Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)
(12) Die §§ 1 Abs. 12, 3 Abs. 1, 3 Abs. 3, 7 Abs. 1, 7 Abs. 4 Z 1, 8 Abs. 2, 4a, 6 und 7, 9, 10 Abs. 1 Z 3 und 4, 10 Abs. 2 Z 1, 12 Abs. 1a und 2 bis 3, 14 Abs. 2 bis Abs. 4a, 16 Abs. 1a und Abs. 1b, 18 Abs. 1, 1a, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 9, 19 Abs. 2 Z 4, 4a und Z 6, 20 Abs. 1 und Abs. 2, 21 Abs. 1a, 3 und Abs. 4, 22, 23 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6a und Abs. 7, 24, 28 Abs. 1, 32 Abs. 3, 34 Abs. 2a und 2b, 34a, 36 Abs. 2 Z 2 und Z 10, 37, 47 Abs. 2, 48 Abs. 1 und Abs. 2, 48a, 49 Abs. 2, 50 Abs. 1, 50a, 50b, 50c, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 Z 1a, 57 Abs. 1, 60 Abs. 1a, 63 Abs. 1 Z 2, 66 Abs. 5, 71 Abs. 1, 80 Abs. 2, 86 Abs. 4, 87a, 88 Abs. 4 und Abs. 4a, 89 Abs. 1, 1a und 2, 90 Abs. 1 und Abs. 3 bis 4, 91 Abs. 6, 92, 94 Abs. 3a bis Abs. 5, 95 Abs. 5, 96 Abs. 1 Z 1a und Z 2, 96 Abs. 4 Z 2a, 96 Abs. 5, 97, 103 Abs. 2, 105, 106a, 107 Abs. 1 Z 4, 108 Abs. 1a und 1b, 110 Abs. 1, 110a, 112, 113 und 117 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 treten am 1. Jänner 2003 in Kraft. § 50d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 tritt am 1. September 2002 in Kraft.
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 111. (1) Soweit dieses Bundesgesetz der Umsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens dient, tritt es mit Inkraftsetzen des Beitrittsübereinkommens in Kraft. Die §§ 34 Abs. 1, 113 Abs. 8 und 114 Abs. 1 Schlußsatz sowie § 114 Abs. 6 treten mit 15. Juli 1997 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Verordnungen gemäß § 12 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, gelten innerhalb ihres zeitlichen Geltungsbereiches als Verordnung gemäß § 29.
(3) Das Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und das Aufenthaltsgesetz treten mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Soweit dieses Bundesgesetz schon vorher in Kraft tritt, treten entgegenstehende Bestimmungen des Fremdengesetzes und des Aufenthaltsgesetzes zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(4) Die §§ 12 Abs. 2 und 90 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.
(5) § 73 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(6) Die §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2, 18 Abs. 3 Z 1, 23 Abs. 6, 28 Abs. 2, 29 Abs. 3, 67 Abs. 2, 76 Abs. 2, 77 Abs. 3, 78 Abs. 3, 79 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 1, 104, 105, 107a, 109, 110 und 117 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. § 18 Abs. 3 Z 2 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 34/2000, tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmung können bereits ab dem auf deren Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. § 79 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(7) Die §§ 4 Abs. 4, 21 Abs. 3, 36 Abs. 2 Z 5, 51, 51a und 90 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(8) Die §§ 103 Abs. 3, 107 Abs. 1, 107a Abs. 1 sowie 108 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(9) Die §§ 25 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 bis 4, 90, 94 Abs. 7 sowie 103 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(10) §§ 33 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4, 36 Abs. 2 Z 8 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(11) § 104 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(12) Die §§ 1 Abs. 12, 3 Abs. 1, 3 Abs. 3, 7 Abs. 1, 7 Abs. 4 Z 1, 8 Abs. 2, 4a, 6 