Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000)
(2) Bestimmungen über Register in Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder in Bundesgesetzen werden durch Abs. 1 nicht berührt.
Sonstige Register
§ 26. (1) Die Bundesanstalt darf, allenfalls fachstatistisch gegliedert, die gemäß § 15 Abs. 1 nach Beseitigung der Identitätsdaten mit dem bPK-AS oder einer gemäß § 15 Abs. 2 Z 5 verschlüsselten Unternehmenskennzahl verknüpften Daten in Registern für die Erstellung von Statistiken, Auswertungen, Analysen, Prognosen und statistischen Modellen im Rahmen der Aufgaben gemäß §§ 23 und 29 verwenden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.
(2) Bestimmungen über Register in Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder in Bundesgesetzen werden durch Abs. 1 nicht berührt.
Fachstatistische Register
§ 26. (1) Die Bundesanstalt darf, allenfalls fachstatistisch gegliedert, die gemäß § 15 Abs. 1 nach Beseitigung der Identitätsdaten mit dem bPK-AS oder einer gemäß § 15 Abs. 2 Z 5 verschlüsselten Unternehmenskennzahl verknüpften Daten in Registern für die Erstellung von Statistiken, Auswertungen, Analysen, Prognosen und statistischen Modellen im Rahmen der Aufgaben gemäß §§ 23 und 29 verwenden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.
(2) Bestimmungen über Register in Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder in Bundesgesetzen werden durch Abs. 1 nicht berührt.
Fachstatistische Register
§ 26. (1) Die Bundesanstalt darf, allenfalls fachstatistisch gegliedert, die personenbezogen erhobenen Daten nach Beseitigung der Identitätsdaten mit dem bPK-AS und die unternehmensbezogenen Daten nach Beseitigung deren Identitätsdaten mit der verschlüsselten Unternehmenskennzahl in Registern für die Erstellung von Statistiken, Auswertungen, Analysen, Prognosen und statistischen Modellen im Rahmen der Aufgaben gemäß den §§ 23 und 29 sowie für die Einräumung des Zugangs der Wissenschaft zu Daten gemäß den §§ 31 und 31b verwenden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden. Die Bundesanstalt darf nur dann zu dem jeweiligen bPK-AS die Identität der betroffenen Person ermitteln, wenn dies in der Anordnung gemäß § 4 zur Ermittlung der Wohnadresse für eine Stichprobenerhebung im Wege der Befragung vorgesehen ist. Die Identitätsdaten der einzelnen Personen dürfen nicht mit den Daten dieser Register verknüpft werden. Den Bediensteten der Bundesanstalt ist nur in dem Umfang Zugang zu den Daten dieser Register zu gewähren, soweit dies zur Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Es sind genaue Aufzeichnungen über die zu den jeweiligen fachlichen Datenkategorien dieser Register zugriffsberechtigten Personen zu führen. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung für die Daten dieser Register ist die Bundesanstalt.
(2) Bestimmungen über Register in Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder in Bundesgesetzen werden durch Abs. 1 nicht berührt.
Heranziehung Dritter zur Erstellung von Statistiken
§ 27. (1) Die Bundesanstalt ist ermächtigt, durch Vertrag geeignete Personen und Einrichtungen zur Erstellung von Statistiken, insbesondere auch mit der Durchführung von statistischen Erhebungen, zu beauftragen, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist und dem weder schutzwürdige Interessen der Betroffenen noch öffentliche Interessen entgegenstehen.
(2) Eine Beauftragung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Einhaltung des Statistikgeheimnisses und des Datenschutzes sichergestellt ist. Im Zuge dieses Auftrages erhobene oder von der Bundesanstalt bereitgestellte personenbezogene Daten darf der Auftragnehmer weder Dritten übermitteln noch für eigene Zwecke verwenden, es sei denn, die Verwendung für eigene Zwecke ist auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen zulässig. Die Verwendung von nicht personenbezogenen Daten bedarf einer entsprechenden Vereinbarung mit der Bundesanstalt.
(3) Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes über die Heranziehung von Dienstleistern bleiben unberührt.
Heranziehung Dritter zur Erstellung von Statistiken
§ 27. (1) Die Bundesanstalt ist ermächtigt, durch Vertrag geeignete Personen und Einrichtungen zur Erstellung von Statistiken, insbesondere auch mit der Durchführung von statistischen Erhebungen, zu beauftragen, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist und dem weder schutzwürdige Interessen der Betroffenen noch öffentliche Interessen entgegenstehen.
(2) Eine Beauftragung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Einhaltung des Statistikgeheimnisses und des Datenschutzes sichergestellt ist. Im Zuge dieses Auftrages erhobene oder von der Bundesanstalt bereitgestellte personenbezogene und unternehmensbezogene Daten darf der Auftragnehmer weder Dritten übermitteln noch für eigene Zwecke verwenden, es sei denn, die Verwendung für eigene Zwecke ist auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen zulässig. Die Verwendung von nicht personenbezogenen und nicht unternehmensbezogenen Daten bedarf einer entsprechenden Vereinbarung mit der Bundesanstalt.
(3) Die gemäß Abs. 1 zu Erhebungen herangezogenen Personen und Einrichtungen gelten als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung.
Auskunftspflicht auf elektronischem Wege
§ 28. (1) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, daß die Auskunftserteilung gemäß § 9 Z 1 und § 25 Abs. 4 auch auf elektronischem Wege erfolgen kann, soweit dies zweckmäßig, aus fachlichen Gründen vertretbar und die Sicherheit der Datenübermittlung sowie der Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff Dritter gewährleistet ist. Die Auskunftspflichtigen sind auf diese Möglichkeit unter Bekanntgabe der zulässigen technischen Arten und elektronischen Formate aufmerksam zu machen.
(2) Bei zulässiger Auskunftserteilung auf elektronischem Weg ersetzt diese die schriftliche Auskunftserteilung.
(3) Auf Wunsch sind den Auskunftspflichtigen die entsprechenden Unterlagen der statistischen Erhebung für die Auskunftserteilung auch auf elektronischem Wege kostenlos zur Verfügung zu stellen, soweit dies zweckmäßig und aus fachlichen Gründen vertretbar ist.
Auskunftspflicht auf elektronischem Wege
§ 28. (1) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, daß die Auskunftserteilung gemäß § 9 Z 1 und § 25a Abs. 3 auch auf elektronischem Wege erfolgen kann, soweit dies zweckmäßig, aus fachlichen Gründen vertretbar und die Sicherheit der Datenübermittlung sowie der Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff Dritter gewährleistet ist. Die Auskunftspflichtigen sind auf diese Möglichkeit unter Bekanntgabe der zulässigen technischen Arten und elektronischen Formate aufmerksam zu machen.
(2) Bei zulässiger Auskunftserteilung auf elektronischem Weg ersetzt diese die schriftliche Auskunftserteilung.
(3) Auf Wunsch sind den Auskunftspflichtigen die entsprechenden Unterlagen der statistischen Erhebung für die Auskunftserteilung auch auf elektronischem Wege kostenlos zur Verfügung zu stellen, soweit dies zweckmäßig und aus fachlichen Gründen vertretbar ist.
Auskunftspflicht auf elektronischem Wege
§ 28. (1) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, daß die Auskunftserteilung gemäß § 9 Z 1 und § 25a Abs. 3 auch auf elektronischem Wege erfolgen kann, soweit dies zweckmäßig, aus fachlichen Gründen vertretbar und die Sicherheit der Datenübermittlung sowie der Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff Dritter gewährleistet ist. Die Auskunftspflichtigen sind auf diese Möglichkeit unter Bekanntgabe der zulässigen technischen Arten und elektronischen Formate aufmerksam zu machen.
(2) Bei zulässiger Auskunftserteilung auf elektronischem Weg ersetzt diese die schriftliche Auskunftserteilung.
(3) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen gegeben sind, sind diesem die Unterlagen zur Auskunftserteilung für statistische Erhebungen vornehmlich auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Besondere Informations- und Beratungstätigkeit
§ 29. (1) Die Bundesanstalt hat, sofern ein Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG oder ein Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, für folgende Informations- und Beratungstätigkeiten die Entrichtung einer angemessenen Vergütung vertraglich zu vereinbaren:
für Auskunftserteilungen in Angelegenheiten der Bundesstatistik, die über die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, hinausgehen und
für fachliche Beratungsleistungen in Angelegenheiten der Bundesstatistik, für besondere statistische Auswertungen und für die Zurverfügungstellung von statistischen Daten.
(2) Die Bundesanstalt hat auf eine adäquate Verwendung und Interpretation von veröffentlichten Statistiken hinzuwirken.
(3) Die Bundesanstalt ist verpflichtet,
den zuständigen Bundesminister und den Statistikrat unverzüglich nach Kenntnis von Entwürfen von Anordnungen von Organen der Europäischen Union zur Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken und zur Durchführung von statistischen Erhebungen zu informieren und laufend über den Stand der Verhandlungen zu berichten;
dem Statistikrat unverzüglich
die von ihm angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen und
die Tätigkeitsberichte und Arbeitsprogramme der Organe der Bundesstatistik gemäß § 19 Abs. 4 zu übermitteln.
