Bundesgesetz vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1970-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-24
Status Aufgehoben · 2008-06-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 324
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(3) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann auf Grund eines beim Landes-Berufsausbildungsbeirat einzuholenden Vorschlages auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen; wird ein solcher Vorschlag nicht fristgerecht erstattet, so hat der Landeshauptmann die Bestellung der Vorsitzenden nach Anhörung der Kammer für Arbeiter und Angestellte und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen. Die Beisitzer sind vom Landeshauptmann für jeden Prüfungstermin gesondert auf Grund von Listen zu bestimmen, die hinsichtlich des einen Beisitzers von der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und hinsichtlich des anderen Beisitzers von der Kammer für Arbeiter und Angestellte auf die Dauer von fünf Jahren aufzustellen sind. Bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission ist nach Möglichkeit auf das berufliche Herkommen des Prüfungswerbers Bedacht zu nehmen.

(4) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 4, 5 dritter bis fünfter Satz, 6, 7 und 9 gelten für die Ausbilderprüfung sinngemäß.

Prüfungskommissionen für die Ausbilderprüfung

§ 29b. (1) Die Ausbilderprüfungen sind, sofern § 23a der Gewerbeordnung 1994 nicht anderes bestimmt, vor Prüfungskommissionen abzulegen, die der Landeshauptmann zu errichten hat. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die für die Lehrlingsausbildung erforderlichen Kenntnisse sowie entweder

a)

eine mindestens dreijährige Ausbildungspraxis besitzen und die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben bzw. eine diese Prüfung gemäß § 8 Abs. 7 oder § 28 ersetzende Ausbildung oder

b)

eine mindestens sechsjährige Ausbildungspraxis

(3) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann auf Grund eines beim Landes-Berufsausbildungsbeirat einzuholenden Vorschlages auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen; wird ein solcher Vorschlag nicht fristgerecht erstattet, so hat der Landeshauptmann die Bestellung der Vorsitzenden nach Anhörung der Kammer für Arbeiter und Angestellte und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen. Die Beisitzer sind vom Landeshauptmann für jeden Prüfungstermin gesondert auf Grund von Listen zu bestimmen, die hinsichtlich des einen Beisitzers von der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und hinsichtlich des anderen Beisitzers von der Kammer für Arbeiter und Angestellte auf die Dauer von fünf Jahren aufzustellen sind. Bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission ist nach Möglichkeit auf das berufliche Herkommen des Prüfungswerbers Bedacht zu nehmen.

(4) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 4, 5 dritter bis fünfter Satz, 6, 7 und 9 gelten für die Ausbilderprüfung sinngemäß.

Prüfungskommissionen für die Ausbilderprüfung

§ 29b. (1) Die Ausbilderprüfungen sind, sofern § 23a der Gewerbeordnung 1994 nicht anderes bestimmt, vor Prüfungskommissionen abzulegen, die die Meisterprüfungsstelle zu errichten hat. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die für die Lehrlingsausbildung erforderlichen Kenntnisse sowie entweder

a)

eine mindestens dreijährige Ausbildungspraxis besitzen und die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben bzw. eine diese Prüfung gemäß § 8 Abs. 7 oder § 28 ersetzende Ausbildung oder

b)

eine mindestens sechsjährige Ausbildungspraxis

(3) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sind vom Leiter der Meisterprüfungsstelle auf Grund eines beim Landes-Berufsausbildungsbeirat einzuholenden Vorschlages auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der Leiter der Meisterprüfungsstelle ist an den Vorschlag des Landes-Berufsausbildungsbeirates gebunden. Wird ein solcher Vorschlag nicht fristgerecht erstattet, so hat der Leiter der Meisterprüfungsstelle die Bestellung der Vorsitzenden nach Anhörung der Kammer für Arbeiter und Angestellte und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen. Die Beisitzer sind vom Leiter der Meisterprüfungsstelle für jeden Prüfungstermin gesondert auf Grund von Listen zu bestimmen, die hinsichtlich des einen Beisitzers von der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und hinsichtlich des anderen Beisitzers von der Kammer für Arbeiter und Angestellte auf die Dauer von fünf Jahren aufzustellen sind. Bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission ist nach Möglichkeit auf das berufliche Herkommen des Prüfungswerbers Bedacht zu nehmen.

(4) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 4, 5 dritter bis fünfter Satz, 6, 7 und 9 gelten für die Ausbilderprüfung sinngemäß.

Prüfungskommissionen für die Ausbilderprüfung

§ 29b. (1) Die Ausbilderprüfungen sind, sofern §§ 20 Abs. 8 und 22 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 nicht anderes bestimmen, vor Prüfungskommissionen abzulegen, die die Meisterprüfungsstelle zu errichten hat. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die für die Lehrlingsausbildung erforderlichen Kenntnisse sowie entweder

a)

eine mindestens dreijährige Ausbildungspraxis besitzen und die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben bzw. eine diese Prüfung gemäß § 8 Abs. 7 oder § 28 ersetzende Ausbildung oder

b)

eine mindestens sechsjährige Ausbildungspraxis

(3) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sind vom Leiter der Meisterprüfungsstelle auf Grund eines beim Landes-Berufsausbildungsbeirat einzuholenden Vorschlages auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der Leiter der Meisterprüfungsstelle ist an den Vorschlag des Landes-Berufsausbildungsbeirates gebunden. Wird ein solcher Vorschlag nicht fristgerecht erstattet, so hat der Leiter der Meisterprüfungsstelle die Bestellung der Vorsitzenden nach Anhörung der Kammer für Arbeiter und Angestellte und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen. Die Beisitzer sind vom Leiter der Meisterprüfungsstelle für jeden Prüfungstermin gesondert auf Grund von Listen zu bestimmen, die hinsichtlich des einen Beisitzers von der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und hinsichtlich des anderen Beisitzers von der Kammer für Arbeiter und Angestellte auf die Dauer von fünf Jahren aufzustellen sind. Bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission ist nach Möglichkeit auf das berufliche Herkommen des Prüfungswerbers Bedacht zu nehmen.

(4) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 4, 5 dritter bis fünfter Satz, 6, 7 und 9 gelten für die Ausbilderprüfung sinngemäß.

Zulassung zur Ausbilderprüfung

§ 29c. (1) Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse

1.

die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußrüfung, den Ersatz der Lehrabschlußprüfung gemäß § 8 Abs. 7 oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 ersetzt wird, und eine nachfolgende mindestens zweijährige berufliche Praxis oder

2.

eine mindestens fünfjährige fachbezogene Tätigkeit, die nicht eine Ausbildungstätigkeit sein muß,

(2) Die Zulassung zur Ausbilderprüfung ist nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei dem nach dem Arbeitsort oder bei dem nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Landeshauptmann unter Anschluß entsprechender Nachweise im Sinne des Abs. 1, der dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Unterlagen und des Nachweises über die Entrichtung der Prüfungstaxe zu beantragen. Der Landeshauptmann hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen.

Zulassung zur Ausbilderprüfung

§ 29c. Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist. Die Zulassung zur Ausbilderprüfung ist bei einer Meisterprüfungsstelle nach Wahl des Prüfungswerbers unter Anschluss der dem Nachweis des Vor- und Familiennamens und der Eigenberechtigung dienenden Unterlagen und des Nachweises über die Entrichtung der Prüfungstaxe zu beantragen. Die Meisterprüfungsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen.

Prüfungsordnung

§ 29d. Die Prüfungsordnung für die Ausbilderprüfung ist vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung zu erlassen. Sie hat auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Prüfung einschließlich der Prüfungsniederschrift näher zu regeln sowie Bestimmungen über die Höhe der Prüfungstaxe und der Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission zu enthalten.

