Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, wird verordnet:
§ 1. In den nachstehenden Bundesländern werden für die Beschäftigung von Ausländern im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft folgende Kontingente festgelegt:
Burgenland ...................... 100
Niederösterreich ................ 800
Oberösterreich .................. 300
Salzburg ........................ 5
Steiermark ...................... 600
Tirol ........................... 20
Vorarlberg ...................... 20
Wien ............................ 90
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den einzelnen Bundesländern mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 49/1998, zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 1998 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. November 1998 außer Kraft.