Bundesgesetz vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz)
(6) In Abwesenheit des Vorsitzenden, der bei dieser Sitzung die Vorsitzführung innehaben sollte, führt das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Mitglied (Ersatzmitglied), das anwesend ist und auf Grund eines Vorschlages derselben Stelle wie der abwesende Vorsitzende bestellt wurde, den Vorsitz im Beirat. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens sieben Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit beschließender Stimme anwesend sind. Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung des Beirates verhindert, so hat es für die entsprechende Verständigung und Information eines Ersatzmitgliedes zu sorgen.
(7) Für das Zustandekommen von Beschlüssen des Beirates ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich; kommt keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so hat der Vorsitzende dies dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mitzuteilen und dieser Mitteilung die übereinstimmende Ansicht von mindestens vier bei der Beschlußfassung anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) mit beschließender Stimme als deren Stellungnahme anzuschließen.
(8) Der Vorsitzende hat aus eigenem oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirates für die einzelnen Beratungsgegenstände Sachverständige den Sitzungen des Beirates beizuziehen. Die Sachverständigen werden durch Beschluß des Beirates bestellt; es dürfen für einen Beratungsgegenstand nicht mehr als sechs Sachverständige bestellt werden. Die Sachverständigen besitzen kein Stimmrecht.
(9) Die Bürogeschäfte des Beirates sind von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu führen. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher der Geschäftsgang auf Grund der gesetzlichen Vorschriften so geordnet wird, daß die Erfüllung der dem Beirat übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.
(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung als ein Ehrenamt; sie und die sonst bei den Sitzungen des Beirates Anwesenden sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen des Beirates Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Beirates haben das Recht, der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen, Ausbilderprüfungen und allfälligen Teilprüfungen jederzeit beizuwohnen.
Bundes-Berufsausbildungsbeirat
§ 31. (1) Bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist ein Bundes-Berufsausbildungsbeirat zu errichten, der aus zwölf Mitgliedern mit beschließender Stimme und aus zwei Mitgliedern mit beratender Stimme besteht. Niemand kann gleichzeitig dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat und einem Landes-Berufsausbildungsbeirat als Mitglied oder Ersatzmitglied angehören.
(2) Dem Beirat obliegt
die Erstattung von Gutachten, in welchen die Notwendigkeit der Erlassung oder Abänderung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes unter gleichzeitiger Bekanntgabe und Begründung von diesbezüglichen Vorschlägen aufgezeigt wird,
die Erstattung von Gutachten und Vorschlägen zu Fragen der durch dieses Bundesgesetz geregelten Berufsausbildung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
die Erstattung von Gutachten und Vorschlägen zu Fragen der durch dieses Bundesgesetz geregelten Berufsausbildung an die Bundesschulbehörden und
die Erstattung von Gutachten im Verfahren über die Gleichhaltung von im Ausland abgelegten Lehrabschlußprüfungen, von in- und ausländischen Prüfungen oder Ausbildungen, die sich auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 beziehen und über die Erteilung und Entziehung einer Bewilligung zur Ausbildung von Personen in Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2003)
(3) Wenn der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Erlassung oder Abänderung einer der im Abs. 2 lit. a angeführten Verordnungen beabsichtigt, hat er unter Setzung einer angemessenen, mindestens zweimonatigen Frist ein Gutachten des Beirates einzuholen und auf ein fristgerecht erstattetes Gutachten bei Erlassung der entsprechenden Verordnung Bedacht zu nehmen.
(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Mitglieder mit beschließender Stimme sowie für jedes dieser Mitglieder ein Ersatzmitglied auf Grund von Vorschlägen zu bestellen, welche die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Österreichische Arbeiterkammertag für je sechs Mitglieder und Ersatzmitglieder zu erstatten haben. Die zwei Mitglieder mit beratender Stimme sowie für jedes dieser Mitglieder ein Ersatzmitglied hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auf Grund von Vorschlägen des Bundesministers für Unterricht und Kunst aus dem Kreise der Berufsschullehrer zu bestellen. Ferner hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie aus dem Kreis der Mitglieder auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft nach Anhörung des Österreichischen Arbeiterkammertages einen Vorsitzenden und auf Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft einen weiteren Vorsitzenden zu bestellen. Die Vorsitzenden haben einander in der Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung abzuwechseln.
(4a) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, falls er entgegen einem Gutachten gemäß Abs. 2 lit. a oder b vorzugehen beabsichtigt oder entgegen einem Gutachten gemäß Abs. 2 lit. d entscheidet, dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat die hiefür maßgebenden Gründe bekanntzugeben.
(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) selbst oder die Stelle, welche es vorgeschlagen hat, dies beantragt, wenn es zum Mitglied (Ersatzmitglied) eines Landes-Berufsausbildungsbeirates bestellt wird oder wenn es nicht die Gewähr bietet, daß es seine Aufgaben zu erfüllen vermag; gleichzeitig ist ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(6) In Abwesenheit des Vorsitzenden, der bei dieser Sitzung die Vorsitzführung innehaben sollte, führt das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Mitglied (Ersatzmitglied), das anwesend ist und auf Grund eines Vorschlages derselben Stelle wie der abwesende Vorsitzende bestellt wurde, den Vorsitz im Beirat. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens sieben Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit beschließender Stimme anwesend sind. Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung des Beirates verhindert, so hat es für die entsprechende Verständigung und Information eines Ersatzmitgliedes zu sorgen.
(7) Für das Zustandekommen von Beschlüssen des Beirates ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich; kommt keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so hat der Vorsitzende dies dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mitzuteilen und dieser Mitteilung die übereinstimmende Ansicht von mindestens vier bei der Beschlußfassung anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) mit beschließender Stimme als deren Stellungnahme anzuschließen.
(8) Der Vorsitzende hat aus eigenem oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirates für die einzelnen Beratungsgegenstände Sachverständige den Sitzungen des Beirates beizuziehen. Die Sachverständigen werden durch Beschluß des Beirates bestellt; es dürfen für einen Beratungsgegenstand nicht mehr als sechs Sachverständige bestellt werden. Die Sachverständigen besitzen kein Stimmrecht.
(9) Die Bürogeschäfte des Beirates sind von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu führen. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher der Geschäftsgang auf Grund der gesetzlichen Vorschriften so geordnet wird, daß die Erfüllung der dem Beirat übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.
(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung als ein Ehrenamt; sie und die sonst bei den Sitzungen des Beirates Anwesenden sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen des Beirates Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Beirates haben das Recht, der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen, Ausbilderprüfungen und allfälligen Teilprüfungen jederzeit beizuwohnen.
Bundes-Berufsausbildungsbeirat
§ 31. (1) Bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist ein Bundes-Berufsausbildungsbeirat zu errichten, der aus zwölf Mitgliedern mit beschließender Stimme und aus zwei Mitgliedern mit beratender Stimme besteht. Niemand kann gleichzeitig dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat und einem Landes-Berufsausbildungsbeirat als Mitglied oder Ersatzmitglied angehören.
(2) Dem Beirat obliegt
die Erstattung von Gutachten, in welchen die Notwendigkeit der Erlassung oder Abänderung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes unter gleichzeitiger Bekanntgabe und Begründung von diesbezüglichen Vorschlägen aufgezeigt wird,
die Erstattung von Gutachten und Vorschlägen zu Fragen der durch dieses Bundesgesetz geregelten Berufsausbildung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
die Erstattung von Gutachten und Vorschlägen zu Fragen der durch dieses Bundesgesetz geregelten Berufsausbildung an die Bundesschulbehörden und
die Erstattung von Gutachten im Verfahren über die Gleichhaltung von im Ausland abgelegten Lehrabschlußprüfungen, von in- und ausländischen Prüfungen oder Ausbildungen, die sich auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 beziehen und über die Erteilung und Entziehung einer Bewilligung zur Ausbildung von Personen in Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2003)
(3) Wenn der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Erlassung oder Abänderung einer der im Abs. 2 lit. a angeführten Verordnungen beabsichtigt, hat er unter Setzung einer angemessenen, mindestens zweimonatigen Frist ein Gutachten des Beirates einzuholen und auf ein fristgerecht erstattetes Gutachten bei Erlassung der entsprechenden Verordnung Bedacht zu nehmen.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Mitglieder mit beschließender Stimme sowie für jedes dieser Mitglieder ein Ersatzmitglied auf Grund von Vorschlägen zu bestellen, welche die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte für je sechs Mitglieder und Ersatzmitglieder zu erstatten haben. Die zwei Mitglieder mit beratender Stimme sowie für jedes dieser Mitglieder ein Ersatzmitglied hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Grund von Vorschlägen des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur aus dem Kreise der Berufsschullehrer zu bestellen. Ferner hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend aus dem Kreis der Mitglieder auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft nach Anhörung der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte einen Vorsitzenden und auf Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft einen weiteren Vorsitzenden zu bestellen. Die Vorsitzenden haben einander in der Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung abzuwechseln.
