Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. April 1959 über die beim Bergbaubetrieb zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen durchzuführenden Maßnahmen (Allgemeine Bergpolizeiverordnung)
(3) Aus Segeltuch oder ähnlichen Stoffen hergestellte Wetterscheider oder Wetterlutten dürfen nur bis zu einer Länge von 50 m, vom Ortsstoß gerechnet, verwendet werden.
(4) In Bremsbergen und in sonstigen geneigten Strecken mit Gestell- oder Wagenförderung dürfen Wettertüren oder Wettertücher nicht angebracht werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Trennung und Verteilung der Wetter.
§ 220. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Verbindungen zwischen Wetterabteilungen oder zwischen einziehenden und ausziehenden Hauptwetterströmen durch Dämme oder, wenn sie aus Betriebsrücksichten fahrbar bleiben müssen, durch feuersicher ausgeführte Dammtüren abzuschließen, die auch im Falle eines Zündschlages die Trennung der Wetterströme gewährleisten.
(2) Die gleichzeitige Auf- und Abwärtsführung der Wetter in einem Schachte ohne Verwendung von Wetterlutten ist, abgesehen während der Zeit des Abteufens und der nötigen Durchschlagsarbeiten, verboten.
(3) Aus Segeltuch oder ähnlichen Stoffen hergestellte Wetterscheider oder Wetterlutten dürfen nur bis zu einer Länge von 50 m, vom Ortsstoß gerechnet, verwendet werden.
(4) In Bremsbergen und in sonstigen geneigten Strecken mit Gestell- oder Wagenförderung dürfen Wettertüren oder Wettertücher nicht angebracht werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
§ 221. In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist vor Durchführung von Maßnahmen, durch welche gegenseitige Störungen der Wetterwirtschaft benachbarter Gruben verhindert werden sollen, die Genehmigung der Berghauptmannschaft einzuholen. Dieser ist unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Grubenbau der Nachbargrube auf 30 m nahegekommen ist.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
§ 221. In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist vor Durchführung von Maßnahmen, durch welche gegenseitige Störungen der Wetterwirtschaft benachbarter Gruben verhindert werden sollen, die Genehmigung der Berghauptmannschaft einzuholen. Dieser ist unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Grubenbau der Nachbargrube auf 30 m nahegekommen ist.
Besondere Bestimmungen über Zu- und Abführung
der Wetter.
§ 222. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Führung der Wetter zu belegten Bauen durch den Alten Mann und ihre Abführung von belegten Bauen ohne Erhaltung einer Wetterabzugstrecke ausschließlich durch den Alten Mann untersagt. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(2) Die Rückführung der beim Schachtabteufen oder auf noch nicht durchgeschlagenen Sohlen benützten Wetter in den Einziehstrom der ganzen Grube oder einzelner Wetterabteilungen ist mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig, wenn durch die Rückführung die auffrischende Wirkung des Einziehstromes nicht beeinträchtigt wird.
(3) Wetterdurchhiebe dürfen auch unter Benützung von Wetterbohrlöchern aufgefahren werden, wenn diese ausreichenden Querschnitt haben und Vorsorge getroffen ist, daß die Bohrlöcher sich nicht verstopfen.
(4) Teilwetterströme, die Brandgase in erheblichen Mengen enthalten oder Kohlenstaub und gleichzeitig mehr als 1 1/2 vom Hundert Grubengas führen, müssen auf dem kürzesten Wege zum Ausziehen gebracht werden und dürfen belegte Baue nicht mehr berühren.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Besondere Bestimmungen über Zu- und Abführung der Wetter.
§ 222. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Führung der Wetter zu belegten Bauen durch den Alten Mann und ihre Abführung von belegten Bauen ohne Erhaltung einer Wetterabzugstrecke ausschließlich durch den Alten Mann untersagt. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(2) Die Rückführung der beim Schachtabteufen oder auf noch nicht durchgeschlagenen Sohlen benützten Wetter in den Einziehstrom der ganzen Grube oder einzelner Wetterabteilungen ist mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig, wenn durch die Rückführung die auffrischende Wirkung des Einziehstromes nicht beeinträchtigt wird.
(3) Wetterdurchhiebe dürfen auch unter Benützung von Wetterbohrlöchern aufgefahren werden, wenn diese ausreichenden Querschnitt haben und Vorsorge getroffen ist, daß die Bohrlöcher sich nicht verstopfen.
(4) Teilwetterströme, die Brandgase in erheblichen Mengen enthalten oder Kohlenstaub und gleichzeitig mehr als 1 1/2 vom Hundert Grubengas führen, müssen auf dem kürzesten Wege zum Ausziehen gebracht werden und dürfen belegte Baue nicht mehr berühren.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Bewetterung unbenützter Grubenteile.
§ 223. In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen auch außer Belegung stehende Grubenteile, die nicht wetterdicht abgeschlossen sind, dauernd bewettert werden.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Unmittelbare Bewetterung der Belegörter.
§ 224. In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sollen die einzelnen Belegörter vom Wetterstrom unmittelbar bespült werden. Besonders gilt dies von Örtern, wo das Anfahren von Bläsern oder Ansammlungen schlechter Wetter zu befürchten sind.
Abbaubetrieb.
§ 225. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist der Abbaubetrieb heimwärts zu führen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. Beim Fortschreiten des Abbaubetriebes in die Teufe darf mit dem Abbau einer neuen Sohle nicht eher begonnen werden, als bis der Durchschlag mit der höheren Sohle hergestellt und die Wetterführung dahin gesichert ist.
(2) Im Abbau sollen die Wetter möglichst nahe an den Arbeitsstoß herangeführt werden.
(3) Der Betrieb von Abbauen mit Bewetterung lediglich durch Diffusion ist möglichst zu vermeiden.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Abbaubetrieb.
§ 225. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist der Abbaubetrieb heimwärts zu führen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. Beim Fortschreiten des Abbaubetriebes in die Teufe darf mit dem Abbau einer neuen Sohle nicht eher begonnen werden, als bis der Durchschlag mit der höheren Sohle hergestellt und die Wetterführung dahin gesichert ist.
(2) Im Abbau sollen die Wetter möglichst nahe an den Arbeitsstoß herangeführt werden.
(3) Der Betrieb von Abbauen mit Bewetterung lediglich durch Diffusion ist möglichst zu vermeiden.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Sonderbewetterung.
§ 226. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist an allen Belegörtern, wo Bläser angefahren werden können oder sonstwie das Auftreten schlechter Wetter zu befürchten ist, Sonderbewetterung vorzusehen, wenn die Orte nicht vom unmittelbaren Wetterstrom genügend wirksam bespült werden.
(2) Die Einrichtungen zur Sonderbewetterung sind so zu treffen, daß die vom Ort abgeführten Wetter nicht mit dem frischen Strom vermischt dem Orte nochmals zufließen können.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Wettermessungen.
§ 227. In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Haupt- und Teilwetterströme jeder selbständigen Grube allmonatlich zu messen. Dazu müssen an geeigneten Punkten Wettermeßstellen eingerichtet sein. Neben der Menge der Wetter ist auch ihre Temperatur zu messen. Außerdem ist bei jeder Messung die Umlaufzahl und der wirksame Druckunterschied des Hauptlüfters sowie die Temperatur und der Luftdruck über Tage festzustellen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Wetterriß.
§ 228. In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist über die Führung und Verteilung der Wetter ein ausführlicher Wetterriß (§ 201 lit. b) anzulegen und am laufenden zu erhalten.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Gefahrenbuch.
§ 229. Alle Wahrnehmungen über Brand-, Schlagwetter- und Kohlenstaubgefahr und alle im besonderen Falle zu ihrer Bekämpfung getroffenen Anordnungen sind in ein besonderes Buch (Gefahrenbuch) einzutragen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Wettersteiger.
§ 230. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist mit der Überwachung der gesamten Wetterwirtschaft und der Einhaltung der dafür geltenden bergpolizeilichen Vorschriften ein geeigneter Grubenangestellter (Wettersteiger) zu betrauen.
(2) Ohne Wissen des Wettersteigers darf, Verfügungen seiner Vorgesetzten ausgenommen, in der Wetterführung nichts geändert werden. Dieses Verbot ist den Arbeitern besonders einzuschärfen.
