Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau und des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 19. Jänner 1961 über Maschinen, die nur mit Schutzvorrichtungen in den inländischen Verkehr gebracht werden dürfen (Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung)
(4) Kleinzentrifugen müssen mit einer Bremseinrichtung und einem Deckel ausgerüstet und derart ausgeführt sein, daß eine Inbetriebnahme nur bei geschlossenem Deckel möglich ist und beim Öffnen des Deckels die Trommel zwangsläufig stillgesetzt wird. Kleinzentrifugen sind Zentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 500 Watt und einem Beschickungsgewicht von höchstens 10 kg oder, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt, auch solche mit einem Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand von höchstens 6 kg.
(5) Zentrifugen, die nicht unter die Bestimmungen der Abs. 3 oder 4 fallen, müssen mit einer Bremseinrichtung und einem Deckel derart ausgerüstet sein, daß eine Inbetriebnahme nur bei geschlossenem Deckel und ein Öffnen desselben nur bei stillstehender Trommel möglich ist.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 3, 4 und 5 gelten nicht für Zentrifugen, die für kontinuierlichen Betrieb bestimmt sind. Solche Zentrifugen müssen geschlossen ausgeführt oder mit einem Schutzdeckel ausgerüstet sein, der mit Schrauben oder in anderer entsprechender Weise befestigt ist.
(7) Erfordert die Betriebsweise eine Behandlung des Beschickungsgutes bei in Bewegung befindlicher Lauftrommel, so genügt ein einfacher Deckel, der nach Bedarf geöffnet oder geschlossen werden kann.
(8) Zentrifugen, die für die Behandlung feuer- oder explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind müssen so ausgeführt sein, daß Zündfunken oder eine gefährliche Reibungswärme betriebsmäßig nicht auftreten können. Elektrische Einrichtungen an solchen Zentrifugen müssen den in Betracht kommenden Vorschriften für die Elektrotechnik entsprechen.
(9) Auf jeder Zentrifuge muß ein Schild angebracht sein, aus dem die für die Trommel höchstzulässige Umdrehungszahl pro Minute und das höchstzulässige Beschickungsgewicht zu entnehmen sind. Bei Kleinst- und Kleinzentrifugen muß auf dem Schild auch die vom Antriebsmotor aufgenommene Leistung und, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt, das höchstzulässige Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand angegeben sein. Bei anderen Wäschezentrifugen kann das Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand angegeben sein.
(10) Die obigen Bestimmungen gelten nicht für Milchseparatoren, Spinnzentrifugen, Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse zum Reinigen von Öl und ähnlichen Stoffen sowie für Laboratoriumszentrifugen mit einem lichten Trommeldurchmesser bis 300 mm und Becherzentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 500 Watt.
Soweit diese Bestimmung Maschinen für den Hausgebrauch und ähnliche
Zwecke betrifft, ist sie mit 16.12.1987 außer Kraft getreten (BGBl.
Nr. 592/1987).
Zentrifugen.
§ 36. (1) Lauftrommeln von Zentrifugen müssen aus einem Material hergestellt oder mit einem Material ausgekleidet sein, das gegen eine allfällige chemische Einwirkung des Beschickungsgutes widerstandsfähig ist.
(2) Der Außenmantel und die Verdeckung des Zwischenraumes zwischen Außenmantel und Lauftrommel müssen aus zähem Werkstoff hergestellt und von genügender Stärke sein.
(3) Kleinstzentrifugen müssen mit einer Bremse und einem Deckel ausgerüstet sein. Kleinstzentrifugen sind Zentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 300 Watt und einem Beschickungsgewicht von höchstens 5 kg oder, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt, auch solche mit einem Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand von höchstens 3 kg.
(4) Kleinzentrifugen müssen mit einer Bremseinrichtung und einem Deckel ausgerüstet und derart ausgeführt sein, daß eine Inbetriebnahme nur bei geschlossenem Deckel möglich ist und beim Öffnen des Deckels die Trommel zwangsläufig stillgesetzt wird. Kleinzentrifugen sind Zentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 500 Watt und einem Beschickungsgewicht von höchstens 10 kg oder, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt, auch solche mit einem Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand von höchstens 6 kg.
(5) Zentrifugen, die nicht unter die Bestimmungen der Abs. 3 oder 4 fallen, müssen mit einer Bremseinrichtung und einem Deckel derart ausgerüstet sein, daß eine Inbetriebnahme nur bei geschlossenem Deckel und ein Öffnen desselben nur bei stillstehender Trommel möglich ist.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 3, 4 und 5 gelten nicht für Zentrifugen, die für kontinuierlichen Betrieb bestimmt sind. Solche Zentrifugen müssen geschlossen ausgeführt oder mit einem Schutzdeckel ausgerüstet sein, der mit Schrauben oder in anderer entsprechender Weise befestigt ist.
(7) Erfordert die Betriebsweise eine Behandlung des Beschickungsgutes bei in Bewegung befindlicher Lauftrommel, so genügt ein einfacher Deckel, der nach Bedarf geöffnet oder geschlossen werden kann.
(8) Zentrifugen, die für die Behandlung feuer- oder explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind müssen so ausgeführt sein, daß Zündfunken oder eine gefährliche Reibungswärme betriebsmäßig nicht auftreten können. Elektrische Einrichtungen an solchen Zentrifugen müssen den in Betracht kommenden Vorschriften für die Elektrotechnik entsprechen.
(9) Auf jeder Zentrifuge muß ein Schild angebracht sein, aus dem die für die Trommel höchstzulässige Umdrehungszahl pro Minute und das höchstzulässige Beschickungsgewicht zu entnehmen sind. Bei Kleinst- und Kleinzentrifugen muß auf dem Schild auch die vom Antriebsmotor aufgenommene Leistung und, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt, das höchstzulässige Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand angegeben sein. Bei anderen Wäschezentrifugen kann das Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand angegeben sein.
(10) Die obigen Bestimmungen gelten nicht für Milchseparatoren, Spinnzentrifugen, Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse zum Reinigen von Öl und ähnlichen Stoffen sowie für Laboratoriumszentrifugen mit einem lichten Trommeldurchmesser bis 300 mm und Becherzentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 500 Watt.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Zentrifugen.
§ 36. (1) Lauftrommeln von Zentrifugen müssen aus einem Material hergestellt oder mit einem Material ausgekleidet sein, das gegen eine allfällige chemische Einwirkung des Beschickungsgutes widerstandsfähig ist.
(2) Der Außenmantel und die Verdeckung des Zwischenraumes zwischen Außenmantel und Lauftrommel müssen aus zähem Werkstoff hergestellt und von genügender Stärke sein.
(3) Kleinstzentrifugen müssen mit einer Bremse und einem Deckel ausgerüstet sein. Kleinstzentrifugen sind Zentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 300 Watt und einem Beschickungsgewicht von höchstens 5 kg oder, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt, auch solche mit einem Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand von höchstens 3 kg.