(4a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2010)
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) selbst oder die Stelle, welche es vorgeschlagen hat, dies beantragt, wenn es zum Mitglied (Ersatzmitglied) eines Landes-Berufsausbildungsbeirates bestellt wird oder wenn es nicht die Gewähr bietet, daß es seine Aufgaben zu erfüllen vermag; gleichzeitig ist ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(6) In Abwesenheit des Vorsitzenden, der bei dieser Sitzung die Vorsitzführung innehaben sollte, führt das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Mitglied (Ersatzmitglied), das anwesend ist und auf Grund eines Vorschlages derselben Stelle wie der abwesende Vorsitzende bestellt wurde, den Vorsitz im Beirat. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens sieben Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit beschließender Stimme anwesend sind. Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung des Beirates verhindert, so hat es für die entsprechende Verständigung und Information eines Ersatzmitgliedes zu sorgen.
(7) Für das Zustandekommen von Beschlüssen des Beirates ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich; kommt keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so hat der Vorsitzende dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mitzuteilen und dieser Mitteilung die übereinstimmende Ansicht von mindestens vier bei der Beschlußfassung anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) mit beschließender Stimme als deren Stellungnahme anzuschließen.
(8) Der Vorsitzende hat aus eigenem oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirates für die einzelnen Beratungsgegenstände Sachverständige den Sitzungen des Beirates beizuziehen. Die Sachverständigen werden durch Beschluß des Beirates bestellt; es dürfen für einen Beratungsgegenstand nicht mehr als sechs Sachverständige bestellt werden. Die Sachverständigen besitzen kein Stimmrecht.
(9) Die Bürogeschäfte des Beirates sind von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu führen. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher der Geschäftsgang auf Grund der gesetzlichen Vorschriften so geordnet wird, daß die Erfüllung der dem Beirat übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.
(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung als ein Ehrenamt; sie und die sonst bei den Sitzungen des Beirates Anwesenden sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen des Beirates Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Beirates haben das Recht, der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen, Ausbilderprüfungen und allfälligen Teilprüfungen jederzeit beizuwohnen.
Bundes-Berufsausbildungsbeirat
§ 31. (1) Bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist ein Bundes-Berufsausbildungsbeirat zu errichten, der aus zwölf Mitgliedern mit beschließender Stimme und aus zwei Mitgliedern mit beratender Stimme besteht. Niemand kann gleichzeitig dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat und einem Landes-Berufsausbildungsbeirat als Mitglied oder Ersatzmitglied angehören.
(2) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
die Erstattung von begründeten Vorschlägen zur Erlassung oder Abänderung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
die Erstattung von begründeten Vorschlägen zu Fragen der durch dieses Bundesgesetz geregelten Berufsausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
die Erstattung von Vorschlägen zu Fragen der durch dieses Bundesgesetz geregelten Berufsausbildung an die Bundesschulbehörden und
die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren über die Gleichhaltung von ausländischen Prüfungszeugnissen gemäß § 27a und von in- und ausländischen Prüfungen und Ausbildungen mit der Ausbilderprüfung bzw. dem Ausbilderkurs gemäß § 29h Abs. 2 und 4 sowie zur Erteilung und Entziehung einer Bewilligung zur Ausbildung von Personen in Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30.
(3) Wenn der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Erlassung oder Abänderung einer der im Abs. 2 Z 1 angeführten Verordnungen beabsichtigt, hat er unter Setzung einer angemessenen, mindestens zweimonatigen Frist eine Stellungnahme des Beirates einzuholen und auf eine fristgerecht erstattete Stellungnahme bei Erlassung der entsprechenden Verordnung Bedacht zu nehmen.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Mitglieder mit beschließender Stimme sowie für jedes dieser Mitglieder ein Ersatzmitglied auf Grund von Vorschlägen zu bestellen, welche die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte für je sechs Mitglieder und Ersatzmitglieder zu erstatten haben. Die zwei Mitglieder mit beratender Stimme sowie für jedes dieser Mitglieder ein Ersatzmitglied hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Grund von Vorschlägen des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur aus dem Kreise der Berufsschullehrer zu bestellen. Ferner hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend aus dem Kreis der Mitglieder auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft nach Anhörung der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte einen Vorsitzenden und auf Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft einen weiteren Vorsitzenden zu bestellen. Die Vorsitzenden haben einander in der Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung abzuwechseln.
(Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2010)
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) selbst oder die Stelle, welche es vorgeschlagen hat, dies beantragt, wenn es zum Mitglied (Ersatzmitglied) eines Landes-Berufsausbildungsbeirates bestellt wird oder wenn es nicht die Gewähr bietet, daß es seine Aufgaben zu erfüllen vermag; gleichzeitig ist ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(6) In Abwesenheit des Vorsitzenden, der bei dieser Sitzung die Vorsitzführung innehaben sollte, führt das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Mitglied (Ersatzmitglied), das anwesend ist und auf Grund eines Vorschlages derselben Stelle wie der abwesende Vorsitzende bestellt wurde, den Vorsitz im Beirat. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens sieben Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit beschließender Stimme anwesend sind. Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung des Beirates verhindert, so hat es für die entsprechende Verständigung und Information eines Ersatzmitgliedes zu sorgen.
(7) Für das Zustandekommen von Beschlüssen des Beirates ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich; kommt keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so hat der Vorsitzende dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mitzuteilen und dieser Mitteilung die übereinstimmende Ansicht von mindestens vier bei der Beschlußfassung anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) mit beschließender Stimme als deren Stellungnahme anzuschließen.
(8) Der Vorsitzende hat aus eigenem oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirates für die einzelnen Beratungsgegenstände Sachverständige den Sitzungen des Beirates beizuziehen. Die Sachverständigen werden durch Beschluß des Beirates bestellt; es dürfen für einen Beratungsgegenstand nicht mehr als sechs Sachverständige bestellt werden. Die Sachverständigen besitzen kein Stimmrecht.
(9) Die Bürogeschäfte des Beirates sind von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu führen. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher der Geschäftsgang auf Grund der gesetzlichen Vorschriften so geordnet wird, daß die Erfüllung der dem Beirat übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.
(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung als ein Ehrenamt; sie und die sonst bei den Sitzungen des Beirates Anwesenden sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen des Beirates Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Beirates haben das Recht, der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen, Ausbilderprüfungen und allfälligen Teilprüfungen jederzeit beizuwohnen.
Landes-Berufsausbildungsbeiräte
§ 31a. (1) Bei jeder Lehrlingsstelle ist ein Landes-Berufsausbildungsbeirat zu errichten, der aus vier Mitgliedern mit beschließender Stimme besteht.
(2) Dem Beirat obliegt
Die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Anregungen
über die Vorgangsweise bei der Durchführung der den Lehrlingsstellen übertragenen Aufgaben,
zur Durchführung der Lehrabschlußprüfungen, allfälliger Teilprüfungen und der Ausbilderprüfungen,
im Zusammenhang mit den unterstützenden Maßnahmen der Lehrlingsstelle gemäß § 22 Abs. 9,
in Fragen zwischenbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen und deren Förderung auf Landesebene,
über finanzielle Förderungsmaßnahmen in Ausbildungsangelegenheiten,
über die Durchführung von Ausbildungsversuchen im Bundesland;
die Übermittlung von Anträgen und die Erstattung von Gutachten
die Erstattung eines Vorschlages für die Bestellung der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die Lehrabschlußprüfung und für die Ausbilderprüfung;
die Erstattung von Vorschlägen und Anregungen an die Landesschulbehörden in Berufsausbildungsangelegenheiten;
die Erstattung von Gutachten gemäß § 8 Abs. 4 und 5 und § 13 Abs. 2 lit. e sowie die Einholung von Auskünften gemäß § 8a Abs. 5;
die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Anregungen in
die Erstattung von Vorschlägen und Anregungen im Zusammenhang
(3) Bei Einholung eines Gutachtens oder Vorschlages ist dem Beirat, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine angemessene, mindestens zweimonatige Frist zu setzen und auf fristgerecht erstattete Gutachten und Vorschläge des Beirates bei der Entscheidung Bedacht zu nehmen.
(4) Der Landeshauptmann hat die Mitglieder des Landes-Berufsausbildungsbeirates sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied auf Grund von Vorschlägen zu bestellen, welche die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für je zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder zu erstatten haben. Ferner hat der Landeshauptmann aus dem Kreis der Mitglieder auf Vorschlag der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft nach Anhörung der Kammer für Arbeiter und Angestellte einen Vorsitzenden und auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft einen weiteren Vorsitzenden zu bestellen. Die Vorsitzenden haben einander in der Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung abzuwechseln.