Prüfungsordnung

§ 29d. Die Prüfungsordnung für die Ausbilderprüfung ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung zu erlassen. Sie hat auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Prüfung einschließlich der Prüfungsniederschrift näher zu regeln sowie Bestimmungen über die Höhe der Prüfungstaxe und der Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission zu enthalten.

Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission und

Prüfungsvorgang

§ 29e. (1) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission für die Ausbilderprüfung sind im einzelnen Fall der Arbeitgeber des Prüflings sowie Personen ausgeschlossen, bei denen sonstige wichtige Gründe, insbesondere Verwandtschaft oder Schwägerschaft vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ob Ausschließungsgründe vorliegen, ist nach Tunlichkeit schon vom Landeshauptmann, in jedem Falle aber auch vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu prüfen.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich; ausnahmsweise hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten.

(3) Die Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Umfang und Niveau der dem Prüfling zu stellenden Aufgaben und Fragen haben dem im § 29a Abs. 1 festgelegten Zweck der Ausbilderprüfung und den Anforderungen der Ausbildungspraxis zu entsprechen.

(4) Die Prüfungskommission hat auf Grund der Leistungen des Prüflings festzustellen, ob die Ausbilderprüfung bestanden oder nicht bestanden wurde. Für die Beschlüsse der Prüfungskommission ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende sein Stimmrecht zuletzt auszuüben. Der Beschluß der Prüfungskommission über das Prüfungsergebnis ist dem Prüfling vom Vorsitzenden nach Abschluß der Prüfung mündlich zu verkünden.

(5) Die Ausbilderprüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.

Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission undPrüfungsvorgang

§ 29e. (1) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission für die Ausbilderprüfung sind im einzelnen Fall der Arbeitgeber des Prüflings sowie Personen ausgeschlossen, bei denen sonstige wichtige Gründe, insbesondere Verwandtschaft oder Schwägerschaft vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ob Ausschließungsgründe vorliegen, ist nach Tunlichkeit schon von der Meisterprüfungsstelle, in jedem Falle aber auch vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu prüfen.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich; ausnahmsweise hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten.

(3) Die Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Umfang und Niveau der dem Prüfling zu stellenden Aufgaben und Fragen haben dem im § 29a Abs. 1 festgelegten Zweck der Ausbilderprüfung und den Anforderungen der Ausbildungspraxis zu entsprechen.

(4) Die Prüfungskommission hat auf Grund der Leistungen des Prüflings festzustellen, ob die Ausbilderprüfung bestanden oder nicht bestanden wurde. Für die Beschlüsse der Prüfungskommission ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende sein Stimmrecht zuletzt auszuüben. Der Beschluß der Prüfungskommission über das Prüfungsergebnis ist dem Prüfling vom Vorsitzenden nach Abschluß der Prüfung mündlich zu verkünden.

(5) Die Ausbilderprüfung kann wiederholt werden.

Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission und Prüfungsvorgang

§ 29e. (1) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission für die Ausbilderprüfung sind im einzelnen Fall der Arbeitgeber des Prüflings sowie Personen ausgeschlossen, bei denen sonstige wichtige Gründe, insbesondere Verwandtschaft, Schwägerschaft oder eingetragene Partnerschaft gemäß Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2009, vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ob Ausschließungsgründe vorliegen, ist nach Tunlichkeit schon von der Meisterprüfungsstelle, in jedem Falle aber auch vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu prüfen.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich; ausnahmsweise hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten.

(3) Die Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Umfang und Niveau der dem Prüfling zu stellenden Aufgaben und Fragen haben dem im § 29a Abs. 1 festgelegten Zweck der Ausbilderprüfung und den Anforderungen der Ausbildungspraxis zu entsprechen.

(4) Die Prüfungskommission hat auf Grund der Leistungen des Prüflings festzustellen, ob die Ausbilderprüfung bestanden oder nicht bestanden wurde. Für die Beschlüsse der Prüfungskommission ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende sein Stimmrecht zuletzt auszuüben. Der Beschluß der Prüfungskommission über das Prüfungsergebnis ist dem Prüfling vom Vorsitzenden nach Abschluß der Prüfung mündlich zu verkünden.

(5) Die Ausbilderprüfung kann wiederholt werden.

Prüfungszeugnis

§ 29f. (1) Der Landeshauptmann hat dem Prüfling nach Ablegung der Ausbilderprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten hat.

(2) Das Prüfungszeugnis sowie das Zeugnis über den bestandenen Prüfungsteil Ausbilderprüfung gemäß § 350 Abs. 6 letzter Satz der Gewerbeordnung 1973 unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267.

Prüfungszeugnis

§ 29f. (1) Der Landeshauptmann hat dem Prüfling nach Ablegung der Ausbilderprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten hat.

(2) Das Prüfungszeugnis sowie das Zeugnis über den bestandenen Prüfungsteil Ausbilderprüfung gemäß § 350 Abs. 6 letzter Satz der Gewerbeordnung 1994 unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267.

Prüfungszeugnis

§ 29f. (1) Die Meisterprüfungsstelle hat dem Prüfling nach erfolgreicher Ablegung der Ausbilderprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten hat.

(2) Das Prüfungszeugnis sowie das Zeugnis über das bestandene Modul Ausbilderprüfung gemäß § 352 Abs. 10 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957.

Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung

§ 29g. (1) Wer anerkannte Kurse zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung durchführen will, hat einen diesbezüglichen Antrag an den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu stellen und die die Kursveranstaltung betreffenden Unterlagen anzuschließen. Ergibt sich auf Grund der Prüfung durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, daß durch den Kurs die für die Ablegung der Ausbilderprüfung notwendigen Kenntnisse vermittelt werden können, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie dem Antragsteller die Berechtigung zu erteilen, solche Kurse als anerkannte Kurse zu bezeichnen.

(2) Die von den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie von Bildungseinrichtungen, die von diesen Interessenvertretungen getragen werden, durchgeführten Kurse zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung dürfen ohne eine Berechtigung gemäß Abs. 1 als anerkannte Kurse bezeichnet werden.

(3) Wenn die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Berechtigung unter Androhung des Entzuges der Berechtigung eine angemessene, höchstens sechs Monate dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Berechtigung zu entziehen.

Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung

§ 29g. (1) Wer anerkannte Kurse zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung durchführen will, hat einen diesbezüglichen Antrag an den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu stellen und die die Kursveranstaltung betreffenden Unterlagen anzuschließen. Ergibt sich auf Grund der Prüfung durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, daß durch den Kurs die für die Ablegung der Ausbilderprüfung notwendigen Kenntnisse vermittelt werden können, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie dem Antragsteller die Berechtigung zu erteilen, solche Kurse als anerkannte Kurse zu bezeichnen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung diesbezügliche Richtlinien festlegen.

(2) Die von den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie von Bildungseinrichtungen, die von diesen Interessenvertretungen getragen werden, durchgeführten Kurse zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung dürfen ohne eine Berechtigung gemäß Abs. 1 als anerkannte Kurse bezeichnet werden.

(3) Wenn die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Berechtigung unter Androhung des Entzuges der Berechtigung eine angemessene, höchstens sechs Monate dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Berechtigung zu entziehen.

Ausbilderkurs

§ 29g. (1) Zweck des Ausbilderkurses ist es, Lehrberechtigten oder Ausbildern die für die Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen Fachkenntnisse in den im § 29a Abs. 2 lit. a bis e angeführten Bereichen und die Befähigung zu deren praktischer Anwendung zu vermitteln. Der Ausbilderkurs hat zumindest 40 Unterrichtseinheiten zu umfassen und ist mit einem Fachgespräch abzuschließen.

