Änderungshistorie
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. Oktober 1974, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kerammaler erlassen wird
4 Versionen
· 1974-12-31 — 1974-12-31
1974-12-31
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
1976-07-20
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
1974-12-31
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
1974-12-31
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrber
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 1974-12-31
@@ -94,12 +94,6 @@
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “nichtgenügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Glasmaler oder Porzellanmaler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kerammaler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit” und “Fachgespräch” zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kerammaler ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.