Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über eine Agrarstrukturerhebung 1999
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Erhebungszeitraum
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juni 1999 eine Agrarstrukturerhebung als Vollerhebung durchzuführen.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Erhebungsgegenstände, Erhebungsmerkmale
§ 2. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung bildet.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Auskunftspflichtige
§ 3. (1) Zur Mitwirkung an dieser Erhebung durch Auskunftserteilung sind unbeschadet Abs. 4 verpflichtet:
Bewirtschafter von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens 1 Hektar;
Bewirtschafter von Erwerbsweinbauflächen von mindestens 25 Ar, von intensiv genutzten Baumobstanlagen von mindestens 15 Ar sowie von Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanlagen oder Reb- und Baumschulflächen von mindestens 10 Ar oder bei Bewirtschaftung von Gewächshäusern (Hochglas oder Folientunnel, Niederglas);
Bewirtschafter von Pilzzuchtbetrieben mit Marktproduktion;
Bewirtschafter von ausschließlichen Forstbetrieben mit Wald von mindestens 3 Hektar;
Halter von mindestens drei Rindern oder fünf Schweinen oder zehn Schafen oder zehn Ziegen oder 100 Stück Geflügel aller Art. (2) Als Bewirtschafter im Sinne dieser Verordnung gelten Personen oder deren Zusammenschlüsse, in deren Namen und auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb bewirtschaftet wird (Betriebsinhaber).
(3) Als Halter im Sinne dieser Verordnung gelten Personen oder deren Zusammenschlüsse, in deren Namen und auf deren Rechnung und Gefahr die Tiere gem. Z 5 gehalten werden (Betriebsinhaber).
(4) Die Auskunftspflicht besteht nicht hinsichtlich der Erhebungsmerkmale des Erhebungsgegenstandes Anbau auf dem Ackerland, über die bereits im Rahmen des Ansuchens um flächenbezogene Förderungen („Mehrfachantrag Flächen 1999'') bei der Agrarmarkt Austria Auskunft erteilt wurde.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Durchführung
§ 4. (1) Die Erhebung ist von der für den Auskunftspflichtigen zuständigen Gemeinde (Magistrat) durchzuführen. Der Auskunftspflichtige hat in der Zeit zwischen dem 1. und 30. Juni 1999 entweder bei der Gemeinde (Magistrat) die geforderten Angaben zu machen oder ist von den Erhebungsorganen im Betrieb zu befragen. Die Ausfüllung der Betriebsbogen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes obliegt der Gemeinde. Der Auskunftspflichtige ist über die Rechtsfolgen gemäß § 11 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes bei Verweigerung der Auskunft, wissentlicher Erteilung von unvollständigen oder wahrheitswidrigen Angaben zu belehren.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 5. (1) Die Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut haben die ausgefüllten Betriebsbogen bis 9. Juli 1999 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden und Städte mit eigenem Statut haben die ausgefüllten Betriebsbogen bis 16. Juli 1999 in deren Dienstweg an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
(3) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 2 ermittelten personenbezogenen Angaben an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das Land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Aufwandsentschädigung
§ 6. Der Gemeinde wird für die Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von 61,50 S je erhobenem Betrieb gewährt.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Datenschutz
§ 7. Alle mit der Erhebung befaßten Organe haben sicherzustellen, daß die erhobenen personenbezogenen Angaben im Sinne des geltenden Datenschutzrechtes geheimgehalten werden.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Anlage
Erhebungsgegenstände:
Name und Anschrift des Betriebsinhabers
Rechtsform des Betriebes
01 Besitzverhältnisse in Hektar und Ar
02 Kulturarten in Hektar und Ar
03 Anbau auf dem Ackerland in Hektar und Ar (Hauptnutzung)