Besondere Informations- und Beratungstätigkeit
§ 29. (1) Die Bundesanstalt hat, sofern ein Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG oder ein Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, für folgende Informations- und Beratungstätigkeiten die Entrichtung einer angemessenen Vergütung vertraglich zu vereinbaren:
für die Erteilung von Informationen in Angelegenheiten der Bundesstatistik, die über die Verpflichtungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, hinausgehen, und
für fachliche Beratungsleistungen in Angelegenheiten der Bundesstatistik, für besondere statistische Auswertungen und für die Zurverfügungstellung von statistischen Daten.
(2) Die Bundesanstalt hat auf eine adäquate Verwendung und Interpretation von veröffentlichten Statistiken hinzuwirken.
(3) Die Bundesanstalt ist verpflichtet,
den zuständigen Bundesminister und den Statistikrat unverzüglich nach Kenntnis von Entwürfen von Anordnungen von Organen der Europäischen Union zur Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken und zur Durchführung von statistischen Erhebungen zu informieren und laufend über den Stand der Verhandlungen zu berichten;
dem Statistikrat unverzüglich
die von ihm angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen und
die Tätigkeitsberichte und Arbeitsprogramme der Organe der Bundesstatistik gemäß § 19 Abs. 4 zu übermitteln.
Besondere Veröffentlichungspflichten
§ 30. (1) Die Bundesanstalt hat neben der Veröffentlichung gemäß § 19 Abs. 1 die Hauptergebnisse der Statistiken der Öffentlichkeit auch über das Internet bereitzustellen. Die Bereitstellung über das Internet hat unentgeltlich zu erfolgen.
(2) Darüber hinaus hat die Bundesanstalt die Detailergebnisse der Statistiken über eine geeignete elektronische Datenbank gegen Vereinbarung eines angemessenen Kostenersatzes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Die Bundesanstalt hat von den Ergebnissen der statistischen Erhebungen den zuständigen Bundesminister unverzüglich zu informieren und gleichzeitig für deren Veröffentlichung in geeigneter Weise zu sorgen.
(4) Die Übermittlung von Ergebnissen statistischer Erhebungen gemäß § 18 an internationale Einrichtungen ist von der Bundesanstalt zu dokumentieren. Die Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zum ehestmöglichen Zeitpunkt zugänglich zu machen.
(5) Bei den Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 4 ist § 19 Abs. 2 und 3 zu beachten.
Besondere Veröffentlichungspflichten
§ 30. (1) Die Bundesanstalt hat neben der Veröffentlichung gemäß § 19 Abs. 1 die Hauptergebnisse der Statistiken der Öffentlichkeit auch über das Internet bereitzustellen. Die Bereitstellung über das Internet hat unentgeltlich zu erfolgen.
(1a) Abs. 1 gilt – vorbehaltlich § 19 Abs. 1 – auch für Statistiken gemäß § 23 Abs. 2, sofern der Auftraggeber binnen zwei Monaten nach Abschluss der Statistik die Veröffentlichung nicht selbst vornimmt.
(2) Darüber hinaus hat die Bundesanstalt die Detailergebnisse der Statistiken über eine geeignete elektronische Datenbank gegen Vereinbarung eines angemessenen Kostenersatzes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Die Bundesanstalt hat von den Ergebnissen der statistischen Erhebungen den zuständigen Bundesminister unverzüglich zu informieren und gleichzeitig für deren Veröffentlichung in geeigneter Weise zu sorgen.
(4) Die Übermittlung von Ergebnissen statistischer Erhebungen gemäß § 18 an internationale Einrichtungen ist von der Bundesanstalt zu dokumentieren. Die Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zum ehestmöglichen Zeitpunkt zugänglich zu machen.
(5) Bei den Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 4 ist § 19 Abs. 2 und 3 zu beachten.
Zugang der Wissenschaft zu Statistikdaten
§ 31. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ kann fachlich geeigneten Personen und wissenschaftlichen Einrichtungen für wissenschaftliche Zwecke nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche und eines angemessenen Kostenersatzes Zugang zu den nicht personenbezogenen statistischen Daten, die gemäß § 30 Abs. 2 nicht veröffentlicht sind, einräumen.
(2) Die Bundesanstalt hat jedoch bei der Einräumung des Zugangs gemäß Abs. 1 durch Datensicherheitsmaßnahmen Vorsorge zu treffen, daß eine Ermittlung von personenbezogenen Daten und eine Abspeicherung der statistischen Daten auf externe Datenträger nicht möglich ist.
(3) Die Verwendung von personenbezogenen Statistikdaten ist auch für wissenschaftliche Zwecke unzulässig.
Zugang der Wissenschaft zu Statistikdaten
§ 31. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ kann fachlich geeigneten Personen und wissenschaftlichen Einrichtungen für wissenschaftliche Zwecke nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche und eines angemessenen Kostenersatzes Zugang zu den nicht personenbezogenen statistischen Daten, die gemäß § 30 Abs. 2 nicht veröffentlicht sind, einräumen.
(2) Die Bundesanstalt hat jedoch bei der Einräumung des Zugangs gemäß Abs. 1 durch Datensicherheitsmaßnahmen Vorsorge zu treffen, daß eine Ermittlung von personenbezogenen Daten mit Mitteln, die vernünftiger Weise angewendet werden können, und eine Abspeicherung von personenbezogenen statistischen Daten auf externe Datenträger nicht möglich ist.
(3) Die Verwendung von personenbezogenen Statistikdaten ist auch für wissenschaftliche Zwecke unzulässig.
Zugang der Wissenschaft zu Statistikdaten
§ 31. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ kann fachlich geeigneten Personen und wissenschaftlichen Einrichtungen für wissenschaftliche Zwecke nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche und eines angemessenen Kostenersatzes Zugang zu den nicht personenbezogenen und nicht unternehmensbezogenen statistischen Daten, die gemäß § 30 Abs. 2 nicht veröffentlicht sind, einräumen.
(2) Die Bundesanstalt hat jedoch bei der Einräumung des Zugangs gemäß Abs. 1 durch Datensicherheitsmaßnahmen Vorsorge zu treffen, daß eine Ermittlung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten mit Mitteln, die vernünftiger Weise angewendet werden können, und eine Abspeicherung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen statistischen Daten auf externe Datenträger nicht möglich ist.
(3) Die Verwendung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Statistikdaten ist auch für wissenschaftliche Zwecke unzulässig.
Zugang der Wissenschaft zu Statistikdaten
§ 31. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat fachlich geeigneten Personen und wissenschaftlichen Einrichtungen für wissenschaftliche Zwecke nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche und eines angemessenen Kostenersatzes nach dem Grundsatz der Kostendeckung Zugang zu den nicht personenbezogenen und nicht unternehmensbezogenen statistischen Daten, die gemäß § 30 Abs. 2 nicht veröffentlicht sind, einzuräumen.
(2) Die Bundesanstalt hat jedoch bei der Einräumung des Zugangs gemäß Abs. 1 durch Datensicherheitsmaßnahmen Vorsorge zu treffen, daß eine Ermittlung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten mit Mitteln, die vernünftiger Weise angewendet werden können, und eine Abspeicherung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen statistischen Daten auf externe Datenträger nicht möglich ist. Die Bundesanstalt hat unter diesen Voraussetzungen wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Abs. 7 und 8 auch Zugang zu Daten gemäß Abs. 3 und 4 zu gewähren.
(3) Die Bundesanstalt hat bei Vorliegen aller Voraussetzungen gemäß Abs. 7 bis 9 mittels schriftlicher Vereinbarung und gegen einen angemessenen Kostenersatz nach dem Grundsatz der Kostendeckung wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Abs. 7 und 8 auf deren schriftlichen Antrag einen gesicherten Online-Zugang durch Bereitstellen einer virtuellen Desktop-Infrastruktur (VDI) mit einer Zwei-Faktor-Authentifizierung und lückenloser Zugriffs-Protokollierung zu den gemäß Abs. 4 aufbereiteten Daten des Unternehmensregisters (§ 25), des Registers für statistische Einheiten (§ 25a), der fachstatistischen Register gemäß § 26, des Bildungsstandregisters gemäß § 19 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, sowie des Gebäude- und Wohnungsregisters gemäß § 1 des GWR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 9/2004, einzuräumen, soweit dies unter Achtung des Datenminimierungsgrundsatzes nach Art. 5 Abs. 1 lit. c Datenschutz-Gundverordnung im Einzelfall für das Forschungsvorhaben gemäß Abs. 9 erforderlich ist. Die Bundesanstalt hat unverzüglich nach Eingang eines solchen Antrages diesen auf Vollständigkeit zu prüfen und bei Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit, spätestens innerhalb eines Monats, die antragstellende Einrichtung auf diese Mängel schriftlich aufmerksam zu machen. Die Bundesanstalt hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Vorliegen aller Antragsvoraussetzungen, dem Antragsteller ein schriftliches Angebot mit nachvollziehbarer Kostenkalkulation zum Abschluss der Vereinbarung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Angebotsfrist hat die antragstellende Einrichtung auf den Ablauf der Angebotsfrist aufmerksam zu machen und der Bundesanstalt eine Nachfrist zur Angebotslegung von einem Monat zu gewähren. Die Einräumung des Zugangs zu diesen Daten stützt sich auf Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009, ABl. Nr. L 87 vom 31.3.2009, S 164, über europäische Statistiken und auf die Verordnung (EU) Nr. 557/2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke, ABl. Nr. L 164 vom 18.6.2013, S 16 und erfüllt damit die Voraussetzungen gemäß Art. 35 Abs. 10 der Datenschutz-Grundverordnung für den Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.