(2) Wer Ausbilderkurse durchführen will, hat einen diesbezüglichen Antrag an die Lehrlingsstelle zu stellen und die die Kursveranstaltung betreffenden Unterlagen anzuschließen. Ergibt sich auf Grund der Prüfung durch die Lehrlingsstelle, daß durch den Kurs die für die Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen pädagogisch-psychologischen, ausbildungsplanerischen und ausbildungsmethodischen sowie rechtlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, so hat die Lehrlingsstelle dem Antragsteller die Berechtigung zu erteilen, solche Kurse als Ausbilderkurse zu bezeichnen.

(3) Die von den Wirtschaftskammern und Arbeiterkammern sowie von Bildungseinrichtungen, die von diesen Interessenvertretungen getragen werden, durchgeführten Ausbilderkurse dürfen ohne eine Berechtigung gemäß Abs. 2 als Ausbilderkurse bezeichnet werden.

(4) Wenn die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Berechtigung eine angemessene, höchstens sechs Wochen dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Lehrlingsstelle die Berechtigung zu entziehen. Das Verfahren zur Behebung von Mängel sowie zum Entzug der Berechtigung ist von Amts wegen oder über begründeten schriftlichen Antrag einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte von der Lehrlingsstelle einzuleiten.

(5) Der Inhaber der Berechtigung hat hinsichtlich der Zulassung zu Ausbilderkursen § 29c und hinsichtlich des Zeugnisses § 29f sinngemäß anzuwenden.

Ersatz der Ausbilderprüfung

§ 29h. (1) Eine Prüfung, die auf Grund ihres Inhaltes unter Bedachtnahme auf die Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung (§ 29a Abs. 2) der Ausbilderprüfung gleichgehalten werden kann und die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnet wird, ersetzt die Ausbilderprüfung; die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung gilt als erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat mit Verordnung festzulegen, welche Prüfungen die Ausbilderprüfung gemäß Abs. 1 ersetzen.

Ersatz der Ausbilderprüfung

§ 29h. (1) Eine Prüfung, die auf Grund ihres Inhaltes unter Bedachtnahme auf die Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung (§ 29a Abs. 2) der Ausbilderprüfung gleichgehalten werden kann und die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnet wird, ersetzt die Ausbilderprüfung; die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung gilt als erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat mit Verordnung festzulegen, welche Prüfungen die Ausbilderprüfung gemäß Abs. 1 ersetzen.

(3) Im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfungen, die auf Grund ihres Inhaltes unter Bedachtnahme auf die Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung (§ 29a Abs. 2) im wesentlichen gleichwertig sind, sind der Ausbilderprüfung gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle auszustellen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat weiters auf Antrag im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfungen, die auf Grund ihres Inhaltes unter Bedachtnahme auf die Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung (§ 29a Abs. 2) im wesentlichen gleichwertig sind, der Ausbilderprüfung gleichzuhalten, wenn der Antragsteller außerdem die Kenntnis der einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften glaubhaft macht.

Gleichhaltung der Ausbilderprüfung oder des Ausbilderkurses

§ 29h. (1) Eine Prüfung oder eine Ausbildung, die sich auch auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht, kann durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichgehalten werden.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann eine im Inland erfolgreich abgelegte, durch Abs. 1 nicht erfaßte Prüfung oder eine im Inland erfolgreich absolvierte, durch Abs. 1 nicht erfaßte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt oder diese Ausbildung absolviert hat, der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichhalten.

(3) Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung oder erfolgreich absolvierte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, ist der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle auszustellen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung oder erfolgreich absolvierte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichzuhalten, wenn der Antragsteller die Kenntnis der einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften glaubhaft macht.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Berufe bezeichnen, die Lehrlinge ausbilden dürfen, ohne den Anforderungen des § 2 Abs. 2 lit. c zu entsprechen, wenn in den für die jeweiligen Berufe geltenden Berufszugangsregelungen ein Fachgespräch betreffend ausreichende Kenntnisse über die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 integriert ist oder zusätzlich absolviert wird.

Gleichhaltung der Ausbilderprüfung oder des Ausbilderkurses

§ 29h. (1) Eine Prüfung oder eine Ausbildung, die sich auch auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht, kann durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichgehalten werden.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann eine im Inland erfolgreich abgelegte, durch Abs. 1 nicht erfaßte Prüfung oder eine im Inland erfolgreich absolvierte, durch Abs. 1 nicht erfaßte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt oder diese Ausbildung absolviert hat, der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichhalten.

(3) Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung oder erfolgreich absolvierte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, ist der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle auszustellen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung oder erfolgreich absolvierte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichzuhalten, wenn der Antragsteller die Kenntnis der einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften glaubhaft macht.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann durch Verordnung Berufe bezeichnen, die Lehrlinge ausbilden dürfen, ohne den Anforderungen des § 2 Abs. 2 lit. c zu entsprechen, wenn in den für die jeweiligen Berufe geltenden Berufszugangsregelungen ein Fachgespräch betreffend ausreichende Kenntnisse über die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 integriert ist oder zusätzlich absolviert wird.

Besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen

§ 30. (1) Das Ausbilden von Personen in einem Lehrberuf in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen, die weder von einem Lehrberechtigten geführt werden, noch Schulen oder im § 29 angeführte Anstalten sind, bedarf einer Bewilligung.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu erteilen, wenn

a)

die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht,

b)

für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen, vorgesorgt ist,

c)

die Gestaltung der Ausbildung im wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlußprüfung abgeschlossen wird,

d)

glaubhaft gemacht wird, daß die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist, und

e)

für die Wirtschaft und die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer selbständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

(3) Die Bewilligung darf bis zum Ausbau sämtlicher Ausbildungsjahrgänge jeweils nur für ein Jahr erteilt werden. Nach Erreichung des vollen Ausbaues ist die Bewilligung unter Bedachtnahme auf die Ausbildungserfolge für die Dauer des Vorliegens der im Abs. 2 festgesetzten Voraussetzungen zu erteilen.

(4) Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Wenn die im Abs. 2 lit. a bis d genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.

(6) Auf die Inhaber einer Bewilligung gemäß Abs. 1, auf die dort in Ausbildung Stehenden und die Ausbildungsverhältnisse überhaupt, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 17 und 18 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß

a)

kein Lehrvertrag abzuschließen ist und die Ausbildungsverhältnisse bei der bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft errichteten Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche im § 12 Abs. 3 geforderten Angaben enthalten muß, anzumelden sind und

b)

die in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung zurückgelegte Zeit der Ausbildung der Lehrzeit im betreffenden Lehrberuf gleichgestellt ist.

Besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen

§ 30. (1) Das Ausbilden von Personen in einem Lehrberuf in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen, die weder von einem Lehrberechtigten geführt werden, noch Schulen oder im § 29 angeführte Anstalten sind, bedarf einer Bewilligung.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu erteilen, wenn

a)

die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht,

b)

für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen, vorgesorgt ist,

c)

die Gestaltung der Ausbildung im wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlußprüfung abgeschlossen wird,

d)

glaubhaft gemacht wird, daß die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist, und

e)

für die Wirtschaft und die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer selbständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

(3) Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.

(4) Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Wenn die im Abs. 2 lit. a bis d genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.

(6) Auf die Inhaber einer Bewilligung gemäß Abs. 1, auf die dort in Ausbildung Stehenden und die Ausbildungsverhältnisse überhaupt, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 17 und 18 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß

a)

kein Lehrvertrag abzuschließen ist und die Ausbildungsverhältnisse bei der bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft errichteten Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche im § 12 Abs. 3 geforderten Angaben enthalten muß, anzumelden sind und

b)

die in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung zurückgelegte Zeit der Ausbildung der Lehrzeit im betreffenden Lehrberuf gleichgestellt ist.

