Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes (Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997 - FrG-DV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, wird - hinsichtlich der §§ 1, 2 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten - verordnet:
Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht im öffentlichen Interesse
§ 1. (1) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer einer Reise ausgenommen, zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder die solche Eingeladenen während dieser Reise begleiten.
(2) Von der Sichtvermerkspflicht sind drittstaatsangehörige Grenzkontrollorgane für die Dauer jenes Aufenthaltes ausgenommen, der für eine Dienstverrichtung im Bundesgebiet erforderlich ist.
(3) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die
infolge der vorübergehenden Unterbrechung eines im Ausland gelegenen Verkehrsweges den im Bundesgebiet nächstgelegenen Weg benützen, um ihre Reise vom Ausland über das Bundesgebiet in das Ausland fortzusetzen;
an Sportveranstaltungen teilnehmen, die sich über mehrere Staaten erstrecken, wenn sie im Rahmen einer solchen Veranstaltung durchreisen;
als Schiffspersonal und Fahrgäste auf Schiffen durchreisen, wenn sie das Schiff während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht verlassen;
als Zugspersonal und Fahrgäste von Eisenbahnzügen durchreisen, wenn der Eisenbahnzug während der Durchfahrt durch das Bundesgebiet nicht verlassen werden kann.
(4) Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen:
Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika;
Staatsangehörige von Venezuela;
Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens;
Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;
Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften.
(5) Fremde, die außer in den Fällen des Abs. 4 Z 6 und 7 auf Grund einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 3 FrG von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen sind, bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FrG, nach einer Zurückschiebung oder nach einer Ausweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Visums.
Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht im öffentlichen Interesse
§ 1. (1) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer einer Reise ausgenommen, zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder die solche Eingeladenen während dieser Reise begleiten.
(2) Von der Sichtvermerkspflicht sind drittstaatsangehörige Grenzkontrollorgane für die Dauer jenes Aufenthaltes ausgenommen, der für eine Dienstverrichtung im Bundesgebiet erforderlich ist.
(3) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die
infolge der vorübergehenden Unterbrechung eines im Ausland gelegenen Verkehrsweges den im Bundesgebiet nächstgelegenen Weg benützen, um ihre Reise vom Ausland über das Bundesgebiet in das Ausland fortzusetzen;
an Sportveranstaltungen teilnehmen, die sich über mehrere Staaten erstrecken, wenn sie im Rahmen einer solchen Veranstaltung durchreisen;
als Schiffspersonal und Fahrgäste auf Schiffen durchreisen, wenn sie das Schiff während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht verlassen;
als Zugspersonal und Fahrgäste von Eisenbahnzügen durchreisen, wenn der Eisenbahnzug während der Durchfahrt durch das Bundesgebiet nicht verlassen werden kann.
(4) Von der Sichtvermerkspflicht sind Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina anläßlich einer Durchreise für die Dauer von fünf Tagen ausgenommen, wenn sie als Kriegsflüchtlinge in Deutschland oder in der Schweiz Aufnahme gefunden haben und entsprechend der Vereinbarung vom 29. Mai 1996 zwischen der Regierung der Republik Österreich, dem Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland, dem Innenministerium der Republik Kroatien, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die Gestattung der Durchreise und der Durchbeförderung bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge, BGBl. Nr. 298/1996, einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina vorweisen, in dem ein Vermerk über die Eigenschaft als Rückkehrer in ihre Heimat oder eine Rückkehrberechtigung in den Aufnahmestaat angebracht ist.
(5) Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen:
Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika;
Staatsangehörige von Venezuela;
Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens;
Inhaber von türkischen Spezialpässen;
Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;
Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften.
(6) Fremde, die außer in den Fällen des Abs. 5 Z 6 und 7 auf Grund einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 3 FrG von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen sind, bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FrG, nach einer Zurückschiebung oder nach einer Ausweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Visums.
Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht im öffentlichen Interesse
§ 1. (1) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer einer Reise ausgenommen, zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder die solche Eingeladenen während dieser Reise begleiten.
(2) Von der Sichtvermerkspflicht sind drittstaatsangehörige Grenzkontrollorgane für die Dauer jenes Aufenthaltes ausgenommen, der für eine Dienstverrichtung im Bundesgebiet erforderlich ist.