(4) Die Bundesanstalt hat nach Abschluss der Vereinbarung die Daten der im Abs. 3 angeführten Register für den Online-Zugang gemäß Abs. 3 so aufzubereiten, dass keine Identifizierung der Betroffenen (§ 3 Z 14) durch Namen, Anschrift oder anhand einer öffentlich zugänglichen Identifikationsnummer möglich ist. Die Aufbereitung für wissenschaftliche Einrichtungen, die organisatorisch oder gesellschaftsrechtlich mit einem am Markt tätigen Unternehmen verbunden sind oder von diesem finanziell oder sonst wirtschaftlich oder organisatorisch beherrscht werden oder deren konkrete Forschungsvorhaben von einem am Markt tätigen Unternehmen finanziert werden, darf keine Daten von Unternehmen enthalten, die im selben Marktsegment tätig sind. Der Online-Zugang darf nur bei Vorhandensein einer gesicherten Umgebung für wissenschaftliche Arbeiten unter Ausschluss der Möglichkeit der Abspeicherung von vertraulichen Daten auf externe Datenträger, des anderweitigen technischen Exports vertraulicher Daten und der Hinzufügung von Daten durch die wissenschaftliche Einrichtung gewährt werden. Der Online-Zugang ist unter Berücksichtigung des aufzubereitenden Datenvolumens und der Bereitstellung der Daten aus den Verwaltungsregistern so rasch als möglich einzuräumen. Das Fotografieren, das Abschreiben oder die Anfertigung einer Bildschirmkopie vertraulicher Daten ist unzulässig. Die Bundesanstalt hat auf der Website die technischen Voraussetzungen, über die die wissenschaftliche Einrichtung für die Einrichtung des Online-Zugangs verfügen muss, zu veröffentlichen, wobei die Verarbeitung mittels gängiger am Markt angebotener Statistiksoftwareprodukte zu ermöglichen ist. Die Bundesanstalt hat jedenfalls die Nutzung dieser Statistiksoftwareprodukte durch einen User für das jeweilige Forschungsvorhaben unentgeltlich zu ermöglichen. Die Bereitstellung anderer Statistiksoftwareprodukte hat, soweit dies der Bundesanstalt technisch möglich ist, nach dem Prinzip der Kostendeckung zu erfolgen.
(5) Die Bundesanstalt kann unter Beachtung von Abs. 4 die Daten gemäß Abs. 3
mit weiteren eigenen Statistikdaten anhand des bPK-AS beziehungsweise der verschlüsselten Unternehmenskennzahl verknüpfen und
mit externen Datenbeständen verknüpfen, die ihr die wissenschaftliche Einrichtung zur Verfügung stellt,
soweit dies für das Forschungsvorhaben gemäß Abs. 9 erforderlich ist und für die wissenschaftliche Einrichtung eine Identifizierung der Betroffenen (§ 3 Z 14) im Sinne des Abs. 4 nicht möglich wird, und zu den verknüpften Daten den Zugriff gemäß Abs. 3 einräumen. Die Daten gemäß Z 2 gelten auch als von der Bundesanstalt für Zwecke der Statistik erhobene Daten, soweit sie statistische Einheiten betreffen und dem keine Nutzungsrechte Dritter entgegenstehen. Die Daten gemäß Z 1 und 2 hat die Bundesanstalt für die betreffende wissenschaftliche Einrichtung fünf Jahre für wissenschaftliche Zwecke bereitzuhalten und ihr über entsprechendes Verlangen einen Online-Zugang zu diesen Daten einzuräumen. Die Bereithaltung der Daten ist gegen Kostenersatz zu verlängern. Die Bundesanstalt darf einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung einen Zugriff auf die Daten gemäß Z 2 nur mit Zustimmung der dateneinbringenden wissenschaftlichen Einrichtung einräumen.
(6) Der Zugangsantrag gemäß Abs. 3 hat zu enthalten:
alle Nachweise zum Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 7;
ein ausführlich beschriebenes Forschungsvorhaben gemäß Abs. 10;
die hinreichend, insbesondere nach Einheiten, Merkmalen, Merkmalsausprägungen sowie in räumlicher und zeitlicher Hinsicht spezifizierte Art der Statistikdaten, die für das Forschungsvorhaben unbedingt benötigt werden;
die Verpflichtung der wissenschaftlichen Einrichtung, dass die Statistikdaten ausschließlich für das angegebene Forschungsvorhaben verwendet und die Hauptergebnisse des Forschungsvorhabens nach Abschluss des Forschungsvorhabens unentgeltlich über das Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;
die Zusicherung, dass die Daten gemäß Abs. 3 bis 5 nicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden und im Ergebnis des Forschungsvorhabens ein Rückschluss auf die Betroffenen (§ 3 Z 14) auch im Wege einer indirekten Identifikation ausgeschlossen ist und dass die Bundesanstalt für sämtliche Ansprüche, die möglicherweise auf Grund der Verletzung dieser Verpflichtung gegen sie erhoben werden sollten, schad-und klaglos gehalten wird;
die Zusicherung, dass die Datensicherheitsmaßnahmen der Datenschutz-Grundverordnung und alle datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie die Vorgaben gemäß Abs. 7 Z 4 eingehalten werden;
die Zusicherung, dass in wissenschaftlichen Publikationen über die Ergebnisse des Forschungsvorhabens die Mitwirkung der Bundesanstalt in der Funktion als „Austrian Micro Data Center“ bei der Datenaufbereitung genannt wird;
die Zusicherung, dass nur Personen, die am Forschungsvorhaben der Einrichtung mitwirken, Zugang zu den zur Verfügung gestellten Statistikdaten erhalten, die sich schriftlich zur Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß § 17 verpflichten.
(7) Wissenschaftliche Einrichtungen, denen ein Online-Zugang eingeräumt werden soll, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
sie betreiben Forschung auf dem Niveau einer Universität oder Hochschule und machen diese der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglich,
die wissenschaftliche Einrichtung ist eine Organisation mit Rechtspersönlichkeit mit Schwerpunkt Forschung,
sie sind bei der wissenschaftlichen Tätigkeit und bei der Formulierung ihrer wissenschaftlichen Schlussfolgerungen unabhängig und autonom,
sie erfüllen die technischen und infrastrukturbezogenen Anforderungen zur Gewährleistung der Datensicherheit, wie insbesondere dass
a. nur Personen, die unmittelbar am Forschungsvorhaben mitwirken und sich schriftlich zur Geheimhaltung gemäß § 17 verpflichtet haben, auf die Daten gemäß Abs. 4 zugreifen dürfen;
b. die Personen gemäß lit. a sich zudem schriftlich dazu verpflichtet haben, die seitens der Bundesanstalt für die Zwei-Faktor-Authentifizierung zugewiesenen persönlichen Zugangsdaten (Passwort und Sicherheitscode) geheim zu halten und nicht weiterzugeben.
Die Bundesanstalt hat die Namen der wissenschaftlichen Einrichtungen, denen ein Online-Zugang für Forschungsvorhaben eingeräumt wird, auf der Website zu veröffentlichen.
(8) Folgende wissenschaftliche Einrichtungen erfüllen jedenfalls die Voraussetzungen gemäß Abs. 7 Z 1 bis 3, soweit ihre Tätigkeit im Schwerpunkt Forschung besteht:
die Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002,
die Privathochschulen und Privatuniversitäten nach dem Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020,
die Fachhochschulen nach dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993,
die Pädagogischen Hochschulen nach dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,
die AIT Austrian Institute of Technology GmbH,
das Institute of Science and Technology – Austria gemäß § 1 des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006,
die Österreichische Akademie der Wissenschaften gemäß § 1 des ÖAW-Gesetzes (ÖAWG), BGBl. Nr. 569/1921,
die Silicon Austria Labs GmbH gemäß § 1 des Bundesgesetzes über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung, BGBl. I Nr. 30/2018,
die Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung,
das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) nach dem IQS-Gesetz, BGBl. I Nr. 50/2019, die Forschungsabteilungen in der öffentlichen Verwaltung und der Oesterreichischen Nationalbank sowie der Budgetdienst des österreichischen Parlaments, soweit das Institut und die jeweiligen Forschungsabteilungen und der Budgetdienst bei der Formulierung ihrer wissenschaftlichen Schlussfolgerungen unabhängig sind,
die Joanneum Research Forschungsgesellschaft mbH,
das Österreichische Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO),
das Institut für Höhere Studien – Institute for Advanced Studies (IHS) sowie
die Gesundheit Österreich GmbH,
der Complexity Science Hub (CSH).
(9) Einheiten der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Abs. 8 Z 10 können durch Erlass des jeweiligen obersten Leitungsorgans als Forschungsabteilung eingerichtet werden. Im Rahmen eines Forschungsvorhabens gem. Abs. 10 sind Personen der Forschungsabteilungen bei der wissenschaftlichen Tätigkeit und bei der Formulierung ihrer wissenschaftlichen Schlussfolgerungen unabhängig, autonom und weisungsfrei. Die Bundesanstalt hat auf ihrer Website eine Liste aller als Forschungsabteilungen eingerichteten Einheiten der öffentlichen Verwaltung zu veröffentlichen. Die zu diesem Zweck notwendigen Informationen werden der Bundesanstalt durch die obersten Leitungsorgane der jeweiligen Einheiten der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung gestellt.