Überbetriebliche Lehrausbildung

§ 30. (1) Das Ausbilden von Personen in einem Lehrberuf in Ausbildungseinrichtungen, die weder von einem Lehrberechtigten geführt werden noch Schulen oder im § 29 angeführte Anstalten sind, bedarf einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, soweit nicht die Voraussetzungen des § 30b vorliegen.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung unter Berücksichtigung einer allfälligen ergänzenden Ausbildung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht,

2.

für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen, vorgesorgt ist,

3.

die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird,

4.

glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für die erforderliche Ausbildungsdauer mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist, und

5.

für die Wirtschaft oder die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

(3) Die Bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere über

1.

das Mindestausmaß der praktischen Ausbildung,

2.

das Mindest- oder Höchstausmaß ergänzender Ausbildungen,

3.

das Höchstausmaß betrieblicher Praktika,

4.

die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zur Bewerbung und

5.

die Verpflichtung zur Setzung gezielter Bemühungen zur Übernahme der auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis gemäß den §§ 1 und 2.

(4) Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.

(5) Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(6) Wenn die im Abs. 2 Z 1 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein halbes Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.

(7) Auf die Inhaber einer Bewilligung gemäß Abs. 1, auf die dort in Ausbildung Stehenden und die Ausbildungsverhältnisse finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 15a, 17, 17a und 18 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass

1.

kein Lehrvertrag abzuschließen ist und die Ausbildungsverhältnisse bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche im § 12 Abs. 3 geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden sind und

2.

die in einer Ausbildungseinrichtung zurückgelegte Zeit der Ausbildung der Lehrzeit im betreffenden Lehrberuf gleichgestellt ist.

(8) Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 ausgebildet werden, sind in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie hinsichtlich der Berufsschulpflicht gleichgestellt. Sie gelten als Lehrlinge im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes und haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet.

Überbetriebliche Lehrausbildung

§ 30. (1) Das Ausbilden von Personen in einem Lehrberuf in Ausbildungseinrichtungen, die weder von einem Lehrberechtigten geführt werden noch Schulen oder im § 29 angeführte Anstalten sind, bedarf einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, soweit nicht die Voraussetzungen des § 30b vorliegen.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung unter Berücksichtigung einer allfälligen ergänzenden Ausbildung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht,

2.

für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen, vorgesorgt ist,

3.

die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird,

4.

glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für die erforderliche Ausbildungsdauer mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist, und

5.

für die Wirtschaft oder die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

(3) Die Bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere über

1.

das Mindestausmaß der praktischen Ausbildung,

2.

das Mindest- oder Höchstausmaß ergänzender Ausbildungen,

3.

das Höchstausmaß betrieblicher Praktika,

4.

die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zur Bewerbung und

5.

die Verpflichtung zur Setzung gezielter Bemühungen zur Übernahme der auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis gemäß den §§ 1 und 2.

(4) Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.

(5) Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(6) Wenn die im Abs. 2 Z 1 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein halbes Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.

(7) Auf die Inhaber einer Bewilligung gemäß Abs. 1, auf die dort in Ausbildung Stehenden und die Ausbildungsverhältnisse finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 15a, 17, 17a und 18 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass

1.

kein Lehrvertrag abzuschließen ist und die Ausbildungsverhältnisse bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche im § 12 Abs. 3 geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden sind und

2.

die in einer Ausbildungseinrichtung zurückgelegte Zeit der Ausbildung der Lehrzeit im betreffenden Lehrberuf gleichgestellt ist.

(8) Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 ausgebildet werden, sind in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie hinsichtlich der Berufsschulpflicht gleichgestellt. Sie gelten als Lehrlinge im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes und haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet.

Abkürzung

BAG

Überbetriebliche Lehrausbildung

§ 30. (1) Das Ausbilden von Personen in einem Lehrberuf in Ausbildungseinrichtungen, die weder von einem Lehrberechtigten geführt werden noch Schulen oder im § 29 angeführte Anstalten sind, bedarf einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, soweit nicht die Voraussetzungen des § 30b vorliegen.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung unter Berücksichtigung einer allfälligen ergänzenden Ausbildung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht,

2.

für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen, vorgesorgt ist,

3.

die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird,

4.

glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für die erforderliche Ausbildungsdauer mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist, und

5.

für die Wirtschaft oder die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

(3) Die Bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere über

1.

das Mindestausmaß der praktischen Ausbildung,

2.

das Mindest- oder Höchstausmaß ergänzender Ausbildungen,

3.

das Höchstausmaß betrieblicher Praktika,

4.

die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zur Bewerbung und

5.

die Verpflichtung zur Setzung gezielter Bemühungen zur Übernahme der auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis gemäß den §§ 1 und 2.

(4) Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.

(5) Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(6) Wenn die im Abs. 2 Z 1 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein halbes Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.

(7) Auf die Inhaber einer Bewilligung gemäß Abs. 1, auf die dort in Ausbildung Stehenden und die Ausbildungsverhältnisse finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 15a, 17, 17a und 18 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass

1.

kein Lehrvertrag abzuschließen ist und die Ausbildungsverhältnisse bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche im § 12 Abs. 3 geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden sind und

2.

die in einer Ausbildungseinrichtung zurückgelegte Zeit der Ausbildung der Lehrzeit im betreffenden Lehrberuf gleichgestellt ist.

(8) Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 ausgebildet werden, sind in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie hinsichtlich der Berufsschulpflicht gleichgestellt. Sie gelten als Lehrlinge im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes und haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet. Weiters sind auf sie die Bestimmungen der §§ 2a, 2b, 3, 4, 4a, 5 Abs. 1 und 3, 6, 7, 8, 8a, 9 und 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 anzuwenden; § 14 MSchG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Entgelts die Ausbildungsbeihilfe tritt.

Abkürzung

BAG

Überbetriebliche Lehrausbildung

§ 30. (1) Die überbetriebliche Lehrausbildung ergänzt und unterstützt die betriebliche Ausbildung in Lehrbetrieben gemäß § 2 für Personen, die kein Lehrverhältnis gemäß § 12 beginnen können und die das Arbeitsmarktservice nicht erfolgreich auf eine Lehrstelle vermitteln konnte. Die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen hat daher auch die Einbeziehung von Unternehmen, bevorzugt von solchen, die auch zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt sind, zu beinhalten mit dem Ziel, den auszubildenden Personen den Beginn eines Lehrverhältnisses gemäß § 12 zu ermöglichen (Vermittlungsauftrag).

(2) Voraussetzung zur Führung und zum Betrieb einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung ist eine Bewilligung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung unter Berücksichtigung einer allfälligen ergänzenden Ausbildung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen ermöglicht, wobei die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen werden kann,

2.

für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen, vorgesorgt ist,

3.

Praktika in Unternehmen, bevorzugt von solchen, die auch zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt sind, einbezogen werden,

4.

ein Konzept zur Unterstützung und Förderung der proaktiven Vermittlung in Lehrverhältnisse gemäß § 12 vorgelegt wird,

5.

glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für die geplante Betriebsdauer mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist, und

6.

für die Wirtschaft sowie die Lehrstellenbewerberinnen und Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung im betreffenden Lehrberuf bzw. Berufsfeld in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

Praktika gemäß Z 3 gelten nicht als Überlassung gemäß § 9 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, und unterliegen nicht den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Bewilligung ist auf die erforderliche Dauer des Betriebs der Ausbildungseinrichtung zu befristen.

(4) Der Bewilligungswerber hat alle für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Wenn die im Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber oder der Inhaberin der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein halbes Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Bewilligung zu entziehen.

(6) Ausbildungsverhältnisse in der überbetrieblichen Lehrausbildung enden ex lege mit Beginn eines Lehrvertrages gemäß §12.

