Bundesgesetz vom 29. November 1973, mit dem Vorschriften über die Ausübung von Gewerben erlassen werden (Gewerbeordnung 1973 – GewO 1973)
5a. vorübergehende Ausstellungen von Waren für andere als Privatpersonen (§ 57 Abs. 1) in geschlossenen Räumlichkeiten abhalten, wenn nur mittels an bestimmte Personen gerichteter Einladungen zum Besuch der Ausstellung aufgefordert wird;
auf Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen nach Maßgabe der §§ 324 ff. Waren verkaufen und Bestellungen entgegennehmen;
auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen Waren verkaufen, Bestellungen entgegennehmen und Kostproben verabreichen oder ausschenken;
unentgeltlich Kostproben in den zum Verkauf bestimmten Räumen eines anderen Gewerbetreibenden verabreichen oder ausschenken, sofern letzterer zum Verkauf der betreffenden Waren berechtigt ist und
bei Festen, sportlichen Veranstaltungen oder sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind, den Kleinverkauf von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und sonstigen Waren, die zu diesen Gelegenheiten üblicherweise angeboten werden, vorübergehend ausüben, jedoch nicht im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus.
(2) Der Versandhandel mit Giften, zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, Heilbehelfen, Waffen und Munition sowie pyrotechnischen Artikeln an Letztverbraucher ist unzulässig. Dieses Verbot gilt auch für den Absatz von aus eigener Erzeugung stammenden Waren oder von zugekauften Waren (§ 33 Abs. 1 Z. 6) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, wenn es Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe der Volksgesundheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, wenn es Gründe des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, oder wenn es – neben den Fällen des Abs. 2 – wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung erforderlich ist, mit Verordnung auch weitere Waren zu bezeichnen, hinsichtlich derer der Versandhandel an Letztverbraucher unzulässig ist. Ein solches Verbot gilt auch für den Absatz von aus eigener Erzeugung stammenden Waren oder von zugekauften Waren (§ 33 Abs. 1 Z. 6) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher.
Abkürzung
GewO 1973
Gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten
§ 50. (1) Gewerbetreibende dürfen insbesondere, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im Rahmen ihres Gewerbes
Waren, Roh- und Hilfsstoffe und Betriebsmittel überall einkaufen und einsammeln;
Waren auf Bestellung überallhin liefern;
bestellte Arbeiten überall verrichten;
Tätigkeiten des Gewerbes, die ihrer Natur nach nur außerhalb von Betriebsstätten vorgenommen werden können, überall verrichten;
nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 54 bis 62 Personen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen aufsuchen und Bestellungen entgegennehmen, in den Fällen des § 55 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 die dort bezeichneten Waren auch schon bei der Entgegennahme der Bestellungen ausfolgen;
5a) Waren für andere als Privatpersonen (§ 57 Abs. 1) in geschlossenen Räumlichkeiten ausstellen, verkaufen oder Bestellungen entgegennehmen, wenn nur mittels an bestimmte Personen gerichteter Einladungen zum Besuch der Ausstellung aufgefordert wird;
auf Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen nach Maßgabe der §§ 324 ff. Waren verkaufen und Bestellungen entgegennehmen;
auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen Waren verkaufen, Bestellungen entgegennehmen und Kostproben verabreichen oder ausschenken;
unentgeltlich Kostproben in den zum Verkauf bestimmten Räumen eines anderen Gewerbetreibenden verabreichen oder ausschenken, sofern letzterer zum Verkauf der betreffenden Waren berechtigt ist und
bei Festen, sportlichen Veranstaltungen, Landesausstellungen oder sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind, den Kleinverkauf von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und sonstigen Waren, die zu diesen Gelegenheiten üblicherweise angeboten werden, vorübergehend ausüben, jedoch nicht im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus.
(2) Der Versandhandel mit Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Waffen und Munition sowie pyrotechnischen Artikeln an Letztverbraucher ist unzulässig. Dieses Verbot gilt auch für den Absatz von aus eigener Erzeugung stammenden Waren oder von zugekauften Waren (§ 33 Abs. 1 Z. 6) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, wenn es Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe der Volksgesundheit oder des Konsumentenschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, wenn es Gründe des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, oder wenn es – neben den Fällen des Abs. 2 – wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung erforderlich ist, mit Verordnung auch weitere Waren zu bezeichnen, hinsichtlich derer der Versandhandel an Letztverbraucher unzulässig ist. Ein solches Verbot gilt auch für den Absatz von aus eigener Erzeugung stammenden Waren oder von zugekauften Waren (§ 33 Z 6) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher.
Abkürzung
GewO 1973
§ 51. (1) Natürliche und juristische Personen, die im Ausland eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Arbeiten, die nicht Gegenstand eines konzessionierten Gewerbes sind, im Inland unter der Voraussetzung ausführen, daß in dem betreffenden ausländischen Staat österreichischen Gewerbetreibenden das gleiche Recht zusteht.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für Personengesellschaften des Auslandes, die den Personengesellschaften des österreichischen Handelsrechtes entsprechen.
