Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2009-12-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 179
Änderungshistorie JSON API

Bestellung, Abberufung und Rücktritt der Leitung

§ 37. (1) Die Leitung der Bundesanstalt besteht aus dem Leiter für die Wahrnehmung der fachstatistischen Angelegenheiten (fachlicher Leiter) und dem Geschäftsführer für die übrigen Angelegenheiten der Bundesanstalt (kaufmännischer Geschäftsführer). Sie können die Bezeichnung Generaldirektor mit dem Zusatz des jeweiligen Aufgabenbereiches führen.

(2) Auf die Bestellung des fachlichen Leiters und des kaufmännischen Geschäftsführers findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung. Sie sind durch den Bundeskanzler auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen.

(3) Die Bestellung zum fachlichen Leiter und zum kaufmännischen Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen durch den Bundeskanzler aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden.

(4) Der fachliche Leiter und der kaufmännische Geschäftsführer können unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Bundesanstalt aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt gegenüber dem Bundeskanzler erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Vom Rücktritt ist der Vorsitzende des Wirtschaftsrates und des Statistikrates zu verständigen.

Aufgaben der Leitung

§ 38. (1) Dem fachlichen Leiter obliegt die Leitung der Bundesanstalt in fachlichen und hoheitlichen Aufgaben. Soweit er hoheitlich tätig ist, unterliegt er den Weisungen des zuständigen Bundesministers. In allen wissenschaftlich methodischen Fragen ist er bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben weisungsfrei.

(2) Dem kaufmännischen Geschäftsführer obliegt die betriebswirtschaftliche Leitung der Bundesanstalt und alle übrigen Aufgaben, die nicht dem fachlichen Leiter obliegen. Dabei hat er die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten.

(3) Der kaufmännische Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Bundesanstalt entsprechen. Im Rechnungswesen sind die gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2 erbrachten Aufgaben in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.

(4) Das Zusammenwirken des fachlichen Leiters und des kaufmännischen Geschäftsführers ist in einer Geschäftseinteilung festzulegen, die der Genehmigung des Bundeskanzlers bedarf. Dabei ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten die Herstellung des Einvernehmens des kaufmännischen Geschäftsführers mit dem fachlichen Leiter vorzusehen:

1.

Festlegung und Änderung der inneren Organisation der Bundesanstalt;

2.

Durchführung von Personalmaßnahmen bei leitenden und fachstatistischen Angestellten der Bundesanstalt;

3.

Aufnahme von leitenden und fachstatistischen Angestellten;

4.

Festlegung von Personalentwicklungs- und Ausbildungsplänen.

(5) Kommt es zu keinem Einvernehmen gemäß Abs. 4, ist die Auffassung des kaufmännischen Geschäftsführers entscheidend (Dirimierungsrecht). Derartige Entscheidungen sind unverzüglich dem Statistik- und dem Wirtschaftsrat mitzuteilen. Im Falle der Wahrnehmung des Dirimierungsrechtes kann der fachliche Leiter innerhalb von drei Tagen den Wirtschaftsrat anrufen. Der Wirtschaftsrat hat innerhalb von drei Wochen zu entscheiden. Der kaufmännische Geschäftsführer hat bis zur Entscheidung des Wirtschaftsrates oder, wenn der Wirtschaftsrat nicht innerhalb der Frist entscheidet, bis zum Ablauf der Frist die Durchführung seiner Entscheidung aufzuschieben.

Aufgaben der Leitung

§ 38. (1) Dem/Der fachlichen Leiter/Leiterin obliegt die Leitung der Bundesanstalt in fachlichen und hoheitlichen Aufgaben. Soweit er/sie hoheitlich tätig ist, unterliegt er/sie den Weisungen des/der zuständigen Bundesministers/Bundesministerin. In allen wissenschaftlich methodischen Fragen und bei der Erstellung, Entwicklung und Veröffentlichung von Statistiken ist er/sie weisungsfrei und unabhängig. Dem/der fachlichen Leiter/Leiterin sind alle Bediensteten der Bundesanstalt, soweit sie mit fachstatistischen Angelegenheiten betraut sind, fachlich unterstellt und unterliegen dessen/deren fachlichen Weisungen.

(2) Dem/Der kaufmännischen Geschäftsführer/Geschäftsführerin obliegen die betriebswirtschaftliche Leitung der Bundesanstalt und alle übrigen Aufgaben, die nicht dem/der fachlichen Leiter/Leiterin obliegen. Soweit Bedienstete der Bundesanstalt nicht dem/der fachlichen Leiter/Leiterin unterstellt sind, unterliegen sie den Weisungen des/der kaufmännischen Geschäftsführers/Geschäftsführerin. Der/die kaufmännische Geschäftsführer/Geschäftsführerin hat bei der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden und die Grundsätze des unternehmerischen Geschäftsverkehrs zu beachten.

(3) Der kaufmännische Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Bundesanstalt entsprechen. Im Rechnungswesen sind die gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2 erbrachten Aufgaben in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.

(4) Das Zusammenwirken des fachlichen Leiters und des kaufmännischen Geschäftsführers ist in einer Geschäftseinteilung festzulegen, die der Genehmigung des Bundeskanzlers bedarf. Dabei ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten die Herstellung des Einvernehmens des kaufmännischen Geschäftsführers mit dem fachlichen Leiter vorzusehen:

1.

Festlegung und Änderung der inneren Organisation der Bundesanstalt;

2.

Durchführung von Personalmaßnahmen bei leitenden und fachstatistischen Angestellten der Bundesanstalt;

3.

Aufnahme von leitenden und fachstatistischen Angestellten;

4.

Festlegung von Personalentwicklungs- und Ausbildungsplänen.

(5) Kommt es zu keinem Einvernehmen gemäß Abs. 4, ist die Auffassung des kaufmännischen Geschäftsführers entscheidend (Dirimierungsrecht). Derartige Entscheidungen sind unverzüglich dem Statistik- und dem Wirtschaftsrat mitzuteilen. Im Falle der Wahrnehmung des Dirimierungsrechtes kann der fachliche Leiter innerhalb von drei Tagen den Wirtschaftsrat anrufen. Der Wirtschaftsrat hat innerhalb von drei Wochen zu entscheiden. Der kaufmännische Geschäftsführer hat bis zur Entscheidung des Wirtschaftsrates oder, wenn der Wirtschaftsrat nicht innerhalb der Frist entscheidet, bis zum Ablauf der Frist die Durchführung seiner Entscheidung aufzuschieben.

Arbeitsprogramm, Budget, Vorschaurechnung, erstes

Geschäftsführungskonzept

§ 39. (1) Die Leitung der Bundesanstalt hat jährlich bis Ende März für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget sowie für die darauffolgenden vier Kalenderjahre das Vierjahresarbeitsprogramm und Vierjahresbudget dem Statistikrat vorzulegen.

(2) Das Jahresarbeitsprogramm und das Vierjahresarbeitsprogramm sind unter Beachtung der Grundsätze gemäß § 24 und gemäß Abs. 3 zu erstellen. Sie haben jedenfalls die in § 23 Abs. 1 angeführten Aufgaben und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 auch die vorgesehenen Methoden und Verfahren zu enthalten.

(3) Das Jahresbudget sowie das Vierjahresbudget sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Bundesanstalt zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.

(4) Der Statistikrat hat sich innerhalb von vier Wochen zu den gemäß Abs. 1 vorgelegten Arbeitsprogrammen und Budgets gegenüber der Leitung der Bundesanstalt zu äußern.