(4) Kleinzentrifugen müssen mit einer Bremseinrichtung und einem Deckel ausgerüstet und derart ausgeführt sein, daß eine Inbetriebnahme nur bei geschlossenem Deckel möglich ist und beim Öffnen des Deckels die Trommel zwangsläufig stillgesetzt wird. Kleinzentrifugen sind Zentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 500 Watt und einem Beschickungsgewicht von höchstens 10 kg oder, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt, auch solche mit einem Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand von höchstens 6 kg.
(5) Zentrifugen, die nicht unter die Bestimmungen der Abs. 3 oder 4 fallen, müssen mit einer Bremseinrichtung und einem Deckel derart ausgerüstet sein, daß eine Inbetriebnahme nur bei geschlossenem Deckel und ein Öffnen desselben nur bei stillstehender Trommel möglich ist.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 3, 4 und 5 gelten nicht für Zentrifugen, die für kontinuierlichen Betrieb bestimmt sind. Solche Zentrifugen müssen geschlossen ausgeführt oder mit einem Schutzdeckel ausgerüstet sein, der mit Schrauben oder in anderer entsprechender Weise befestigt ist.
(7) Erfordert die Betriebsweise eine Behandlung des Beschickungsgutes bei in Bewegung befindlicher Lauftrommel, so genügt ein einfacher Deckel, der nach Bedarf geöffnet oder geschlossen werden kann.
(8) Zentrifugen, die für die Behandlung feuer- oder explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind müssen so ausgeführt sein, daß Zündfunken oder eine gefährliche Reibungswärme betriebsmäßig nicht auftreten können. Elektrische Einrichtungen an solchen Zentrifugen müssen den in Betracht kommenden Vorschriften für die Elektrotechnik entsprechen.
(9) Auf jeder Zentrifuge muß ein Schild angebracht sein, aus dem die für die Trommel höchstzulässige Umdrehungszahl pro Minute und das höchstzulässige Beschickungsgewicht zu entnehmen sind. Bei Kleinst- und Kleinzentrifugen muß auf dem Schild auch die vom Antriebsmotor aufgenommene Leistung und, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt, das höchstzulässige Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand angegeben sein. Bei anderen Wäschezentrifugen kann das Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand angegeben sein.
(10) Die obigen Bestimmungen gelten nicht für Milchseparatoren, Spinnzentrifugen, Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse zum Reinigen von Öl und ähnlichen Stoffen sowie für Laboratoriumszentrifugen mit einem lichten Trommeldurchmesser bis 300 mm und Becherzentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 500 Watt.
Bügelmaschinen.
§ 37. (1) Kleinbügelmaschinen, das sind Bügelmaschinen mit einer Walzenlänge von höchstens 120 cm und mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors bis zu 250 Watt, müssen eine Vorrichtung besitzen, mit der auch während des Arbeitsvorganges die Walze oder Mulde jederzeit abgehoben werden kann. Bei solchen Bügelmaschinen muß die vom Antriebsmotor aufgenommene Leistung angegeben sein.
(2) Bügelmaschinen, wie Zylinderdampfmangeln und mehrwalzige Muldenmangeln sowie einwalzige Muldenmangeln, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 1 fallen, müssen an den Stellen, an denen ein Einlassen möglich ist, mit Schutzvorrichtungen versehen sein, durch die eine geeignete Schutzmaßnahme, wie Rücklaufen oder Stillsetzen der Maschine wirksam wird, bevor die Hände der an der Maschine Beschäftigten die Gefahrenstelle erreichen. Sofern mehrere solcher Einrichtungen vorhanden sind, müssen sie unabhängig voneinander wirken.
(3) An den in Abs. 2 genannten Maschinen müssen auch die nicht zum Einlassen bestimmten Einlaufstellen von Druck- oder Bügelwalzen so gesichert sein, daß eine gefahrbringende Berührung nicht erfolgen kann.
(4) Das Schließen von Bügelpressen muß entweder durch Vorrichtungen, die mit beiden Händen gleichzeitig betätigt werden müssen, oder durch einen derart geringen Druck erfolgen, daß dadurch Handverletzungen vermieden werden. Dies gilt nicht für durch Hand oder Fuß betriebene Bügelpressen.
(5) Maschinell angetriebene Kastenwäscherollen müssen so eingerichtet sein, daß die Kastenlaufbahn nur bei Stillstand der Maschine zugänglich ist.
Soweit diese Bestimmung Maschinen für den Hausgebrauch und ähnliche
Zwecke betrifft, ist sie mit 16.12.1987 außer Kraft getreten (BGBl.
Nr. 592/1987).
Bügelmaschinen.
§ 37. (1) Kleinbügelmaschinen, das sind Bügelmaschinen mit einer Walzenlänge von höchstens 120 cm und mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors bis zu 250 Watt, müssen eine Vorrichtung besitzen, mit der auch während des Arbeitsvorganges die Walze oder Mulde jederzeit abgehoben werden kann. Bei solchen Bügelmaschinen muß die vom Antriebsmotor aufgenommene Leistung angegeben sein.
(2) Bügelmaschinen, wie Zylinderdampfmangeln und mehrwalzige Muldenmangeln sowie einwalzige Muldenmangeln, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 1 fallen, müssen an den Stellen, an denen ein Einlassen möglich ist, mit Schutzvorrichtungen versehen sein, durch die eine geeignete Schutzmaßnahme, wie Rücklaufen oder Stillsetzen der Maschine wirksam wird, bevor die Hände der an der Maschine Beschäftigten die Gefahrenstelle erreichen. Sofern mehrere solcher Einrichtungen vorhanden sind, müssen sie unabhängig voneinander wirken.
(3) An den in Abs. 2 genannten Maschinen müssen auch die nicht zum Einlassen bestimmten Einlaufstellen von Druck- oder Bügelwalzen so gesichert sein, daß eine gefahrbringende Berührung nicht erfolgen kann.
(4) Das Schließen von Bügelpressen muß entweder durch Vorrichtungen, die mit beiden Händen gleichzeitig betätigt werden müssen, oder durch einen derart geringen Druck erfolgen, daß dadurch Handverletzungen vermieden werden. Dies gilt nicht für durch Hand oder Fuß betriebene Bügelpressen.
(5) Maschinell angetriebene Kastenwäscherollen müssen so eingerichtet sein, daß die Kastenlaufbahn nur bei Stillstand der Maschine zugänglich ist.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Bügelmaschinen.
§ 37. (1) Kleinbügelmaschinen, das sind Bügelmaschinen mit einer Walzenlänge von höchstens 120 cm und mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors bis zu 250 Watt, müssen eine Vorrichtung besitzen, mit der auch während des Arbeitsvorganges die Walze oder Mulde jederzeit abgehoben werden kann. Bei solchen Bügelmaschinen muß die vom Antriebsmotor aufgenommene Leistung angegeben sein.
