Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. Oktober 1972, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
Für den Lehrberuf Brauer und Mälzer in der Anlage 1 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 479/2005, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Fleischer in der Anlage Anlage 2 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 188/2000, mit Ablauf des 30. Juni 2000 aufgehoben) ;
(Anm.: Anlage 3 zum Lehrberuf Gold- und Silberschmied aufgehoben durch V, BGBl. Nr. 291/1979)
für den Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer in der Anlage 4 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 243/1987 mit Ablauf des 30. Juni 1987 aufgehoben) ;
(Anm.: Anlage 5 zum Lehrberuf Kunststoffapparatebauer und -auskleider aufgehoben durch V, BGBl. Nr. 291/1979)
für den Lehrberuf Kunststoffverarbeiter in der Anlage 6 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 384/1990, mit Ablauf des 30. Juni 1990 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Molker und Käser in der Anlage 7 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 417/1993, mit Ablauf des 30. Juni 1993 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer in der Anlage 8;
für den Lehrberuf Rauchfangkehrer in der Anlage 9 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 610/1995, mit Ablauf des 7. September 1995 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Rohrleitungsmonteur in der Anlage 10 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 148/2011, mit Ablauf des 31. Mai 2011 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Schildermaler (Schilderhersteller) in der Anlage 11 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 288/1989, mit Ablauf des 30. Juni 1989 aufgehoben) ;
(Anm.: Anlage 12 zum Lehrberuf Textilmechaniker in der Spinnerei aufgehoben durch V, BGBl. Nr. 291/1979)
(Anm.: Anlage 13 zum Lehrberuf Textilmechaniker in der Weberei aufgehoben durch V, BGBl. Nr. 291/1979)
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft.
vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981.
Anlage 1
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Brauer und Mälzer
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und
Verwendungsmöglichkeiten
```
```
Reinigen und Desinfizieren von Geräten, Leitungen und Schläuchen
```
```
Schroten ! Schroten ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Maischen ! Maischen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Abläutern ! Abläutern ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Austrebern ! Austrebern ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Würzekochen ! Würzekochen ! -
---------------------------------------------!----------------------
Abziehen und Kühlen der Würze ! -
---------------------------------------------!----------------------
- ! Gewinnen der ! -
! Trubwürze !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Behandeln der Transportfässer
----------------------!---------------------------------------------
- ! Faßabfüllen ! Faßabfüllen
---------------------------------------------!----------------------
Durchführen der Ausbeuteerhebung ! -
---------------------------------------------!----------------------
Hopfengeben und Ausschlagen ! -
---------------------------------------------!----------------------
- ! Zeuggeben (Hefegeben)! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Kontrolle der
! ! Hauptgärung
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Schlauchen des ! -
! Jungbieres !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Zeugabnehmen ! -
! (Hefeabnehmen) !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Hefewaschen und ! -
! Behandeln der !
! Anstellhefe !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Spunden
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Kontrolle der
! ! Nachgärung
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Durchführen der
! ! Restbierbehandlung
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Bedienen des
! ! Verschneidbocks, des
! ! Druckreglers, des
! ! Seperators der
! ! Filteranlage und der
! ! isobarometrischen
! ! Abfüllapparate
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Bedienen der
! ! Flaschenreinigungs-
! ! und Abfüllanlage
----------------------!----------------------!----------------------
Kenntnis der ! - ! -
Malzbereitung ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Kenntnis der ! - ! -
Mälzungsverfahren ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Kenntnis des ! - ! -
Übernehmens der ! !
Gerste, des Reinigens,! !
Sortierens, Lagerns, ! !
Weichens, Keimens und ! !
Darrens ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! Wasseraufbereitung
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! Abwasserbehandlung
! ! und Aufbereitung
```
```
Kenntnis der Bierbereitung
```
```
- ! - ! Kenntnis der
! ! Behandlung des Bieres
```
```
Grundkenntnisse der Kühlung, der Wärme- und Energieversorgung
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
Anlage 3
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Gold- und Silberschmied
(Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)
Anlage 5
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Kunststoffapparatebauer und -auskleider
(Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.
Anlage 6
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Kunststoffverarbeiter
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Kunststoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und
Verwendungsmöglichkeiten
```
```
Messen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Anreißen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Feilen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Raspeln ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Sägen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Bohren ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Schneiden ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Gewindeschneiden ! - ! -
von Hand ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Schleifen und Polieren! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Stanzen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Prägen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Biegen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Kleben ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Kunststoffschweißen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Mischen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfärben ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfaches Bestimmen ! Prüfen von
! der Kunststoffarten ! Fertigteilen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Grundkenntnisse der ! -
! Steuerungsarten !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Grundkenntnisse der ! -
! Verwendung von !
! Energieträgern !
! (Wärme, Druck und !
! Elektrizität) !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Handhaben, Einstellen
! ! und Anfahren der zu
! ! verwendenden Kunst-
! ! stoffverarbeitungs-
! ! maschinen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Zusetzen von Härtern,
! ! Weichmachern und
! ! Gleitmitteln
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Erkennen und Beheben
! ! von Fehlern in der
! ! Verarbeitung
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! einschlägigen Heiz-
! ! und Kühlsysteme
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! einschlägigen
! ! Prüfverfahren
----------------------!----------------------!----------------------
Anfertigen von ! Anfertigen von ! -
Skizzen ! Skizzen !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Lesen von ! Lesen von
! Werkzeichnungen ! Werkzeichnungen
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling
4 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
7 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
10 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
13 - 15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
ab der 16. fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5
fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.