(3) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die
infolge der vorübergehenden Unterbrechung eines im Ausland gelegenen Verkehrsweges den im Bundesgebiet nächstgelegenen Weg benützen, um ihre Reise vom Ausland über das Bundesgebiet in das Ausland fortzusetzen;
an Sportveranstaltungen teilnehmen, die sich über mehrere Staaten erstrecken, wenn sie im Rahmen einer solchen Veranstaltung durchreisen;
als Schiffspersonal und Fahrgäste auf Schiffen durchreisen, wenn sie das Schiff während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht verlassen;
als Zugspersonal und Fahrgäste von Eisenbahnzügen durchreisen, wenn der Eisenbahnzug während der Durchfahrt durch das Bundesgebiet nicht verlassen werden kann.
(4) Von der Sichtvermerkspflicht sind Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina anläßlich einer Durchreise für die Dauer von fünf Tagen ausgenommen, wenn sie als Kriegsflüchtlinge in Deutschland oder in der Schweiz Aufnahme gefunden haben und entsprechend der Vereinbarung vom 29. Mai 1996 zwischen der Regierung der Republik Österreich, dem Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland, dem Innenministerium der Republik Kroatien, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die Gestattung der Durchreise und der Durchbeförderung bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge, BGBl. Nr. 298/1996, einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina vorweisen, in dem ein Vermerk über die Eigenschaft als Rückkehrer in ihre Heimat oder eine Rückkehrberechtigung in den Aufnahmestaat angebracht ist.
(4a) Von der Sichtvermerkspflicht sind jugoslawische Staatsangehörige anlässlich einer einmaligen Durchreise für die Dauer von fünf Tagen dann ausgenommen, wenn der direkte Weg ihrer Heimreise über Österreich führt und die in der Vereinbarung vom 21. März 2000 zwischen der Regierung der Republik Albanien, dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Italienischen Republik, der Regierung der Republik Kroatien, der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Ungarn über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger, BGBl. III Nr. 68/2000, genannten Voraussetzungen auf sie zutreffen.
(5) Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen:
Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika;
Staatsangehörige von Venezuela;
Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens;
Inhaber von türkischen Spezialpässen;
Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;
Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften.
(6) Fremde, die außer in den Fällen des Abs. 5 Z 6 und 7 auf Grund einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 3 FrG von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen sind, bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FrG, nach einer Zurückschiebung oder nach einer Ausweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Visums.
Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht im öffentlichen Interesse
§ 1. (1) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer einer Reise ausgenommen, zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder die solche Eingeladenen während dieser Reise begleiten.
(2) Von der Sichtvermerkspflicht sind drittstaatsangehörige Grenzkontrollorgane für die Dauer jenes Aufenthaltes ausgenommen, der für eine Dienstverrichtung im Bundesgebiet erforderlich ist.
(3) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die
infolge der vorübergehenden Unterbrechung eines im Ausland gelegenen Verkehrsweges den im Bundesgebiet nächstgelegenen Weg benützen, um ihre Reise vom Ausland über das Bundesgebiet in das Ausland fortzusetzen;
an Sportveranstaltungen teilnehmen, die sich über mehrere Staaten erstrecken, wenn sie im Rahmen einer solchen Veranstaltung durchreisen;
als Schiffspersonal auf Schiffen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland durchreisen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises sind und in die Besatzungsliste eingetragen sind sowie das Schiff oder den Hafen (§ 2 Z 20 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997) nicht verlassen.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2000)
(4) Von der Sichtvermerkspflicht sind Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina anläßlich einer Durchreise für die Dauer von fünf Tagen ausgenommen, wenn sie als Kriegsflüchtlinge in Deutschland oder in der Schweiz Aufnahme gefunden haben und entsprechend der Vereinbarung vom 29. Mai 1996 zwischen der Regierung der Republik Österreich, dem Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland, dem Innenministerium der Republik Kroatien, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die Gestattung der Durchreise und der Durchbeförderung bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge, BGBl. Nr. 298/1996, einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina vorweisen, in dem ein Vermerk über die Eigenschaft als Rückkehrer in ihre Heimat oder eine Rückkehrberechtigung in den Aufnahmestaat angebracht ist.
(4a) Von der Sichtvermerkspflicht sind jugoslawische Staatsangehörige anlässlich einer einmaligen Durchreise für die Dauer von fünf Tagen dann ausgenommen, wenn der direkte Weg ihrer Heimreise über Österreich führt und die in der Vereinbarung vom 21. März 2000 zwischen der Regierung der Republik Albanien, dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Italienischen Republik, der Regierung der Republik Kroatien, der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Ungarn über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger, BGBl. III Nr. 68/2000, genannten Voraussetzungen auf sie zutreffen.
