 111. (1) Soweit dieses Bundesgesetz der Umsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens dient, tritt es mit Inkraftsetzen des Beitrittsübereinkommens in Kraft. Die §§ 34 Abs. 1, 113 Abs. 8 und 114 Abs. 1 Schlußsatz sowie § 114 Abs. 6 treten mit 15. Juli 1997 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Verordnungen gemäß § 12 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, gelten innerhalb ihres zeitlichen Geltungsbereiches als Verordnung gemäß § 29.
(3) Das Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und das Aufenthaltsgesetz treten mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Soweit dieses Bundesgesetz schon vorher in Kraft tritt, treten entgegenstehende Bestimmungen des Fremdengesetzes und des Aufenthaltsgesetzes zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(4) Die §§ 12 Abs. 2 und 90 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.
(5) § 73 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(6) Die §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2, 18 Abs. 3 Z 1, 23 Abs. 6, 28 Abs. 2, 29 Abs. 3, 67 Abs. 2, 76 Abs. 2, 77 Abs. 3, 78 Abs. 3, 79 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 1, 104, 105, 107a, 109, 110 und 117 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. § 18 Abs. 3 Z 2 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 34/2000, tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmung können bereits ab dem auf deren Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. § 79 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(7) Die §§ 4 Abs. 4, 21 Abs. 3, 36 Abs. 2 Z 5, 51, 51a und 90 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(8) Die §§ 103 Abs. 3, 107 Abs. 1, 107a Abs. 1 sowie 108 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(9) Die §§ 25 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 bis 4, 90, 94 Abs. 7 sowie 103 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(10) §§ 33 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4, 36 Abs. 2 Z 8 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(11) § 104 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(12) Die §§ 1 Abs. 12, 3 Abs. 1, 3 Abs. 3, 7 Abs. 1, 7 Abs. 4 Z 1, 8 Abs. 2, 4a, 6 und 7, 9, 10 Abs. 1 Z 3 und 4, 10 Abs. 2 Z 1, 12 Abs. 1a und 2 bis 3, 14 Abs. 2 bis Abs. 4a, 16 Abs. 1a und Abs. 1b, 18 Abs. 1, 1a, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 9, 19 Abs. 2 Z 4, 4a und Z 6, 20 Abs. 1 und Abs. 2, 21 Abs. 1a, 3 und Abs. 4, 22, 23 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6a und Abs. 7, 24, 28 Abs. 1, 32 Abs. 3, 34 Abs. 2a und 2b, 34a, 36 Abs. 2 Z 2 und Z 10, 37, 47 Abs. 2, 48 Abs. 1 und Abs. 2, 48a, 49 Abs. 2, 50 Abs. 1, 50a, 50b, 50c, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 Z 1a, 57 Abs. 1, 60 Abs. 1a, 63 Abs. 1 Z 2, 66 Abs. 5, 71 Abs. 1, 80 Abs. 2, 86 Abs. 4, 87a, 88 Abs. 4 und Abs. 4a, 89 Abs. 1, 1a und 2, 90 Abs. 1 und Abs. 3 bis 4, 91 Abs. 6, 92, 94 Abs. 3a bis Abs. 5, 95 Abs. 5, 96 Abs. 1 Z 1a und Z 2, 96 Abs. 4 Z 2a, 96 Abs. 5, 97, 103 Abs. 2, 105, 106a, 107 Abs. 1 Z 4, 108 Abs. 1a und 1b, 110 Abs. 1, 110a, 112, 113 und 117 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 treten am 1. Jänner 2003 in Kraft. § 50d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 tritt am 1. September 2002 in Kraft.
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 111. (1) Soweit dieses Bundesgesetz der Umsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens dient, tritt es mit Inkraftsetzen des Beitrittsübereinkommens in Kraft. Die §§ 34 Abs. 1, 113 Abs. 8 und 114 Abs. 1 Schlußsatz sowie § 114 Abs. 6 treten mit 15. Juli 1997 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Verordnungen gemäß § 12 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, gelten innerhalb ihres zeitlichen Geltungsbereiches als Verordnung gemäß § 29.
(3) Das Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und das Aufenthaltsgesetz treten mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Soweit dieses Bundesgesetz schon vorher in Kraft tritt, treten entgegenstehende Bestimmungen des Fremdengesetzes und des Aufenthaltsgesetzes zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(4) Die §§ 12 Abs. 2 und 90 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.
(5) § 73 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(6) Die §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2, 18 Abs. 3 Z 1, 23 Abs. 6, 28 Abs. 2, 29 Abs. 3, 67 Abs. 2, 76 Abs. 2, 77 Abs. 3, 78 Abs. 3, 79 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 1, 104, 105, 107a, 109, 110 und 117 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. § 18 Abs. 3 Z 2 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 34/2000, tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmung können bereits ab dem auf deren Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. § 79 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(7) Die §§ 4 Abs. 4, 21 Abs. 3, 36 Abs. 2 Z 5, 51, 51a und 90 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(8) Die §§ 103 Abs. 3, 107 Abs. 1, 107a Abs. 1 sowie 108 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(9) Die §§ 25 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 bis 4, 90, 94 Abs. 7 sowie 103 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(10) §§ 33 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4, 36 Abs. 2 Z 8 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.