Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 18. Juli 1965, mit der ein strengerer Befähigungsnachweis für die Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger sowie der Schönheitspfleger (Kosmetiker) und der Masseure eingeführt wird
Gemäß BGBl. Nr. 50/1974, § 375 Abs. 1 Z 60 als BG in Kraft geblieben, soweit sich die V nicht auf die Art des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13b Abs. 9 der Gewerbeordnung in der Fassung des Art. II der Gewerbeordnungsnovelle 1957, BGBl. Nr. 178, wird verordnet:
Gemäß BGBl. Nr. 50/1974, § 375 Abs. 1 Z 60 als BG in Kraft geblieben, soweit sich die V nicht auf die Art des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht.
§ 1. Für den Antritt des gebundenen Gewerbes der Hühneraugenschneider und Fußpfleger (§ 1a Abs. 1 lit. b Z 19 der Gewerbeordnung) ist der Nachweis der Befähigung zu erbringen
durch das Zeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 4) und über eine Dienstzeit in diesem Gewerbe; die gesamte Verwendungszeit (Lehr- und Dienstzeit) muß mindestens fünf Jahre betragen; oder
durch das Zeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 4) und über eine Dienstzeit in diesem Gewerbe sowie durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft abgehaltenen Lehrganges für Fußpflege in der Dauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden; die gesamte Verwendungszeit (Lehr- und Dienstzeit) muß mindestens vier Jahre betragen; oder
durch das Zeugnis über eine mindestens sechsjährige Verwendungszeit (Lehr- oder Dienstzeit) in diesem Gewerbe sowie durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft abgehaltenen Lehrganges für Fußpflege in der Dauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden; oder
durch den Nachweis der erfolgreichen Ablegung des ersten Rigorosums an einer medizinischen Fakultät einer inländischen Universität sowie durch das Zeugnis über eine mindestens zweijährige Verwendungszeit (Lehr- oder Dienstzeit) in diesem Gewerbe.
Gemäß BGBl. Nr. 50/1974, § 375 Abs. 1 Z 60 als BG in Kraft geblieben, soweit sich die V nicht auf die Art des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht.
§ 2. Für den Antritt des gebundenen Gewerbes der Schönheitspfleger (Kosmetiker) (§ 1a Abs. 1 lit. b Z 20 der Gewerbeordnung) ist der Nachweis der Befähigung zu erbringen
durch das Zeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 4) und über eine Dienstzeit in diesem Gewerbe; die gesamte Verwendungszeit (Lehr- und Dienstzeit) muß mindestens vier Jahre betragen; oder
durch den Nachweis der erfolgreichen Ablegung des ersten Rigorosums an einer medizinischen Fakultät einer inländischen Universität sowie durch das Zeugnis über eine mindestens zweijährige Verwendungszeit (Lehr- oder Dienstzeit) in diesem Gewerbe.
Gemäß BGBl. Nr. 50/1974, § 375 Abs. 1 Z 60 als BG in Kraft geblieben, soweit sich die V nicht auf die Art des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht.
§ 3. Für den Antritt des gebundenen Gewerbes der Masseure (§ 1a Abs. 1 lit. b Z 20 der Gewerbeordnung) ist der Nachweis der Befähigung zu erbringen
durch das Zeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 4) in diesem Gewerbe; für Bewerber, die durch ein Zeugnis den erfolgreichen Besuch eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft abgehaltenen Lehrganges für Massage in der Dauer von mindestens 150 Unterrichtsstunden nachweisen, verringert sich die Dauer der Lehrzeit um ein Jahr; oder
durch das Zeugnis über eine mindestens dreijährige Verwendungszeit (Lehr- oder Dienstzeit) in diesem Gewerbe sowie durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft abgehaltenen Lehrganges für Massage in der Dauer von mindestens 150 Unterrichtsstunden; oder
durch den Nachweis der erfolgreichen Ablegung des ersten Rigorosums an einer medizinischen Fakultät einer inländischen Universität sowie durch das Zeugnis über eine mindestens einjährige Verwendungszeit (Lehr- oder Dienstzeit) in diesem Gewerbe.
Gemäß BGBl. Nr. 50/1974, § 375 Abs. 1 Z 60 als BG in Kraft geblieben, soweit sich die V nicht auf die Art des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht.
§ 4. Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses im Sinne des § 1 lit. a und b, § 2 lit. a und § 3 lit. a ist durch das Lehrzeugnis (oder den Lehrbrief) und das Zeugnis über die allenfalls vorgesehene, erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung (Lehrlingsprüfung) oder eine Bestätigung der zuständigen Fachgruppe, daß eine solche Prüfung zur Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses nicht vorgesehen war, nachzuweisen.
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