(5) Der Landeshauptmann hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) selbst oder die Stelle, welche es vorgeschlagen hat, dies beantragt, wenn es zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Bundes-Berufsausbildungsbeirates bestellt wird oder wenn es nicht die Gewähr bietet, daß es seine Aufgaben zu erfüllen vermag; gleichzeitig ist ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(6) In Abwesenheit des Vorsitzenden, der bei dieser Sitzung die Vorsitzführung innehaben sollte, führt das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Mitglied (Ersatzmitglied), das anwesend ist und auf Grund eines Vorschlages derselben Stelle wie der abwesende Vorsitzende bestellt wurde, den Vorsitz im Beirat. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Ist ein Mitglied an der Teilnahme einer Sitzung des Beirates verhindert, so hat es für die entsprechende Verständigung und Information eines Ersatzmitgliedes zu sorgen. Der Leiter des Lehrlingsstelle oder ein von ihm als Vertreter bestellter Bediensteter der Lehrlingsstelle hat an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und auf Verlangen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Zusammenhang mit dem Beratungsgegenstand stehende Auskünfte aus seinem Aufgabenbereich zu erteilen.
(7) Für das Zustandekommen von Beschlüssen des Landes-Berufsausbildungsbeirates ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich; kommt keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so hat der Vorsitzende dies der für die in Beratung stehende Angelegenheit zuständigen Stelle mitzuteilen, die übereinstimmende Ansicht von mindestens zwei bei der Beschlußfassung anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) aber nur dann als deren Stellungnahme anzuschließen, wenn der Beirat um ein Gutachten ersucht worden ist oder wenn die Mitglieder (Ersatzmitglieder) die Weiterleitung ihrer Stellungnahme verlangen.
(8) Der Vorsitzende hat erforderlichenfalls für einzelne Beratungsgegenstände Sachverständige den Sitzungen des Beirates beizuziehen. Die Sachverständigen werden durch Beschluß des Beirates bestellt; es dürfen für einen Beratungsgegenstand nicht mehr als drei Sachverständige bestellt werden. Die Sachverständigen besitzen kein Stimmrecht.
(9) Die Bürogeschäfte des Landes-Berufsausbildungsbeirates sind von der Lehrlingsstelle zu führen. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher der Geschäftsgang auf Grund der gesetzlichen Vorschriften so geordnet wird, daß die Erfüllung der dem Beirat übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.
(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landes-Berufsausbildungsbeirates versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung als ein Ehrenamt; sie und die sonst bei den Sitzungen des Beirates Anwesenden sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen des Beirates Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Beiraten haben das Recht, der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen, Ausbilderprüfungen und allfälligen Teilprüfungen jederzeit beizuwohnen.
Landes-Berufsausbildungsbeiräte
§ 31a. (1) Bei jeder Lehrlingsstelle ist ein Landes-Berufsausbildungsbeirat zu errichten, der aus vier Mitgliedern mit beschließender Stimme besteht.
(2) Dem Beirat obliegt
Die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Anregungen
über die Vorgangsweise bei der Durchführung der den Lehrlingsstellen übertragenen Aufgaben,
zur Durchführung der Lehrabschlußprüfungen, allfälliger Teilprüfungen und der Ausbilderprüfungen,
im Zusammenhang mit den unterstützenden Maßnahmen der Lehrlingsstelle gemäß § 22 Abs. 9,
zu Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes, insbesondere zu dessen Förderung auf Landesebene,
über finanzielle Förderungsmaßnahmen in Ausbildungsangelegenheiten,
über die Durchführung von Ausbildungsversuchen im Bundesland;
die Übermittlung von Anträgen und die Erstattung von Gutachten
die Erstattung eines Vorschlages für die Bestellung der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die Lehrabschlußprüfung und für die Ausbilderprüfung;
die Erstattung von Vorschlägen und Anregungen an die Landesschulbehörden in Berufsausbildungsangelegenheiten;
Die Erstattung von Gutachten gemäß § 8 Abs. 4 und 5, § 13 Abs. 2 lit. e, § 13 Abs. 5 und § 28 Abs. 3, die Einholung von Auskünften gemäß § 8a Abs. 5 sowie in begründeten Fällen die Einholung von Auskünften über den Stand des Eintragungsverfahrens gemäß § 20 Abs. 2 betreffend bestimmte Lehrverträge und die Erstattung von Vorschlägen zur Erledigung.
die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Anregungen in
die Erstattung von Vorschlägen und Anregungen im Zusammenhang
(3) Bei Einholung eines Gutachtens oder Vorschlages ist dem Beirat, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine angemessene, mindestens zweimonatige Frist zu setzen und auf fristgerecht erstattete Gutachten und Vorschläge des Beirates bei der Entscheidung Bedacht zu nehmen.
(4) Der Landeshauptmann hat die Mitglieder des Landes-Berufsausbildungsbeirates sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied auf Grund von Vorschlägen zu bestellen, welche die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für je zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder zu erstatten haben. Ferner hat der Landeshauptmann aus dem Kreis der Mitglieder auf Vorschlag der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft nach Anhörung der Kammer für Arbeiter und Angestellte einen Vorsitzenden und auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft einen weiteren Vorsitzenden zu bestellen. Die Vorsitzenden haben einander in der Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung abzuwechseln.
(5) Der Landeshauptmann hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) selbst oder die Stelle, welche es vorgeschlagen hat, dies beantragt, wenn es zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Bundes-Berufsausbildungsbeirates bestellt wird oder wenn es nicht die Gewähr bietet, daß es seine Aufgaben zu erfüllen vermag; gleichzeitig ist ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(6) In Abwesenheit des Vorsitzenden, der bei dieser Sitzung die Vorsitzführung innehaben sollte, führt das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Mitglied (Ersatzmitglied), das anwesend ist und auf Grund eines Vorschlages derselben Stelle wie der abwesende Vorsitzende bestellt wurde, den Vorsitz im Beirat. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Ist ein Mitglied an der Teilnahme einer Sitzung des Beirates verhindert, so hat es für die entsprechende Verständigung und Information eines Ersatzmitgliedes zu sorgen. Der Leiter des Lehrlingsstelle oder ein von ihm als Vertreter bestellter Bediensteter der Lehrlingsstelle hat an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und auf Verlangen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Zusammenhang mit dem Beratungsgegenstand stehende Auskünfte aus seinem Aufgabenbereich zu erteilen.
(7) Für das Zustandekommen von Beschlüssen des Landes-Berufsausbildungsbeirates ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich; kommt keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so hat der Vorsitzende dies der für die in Beratung stehende Angelegenheit zuständigen Stelle mitzuteilen, die übereinstimmende Ansicht von mindestens zwei bei der Beschlußfassung anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) aber nur dann als deren Stellungnahme anzuschließen, wenn der Beirat um ein Gutachten ersucht worden ist oder wenn die Mitglieder (Ersatzmitglieder) die Weiterleitung ihrer Stellungnahme verlangen.
(8) Der Vorsitzende hat erforderlichenfalls für einzelne Beratungsgegenstände Sachverständige den Sitzungen des Beirates beizuziehen. Die Sachverständigen werden durch Beschluß des Beirates bestellt; es dürfen für einen Beratungsgegenstand nicht mehr als drei Sachverständige bestellt werden. Die Sachverständigen besitzen kein Stimmrecht.
(9) Die Bürogeschäfte des Landes-Berufsausbildungsbeirates sind von der Lehrlingsstelle zu führen. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher der Geschäftsgang auf Grund der gesetzlichen Vorschriften so geordnet wird, daß die Erfüllung der dem Beirat übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.
(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landes-Berufsausbildungsbeirates versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung als ein Ehrenamt; sie und die sonst bei den Sitzungen des Beirates Anwesenden sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen des Beirates Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Beiraten haben das Recht, der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen, Ausbilderprüfungen und allfälligen Teilprüfungen jederzeit beizuwohnen.
Landes-Berufsausbildungsbeiräte
§ 31a. (1) Bei jeder Lehrlingsstelle ist ein Landes-Berufsausbildungsbeirat zu errichten, der aus vier Mitgliedern mit beschließender Stimme besteht.
