Bundesgesetz vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz)
(2) a) Wer unter Vortäuschung, Lehrberechtigter zu sein, eine Person in einem Lehrberuf ausbildet, sofern nicht der Tatbestand der lit. c vorliegt, oder
wer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes ausbildet, obwohl dies gemäß § 3a Abs. 1 unzulässig ist, im Falle der Unterlassung der Antragstellung zur Feststellung der Ausbildungseignung in weiteren Lehrberufen gemäß § 3a Abs. 1 jedoch nur dann, wenn der Antrag gemäß § 3a trotz Aufforderung durch die Lehrlingsstelle nicht binnen drei Wochen gestellt wird oder der Lehrvertrag durch die Lehrlingsstelle nicht für aufrecht erklärt wird oder
wer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes ausbildet, obwohl ihm die Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 4 verboten ist, oder
wer die Ausbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes fortsetzt, obwohl die Eintragung des Lehrvertrages gemäß § 20 rechtskräftig verweigert oder gelöscht wurde,
wer einen Ausbilderkurs führt, ohne im Besitz einer Berechtigung gemäß § 29g zu sein, oder
wer Personen in einem Lehrberuf in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung ausbildet, ohne im Besitz einer Bewilligung gemäß § 30 Abs. 1 zu sein, oder
wer als Lehrberechtigter entgegen einer Verpflichtung gemäß § 2a eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes nicht durchführt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 45 000 S zu bestrafen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer die Bestimmungen des § 30a über die Führung der Auszeichnung nicht einhält.
(4) Wenn
die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde,
die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen gewerberechtlichen Pächter angezeigt oder genehmigt wurde oder
die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für eine bestimmt Betriebsstätte angezeigt oder genehmigt wurde,
sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen diese Personen zu verhängen. Der Gewerbetreibende ist neben dem gewerberechtlichen Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des gewerberechtlichen Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
Abkürzung
BAG
Strafbestimmungen
§ 32. (1) Wer zwar befugt ist, einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes auszubilden, aber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist,
einen Lehrvertrag rechtzeitig zur Eintragung anzumelden, oder
dem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit freizugeben, oder
den Lehrling zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten, oder
den Lehrling nicht zu berufsfremden Tätigkeiten zu verwenden, oder
bei der Aufnahme von Lehrlingen die auf Grund des § 8 Abs. 3, 4 und 5 festgesetzte Verhältniszahl zu beachten,
einen geeigneten Ausbilder mit der Ausbildung zu betrauen, oder
eine Anzeige gemäß § 9 Abs. 9 rechtzeitig zu erstatten oder
die in einem Bescheid gemäß § 3a vorgeschriebenen ergänzenden Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes in erheblichem Ausmaß zu vermitteln oder die zur ordnungsgemäßen Durchführung der ergänzenden Ausbildung erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 €, in den Fällen der lit. b, d und f jedoch mit einer Geldstrafe von mindestens 145 €, und nach wiederholter Bestrafung mit einer Geldstrafe von mindestens 327 € bis 2 180 € zu bestrafen.
(2) a) Wer unter Vortäuschung, Lehrberechtigter zu sein, eine Person in einem Lehrberuf ausbildet, sofern nicht der Tatbestand der lit. c vorliegt, oder
wer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes ausbildet, obwohl dies gemäß § 3a Abs. 1 unzulässig ist, im Falle der Unterlassung der Antragstellung zur Feststellung der Ausbildungseignung in weiteren Lehrberufen gemäß § 3a Abs. 1 jedoch nur dann, wenn der Antrag gemäß § 3a trotz Aufforderung durch die Lehrlingsstelle nicht binnen drei Wochen gestellt wird oder der Lehrvertrag durch die Lehrlingsstelle nicht für aufrecht erklärt wird oder
wer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes ausbildet, obwohl ihm die Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 4 verboten ist, oder
wer die Ausbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes fortsetzt, obwohl die Eintragung des Lehrvertrages gemäß § 20 rechtskräftig verweigert oder gelöscht wurde,
wer einen Ausbilderkurs führt, ohne im Besitz einer Berechtigung gemäß § 29g zu sein, oder
wer Personen in einem Lehrberuf in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung ausbildet, ohne im Besitz einer Bewilligung gemäß § 30 Abs. 1 zu sein, oder
wer als Lehrberechtigter entgegen einer Verpflichtung gemäß § 2a eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes nicht durchführt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 270 € zu bestrafen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer die Bestimmungen des § 30a über die Führung der Auszeichnung nicht einhält.
(4) Wenn
die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde,
die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen gewerberechtlichen Pächter angezeigt oder genehmigt wurde oder
die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für eine bestimmt Betriebsstätte angezeigt oder genehmigt wurde,
sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen diese Personen zu verhängen. Der Gewerbetreibende ist neben dem gewerberechtlichen Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des gewerberechtlichen Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
Abkürzung
BAG
Strafbestimmungen
§ 32. (1) Wer zwar befugt ist, einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes auszubilden, aber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist,
einen Lehrvertrag rechtzeitig zur Eintragung anzumelden, oder
dem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit freizugeben, oder
den Lehrling zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten, oder
dem Lehrling keine berufsfremden Tätigkeiten zu übertragen, oder
bei der Aufnahme von Lehrlingen die auf Grund des § 8 Abs. 3, 4 und 5 festgesetzte Verhältniszahl zu beachten,
einen geeigneten Ausbilder mit der Ausbildung zu betrauen, oder
eine Anzeige gemäß § 9 Abs. 9 rechtzeitig zu erstatten oder
die in einem Bescheid gemäß § 3a vorgeschriebenen ergänzenden Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes in erheblichem Ausmaß zu vermitteln oder die zur ordnungsgemäßen Durchführung der ergänzenden Ausbildung erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 €, in den Fällen der lit. b, d und f jedoch mit einer Geldstrafe von mindestens 145 €, und nach wiederholter Bestrafung mit einer Geldstrafe von mindestens 327 € bis 2 180 € zu bestrafen.
(2) a) Wer unter Vortäuschung, Lehrberechtigter zu sein, eine Person in einem Lehrberuf ausbildet, sofern nicht der Tatbestand der lit. c vorliegt, oder
wer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes ausbildet, obwohl dies gemäß § 3a Abs. 1 unzulässig ist, im Falle der Unterlassung der Antragstellung zur Feststellung der Ausbildungseignung in weiteren Lehrberufen gemäß § 3a Abs. 1 jedoch nur dann, wenn der Antrag gemäß § 3a trotz Aufforderung durch die Lehrlingsstelle nicht binnen drei Wochen gestellt wird oder der Lehrvertrag durch die Lehrlingsstelle nicht für aufrecht erklärt wird oder
wer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes ausbildet, obwohl ihm die Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 4 verboten ist, oder
wer die Ausbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes fortsetzt, obwohl die Eintragung des Lehrvertrages gemäß § 20 rechtskräftig verweigert oder gelöscht wurde,
wer einen Ausbilderkurs führt, ohne im Besitz einer Berechtigung gemäß § 29g zu sein, oder
wer Personen in einem Lehrberuf in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung ausbildet, ohne im Besitz einer Bewilligung gemäß § 30 Abs. 1 zu sein, oder
wer als Lehrberechtigter entgegen einer Verpflichtung gemäß § 2a eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes nicht durchführt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 270 € zu bestrafen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer die Bestimmungen des § 30a über die Führung der Auszeichnung nicht einhält.
(4) Wenn
die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde,
die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen gewerberechtlichen Pächter angezeigt oder genehmigt wurde oder
die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für eine bestimmt Betriebsstätte angezeigt oder genehmigt wurde,
sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen diese Personen zu verhängen. Der Gewerbetreibende ist neben dem gewerberechtlichen Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des gewerberechtlichen Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
Übergangsbestimmungen
§ 33. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden, auf Grund der §§ 13a Abs. 6 oder 14a der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsvorschriften, die den Ersatz der Lehrzeit oder der Lehrabschlußprüfung regeln, bleiben als Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt in Geltung, in dem die betreffende Angelegenheit durch Verordnung gemäß § 28 dieses Bundesgesetzes geregelt worden ist.