(5) Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen:
Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika;
Staatsangehörige von Venezuela;
Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens;
Inhaber von türkischen Spezialpässen;
Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;
Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften.
(6) Fremde, die außer in den Fällen des Abs. 5 Z 6 und 7 auf Grund einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 3 FrG von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen sind, bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FrG, nach einer Zurückschiebung oder nach einer Ausweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Visums.
Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht im öffentlichen Interesse
§ 1. (1) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer einer Reise ausgenommen, zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder die solche Eingeladenen während dieser Reise begleiten.
(2) Von der Sichtvermerkspflicht sind drittstaatsangehörige Grenzkontrollorgane für die Dauer jenes Aufenthaltes ausgenommen, der für eine Dienstverrichtung im Bundesgebiet erforderlich ist.
(3) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die
infolge der vorübergehenden Unterbrechung eines im Ausland gelegenen Verkehrsweges den im Bundesgebiet nächstgelegenen Weg benützen, um ihre Reise vom Ausland über das Bundesgebiet in das Ausland fortzusetzen;
an Sportveranstaltungen teilnehmen, die sich über mehrere Staaten erstrecken, wenn sie im Rahmen einer solchen Veranstaltung durchreisen;
als Schiffspersonal auf Schiffen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland durchreisen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises sind und in die Besatzungsliste eingetragen sind sowie das Schiff oder den Hafen (§ 2 Z 20 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997) nicht verlassen.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2000)
(4) Von der Sichtvermerkspflicht sind Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina anläßlich einer Durchreise für die Dauer von fünf Tagen ausgenommen, wenn sie als Kriegsflüchtlinge in Deutschland oder in der Schweiz Aufnahme gefunden haben und entsprechend der Vereinbarung vom 29. Mai 1996 zwischen der Regierung der Republik Österreich, dem Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland, dem Innenministerium der Republik Kroatien, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die Gestattung der Durchreise und der Durchbeförderung bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge, BGBl. Nr. 298/1996, einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina vorweisen, in dem ein Vermerk über die Eigenschaft als Rückkehrer in ihre Heimat oder eine Rückkehrberechtigung in den Aufnahmestaat angebracht ist.
(4a) Von der Sichtvermerkspflicht sind jugoslawische Staatsangehörige anlässlich einer einmaligen Durchreise für die Dauer von fünf Tagen dann ausgenommen, wenn der direkte Weg ihrer Heimreise über Österreich führt und die in der Vereinbarung vom 21. März 2000 zwischen der Regierung der Republik Albanien, dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Italienischen Republik, der Regierung der Republik Kroatien, der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Ungarn über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger, BGBl. III Nr. 68/2000, genannten Voraussetzungen auf sie zutreffen.
(4b) Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen
Staatsangehörige von Brunei Darussalam, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses oder eines Diplomatenpasses sind;
Inhaber eines gültigen Reisepasses "Hong Kong Special Administrative Region";
Inhaber eines gültigen Reisepasses "Regiao Administrativa Especial de Macau".
(5) Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen:
Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika;
Staatsangehörige von Venezuela;
Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens;
Inhaber von türkischen Spezialpässen;
Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;
Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften.
(6) Fremde, die außer in den Fällen des Abs. 5 Z 6 und 7 auf Grund einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 3 FrG von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen sind, bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FrG, nach einer Zurückschiebung oder nach einer Ausweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Visums.
Erfüllung der Paßpflicht durch EWR-Bürger
§ 1a. EWR-Bürger erfüllen die Paßpflicht auch mit einem Personalausweis und dürfen auf Grund eines solchen Reisedokumentes einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und ausreisen.
Aufenthaltstitel nach sichtvermerksfreier Einreise
§ 2. Nach sichtvermerksfreier Einreise können Aufenthaltstitel erteilt werden an:
Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika;
Drittstaatsangehörige, für die als Grenzgänger eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG erteilt wurde.
Aufenthaltstitel nach sichtvermerksfreier Einreise
§ 2. Nach sichtvermerksfreier Einreise können Aufenthaltstitel beantragt werden von:
Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika;
Drittstaatsangehörigen, für die als Grenzgänger eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG oder eine Grenzgängerbewilligung gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarung erteilt worden ist;
Drittstaatsangehörigen, die als Praktikanten gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarung zu einer Beschäftigung zugelassen worden sind.