(2) Dem Beirat obliegt
Die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Anregungen
über die Vorgangsweise bei der Durchführung der den Lehrlingsstellen übertragenen Aufgaben,
zur Durchführung der Lehrabschlußprüfungen, allfälliger Teilprüfungen und der Ausbilderprüfungen sowie Ausbilderkurse,
im Zusammenhang mit den unterstützenden Maßnahmen der Lehrlingsstelle gemäß § 22 Abs. 9,
zu Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes, insbesondere zu dessen Förderung auf Landesebene,
über finanzielle Förderungsmaßnahmen in Ausbildungsangelegenheiten,
über die Durchführung von Ausbildungsversuchen im Bundesland;
die Übermittlung von Anträgen und die Erstattung von Gutachten
die Erstattung eines Vorschlages für die Bestellung der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die Lehrabschlußprüfung und für die Ausbilderprüfung;
die Erstattung von Vorschlägen und Anregungen an die Landesschulbehörden in Berufsausbildungsangelegenheiten;
Die Erstattung von Gutachten gemäß § 8 Abs. 4 und 5, § 13 Abs. 2 lit. e, § 13 Abs. 5 und § 28 Abs. 3, die Einholung von Auskünften gemäß § 8a Abs. 5 sowie in begründeten Fällen die Einholung von Auskünften über den Stand des Eintragungsverfahrens gemäß § 20 Abs. 2 betreffend bestimmte Lehrverträge und die Erstattung von Vorschlägen zur Erledigung.
die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Anregungen in
die Erstattung von Vorschlägen und Anregungen im Zusammenhang
die Erstattung von Gutachten an die Lehrlingsstelle über die Erteilung und Entziehung einer Berechtigung, Ausbilderkurse zu führen.
(3) Bei Einholung eines Gutachtens oder Vorschlages ist dem Beirat, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine angemessene, mindestens zweimonatige Frist zu setzen und auf fristgerecht erstattete Gutachten und Vorschläge des Beirates bei der Entscheidung Bedacht zu nehmen.
(4) Der Landeshauptmann hat die Mitglieder des Landes-Berufsausbildungsbeirates sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied auf Grund von Vorschlägen zu bestellen, welche die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für je zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder zu erstatten haben. Ferner hat der Landeshauptmann aus dem Kreis der Mitglieder auf Vorschlag der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft nach Anhörung der Kammer für Arbeiter und Angestellte einen Vorsitzenden und auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft einen weiteren Vorsitzenden zu bestellen. Die Vorsitzenden haben einander in der Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung abzuwechseln.
(5) Der Landeshauptmann hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) selbst oder die Stelle, welche es vorgeschlagen hat, dies beantragt, wenn es zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Bundes-Berufsausbildungsbeirates bestellt wird oder wenn es nicht die Gewähr bietet, daß es seine Aufgaben zu erfüllen vermag; gleichzeitig ist ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(6) In Abwesenheit des Vorsitzenden, der bei dieser Sitzung die Vorsitzführung innehaben sollte, führt das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Mitglied (Ersatzmitglied), das anwesend ist und auf Grund eines Vorschlages derselben Stelle wie der abwesende Vorsitzende bestellt wurde, den Vorsitz im Beirat. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Ist ein Mitglied an der Teilnahme einer Sitzung des Beirates verhindert, so hat es für die entsprechende Verständigung und Information eines Ersatzmitgliedes zu sorgen. Der Leiter des Lehrlingsstelle oder ein von ihm als Vertreter bestellter Bediensteter der Lehrlingsstelle hat an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und auf Verlangen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Zusammenhang mit dem Beratungsgegenstand stehende Auskünfte aus seinem Aufgabenbereich zu erteilen.
(7) Für das Zustandekommen von Beschlüssen des Landes-Berufsausbildungsbeirates ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich; kommt keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so hat der Vorsitzende dies der für die in Beratung stehende Angelegenheit zuständigen Stelle mitzuteilen, die übereinstimmende Ansicht von mindestens zwei bei der Beschlußfassung anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) aber nur dann als deren Stellungnahme anzuschließen, wenn der Beirat um ein Gutachten ersucht worden ist oder wenn die Mitglieder (Ersatzmitglieder) die Weiterleitung ihrer Stellungnahme verlangen.
(8) Der Vorsitzende hat erforderlichenfalls für einzelne Beratungsgegenstände Sachverständige den Sitzungen des Beirates beizuziehen. Die Sachverständigen werden durch Beschluß des Beirates bestellt; es dürfen für einen Beratungsgegenstand nicht mehr als drei Sachverständige bestellt werden. Die Sachverständigen besitzen kein Stimmrecht.
(9) Die Bürogeschäfte des Landes-Berufsausbildungsbeirates sind von der Lehrlingsstelle zu führen. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher der Geschäftsgang auf Grund der gesetzlichen Vorschriften so geordnet wird, daß die Erfüllung der dem Beirat übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.
(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landes-Berufsausbildungsbeirates versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung als ein Ehrenamt; sie und die sonst bei den Sitzungen des Beirates Anwesenden sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen des Beirates Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Beiraten haben das Recht, der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen, Ausbilderprüfungen und Ausbilderkursen und allfälligen Teilprüfungen jederzeit beizuwohnen.
Landes-Berufsausbildungsbeiräte
§ 31a. (1) Bei jeder Lehrlingsstelle ist ein Landes-Berufsausbildungsbeirat zu errichten, der aus vier Mitgliedern mit beschließender Stimme besteht.
(2) Dem Beirat obliegt
Die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Anregungen
über die Vorgangsweise bei der Durchführung der den Lehrlingsstellen übertragenen Aufgaben,
zur Durchführung der Lehrabschlußprüfungen, allfälliger Teilprüfungen und der Ausbilderprüfungen sowie Ausbilderkurse,
im Zusammenhang mit den unterstützenden Maßnahmen der Lehrlingsstelle gemäß § 22 Abs. 9,
zu Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes, insbesondere zu dessen Förderung auf Landesebene,
über finanzielle Förderungsmaßnahmen in Ausbildungsangelegenheiten,
über die Durchführung von Ausbildungsversuchen im Bundesland;
die Übermittlung von Anträgen und die Erstattung von Gutachten an den Bundes-Berufsausbildungsbeirat in Angelegenheiten, für die dieser Beirat zuständig ist, insbesondere in Verfahren gemäß § 30 und in Fragen der Durchführung eines Ausbildungsversuches;
die Erstattung eines Vorschlages für die Bestellung der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die Lehrabschlußprüfung und für die Ausbilderprüfung;
die Erstattung von Vorschlägen und Anregungen an die Landesschulbehörden in Berufsausbildungsangelegenheiten;
die Erstattung von Gutachten gemäß § 8 Abs. 10 und 11, § 13 Abs. 1a, § 13 Abs. 2 lit. e und j, § 13 Abs. 5 und § 28 Abs. 3, die Einholung von Auskünften gemäß § 8a Abs. 5 sowie in begründeten Fällen die Einholung von Auskünften über den Stand des Eintragungsverfahrens gemäß § 20 Abs. 2 betreffend bestimmte Lehrverträge und die Erstattung von Vorschlägen zur Erledigung;
die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Anregungen in sonstigen Berufsausbildungsangelegenheiten im Bundesland;
die Erstattung von Vorschlägen und Anregungen im Zusammenhang mit Beschwerden bezüglich der dem Lehrberechtigten im § 9 Abs. 8 auferlegten Pflichten;
die Erstattung von Gutachten an die Lehrlingsstelle über die Erteilung und Entziehung einer Berechtigung, Ausbilderkurse zu führen;
Anregung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie den Vertretern der Lehrbetriebe, der zuständigen Schulbehörde, des Bundeslandes, der Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer und des Arbeitsmarktservice für die Förderung der betrieblichen Ausbildung und für die Einrichtung von Ausbildungsverbundmaßnahmen (§ 2a) im Sinne des § 19a;
das Stellen von Anträgen, mit denen die Verleihung einer öffentlichen Auszeichnung an Ausbildungsbetriebe mit außergewöhnlichen Leistungen in der Ausbildung von Lehrlingen und im Lehrlingswesen empfohlen wird.
(3) Bei Einholung eines Gutachtens oder Vorschlages ist dem Beirat, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine angemessene, mindestens zweimonatige Frist zu setzen und auf fristgerecht erstattete Gutachten und Vorschläge des Beirates bei der Entscheidung Bedacht zu nehmen.
(4) Der Landeshauptmann hat die Mitglieder des Landes-Berufsausbildungsbeirates sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied auf Grund von Vorschlägen zu bestellen, welche die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für je zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder zu erstatten haben. Ferner hat der Landeshauptmann aus dem Kreis der Mitglieder auf Vorschlag der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft nach Anhörung der Kammer für Arbeiter und Angestellte einen Vorsitzenden und auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft einen weiteren Vorsitzenden zu bestellen. Die Vorsitzenden haben einander in der Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung abzuwechseln.