(2) Die in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Beschlüsse der Fachgruppen betreffend Lehrlingshöchstzahlen bleiben als Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt in Geltung, in dem die betreffende Angelegenheit durch Verordnung gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes geregelt worden ist.
(3) Die in der Anlage B zu diesem Bundesgesetz angeführten Beschlüsse der Fachgruppen betreffend Prüfungsordnungen, die von den Landeshauptmännern gemäß dem bisherigen § 104c der Gewerbeordnung erlassenen Gesellenprüfungsordnungen, die von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß dem bisherigen § 104f der Gewerbeordnung erlassene und herausgegebene Prüfungsordnung für die Kaufmannsgehilfenprüfung sowie die Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer für die Fortführung der Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der deutschen Industrie- und Handelskammern, in der Fassung des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, bleiben hinsichtlich der Bestimmungen, die durch die im § 24 dieses Bundesgesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung gedeckt sind, für die in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufe als Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt in Geltung, in dem die betreffende Angelegenheit durch Verordnung gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes neu geregelt worden ist. Jede Fachgruppe hat die in der Anlage B dieses Bundesgesetzes angeführten, ihren Wirkungsbereich betreffenden Beschlüsse und jede Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer für die Fortführung der Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der deutschen Industrie- und Handelskammern während der Dauer der Geltung dieser Vorschriften zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die angeführten Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer treten jedenfalls fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(4) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund von Lehr-, Ausbildungs- oder Beschäftigungsverträgen in einem auf Grund der im Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Vertrages geltenden Rechtsvorschriften zulässigen Lehrberuf in die Lehrlingsrollen der Kammern der gewerblichen Wirtschaft oder die Protokollbücher im Sinne des bisherigen § 99 der Gewerbeordnung eingetragen worden sind oder deren Ausbildung in einem solchen Lehrberuf einer Lehrlingsrollen oder Protokollbücher führenden Stelle angezeigt worden ist, gelten, sofern die Ausbildung nicht in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung erfolgt, als Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes, auch wenn der Lehrberechtigte kein Inhaber (Pächter, gewerberechtlicher Stellvertreter oder Geschäftsführer) eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung oder eines im § 2 Abs. 4 angeführten Betriebes ist. Der weiteren Ausbildung dieser Lehrlinge stehen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entgegen.
(5) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung
auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt waren, ohne die im § 2 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen nachgewiesen zu haben,
auf Personen, die auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt sind, wenn dieses Gewerbe später unter die handwerksmäßigen Gewerbe eingereiht oder bei konzessionierten Gewerben die Erbringung eines Befähigungsnachweises eingeführt wird.
(6) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegte Facharbeiterprüfungen werden hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegten Gesellenprüfungen gleichgestellt. Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegte Gesellenprüfungen, Facharbeiterprüfungen, Gehilfenprüfungen, Lehrlingsprüfungen und Kaufmannsgehilfenprüfungen gelten als erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(7) Vorsitzende von Prüfungskommissionen, die auf Grund der bisherigen Vorschriften bestellt worden sind, und Beisitzer von Prüfungskommissionen gelten für den Rest ihrer Amtsdauer als Vorsitzende oder Beisitzer der entsprechenden Prüfungskommission nach § 22 und können auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 2 oder 3 für weitere zehn Jahre als Vorsitzende oder Beisitzer der entsprechenden Prüfungskommission herangezogen werden, wenn sie zumindest in den letzten drei Jahren das Amt eines Vorsitzenden oder Beisitzers ausgeübt haben. Sofern hinsichtlich neu anerkannter Lehrberufe nicht genügend Personen die Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 2 oder 3 erfüllen, sind solche Personen als Vorsitzende der Prüfungskommissionen zu bestellen oder als Beisitzer zu bestimmen, die den fachlichen Anforderungen am ehesten entsprechen.
(8) Nachsichten von den Bedingungen der Zulassung zu einer Lehrabschlußprüfung, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt worden sind, gelten als Zulassung zur Lehrabschlußprüfung gemäß § 23 dieses Bundesgesetzes.
(9) Inhaber von Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30, in denen am 16. Dezember 1965 in einem oder mehreren Lehrberufen ausgebildet wurde, dürfen diese Ausbildung im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verleihung einer Bewilligung gemäß § 30 weiter durchführen, wenn sie binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie anzeigen, daß sie am 16. Dezember 1965 Inhaber einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 30 waren. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat auf Grund einer solchen Anzeige eine Bewilligung gemäß § 30 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 lit. a bis c gegeben sind.
(10) Soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die gemäß § 34 dieses Bundesgesetzes außer Kraft treten, gilt nunmehr die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen.
Übergangsbestimmungen
§ 33. (1) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung, BGBl. Nr. 356/1985, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 101/1988, BGBl. Nr. 95/1989, BGBl. Nr. 214/1989, BGBl. Nr. 535/1990, BGBl. Nr. 88/1991, BGBl. Nr. 154/1992 und BGBl. Nr. 533/1992 sowie die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, BGBl. Nr. 462/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 448/1988, BGBl. Nr. 89/1991, BGBl. Nr. 526/1991, BGBl. Nr. 574/1991 und BGBl. Nr. 281/1992 bleiben hinsichtlich des Ersatzes der Lehrzeit solange als Bundesgesetz aufrecht, bis sie durch eine Verordnung auf Grund des § 28 Abs. 2 ersetzt werden.
(1a) Die Bestimmungen über den Ersatz von Lehrabschlußprüfungen auf Grund schulmäßiger Ausbildung bleiben für Schüler aufrecht, die spätestens im Schuljahr 1992/93 mit dem Besuch einer Schule begonnen haben, deren erfolgreicher Abschluß auf Grund der im Abs. 1 angeführten Verordnungen die Lehrabschlußprüfung ersetzt.
(2) Die in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Beschlüsse der Fachgruppen betreffend Lehrlingshöchstzahlen bleiben als Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt in Geltung, in dem die betreffende Angelegenheit durch Verordnung gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes geregelt worden ist.
(3) Die in der Anlage B zu diesem Bundesgesetz angeführten Beschlüsse der Fachgruppen betreffend Prüfungsordnungen, die von den Landeshauptmännern gemäß dem bisherigen § 104c der Gewerbeordnung erlassenen Gesellenprüfungsordnungen, die von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß dem bisherigen § 104f der Gewerbeordnung erlassene und herausgegebene Prüfungsordnung für die Kaufmannsgehilfenprüfung sowie die Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer für die Fortführung der Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der deutschen Industrie- und Handelskammern, in der Fassung des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, bleiben hinsichtlich der Bestimmungen, die durch die im § 24 dieses Bundesgesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung gedeckt sind, für die in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufe als Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt in Geltung, in dem die betreffende Angelegenheit durch Verordnung gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes neu geregelt worden ist. Jede Fachgruppe hat die in der Anlage B dieses Bundesgesetzes angeführten, ihren Wirkungsbereich betreffenden Beschlüsse und jede Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer für die Fortführung der Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der deutschen Industrie- und Handelskammern während der Dauer der Geltung dieser Vorschriften zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die angeführten Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer treten jedenfalls fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(4) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund von Lehr-, Ausbildungs- oder Beschäftigungsverträgen in einem auf Grund der im Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Vertrages geltenden Rechtsvorschriften zulässigen Lehrberuf in die Lehrlingsrollen der Kammern der gewerblichen Wirtschaft oder die Protokollbücher im Sinne des bisherigen § 99 der Gewerbeordnung eingetragen worden sind oder deren Ausbildung in einem solchen Lehrberuf einer Lehrlingsrollen oder Protokollbücher führenden Stelle angezeigt worden ist, gelten, sofern die Ausbildung nicht in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung erfolgt, als Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes, auch wenn der Lehrberechtigte kein Inhaber (Pächter, gewerberechtlicher Stellvertreter oder Geschäftsführer) eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung oder eines im § 2 Abs. 4 angeführten Betriebes ist. Der weiteren Ausbildung dieser Lehrlinge stehen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entgegen.