(10) Das Forschungsvorhaben hat hinreichend genaue Angaben zu enthalten über:
den rechtmäßigen Zweck des Forschungsvorhabens,
die Gründe, warum die Statistikdaten für das Forschungsvorhaben benötigt werden,
den wissenschaftlichen Leiter des Forschungsvorhabens und die sonstigen Personen, die am Forschungsvorhaben mitwirken und einen Online-Zugang zu den Statistikdaten erhalten sollen und sich schriftlich zur Einhaltung der Geheimhaltung gemäß § 17 verpflichtet haben; weiters über die Art der Rechtsverhältnisse zwischen diesen Personen einerseits und der wissenschaftlichen Einrichtung andererseits, wobei hier nur ein Dienstvertrag zulässig ist,
die gemäß Abs. 6 Z 3 spezifizierten Datenkategorien, zu denen Zugang benötigt wird, und die Methoden ihrer Analyse und
die angestrebten Ergebnisse des Forschungsvorhabens.
(11) Die wissenschaftlichen Einrichtungen sind Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung für die Daten, zu denen Zugang gewährt wird. Der Zugang zu den Statistikdaten muss jedenfalls auf die wissenschaftliche Einrichtung beschränkt bleiben. Die gemäß Abs. 4 aufbereiteten Daten dürfen nicht für Verwaltungszwecke verwendet werden. Statistische Einzeldaten, die nicht vollständig anonymisiert sind, dürfen weder direkt noch indirekt in die Verwaltung und wissenschaftliche Einrichtung zurückfließen. Der Online-Zugang gemäß Abs. 3 ist auch dann zu gewähren, wenn die wissenschaftliche Einrichtung das Forschungsvorhaben im Auftrag eines Dritten durchführt, sofern die Voraussetzungen der Abs. 6 bis 9 eingehalten werden.
(12) Die näheren Bestimmungen über den Online-Zugang zu den Statistikdaten, insbesondere über zusätzliche auf den Anlass bezogene Datensicherungsmaßnahmen sind in der Vereinbarung gemäß Abs. 3 festzulegen.
(13) Auf die wissenschaftliche Einrichtung gemäß Abs. 3, den wissenschaftlichen Leiter des Forschungsvorhabens und die sonstigen Personen, die am Forschungsvorhaben gemäß Abs. 9 Z 3 mitwirken, ist § 17 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Die Abspeicherung von vertraulichen Daten (§ 3 Z 15) auf externe Datenträger, das Fotografieren, das Abschreiben oder die Anfertigung einer Bildschirmkopie vertraulicher Daten oder die Verwendung vertraulicher Daten für andere als wissenschaftliche Zwecke stellt jedenfalls eine Verletzung des Statistikgeheimnisses gemäß § 17 Abs. 4 dar. Art. 83 der Datenschutz-Grundverordnung bleibt unberührt. Verstöße dagegen oder gegen datenschutzrechtliche Vorgaben gemäß Abs. 6 Z 6 durch die wissenschaftliche Einrichtung oder durch eine am Forschungsvorhaben mitwirkende Person bewirken außerdem, abhängig von der Schwere des Verstoßes, einen gänzlichen oder befristeten Ausschluss vom Datenzugang gemäß Abs. 3. Die Bundesanstalt hat die betroffene Einrichtung schriftlich vom Ausschluss zum Datenzugang unter Bekanntgabe der Dauer des Ausschlusses zu informieren. Die Bundesanstalt hat vom Ausschluss zum Datenzugang abzusehen, wenn die Einrichtung beweisen kann, dass konkrete technische, organisatorische, personelle oder sonstige Maßnahmen getroffen wurden, die geeignet sind, einen nochmaligen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gemäß Abs. 6 Z 6 zu verhindern.
(14) Beim Kostenersatz gemäß Abs. 1 und 3
sind die Kosten der Bundesanstalt für die fachliche Beratung in Bezug auf die notwendigen statistischen Daten und deren Verknüpfung für das konkrete Forschungsvorhaben zu berücksichtigen;
dürfen die personellen und technischen Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur für den Fernzugriff nicht in Rechnung gestellt werden.
Die Bundesanstalt hat auf der Website die Stundensätze für die fachliche Beratung gemäß Z 1, für die Tätigkeit gemäß Abs. 5, die Tarife für die Einräumung eines Online-Zugangs für mehr als einen User und die Einheitstarife für die Nutzung der Rechner der Bundesanstalt für das Forschungsvorhaben zu veröffentlichen.
(15) Nach Abschluss des Forschungsvorhabens gemäß Abs. 1 und 9 hat die wissenschaftliche Einrichtung die Ergebnisse des Forschungsvorhabens vor Veröffentlichung und Weitergabe an Dritte mit den Auswertungen und der Beschreibung der angewandten Methodik an die Bundesanstalt zu übermitteln. Die Bundesanstalt hat die bei der wissenschaftlichen Einrichtung dauerhaft verbleibenden statistischen Auswertungen und die Ergebnisse des Forschungsvorhabens dahingehend zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der gemäß Abs. 5 Z 2 und § 31a Abs. 2 übermittelten Daten ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene (§ 3 Z 14) im Sinne des § 19 Abs. 2 und statistische Einheiten, insbesondere Schulen und Unternehmen, ausgeschlossen werden kann. Andernfalls hat die Bundesanstalt von einer Übermittlung der betreffenden statistischen Auswertungen an die wissenschaftliche Einrichtung und die wissenschaftliche Einrichtung von einer Veröffentlichung der Forschungsergebnisse abzusehen. Die Prüfung durch die Bundesanstalt hat unter Beachtung der Grundsätze der Relevanz und Sparsamkeit stichprobengestützt und unter Anwendung automatisierter Algorithmen zu erfolgen. Weiters hat die Bundesanstalt innerhalb von zwei Wochen nach Einräumen des Online-Zugang auf der Website unter Angabe der betreffenden wissenschaftlichen Einrichtung zu veröffentlichen, für welches Forschungsvorhaben auf welche Arten von Statistikdaten ein Online-Zugang eingeräumt worden ist und den wissenschaftlichen Leiter des Forschungsvorhabens.
(16) Beabsichtigt die Bundesanstalt einen Antrag auf allgemeinen Online-Zugang (Abs. 7) oder einen Online-Zugang (Abs. 3) abzulehnen oder die wissenschaftliche Einrichtung vom Online-Zugang auszuschließen (Abs. 13), hat sie vor Information des Antragstellers unter Angabe der Gründe hiefür den Statistikrat zu befassen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hat der Statistikrat einen Ausschuss aus 5 Mitgliedern des Statistikrates zu bestellen, darunter die/der Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/in. Der Ausschuss hat innerhalb von zwei Wochen eine begründete Stellungnahme und eine Empfehlung, wie mit dem Antrag weiter vorzugehen ist, abzugeben. Der Ausschuss ist in diesem Zusammenhang berechtigt, vom Antragsteller direkt Informationen und Unterlagen anzufordern, den Antragsteller zu hören und Sachverständige zuzuziehen.
Mitwirkung beim Zugang wissenschaftlicher Einrichtungen zu Registerdaten gemäß FOG
§ 31a. (1) Die Bundesanstalt hat als Auftragsverarbeiter für die in § 2d Abs. 2 Z 3 des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG, BGBl. Nr. 341/1981, genannten registerführenden Stellen mitzuwirken und dabei sicherzustellen, dass:
bei Einräumung des Online-Zugangs gemäß § 31 Abs. 3 und 4 § 31 sinngemäß mit folgenden Maßgaben angewendet wird:
an die Stelle der Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 7 bis 9 treten die Voraussetzungen gemäß § 2d Abs. 1 und 2 FOG;
an die Stelle der wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 31 Abs. 7 und 8 treten die wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2b Z 12 FOG;
an die Stelle der Statistikdaten treten die in den Verordnungen gemäß § 38b FOG freigegebenen Daten der Register gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG („Registerforschungsdaten“);
an die Stelle der Erforderlichkeit gemäß § 31 Abs. 9 tritt die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 2d Abs. 1 und 2 FOG;
wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2b Z 12 FOG, die organisatorisch oder gesellschaftsrechtlich mit einem am Markt tätigen Unternehmen verbunden sind oder von diesem finanziell oder sonst wirtschaftlich oder organisatorisch beherrscht werden, oder deren konkrete Forschungsvorhaben von einem am Markt tätigen Unternehmen finanziert werden, kein Online-Zugang auf Daten von Unternehmen in den Registern eingeräumt werden darf, die im selben Marktsegment tätig sind;
die Datensicherheitsmaßnahmen des § 31 Abs. 4 eingehalten werden;
bei Anträgen, die auf eine Verknüpfung
mit Registerforschungsdaten (Z 1 lit. c) gerichtet sind, die Voraussetzungen gemäß § 2d Abs. 1 und 2 Z 3 FOG eingehalten werden;
mit externen Datenbeständen (§ 31 Abs. 5 Z 2) gerichtet sind, die Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 5 eingehalten werden;
Anträge auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 und 3 geprüft werden;
Ergebnisse der Prüfung gemäß Z 4 sowie die Angabe, welche Daten des jeweiligen Registers für das Forschungsvorhaben erforderlich sind, an die betreffende registerführende Stelle mitgeteilt werden sowie
nach Freigabe des Online-Zugangs durch die registerführende Stelle zu den Daten gemäß Z 5 und Bezahlung durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller der Fernzugriff für die betreffende wissenschaftliche Einrichtung auf diese Daten innerhalb der Frist gemäß Art. 12 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung eingeräumt wird.
