Änderungshistorie

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. April 1974, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser erlassen wird

4 Versionen · 1974-05-14 — 1974-05-14
1987-12-31
Aufhebung
1974-05-14
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
1982-04-26
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
1974-05-14
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
1974-05-14
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrber
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 1974-05-14

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(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebsschlosser, Schlosser oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Dreher, Mechaniker oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Landmaschinenmechaniker, Schmied, Textilmechaniker oder Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.
(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt § 2 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.