Aufenthaltstitel nach sichtvermerksfreier Einreise
§ 2. Nach sichtvermerksfreier Einreise können Aufenthaltstitel beantragt werden von:
Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika;
Drittstaatsangehörigen, für die als Grenzgänger eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG oder eine Grenzgängerbewilligung gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarung erteilt worden ist;
Drittstaatsangehörigen, die als Praktikanten gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarung zu einer Beschäftigung zugelassen worden sind.
Drittstaatsangehörigen, für die eine Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Führungs- oder Spezialkraft (§ 18 Abs. 6 FrG) erteilt wurde, sowie deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kinder.
Aufenthaltstitel nach sichtvermerksfreier Einreise
§ 2. Nach sichtvermerksfreier Einreise können Aufenthaltstitel beantragt werden von:
Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika;
Drittstaatsangehörigen, für die als Grenzgänger eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG oder eine Grenzgängerbewilligung gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarung erteilt worden ist;
Drittstaatsangehörigen, die als Praktikanten gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarung zu einer Beschäftigung zugelassen worden sind.
Drittstaatsangehörigen, die sich als Schlüsselkräfte in Österreich niederlassen wollen (§ 18 Abs. 6 FrG) sowie deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern;
Drittstaatsangehörigen, die sich gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 FrG als Studierende in Österreich niederlassen wollen und denen gemäß § 60 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, der Zulassungsbescheid direkt zugestellt wird sowie deren Ehegatten und unverheirateten minderjährigen Kindern;
Drittstaatsangehörigen, die die Staatsangehörigkeit eines Nachbarstaates besitzen und denen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 erteilt werden soll.
Äußere Form der Visa und Aufenthaltstitel
§ 3. (1) Visa werden in Form einer Visummarke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 164/1995, erteilt.
(2) Aufenthaltstitel werden in Form einer Vignette entsprechend der gemeinsamen Maßnahme des Rates der Europäischen Union zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel vom 16. Dezember 1996, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 007/1997, erteilt.
Äußere Form der Visa und Aufenthaltstitel
§ 3. (1) Visa werden in Form einer Visummarke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 164/1995, erteilt.
(2) Befristete Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungsbewilligung, § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 FrG) werden in Form einer Vignette entsprechend der Gemeinsamen Maßnahme der Europäischen Union zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel vom 16. Dezember 1996, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 007/1997 vom 10. Jänner 1997, oder der Verordnung (EWG) Nr. 1030/2002 vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 157/2002 vom 15. Juni 2002, erteilt. Unbefristete Aufenthaltstitel (Niederlassungsnachweis, § 7 Abs. 1 Z 3 FrG) können als Karte entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 1030/2002 vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 157/2002 vom 15. Juni 2002, erteilt werden.
Aufenthaltszwecke für die Aufenthaltstitel
§ 4. (1) Eine Aufenthaltserlaubnis kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
Student
Familiengemeinschaft mit Studenten
Schüler
Familiengemeinschaft mit Schüler
Rotationskraft
Familiengemeinschaft mit Rotationskraft
Volontär
Grenzgänger
Pendler
Saisonarbeitskraft
Betriebsentsandter
Selbständiger ohne Niederlassung
Aufenthalt aus humanitären Gründen
(2) Eine Niederlassungsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
jeglicher Aufenthaltszweck
Familiengemeinschaft mit EWR-Bürger
Familiengemeinschaft mit Österreicher
jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständiger Erwerb
Familiengemeinschaft - ausgenommen unselbständiger Erwerb
Familiengemeinschaft - ausgenommen Erwerbstätigkeit
Privat
Medienbediensteter eines ausländischen Informationsmediums
Künstler
vom AuslBG ausgenommen unselbständiger Erwerb
(3) Aufenthaltstitel sind als „Aufenthaltserlaubnis'' oder „Niederlassungsbewilligung'' zu bezeichnen; ihnen ist der jeweilige Aufenthaltszweck beizufügen.
Aufenthaltszwecke für die Aufenthaltstitel
§ 4. (1) Eine Aufenthaltserlaubnis kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
Student
Familiengemeinschaft mit Studenten
Schüler
Familiengemeinschaft mit Schüler
Rotationskraft
Familiengemeinschaft mit Rotationskraft
Volontär
Grenzgänger
Pendler
Saisonarbeitskraft
Betriebsentsandter
Selbständiger ohne Niederlassung
Aufenthalt aus humanitären Gründen
Künstler
vom AuslBG ausgenommen unselbständiger Erwerb
Praktikant.