(2) Bügelmaschinen, wie Zylinderdampfmangeln und mehrwalzige Muldenmangeln sowie einwalzige Muldenmangeln, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 1 fallen, müssen an den Stellen, an denen ein Einlassen möglich ist, mit Schutzvorrichtungen versehen sein, durch die eine geeignete Schutzmaßnahme, wie Rücklaufen oder Stillsetzen der Maschine wirksam wird, bevor die Hände der an der Maschine Beschäftigten die Gefahrenstelle erreichen. Sofern mehrere solcher Einrichtungen vorhanden sind, müssen sie unabhängig voneinander wirken.
(3) An den in Abs. 2 genannten Maschinen müssen auch die nicht zum Einlassen bestimmten Einlaufstellen von Druck- oder Bügelwalzen so gesichert sein, daß eine gefahrbringende Berührung nicht erfolgen kann.
(4) Das Schließen von Bügelpressen muß entweder durch Vorrichtungen, die mit beiden Händen gleichzeitig betätigt werden müssen, oder durch einen derart geringen Druck erfolgen, daß dadurch Handverletzungen vermieden werden. Dies gilt nicht für durch Hand oder Fuß betriebene Bügelpressen.
(5) Maschinell angetriebene Kastenwäscherollen müssen so eingerichtet sein, daß die Kastenlaufbahn nur bei Stillstand der Maschine zugänglich ist.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Zupfmaschinen.
§ 38. (1) An Zupfmaschinen muß die Einführungslade vor den Transportwalzen derart gesichert sein, daß mit den Händen nicht bis zu diesen Walzen vorgegriffen werden kann. Die Trommeln müssen auf beiden Maschinenseiten über dem Gestell verdeckt sein.
(2) Bei Zopfaufdreh- und Zupfmaschinen muß der Einlauf so gestaltet sein, daß mit den Fingern nicht bis zur Einziehvorrichtung gegriffen werden kann.
(3) Zupfmaschinen müssen mit einer Staubabsaugeeinrichtung ausgerüstet oder so gestaltet sein, daß der Anschluß an eine solche Einrichtung leicht durchzuführen ist.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Kollergänge.
§ 39. (1) Kollergänge müssen so gestaltet sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung niemand unter die Läufer geraten oder von umlaufenden Teilen erfaßt werden kann. Sie müssen Vorrichtungen zum selbsttätigen Bewegen des Mahlgutes unter die Läufer haben. Entleerungsöffnungen, die zugänglich sind, müssen so gesichert sein, daß die Hände des die Maschine Bedienenden nicht zu den Gefahrenstellen gelangen können.
(2) Kollergänge für die Verarbeitung staubender Stoffe müssen dicht abgeschlossen sein und die Möglichkeit für den Anschluß an eine Staubabsaugeeinrichtung bieten.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Mühlen.
§ 40. (1) Mühlen müssen so gesichert sein, daß an ihnen Beschäftigte bei ordnungsgemäßer Bedienung durch Zubringevorrichtungen oder Mahlwerkzeuge nicht verletzt werden können. An jeder Mühle muß deren zulässige Drehzahl deutlich sichtbar angegeben sein.
(2) Bei Walzenmühlen muß der Einlauf in geeigneter Weise, wie durch Roste oder Gitter, so gesichert sein, daß die Walzeneinzugstelle mit den Fingern nicht erreicht werden kann. Diese Schutzeinrichtung muß mit der Maschine fest verbunden und so ausgeführt sein, daß Verstopfungen mit einem geeigneten Gerät, wie einem Holzstab, beseitigt werden können.
(3) Einfüllstutzen von Mühlen müssen so ausgebildet oder gesichert sein, daß ein Herausschleudern von Splittern verhindert wird.
(4) Läufersteine, die nicht in einem ausreichend festen Gehäuse laufen, müssen an ihrem Umfang durch entsprechend starke Stahlbänder gesichert sein.
(5) Mühlen für die Verarbeitung stark staubender Stoffe müssen dicht abgeschlossen sein und die Möglichkeit für den Anschluß an eine Staubabsaugeeinrichtung bieten.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Kompressoren.
§ 41. (1) Jede Druckstufe eines Kompressors muß mit einem Druckmesser mit Höchstdruckmarke und mit einer Sicherheitseinrichtung, die eine unzulässige Drucksteigerung verhindert, ausgerüstet sein. Besteht eine Druckstufe aus mehreren Zylindern, so muß für jeden Zylinder ein Druckmesser und eine Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, wenn die einzelnen Zylinder für sich betriebsmäßig abgesperrt werden können.
(2) Hinter den einzelnen Stufen der Kompressoren müssen sich Abscheider für Schmiermittel und Wasser befinden, sofern nicht die Sammler und Kühler als solche dienen. Die Abscheider müssen geeignete, jederzeit sicher bedienbare Ablaßvorrichtungen haben.
(3) Für Kompressoren, die mit Druckluftbehältern, an denen die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen angebracht sind, in Verbindung stehen, sind Sicherheitsvorrichtungen nach Abs. 1 dann nicht erforderlich, wenn sich zwischen Kompressor und Behälter keine Absperrvorrichtung befindet.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Kompressoren von Kälteanlagen.
Ventilatoren.
§ 42. Ventilatoren müssen gegen ein unbeabsichtigtes Berühren der Flügel gesichert sein; dies ist nicht erforderlich bei Ventilatoren, deren Flügel berührt werden können, ohne daß hiedurch Verletzungen hervorgerufen werden, wie bei Ventilatoren mit geringer Flügel-Umfangsgeschwindigkeit oder bei Ventilatoren mit nachgiebigen Flügeln.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
§ 42. (Anm.: mit Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 592/1987 außer Kraft getreten)
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Tiegeldruckpressen.
§ 43. (1) Tiegeldruckpressen müssen eine Vorrichtung haben, welche die Hände, wenn sie beim Gang der Maschine zu lange zwischen Tiegel und Form verweilen, sicher entfernt oder sie durch selbsttätiges und rechtzeitiges Ausrücken der Presse sicher schützt.
(2) Zwischen den feststehenden Tischen oder ihren Stützen und dem zurückschwingenden Tiegel oder der daran befestigten Schutzvorrichtung muß ein Spielraum von mindestens 4 cm Breite vorhanden sein.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Schnellpressen.
§ 44. (1) An Schnellpressen mit Kreisbewegungsmechanismus müssen die Seitengestellöffnungen, von denen aus die waagrechten Zahnkränze erreichbar sind, verdeckt sein. Die Querstange zum Auflegen des Formbrettes muß von dem ausfahrenden Druckkarren und von der vorbeifahrenden Zahnstange einen genügenden Abstand haben.
