Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom10. August 1973, mit der Ausbildungsvorschriften für weitereLehrberufe erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1973-10-01
Letzte Aktualisierung 1981-02-07
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

1.

Für den Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeuger in der Anlage 1;

2.

für den Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger in der Anlage 2;

3.

(Anm.: Anlage 3 zum Lehrberuf Chirurgiemechaniker aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)

4.

für den Lehrberuf Harmonikamacher in der Anlage 4;

5.

für den Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeuger in der Anlage 5;

6.

für den Lehrberuf Klaviermacher in der Anlage 6;

7.

für den Lehrberuf Modelltischler (Formentischler) in der Anlage 7;

8.

für den Lehrberuf Orgelbauer in der Anlage 8;

9.

für den Lehrberuf Fotograf in der Anlage 9;

10.

für den Lehrberuf Fotolaborant in der Anlage 10;

11.

für den Lehrberuf Schuhmacher in der Anlage 11;

12.

für den Lehrberuf Steich- und Saiteninstrumentenerzeuger in der Anlage 12;

13.

für den Lehrberuf Tischler in der Anlage 13;

14.

für den Lehrberuf Zentralheizungsbauer in der Anlage 14.

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

1.

Für den Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeuger in der Anlage 1;

2.

für den Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger in der Anlage 2;

3.

(Anm.: Anlage 3 zum Lehrberuf Chirurgiemechaniker aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)

4.

für den Lehrberuf Harmonikamacher in der Anlage 4;

5.

für den Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeuger in der Anlage 5;

6.

für den Lehrberuf Klaviermacher in der Anlage 6;

7.

für den Lehrberuf Modelltischler (Formentischler) in der Anlage 7;

8.

für den Lehrberuf Orgelbauer in der Anlage 8;

9.

(Anm.: Anlage 9 zum Lehrberuf Fotograf aufgehoben durch BGBl. Nr. 346/1990)

10.

für den Lehrberuf Fotolaborant in der Anlage 10;

11.

für den Lehrberuf Schuhmacher in der Anlage 11;

12.

für den Lehrberuf Steich- und Saiteninstrumentenerzeuger in der Anlage 12;

13.

für den Lehrberuf Tischler in der Anlage 13;

14.

für den Lehrberuf Zentralheizungsbauer in der Anlage 14 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 269/1997 per 30. Juni 1998 aufgehoben).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1973 in Kraft.

vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981

Anlage 1

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```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeuger

Berufsbild

```

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```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instand-! Handhaben und Instandhalten der zu

halten der zu verwen- ! verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte,

denden Werkzeuge, Ge- ! Vorrichtungen, Einrichtungen und

räte, Vorrichtungen, ! Arbeitsbehelfe

Einrichtungen und !

Arbeitsbehelfe !

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der ! - ! -

Lagerung der Werk- ! !

und Hilfsstoffe ! !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Kenntnis der Auswahl ! Kenntnis der Auswahl

! der Werk- und ! der Werk- und

! Hilfsstoffe ! Hilfsstoffe

----------------------!----------------------!----------------------

Einfaches Messen ! Messen ! Messen

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen ! Anreißen ! Anreißen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Schneiden ! Schneiden

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Bördeln ! Bördeln

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Zinken ! Zinken

----------------------!----------------------!----------------------

Züge ziehen ! Züge ziehen ! Züge ziehen

----------------------!----------------------!----------------------

Weichlöten ! Weich- und Hartlöten ! Hartlöten

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Gewindeschneiden ! - ! -

von Hand ! !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Einfaches Schmieden ! Einfaches Schmieden

! von Messing und ! von Messing und

! Neusilber ! Neusilber

----------------------!----------------------!----------------------

Biegen einfacher ! Biegen einfacher ! -

Teile ! Teile !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Biegen von Rohren

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Drehen einfacher ! Drehen einfacher

! Teile ! Teile

----------------------!----------------------!----------------------

Schleifen ! Schleifen ! Schleifen

----------------------!----------------------!----------------------

Polieren ! Polieren ! Polieren

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Kenntnis der

! ! Ventilfunktion

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Lesen von ! Lesen von

! Werkzeichnungen ! Werkzeichnungen

----------------------!----------------------!----------------------

Zerlegen und Reinigen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Zusammenbauen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Kenntnis über Längen

! ! und Mensuren

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

von der 2. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 104.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 6 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahlen jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981.

Anlage 1

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```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeuger

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instand-! Handhaben und Instandhalten der zu

halten der zu verwen- ! verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte,

denden Werkzeuge, Ge- ! Vorrichtungen, Einrichtungen und

räte, Vorrichtungen, ! Arbeitsbehelfe

Einrichtungen und !

Arbeitsbehelfe !

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der ! - ! -

Lagerung der Werk- ! !

und Hilfsstoffe ! !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Kenntnis der Auswahl ! Kenntnis der Auswahl

! der Werk- und ! der Werk- und

! Hilfsstoffe ! Hilfsstoffe

----------------------!----------------------!----------------------

Einfaches Messen ! Messen ! Messen

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen ! Anreißen ! Anreißen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Schneiden ! Schneiden

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Bördeln ! Bördeln

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Zinken ! Zinken

----------------------!----------------------!----------------------

Züge ziehen ! Züge ziehen ! Züge ziehen

----------------------!----------------------!----------------------

Weichlöten ! Weich- und Hartlöten ! Hartlöten

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Gewindeschneiden ! - ! -

von Hand ! !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Einfaches Schmieden ! Einfaches Schmieden

! von Messing und ! von Messing und

! Neusilber ! Neusilber

----------------------!----------------------!----------------------

Biegen einfacher ! Biegen einfacher ! -

Teile ! Teile !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Biegen von Rohren

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Drehen einfacher ! Drehen einfacher

! Teile ! Teile

----------------------!----------------------!----------------------

Schleifen ! Schleifen ! Schleifen

----------------------!----------------------!----------------------

Polieren ! Polieren ! Polieren

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Kenntnis der

! ! Ventilfunktion

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Lesen von ! Lesen von

! Werkzeichnungen ! Werkzeichnungen

----------------------!----------------------!----------------------

Zerlegen und Reinigen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Zusammenbauen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Kenntnis über Längen

! ! und Mensuren

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980

Anlage 2

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen ! Messen ! Messen ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Stempeln ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Feilen ! Feilen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Sägen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Bohren ! Bohren ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Richten ! Richten ! Richten ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Biegen ! Biegen ! Biegen ! -

----------------!----------------------------------!----------------

Gewindeschneiden! Gewindeschneiden mit Maschine ! -

von Hand ! !

----------------!----------------------------------!----------------

Weichlöten ! Hartlöten ! Hartlöten ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Scharfschleifen ! Schleifen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Einfaches ! Schmieden ! Schmieden ! Schmieden

Schmieden ! ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Einfaches ! Blechbearbeiten! Blechbearbeiten ! -

Blechbearbeiten ! ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Nieten ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Härten und ! Härten und ! Härten und

! Anlassen ! Anlassen ! Anlassen

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Passen ! Passen ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Reiben ! Reiben ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Kleben ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Einfaches ! Drehen ! Form- und

! Längs- und ! ! Kegeldrehen

! Plandrehen ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Einfaches ! Fräsen ! Fräsen

! Fräsen ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Polieren ! Polieren ! -

----------------!---------------------------------------------------

- ! Zerlegen und Zusammenbauen chirurgischer und

! medizinischer Instrumente und Geräte

----------------!---------------------------------------------------

- ! - ! Instandsetzen von Instrumenten

! ! und Geräten

----------------!----------------!----------------------------------

- ! Galvanisieren ! - ! -

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Gasschmelzschweißen

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Elektroschweißen

```

```

Lesen von Werkzeichnungen

```

```

- ! Skizzieren ! - ! -

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Bestimmungen

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980.

Anlage 2

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen ! Messen ! Messen ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Stempeln ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Feilen ! Feilen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Sägen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Bohren ! Bohren ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Richten ! Richten ! Richten ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Biegen ! Biegen ! Biegen ! -

----------------!----------------------------------!----------------

Gewindeschneiden! Gewindeschneiden mit Maschine ! -

von Hand ! !

----------------!----------------------------------!----------------

Weichlöten ! Hartlöten ! Hartlöten ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Scharfschleifen ! Schleifen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Einfaches ! Schmieden ! Schmieden ! Schmieden

Schmieden ! ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Einfaches ! Blechbearbeiten! Blechbearbeiten ! -

Blechbearbeiten ! ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Nieten ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Härten und ! Härten und ! Härten und

! Anlassen ! Anlassen ! Anlassen

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Passen ! Passen ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Reiben ! Reiben ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Kleben ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Einfaches ! Drehen ! Form- und

! Längs- und ! ! Kegeldrehen

! Plandrehen ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Einfaches ! Fräsen ! Fräsen

! Fräsen ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Polieren ! Polieren ! -

----------------!---------------------------------------------------

- ! Zerlegen und Zusammenbauen chirurgischer und

! medizinischer Instrumente und Geräte

----------------!---------------------------------------------------

- ! - ! Instandsetzen von Instrumenten

! ! und Geräten

----------------!----------------!----------------------------------

- ! Galvanisieren ! - ! -

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Gasschmelzschweißen

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Elektroschweißen