(5) Nach Befassung des Statistikrates hat die Leitung der Bundesanstalt bis Ende Mai die Arbeitsprogramme gemäß Abs. 2 und Budgets gemäß Abs. 3 dem Wirtschaftsrat zur Beschlußfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat die Leitung mitzuteilen, aus welchen wichtigen Gründen sie allfällige Empfehlungen des Statistikrates nicht Rechnung getragen hat.

(6) Die jährliche Vorschaurechnung gemäß § 40 Abs. 1 hat dem genehmigten Arbeits- und Budgetprogramm zu entsprechen.

(7) Für das erste Geschäftsjahr hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein provisorisches Jahresarbeitsprogramm und Jahresbudget zu erstellen. Dieses gilt bis zur Genehmigung der Arbeitsprogramme und Budgets gemäß Abs. 8.

(8) Die erste Leitung der Bundesanstalt hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 5 das erste Geschäftsführungskonzept zu erstellen, das insbesondere folgendes zu enthalten hat:

1.

für das erste Geschäftsjahr und für das darauffolgende Geschäftsjahr die betreffenden Jahresarbeitsprogramme und Jahresbudgets;

2.

das Vierjahresarbeitsprogramm und Vierjahresbudget.

Arbeitsprogramm, Budget, Vorschaurechnung, erstes

Geschäftsführungskonzept

§ 39. (1) Die Leitung der Bundesanstalt hat jährlich bis Ende Mai für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget sowie für die darauffolgenden vier Kalenderjahre das Vierjahresarbeitsprogramm und Vierjahresbudget dem Statistikrat vorzulegen.

(2) Das Jahresarbeitsprogramm und das Vierjahresarbeitsprogramm sind unter Beachtung der Grundsätze gemäß § 24 und gemäß Abs. 3 zu erstellen. Sie haben jedenfalls die in § 23 Abs. 1 angeführten Aufgaben und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 auch die vorgesehenen Methoden und Verfahren zu enthalten.

(3) Das Jahresbudget sowie das Vierjahresbudget sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Bundesanstalt zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.

(4) Der Statistikrat hat sich innerhalb von vier Wochen zu den gemäß Abs. 1 vorgelegten Arbeitsprogrammen und Budgets gegenüber der Leitung der Bundesanstalt zu äußern.

(5) Nach Befassung des Statistikrates hat die Leitung der Bundesanstalt bis Ende September die Arbeitsprogramme gemäß Abs. 2 und Budgets gemäß Abs. 3 dem Wirtschaftsrat zur Beschlußfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat die Leitung mitzuteilen, aus welchen wichtigen Gründen sie allfällige Empfehlungen des Statistikrates nicht Rechnung getragen hat.

(6) Die jährliche Vorschaurechnung gemäß § 40 Abs. 1 hat dem genehmigten Arbeits- und Budgetprogramm zu entsprechen.

(7) Für das erste Geschäftsjahr hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein provisorisches Jahresarbeitsprogramm und Jahresbudget zu erstellen. Dieses gilt bis zur Genehmigung der Arbeitsprogramme und Budgets gemäß Abs. 8.

(8) Die erste Leitung der Bundesanstalt hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 5 das erste Geschäftsführungskonzept zu erstellen, das insbesondere folgendes zu enthalten hat:

1.

für das erste Geschäftsjahr und für das darauffolgende Geschäftsjahr die betreffenden Jahresarbeitsprogramme und Jahresbudgets;

2.

das Vierjahresarbeitsprogramm und Vierjahresbudget.

Arbeitsprogramm, Budget, Vorschaurechnung, erstes Geschäftsführungskonzept

§ 39. (1) Die Leitung der Bundesanstalt hat jährlich bis Ende Juni für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget sowie für die darauffolgenden vier Kalenderjahre das Vierjahresarbeitsprogramm und Vierjahresbudget dem Statistikrat vorzulegen.

(2) Das Jahresarbeitsprogramm und das Vierjahresarbeitsprogramm sind unter Beachtung der Grundsätze gemäß § 24 und gemäß Abs. 3 zu erstellen. Sie haben jedenfalls die in § 23 Abs. 1 angeführten Aufgaben und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 auch die vorgesehenen Methoden und Verfahren zu enthalten.

(3) Das Jahresbudget sowie das Vierjahresbudget sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Bundesanstalt zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.

(4) Der Statistikrat hat sich innerhalb von vier Wochen zu den gemäß Abs. 1 vorgelegten Arbeitsprogrammen und Budgets gegenüber der Leitung der Bundesanstalt zu äußern.

(5) Nach Befassung des Statistikrates hat die Leitung der Bundesanstalt bis Ende November die Arbeitsprogramme gemäß Abs. 2 und Budgets gemäß Abs. 3 dem Wirtschaftsrat zur Beschlußfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat die Leitung mitzuteilen, aus welchen wichtigen Gründen sie allfällige Empfehlungen des Statistikrates nicht Rechnung getragen hat.

(6) Die jährliche Vorschaurechnung gemäß § 40 Abs. 1 hat dem genehmigten Arbeits- und Budgetprogramm zu entsprechen.

(7) Für das erste Geschäftsjahr hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein provisorisches Jahresarbeitsprogramm und Jahresbudget zu erstellen. Dieses gilt bis zur Genehmigung der Arbeitsprogramme und Budgets gemäß Abs. 8.

(8) Die erste Leitung der Bundesanstalt hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 5 das erste Geschäftsführungskonzept zu erstellen, das insbesondere folgendes zu enthalten hat:

1.

für das erste Geschäftsjahr und für das darauffolgende Geschäftsjahr die betreffenden Jahresarbeitsprogramme und Jahresbudgets;

2.

das Vierjahresarbeitsprogramm und Vierjahresbudget.

Arbeitsprogramm, Budget, Vorschaurechnung

§ 39. (1) Die Leitung der Bundesanstalt hat jährlich bis Ende Juni für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget sowie für die darauffolgenden vier Kalenderjahre das Vierjahresarbeitsprogramm und Vierjahresbudget dem Statistikrat vorzulegen.

(2) Das Jahresarbeitsprogramm und das Vierjahresarbeitsprogramm sind unter Beachtung der Grundsätze gemäß § 24 und gemäß Abs. 3 zu erstellen. Sie haben jedenfalls die in § 23 Abs. 1 angeführten Aufgaben und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 auch die vorgesehenen Methoden und Verfahren zu enthalten.

(3) Das Jahresbudget sowie das Vierjahresbudget sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Bundesanstalt zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.

(4) Der Statistikrat hat sich innerhalb von vier Wochen zu den gemäß Abs. 1 vorgelegten Arbeitsprogrammen und Budgets gegenüber der Leitung der Bundesanstalt zu äußern.

(5) Nach Befassung des Statistikrates hat die Leitung der Bundesanstalt bis Ende November die Arbeitsprogramme gemäß Abs. 2 und Budgets gemäß Abs. 3 dem Wirtschaftsrat zur Beschlußfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat die Leitung mitzuteilen, aus welchen wichtigen Gründen sie allfällige Empfehlungen des Statistikrates nicht Rechnung getragen hat.

(6) Die jährliche Vorschaurechnung gemäß § 40 Abs. 1 hat dem genehmigten Arbeits- und Budgetprogramm zu entsprechen.

(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 28, BGBl. I Nr. 205/2021)

Arbeitsprogramm, Budget, Vorschaurechnung

§ 39. (1) Die Leitung der Bundesanstalt hat jährlich bis Ende Juni für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget sowie für die darauffolgenden vier Kalenderjahre das Vierjahresarbeitsprogramm und Vierjahresbudget dem Statistikrat vorzulegen.