Abkürzung
GewO 1973
§ 51. (1) Natürliche und juristische Personen, die im Ausland eine Tätigkeit befugt ausüben, auf welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Arbeiten, die nicht Gegenstand eines konzessionierten Gewerbes sind, im Inland unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, ausführen, wenn der betreffende ausländische Staat Gegenrecht gewährt. Die gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, sind auch dann erfüllt, wenn eine Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1 zu erteilen ist, wobei die Z 1 lit. a und b des § 28 Abs. 1 nicht zur Anwendung kommen.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für Personengesellschaften des Auslandes, die den Personengesellschaften des österreichischen Handelsrechtes entsprechen.
Abkürzung
GewO 1973
§ 51. (1) Natürliche und juristische Personen, die im Ausland eine Tätigkeit befugt ausüben, auf welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Arbeiten, die nicht Gegenstand eines konzessionierten Gewerbes sind, im Inland unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, ausführen, wenn der betreffende ausländische Staat Gegenrecht gewährt. Die gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, sind auch dann erfüllt, wenn eine Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1 zu erteilen ist, wobei die Z 2 des § 28 Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für Personengesellschaften des Auslandes, die den Personengesellschaften des österreichischen Handelsrechtes entsprechen.
Abkürzung
GewO 1973
§ 51. (1) Soweit nicht die Bestimmungen des Va. Hauptstückes anzuwenden sind, dürfen natürliche und juristische Personen, die im Ausland eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, bestellte gewerbliche Arbeiten, die nicht Gegenstand eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 128) sind, im Inland unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, ausführen, wenn in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Die gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, sind auch dann erfüllt, wenn eine Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1 zu erteilen ist, wobei die Z 2 des § 28 Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für Personengesellschaften des Auslandes, die den Personengesellschaften des österreichischen Handelsrechtes entsprechen.
Abkürzung
GewO 1973
§ 51a. (1) Ausländer italienischer Staatsangehörigkeit, die mit dem Sitz in der Region Trentino-Südtirol befugt Tätigkeiten ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Arbeiten in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg unter der Voraussetzung ausführen, daß österreichischen Staatsangehörigen, die mit dem Sitz in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg Gewerbe ausüben, dasselbe Recht eingeräumt wird.
(2) Abs. 1 gilt nicht für dem Rauchfangkehrergewerbe, dem Waffengewerbe, dem Gewerbe der Sprengungsunternehmen, dem Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen und dem Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen vorbehaltene Tätigkeiten.
(3) Abs. 1 gilt auch für andere Rechtsträger als natürliche Personen, die mit dem Sitz in der Region Trentino-Südtirol befugt Tätigkeiten ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären.
Abkürzung
GewO 1973
§ 52. (1) Die Ausübung von Tätigkeiten, die nicht der Konzessionspflicht unterliegen, durch Gewerbetreibende mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind, unterliegt nicht dem § 46 Abs. 1 bis 3, jedoch haben die Gewerbetreibenden die Aufstellung derartiger Automaten außerhalb des Standortes und außerhalb einer gemäß § 46 Abs. 3 oder 4 geführten Betriebsstätte der Bezirksverwaltungsbehörde vorher anzuzeigen.
(2) Der Verkauf von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten sowie Heilbehelfen durch Automaten, ferner der Ausschank und der Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten ist verboten.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat, wenn es Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe der Volksgesundheit oder des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, durch Verordnung zu bestimmen, daß auch andere als die im Abs. 2 genannten gewerblichen Tätigkeiten nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen mittels Automaten ausgeübt, insbesondere daß bestimmte Waren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen mittels Automaten verkauft oder verabreicht werden dürfen.
(4) Soweit dies zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben erforderlich ist, kann die Gemeinde durch Verordnung die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind,
im näheren Umkreis von Schulen, die von unmündigen Minderjährigen besucht werden,
bei Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs, die erfahrungsgemäß viel von unmündigen Minderjährigen auf dem Wege zur oder von der Schule benützt werden,
bei Schulbushaltestellen, die von unmündigen Minderjährigen benützt werden,
auf Plätzen oder in Räumen, die erfahrungsgemäß viel von unmündigen Minderjährigen besucht werden, oder
im näheren Umkreis der in Z 4 angeführten Plätze und Räume
untersagen.
Abkürzung
GewO 1973
§ 52. (1) Die Ausübung von Tätigkeiten, die nicht der Konzessionspflicht unterliegen, durch Gewerbetreibende mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind, unterliegt nicht dem § 46 Abs. 1 bis 3, jedoch haben die Gewerbetreibenden die Aufstellung derartiger Automaten außerhalb des Standortes und außerhalb einer gemäß § 46 Abs. 3 oder 4 geführten Betriebsstätte der Bezirksverwaltungsbehörde vorher anzuzeigen.
(2) Der Verkauf von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten sowie Heilbehelfen durch Automaten, ferner der Ausschank und der Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten ist verboten.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, wenn es Gründe der Volksgesundheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, wenn es Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, durch Verordnung zu bestimmen, daß auch andere als die im Abs. 2 genannten Tätigkeiten nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen mittels Automaten ausgeübt, insbesondere daß bestimmte Waren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen mittels Automaten verkauft oder verabreicht werden dürfen.