(2) Die registerführenden Stellen haben nach Freigabe des Zugangs zu den Daten gemäß Abs. 1 Z 6 diese der Bundesanstalt unter Verwendung des bPK-AS elektronisch zu übermitteln. Die registerführenden Stellen sowie die für die Register zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister dürfen diese Daten jedenfalls auch im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse mittels Online-Zugangs verarbeiten. Die registerführenden Stellen (§ 2d Abs. 2 Z 3 FOG) sind Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.
(3) § 31 Abs. 13 und 14 sowie § 38b Z 2 FOG sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Soll auf Antrag der wissenschaftlichen Einrichtung gemäß § 2b Z 12 FOG der Zugang zu den Daten der registerführenden Stellen gemäß Abs. 1 nicht im Wege des Online-Zugangs erfolgen, hat die Bundesanstalt unter sinngemäßer Anwendung von § 31 Abs. 1 und 2 den Zugang einzuräumen. Gleiches gilt, wenn im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 4 seitens der Bundesanstalt festgestellt wird, dass bei der wissenschaftlichen Einrichtung keine gesicherte Umgebung für wissenschaftliche Arbeiten unter Ausschluss der Möglichkeit der Abspeicherung von vertraulichen Daten auf externe Datenträger gegeben ist.
Verknüpfung von Statistik- und Registerforschungsdaten
§ 31b. Bei Anträgen gemäß § 31a Abs. 1, die auf die Verknüpfung von Statistik und Registerforschungsdaten gerichtet sind, sind die Voraussetzungen des § 31 und des § 31a einzuhalten.
Mitwirkung bei der Berichtslegung gemäß § 2d Abs. 1 Z 7 FOG
§ 31c. Die Bundesanstalt hat auf Verlangen zur Verfügung zu stellen:
dem/der für Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung zuständigen Bundesminister/in die für die Berichtslegung gemäß § 2d Abs. 1 Z 7 FOG in Bezug auf die Mitwirkung gemäß § 31a und § 31b erforderlichen Informationen und
dem/der jeweils für das Register gemäß § 38b FOG zuständigen Bundesminister/in jene Informationen, welche in Bezug auf die Mitwirkung gemäß § 31a und § 31b erforderlich sind.
Hosting-Provider für registerführende Stellen
§ 31d. (1) Registerführende Stellen (§ 2d Abs. 2 Z 3 FOG) können die Bundesanstalt gegen Kostenersatz mit dem technischen Betrieb von bestimmten, von ihnen geführten und bundesgesetzlich vorgesehenen Registern gemäß Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung mittels Vereinbarung beauftragen. In diesem Fall gilt für die Bundesanstalt Betriebspflicht. Die registerführenden Stellen sind Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann der/die für das betreffende Register zuständige Bundesminister/Bundesministerin im Einvernehmen mit dem/der Bundeskanzler/Bundeskanzlerin, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben im hoheitlichen Bereich erforderlich oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen ist, die Bundesanstalt durch Verordnung mit dem Daten-Hosting gegen Kostenersatz nach dem Grundsatz der Kostendeckung betrauen.
(3) Registerführende Stellen haben den beabsichtigten Wechsel zur Bundesanstalt mit Wirkung zum 31. Dezember ihrem bisherigen Auftragsverarbeiter schriftlich mitzuteilen. Die Beauftragung der Bundesanstalt darf
nur aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 28 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung und
frühestens nach Ablauf eines Geschäftsjahres des bisherigen Auftragsverarbeiters nach Wirksamkeit der schriftlichen Mitteilung über den beabsichtigten Wechsel
erfolgen.
(4) Die in den gegenständlichen Registern geführten Daten gelten nicht als von der Bundesanstalt erhobene Statistikdaten. Die Verarbeitung dieser Daten durch die Bundesanstalt für andere Zwecke als die des Daten-Hostings ist an die Zustimmung der jeweils registerführenden Stelle gebunden. Eine etwaige Veröffentlichungspflicht entfällt.
(5) Beim Kostenersatz gemäß Abs. 1 dürfen nur die personellen und technischen Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur in Rechnung gestellt werden.
(6) Die für die Register gemäß Abs. 1 zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister dürfen die Daten der betreffenden Register jedenfalls im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse mittels Online-Zugangs verarbeiten.
Entgeltlichkeit der Leistungen
§ 32. (1) Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.
(3) Für die Leistungen gemäß § 23 Abs. 1 werden Kostenersätze geleistet, die auf Basis des jährlich gemäß § 39 erstellten mehrjährigen Arbeits- und Budgetprogramms festgelegt werden. Die Bundesanstalt erhält die Kostenersätze für die tatsächlich erbrachten Leistungen.
(4) Die Kostenersätze gemäß Abs. 3 haben zu leisten:
bei Statistiken und statistischen Erhebungen, deren Durchführung durch Verordnung ohne Einvernehmen mit dem Bundeskanzler gemäß § 8 Abs. 2 angeordnet wurde, die anordnenden Bundesminister;
bei Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 9 der für diese Aufgaben zuständige Bundesminister;
für die übrigen Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 der Bundeskanzler.
(5) Der Bund leistet den Kostenersatz gemäß Abs. 4 Z 3 in Form eines Jahrespauschalbetrages. Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2000 jährlich 693,4 Millionen Schilling. Solange Abs. 8 nicht zur Anwendung gelangt, sind in diesem Jahrespauschalbetrag auch die Kostenersätze gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 abgegolten.
(6) Zusätzlich zum jeweiligen Jahrespauschalbetrag gemäß Abs. 5 leistet der Bund der Bundesanstalt zur Abdeckung der Aufwendungen in der Startphase für EDV-Investitionen, für die Einrichtung von Datenbanken, für Zusatzaufwendungen, die durch die neue Rechtsform und Anfangsinvestitionen, die durch zusätzliche Aufgaben bedingt sind, folgende Beträge:
im Jahr 2000: 42,4 Millionen Schilling;
im Jahr 2001: 35 Millionen Schilling;
im Jahr 2002: 20 Millionen Schilling.
(7) Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Abs. 5 und 6 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Bundesanstalt und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(8) Der Jahrespauschalbetrag gemäß Abs. 5 verringert sich
in jenem Ausmaß, in dem die zuständigen Bundesminister einen Kostenersatz gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 für Aufgaben leisten, deren Kosten bei der Berechnung des Pauschalbetrages bereits berücksichtigt wurden, oder
wenn sich dies aus dem gemäß § 53 Abs. 4 Z 5 genehmigten Arbeits- und Budgetprogramm ergibt.
(9) Den Bundesministern, die Kostenersätze gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 zu leisten haben, ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen über die Berechnung der Kostenersätze zu gewähren. Die Kostenersätze sind nach Maßgabe des Bedarfs quartalsweise im voraus anzuweisen.
(10) Für Leistungen gemäß § 23 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 ist von der Bundesanstalt ein Entgelt zu vereinbaren, das die mit der Vertragserfüllung verbundenen zusätzlichen Kosten deckt.
(11) Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 2 durch Mittel aus den Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 ist unzulässig.
(12) Die gemäß § 11 Abs. 4 den Gemeinden zu leistende Kostenabfindung wird der Bundesanstalt vom Bund unter Berücksichtigung der für diese Zwecke erhaltenen Einnahmen gesondert ersetzt.
(13) Die gemäß Abs. 6 in einem Kalenderjahr nicht benötigten Mittel können im darauffolgenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Entgeltlichkeit der Leistungen
§ 32. (1) Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.
(3) Für die Leistungen gemäß § 23 Abs. 1 werden Kostenersätze geleistet, die auf Basis des jährlich gemäß § 39 erstellten mehrjährigen Arbeits- und Budgetprogramms festgelegt werden. Die Bundesanstalt erhält die Kostenersätze für die tatsächlich erbrachten Leistungen.
(4) Die Kostenersätze gemäß Abs. 3 haben zu leisten:
bei Statistiken und statistischen Erhebungen, deren Durchführung durch Verordnung ohne Einvernehmen mit dem Bundeskanzler gemäß § 8 Abs. 2 angeordnet wurde, die anordnenden Bundesminister;
bei Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 9 der für diese Aufgaben zuständige Bundesminister;
für die übrigen Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 der Bundeskanzler.
(5) Der Bund leistet den Kostenersatz gemäß Abs. 4 Z 3 in Form eines Jahrespauschalbetrages. Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2000 jährlich 50,391 Millionen Euro. Solange Abs. 8 nicht zur Anwendung gelangt, sind in diesem Jahrespauschalbetrag auch die Kostenersätze gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 abgegolten.
(6) Zusätzlich zum jeweiligen Jahrespauschalbetrag gemäß Abs. 5 leistet der Bund der Bundesanstalt zur Abdeckung der Aufwendungen in der Startphase für EDV-Investitionen, für die Einrichtung von Datenbanken, für Zusatzaufwendungen, die durch die neue Rechtsform und Anfangsinvestitionen, die durch zusätzliche Aufgaben bedingt sind, folgende Beträge:
im Jahr 2000: 42,4 Millionen Schilling;
im Jahr 2001: 35 Millionen Schilling;
im Jahr 2002: 1,453 Millionen Euro.
(7) Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Abs. 5 und 6 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Bundesanstalt und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(8) Der Jahrespauschalbetrag gemäß Abs. 5 verringert sich
in jenem Ausmaß, in dem die zuständigen Bundesminister einen Kostenersatz gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 für Aufgaben leisten, deren Kosten bei der Berechnung des Pauschalbetrages bereits berücksichtigt wurden, oder
wenn sich dies aus dem gemäß § 53 Abs. 4 Z 5 genehmigten Arbeits- und Budgetprogramm ergibt.
