Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. Oktober 1974, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
vgl. auch Art. XVI d. V BGBl. Nr. 277/1980
Anlage 1
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der !Handhaben und Instandhalten der zu
zu verwendenden Werkzeuge, !verwendenden Werkzeuge, Maschinen,
Geräte und Arbeitsbehelfe !Geräte und Arbeitsbehelfe
---------------------------------!----------------------------------
Grundkenntnisse über die Funktion! -
der im Betrieb verwendeten !
Maschinen !
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis der Roh- und ! -
Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften !
Lagerungs- und Verwendungs- !
möglichkeiten !
---------------------------------!----------------------------------
Lagern und Behandeln aller Roh- !Beurteilen, Lagern und Behandeln
und Hilfsstoffe für die Her- !aller Roh- und Hilfsstoffe für die
stellung von Bonbon- und !Herstellung von Bonbon- und
Konfektmassen !Konfektmassen
```
```
Herstellen und Weiterverarbeiten dieser Massen von Hand oder
maschinell bis zum Endprokukt
```
```
Herstellen von Füllungen !Herstellen von Füllungen
---------------------------------!----------------------------------
- !Ausfertigen der Produkte, wie
!Glasieren, Tunken, Dekorieren,
!Doublieren
---------------------------------!----------------------------------
- !Lagern der Fertigprodukte unter
!Berücksichtigung der
!Haltbarkeitsgrenzen
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis der Herstellung von ! -
Schokoladen und Tunkmassen !
---------------------------------!----------------------------------
- !Erzeugen von Creme-Schokoladen,
!Behandeln der Tunkmassen, Gießen
!von Hohl- und Vollware
---------------------------------!----------------------------------
- !Herstellen von Konfekt, gefüllt
!und ungefüllt
```
```
Herstellen von Bonbons, gefüllt und ungefüllt
```
```
Herstellen von Marzipan, ! -
Grillage, Nougat und Trüffel- !
massen !
---------------------------------!----------------------------------
- !Kenntnis der Drageeherstellung
---------------------------------!----------------------------------
- !Kenntnis der Verpackung (einzeln
!oder sortiert) der Endprodukte in
!verschiedenen Verpackungs-
!materialien
```
```
Kenntnis der einschlägigen Hygienevorschriften
```
```
- !Kenntnis der einschlägigen
!Bestimmungen des Lebensmittel-
!gesetzes und des Codex
!alimentarius austriacus
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1- 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3- 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
8-13 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
14-15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab der 16.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 5 weitere fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XI d. V BGBl. Nr. 37/1981
Anlage 3
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler)
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
```
```
Messen, Einteilen, Vorzeichnen, Anzeichnen ! -
---------------------------------------------!----------------------
- ! - !Anfertigen von
! !Zuschneideschablonen
----------------------!---------------------------------------------
- !Vorrichten und Zuschneiden der Werkstoffe
----------------------!---------------------------------------------
- !Stanzen, Schärfen, Reifeln
----------------------!---------------------------------------------
Kleben, Nieten, Nageln! - ! -
----------------------!---------------------------------------------
- !Zurichten von Nähfäden, Nähen von Hand
----------------------!---------------------------------------------
Nähen von einfachen !Maschinnähen ! -
Nähten maschinell ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Kedernähte und Aus-
! !richten der Kedernähte
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Herstellen von
! !Polstern und Sitzen
! !einschließlich
! !Begurten, Auflegen und
! !Füllen mit
! !Polstermaterial,
! !Abheften und Garnieren
! !des Polstergrundes,
! !Anfertigen des
! !Polsterüberzuges und
! !Polsterbespannen
```
```
Abnehmen und Anbringen von Teilen der Fahrzeuginnenausstattung
```
```
- ! Überziehen von Teilen der Fahrzeuginnen-
! ausstattung
----------------------!---------------------------------------------
- !Einfassen von ! -
!Teppichen und Stoff- !
!teilen !
----------------------!----------------------!----------------------
- !Einnähen von Reißver- ! -
!schlüssen !
----------------------!----------------------!----------------------
- !Einnähen von Klar- ! -
!sichtfolien !
---------------------------------------------!----------------------
Zuschneiden von Schaumstoff ! -
---------------------------------------------!----------------------
- ! - !Karosserieteile und
! !Türen abdichten
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Verlegen des Boden-
! !belages im Fahrzeug
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Anfertigen einfacher
! !einschlägiger Skizzen
----------------------!----------------------!----------------------
- !Lesen von ein- ! -
!schlägigen Skizzen !
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf jede Person 1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildete Person
auf je 3 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildete Person
auf je 5 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Vgl. auch Art. XV d. V BGBl. Nr. 15/1980
Anlage 4
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Feinoptiker
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und !Handhaben und !Handhaben und Instandhalten von
Instandhalten !Instandhalten !Meß- und Prüfgeräten
der zu ver- !der zu ver- !
wendenden Werk- !wendenden Werk- !
zeuge, Vor- !zeuge, Maschi- !
richtungen, Ein-!nen, Vor- !
richtungen und !richtungen und !
