Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom10. August 1973, mit der Ausbildungsvorschriften für weitereLehrberufe erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1973-10-01
Letzte Aktualisierung 1981-02-07
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

----------------!----------------!----------------------------------

Messen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Anreißen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Sägen von Hand ! Sägen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Schneiden von ! - ! - ! -

Leder, Filz und ! ! !

Kunststoff ! ! !

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Fügen ! Fügen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Hobeln ! Hobeln ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Fräsen ! Fräsen

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- ! - ! Schneiden von Metallen

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- ! Stemmen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Schlitzen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Zinken ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Raspeln ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Feilen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Leimen ! Leimen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Kleben ! Kleben ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Bohren ! Bohren ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Furnieren ! Furnieren

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Abziehen ! Abziehen

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Putzen ! Putzen

----------------!----------------!-----------------!----------------

Schleifen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Gewindeschneiden! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Richten ! Richten

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Biegen ! Biegen

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Nieten ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Löten ! Löten

---------------------------------!-----------------!----------------

Werkzeugschleifen und -schärfen ! - ! -

---------------------------------!-----------------!----------------

- ! - ! - ! Anfertigen von

! ! ! Schablonen und

! ! ! Verdrahtungen

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! - ! Herstellen von

! ! ! Holz- und

! ! ! Metallpfeifen

----------------!----------------!-----------------!----------------

Intonations- ! Intonations- ! Intonations- ! Intonations-

hilfen ! hilfen ! hilfen ! hilfen

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Stimmen ! Stimmen

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! - ! Lackieren

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Beizen ! Beizen

----------------!----------------!-----------------!----------------

Balgarbeiten ! Balgarbeiten ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Einschlägige ! -

! ! Grundkenntnisse !

! ! der Schwach- !

! ! stromtechnik !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Kenntnis der ! - ! - ! -

Klaviatur ! ! !

```

```

Lesen von Werkzeichnungen

```

```

Kenntnis des Aufbaues einer Orgel

```

```

Kenntnis der verschiedenen Wirkungsweisen und Konstruktionen von

Trakturen, Windladen und Bälgen

```

```

- ! Regulieren und Justieren von Trakturen, Koppeln

! und Schaltgeräten aller Systeme

----------------!---------------------------------------------------

- ! Suchen, Auffinden und Beseitigen von Fehlern

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

von der 2. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 104.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 6 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.

Anlage 8

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Orgelbauer

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der Lagerung und Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe

```

```

- ! - ! Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe

----------------!----------------!----------------------------------

Messen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Anreißen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Sägen von Hand ! Sägen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Schneiden von ! - ! - ! -

Leder, Filz und ! ! !

Kunststoff ! ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Fügen ! Fügen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Hobeln ! Hobeln ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Fräsen ! Fräsen

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Schneiden von Metallen

----------------!----------------!----------------------------------

- ! Stemmen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Schlitzen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Zinken ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Raspeln ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Feilen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Leimen ! Leimen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Kleben ! Kleben ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Bohren ! Bohren ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Furnieren ! Furnieren

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Abziehen ! Abziehen

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Putzen ! Putzen

----------------!----------------!-----------------!----------------

Schleifen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Gewindeschneiden! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Richten ! Richten

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Biegen ! Biegen

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Nieten ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Löten ! Löten

---------------------------------!-----------------!----------------

Werkzeugschleifen und -schärfen ! - ! -

---------------------------------!-----------------!----------------

- ! - ! - ! Anfertigen von

! ! ! Schablonen und

! ! ! Verdrahtungen

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! - ! Herstellen von

! ! ! Holz- und

! ! ! Metallpfeifen

----------------!----------------!-----------------!----------------

Intonations- ! Intonations- ! Intonations- ! Intonations-

hilfen ! hilfen ! hilfen ! hilfen

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Stimmen ! Stimmen

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! - ! Lackieren

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Beizen ! Beizen

----------------!----------------!-----------------!----------------

Balgarbeiten ! Balgarbeiten ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Einschlägige ! -

! ! Grundkenntnisse !

! ! der Schwach- !

! ! stromtechnik !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Kenntnis der ! - ! - ! -

Klaviatur ! ! !

```

```

Lesen von Werkzeichnungen

```

```

Kenntnis des Aufbaues einer Orgel

```

```

Kenntnis der verschiedenen Wirkungsweisen und Konstruktionen von

Trakturen, Windladen und Bälgen

```

```

- ! Regulieren und Justieren von Trakturen, Koppeln

! und Schaltgeräten aller Systeme

----------------!---------------------------------------------------

- ! Suchen, Auffinden und Beseitigen von Fehlern

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981.