(2) An Tischfarbmaschinen, wie Steindruck- oder Lichtdruckpressen, bei denen es aus Betriebsgründen erforderlich ist, sich während des Ganges der Presse weit über den Farbtisch oder den Stein zu beugen, muß über dem Druckkarren an geeigneter Stelle eine von einem Seitengestell zum anderen laufende, genügend starke Anhaltestange angebracht sein.
(3) Schnellpressen müssen Einrichtungen haben, die entweder verhindern, daß Form und Walzen während des Ganges berührt werden können oder die zwangsläufig so auf die Ausrückvorrichtung wirken, daß die Maschine stillsteht, bevor Verletzungen eintreten können.
(4) Farbkästen, bei denen die Bedienung der Stellschrauben sowie das Anrühren und Aufrühren der Farbe nicht von einem sicheren Stand aus erfolgen kann, müssen, wenn sie nicht selbst einen sicheren Halt bieten, eine feste Anhaltestange haben.
(5) Anlegestände müssen fest an die Maschine angeschlossen sein. Erhöhte Standplätze müssen gegen Absturz gesichert sein. Alle Stellen an Schnellpressen, an denen durch Engen die Gefahr von Quetschungen besteht, müssen in geeigneter Weise gesichert sein.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Rotationsmaschinen.
§ 45. (1) An Rotationsmaschinen müssen die Einlaufstellen von Zylindern, die zur Einführung von Papier bestimmt sind, durch eine Schutzstange oder eine andere geeignete Vorrichtung so gesichert sein, daß Finger nicht zwischen die Zylinder gezogen werden können.
(2) Handkurbeln müssen beim Anlaufen der Maschine, auch beim Laufen mit Hilfsmotor, selbsttätig ausrücken oder es muß zwischen ihnen und dem mechanischen Antrieb eine Sperrung vorhanden sein. Handräder ohne selbsttätige Ausrückung oder Sperrung müssen glatt sein oder ausgekleidete Radspeichen haben.
(3) Falzkappen müssen so eingerichtet oder gesichert sein, daß man durch sie nicht erfaßt werden kann.
(4) Farbwerke müssen so liegen oder so gesichert sein, daß sie eine Gefährdung nicht hervorrufen können.
(5) Aufgänge und erhöhte Standplätze müssen einen gleitsicheren Boden haben; erhöhte Standplätze müssen in geeigneter Weise gegen Absturz gesichert sein.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Gemeinsame Vorschriften für Maschinen zum Dreschen.
§ 46. (1) Maschinen zum Dreschen, die unter die Bestimmungen der §§ 47, 48, 49, 50 oder 51 fallen, müssen so gebaut sein, daß Personen im Arbeits- und Verkehrsbereich bei ordnungsgemäßer Bedienung mit den Händen die Dreschtrommel nicht berühren können. Auch alle anderen Arbeitsteile und alle Zusatzeinrichtungen, wie Elevatoren, Ventilatoren, Schüttler, Schneidwerke, Strohzerreißer und Sackheber, müssen, soweit es ihre Wirkungsweise zuläßt, gegen unbeabsichtigtes Berühren und gegen Hineinkommen gesichert sein.
(2) Alle Teile der Trommel müssen in Material und Ausführung den auftretenden Beanspruchungen standhalten. Die Trommel darf keine statische Unbalance aufweisen; sie muß mit der Nenndrehzahl auf ruhigen und erschütterungsfreien Lauf geprüft sein. Die Drehrichtung, die zulässige Drehzahl der Trommel und die Anzahl der Schüttlerstöße pro Minute müssen an jeder Maschine deutlich sichtbar angegeben sein.
(3) Haben Bedienungspersonen einen erhöhten Arbeitsplatz auf der Maschine, so erstreckt sich der Arbeitsbereich, abweichend von den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 letzter Satz, im allseitigen Abstand von
2.40 m vom Arbeitsplatz des die Maschine Bedienenden.
(4) Zum Besteigen der Dreschbühne oder eines erhöht liegenden Einlegerstandes muß die Dreschmaschine mit einer geeigneten, gegen Abrutschen gesicherten Leiter ausgerüstet sein, wenn nicht eine andere geeignete Aufstiegsmöglichkeit vorhanden ist.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Dreschmaschinen mit Handeinlegung.
§ 47. (1) Bei Dreschmaschinen, bei denen das Dreschgut der Trommel direkt mit den Händen zugeführt wird, muß der Einlegeweg des Dreschgutes durch eine trittsichere Schutzhaube im Bereich der Trommel und durch einen entsprechenden Einlegetisch gesichert sein.
(2) Die Schutzhaube gemäß Abs. 1 darf nur als Ganzes aufklappbar sein. Die Schutzhaube darf nur an einer Seite eine nicht mehr als 40 cm hohe Öffnung freilassen; sie muß auf dieser Seite mindestens 10 cm über die innere Abschlußkante des Einlegetisches vorstehen. Ragt die Trommel über den Einlegetisch hervor, muß die Schutzhaube die Trommel mindestens um die Höhe der Einlegeöffnung nach vorne überragen. Wird das Herausspritzen der Körner nicht durch die Bauart der Maschine verhindert, sind entsprechende Vorrichtungen, wie Fangtücher oder Fangblättchen, anzubringen. Bei Maschinen mit erhöhtem Einlegetisch sind zum Einkehren der Körner in den Schmalseiten der Schutzhaube Ausnehmungen von höchstens 15 cm Höhe zulässig.
(3) Bei Dreschmaschinen, bei denen sich der Standplatz des Einlegers und der Zureicher auf der Dreschbühne der Maschine oder in einem gesondert gebauten Einlegerstand befindet, können an beiden Schmalseiten der Schutzhaube an Stelle von geschlossenen Wänden Schutzverdecke von mindestens 30 cm Höhe treten, die nur nach innen umlegbar sein dürfen. In diesem Fall muß der obere Teil der Schutzhaube um mindestens 12 cm über die seitlichen Schutzverdecke hinausragen.
(4) Einlegetische müssen, soweit Abs. 6 oder 7 nicht anderes bestimmt, waagrecht sein und sich mindestens über die ganze Breite der Schutzhaube erstrecken. Erhöhte Einlegetische müssen mindestens 20 cm über der Dreschbühne liegen.
(5) Dreschmaschinen, bei denen der Einleger über die Schutzhaube gebeugt einlegen muß und eine von der oberen Abschlußkante der Schutzhaube zur inneren Abschlußkante des Einlegetisches gezogene Gerade in ihrer Verlängerung die Trommel berührt, müssen mit erhöhtem Einlegetisch ausgestattet sein.
(6) Eine Schräglage des Einlegetisches zur Trommel hin ist zulässig, wenn der Einlegetisch so ausgeführt ist, daß beim Niederdrücken desselben der Einlegeweg selbsttätig geschlossen wird.