Arbeitsbehelfe !Arbeitsbehelfe !
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Ver-
wendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
Messen !Messen ! - ! -
----------------!----------------!----------------!-----------------
Anreißen ! - ! - ! -
----------------!----------------!----------------!-----------------
Stempeln ! - ! - ! -
----------------!----------------!----------------!-----------------
Feilen ! - ! - ! -
----------------!----------------!----------------!-----------------
Sägen ! - ! - ! -
----------------!----------------!----------------!-----------------
Schaben ! - ! - ! -
----------------!----------------!----------------!-----------------
Passen ! - ! - ! -
----------------!----------------!----------------!-----------------
Bohren ! - ! - ! -
----------------!----------------!----------------!-----------------
Reiben ! - ! - ! -
----------------!----------------!----------------!-----------------
Gewindeschneiden! - ! - ! -
von Hand ! ! !
----------------!----------------!----------------!-----------------
- !Einfaches Längs-! - ! -
!und Plandrehen ! !
----------------!----------------!----------------!-----------------
Weichlöten ! - ! - ! -
----------------!----------------!----------------!-----------------
Schneiden von !Glassägen ! - ! -
Glas ! ! !
---------------------------------!----------------!-----------------
Bröckeln von Glas ! - ! -
---------------------------------!----------------!-----------------
Rundieren !Rundieren mit ! - ! -
!Maschine ! !
----------------!---------------------------------!-----------------
- ! Fräsen von Glas ! -
--------------------------------------------------!-----------------
Messen von Linsen und Plan- !Messen von ! -
flächen !Winkeln !
```
```
- !Messen mit Prüfgeräten
----------------!---------------------------------------------------
Vorschleifen !Feinschleifen !Feinschleifen ! -
----------------!---------------------------------!-----------------
Aufkitten !Aufkitten und Gipsen !
----------------!---------------------------------------------------
- ! - !Ansprengen ebener Flächen
----------------!----------------!----------------------------------
- !Polieren !Polieren !Polieren
----------------!----------------!----------------------------------
- !Prüfen mit !Prüfen mit Probegläsern
!Lehren !
----------------!----------------!----------------!-----------------
- ! - !Zentrieren !Zentrieren
----------------!----------------!----------------!-----------------
- ! - ! - !Feinkitten
```
```
Lesen von Fertigungszeichnungen
```
```
- !Kenntnis der Anwendung von einschlägigen optischen
!Meß- und Prüfgeräten
----------------!---------------------------------------------------
- ! - ! - !Grundkenntnisse
! ! !der Oberflächen-
! ! !vergütung von
! ! !Glas
----------------!----------------!----------------!-----------------
- ! - ! - !Grundkenntnisse
! ! !der Funktions-
! ! !weise optischer
! ! !Systeme
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf jede Person 1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 3 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 5 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVII d. V BGBl. Nr. 291/1979
Anlage 5
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Fußpfleger
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Instrumente,
Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Arbeitsmaterialien und der Hilfsmittel, ihrer
Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten
```
```
Grundkenntnisse der in der Fußpflege verwendeten Stoffe in bezug auf
ihre Eigenschaften, An- und Verwendungsmöglichkeiten
```
```
Grundkenntnisse der Anatomie (Lehre vom Körper), der Somatologie
(Lehre vom menschlichen Körper) und der speziellen Dermatologie
und Histologie (Lehre von der Haut und vom Gewebe)
```
```
- !Grundkenntnisse der Auswirkungen,
!Folgen und Abhilfen bei Varizen
!und der Fußdeformationen
---------------------------------!----------------------------------
Grundkenntnisse der Hygiene und ! -
Gesundheitslehre !
```
```
Grundkenntnisse der einschlägigen!Grundkenntnisse der einschlägigen
Warenkunde !Warenkunde
```
```
Grundkenntnisse der physikalischen Fußpflege (Elektrizität, Wasser,
Licht, Wärme und Kälte)
```
```
Grundkenntnisse der Anpassung von! -
Venen- und Stützstrümpfen, !
Einlagen und Gesundheitsschuhen !
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis des Fußknochen- und ! -
Fußmuskelsystems !
---------------------------------!----------------------------------
- !Kenntnis der Bewegungslehre
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis der Beurteilung der Haut!Kenntnis der Beurteilung der Haut
in fußpflegerischer Sicht !in fußpflegerischer Sicht
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis über Haut- und Nagel- !Kenntnis über Haut- und Nagelver-
veränderungen !änderungen
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis der Kräuteranwendung ! -
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis der Formen der Zehen- ! -
nägel !