(5) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung
auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt waren, ohne die im § 2 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen nachgewiesen zu haben,
auf Personen, die auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt sind, wenn dieses Gewerbe später unter die handwerksmäßigen Gewerbe eingereiht oder bei konzessionierten Gewerben die Erbringung eines Befähigungsnachweises eingeführt wird.
(6) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegte Facharbeiterprüfungen werden hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegten Gesellenprüfungen gleichgestellt. Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegte Gesellenprüfungen, Facharbeiterprüfungen, Gehilfenprüfungen, Lehrlingsprüfungen und Kaufmannsgehilfenprüfungen gelten als erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(7) Vorsitzende von Prüfungskommissionen, die auf Grund der bisherigen Vorschriften bestellt worden sind, und Beisitzer von Prüfungskommissionen gelten für den Rest ihrer Amtsdauer als Vorsitzende oder Beisitzer der entsprechenden Prüfungskommission nach § 22 und können auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 2 oder 3 für weitere zehn Jahre als Vorsitzende oder Beisitzer der entsprechenden Prüfungskommission herangezogen werden, wenn sie zumindest in den letzten drei Jahren das Amt eines Vorsitzenden oder Beisitzers ausgeübt haben. Sofern hinsichtlich neu anerkannter Lehrberufe nicht genügend Personen die Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 2 oder 3 erfüllen, sind solche Personen als Vorsitzende der Prüfungskommissionen zu bestellen oder als Beisitzer zu bestimmen, die den fachlichen Anforderungen am ehesten entsprechen.
(8) Nachsichten von den Bedingungen der Zulassung zu einer Lehrabschlußprüfung, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt worden sind, gelten als Zulassung zur Lehrabschlußprüfung gemäß § 23 dieses Bundesgesetzes.
(9) Inhaber von Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30, in denen am 16. Dezember 1965 in einem oder mehreren Lehrberufen ausgebildet wurde, dürfen diese Ausbildung im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verleihung einer Bewilligung gemäß § 30 weiter durchführen, wenn sie binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie anzeigen, daß sie am 16. Dezember 1965 Inhaber einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 30 waren. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat auf Grund einer solchen Anzeige eine Bewilligung gemäß § 30 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 lit. a bis c gegeben sind.
(10) Soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die gemäß § 34 dieses Bundesgesetzes außer Kraft treten, gilt nunmehr die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen.
Übergangsbestimmungen
§ 33. (1) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung, BGBl. Nr. 356/1985, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 101/1988, BGBl. Nr. 95/1989, BGBl. Nr. 214/1989, BGBl. Nr. 535/1990, BGBl. Nr. 88/1991, BGBl. Nr. 154/1992 und BGBl. Nr. 533/1992 sowie die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, BGBl. Nr. 462/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 448/1988, BGBl. Nr. 89/1991, BGBl. Nr. 526/1991, BGBl. Nr. 574/1991 und BGBl. Nr. 281/1992 bleiben hinsichtlich des Ersatzes der Lehrzeit solange als Bundesgesetz aufrecht, bis sie durch eine Verordnung auf Grund des § 28 Abs. 2 ersetzt werden.
(1a) Die Bestimmungen über den Ersatz von Lehrabschlußprüfungen auf Grund schulmäßiger Ausbildung bleiben für Schüler aufrecht, die spätestens im Schuljahr 1992/93 mit dem Besuch einer Schule begonnen haben, deren erfolgreicher Abschluß auf Grund der im Abs. 1 angeführten Verordnungen die Lehrabschlußprüfung ersetzt.
(2) Die in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Beschlüsse der Fachgruppen betreffend Lehrlingshöchstzahlen bleiben als Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt in Geltung, in dem die betreffende Angelegenheit durch Verordnung gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes geregelt worden ist.
(3) Die in der Anlage B zu diesem Bundesgesetz angeführten Beschlüsse der Fachgruppen betreffend Prüfungsordnungen, die von den Landeshauptmännern gemäß dem bisherigen § 104c der Gewerbeordnung erlassenen Gesellenprüfungsordnungen, die von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß dem bisherigen § 104f der Gewerbeordnung erlassene und herausgegebene Prüfungsordnung für die Kaufmannsgehilfenprüfung sowie die Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer für die Fortführung der Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der deutschen Industrie- und Handelskammern, in der Fassung des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, bleiben hinsichtlich der Bestimmungen, die durch die im § 24 dieses Bundesgesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung gedeckt sind, für die in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufe als Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt in Geltung, in dem die betreffende Angelegenheit durch Verordnung gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes neu geregelt worden ist. Jede Fachgruppe hat die in der Anlage B dieses Bundesgesetzes angeführten, ihren Wirkungsbereich betreffenden Beschlüsse und jede Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer für die Fortführung der Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der deutschen Industrie- und Handelskammern während der Dauer der Geltung dieser Vorschriften zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die angeführten Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer treten jedenfalls fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(4) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund von Lehr-, Ausbildungs- oder Beschäftigungsverträgen in einem auf Grund der im Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Vertrages geltenden Rechtsvorschriften zulässigen Lehrberuf in die Lehrlingsrollen der Kammern der gewerblichen Wirtschaft oder die Protokollbücher im Sinne des bisherigen § 99 der Gewerbeordnung eingetragen worden sind oder deren Ausbildung in einem solchen Lehrberuf einer Lehrlingsrollen oder Protokollbücher führenden Stelle angezeigt worden ist, gelten, sofern die Ausbildung nicht in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung erfolgt, als Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes, auch wenn der Lehrberechtigte kein Inhaber (Pächter, gewerberechtlicher Stellvertreter oder Geschäftsführer) eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung oder eines im § 2 Abs. 4 angeführten Betriebes ist. Der weiteren Ausbildung dieser Lehrlinge stehen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entgegen.
(5) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung
auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt waren, ohne die im § 2 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen nachgewiesen zu haben,
auf Personen, die auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt sind, wenn dieses Gewerbe später unter die handwerksmäßigen Gewerbe eingereiht oder bei konzessionierten Gewerben die Erbringung eines Befähigungsnachweises eingeführt wird.
(6) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegte Facharbeiterprüfungen werden hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegten Gesellenprüfungen gleichgestellt. Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegte Gesellenprüfungen, Facharbeiterprüfungen, Gehilfenprüfungen, Lehrlingsprüfungen und Kaufmannsgehilfenprüfungen gelten als erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(7) Vorsitzende von Prüfungskommissionen, die auf Grund der bisherigen Vorschriften bestellt worden sind, und Beisitzer von Prüfungskommissionen gelten für den Rest ihrer Amtsdauer als Vorsitzende oder Beisitzer der entsprechenden Prüfungskommission nach § 22 und können auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 2 oder 3 für weitere zehn Jahre als Vorsitzende oder Beisitzer der entsprechenden Prüfungskommission herangezogen werden, wenn sie zumindest in den letzten drei Jahren das Amt eines Vorsitzenden oder Beisitzers ausgeübt haben. Sofern hinsichtlich neu anerkannter Lehrberufe nicht genügend Personen die Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 2 oder 3 erfüllen, sind solche Personen als Vorsitzende der Prüfungskommissionen zu bestellen oder als Beisitzer zu bestimmen, die den fachlichen Anforderungen am ehesten entsprechen.
(8) Nachsichten von den Bedingungen der Zulassung zu einer Lehrabschlußprüfung, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt worden sind, gelten als Zulassung zur Lehrabschlußprüfung gemäß § 23 dieses Bundesgesetzes.