(4) Soweit dies zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben erforderlich ist, kann die Gemeinde durch Verordnung die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind,
im näheren Umkreis von Schulen, die von unmündigen Minderjährigen besucht werden,
bei Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs, die erfahrungsgemäß viel von unmündigen Minderjährigen auf dem Wege zur oder von der Schule benützt werden,
bei Schulbushaltestellen, die von unmündigen Minderjährigen benützt werden,
auf Plätzen oder in Räumen, die erfahrungsgemäß viel von unmündigen Minderjährigen besucht werden, oder
im näheren Umkreis der in Z 4 angeführten Plätze und Räume
untersagen.
Abkürzung
GewO 1973
§ 52. (1) Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind, unterliegt nicht dem § 46 Abs. 1 bis 3, jedoch haben die Gewerbetreibenden die Aufstellung derartiger Automaten außerhalb des Standortes und außerhalb einer gemäß § 46 Abs. 3 geführten Betriebsstätte der Bezirksverwaltungsbehörde vorher anzuzeigen.
(2) Der Verkauf von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten sowie Heilbehelfen durch Automaten, ferner der Ausschank und der Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten ist verboten.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, soweit es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit oder des Jugendschutzes erforderlich ist, mit Verordnung zu bestimmen, daß auch andere als die im Abs. 2 genannten gewerblichen Tätigkeiten nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen mittels Automaten ausgeübt, insbesondere daß bestimmte Waren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen mittels Automaten verkauft oder verabreicht werden dürfen.
(4) Soweit dies zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben oder vor den Gefahren des Straßenverkehrs erforderlich ist, kann die Gemeinde durch Verordnung die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind,
im näheren Umkreis von Schulen, die von unmündigen Minderjährigen besucht werden,
bei Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs, die erfahrungsgemäß viel von unmündigen Minderjährigen auf dem Wege zur oder von der Schule benützt werden,
bei Schulbushaltestellen, die von unmündigen Minderjährigen benützt werden,
auf Plätzen oder in Räumen, die erfahrungsgemäß viel von unmündigen Minderjährigen besucht werden, oder
im näheren Umkreis der in Z 4 angeführten Plätze und Räume
untersagen.
Abkürzung
GewO 1973
Feilbieten im Umherziehen
§ 53. (1) Das Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus darf nur ausgeübt werden auf Grund
der Anmeldung des freien Gewerbes des Feilbietens von Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen, inländischem Brennholz, inländischer Butter und inländischen Eiern oder
einer Bewilligung der Gemeinde, die nur Gewerbetreibenden, die ihre Tätigkeit in kleinerem Umfang ausüben, zu deren besserem Fortkommen auf Ansuchen für das Feilbieten ihrer eigenen Erzeugnisse, beschränkt auf das Gemeindegebiet, nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft auf Widerruf zu erteilen ist.
(2) Bei dem Feilbieten gemäß Abs. 1 dürfen Waren nicht von Kraftfahrzeugen oder bespannten Fuhrwerken aus angeboten werden.
(3) Die Gemeinde kann das Feilbieten gemäß Abs. 1 für bestimmte Waren, allenfalls auf bestimmte Zeit und allenfalls für bestimmte Gemeindeteile mit Verordnung untersagen oder Beschränkungen unterwerfen, wenn die öffentliche Sicherheit, die Volksgesundheit, der Jugendschutz oder der Schutz der Bevölkerung vor übermäßigen Belästigungen eine solche Maßnahme erfordern.
(4) Bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß Abs. 1 Z. 1 ist der Gewerbeschein stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.
(5) Für das Feilbieten gemäß Abs. 1 Z. 2 hat die Gemeinde eigene amtliche Legitimationen auszufertigen. Für einen Gewerbetreibenden ist nur je eine Legitimation auszufertigen, die auch auf einen im vorhinein zu nennenden Stellvertreter lauten kann. Bei Ausübung dieses Feilbietens ist die Legitimation stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.
(6) Land- und Forstwirten ist das Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus nur hinsichtlich folgender in ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachter Erzeugnisse gestattet: Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen, Brennholz, Butter und Eier. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Abkürzung
GewO 1973
Feilbieten im Umherziehen
§ 53. (1) Das Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus darf nur ausgeübt werden auf Grund
der Anmeldung des freien Gewerbes des Feilbietens von Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen, inländischem Brennholz, inländischer Butter und inländischen Eiern oder
einer Bewilligung der Gemeinde, die nur Gewerbetreibenden, die ihre Tätigkeit in kleinerem Umfang ausüben und die nicht im Handelsregister eingetragen sind, zu deren besserem Fortkommen auf Ansuchen für das Feilbieten ihrer eigenen Erzeugnisse, beschränkt auf das Gemeindegebiet, nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft auf Widerruf zu erteilen ist.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988)
(3) Die Gemeinde kann das Feilbieten gemäß Abs. 1 für bestimmte Waren, allenfalls auf bestimmte Zeit und allenfalls für bestimmte Gemeindeteile mit Verordnung untersagen oder Beschränkungen unterwerfen, wenn die öffentliche Sicherheit, die Volksgesundheit, der Jugendschutz oder der Schutz der Bevölkerung vor übermäßigen Belästigungen eine solche Maßnahme erfordern.