(2) Das Jahresarbeitsprogramm und das Vierjahresarbeitsprogramm sind unter Beachtung der Grundsätze gemäß § 24 und gemäß Abs. 3 zu erstellen. Sie haben jedenfalls die in § 23 Abs. 1 angeführten Aufgaben und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 auch die vorgesehenen Methoden und Verfahren zu enthalten.

(3) Das Jahresarbeitsprogramm, Vierjahresarbeitsprogramm, Jahresbudget sowie das Vierjahresbudget sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Bundesanstalt zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personaleinsatz und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten. In den Budgets sind vorrangig die Aufwendungen für die Gemeinschaftsstatistiken, gesetzlichen Statistiken und sonstige gesetzlich übertragenen Aufgaben zu berücksichtigen.

(4) Der Statistikrat hat sich innerhalb von vier Wochen zu den gemäß Abs. 1 vorgelegten Arbeitsprogrammen und Budgets gegenüber der Leitung der Bundesanstalt zu äußern.

(5) Nach Befassung des Statistikrates hat die Leitung der Bundesanstalt bis Ende November die Arbeitsprogramme gemäß Abs. 2 und Budgets gemäß Abs. 3 dem Wirtschaftsrat zur Beschlußfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat die Leitung mitzuteilen, aus welchen wichtigen Gründen sie allfällige Empfehlungen des Statistikrates nicht Rechnung getragen hat.

(6) Die jährliche Vorschaurechnung gemäß § 40 Abs. 1 hat dem genehmigten Arbeits- und Budgetprogramm zu entsprechen.

(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 28, BGBl. I Nr. 205/2021)

Berichtspflichten der Leitung

§ 40. (1) Die Leitung der Bundesanstalt hat dem Wirtschaftsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der Tätigkeit der Bundesanstalt zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Weiters hat sie dem Wirtschaftsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Bundesanstalt im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlaß ist dem Vorsitzenden des Wirtschaftsrates unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Liquidität der Bundesanstalt von erheblicher Bedeutung sind, dem Wirtschaftsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

(2) Der Jahresbericht, die Quartalsberichte, das mehrjährige Arbeits- und Budgetprogramm sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Wirtschaftsrates mündlich zu erläutern; sie sind jedem Wirtschaftsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten.

Planungs- und Berichterstattungssystem

§ 41. Der kaufmännische Geschäftsführer der Bundesanstalt hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Geschäftsführung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.

Vertretung der Bundesanstalt

§ 42. (1) Die Bundesanstalt wird bei der Wahrnehmung der fachstatistischen und der hoheitlichen Aufgaben vom fachlichen Leiter vertreten. Er kann nach Anhörung des kaufmännischen Geschäftsführers geeignete Bedienstete der Bundesanstalt zur selbständigen Behandlung von bestimmten fachstatistischen und hoheitlichen Aufgaben ermächtigen.

(2) In allen übrigen Angelegenheiten wird die Bundesanstalt durch den kaufmännischen Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Bundesanstalt wird durch die von ihm in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Bundesanstalt geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Beteiligten für die Bundesanstalt geschlossen werden sollte. Der kaufmännische Geschäftsführer ist mit Zustimmung des Wirtschaftsrates ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten der Bundesanstalt gemäß § 54 des Handelsgesetzbuches zu bevollmächtigen.

(3) Der kaufmännische Geschäftsführer wird durch den fachlichen Leiter vertreten; der fachliche Leiter von einem geeigneten Bediensteten der Bundesanstalt, der hierzu vom fachlichen Leiter im Einvernehmen mit dem kaufmännischen Geschäftsführer zu bestellen ist.

(4) Der kaufmännische Geschäftsführer und der fachliche Leiter sind der Bundesanstalt gegenüber verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in diesem Gesetz oder in einer verbindlichen Anordnung des Wirtschaftsrates für den Umfang ihrer Befugnis, die Bundesanstalt zu vertreten, festgesetzt sind. Bei Abschluß von Verträgen gemäß § 23 Abs. 2 hat der kaufmännische Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem fachlichen Leiter vorzugehen. Kommt es zu keiner Einigung, ist die Auffassung des kaufmännischen Geschäftsführers entscheidend. In diesem Fall ist der Wirtschaftsrat hievon zu informieren.

(5) Der kaufmännische Geschäftsführer und der fachliche Leiter der Bundesanstalt sowie das Erlöschen oder eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in beglaubigter Form beizufügen. Zugleich haben ein neuer kaufmännischer Geschäftsführer und fachlicher Leiter ihre Unterschrift vor dem Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen. Ist eine Person als kaufmännischer Geschäftsführer oder als fachlicher Leiter eingetragen oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war.

(6) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gemäß Abs. 4 jedoch keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung des Wirtschaftsrates für einzelne Geschäfte gefordert wird.

(7) Die Zeichnung von Willenserklärungen für die Bundesanstalt geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu dem Namen der Bundesanstalt ihre Unterschrift hinzufügen.

(8) Die Abgabe einer Erklärung und die Zustellung von Vorladungen und andere Zustellungen an die Bundesanstalt können mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, erfolgen.

Vertretung der Bundesanstalt

§ 42. (1) Die Bundesanstalt wird bei der Wahrnehmung der fachstatistischen und der hoheitlichen Aufgaben vom fachlichen Leiter vertreten. Er kann nach Anhörung des kaufmännischen Geschäftsführers geeignete Bedienstete der Bundesanstalt zur selbständigen Behandlung von bestimmten fachstatistischen und hoheitlichen Aufgaben ermächtigen. Diese Bediensteten haben für den/die fachliche/n Leiter/Leiterin der Bundesanstalt zu zeichnen.

(2) In allen übrigen Angelegenheiten wird die Bundesanstalt durch den kaufmännischen Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Bundesanstalt wird durch die von ihm in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Bundesanstalt geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Beteiligten für die Bundesanstalt geschlossen werden sollte. Der kaufmännische Geschäftsführer ist mit Zustimmung des Wirtschaftsrates ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten der Bundesanstalt gemäß § 54 des Handelsgesetzbuches zu bevollmächtigen.

(3) Im Verhinderungsfall wird der/die kaufmännische Geschäftsführer/Geschäftsführerin durch einen von ihm/ihr bestimmten geeigneten Bediensteten der Bundesanstalt und der/die fachliche Leiter/Leiterin durch einen von ihm/ihr bestimmten geeigneten Bediensteten vertreten. Diese Bediensteten haben für den fachlichen Leiter/die fachliche Leiterin der Bundesanstalt bzw. für den kaufmännischen Geschäftsführer/die kaufmännische Geschäftsführerin zu zeichnen.

(4) Der kaufmännische Geschäftsführer und der fachliche Leiter sind der Bundesanstalt gegenüber verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in diesem Gesetz oder in einer verbindlichen Anordnung des Wirtschaftsrates für den Umfang ihrer Befugnis, die Bundesanstalt zu vertreten, festgesetzt sind. Bei Abschluß von Verträgen gemäß § 23 Abs. 2 hat der kaufmännische Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem fachlichen Leiter vorzugehen. Kommt es zu keiner Einigung, ist die Auffassung des kaufmännischen Geschäftsführers entscheidend. In diesem Fall ist der Wirtschaftsrat hievon zu informieren.