(3) Der Wettersteiger hat die Wettermessungen vorzunehmen, den Wetterriß am laufenden zu halten und das Wetterbuch (§ 202) zu führen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Fernsprechverbindungen.
§ 231. In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Betriebskanzlei und eine Stelle nächst dem Tagkranz des Hauptförderschachtes mit geeigneten Punkten der Grube durch Fernsprecher zu verbinden.
Grubenaufsicht.
§ 232. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen während der ganzen Zeit des Betriebes unter Tage so viele Aufsichtspersonen eingesetzt sein, daß auf eine von ihnen nicht mehr als 50 Grubenarbeiter entfallen. Diese Zahl kann für besonders gefährdete Gruben durch die Berghauptmannschaft herabgesetzt werden.
(2) Jedes belegte Ort der Grube ist mindestens zweimal in der Schicht von zuständigen Aufsichtspersonen zu befahren.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Grubenaufsicht.
§ 232. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen während der ganzen Zeit des Betriebes unter Tage so viele Aufsichtspersonen eingesetzt sein, daß auf eine von ihnen nicht mehr als 50 Grubenarbeiter entfallen. Diese Zahl kann für besonders gefährdete Gruben durch die Berghauptmannschaft herabgesetzt werden.
(2) Jedes belegte Ort der Grube ist mindestens zweimal in der Schicht von zuständigen Aufsichtspersonen zu befahren.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Vertretung des Betriebsleiters.
§ 233. In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben muß zur Vertretung des Betriebsleiters auch während kurzer Abwesenheit oder Verhinderungen eine geeignete Aufsichtsperson zur Verfügung stehen.
Dienstanweisungen für die Arbeiter und Grubenaufseher.
§ 234. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind für die Arbeiter und für die Grubenaufseher Dienstanweisungen zu erstellen, die sie auf ihre besonderen Pflichten zur Bekämpfung der Brand-, Schlagwetter- und Kohlenstaubgefahr aufmerksam machen und ihr Verhalten bei Grubenbränden, Schlagwetter- und Kohlenstaubentzündungen regeln.
(2) Diese Dienstanweisungen bedürfen der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft.
(3) Die Dienstanweisung für die Arbeiter ist in der Mannschaftsstube anzuschlagen und jedem neu eintretenden Arbeiter auszufolgen. Die Arbeiter sind möglichst oft auch mündlich zu unterweisen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Dienstanweisungen für die Arbeiter und Grubenaufseher.
§ 234. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind für die Arbeiter und für die Grubenaufseher Dienstanweisungen zu erstellen, die sie auf ihre besonderen Pflichten zur Bekämpfung der Brand-, Schlagwetter- und Kohlenstaubgefahr aufmerksam machen und ihr Verhalten bei Grubenbränden, Schlagwetter- und Kohlenstaubentzündungen regeln.
(2) Diese Dienstanweisungen bedürfen der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft.
(3) Die Dienstanweisung für die Arbeiter ist in der Mannschaftsstube anzuschlagen und jedem neu eintretenden Arbeiter auszufolgen. Die Arbeiter sind möglichst oft auch mündlich zu unterweisen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Sondervorschriften für brandgefährdete Gruben. Beseitigung brandgefährlichen Grubenanfalles.
§ 235. (1) Brandgefährdete Gruben müssen von Kohlenklein, Kohlenstaub und anderem brandgefährlichen Grubenanfall rein gehalten werden. Insbesondere sind ausgekohlte Abbaue vor dem Versetzen oder Zubruchlassen gut zu säubern.
(2) Kohle und Berge, die zur Selbstentzündung neigen, dürfen nicht versetzt, sondern müssen ausgefördert werden.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Ausrichtung und Vorrichtung.
§ 236. (1) In brandgefährdeten Gruben ist bei der Aus- und Vorrichtung die Bildung schwacher Kohlenpfeiler und überhaupt jede überflüssige Durchörterung des Kohlenkörpers zu unterlassen.
(2) Die Auffahrung von Doppeltrieben ist auf unvermeidliche Ausnahmsfälle zu beschränken.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Grubenausbau.
§ 237. In brandgefährdeten Gruben ist der Grubenausbau besonders sorgfältig herzustellen und instand zu halten, um der Entstehung von Verbrüchen und von Hohlräumen hinter dem Ausbau vorzubeugen.
Abbau.
§ 238. (1) In brandgefährdeten Gruben ist der Abbau schnell und vollständig durchzuführen. Ausgekohlte Abbaue sind entweder dicht zu Bruch zu werfen oder zu versetzen. Bei Unterbrechungen des Abbaubetriebes ist brandgefährlicher Verbruch wetterdicht abzuschließen.
(2) Beim Abbau unter Brandschiefern, alten Brandherden oder unreinem und brühendem Versatz sind die ausgekohlten Räume mit gutartigen Bergen soweit als nötig zu versetzen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Abbau.
§ 238. (1) In brandgefährdeten Gruben ist der Abbau schnell und vollständig durchzuführen. Ausgekohlte Abbaue sind entweder dicht zu Bruch zu werfen oder zu versetzen. Bei Unterbrechungen des Abbaubetriebes ist brandgefährlicher Verbruch wetterdicht abzuschließen.
(2) Beim Abbau unter Brandschiefern, alten Brandherden oder unreinem und brühendem Versatz sind die ausgekohlten Räume mit gutartigen Bergen soweit als nötig zu versetzen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Bewetterung.
§ 239. (1) In brandgefährdeten Gruben ist die Bewetterung, im ganzen und im einzelnen so zu regeln, daß die Wetter einen möglichst geringen Widerstand finden.
(2) Der Spannungsunterschied benachbarter Wetterströme ist möglichst gering zu halten. Die Bildung von Wetterschleifen ist tunlichst zu vermeiden.
(3) In Grubenteilen mit klüftiger oder schuttiger Kohle und bei bereits entstandenen Brühungen oder Bränden ist sowohl die Hauptals auch die Sonderbewetterung so einzurichten, daß eine Durchwetterung des Kohlenkörpers vermieden wird. Die Bewetterung durch Wetterscheider oder Lutten aus dem Durchgangsstrom ohne Hilfsantrieb ist in solchen Grubenteilen unzulässig.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Grubenwasserleitungen.
§ 240. In brandgefährdeten Grubenteilen sind ortsfeste Wasserleitungen einzubauen und dauernd gebrauchsfertig zu erhalten. Das Wasserleitungsnetz muß eine solche Ausdehnung haben, daß jede zugängliche Stelle des Grubenteiles mit Spritzschläuchen erreicht werden kann.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Absperrvorbereitungen.
Absperrdämme.
§ 241. (1) An den Zugängen brandgefährdeter Grubenteile sind an geeigneten Stellen Absperrungen derart vorzubereiten, daß sie im Falle eines Brandes sofort wetterdicht verschlossen werden können.
(2) Zur dauernden Absperrung von Grubenräumen dürfen bloße Holzverschalungen nicht verwendet werden.
(3) Rohrleitungen und Kabel, die in abgesperrte Grubenräume führen, sind zu unterbrechen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Zurückziehung der Belegschaft bei Ausbruch von Grubenbränden.
§ 242. Bei Ausbruch von Grubenbränden mit starker Gas- und Rauchentwicklung ist die Belegschaft mit Ausnahme der Gewältigungsmannschaft aus dem Gefahrenbereich des Brandherdes und aus dem vom Brandherd abziehenden Wetterstrom zurückzuziehen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Brandgewältigung.
§ 243. (1) Bei Brandgewältigungsarbeiten dürfen, wenn eine gefährliche Entwicklung brennbarer Gase zu befürchten ist, nur elektrische Lampen (§ 252 Abs. 1) benützt werden.
(2) Während der Arbeit sind die Wetter an den Arbeitsstellen auf ihren Gehalt an Grubengas und bösen Wettern zu untersuchen. Treten Schlagwetter in gefährlicher Menge auf, so ist die Belegschaft aus den durch einen möglichen Zündschlag gefährdeten Grubenräumen zurückzuziehen.