(4) Bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß Abs. 1 Z 1 ist der Original-Gewerbeschein stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.
(5) Für das Feilbieten gemäß Abs. 1 Z. 2 hat die Gemeinde eigene amtliche Legitimationen auszufertigen. Für einen Gewerbetreibenden ist nur je eine Legitimation auszufertigen, die auch auf einen im vorhinein zu nennenden Stellvertreter lauten kann. Bei Ausübung dieses Feilbietens ist die Legitimation stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.
(6) Land- und Forstwirten ist das Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus nur hinsichtlich folgender in ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachter Erzeugnisse gestattet: Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen, Brennholz, Rahm, Topfen, Käse, Butter und Eier. Abs. 3 gilt sinngemäß.
Abkürzung
GewO 1973
Feilbieten im Umherziehen
§ 53. (1) Das Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus darf nur ausgeübt werden auf Grund
der Anmeldung des freien Gewerbes des Feilbietens von Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen, inländischem Brennholz, inländischer Butter und inländischen Eiern oder
einer Bewilligung der Gemeinde, die nur Gewerbetreibenden, die ihre Tätigkeit in kleinerem Umfang ausüben und die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, zu deren besserem Fortkommen auf Ansuchen für das Feilbieten ihrer eigenen Erzeugnisse, beschränkt auf das Gemeindegebiet, nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft auf Widerruf zu erteilen ist.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988)
(3) Die Gemeinde kann das Feilbieten gemäß Abs. 1 für bestimmte Waren, allenfalls auf bestimmte Zeit und allenfalls für bestimmte Gemeindeteile mit Verordnung untersagen oder Beschränkungen unterwerfen, wenn die öffentliche Sicherheit, die Volksgesundheit, der Jugendschutz oder der Schutz der Bevölkerung vor übermäßigen Belästigungen eine solche Maßnahme erfordern.
(4) Bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß Abs. 1 Z 1 ist der Original-Gewerbeschein stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.
(5) Für das Feilbieten gemäß Abs. 1 Z. 2 hat die Gemeinde eigene amtliche Legitimationen auszufertigen. Für einen Gewerbetreibenden ist nur je eine Legitimation auszufertigen, die auch auf einen im vorhinein zu nennenden Stellvertreter lauten kann. Bei Ausübung dieses Feilbietens ist die Legitimation stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.
(6) Land- und Forstwirten ist das Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus nur hinsichtlich folgender in ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachter Erzeugnisse gestattet: Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen, Brennholz, Rahm, Topfen, Käse, Butter und Eier. Abs. 3 gilt sinngemäß.
Abkürzung
GewO 1973
§ 53a. (1) Bäcker, Fleischer und Lebensmittelkleinhändler dürfen Waren, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeiten feilgehalten werden dürfen, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus mit mobilen Betriebseinrichtungen außer in den im § 53 geregelten Fällen auch in den durch eine Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichneten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden feilbieten, in denen die Nahversorgung gefährdet ist. Die Nahversorgung ist dann gefährdet, wenn es einer maßgeblichen Anzahl von Verbrauchern nicht möglich ist, die zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden Lebensmittel unter zumutbarem Zeit- und Kostenaufwand ohne Benützung eines Kraftfahrzeuges oder öffentlichen Verkehrsmittels in ortsfesten gewerblichen Betriebsstätten zu kaufen.
(2) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung jene Gemeinden oder Teile von Gemeinden zu bezeichnen, in denen die Nahversorgung gefährdet ist, und gleichzeitig unter Bedachtnahme darauf, hinsichtlich welcher Lebensmittel die Nahversorgung in den bezeichneten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden gefährdet ist, festzulegen, für welche der im Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten dort das Feilbieten gemäß Abs. 1 zulässig ist. Vor der Erlassung der Verordnung sind die zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören.
(3) Das Feilbieten gemäß Abs. 1 darf von zur Ausübung der im Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten berechtigten Gewerbetreibenden nur dann ausgeübt werden, wenn sie das Gewerbe in einer ortsfesten Betriebsstätte mit einem Standort ausüben, der in dem Verwaltungsbezirk, zu dem die Gemeinde gehört, in der das Feilbieten gemäß Abs. 1 ausgeübt werden soll, oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Gemeinde liegt.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen beim Feilbieten gemäß Abs. 1 nur solche Waren feilhalten, die sie auch in den im Abs. 3 genannten ortsfesten Betriebsstätten feilhalten. Ungeachtet dessen besteht jedoch beim Feilbieten gemäß Abs. 1 die Verpflichtung, daß Lebensmittelkleinhändler jedenfalls frische Kuhmilch, Rahm, Obers, Butter, Joghurt, Fruchtjoghurt, Topfen, Käse, Mehl und Zucker, Bäcker jedenfalls Schwarzbrot und Semmeln und Fleischer jedenfalls vorverpacktes Fleisch und Würste feilhalten.