(7) Ein fester Einlegetisch kann eine Neigung bis höchstens 1 : 5 haben, wenn die Öffnung der Schutzhaube nicht mehr als 30 cm beträgt und entweder Abs. 5 erfüllt ist oder bei einem Standplatz des Einlegers vor der Trommel die geringste lichte Höhe des Einlaßkanals nicht mehr als 15 cm beträgt.
(8) Einlegerstand und Einlegetisch müssen derart angeordnet und ausgebildet sein, daß der Einleger bei ordnungsgemäßer Einlegearbeit mit den Händen die Trommel nicht berühren kann. Befindet sich der Standplatz des Einlegers vor der Trommel, so muß der Weg, den er mit der Hand von der vorderen Abschlußkante des Einlegetisches bis zur Trommel zurückzulegen hat, mindestens 100 cm betragen; er darf auf 75 cm verkürzt werden, wenn das Dreschgut parallel zur Trommel eingelegt wird. Befindet sich dieser Standplatz hinter der Trommel, so muß der Weg, den der Einleger mit der Hand von der oberen Abschlußkante der Einlegeöffnung bis zur Trommel zurückzulegen hat, mindestens 60 cm lang sein. Wenn sich der Standplatz des Einlegers seitlich der Trommel befindet, muß der Weg, den er mit der Hand bis zur Trommel zurückzulegen hat, mindestens 75 cm betragen.
(9) Bei Dreschmaschinen, bei denen sich der Standplatz des Einlegers und der Zureicher nicht auf der Dreschbühne befindet, muß der Einlegetisch seitlich mit mindestens 30 cm hohen Aufsatzbrettern so ausgestattet sein, daß hiedurch ein Schutzabstand zur Trommel von mindestens 75 cm erreicht wird. Die Oberkante dieser Aufsatzbretter muß mindestens 150 cm über der Standfläche der Maschine liegen.
(10) Schutzhaube und Einlegetisch müssen derart angebracht sein, daß sie unbeabsichtigt nicht verschoben oder versetzt werden können.
(11) Seitliche Öffnungen im Trommelgehäuse müssen gegen Hineingreifen gesichert sein.
(12) Die Dreschbühne muß mit mindestens 28 cm hohen Einfriedungen versehen sein, die an den Längsseiten abnehmbar oder umklappbar sein können. Angebaute Einlegerstände, deren Standfläche mehr als 100 cm über dem Gelände liegt, müssen mindestens rückwärts eine Sicherung gegen Absturz besitzen.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Dreschmaschinen mit selbsttätiger Zubringung.
§ 48. (1) Bei Dreschmaschinen, bei denen das Dreschgut der Trommel durch eine selbsttätige Zubringevorrichtung zugeführt wird, muß der Einlegeweg des Dreschgutes durch eine trittsichere Schutzhaube im Bereiche der Trommel gesichert sein, die mindestens 10 cm über die Achse der inneren Umlenkrolle der Zubringevorrichtung ragt. Die Einlegeöffnung darf nicht mehr als 40 cm hoch sein. In den Schmalseiten der Schutzhaube sind Ausnehmungen von höchstens 15 cm Höhe zum Einkehren der Körner zulässig.
(2) Die selbsttätige Zubringevorrichtung darf zur Trommel abfallend maximal eine Neigung von 1 : 5 haben, wenn die Verlängerung der Zubringevorrichtung die Dreschtrommel nicht berührt.
(3) Selbsttätige Zubringevorrichtungen müssen so ausgebildet sein, daß eine Gefährdung von Personen, die auf die Vorrichtung gefallen sind, verhindert werden kann. Dies muß durch selbsttätiges Stillsetzen der Zubringevorrichtung bei einer Einzelbelastung von über 30 kg, durch einen Ausrückbügel, der sich über die ganze Breite der Vorrichtung erstreckt und von dieser aus in der Zuführrichtung zu betätigen ist, oder durch sonstige geeignete Vorrichtungen erreicht werden können.
(4) Der Garbenaufschneider muß nach oben verdeckt sein.
(5) Die Bestimmungen des § 47 Abs. 11 und 12 gelten sinngemäß auch für Dreschmaschinen mit selbsttätiger Zubringevorrichtung.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Dreschmaschinen mit Selbsteinlegern.
§ 49. (1) Bei Dreschmaschinen, bei denen das Dreschgut der Trommel mit einer Selbsteinlegevorrichtung zugeführt wird, muß diese Vorrichtung mit einem leicht zugänglichen Handausrücker versehen sein, der ein Stillsetzen der Einlegewalze und des Garbenaufschneiders ermöglicht.
(2) Selbsteinlegevorrichtungen müssen so eingebaut oder umwehrt sein, daß die beweglichen Teile in ihrer höchsten Stellung auf allen vier Seiten von der Umwehrung um mindestens 10 cm überragt werden.
(3) Lücken zwischen Einlegewalze und Seitenwand sind so zu überdecken oder es sind solche sonstige Maßnahmen zu treffen, daß eine Bildung von Wickeln wirksam verhindert wird.
(4) Die Einlegewalze ist mit einem Schutzdach zu überdecken, das höchstens 60 cm oberhalb des Scheitels der Einlegewalze liegen darf, mindestens bis zur Lotrechten über der Innenkante des Beschickungstisches reicht und den Garbenaufschneider um mindestens 10 cm überragt. Das Schutzdach muß auch seitlich mindestens 10 cm über den freien Teil der Einlegewalze vorstehen; es kann umklappbar oder abnehmbar ausgeführt sein.
(5) Die Vorderkante des Beschickungstisches muß in Arbeitsstellung mindestens 50 cm über der Dreschbühne liegen. Der Beschickungstisch muß über die Zubringerwalze klappbar sein und diese in umgeklapptem Zustand vollständig überdecken.
(6) Garbenaufschneider mit beweglichen Messern müssen bei Nichtbenützung abgedeckt werden können.
(7) Bei Selbsteinlegern, die nur auf einer Seite beschickt werden können, muß die für das Beschicken nicht bestimmte Seite gegen Hineinstürzen gesichert sein; hiefür können auch waagrechte Schutzstangen verwendet werden, die aber nicht mehr als 20 cm voneinander entfernt sein dürfen.
(8) Die Bestimmungen des § 47 Abs. 11 und 12 gelten sinngemäß auch für Dreschmaschinen mit Selbsteinlegern.
(9) Für Dreschmaschinen mit Selbsteinlegern und selbsttätigen Zubringevorrichtungen gelten überdies die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 und 3.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Mähdrescher.
§ 50. (1) Alle Teile der Maschinen, die zur Bedienung und Wartung betreten werden müssen, sind durchbruchsicher auszuführen.
(2) Sitz- und Standplätze auf Mähdreschern müssen genügend Sicherheit gegen Abrutschen und gegen Berühren beweglicher Teile der Maschine bieten. Dies gilt in entsprechender Weise auch für sonstige Stellen, die an der Maschine betriebsmäßig betreten werden müssen. Ständig besetzte Plätze müssen nötigenfalls gegen Hitzeeinwirkung vom Motor her geschützt sein.