04 Forstwirtschaft
05 Sonstige Marktproduktion
06 Land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte
07 Spezielle forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte
08 Verfügbare Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger tierischer
Herkunft
09 Tätigkeiten auf dem Betrieb, die nicht pflanzliche oder
tierische Erzeugung beinhalten
10 Verkehrslage und Pendelverhalten
11 Landwirtschaftliche Buchführung
12 Familieneigene land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte und
familieneigene sonstige Personen im Betriebshaushalt
13 Familienfremde land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte auf
dem Betrieb
14 Land- und forstwirtschaftliche Ausbildung des Betriebsleiters
01 Besitzverhältnisse in Hektar und Ar
Erhebungsmerkmale:
01 Fläche im Eigentum insgesamt
landwirtschaftlich genutzte Fläche
02 verpachtete Fläche insgesamt
landwirtschaftlich genutzte Fläche
03 zur Bewirtschaftung abgegebene Fläche insgesamt
zur Bewirtschaftung abgegebene landwirtschaftlich genutzte
Fläche
04 zugepachtete Fläche insgesamt
zugepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
05 zur Bewirtschaftung erhaltene Fläche insgesamt
zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte
Fläche
06 bewirtschaftete Fläche insgesamt
landwirtschaftlich genutzte Fläche
02 Kulturarten in Hektar und Ar
Erhebungsmerkmale:
07 Ackerland
08 Hausgärten
09 Obstanlagen einschließlich Beerenobst
10 Weingärten
11 Reb- und Baumschulen
12 Forstbaumschulen
13 Einmähdige Wiesen
14 Mehrmähdige Wiesen
15 Kulturweiden
16 Hutweiden
17 Almen und Bergmähder
18 Streuwiesen
19 Summe der landwirtschaftlich genutzten Flächen
20 Wald
21 Energieholzflächen
22 Christbaumkulturen
23 Forstgärten
24 Nicht mehr genutztes Grünland
25 Fließende und stehende Gewässer
26 Unkultivierte Moorflächen
27 Gebäude- und Hofflächen
28 Sonstige unproduktive Flächen
29 Gesamtfläche
30 Bewässerbare Fläche
03 Anbau auf dem Ackerland in Hektar und Ar
(Hauptnutzung)
Erhebungsmerkmale:
31 Weichweizen
32 Hartweizen
33 Roggen
34 Wintergerste
35 Sommergerste
36 Hafer
37 Wintermenggetreide
38 Triticale
39 Sommermenggetreide
40 Sonstiges Getreide
41 Körnermais
42 Mais für Corn-cob-mix
43 Silomais
44 Grünmais
45 Körnererbsen
46 Ackerbohnen
47 Andere Hülsenfrüchte
48 Frühe und mittelfrühe Speisekartoffeln
49 Spätkartoffeln
50 Zuckerrüben
51 Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte
52 Hopfen
53 Tabak
54 Winterraps zur Ölgewinnung
55 Sommerraps und Rübsen
56 Sonnenblumen
57 Sojabohnen
58 Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen
59 Mohn
60 Ölkürbis
61 Sonstige Ölfrüchte
62 Sonstige Handelsgewächse
63 Erdbeeren
64 Gemüse im Freiland - Feldanbau
65 Gemüse im Freiland - Gartenbau
66 Gemüse unter Glas bzw. Folie
67 Blumen und Zierpflanzen im Freiland
68 Blumen und Zierpflanzen unter Glas
69 Rotklee und sonstige Kleearten
70 Luzerne
71 Kleegras
72 Sonstiger Feldfutterbau
73 Ackerwiesen, Ackerweiden
74 Sämereien und Pflanzgut
75 Brachefläche, für die keine Beihilfe gewährt wird
76 Brachefläche, die einer Beihilfenregelung unterliegt und nicht
wirtschaftlich genutzt wird
77 Ackerland insgesamt
04 Forstwirtschaft
Erhebungsmerkmale:
78 Wirtschaftswald (in Hektar und Ar)
Waldflächen mit ausgewiesenen Naturraumflächen (in Hektar und
Ar)
79 Aufforstungsfläche im Jahr 1998 (in Hektar und Ar)
darunter auf Waldboden (in Hektar und Ar)
80 Verwendete Forstpflanzen im Jahr 1998 (Anzahl)
darunter für Laubholz
05 Sonstige Marktproduktion
Erhebungsmerkmale:
81 Gartenbau:
Gewächshäuser (Anzahl und Fläche in m2)
Hochglas mit Harteindeckung
Folientunnel, begehbar
Niederglas
82 Pilzzucht (Fläche in m2)
06 Land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte
Erhebungsmerkmale:
83 Betriebseigene Maschinen und Geräte (Anzahl)
Traktoren unter 25 kW (34 PS)
25 bis unter 40 kW (54 PS)
40 bis unter 60 kW (82 PS)
60 bis unter 80 kW (109 PS)
80 bis unter 100 kW (135 PS)
100 kW (135 PS) und mehr
Motorkarren
Mähdrescher