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis der Ersten Hilfe ! -
---------------------------------!----------------------------------
Verabreichung von Fußbädern ! -
---------------------------------!----------------------------------
- !Normalisieren eingewachsener
!Zehennägel
---------------------------------!----------------------------------
Schneiden und Feilen von Zehen- !Fräsen von Zehennägeln
nägeln !
---------------------------------!----------------------------------
Abtragen von verhornten !Abtragen von Hautschwielen und
Hautstellen !Hühneraugen
---------------------------------!----------------------------------
Entfernen von Verhärtungen ! -
---------------------------------!----------------------------------
- !Entfernen von Hornhautwucherungen
!und Hühneraugen im Nagelfalz,
!Nagelbett und zwischen den Zehen
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis der Spangentechnik, !Kenntnis der Spangentechnik,
Nagelprothetik und Orthese !Nagelprothetik und Orthese
---------------------------------!----------------------------------
- !Fachliche Kundenberatung
---------------------------------!----------------------------------
Fußmassage (ausgenommen Massagen !Beinmassage (ausgenommen Massagen
zu Heilzwecken) !zu Heilzwecken)
---------------------------------!----------------------------------
- !Anlegen von Druckschutzverbänden
!und Kompressen
---------------------------------!----------------------------------
Lackieren von Zehennägeln ! -
---------------------------------!----------------------------------
Handpflege ! -
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3-5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
auf je weitere 3 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Jahr ersetzt wurde.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Vgl. auch Art. XVII d. V BGBl. Nr. 291/1979
Anlage 5
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Fußpfleger
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Instrumente,
Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Arbeitsmaterialien und der Hilfsmittel, ihrer
Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten
```
```
Grundkenntnisse der in der Fußpflege verwendeten Stoffe in bezug auf
ihre Eigenschaften, An- und Verwendungsmöglichkeiten
```
```
Grundkenntnisse der Anatomie (Lehre vom Körper), der Somatologie
(Lehre vom menschlichen Körper) und der speziellen Dermatologie
und Histologie (Lehre von der Haut und vom Gewebe)
```
```
- !Grundkenntnisse der Auswirkungen,
!Folgen und Abhilfen bei Varizen
!und der Fußdeformationen
---------------------------------!----------------------------------
Grundkenntnisse der Hygiene und ! -
Gesundheitslehre !
```
```
Grundkenntnisse der einschlägigen!Grundkenntnisse der einschlägigen
Warenkunde !Warenkunde
```
```
Grundkenntnisse der physikalischen Fußpflege (Elektrizität, Wasser,
Licht, Wärme und Kälte)
```
```
Grundkenntnisse der Anpassung von! -
Venen- und Stützstrümpfen, !
Einlagen und Gesundheitsschuhen !
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis des Fußknochen- und ! -
Fußmuskelsystems !
---------------------------------!----------------------------------
- !Kenntnis der Bewegungslehre
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis der Beurteilung der Haut!Kenntnis der Beurteilung der Haut
in fußpflegerischer Sicht !in fußpflegerischer Sicht
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis über Haut- und Nagel- !Kenntnis über Haut- und Nagelver-
veränderungen !änderungen
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis der Kräuteranwendung ! -
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis der Formen der Zehen- ! -
nägel !
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis der Ersten Hilfe ! -
---------------------------------!----------------------------------
Verabreichung von Fußbädern ! -
---------------------------------!----------------------------------
- !Normalisieren eingewachsener
!Zehennägel
---------------------------------!----------------------------------
Schneiden und Feilen von Zehen- !Fräsen von Zehennägeln
nägeln !
---------------------------------!----------------------------------
Abtragen von verhornten !Abtragen von Hautschwielen und
Hautstellen !Hühneraugen
---------------------------------!----------------------------------
Entfernen von Verhärtungen ! -
---------------------------------!----------------------------------
- !Entfernen von Hornhautwucherungen
!und Hühneraugen im Nagelfalz,
!Nagelbett und zwischen den Zehen
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis der Spangentechnik, !Kenntnis der Spangentechnik,
Nagelprothetik und Orthese !Nagelprothetik und Orthese
---------------------------------!----------------------------------
- !Fachliche Kundenberatung
---------------------------------!----------------------------------
Fußmassage (ausgenommen Massagen !Beinmassage (ausgenommen Massagen
zu Heilzwecken) !zu Heilzwecken)
---------------------------------!----------------------------------
- !Anlegen von Druckschutzverbänden
!und Kompressen
---------------------------------!----------------------------------
Lackieren von Zehennägeln ! -
---------------------------------!----------------------------------
Handpflege ! -
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
1 bis 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ...... 2 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......... 3 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......... 4 Lehrlinge
auf je weitere 3 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen ........................... 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Jahr ersetzt wurde.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Vgl. auch Art. XVI d. V BGBl. Nr. 277/1980
Anlage 6
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Galvaniseur
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
Ablaugen, Entfetten, Beizen, ! -
Brennen, Kratzen !