(5) Der kaufmännische Geschäftsführer und der fachliche Leiter der Bundesanstalt sowie das Erlöschen oder eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in beglaubigter Form beizufügen. Zugleich haben ein neuer kaufmännischer Geschäftsführer und fachlicher Leiter ihre Unterschrift vor dem Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen. Ist eine Person als kaufmännischer Geschäftsführer oder als fachlicher Leiter eingetragen oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war.

(6) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gemäß Abs. 4 jedoch keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung des Wirtschaftsrates für einzelne Geschäfte gefordert wird.

(7) Die Zeichnung von Willenserklärungen für die Bundesanstalt geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu dem Namen der Bundesanstalt ihre Unterschrift hinzufügen.

(8) Die Abgabe einer Erklärung und die Zustellung von Vorladungen und andere Zustellungen an die Bundesanstalt können mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, erfolgen.

Jahresabschluß, Lagebericht

§ 43. Der Jahresabschluß und der Lagebericht der Bundesanstalt sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches zu erstellen und durch einen Abschlußprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 leg. cit. zu prüfen. Der festgestellte Jahresabschluß ist beim Firmenbuch einzureichen.

Jahresabschluß, Lagebericht

§ 43. Der Jahresabschluß und der Lagebericht der Bundesanstalt sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches zu erstellen und durch einen Abschlußprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 leg. cit. zu prüfen. Der festgestellte Jahresabschluß ist beim Firmenbuch einzureichen. Aufgrund des § 32a findet auf die Anwartschaften dieser Abfertigungen § 198 Abs. 8 Z 4 lit. a in Verbindung mit § 211 UGB keine Anwendung.

Errichtung des Statistikrates

§ 44. (1) Die Bundesanstalt hat einen Statistikrat.

(2) Der Statistikrat besteht aus 15 Mitgliedern, die wie folgt bestellt werden:

1.

vier Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,

2.

je ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft entsandt,

3.

je ein Mitglied wird von der Oesterreichischen Nationalbank, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes und von der Landeshauptmännerkonferenz entsandt.

(3) Die Mitglieder müssen die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Statistikrates erforderliche Fachkunde besitzen. Die Mitglieder des Statistikrates werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Statistikrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Statistikrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Statistikrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Statistikrat zusammentritt.

(4) Die Mitglieder des Statistikrates können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn

1.

das Mitglied dies beantragt;

2.

das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

3.

das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

(5) Der Vorsitzende des Statistikrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 vom Bundeskanzler bestellt.

(6) Die Statistikratsmitglieder können nicht zugleich der Leitung der Bundesanstalt angehören oder Bedienstete der Bundesanstalt oder Mitglied des Wirtschaftsrates sein.

(7) Der Statistikrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Bundeskanzler zu genehmigen ist. In der Geschäftsordnung ist die Möglichkeit der Abgabe von Minderheitenvoten vorzusehen.

(8) Die Mitglieder des Statistikrates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.

Errichtung des Statistikrates

§ 44. (1) Die Bundesanstalt hat einen Statistikrat.

(2) Der Statistikrat besteht aus 16 Mitgliedern, die wie folgt bestellt werden:

1.

vier Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,

2.

je ein Mitglied wird von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen, von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsandt,

3.

je ein Mitglied wird von der Oesterreichischen Nationalbank, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes und von der Landeshauptmännerkonferenz entsandt.

(3) Die Mitglieder müssen die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Statistikrates erforderliche Fachkunde besitzen. Die Mitglieder des Statistikrates werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Statistikrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Statistikrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Statistikrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Statistikrat zusammentritt.

(4) Die Mitglieder des Statistikrates können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn

1.

das Mitglied dies beantragt;

2.

das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

3.

das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

(5) Der Vorsitzende des Statistikrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 vom Bundeskanzler bestellt.

(6) Die Statistikratsmitglieder können nicht zugleich der Leitung der Bundesanstalt angehören oder Bedienstete der Bundesanstalt oder Mitglied des Wirtschaftsrates sein.

(7) Der Statistikrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Bundeskanzler zu genehmigen ist. In der Geschäftsordnung ist die Möglichkeit der Abgabe von Minderheitenvoten vorzusehen.

(8) Die Mitglieder des Statistikrates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.

Errichtung des Statistikrates

§ 44. (1) Die Bundesanstalt hat einen Statistikrat.

(2) Der Statistikrat besteht aus 16 Mitgliedern, die wie folgt bestellt werden:

1.

vier Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,

2.

je ein Mitglied wird von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen, von dem/der für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständigen Bundesminister/in, von dem/der für Angelegenheiten der Arbeit zuständigen Bundesminister/in, von dem/der für Soziales zuständigen Bundesminister/in und von dem/der für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Bundesminister/in entsandt,

3.

je ein Mitglied wird von der Oesterreichischen Nationalbank, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes und von der Landeshauptmännerkonferenz entsandt.

(3) Die Mitglieder müssen die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Statistikrates erforderliche fachliche Eignung besitzen und sind in Ausübung dieser Funktion weisungsfrei. Die Mitglieder des Statistikrates werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Statistikrates, wobei bei der Berechnung der Funktionsdauer von fünf Jahren vom 1. Jänner des Kalenderjahres des ersten Zusammentretens auszugehen ist. Der neu bestellte Statistikrat ist unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember des letzten Kalenderjahres der vorangegangenen Funktionsperiode zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, sobald die Hälfte der Mitglieder (darunter die/der Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in) bestellt/entsandt sind. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Statistikrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Statistikrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Statistikrat zusammentritt.

(4) Die Mitglieder des Statistikrates können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn

1.

das Mitglied dies beantragt;

2.

das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

3.

das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

(5) Der Vorsitzende des Statistikrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 vom Bundeskanzler bestellt.

(6) Die Statistikratsmitglieder können nicht zugleich der Leitung der Bundesanstalt angehören oder Bedienstete der Bundesanstalt oder Mitglied des Wirtschaftsrates sein.

(7) Der Statistikrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Bundeskanzler zu genehmigen ist. In der Geschäftsordnung ist die Möglichkeit der Abgabe von Minderheitenvoten vorzusehen.

(8) Die Mitglieder des Statistikrates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.

(9) Nach Abs. 2 Z 1 und 2 bestellte oder entsandte Mitglieder des Statistikrates dürfen nicht Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sein. Dies gilt auch für Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben

(10) Bei der Bestellung der Mitglieder des Statistikrates ist nach Möglichkeit auf eine gendergerechte ausgeglichene Repräsentanz zu achten.

Sitzungen des Statistikrates

§ 45. (1) Der Statistikrat hat nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich, eine Sitzung abzuhalten.

(2) Der Statistikrat wird durch den Vorsitzenden schriftlich, telefonisch, telegraphisch, mittels Telefax, oder auf geeignetem elektronischen Wege unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der kaufmännische Geschäftsführer und fachliche Leiter der Bundesanstalt sind von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.

(3) Mindestens zwei Mitglieder des Statistikrates, der kaufmännische Geschäftsführer oder der fachliche Leiter können unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Statistikrates unverzüglich ihn einberuft. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.

(4) Der kaufmännische Geschäftsführer und der fachliche Leiter der Bundesanstalt sind zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt; sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Statistikrat dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.

(5) Der Vorsitzende leitet die Sitzung und bestimmt die Art der Abstimmung.

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Statistikrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.

