Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2009-12-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 179
Änderungshistorie JSON API

(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 werden von der betreffenden Stelle entsandt, die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 vom fachlichen Leiter der Bundesanstalt bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie werden vom Bundeskanzler in der erforderlichen Anzahl aus dem Kreis von besonders verdienten Fachleuten der Wirtschaft bestellt. Die zuständigen Bundesminister und die Wirtschaftskammer Österreich haben das Recht, Vorschläge hierfür zu erstatten.

(4) Die Mitgliedschaft zum Fachbeirat und zur Wirtschaftskurie endet durch Abberufung, Tod oder durch freiwilliges Ausscheiden. Die Abberufung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 1 erfolgt durch die entsendende Stelle, der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 durch den fachlichen Leiter der Bundesanstalt und der Mitglieder der Wirtschaftskurie durch den Bundeskanzler.

(5) Den Vorsitz in den Fachbeiräten führt der fachliche Leiter der Bundesanstalt oder ein von ihm bestimmter Bediensteter der Bundesanstalt.

(6) Die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskurie und in den Fachbeiräten ist ein unbesoldetes Ehrenamt ohne Anspruch auf Aufwandsersatz. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie haben das Recht, auf die Dauer der Mitgliedschaft die Bezeichnung „Kommerzialrat für die Statistik“ zu führen.

Aufgaben

§ 64. (1) Aufgabe der Statistischen Zentralkommission ist die Beratung der Bundesministerien, der Organe der Bundesstatistik und der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in Fragen der Bundesstatistik von allgemeiner Bedeutung.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 für einzelne Fachgebiete obliegt den Fachbeiräten.

Aufgaben

§ 64. Aufgabe der Fachbeiräte ist die Beratung der Bundesministerien, der Organe der Bundesstatistik und der Bundesanstalt in fachlichen Fragen der Bundesstatistik.

Geschäftsordnung, Sacherfordernisse und Kanzleigeschäfte

§ 65. (1) Für die Sacherfordernisse und die Kanzleigeschäfte der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ aufzukommen.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung der Fachbeiräte sowie über den Wirkungsbereich und die Geschäftsordnung der Fachbeiräte und der Statistischen Zentralkommission hat der Bundeskanzler durch Verordnung zu erlassen.

Geschäftsordnung, Sacherfordernisse und Kanzleigeschäfte

§ 65. (1) Für die Sacherfordernisse und die Kanzleigeschäfte der Fachbeiräte hat die Bundesanstalt aufzukommen.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung der Fachbeiräte sowie über die Geschäftsordnung der Fachbeiräte hat der Bundeskanzler durch Verordnung zu erlassen.

4.

Hauptstück

Strafbestimmungen

Verwaltungsübertretung

§ 66. (1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25 Abs. 4 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling zu bestrafen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so ist, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 erster Satz B-VG) zu erstatten, in allen anderen Fällen an die Aufsichtsbehörde.

4.

Hauptstück

Strafbestimmungen

Verwaltungsübertretung

§ 66. (1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25 Abs. 4 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so ist, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 erster Satz B-VG) zu erstatten, in allen anderen Fällen an die Aufsichtsbehörde.

4.

Hauptstück

Strafbestimmungen

Verwaltungsübertretung

§ 66. (1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so ist, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 erster Satz B-VG) zu erstatten, in allen anderen Fällen an die Aufsichtsbehörde.

Verwaltungsstrafbehörde

§ 67. Für Bestrafungen gemäß § 66 Abs. 1 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

5.

Hauptstück

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abgrenzung zu sonstigen Bestimmungen

§ 68. (1) Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, BGBl. Nr. 408/1985, und, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Datenschutzgesetz bleiben unberührt.

(2) Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt.

5.

Hauptstück

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abgrenzung zu sonstigen Bestimmungen

§ 68. (1) Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, BGBl. Nr. 408/1985, bleibt unberührt.

(2) Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt.

Erbringung von Leistungen durch die Bundesrechenzentrum GmbH

§ 69. Die durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 757/1996, eingerichtete Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 für das Österreichische Statistische Zentralamt wahrgenommenen Aufgaben für die Bundesanstalt auf deren Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu übernehmen. Diese Verpflichtung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004.

Vorbereitende Maßnahmen

§ 70. Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesanstalt nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung der Leitung der Bundesanstalt sowie der Mitglieder des Wirtschafts- und Statistikrates so vorzunehmen, daß diese zum 1. Jänner 2000 ihre Tätigkeit aufnehmen können.

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 71. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91/1965, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 72. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, außer Kraft. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 sind jedoch § 2 Abs. 2 bis 5, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und Abs. 4 bis 6, § 8 sowie § 9 des Bundesstatistikgesetzes 1965 auf die Verordnungen gemäß Abs. 3 anzuwenden.

(3) Die Verordnungen gemäß Anhang II gelten in der jeweils geltenden Fassung auf Grundlage des Bundesstatistikgesetzes 1965 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 weiter, sofern sie nicht vorher aufgehoben oder entsprechend diesem Gesetz abgeändert wurden. Dies gilt auch für Verordnungen, die bis zum 31. Dezember 1999 auf Grundlage des Bundesstatistikgesetzes 1965 erlassen werden. In Verordnungen enthaltene Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5 Abs. 3 treten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Die Statistiken über die Gegenstände „Preise'', „Einkommen'', „Steuern und Gebarungen'', „Kindertagesheime, Schulen und Hochschulen'', „Forschung und Entwicklung'' sowie „Umwelt- und Energieberichterstattung'' können bis Ablauf des 31. Dezember 2002 auf den bisherigen Rechtsgrundlagen im bisherigen Umfang fortgeführt werden.

(4) Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt als Verordnung gemäß § 65 Abs. 2 weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berufenen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statistischen Zentralkommission und die Mitglieder der Fachbeiräte gelten nach diesem Bundesgesetz bestellt.

(5) § 23 Abs. 2 lit. c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, findet auf den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tätigen Zentralausschuß beim Bundeskanzleramt keine Anwendung.

(6) Die Vorkehrungen für die Möglichkeit der Auskunftspflicht auf elektronischem Wege gemäß § 28 und die Veröffentlichung über das Internet gemäß § 30 Abs. 1 haben bis 31. Dezember 2001 abgeschlossen zu sein.

(7) Die zum 31. Dezember 1999 geltenden Verwaltungsübereinkommen, auf Grund der das Österreichische Statistische Zentralamt für andere Bundesdienststellen Dienstleistungen erbringt, gelten als vertragliche Vereinbarungen mit der Bundesanstalt bis spätestens 31. Dezember 2002 weiter. Weiters hat die Bundesanstalt bis spätestens 31. Dezember 2002 gegen Kostenersatz die EDV-Dienstleistungen für das Datenverarbeitungsregister zu erbringen.

(8) Investitionsmehrkosten der Bundesanstalt, die durch die Anwendbarkeit des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes verursacht sind, sowie die durch die Konsumerhebung und durch die Großzählung 2001 der Bundesanstalt zusätzlich erwachsenden Kosten werden der Bundesanstalt nach Bedarf durch den Bund gesondert ersetzt, soweit sie nicht bereits beim Kostenersatz gemäß § 32 berücksichtigt wurden.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, außer Kraft. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 sind jedoch § 2 Abs. 2 bis 5, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und Abs. 4 bis 6, § 8 sowie § 9 des Bundesstatistikgesetzes 1965 auf die Verordnungen gemäß Abs. 3 anzuwenden.