```
```
Skizzieren und Fertigen von Aufhängevorrichtungen
```
```
Andrahten, Einhängen, Spülen, Passivieren, Trocknen
```
```
- !Galvanisieren von Stück- und
!Massenware
---------------------------------!----------------------------------
- !Richtigstellen fehlerhaft
!arbeitender Bäder
---------------------------------!----------------------------------
- !Färben der Metalle
---------------------------------!----------------------------------
- !Überwachen der Bäder und der
!einschlägigen elektrischen Anlagen
---------------------------------!----------------------------------
- !Prüfen der galvanischen und
!chemischen Überzüge
---------------------------------!----------------------------------
- !Entfernen von metallischen und
!nichtmetallischen Überzügen
---------------------------------!----------------------------------
- !Entgiften und Neutralisieren
!galvanischer Abwässer
```
```
Kenntnis der einschlägigen Chemikalien
```
```
Kenntnis der Zusammensetzung und Verwendung galvanischer Bäder
```
```
Kenntnis der Überzugsdicken und Galvanisierungszeiten
```
```
Kenntnis des Verhaltens der Werkstoffe gegenüber Säuren und Laugen
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, insbesondere
jener über die Verwahrung von gifthältigen Stoffen, sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf jede Person 1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 3 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 5 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl auch Art. XI d. V BGBl. Nr. 37/1981
Anlage 8
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
```
```
- ! - !Zuschneiden
----------------------!----------------------!----------------------
Einfaches Messen !Messen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- !Vorzeichnen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Schärfen
----------------------!----------------------!----------------------
- !Einlagenschneiden ! -
```
```
Einschlagschneiden und Einschlagen
```
```
Zwischenlegen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- !Einfassen, Streichen !Einfassen, Streichen
----------------------!----------------------!----------------------
- !Pressen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Stanzen
```
```
Kleben, Anfeuchten, Kaschieren
```
```
- ! - !Legen, Brechen, Ein-
! !ziehen und Schließen
! !von Falten
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Umdrehen, Ausrichten,
! !Aussteifen,
! !Fassonieren
----------------------!----------------------!----------------------
- !Anreiben, Ausreiben ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- !Überziehen von Bügeln !Montieren von Bügeln
! !und von Beschlägen
----------------------!----------------------!----------------------
- !Einarbeiten von Reiß- ! -
!verschlüssen !
---------------------------------------------!----------------------
Kantenabziehen, Auswischen, Reifeln ! -
---------------------------------------------!----------------------
- ! - !Ausfertigen der Werk-
! !stücke
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Grundkenntnisse über
! !Anfertigen von
! !Modellen, Arbeits- und
! !Zuschneidemustern
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Grundkenntnisse über
! !Nähen, Kedern und über
! !Ziernähte
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf jede fachlich einschlägig
ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 3 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 5 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 9
| Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Metall- und Eisengießer |
|---|
Berufsbild
Handhaben und Instandhalten der verwendenden Werkzeuge, Maschinen,
Formeinrichtungen und Arbeitsgeräte
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verarbeitungsmöglichkeiten
Aufbereiten und Prüfen der Form- und Hilfsstoffe
Formen
Sandverdichten
Anfertigen von Kernstücken bei Hinterschneidungen
Anfertigen und Einbauen von Befestigungen (Gehängen)
Entlüften
Polieren
Ausheben des Modells
Herstellen von Eingußsystemen und Steigern
Ausbessern der Form
Auftragen von Formüberzügen
Trocknen
Herstellen, Einlegen und Entlüften von Kernen
Zusammenbauen und Zurichten von Formen
Gießen
Ausleeren
Gußputzen (wie Meißeln, Schleifen, Sägen, Entgraten)
Gußkontrolle
Ausbessern von Gußfehlern
Anfertigen von Sparhälften aus Gips oder Masse
Grundkenntnisse des Schmelzens und der Ofenführung
Grundkenntnisse der Modellherstellung
Grundkenntnisse der Form- und Gießtechnik weiterer Gußwerkstoffe
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10
Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden
Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person
| 2 Lehrlinge |
|---|
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
| 3 Lehrlinge |
|---|
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
| 4 Lehrlinge |
|---|
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
| 5 Lehrlinge |
|---|
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
| 6 Lehrlinge |
|---|
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf jede fachlich einschlägig
| ausgebildete Person | 1 weiterer Lehrling |
|---|---|
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 3 fachlich einschlägig
| ausgebildete Personen | 1 weiterer Lehrling |
|---|---|
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 5 fachlich einschlägig
| ausgebildete Personen | 1 weiterer Lehrling |
|---|---|
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 10
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Präzisionsschleifer (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)
Vgl. auch Art. XVII d. V BGBl. Nr. 291/1979
Anlage 11
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Metallschleifer und Galvaniseur
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
- !Auswählen von Schleifmitteln
----------------------!---------------------------------------------
- !Herrichten von Scheiben