(9) Inhaber von Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30, in denen am 16. Dezember 1965 in einem oder mehreren Lehrberufen ausgebildet wurde, dürfen diese Ausbildung im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verleihung einer Bewilligung gemäß § 30 weiter durchführen, wenn sie binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie anzeigen, daß sie am 16. Dezember 1965 Inhaber einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 30 waren. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat auf Grund einer solchen Anzeige eine Bewilligung gemäß § 30 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 lit. a bis c gegeben sind.
(10) Soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die gemäß § 34 dieses Bundesgesetzes außer Kraft treten, gilt nunmehr die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen.
(11) Bestehende Verhältniszahlenregelungen in Ausbildungsvorschriften bleiben durch die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 8 unberührt.
(12) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 2004 in Kraft.)
(13) Die vom Landeshauptmann gemäß § 29b des Berufsausbildungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 bestellten Prüfungskommissionen für die Ausbilderprüfung gelten bis zum Ablauf der Funktionsperiode als Kommissionen der Meisterprüfungsstelle.
Übergangsbestimmungen
§ 33. (1) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung, BGBl. Nr. 356/1985, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 101/1988, BGBl. Nr. 95/1989, BGBl. Nr. 214/1989, BGBl. Nr. 535/1990, BGBl. Nr. 88/1991, BGBl. Nr. 154/1992 und BGBl. Nr. 533/1992 sowie die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, BGBl. Nr. 462/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 448/1988, BGBl. Nr. 89/1991, BGBl. Nr. 526/1991, BGBl. Nr. 574/1991 und BGBl. Nr. 281/1992 bleiben hinsichtlich des Ersatzes der Lehrzeit solange als Bundesgesetz aufrecht, bis sie durch eine Verordnung auf Grund des § 28 Abs. 2 ersetzt werden.
(1a) Die Bestimmungen über den Ersatz von Lehrabschlußprüfungen auf Grund schulmäßiger Ausbildung bleiben für Schüler aufrecht, die spätestens im Schuljahr 1992/93 mit dem Besuch einer Schule begonnen haben, deren erfolgreicher Abschluß auf Grund der im Abs. 1 angeführten Verordnungen die Lehrabschlußprüfung ersetzt.
(2) Die in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Beschlüsse der Fachgruppen betreffend Lehrlingshöchstzahlen bleiben als Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt in Geltung, in dem die betreffende Angelegenheit durch Verordnung gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes geregelt worden ist.
(3) Die in der Anlage B zu diesem Bundesgesetz angeführten Beschlüsse der Fachgruppen betreffend Prüfungsordnungen, die von den Landeshauptmännern gemäß dem bisherigen § 104c der Gewerbeordnung erlassenen Gesellenprüfungsordnungen, die von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß dem bisherigen § 104f der Gewerbeordnung erlassene und herausgegebene Prüfungsordnung für die Kaufmannsgehilfenprüfung sowie die Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer für die Fortführung der Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der deutschen Industrie- und Handelskammern, in der Fassung des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, bleiben hinsichtlich der Bestimmungen, die durch die im § 24 dieses Bundesgesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung gedeckt sind, für die in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufe als Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt in Geltung, in dem die betreffende Angelegenheit durch Verordnung gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes neu geregelt worden ist. Jede Fachgruppe hat die in der Anlage B dieses Bundesgesetzes angeführten, ihren Wirkungsbereich betreffenden Beschlüsse und jede Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer für die Fortführung der Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der deutschen Industrie- und Handelskammern während der Dauer der Geltung dieser Vorschriften zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die angeführten Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer treten jedenfalls fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(4) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund von Lehr-, Ausbildungs- oder Beschäftigungsverträgen in einem auf Grund der im Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Vertrages geltenden Rechtsvorschriften zulässigen Lehrberuf in die Lehrlingsrollen der Kammern der gewerblichen Wirtschaft oder die Protokollbücher im Sinne des bisherigen § 99 der Gewerbeordnung eingetragen worden sind oder deren Ausbildung in einem solchen Lehrberuf einer Lehrlingsrollen oder Protokollbücher führenden Stelle angezeigt worden ist, gelten, sofern die Ausbildung nicht in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung erfolgt, als Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes, auch wenn der Lehrberechtigte kein Inhaber (Pächter, gewerberechtlicher Stellvertreter oder Geschäftsführer) eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung oder eines im § 2 Abs. 4 angeführten Betriebes ist. Der weiteren Ausbildung dieser Lehrlinge stehen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entgegen.
(5) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung
auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt waren, ohne die im § 2 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen nachgewiesen zu haben,
auf Personen, die auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt sind, wenn dieses Gewerbe später unter die handwerksmäßigen Gewerbe eingereiht oder bei konzessionierten Gewerben die Erbringung eines Befähigungsnachweises eingeführt wird.
(6) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegte Facharbeiterprüfungen werden hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegten Gesellenprüfungen gleichgestellt. Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegte Gesellenprüfungen, Facharbeiterprüfungen, Gehilfenprüfungen, Lehrlingsprüfungen und Kaufmannsgehilfenprüfungen gelten als erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(7) Vorsitzende von Prüfungskommissionen, die auf Grund der bisherigen Vorschriften bestellt worden sind, und Beisitzer von Prüfungskommissionen gelten für den Rest ihrer Amtsdauer als Vorsitzende oder Beisitzer der entsprechenden Prüfungskommission nach § 22 und können auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 2 oder 3 für weitere zehn Jahre als Vorsitzende oder Beisitzer der entsprechenden Prüfungskommission herangezogen werden, wenn sie zumindest in den letzten drei Jahren das Amt eines Vorsitzenden oder Beisitzers ausgeübt haben. Sofern hinsichtlich neu anerkannter Lehrberufe nicht genügend Personen die Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 2 oder 3 erfüllen, sind solche Personen als Vorsitzende der Prüfungskommissionen zu bestellen oder als Beisitzer zu bestimmen, die den fachlichen Anforderungen am ehesten entsprechen.
(8) Nachsichten von den Bedingungen der Zulassung zu einer Lehrabschlußprüfung, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt worden sind, gelten als Zulassung zur Lehrabschlußprüfung gemäß § 23 dieses Bundesgesetzes.
(9) Inhaber von Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30, in denen am 16. Dezember 1965 in einem oder mehreren Lehrberufen ausgebildet wurde, dürfen diese Ausbildung im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verleihung einer Bewilligung gemäß § 30 weiter durchführen, wenn sie binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie anzeigen, daß sie am 16. Dezember 1965 Inhaber einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 30 waren. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat auf Grund einer solchen Anzeige eine Bewilligung gemäß § 30 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 lit. a bis c gegeben sind.
(10) Soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die gemäß § 34 dieses Bundesgesetzes außer Kraft treten, gilt nunmehr die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen.
(11) Bestehende Verhältniszahlenregelungen in Ausbildungsvorschriften bleiben durch die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 8 unberührt.
(12) Vorsitzende der Prüfungskommissionen für Lehrabschlussprüfungen, die gemäß § 22 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 136/2001 vom Landeshauptmann bestellt worden sind, gelten bis zum Ablauf der Funktionsperiode als Vorsitzende gemäß § 22 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 79/2003.
(13) Die vom Landeshauptmann gemäß § 29b des Berufsausbildungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 bestellten Prüfungskommissionen für die Ausbilderprüfung gelten bis zum Ablauf der Funktionsperiode als Kommissionen der Meisterprüfungsstelle.