(3) Die Verordnungen gemäß Anhang II gelten in der jeweils geltenden Fassung auf Grundlage des Bundesstatistikgesetzes 1965 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 weiter, sofern sie nicht vorher aufgehoben oder entsprechend diesem Gesetz abgeändert wurden. Dies gilt auch für Verordnungen, die bis zum 31. Dezember 1999 auf Grundlage des Bundesstatistikgesetzes 1965 erlassen werden. In Verordnungen enthaltene Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5 Abs. 3 treten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Die Statistiken über die Gegenstände „Preise”, „Einkommen”, „Steuern und Gebarungen”, „Kindertagesheime, Schulen und Hochschulen”, „Forschung und Entwicklung” sowie „Umwelt- und Energieberichterstattung” können bis Ablauf des 31. Dezember 2002 auf den bisherigen Rechtsgrundlagen im bisherigen Umfang fortgeführt werden.

(4) Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt als Verordnung gemäß § 65 Abs. 2 weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berufenen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statistischen Zentralkommission und die Mitglieder der Fachbeiräte gelten nach diesem Bundesgesetz bestellt.

(5) § 23 Abs. 2 lit. c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, findet auf den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tätigen Zentralausschuß beim Bundeskanzleramt keine Anwendung.

(6) Die Vorkehrungen für die Möglichkeit der Auskunftspflicht auf elektronischem Wege gemäß § 28 und die Veröffentlichung über das Internet gemäß § 30 Abs. 1 haben bis 31. Dezember 2001 abgeschlossen zu sein.

(7) Die zum 31. Dezember 1999 geltenden Verwaltungsübereinkommen, auf Grund der das Österreichische Statistische Zentralamt für andere Bundesdienststellen Dienstleistungen erbringt, gelten als vertragliche Vereinbarungen mit der Bundesanstalt bis spätestens 31. Dezember 2002 weiter. Weiters hat die Bundesanstalt bis spätestens 31. Dezember 2002 gegen Kostenersatz die EDV-Dienstleistungen für das Datenverarbeitungsregister zu erbringen.

(8) Investitionsmehrkosten der Bundesanstalt, die durch die Anwendbarkeit des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes verursacht sind, sowie die durch die Konsumerhebung und durch die Großzählung 2001 der Bundesanstalt zusätzlich erwachsenden Kosten werden der Bundesanstalt nach Bedarf durch den Bund gesondert ersetzt, soweit sie nicht bereits beim Kostenersatz gemäß § 32 berücksichtigt wurden.

(9) § 32 Abs. 5 und Abs. 6 Z 3 sowie § 66 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, außer Kraft. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 sind jedoch § 2 Abs. 2 bis 5, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und Abs. 4 bis 6, § 8 sowie § 9 des Bundesstatistikgesetzes 1965 auf die Verordnungen gemäß Abs. 3 anzuwenden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(4) Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt als Verordnung gemäß § 65 Abs. 2 weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berufenen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statistischen Zentralkommission und die Mitglieder der Fachbeiräte gelten nach diesem Bundesgesetz bestellt.

(5) § 23 Abs. 2 lit. c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, findet auf den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tätigen Zentralausschuß beim Bundeskanzleramt keine Anwendung.

(6) Die Vorkehrungen für die Möglichkeit der Auskunftspflicht auf elektronischem Wege gemäß § 28 und die Veröffentlichung über das Internet gemäß § 30 Abs. 1 haben bis 31. Dezember 2001 abgeschlossen zu sein.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(8) Investitionsmehrkosten der Bundesanstalt, die durch die Anwendbarkeit des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes verursacht sind, sowie die durch die Konsumerhebung und durch die Großzählung 2001 der Bundesanstalt zusätzlich erwachsenden Kosten werden der Bundesanstalt nach Bedarf durch den Bund gesondert ersetzt, soweit sie nicht bereits beim Kostenersatz gemäß § 32 berücksichtigt wurden.

(9) § 32 Abs. 5 und Abs. 6 Z 3 sowie § 66 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(9) § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 32 Abs. 3 bis 5, 7 und 8, § 73 Abs. 3, 7 und 9, § 74 Z 9 sowie die Anlage II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Mit 31. März 2004 tritt das Bundesgesetz über den Beirat für die Statistik des Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt, BGBl. Nr. 11/1947, außer Kraft. Die zum 31. März 2004 dem Beirat für die Statistik des Außenhandels angehörenden Mitglieder werden zu Mitgliedern der Wirtschaftskurie.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, außer Kraft.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(4) Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt als Verordnung gemäß § 65 Abs. 2 weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berufenen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statistischen Zentralkommission und die Mitglieder der Fachbeiräte gelten nach diesem Bundesgesetz bestellt.

(5) § 23 Abs. 2 lit. c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, findet auf den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tätigen Zentralausschuß beim Bundeskanzleramt keine Anwendung.

(6) Die Vorkehrungen für die Möglichkeit der Auskunftspflicht auf elektronischem Wege gemäß § 28 und die Veröffentlichung über das Internet gemäß § 30 Abs. 1 haben bis 31. Dezember 2001 abgeschlossen zu sein.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(8) Investitionsmehrkosten der Bundesanstalt, die durch die Anwendbarkeit des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes verursacht sind, sowie die durch die Konsumerhebung und durch die Großzählung 2001 der Bundesanstalt zusätzlich erwachsenden Kosten werden der Bundesanstalt nach Bedarf durch den Bund gesondert ersetzt, soweit sie nicht bereits beim Kostenersatz gemäß § 32 berücksichtigt wurden.

(9) § 32 Abs. 5 und Abs. 6 Z 3 sowie § 66 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(9) § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 32 Abs. 3 bis 5, 7 und 8, § 73 Abs. 3, 7 und 9, § 74 Z 9 sowie die Anlage II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Mit 31. März 2004 tritt das Bundesgesetz über den Beirat für die Statistik des Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt, BGBl. Nr. 11/1947, außer Kraft. Die zum 31. März 2004 dem Beirat für die Statistik des Außenhandels angehörenden Mitglieder werden zu Mitgliedern der Wirtschaftskurie.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, außer Kraft.

(3) Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt als Verordnung gemäß § 65 Abs. 2 weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berufenen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statistischen Zentralkommission und die Mitglieder der Fachbeiräte gelten nach diesem Bundesgesetz bestellt.

(4) § 32 Abs. 5 und Abs. 6 Z 3 sowie § 66 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 32 Abs. 3 bis 5, 7 und 8, § 73 Abs. 3, 7 und 9, § 74 Z 9 sowie die Anlage II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Mit 31. März 2004 tritt das Bundesgesetz über den Beirat für die Statistik des Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt, BGBl. Nr. 11/1947, außer Kraft. Die zum 31. März 2004 dem Beirat für die Statistik des Außenhandels angehörenden Mitglieder werden zu Mitgliedern der Wirtschaftskurie.

(6) Die Funktion des gemäß § 44 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2007 erstmals von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend in den Statistikrat zu entsendende Mitglied ist abweichend von § 44 Abs. 3 bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode des Statistikrates befristet.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, außer Kraft.

(3) Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt als Verordnung gemäß § 65 Abs. 2 weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berufenen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statistischen Zentralkommission und die Mitglieder der Fachbeiräte gelten nach diesem Bundesgesetz bestellt.