und 7, 9, 10 Abs. 1 Z 3 und 4, 10 Abs. 2 Z 1, 12 Abs. 1a und 2 bis 3, 14 Abs. 2 bis Abs. 4a, 16 Abs. 1a und Abs. 1b, 18 Abs. 1, 1a, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 9, 19 Abs. 2 Z 4, 4a und Z 6, 20 Abs. 1 und Abs. 2, 21 Abs. 1a, 3 und Abs. 4, 22, 23 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6a und Abs. 7, 24, 28 Abs. 1, 32 Abs. 3, 34 Abs. 2a und 2b, 34a, 36 Abs. 2 Z 2 und Z 10, 37, 47 Abs. 2, 48 Abs. 1 und Abs. 2, 48a, 49 Abs. 2, 50 Abs. 1, 50a, 50b, 50c, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 Z 1a, 57 Abs. 1, 60 Abs. 1a, 63 Abs. 1 Z 2, 66 Abs. 5, 71 Abs. 1, 80 Abs. 2, 86 Abs. 4, 87a, 88 Abs. 4 und Abs. 4a, 89 Abs. 1, 1a und 2, 90 Abs. 1 und Abs. 3 bis 4, 91 Abs. 6, 92, 94 Abs. 3a bis Abs. 5, 95 Abs. 5, 96 Abs. 1 Z 1a und Z 2, 96 Abs. 4 Z 2a, 96 Abs. 5, 97, 103 Abs. 2, 105, 106a, 107 Abs. 1 Z 4, 108 Abs. 1a und 1b, 110 Abs. 1, 110a, 112, 113 und 117 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 treten am 1. Jänner 2003 in Kraft. § 50d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 tritt am 1. September 2002 in Kraft.
Übergangsbestimmungen für Verfahren zur Erteilung eines
Sichtvermerkes oder einer Aufenthaltsbewilligung
§ 112. Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes sowie Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, oder gemäß der §§ 113 und 114 anhängig werden, sind nach dessen Bestimmungen - je nach dem Zweck der Reise oder des Aufenthaltes - als Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen. Soweit sich hiedurch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt, ist die Sache ungeachtet ihres Verfahrensstandes der zuständigen Behörde erster Instanz abzutreten.
Übergangsbestimmungen für Verfahren zur Erteilung von
Aufenthaltserlaubnissen und Niederlassungsbewilligungen
§ 112. Verfahren zur Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis oder weiteren Aufenthaltserlaubnis sowie Verfahren zur Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung oder weiteren Niederlassungsbewilligung, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind oder gemäß der §§ 113 und 114 anhängig werden, sind nach dessen Bestimmungen - je nach dem Zweck des Aufenthaltes - als Verfahren zur Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis oder weiteren Aufenthaltserlaubnis oder als Verfahren zur Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung oder weiteren Niederlassungsbewilligung fortzuführen. Verfahren zur Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung sind als Verfahren zur Erteilung eines Niederlassungsnachweises fortzusetzen. Soweit sich hiedurch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt, ist die Sache ungeachtet ihres Verfahrensstandes der zuständigen Behörde erster Instanz abzutreten.
Übergangsbestimmungen für Dokumente, Sichtvermerke und
Aufenthaltsbewilligungen
§ 113. (1) (Anm.: Tritt am 1. 1. 1998 in Kraft)
(2) (Anm.: Tritt am 1. 1. 1998 in Kraft)
(3) (Anm.: Tritt am 1. 1. 1998 in Kraft)
(4) (Anm.: Tritt am 1. 1. 1998 in Kraft)
(5) (Anm.: Tritt am 1. 1. 1998 in Kraft)
(6) (Anm.: Tritt am 1. 1. 1998 in Kraft)
(7) (Anm.: Tritt am 1. 1. 1998 in Kraft)
(8) Bescheide mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung versagt oder mit denen der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung verfügt wird, dürfen nach dem 15. Juli 1997 nicht mehr erlassen werden. In diesen Fällen gelten die §§ 12 Abs. 3 und 15 bis zum 1. Jänner 1998 für die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen.