(9) Den Bundesministern, die Kostenersätze gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 zu leisten haben, ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen über die Berechnung der Kostenersätze zu gewähren. Die Kostenersätze sind nach Maßgabe des Bedarfs quartalsweise im voraus anzuweisen.
(10) Für Leistungen gemäß § 23 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 ist von der Bundesanstalt ein Entgelt zu vereinbaren, das die mit der Vertragserfüllung verbundenen zusätzlichen Kosten deckt.
(11) Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 2 durch Mittel aus den Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 ist unzulässig.
(12) Die gemäß § 11 Abs. 4 den Gemeinden zu leistende Kostenabfindung wird der Bundesanstalt vom Bund unter Berücksichtigung der für diese Zwecke erhaltenen Einnahmen gesondert ersetzt.
(13) Die gemäß Abs. 6 in einem Kalenderjahr nicht benötigten Mittel können im darauffolgenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Entgeltlichkeit der Leistungen
§ 32. (1) Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.
(3) Der Bundesanstalt werden die Kosten
für die Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 bis 8 sowie für die in Anlage II angeführten statistischen Erhebungen und Statistiken in den zum 31. Dezember 2002 für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung notwendigen oder in Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 oder in Verordnungen gemäß § 4 Abs. 4 vorgesehenen Ausmaßen und Periodizitäten pauschal durch den Betrag gemäß Abs. 5 und
für die übrigen Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 entsprechend Abs. 2
(4) Die Kostenersätze gemäß Abs. 3 haben zu leisten:
für Statistiken und statistische Erhebungen der nach dem Gegenstand der Statistik oder Erhebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 zuständige Bundesminister, soweit diese über Abs. 3 Z 1 hinausgehen;
für Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 9 der für diese Aufgabe zuständige Bundesminister;
für die Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 der Bundeskanzler.
(5) Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2000 jährlich 50,391 Millionen Euro.
(6) Zusätzlich zum jeweiligen Jahrespauschalbetrag gemäß Abs. 5 leistet der Bund der Bundesanstalt zur Abdeckung der Aufwendungen in der Startphase für EDV-Investitionen, für die Einrichtung von Datenbanken, für Zusatzaufwendungen, die durch die neue Rechtsform und Anfangsinvestitionen, die durch zusätzliche Aufgaben bedingt sind, folgende Beträge:
im Jahr 2000: 42,4 Millionen Schilling;
im Jahr 2001: 35 Millionen Schilling;
im Jahr 2002: 1,453 Millionen Euro.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(9) Den Bundesministern, die Kostenersätze gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 zu leisten haben, ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen über die Berechnung der Kostenersätze zu gewähren. Die Kostenersätze sind nach Maßgabe des Bedarfs quartalsweise im voraus anzuweisen.
(10) Für Leistungen gemäß § 23 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 ist von der Bundesanstalt ein Entgelt zu vereinbaren, das die mit der Vertragserfüllung verbundenen zusätzlichen Kosten deckt.
(11) Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 2 durch Mittel aus den Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 ist unzulässig.
(12) Die gemäß § 11 Abs. 4 den Gemeinden zu leistende Kostenabfindung wird der Bundesanstalt vom Bund unter Berücksichtigung der für diese Zwecke erhaltenen Einnahmen gesondert ersetzt.
(13) Die gemäß Abs. 6 in einem Kalenderjahr nicht benötigten Mittel können im darauffolgenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Entgeltlichkeit der Leistungen
§ 32. (1) Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Bei der Berechnung des Kostenersatzes gemäß Abs. 4 Z 1 sind allfällige Kostenreduzierungen zu berücksichtigen, die sich bei der betreffenden Statistik gemäß Abs. 3 Z 1, für die dieser Kostenersatz zu leisten ist, durch Reduzierung der Erhebungsintervalle, der Erhebungsmerkmale oder durch Änderung der Erhebungsart (Stichprobenerhebung anstatt Vollerhebung; Erhebung durch Heranziehung von Verwaltungs- und Registerdaten anstatt Erhebung durch Befragung) ergeben.
(3) Der Bundesanstalt werden die Kosten
für die Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 bis 8 sowie für die in Anlage II angeführten statistischen Erhebungen und Statistiken in den zum 31. Dezember 2002 für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung notwendigen oder in Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 oder in Verordnungen gemäß § 4 Abs. 4 vorgesehenen Ausmaßen und Periodizitäten pauschal durch den Betrag gemäß Abs. 5 und
für die übrigen Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 entsprechend Abs. 2
(4) Die Kostenersätze gemäß Abs. 3 haben zu leisten:
für Statistiken und statistische Erhebungen der nach dem Gegenstand der Statistik oder Erhebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 zuständige Bundesminister, soweit diese über Abs. 3 Z 1 hinausgehen;
für Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 9 der für diese Aufgabe zuständige Bundesminister;
für die Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 der Bundeskanzler.
(5) Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2000 jährlich 50,391 Millionen Euro.
(6) Zusätzlich zum jeweiligen Jahrespauschalbetrag gemäß Abs. 5 leistet der Bund der Bundesanstalt zur Abdeckung der Aufwendungen in der Startphase für EDV-Investitionen, für die Einrichtung von Datenbanken, für Zusatzaufwendungen, die durch die neue Rechtsform und Anfangsinvestitionen, die durch zusätzliche Aufgaben bedingt sind, folgende Beträge:
im Jahr 2000: 42,4 Millionen Schilling;
im Jahr 2001: 35 Millionen Schilling;
im Jahr 2002: 1,453 Millionen Euro.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(9) Den Bundesministern, die Kostenersätze gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 zu leisten haben, ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen über die Berechnung der Kostenersätze zu gewähren. Die Kostenersätze sind nach Maßgabe des Bedarfs quartalsweise im voraus anzuweisen.
(10) Für Leistungen gemäß § 23 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 ist von der Bundesanstalt ein Entgelt zu vereinbaren, das die mit der Vertragserfüllung verbundenen zusätzlichen Kosten deckt.
(11) Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 2 durch Mittel aus den Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 ist unzulässig.
(12) Die gemäß § 11 Abs. 4 den Gemeinden zu leistende Kostenabfindung wird der Bundesanstalt vom Bund unter Berücksichtigung der für diese Zwecke erhaltenen Einnahmen gesondert ersetzt.
(13) Die gemäß Abs. 6 in einem Kalenderjahr nicht benötigten Mittel können im darauffolgenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Entgeltlichkeit der Leistungen
§ 32. (1) Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden, internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Bei der Berechnung des Kostenersatzes gemäß Abs. 4 Z 1 sind allfällige Kostenreduzierungen zu berücksichtigen, die sich bei der betreffenden Statistik gemäß Abs. 3 Z 1, für die dieser Kostenersatz zu leisten ist, durch Reduzierung der Erhebungsintervalle, der Erhebungsmerkmale oder durch Änderung der Erhebungsart (Stichprobenerhebung anstatt Vollerhebung; Erhebung durch Heranziehung von Verwaltungs- und Registerdaten anstatt Erhebung durch Befragung) ergeben.
(3) Der Bundesanstalt werden die Kosten
für die Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 bis 8 sowie für die in Anlage II angeführten statistischen Erhebungen und Statistiken in den zum 31. Dezember 2002 für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung notwendigen oder in Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 oder in Verordnungen gemäß § 4 Abs. 4 vorgesehenen Ausmaßen und Periodizitäten pauschal durch den Betrag gemäß Abs. 5 und
für die übrigen Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 entsprechend Abs. 2
(4) Die Kostenersätze gemäß Abs. 3 haben zu leisten:
für Statistiken und statistische Erhebungen der nach dem Gegenstand der Statistik oder Erhebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 zuständige Bundesminister, soweit diese über Abs. 3 Z 1 hinausgehen;
für Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 9 der für diese Aufgabe zuständige Bundesminister;
für die Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 der Bundeskanzler.
(5) Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2000 jährlich 50,391 Millionen Euro.
(6) Der Bundeskanzler hat der Bundesanstalt zur Abgeltung des zusätzlichen Aufwandes zur Errichtung und Führung des Unternehmensregisters gemäß § 25 folgenden Pauschalbetrag jährlich zu leisten:
im Jahr 2010 in der Höhe von 1.380.000 Euro und in den Jahren 2011 bis 2013 in der Höhe von 690.000 Euro;
im Jahr 2014 in der Höhe von 350.000 Euro und in den Folgejahren zuzüglich einer jährlichen Valorisierung von 3 %.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(9) Den Bundesministern, die Kostenersätze gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 zu leisten haben, ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen über die Berechnung der Kostenersätze zu gewähren. Die Kostenersätze sind nach Maßgabe des Bedarfs quartalsweise im voraus anzuweisen.
(10) Für Leistungen gemäß § 23 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 ist von der Bundesanstalt ein Entgelt zu vereinbaren, das jedenfalls die mit der Vertragserfüllung verbundenen zusätzlichen Kosten deckt.
(11) Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 2 durch Mittel aus den Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 ist unzulässig.
(12) Die gemäß § 11 Abs. 4 den Gemeinden zu leistende Kostenabfindung wird der Bundesanstalt vom Bund unter Berücksichtigung der für diese Zwecke erhaltenen Einnahmen gesondert ersetzt.
