Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1 079 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland .................. 102, davon 12 für Schaustellerbetriebe
Kärnten ..................... 96, davon 6 für Schaustellerbetriebe
Niederösterreich ........... 128, davon 28 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich .............. 103, davon 3 für Schaustellerbetriebe
Salzburg .................... 120, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Steiermark .................. 90, davon 25 für Schaustellerbetriebe
Tirol ....................... 170
Vorarlberg .................. 30
Wien ........................ 240, davon 80 für Schaustellerbetriebe
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Oktober 1999 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.