Übergangsbestimmungen
§ 33. (1) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung, BGBl. Nr. 356/1985, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 101/1988, BGBl. Nr. 95/1989, BGBl. Nr. 214/1989, BGBl. Nr. 535/1990, BGBl. Nr. 88/1991, BGBl. Nr. 154/1992 und BGBl. Nr. 533/1992 sowie die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, BGBl. Nr. 462/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 448/1988, BGBl. Nr. 89/1991, BGBl. Nr. 526/1991, BGBl. Nr. 574/1991 und BGBl. Nr. 281/1992 bleiben hinsichtlich des Ersatzes der Lehrzeit solange als Bundesgesetz aufrecht, bis sie durch eine Verordnung auf Grund des § 28 Abs. 2 ersetzt werden.
(1a) Die Bestimmungen über den Ersatz von Lehrabschlußprüfungen auf Grund schulmäßiger Ausbildung bleiben für Schüler aufrecht, die spätestens im Schuljahr 1992/93 mit dem Besuch einer Schule begonnen haben, deren erfolgreicher Abschluß auf Grund der im Abs. 1 angeführten Verordnungen die Lehrabschlußprüfung ersetzt.
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung
auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt waren, ohne die im § 2 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen nachgewiesen zu haben,
auf Personen, die auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt sind, wenn dieses Gewerbe später unter die handwerksmäßigen Gewerbe eingereiht oder bei konzessionierten Gewerben die Erbringung eines Befähigungsnachweises eingeführt wird.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegte Facharbeiterprüfungen werden hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegten Gesellenprüfungen gleichgestellt. Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegte Gesellenprüfungen, Facharbeiterprüfungen, Gehilfenprüfungen, Lehrlingsprüfungen und Kaufmannsgehilfenprüfungen gelten als erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(4) Sofern hinsichtlich neu anerkannter Lehrberufe nicht genügend Personen die Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 2 oder 3 erfüllen, sind solche Personen als Vorsitzende der Prüfungskommissionen zu bestellen oder als Beisitzer zu bestimmen, die den fachlichen Anforderungen am ehesten entsprechen.
(5) Soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die gemäß § 34 dieses Bundesgesetzes außer Kraft treten, gilt nunmehr die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen.
Abkürzung
BAG
Schlußbestimmungen
§ 34. (1) § 19, soweit die Möglichkeit der Übertragung der Besorgung der Angelegenheiten der Lehrlingsstellen an andere Lehrlingsstellen geregelt wird, und § 31 dieses Bundesgesetzes treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung, die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes am 1. Jänner 1970 in Kraft. Auf dieses Bundesgesetz gestützte Verordnungen können schon vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten aber frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz hinsichtlich des Lehrverhältnisses nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die Vorschriften des Arbeitsrechtes unberührt.
(3) Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bleiben insbesondere auch unberührt:
Das Arbeitsinspektionsgesetz 1956, BGBl. Nr. 147,
das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 80/1957,
§§ 4, 6 und 29 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 76/1950,
§§ 2 und 31 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren die Wirksamkeit:
a) § 14 vierter und fünfter Absatz der Gewerbeordnung, letzterer jedoch nur insoweit, als er sich nicht auf die Zulassung zur Meisterprüfung bezieht,
§ 13a Abs. 6 und 14a der Gewerbeordnung, soweit sie den Ersatz der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses durch Schulbesuch vorsehen und
§ 14b Abs. 2 bis 6, Abs. 2 jedoch nur insoweit, als er sich auf die Gleichhaltung der Verwendung als Lehrling bezieht, §§ 97 bis 105a, § 132 lit. f, soweit er sich auf Lehrlinge bezieht, und § 133a lit. d der Gewerbeordnung;
das Gesetz GBl. f. d. L. Ö. Nr. 302/1939, mit dem einige das Lehrlingswesen betreffende gewerberechtliche Vorschriften abgeändert und ergänzt werden;
Art. XXXIII der Gewerberechtsnovelle 1952, BGBl. Nr. 179;
die ehemals deutschen Vorschriften, soweit sie Angelegenheiten regeln, die Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind, insbesondere
der Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 2. Dezember 1938, Zl. III/SW 18585, zum Aufbau des industriellen und kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungswesens;
die Verordnung vom 15. Dezember 1939, Deutsches RGBl. I S. 2425, über die Ausbildung von Fachkräften;
die Verordnung vom 6. Jänner 1940, Deutsches RGBl. I S. 32, über Maßnahmen auf dem Gebiete der Berufsausbildung im Handwerk;
die Satzungen der Prüfungsämter für die Industrie-, Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der Industrie- und Handelskammer;
für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes Art. II und III des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, BGBl. Nr. 141.
(5) § 16 des Bäckereiarbeitergesetzes, BGBl. Nr. 69/1955, in der Fassung des Art. I Z 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1960, BGBl. Nr. 116, verliert zu dem Zeitpunkt seine Wirksamkeit, in dem die betreffende Angelegenheit vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung gemäß § 8 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes geregelt worden ist.
Abkürzung
BAG
Schlußbestimmungen
§ 34. (1) § 19, soweit die Möglichkeit der Übertragung der Besorgung der Angelegenheiten der Lehrlingsstellen an andere Lehrlingsstellen geregelt wird, und § 31 dieses Bundesgesetzes treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung, die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes am 1. Jänner 1970 in Kraft. Auf dieses Bundesgesetz gestützte Verordnungen können schon vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten aber frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz hinsichtlich des Lehrverhältnisses nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die Vorschriften des Arbeitsrechtes unberührt.
(3) Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bleiben insbesondere auch unberührt:
Das Arbeitsinspektionsgesetz 1956, BGBl. Nr. 147,
das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 80/1957,
§§ 4, 6 und 29 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 76/1950,
§§ 2 und 31 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren die Wirksamkeit:
a) § 14 vierter und fünfter Absatz der Gewerbeordnung, letzterer jedoch nur insoweit, als er sich nicht auf die Zulassung zur Meisterprüfung bezieht,
§ 13a Abs. 6 und 14a der Gewerbeordnung, soweit sie den Ersatz der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses durch Schulbesuch vorsehen und
§ 14b Abs. 2 bis 6, Abs. 2 jedoch nur insoweit, als er sich auf die Gleichhaltung der Verwendung als Lehrling bezieht, §§ 97 bis 105a, § 132 lit. f, soweit er sich auf Lehrlinge bezieht, und § 133a lit. d der Gewerbeordnung;
das Gesetz GBl. f. d. L. Ö. Nr. 302/1939, mit dem einige das Lehrlingswesen betreffende gewerberechtliche Vorschriften abgeändert und ergänzt werden;
Art. XXXIII der Gewerberechtsnovelle 1952, BGBl. Nr. 179;
die ehemals deutschen Vorschriften, soweit sie Angelegenheiten regeln, die Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind, insbesondere
der Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 2. Dezember 1938, Zl. III/SW 18585, zum Aufbau des industriellen und kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungswesens;
die Verordnung vom 15. Dezember 1939, Deutsches RGBl. I S. 2425, über die Ausbildung von Fachkräften;
die Verordnung vom 6. Jänner 1940, Deutsches RGBl. I S. 32, über Maßnahmen auf dem Gebiete der Berufsausbildung im Handwerk;
die Satzungen der Prüfungsämter für die Industrie-, Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der Industrie- und Handelskammer;
für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes Art. II und III des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, BGBl. Nr. 141.
(5) § 16 des Bäckereiarbeitergesetzes, BGBl. Nr. 69/1955, in der Fassung des Art. I Z 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1960, BGBl. Nr. 116, verliert zu dem Zeitpunkt seine Wirksamkeit, in dem die betreffende Angelegenheit vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung gemäß § 8 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes geregelt worden ist.
(6) Die Bestimmungen des § 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, betreffend die Vorlehre treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft. Sie bleiben für jene Personen anwendbar, die bis zu diesem Zeitpunkt eine Vorlehre begonnen haben.
(7) Die Bestimmungen des § 8b betreffend integrative Berufsausbildung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die im § 8b getroffenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen bis 31. Dezember 2006 einer Evaluierung zu unterziehen.