(13) Die gemäß Abs. 6 in einem Kalenderjahr nicht benötigten Mittel können im darauffolgenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Entgeltlichkeit der Leistungen
§ 32. (1) Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden, internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Bei der Berechnung des Kostenersatzes gemäß Abs. 4 Z 1 sind allfällige Kostenreduzierungen zu berücksichtigen, die sich bei der betreffenden Statistik gemäß Abs. 3 Z 1, für die dieser Kostenersatz zu leisten ist, durch Reduzierung der Erhebungsintervalle, der Erhebungsmerkmale oder durch Änderung der Erhebungsart (Stichprobenerhebung anstatt Vollerhebung; Erhebung durch Heranziehung von Verwaltungs- und Registerdaten anstatt Erhebung durch Befragung) ergeben.
(3) Der Bundesanstalt werden die Kosten
für die Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 bis 8 sowie für die in Anlage II angeführten statistischen Erhebungen und Statistiken in den zum 31. Dezember 2002 für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung notwendigen oder in Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 oder in Verordnungen gemäß § 4 Abs. 4 vorgesehenen Ausmaßen und Periodizitäten pauschal durch den Betrag gemäß Abs. 5 und
für die übrigen Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 entsprechend Abs. 2
ersetzt.
(4) Die Kostenersätze gemäß Abs. 3 haben zu leisten:
für Statistiken und statistische Erhebungen der nach dem Gegenstand der Statistik oder Erhebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 zuständige Bundesminister, soweit diese über Abs. 3 Z 1 hinausgehen;
für Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 9 der für diese Aufgabe zuständige Bundesminister;
für die Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 der Bundeskanzler.
(5) Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2000 jährlich 50,391 Millionen Euro.
(6) Der Bundeskanzler hat der Bundesanstalt zur Abgeltung des zusätzlichen Aufwandes jährlich einen Pauschalbetrag
für die Führung des Unternehmensregisters (§ 25) im Jahr 2014 in der Höhe von 350 000 Euro und
für die technische Führung der Informationsverpflichtungsdatenbank (§ 6 des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009) im Jahr 2014 in der Höhe von 90 000 Euro
zu leisten; in den Folgejahren zuzüglich einer Valorisierung von 3%.
(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(9) Den Bundesministern, die Kostenersätze gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 zu leisten haben, ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen über die Berechnung der Kostenersätze zu gewähren. Die Kostenersätze sind nach Maßgabe des Bedarfs quartalsweise im voraus anzuweisen.
(10) Für Leistungen gemäß § 23 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 ist von der Bundesanstalt ein Entgelt zu vereinbaren, das jedenfalls die mit der Vertragserfüllung verbundenen zusätzlichen Kosten deckt.
(11) Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 2 durch Mittel aus den Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 ist unzulässig.
(12) Die gemäß § 11 Abs. 4 den Gemeinden zu leistende Kostenabfindung wird der Bundesanstalt vom Bund unter Berücksichtigung der für diese Zwecke erhaltenen Einnahmen gesondert ersetzt.
(13) Die gemäß Abs. 6 in einem Kalenderjahr nicht benötigten Mittel können im darauffolgenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Entgeltlichkeit der Leistungen
§ 32. (1) Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden, internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Bei der Berechnung des Kostenersatzes gemäß Abs. 4 Z 1 sind allfällige Kostenreduzierungen zu berücksichtigen, die sich bei der betreffenden Statistik gemäß Abs. 3 Z 1, für die dieser Kostenersatz zu leisten ist, durch Reduzierung der Erhebungsintervalle, der Erhebungsmerkmale oder durch Änderung der Erhebungsart (Stichprobenerhebung anstatt Vollerhebung; Erhebung durch Heranziehung von Verwaltungs- und Registerdaten anstatt Erhebung durch Befragung) ergeben.
(3) Der Bundesanstalt werden die Kosten
für die Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 bis 8 sowie für die in Anlage II angeführten statistischen Erhebungen und Statistiken in den zum 31. Dezember 2002 für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung notwendigen oder in Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 oder in Verordnungen gemäß § 4 Abs. 4 vorgesehenen Ausmaßen und Periodizitäten pauschal durch den Betrag gemäß Abs. 5 und
für die übrigen Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 entsprechend Abs. 2
ersetzt.
(4) Die Kostenersätze gemäß Abs. 3 haben zu leisten:
für Statistiken und statistische Erhebungen der nach dem Gegenstand der Statistik oder Erhebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 zuständige Bundesminister, soweit diese über Abs. 3 Z 1 hinausgehen;
für Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 9 der für diese Aufgabe zuständige Bundesminister;
für die Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 der Bundeskanzler.
(5) Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2019 jährlich 49,391 Millionen Euro.
(6) Der Bundeskanzler hat der Bundesanstalt zur Abgeltung des zusätzlichen Aufwandes jährlich einen Pauschalbetrag
für die Führung des Unternehmensregisters (§ 25) im Jahr 2014 in der Höhe von 350 000 Euro und
für die technische Führung der Informationsverpflichtungsdatenbank (§ 6 des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009) im Jahr 2014 in der Höhe von 90 000 Euro
zu leisten; in den Folgejahren zuzüglich einer Valorisierung von 3%.
(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(9) Den Bundesministern, die Kostenersätze gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 zu leisten haben, ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen über die Berechnung der Kostenersätze zu gewähren. Die Kostenersätze sind nach Maßgabe des Bedarfs quartalsweise im voraus anzuweisen.
(10) Für Leistungen gemäß § 23 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 ist von der Bundesanstalt ein Entgelt zu vereinbaren, das jedenfalls die mit der Vertragserfüllung verbundenen zusätzlichen Kosten deckt.
(11) Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 2 durch Mittel aus den Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 ist unzulässig.
(12) Die gemäß § 11 Abs. 4 den Gemeinden zu leistende Kostenabfindung wird der Bundesanstalt vom Bund unter Berücksichtigung der für diese Zwecke erhaltenen Einnahmen gesondert ersetzt.
(13) Die gemäß Abs. 6 in einem Kalenderjahr nicht benötigten Mittel können im darauffolgenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Entgeltlichkeit der Leistungen
§ 32. (1) Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden, internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Bei der Berechnung des Kostenersatzes gemäß Abs. 4 Z 1 sind allfällige Kostenreduzierungen zu berücksichtigen, die sich bei der betreffenden Statistik gemäß Abs. 3 Z 1, für die dieser Kostenersatz zu leisten ist, durch Reduzierung der Erhebungsintervalle, der Erhebungsmerkmale oder durch Änderung der Erhebungsart (Stichprobenerhebung anstatt Vollerhebung; Erhebung durch Heranziehung von Verwaltungs- und Registerdaten anstatt Erhebung durch Befragung) ergeben.
(3) Der Bundesanstalt werden die Kosten
für die Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 bis 8 sowie für die in Anlage II angeführten statistischen Erhebungen und Statistiken in den zum 31. Dezember 2002 für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung notwendigen oder in Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 oder in Verordnungen gemäß § 4 Abs. 4 vorgesehenen Ausmaßen und Periodizitäten pauschal durch den Betrag gemäß Abs. 5 und
für die übrigen Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 entsprechend Abs. 2
ersetzt.
(4) Die Kostenersätze gemäß Abs. 3 haben zu leisten:
für Statistiken und statistische Erhebungen der nach dem Gegenstand der Statistik oder Erhebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 zuständige Bundesminister, soweit diese über Abs. 3 Z 1 hinausgehen;
für Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 9 bis 11 der für diese Aufgabe zuständige Bundesminister;
für die Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 der Bundeskanzler.
(5) Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2019 jährlich 49,391 Millionen Euro.
(6) Der Bundeskanzler hat der Bundesanstalt zur Abgeltung des zusätzlichen Aufwandes jährlich einen Pauschalbetrag
für die Führung des Unternehmensregisters (§ 25) im Jahr 2014 in der Höhe von 350 000 Euro und
für die technische Führung der Informationsverpflichtungsdatenbank (§ 6 des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009) im Jahr 2014 in der Höhe von 90 000 Euro
zu leisten; in den Folgejahren zuzüglich einer Valorisierung von 3%.
(7) Die Bundesanstalt hat Anspruch auf einen jährlichen pauschalen Kostenersatz für die Bereitstellung der personellen und technischen Infrastruktur für den Fernzugriff gemäß § 31 Abs. 3 und § 31a ab dem Jahr 2022 in der Höhe von 505.000 Euro; in den Folgejahren zuzüglich einer Valorisierung von 3%. Den Kostenersatz hat der/die für Wissenschaft und Forschung jeweils zuständige Bundesminister/Bundesministerin zu leisten.
(Anm.: 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(9) Den Bundesministern, die Kostenersätze gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 zu leisten haben, ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen über die Berechnung der Kostenersätze zu gewähren. Die Kostenersätze sind nach Maßgabe des Bedarfs quartalsweise im voraus anzuweisen.
(10) Für Leistungen gemäß § 23 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 ist von der Bundesanstalt ein Entgelt zu vereinbaren, das jedenfalls die mit der Vertragserfüllung verbundenen zusätzlichen Kosten deckt.
(11) Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 2 durch Mittel aus den Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 ist unzulässig.
(12) Die gemäß § 11 Abs. 4 den Gemeinden zu leistende Kostenabfindung wird der Bundesanstalt vom Bund unter Berücksichtigung der für diese Zwecke erhaltenen Einnahmen gesondert ersetzt.