(2) Eine Niederlassungsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
jeglicher Aufenthaltszweck
Familiengemeinschaft mit EWR-Bürger
Familiengemeinschaft mit Österreicher
jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständiger Erwerb
Familiengemeinschaft - ausgenommen unselbständiger Erwerb
Familiengemeinschaft - ausgenommen Erwerbstätigkeit
Privat
Medienbediensteter eines ausländischen Informationsmediums
Künstler
vom AuslBG ausgenommen unselbständiger Erwerb
(3) Aufenthaltstitel sind als „Aufenthaltserlaubnis'' oder „Niederlassungsbewilligung'' zu bezeichnen; ihnen ist der jeweilige Aufenthaltszweck beizufügen.
Aufenthaltszwecke für die Aufenthaltstitel
§ 4. (1) Eine Aufenthaltserlaubnis kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 1 FrG,
Familiengemeinschaft mit Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 3 FrG,
Rotationskraft, § 7 Abs. 4 Z 2 FrG,
Familiengemeinschaft mit Rotationskraft, § 7 Abs. 4 Z 3 FrG,
Volontär, § 12 Abs. 2 FrG,
Grenzgänger, § 1 Abs. 11 FrG,
Pendler, §§ 1 Abs. 12, 113 Abs. 3 FrG,
befristete Beschäftigung, § 12 Abs. 2 FrG,
Betriebsentsandter, § 12 Abs. 2 FrG,
Selbständig, § 7 Abs. 4 Z 4 FrG,
Aufenthalt aus humanitären Gründen, § 10 Abs. 4 FrG,
kurzfristig Kunstausübende selbständig, § 90 Abs. 4 FrG,
kurzfristig Kunstausübende unselbständig, § 12 Abs. 2 FrG,
vom AuslBG ausgenommen unselbständig Erwerbstätige, §§ 1 Abs. 2, 1 Abs. 4 AuslBG,
Praktikant, § 12 Abs. 2 FrG,
bewilligungsfrei nach AuslBG, § 18 Abs. 2 AuslBG,
Pendler-Abkommen, § 1 Abs. 5 AuslBG.
(2) Eine Niederlassungsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
jeglicher Aufenthaltszweck, § 13 Abs. 2 FrG,
begünstigter Drittstaat - EWR, § 47 Abs. 3 FrG,
begünstigter Drittstaat - Ö, § 49 Abs. 1 FrG,
Selbständig, § 30 Abs. 2 FrG,
Familiengemeinschaft, § 20 Abs. 1 FrG,
Privat - quotenpflichtig, § 18 Abs. 4 FrG,
Medienbediensteter, § 19 Abs. 2 Z 1 FrG,
Künstler, § 19 Abs. 2 Z 2 FrG,
vom AuslBG ausgenommen unselbständig Erwerbstätige, § 19 Abs. 2 Z 3 FrG,
Begünstigter Drittstaat - CH, § 48a FrG,
Schlüsselkraft - selbständig, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG,
Schlüsselkraft - unselbständig, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG,
Familiengemeinschaft mit selbständiger Schlüsselkraft, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG,
Familiengemeinschaft mit unselbständiger Schlüsselkraft, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG,
Privat - quotenfrei, § 19 Abs. 5 FrG,
Schlüsselkraft - Abkommen, § 1 Abs. 5 AuslBG.
(3) Befristete Aufenthaltstitel sind als "Aufenthaltserlaubnis" (§ 7 Abs. 1 Z 1 FrG) oder "Niederlassungsbewilligung" (§ 7 Abs. 1 Z 2 FrG) zu bezeichnen; ihnen ist der jeweilige Aufenthaltszweck beizufügen.
(4) Unbefristete Aufenthaltstitel sind
als "Niederlassungsnachweis" (§§ 7 Abs. 1 Z 3 und 24 FrG) zu bezeichnen.
Flugtransitvisum
§ 5. (1) Staatsangehörige der folgenden Staaten sowie Drittstaatsangehörige, deren Reisedokument von einem dieser Staaten ausgestellt wurde, brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Flugtransitvisum, sofern sie nicht bereits im Besitz eines anderen Visums oder eines Aufenthaltstitels sind:
Äthiopien
Afghanistan
Bangladesch
Eritrea
Ghana
Irak
Iran
Liberia
Nigeria
Pakistan
Somalia
Sri Lanka
Demokratische Republik Kongo
(2) Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 1 benötigen kein Flugtransitvisum, insoweit sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im Besitz
eines Aufenthaltstitels von Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, Schweiz, des Staates der Vatikanstadt oder der USA sind, der ein absolutes Rückkehrrecht gewährleistet,
eines Visums oder Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates (§ 1 Abs. 8 FrG) oder
eines Aufenthaltstitels eines EWR-Mitgliedstaates sind.
