Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. Feber 1972, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1972-03-15
Letzte Aktualisierung 1983-09-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Grundkenntnisse der ! Selbständige Durch- ! -

verschiedenen ! führung von Vorbe- !

Vorbereitungsarbeiten ! reitungsarbeiten !

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Grundkenntnisse in ! Einführung in die An-! Selbständiges Backen,

den Anwendungstech- ! wendungstechniken im ! Braten, Dünsten,

niken beim Braten, ! Kochverfahren: Bak- ! Grillen, Rösten,

Backen, Dünsten, ! ken, Braten, Dünsten,! Sautieren, Schmoren,

Grillen, Rösten, ! Grillen, Rösten, ! Kochen, Sieden

Sautieren, Schmoren, ! Sautieren, Schmoren, !

Kochen, Sieden ! Kochen, Sieden !

----------------------!----------------------!----------------------

Vor- und Zubereitung ! Ansetzen und ! Herstellen von kalten

von Kartoffeln, ! Vollendung von klaren! und warmen Saucen,

Gemüsen und Salaten ! und gebundenen Suppen! Zubereiten und An-

! sowie Grundsaucen ! richten von Gerichten

----------------------!----------------------!----------------------

Herstellen einfacher ! Brat- und Kochfertig-! Schneiden und

Suppeneinlagen und ! machen der Rohware ! Portionieren nach

Beilagen ! ! Gewichtstabellen

----------------------!----------------------!----------------------

Grundkenntnisse von ! Verwerten der ! Herstellen von kalten

kalten und warmen ! Abschnitte ! und warmen Vorspeisen

Vorspeisen ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Grundkenntnisse der ! Einführung in die ! Selbständige Her-

Herstellung von Süß- ! Herstellung von Süß- ! stellung von Süß-

und Mehlspeisen ! und Mehlspeisen ! und Mehlspeisen

----------------------!----------------------!----------------------

Grundkenntnisse des ! Grundkenntnisse der ! Grundkenntnisse der

Wareneinkaufes ! kaufmännischen ! kaufmännischen

! Küchenrechnung ! Küchenführung

----------------------!---------------------------------------------

Grundkenntnisse der ! Kenntnis der Lagerhaltung von frischen und

Lagerhaltung von ! von konservierten Lebensmitteln

frischen und von !

konservierten !

Lebensmitteln !

----------------------!---------------------------------------------

- ! Grundkenntnisse der ! Grundkenntnisse der

! Ernährungslehre ! Schon- und Rohkost

```

```

Kenntnis der wichtigsten gastronomischen Fachausdrücke

```

```

Grundkenntnisse über ! Kenntnis der ! Kenntnis der

die heimische Küche ! heimischen Küche und ! europäischen Küchen

! Grundkenntnisse der !

! europäischen Küchen !

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis der ! Kenntnis der ! Kenntnis der Speise-

Zusammenstellung von ! Speisenfolge ! kartengestaltung un-

Speisen ! ! ter Berücksichtigung

! ! der Produkte und der

! ! Jahreszeiten

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis der wich- ! Kenntnis der wich- ! Kenntnis der wich-

tigsten Tätigkeiten ! tigsten Tätigkeiten ! tigsten Tätigkeiten

in den Küchenberei- ! in den Küchenberei- ! in den Küchenberei-

chen Suppen- und ! chen kalte Küche und ! chen Saucen-, Braten-

Gemüseplatz ! Süßspeisenplatz ! und Chefplatz

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Grundkenntnisse im ! Zerlegen von

! Zerlegen von ! Schlachtfleisch,

! Schlachtfleisch, ! Wild, Geflügel und

! Wild, Geflügel und ! Fisch

! Fisch !

```

```

Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften, insbesondere

des Lebensmittelrechtes

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 7 Lehrlinge

7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 8 Lehrlinge

8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 9 Lehrlinge

9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 10 Lehrlinge

10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 10 Lehrlinge

von der 11. bis zur 20.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 1 fachlich

einschlägig ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling

ab der 21.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 2 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; werden jedoch in einem Betrieb auch im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent Lehrlinge ausgebildet, so können Küchenchef, Chefköchin, Küchenwirtschafterin und Kellermeister bei den Verhältniszahlen der beiden Lehrberufe angerechnet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.

Anlage 12

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Maurer

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Baumaschinen, Baugeräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und

Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Bau- und ! Kenntnis der Bau- und Hilfsstoffe, ihrer

Hilfsstoffe, ihrer Ei-! Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

genschaften, Verwen- !

dungs- und Verar- !

beitungsmöglichkeiten !