(3) Bei Brandgewältigungen sind Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte gebrauchsfertig bereitzuhalten.
Maßnahmen nach Absperrung eines Brandherdes.
§ 244. (1) Ist ein Brandherd abgesperrt worden und besteht die Möglichkeit, daß im abgeschlossenen Raum eine Entzündung brennbarer Gasgemische erfolgt, so ist die Belegschaft aus den durch einen Zündschlag gefährdeten Grubenräumen zurückzuziehen.
(2) Die Wiederbelegung darf erst erfolgen, wenn die Untersuchung der Zusammensetzung der eingeschlossenen Wetter ergeben hat, daß die Gefahr eines Zündschlages nicht mehr besteht. Dies ist vor der Wiederbelegung vom Betriebsleiter der Berghauptmannschaft mit den Ergebnissen der Gasanalysen zu melden.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Maßnahmen nach Absperrung eines Brandherdes.
§ 244. (1) Ist ein Brandherd abgesperrt worden und besteht die Möglichkeit, daß im abgeschlossenen Raum eine Entzündung brennbarer Gasgemische erfolgt, so ist die Belegschaft aus den durch einen Zündschlag gefährdeten Grubenräumen zurückzuziehen.
(2) Die Wiederbelegung darf erst erfolgen, wenn die Untersuchung der Zusammensetzung der eingeschlossenen Wetter ergeben hat, daß die Gefahr eines Zündschlages nicht mehr besteht. Dies ist vor der Wiederbelegung vom Betriebsleiter der Berghauptmannschaft mit den Ergebnissen der Gasanalysen zu melden.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
§ 245. (1) Die im abgesperrten Brandherd eingeschlossenen Wetter sind in angemessenen Zeitabschnitten auf der Einzieh- und Ausziehseite auf ihren Gehalt an Sauerstoff, Kohlenoxyd, Kohlensäure, Kohlenwasserstoffen, Wasserstoff und Stickstoff zu untersuchen.
(2) Zur Entnahme der erforderlichen Wetterproben und Durchführung von Wärmemessungen sind in die Branddämme geeignete Rohre einzubauen. Außerdem sind die Dämme zur weiteren Beobachtung der Vorgänge im abgesperrten Raume mit Druckmessern zu versehen. Wärmemessungen sind vorzunehmen. Die Ergebnisse der Druck- und Wärmemessungen sind auf Tafeln bei den Dämmen vorzumerken.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
§ 246. Von abgesperrten Brandherden ist einseitiger Wetterdruck abzuhalten.
Öffnung und Gewältigung abgesperrter Brandfelder.
§ 247. (1) Die Öffnung und Gewältigung abgesperrter Brandfelder muß nach einem Gewältigungsplan durchgeführt werden, der ein sicheres Arbeiten gewährleistet. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft.
(2) Die Öffnung und Gewältigung in frischen Wettern ist nur dann zulässig, wenn die Untersuchung der eingeschlossenen Wetter ergeben hat, daß das Feuer erloschen und eine Wiederentzündung unwahrscheinlich ist.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Öffnung und Gewältigung abgesperrter Brandfelder.
§ 247. (1) Die Öffnung und Gewältigung abgesperrter Brandfelder muß nach einem Gewältigungsplan durchgeführt werden, der ein sicheres Arbeiten gewährleistet. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft.
(2) Die Öffnung und Gewältigung in frischen Wettern ist nur dann zulässig, wenn die Untersuchung der eingeschlossenen Wetter ergeben hat, daß das Feuer erloschen und eine Wiederentzündung unwahrscheinlich ist.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
§ 248. (1) Die Öffnung und Gewältigung wegen Feuer abgesperrter Grubenräume muß vom Betriebsleiter oder von einem von ihm dazu bestimmten Betriebsangestellten persönlich überwacht werden.
(2) Bei der Auswetterung geöffneter Brandfelder ist nach Vorschrift des § 207 zu verfahren. Doch kann der abziehende Wetterstrom auch über belegte Baue geführt werden, wenn die Auswetterung so allmählich erfolgt, daß schlechte Wetter nur in unschädlicher Verdünnung abziehen.
(3) Nach Bränden größeren Umfanges sind vor Öffnung des Brandfeldes Vorbereitungen für eine sofortige Wiederabsperrung im Falle neuerlichen Brandausbruches zu treffen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Grubenfeuerwache.
§ 249. (1) Brandgefährdete Gruben sind ständig auf das Auftreten von Brühungen und Bränden zu überwachen.
(2) Hiezu ist ein Feuerwachtdienst einzurichten, der von den Grubenaufsehern oder eigens bestellten Feuerwächtern zu besorgen ist.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Vormerkungen über Grubenbrände.
§ 250. Über alle Brühungen und Brände sind Vormerkungen mit genauen Angaben über Ort, Zeit und Ursache ihrer Entstehung, über ihren Verlauf und über die Art der Gewältigung zu führen.
Sondervorschriften für schlagwettergefährdete Gruben.
Allgemeines.
§ 251. In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen Geräte mit offener Flamme oder zündfähiger Funkenbildung nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft im Wettereinziehstrom bewilligen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Sondervorschriften für schlagwettergefährdete Gruben.
Allgemeines.
§ 251. In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen Geräte mit offener Flamme oder zündfähiger Funkenbildung nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft im Wettereinziehstrom bewilligen.
§ 252. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 53/1995)
§ 253. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 53/1995)
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Untersuchung der belegten Baue auf Schlagwetter.
§ 254. (1) In schlagwettergefährdeten Gruben hat der Betriebsleiter Sorge zu tragen, daß belegte Grubenbaue, in denen das Auftreten von Schlagwettern nicht vollkommen ausgeschlossen ist, regelmäßig nach jeder länger als vier Stunden dauernden Unterbrechung des Ortsbetriebes vor dem Anfahren der Belegschaft durch die Grubenaufseher oder besonders beauftragte erfahrene Arbeiter (Wettermänner) auf das Vorhandensein von Schlagwettern untersucht werden.
(2) Außerdem haben die zuständigen Grubenaufseher während der Schicht die Wetter der von ihnen befahrenen Belegörter zu untersuchen. Auch die Kürführer sind verpflichtet, ihr Arbeitsort sowohl vor Beginn der Arbeit als auch während der Schicht, insbesondere vor und nach dem Schießen und vor Wiederaufnahme der Arbeit nach Arbeitsunterbrechungen, auf Schlagwetter zu untersuchen.
§ 255. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Maßnahmen bei Feststellung von Schlagwetteransammlungen.
§ 256. (1) Erreicht der Grubengasgehalt der Wetter an einem Arbeitsort 1 1/2 vom Hundert, so sind die Wetter vom Durchgangsstrom her entsprechend aufzufrischen.
(2) Erreicht der Grubengasgehalt eines Ortes 2 1/2 vom Hundert oder ist bei einem Grubengasgehalt von 1 1/2 vom Hundert gleichzeitig fein verteilter trockener Kohlenstaub vorhanden, so ist, wenn dieser nicht vor Beginn der Arbeiten ungefährlich gemacht worden ist, nach Vorschrift des § 203 Abs. 3 das Ort einzustellen und abzukreuzen. Dem Betriebsleiter ist davon Meldung zu erstatten.
Ausrichtung und Vorrichtung.
§ 257. (1) In schlagwettergefährdeten Gruben darf aus einem schwebenden, noch nicht durchgeschlagenen Bau eine streichende oder schräg aufwärts führende Strecke nur zur Herstellung einer Wetterverbindung und nur mit einem Ort oder Doppeltrieb aufgefahren werden. Während einer solchen Auffahrung muß der Vortrieb der Schwebenden eingestellt werden.
(2) Das gleichzeitige Auffahren mehrerer schwebender Vorrichtungsbaue (das Begleitort ausgenommen) von derselben Streichenden ist nicht zulässig. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Ausrichtung und Vorrichtung.
§ 257. (1) In schlagwettergefährdeten Gruben darf aus einem schwebenden, noch nicht durchgeschlagenen Bau eine streichende oder schräg aufwärts führende Strecke nur zur Herstellung einer Wetterverbindung und nur mit einem Ort oder Doppeltrieb aufgefahren werden. Während einer solchen Auffahrung muß der Vortrieb der Schwebenden eingestellt werden.