Abkürzung
BAG
Schlußbestimmungen
§ 34. (1) § 19, soweit die Möglichkeit der Übertragung der Besorgung der Angelegenheiten der Lehrlingsstellen an andere Lehrlingsstellen geregelt wird, und § 31 dieses Bundesgesetzes treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung, die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes am 1. Jänner 1970 in Kraft. Auf dieses Bundesgesetz gestützte Verordnungen können schon vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten aber frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz hinsichtlich des Lehrverhältnisses nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die Vorschriften des Arbeitsrechtes unberührt.
(3) Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bleiben insbesondere auch unberührt:
Das Arbeitsinspektionsgesetz 1956, BGBl. Nr. 147,
das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 80/1957,
§§ 4, 6 und 29 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 76/1950,
§§ 2 und 31 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren die Wirksamkeit:
a) § 14 vierter und fünfter Absatz der Gewerbeordnung, letzterer jedoch nur insoweit, als er sich nicht auf die Zulassung zur Meisterprüfung bezieht,
§ 13a Abs. 6 und 14a der Gewerbeordnung, soweit sie den Ersatz der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses durch Schulbesuch vorsehen und
§ 14b Abs. 2 bis 6, Abs. 2 jedoch nur insoweit, als er sich auf die Gleichhaltung der Verwendung als Lehrling bezieht, §§ 97 bis 105a, § 132 lit. f, soweit er sich auf Lehrlinge bezieht, und § 133a lit. d der Gewerbeordnung;
das Gesetz GBl. f. d. L. Ö. Nr. 302/1939, mit dem einige das Lehrlingswesen betreffende gewerberechtliche Vorschriften abgeändert und ergänzt werden;
Art. XXXIII der Gewerberechtsnovelle 1952, BGBl. Nr. 179;
die ehemals deutschen Vorschriften, soweit sie Angelegenheiten regeln, die Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind, insbesondere
der Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 2. Dezember 1938, Zl. III/SW 18585, zum Aufbau des industriellen und kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungswesens;
die Verordnung vom 15. Dezember 1939, Deutsches RGBl. I S. 2425, über die Ausbildung von Fachkräften;
die Verordnung vom 6. Jänner 1940, Deutsches RGBl. I S. 32, über Maßnahmen auf dem Gebiete der Berufsausbildung im Handwerk;
die Satzungen der Prüfungsämter für die Industrie-, Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der Industrie- und Handelskammer;
für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes Art. II und III des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, BGBl. Nr. 141.
(5) § 16 des Bäckereiarbeitergesetzes, BGBl. Nr. 69/1955, in der Fassung des Art. I Z 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1960, BGBl. Nr. 116, verliert zu dem Zeitpunkt seine Wirksamkeit, in dem die betreffende Angelegenheit vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung gemäß § 8 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes geregelt worden ist.
(6) Die Bestimmungen des § 8b betreffend integrative Berufsausbildung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(7) Beihilfen gemäß § 19c Abs. 1 Z 1 können nur auf Grund von Lehrverhältnissen gewährt werden, die nach dem 27. Juni 2008 beginnen. Die übrigen Beihilfen gemäß § 19c können auf Grund von Lehrverhältnissen gewährt werden, die nach dem 27. Juni 2008 bestehen.
Abkürzung
BAG
Schlußbestimmungen
§ 34. (1) § 19, soweit die Möglichkeit der Übertragung der Besorgung der Angelegenheiten der Lehrlingsstellen an andere Lehrlingsstellen geregelt wird, und § 31 dieses Bundesgesetzes treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung, die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes am 1. Jänner 1970 in Kraft. Auf dieses Bundesgesetz gestützte Verordnungen können schon vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten aber frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz hinsichtlich des Lehrverhältnisses nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die Vorschriften des Arbeitsrechtes unberührt.
(3) Durch dieses Bundesgesetz bleiben insbesondere unberührt:
Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2009,
Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. I Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2009,
§§ 10, 19, 31 und 43 des Wirtschaftskammergesetzes, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008,
§§ 4, 5, 9 und 93 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2009.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren die Wirksamkeit:
a) § 14 vierter und fünfter Absatz der Gewerbeordnung, letzterer jedoch nur insoweit, als er sich nicht auf die Zulassung zur Meisterprüfung bezieht,
§ 13a Abs. 6 und 14a der Gewerbeordnung, soweit sie den Ersatz der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses durch Schulbesuch vorsehen und
§ 14b Abs. 2 bis 6, Abs. 2 jedoch nur insoweit, als er sich auf die Gleichhaltung der Verwendung als Lehrling bezieht, §§ 97 bis 105a, § 132 lit. f, soweit er sich auf Lehrlinge bezieht, und § 133a lit. d der Gewerbeordnung;
das Gesetz GBl. f. d. L. Ö. Nr. 302/1939, mit dem einige das Lehrlingswesen betreffende gewerberechtliche Vorschriften abgeändert und ergänzt werden;
Art. XXXIII der Gewerberechtsnovelle 1952, BGBl. Nr. 179;
die ehemals deutschen Vorschriften, soweit sie Angelegenheiten regeln, die Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind, insbesondere
der Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 2. Dezember 1938, Zl. III/SW 18585, zum Aufbau des industriellen und kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungswesens;
die Verordnung vom 15. Dezember 1939, Deutsches RGBl. I S. 2425, über die Ausbildung von Fachkräften;
die Verordnung vom 6. Jänner 1940, Deutsches RGBl. I S. 32, über Maßnahmen auf dem Gebiete der Berufsausbildung im Handwerk;
die Satzungen der Prüfungsämter für die Industrie-, Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der Industrie- und Handelskammer;
für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes Art. II und III des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, BGBl. Nr. 141.
(5) Die Bestimmungen des § 8b betreffend integrative Berufsausbildung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(6) Beihilfen gemäß § 19c Abs. 1 Z 1 können nur auf Grund von Lehrverhältnissen gewährt werden, die nach dem 27. Juni 2008 beginnen. Die übrigen Beihilfen gemäß § 19c können auf Grund von Lehrverhältnissen gewährt werden, die nach dem 27. Juni 2008 bestehen.
Abkürzung
BAG
Schlußbestimmungen
§ 34. (1) § 19, soweit die Möglichkeit der Übertragung der Besorgung der Angelegenheiten der Lehrlingsstellen an andere Lehrlingsstellen geregelt wird, und § 31 dieses Bundesgesetzes treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung, die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes am 1. Jänner 1970 in Kraft. Auf dieses Bundesgesetz gestützte Verordnungen können schon vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten aber frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz hinsichtlich des Lehrverhältnisses nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die Vorschriften des Arbeitsrechtes unberührt.
(3) Durch dieses Bundesgesetz bleiben insbesondere unberührt:
Das Arbeitsinspektionsgesetz, 1993, BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)
§§ 10, 19, 31 und 43 des Wirtschaftskammergesetzes, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008,
§§ 4, 5, 9 und 93 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2009.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren die Wirksamkeit:
a) § 14 vierter und fünfter Absatz der Gewerbeordnung, letzterer jedoch nur insoweit, als er sich nicht auf die Zulassung zur Meisterprüfung bezieht,
§ 13a Abs. 6 und 14a der Gewerbeordnung, soweit sie den Ersatz der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses durch Schulbesuch vorsehen und
§ 14b Abs. 2 bis 6, Abs. 2 jedoch nur insoweit, als er sich auf die Gleichhaltung der Verwendung als Lehrling bezieht, §§ 97 bis 105a, § 132 lit. f, soweit er sich auf Lehrlinge bezieht, und § 133a lit. d der Gewerbeordnung;
das Gesetz GBl. f. d. L. Ö. Nr. 302/1939, mit dem einige das Lehrlingswesen betreffende gewerberechtliche Vorschriften abgeändert und ergänzt werden;
Art. XXXIII der Gewerberechtsnovelle 1952, BGBl. Nr. 179;
die ehemals deutschen Vorschriften, soweit sie Angelegenheiten regeln, die Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind, insbesondere
der Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 2. Dezember 1938, Zl. III/SW 18585, zum Aufbau des industriellen und kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungswesens;
die Verordnung vom 15. Dezember 1939, Deutsches RGBl. I S. 2425, über die Ausbildung von Fachkräften;
die Verordnung vom 6. Jänner 1940, Deutsches RGBl. I S. 32, über Maßnahmen auf dem Gebiete der Berufsausbildung im Handwerk;
die Satzungen der Prüfungsämter für die Industrie-, Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der Industrie- und Handelskammer;
für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes Art. II und III des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, BGBl. Nr. 141.