(9) (Anm.: Tritt am 1. 1. 1998 in Kraft)
(10) (Anm.: Tritt am 1. 1. 1998 in Kraft)
Übergangsbestimmungen für Dokumente, Sichtvermerke und
Aufenthaltsbewilligungen
§ 113. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Fremdenpässe und Konventionsreisedokumente behalten ihre Gültigkeit bis zu dem im Reisedokument festgesetzten Zeitpunkt.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Ausweise für Träger von Privilegien und Immunitäten, Lichtbildausweise für Fremde und Lichtbildausweise für EWR-Bürger gelten als auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes ausgestellt.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Sichtvermerke behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt; Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltserlaubnis in Bescheidform weiter. Sofern gewöhnliche Sichtvermerke oder Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform unbefristet erteilt worden sind, sind sie auf Antrag durch den entsprechenden unbefristeten Aufenthaltstitel nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Fremden, denen als Grenzgänger ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde, ist auf Antrag quotenfrei eine weitere Aufenthaltserlaubnis für Pendler zu erteilen, wenn bei sonst unveränderten Umstandes die Erwerbstätigkeit nicht in einem unmittelbar an den Nachbarstaat grenzenden politischen Bezirk in Österreich ausgeübt wird.
(4) Die Aufenthaltsbewilligungen Fremder, die ab 1. Jänner 1998 eine Aufenthaltserlaubnis benötigen, gelten bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer - je nachdem - als Erstaufenthaltserlaubnis oder als weitere Aufenthaltserlaubnis.
(5) Die bis 31. Dezember 1997 erteilten Aufenthaltsbewilligungen gelten - je nachdem - als Erstniederlassungsbewilligung oder weitere Niederlassungsbewilligung. Ist die Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „unselbständige Erwerbstätigkeit'' erteilt worden, sind die weiteren Niederlassungsbewilligungen für jeglichen Aufenthaltszweck zu erteilen. Ist die Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck erteilt worden, so sind die weiteren Niederlassungsbewilligungen für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbständiger Erwerbstätigkeit zu erteilen. Eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck darf solchen Fremden erst ab dem 1. Jänner 2002 erteilt werden, es sei denn die Fremden hätten bereits vorher eine Wartezeit von acht Jahren ab der Einreise in Österreich verbracht. Nach diesem Zeitpunkt ist ihnen auf Antrag eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck zu erteilen; dies gilt auch, wenn für sie vor Ablauf der Wartezeit eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen. Wurde eine Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Familiengemeinschaft'' oder „privater Aufenthalt'' auf Grund einer Verpflichtungserklärung erteilt, so kann - solange die Verpflichtung der Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet weiterbesteht - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dem Fremden künftig eine weitere Niederlassungsbewilligung erteilt werden.
(6) Rechtskräftige Bescheide, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt wurde oder mit denen der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der Betroffene sie beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof angefochten und dieser die Entscheidung nocht (Anm.: richtig: noch) nicht getroffen hat. In diesen Fällen ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen. Mit dem Beschluß über die Gegenstandslosigkeit der Bescheide tritt auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft.
(7) Als Bescheide nach Abs. 6, die unter den dort festgelegten Voraussetzungen außer Kraft treten, gelten auch rechtskräftige Bescheide, mit denen auf Dauer niedergelassenen Fremden die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagt wurde, die deshalb beantragt wurde, weil die Fremden entweder die Frist für den Antrag auf Verlängerung versäumt hatten oder trotz rechtmäßiger Niederlassung zuvor keiner Aufenthaltsbewilligung bedurften.
(8) Bescheide mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung versagt oder mit denen der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung verfügt wird, dürfen nach dem 15. Juli 1997 nicht mehr erlassen werden. In diesen Fällen gelten die §§ 12 Abs. 3 und 15 bis zum 1. Jänner 1998 für die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen.