Pflichten der Beförderungsunternehmer zur Sicherung der
Zurückweisung
§ 6. (1) Die vom Beförderungsunternehmer zur Sicherung der Zurückweisung (§ 53 Abs. 3 FrG) bekanntzugebenden Daten sind:
Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Fremden,
Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum des Reisedokumentes,
Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum des Visums oder des Aufenthaltstitels.
(2) Die Bekanntgabe der in Abs. 1 genannten Daten hat unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen nach der Anfrage, zu erfolgen. Sie kann durch Übermittlung von Fotokopien der Dokumente oder unter Verwendung eines dem Beförderungsunternehmer zur Verfügung gestellten Formulares erfolgen.
Information der Beförderungsunternehmer
§ 7. (1) Der Bundesminister für Inneres hat einem Beförderungsunternehmer auf Anfrage jene Staaten bekanntzugeben, deren Staatsangehörige für die Einreise nach Österreich ein Visum benötigen.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat einem Beförderungsunternehmer auf Anfrage eine Stelle bekanntzugeben, an die jederzeit die Übermittlung der Daten erfolgen kann.
(3) Die Behörde hat über Verlangen des Beförderungsunternehmers über die Zurückweisung eines Fremden den internationalen Gepflogenheiten entsprechend ein Dokument auszustellen und dem Beförderungsunternehmer zu übergeben.
Lichtbildausweis für Fremde
§ 8. (1) Lichtbildausweise für Fremde sind nach dem Muster der Anlage A (Anm.: Anlage A nicht darstellbar) auszustellen.
(2) Lichtbildausweise für EWR-Bürger sind nach dem Muster der Anlage B (Anm.: Anlage B nicht darstellbar) auszustellen.
§ 8a. (1) Fremdenpässe werden nach dem Muster der Anlage C ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm ( 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist braun, der Pass umfasst 36 Seiten. Zwischen den Seiten 2 und 3 ist eine Plastikfolie angebracht, die nach dem Bedrucken der Seite 2 (Personaldaten und maschinenlesbare Zone) mit dieser verschweißt wird. Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer Höhe von 2,1 cm entlang des unteren, 12,5 cm langen Randes der Seite.
(2) Wenn der Zeitraum, innerhalb dessen der Fremde den Fremdenpass benötigt, zur Ausstellung eines maschinenlesbaren Fremdenpasses nicht ausreicht, darf ein Fremdenpass mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden; in diesen Fällen darf die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.
Ermächtigung zur Erteilung und Ungültigerklärung von Visa bei
bestimmten Grenzübergangsstellen
§ 9. Die jeweils örtlich zuständigen Behörden sind zur Erteilung und Ungültigerklärung von Visa bei folgenden Grenzübergangsstellen ermächtigt:
Berg
Bonisdorf
Deutschkreutz
Drasenhofen
Feldkirch-Buchs
Gaissau
Gmünd-Bahnhof
Gmünd-Böhmzeil
Grametten
Flughafen-Graz
Hegyeshalom
Heiligenkreuz im Lafnitztal
Höchst
Hohenau
Hohenems
Flugfeld Hohenems-Dornbirn
Flughafen Innsbruck
Jennersdorf
Karawankentunnel
Flughafen Klagenfurt
Kleinhaugsdorf
Klingenbach
Laa an der Thaya
Langegg
Flughafen Linz
Lavamünd
Loibltunnel
Lustenau
Marchegg
Martinsbruck
Meiningen
Mureck
Neunagelberg
Nickelsdorf
Radkersburg
Radlpaß
Rattersdorf
Rosenbach
Flughafen Salzburg
St. Margarethen
Schachendorf
Schalklhof
Seebergsattel
Sicheldorf
Spielfeld-Autobahn
Spielfeld-Bahn
Spielfeld-Straße
Spiss
Summerau
Tisis
Weigetschlag
Wien-Praterkai
Flughafen Wien-Schwechat
Wullowitz