Anlage 9

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Fotograf

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Geräte,

Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Verwendungsmöglichkeiten im Negativ-, Positiv- und Umkehrprozeß

```

```

Kenntnis des Umganges ! - ! -

mit Giftstoffen ! !

----------------------!---------------------------------------------

Kenntnis der Objek- ! Anwendung der Objektive, ihrer

tive, ihrer Funktions-! Funktionsweise und Wirkung

weise und Wirkung !

----------------------!---------------------------------------------

Kenntnis der ! Anwendung der Beleuchtungsgeräte und der

Beleuchtungsgeräte ! Beleuchtungsmöglichkeit

und der Beleuchtungs- !

möglichkeit !

```

```

Kenntnis der chemischen, physikalischen und elektronischen Vorgänge

und Prozesse in der Fotografie

```

```

- ! Kenntnis der Beeinflussung der Kopien und

! Vergrößerungen durch die Entwicklung in

! bezug auf Gradation und Tonwert

----------------------!---------------------------------------------

Sachgemäßes Verwenden ! - ! -

und Einlegen von ! !

Aufnahmematerialien ! !

----------------------!---------------------------------------------

- ! Aufnehmen von Standbildern unter Beachtung

! geeigneter Lichtverhältnisse und Verwendung

! geeigneter Beleuchtungsgeräte

----------------------!---------------------------------------------

- ! - ! Kenntnis des

! ! Aufnehmens von

! ! Laufbildern

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Weiterverarbeitung

! ! fotografischer

! ! Produkte

! ! (Drucktechniken)

---------------------------------------------!----------------------

Anwenden der Entwickler und sonstiger Chemi- ! -

kalien, deren Aufbewahrung und Bezeichnung !

```

```

- ! Chemische und physikalische Nachbehandlung

! von Negativen, insbesondere Abschwächen und

! Verstärken

```

```

Vermeiden und Beheben von Fehlern im ! -

Negativprozeß !

---------------------------------------------!----------------------

Kopieren ! Kopieren ! -

----------------------!---------------------------------------------

- ! Vergrößern unter Beachtung von direktem und

! indirektem Licht sowie Gestaltung des

! Bildausschnittes

----------------------!---------------------------------------------

- ! Entzerren ! Entzerren

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Anfertigen von

! ! Diapositiven

---------------------------------------------!----------------------

Vermeiden und Beheben von Fehlern im ! -

Positivprozeß !

---------------------------------------------!----------------------

- ! - ! Tonen

---------------------------------------------!----------------------

Reproduzieren verschiedener Vorlagen ! -

```

```

Richtige Materialwahl ! Richtige Materialwahl und Filteranwendung

```

```

Retuschieren (positiv und negativ)

```

```

Fertigung und Präsentation des Bildes

```

```

- ! - ! Herstellen von

! ! Fotomontagen und

! ! Fotogrammen

```

```

Fachbezogener Umgang mit dem Kunden, Kundenberatung

```

```

- ! - ! Schaufenster-

! ! gestaltung

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis in der Farbfotografie von der

! Aufnahme bis zum fertigen Farbbild und

! Farbdiapositiv

----------------------!---------------------------------------------

- ! Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvor-

! schriften, insbesondere des Urheberrechtes

----------------------!---------------------------------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Aufzeichnung von Bild

! ! und Ton

! ! (Magnetaufzeichnung)

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 - 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

3 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

6 - 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

auf je weitere 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 6 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981.

Anlage 10

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Fotolaborant

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Maschinen, Geräte,

Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Verwendungsmöglichkeiten im Negativ-, Positiv- und Umkehrprozeß

```

```

Kenntnis des Umganges mit !

Giftstoffen !

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis der Systeme der ! -

Silberrückgewinnung aus den !

Fixierbädern !

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis der Vergrößerungs- und ! -

Reproduktionsobjektive und !

Kondensatoren !

```

```

Kenntnis der physikalischen und chemischen Prozesse in der

Ausarbeitungstechnik mit besonderem Hinweis auf den Umgang mit

Hilfsstoffen

```

```

Kenntnis der Beeinflussung der Gradation des Materials

```

```

Kenntnis der subtraktiven und ! -

additiven Filterung !

```

```

Herstellen von farbfotografischen Ausarbeitungen (Farbnegativent-

wicklungen, Farbumkehrentwicklungen, Farbduplikatherstellungen,

Farbauszüge, Herstellung von Zwischennegativen, Herstellung von

Farbpapierkopien und Vergrößerungen in zeitgemäßen Verfahren

```

```

Anwenden der Entwickler, deren ! -

Aufbewahrung und Bezeichnung !