```

```

Lesen von Werkzeichnungen

```

```

- ! Skizzieren ! - ! -

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Bestimmungen

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Anlage 3

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Chirurgiemechaniker

vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981

Anlage 4

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Harmonikamacher

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instand-! Handhaben und Instandhalten der zu

halten der zu verwen- ! verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte,

denden Werkzeuge, Ge- ! Vorrichtungen, Einrichtungen und

räte, Vorrichtungen, ! Arbeitsbehelfe

Einrichtungen und !

Arbeitsbehelfe !

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der Lagerung und Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe

```

```

Messen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Anreißen ! Anreißen

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen ! Sägen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Schneiden ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Fügen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Hobeln ! Hobeln ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Fräsen

----------------------!----------------------!----------------------

Beschneiden von ! - ! -

Filz und Leder ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Schlitzen ! Schlitzen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Zinken ! Zinken ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Stechen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Raspeln ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Zahnen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Leimen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Kleben ! Kleben

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Furnieren ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Abziehen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Putzen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Schleifen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Biegen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Nieten ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Löten ! Löten

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Grundieren

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Wichsen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Mattieren

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Lackieren

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Beizen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Polieren ! Polieren

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Beledern

----------------------!----------------------!----------------------

Zerlegen und Reinigen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Zusammenbauen

----------------------!----------------------!----------------------

Balgarbeiten ! Balgarbeiten ! Balgarbeiten

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis der ! Kenntnis der ! Kenntnis der

Klaviaturen ! Klaviaturen ! Klaviaturen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Vorstimmen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Lesen von ! Lesen von

! Werkzeichnungen ! Werkzeichnungen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

von der 2. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 104.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 6 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahlen jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981.

Anlage 4

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Harmonikamacher

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instand-! Handhaben und Instandhalten der zu

halten der zu verwen- ! verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte,

denden Werkzeuge, Ge- ! Vorrichtungen, Einrichtungen und

räte, Vorrichtungen, ! Arbeitsbehelfe

Einrichtungen und !

Arbeitsbehelfe !

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der Lagerung und Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe

```

```

Messen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Anreißen ! Anreißen

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen ! Sägen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Schneiden ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Fügen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Hobeln ! Hobeln ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Fräsen

----------------------!----------------------!----------------------

Beschneiden von ! - ! -

Filz und Leder ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Schlitzen ! Schlitzen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Zinken ! Zinken ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Stechen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Raspeln ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Zahnen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Leimen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Kleben ! Kleben

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Furnieren ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Abziehen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Putzen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Schleifen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Biegen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Nieten ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Löten ! Löten

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Grundieren

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Wichsen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Mattieren

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Lackieren

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Beizen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Polieren ! Polieren

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Beledern

----------------------!----------------------!----------------------

Zerlegen und Reinigen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Zusammenbauen

----------------------!----------------------!----------------------

Balgarbeiten ! Balgarbeiten ! Balgarbeiten

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis der ! Kenntnis der ! Kenntnis der

Klaviaturen ! Klaviaturen ! Klaviaturen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Vorstimmen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Lesen von ! Lesen von

! Werkzeichnungen ! Werkzeichnungen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981

Anlage 5

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeuger

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instand-! Handhaben und Instandhalten der zu

halten der zu verwen- ! verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte,

denden Werkzeuge, Ge- ! Vorrichtungen, Einrichtungen und

räte, Vorrichtungen, ! Arbeitsbehelfe

Einrichtungen und !

Arbeitsbehelfe !

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der ! - ! -

Lagerung der Werk- und! !

Hilfsstoffe ! !

