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Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Fremdengesetz 1997 - FrG - BGBl. I Nr. 75/1997, wird verordnet:

§ 1. (1) Im Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung bis zu 1 980 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.

(2) Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: 40, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Kärnten: 45

Niederösterreich: 60, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: 60, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: 570

Steiermark: 160, davon 15 für Schaustellerbetriebe

Tirol: 830

Vorarlberg: 100

Wien: 115, davon 45 für Schaustellerbetriebe

§ 2. Die Geltungsdauer der gemäß § 1 erteilten Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 30. April 1998 enden.

§ 3. Diese Verordnung gilt nach Inkrafttreten des FrG 1997 als Verordnung gemäß § 9 FrG 1997 weiter und tritt mit Ablauf des 14. April 1998 außer Kraft.