Änderungshistorie
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. August 1974, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker erlassen wird
4 Versionen
· 1974-09-30 — 1974-09-30
1987-12-31
Aufhebung
1974-09-30
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
1982-04-26
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
1974-09-30
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
1974-09-30
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrber
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 1974-09-30
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(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Büromaschinenmechaniker, Dreher, Elektromechaniker für Starkstrom, Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Kraftfahrzeugmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Orthopädiemechaniker, Schlosser, Segelflugzeugbauer, Uhrmacher, Universalhärter, Wasserleitungsinstallateur oder Verpackungsmittelmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Feinmechaniker, Textilmechaniker, Waagenhersteller, Werkzeugmacher oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu umfassen.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.
(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.
(7) (Anm.: Gegenstandslos)
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.