Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. April 1959 über die beim Bergbaubetrieb zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen durchzuführenden Maßnahmen (Allgemeine Bergpolizeiverordnung)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-10-01
Letzte Aktualisierung 2002-01-09
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 429
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§ 351. Bei jedem Bergbau sind sämtliche bergpolizeilichen Verfügungen der Berghauptmannschaft, die den Bergbau betreffen, in einem eigenen Buche (Fahrbuch) zu sammeln.

1.

Zu Abs. 1: Zum Bezugszeitraum vgl. BGBl. Nr. 518/1995, Art. III Z 2.

2.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).

3.

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Anwendung einschlägiger Vorschriften.

§ 352. (1) Soweit diese Verordnung im einzelnen Falle keine Regelung trifft, sind unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Bergbau von der Verordnung zum Schutze der bei Erzeugung von Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren beschäftigten Personen, BGBl. Nr. 184/1923,

Verordnung zum Schutze der mit Anstreicher-, Lackierer- und Malerarbeiten beschäftigten Personen, BGBl. Nr. 186/1923,

Verordnung über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betrieben, BGBl. Nr. 49/1930,

Benzolverordnung, BGBl. Nr. 205/1934, Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951,

Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951, Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 266/1951, Verordnung über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, BGBl. Nr. 267/1954,

Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben, BGBl. Nr. 122/1955,

Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955,

Bauordnung des betreffenden Bundeslandes und Feuerpolizeiordnung des betreffenden Bundeslandes in der jeweils geltenden Fassung die Bestimmungen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen sinngemäß anzuwenden.

(2) Im übrigen sind die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.

1.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).

2.

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Bekanntmachung der Verordnung an die Arbeiter.

§ 353. (1) Diese Bergpolizeiverordnung ist in jeder Mannschaftsstube auszuhängen. Alle mit der Beaufsichtigung und Unterweisung der Arbeiter befaßten Bergbauangestellten sind mit einem Abdruck zu beteilen.

(2) Ferner ist jedem Arbeiter beim Eintritt in die Arbeit ein Auszug in Buchform auszuhändigen, der folgende Bestimmungen mit den zugehörigen Überschriften enthalten muß:

§§ 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9 Abs. 1, 3, 4 und 5, 13 Abs. 1 bis 4, 14 Abs. 3, 15 Abs. 5, 18 Abs. 1, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1, 23, 24, 26, 30 Abs. 1 und 3, 31, 32 Abs. 1 bis 4, 33 bis 39, 41 Abs. 1 bis 5, 42 Abs. 2, 43, 45, 47, 49 bis 53, 55 Abs. 3, 56 Abs. 2 bis 4, 71 Abs. 2, 72 Abs. 1 und 2, 73, 74 Abs. 2 und 3, 76 Abs. 4, 77 Abs. 1, 80 bis 83, 84 Abs. 4, 85 Abs. 1, 86, 92 Abs. 1 bis 3, 95 Abs. 1 bis 3, 97, 98, 101 Abs. 2, 103, 104, 105 Abs. 1, 106, 107, 108, 116, 117, 119, 128 Abs. 1, 129, 134 Abs. 1, 135, 136, 139, 140 bis 142, 145, 150, 154 bis 165, 167 Abs. 1, 2 und 4, 168 bis 177, 178 Abs. 2, 180 bis 182, 187 Abs. 1 und 4, 193 Abs. 1 und 2, 194 Abs. 1, 195, 196, 197 Abs. 1 bis 3, 199, 203 Abs. 1 und 3, 204, 208, 234 Abs. 1 und 3, 290 Abs. 1, 295, 302 Abs. 1, 303 Abs. 2 und 3, 304 Abs. 2 und 3, 306 Abs. 3, 325, 340 Abs. 3 und 4, 342, 344, 345, 347 Abs. 1, 349, 354 Abs. 3 und 355.

(3) Allen Arbeitern müssen die für ihre Tätigkeit wesentlichen Vorschriften mindestens zweimal im Jahre in Erinnerung gebracht werden.

Ausnahmen.

§ 354. (1) Die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bergpolizeiverordnung ist dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau vorbehalten, soweit nicht hiezu nach den Vorschriften dieser Verordnung die Berghauptmannschaft ermächtigt ist.

(2) Ausnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nur bewilligt werden, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Falle nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.

(3) In Fällen dringender Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder für den Bestand des Bergbaues kann, soweit nötig, ohne besondere Bewilligung von diesen Vorschriften abgegangen werden.

1.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).

2.

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Ausnahmen.

§ 354. Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit zur Erteilung von Ausnahmen nicht die im § 171 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002, angeführte Behörde zuständig ist.

1.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).

2.

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Strafen.

§ 355. Zuwiderhandlungen gegen diese Bergpolizeiverordnung werden nach den gesetzlichen Bestimmungen bestraft.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).

Wirksamkeitsbeginn, Aufhebung von Vorschriften.

§ 356. (1) Diese Bergpolizeiverordnung tritt drei Monate nach dem Tage ihrer Verlautbarung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten gemäß § 152 Abs. 1, 2. Satz, des Berggesetzes für den Geltungsbereich dieses Gesetzes außer Kraft

a)

die Allgemeine Bergpolizeiverordnung vom 26. August 1928, BGBl. Nr. 238,

b)

die Bestimmungen des § 6 Abs. 1, der §§ 11, 13, 16 Abs. 2 und 3 und des § 17 Abs. 2 der Bergbauzündmittelverordnung, BGBl. Nr. 186/1932,

c)

die Kundmachung des Reichsoberbergamtes für die Ostmark vom 23. September 1940, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 88, über die Zulassung von Sprengstoffen und Zündmitteln für den Bergbau.

(3) Mit Wirksamkeit dieser Verordnung werden für den Geltungsbereich des § 221 Abs. 3 des Allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854 die im Abs. 2 angeführten Verordnungen außer Kraft gesetzt.

(4) Für den Geltungsbereich dieser Verordnung wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt:

die Verordnung, betreffend den Verkehr mit Mineralölen, RGBl. Nr. 12/1901,

die Polizeiverordnung vom 23. Mai 1940, Deutsches RGBl. I S. 819, über ärztliche Anlegeuntersuchungen im Bergbau.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 518/1995, zu § 352, BGBl. Nr. 114/1959)

(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(2) § 352 Abs. 1 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, tritt, soweit danach die Verordnung zum Schutze der bei Erzeugung von Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren beschäftigten Personen, BGBl. Nr. 184/1923, die Verordnung zum Schutze der mit Anstreicher-, Lackierer- und Malerarbeiten beschäftigten Personen, BGBl. Nr. 186/1923, die Benzolverordnung, BGBl. Nr. 205/1934, die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951, die Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 266/1951, und die Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben, BGBl. Nr. 122/1955, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden sind, außer Kraft.

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