(4) § 32 Abs. 5 und Abs. 6 Z 3 sowie § 66 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 32 Abs. 3 bis 5, 7 und 8, § 73 Abs. 3, 7 und 9, § 74 Z 9 sowie die Anlage II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Mit 31. März 2004 tritt das Bundesgesetz über den Beirat für die Statistik des Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt, BGBl. Nr. 11/1947, außer Kraft. Die zum 31. März 2004 dem Beirat für die Statistik des Außenhandels angehörenden Mitglieder werden zu Mitgliedern der Wirtschaftskurie.

(6) Die Funktion des gemäß § 44 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2007 erstmals von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend in den Statistikrat zu entsendende Mitglied ist abweichend von § 44 Abs. 3 bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode des Statistikrates befristet.

(7) § 3 Z 20, §§ 4, 5, 10, 15, 16, 21, 25, 25a, 26, 28, 30, 32, 39 und 47 sowie das 3. Hauptstück in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. In diesem Zusammenhang gilt weiters Folgendes:

1.

Für Zwecke der Erstbefüllung der Register gemäß §§ 25 und 25a dürfen auch die in der Bundesanstalt bestehenden Register über statistische Einheiten und die Unternehmensdaten der Finanzbehörden des Bundes, die diese der Bundesanstalt auf deren Verlangen unverzüglich zu übermitteln haben, herangezogen werden;

2.

Die Bundesanstalt hat dem Betreiber des Unternehmensserviceportals zum 1. Jänner 2010 den Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 einzuräumen;

3.

Die Inhaber der Verwaltungsdaten gemäß § 25 Abs. 2 und § 25a Abs. 2 haben bis spätestens 31. Dezember 2010 die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Daten im Wege der von der Bundesanstalt definierten Schnittstelle oder bereit gestellten Online-Applikation zu schaffen;

4.

Die Bundesanstalt hat bis spätestens 1. Jänner 2011 allgemein den Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 zur Verfügung zu stellen;

5.

Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt im Bezug auf die Fachbeiräte gemäß § 65 Abs. 2 weiter;

6.

Die derzeit bestellten Mitglieder der Fachbeiräte und der Wirtschaftskurie gelten als gemäß § 63 Abs. 3 bestellt.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, außer Kraft.

(3) Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt als Verordnung gemäß § 65 Abs. 2 weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berufenen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statistischen Zentralkommission und die Mitglieder der Fachbeiräte gelten nach diesem Bundesgesetz bestellt.

(4) § 32 Abs. 5 und Abs. 6 Z 3 sowie § 66 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 32 Abs. 3 bis 5, 7 und 8, § 73 Abs. 3, 7 und 9, § 74 Z 9 sowie die Anlage II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Mit 31. März 2004 tritt das Bundesgesetz über den Beirat für die Statistik des Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt, BGBl. Nr. 11/1947, außer Kraft. Die zum 31. März 2004 dem Beirat für die Statistik des Außenhandels angehörenden Mitglieder werden zu Mitgliedern der Wirtschaftskurie.

(6) Die Funktion des gemäß § 44 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2007 erstmals von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend in den Statistikrat zu entsendende Mitglied ist abweichend von § 44 Abs. 3 bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode des Statistikrates befristet.

(7) § 3 Z 20, §§ 4, 5, 10, 15, 16, 21, 25, 25a, 26, 28, 30, 32, 39 und 47 sowie das 3. Hauptstück in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. In diesem Zusammenhang gilt weiters Folgendes:

1.

Für Zwecke der Erstbefüllung der Register gemäß §§ 25 und 25a dürfen auch die in der Bundesanstalt bestehenden Register über statistische Einheiten und die Unternehmensdaten der Finanzbehörden des Bundes, die diese der Bundesanstalt auf deren Verlangen unverzüglich zu übermitteln haben, herangezogen werden;

2.

Die Bundesanstalt hat dem Betreiber des Unternehmensserviceportals zum 1. Jänner 2010 den Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 einzuräumen;

3.

Die Inhaber der Verwaltungsdaten gemäß § 25 Abs. 2 und § 25a Abs. 2 haben bis spätestens 31. Dezember 2010 die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Daten im Wege der von der Bundesanstalt definierten Schnittstelle oder bereit gestellten Online-Applikation zu schaffen;

4.

Die Bundesanstalt hat bis spätestens 1. Jänner 2011 allgemein den Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 zur Verfügung zu stellen;

5.

Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt im Bezug auf die Fachbeiräte gemäß § 65 Abs. 2 weiter;

6.

Die derzeit bestellten Mitglieder der Fachbeiräte und der Wirtschaftskurie gelten als gemäß § 63 Abs. 3 bestellt.

(8) § 6 Abs. 4, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 6, § 46 Abs. 4 und 5, § 66 Abs. 1, § 74 Z 1 sowie die Anlage II in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, außer Kraft.

(3) Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt als Verordnung gemäß § 65 Abs. 2 weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berufenen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statistischen Zentralkommission und die Mitglieder der Fachbeiräte gelten nach diesem Bundesgesetz bestellt.

(4) § 32 Abs. 5 und Abs. 6 Z 3 sowie § 66 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 32 Abs. 3 bis 5, 7 und 8, § 73 Abs. 3, 7 und 9, § 74 Z 9 sowie die Anlage II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Mit 31. März 2004 tritt das Bundesgesetz über den Beirat für die Statistik des Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt, BGBl. Nr. 11/1947, außer Kraft. Die zum 31. März 2004 dem Beirat für die Statistik des Außenhandels angehörenden Mitglieder werden zu Mitgliedern der Wirtschaftskurie.

(6) Die Funktion des gemäß § 44 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2007 erstmals von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend in den Statistikrat zu entsendende Mitglied ist abweichend von § 44 Abs. 3 bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode des Statistikrates befristet.

(7) § 3 Z 20, §§ 4, 5, 10, 15, 16, 21, 25, 25a, 26, 28, 30, 32, 39 und 47 sowie das 3. Hauptstück in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. In diesem Zusammenhang gilt weiters Folgendes:

1.

Für Zwecke der Erstbefüllung der Register gemäß §§ 25 und 25a dürfen auch die in der Bundesanstalt bestehenden Register über statistische Einheiten und die Unternehmensdaten der Finanzbehörden des Bundes, die diese der Bundesanstalt auf deren Verlangen unverzüglich zu übermitteln haben, herangezogen werden;

2.

Die Bundesanstalt hat dem Betreiber des Unternehmensserviceportals zum 1. Jänner 2010 den Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 einzuräumen;

3.

Die Inhaber der Verwaltungsdaten gemäß § 25 Abs. 2 und § 25a Abs. 2 haben bis spätestens 31. Dezember 2010 die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Daten im Wege der von der Bundesanstalt definierten Schnittstelle oder bereit gestellten Online-Applikation zu schaffen;

4.

Die Bundesanstalt hat bis spätestens 1. Jänner 2011 allgemein den Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 zur Verfügung zu stellen;

5.

Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt im Bezug auf die Fachbeiräte gemäß § 65 Abs. 2 weiter;

6.

Die derzeit bestellten Mitglieder der Fachbeiräte und der Wirtschaftskurie gelten als gemäß § 63 Abs. 3 bestellt.

(8) § 6 Abs. 4, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 6, § 46 Abs. 4 und 5, § 66 Abs. 1, § 74 Z 1 sowie die Anlage II in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 32a samt Überschrift, § 43 und § 55 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Im Jahre 2014 beträgt der Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 anstatt 50,391 Millionen Euro 43,391 Millionen Euro.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, außer Kraft.