```

```

- ! Kenntnis der Auswahl ! Kenntnis der Auswahl

! der Werk- und ! der Werk- und

! Hilfsstoffe ! Hilfsstoffe

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Grundkenntnisse der ! -

! Legierung des !

! Neusilbers !

----------------------!----------------------!----------------------

Einfaches Messen ! Messen ! Messen

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen ! Anreißen ! Anreißen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Stanzen ! Stanzen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Schneiden ! Schneiden

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Drechseln ! Drechseln

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Herzen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen ! Feilen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Schmieden von ! -

! einfachen Klappen !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Weich- und Hartlöten ! Weich- und Hartlöten

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Drehen einfacher ! -

! Teile !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Stanzen und Abdrehen ! Stanzen und Abdrehen

! von Klappentellern ! von Klappentellern

----------------------!----------------------!----------------------

Schleifen und ! Schleifen und ! Schleifen und

Polieren von Holz und ! Polieren von Holz und! Polieren von Holz und

Metall ! Metall ! Metall

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Beledern ! Beledern

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Kenntnis der ! Kenntnis der

! Klappenfunktion ! Klappenfunktion

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Lesen von ! Lesen von

! Werkzeichnungen ! Werkzeichnungen

----------------------!----------------------!----------------------

Zerlegen und Reinigen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Zusammenbau

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

von der 2. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 104.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 6 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981.

Anlage 5

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeuger

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instand-! Handhaben und Instandhalten der zu

halten der zu verwen- ! verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte,

denden Werkzeuge, Ge- ! Vorrichtungen, Einrichtungen und

räte, Vorrichtungen, ! Arbeitsbehelfe

Einrichtungen und !

Arbeitsbehelfe !

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der ! - ! -

Lagerung der Werk- und! !

Hilfsstoffe ! !

```

```

- ! Kenntnis der Auswahl ! Kenntnis der Auswahl

! der Werk- und ! der Werk- und

! Hilfsstoffe ! Hilfsstoffe

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Grundkenntnisse der ! -

! Legierung des !

! Neusilbers !

----------------------!----------------------!----------------------

Einfaches Messen ! Messen ! Messen

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen ! Anreißen ! Anreißen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Stanzen ! Stanzen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Schneiden ! Schneiden

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Drechseln ! Drechseln

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Herzen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen ! Feilen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Schmieden von ! -

! einfachen Klappen !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Weich- und Hartlöten ! Weich- und Hartlöten

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Drehen einfacher ! -

! Teile !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Stanzen und Abdrehen ! Stanzen und Abdrehen

! von Klappentellern ! von Klappentellern

----------------------!----------------------!----------------------

Schleifen und ! Schleifen und ! Schleifen und

Polieren von Holz und ! Polieren von Holz und! Polieren von Holz und

Metall ! Metall ! Metall

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Beledern ! Beledern

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Kenntnis der ! Kenntnis der

! Klappenfunktion ! Klappenfunktion

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Lesen von ! Lesen von

! Werkzeichnungen ! Werkzeichnungen

----------------------!----------------------!----------------------

Zerlegen und Reinigen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Zusammenbau

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 6

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Klaviermacher

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der Lagerung und Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe

```

```

Messen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Anreißen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Sägen von Hand ! Sägen ! Sägen ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Schneiden ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Fügen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Hobeln ! Hobeln ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Stemmen ! Stemmen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Schlitzen ! Schlitzen ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Zinken ! Zinken ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Raspeln ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Feilen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Leimen ! Leimen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Bohren ! Bohren ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Zahnen ! Zahnen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Furnieren ! Furnieren

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Abziehen ! Abziehen ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Putzen ! Putzen ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Schleifen ! Schleifen ! -

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Arbeiten am Resonanzboden

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Behandeln der Oberfläche

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Herrichten, Verleimen, Stechen,

! ! Stifteln des Steges

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Aufpassen des Rahmens auf den

! ! Rasten

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Dübeln und Bohren des

! ! Stimmstockes

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Spinnen ! Spinnen

---------------------------------!-----------------!----------------

Aufziehen und Hinaufzupfen der ! - ! -

Saiten ! !

---------------------------------!-----------------!----------------

- ! - ! - ! Beledern

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Ausarbeiten des Flügels oder

! ! Pianinos

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Dämpfung ! -

! ! aufsetzen !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Kenntnis der ! - ! - ! -

Klaviatur und ! ! !

der Mechanik ! ! !

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

von der 2. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 104.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 6 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahlen jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.

Anlage 6

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Klaviermacher

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der Lagerung und Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe

```

```

Messen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Anreißen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Sägen von Hand ! Sägen ! Sägen ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Schneiden ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Fügen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Hobeln ! Hobeln ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Stemmen ! Stemmen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Schlitzen ! Schlitzen ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Zinken ! Zinken ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Raspeln ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Feilen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Leimen ! Leimen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Bohren ! Bohren ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Zahnen ! Zahnen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Furnieren ! Furnieren

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Abziehen ! Abziehen ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Putzen ! Putzen ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Schleifen ! Schleifen ! -

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Arbeiten am Resonanzboden

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Behandeln der Oberfläche

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Herrichten, Verleimen, Stechen,

! ! Stifteln des Steges

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Aufpassen des Rahmens auf den

! ! Rasten

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Dübeln und Bohren des

! ! Stimmstockes

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Spinnen ! Spinnen

---------------------------------!-----------------!----------------

Aufziehen und Hinaufzupfen der ! - ! -

Saiten ! !

---------------------------------!-----------------!----------------

- ! - ! - ! Beledern

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Ausarbeiten des Flügels oder

! ! Pianinos

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Dämpfung ! -

! ! aufsetzen !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Kenntnis der ! - ! - ! -

Klaviatur und ! ! !

der Mechanik ! ! !

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980.

Anlage 7

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Modelltischler (Formentischler)

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs-, Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der Lagerung und Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe sowie

der Hölzer

```

```

Messen ! Messen ! Messen

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen ! Anreißen ! Anreißen

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen ! Sägen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Hobeln ! Hobeln ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren ! Bohren ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Stemmen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Stechen ! Stechen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Raspeln ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen ! Feilen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Scharfschleifen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Schleifen ! Schleifen ! Schleifen

----------------------!----------------------!----------------------

Kitten ! Kitten ! Kitten

----------------------!----------------------!----------------------

Oberflächen- ! Oberflächen- ! Oberflächen-

beschichten ! beschichten ! beschichten

----------------------!----------------------!----------------------

Schlitzen ! Schlitzen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Einfaches Holzdrehen ! Holzdrehen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Einfaches Holzfräsen ! Holzfräsen

```

```

Herstellen von Holzverbindungen

```

```

Schrauben ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Gewindeschneiden ! -

! von Hand !

----------------------!----------------------!----------------------

Leimen ! Leimen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Fügen ! Fügen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Überplatten ! Überplatten ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Falzen ! Falzen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Nuten ! Nuten ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Zapfen ! Zapfen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Zinken ! Zinken ! -

----------------------!---------------------------------------------

- ! Absperren durch Nut und Feder

----------------------!---------------------------------------------

- ! Schichtverleimen

----------------------!---------------------------------------------

Formschrägen ! Formschrägen ! Formschrägen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Modellteilung

```

```

Lesen von Werkzeichnungen

```

```

Skizzieren ! - ! -

```

```

Anfertigen des Modellaufrisses nach der Werkzeichnung unter

Berücksichtigung der Schwindmaße und Bearbeitungszugaben

```

```

- ! Festlegen des Modellaufbaues -

----------------------!---------------------------------------------

- ! Herstellen, Zusammenbauen und Reparieren der

! Modell- und Kernkastenteile

----------------------!---------------------------------------------

Anpassen, Dübeln ! Anpassen, Dübeln und Anbringen von

! Hohlkehlen und Metallteilen

----------------------!---------------------------------------------

- ! - ! Anfertigen von

! ! Schablonen, einfachen

! ! Lehren und Kokillen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Anfertigen von Kunst-! Anfertigen von Kunst-

! harzteilen an Model- ! harzmodellen und

! len und Kernkästen ! Kernkästen

! ! einfacherer Art

----------------------!---------------------------------------------

- ! Grundkenntnisse der Formtechnik

----------------------!---------------------------------------------

- ! Grundkenntnisse der wichtigsten Gußarten und

! der Technologie des Gießens

----------------------!---------------------------------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Kern-, Schieß- und

! ! Formmaschinen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 8

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Orgelbauer

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

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Kenntnis der Lagerung und Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe

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- ! - ! Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe

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