---------------------------------!----------------------------------

Prüfen und Regenerieren ! -

---------------------------------!----------------------------------

- ! Chemische und physikalische

! Nachbehandlung von Negativen,

! Maskenherstellung

```

```

Vermeiden und Beheben von Fehlern im Negativ- und Positivprozeß

```

```

Entwickeln, Kopieren, Vergrößern (unter Beachtung von direktem und

indirektem Licht), händisch und maschinell

```

```

Entzerren ! Entzerren

```

```

Anfertigen von Diapositiven und Reproduktionen

```

```

Ausführen von Hilfsretuschen

```

```

Fertigung und Präsentation des Bildes

```

```

- ! Grundkenntnisse der

! Weiterverarbeitung fotografischer

! Produkte (Drucktechniken)

---------------------------------!----------------------------------

Grundkenntnisse der einschlägigen! -

Berufsvorschriften, insbesondere !

des Urheberrechtes !

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 - 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

3 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

6 - 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

auf je weitere 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 1 Lehrjahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XV der V BGBl. Nr. 15/1980

Anlage 11

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Schuhmacher

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Be- und

Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

- ! - ! Kenntnis des Aus-

! ! wählens und Zurich-

! ! tens der Leisten

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Auswählen des zu ver-

! ! arbeitenden Materials

----------------------!----------------------!----------------------

Einfaches Zuschneiden ! Zuschneiden ! Zuschneiden

----------------------!---------------------------------------------

- ! Vorbereiten der Bodenteile

----------------------!---------------------------------------------

Schärfen ! Schärfen und Vorrich-! Steppen

! ten für Steppen !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Buggen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Zusammenstellen von

! ! Oberteilen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Zwicken der Schäfte

----------------------!---------------------------------------------

- ! Verbinden des Oberteiles mit der Brandsohle

----------------------!---------------------------------------------

- ! Streichen und ! -

! Ausballen !

----------------------!----------------------!----------------------

Aufrauhen ! - ! -

----------------------!---------------------------------------------

- ! Befestigen der Bodenteile

----------------------!---------------------------------------------

Einfaches Schleifen ! Schleifen ! Schleifen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Einfaches Fräsen ! Fräsen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Ausputzen ! Ausputzen und

! ! Finishen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis des Baues und der Formgebung des

! Absatzes

----------------------!---------------------------------------------

- ! Ausschneiden der Bodenteile

----------------------!---------------------------------------------

Längen und Weiten ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis der Längen- ! - ! -

und Weitenmaße ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis des An- ! - ! -

fertigens von Drähten ! !

und von einfachen ! !

Handnäharbeiten ! !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Grundkenntnisse des

! ! Maßnehmens und

! ! Anprobierens

----------------------!----------------------!----------------------

Grundkenntnisse des ! - ! Grundkenntnisse des

Klebens ! ! Schweißens

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis der Pflege ! - ! -

von Leder und ! !

Werkstoffen ! !

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

4 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

6 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

von der 10. bis 59.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 60.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 10 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XV der V BGBl. Nr. 15/1980.

Anlage 11

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Schuhmacher

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Be- und

Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

- ! - ! Kenntnis des Aus-

! ! wählens und Zurich-

! ! tens der Leisten

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Auswählen des zu ver-

! ! arbeitenden Materials

----------------------!----------------------!----------------------

Einfaches Zuschneiden ! Zuschneiden ! Zuschneiden

----------------------!---------------------------------------------

- ! Vorbereiten der Bodenteile

----------------------!---------------------------------------------

Schärfen ! Schärfen und Vorrich-! Steppen

! ten für Steppen !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Buggen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Zusammenstellen von

! ! Oberteilen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Zwicken der Schäfte

----------------------!---------------------------------------------

- ! Verbinden des Oberteiles mit der Brandsohle

----------------------!---------------------------------------------

- ! Streichen und ! -

! Ausballen !

----------------------!----------------------!----------------------

Aufrauhen ! - ! -

----------------------!---------------------------------------------

- ! Befestigen der Bodenteile

----------------------!---------------------------------------------

Einfaches Schleifen ! Schleifen ! Schleifen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Einfaches Fräsen ! Fräsen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Ausputzen ! Ausputzen und

! ! Finishen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis des Baues und der Formgebung des

! Absatzes

----------------------!---------------------------------------------

- ! Ausschneiden der Bodenteile

----------------------!---------------------------------------------

Längen und Weiten ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis der Längen- ! - ! -

und Weitenmaße ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis des An- ! - ! -

fertigens von Drähten ! !

und von einfachen ! !