Abkürzung
GewO 1973
§ 53a. (1) Bäcker, Fleischer und Lebensmittelkleinhändler dürfen Waren, zu deren Feilhalten sie im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeiten berechtigt sind, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus in Gemeinden oder Teilen von Gemeinden, in denen keine Versorgung der Bevölkerung mit solchen Waren durch ortsfeste Betriebsstätten stattfindet, feilbieten, wenn die betreffende Bevölkerung die zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden Lebensmittel nicht unter zumutbarem Zeit- und Kostenaufwand ohne Benützung eines Kraftfahrzeuges oder eines öffentlichen Verkehrsmittels in ortsfesten gewerblichen Betriebsstätten kaufen kann.
(2) Das Feilbieten im Umherziehen gemäß Abs. 1 bedarf einer Bewilligung der für die Gemeinde oder Teile von Gemeinden, in denen das Feilbieten im Umherziehen ausgeübt werden soll, örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung hat die Gemeinden und Teile von Gemeinden, in denen das Feilbieten im Umherziehen ausgeübt werden darf, genau zu bezeichnen. Die Bewilligung ist auf die Dauer von höchstens zwei Jahren zu befristen. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die berührten Gemeinden zum Vorliegen der im Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zu hören.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 darf nur Gewerbetreibenden erteilt werden, die das betreffende Gewerbe in einer ortsfesten Betriebsstätte mit einem Standort ausüben, der in dem Verwaltungsbezirk, zu dem die Gemeinde gehört, in der das Feilbieten im Umherziehen gemäß Abs. 1 ausgeübt werden soll, oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Gemeinde liegt.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen beim Feilbieten gemäß Abs. 1 nur solche Waren feilhalten, die sie auch in den im Abs. 3 genannten ortsfesten Betriebsstätten feilhalten. Ungeachtet dessen besteht jedoch beim Feilbieten gemäß Abs. 1 die Verpflichtung, daß Lebensmittelkleinhändler jedenfalls Frischmilch, Rahm, Obers, Butter, Joghurt, Fruchtjoghurt, Topfen, Käse, Mehl und Zucker, Bäcker jedenfalls Schwarzbrot und Semmeln und Fleischer jedenfalls vorverpacktes Fleisch und Würste feilhalten.
Abkürzung
GewO 1973
§ 53a. (1) Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler dürfen Waren, zu deren Feilhaltung sie auf Grund ihrer diesbezüglichen Gewerbeberechtigung berechtigt sind, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbieten.
(2) Das Feilbieten gemäß Abs. 1 darf nur von Gewerbetreibenden ausgeübt werden, die in dem Verwaltungsbezirk, in dem sie das Feilbieten gemäß Abs. 1 ausüben, oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Gemeinde das betreffende Gewerbe in einer ortsfesten Betriebsstätte ausüben; außerdem dürfen nur solche Waren feilgeboten werden, die auch in dieser ortsfesten Betriebsstätte feilgehalten werden.
Abkürzung
GewO 1973
Sammeln und Entgegennahme von Bestellungen
Sammeln und Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen
§ 54. (1) Die Gewerbetreibenden dürfen selbst oder durch ihre bevollmächtigten Arbeitnehmer Personen überall aufsuchen, um Bestellungen auf Dienstleistungen, die Gegenstand ihres Gewerbes sind, zu sammeln, sofern nicht in sonstigen Rechtsvorschriften anderes bestimmt ist.
(2) Wenn es wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung erforderlich ist, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung die Dienstleistungen zu bezeichnen, hinsichtlich derer das Aufsuchen von Privatpersonen (§ 57 Abs. 1) und die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen (§ 57 Abs. 1) außerhalb der Betriebsstätte oder der Wohnung des Gewerbetreibenden jedenfalls verboten ist.
(3) Werden Bestellungen auf Dienstleistungen entgegen einer Verordnung gemäß Abs. 2 aufgesucht oder entgegengenommen, so hat der Besteller das Recht, innerhalb einer Woche nach Abschluß des Vertrages zurückzutreten. Der Rücktritt ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich zu erklären. Es genügt, wenn die schriftliche Erklärung des Rücktrittes binnen des genannten Zeitraumes abgesendet wird.
Abkürzung
GewO 1973
Spediteure
§ 117. Den Spediteuren (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 44) stehen auch folgende Rechte zu:
die Beförderung von Gütern zu und von der Station eines Eisenbahn-, Schiffahrts- oder Luftverkehrsunternehmens oder zu und von den Lagern und Sammelstellen des Spediteurs, wenn der Spediteur die Güter mit Frachtbrief einem solchen Unternehmen im eigenen Namen zur Beförderung zu übergeben hat oder im Frachtbrief als Empfänger der Güter angegeben ist oder vom im Frachtbrief angegegebenen Empfänger mit der Abholung der Güter von der Station eines solchen Unternehmens beauftragt worden ist;
die Geltendmachung von Forderungen an Transportunternehmen aus dem Frachtengeschäft (Frachtenreklamation) hinsichtlich der Güter, deren Beförderung der Spediteur besorgt hat;
die Ausübung jener Tätigkeiten, zu deren Ausübung die Transportagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 47) berechtigt sind.