----------------------!---------------------------------------------
Einfaches Schleifen !Schleifen !Schleifen auch
! !profilierter Werk-
! !stücke
----------------------!----------------------!----------------------
Einfaches Polieren !Polieren !Polieren auch
! !profilierter Werk-
! !stücke
----------------------!----------------------!----------------------
Einfaches Glänzen !Glänzen !Glänzen auch
! !profilierter Werk-
! !stücke
----------------------!----------------------!----------------------
Ablaugen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Entfetten !Entfetten !Entfetten
----------------------!----------------------!----------------------
Beizen !Beizen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- !Brennen !Brennen
----------------------!----------------------!----------------------
Kratzen ! - ! -
----------------------!---------------------------------------------
- !Skizzieren und Herstellen von einfachen
!Aufhängevorrichtungen
----------------------!---------------------------------------------
Andrahten ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Einhängen !Einhängen !Einhängen
----------------------!----------------------!----------------------
Nachbehandeln !Nachbehandeln !Nachbehandeln
----------------------!----------------------!----------------------
- !Spülen !Spülen
----------------------!----------------------!----------------------
Trocknen !Trocknen !Trocknen
----------------------!----------------------!----------------------
Einfaches !Galvanisieren !Galvanisieren
Galvanisieren ! !
----------------------!---------------------------------------------
- !Färben von metallischen Oberflächen
----------------------!---------------------------------------------
- !Einstellen galvanischer Bäder
----------------------!---------------------------------------------
- !Überwachen der Bäder und deren elektrischen
!Schwachstromanlagen
----------------------!---------------------------------------------
- ! - !Prüfen der
! !galvanischen und
! !chemischen Überzüge
----------------------!---------------------------------------------
- ! Entfernen von Überzügen
----------------------!---------------------------------------------
- ! - !Entgiften und
! !Neutralisieren
! !galvanischer Abwässer
! !und Beseitigung der
! !Schlämme
----------------------!---------------------------------------------
- !Kenntnis der Überzugsdicken und
!Galvanisierungszeiten
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, insbesondere
jener über die Verwahrung von gifthältigen und ätzenden Stoffen,
sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze
des Lebens und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf jede Person 1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 3 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 5 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Vgl. auch Art. XV d. V BGBl. Nr. 15/1980.
Anlage 12
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Papiermacher
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
Messen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Anreißen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Feilen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Sägen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Hämmern ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Bohren ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Senken ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Richten und Biegen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Gewindeschneiden ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Nieten ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Schneiden mit Schere ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Einlegen von Packungen! - ! -
und Dichtungen in ! !
Pumpen und Armaturen ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Zuschneiden von Riemen! - ! -
und Dichtungen ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Anfertigen von Riemen-! - ! -
verbindungen ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Anbringen von Knoten ! - ! -
an Seilen ! !
---------------------------------------------!----------------------
Kenntnis des Aufhängens von Lasten ! -
---------------------------------------------!----------------------
Anbringen von Klebe- ! - ! -
stellen an der Papier-! !
bahn ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Durchführen von ! - ! -
Papierfärbungen ! !
```
```
Bespannungsreparaturen an Sieben, Naßfilzen, Trockenfilzen und
Trockensieben
```
```
Handhaben der Einrichtungen und Prüfgeräte in der Papier- und
Stoffprüfung
```
```
Kenntnis der Bedienung der !Bedienen der Stoffauf-
Stoffaufbereitungsmaschinen !bereitungsmaschinen
---------------------------------------------!----------------------
- !Grundkenntnisse der !Handhaben der Meß- und
!Meß- und Regelinstru- !Regelinstrumente in
!mente in der Papier- !der Papier- und Zell-
!und Zellstofferzeugung!stofferzeugung
----------------------!----------------------!----------------------
- !Arbeiten in der Halb- ! -
!stofferzeugung !
----------------------!----------------------!----------------------
- !Spleißen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- !Durchführen von ein- ! -
!fachen chemischen !
!Untersuchungen !
----------------------!---------------------------------------------
- !Erkennen und Beheben von Papierfehlern
----------------------!---------------------------------------------
- !Kenntnis der Bedienung der Papier- und
!Ausrüstungsmaschinen
----------------------!---------------------------------------------
- !Kenntnis der Bespannungselemente: Sieb,
!Naßfilz, Trockenfilz und Trockensieb
----------------------!---------------------------------------------
- !Erkennen der Arten und Eigenschaften von
!Papier
----------------------!---------------------------------------------
- !Sortieren und Auf- ! -
!fächern von Papier !