(7) Auf die Inhaber einer Bewilligung gemäß Abs. 1, auf die dort in Ausbildung Stehenden und die Ausbildungsverhältnisse finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 15a, 17, 17a und 18 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass

1.

kein Lehrvertrag abzuschließen ist und die Ausbildungsverhältnisse bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche im § 12 Abs. 3 geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden sind und

2.

die in einer Ausbildungseinrichtung zurückgelegte Zeit der Ausbildung der Lehrzeit im betreffenden Lehrberuf gleichgestellt ist.

(8) Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 ausgebildet werden, sind in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie hinsichtlich der Berufsschulpflicht gleichgestellt. Sie gelten als Lehrlinge im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes und haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet. Weiters sind auf sie die Bestimmungen der §§ 2a, 2b, 3, 4, 4a, 5 Abs. 1 und 3, 6, 7, 8, 8a, 9 und 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 anzuwenden; § 14 MSchG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Entgelts die Ausbildungsbeihilfe tritt.

Auszeichnung

§ 30a. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann auf einstimmigen Antrag des Bundes-Berufsausbildungsbeirates einem Ausbildungsbetrieb die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) mit dem Hinweis „Staatlich ausgezeichneter Ausbildungsbetrieb'' als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen.

(2) Die Auszeichnung darf nur verliehen werden, wenn der Ausbildungsbetrieb sich durch außergewöhnliche Leistungen in der Ausbildung von Lehrlingen und im Lehrlingswesen Verdienste um die österreichische Wirtschaft erworben hat und eine allgemein geachtete Stellung einnimmt.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn diese trotz Abmahnung nicht der Vorschrift des Abs. 1 entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat, die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder die Kammer für Arbeiter und Angestellte können den Widerruf der Auszeichnung beantragen.

(4) Ausbildungsbetriebe (Ausbildungsstätten), denen die Auszeichnung nicht verliehen oder diese widerrufen worden ist, dürfen diese nicht führen.

Auszeichnung

§ 30a. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann auf einstimmigen Antrag des Bundes-Berufsausbildungsbeirates einem Ausbildungsbetrieb die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) mit dem Hinweis „Staatlich ausgezeichneter Ausbildungsbetrieb'' als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen. Dieses Recht wird durch eine Änderung der Rechtsform nicht berührt. Auszeichnungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, und keinen Bundesverwaltungsabgaben.

(2) Die Auszeichnung darf nur verliehen werden, wenn der Ausbildungsbetrieb sich durch außergewöhnliche Leistungen in der Ausbildung von Lehrlingen und im Lehrlingswesen Verdienste um die österreichische Wirtschaft erworben hat und eine allgemein geachtete Stellung einnimmt.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn diese trotz Abmahnung nicht der Vorschrift des Abs. 1 entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat, die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder die Kammer für Arbeiter und Angestellte können den Widerruf der Auszeichnung beantragen.

(4) Ausbildungsbetriebe (Ausbildungsstätten), denen die Auszeichnung nicht verliehen oder diese widerrufen worden ist, dürfen diese nicht führen.

Auszeichnung

§ 30a. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann auf einstimmigen Antrag des Landes-Berufsausbildungsbeirates einem Ausbildungsbetrieb die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) mit dem Hinweis „Staatlich ausgezeichneter Ausbildungsbetrieb” als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen. Dieses Recht wird durch eine Änderung der Rechtsform nicht berührt. Auszeichnungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, und keinen Bundesverwaltungsabgaben.

(2) Die Auszeichnung darf nur verliehen werden, wenn der Ausbildungsbetrieb sich durch außergewöhnliche Leistungen in der Ausbildung von Lehrlingen und im Lehrlingswesen Verdienste um die österreichische Wirtschaft erworben hat und eine allgemein geachtete Stellung einnimmt.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn diese trotz Abmahnung nicht der Vorschrift des Abs. 1 entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind. Der Landes-Berufsausbildungsbeirat, die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder die Kammer für Arbeiter und Angestellte können den Widerruf der Auszeichnung beantragen.

(4) Ausbildungsbetriebe (Ausbildungsstätten), denen die Auszeichnung nicht verliehen oder diese widerrufen worden ist, dürfen diese nicht führen.

Auszeichnung

§ 30a. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann auf einstimmigen Antrag des Landes-Berufsausbildungsbeirates einem Ausbildungsbetrieb die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) mit dem Hinweis „Staatlich ausgezeichneter Ausbildungsbetrieb“ als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen. Dieses Recht wird durch eine Änderung der Rechtsform nicht berührt. Auszeichnungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, und keinen Bundesverwaltungsabgaben.

(2) Die Auszeichnung darf nur verliehen werden, wenn der Ausbildungsbetrieb sich durch außergewöhnliche Leistungen in der Ausbildung von Lehrlingen und im Lehrlingswesen Verdienste um die österreichische Wirtschaft erworben hat und eine allgemein geachtete Stellung einnimmt.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn diese trotz Abmahnung nicht der Vorschrift des Abs. 1 entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind. Der Landes-Berufsausbildungsbeirat, die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder die Kammer für Arbeiter und Angestellte können den Widerruf der Auszeichnung beantragen.

(4) Ausbildungsbetriebe (Ausbildungsstätten), denen die Auszeichnung nicht verliehen oder diese widerrufen worden ist, dürfen diese nicht führen.

Überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice

§ 30b. (1) Hat das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Bestimmungen des § 30 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, so ist für den Zeitraum der Beauftragung keine Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 30 Abs. 1 erforderlich.

(2) Abs. 1 gilt auch, wenn im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich auf einem Ausbildungsplatz in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden und dadurch die Anzahl der für diesen Lehrberuf gemäß § 30 bewilligten oder ursprünglich vertraglich vereinbarten Ausbildungsplätze überschritten wird.

(3) § 30 Abs. 7 und 8 gelten auch für die überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice.

(4) Das Arbeitsmarktservice hat den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und den Bundes-Berufsausbildungsbeirat über die Beauftragung einer Ausbildungseinrichtung zu informieren.

Überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice

§ 30b. (1) Hat das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Bestimmungen des § 30 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, so ist für den Zeitraum der Beauftragung keine Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 30 Abs. 1 erforderlich.

(2) Abs. 1 gilt auch, wenn im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich auf einem Ausbildungsplatz in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden und dadurch die Anzahl der für diesen Lehrberuf gemäß § 30 bewilligten oder ursprünglich vertraglich vereinbarten Ausbildungsplätze überschritten wird.

(3) § 30 Abs. 7 und 8 gelten auch für die überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice.

(4) Das Arbeitsmarktservice hat den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und den Bundes-Berufsausbildungsbeirat über die Beauftragung einer Ausbildungseinrichtung zu informieren.

Überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice

§ 30b. (1) Hat das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Bestimmungen des § 30 oder des § 8c vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, so ist für den Zeitraum der Beauftragung keine Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß § 30 Abs. 1 bzw. gemäß § 8c Abs. 1 erforderlich.

(2) Abs. 1 gilt auch, wenn im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich auf einem Ausbildungsplatz in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden und dadurch die Anzahl der für diesen Lehrberuf gemäß § 30 bzw. § 8c bewilligten oder ursprünglich vertraglich vereinbarten Ausbildungsplätze überschritten wird.

(3) § 30 Abs. 7 und 8 gelten auch für die überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice.

(4) Das Arbeitsmarktservice hat den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und den Bundes-Berufsausbildungsbeirat über die Beauftragung einer Ausbildungseinrichtung zu informieren.

Abkürzung

BAG

Überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice

§ 30b. (1) Hat das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Bestimmungen des § 30 oder des § 8c vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, so ist für den Zeitraum der Beauftragung keine Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß § 30 Abs. 1 bzw. gemäß § 8c Abs. 1 erforderlich.

(2) Abs. 1 gilt auch, wenn im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich auf einem Ausbildungsplatz in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden und dadurch die Anzahl der für diesen Lehrberuf gemäß § 30 bzw. § 8c bewilligten oder ursprünglich vertraglich vereinbarten Ausbildungsplätze überschritten wird.

