Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1 005 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ................. 100, davon 10 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: .................... 100, davon 6 für Schaustellerbetriebe
Niederösterreich: ........... 120, davon 25 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ............. 100, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: ................... 105, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: ................. 80, davon 18 für Schaustellerbetriebe
Tirol: ...................... 150
Vorarlberg: ................. 25
Wien: ....................... 225, davon 77 für Schaustellerbetriebe
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 1998 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 1998 außer Kraft.