(2) Das gleichzeitige Auffahren mehrerer schwebender Vorrichtungsbaue (das Begleitort ausgenommen) von derselben Streichenden ist nicht zulässig. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
§ 258. Bevor in einer Bauabteilung einer schlagwettergefährdeten Grube mit dem Auffahren von Teilungs- oder Abbaustrecken begonnen wird, muß der Durchschlag mit der oberen Sohle hergestellt und die Abführung der Wetter dahin gesichert sein.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
§ 259. (1) In schlagwettergefährdeten Gruben soll das Ansteigen der Querschläge und Strecken nicht mehr als 10 vom Tausend betragen.
(2) Bei der Streckenauffahrung sind Hohlräume in der Firste, überflüssige Ausweitungen der Ulme, scharfe Winkel und scharfe Krümmungen zu vermeiden.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
§ 260. (1) In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen zur Unterbringung der Nachnahmeberge bei gutem Hangenden streichende Strecken mit breitem Blick oder mit Raumschaffungen betrieben werden, wenn die offene Strecke stets höher als der Versatz liegt.
(2) Das Auffahren mit breitem Blick (Raumschaffung) darf erst 15 m vom Querschlagkreuz oder vom Anschlagpunkt des Bremsberges begonnen werden.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Wettermenge.
§ 261. In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen die nach § 215 Abs. 1 erforderlichen Wettermengen in Schichten mit schwächerer oder keiner Belegung nicht verringert werden.
Fälle zulässiger Abwärtsbewetterung.
§ 262. (1) Abwärts dürfen in schlagwettergefährdeten Gruben die Wetter, abgesehen vom einziehenden Hauptwetterstrom, nur geführt werden:
in Bauen mit weniger als 5 Grad Einfallen,
in Sohlbauen bis zu 10 m seigerer Teufe und in abfallenden Aus- und Vorrichtungsbauen,
nach dem Bestreichen schwebend geführter Aus- und Vorrichtungsbaue und von Abbauen, die über den Grund- und Wettersohlen angelegt sind.
(2) Ein geschlossener, nicht weiter zu benützender Wetterstrom darf nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft abwärts geführt werden, wenn die Abzugsstrecke von den übrigen Grubenräumen sicher getrennt ist, so daß kein Kurzschluß stattfinden kann.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Fälle zulässiger Abwärtsbewetterung.
§ 262. (1) Abwärts dürfen in schlagwettergefährdeten Gruben die Wetter, abgesehen vom einziehenden Hauptwetterstrom, nur geführt werden:
in Bauen mit weniger als 5 Grad Einfallen,
in Sohlbauen bis zu 10 m seigerer Teufe und in abfallenden Aus- und Vorrichtungsbauen,
nach dem Bestreichen schwebend geführter Aus- und Vorrichtungsbaue und von Abbauen, die über den Grund- und Wettersohlen angelegt sind.
(2) Ein geschlossener, nicht weiter zu benützender Wetterstrom darf nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft abwärts geführt werden, wenn die Abzugsstrecke von den übrigen Grubenräumen sicher getrennt ist, so daß kein Kurzschluß stattfinden kann.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Sonderbewetterung.
§ 263. (1) In schlagwettergefährdeten Gruben ist außer in den in § 226 genannten Fällen Sonderbewetterung beim Vortrieb von Aufbrüchen in Kohle, Gas führendem Gestein und noch nicht vorgerichteten Flözteilen anzuwenden, wenn der Vortrieb eine Länge von 10 m erreicht hat.
(2) Die Sonderbewetterung muß auch während der Zeit, in der die betreffenden Örter nicht belegt sind, in Betrieb gehalten werden.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Wetteruntersuchungen.
§ 264. (1) In schlagwettergefährdeten Gruben sind die ausziehenden Wetter der ganzen Grube und der einzelnen Wetterableitungen vierteljährlich auf ihren Gehalt an Kohlenwasserstoffen, Kohlenoxyden und Stickstoff zu untersuchen.
(2) Der Luftdruck und die Lufttemperatur über Tage sind täglich zu den gleichen Stunden zu beobachten.
(3) Die Ergebnisse dieser Untersuchungen und Beobachtungen sind laufend im Wetterbuch zu verzeichnen.
Verbot der Riementriebe.
§ 265. In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen Riementriebe nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Verbot der Riementriebe.
§ 265. In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen Riementriebe nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Sondervorschriften für kohlenstaubgefährdete Gruben. Vermeidung von Staubentwicklung.
§ 266. In kohlenstaubgefährdeten Gruben ist beim Abbau, bei der Förderung und bei allen anderen Arbeiten unter Tage unnötige Kohlenstaubentwicklung zu vermeiden. Alles Kohlenhauwerk ist so rasch als möglich auszufördern.
§ 267. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 53/1995)
§ 268. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 53/1995)
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Spritzwasserleitungen.
§ 269. (1) In kohlenstaubgefährdeten Gruben sind ortsfeste Spritzwasserleitungen einzubauen und dauernd gebrauchsfertig zu erhalten.
(2) Das Wasserleitungsnetz muß eine solche Ausdehnung haben, daß von ihm aus alle Baue mit Kohlenstaubentwicklung oder ablagerung befeuchtet werden können.
(3) Die Verwendung von gesundheitsschädlichem Wasser ist verboten.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Befeuchtung der Grubenbaue.
§ 270. (1) In allen zur Kohlengewinnung, Förderung, Fahrung und Wetterführung dienenden Grubenbauen mit gefährlicher Kohlenstaubentwicklung oder ablagerung sind Firste, Ulme, Ausbau und die hereingewonnene Kohle ausgiebig zu befeuchten.
(2) Der niedergeschlagene Kohlenstaub ist laufend auszufördern.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
§ 271. (1) In kohlenstaubgefährdeten Gruben ist für die Befeuchtung der Aus- und Vorrichtungsbaue und der Abbaue bis auf 20 m vom Arbeitsstoß der Kürführer verantwortlich.
(2) Im übrigen sind geeignete Aufsichtspersonen zu bestimmen, die für die vorschriftsmäßige Befeuchtung der Grubenräume zu sorgen haben. Die Obliegenheiten dieser Personen sind in die gemäß § 234 zu erstellenden Dienstanweisungen aufzunehmen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Nasse Abschnitte.
§ 272. In kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen nötigenfalls in den einziehenden und in den ausziehenden Wetterstrecken selbständiger Wetterabteilungen sowie an anderen Stellen der Grube nasse Abschnitte
geschaffen und Wasserschleier oder Wassertrogsperren eingebaut werden, um die Fortpflanzung eines Kohlenstaub-Zündschlages zu verhindern.
§ 273. Die Berghauptmannschaft kann von den Vorschriften der §§ 269 bis 272 Ausnahmen bewilligen.
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
§ 273. Die Berghauptmannschaft kann von den Vorschriften der §§ 269 bis 272 Ausnahmen bewilligen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Verbot des Betriebes kohlenstaubgefährdeter Örter.
§ 274. (1) Belegörter, in denen der Kohlenstaub nicht unschädlich gemacht werden kann, sind einzustellen.
(2) Grubenbaue, in denen sich während einer Betriebsunterbrechung trockener Kohlenstaub angesammelt hat, dürfen erst wieder belegt werden, nachdem der Kohlenstaub unschädlich gemacht und entfernt worden ist.
Schießarbeit in schlagwetter- und
kohlenstaubgefährdeten Gruben.
Wettersichere Sprengstoffe.
§ 275. (1) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben dürfen zur Schießarbeit in der Kohle nur wettersichere Sprengstoffe verwendet werden.
(2) Solche Sprengstoffe müssen auch bei der Schießarbeit im Gestein verwendet werden:
wenn mit einem Bohrloch Kohle angebohrt worden ist,
in schwebenden Ortsbetrieben, die nicht mehr als 10 m von Sprüngen (Verwerfungen) entfernt sind,
wenn an irgendeiner Stelle des Ortes ein Grubengasgehalt von mehr als 1 1/2 vom Hundert festgestellt wurde.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)
Anlegen, Laden, Besetzen und Abtun der Schüsse.