(5) Der Landeshauptmann hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) selbst oder die Stelle, welche es vorgeschlagen hat, dies beantragt, wenn es zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Bundes-Berufsausbildungsbeirates bestellt wird oder wenn es nicht die Gewähr bietet, daß es seine Aufgaben zu erfüllen vermag; gleichzeitig ist ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(6) In Abwesenheit des Vorsitzenden, der bei dieser Sitzung die Vorsitzführung innehaben sollte, führt das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Mitglied (Ersatzmitglied), das anwesend ist und auf Grund eines Vorschlages derselben Stelle wie der abwesende Vorsitzende bestellt wurde, den Vorsitz im Beirat. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Ist ein Mitglied an der Teilnahme einer Sitzung des Beirates verhindert, so hat es für die entsprechende Verständigung und Information eines Ersatzmitgliedes zu sorgen. Der Leiter des Lehrlingsstelle oder ein von ihm als Vertreter bestellter Bediensteter der Lehrlingsstelle hat an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und auf Verlangen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Zusammenhang mit dem Beratungsgegenstand stehende Auskünfte aus seinem Aufgabenbereich zu erteilen.
(7) Für das Zustandekommen von Beschlüssen des Landes-Berufsausbildungsbeirates ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich; kommt keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so hat der Vorsitzende dies der für die in Beratung stehende Angelegenheit zuständigen Stelle mitzuteilen, die übereinstimmende Ansicht von mindestens zwei bei der Beschlußfassung anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) aber nur dann als deren Stellungnahme anzuschließen, wenn der Beirat um ein Gutachten ersucht worden ist oder wenn die Mitglieder (Ersatzmitglieder) die Weiterleitung ihrer Stellungnahme verlangen.
(8) Der Vorsitzende hat erforderlichenfalls für einzelne Beratungsgegenstände Sachverständige den Sitzungen des Beirates beizuziehen. Die Sachverständigen werden durch Beschluß des Beirates bestellt; es dürfen für einen Beratungsgegenstand nicht mehr als drei Sachverständige bestellt werden. Die Sachverständigen besitzen kein Stimmrecht.
(9) Die Bürogeschäfte des Landes-Berufsausbildungsbeirates sind von der Lehrlingsstelle zu führen. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher der Geschäftsgang auf Grund der gesetzlichen Vorschriften so geordnet wird, daß die Erfüllung der dem Beirat übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.
(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landes-Berufsausbildungsbeirates versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung als ein Ehrenamt; sie und die sonst bei den Sitzungen des Beirates Anwesenden sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen des Beirates Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Beiraten haben das Recht, der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen, Ausbilderprüfungen und Ausbilderkursen und allfälligen Teilprüfungen jederzeit beizuwohnen.
Landes-Berufsausbildungsbeiräte
§ 31a. (1) Bei jeder Lehrlingsstelle ist ein Landes-Berufsausbildungsbeirat zu errichten, der aus vier Mitgliedern mit beschließender Stimme besteht.
(2) Dem Beirat obliegt
Die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Anregungen
über die Vorgangsweise bei der Durchführung der den Lehrlingsstellen übertragenen Aufgaben,
zur Durchführung der Lehrabschlußprüfungen, allfälliger Teilprüfungen und der Ausbilderprüfungen sowie Ausbilderkurse,
im Zusammenhang mit den unterstützenden Maßnahmen der Lehrlingsstelle gemäß § 22 Abs. 9,
zu Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes, insbesondere zu dessen Förderung auf Landesebene,
über finanzielle Förderungsmaßnahmen in Ausbildungsangelegenheiten,
über die Durchführung von Ausbildungsversuchen im Bundesland;
die Übermittlung von Anträgen und die Erstattung von Gutachten an den Bundes-Berufsausbildungsbeirat in Angelegenheiten, für die dieser Beirat zuständig ist, insbesondere in Verfahren gemäß § 30 und in Fragen der Durchführung eines Ausbildungsversuches;
die Erstattung eines Vorschlages für die Bestellung der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die Lehrabschlußprüfung und für die Ausbilderprüfung;
die Erstattung von Vorschlägen und Anregungen an die Landesschulbehörden in Berufsausbildungsangelegenheiten;
die Erstattung von Gutachten gemäß § 8 Abs. 13 und 14, § 13 Abs. 1a, § 13 Abs. 2 lit. e und j, § 13 Abs. 5 und § 28 Abs. 3, die Einholung von Auskünften gemäß § 8a Abs. 5 sowie in begründeten Fällen die Einholung von Auskünften über den Stand des Eintragungsverfahrens gemäß § 20 Abs. 2 betreffend bestimmte Lehrverträge und die Erstattung von Vorschlägen zur Erledigung;
die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Anregungen in sonstigen Berufsausbildungsangelegenheiten im Bundesland;
die Erstattung von Vorschlägen und Anregungen im Zusammenhang mit Beschwerden bezüglich der dem Lehrberechtigten im § 9 Abs. 8 auferlegten Pflichten;
die Erstattung von Gutachten an die Lehrlingsstelle über die Erteilung und Entziehung einer Berechtigung, Ausbilderkurse zu führen;
Anregung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie den Vertretern der Lehrbetriebe, der zuständigen Schulbehörde, des Bundeslandes, der Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer und des Arbeitsmarktservice für die Förderung der betrieblichen Ausbildung und für die Einrichtung von Ausbildungsverbundmaßnahmen (§ 2a) im Sinne des § 19a;
das Stellen von Anträgen, mit denen die Verleihung einer öffentlichen Auszeichnung an Ausbildungsbetriebe mit außergewöhnlichen Leistungen in der Ausbildung von Lehrlingen und im Lehrlingswesen empfohlen wird.
(3) Bei Einholung eines Gutachtens oder Vorschlages ist dem Beirat, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine angemessene, mindestens zweimonatige Frist zu setzen und auf fristgerecht erstattete Gutachten und Vorschläge des Beirates bei der Entscheidung Bedacht zu nehmen.
(4) Der Landeshauptmann hat die Mitglieder des Landes-Berufsausbildungsbeirates sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied auf Grund von Vorschlägen zu bestellen, welche die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für je zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder zu erstatten haben. Ferner hat der Landeshauptmann aus dem Kreis der Mitglieder auf Vorschlag der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft nach Anhörung der Kammer für Arbeiter und Angestellte einen Vorsitzenden und auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft einen weiteren Vorsitzenden zu bestellen. Die Vorsitzenden haben einander in der Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung abzuwechseln.
(5) Der Landeshauptmann hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) selbst oder die Stelle, welche es vorgeschlagen hat, dies beantragt, wenn es zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Bundes-Berufsausbildungsbeirates bestellt wird oder wenn es nicht die Gewähr bietet, daß es seine Aufgaben zu erfüllen vermag; gleichzeitig ist ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(6) In Abwesenheit des Vorsitzenden, der bei dieser Sitzung die Vorsitzführung innehaben sollte, führt das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Mitglied (Ersatzmitglied), das anwesend ist und auf Grund eines Vorschlages derselben Stelle wie der abwesende Vorsitzende bestellt wurde, den Vorsitz im Beirat. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Ist ein Mitglied an der Teilnahme einer Sitzung des Beirates verhindert, so hat es für die entsprechende Verständigung und Information eines Ersatzmitgliedes zu sorgen. Der Leiter des Lehrlingsstelle oder ein von ihm als Vertreter bestellter Bediensteter der Lehrlingsstelle hat an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und auf Verlangen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Zusammenhang mit dem Beratungsgegenstand stehende Auskünfte aus seinem Aufgabenbereich zu erteilen.
(7) Für das Zustandekommen von Beschlüssen des Landes-Berufsausbildungsbeirates ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich; kommt keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so hat der Vorsitzende dies der für die in Beratung stehende Angelegenheit zuständigen Stelle mitzuteilen, die übereinstimmende Ansicht von mindestens zwei bei der Beschlußfassung anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) aber nur dann als deren Stellungnahme anzuschließen, wenn der Beirat um ein Gutachten ersucht worden ist oder wenn die Mitglieder (Ersatzmitglieder) die Weiterleitung ihrer Stellungnahme verlangen.
(8) Der Vorsitzende hat erforderlichenfalls für einzelne Beratungsgegenstände Sachverständige den Sitzungen des Beirates beizuziehen. Die Sachverständigen werden durch Beschluß des Beirates bestellt; es dürfen für einen Beratungsgegenstand nicht mehr als drei Sachverständige bestellt werden. Die Sachverständigen besitzen kein Stimmrecht.
(9) Die Bürogeschäfte des Landes-Berufsausbildungsbeirates sind von der Lehrlingsstelle zu führen. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher der Geschäftsgang auf Grund der gesetzlichen Vorschriften so geordnet wird, daß die Erfüllung der dem Beirat übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.
(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landes-Berufsausbildungsbeirates versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung als ein Ehrenamt; sie und die sonst bei den Sitzungen des Beirates Anwesenden sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen des Beirates Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Beiraten haben das Recht, der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen, Ausbilderprüfungen und Ausbilderkursen und allfälligen Teilprüfungen jederzeit beizuwohnen.