Handnäharbeiten ! !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Grundkenntnisse des

! ! Maßnehmens und

! ! Anprobierens

----------------------!----------------------!----------------------

Grundkenntnisse des ! - ! Grundkenntnisse des

Klebens ! ! Schweißens

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis der Pflege ! - ! -

von Leder und ! !

Werkstoffen ! !

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981

Anlage 12

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instand-! Handhaben und Instandhalten der zu

halten der zu verwen- ! verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte,

denden Werkzeuge, Ge- ! Vorrichtungen, Einrichtungen und

räte, Vorrichtungen, ! Arbeitsbehelfe

Einrichtungen und !

Arbeitsbehelfe !

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der ! Grundkenntnisse der ! -

Lagerung der Werk- ! Lagerung der Werk- !

und Hilfsstoffe ! und Hilfsstoffe !

```

```

Kenntnis der Auswahl ! Kenntnis der Auswahl ! -

der Werk- und ! der Werk- und !

Hilfsstoffe ! Hilfsstoffe !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Auswählen der Werk-

! ! und Hilfsstoffe

----------------------!----------------------!----------------------

Messen ! Messen ! Messen

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen ! Anreißen ! Anreißen

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen ! Sägen ! Sägen

----------------------!----------------------!----------------------

Schneiden ! Schneiden ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Fügen ! Fügen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Hobeln ! Hobeln ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Raspeln ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Furnieren ! Furnieren ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Leimen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Biegen

----------------------!----------------------!----------------------

Aufschneiden von ! Aufschneiden von ! Aufschneiden von

Stegen ! Stegen ! Stegen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Bearbeiten der ! Bearbeiten der

! Einlagen und Ränder ! Einlagen und Ränder

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Einsetzen der Bünde ! Einsetzen der Bünde

! nach gegebener Mensur! nach gegebener Mensur

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Einsetzen der ! Einsetzen der

! Mechanik ! Mechanik

----------------------!----------------------!----------------------

Abziehen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Putzen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Schleifen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Grundieren ! Grundieren

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Beizen ! Beizen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Politieren ! Politieren

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Lackieren ! Lackieren

----------------------!----------------------!----------------------

Saiten aufziehen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Stimmen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Lesen von ! Lesen von

! Werkzeichnungen ! Werkzeichnungen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

von der 2. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 104.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 6 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981.

Anlage 12

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instand-! Handhaben und Instandhalten der zu

halten der zu verwen- ! verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte,

denden Werkzeuge, Ge- ! Vorrichtungen, Einrichtungen und

räte, Vorrichtungen, ! Arbeitsbehelfe

Einrichtungen und !

Arbeitsbehelfe !

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der ! Grundkenntnisse der ! -

Lagerung der Werk- ! Lagerung der Werk- !

und Hilfsstoffe ! und Hilfsstoffe !

```

```

Kenntnis der Auswahl ! Kenntnis der Auswahl ! -

der Werk- und ! der Werk- und !

Hilfsstoffe ! Hilfsstoffe !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Auswählen der Werk-

! ! und Hilfsstoffe

----------------------!----------------------!----------------------

Messen ! Messen ! Messen

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen ! Anreißen ! Anreißen

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen ! Sägen ! Sägen

----------------------!----------------------!----------------------

Schneiden ! Schneiden ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Fügen ! Fügen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Hobeln ! Hobeln ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Raspeln ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Furnieren ! Furnieren ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Leimen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Biegen

----------------------!----------------------!----------------------

Aufschneiden von ! Aufschneiden von ! Aufschneiden von

Stegen ! Stegen ! Stegen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Bearbeiten der ! Bearbeiten der

! Einlagen und Ränder ! Einlagen und Ränder

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Einsetzen der Bünde ! Einsetzen der Bünde

! nach gegebener Mensur! nach gegebener Mensur

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Einsetzen der ! Einsetzen der

! Mechanik ! Mechanik

----------------------!----------------------!----------------------

Abziehen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Putzen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Schleifen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Grundieren ! Grundieren

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Beizen ! Beizen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Politieren ! Politieren

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Lackieren ! Lackieren

----------------------!----------------------!----------------------

Saiten aufziehen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Stimmen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Lesen von ! Lesen von

! Werkzeichnungen ! Werkzeichnungen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 13

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Tischler

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instand-! Handhaben und Instandhalten der zu

halten der zu verwen- ! verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte,

denden Werkzeuge und ! Vorrichtungen, Einrichtungen und

Arbeitsbehelfe ! Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der Auswahl und der Lagerung der Werk- und

Hilfsstoffe

```

```

Hobeln ! Hobeln ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen ! Sägen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Stemmen ! Stemmen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren ! Bohren ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen ! Feilen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Putzen ! Putzen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Schleifen ! Schleifen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Schweifen ! Schweifen