----------------------!---------------------------------------------

- ! Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse

! auf die Baustoffe und der Maßnahmen zu deren

! Abwehr

----------------------!---------------------------------------------

Grundkenntnisse der ! - ! -

Lagerung von Bau- ! !

material und Verhüten ! !

von Schäden ! !

---------------------------------------------!----------------------

Herstellen von Mörtel- und Betonmischungen ! -

```

```

- ! Aufstellen und Einwinkeln von Schnurgerüsten

```

```

Herstellen von Waagrissen und Aufstichen ! -

```

```

- ! Absteifen von Baugruben und Künetten sowie

! sonstige Pölzungen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Herstellen von Fundamenten

----------------------!---------------------------------------------

Herstellen von ! Herstellen von verschiedenartigen

verschiedenartigen ! Mauerwerkskörpern aus Werksteinen und

Mauerwerkskörpern aus ! anderen Baustoffen unter Berücksichtigung

Werksteinen und ! der Vorschriften über den Bau von

anderen Baustoffen ! Rauchfängen, Abgasfängen und Lüftungen

```

```

- ! - ! Herstellen von

! ! Bruchsteinmauerwerk

! ! einschließlich

! ! Zurichten der Steine

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Verfugen des

! ! Mauerwerks (Wände)

----------------------!---------------------------------------------

- ! Verlegen und Einmauern von Stahlträgern und

! deren Verankerungen sowie von Holzbauteilen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Abdichten des Bauwerks mit Dichtungsbahnen

----------------------!---------------------------------------------

- ! - ! Aufreißen und Anlegen

! ! von Mauern (Wände)

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Aufreißen von

! ! einfachen Stiegen und

! ! Versetzen von Stufen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Versetzen von Fenster- und Türstöcken oder

! Zargen

----------------------!---------------------------------------------

Aufstellen von ! Aufstellen von ! Aufstellen von

Leichtwänden ! Leichtwänden ! Leichtwänden

```

```

Transport, Herstellen, Einbringen und Verdichten von Beton sowie

dessen Nachbehandlung

```

```

- ! Herstellen von einfachen Schalungen

----------------------!---------------------------------------------

- ! - ! Biegen und Verlegen

! ! von Baustahl nach

! ! Biege- und

! ! Bewehrungsplänen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Schalen und Betonieren von Stahlbetondecken

----------------------!---------------------------------------------

- ! Überdecken von Maueröffnungen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Einbauen und Verlegen von Fertigteildecken

! und Überlagen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Verputz von Innen- und Außenwänden bei

! verschiedenen Putzträgern

----------------------!---------------------------------------------

- ! Putzen und Ziehen von Gesimsen, Herstellen

! von Schablonen

----------------------!---------------------------------------------

- ! - ! Herstellen von

! ! Estrichen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Verlegen von Rohrkanälen samt

! Putzschachtherstellung

----------------------!---------------------------------------------

Stemmen von Löchern, ! - ! -

Schlitzen von Mauer- ! !

werk, Einsetzen von ! !

Dübeln ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Einbringen von Fuß- ! - ! -

bodenbeschüttungen ! !

----------------------!---------------------------------------------

- ! Verlegen von Beton- und Natursteinplatten

----------------------!---------------------------------------------

- ! Auswechseln von ! Kenntnis über

! nichttragenden ! Renovierungs- und

! Wänden ! Adaptierungsarbeiten,

! ! Pfeilerentfernen und

! ! Unterfangen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Aufstellen von Gerüsten aller Art

----------------------!---------------------------------------------

- ! Lesen von Bauzeichnungen sowie Material- und

! Stücklisten

----------------------!---------------------------------------------

Einfaches Skizzieren ! Einfaches Skizzieren ! Einfaches Skizzieren

```

```

Vermessen von einfachen Bauteilen, richtiges Ausfüllen der Ausmaß-

und Arbeitsbestätigungen, Feststellen des Materialbedarfes

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person

1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, auf je weitere 4 Lehrlinge zumindest 1 weiterer Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 20 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.

Anlage 13

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Zahntechniker

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Apparate,

Maschinen und Einrichtungen

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs-

und Verarbeitungsmöglichkeiten (Gipse, Wachse, Kunststoffe)

```

```

Kenntnis des Zahnersatzes nach physiologischen, hygienischen und

funktionellen Gesichtspunkten

```

```

Bohren ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Schleifen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Polieren von ! Polieren von ! - ! -

Zahnersatz ! Prothesen und ! !

! Kronen ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Herstellen ! Herstellen von ! Herstellen von ! -

einfacher ! Modellen für ! Modellen für !

Modelle nach ! Kronen und ! Kronen, Brücken !

anatomischen ! Brücken ! und Prothesen !