Beschlüsse des Statistikrates

§ 46. (1) Der Statistikrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) In dringenden Fällen kann schriftlich oder auf eine andere Art gemäß § 51 Abs. 3 abgestimmt werden, ohne daß der Statistikrat zu einer Sitzung zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Statistikrates innerhalb der vom Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen gegen dieses Verfahren widerspricht. Ein Beschluß kommt zustande, wenn alle Statistikratsmitglieder zur Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.

Beschlüsse des Statistikrates

§ 46. (1) Der Statistikrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) In dringenden Fällen kann schriftlich oder auf eine andere Art gemäß § 51 Abs. 3 abgestimmt werden, ohne daß der Statistikrat zu einer Sitzung zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Statistikrates innerhalb der vom Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen gegen dieses Verfahren widerspricht. Ein Beschluß kommt zustande, wenn alle Statistikratsmitglieder zur Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.

(4) Ein Mitglied des Statistikrates kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

(5) Der Statistikrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse zu dem Zweck bestellen, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen.

Aufgaben des Statistikrates

§ 47. (1) Der Statistikrat hat folgende Aufgaben:

1.

Erstattung eines jährlichen Berichtes zur Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 durch die Bundesanstalt;

2.

Abgabe von Empfehlungen:

a)

zur Gestaltung von Verwaltungsdaten, damit diese auch für statistische Zwecke herangezogen werden können und

b)

zur Koordinierung der Bundesministerien und der Organe der Bundesstatistik in Angelegenheiten der Statistik des Bundes und der Europäischen Union.

3.

Abgabe von Stellungnahmen:

a)

zu Verordnungsentwürfen gemäß § 4 Abs. 3 und 4 und zu deren geplanten Umsetzung sowie zu Gesetzesentwürfen, die die Statistik betreffen;

b)

zu Verordnungsentwürfen gemäß den §§ 5 bis 7;

c)

zu Entwürfen von Anordnungen von Organen der Europäischen Union zur Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken und zur Durchführung von statistischen Erhebungen.

4.

Erstattung von Stellungnahmen und Empfehlungen zu den Arbeitsprogrammen und Budgets gemäß § 39.

(2) Der Statistikrat erstattet:

1.

den Bericht gemäß Abs. 1 Z 1 an den Bundeskanzler und gleichzeitig an die Bundesminister, den Wirtschaftsrat sowie an die Leitung der Bundesanstalt und

2.

die Empfehlungen und Stellungnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 an den Bundeskanzler, den zuständigen Bundesminister, den Wirtschaftsrat sowie an die Leitung der Bundesanstalt.

(3) Der Statistikrat erstattet außerdem dem Bundeskanzler einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der von der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen ist.

(4) Die in anderen Bundesgesetzen vorgesehenen Regelungen über die Abgabe von Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Rechtssetzung der Europäischen Union bleiben durch Abs. 1 Z 3 lit. c unberührt.

Aufgaben des Statistikrates

§ 47. (1) Der Statistikrat hat folgende Aufgaben:

1.

Erstattung eines jährlichen Berichtes zur Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 durch die Bundesanstalt;

2.

Abgabe von Empfehlungen:

a)

zur Gestaltung von Verwaltungsdaten, damit diese auch für statistische Zwecke herangezogen werden können und

b)

zur Koordinierung der Bundesministerien und der Organe der Bundesstatistik in Angelegenheiten der Statistik des Bundes und der Europäischen Union.

3.

Abgabe von Stellungnahmen:

a)

zu Verordnungsentwürfen gemäß § 4 Abs. 3 und 4 und zu deren geplanten Umsetzung sowie zu Gesetzesentwürfen, die die Statistik betreffen;

b)

zu Verordnungsentwürfen gemäß den §§ 5 bis 7;

c)

zu Entwürfen von Anordnungen von Organen der Europäischen Union zur Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken und zur Durchführung von statistischen Erhebungen.

4.

Erstattung von Stellungnahmen und Empfehlungen zu den Arbeitsprogrammen und Budgets gemäß § 39.

(2) Der Statistikrat erstattet:

1.

den Bericht gemäß Abs. 1 Z 1 an den Bundeskanzler und gleichzeitig an die Bundesminister, den Wirtschaftsrat sowie an die Leitung der Bundesanstalt und

2.

die Empfehlungen und Stellungnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 an den Bundeskanzler, den zuständigen Bundesminister, den Wirtschaftsrat sowie an die Leitung der Bundesanstalt.

(3) Der Statistikrat erstattet außerdem dem Bundeskanzler einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der von der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen ist.

(4) Die in anderen Bundesgesetzen vorgesehenen Regelungen über die Abgabe von Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Rechtssetzung der Europäischen Union bleiben durch Abs. 1 Z 3 lit. c unberührt.

(5) Der Statistikrat hat mit Unterstützung der Geschäftsführung der Bundesanstalt seinen Empfehlungen zu den Arbeitsprogrammen und Statistiken eine Schätzung der voraussichtlich damit verbundenen Mehr- oder Minderkosten anzuschließen.

Aufgaben des Statistikrates

§ 47. (1) Der Statistikrat hat folgende Aufgaben:

1.

Erstattung eines jährlichen Berichtes zur Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 durch die Bundesanstalt;

2.

Abgabe von Empfehlungen:

a)

zur Gestaltung von Verwaltungsdaten, damit diese auch für statistische Zwecke herangezogen werden können und

b)

zur Koordinierung der Bundesministerien und der Organe der Bundesstatistik in Angelegenheiten der Statistik des Bundes und der Europäischen Union.

3.

Abgabe von Stellungnahmen:

a)

zu Verordnungsentwürfen gemäß § 4 Abs. 3 und 4 und zu deren geplanten Umsetzung sowie zu Gesetzesentwürfen, die die Statistik betreffen;

b)

zu Verordnungsentwürfen gemäß den §§ 5 bis 7;

c)

zu Entwürfen von Anordnungen von Organen der Europäischen Union zur Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken und zur Durchführung von statistischen Erhebungen.

4.

Erstattung von Stellungnahmen und Empfehlungen zu den Arbeitsprogrammen und Budgets gemäß § 39.

(2) Der Statistikrat erstattet:

1.

den Bericht gemäß Abs. 1 Z 1 an den Bundeskanzler und gleichzeitig an die Bundesminister, den Wirtschaftsrat sowie an die Leitung der Bundesanstalt und

2.

die Empfehlungen und Stellungnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 an den Bundeskanzler, den zuständigen Bundesminister, den Wirtschaftsrat sowie an die Leitung der Bundesanstalt.

(3) Der Statistikrat erstattet außerdem dem Bundeskanzler einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der von der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen ist. .Der Tätigkeitsbericht hat alle Empfehlungen des Statistikrats und insbesondere Informationen über die Einhaltung der Wissenschafts- und Datenschutzstandards zu beinhalten. Nach Übermittlung des Tätigkeitsberichtes an den Bundeskanzler ist dieser auf der Website der Bundesanstalt zu veröffentlichen.

(4) Die in anderen Bundesgesetzen vorgesehenen Regelungen über die Abgabe von Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Rechtssetzung der Europäischen Union bleiben durch Abs. 1 Z 3 lit. c unberührt.

(5) Der Statistikrat hat mit Unterstützung der Geschäftsführung der Bundesanstalt seinen Empfehlungen zu den Arbeitsprogrammen und Statistiken eine Schätzung der voraussichtlich damit verbundenen Mehr- oder Minderkosten anzuschließen.

(6) Die Leitung der Bundesanstalt hat auf Verlangen des Statistikrates die für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und diese erforderlichenfalls zu erläutern. Weiters hat die Bundesanstalt nach Abschluss von Forschungsvorhaben gemäß §§ 31 bis 31b dem Statistikrat über die wesentlichen Ergebnisse, die hiefür herangezogenen Datenarten und die angewandten wissenschaftlichen Methoden bei der Auswertung der Daten zu berichten.