(13) Die gemäß Abs. 6 in einem Kalenderjahr nicht benötigten Mittel können im darauffolgenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Entgeltlichkeit der Leistungen
§ 32. (1) Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden, internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Bei der Berechnung des Kostenersatzes gemäß Abs. 4 Z 1 sind allfällige Kostenreduzierungen zu berücksichtigen, die sich bei der betreffenden Statistik gemäß Abs. 3 Z 1, für die dieser Kostenersatz zu leisten ist, durch Reduzierung der Erhebungsintervalle, der Erhebungsmerkmale oder durch Änderung der Erhebungsart (Stichprobenerhebung anstatt Vollerhebung; Erhebung durch Heranziehung von Verwaltungs- und Registerdaten anstatt Erhebung durch Befragung) ergeben.
(3) Der Bundesanstalt werden die Kosten
für die Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 bis 8 sowie für die in Anlage II angeführten statistischen Erhebungen und Statistiken in den zum 31. Dezember 2002 für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung notwendigen oder in Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 oder in Verordnungen gemäß § 4 Abs. 4 vorgesehenen Ausmaßen und Periodizitäten pauschal durch den Betrag gemäß Abs. 5 und
für die übrigen Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 entsprechend Abs. 2
ersetzt.
(4) Die Kostenersätze gemäß Abs. 3 haben zu leisten:
für Statistiken und statistische Erhebungen der nach dem Gegenstand der Statistik oder Erhebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 zuständige Bundesminister, soweit diese über Abs. 3 Z 1 hinausgehen;
für Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 9 bis 11 der für diese Aufgabe zuständige Bundesminister;
für die Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 der Bundeskanzler.
(5) Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2023 jährlich 56,391 Millionen Euro.
(6) Der Bundeskanzler hat der Bundesanstalt zur Abgeltung des zusätzlichen Aufwandes jährlich einen Pauschalbetrag
für die Führung des Unternehmensregisters (§ 25) im Jahr 2014 in der Höhe von 350 000 Euro und
für die technische Führung der Informationsverpflichtungsdatenbank (§ 6 des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009) im Jahr 2014 in der Höhe von 90 000 Euro
zu leisten; in den Folgejahren zuzüglich einer Valorisierung von 3%.
(7) Die Bundesanstalt hat Anspruch auf einen jährlichen pauschalen Kostenersatz für die Bereitstellung der personellen und technischen Infrastruktur für den Fernzugriff gemäß § 31 Abs. 3 und § 31a ab dem Jahr 2022 in der Höhe von 505.000 Euro; in den Folgejahren zuzüglich einer Valorisierung von 3%. Den Kostenersatz hat der/die für Wissenschaft und Forschung jeweils zuständige Bundesminister/Bundesministerin zu leisten.
(Anm.: 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(9) Den Bundesministern, die Kostenersätze gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 zu leisten haben, ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen über die Berechnung der Kostenersätze zu gewähren. Die Kostenersätze sind nach Maßgabe des Bedarfs quartalsweise im voraus anzuweisen.
(10) Für Leistungen gemäß § 23 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 ist von der Bundesanstalt ein Entgelt zu vereinbaren, das jedenfalls die mit der Vertragserfüllung verbundenen zusätzlichen Kosten deckt.
(11) Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 2 durch Mittel aus den Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 ist unzulässig.
(12) Die gemäß § 11 Abs. 4 den Gemeinden zu leistende Kostenabfindung wird der Bundesanstalt vom Bund unter Berücksichtigung der für diese Zwecke erhaltenen Einnahmen gesondert ersetzt.
(13) Die gemäß Abs. 6 in einem Kalenderjahr nicht benötigten Mittel können im darauffolgenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Entgeltlichkeit der Leistungen
§ 32. (1) Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden, internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Bei der Berechnung des Kostenersatzes gemäß Abs. 4 Z 1 sind allfällige Kostenreduzierungen zu berücksichtigen, die sich bei der betreffenden Statistik gemäß Abs. 3 Z 1, für die dieser Kostenersatz zu leisten ist, durch Reduzierung der Erhebungsintervalle, der Erhebungsmerkmale oder durch Änderung der Erhebungsart (Stichprobenerhebung anstatt Vollerhebung; Erhebung durch Heranziehung von Verwaltungs- und Registerdaten anstatt Erhebung durch Befragung) ergeben.
(3) Der Bundesanstalt werden die Kosten
für die Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 bis 8 sowie für die in Anlage II angeführten statistischen Erhebungen und Statistiken in den zum 31. Dezember 2002 für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung notwendigen oder in Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 oder in Verordnungen gemäß § 4 Abs. 4 vorgesehenen Ausmaßen und Periodizitäten pauschal durch den Betrag gemäß Abs. 5 und
für die übrigen Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 entsprechend Abs. 2
ersetzt.
(4) Die Kostenersätze gemäß Abs. 3 haben zu leisten:
für Statistiken und statistische Erhebungen der nach dem Gegenstand der Statistik oder Erhebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 zuständige Bundesminister, soweit diese über Abs. 3 Z 1 hinausgehen;
für Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 9 bis 11 der für diese Aufgabe zuständige Bundesminister;
für die Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 der Bundeskanzler.
(5) Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2023 jährlich 56,391 Millionen Euro. Im Jahr 2024 beträgt der Pauschalbetrag anstatt 56,391 Millionen Euro 63,481 Millionen Euro.
(6) Der Bundeskanzler hat der Bundesanstalt zur Abgeltung des zusätzlichen Aufwandes jährlich einen Pauschalbetrag
für die Führung des Unternehmensregisters (§ 25) im Jahr 2014 in der Höhe von 350 000 Euro und
für die technische Führung der Informationsverpflichtungsdatenbank (§ 6 des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009) im Jahr 2014 in der Höhe von 90 000 Euro
zu leisten; in den Folgejahren zuzüglich einer Valorisierung von 3%.
(7) Die Bundesanstalt hat Anspruch auf einen jährlichen pauschalen Kostenersatz für die Bereitstellung der personellen und technischen Infrastruktur für den Fernzugriff gemäß § 31 Abs. 3 und § 31a ab dem Jahr 2022 in der Höhe von 505.000 Euro; in den Folgejahren zuzüglich einer Valorisierung von 3%. Den Kostenersatz hat der/die für Wissenschaft und Forschung jeweils zuständige Bundesminister/Bundesministerin zu leisten.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(9) Den Bundesministern, die Kostenersätze gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 zu leisten haben, ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen über die Berechnung der Kostenersätze zu gewähren. Die Kostenersätze sind nach Maßgabe des Bedarfs quartalsweise im voraus anzuweisen.
(10) Für Leistungen gemäß § 23 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 ist von der Bundesanstalt ein Entgelt zu vereinbaren, das jedenfalls die mit der Vertragserfüllung verbundenen zusätzlichen Kosten deckt.
(11) Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 2 durch Mittel aus den Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 ist unzulässig.
(12) Die gemäß § 11 Abs. 4 den Gemeinden zu leistende Kostenabfindung wird der Bundesanstalt vom Bund unter Berücksichtigung der für diese Zwecke erhaltenen Einnahmen gesondert ersetzt.
(13) Die gemäß Abs. 6 in einem Kalenderjahr nicht benötigten Mittel können im darauffolgenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Refundierung von Abfertigungen
§ 32a. Der Bund refundiert der Bundesanstalt jährlich die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr, erstmals für das Jahr 2014, tatsächlich an die Vertragsbediensteten gemäß § 56 Abs. 1 ausgezahlten Abfertigungen bis zu der nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 vorgesehenen Höhe.
Abschnitt
Vermögensübergang, Gebrauchsüberlassung, Haftung
Vermögensübergang
§ 33. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Österreichischen Statistischen Zentralamt als Bundesdienststelle verwaltete bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist und vom Österreichischen Statistischen Zentralamt überwiegend genutzt wurde, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Bundesanstalt über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.
(2) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1 zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der Bundesanstalt zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz sind durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanz ist zum Firmenbuch einzureichen. § 10 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, ist anzuwenden.
Überlassung von Bundesgebäuden
§ 34. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 genutzten Bundesgebäude und Räumlichkeiten in Bundesgebäuden der Bundesanstalt zum entgeltlichen Gebrauch zu überlassen. Die Überlassung erfolgt auf Grund eines Mietvertrages, der mit Wirksamkeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abzuschließen ist.
Amts- und Organhaftung
§ 35. (1) Für den von Organen oder Dienstnehmern der Bundesanstalt oder von anderen Personen im Auftrag der Bundesanstalt auf Grund dieses Gesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 wem immer schuldhaft zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in diesem Fall der Bundesanstalt und die Bundesanstalt ihrerseits demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 Zivilprozeßordnung RGBl. Nr. 113/1895); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 Zivilprozeßordnung). Die Bundesanstalt und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.
(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach der Maßgabe des § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes von der Bundesanstalt Rückersatz begehren.
(3) Hat die Bundesanstalt gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und des § 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes, von demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
(4) Für die von Organen oder Dienstnehmern der Bundesanstalt oder von anderen Personen im Auftrag der Bundesanstalt in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Bundesanstalt dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, daß das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.
(5) Hat die Bundesanstalt Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 4 erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe des § 1, § 2 Abs. 2 und des § 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Bundesanstalt den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
Abschnitt
Organisation
Organe
§ 36. Die Organe der Bundesanstalt sind:
Leitung der Bundesanstalt (§§ 37 bis 43);
Statistikrat (§§ 44 bis 47);
Wirtschaftsrat (§§ 48 bis 52).
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