Abdrücken ! ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Anfertigen von ! - ! - ! -

Wachsbissen ! ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Herstellen von ! - ! - ! -

individuellen ! ! !

Löffeln ! ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Durchführen ! Durchführen von! Durchführen von ! -

einfacher ! Reparaturen ! Reparaturen !

Reparaturen ! (Zähne, ! (Erweiterung) !

(Bruch, Sprung) ! Klammern) ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Unterfütterung ! Unterfütterung ! -

! von Prothesen ! von Prothesen !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Doublieren von ! Doublieren von ! - ! -

Modellen ! Modellen und ! !

! Vorarbeiten für! !

! den abnehmbaren! !

! prothetischen ! !

! Ersatz ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Einokkludieren ! - ! - ! -

von Modellen ! ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! - ! Einartikulieren

! ! ! von Modellen

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Einsockeln ! - ! -

! orthodontischer! !

! Modelle ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Anfertigen von ! Anfertigen von ! -

! Sägemodellen ! Sägemodellen !

! für ! für mehrere !

! Einzelkronen ! Kronen !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Aufstellen von ! Aufstellen von ! -

! Zähnen für ! Zähnen für !

! kleine ! Teilprothesen !

! Teilprothesen ! (große !

! ! Reparaturen) !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Biegen und ! Biegen und ! -

! Einarbeiten von! Einarbeiten von !

! einarmigen ! mehrarmigen !

! Klammern ! Klammern !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Anfertigen von ! Einbetten von ! -

! Übertragungs- ! Prothesen, Aus- !

! kappen ! brühen, Ausbet- !

! ! ten nach der !

! ! Polymerisation !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Ausmodellieren ! Ausmodellieren

! ! von Prothesen, ! von Prothesen

! ! Einbetten, ! nach

! ! Stopfen, ! anatomischen

! ! Polymerisation, ! Gesichtspunkten

! ! Ausarbeiten !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Aufstellen von ! Aufstellen von

! ! Totalprothesen ! totalen Ober-

! ! ! und Unterkie-

! ! ! ferprothesen

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Modellieren von ! Modellieren von

! ! Kronen und ! Brücken und

! ! Einflächen- ! Mehrflächen-

! ! füllungen ! füllungen

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Einbetten, ! Einbetten,

! ! Gießen, Ausar- ! Gießen, Ausar-

! ! beiten von Kro- ! beiten von

! ! nen und Einflä- ! Brücken und

! ! chenfüllungen ! Mehrflächen-

! ! ! füllungen

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! - ! Einführen in

! ! ! die

! ! ! Verblendtechnik

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Löten und ! Löten und

! ! Schweißen ! Schweißen

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Gießen von ! Anwenden der

! ! unedlen und ! Gußtechniken

! ! edlen !

! ! Metalle !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! - ! Vermessen,

! ! ! ausblocken von

! ! ! Metallguß-

! ! ! prothesen

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! - ! Modellieren,

! ! ! Gießen,

! ! ! Ausarbeiten und

! ! ! Anpassen von

! ! ! Metallguß-

! ! ! prothesen

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Einbetten, ! -

! ! Ausbetten und !

! ! Sandstrahlen !

! ! von Metallguß- !

! ! prothesen !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Auswerten von ! -

! ! Zeichnungen und !

! ! Skizzen prothe- !

! ! tischer und !

! ! orthodontischer !

! ! Arbeiten !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! - ! Anfertigen von

! ! ! Skizzen und

! ! ! Zeichnungen

! ! ! prothetischer

! ! ! und orthodon-

! ! ! tischer

! ! ! Arbeiten

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! - ! Einführen in

! ! ! die

! ! ! Gnotologie und

! ! ! Aufwachstechnik

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! - ! Anwenden der

! ! ! Aufwachstechnik

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! - ! Grundkenntnisse

! ! ! der Porzellan-

! ! ! technik

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! - ! Kenntnis der

! ! ! feinmechani-

! ! ! schen Bindungen

! ! ! und deren

! ! ! Anwendungs-

! ! ! möglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

über 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

über 23

fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je 6 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 1 Lehrling zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 2 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Artikel IV

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 74/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis III (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 578/1982 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel V

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 74/1972)

1.

(Anm.: Infkrafttretedatum der V BGBl. Nr. 578/1982)

2.

Die Bestimmungen der Artikel I bis III (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 578/1982 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Jänner 1982 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. Dezember 1982 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.

Artikel VI

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 74/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis V (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 435/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel VII

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 74/1972)

1.

(Anm.: Inkrafttretensdatum der V BGBl. Nr. 435/1983)

2.

Die Bestimmungen der Artikel I bis V (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 435/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. September 1982 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. August 1983 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.

Artikel XV

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 74/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel XVII

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 74/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

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