(3) Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt als Verordnung gemäß § 65 Abs. 2 weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berufenen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statistischen Zentralkommission und die Mitglieder der Fachbeiräte gelten nach diesem Bundesgesetz bestellt.

(4) § 32 Abs. 5 und Abs. 6 Z 3 sowie § 66 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 32 Abs. 3 bis 5, 7 und 8, § 73 Abs. 3, 7 und 9, § 74 Z 9 sowie die Anlage II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Mit 31. März 2004 tritt das Bundesgesetz über den Beirat für die Statistik des Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt, BGBl. Nr. 11/1947, außer Kraft. Die zum 31. März 2004 dem Beirat für die Statistik des Außenhandels angehörenden Mitglieder werden zu Mitgliedern der Wirtschaftskurie.

(6) Die Funktion des gemäß § 44 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2007 erstmals von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend in den Statistikrat zu entsendende Mitglied ist abweichend von § 44 Abs. 3 bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode des Statistikrates befristet.

(7) § 3 Z 20, §§ 4, 5, 10, 15, 16, 21, 25, 25a, 26, 28, 30, 32, 39 und 47 sowie das 3. Hauptstück in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. In diesem Zusammenhang gilt weiters Folgendes:

1.

Für Zwecke der Erstbefüllung der Register gemäß §§ 25 und 25a dürfen auch die in der Bundesanstalt bestehenden Register über statistische Einheiten und die Unternehmensdaten der Finanzbehörden des Bundes, die diese der Bundesanstalt auf deren Verlangen unverzüglich zu übermitteln haben, herangezogen werden;

2.

Die Bundesanstalt hat dem Betreiber des Unternehmensserviceportals zum 1. Jänner 2010 den Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 einzuräumen;

3.

Die Inhaber der Verwaltungsdaten gemäß § 25 Abs. 2 und § 25a Abs. 2 haben bis spätestens 31. Dezember 2010 die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Daten im Wege der von der Bundesanstalt definierten Schnittstelle oder bereit gestellten Online-Applikation zu schaffen;

4.

Die Bundesanstalt hat bis spätestens 1. Jänner 2011 allgemein den Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 zur Verfügung zu stellen;

5.

Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt im Bezug auf die Fachbeiräte gemäß § 65 Abs. 2 weiter;

6.

Die derzeit bestellten Mitglieder der Fachbeiräte und der Wirtschaftskurie gelten als gemäß § 63 Abs. 3 bestellt.

(8) § 6 Abs. 4, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 6, § 46 Abs. 4 und 5, § 66 Abs. 1, § 74 Z 1 sowie die Anlage II in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 32a samt Überschrift, § 43 und § 55 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Im Jahre 2014 beträgt der Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 anstatt 50,391 Millionen Euro 43,391 Millionen Euro.

(11) § 32 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019, BGBl. I Nr. 30/2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, außer Kraft.

(3) Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt als Verordnung gemäß § 65 Abs. 2 weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berufenen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statistischen Zentralkommission und die Mitglieder der Fachbeiräte gelten nach diesem Bundesgesetz bestellt.

(4) § 32 Abs. 5 und Abs. 6 Z 3 sowie § 66 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 32 Abs. 3 bis 5, 7 und 8, § 73 Abs. 3, 7 und 9, § 74 Z 9 sowie die Anlage II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Mit 31. März 2004 tritt das Bundesgesetz über den Beirat für die Statistik des Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt, BGBl. Nr. 11/1947, außer Kraft. Die zum 31. März 2004 dem Beirat für die Statistik des Außenhandels angehörenden Mitglieder werden zu Mitgliedern der Wirtschaftskurie.

(6) Die Funktion des gemäß § 44 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2007 erstmals von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend in den Statistikrat zu entsendende Mitglied ist abweichend von § 44 Abs. 3 bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode des Statistikrates befristet.

(7) § 3 Z 20, §§ 4, 5, 10, 15, 16, 21, 25, 25a, 26, 28, 30, 32, 39 und 47 sowie das 3. Hauptstück in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. In diesem Zusammenhang gilt weiters Folgendes:

1.

Für Zwecke der Erstbefüllung der Register gemäß §§ 25 und 25a dürfen auch die in der Bundesanstalt bestehenden Register über statistische Einheiten und die Unternehmensdaten der Finanzbehörden des Bundes, die diese der Bundesanstalt auf deren Verlangen unverzüglich zu übermitteln haben, herangezogen werden;

2.

Die Bundesanstalt hat dem Betreiber des Unternehmensserviceportals zum 1. Jänner 2010 den Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 einzuräumen;

3.

Die Inhaber der Verwaltungsdaten gemäß § 25 Abs. 2 und § 25a Abs. 2 haben bis spätestens 31. Dezember 2010 die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Daten im Wege der von der Bundesanstalt definierten Schnittstelle oder bereit gestellten Online-Applikation zu schaffen;

4.

Die Bundesanstalt hat bis spätestens 1. Jänner 2011 allgemein den Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 zur Verfügung zu stellen;

5.

Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt im Bezug auf die Fachbeiräte gemäß § 65 Abs. 2 weiter;

6.

Die derzeit bestellten Mitglieder der Fachbeiräte und der Wirtschaftskurie gelten als gemäß § 63 Abs. 3 bestellt.

(8) § 6 Abs. 4, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 6, § 46 Abs. 4 und 5, § 66 Abs. 1, § 74 Z 1 sowie die Anlage II in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 32a samt Überschrift, § 43 und § 55 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Im Jahre 2014 beträgt der Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 anstatt 50,391 Millionen Euro 43,391 Millionen Euro.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 3 und 15, § 4 Abs. 3 Z 8, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 1, 2 und 6, § 8 Abs. 2, § 15 samt Überschrift, § 17 Abs. 1, 2 und 3, § 24 Z 7, § 25a Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 2 und 3, § 31 sowie § 68 Abs. 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(11) § 32 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019, BGBl. I Nr. 30/2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, außer Kraft.

(3) Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt als Verordnung gemäß § 65 Abs. 2 weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berufenen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statistischen Zentralkommission und die Mitglieder der Fachbeiräte gelten nach diesem Bundesgesetz bestellt.

(4) § 32 Abs. 5 und Abs. 6 Z 3 sowie § 66 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 32 Abs. 3 bis 5, 7 und 8, § 73 Abs. 3, 7 und 9, § 74 Z 9 sowie die Anlage II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Mit 31. März 2004 tritt das Bundesgesetz über den Beirat für die Statistik des Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt, BGBl. Nr. 11/1947, außer Kraft. Die zum 31. März 2004 dem Beirat für die Statistik des Außenhandels angehörenden Mitglieder werden zu Mitgliedern der Wirtschaftskurie.

(6) Die Funktion des gemäß § 44 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2007 erstmals von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend in den Statistikrat zu entsendende Mitglied ist abweichend von § 44 Abs. 3 bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode des Statistikrates befristet.

(7) § 3 Z 20, §§ 4, 5, 10, 15, 16, 21, 25, 25a, 26, 28, 30, 32, 39 und 47 sowie das 3. Hauptstück in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. In diesem Zusammenhang gilt weiters Folgendes:

1.