Landes-Berufsausbildungsbeiräte
§ 31a. (1) Bei jeder Lehrlingsstelle ist ein Landes-Berufsausbildungsbeirat zu errichten, der aus vier Mitgliedern mit beschließender Stimme besteht.
(2) Dem Beirat obliegt
Die Erstattung von Stellungnahmen, Vorschlägen und Anregungen
über die Vorgangsweise bei der Durchführung der den Lehrlingsstellen übertragenen Aufgaben,
zur Durchführung der Lehrabschlußprüfungen, allfälliger Teilprüfungen und der Ausbilderprüfungen sowie Ausbilderkurse,
im Zusammenhang mit den unterstützenden Maßnahmen der Lehrlingsstelle gemäß § 22 Abs. 9,
zu Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes, insbesondere zu dessen Förderung auf Landesebene,
über finanzielle Förderungsmaßnahmen in Ausbildungsangelegenheiten,
über die Durchführung von Ausbildungsversuchen im Bundesland;
die Übermittlung von Anträgen und die Erstattung von Stellungnahmen an den Bundes-Berufsausbildungsbeirat in Angelegenheiten, für die dieser Beirat zuständig ist, insbesondere in Verfahren gemäß § 30 und in Fragen der Durchführung eines Ausbildungsversuches;
die Erstattung eines Vorschlages für die Bestellung der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die Lehrabschlußprüfung und für die Ausbilderprüfung;
die Erstattung von Vorschlägen und Anregungen an die Landesschulbehörden in Berufsausbildungsangelegenheiten;
die Erstattung von Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 13 und 14, § 13 Abs. 1a, § 13 Abs. 2 lit. e und j, § 13 Abs. 5 und § 28 Abs. 3, die Einholung von Auskünften gemäß § 8a Abs. 5 sowie in begründeten Fällen die Einholung von Auskünften über den Stand des Eintragungsverfahrens gemäß § 20 Abs. 2 betreffend bestimmte Lehrverträge und die Erstattung von Vorschlägen zur Erledigung;
die Erstattung von Stellungnahmen, Vorschlägen und Anregungen in sonstigen Berufsausbildungsangelegenheiten im Bundesland;
die Erstattung von Vorschlägen und Anregungen im Zusammenhang mit Beschwerden bezüglich der dem Lehrberechtigten im § 9 Abs. 8 auferlegten Pflichten;
die Erstattung von Stellungnahmen an die Lehrlingsstelle über die Erteilung und Entziehung einer Berechtigung, Ausbilderkurse zu führen;
Anregung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie den Vertretern der Lehrbetriebe, der zuständigen Schulbehörde, des Bundeslandes, der Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer und des Arbeitsmarktservice für die Förderung der betrieblichen Ausbildung und für die Einrichtung von Ausbildungsverbundmaßnahmen (§ 2a) im Sinne des § 19a;
das Stellen von Anträgen, mit denen die Verleihung einer öffentlichen Auszeichnung an Ausbildungsbetriebe mit außergewöhnlichen Leistungen in der Ausbildung von Lehrlingen und im Lehrlingswesen empfohlen wird.
(3) Bei Einholung einer Stellungnahme oder Vorschlages ist dem Beirat, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine angemessene, mindestens zweimonatige Frist zu setzen und auf fristgerecht erstattete Stellungnahmen und Vorschläge des Beirates bei der Entscheidung Bedacht zu nehmen.
(4) Der Landeshauptmann hat die Mitglieder des Landes-Berufsausbildungsbeirates sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied auf Grund von Vorschlägen zu bestellen, welche die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für je zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder zu erstatten haben. Ferner hat der Landeshauptmann aus dem Kreis der Mitglieder auf Vorschlag der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft nach Anhörung der Kammer für Arbeiter und Angestellte einen Vorsitzenden und auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft einen weiteren Vorsitzenden zu bestellen. Die Vorsitzenden haben einander in der Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung abzuwechseln.
(5) Der Landeshauptmann hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) selbst oder die Stelle, welche es vorgeschlagen hat, dies beantragt, wenn es zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Bundes-Berufsausbildungsbeirates bestellt wird oder wenn es nicht die Gewähr bietet, daß es seine Aufgaben zu erfüllen vermag; gleichzeitig ist ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(6) In Abwesenheit des Vorsitzenden, der bei dieser Sitzung die Vorsitzführung innehaben sollte, führt das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Mitglied (Ersatzmitglied), das anwesend ist und auf Grund eines Vorschlages derselben Stelle wie der abwesende Vorsitzende bestellt wurde, den Vorsitz im Beirat. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Ist ein Mitglied an der Teilnahme einer Sitzung des Beirates verhindert, so hat es für die entsprechende Verständigung und Information eines Ersatzmitgliedes zu sorgen. Der Leiter des Lehrlingsstelle oder ein von ihm als Vertreter bestellter Bediensteter der Lehrlingsstelle hat an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und auf Verlangen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Zusammenhang mit dem Beratungsgegenstand stehende Auskünfte aus seinem Aufgabenbereich zu erteilen.
(7) Für das Zustandekommen von Beschlüssen des Landes-Berufsausbildungsbeirates ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich; kommt keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so hat der Vorsitzende dies der für die in Beratung stehende Angelegenheit zuständigen Stelle mitzuteilen, die übereinstimmende Ansicht von mindestens zwei bei der Beschlußfassung anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) aber nur dann als deren Stellungnahme anzuschließen, wenn der Beirat um eine Stellungnahme ersucht worden ist oder wenn die Mitglieder (Ersatzmitglieder) die Weiterleitung ihrer Stellungnahme verlangen.
(8) Der Vorsitzende hat erforderlichenfalls für einzelne Beratungsgegenstände Sachverständige den Sitzungen des Beirates beizuziehen. Die Sachverständigen werden durch Beschluß des Beirates bestellt; es dürfen für einen Beratungsgegenstand nicht mehr als drei Sachverständige bestellt werden. Die Sachverständigen besitzen kein Stimmrecht.
(9) Die Bürogeschäfte des Landes-Berufsausbildungsbeirates sind von der Lehrlingsstelle zu führen. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher der Geschäftsgang auf Grund der gesetzlichen Vorschriften so geordnet wird, daß die Erfüllung der dem Beirat übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.
(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landes-Berufsausbildungsbeirates versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung als ein Ehrenamt; sie und die sonst bei den Sitzungen des Beirates Anwesenden sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen des Beirates Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Beiraten haben das Recht, der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen, Ausbilderprüfungen und Ausbilderkursen und allfälligen Teilprüfungen jederzeit beizuwohnen.
Förderausschuss
§ 31b. (1) Beim Bundes-Berufsausbildungsbeirat wird ein Ausschuss eingerichtet. Dieser hat Richtlinien betreffend Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c festzulegen.
(2) Der Ausschuss setzt sich aus insgesamt neun Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellt, davon drei Mitglieder auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter. Die Funktionen des Vorsitzenden und der beiden Stellvertreter sind auf die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ohne Vorschlag bestellten sowie auf die von der Wirtschaftskammer Österreich und von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenen Mitglieder so aufzuteilen, dass je eine Funktion auf eine der drei genannten Gruppen von Mitgliedern entfällt.
(4) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) beträgt vier Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird mit Zugang der schriftlichen Erklärung wirksam.
(6) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Funktion und zur Verschwiegenheit über ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordene personenbezogene Daten verpflichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Bestellung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion, vorliegt.
(8) Die näheren Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren sind in einer vom Ausschuss zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung bedarf der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Soweit die Geschäftsordnung nicht anderes vorsieht, obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Ausschusses dem Vorsitzenden, ist die Beschlussfähigkeit des Ausschusses bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern gegeben und bedürfen Beschlüsse einer qualifizierten Mehrheit der abgegebenen Stimmen von zwei Dritteln und einer Stimme. Bis zur Wahl des Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Ausschusses einem vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestimmten Mitglied. Die Geschäftsordnung kann die Beiziehung von Experten mit beratender Stimme vorsehen.
Förderausschuss
§ 31b. (1) Beim Bundes-Berufsausbildungsbeirat wird ein Ausschuss eingerichtet. Dieser hat Richtlinien betreffend Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c festzulegen.
(2) Der Ausschuss setzt sich aus insgesamt neun Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestellt, davon drei Mitglieder auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter. Die Funktionen des Vorsitzenden und der beiden Stellvertreter sind auf die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ohne Vorschlag bestellten sowie auf die von der Wirtschaftskammer Österreich und von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenen Mitglieder so aufzuteilen, dass je eine Funktion auf eine der drei genannten Gruppen von Mitgliedern entfällt.
(4) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) beträgt vier Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird mit Zugang der schriftlichen Erklärung wirksam.
