Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 18. Juli 1965, mit der ein strengerer Befähigungsnachweis für die Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger sowie der Schönheitspfleger (Kosmetiker) und der Masseure eingeführt wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1974-08-01
Status Aufgehoben · 1991-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Gem. BGBl. Nr. 50/1974, § 375 Abs. 1 Z 60 als BG in Kraft geblieben, soweit sich die V nicht auf die Art des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 b Abs. 9 der Gewerbeordnung in der Fassung des Art. II der Gewerbeordnungsnovelle 1957, BGBl. Nr. 178, wird verordnet:

Durch § 375 Abs. 1 Z 60 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974, derogiert.

§ 1. Für den Antritt des gebundenen Gewerbes der Hühneraugenschneider und Fußpfleger (§ 1a Abs. 1 lit. b Z 19 der Gewerbeordnung) ist der Nachweis der Befähigung zu erbringen

a)

durch das Zeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 4) und über eine Dienstzeit in diesem Gewerbe; die gesamte Verwendungszeit (Lehr- und Dienstzeit) muß mindestens fünf Jahre betragen; oder

b)

durch das Zeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 4) und über eine Dienstzeit in diesem Gewerbe sowie durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft abgehaltenen Lehrganges für Fußpflege in der Dauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden; die gesamte Verwendungszeit (Lehr- und Dienstzeit) muß mindestens vier Jahre betragen; oder

c)

durch das Zeugnis über eine mindestens sechsjährige Verwendungszeit (Lehr- oder Dienstzeit) in diesem Gewerbe sowie durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft abgehaltenen Lehrganges für Fußpflege in der Dauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden; oder

d)

durch den Nachweis der erfolgreichen Ablegung des ersten Rigorosums an einer medizinischen Fakultät einer inländischen Universität sowie durch das Zeugnis über eine mindestens zweijährige Verwendungszeit (Lehr- oder Dienstzeit) in diesem Gewerbe.

Durch § 375 Abs. 1 Z 60 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974, derogiert.

§ 2. Für den Antritt des gebundenen Gewerbes der Schönheitspfleger (Kosmetiker) (§ 1a Abs. 1 lit. b Z 20 der Gewerbeordnung) ist der Nachweis der Befähigung zu erbringen

a)

durch das Zeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 4) und über eine Dienstzeit in diesem Gewerbe; die gesamte Verwendungszeit (Lehr- und Dienstzeit) muß mindestens vier Jahre betragen; oder

b)

durch den Nachweis der erfolgreichen Ablegung des ersten Rigorosums an einer medizinischen Fakultät einer inländischen Universität sowie durch das Zeugnis über eine mindestens zweijährige Verwendungszeit (Lehr- oder Dienstzeit) in diesem Gewerbe.

Durch § 375 Abs. 1 Z 60 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wohl derogiert.

§ 3. Für den Antritt des gebundenen Gewerbes der Masseure (§ 1a Abs. 1 lit. b Z 20 der Gewerbeordnung) ist der Nachweis der Befähigung zu erbringen

a)

durch das Zeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 4) in diesem Gewerbe; für Bewerber, die durch ein Zeugnis den erfolgreichen Besuch eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft abgehaltenen Lehrganges für Massage in der Dauer von mindestens 150 Unterrichtsstunden nachweisen, verringert sich die Dauer der Lehrzeit um ein Jahr; oder

b)

durch das Zeugnis über eine mindestens dreijährige Verwendungszeit (Lehr- oder Dienstzeit) in diesem Gewerbe sowie durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft abgehaltenen Lehrganges für Massage in der Dauer von mindestens 150 Unterrichtsstunden; oder

c)

durch den Nachweis der erfolgreichen Ablegung des ersten Rigorosums an einer medizinischen Fakultät einer inländischen Universität sowie durch das Zeugnis über eine mindestens einjährige Verwendungszeit (Lehr- oder Dienstzeit) in diesem Gewerbe.

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