----------------------!----------------------!----------------------
- !Grundkenntnisse der ! -
!Papierveredelung !
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab der 6.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf jede fachlich einschlägig
ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 18 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVII d. V BGBl. Nr. 291/1979
Anlage 15
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger (Säckler)
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
```
```
Kenntnis der Fellmerkmale nach Tiergattung, örtlicher Herkunft,
Gerbungsart und Färbung sowie Auswirkungen dieser Merkmale auf die
weitere Verarbeitung
```
```
Kenntnis der Leder- !Kenntnis der Leder- !Kenntnis der Leder-
fehler !fehler !fehler
```
```
Fachgerechtes Beheben von Lederfehlern
```
```
- !Grundkenntnisse des ! -
!Maßnehmens !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Maßnehmen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Anfertigen von
! !Grundschnitten
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Berechnen des
! !Materials
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Sortieren und Vor-
! !bereiten des Materials
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Zuschneiden der Teile
! !und des Zubehörs unter
! !Berücksichtigung der
! !Struktur des Leders
----------------------!----------------------!----------------------
Besetzen der Teile !Besetzen der Teile ! -
----------------------!---------------------------------------------
- !Einrichten und Schneiden des Futters
----------------------!---------------------------------------------
Pappen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Kleben ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Klopfen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Bügeln von Leder, !Bügeln von Teilen !Fasson und Fertig-
Futter und Zubehör ! !bügeln
----------------------!----------------------!----------------------
Maschinnähen !Maschinnähen !Maschinnähen (Zu-
! !sammenstellen)
----------------------!----------------------!----------------------
Aufreihen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Verheften ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Überwendeln ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- !Kreuzeln ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- !Kedern ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- !Stoßen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Renterieren
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Auszieren des Leders
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf jede fachlich einschlägig
ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 3 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 5 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVII d. V BGBl. Nr. 291/1979
Anlage 16
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Schönheitspfleger (Kosmetiker)
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Instrumente,
Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Arbeitsmaterialien und der Hilfsmittel, ihrer
Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten
```
```
Grundkenntnisse der in der Kosmetik verwendeten Roh- und Grundstoffe
in bezug auf ihre Eigenschaften, An- und Verwendungsmöglichkeiten
```
```
Grundkenntnisse der Anatomie (Lehre vom Körperbau), der Somatologie
(Lehre vom menschlichen Körper) und der speziellen Dermatologie und
Histologie (Lehre von der Haut und vom Gewebe) sowie Teilgebiete
über Atmung, Ernährung und Stoffwechsel
---------------------------------!----------------------------------
Grundkenntnisse der Hygiene und ! -
Gesundheitslehre !
---------------------------------!----------------------------------
Grundkenntnisse der einschlägigen! -
Warenkunde !
---------------------------------!----------------------------------
Grundkenntnisse über Vitamine und!Grundkenntnisse über Vitamine und
Kräuter !Kräuter
```
```
Kenntnis über Wirkstoffe pflanzlicher, tierischer und synthetischer
Herkunft
```
```
- !Kenntnis der kosmetischen
!Präparate
```
```
Grundkenntnisse der physikalischen Schönheitspflege (Elektrizität,
Wasser, Licht, Wärme und Kälte)
```
```
Kenntnis der Hauttypen ! -
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis der Haut-, Haar- und ! -
Nagelkrankheiten und !
-veränderungen !
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis der pflegenden Kosmetik !Kenntnis der dekorativen Kosmetik
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis der Ersten Hilfe ! -
---------------------------------!----------------------------------
Reinigen der Haut !Reinigen der Haut
---------------------------------!----------------------------------
- !Hautdiagnose (unter Berück-
!sichtigung ihrer Schönheitsfehler)
---------------------------------!----------------------------------
Pflegen der normalen Haut ! -
---------------------------------!----------------------------------
Pflegen der trockenen Haut ! -
---------------------------------!----------------------------------
- !Pflegen der seborrhoeischen Haut
---------------------------------!----------------------------------
- !Pflegen der Raucherhaut
---------------------------------!----------------------------------
- !Pflegen der atrophischen Haut
---------------------------------!----------------------------------
- !Pflegen der empfindlichen Haut
---------------------------------!----------------------------------
Pflegen von Hals und Dekollete ! -
```
```
- !Pflegen der Haut bei
!hochgelagerten Äderchen
---------------------------------!----------------------------------
- !Pflegen der Haut der Augenpartien
---------------------------------!----------------------------------
- !Pflegen der Lippen und der Haut
!der Mundpartie
---------------------------------!----------------------------------
Verabreichung von kosmetischen !Verabreichung von kosmetischen
Packungen !Packungen
---------------------------------!----------------------------------
Massage bei Gesichts-, Hals-, !Straffungsbehandlungen dieser
Nacken- und Dekolletepflege (aus-!Bereiche
genommen Massagen zu Heilzwecken)!