Für Zwecke der Erstbefüllung der Register gemäß §§ 25 und 25a dürfen auch die in der Bundesanstalt bestehenden Register über statistische Einheiten und die Unternehmensdaten der Finanzbehörden des Bundes, die diese der Bundesanstalt auf deren Verlangen unverzüglich zu übermitteln haben, herangezogen werden;

2.

Die Bundesanstalt hat dem Betreiber des Unternehmensserviceportals zum 1. Jänner 2010 den Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 einzuräumen;

3.

Die Inhaber der Verwaltungsdaten gemäß § 25 Abs. 2 und § 25a Abs. 2 haben bis spätestens 31. Dezember 2010 die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Daten im Wege der von der Bundesanstalt definierten Schnittstelle oder bereit gestellten Online-Applikation zu schaffen;

4.

Die Bundesanstalt hat bis spätestens 1. Jänner 2011 allgemein den Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 zur Verfügung zu stellen;

5.

Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt im Bezug auf die Fachbeiräte gemäß § 65 Abs. 2 weiter;

6.

Die derzeit bestellten Mitglieder der Fachbeiräte und der Wirtschaftskurie gelten als gemäß § 63 Abs. 3 bestellt.

(8) § 6 Abs. 4, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 6, § 46 Abs. 4 und 5, § 66 Abs. 1, § 74 Z 1 sowie die Anlage II in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 32a samt Überschrift, § 43 und § 55 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Im Jahre 2014 beträgt der Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 anstatt 50,391 Millionen Euro 43,391 Millionen Euro.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 3 und 15, § 4 Abs. 3 Z 8, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 1, 2 und 6, § 8 Abs. 2, § 15 samt Überschrift, § 17 Abs. 1, 2 und 3, § 24 Z 7, § 25a Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 2 und 3, § 31 sowie § 68 Abs. 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(11) § 32 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019, BGBl. I Nr. 30/2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(12) § 3 Z 3, Z 15 und Z 17a, § 6 Abs. 1 und 3, § 9 Z 3, § 10 Abs. 1 und 5, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 7, 10 und 11, § 23 Abs. 2, § 24 Z 6 und 7, § 25, § 26 Abs. 1 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 31, §§ 31a bis 31d samt Einträgen im Inhaltsverzeichnis, § 32 Abs. 4 Z 2 und Abs. 7, § 38 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 3 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 42 Abs. 1 und 3, § 44 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, 9 und 10, § 47 Abs. 3 und 6, § 48 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 53 Abs. 4 Z 5 und Abs. 5, Anlage I Z 4 und 15, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Die Bundesanstalt hat das Austrian Micro Data Center spätestens mit 1. Juli 2022 operativ in Betrieb zu nehmen.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, außer Kraft.

(3) Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt als Verordnung gemäß § 65 Abs. 2 weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berufenen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statistischen Zentralkommission und die Mitglieder der Fachbeiräte gelten nach diesem Bundesgesetz bestellt.

(4) § 32 Abs. 5 und Abs. 6 Z 3 sowie § 66 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 32 Abs. 3 bis 5, 7 und 8, § 73 Abs. 3, 7 und 9, § 74 Z 9 sowie die Anlage II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Mit 31. März 2004 tritt das Bundesgesetz über den Beirat für die Statistik des Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt, BGBl. Nr. 11/1947, außer Kraft. Die zum 31. März 2004 dem Beirat für die Statistik des Außenhandels angehörenden Mitglieder werden zu Mitgliedern der Wirtschaftskurie.

(6) Die Funktion des gemäß § 44 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2007 erstmals von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend in den Statistikrat zu entsendende Mitglied ist abweichend von § 44 Abs. 3 bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode des Statistikrates befristet.

(7) § 3 Z 20, §§ 4, 5, 10, 15, 16, 21, 25, 25a, 26, 28, 30, 32, 39 und 47 sowie das 3. Hauptstück in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. In diesem Zusammenhang gilt weiters Folgendes:

1.

Für Zwecke der Erstbefüllung der Register gemäß §§ 25 und 25a dürfen auch die in der Bundesanstalt bestehenden Register über statistische Einheiten und die Unternehmensdaten der Finanzbehörden des Bundes, die diese der Bundesanstalt auf deren Verlangen unverzüglich zu übermitteln haben, herangezogen werden;

2.

Die Bundesanstalt hat dem Betreiber des Unternehmensserviceportals zum 1. Jänner 2010 den Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 einzuräumen;

3.

Die Inhaber der Verwaltungsdaten gemäß § 25 Abs. 2 und § 25a Abs. 2 haben bis spätestens 31. Dezember 2010 die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Daten im Wege der von der Bundesanstalt definierten Schnittstelle oder bereit gestellten Online-Applikation zu schaffen;

4.

Die Bundesanstalt hat bis spätestens 1. Jänner 2011 allgemein den Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 zur Verfügung zu stellen;

5.

Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt im Bezug auf die Fachbeiräte gemäß § 65 Abs. 2 weiter;

6.

Die derzeit bestellten Mitglieder der Fachbeiräte und der Wirtschaftskurie gelten als gemäß § 63 Abs. 3 bestellt.

(8) § 6 Abs. 4, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 6, § 46 Abs. 4 und 5, § 66 Abs. 1, § 74 Z 1 sowie die Anlage II in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 32a samt Überschrift, § 43 und § 55 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Im Jahre 2014 beträgt der Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 anstatt 50,391 Millionen Euro 43,391 Millionen Euro.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 3 und 15, § 4 Abs. 3 Z 8, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 1, 2 und 6, § 8 Abs. 2, § 15 samt Überschrift, § 17 Abs. 1, 2 und 3, § 24 Z 7, § 25a Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 2 und 3, § 31 sowie § 68 Abs. 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(11) § 32 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019, BGBl. I Nr. 30/2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(12) § 3 Z 3, Z 15 und Z 17a, § 6 Abs. 1 und 3, § 9 Z 3, § 10 Abs. 1 und 5, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 7, 10 und 11, § 23 Abs. 2, § 24 Z 6 und 7, § 25, § 26 Abs. 1 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 31, §§ 31a bis 31d samt Einträgen im Inhaltsverzeichnis, § 32 Abs. 4 Z 2 und Abs. 7, § 38 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 3 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 42 Abs. 1 und 3, § 44 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, 9 und 10, § 47 Abs. 3 und 6, § 48 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 53 Abs. 4 Z 5 und Abs. 5, Anlage I Z 4 und 15, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Die Bundesanstalt hat das Austrian Micro Data Center spätestens mit 1. Juli 2022 operativ in Betrieb zu nehmen.

(13) § 32 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, außer Kraft.

(3) Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt als Verordnung gemäß § 65 Abs. 2 weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berufenen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statistischen Zentralkommission und die Mitglieder der Fachbeiräte gelten nach diesem Bundesgesetz bestellt.

(4) § 32 Abs. 5 und Abs. 6 Z 3 sowie § 66 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 32 Abs. 3 bis 5, 7 und 8, § 73 Abs. 3, 7 und 9, § 74 Z 9 sowie die Anlage II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Mit 31. März 2004 tritt das Bundesgesetz über den Beirat für die Statistik des Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt, BGBl. Nr. 11/1947, außer Kraft. Die zum 31. März 2004 dem Beirat für die Statistik des Außenhandels angehörenden Mitglieder werden zu Mitgliedern der Wirtschaftskurie.