Ermächtigung zur Erteilung und Ungültigerklärung von Visa bei
bestimmten Grenzübergangsstellen
§ 9. (1) Die jeweils örtlich zuständigen Behörden sind zur Erteilung von Visa bei folgenden Grenzübergangsstellen ermächtigt:
Berg
Bonisdorf
Deutschkreutz
Drasenhofen
Feldkirch-Buchs
Gaissau
Gmünd-Bahn
Gmünd-Böhmzeil
Gmünd-Nagelberg
Grametten
Flughafen Graz
Heiligenkreuz im Lafnitztal
Höchst
Hohenau-Eisenbahn
Hohenems
Flugfeld Hohenems-Dornbirn
Flughafen Innsbruck
Jennersdorf
Karawankentunnel
Kittsee (Grenzübergangsstelle an der Bundesstraße 50)
Kittsee-Petrzalka
Flughafen Klagenfurt
Kleinhaugsdorf
Klingenbach
Laa an der Thaya
Langegg
Lavamünd
Flughafen Linz
Loibltunnel
Lustenau
Marchegg
Martinsbruck
Meiningen
Mureck
Nickelsdorf-Autobahn
Nickelsdorf-Eisenbahn
Radkersburg
Radlpaß
Rattersdorf
Rosenbach
Flughafen Salzburg
Schachendorf
Schalklhof
Seebergsattel
Sicheldorf
Spielfeld-Autobahn
Spielfeld-Bahn
Spielfeld-Straße
Spiss
St. Margrethen
Summerau
Tisis
Weigetschlag
Wien-Praterkai
Flughafen Wien-Schwechat
Wullowitz
(2) Die jeweils örtlich zuständigen Behörden sind zur Ungültigerklärung von Visa bei den in Abs. 1 genannten sowie folgenden Grenzübergangsstellen ermächtigt:
Andau
Arnfels
Flugfeld Bad Kleinkirchheim
Bangs
Berghausen
Bleiburg-Bahn
Hafen Bregenz
Flugfeld Dobersberg
Eberau
Flugfeld Eferding
Ehrenhausen
Flugfeld Feldkirchen-Ossiachersee
Flugfeld Ferlach
Flugfeld Ferlach-Glainach
Fimberpaß
Fratres
Flugfeld Freistadt
Flugfeld Friesach-Hirt
Flugfeld Fürstenfeld
Geschriebenstein
Gmünd-Bleylebenstraße
Flugfeld Gmunden
Flugfeld Goldeck-Talstation
Goritz
Grablach
Großwalz
Gruisla
Guglwald
Hafen Hainburg
Flugfeld Halleg
Hafen Hard
Hardegg
Flugfeld Heliport Pongau
Hochstuhl
Flugfeld Hofkirchen
Hohenau-Brücke
Hühnerkogel
Kahlkogel
Kalch
Flugfeld Kapfenberg
Flugfeld Kappl
Kittsee-Jarovce
Flugfeld Kitzbühel
Koblach
Koschuta
Flugfeld Krems-Langenlois
Flugfeld Kufstein-Langkampfen
Laaken
Flugfeld Lanzen-Turnau
Leifling
Flugfeld Leoben-Timmersdorf
Flugfeld Leopoldsdorf
Flugfeld Lienz-Nikolsdorf
Flugfeld Linz-Ost
Loiblpaß
Luscha
Lustenau-Schmitterbrücke
Mäder
Flugfeld Mariazell
Flugfeld Mauterndorf
Flugfeld Mayerhofen
Flugfeld Micheldorf
Mittagskogel
Mitterretzbach
Mörbisch am See
Flugfeld Niederöblarn
Nofels
Nofels-Fresch
Flugfeld Nötsch im Gailtal
Oberhaag
Oberthürnau
Flugfeld Ottenschlag
Pamhagen
Pamhagen-Eisenbahn
Paulitschsattel
Petzen
Flugfeld Pinkafeld
Plöckensteinersee
Plöckensteinersee/Adalbert-Stifter Denkmal
Pölten
Flugfeld Punitz-Güssing
Pyhrabruck
Raunjak
Rechnitz
Reintal
Retz-Eisenbahn
Flugfeld Reutte-Höfen
Flugfeld Ried-Kirchheim
Flugfeld Schärding/Suben
Flugfeld Scharnstein
Schlag
Schloßberg
Schöneben
Schrattenberg
Flugfeld Seitenstetten
Soboth
Sopron
Flugfeld Spitzerberg
Flugfeld St. Andrä im Lavanttal
St. Anna
Flugfeld St. Donat
Flugfeld St. Georgen am Ybbsfeld
Flugfeld St. Johann in Tirol
Flugfeld St. Pölten
St. Pongratzen
Steiner Alpen
Flugfeld Stockerau
Sulztal
Tauka
Tosters
Flugfeld Trieben
Tschagguns
Uschowa
Flugfeld Villach
Flugfeld Völkermarkt
Flugfeld Vöslau
Flugfeld Waidring
Flugfeld Wattens
Weitersfeld-Murfähre
Flugfeld Weiz-Unterfladnitz
Flugfeld Wels
Flugfeld Wiener Neudorf
Flugfeld Wiener Neustadt/Ost
Wiesenrain
Flugfeld Wietersdorf
Flugfeld Wolfsberg
Wurzenpaß
Zeblas
Flugfeld Zell am See
Zelting
Flugfeld Zeltweg
Flugfeld Zwatzhof
Ermächtigung zur Erteilung von Visa bei bestimmten
Grenzübergangsstellen