---------------------------------!----------------------------------
Haarentfernung !Haarentfernung
---------------------------------!----------------------------------
Apparative Kosmetik !Apparative Kosmetik
---------------------------------!----------------------------------
Pflegen und Färben der Augen- !Aufsetzen und Einsetzen
brauen und Wimpern !künstlicher Wimpern
---------------------------------!----------------------------------
- !Schminken
---------------------------------!----------------------------------
Tages-Make-up !Abend-, Ball- und
!Phantasie-Make-up
---------------------------------!----------------------------------
Hand- und Nagelpflege (Maniküre) ! -
---------------------------------!----------------------------------
- !Fachliche Kundenberatung
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind den Lehrlingen spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3-5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
auf je weitere 3 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Jahr ersetzt wurde.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Vgl. auch Art. XVII d. V BGBl. Nr. 291/1979
Anlage 16
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Schönheitspfleger (Kosmetiker)
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Instrumente,
Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Arbeitsmaterialien und der Hilfsmittel, ihrer
Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten
```
```
Grundkenntnisse der in der Kosmetik verwendeten Roh- und Grundstoffe
in bezug auf ihre Eigenschaften, An- und Verwendungsmöglichkeiten
```
```
Grundkenntnisse der Anatomie (Lehre vom Körperbau), der Somatologie
(Lehre vom menschlichen Körper) und der speziellen Dermatologie und
Histologie (Lehre von der Haut und vom Gewebe) sowie Teilgebiete
über Atmung, Ernährung und Stoffwechsel
---------------------------------!----------------------------------
Grundkenntnisse der Hygiene und ! -
Gesundheitslehre !
---------------------------------!----------------------------------
Grundkenntnisse der einschlägigen! -
Warenkunde !
---------------------------------!----------------------------------
Grundkenntnisse über Vitamine und!Grundkenntnisse über Vitamine und
Kräuter !Kräuter
```
```
Kenntnis über Wirkstoffe pflanzlicher, tierischer und synthetischer
Herkunft
```
```
- !Kenntnis der kosmetischen
!Präparate
```
```
Grundkenntnisse der physikalischen Schönheitspflege (Elektrizität,
Wasser, Licht, Wärme und Kälte)
```
```
Kenntnis der Hauttypen ! -
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis der Haut-, Haar- und ! -
Nagelkrankheiten und !
-veränderungen !
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis der pflegenden Kosmetik !Kenntnis der dekorativen Kosmetik
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis der Ersten Hilfe ! -
---------------------------------!----------------------------------
Reinigen der Haut !Reinigen der Haut
---------------------------------!----------------------------------
- !Hautdiagnose (unter Berück-
!sichtigung ihrer Schönheitsfehler)
---------------------------------!----------------------------------
Pflegen der normalen Haut ! -
---------------------------------!----------------------------------
Pflegen der trockenen Haut ! -
---------------------------------!----------------------------------
- !Pflegen der seborrhoeischen Haut
---------------------------------!----------------------------------
- !Pflegen der Raucherhaut
---------------------------------!----------------------------------
- !Pflegen der atrophischen Haut
---------------------------------!----------------------------------
- !Pflegen der empfindlichen Haut
---------------------------------!----------------------------------
Pflegen von Hals und Dekollete ! -
```
```
- !Pflegen der Haut bei
!hochgelagerten Äderchen
---------------------------------!----------------------------------
- !Pflegen der Haut der Augenpartien
---------------------------------!----------------------------------
- !Pflegen der Lippen und der Haut
!der Mundpartie
---------------------------------!----------------------------------
Verabreichung von kosmetischen !Verabreichung von kosmetischen
Packungen !Packungen
---------------------------------!----------------------------------
Massage bei Gesichts-, Hals-, !Straffungsbehandlungen dieser
Nacken- und Dekolletepflege (aus-!Bereiche
genommen Massagen zu Heilzwecken)!
---------------------------------!----------------------------------
Haarentfernung !Haarentfernung
---------------------------------!----------------------------------
Apparative Kosmetik !Apparative Kosmetik
---------------------------------!----------------------------------
Pflegen und Färben der Augen- !Aufsetzen und Einsetzen
brauen und Wimpern !künstlicher Wimpern
---------------------------------!----------------------------------
- !Schminken
---------------------------------!----------------------------------
Tages-Make-up !Abend-, Ball- und
!Phantasie-Make-up
---------------------------------!----------------------------------
Hand- und Nagelpflege (Maniküre) ! -
---------------------------------!----------------------------------
- !Fachliche Kundenberatung
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind den Lehrlingen spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 bis 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ...... 2 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 3 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 4 Lehrlinge
auf je weitere 3 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen ........................... 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Jahr ersetzt wurde.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980
Anlage 19
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Waagenhersteller
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
Messen !Messen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Anreißen !Anreißen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Stempeln ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Feilen !Feilen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Sägen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Bohren !Bohren ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Senken !Senken ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- !Reiben ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Schaben ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Gewindeschneiden von ! - ! -
Hand ! !