(5) Die Bestimmungen des § 8b betreffend integrative Berufsausbildung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(6) Beihilfen gemäß § 19c Abs. 1 Z 1 können nur auf Grund von Lehrverhältnissen gewährt werden, die nach dem 27. Juni 2008 beginnen. Die übrigen Beihilfen gemäß § 19c können auf Grund von Lehrverhältnissen gewährt werden, die nach dem 27. Juni 2008 bestehen.
Abkürzung
BAG
Schlußbestimmungen
§ 34. (1) § 19, soweit die Möglichkeit der Übertragung der Besorgung der Angelegenheiten der Lehrlingsstellen an andere Lehrlingsstellen geregelt wird, und § 31 dieses Bundesgesetzes treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung, die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes am 1. Jänner 1970 in Kraft. Auf dieses Bundesgesetz gestützte Verordnungen können schon vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten aber frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz hinsichtlich des Lehrverhältnisses nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die Vorschriften des Arbeitsrechtes unberührt.
(3) Durch dieses Bundesgesetz bleiben insbesondere unberührt:
Das Arbeitsinspektionsgesetz, 1993, BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)
§§ 10, 19, 31 und 43 des Wirtschaftskammergesetzes, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008,
§§ 4, 5, 9 und 93 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren die Wirksamkeit:
a) § 14 vierter und fünfter Absatz der Gewerbeordnung, letzterer jedoch nur insoweit, als er sich nicht auf die Zulassung zur Meisterprüfung bezieht,
§ 13a Abs. 6 und 14a der Gewerbeordnung, soweit sie den Ersatz der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses durch Schulbesuch vorsehen und
§ 14b Abs. 2 bis 6, Abs. 2 jedoch nur insoweit, als er sich auf die Gleichhaltung der Verwendung als Lehrling bezieht, §§ 97 bis 105a, § 132 lit. f, soweit er sich auf Lehrlinge bezieht, und § 133a lit. d der Gewerbeordnung;
das Gesetz GBl. f. d. L. Ö. Nr. 302/1939, mit dem einige das Lehrlingswesen betreffende gewerberechtliche Vorschriften abgeändert und ergänzt werden;
Art. XXXIII der Gewerberechtsnovelle 1952, BGBl. Nr. 179;
die ehemals deutschen Vorschriften, soweit sie Angelegenheiten regeln, die Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind, insbesondere
der Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 2. Dezember 1938, Zl. III/SW 18585, zum Aufbau des industriellen und kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungswesens;
die Verordnung vom 15. Dezember 1939, Deutsches RGBl. I S. 2425, über die Ausbildung von Fachkräften;
die Verordnung vom 6. Jänner 1940, Deutsches RGBl. I S. 32, über Maßnahmen auf dem Gebiete der Berufsausbildung im Handwerk;
die Satzungen der Prüfungsämter für die Industrie-, Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der Industrie- und Handelskammer;
für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes Art. II und III des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, BGBl. Nr. 141.
(5) Die Bestimmungen des § 8b betreffend integrative Berufsausbildung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(6) Beihilfen gemäß § 19c Abs. 1 Z 1 können nur auf Grund von Lehrverhältnissen gewährt werden, die nach dem 27. Juni 2008 beginnen. Die übrigen Beihilfen gemäß § 19c können auf Grund von Lehrverhältnissen gewährt werden, die nach dem 27. Juni 2008 bestehen.
Abkürzung
BAG
Schlußbestimmungen
§ 34. (1) § 19, soweit die Möglichkeit der Übertragung der Besorgung der Angelegenheiten der Lehrlingsstellen an andere Lehrlingsstellen geregelt wird, und § 31 dieses Bundesgesetzes treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung, die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes am 1. Jänner 1970 in Kraft. Auf dieses Bundesgesetz gestützte Verordnungen können schon vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten aber frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz hinsichtlich des Lehrverhältnisses nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die Vorschriften des Arbeitsrechtes unberührt.
(3) Durch dieses Bundesgesetz bleiben insbesondere unberührt:
Das Arbeitsinspektionsgesetz, 1993, BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)
§§ 10, 19, 31 und 43 des Wirtschaftskammergesetzes, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008,
§§ 4, 5, 9 und 93 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren die Wirksamkeit:
a) § 14 vierter und fünfter Absatz der Gewerbeordnung, letzterer jedoch nur insoweit, als er sich nicht auf die Zulassung zur Meisterprüfung bezieht,
§ 13a Abs. 6 und 14a der Gewerbeordnung, soweit sie den Ersatz der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses durch Schulbesuch vorsehen und
§ 14b Abs. 2 bis 6, Abs. 2 jedoch nur insoweit, als er sich auf die Gleichhaltung der Tätigkeit als Lehrling bezieht, §§ 97 bis 105a, § 132 lit. f, soweit er sich auf Lehrlinge bezieht, und § 133a lit. d der Gewerbeordnung;
das Gesetz GBl. f. d. L. Ö. Nr. 302/1939, mit dem einige das Lehrlingswesen betreffende gewerberechtliche Vorschriften abgeändert und ergänzt werden;
Art. XXXIII der Gewerberechtsnovelle 1952, BGBl. Nr. 179;
die ehemals deutschen Vorschriften, soweit sie Angelegenheiten regeln, die Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind, insbesondere
der Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 2. Dezember 1938, Zl. III/SW 18585, zum Aufbau des industriellen und kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungswesens;
die Verordnung vom 15. Dezember 1939, Deutsches RGBl. I S. 2425, über die Ausbildung von Fachkräften;
die Verordnung vom 6. Jänner 1940, Deutsches RGBl. I S. 32, über Maßnahmen auf dem Gebiete der Berufsausbildung im Handwerk;
die Satzungen der Prüfungsämter für die Industrie-, Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der Industrie- und Handelskammer;
für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes Art. II und III des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, BGBl. Nr. 141.
(5) Die Bestimmungen des § 8b betreffend integrative Berufsausbildung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(6) Beihilfen gemäß § 19c Abs. 1 Z 1 können nur auf Grund von Lehrverhältnissen gewährt werden, die nach dem 27. Juni 2008 beginnen. Die übrigen Beihilfen gemäß § 19c können auf Grund von Lehrverhältnissen gewährt werden, die nach dem 27. Juni 2008 bestehen.
(7) Der in diesem Gesetz verwendete Begriff Lehrlingseinkommen vermittelt, insbesondere auch für die Bereiche des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge und des Sozialrechtes, dieselben Rechte und Pflichten wie der in diesem Gesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, verwendete Begriff Lehrlingsentschädigung.
§ 34a. Für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechtes gilt das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule, einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlußprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.
Abkürzung
BAG
§ 34a. Für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechtes gilt das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule, einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlußprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.
Abkürzung
BAG
§ 34a. (1) Für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechtes gilt das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule, einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlußprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.