Kartoffelvollerntemaschinen (selbstfahrend/gezogen) Rübenvollerntemaschinen (selbstfahrend/gezogen) Zweiachsmäher
Bewässerungsanlage (feststehend/mobil) Hackschnitzelheizungsanlage
84 Einsatz betriebsfremder Maschinen in den letzten zwölf Monaten
07 Spezielle forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte
Erhebungsmerkmale:
85 Betriebseigene Maschinen und Geräte (Anzahl)
Forsttraktoren
unter 40 kW (54 PS)
40 bis unter 60 kW (82 PS)
60 kW (82 PS) und mehr
Knickschlepper
Motorsägen
unter 3 kW (4 PS)
3 bis 4 kW (5,4 PS)
über 4 kW (5,4 PS)
Seilwinden
max. Zugkraft bis 3 t
max. Zugkraft über 3 t bis 6 t
max. Zugkraft über 6 t
Kippmastseilgeräte
Schlittenwinden
Krananhänger
Rückezangen
Prozessoren
max. Entastungsdurchmesser bis 35 cm
max. Entastungsdurchmesser über 35 cm
08 Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
Erhebungsmerkmale:
86 Jauchegruben (Anzahl und jeweiliger Gesamtfassungsraum in m3)
Abdeckung der Jauchegruben
87 Gülleanlagen (Anzahl und jeweiliger Gesamtfassungsraum in m3)
Abdeckung der Gülleanlagen
88 Düngerstätten für Festmist (Anzahl und jeweilige Fläche in m2)
09 Tätigkeiten, die nicht pflanzliche oder tierische
Erzeugung beinhalten
Erhebungsmerkmale:
89 Regelmäßige Ausübung von anderen selbständigen
Erwerbstätigkeiten, die nicht pflanzliche oder tierische
Erzeugung beinhalten und die nicht direkt mit dem Betrieb in
Verbindung stehen, auf Rechnung des Betriebsinhabers
90 Ausübung anderer Erwerbstätigkeiten, die nicht pflanzliche oder
tierische Erzeugung beinhalten, und die direkt mit dem Betrieb
in Verbindung stehen, auf Rechnung des Betriebsinhabers:
Fremdenverkehr, Beherbergung (Urlaub auf dem Bauernhof):
Angebot von sonstigen Freizeitaktivitäten
Handwerk
Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Be- und Verarbeitung von Holz
Aquakultur
Erzeugung von erneuerbarer Energie
Vertragliche Arbeiten (mit betriebseigenen Maschinen und Geräten)
Sonstige Tätigkeiten
10 Verkehrslage und Pendelverhalten
Erhebungsmerkmale:
Verkehrslage:
91 Entfernung vom Betrieb (in Kilometer) zum/zur nächstgelegenen:
Lebensmittelgeschäft
Markt oder Lagerhaus
Möglichkeit zur ärztlichen Versorgung
Volksschule
Pendelverhalten:
92 Entfernung der außerbetrieblichen Arbeitsstätte (Kilometer) vom
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
93 Zeitaufwand für den Weg vom land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb zur außerbetrieblichen Arbeitsstätte (bis 15 Minuten,
16 bis 30 Minuten, 31 bis 45 Minuten, 46 bis 60 Minuten, über
60Minuten)
94 Rückkehr zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb:
täglich/nicht täglich
11 Landwirtschaftliche Buchführung
Erhebungsmerkmal:
95 Regelmäßigkeit der landwirtschaftlichen Buchführung
12 Familieneigene land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte
und familieneigene sonstige Personen im Betriebshaushalt
Erhebungsmerkmale:
96 Betriebsinhaber
97 Betriebsleiter
98 zu allen Personen:
Familienverhältnis zum Betriebsinhaber (außer bei Betriebsinhaber selbst)
Geburtsjahr
Geschlecht
Hauptberuf
Arbeitszeit im Betrieb
(0% / 1-24% / 25-49% / 50-74% / 75-99% / 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person)
Haushaltstätigkeit
13 Familienfremde land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte
(während der Zeit vom 1. Juni 1998 bis 31. Mai 1999)
Erhebungsmerkmale:
99 Betriebsleiter:
Geburtsjahr
Geschlecht
Arbeitszeit im Betrieb
(1-24% / 25-49% / 50-74% / 75-99% / 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person)
100 Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte:
Anzahl je Geschlecht
Arbeitszeit im Betrieb
(1-24% / 25-49% / 50-74% / 75-99% / 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person)
101 Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte:
Anzahl je Geschlecht
Arbeitstage
14 Land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung des
Betriebsleiters
Erhebungsmerkmale:
102 ausschließlich praktische Erfahrung
103 Grundausbildung
104 umfassende land- und forstwirtschaftliche Ausbildung