----------------------!----------------------!----------------------

Fügen ! Fügen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Schlitzen ! Schlitzen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Zinken ! Zinken ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Dübeln ! Dübeln ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Kröpfen ! Kröpfen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Graten ! Graten

----------------------!---------------------------------------------

- ! Zusammensetzen der Furniere, Furnieren,

! Aufbringen von Beschlägen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Zusammenbauen und Einpassen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Anschlagen, Einlassen und Befestigen von

! Beschlägen, Montieren von Verschlüssen und

! Schlössern

```

```

Oberflächenbehandlungen zur Konservierung oder Verschönerung

```

```

- ! Einfache Arbeiten an

! Holzbearbeitungsmaschinen

----------------------!---------------------------------------------

Lesen von einfachen ! Lesen von Zeichnungen! Lesen von Zeichnungen

Zeichnungen ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Messen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Aufreißen ! Aufreißen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

von der 2. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede fachlich

einschlägig ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 104.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 6 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 16 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XV der V BGBl. Nr. 15/1980.

Anlage 14

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Zentralheizungsbauer

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen und Arbeitsbehelfe sowie Meß- und Prüfgeräte

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen ! Messen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen ! Sägen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Schneiden ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Biegen und Richten ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren und Senken ! Bohren ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Scharfschleifen ! Schleifen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Gewindeschneiden ! Gewindeschneiden ! -

von Hand ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Weichlöten ! Weich- und Hartlöten ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Gasschmelzschweißen ! Gasschmelzschweißen

! ! auch in Zwangslage

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Elektroschweißen ! Elektroschweißen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Brennschneiden

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kleben und Schweißen von Kunststoffrohren

----------------------!---------------------------------------------

Kaltbiegen und ! Warmbiegen und ! -

-richten von Rohren ! -richten von Rohren !

----------------------!----------------------!----------------------

Herstellen von ! Herstellen von ! -

Rohrverbindungen ! Rohrverbindungen, !

! Abzweigungen und !

! Formstücken !

----------------------!----------------------!----------------------

Dichten von ! - ! -

Rohrverbindungen ! !

----------------------!---------------------------------------------

- ! Herstellen von Rohrverbindungen einschließ-

! lich Montage von entsprechenden Absperr- und

! Fördereinrichtungen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Zusammenbau von Rohrsystemen mit Warmwasser-

! bereitungsgeräten und Verbrauchern, mit

! Heizkesseln und Heizkörpern, und Einbau der

! erforderlichen Regelorgane,

! Sicherheitseinrichtungen und Ausrüstungen

----------------------!---------------------------------------------

Herstellen von ! - ! -

Rohrschutz und ! !

Rohrisolierung ! !

---------------------------------------------!----------------------

Durchführen von Dichtheits- und Druckproben ! -

---------------------------------------------!----------------------

- ! - ! Durchführen von

! ! Funktionsproben

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Einstellen von ! Einregulieren von

! Armaturen und Geräten! Anlagen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Warten von Geräten und Anlagen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Feststellen von ! Beurteilen und

! Fehlern ! Beheben von Fehlern

----------------------!---------------------------------------------

- ! Lesen von Leitungs- und Montageplänen

----------------------!---------------------------------------------

! Anfertigen von Leitungs- und Montageskizzen

----------------------!---------------------------------------------

- ! - ! Abfassen technischer

! ! Berichte

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis der Heizungssysteme und deren

! Funktion

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis des Aufbaues! -

! und der Wirkungsweise!

! von Armaturen !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Kenntnis über

! ! Vorfertigung

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Kenntnis der

! ! feuertechnischen

! ! Überprüfung von

! ! Heizungsanlagen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Kenntnis über

! ! Wasseraufbereitung

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Kenntnis der

! ! Schutzmaßnahmen gegen

! ! innere und äußere

! ! Zerstörung an

! ! Leitungen und Geräten

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Wärme- und

! ! Schalldämmung

----------------------!---------------------------------------------

- ! Grundkenntnisse der einschlägigen Meß-,

! Regel- und Steuergeräte und deren

! Wirkungsweise

----------------------!---------------------------------------------

- ! Grundkenntnisse der einschlägigen

! technischen Vorschriften und

! Sicherheitsbestimmungen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Grundkenntnisse der Gefahren des

! elektrischen Stromes

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede fachlich

einschlägig ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Artikel XI

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 492/1973)

Die Bestimmungen der Artikel I bis X (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel XV

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 492/1973)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel XVI

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 492/1973)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel XVII

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 492/1973)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

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