(9) Bei der Erteilung von Erstniederlassungsbewilligungen ist auf Fremde, die auf Grund gewöhnlicher Sichtvermerke vor dem 1. Juli 1993 einen langjährigen, überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich hatten, besonders Bedacht zu nehmen.
(10) Bei Erlassung der Niederlassungsverordnung für die Jahre 1998 bis 2000 kann die Bundesregierung zusätzlich eine Anzahl an Niederlassungsbewilligungen festlegen, die minderjährigen unverheirateten Kindern Drittstaatsangehöriger im Rahmen des Familiennachzuges zusätzlich erteilt werden dürfen, sofern diese Drittstaatsangehörigen sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer in Österreich niedergelassen haben, die Kinder das 14. Lebensjahr vollendet haben und erwiesen ist, daß der Nachzug bislang bloß deshalb unterblieben ist, weil eine Bewilligung gemäß der Verordnung nach § 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht zur Verfügung stand. Für den Familiennachzug solcher Jugendlicher gilt im übrigen § 21.
Übergangsbestimmungen für Dokumente, Sichtvermerke,
Aufenthaltsbewilligungen und Niederlassungsbewilligungen
§ 113. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Fremdenpässe und Konventionsreisedokumente behalten ihre Gültigkeit bis zu dem im Reisedokument festgesetzten Zeitpunkt.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Ausweise für Träger von Privilegien und Immunitäten, Lichtbildausweise für Fremde und Lichtbildausweise für EWR-Bürger gelten als auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes ausgestellt.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Sichtvermerke behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt; Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltserlaubnis in Bescheidform weiter. Sofern gewöhnliche Sichtvermerke oder Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform unbefristet erteilt worden sind, sind sie auf Antrag durch einen Niederlassungsnachweis (§ 24) nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Fremden, denen als Grenzgänger ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde, ist auf Antrag quotenfrei eine weitere Aufenthaltserlaubnis für Pendler zu erteilen, wenn bei sonst unveränderten Umstandes die Erwerbstätigkeit nicht in einem unmittelbar an den Nachbarstaat grenzenden politischen Bezirk in Österreich ausgeübt wird. Fremden, denen vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis als Pendler erteilt wurde, ist auf Antrag, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, eine weitere Aufenthaltserlaubnis mit demselben Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn sie einen Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen.
(4) Die Aufenthaltsbewilligungen Fremder, die ab 1. Jänner 1998 eine Aufenthaltserlaubnis benötigen, gelten bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer - je nachdem - als Erstaufenthaltserlaubnis oder als weitere Aufenthaltserlaubnis.
(4a) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthaltstitel Fremder behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt. Unbefristete Sichtvermerke, Aufenthaltsbewilligungen oder Niederlassungsbewilligungen behalten ihre Gültigkeit. Sie sind, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, auf Antrag durch einen Niederlassungsnachweis zu ersetzen (§ 24). Die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthaltserlaubnisse als Pendler behalten ihre Gültigkeit unbeschadet der Staatsangehörigkeit des Fremden bis zum festgesetzten Zeitpunkt.
(5) Die bis 31. Dezember 1997 erteilten Aufenthaltsbewilligungen gelten - je nachdem - als Erstniederlassungsbewilligung oder weitere Niederlassungsbewilligung. Ist die Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „unselbständige Erwerbstätigkeit” erteilt worden, sind die weiteren Niederlassungsbewilligungen für jeglichen Aufenthaltszweck zu erteilen. Ist die Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck erteilt worden, so sind die weiteren Niederlassungsbewilligungen für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbständiger Erwerbstätigkeit zu erteilen. Eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck darf solchen Fremden erst ab dem 1. Jänner 2002 erteilt werden, es sei denn die Fremden hätten bereits vorher eine Wartezeit von acht Jahren ab der Einreise in Österreich verbracht. Nach diesem Zeitpunkt ist ihnen auf Antrag eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck zu erteilen; dies gilt auch, wenn für sie vor Ablauf der Wartezeit eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen. Wurde eine Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Familiengemeinschaft” oder „privater Aufenthalt” auf Grund einer Verpflichtungserklärung erteilt, so kann - solange die Verpflichtung der Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet weiterbesteht - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dem Fremden künftig eine weitere Niederlassungsbewilligung erteilt werden.
