Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. Oktober 1972, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1973-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-15
Status Aufgehoben · 2026-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesem Lehrberuf ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, auf 5 Lehrlinge zumindest 2 Ausbilder, auf je 2 weitere Lehrlinge zumindest 1 weiterer Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Anlage 12

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Textilmechaniker in der Spinnerei

(Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)

Anlage 13

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Textilmechaniker in der Weberei

(Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)

Artikel II

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 431/1972)

1.

(Anm.: Inkrafttretensdatum der V BGBl. Nr. 243/1987).

2.

Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer, Verordnung BGBl. Nr. 431/1972 (Anlage 4), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 (Art. VII) und BGBl. Nr. 277/1980 (Art. VII Z 2) treten - unbeschadet der Bestimmung gemäß Z 3 - mit Ablauf des 30. Juni 1987 außer Kraft.

3.

Lehrlinge, die im Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer am 30. Juni 1987 im 3. Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Z 2 zitierten Verordnung auszubilden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. II Nr. 148/2011).

Artikel VI

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 431/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis V (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 435/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. II Nr. 148/2011).

Artikel XI

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 431/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis X (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. II Nr. 148/2011).

Artikel XV

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 431/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. II Nr. 148/2011).

Artikel XVI

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 431/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. II Nr. 148/2011).

Artikel XVII

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 431/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

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