(6) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Funktion und zur Verschwiegenheit über ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordene personenbezogene Daten verpflichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Bestellung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion, vorliegt.
(8) Die näheren Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren sind in einer vom Ausschuss zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung bedarf der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Soweit die Geschäftsordnung nicht anderes vorsieht, obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Ausschusses dem Vorsitzenden, ist die Beschlussfähigkeit des Ausschusses bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern gegeben und bedürfen Beschlüsse einer qualifizierten Mehrheit der abgegebenen Stimmen von zwei Dritteln und einer Stimme. Bis zur Wahl des Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Ausschusses einem vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestimmten Mitglied. Die Geschäftsordnung kann die Beiziehung von Experten mit beratender Stimme vorsehen.
Förderausschuss
§ 31b. (1) Beim Bundes-Berufsausbildungsbeirat wird ein Ausschuss eingerichtet. Dieser hat Richtlinien betreffend Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c Abs. 1, ausgenommen für Zwecke gemäß Z 8, festzulegen.
(2) Der Ausschuss setzt sich aus insgesamt neun Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestellt, davon drei Mitglieder auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter. Die Funktionen des Vorsitzenden und der beiden Stellvertreter sind auf die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ohne Vorschlag bestellten sowie auf die von der Wirtschaftskammer Österreich und von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenen Mitglieder so aufzuteilen, dass je eine Funktion auf eine der drei genannten Gruppen von Mitgliedern entfällt.
(4) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) beträgt vier Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird mit Zugang der schriftlichen Erklärung wirksam.
(6) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Funktion und zur Verschwiegenheit über ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordene personenbezogene Daten verpflichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Bestellung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion, vorliegt.
(8) Die näheren Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren sind in einer vom Ausschuss zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung bedarf der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Soweit die Geschäftsordnung nicht anderes vorsieht, obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Ausschusses dem Vorsitzenden, ist die Beschlussfähigkeit des Ausschusses bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern gegeben und bedürfen Beschlüsse einer qualifizierten Mehrheit der abgegebenen Stimmen von zwei Dritteln und einer Stimme. Bis zur Wahl des Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Ausschusses einem vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestimmten Mitglied. Die Geschäftsordnung kann die Beiziehung von Experten mit beratender Stimme vorsehen.
Abkürzung
BAG
Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend
§ 31c. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Richtlinien für Beihilfen und ergänzende Unterstützungsstrukturen zum Zweck der Förderung von Beratungs,- Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zur Erhöhung der Chancen auf eine erfolgreiche Berufsausbildung und auch zur Anhebung der Ausbildungsbeteiligung insbesondere in Bereichen mit wenigen Ausbildungsbetrieben oder Lehrlingen (§ 19c Abs. 1 Z 8) zu erlassen. Der Förderausschuss gemäß § 31b sowie die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer sind berechtigt, Vorschläge für entsprechende Richtlinien zu erstatten.
(2) Die Richtlinien gemäß Abs. 1 sollen insbesondere auch die Bereitstellung von Mitteln für den Auf- und Ausbau geeigneter Beratungs,- Betreuungs- und Unterstützungsstrukturen vorsehen. Die Richtlinien können auch die unmittelbare Vergabe von Aufträgen an geeignete Einrichtungen vorsehen, soweit diese zur Zielerreichung zweckmäßiger ist. Die Richtlinien haben darauf zu achten, dass eine entsprechende Bedeckung aus den vom Insolvenz-Entgelt-Fonds gemäß § 13e IESG zur Verfügung gestellten Mitteln gegeben ist.
Abkürzung
BAG
Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft
§ 31c. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat Richtlinien für Beihilfen und ergänzende Unterstützungsstrukturen zum Zweck der Förderung von Beratungs,- Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zur Erhöhung der Chancen auf eine erfolgreiche Berufsausbildung und auch zur Anhebung der Ausbildungsbeteiligung insbesondere in Bereichen mit wenigen Ausbildungsbetrieben oder Lehrlingen (§ 19c Abs. 1 Z 8) zu erlassen. Der Förderausschuss gemäß § 31b sowie die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer sind berechtigt, Vorschläge für entsprechende Richtlinien zu erstatten.
(2) Die Richtlinien gemäß Abs. 1 sollen insbesondere auch die Bereitstellung von Mitteln für den Auf- und Ausbau geeigneter Beratungs,- Betreuungs- und Unterstützungsstrukturen vorsehen. Die Richtlinien können auch die unmittelbare Vergabe von Aufträgen an geeignete Einrichtungen vorsehen, soweit diese zur Zielerreichung zweckmäßiger ist. Die Richtlinien haben darauf zu achten, dass eine entsprechende Bedeckung aus den gemäß § 14 AMPFG zur Verfügung gestellten Mitteln gegeben ist.
Abkürzung
BAG
Qualitätsausschuss des Bundes-Berufsausbildungsbeirates
§ 31d. (1) Beim Bundes-Berufsausbildungsbeirat wird ein Qualitätsausschuss eingerichtet. Dieser hat die Aufgabe, Instrumente und Maßnahmen zu Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Berufsausbildung zu beraten und zu entwickeln. Dazu zählen insbesondere
Ausarbeitung systematischer Konzepte für die Lehrlingsausbildung,
Beratung und Erstattung von Vorschlägen zu innovativen Projekten an den Förderausschuss (§ 31b) und zu Modellprojekten an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Monitoring der Erfolgs- und Antrittsquoten im Zusammenhang mit der Lehrabschlussprüfung unter Einbeziehung von statistischen Daten über Erfolgsquoten in den Berufsschulen
Erarbeitung von Angeboten, Programmen und Projekten, um Lehrlinge und Lehrbetriebe und sonstige Ausbildungsträger bei einer erfolgreichen Ausbildung zu unterstützen,
Abstimmung mit den Landes-Berufsausbildungsbeiräten zur Konzeption und Vorbereitung regionaler und branchenbezogener Angebote, Programme und Projekte.
(2) Der Ausschuss setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen. Jeweils drei Mitglieder werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer bestellt. Für jede Kurie ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Der Ausschuss wählt zwei Vorsitzende. Die Funktionen der Vorsitzenden sind auf die von der Wirtschaftskammer Österreich und von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenen Mitglieder so aufzuteilen, dass je ein Vorsitzender auf eine der genannten Gruppen von Mitgliedern entfällt. Die Vorsitzenden wechseln einander in der Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung ab. Die Beiziehung von Experten mit beratender Stimme ist jederzeit zulässig. Bei der Erarbeitung von Branchenangeboten sind die Interessenvertretungen der betroffenen Branche einzubeziehen.
(4) Weiters sind die Bestimmungen des § 31b Abs. 4 bis 7 anzuwenden. Die Beschlussfähigkeit des Ausschusses ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern gegeben, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. Für das Zustandekommen von Beschlüssen ist Stimmeinhelligkeit erforderlich.
(5) Die Lehrlingsstellen haben dem Qualitätsausschuss auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder Daten gemäß § 19g Abs. 1, soweit diese bei der Lehrlingsstelle verfügbar sind, insbesondere zu Ausbildungsabbruchs- und Prüfungserfolgsquoten einzelner Branchen und Regionen, sowie bei Vorliegen besonderer Gründe wie zB bei der Lehrlingsstelle, der Wirtschaftskammer oder der Arbeiterkammer eingelangter Informationen auch einzelner Lehrbetriebe auf Anforderung zur Verfügung zu stellen bzw. zu übermitteln. Gleichzeitig ist bei Betroffenheit einzelner Bundesländer der zuständige Landes-Berufsausbildungsbeirat zu informieren. Die Mitglieder des Qualitätsausschusses und die beigezogenen Experten und Expertinnen haben diese Informationen vertraulich zu behandeln und sind darüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Abkürzung
BAG
Qualitätsausschuss des Bundes-Berufsausbildungsbeirates
§ 31d. (1) Beim Bundes-Berufsausbildungsbeirat wird ein Qualitätsausschuss eingerichtet. Dieser hat die Aufgabe, Instrumente und Maßnahmen zu Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Berufsausbildung zu beraten und zu entwickeln. Dazu zählen insbesondere
Ausarbeitung systematischer Konzepte für die Lehrlingsausbildung,
Beratung und Erstattung von Vorschlägen zu innovativen Projekten an den Förderausschuss (§ 31b) und zu Modellprojekten an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Monitoring der Erfolgs- und Antrittsquoten im Zusammenhang mit der Lehrabschlussprüfung unter Einbeziehung von statistischen Daten über Erfolgsquoten in den Berufsschulen
Erarbeitung von Angeboten, Programmen und Projekten, um Lehrlinge und Lehrbetriebe und sonstige Ausbildungsträger bei einer erfolgreichen Ausbildung zu unterstützen,
Abstimmung mit den Landes-Berufsausbildungsbeiräten zur Konzeption und Vorbereitung regionaler und branchenbezogener Angebote, Programme und Projekte.