(6) Die Funktion des gemäß § 44 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2007 erstmals von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend in den Statistikrat zu entsendende Mitglied ist abweichend von § 44 Abs. 3 bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode des Statistikrates befristet.

(7) § 3 Z 20, §§ 4, 5, 10, 15, 16, 21, 25, 25a, 26, 28, 30, 32, 39 und 47 sowie das 3. Hauptstück in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. In diesem Zusammenhang gilt weiters Folgendes:

1.

Für Zwecke der Erstbefüllung der Register gemäß §§ 25 und 25a dürfen auch die in der Bundesanstalt bestehenden Register über statistische Einheiten und die Unternehmensdaten der Finanzbehörden des Bundes, die diese der Bundesanstalt auf deren Verlangen unverzüglich zu übermitteln haben, herangezogen werden;

2.

Die Bundesanstalt hat dem Betreiber des Unternehmensserviceportals zum 1. Jänner 2010 den Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 einzuräumen;

3.

Die Inhaber der Verwaltungsdaten gemäß § 25 Abs. 2 und § 25a Abs. 2 haben bis spätestens 31. Dezember 2010 die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Daten im Wege der von der Bundesanstalt definierten Schnittstelle oder bereit gestellten Online-Applikation zu schaffen;

4.

Die Bundesanstalt hat bis spätestens 1. Jänner 2011 allgemein den Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 zur Verfügung zu stellen;

5.

Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt im Bezug auf die Fachbeiräte gemäß § 65 Abs. 2 weiter;

6.

Die derzeit bestellten Mitglieder der Fachbeiräte und der Wirtschaftskurie gelten als gemäß § 63 Abs. 3 bestellt.

(8) § 6 Abs. 4, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 6, § 46 Abs. 4 und 5, § 66 Abs. 1, § 74 Z 1 sowie die Anlage II in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 32a samt Überschrift, § 43 und § 55 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Im Jahre 2014 beträgt der Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 anstatt 50,391 Millionen Euro 43,391 Millionen Euro.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 3 und 15, § 4 Abs. 3 Z 8, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 1, 2 und 6, § 8 Abs. 2, § 15 samt Überschrift, § 17 Abs. 1, 2 und 3, § 24 Z 7, § 25a Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 2 und 3, § 31 sowie § 68 Abs. 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(11) § 32 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019, BGBl. I Nr. 30/2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(12) § 3 Z 3, Z 15 und Z 17a, § 6 Abs. 1 und 3, § 9 Z 3, § 10 Abs. 1 und 5, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 7, 10 und 11, § 23 Abs. 2, § 24 Z 6 und 7, § 25, § 26 Abs. 1 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 31, §§ 31a bis 31d samt Einträgen im Inhaltsverzeichnis, § 32 Abs. 4 Z 2 und Abs. 7, § 38 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 3 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 42 Abs. 1 und 3, § 44 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, 9 und 10, § 47 Abs. 3 und 6, § 48 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 53 Abs. 4 Z 5 und Abs. 5, Anlage I Z 4 und 15, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Die Bundesanstalt hat das Austrian Micro Data Center spätestens mit 1. Juli 2022 operativ in Betrieb zu nehmen.

(13) § 32 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(14) § 32 Abs. 5 in der Fassung, BGBl. I Nr. 125/2024, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, außer Kraft.

(3) Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt als Verordnung gemäß § 65 Abs. 2 weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berufenen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statistischen Zentralkommission und die Mitglieder der Fachbeiräte gelten nach diesem Bundesgesetz bestellt.

(4) § 32 Abs. 5 und Abs. 6 Z 3 sowie § 66 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 32 Abs. 3 bis 5, 7 und 8, § 73 Abs. 3, 7 und 9, § 74 Z 9 sowie die Anlage II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Mit 31. März 2004 tritt das Bundesgesetz über den Beirat für die Statistik des Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt, BGBl. Nr. 11/1947, außer Kraft. Die zum 31. März 2004 dem Beirat für die Statistik des Außenhandels angehörenden Mitglieder werden zu Mitgliedern der Wirtschaftskurie.

(6) Die Funktion des gemäß § 44 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2007 erstmals von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend in den Statistikrat zu entsendende Mitglied ist abweichend von § 44 Abs. 3 bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode des Statistikrates befristet.

(7) § 3 Z 20, §§ 4, 5, 10, 15, 16, 21, 25, 25a, 26, 28, 30, 32, 39 und 47 sowie das 3. Hauptstück in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. In diesem Zusammenhang gilt weiters Folgendes:

1.

Für Zwecke der Erstbefüllung der Register gemäß §§ 25 und 25a dürfen auch die in der Bundesanstalt bestehenden Register über statistische Einheiten und die Unternehmensdaten der Finanzbehörden des Bundes, die diese der Bundesanstalt auf deren Verlangen unverzüglich zu übermitteln haben, herangezogen werden;

2.

Die Bundesanstalt hat dem Betreiber des Unternehmensserviceportals zum 1. Jänner 2010 den Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 einzuräumen;

3.

Die Inhaber der Verwaltungsdaten gemäß § 25 Abs. 2 und § 25a Abs. 2 haben bis spätestens 31. Dezember 2010 die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Daten im Wege der von der Bundesanstalt definierten Schnittstelle oder bereit gestellten Online-Applikation zu schaffen;

4.

Die Bundesanstalt hat bis spätestens 1. Jänner 2011 allgemein den Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 zur Verfügung zu stellen;

5.

Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt im Bezug auf die Fachbeiräte gemäß § 65 Abs. 2 weiter;

6.

Die derzeit bestellten Mitglieder der Fachbeiräte und der Wirtschaftskurie gelten als gemäß § 63 Abs. 3 bestellt.

(8) § 6 Abs. 4, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 6, § 46 Abs. 4 und 5, § 66 Abs. 1, § 74 Z 1 sowie die Anlage II in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 32a samt Überschrift, § 43 und § 55 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Im Jahre 2014 beträgt der Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 anstatt 50,391 Millionen Euro 43,391 Millionen Euro.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 3 und 15, § 4 Abs. 3 Z 8, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 1, 2 und 6, § 8 Abs. 2, § 15 samt Überschrift, § 17 Abs. 1, 2 und 3, § 24 Z 7, § 25a Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 2 und 3, § 31 sowie § 68 Abs. 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(11) § 32 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019, BGBl. I Nr. 30/2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(12) § 3 Z 3, Z 15 und Z 17a, § 6 Abs. 1 und 3, § 9 Z 3, § 10 Abs. 1 und 5, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 7, 10 und 11, § 23 Abs. 2, § 24 Z 6 und 7, § 25, § 26 Abs. 1 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 31, §§ 31a bis 31d samt Einträgen im Inhaltsverzeichnis, § 32 Abs. 4 Z 2 und Abs. 7, § 38 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 3 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 42 Abs. 1 und 3, § 44 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, 9 und 10, § 47 Abs. 3 und 6, § 48 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 53 Abs. 4 Z 5 und Abs. 5, Anlage I Z 4 und 15, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Die Bundesanstalt hat das Austrian Micro Data Center spätestens mit 1. Juli 2022 operativ in Betrieb zu nehmen.

(13) § 32 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(14) § 32 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2024 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(15) § 32 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. § 73 Abs. 14 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, außer Kraft.

(3) Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt als Verordnung gemäß § 65 Abs. 2 weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berufenen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statistischen Zentralkommission und die Mitglieder der Fachbeiräte gelten nach diesem Bundesgesetz bestellt.