(3) § 30 Abs. 7 und 8 gelten auch für die überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice.

(4) Das Arbeitsmarktservice hat den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und den Bundes-Berufsausbildungsbeirat über die Beauftragung einer Ausbildungseinrichtung zu informieren.

(5) Weiters sind Personen, die in einer vom Arbeitsmarktservice beauftragten (sonstigen) Maßnahme mit einer Mindestdauer von einem Jahr, in die ab Vollendung des 20. Lebensjahres eingetreten werden kann, mit dem Ziel der Ablegung der Lehrabschlussprüfung ausgebildet werden, hinsichtlich der Berufsschulpflicht den in einem Ausbildungsverhältnis gemäß § 30 befindlichen Personen gleichgestellt, sofern die Ausbildungen in sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 7 Z 1 in Form einer Liste bei der Lehrlingsstelle gemeldet werden. Die Meldung darf nur dann unterbleiben, wenn der daraus resultierende Besuch der Berufsschule zur Erreichung des Ausbildungszieles nicht zweckmäßig ist. Die Festlegung der Dauer der Ausbildung hat aufgrund bereits bestehender facheinschlägiger (Teil)Qualifikationen zu erfolgen.

Abkürzung

BAG

Überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice

§ 30b. (1) Hat das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Bestimmungen des § 30 oder des § 8c vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, so ist für den Zeitraum der Beauftragung keine Bewilligung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß § 30 Abs. 2 bzw. gemäß § 8c Abs. 2 erforderlich. Die Zuweisung zu einer Maßnahme gemäß dieser Bestimmung darf erst erfolgen, wenn die Vermittlung in ein Lehrverhältnis gemäß § 12 Abs. 1 nicht zustande gekommen ist.

(2) Abs. 1 gilt auch, wenn im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich auf einem Ausbildungsplatz in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden und dadurch die Anzahl der für diesen Lehrberuf gemäß § 30 bzw. § 8c bewilligten oder ursprünglich vertraglich vereinbarten Ausbildungsplätze überschritten wird.

(3) § 30 Abs. 7 und 8 gelten auch für die überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice.

(4) Das Arbeitsmarktservice hat auch Ausbildungsplätze bei Nichtverfügbarkeit von betrieblichen Praktika gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 zur Verfügung zu stellen, wobei für die betroffenen Jugendlichen ein individueller Ausbildungsplan im Rahmen der überbetrieblichen Lehrausbildung zu vereinbaren ist.

(5) Weiters sind Personen, die in einer vom Arbeitsmarktservice beauftragten (sonstigen) Maßnahme mit einer Mindestdauer von einem Jahr, in die ab Vollendung des 20. Lebensjahres eingetreten werden kann, mit dem Ziel der Ablegung der Lehrabschlussprüfung ausgebildet werden, hinsichtlich der Berufsschulpflicht den in einem Ausbildungsverhältnis gemäß § 30 befindlichen Personen gleichgestellt, sofern die Ausbildungen in sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 7 Z 1 in Form einer Liste bei der Lehrlingsstelle gemeldet werden. Die Meldung darf nur dann unterbleiben, wenn der daraus resultierende Besuch der Berufsschule zur Erreichung des Ausbildungszieles nicht zweckmäßig ist. Die Festlegung der Dauer der Ausbildung hat aufgrund bereits bestehender facheinschlägiger (Teil)Qualifikationen zu erfolgen.

Vertrauensrat

§ 30c. (1) Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 8c, § 30 oder gemäß § 30b ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Dieser hat die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er hat den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen. Weiters kann der Vertrauensrat Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen und ist in die Planung der Ausbildung einzubeziehen. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet, mit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen, ihn über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren und ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden. Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Jugendlichen bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mittels Verordnung weitere Regelungen für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrates festlegen.

(2) Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung mit bis zu dreißig Auszubildenden aus einem Mitglied, das aus dem Kreis der Auszubildenden kommen muss. Bei 31 bis 50 Auszubildenden an einem Standort besteht der Vertrauensrat aus zwei Mitgliedern, bei 51 bis 100 Auszubildenden an einem Standort aus drei Mitgliedern. Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied. Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet mit dem Zeitpunkt der Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers oder des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung sowie bei Rücktritt von der Funktion. Im Fall des Ausscheidens oder bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.

(3) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mittels Verordnung die Bestimmungen zur Einberufung der Wahl, zur Erstellung der Wahllisten, zur Leitung der Wahl, zu den erforderlichen Quoren für die Wahl sowie zum Wahlvorgang festzulegen (Wahlordnung). Die Wahl kann binnen eines Monats beim Gericht durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

Bundes-Berufsausbildungsbeirat

§ 31. (1) Bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist ein Bundes-Berufsausbildungsbeirat zu errichten, der aus zwölf Mitgliedern mit beschließender Stimme und aus zwei Mitgliedern mit beratender Stimme besteht. Niemand kann gleichzeitig dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat und einem Landes-Berufsausbildungsbeirat als Mitglied oder Ersatzmitglied angehören.

(2) Dem Beirat obliegt

a)

die Erstattung von Gutachten, in welchen die Notwendigkeit der Erlassung oder Abänderung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes unter gleichzeitiger Bekanntgabe und Begründung von diesbezüglichen Vorschlägen aufgezeigt wird,

b)

die Erstattung von Gutachten zu Fragen der durch dieses Bundesgesetz geregelten Berufsausbildung auf Ersuchen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie und

c)

die Erstattung von Gutachten im Verfahren über die Gleichhaltung von im Ausland abgelegten Lehrabschlußprüfungen, über die Erteilung und die Entziehung einer Bewilligung zur Ausbildung von Personen in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen sowie über die Erteilung und die Entziehung einer Berechtigung, Kurse zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung als anerkannte Kurse zu bezeichnen.

(3) Wenn der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Erlassung oder Abänderung einer der im Abs. 2 lit. a angeführten Verordnungen beabsichtigt, hat er unter Setzung einer angemessenen, mindestens zweimonatigen Frist ein Gutachten des Beirates einzuholen und auf ein fristgerecht erstattetes Gutachten bei Erlassung der entsprechenden Verordnung Bedacht zu nehmen.

(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Mitglieder mit beschließender Stimme sowie für jedes dieser Mitglieder ein Ersatzmitglied auf Grund von Vorschlägen zu bestellen, welche die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Österreichische Arbeiterkammertag für je sechs Mitglieder und Ersatzmitglieder zu erstatten haben. Je ein Mitglied und Ersatzmitglied, das von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und vom Österreichischen Arbeiterkammertag vorgeschlagen wird, muß beruflich auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens oder des Post- und Fernmeldewesens tätig sein. Die zwei Mitglieder mit beratender Stimme sowie für jedes dieser Mitglieder ein Ersatzmitglied hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auf Grund von Vorschlägen des Bundesministers für Unterricht und Kunst aus dem Kreise der Berufsschullehrer zu bestellen. Ferner hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie aus dem Kreis der Mitglieder auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft nach Anhörung des Österreichischen Arbeiterkammertages einen Vorsitzenden und auf Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft einen weiteren Vorsitzenden zu bestellen. Die Vorsitzenden haben einander in der Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung abzuwechseln.

(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) selbst oder die Stelle, welche es vorgeschlagen hat, dies beantragt, wenn es zum Mitglied (Ersatzmitglied) eines Landes-Berufsausbildungsbeirates bestellt wird oder wenn es nicht die Gewähr bietet, daß es seine Aufgaben zu erfüllen vermag; gleichzeitig ist ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(6) In Abwesenheit des Vorsitzenden, der bei dieser Sitzung die Vorsitzführung innehaben sollte, führt das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Mitglied (Ersatzmitglied), das anwesend ist und auf Grund eines Vorschlages derselben Stelle wie der abwesende Vorsitzende bestellt wurde, den Vorsitz im Beirat. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens sieben Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit beschließender Stimme anwesend sind. Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung des Beirates verhindert, so hat es für die entsprechende Verständigung und Information eines Ersatzmitgliedes zu sorgen.