---------------------------------------------!----------------------
Richten und Biegen ! -
---------------------------------------------!----------------------
- !Tuschieren !Läppen
----------------------!----------------------!----------------------
Einfaches Warmbe- !Härten !Härten und Anlassen
handeln ! !von Schneiden, Pfannen
! !und Berührungsteilen
----------------------!----------------------!----------------------
Scharfschleifen !Schleifen !Präzisionsschleifen
----------------------!----------------------!----------------------
Weichlöten !Hartlöten ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Nieten ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- !Einfaches Längs- und !Drehen
!Plandrehen !
----------------------!----------------------!----------------------
- !Einfaches Fräsen !Fräsen
----------------------!----------------------!----------------------
- !Einfaches Gasschmelz- ! -
!schweißen !
----------------------!----------------------!----------------------
- !Einfaches Elektro- ! -
!schweißen !
----------------------!----------------------!----------------------
Kenntnis des Hebel- !Hebelherstellen nach ! -
gesetzes !dem Hebelgesetz !
----------------------!----------------------!----------------------
- !Vorjustieren, Schwer- !Montieren und
!punktbestimmen !Justieren der Waagen
! !bis zur Eichfähigkeit
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Einteilen, Signieren
! !und Kerben der Skalen
----------------------!---------------------------------------------
- !Herstellen von reibungsarmen Lagerungen
----------------------!---------------------------------------------
- !Erkennen und Beseitigen von Gewichts- und
!Wechselfehlern
----------------------!---------------------------------------------
- ! - !Montieren und Ein-
! !stellen der
! !Steuerungselemente von
! !Waagen
----------------------!---------------------------------------------
- !Messen mit elektrischen und optischen
!Geräten
----------------------!---------------------------------------------
- !Herstellen und Justieren eichfähiger
!Gewichtsstücke
----------------------!---------------------------------------------
Lesen von einfachen !Lesen von Fertigungszeichnungen
Fertigungszeichnungen !
----------------------!---------------------------------------------
- !Skizzieren !Skizzieren
---------------------------------------------!----------------------
Kenntnis der Schneidenlinie und der ein- ! -
schlägigen Schwerkraftlehre !
```
```
- !Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen für
!Maß und Gewichte
----------------------!---------------------------------------------
- !Kenntnis einschlägiger Steuerungen,
!Gewichtsermittlungen und Auszeichnungen
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf jede Person 1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 3 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 5 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Vgl. auch Art. V der V BGBl. Nr. 305/1981
Anlage 20
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Weiß- und Sämischgerber
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
```
```
Konservieren und ! - ! -
Lagern der Rohware ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Kenntnis über Sor-
! !tieren der Häute,
! !Felle und Leder
----------------------!----------------------!----------------------
Weichen und Strecken ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Kenntnis über Haar- ! - ! -
locken ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Enthaaren ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Äschern ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Entfleischen auf dem !Entfleischen !Entfleischen
Baum !maschinell !maschinell
----------------------!----------------------!----------------------
Narben abstoßen auf !Narben abstoßen !Narben abstoßen
dem Baum !maschinell !maschinell
----------------------!----------------------!----------------------
Streichen auf dem Baum!Streichen auf dem Baum! -
----------------------!----------------------!----------------------
- !Entkälken und Beizen !Entkälken und Beizen
----------------------!----------------------!----------------------
- !Vorgerben !Vorgerben
----------------------!----------------------!----------------------
- !Gerben je nach Leder- !Gerben je nach Leder-
!art !art
----------------------!----------------------!----------------------
- !Waschen und Fetten !Waschen und Fetten
----------------------!----------------------!----------------------
- !Falzen !Falzen
----------------------!----------------------!----------------------
Stollen und Auf- !Stollen maschinell !Stollen maschinell
streichen mit Hand ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- !Bimsen und Schleifen !Bimsen und Schleifen
----------------------!----------------------!----------------------
Bürstfärben auf der !Bürstfärben auf der ! -
Tafel !Tafel !
----------------------!----------------------!----------------------
- !Spritz- und Faßfärben !Spritz- und Faßfärben
----------------------!----------------------!----------------------
- !Zurichten nach der !Zurichten nach der
!Färbung !Färbung
----------------------!----------------------!----------------------
- !Grundkenntnisse über ! -
!Gerbungsarten !
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf jede fachlich einschlägig
ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 3 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 5 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Artikel XI
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 696/1974)
Die Bestimmungen der Artikel I bis X (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel XV
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 696/1974)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel XVI
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 696/1974)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel XVII
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 696/1974)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.