(6) Rechtskräftige Bescheide, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt wurde oder mit denen der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der Betroffene sie beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof angefochten und dieser die Entscheidung nocht (Anm.: richtig: noch) nicht getroffen hat. In diesen Fällen ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen. Mit dem Beschluß über die Gegenstandslosigkeit der Bescheide tritt auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft.
(7) Als Bescheide nach Abs. 6, die unter den dort festgelegten Voraussetzungen außer Kraft treten, gelten auch rechtskräftige Bescheide, mit denen auf Dauer niedergelassenen Fremden die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagt wurde, die deshalb beantragt wurde, weil die Fremden entweder die Frist für den Antrag auf Verlängerung versäumt hatten oder trotz rechtmäßiger Niederlassung zuvor keiner Aufenthaltsbewilligung bedurften.
(8) Bescheide mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung versagt oder mit denen der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung verfügt wird, dürfen nach dem 15. Juli 1997 nicht mehr erlassen werden. In diesen Fällen gelten die §§ 12 Abs. 3 und 15 bis zum 1. Jänner 1998 für die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen.
(9) Bei der Erteilung von Erstniederlassungsbewilligungen ist auf Fremde, die auf Grund gewöhnlicher Sichtvermerke vor dem 1. Juli 1993 einen langjährigen, überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich hatten, besonders Bedacht zu nehmen.
(10) Bei Erlassung der Niederlassungsverordnung für die Jahre 1998 bis 2000 kann die Bundesregierung zusätzlich eine Anzahl an Niederlassungsbewilligungen festlegen, die minderjährigen unverheirateten Kindern Drittstaatsangehöriger im Rahmen des Familiennachzuges zusätzlich erteilt werden dürfen, sofern diese Drittstaatsangehörigen sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer in Österreich niedergelassen haben, die Kinder das 14. Lebensjahr vollendet haben und erwiesen ist, daß der Nachzug bislang bloß deshalb unterblieben ist, weil eine Bewilligung gemäß der Verordnung nach § 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht zur Verfügung stand. Für den Familiennachzug solcher Jugendlicher gilt im übrigen § 21.
Übergangsbestimmungen für Schubhaftbescheide, Aufenthaltsverbote und
Ausweisungen
§ 114. (1) Die §§ 35 und 37 gelten für Ausweisungen gemäß § 34 Abs. 1 schon mit Inkrafttreten dieser Bestimmung.
(2) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 1998 in Kraft)
(3) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 1998 in Kraft)
(4) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 1998 in Kraft)
(5) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 1998 in Kraft)
(6) Ausweisungen gemäß § 17 Abs. 1, denen ein Bescheid zugrunde liegt, mit dem die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt oder mit dem der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde, dürfen nach dem 15. Juli 1997 nicht erlassen werden.
(7) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 1998 in Kraft)
(8) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 1998 in Kraft)
Übergangsbestimmungen für Schubhaftbescheide, Aufenthaltsverbote und
Ausweisungen
§ 114. (1) Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Ergibt sich hiebei oder bei Einleitung eines solchen Verfahrens nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, daß eine Aufenthaltsbeendigung nicht getroffen werden darf (§§ 35, 37 und 38), die deshalb in Betracht gekommen ist, weil dem Betroffenen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung versagt wurde oder weil er die Aufenthaltsbewilligung verloren hat, so hat die Behörde (§ 89) den Versagungsbescheid aufzuheben und einen weiteren Aufenthaltstitel zu erteilen. Die §§ 35 und 37 gelten für Ausweisungen gemäß § 34 Abs. 1 schon mit Inkrafttreten dieser Bestimmung.