Abkürzung
GewO 1973
Höchsttarife
§ 117. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Kehrgebiete oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt werden.
(2) Vor der Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Festlegung der Höchsttarife eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.
Abkürzung
GewO 1973
Versicherungsmakler
§ 117a. Versicherungsmakler (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 49a) sind auch berechtigt, ihre Auftraggeber über die für sie vermittelten oder in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossenen Versicherungsverträge zu beraten.
Abkürzung
GewO 1973
Garagierungsgewerbe
§ 118. Keiner besonderen Gewerbeberechtigung für das Garagierungsgewerbe (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 8) bedarf es, wenn Kraftfahrzeuge in Betrieben von Gewerbetreibenden, die zur Erzeugung, Instandsetzung, Belehnung von oder zum Handel mit Kraftfahrzeugen berechtigt sind, nur während einer für die eigentlichen Betriebszwecke erforderlichen Zeit eingestellt oder auf Grund eines Zurückbehaltungsrechtes, das aus geschuldeten Beträgen für wesentliche Aufwendungen abgeleitet wird, verwahrt werden und während dieser Zeit außer Betrieb stehen.
Abkürzung
GewO 1973
Verfahren
§ 118. (1) Die Gewerbeanmeldung (§ 339) hat die Einschränkung gemäß § 115 Abs. 2 zu enthalten.
(2) Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 Abs. 1 beginnen.
(3) Vor der Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landesinnung der Rauchfangkehrer aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten zur Voraussetzung gemäß § 110 Abs. 1 Z 4 abzugeben. Widerspricht die Entscheidung der Behörde dem fristgerecht abgegebenen Gutachten der Landesinnung der Rauchfangkehrer oder wurde sie nicht zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert, so steht der Landesinnung der Rauchfangkehrer das Recht der Berufung gegen den Bescheid zu.
(4) Hat der Rauchfangkehrer Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet erstattet, so darf er mit der Gewerbeausübung in dem neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 345 Abs. 8 beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Abs. 3 anzuwenden.
Abkürzung
GewO 1973
Marktfahrer
§ 118a. Marktfahrer (§ 103 Abs. 1 lit. c Z 13) sind auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung bei Festen, sportlichen Veranstaltungen oder sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind, den Kleinverkauf von Lebensmitteln und Verzehrprodukten und sonstigen Waren, die zu diesen Gelegenheiten üblicherweise angeboten werden, auszuüben, jedoch nicht im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus. Märkte oder Gelegenheitsmärkte sind jedoch kein sonstiger Anlaß, der zur Ausübung des Marktfahrergewerbes außerhalb des Gebietes berechtigt, auf dem der Markt (Gelegenheitsmarkt) abgehalten wird.
Abkürzung
GewO 1973
Tankstellen
§ 119. (1) Zum Betrieb von Tankstellen berechtigte Gewerbetreibende (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 4) sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 34, zur Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer, wie zum Abschmieren, Ölwechsel, zur Batteriepflege, zum Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges und dgl., berechtigt.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zum Kleinhandel mit Heizölen, Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Kraftfahrzeugpflegemitteln, Toiletteartikeln, Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten und üblichen Reiseandenken (§ 105) berechtigt.
(3) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 2 muß der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben, und es dürfen hiefür weder zusätzliche Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Verkauf dienende Räume verwendet werden. Dies gilt jedoch nicht für die Ausübung des Kleinhandels mit Heizölen.
Abkürzung
GewO 1973
Tankstellen
§ 119. (1) Zum Betrieb von Tankstellen berechtigte Gewerbetreibende (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 4) sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 34, zur Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer, wie zum Abschmieren, Ölwechsel, zur Batteriepflege, zum Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges und dgl., berechtigt.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zum Kleinhandel mit Heizölen, Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Kraftfahrzeugpflegemitteln, Toiletteartikeln, Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten und üblichen Reiseandenken (§ 105) berechtigt. Weiters sind sie zum Kleinhandel mit Zuckerwaren, zuckerfreiem Kaugummi, Schokoladen und Schokoladewaren, Dauerbackwaren einschließlich Salzgebäcke, Waffeln und Waffelwaren, kandierten Früchten und Speiseeis, alle diese Waren aber nur insoweit, als sie vorverpackt angeliefert werden, sowie mit alkoholfreien Erfrischungsgetränken in verschlossenen Gefäßen berechtigt.
(3) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 2 muß der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben, und es dürfen hiefür weder zusätzliche Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Verkauf dienende Räume verwendet werden. Dies gilt jedoch nicht für die Ausübung des Kleinhandels mit Heizölen.
Abkürzung
GewO 1973
Schädlingsbekämpfer
§ 119. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Schädlingsbekämpfer (§ 95 Z 74) bedarf es für
die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit hochgiftigen Gasen,
die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger Gase.