(2) Zur Unterstützung der Erreichung des Ausbildungszieles können der Lehrberechtigte und der Inhaber oder die Inhaberin eines Prüfungszeugnisses gemäß Abs. 1 bei zu den gleichgestellten Lehrberufen verwandten Lehrberufen (§ 7 Abs. 1 lit.d) eine Reduktion des Lehrzeitersatzes gemäß Lehrberufsliste um bis zu einem Jahr vereinbaren. Die Lehrlingsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages den Landes-Berufsausbildungsbeirat zu informieren und zu einer binnen zwei Wochen zu erstattenden Stellungnahme einzuladen. In einer bezugnehmenden Stellungnahme hat der Landes-Berufsausbildungsbeirat die Interessen der Lehrvertragspartner, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung des Ausbildungszieles, zu berücksichtigen.
Vollziehung
§ 35. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut, und zwar
im Einvernehmen mit dem gemäß dem Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389, zuständigen Bundesminister hinsichtlich der Verordnungen gemäß den §§ 7, 8, 8a, 24 und 28 bezüglich der Lehrberufe gemäß § 5 Abs. 3, die Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die in den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers fallen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen gemäß § 28 bezüglich der der Aufsicht dieses Bundesministers unterliegenden Schulen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen gemäß § 28 bezüglich der Universitäten und Kunsthochschulen;
im Einvenehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen gemäß § 8 Abs. 3;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 12 Abs. 5, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 9, § 26 Abs. 4 und § 29f Abs. 2;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 4 Abs. 9.
(2) Mit der Vollziehung des § 18 sind der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundesminister für soziale Verwaltung gemeinsam betraut.
Vollziehung
§ 35. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, und zwar
im Einvernehmen mit dem gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 zuständigen Bundesminister hinsichtlich der Verordnungen gemäß den §§ 7, 8, 8a, 24 und 28 bezüglich der Lehrberufe gemäß § 5 Abs. 3, die Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die in den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers fallen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen gemäß § 28 bezüglich der der Aufsicht dieses Bundesministers unterliegenden Schulen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen gemäß § 28 bezüglich der Universitäten und Kunsthochschulen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3 und § 8a;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 12 Abs. 6, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 9, § 26 Abs. 4 und § 29f Abs. 2;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 4 Abs. 9.
(2) Mit der Vollziehung des § 18 sind der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Arbeit und Soziales gemeinsam betraut.
Vollziehung
§ 35. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, und zwar
im Einvernehmen mit dem gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 zuständigen Bundesminister hinsichtlich der Verordnungen gemäß den §§ 7, 8, 8a, 24 und 28 bezüglich der Lehrberufe gemäß § 5 Abs. 3, die Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die in den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers fallen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen gemäß § 28 bezüglich der der Aufsicht dieses Bundesministers unterliegenden Schulen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen gemäß § 28 bezüglich der Universitäten und Kunsthochschulen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen gemäß § 2 Abs. 7, § 6 Abs. 6 und § 29h Abs. 5 § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3 und § 8a;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 12 Abs. 6, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 9, § 26 Abs. 4 und § 29f Abs. 2;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 4 Abs. 9.
(2) Mit der Vollziehung des § 18 sind der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Arbeit und Soziales gemeinsam betraut.
Vollziehung
§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
Vollziehung
§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.
Abkürzung
BAG
Vollziehung
§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, hinsichtlich der §§ 19c Abs. 1 Z 8, Abs. 2 und Abs. 8, 19d Abs. 4, 19e Abs. 2, 19g Abs. 4 und 31c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, betraut.
Abkürzung
BAG
Vollziehung
§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
Lehrberuf in der Zahnärztliche Fachassistenz
§ 35a. (1) Hinsichtlich eines Lehrberufs in der Zahnärztlichen Fachassistenz sind
die Verordnungen gemäß § 6 Abs. 6 und §§ 7, 8, 8a, 24 und 27b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit zu erlassen und
die §§ 8b, 8c, 27, 27a, 28, 29, 30 und 30b nicht anzuwenden.
(2) Für einen Lehrberuf gemäß Abs. 1 gelten folgende Sonderbestimmungen:
Die Lehrlingsstelle hat die Eintragung des Lehrvertrags gemäß § 20 Abs. 3 auch zu verweigern, wenn der Lehrling nicht die Voraussetzungen der für die Berufsausübung erforderlichen gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit erfüllt.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Lehrabschlussprüfung gemäß § 22 ist ein vom Landeshauptmann entsandter Angehöriger des zahnärztlichen Berufs.
Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 5 ist der Nachweis der für die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz erforderlichen Qualifikation; § 23 Abs. 7 und 9 ist nicht anzuwenden.
Dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat gemäß § 31 gehören zwei vom Bundesminister für Gesundheit zu bestellende Mitglieder mit beratender Stimme an.
Abkürzung
BAG
Lehrberufe in den Pflegeassistenzberufen
§ 35b. (1) Für Lehrberufe, mit deren Abschluss die Berufsberechtigung zur Pflegeassistenz oder zur Pflegefachassistenz verbunden sind, gelten besondere Bestimmungen gemäß den nachstehenden Absätzen.
(2) § 2 Abs. 8 und 9, § 8c, § 23 Abs. 5, 6, 7, 9 und 10, § 27, § 27a, § 29, § 29h Abs. 2, § 30 und § 30b sind nicht anzuwenden.
(3) In Verfahren gemäß § 3a ist ein vom Landeshauptmann zu nominierender Sachverständiger für die Pflegeausbildung, der über einen Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung Lehraufgaben gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl I Nr. 108/1997, in der jeweils geltenden Fassung, verfügt, ergänzend beizuziehen. Bescheide gemäß § 3a sind dem Landeshauptmann zur Kenntnis zu bringen. Der Landeshauptmann hat zur Sicherung der Ausbildungsqualität eine Prüfung gemäß § 2 Abs. 6a bei Vorliegen begründeter Hinweise anzuordnen.
(4) Verordnungen gemäß § 6 Abs. 6 und §§ 7, 8, 8a, 24, 27b und 29h Abs. 1 sind hinsichtlich jener Bestimmungen, die sich auf Lehrberufe in den Pflegeassistenzberufen beziehen, im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
(5) In Verordnungen gemäß den §§ 8, 8a und 24 sind insbesondere Bestimmungen
zum Schutz der auszubildenden Personen betreffend praktischer Ausbildungsmaßnahmen vor Vollendung des 17. Lebensjahres,
über die Qualifikationsanforderungen an Ausbilderinnen und Ausbilder sowie an weitere mit der Ausbildung der Lehrlinge betraute Personen gemäß § 8 Abs. 5 unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Zahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten und mit ihrer Ausbildung betrauten Ausbilderinnen und Ausbilder gemäß § 8 Abs. 12,
über die einzuhaltenden Ausbildungsgrundsätze,
über die zu vermittelnden Fachbereiche und
über den für die Ausübung des jeweiligen Pflegeassistenzberufs notwendigen Kompetenzerwerb und die zu erwerbenden Qualifikationen
festzulegen.
(6) Die Lehrlingsstelle hat die Eintragung des Lehrvertrags gemäß § 20 Abs. 3 zu verweigern, wenn der Lehrling nicht die Voraussetzungen der für die Berufsausübung erforderlichen gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit erfüllt. Zur Prüfung ist § 85 Abs. 1 Z 2 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl I Nr. 108/1997, in der jeweils geltenden Fassung, heranzuziehen.
(7) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß § 22 hat dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege anzugehören und über die Spezialisierung Lehraufgaben (§ 17 Abs. 1 Z 2 GuKG) sowie über eine mindestens zweijährige der Qualifikation entsprechende Berufserfahrung zu verfügen. Der oder die Vorsitzende wird vom Landeshauptmann benannt und vom Leiter oder von der Leiterin der Lehrlingsstelle bestellt. Ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission muss dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehören und über eine mindestens zweijährige der Qualifikation entsprechende Berufserfahrung verfügen.
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