Änderungshistorie

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. März 1974, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Blechschlosser erlassen wird

5 Versionen · 1974-04-30 — 1976-07-20
2004-06-30
Aufhebung
1976-07-20
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
1974-04-30
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
1976-07-20
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
1974-04-30
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
1974-04-30
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrber
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 1976-07-20

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# Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. März 1974, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Blechschlosser erlassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Blechschlosser gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde,
c) Fachzeichnen.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
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(3) Wurde die Leistung des Prüflings in einem oder zwei Gegenständen der praktischen oder theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spengler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Blechschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Karosseur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Blechschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Blechschlosser ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1974 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Mai 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben und die bis 30. November 1974 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Dezember 1974 in Kraft.