(2) Der Ausschuss setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen. Jeweils drei Mitglieder werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer bestellt. Für jede Kurie ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Der Ausschuss wählt zwei Vorsitzende. Die Funktionen der Vorsitzenden sind auf die von der Wirtschaftskammer Österreich und von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenen Mitglieder so aufzuteilen, dass je ein Vorsitzender auf eine der genannten Gruppen von Mitgliedern entfällt. Die Vorsitzenden wechseln einander in der Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung ab. Die Beiziehung von Experten mit beratender Stimme ist jederzeit zulässig. Bei der Erarbeitung von Branchenangeboten sind die Interessenvertretungen der betroffenen Branche einzubeziehen.
(4) Weiters sind die Bestimmungen des § 31b Abs. 4 bis 7 anzuwenden. Die Beschlussfähigkeit des Ausschusses ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern gegeben, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. Für das Zustandekommen von Beschlüssen ist Stimmeinhelligkeit erforderlich.
(5) Die Lehrlingsstellen haben dem Qualitätsausschuss auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder personenbezogene Daten gemäß § 19g Abs. 1, soweit diese bei der Lehrlingsstelle verfügbar sind, insbesondere zu Ausbildungsabbruchs- und Prüfungserfolgsquoten einzelner Branchen und Regionen, sowie bei Vorliegen besonderer Gründe wie zB bei der Lehrlingsstelle, der Wirtschaftskammer oder der Arbeiterkammer eingelangter Informationen auch einzelner Lehrbetriebe auf Anforderung zur Verfügung zu stellen bzw. zu übermitteln. Gleichzeitig ist bei Betroffenheit einzelner Bundesländer der zuständige Landes-Berufsausbildungsbeirat zu informieren. Die Mitglieder des Qualitätsausschusses und die beigezogenen Experten und Expertinnen haben diese Informationen vertraulich zu behandeln und sind darüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Abkürzung
BAG
Differenzierte Inkrafttretensbestimmung (IDAT: 1979/01/01) soweit
sich die Bestimmung auf Abs. 2 lit. b bezieht, sofern es sich um
den Personenkreis handelt, der durch § 2 des
Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, des
Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, und der
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1974, BGBl. Nr. 475, erfaßt ist,
vgl. auch Art. IV, Punkt 3, lit. c der Novelle BGBl. Nr. 232/1978.
Strafbestimmungen
§ 32. (1) Wer zwar befugt ist, einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes auszubilden, aber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist,
einen Lehrvertrag rechtzeitig zur Eintragung anzumelden, oder
dem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit freizugeben, oder
den Lehrling zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten, oder
den Lehrling nicht zu berufsfremden Tätigkeiten zu verwenden, oder
bei der Aufnahme von Lehrlingen die auf Grund des § 8 Abs. 3, 4 und 5 festgesetzte Verhältniszahl zu beachten,
einen geeigneten Ausbilder mit der Ausbildung zu betrauen oder
eine Anzeige gemäß § 9 Abs. 9 rechtzeitig zu erstatten,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S oder mit Arrest bis zu drei Wochen, nach wiederholter Bestrafung mit einer Geldstrafe von 3 000 S bis 20 000 S oder mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen.
(2) a) Wer unter Vortäuschung, Lehrberechtigter zu sein, eine Person in einem Lehrberuf ausbildet, sofern nicht der Tatbestand der lit. c vorliegt, oder
wer einen Lehrling im Sinne diese Bundesgesetzes ausbildet, obwohl dies gemäß § 3a Abs. 1 unzulässig ist, oder
wer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes ausbildet, obwohl ihm die Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 4 verboten ist, oder
wer die Ausbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes fortsetzt, obwohl die Eintragung des Lehrvertrages gemäß § 20 rechtskräftig verweigert oder gelöscht wurde,
wer einen Kurs zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung als anerkannten Kurs bezeichnet, ohne im Besitz einer Berechtigung gemäß § 29g zu sein, oder
wer Personen in einem Lehrberuf in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung ausbildet, ohne im Besitz einer Bewilligung gemäß § 30 Abs. 1 zu sein,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen.
(3) Wenn
die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde,
die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen gewerberechtlichen Pächter angezeigt oder genehmigt wurde oder
die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für eine bestimmt Betriebsstätte angezeigt oder genehmigt wurde,
sind Geld- und Arreststrafen gegen diese Personen zu verhängen. Der Gewerbetreibende ist neben dem gewerberechtlichen Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des gewerberechtlichen Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
Abkürzung
BAG
Strafbestimmungen
§ 32. (1) Wer zwar befugt ist, einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes auszubilden, aber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist,
einen Lehrvertrag rechtzeitig zur Eintragung anzumelden, oder
dem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit freizugeben, oder
den Lehrling zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten, oder
den Lehrling nicht zu berufsfremden Tätigkeiten zu verwenden, oder
bei der Aufnahme von Lehrlingen die auf Grund des § 8 Abs. 3, 4 und 5 festgesetzte Verhältniszahl zu beachten,
einen geeigneten Ausbilder mit der Ausbildung zu betrauen, oder
eine Anzeige gemäß § 9 Abs. 9 rechtzeitig zu erstatten oder
die in einem Bescheid gemäß § 3a vorgeschriebenen ergänzenden Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes in erheblichem Ausmaß zu vermitteln oder die zur ordnungsgemäßen Durchführung der ergänzenden Ausbildung erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S, in den Fällen der lit. b, d und f jedoch mit einer Geldstrafe von mindestens 2 000 S, und nach wiederholter Bestrafung mit einer Geldstrafe von mindestens 4 500 S bis 30 000 S zu bestrafen.
(2) a) Wer unter Vortäuschung, Lehrberechtigter zu sein, eine Person in einem Lehrberuf ausbildet, sofern nicht der Tatbestand der lit. c vorliegt, oder
wer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes ausbildet, obwohl dies gemäß § 3a Abs. 1 unzulässig ist, im Falle der Unterlassung der Antragstellung zur Feststellung der Ausbildungseignung in weiteren Lehrberufen gemäß § 3a Abs. 1 jedoch nur dann, wenn der Antrag gemäß § 3a trotz Aufforderung durch die Lehrlingsstelle nicht binnen drei Wochen gestellt wird oder der Lehrvertrag durch die Lehrlingsstelle nicht für aufrecht erklärt wird oder
wer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes ausbildet, obwohl ihm die Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 4 verboten ist, oder
wer die Ausbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes fortsetzt, obwohl die Eintragung des Lehrvertrages gemäß § 20 rechtskräftig verweigert oder gelöscht wurde,
wer einen Kurs zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung als anerkannten Kurs bezeichnet, ohne im Besitz einer Berechtigung gemäß § 29g zu sein, oder
wer Personen in einem Lehrberuf in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung ausbildet, ohne im Besitz einer Bewilligung gemäß § 30 Abs. 1 zu sein, oder
wer als Lehrberechtigter entgegen einer Verpflichtung gemäß § 2a eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes nicht durchführt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 45 000 S zu bestrafen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer die Bestimmungen des § 30a über die Führung der Auszeichnung nicht einhält.
(4) Wenn
die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde,
die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen gewerberechtlichen Pächter angezeigt oder genehmigt wurde oder
die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für eine bestimmt Betriebsstätte angezeigt oder genehmigt wurde,
sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen diese Personen zu verhängen. Der Gewerbetreibende ist neben dem gewerberechtlichen Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des gewerberechtlichen Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
Abkürzung
BAG
Strafbestimmungen
§ 32. (1) Wer zwar befugt ist, einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes auszubilden, aber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist,
einen Lehrvertrag rechtzeitig zur Eintragung anzumelden, oder
dem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit freizugeben, oder
den Lehrling zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten, oder
den Lehrling nicht zu berufsfremden Tätigkeiten zu verwenden, oder
bei der Aufnahme von Lehrlingen die auf Grund des § 8 Abs. 3, 4 und 5 festgesetzte Verhältniszahl zu beachten,
einen geeigneten Ausbilder mit der Ausbildung zu betrauen, oder
eine Anzeige gemäß § 9 Abs. 9 rechtzeitig zu erstatten oder
die in einem Bescheid gemäß § 3a vorgeschriebenen ergänzenden Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes in erheblichem Ausmaß zu vermitteln oder die zur ordnungsgemäßen Durchführung der ergänzenden Ausbildung erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S, in den Fällen der lit. b, d und f jedoch mit einer Geldstrafe von mindestens 2 000 S, und nach wiederholter Bestrafung mit einer Geldstrafe von mindestens 4 500 S bis 30 000 S zu bestrafen.
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