§ 276. (1) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist beim Anlegen, Laden und Besetzen der Schüsse besondere Sorgfalt anzuwenden, um dem Ausblasen der Schüsse vorzubeugen. In Abbauen ist den Schüssen eine von der Firste möglichst abgewendete Richtung zu geben.
(2) Die Schüsse dürfen nur mittels elektrischer Zünder mit wettersicheren Sprengkapseln gezündet werden. Als Zündpatrone ist stets die zuletzt in das Bohrloch eingeführte Patrone zu verwenden.
Sicherungsmaßnahmen vor dem Abtun der Schüsse.
§ 277. (1) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist vor dem Abtun der Schüsse das Arbeitsort im Umkreis von 10 m sorgfältig auf das Vorhandensein von Schlagwettern zu untersuchen.
(2) Kohlenstaub ist im Umkreis von wenigstens 20 m um das Sprengort unschädlich zu machen. Kann vorhandener Kohlenstaub nicht völlig unschädlich gemacht werden, so ist die Schießarbeit auch mit wettersicheren Sprengstoffen nur bis zu einem Grubengasgehalt der Ortswetter von 1 1/2 vom Hundert gestattet.
§ 278. In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben dürfen Schüsse im Gestein mit Schüssen in der Kohle, die weniger als 30 m von ihnen entfernt sind, nicht gleichzeitig abgetan werden. Erst nach der Sprengung im Gestein darf in der Kohle gesprengt werden.
Verbot der Schießarbeit.
§ 279. In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Schießarbeit überhaupt verboten:
in allen Grubenbauen, deren Wetter an irgendeiner Stelle einschließlich des offenen Alten Mannes mehr als 2 1/2 vom Hundert Grubengas enthalten, bis auf 30 m in der Richtung des Wetterstromes und bis auf 20 m nach allen anderen Richtungen von der Stelle gemessen, wo der Grubengasgehalt 2 1/2 vom Hundert übersteigt,
in Kohlensturzrollen und in einer Entfernung von weniger als 4 m von ihnen.
§ 280. Wird beim Abtun eines Schusses in schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben bemerkt, daß der Zündschlag stärker war, als er sonst unter gleichen Umständen zu sein pflegt, so daß auf die Mitwirkung von Schlagwettern und Kohlenstaub geschlossen werden muß, dann ist die Schießarbeit an diesem Ort einzustellen und der Betriebsleiter von dem Vorfall zu verständigen.
Fluchtörter.
§ 281. In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist für jedes Sprengort ein Fluchtort zu bestimmen und als solches zu bezeichnen. Dieses Fluchtort darf nicht im ausziehenden Wetterstrom des Sprengortes liegen.
§ 282. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997)
§ 283. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997)
§ 284. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997)
Schießvorschriften.
§ 285. (1) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind für die Durchführung der Schießarbeit Schießvorschriften aufzustellen, in denen auch der Dienst der Schießbefugten zu regeln ist.
(2) Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft.
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit
nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die
Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des
Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002.
(vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Schießvorschriften.
§ 285. (1) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind für die Durchführung der Schießarbeit Schießvorschriften aufzustellen, in denen auch der Dienst der Schießbefugten zu regeln ist.
(2) Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
XIV. RETTUNGSWESEN UND ERSTE HILFE.
Rettungswesen
§ 286. Bei jedem Betrieb mit untertägigem Bergbau ist nach den Bestimmungen der Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen, BGBl. Nr. 21/1972, ein Grubenrettungsdienst einzurichten.
§ 287. (1) In Betrieben, in denen über Tag mit dem Auftreten unatembarer Gase oder Dämpfe gerechnet werden muß, sind Gasspür- und Wiederbelebungsgeräte in ausreichender Anzahl bereit zu halten.
(2) Ist das Auftreten der in Abs. 1 genannten Gase oder Dämpfe in einem Ausmaß zu erwarten, daß zur Bergung gefährdeter Personen in solche Gase oder Dämpfe vorgedrungen werden müßte, sind außerdem Atemschutzgeräte in ausreichender Anzahl bereit zu halten und Personen in genügender Zahl für den Gebrauch und die Wartung dieser Geräte auszubilden (Gasschutzwehr). Für die Bewilligung von Ausnahmen ist die Berghauptmannschaft zuständig. In Betrieben mit eingerichtetem Grubenrettungsdienst kann dieser für die Aufgaben der Gasschutzwehr herangezogen werden.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
§ 287. (1) In Betrieben, in denen über Tag mit dem Auftreten unatembarer Gase oder Dämpfe gerechnet werden muß, sind Gasspür- und Wiederbelebungsgeräte in ausreichender Anzahl bereit zu halten.
(2) Ist das Auftreten der in Abs. 1 genannten Gase oder Dämpfe in einem Ausmaß zu erwarten, daß zur Bergung gefährdeter Personen in solche Gase oder Dämpfe vorgedrungen werden müßte, sind außerdem Atemschutzgeräte in ausreichender Anzahl bereit zu halten und Personen in genügender Zahl für den Gebrauch und die Wartung dieser Geräte auszubilden (Gasschutzwehr). Für die Bewilligung von Ausnahmen ist die Berghauptmannschaft zuständig. In Betrieben mit eingerichtetem Grubenrettungsdienst kann dieser für die Aufgaben der Gasschutzwehr herangezogen werden.
§ 288. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/1999)
§ 289. Für die Leitung der Gasschutzwehr ist eine Person zu bestellen, die hiefür die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen aufweist. Die Bestellung ist der Berghauptmannschaft zu melden.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
§ 289. Für die Leitung der Gasschutzwehr ist eine Person zu bestellen, die hiefür die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen aufweist. Die Bestellung ist der Berghauptmannschaft zu melden.
§ 290. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
§ 291. (1) Ist in brand-, schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdeten Gruben und in Bereichen, in denen giftige Gase oder Dämpfe auftreten können, zu erwarten, daß der Fluchtweg durch unatembare Gase oder Dämpfe führt, müssen den gefährdeten Dienstnehmern Atemschutzgeräte für Fluchtzwecke (Selbstretter) zur Verfügung gestellt werden.
(2) Dienstnehmer, denen Selbstretter zur Verfügung gestellt werden, sind in deren Gebrauch entsprechend zu unterweisen. Sie haben den Selbstretter an den Arbeitsstellen griffbereit zu verwahren.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
Erste Hilfeleistung.
Verbandstelle.
§ 292. (1) Bei jedem Bergbaubetrieb ist für die erste Hilfeleistung bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungsfällen ein eigener Raum (Verbandzimmer) einzurichten.
(2) Das Verbandzimmer muß licht, trocken, leicht lüftbar, heizbar und mit guter Beleuchtung ausgestattet sein.
(3) Das Verbandzimmer muß enthalten:
mindestens zwei ausschließlich für die Verwendung bei der ersten Hilfeleistung bestimmte große Waschbecken mit Fließwasser, das auch aus Vorratsbehältern entnommen werden kann,
einen Verbandtisch oder eine diesen ersetzende geeignete Einrichtung,
einen verschließbaren Kasten mit den nötigen Behelfen für die Erste Hilfe, insbesondere mit Gummibinden zur elastischen Abbindung von Gliedern, gepolsterten Lagerungsschienen, den notwendigen wundärztlichen Instrumenten, Seife und Bürste und den zur Erstversorgung notwendigen Desinfektions- und Verbandmitteln.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
§ 293. Der Betriebsleiter hat dafür zu sorgen, daß das Verbandzimmer dauernd rein gehalten wird und der Schlüssel zum Verbandzimmer an einer jederzeit zugänglichen Stelle verwahrt wird. Der Verwahrungsort des Schlüssels ist beim Eingang zum Verbandzimmer zu vermerken.
§ 294. Für kleine, wenig gefährliche Betriebe kann die Berghauptmannschaft von der Verpflichtung der Bereithaltung eines Verbandraumes Ausnahmen bewilligen, wenn wenigstens eine Tragbahre mit drei Decken und ein Verbandkasten mit den nötigen Instrumenten und Verbandmitteln in der Betriebskanzlei bereitgehalten werden.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
§ 294. Für kleine, wenig gefährliche Betriebe kann die Berghauptmannschaft von der Verpflichtung der Bereithaltung eines Verbandraumes Ausnahmen bewilligen, wenn wenigstens eine Tragbahre mit drei Decken und ein Verbandkasten mit den nötigen Instrumenten und Verbandmitteln in der Betriebskanzlei bereitgehalten werden.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
Verbandpäckchen.