Errichtung des Wirtschaftsrates

§ 48. (1) Die Bundesanstalt hat einen Wirtschaftsrat, der aus zwölf Mitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates werden wie folgt bestellt:

1.

drei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,

2.

je ein Mitglied wird entsandt vom:

a)

Bundesminister für Finanzen,

b)

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

c)

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

d)

Bundesminister für Inneres und

e)

Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

3.

vier Mitglieder werden gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat entsandt.

(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Wirtschaftsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Wirtschaftsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Wirtschaftsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Wirtschaftsrat zusammentritt.

(4) Die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Wirtschaftsratsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn

1.

das Mitglied dies beantragt;

2.

das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

3.

das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

(5) Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 vom Bundeskanzler bestellt.

(6) Die Wirtschaftsratsmitglieder können nicht zugleich der Leitung der Bundesanstalt angehören oder leitende Angestellte der Bundesanstalt sein.

(7) Der kaufmännische Geschäftsführer der Bundesanstalt hat jede Neubestellung und Abberufung von Mitgliedern des Wirtschaftsrates unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(8) Der Wirtschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Bundeskanzler zu genehmigen ist.

(9) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.

Errichtung des Wirtschaftsrates

§ 48. (1) Die Bundesanstalt hat einen Wirtschaftsrat, der aus zwölf Mitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates werden wie folgt bestellt:

1.

drei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,

2.

je ein Mitglied wird entsandt:

a)

vom/von der Bundesminister/in für Finanzen,

b)

vom/von der für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständigen Bundesminister/in,

c)

vom/von der für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Bundesminister/in,

d)

vom/von der Bundesminister/in für Inneres und

e)

vom/von der für Angelegenheiten der Arbeit zuständigen Bundesminister/in.

3.

vier Mitglieder werden gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat entsandt.

(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Wirtschaftsrates, wobei bei der Berechnung der Funktionsdauer von fünf Jahren vom 1. Jänner des Kalenderjahres des ersten Zusammentretens auszugehen ist. Der neu bestellte Wirtschaftsrat ist unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember des letzten Kalenderjahres der vorangegangenen Funktionsperiode zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, sobald die Hälfte der Mitglieder (darunter die/der Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in) bestellt/entsandt sind. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Wirtschaftsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Wirtschaftsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Wirtschaftsrat zusammentritt.

(4) Die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Wirtschaftsratsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn

1.

das Mitglied dies beantragt;

2.

das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

3.

das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

(5) Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 vom Bundeskanzler bestellt.

(6) Die Wirtschaftsratsmitglieder können nicht zugleich der Leitung der Bundesanstalt angehören oder leitende Angestellte der Bundesanstalt sein.

(7) Der kaufmännische Geschäftsführer der Bundesanstalt hat jede Neubestellung und Abberufung von Mitgliedern des Wirtschaftsrates unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(8) Der Wirtschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Bundeskanzler zu genehmigen ist.

(9) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.

Ausschüsse des Wirtschaftsrates

§ 49. (1) Der Wirtschaftsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen.

(2) Zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts ist ein Ausschuß zu bestellen.

(3) Die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes in den Wirtschaftsrat entsandten Mitglieder des Betriebsrates haben Anspruch darauf, daß in jedem Ausschuß mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Bundesanstalt und dem kaufmännischen Geschäftsführer oder dem fachlichen Leiter betreffen.

Sitzungen des Wirtschaftsrates

§ 50. (1) Der Wirtschaftsrat muß mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten. Die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden.

(2) Der Wirtschaftsrat wird durch den Vorsitzenden schriftlich, telefonisch, telegraphisch, mittels Telefax, oder auf geeignetem elektronischen Wege unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der kaufmännische Geschäftsführer und fachliche Leiter der Bundesanstalt sind von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.

(3) Jedes Mitglied des Wirtschaftsrates, der kaufmännische Geschäftsführer oder der fachliche Leiter können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Wirtschaftsrates ihn unverzüglich einberuft. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird dem Verlangen von mindestens fünf Wirtschaftsratsmitgliedern oder von der Leitung der Bundesanstalt nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Wirtschaftsrat einberufen.

(4) An den Sitzungen des Wirtschaftsrats und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder dem Wirtschaftsrat noch der Leitung der Bundesanstalt angehören, nicht teilnehmen. Der kaufmännische Geschäftsführer und der fachliche Leiter der Bundesanstalt sind zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt; sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Wirtschaftsrat dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlußprüfer zuzuziehen.

(5) Ein Mitglied des Wirtschaftsrates kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

(6) Der Vorsitzende leitet die Sitzung und bestimmt die Art der Abstimmung.

(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Wirtschaftsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.

Beschlüsse des Wirtschaftsrates

§ 51. (1) Der Wirtschaftsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 48 Abs. 2 Z 1 und 2, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) In dringenden Fällen kann schriftlich, telegraphisch, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischen Wege abgestimmt werden, ohne daß der Wirtschaftsrat zu einer Sitzung zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Wirtschaftsrates innerhalb der vom Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen gegen dieses Verfahren widerspricht.

(4) Im Rundlaufverfahren kommt ein Beschluß zustande, wenn alle Wirtschaftsratsmitglieder zur Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ihre Stimme abgegeben haben. Die Vertretung durch andere Wirtschaftsratsmitglieder ist im Rundlaufverfahren nicht zulässig.

Aufgaben und Befugnisse des Wirtschaftsrates

§ 52. (1) Der Wirtschaftsrat hat die Leitung der Bundesanstalt in ihrer wirtschaftlichen Gestion zu überwachen. Die Mitglieder des Wirtschaftsrates sind der Bundesanstalt gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Zuständigkeit des Statistikrates gemäß § 47 und die Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse des Bundeskanzlers und der Bundesminister bleiben unberührt.

(2) Der Wirtschaftsrat kann von der Leitung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Bundesanstalt verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Wirtschaftsrat als solchen, verlangen; lehnt die Leitung der Bundesanstalt die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn insgesamt fünf Wirtschaftsratsmitglieder das Verlangen unterstützen. Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitglieds verlangen.

(3) Der Wirtschaftsrat kann die Bücher und Schriften der Bundesanstalt, soweit sie nicht dem Statistikgeheimnis unterliegen sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Anstaltskasse und die Bestände an Wertpapieren einsehen und prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(4) Der Wirtschaftsrat hat den Bundeskanzler zu informieren, wenn das Wohl der Bundesanstalt es erfordert.

(5) Dem Wirtschaftsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Erstattung von Vorschlägen an den Bundeskanzler zur Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses;

2.

Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Bundesanstalt und Berichterstattung darüber an den Bundeskanzler;

3.

Beschlußfassung über die mehrjährigen Gesamtplanungen sowie der Arbeitsprogramme und Budgets (§ 39) sowie der Kostenersätze (§ 32);

4.

Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle der Bundesanstalt;

5.

Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen der Bundesanstalt;

6.

Erlassung einer Geschäftsordnung für den kaufmännischen Geschäftsführer der Bundesanstalt, in der Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und Abschluß von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Wirtschaftsrates einzuholen ist;

7.

Beschlußfassung über die Antragstellung an den Bundeskanzler zur Abberufung des kaufmännischen Geschäftsführers mit zwei Drittel Mehrheit;

8.

Genehmigung des Erwerbes und der Veräußerung von Liegenschaften, Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben;

9.

Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien und Pensionszusagen an den kaufmännischen Geschäftsführer, den fachlichen Leiter und an leitende Angestellte;

10.

Beschlußfassung über die Antragstellung an den Bundeskanzler auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates;

11.

Entlastung des kaufmännischen Geschäftsführers.

(6) Im Bericht des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 5 Z 2 an den Bundeskanzler ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Bundesanstalt während des Geschäftsjahres geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Lagebericht geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.

(7) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß § 48 Abs. 2 Z 1 und 2 sind gegenüber dem Bundeskanzler bzw. gegenüber dem entsendenden Bundesminister über die Beschlüsse des Wirtschaftsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.

5.

Abschnitt

Staatliche Aufsicht

Zuständigkeit zur Aufsicht

§ 53. (1) Die Bundesanstalt unterliegt der Aufsicht:

1.

bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 1, Z 3, Z 5, Z 7 und Z 9 dem zuständigen Bundesminister;

2.

in den übrigen Angelegenheiten dem Bundeskanzler.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf

1.

die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,

2.

die Erfüllung der der Bundesanstalt nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und

3.

die Gebarung der Bundesanstalt.

(3) Der Bundeskanzler und der Bundesminister sind jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihnen angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundeskanzler oder Bundesminister bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesen angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(4) Dem Bundeskanzler obliegt:

1.

die Feststellung des Jahresabschlusses;

2.

die Entlastung des kaufmännischen Geschäftsführers sowie des Wirtschaftsrates;

3.

die Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates;

4.

die Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses;

5.

die Genehmigung der Arbeits- und Budgetprogramme (§ 39 Abs. 2 und 3) sowie der Kostenersätze (§ 32);

6.

die Genehmigung der Geschäftseinteilung gemäß § 38 Abs. 4.

(5) Vor der Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates, der Arbeits- und Budgetprogramme sowie der Kostenersätze hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

5.

Abschnitt

Staatliche Aufsicht

Zuständigkeit zur Aufsicht

§ 53. (1) Die Bundesanstalt unterliegt der Aufsicht:

1.

bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 1, Z 3, Z 5, Z 7 und Z 9 dem zuständigen Bundesminister;

2.

in den übrigen Angelegenheiten dem Bundeskanzler.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf

1.

die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,

2.

die Erfüllung der der Bundesanstalt nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und

3.

die Gebarung der Bundesanstalt.

(3) Der Bundeskanzler und der Bundesminister sind jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihnen angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundeskanzler oder Bundesminister bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesen angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(4) Dem Bundeskanzler obliegt:

1.

die Feststellung des Jahresabschlusses;

2.

die Entlastung des kaufmännischen Geschäftsführers sowie des Wirtschaftsrates;

3.

die Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates;

4.

die Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses;

5.

die Genehmigung der Budgets (§ 39 Abs. 2 und 3) sowie der Kostenersätze (§ 32);

6.

die Genehmigung der Geschäftseinteilung gemäß § 38 Abs. 4.

(5) Wird vom Bundeskanzler die Genehmigung des Budgets versagt, hat die Leitung der Bundesanstalt ein entsprechend revidiertes Budget zu erstellen und nach Befassung des Wirtschaftsrates dieses zur Genehmigung dem Bundeskanzler vorzulegen. Vor der Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates, der Budgets sowie der Kostenersätze hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

Aufsichtsbehördliches Verfahren

§ 54. (1) Der Bundeskanzler und der jeweilige Bundesminister haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 mit Bescheid Entscheidungen von Organen der Bundesanstalt aufzuheben sowie den ihren Genehmigungsvorbehalt unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung von Entscheidungen zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung

1.

von einem unzuständigen Organ der Bundesanstalt getroffen wurde oder

2.

im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht.

(2) Die Organe der Bundesanstalt sind im Fall des Abs. 1 verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundeskanzlers und des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

(3) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Organe Parteistellung.

(4) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens ist die Durchführung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Beschlusses bis zum Abschluß des Verfahrens unzulässig.

6.

Abschnitt

Überleitung der Bediensteten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes

Beamte, Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes

§ 55. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das Amt des „Österreichischen Statistischen Zentralamtes“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt nachgeordnet und wird vom kaufmännischen Geschäftsführer der Bundesanstalt geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist.

(2) Beamte des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 im Planstellenbereich „Österreichisches Statistisches Zentralamt“ ernannt sind, gehören ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an und sind der Bundesanstalt zur Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einem Tochterunternehmen der Bundesanstalt zur Dienstleistung zugewiesen oder zu einer anderen Bundesdienststelle dienstzugeteilt oder versetzt werden. Die dem Planstellenbereich „Österreichisches Statistisches Zentralamt“ zu diesem Zeitpunkt aus einem anderen Planstellenbereich dienstzugeteilten Bundesbeamten gelten ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge als diesem Amt dienstzugeteilt.

(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Bundesanstalt zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Außerdem ist auf diese Arbeitnehmer § 56 Abs. 3 anzuwenden.

(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.

(5) Für die Beamten gemäß Abs. 2 hat die Bundesanstalt dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Bundesanstalt an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.

(6) Auf die Beamten gemäß Abs. 2 findet § 15 Abs. 4 letzter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, Anwendung.

(7) Abs. 1 bis 6 gelten nicht für die Beamten, deren Arbeitsplatz sich am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 im Datenverarbeitungsregister befindet.

6.

Abschnitt

Überleitung der Bediensteten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes

Beamte, Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes

§ 55. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das Amt des „Österreichischen Statistischen Zentralamtes“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist eine dem Bundeskanzleramt nachgeordnete Dienstbehörde und wird vom kaufmännischen Geschäftsführer der Bundesanstalt geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist.

(2) Beamte des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 im Planstellenbereich „Österreichisches Statistisches Zentralamt“ ernannt sind, gehören ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an und sind der Bundesanstalt zur Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einem Tochterunternehmen der Bundesanstalt zur Dienstleistung zugewiesen oder zu einer anderen Bundesdienststelle dienstzugeteilt oder versetzt werden. Die dem Planstellenbereich „Österreichisches Statistisches Zentralamt“ zu diesem Zeitpunkt aus einem anderen Planstellenbereich dienstzugeteilten Bundesbeamten gelten ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge als diesem Amt dienstzugeteilt.

(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Bundesanstalt zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Außerdem ist auf diese Arbeitnehmer § 56 Abs. 3 anzuwenden.

(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.

(5) Für die Beamten gemäß Abs. 2 hat die Bundesanstalt dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Bundesanstalt an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.

(6) Auf die Beamten gemäß Abs. 2 findet § 15 Abs. 4 letzter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, Anwendung.

(7) Abs. 1 bis 6 gelten nicht für die Beamten, deren Arbeitsplatz sich am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 im Datenverarbeitungsregister befindet.

Vertragsbedienstete

§ 56. (1) Bedienstete, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Österreichisches Statistisches Zentralamt“ in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge Arbeitnehmer der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung weiter; der Abschluß sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig.

(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie gemäß Abs. 1 weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Bundesanstalt nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(3) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundeskanzler wahr.

(4) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 von diesem Dienstverhältnis zur Bundesanstalt unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Bundesanstalt ein solches zum Bund gewesen wäre.

(5) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Bundesanstalt übernommen.

(6) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Abs. 1 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.

(7) Abs. 1 bis 6 gilt nicht für die Bediensteten, deren Arbeitsplatz sich am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 im Datenverarbeitungsregister befindet.