(2) Kein Handwerk gemäß § 94 Z 74 ist unbeschadet der Rechte der Schädlingsbekämpfer die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger Gase
durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, beispielsweise bei Holzhäusern, Holzdachstühlen und Holzbrücken und
durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und Tischler im Zuge von Reparaturarbeiten oder Restaurierungen.
Abkürzung
GewO 1973
Versicherungsmakler
§ 120. Versicherungsmakler (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 23) sind auch berechtigt, ihre Auftraggeber über die für sie vermittelten oder in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossenen Versicherungsverträge zu beraten.
Abkürzung
GewO 1973
Hochgiftige Gase und besonders gefährliche Stoffe
§ 120. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung festzulegen, welche Stoffe wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit zur Bekämpfung von Schädlingen nicht verwendet werden dürfen.
Abkürzung
GewO 1973
Viehschneider
§ 121. (1) Viehschneider (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 50) haben die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Geräte in tadellosem Zustand zu erhalten und einen entsprechenden Vorrat an Desinfektionsmitteln mit sich zu führen.
(2) Unmittelbar vor und nach jedem Viehschnitt sind die Geräte und Kleider, das Schuhwerk sowie die Hände der bei der Verrichtung Beschäftigten zu reinigen und entsprechend zu desinfizieren. Vorher darf ein anderes Gehöft oder ein anderer Ort nicht betreten werden.
Abkürzung
GewO 1973
Viehschneider
§ 121. (1) Viehschneider (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 50) haben die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Geräte in tadellosem Zustand zu erhalten und einen entsprechenden Vorrat an Desinfektionsmitteln mit sich zu führen.
(2) Unmittelbar vor und nach jedem Viehschnitt sind die Geräte und Kleider, das Schuhwerk sowie die Hände der bei der Verrichtung Beschäftigten zu reinigen und entsprechend zu desinfizieren. Vorher darf ein anderes Gehöft oder ein anderer Ort nicht betreten werden.
(3) Zum Schutz der Tiere vor Quälereien durch unsachgemäße Vornahme des Viehschnittes hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erforderlichenfalls für einzelne in Betracht kommende Tierarten nähere Vorschriften über die Vornahme des Viehschnittes zu erlassen.
Abkürzung
GewO 1973
Schlosser und Maschinen- und Fertigungstechniker
§ 121. (1) Schlosser (§ 94 Z 13) und Maschinen- und Fertigungstechniker (§ 94 Z 15) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 sowie von Motorfahrrädern berechtigt.
(2) Schlosser (§ 94 Z 13) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Stahlbauarbeiten auszuführen; sie sind jedoch nicht zur Planung von Stahlbauarbeiten berechtigt.
Abkürzung
GewO 1973
Bestimmungen für einzelne freie Gewerbe
Altwarenhandel
§ 122. (1) Die gleichzeitige Ausübung des Altwarenhandels mit dem konzessionierten Gewerbe des Handels mit Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b oder Z. 2 lit. b) ist verboten.
(2) Die Bestimmungen des § 109 über die Pflichten der Händler mit Antiquitäten und Kunstgegenständen gelten sinngemäß auch für Altwarenhändler.
Abkürzung
GewO 1973
Bestimmungen für einzelne freie Gewerbe
§ 122. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988)
Abkürzung
GewO 1973
Tapezierer
§ 122. Tapezierer (§ 94 Z 59) sind auch zum Zimmermalen berechtigt.
Abkürzung
GewO 1973
Theaterkartenbüros
§ 123. (1) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung einen Höchsttarif erlassen, in dem die Höhe einer angemessenen Vergütung für den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art, wie Theater- und Konzertaufführungen, Gesangsvorträge, Belustigungen, Ausstellungen und dgl., in Verhältnissätzen der Kassenpreise festzulegen ist. Diese Verhältnissätze, die nach objektiven Merkmalen abzustufen sind, dürfen ausschließlich der Umsatzsteuer höchstens 20% des Kassenpreises betragen.
(2) Als Kassenpreis gilt der Eintrittspreis zuzüglich aller von jedem Käufer bei dem unmittelbaren Einkauf dem Unternehmer der öffentlichen Vorführung oder Schaustellung zu entrichtenden sonstigen Beträge.
(3) Vor Festlegung des Höchsttarifes sind die zuständige Allgemeine Fachgruppe des Fremdenverkehrs, die zuständige Fachgruppe der Reisebüros und die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören.
(4) Der zum Verkauf oder zur Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten im Sinne des Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende hat den geltenden Höchsttarif in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.
Abkürzung
GewO 1973
Textilreiniger
§ 123. Kein Handwerk gemäß § 94 Z 72 ist unbeschadet der Rechte der Textilreiniger die Übernahme von Arbeiten für das Handwerk der Textilreiniger.
Abkürzung
GewO 1973
§ 124. (1) Für den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art darf keine höhere als die im Höchsttarif (§ 123 Abs. 1) festgelegte Vergütung verlangt oder angenommen werden.