(3) Liegt die Aufstiegsfläche zu Sitz- oder Standplätzen auf Mähdreschern höher als 60 cm, so müssen geeignete Tritte vorhanden sein, die nicht mehr als 40 cm voneinander entfernt sein dürfen.
(4) Der gesamte Antrieb des Mähdreschers muß von einem Platz aus abstellbar sein.
(5) Bei Mähdreschern müssen Einrichtungen vorhanden sein, die Personen vor Verletzungen durch das Mähwerk beim Transport schützen; Mähbalken müssen in hochgeklapptem Zustand feststellbar sein. Für Schnittbalken und Ersatzmesser müssen Schutzverkleidungen mitgeliefert werden.
(6) Für den Standdrusch müssen Mähmesser und rotierende Halmteiler außer Betrieb gesetzt werden können.
(7) Von den Bestimmungen des § 46 Abs. 1 sind Mähwerk, Aufnahme- und Zubringevorrichtung ausgenommen.
(8) Bei Verwendung einfacher, glatter Keilriemen genügt abweichend von den Bestimmungen des § 3 Abs. 3 eine Verkleidung der Auflauf- und der Kreuzungsstellen der Keilriemen. Bei den Auflaufstellen muß die Länge der Verkleidung, von der Auflaufstelle aus gemessen, ein Drittel des Durchmessers der Scheibe, auf die der Keilriemen aufläuft, mindestens aber 12 cm betragen. Bei Kreuzungsstellen müssen die zusammenlaufenden Teile des Keilriemens auf einer Länge von mindestens 12 cm, von der Kreuzungsstelle aus gemessen, verkleidet sein.
(9) Die kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften bleiben unberührt.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Kleesamenenthülser.
§ 51. Kleesamenenthülser (Kleereiber) müssen so ausgebildet sein, daß ein Berühren der laufenden Trommel oder einer Einziehvorrichtung auch beim Nachstopfen des Dreschgutes nicht möglich ist. Der Einlaßkanal muß vom Tisch bis zur Trommel oder Einziehvorrichtung, in seiner Mittellinie gemessen, mindestens 25 cm lang und durch eine dauernd befestigte Vorrichtung so gesichert sein, daß Verletzungen durch die Trommel oder die Einziehvorrichtung verhindert werden. Eine solche Vorrichtung kann entfallen, wenn die Form und die Abmessungen des Einlaßkanals ein Berühren der Trommel oder anderer beweglicher Teile unmöglich machen.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Maschinen zum Pressen von Stroh und Heu.
§ 52. (1) Bei Maschinen zum Pressen von Stroh und Heu müssen bewegliche Maschinenteile, wie Zubringer, Kolben und Kurbelstangen, seitlich so umwehrt sein, daß diese Teile auch in ihren Endlagen von der Umwehrung um mindestens 10 cm überragt werden. Der Einlauftrichter muß so gestaltet sein, daß er mindestens 10 cm über die höchste Stellung der Zubringer reicht.
(2) Bei Pressen mit Drahtbindung von Hand muß die Bahn der Nadelspitze und des Nadelarmes mindestens 5 cm Abstand von beweglichen und unbeweglichen Maschinenteilen haben. Bei anderen Pressen muß die Bahn der Nadelspitze und des Nadelarmes in dem außerhalb des Kanals liegenden Teil auf einer Seite durch einen Schutzschild gesichert sein, der höchstens 2 cm von der Nadelbahn entfernt liegt. Beträgt der Abstand zwischen Nadelspitze und Kanalwand in der Ruhelage mehr als 2 cm, so muß auch auf der anderen Nadelseite ein von der Kanalwand bis zur Nadelspitze reichender Schutzschild angebracht sein.
(3) Der Knoter muß nach oben verdeckt und abstellbar eingerichtet sein; die Abstellvorrichtung muß vom Stand aus gefahrlos bedient werden können und gegen selbsttätiges Einschalten gesichert sein.
(4) Der Stroheinlauf und die Bahn der Zubringer und des Kolbens müssen bei Strohpressen, die für die Verwendung hinter Dreschmaschinen bestimmt sind, überdeckt sein. Diese Überdeckung muß die Beschickungsöffnung allseits um mindestens 10 cm überragen; sie muß trittsicher sein und haltbar befestigt werden können.
(5) Bei Strohpressen mit einem gesonderten Kurzstroheinlauf muß dieser durch eine Klappe oder in ähnlicher Weise geschlossen werden können.
(6) Bei Aufsammelpressen müssen Standplätze genügende Sicherheit gegen Abrutschen und gegen eine gefahrbringende Berührung beweglicher Teile bieten.
(7) Es gelten sinngemäß die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 für Strohpressen, die an Dreschmaschinen, und die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 für Strohpressen, die an Mähdreschern angebaut sind.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Maisentlieschmaschinen und Maisrebler.
§ 53. (1) Bei Maisentlieschmaschinen müssen die Arbeitswerkzeuge durch einen trittsicheren Schutzrost in ihrer ganzen Länge überdeckt und durch eine seitliche Verkleidung gegen unbeabsichtigte Berührung, auch von unten her, gesichert sein. Diese Maschinen müssen überdies eine Vorrichtung besitzen, die ein Hängenbleiben von Maiskolben beim Auslauf verhindert.
(2) Bei Maisreblern muß der Einlauftrichter so beschaffen sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung die Arbeitswerkzeuge mit der Hand nicht erreicht werden.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter.
§ 54. (1) Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten nicht für Feldhäcksler.
(2) Bei Häckselmaschinen sind Förderbänder und -ketten in allen Teilen seitlich zu verkleiden.
(3) Die Einziehvorrichtung von Häckselmaschinen muß durch einen Ausrücker abgestellt werden können. Jene Teile dieses Ausrückers, durch deren Berühren das Abstellen ausgelöst wird, müssen in der Leerlaufstellung mindestens 60 cm von der Schneidkante entfernt sein. Wird bei Häckselmaschinen mit den Händen eingelegt, muß der Ausrücker so gestaltet und angebracht sein, daß er bei ordnungsgemäßer Bedienung durch den einlegenden Arm selbst betätigt werden kann. Bei selbsttätigen Zubringevorrichtungen muß der Ausrücker über die ganze Breite des Einlaßkanals reichen und von einer auf die Fördereinrichtung gefallenen Person erreicht werden können oder es müssen sonstige geeignete, vom Förderband aus erreichbare Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen die Einziehvorrichtung stillgesetzt werden kann.
(4) Häckselmaschinen müssen so eingerichtet sein, daß zwischen Ausrücker und Schnittstelle nicht bis zu der der Schnittstelle zunächst liegenden Druckwalze oder Umlenkrolle vorgegriffen werden kann.