(2) Schubhaftbescheide nach dem Fremdengesetz 1992 gelten ab 1. Jänner 1998 als nach diesem Bundesgesetz erlassen. Die Schubhaft eines Fremden, die vor dem Jahreswechsel 1997/1998 begonnen hat und ohne Unterbrechung danach fortgesetzt wird, darf insgesamt nicht länger aufrechterhalten werden, als nach diesem Bundesgesetz zulässig ist.
(3) Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Solche Aufenthaltsverbote sind auf Antrag oder - wenn sich aus anderen Gründen ein Anlaß für die Behörde ergibt, sich mit der Angelegenheit zu befassen - von Amts wegen aufzuheben, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erlassen hätten werden können.
(4) Aufenthaltsverbote, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten sind, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft sofern der angefochtene Bescheid nicht offensichtlich auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände.
(5) Ausweisungen gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, die beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof angefochten sind, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist und der Ausweisung ein Bescheid zugrunde liegt, mit dem die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt oder mit dem der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde.
(6) Ausweisungen gemäß § 17 Abs. 1, denen ein Bescheid zugrunde liegt, mit dem die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt oder mit dem der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde, dürfen nach dem 15. Juli 1997 nicht erlassen werden.
(7) In den Fällen der Abs. 4 und 5 ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen; mit dem Beschluß über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerden tritt in diesen Fällen auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft. Solchen Aufenthaltsverboten oder Ausweisungen darf für Entscheidungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden sollen, keine nachteilige Wirkung zukommen.
(8) Bescheide, mit denen nach dem Fremdengesetz 1992 die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes aufgeschoben wurde, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.
Gemeinsame Bestimmungen für höchstgerichtliche Verfahren
§ 115. (1) § 113 Abs. 6 und § 114 Abs. 4 und 5 gelten für Beschwerden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig und nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG oder § 19 Abs. 3 Z 2 lit. a, b, d oder e VfGG zurückzuweisen sind. Die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Beschlüsse über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerden in Fällen, die
seit dem Jahr 1995 anhängig sind, erst nach dem 1. April 1998,
seit dem 1. Halbjahr 1996 anhängig sind, erst nach dem 1. Juli 1998,
seit dem 2. Halbjahr 1996 anhängig sind, erst nach dem 1. Jänner 1999,
seit dem 1. Halbjahr 1997 anhängig sind, erst nach dem 1. Juli 1999
Verweisungen
§ 116. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1992, des Aufenthaltsgesetzes oder auf fremdenbezogene Bestimmungen des Paßgesetzes 1969 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Vollziehung
§ 117. Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 4, 18 Abs. 1 und 3 bis 8, 29 Abs. 1 und 2, 59 und 102 Abs. 1 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 3, 26 Abs. 2, 28 Abs. 3 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 6, 14 Abs. 7, 32 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2, 88 Abs. 3 ist der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, mit der Vollziehung des § 9 Abs. 1 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Vollziehung des § 84 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 105 und 106 ist der Bundesminister für Justiz und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.
Vollziehung
§ 117. Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 4, 18 Abs. 1 und 3 bis 8, 29 Abs. 1 und 2, 59 und 102 Abs. 1 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 3, 26 Abs. 2, 28 Abs. 3 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 6, 14 Abs. 7, 32 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2, 88 Abs. 3 ist der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, mit der Vollziehung des § 9 Abs. 1 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Vollziehung des § 84 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 104 bis 106 ist der Bundesminister für Justiz und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.
Vollziehung
§ 117. Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 4, 18 Abs. 1 und 3 bis 8, 29 Abs. 1 und 2, 59 und 102 Abs. 1 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 3, 26 Abs. 2, 28 Abs. 3 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 6, 14 Abs. 7, 32 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2, 88 Abs. 3 ist der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, mit der Vollziehung des § 9 Abs. 1 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Vollziehung der §§ 84 und 92 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 104 bis 106a ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des § 8 Abs. 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Artikel X
Übergangsbestimmung
(Anm.: Zu § 104, BGBl. I Nr. 75/1997)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
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