§ 295. In jedem Bergbau müssen die Betriebsaufseher und Schießmänner mit Verbandpäckchen ausgerüstet sein. Solche Päckchen müssen auch an geeigneten Stellen der Grube und der Taganlagen bereitgehalten werden.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
Tragbahren.
§ 296. Im Verbandzimmer oder in seiner Nähe sowie an geeigneten Stellen der Taganlagen und der Grube sind zur Beförderung Verletzter und Erkrankter so viele Tragbahren mit je drei Decken bereitzuhalten, daß auf je 80 in der stärksten Schicht beschäftigte Personen mindestens eine Tragbahre entfällt. Außerdem ist in Bergbauen mit niedrigen Grubenräumen mindestens ein Schleifkorb bereitzuhalten.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
Sauerstoffbehandlungsgeräte.
§ 297. Auf jeder Grube, die zur Bereithaltung von mindestens sieben Atemschutzgeräten verpflichtet ist, und in jeder gemeinsamen Rettungsstelle ist mindestens ein Sauerstoffbehandlungsgerät im Verbandzimmer oder im Aufbewahrungsraum für die Atemschutzgeräte bereitzuhalten.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
Ausbildung in der ersten Hilfeleistung.
§ 298. (1) In der ersten Behandlung Unfallverletzter und Erkrankter sind durch einen Arzt auszubilden:
alle Mitglieder der Grubenwehren,
auf Betrieben, die keine eigene Grubenwehr besitzen, 2 vom Hundert der Gesamtbelegschaft, mindestens aber so viele Personen, daß auf jede Schicht (jedes Drittel) wenigstens zwei entfallen,
sämtliche Betriebsangestellte und Betriebsaufseher.
(2) Die in Abs. 1 vorgeschriebene Ausbildung ist alle drei Jahre zu wiederholen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
§ 299. Jede in der Ersten Hilfe ausgebildete Person ist mit einer gedruckten Anweisung (Merkblatt) über die erste Hilfeleistung zu versehen. Eine solche Anweisung ist auch im Verbandzimmer und in der Mannschaftsstube anzuschlagen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
Überwachung des Dienstes der ersten Hilfeleistung.
§ 300. (1) Die Überwachung des Dienstes der ersten Hilfeleistung obliegt auf Gruben mit eigener Grubenwehr deren Leiter, auf anderen Betrieben dem Betriebsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Betriebsangestellten oder Aufseher.
(2) Die zur Überwachung verpflichtete Person hat ein Verzeichnis der vorhandenen Behelfe für die Erste Hilfe und der in dieser ausgebildeten Personen anzulegen und am laufenden zu erhalten.
Fernsprechverbindung.
§ 301. Die Berghauptmannschaft kann die Errichtung einer Fernsprechanlage zwischen Betrieb und Betriebskanzlei anordnen, wenn eine rasche Anforderung notwendiger Hilfeleistungen auf andere Weise nicht möglich ist.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
Fernsprechverbindung.
§ 301. Die Berghauptmannschaft kann die Errichtung einer Fernsprechanlage zwischen Betrieb und Betriebskanzlei anordnen, wenn eine rasche Anforderung notwendiger Hilfeleistungen auf andere Weise nicht möglich ist.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
XV. MASCHINEN UND ELEKTRISCHE ANLAGEN.
Allgemeines.
Betriebsräume.
§ 302. (1) Das Betreten von Betriebsräumen, in denen sich Maschinen befinden, ist Unbefugten verboten. Dieses Verbot ist an den Eingangstüren durch Anschlag ersichtlich zu machen.
(2) Die Maschinenräume und Werkstätten sollen licht, geräumig und gut lüftbar sein und sauber gehalten werden. Die Türen müssen nach außen aufschlagen.
§ 303. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
§ 304. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
§ 305. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
§ 306. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
Dampfleitungen.
§ 307. (1) Dampfleitungen für Sattdampf über 6 atü oder für überhitzten Dampf dürfen nur aus nahtlosen oder geschweißten Stahlrohren bestehen, aus geschweißten Stahlrohren jedoch nur dann, wenn die Unbedenklichkeit ihrer Verwendung hiefür von einer autorisierten Versuchsanstalt bescheinigt ist. Formstücke, Gehäuse von Ventilen und anderen Absperrvorrichtungen müssen aus Stahlguß oder Flußstahl hergestellt sein. Flanschverbindungen sind mittels Pantam- oder Vorschweißflanschen, in Ausnahmefällen mittels Walzflanschen herzustellen. Dampfleitungen sind so zu verlegen, daß die auftretenden Wärmedehnungen entsprechend aufgenommen werden können.
(2) Verbindungsschrauben an Dampfleitungen dürfen nur in drucklosem Zustand angezogen werden.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
§ 308. In allen Dampfkessel- und Maschinenräumen sind die geltenden Dienstvorschriften für Kesselwärter (Heizer) und die Betriebsvorschriften für Kessel und Maschinen an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen.
§ 309. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 12/1984)
§ 310. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 12/1984)
§ 311. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 12/1984)
§ 312. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 12/1984)
§ 313. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der
Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl.
§ 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Lärmverhütung.
§ 314. Lärm von Maschinen und Geräten, der das Erkennen von Gefahren erschwert, ist möglichst zu verhindern.
§ 315. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/1997)
§ 316. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/1997)
§ 317. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/1997)
§ 318. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/1997)
§ 319. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/1997)
§ 320. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/1997)
§ 321. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/1997)
§ 322. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/1997)
§ 323. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/1997)
§ 324. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/1997)
§ 325. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/1997)
XVII. ARBEITER.
§ 326. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/1999)
§ 326a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/1999)
§ 326b. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/1999)
§ 327. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/1999)
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
Fremdsprachige Arbeiter.
§ 328. Fremdsprachige Arbeiter dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie der deutschen Sprache so weit mächtig sind, daß sie Anweisungen ihrer Vorgesetzten und Mitarbeiter richtig auffassen und wiedergeben können.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
Ausbildung.
§ 329. Neu aufgenommene Arbeiter, die noch nicht beim Bergbau beschäftigt waren, und Arbeiter, die unter besonderen Gefahren arbeiten sollen, sind vor Antritt der Arbeit entsprechend zu unterweisen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
§ 330. (1) Zu bergmännischen Arbeiten unter Tage dürfen außer zu Ausbildungszwecken nur Personen verwendet werden, die durch einen Bergbaulehrgang (§ 331 Abs. 1) oder durch Anlernung die erforderliche Ausbildung erhalten haben.
(2) Die Anlernung ist in der Weise durchzuführen, daß die Angelernten imstande sind, die in Frage kommenden Arbeiten ordentlich zu verrichten und den hiebei drohenden Gefahren wirksam zu begegnen.
§ 331. (1) Zu selbständigen Häuerarbeiten dürfen nur Personen verwendet werden, die nach einem dreijährigen Bergbaulehrgang durch eine Prüfung (Knappenprüfung) die für Bergknappen erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen, hierauf durch mindestens zwei Jahre Häuerarbeiten verrichtet und dann nach Besuch eines Häuerkurses durch eine weitere Prüfung (Häuerprüfung) die Eignung zur Durchführung selbständiger Häuerarbeiten nachgewiesen haben.
(2) Zu selbständigen Häuerarbeiten dürfen auch Personen ohne Knappenprüfung verwendet werden, wenn sie nach entsprechender Anlernung durch mindestens zwei Jahre Häuerarbeiten verrichtet, einen Häuerkurs besucht und nach Vollendung des 21. Lebensjahres die Häuerprüfung abgelegt haben.
(3) Knappen- und Häuerprüfungen sind vor einem Vertreter der Berghauptmannschaft abzulegen. Als Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Knappenprüfung ist der Knappenbrief und über die mit Erfolg abgelegte Häuerprüfung in den Fällen des Abs. 1 der Häuerbrief, in den Fällen des Abs. 2 der Häuerschein auszustellen.