(5) Bei Messerradhäckslern muß das Messerrad verkleidet sein. Bei Messerradhäckslern mit motorischem Antrieb und Auswurf nach vorne kann die vordere Verkleidung in dem unterhalb der Schnittfläche liegenden Bereich entfallen. Bei Messerradhäckslern mit Handantrieb muß das Messerrad nur auf der Einlegeseite verkleidet sein.
(6) Bei Trommelhäckslern muß die Messertrommel in ihrem oberen Teil mit einer trittsicheren Schutzhaube verkleidet und in ihrem unteren Teil gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert sein.
(7) Bei sonstigen Strohzerkleinerungsmaschinen mit feststehendem Messer und Zubringertrommel oder mit rotierendem Messer und festem Gegenschneider, die für die Verwendung hinter Dreschmaschinen bestimmt sind, muß der Rand der Beschickungsöffnung mindestens 10 cm über der höchsten Stellung der Mitnehmerzinken liegen. Die Beschickungsöffnung muß überdeckt sein. Diese Überdeckung muß mindestens um 10 cm über den Rand der Beschickungsöffnung vorstehen; sie muß trittsicher sein und haltbar befestigt werden können.
(8) Sonstige Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 6 fallen, wie Strohwölfe oder Strohreißer, müssen mit einer Einlegemulde ausgestattet sein, deren Rand mindestens 60 cm über der höchsten Stellung der Mitnehmerzinken liegt. Diese Maschinen müssen überdies mit einem Handausrücker versehen sein, der ein Stillsetzen der Zubringertrommel und der Messer ermöglicht. Ein Handausrücker ist nicht erforderlich bei Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, die an Dreschmaschinen oder an Mähdreschern angebaut sind oder hinter Mähdreschern nachgezogen werden. Dies gilt nicht für Gebläse mit Schneidwerkzeugen.
(9) Die Auswurföffnung von Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter, die unter die Bestimmungen der Abs. 7 oder 8 fallen, muß so gestaltet sein, daß ein unbeabsichtigtes Berühren beweglicher Teile, auch von unten her, nicht möglich ist.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Gebläse.
§ 55. (1) Auf jedem Gebläse muß die höchstzulässige Drehzahl und die Drehrichtung der Antriebswelle gut sichtbar und dauerhaft angegeben sein.
(2) Schleusengebläse müssen so ausgebildet sein, daß umlaufende Teile unbeabsichtigt nicht berührt werden können.
(3) Bei Wurfradgebläsen mit einer Einwurfgosse muß eine Schutzmaßnahme derart getroffen sein, daß die Hand vom Rand der Einwurfgosse einen Weg von mindestens 60 cm gegen das Schaufelrad oder ein davorliegendes umlaufendes Schneidwerkzeug zurücklegen kann, ohne Schaufelrad oder Schneidwerkzeug zu berühren. Durch diese Schutzmaßnahme muß nach Möglichkeit auch die Einwurfgosse zum Teil überdeckt sein.
(4) Bei Wurfradgebläsen mit nach unten oder nach der Seite gerichtetem Ansaugestutzen muß dieser so ausgeführt sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung Geräte, wie Gabeln oder Rechen, von umlaufenden Teilen nicht erfaßt werden können.
(5) Gebläse, die für die Verwendung hinter Dreschmaschinen bestimmt sind, müssen mit einer über die ganze Länge der Einwurfgosse reichenden, durchbruchsicheren Überdeckung ausgestattet sein. Bei Gebläsen, die hinter Dreschmaschinen verwendet werden können, müssen solche Überdeckungen leicht anzubringen sein.
(6) Bei Wurfradgebläsen mit selbsttätiger Zubringevorrichtung muß diese für sich allein stillgesetzt werden können.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Rübenschneide- und Musmaschinen.
§ 56. (1) Bei motorisch angetriebenen Rübenschneidern sowie bei Musern oder Mixern muß der Behälter derart ausgebildet sein, daß die Schneidwerkzeuge bei ordnungsgemäßer Bedienung mit den Händen nicht erreicht werden. Dieser Forderung entsprechen Ausführungen, bei denen die kürzeste Entfernung von der Behälteraußenkante oder von einer am oberen Behälterrand angebrachten Umwehrung bis zu den Schneidwerkzeugen mindestens 60 cm beträgt.
(2) Rübenschneider mit konischer Schneidtrommel oder senkrechter Messerscheibe sind zum Nachstopfen und Lockern des Schneidgutes mit einem Holzstößel auszurüsten, der an der Maschine entsprechend befestigt sein muß.
(3) Bei Rübenschneidern sowie bei Musern oder Mixern muß der Auslauf so gesichert sein, daß ein unbeabsichtigtes Berühren der Schneidwerkzeuge nicht möglich ist.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Maschinen für die Obst- und Traubenverarbeitung
§ 57. (1) Obstmühlen, Rebler und Quetschen müssen so eingerichtet sein, daß die bei den Maschinen mit dem Einfüllen und Fortschaffen des Gutes Beschäftigten von den Arbeitsteilen, wie Mahlsteinen, Rührwerken, Zinken, Walzen oder Schleuderarmen, nicht verletzt werden können.
(2) Die Auslaufstelle muß so geschützt sein, daß die umlaufenden Teile nicht unbeabsichtigt erreicht werden können.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Feldmaschinen.
§ 58. (1) Feldmaschinen, wie Bodenbearbeitungs-, Anbau-, Pflege- und Erntemaschinen, müssen geeignete Sitze und Fußrasten oder Standplätze mit Fußleisten für jene Personen haben, die auf diesen Maschinen zu deren Bedienung mitfahren müssen. Liegt die Aufstiegsfläche zu Sitz- oder Standplätzen höher als 60 cm, so müssen geeignete Tritte vorhanden sein, die nicht mehr als 40 cm voneinander entfernt sein dürfen.
(2) Sitze müssen genügend Sicherheit gegen Abrutschen bieten. Fahrersitze und Fahrerstände müssen durch eine Schutzstange gesichert sein, wenn nicht andere geeignete Anhaltemöglichkeiten vorhanden sind.
(3) Bedienungshebel von mechanischen Aushebevorrichtungen und Schalthebel müssen leicht zu erreichen und gefahrlos zu betätigen sein; wenn ein selbsttätiges Lösen solcher Hebel möglich ist und dadurch eine Gefahr herbeigeführt werden kann, müssen diese Hebel in geeigneter Weise, wie durch Sicherheitsvorstecker oder Sperrklinken, zu sichern sein.
(4) Bei Feldmaschinen, die durch einen Motor angetrieben werden, muß ein selbsttätiges Ingangsetzen des Fahrwerkes und der Arbeitswerkzeuge wirksam verhindert sein.
(5) Bei Mähmaschinen und Motormähern müssen Einrichtungen vorhanden sein, die Personen vor Verletzungen durch das Mähwerk beim Transport schützen; Mähbalken müssen in hochgeklapptem Zustand feststellbar sein. Für Schnittbalken und Ersatzmesser müssen Schutzverkleidungen mitgeliefert werden.