(4) § 32 Abs. 5 und Abs. 6 Z 3 sowie § 66 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 32 Abs. 3 bis 5, 7 und 8, § 73 Abs. 3, 7 und 9, § 74 Z 9 sowie die Anlage II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Mit 31. März 2004 tritt das Bundesgesetz über den Beirat für die Statistik des Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt, BGBl. Nr. 11/1947, außer Kraft. Die zum 31. März 2004 dem Beirat für die Statistik des Außenhandels angehörenden Mitglieder werden zu Mitgliedern der Wirtschaftskurie.

(6) Die Funktion des gemäß § 44 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2007 erstmals von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend in den Statistikrat zu entsendende Mitglied ist abweichend von § 44 Abs. 3 bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode des Statistikrates befristet.

(7) § 3 Z 20, §§ 4, 5, 10, 15, 16, 21, 25, 25a, 26, 28, 30, 32, 39 und 47 sowie das 3. Hauptstück in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. In diesem Zusammenhang gilt weiters Folgendes:

1.

Für Zwecke der Erstbefüllung der Register gemäß §§ 25 und 25a dürfen auch die in der Bundesanstalt bestehenden Register über statistische Einheiten und die Unternehmensdaten der Finanzbehörden des Bundes, die diese der Bundesanstalt auf deren Verlangen unverzüglich zu übermitteln haben, herangezogen werden;

2.

Die Bundesanstalt hat dem Betreiber des Unternehmensserviceportals zum 1. Jänner 2010 den Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 einzuräumen;

3.

Die Inhaber der Verwaltungsdaten gemäß § 25 Abs. 2 und § 25a Abs. 2 haben bis spätestens 31. Dezember 2010 die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Daten im Wege der von der Bundesanstalt definierten Schnittstelle oder bereit gestellten Online-Applikation zu schaffen;

4.

Die Bundesanstalt hat bis spätestens 1. Jänner 2011 allgemein den Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 zur Verfügung zu stellen;

5.

Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt im Bezug auf die Fachbeiräte gemäß § 65 Abs. 2 weiter;

6.

Die derzeit bestellten Mitglieder der Fachbeiräte und der Wirtschaftskurie gelten als gemäß § 63 Abs. 3 bestellt.

(8) § 6 Abs. 4, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 6, § 46 Abs. 4 und 5, § 66 Abs. 1, § 74 Z 1 sowie die Anlage II in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 32a samt Überschrift, § 43 und § 55 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Im Jahre 2014 beträgt der Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 anstatt 50,391 Millionen Euro 43,391 Millionen Euro.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 3 und 15, § 4 Abs. 3 Z 8, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 1, 2 und 6, § 8 Abs. 2, § 15 samt Überschrift, § 17 Abs. 1, 2 und 3, § 24 Z 7, § 25a Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 2 und 3, § 31 sowie § 68 Abs. 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(11) § 32 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019, BGBl. I Nr. 30/2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(12) § 3 Z 3, Z 15 und Z 17a, § 6 Abs. 1 und 3, § 9 Z 3, § 10 Abs. 1 und 5, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 7, 10 und 11, § 23 Abs. 2, § 24 Z 6 und 7, § 25, § 26 Abs. 1 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 31, §§ 31a bis 31d samt Einträgen im Inhaltsverzeichnis, § 32 Abs. 4 Z 2 und Abs. 7, § 38 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 3 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 42 Abs. 1 und 3, § 44 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, 9 und 10, § 47 Abs. 3 und 6, § 48 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 53 Abs. 4 Z 5 und Abs. 5, Anlage I Z 4 und 15, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Die Bundesanstalt hat das Austrian Micro Data Center spätestens mit 1. Juli 2022 operativ in Betrieb zu nehmen.

(13) § 32 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(14) § 32 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2024 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(15) § 32 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. § 73 Abs. 14 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(16) § 17 Abs. 4 und § 29 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Vollziehung

§ 74. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich der §§ 23 bis 31, § 32 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 9 bis 13, §§ 36 bis 38, § 39 Abs. 1 bis 6 und Abs. 8, §§ 40 bis 43, § 44 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 bis 8, §§ 45 bis 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 5 bis 9, §§ 50 bis 52, § 53 Abs. 1 Z 2, § 55, § 56 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7, § 57, § 61, § 63 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5, Abs. 3 Z 2, Abs. 6 und 7, §§ 64 und 65, §§ 68 bis 72 der Bundeskanzler;

2.

hinsichtlich des § 35 und des § 60 Abs. 1 und Abs. 2, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen;

3.

hinsichtlich des § 17 Abs. 3 und 4 sowie § 60 Abs. 2, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;

4.

hinsichtlich der §§ 58, 59 und 62 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

5.

hinsichtlich des § 32 Abs. 4 Z 3, Abs. 5 bis 8, § 39 Abs. 7 und § 53 Abs. 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

6.

hinsichtlich des § 33 und § 56 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

7.

hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

8.

hinsichtlich des § 8 Abs. 1 letzter Satz der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

9.

hinsichtlich des § 11 Abs. 4 zweiter Satz und des § 32 Abs. 4 Z 1 und 2 der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen;

10.

hinsichtlich des § 19 Abs. 1 letzter Satz und des § 47 Abs. 3 die Bundesregierung;

11.

im übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils zuständige Bundesminister.

Vollziehung

§ 74. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich der §§ 23 bis 31, § 32 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 9 bis 13, §§ 36 bis 38, § 39 Abs. 1 bis 6 und Abs. 8, §§ 40 bis 43, § 44 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 bis 8, §§ 45 bis 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 5 bis 9, §§ 50 bis 52, § 53 Abs. 1 Z 2, § 55, § 56 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7, § 57, § 61, § 63 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5, Abs. 3 Z 2, Abs. 6 und 7, §§ 64 und 65, §§ 68 bis 72 der Bundeskanzler;

2.

hinsichtlich des § 35 und des § 60 Abs. 1 und Abs. 2, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen;

3.

hinsichtlich des § 17 Abs. 3 und 4 sowie § 60 Abs. 2, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;

4.

hinsichtlich der §§ 58, 59 und 62 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

5.

hinsichtlich des § 32 Abs. 4 Z 3, Abs. 5 bis 8, § 39 Abs. 7 und § 53 Abs. 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

6.

hinsichtlich des § 33 und § 56 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

7.

hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

8.

hinsichtlich des § 8 Abs. 1 letzter Satz der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

9.

hinsichtlich des § 11 Abs. 4 zweiter Satz und des § 32 Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 12 der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen;

10.

hinsichtlich des § 19 Abs. 1 letzter Satz und des § 47 Abs. 3 die Bundesregierung;

11.

im übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils zuständige Bundesminister.

