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Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1 079 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Burgenland .................. 102, davon 12 für Schaustellerbetriebe

Kärnten ..................... 96, davon 6 für Schaustellerbetriebe

Niederösterreich ........... 128, davon 28 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich .............. 103, davon 3 für Schaustellerbetriebe

Salzburg .................... 120, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Steiermark .................. 90, davon 25 für Schaustellerbetriebe

Tirol ....................... 170

Vorarlberg .................. 30

Wien ........................ 240, davon 80 für Schaustellerbetriebe

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Oktober 1999 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.