(7) Für das Zustandekommen von Beschlüssen des Beirates ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich; kommt keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so hat der Vorsitzende dies dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mitzuteilen und dieser Mitteilung die übereinstimmende Ansicht von mindestens vier bei der Beschlußfassung anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) mit beschließender Stimme als deren Stellungnahme anzuschließen.

(8) Der Vorsitzende hat aus eigenem oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirates für die einzelnen Beratungsgegenstände Sachverständige den Sitzungen des Beirates beizuziehen. Die Sachverständigen werden durch Beschluß des Beirates bestellt; es dürfen für einen Beratungsgegenstand nicht mehr als sechs Sachverständige bestellt werden. Die Sachverständigen besitzen kein Stimmrecht.

(9) Die Bürogeschäfte des Beirates sind von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu führen. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher der Geschäftsgang auf Grund der gesetzlichen Vorschriften so geordnet wird, daß die Erfüllung der dem Beirat übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.

(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung als ein Ehrenamt; sie und die sonst bei den Sitzungen des Beirates Anwesenden sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen des Beirates Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Beirates haben das Recht, der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen, Ausbilderprüfungen und allfälligen Teilprüfungen jederzeit beizuwohnen.

Bundes-Berufsausbildungsbeirat

§ 31. (1) Bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist ein Bundes-Berufsausbildungsbeirat zu errichten, der aus zwölf Mitgliedern mit beschließender Stimme und aus zwei Mitgliedern mit beratender Stimme besteht. Niemand kann gleichzeitig dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat und einem Landes-Berufsausbildungsbeirat als Mitglied oder Ersatzmitglied angehören.

(2) Dem Beirat obliegt

a)

die Erstattung von Gutachten, in welchen die Notwendigkeit der Erlassung oder Abänderung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes unter gleichzeitiger Bekanntgabe und Begründung von diesbezüglichen Vorschlägen aufgezeigt wird,

b)

die Erstattung von Gutachten und Vorschlägen zu Fragen der durch dieses Bundesgesetz geregelten Berufsausbildung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

c)

die Erstattung von Gutachten und Vorschlägen zu Fragen der durch dieses Bundesgesetz geregelten Berufsausbildung an die Bundesschulbehörden,

d)

die Erstattung von Gutachten im Verfahren über die Gleichhaltung von im Ausland abgelegten Lehrabschlußprüfungen und Ausbilderprüfungen, über die Erteilung und Entziehung einer Bewilligung zur Ausbildung von Personen in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen sowie über die Erteilung und die Entziehung einer Berechtigung, Kurse zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung als anerkannte Kurse zu bezeichnen und

e)

das Stellen von Anträgen, mit denen die Verleihung einer öffentlichen Auszeichnung an Ausbildungsbetriebe mit außergewöhnlichen Leistungen in der Ausbildung von Lehrlingen und im Lehrlingswesen empfohlen wird.

(3) Wenn der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Erlassung oder Abänderung einer der im Abs. 2 lit. a angeführten Verordnungen beabsichtigt, hat er unter Setzung einer angemessenen, mindestens zweimonatigen Frist ein Gutachten des Beirates einzuholen und auf ein fristgerecht erstattetes Gutachten bei Erlassung der entsprechenden Verordnung Bedacht zu nehmen.

(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Mitglieder mit beschließender Stimme sowie für jedes dieser Mitglieder ein Ersatzmitglied auf Grund von Vorschlägen zu bestellen, welche die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Österreichische Arbeiterkammertag für je sechs Mitglieder und Ersatzmitglieder zu erstatten haben. Je ein Mitglied und Ersatzmitglied, das von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und vom Österreichischen Arbeiterkammertag vorgeschlagen wird, muß beruflich auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens oder des Post- und Fernmeldewesens tätig sein. Die zwei Mitglieder mit beratender Stimme sowie für jedes dieser Mitglieder ein Ersatzmitglied hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auf Grund von Vorschlägen des Bundesministers für Unterricht und Kunst aus dem Kreise der Berufsschullehrer zu bestellen. Ferner hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie aus dem Kreis der Mitglieder auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft nach Anhörung des Österreichischen Arbeiterkammertages einen Vorsitzenden und auf Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft einen weiteren Vorsitzenden zu bestellen. Die Vorsitzenden haben einander in der Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung abzuwechseln.

(4a) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, falls er entgegen einem Gutachten gemäß Abs. 2 lit. a oder b vorzugehen beabsichtigt oder entgegen einem Gutachten gemäß Abs. 2 lit. d entscheidet, dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat die hiefür maßgebenden Gründe bekanntzugeben.

(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) selbst oder die Stelle, welche es vorgeschlagen hat, dies beantragt, wenn es zum Mitglied (Ersatzmitglied) eines Landes-Berufsausbildungsbeirates bestellt wird oder wenn es nicht die Gewähr bietet, daß es seine Aufgaben zu erfüllen vermag; gleichzeitig ist ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(6) In Abwesenheit des Vorsitzenden, der bei dieser Sitzung die Vorsitzführung innehaben sollte, führt das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Mitglied (Ersatzmitglied), das anwesend ist und auf Grund eines Vorschlages derselben Stelle wie der abwesende Vorsitzende bestellt wurde, den Vorsitz im Beirat. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens sieben Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit beschließender Stimme anwesend sind. Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung des Beirates verhindert, so hat es für die entsprechende Verständigung und Information eines Ersatzmitgliedes zu sorgen.

(7) Für das Zustandekommen von Beschlüssen des Beirates ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich; kommt keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so hat der Vorsitzende dies dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mitzuteilen und dieser Mitteilung die übereinstimmende Ansicht von mindestens vier bei der Beschlußfassung anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) mit beschließender Stimme als deren Stellungnahme anzuschließen.

(8) Der Vorsitzende hat aus eigenem oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirates für die einzelnen Beratungsgegenstände Sachverständige den Sitzungen des Beirates beizuziehen. Die Sachverständigen werden durch Beschluß des Beirates bestellt; es dürfen für einen Beratungsgegenstand nicht mehr als sechs Sachverständige bestellt werden. Die Sachverständigen besitzen kein Stimmrecht.

(9) Die Bürogeschäfte des Beirates sind von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu führen. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher der Geschäftsgang auf Grund der gesetzlichen Vorschriften so geordnet wird, daß die Erfüllung der dem Beirat übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.

(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung als ein Ehrenamt; sie und die sonst bei den Sitzungen des Beirates Anwesenden sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen des Beirates Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Beirates haben das Recht, der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen, Ausbilderprüfungen und allfälligen Teilprüfungen jederzeit beizuwohnen.

Bundes-Berufsausbildungsbeirat

§ 31. (1) Bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist ein Bundes-Berufsausbildungsbeirat zu errichten, der aus zwölf Mitgliedern mit beschließender Stimme und aus zwei Mitgliedern mit beratender Stimme besteht. Niemand kann gleichzeitig dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat und einem Landes-Berufsausbildungsbeirat als Mitglied oder Ersatzmitglied angehören.