(4) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben dürfen Häuer, die in solchen Gruben noch nicht gearbeitet haben, erst nach sechsmonatiger Beschäftigung als zugeteilte Häuer und Ablegung einer Ergänzungsprüfung zu selbständigen Häuerarbeiten verwendet werden. Die Ablegung der Ergänzungsprüfung ist am Häuerbrief (Häuerschein) zu vermerken.
(5) Die Ausbildung und die Prüfungen sind entsprechend den Richtlinien des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau durchzuführen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
§ 331. (1) Zu selbständigen Häuerarbeiten dürfen nur Personen verwendet werden, die nach einem dreijährigen Bergbaulehrgang durch eine Prüfung (Knappenprüfung) die für Bergknappen erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen, hierauf durch mindestens zwei Jahre Häuerarbeiten verrichtet und dann nach Besuch eines Häuerkurses durch eine weitere Prüfung (Häuerprüfung) die Eignung zur Durchführung selbständiger Häuerarbeiten nachgewiesen haben.
(2) Zu selbständigen Häuerarbeiten dürfen auch Personen ohne Knappenprüfung verwendet werden, wenn sie nach entsprechender Anlernung durch mindestens zwei Jahre Häuerarbeiten verrichtet, einen Häuerkurs besucht und nach Vollendung des 21. Lebensjahres die Häuerprüfung abgelegt haben.
(3) Knappen- und Häuerprüfungen sind vor einem Vertreter der Berghauptmannschaft abzulegen. Als Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Knappenprüfung ist der Knappenbrief und über die mit Erfolg abgelegte Häuerprüfung in den Fällen des Abs. 1 der Häuerbrief, in den Fällen des Abs. 2 der Häuerschein auszustellen.
(4) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben dürfen Häuer, die in solchen Gruben noch nicht gearbeitet haben, erst nach sechsmonatiger Beschäftigung als zugeteilte Häuer und Ablegung einer Ergänzungsprüfung zu selbständigen Häuerarbeiten verwendet werden. Die Ablegung der Ergänzungsprüfung ist am Häuerbrief (Häuerschein) zu vermerken.
(5) Die Ausbildung und die Prüfungen sind entsprechend den Richtlinien des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau durchzuführen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
§ 332. Für jede Arbeitskür ist ein zur selbständigen Ausführung von Häuerarbeiten befähigter Arbeiter als Kürführer zu bestimmen. Ist das Arbeitsort in mehreren Schichten belegt, so ist für jede Schicht ein Kürführer zu bestimmen.
§ 333. Für die Leitung und Überwachung der Ausbildung ist ein Ausbildungsleiter zu bestellen, der sich in Betrieben mit einer Belegschaft von mehr als 1000 Mann hauptsächlich mit dieser Aufgabe zu befassen hat. Die Berghauptmannschaft kann die Bestellung eines gemeinsamen Ausbildungsleiters für mehrere gleichartige benachbarte Bergbaue bewilligen, wenn die Erreichung des Ausbildungszieles hiedurch nicht beeinträchtigt wird.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
§ 333. Für die Leitung und Überwachung der Ausbildung ist ein Ausbildungsleiter zu bestellen, der sich in Betrieben mit einer Belegschaft von mehr als 1000 Mann hauptsächlich mit dieser Aufgabe zu befassen hat. Die Berghauptmannschaft kann die Bestellung eines gemeinsamen Ausbildungsleiters für mehrere gleichartige benachbarte Bergbaue bewilligen, wenn die Erreichung des Ausbildungszieles hiedurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 334. (1) Als Kürführer, Fördermaschinisten, Schießmänner, Wettermänner, Anschläger, Bremser, Lokomotivführer, Maschinen- und Kesselwärter dürfen nur solche Personen bestellt werden, die deutsch sprechen, lesen und schreiben können sowie ihre Befähigung zur vorgesehenen Tätigkeit nachgewiesen haben.
(2) Die Befähigung zur Bedienung von Fahrzeugen und von Maschinen zur Personenbeförderung ist der Berghauptmannschaft nachzuweisen.
Tritt, soweit sich diese Bestimmung auf Personen bezieht, die als Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer Personenbeförderungen bei Fremdenbefahrungen oder beim Betrieb eines gemäß § 107 Abs. 1 MinroG genutzten Heilstollens durchführen, mit Ablauf des 31. Juli 2006 außer Kraft.
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
§ 334. (1) Als Kürführer, Fördermaschinisten, Schießmänner, Wettermänner, Anschläger, Bremser, Lokomotivführer, Maschinen- und Kesselwärter dürfen nur solche Personen bestellt werden, die deutsch sprechen, lesen und schreiben können sowie ihre Befähigung zur vorgesehenen Tätigkeit nachgewiesen haben.
(2) Die Befähigung zur Bedienung von Fahrzeugen und von Maschinen zur Personenbeförderung ist der Berghauptmannschaft nachzuweisen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Einmann-Belegung.
§ 335. Einmann-Belegung in der Grube ist nur ausnahmsweise an Örtern ohne besondere Gefahr und nur unter der Voraussetzung gestattet, daß der angelegte Häuer die Befähigung zum Kürführer besitzt und das Ort sich in solcher Nähe anderer Belegörter befindet, daß eine Verständigung durch Zuruf möglich ist.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Tritt für den Geltungsbereich des ASchG für über Tage außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
Beaufsichtigung.
§ 336. (1) Unbeschadet der weitergehenden Vorschrift des § 232 für brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben muß jedes belegte Arbeitsort mindestens einmal, wenn es einmännisch belegt ist, aber mindestens zweimal in jeder Schicht von zuständigen Betriebsaufsehern befahren werden.
(2) Die Betriebsaufseher sind verpflichtet, ihre Ablöser auf besondere Vorkommnisse und Wahrnehmungen, die die Sicherheit betreffen, aufmerksam zu machen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
§ 337. (1) Auf jedem in Betrieb befindlichen Bergbau müssen Einrichtungen getroffen sein, die es ermöglichen, die in der Grube befindliche Mannschaft nach Zahl und Person jederzeit genau zu ermitteln.
(2) Nach Schichtschluß haben die Betriebsaufseher zu überprüfen, ob keiner ihrer Leute ohne Auftrag in der Grube verblieben ist.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
XVIII. VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZE DER GESUNDHEIT UND ZUR UNFALLVERHÜTUNG.
Mannschaftsstube.
§ 338. Bei jedem Bergbau muß ein der Stärke der Belegschaft entsprechender Raum (Mannschaftsstube) vorhanden sein, in dem die Arbeiter sich umkleiden und aufhalten können. Dieser Raum muß rein, gut gelüftet und nötigenfalls geheizt sein.
Sanitäre Einrichtungen.
§ 339. (1) Den Arbeitern muß Gelegenheit geboten werden, sich nach der Schicht mit einwandfreiem Wasser gründlich zu reinigen.
(2) Für Arbeiter, die Hitze, Staub oder starker Verschmutzung ausgesetzt sind, ist eine Brausebadanlage zu errichten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(3) Für Arbeiter unter 18 Jahren und für Arbeiterinnen sind besondere Reinigungsräume vorzusehen.
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
Sanitäre Einrichtungen.
§ 339. (1) Den Arbeitern muß Gelegenheit geboten werden, sich nach der Schicht mit einwandfreiem Wasser gründlich zu reinigen.
(2) Für Arbeiter, die Hitze, Staub oder starker Verschmutzung ausgesetzt sind, ist eine Brausebadanlage zu errichten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(3) Für Arbeiter unter 18 Jahren und für Arbeiterinnen sind besondere Reinigungsräume vorzusehen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
§ 340. (1) Auf jeder zur Anfahrt dienenden Schacht- oder Stollenanlage sind Aborte in einer dem Bedarf entsprechenden Zahl einzurichten.
(2) Unter Tage sind an geeigneten Punkten Abortkübel aufzustellen, die undurchlässig, mit Deckel verschließbar und tragbar oder fahrbar sein müssen. Für je 30 Mann der größten Belegschaft einer Schicht muß mindestens ein solcher Kübel vorhanden sein.