(6) Bodenfräsen müssen mit Verdeckungen versehen sein, die die jeweils nicht in der Erde laufenden Teile des Fräskörpers allseits abschirmen. Die Verdeckung muß so ausgeführt sein, daß nachgehende Personen oder der Traktorführer durch weggeschleuderte Steine oder Erde nicht getroffen werden. Durch eine deutlich sichtbare Aufschrift ist darauf hinzuweisen, daß die Verdeckung während des Betriebes geschlossen zu halten ist.
(7) Bei Bodenfräsen, Fräseggen und Motorhacken, die von Hand aus geführt werden, müssen die Lenkholme so ausgebildet sein, daß während der Arbeit die Füße der Bedienungsperson aus dem Arbeitsbereich der rotierenden Werkzeuge bleiben können.
(8) Hackgeräte, bei denen die Bedienungsperson durch Hackwerkzeuge oder hochgeschleuderte Steine gefährdet ist, müssen mit einem Schutzbügel umwehrt sein und einen Schutzschild besitzen, wenn sie nicht schon nach Abs. 6 gesichert sind.
(9) Motormäher, bei denen die Kraftübertragung vom Motor zum Fahrwerk über ein Schaltgetriebe erfolgt, müssen mit einer Bremsvorrichtung ausgerüstet sein, wenn eine unbeabsichtigte Beschleunigung nicht durch eine andere zuverlässige, konstruktive Maßnahme verhindert wird.
(10) Eine Umwehrung oder Verkleidung von Arbeitsteilen, die nur im Fahren arbeiten, ist nicht erforderlich, wenn durch eine Schutzmaßnahme der Arbeitsvorgang beeinträchtigt werden könnte. Hinsichtlich der Verkleidung einfacher, glatter Keilriemen gelten die Bestimmungen des § 50 Abs. 8.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Durchforstungsgeräte.
§ 59. (1) Bei Durchforstungsgeräten, wie Buschrodekreissägen und Freischneidegeräten, muß die Vorrichtung zum Abstellen der Maschine mit der Hand von einem Haltegriff aus betätigt werden können. Durchforstungsgeräte, die mit einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, müssen ferner eine Einrichtung besitzen, durch die zwangsläufig sichergestellt wird, daß sich das Werkzeug im Leerlauf des Motors nicht bewegt.
(2) Der zum Schneiden nicht benützte Teil von Buschrodekreissägen muß verkleidet sein; die Verkleidung, die auch geteilt sein kann, muß sich mindestens über den halben Umfang des Sägeblattes erstrecken.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Buschholz- und Reisighackmaschinen.
§ 60. (1) Hackrad und Einziehvorrichtung von Buschholz- und Reisighackmaschinen müssen bis auf die Einzieh- und Auswurföffnung verkleidet sein. Die Verkleidung muß auch den Einlegeweg so umgeben, daß zur Einziehvorrichtung von allen Seiten ein Schutzabstand von mindestens 60 cm gegeben ist. Die Vorderkante des Einlegetisches muß von der Einziehvorrichtung mindestens 100 cm entfernt sein.
(2) Öffnungen in der Verkleidung des Hackrades müssen mit Deckeln verschlossen sein, die aufklappbar, jedoch nicht abnehmbar sein dürfen. Durch eine deutlich sichtbare Aufschrift ist darauf hinzuweisen, daß sie nur bei Stillstand des Hackrades geöffnet werden dürfen; Drehrichtung und Drehzahl des Hackrades müssen auf der Maschine dauerhaft angegeben sein.
(3) Der Auswurf muß derart gestaltet sein, daß Bedienungspersonen durch herausgeschleuderte Holzstücke nicht gefährdet werden.
(4) Die Einziehvorrichtung muß durch einen vom Bedienungsplatz aus leicht erreichbaren Ausrücker abgestellt werden können.
(5) Fahrbare Buschholz- und Reisighackmaschinen müssen eine Bremsvorrichtung für das Fahrwerk besitzen.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Bodenseilwinden zum Ziehen von Feldmaschinen.
§ 61. (1) Bodenseilwinden zum Ziehen von Feldmaschinen sind mit einer auch während des Ganges ausrückbaren Kupplung auszustatten. Sie müssen ferner eine geeignete Bremsvorrichtung besitzen, die ein ruckartiges Bremsen vermeidet. Kupplung und Bremsvorrichtung müssen unabhängig voneinander bedient werden können. Die Bedienungshebel müssen mit geeigneten, elektrisch isolierenden Griffen versehen sein.
(2) Bodenseilwinden im Sinne des Abs. 1 müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen das Einziehen der Hand durch das auflaufende Seiltrumm besitzen.
(3) Auf jeder Bodenseilwinde im Sinne des Abs. 1 muß ein Firmenschild angebracht sein, auf dem Hersteller, Type, Baujahr, höchstzulässige Zugkraft der Winde sowie Seildurchmesser und Einzeldrahtstärke deutlich sichtbar angegeben sind.
(4) Bei Umlenkrollen muß die Seilführung zwangsläufig erfolgen. Die höchstzulässige Seilkraft muß an der Umlenkrolle dauerhaft angegeben sein.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Traktorseilwinden.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
ABSCHNITT 5.
Schlußbestimmungen.
Ausnahmen.
§ 62. Gewerbeinhaber und land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dürfen die im § 1 Abs. 1 angeführten Maschinen, die hinsichtlich ihrer Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, nur dann in den inländischen Verkehr bringen, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse gelegen ist und Leben und Gesundheit der Benützer auf andere Weise hinreichend gesichert sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, wird vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung für eine bestimmte Bauart oder für eine bestimmte Maschine auf Antrag durch Bescheid festgestellt. Der Antrag auf Feststellung kann vom Erzeuger oder auch von anderen Personen eingebracht werden, die ein berechtigtes Interesse an der Feststellung nachweisen.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Strafbestimmungen.
§ 63. Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung geahndet.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Inkrafttreten.
§ 64. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1962 in Kraft; in diesem Zeitpunkt tritt im Sinne des Art. III Z. 3 der Gewerbeordnungsnovelle 1957, BGBl. Nr. 178, die Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung vom 10. November 1951, BGBl. Nr. 266, außer Kraft.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
§ 19. Diese Verordnung tritt - unbeschadet des § 12 - mit 1. März 1989 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
Die Elektrotechnikverordnung 1987 - ETV 1987, BGBl. Nr. 592;
die Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961, bezüglich
der §§ 10, 13, 16, 22 bis 24, soweit diese Bestimmungen handgeführte Elektrowerkzeuge betreffen,
der §§ 31 und 33 bis 37, soweit diese Bestimmungen Maschinen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke betreffen, sowie
§ 42.
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