(2) Dem Beirat obliegt

a)

die Erstattung von Gutachten, in welchen die Notwendigkeit der Erlassung oder Abänderung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes unter gleichzeitiger Bekanntgabe und Begründung von diesbezüglichen Vorschlägen aufgezeigt wird,

b)

die Erstattung von Gutachten und Vorschlägen zu Fragen der durch dieses Bundesgesetz geregelten Berufsausbildung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

c)

die Erstattung von Gutachten und Vorschlägen zu Fragen der durch dieses Bundesgesetz geregelten Berufsausbildung an die Bundesschulbehörden,

d)

die Erstattung von Gutachten im Verfahren über die Gleichhaltung von im Ausland abgelegten Lehrabschlußprüfungen, von in- und ausländischen Prüfungen oder Ausbildungen, die sich auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 beziehen und über die Erteilung und Entziehung einer Bewilligung zur Ausbildung von Personen in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen und

e)

das Stellen von Anträgen, mit denen die Verleihung einer öffentlichen Auszeichnung an Ausbildungsbetriebe mit außergewöhnlichen Leistungen in der Ausbildung von Lehrlingen und im Lehrlingswesen empfohlen wird.

(3) Wenn der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Erlassung oder Abänderung einer der im Abs. 2 lit. a angeführten Verordnungen beabsichtigt, hat er unter Setzung einer angemessenen, mindestens zweimonatigen Frist ein Gutachten des Beirates einzuholen und auf ein fristgerecht erstattetes Gutachten bei Erlassung der entsprechenden Verordnung Bedacht zu nehmen.

(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Mitglieder mit beschließender Stimme sowie für jedes dieser Mitglieder ein Ersatzmitglied auf Grund von Vorschlägen zu bestellen, welche die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Österreichische Arbeiterkammertag für je sechs Mitglieder und Ersatzmitglieder zu erstatten haben. Je ein Mitglied und Ersatzmitglied, das von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und vom Österreichischen Arbeiterkammertag vorgeschlagen wird, muß beruflich auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens oder des Post- und Fernmeldewesens tätig sein. Die zwei Mitglieder mit beratender Stimme sowie für jedes dieser Mitglieder ein Ersatzmitglied hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auf Grund von Vorschlägen des Bundesministers für Unterricht und Kunst aus dem Kreise der Berufsschullehrer zu bestellen. Ferner hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie aus dem Kreis der Mitglieder auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft nach Anhörung des Österreichischen Arbeiterkammertages einen Vorsitzenden und auf Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft einen weiteren Vorsitzenden zu bestellen. Die Vorsitzenden haben einander in der Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung abzuwechseln.

(4a) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, falls er entgegen einem Gutachten gemäß Abs. 2 lit. a oder b vorzugehen beabsichtigt oder entgegen einem Gutachten gemäß Abs. 2 lit. d entscheidet, dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat die hiefür maßgebenden Gründe bekanntzugeben.

(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) selbst oder die Stelle, welche es vorgeschlagen hat, dies beantragt, wenn es zum Mitglied (Ersatzmitglied) eines Landes-Berufsausbildungsbeirates bestellt wird oder wenn es nicht die Gewähr bietet, daß es seine Aufgaben zu erfüllen vermag; gleichzeitig ist ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(6) In Abwesenheit des Vorsitzenden, der bei dieser Sitzung die Vorsitzführung innehaben sollte, führt das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Mitglied (Ersatzmitglied), das anwesend ist und auf Grund eines Vorschlages derselben Stelle wie der abwesende Vorsitzende bestellt wurde, den Vorsitz im Beirat. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens sieben Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit beschließender Stimme anwesend sind. Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung des Beirates verhindert, so hat es für die entsprechende Verständigung und Information eines Ersatzmitgliedes zu sorgen.

(7) Für das Zustandekommen von Beschlüssen des Beirates ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich; kommt keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so hat der Vorsitzende dies dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mitzuteilen und dieser Mitteilung die übereinstimmende Ansicht von mindestens vier bei der Beschlußfassung anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) mit beschließender Stimme als deren Stellungnahme anzuschließen.

(8) Der Vorsitzende hat aus eigenem oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirates für die einzelnen Beratungsgegenstände Sachverständige den Sitzungen des Beirates beizuziehen. Die Sachverständigen werden durch Beschluß des Beirates bestellt; es dürfen für einen Beratungsgegenstand nicht mehr als sechs Sachverständige bestellt werden. Die Sachverständigen besitzen kein Stimmrecht.

(9) Die Bürogeschäfte des Beirates sind von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu führen. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher der Geschäftsgang auf Grund der gesetzlichen Vorschriften so geordnet wird, daß die Erfüllung der dem Beirat übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.

(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung als ein Ehrenamt; sie und die sonst bei den Sitzungen des Beirates Anwesenden sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen des Beirates Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Beirates haben das Recht, der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen, Ausbilderprüfungen und allfälligen Teilprüfungen jederzeit beizuwohnen.

Bundes-Berufsausbildungsbeirat

§ 31. (1) Bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist ein Bundes-Berufsausbildungsbeirat zu errichten, der aus zwölf Mitgliedern mit beschließender Stimme und aus zwei Mitgliedern mit beratender Stimme besteht. Niemand kann gleichzeitig dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat und einem Landes-Berufsausbildungsbeirat als Mitglied oder Ersatzmitglied angehören.

(2) Dem Beirat obliegt

a)

die Erstattung von Gutachten, in welchen die Notwendigkeit der Erlassung oder Abänderung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes unter gleichzeitiger Bekanntgabe und Begründung von diesbezüglichen Vorschlägen aufgezeigt wird,

b)

die Erstattung von Gutachten und Vorschlägen zu Fragen der durch dieses Bundesgesetz geregelten Berufsausbildung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

c)

die Erstattung von Gutachten und Vorschlägen zu Fragen der durch dieses Bundesgesetz geregelten Berufsausbildung an die Bundesschulbehörden und

d)

die Erstattung von Gutachten im Verfahren über die Gleichhaltung von im Ausland abgelegten Lehrabschlußprüfungen, von in- und ausländischen Prüfungen oder Ausbildungen, die sich auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 beziehen und über die Erteilung und Entziehung einer Bewilligung zur Ausbildung von Personen in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen.

e)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2003)

(3) Wenn der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Erlassung oder Abänderung einer der im Abs. 2 lit. a angeführten Verordnungen beabsichtigt, hat er unter Setzung einer angemessenen, mindestens zweimonatigen Frist ein Gutachten des Beirates einzuholen und auf ein fristgerecht erstattetes Gutachten bei Erlassung der entsprechenden Verordnung Bedacht zu nehmen.

(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Mitglieder mit beschließender Stimme sowie für jedes dieser Mitglieder ein Ersatzmitglied auf Grund von Vorschlägen zu bestellen, welche die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Österreichische Arbeiterkammertag für je sechs Mitglieder und Ersatzmitglieder zu erstatten haben. Je ein Mitglied und Ersatzmitglied, das von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und vom Österreichischen Arbeiterkammertag vorgeschlagen wird, muß beruflich auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens oder des Post- und Fernmeldewesens tätig sein. Die zwei Mitglieder mit beratender Stimme sowie für jedes dieser Mitglieder ein Ersatzmitglied hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auf Grund von Vorschlägen des Bundesministers für Unterricht und Kunst aus dem Kreise der Berufsschullehrer zu bestellen. Ferner hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie aus dem Kreis der Mitglieder auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft nach Anhörung des Österreichischen Arbeiterkammertages einen Vorsitzenden und auf Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft einen weiteren Vorsitzenden zu bestellen. Die Vorsitzenden haben einander in der Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung abzuwechseln.

(4a) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, falls er entgegen einem Gutachten gemäß Abs. 2 lit. a oder b vorzugehen beabsichtigt oder entgegen einem Gutachten gemäß Abs. 2 lit. d entscheidet, dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat die hiefür maßgebenden Gründe bekanntzugeben.

(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) selbst oder die Stelle, welche es vorgeschlagen hat, dies beantragt, wenn es zum Mitglied (Ersatzmitglied) eines Landes-Berufsausbildungsbeirates bestellt wird oder wenn es nicht die Gewähr bietet, daß es seine Aufgaben zu erfüllen vermag; gleichzeitig ist ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

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