Vollziehung

§ 74. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich der §§ 23 bis 31, § 32 Abs. 1 bis 3, Abs. 9 bis 11 und 13, §§ 36 bis 38, § 39 Abs. 1 bis 6 und Abs. 8, §§ 40 bis 43, § 44 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 bis 8, §§ 45 bis 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 5 bis 9, §§ 50 bis 52, § 53 Abs. 1 Z 2, § 55, § 56 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7, § 57, § 61, § 63 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5, Abs. 3 Z 2, Abs. 6 und 7, §§ 64 und 65, §§ 68 bis 72 der Bundeskanzler;

2.

hinsichtlich des § 35 und des § 60 Abs. 1 und Abs. 2, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen;

3.

hinsichtlich des § 17 Abs. 3 und 4 sowie § 60 Abs. 2, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;

4.

hinsichtlich der §§ 58, 59 und 62 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

5.

hinsichtlich des § 32 Abs. 4 Z 3, Abs. 5 bis 8, § 39 Abs. 7 und § 53 Abs. 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

6.

hinsichtlich des § 33 und § 56 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

7.

hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

8.

hinsichtlich des § 8 Abs. 1 letzter Satz der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

9.

hinsichtlich des § 11 Abs. 4 zweiter Satz und des § 32 Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 12 der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen;

10.

hinsichtlich des § 19 Abs. 1 letzter Satz und des § 47 Abs. 3 die Bundesregierung;

11.

im übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils zuständige Bundesminister.

Anlage I

GEGENSTAND

1.

Bevölkerung

2.

Bildung

3.

Kultur

4.

Arbeitsmarkt

5.

Einkommen, Konsum und Vermögen ausgenommen Finanzvermögen

6.

Soziale Wohlfahrt

7.

Bauten

8.

Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei

9.

Stand, Entwicklung und Grundlagen der nicht landwirtschaftlichen Wirtschaftszweige

10.

Preise

11.

Wissenschaft, Forschung, Innovation, Technologie und Informationsgesellschaft

12.

Tourismus

13.

Binnenschiffahrt

14.

Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

15.

Umwelt und Energie

16.

Gebarungen

17.

Steuern und Einheitswerte

18.

Gesamtrechnungen

Anlage I

GEGENSTAND

1.

Bevölkerung

2.

Bildung

3.

Kultur

4.

Arbeitsmarkt und Unternehmen

5.

Einkommen, Konsum und Vermögen ausgenommen Finanzvermögen

6.

Soziale Wohlfahrt

7.

Bauten

8.

Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei

9.

Stand, Entwicklung und Grundlagen der nicht landwirtschaftlichen Wirtschaftszweige

10.

Preise

11.

Wissenschaft, Forschung, Innovation, Technologie und Informationsgesellschaft

12.

Tourismus

13.

Binnenschiffahrt

14.

Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

15.

Klimaschutz, Umwelt und Energie

16.

Gebarungen

17.

Steuern und Einheitswerte

18.

Gesamtrechnungen

Anlage II

BGBl. Nr. 334/1967 Verordnung des Bundesministers für soziale

Verwaltung, des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie, des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft und des

Bundesministers für Bauten und Technik vom

```

21.

Juli 1967, mit der Stichprobenerhebungen

```

über Arbeitskräfte, Wohnungen sowie sonstige

Räumlichkeiten und deren Bewohner

(Mikrozensus) angeordnet werden.

BGBl. II Nr. 251/1998 Verordnung des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft über eine

Agrarstrukturerhebung 1999.

BGBl. Nr. 101/1994 Verordnung des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft über Erhebungen des Anbaues

auf dem Ackerland (Anbaustichprobe).

BGBl. II Nr. 294/1997 Verordnung des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft und des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend

die Erhebung der Gartenbaubetriebe.

BGBl. II Nr. 293/1997 Verordnung des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft betreffend die Erhebung des

Feldgemüseanbaues.

BGBl. Nr. 699/1996 Verordnung des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft betreffend die Erhebung von

Obstanlagen.

BGBl. Nr. 853/1994 Verordnung des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft und des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten über die

Erhebung der Weinernte, des Weinbestandes

und der Weinlagerkapazität.

BGBl. II Nr. 451/1998 Verordnung des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft über Viehzwischenzählungen

in den Jahren 1999 und 2000.

BGBl. Nr. 43/1989 Verordnung des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft und des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten vom

```

3.

Jänner 1989 mit der Erhebungen in

```

Geflügelbrütereien und -schlächtereien

angeordnet werden.

BGBl. Nr. 601/1992 Verordnung des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft und des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten über die

Erhebung der Weingartenflächen, der

Weinernte, des Weinbestandes und der

Weinlagerkapazität.

BGBl. II Nr. 4/1997 Verordnung des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft über Erhebungen der

Aquakulturproduktion.

BGBl. Nr. 826/1995 Verordnung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten und des

Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft, mit der statistische

Erhebungen über die konjunkturelle

Entwicklung des Bergbaus, der Gewinnung von

Steinen und Erden, der Sachgütererzeugung,

der Energie- und Wasserversorgung sowie des

Bauwesens angeordnet werden.

BGBl. II Nr. 445/1998 Verordnung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten, der

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und

Soziales, des Bundesministers für Justiz,

des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft, der Bundesministerin für

Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,

des Bundesministers für Wissenschaft und

Verkehr und des Bundesministers für

Finanzen, mit der statistische Erhebungen

über die Leistung und Struktur der

Produktion- und Dienstleistungsbereiche

angeordnet werden (Leistungs- und

Strukturerhebungs-Verordnung).

BGBl. Nr. 825/1995 Verordnung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten und des

Bundesministers für Gesundheit und

Konsumentenschutz, mit der statistische

Erhebungen über die konjunkturelle

Entwicklung des Handels angeordnet werden.

BGBl. II Nr. 443/1998 Verordnung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten und des

Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft, mit der statistische

Erhebungen über den Gütereinsatz im

produzierenden Bereich angeordnet werden.

BGBl. Nr. 402/1971 Verordnung des Bundesministers für Verkehr

vom 28. September 1971, mit der statistische

Erhebungen über die Binnenschiffahrt

angeordnet werden.

BGBl. Nr. 284/1986 Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 23. Mai 1986 über

statistische Erhebungen auf dem Gebiet des

Fremdenverkehrs

(Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986).

BGBl. II Nr. 50/1998 Verordnung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der

statistische Erhebungen bei privaten

Haushalten im Bereich des Tourismus

angeordnet werden

(Tourismus-Nachfragestatistikverordnung).

BGBl. Nr. 19/1991 Verordnung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten über

statistische Erhebungen betreffend

bestehende Häuser und die darin befindlichen

Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten

(Häuser- und Wohnungszählung 1991).

BGBl. Nr. 342/1979 Verordnung des Bundesministers für Bauten

und Technik vom 12. Juli 1979 über

wohnbaustatistische Erhebungen

(Wohnbaustatistikverordnung 1980).

BGBl. II Nr. 385/1997 Verordnung der Bundesministerin für Arbeit,

Gesundheit und Soziales über die

Durchführung der statistischen Erhebung über

Struktur und Verteilung der Verdienste.

BGBl. Nr. 383/1967 Verordnung des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie vom

```

28.

November 1967 betreffend statistische

```

Erhebungen über Brennstoffe.

BGBl. Nr. 362/1975 Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 23. Juni 1975

betreffend die Durchführung statistischer

Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft.

BGBl. Nr. 230/1995 Verordnung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend

statistische Erhebungen über die Lagerung

und den Vertrieb von Erdöl und

Erdölerzeugnissen

(Erdölstatistik-Verordnung 1995).

BGBl. Nr. 5/1966 Verordnung des Bundesministers für Handel

und Wiederaufbau vom 10. Jänner 1966 über

die statistische Erfassung von

Personenunfällen durch elektrischen Strom

sowie durch Blitzschlag.

(Anm.: bereits aufgehoben durch BGBl. Nr. 103/1993 mit 31. März 1993)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.