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

§ 57. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 55 Abs. 3 und § 56 Abs. 1 Arbeitnehmer der Bundesanstalt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Bundesanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

§ 58. Auf die Arbeitnehmer der Bundesanstalt ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, sinngemäß anzuwenden.

Interessenvertretung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt

§ 59. Dem bisherigen Dienststellenausschuß beim Österreichischen Statistischen Zentralamt obliegt ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode die Funktion des Betriebsrates der Bundesanstalt im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974.

7.

Abschnitt

Sonstige Regelungen

Abgabenbefreiung

§ 60. (1) Die Bundesanstalt gilt als Hoheitsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Bundesanstalt Anwendung, soweit sie in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig wird. Die Anstalt ist von den Verwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.

(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren befreit.

Anwendung von Vergabevorschriften

§ 61. Die Bundesanstalt hat bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56, anzuwenden.

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 62. (1) Die Bundesanstalt ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.

(2) Der kaufmännische Geschäftsführer hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluß eines Kollektivvertrages für ab dem 1. Jänner 2000 in ein Arbeitsverhältnis zur Bundesanstalt eintretende Bedienstete, mit dem Ziel bis 31. Dezember 2000 abzuschließen, zu führen.

(3) Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf die Bediensteten gemäß § 56 Abs. 1 nicht anzuwenden.

(4) Bis 31. Dezember 2000 sind neu eintretende Bedienstete der Anstalt, ausgenommen die leitenden Angestellten, nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 zu behandeln. § 56 Abs. 2 findet auf diese Bediensteten sinngemäß Anwendung.

3.

Hauptstück

Statistische Zentralkommission, Fachbeiräte

Errichtung

§ 63. (1) Bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich'' sind die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte zu errichten.

(2) Die Statistische Zentralkommission besteht aus:

1.

dem fachlichen Leiter und dem kaufmännischen Geschäftsführer der Bundesanstalt;

2.

einem Vertreter des Bundeskanzleramtes;

3.

je einem Vertreter der Bundesministerien, des Rechnungshofes, der Ämter der Landesregierungen, der Oesterreichischen Nationalbank, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe, des Österreichischen Landarbeiterkammertages, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes;

4.

der erforderlichen Anzahl von im Berufsleben stehenden Fachleuten des wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Lebens und

5.

den jeweiligen österreichischen Vertretern beim Europäischen Beratenden Ausschuß für Statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich (CEIES).

(3) Die Fachbeiräte bestehen jeweils:

1.

aus den Vertretern der fachlich betroffenen Stellen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3;

2.

aus der erforderlichen Anzahl von im Berufsleben stehenden einschlägigen Fachleuten.

(4) Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission gemäß Abs. 2 Z 2 und 4 sowie der Fachbeiräte gemäß Abs. 3 Z 2 sind vom Bundeskanzler zu bestellen. Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission gemäß Abs. 2 Z 3 werden jeweils von der betreffenden Stelle entsandt. Für jedes Mitglied der Statistischen Zentralkommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden.

(5) Die Mitgliedschaft zur Statistischen Zentralkommission oder zum Fachbeirat endet durch Abberufung, Tod oder durch freiwilliges Ausscheiden. Die Abberufung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 2 und 4 sowie gemäß Abs. 3 Z 2 erfolgt durch den Bundeskanzler und der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 1 durch die entsendende Stelle.

(6) Den Vorsitz in der Statistischen Zentralkommission führt der fachliche Leiter der Bundesanstalt, im Falle seiner Verhinderung der kaufmännische Geschäftsführer.

(7) Die Mitgliedschaft in der Statistischen Zentralkommission und in den Fachbeiräten ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

3.

Hauptstück

Statistische Zentralkommission, Fachbeiräte

Errichtung

§ 63. (1) Bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich” sind die Statistische Zentralkommission, eine Wirtschaftskurie und Fachbeiräte zu errichten.

(2) Die Statistische Zentralkommission besteht aus:

1.

dem fachlichen Leiter und dem kaufmännischen Geschäftsführer der Bundesanstalt;

2.

einem Vertreter des Bundeskanzleramtes;

3.

je einem Vertreter der Bundesministerien, des Rechnungshofes, der Ämter der Landesregierungen, der Oesterreichischen Nationalbank, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe, des Österreichischen Landarbeiterkammertages, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes;

4.

der erforderlichen Anzahl von im Berufsleben stehenden Fachleuten des wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Lebens und

5.

den jeweiligen österreichischen Vertretern beim Europäischen Beratenden Ausschuß für Statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich (CEIES).

(3) Die Fachbeiräte bestehen jeweils:

1.

aus den Vertretern der fachlich betroffenen Stellen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3;

2.

aus der erforderlichen Anzahl von im Berufsleben stehenden einschlägigen Fachleuten;

3.

aus den im Einzelfall zu den Sitzungen des Fachbeirates zugezogenen facheinschlägigen Mitgliedern der Wirtschaftskurie.

(4) Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission gemäß Abs. 2 Z 2 und 4 sowie der Fachbeiräte gemäß Abs. 3 Z 2 sind vom Bundeskanzler zu bestellen. Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission gemäß Abs. 2 Z 3 werden jeweils von der betreffenden Stelle entsandt. Für jedes Mitglied der Statistischen Zentralkommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie werden vom Bundeskanzler in der erforderlichen Anzahl aus dem Kreis von besonders verdienten Fachleuten der Wirtschaft bestellt. Die zuständigen Bundesminister und die Wirtschaftskammer Österreich haben das Recht, Vorschläge hierfür zu erstatten.

(5) Die Mitgliedschaft zur Statistischen Zentralkommission, zur Wirtschaftskurie oder zum Fachbeirat endet durch Abberufung, Tod oder durch freiwilliges Ausscheiden. Die Abberufung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 2 und 4 sowie gemäß Abs. 3 Z 2 und der Mitglieder der Wirtschaftskurie erfolgt durch den Bundeskanzler und der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 1 durch die entsendende Stelle.

(6) Den Vorsitz in der Statistischen Zentralkommission führt der fachliche Leiter der Bundesanstalt, im Falle seiner Verhinderung der kaufmännische Geschäftsführer.

(7) Die Mitgliedschaft in der Statistischen Zentralkommission der Wirtschaftskurie und in den Fachbeiräten ist ein unbesoldetes Ehrenamt ohne Anspruch auf Aufwandsersatz. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie haben das Recht, auf die Dauer der Mitgliedschaft die Bezeichnung “Kommerzialrat für die Statistik” zu führen.

3.

Hauptstück

Fachbeiräte, Wirtschaftskurie

Errichtung

§ 63. (1) Bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind vom fachlichen Leiter der Bundesanstalt entsprechend den Fachgebieten der Bundesstatistik Fachbeiräte zu errichten.

(2) Die Fachbeiräte bestehen jeweils:

1.

aus Vertretern der fachlich betroffenen Stellen (Bundeskanzleramt, Bundesministerien, Rechnungshof, Ämter der Landesregierungen, Oesterreichische Nationalbank, Wirtschaftskammer Österreich, Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe, Österreichischer Landarbeiterkammertag, Österreichischer Städtebund, Österreichischer Gemeindebund);

2.

aus der erforderlichen Anzahl von im Berufsleben stehenden einschlägigen Fachleuten;

3.

aus den im Einzelfall zu den Sitzungen des Fachbeirates zugezogenen facheinschlägigen Mitgliedern der Wirtschaftskurie.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.