(3) Sämtliche Aborte sind unter Benützung von Desinfektionsmitteln in sauberem, gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten.
(4) Die Verrichtung der Notdurft an anderen Stellen als auf den Aborten ist verboten.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
§ 341. (1) Bei jedem Bergbau sind Vorkehrungen zur Versorgung der Belegschaft mit einwandfreiem Trinkwasser zu treffen.
(2) Für die Grubenbelegschaft sind Trinkwasser oder andere alkoholfreie Erfrischungsgetränke in ausreichender Menge in geschlossenen, sorgfältig rein zu haltenden Gefäßen an geeigneten Stellen der Grube zur Verfügung zu halten. Diese Gefäße sind so einzurichten, daß es nicht möglich ist, den Mund zum Trinken an den Auslauf anzusetzen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
Schutz gegen Nässe.
§ 342. (1) An nassen Arbeitsorten sind zur Abhaltung des Tropfwassers Tropfbühnen oder Tropfbleche anzubringen. Wenn dies nicht ausreicht, um die Arbeiter vor Durchnässung zu schützen, ist eine geeignete wasserdichte Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
(2) Kann eine vollständige Durchnässung nicht verhindert werden, so ist die Arbeitszeit für die Betroffenen jeweils auf sechs Stunden zu verkürzen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
Schutz gegen Staub.
§ 343. Bei Arbeiten, die mit Staubentwicklung verbunden sind, ist dafür zu sorgen, daß eine Gefährdung der Gesundheit der Arbeiter durch den Staub vermieden wird.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
Schutz gegen Verletzungen.
§ 344. (1) Alle unter Tage oder an gefährlichen Stellen über Tage Beschäftigten haben widerstandsfähiges, gleitsicheres, nötigenfalls mit Zehen- und Knöchelschutz versehenes Schuhwerk zu tragen. Wasserdichtes Schuhwerk aus Gummi oder ähnlichen Stoffen gilt als gleitsicher nur mit Sohlen, die ein sicher wirkendes Gleitschutzprofil besitzen.
(2) Unter Tage und, wenn die Gefahr von Kopfverletzungen besteht, auch über Tage ist eine Kopfbedeckung zu tragen, die Schutz gegen Kopfverletzungen bietet.
(3) Alle Beschäftigten müssen einen geeigneten Schutz gegen Verletzungen der Augen, Hände und Schienbeine verwenden, wenn erfahrungsgemäß mit solchen Verletzungen zu rechnen ist.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der
Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl.
§ 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
§ 345. Bohrhämmer sind mit besonderen Vorrichtungen zu halten oder zu stützen, soweit es die Arbeit zuläßt.
§ 346. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997)
XIX. VERSCHIEDENES - SCHLUSSBESTIMMUNGEN.
Anzeige über Unfälle und andere gefährliche
Ereignisse im Bergbaubetrieb.
§ 347. (1) Jeder Unfall im Betrieb ist unverzüglich dem Betriebsleiter zu melden.
(2) Die Betriebsleiter haben tödliche und schwere Unfälle sowie Fälle von Berufskrankheiten sogleich, andere Betriebsunfälle binnen angemessener Frist der Berghauptmannschaft anzuzeigen.
(3) Tödliche Unfälle sind der Berghauptmannschaft zunächst telegraphisch oder fernmündlich anzuzeigen.
(4) Die schriftliche Unfallanzeige hat Namen, Alter und Beschäftigung des Verunglückten und eine kurze Beschreibung des Herganges zu enthalten. Wenn möglich, ist auch das ärztliche Gutachten über die Art der Verletzung beizufügen.
(5) Stirbt ein Verunglückter infolge seiner Verletzung erst nach der Anzeige oder erweist sich eine anfänglich für leicht gehaltene Verletzung nachträglich als schwer, so ist dies der Berghauptmannschaft unverzüglich bekanntzugeben.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
XIX. VERSCHIEDENES SCHLUSSBESTIMMUNGEN.
Anzeige über Unfälle und andere gefährliche Ereignisse im Bergbaubetrieb.
§ 347. (1) Jeder Unfall im Betrieb ist unverzüglich dem Betriebsleiter zu melden.
(2) Die Betriebsleiter haben tödliche und schwere Unfälle sowie Fälle von Berufskrankheiten sogleich, andere Betriebsunfälle binnen angemessener Frist der Berghauptmannschaft anzuzeigen.
(3) Tödliche Unfälle sind der Berghauptmannschaft zunächst telegraphisch oder fernmündlich anzuzeigen.
(4) Die schriftliche Unfallanzeige hat Namen, Alter und Beschäftigung des Verunglückten und eine kurze Beschreibung des Herganges zu enthalten. Wenn möglich, ist auch das ärztliche Gutachten über die Art der Verletzung beizufügen.
(5) Stirbt ein Verunglückter infolge seiner Verletzung erst nach der Anzeige oder erweist sich eine anfänglich für leicht gehaltene Verletzung nachträglich als schwer, so ist dies der Berghauptmannschaft unverzüglich bekanntzugeben.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
§ 348. Als schwer hat jeder Unfall zu gelten, der eine Berufsstörung in der Dauer von mindestens 20 Kalendertagen zur Folge hat oder mit Rücksicht auf die Erheblichkeit der erlittenen Körperbeschädigung oder Gesundheitsstörung an sich als schwer erscheint.
§ 349. (1) An Orten, wo sich ein tödlicher oder schwerer Unfall ereignet hat, darf vor der bergbehördlichen Unfallerhebung nichts geändert werden.
(2) Hievon darf, soweit als nötig, abgegangen werden, wenn es die Bergungs- oder Rettungsarbeiten oder Rücksichten auf die Aufrechterhaltung oder Sicherheit des Betriebes erfordern oder wenn die Unfallerhebung nicht binnen fünf Tagen nach Erstattung der Anzeige vorgenommen wird. Doch ist in solchen Fällen ein Plan über die Lage zur Zeit des Unfalles anzufertigen und bei der späteren Erhebung dem Vertreter der Berghauptmannschaft vorzulegen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
§ 349. (1) An Orten, wo sich ein tödlicher oder schwerer Unfall ereignet hat, darf vor der bergbehördlichen Unfallerhebung nichts geändert werden.
(2) Hievon darf, soweit als nötig, abgegangen werden, wenn es die Bergungs- oder Rettungsarbeiten oder Rücksichten auf die Aufrechterhaltung oder Sicherheit des Betriebes erfordern oder wenn die Unfallerhebung nicht binnen fünf Tagen nach Erstattung der Anzeige vorgenommen wird. Doch ist in solchen Fällen ein Plan über die Lage zur Zeit des Unfalles anzufertigen und bei der späteren Erhebung dem Vertreter der Berghauptmannschaft vorzulegen.
§ 350. (1) Die Anzeigen über sonstige gefährliche Ereignisse im Bergbaubetrieb sind der Berghauptmannschaft unverzüglich zu erstatten. Zur Erläuterung sind, wenn nötig, entsprechende Lagepläne oder Skizzen beizulegen.
(2) Gefährliche Ereignisse von besonderer Bedeutung (Schlagwetter- oder Kohlenstaubentzündungen, Wassereinbrüche, gleichzeitige Unfälle mehrerer Personen u. dgl.) sind zunächst fernmündlich oder telegraphisch zu melden.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
§ 350. (1) Die Anzeigen über sonstige gefährliche Ereignisse im Bergbaubetrieb sind der Berghauptmannschaft unverzüglich zu erstatten. Zur Erläuterung sind, wenn nötig, entsprechende Lagepläne oder Skizzen beizulegen.
(2) Gefährliche Ereignisse von besonderer Bedeutung (Schlagwetter- oder Kohlenstaubentzündungen, Wassereinbrüche, gleichzeitige Unfälle mehrerer Personen u. dgl.) sind zunächst fernmündlich oder telegraphisch zu melden.
Fahrbuch.
§ 351. Bei jedem Bergbau sind sämtliche bergpolizeilichen Verfügungen der Berghauptmannschaft, die den Bergbau betreffen, in einem eigenen Buche (Fahrbuch) zu sammeln.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Fahrbuch.
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