§ 9. Die jeweils örtlich zuständigen Behörden sind zur Erteilung von Visa bei folgenden Grenzübergangsstellen ermächtigt:
Berg
Bonisdorf
Deutschkreutz
Drasenhofen
Feldkirch-Buchs
Gaissau
Gmünd-Bahn
Gmünd-Böhmzeil
Gmünd-Nagelberg
Grametten
Flughafen Graz
Heiligenkreuz im Lafnitztal
Höchst
Hohenau-Eisenbahn
Hohenems
Flugfeld Hohenems-Dornbirn
Flughafen Innsbruck
Jennersdorf
Karawankentunnel
Kittsee (Grenzübergangsstelle an der Bundesstraße 50)
Kittsee-Petrzalka
Flughafen Klagenfurt
Kleinhaugsdorf
Klingenbach
Laa an der Thaya
Langegg
Lavamünd
Flughafen Linz
Loibltunnel
Lustenau
Marchegg
Martinsbruck
Meiningen
Mureck
Nickelsdorf-Autobahn
Nickelsdorf-Eisenbahn
Radkersburg
Radlpaß
Rattersdorf
Rosenbach
Flughafen Salzburg
Schachendorf
Schalklhof
Seebergsattel
Sicheldorf
Spielfeld-Autobahn
Spielfeld-Bahn
Spielfeld-Straße
Spiss
St. Margrethen
Summerau
Tisis
Weigetschlag
Wien-Praterkai
Flughafen Wien-Schwechat
Wullowitz
Kosten
§ 10. (1) Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung oder Zurückschiebung entstehen (§ 103 Abs. 1 FrG), kommen insbesondere in Betracht:
Kosten für die Benützung von Verkehrsmittel (zB: Bahn-, Bus- oder Flugticket),
Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
Kosten für ambulante medizinische Versorgung während der Schubhaft sowie
Kosten für Sachaufwendungen (zB Verpflegung).
(2) Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (§ 103 Abs. 1 FrG) ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten haben. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der Behörde bestimmten Räumen (§ 66 Abs. 2 FrG) ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat.
(3) Für die Kosten einer Durchbeförderung ist das jeweils anzuwendende Durchbeförderungsabkommen maßgeblich.
Schlußbestimmung
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 7 und 9 bis 12 der Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 121/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 517/1996, außer Kraft. Die Abkürzung dieser Verordnung lautet ab dann: „FrG-DV 1994''.
Schlußbestimmung
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 7 und 9 bis 12 der Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 121/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 517/1996, außer Kraft. Die Abkürzung dieser Verordnung lautet ab dann: „FrG-DV 1994''.
(2) Die §§ 2 und 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/1998 treten am 1. August 1998 in Kraft. § 1 Abs. 4 bis 6 und § 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/1998 treten am 1. September 1998 in Kraft.
Schlußbestimmung
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 7 und 9 bis 12 der Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 121/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 517/1996, außer Kraft. Die Abkürzung dieser Verordnung lautet ab dann: „FrG-DV 1994”.
(2) Die §§ 2 und 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/1998 treten am 1. August 1998 in Kraft. § 1 Abs. 4 bis 6 und § 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/1998 treten am 1. September 1998 in Kraft.
(3) § 2 Z 4 bis 6, § 3 Abs. 2, § 4 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2002 treten am 1. Jänner 2003 in Kraft.
Anlage A
(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage B
(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage C
(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar!)