(2) Wenn die Besorgung oder Vermittlung von Eintrittskarten übernommen, aber nicht ausgeführt wird, so darf hiefür keine Vergütung verlangt oder angenommen werden.
(3) Der Ersatz von Barauslagen, wie Spesen für Telegramme und Ferngespräche, fällt nicht unter die Verbote der Abs. 1 und 2.
Abkürzung
GewO 1973
Tischler
§ 124. Tischler (§ 94 Z 38) sind unbeschadet der Rechte der Bodenleger auch berechtigt, Beläge am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein- und keramischen Belägen zu verlegen. Sie sind weiters zur Herstellung von eingeschoßigen Holzstiegen im Innenbereich von Bauten berechtigt.
Abkürzung
GewO 1973
§ 125. Beim Verkauf oder bei der Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art im Sinne des § 123 Abs. 1 dürfen nur Eintrittskarten, die mit dem Aufdruck oder der handschriftlichen Angabe des Kassenpreises (§ 123 Abs. 2) versehen sind, abgegeben werden; auf den Anweisungen muß der Kassenpreis ersichtlich sein.
Abkürzung
GewO 1973
Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer
§ 125. Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer (§ 94 Z 24 und Z 24a) sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten durchzuführen.
Abkürzung
GewO 1973
§ 126. Beim Verkauf oder bei der Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art im Sinne des § 123 Abs. 1 ist es verboten, Eintrittskarten oder Anweisungen an Personen abzugeben, von denen bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bekannt sein muß, daß sie die Karten oder Anweisungen nur zur geschäftlichen Weiterverwertung erwerben wollen; die übliche Abgabe an gleichartige Unternehmen, Reisebüros und dgl. ist jedoch gestattet.
Abkürzung
GewO 1973
Zum Inkrafttreten vgl. Art. IV Abs. 3, BGBl. Nr. 29/1993
Gebundene Gewerbe
Nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe
§ 126. Nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe sind die im folgenden angeführten Gewerbe:
Arbeitsvermittler (§ 129);
Berater in Versicherungsangelegenheiten;
Bestatter (§ 131);
Drucker (§ 139);
Druckformenhersteller (§ 140);
Frachtenreklamation;
Fremdenführer (§ 143);
Fußpfleger;
Gastgewerbe (§ 148);
Handelsagenten (§ 162);
Handelsgewerbe (§ 163) mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe, des Betriebes von Tankstellen (Z 28), sowie der gemäß § 164 ausgenommenen Handelsgewerbe;
Huf- und Klauenbeschlag;
Kosmetiker (Schönheitspfleger);
Luftfahrzeugmechaniker (§ 171);
Maschinsticker;
Masseure;
Reisebüros (§ 175);
Schwarzdecker;
Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 179);
Tankreiniger;
Tankstellen (§ 182);
Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 183);
Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen;
Versicherungsmakler (§ 184);
Vulkaniseure;
Wäschewarenerzeuger;
Werbeagentur.
Abkürzung
GewO 1973
§ 126a. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung festlegen, welche Handwerke (§ 94) mit anderen Handwerken und welche Handwerke mit gebundenen Gewerben (§ 126) verwandt sind; ferner kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten festlegen, welche gebundene Gewerbe mit anderen gebundenen Gewerben verwandt sind.
(2) Verwandte Gewerbe sind solche Gewerbe, in denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, für die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge und Fachkenntnisse erforderlich sind.
Abkürzung
GewO 1973
§ 127. Der zum Verkauf oder zur Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art im Sinne des § 123 Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende darf aus Anlaß des Kartenbezuges oder der Kartenvermittlung nur mit dem Unternehmer der öffentlichen Vorführung oder Schaustellung selbst, aber nicht mit dessen Arbeitnehmern in geschäftlichen Verkehr treten, es sei denn, daß diese hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sind; insbesondere ist es verboten, jenen Arbeitnehmern unmittelbar oder mittelbar eine Vergütung anzubieten oder zu leisten. Es darf jedoch eine an den Unternehmer abzuführende Leistung zugunsten der Arbeitnehmer ausbedungen werden.
Abkürzung
GewO 1973
§ 127. Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes vorsieht, wird durch die Einreihung eines Gewerbes unter die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe der Berechtigungsumfang von anderen gebundenen Gewerben (§§ 126 und 128) und von Handwerken nicht berührt.
Abkürzung
GewO 1973
Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken auf der Straße oder bei Veranstaltungen im Freien
§ 128. (1) Gewerbetreibende, die zur Verabreichung von Fleisch, Fleischwaren, Fisch, Geflügel, Pommes frites, belegten Brötchen, Brotaufstrich, Fleisch- und Wurstsalaten, Fleisch- und Wurstmayonnaisen und üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, sowie von vorverpackt angeliefertem Speiseeis auf der Straße oder bei Veranstaltungen im Freien, wenn vom Gewerbetreibenden keine Tische oder Sitzgelegenheiten bereitgehalten werden, berechtigt sind, sind auch zum Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen in diesem Umfange berechtigt. Weiters sind sie auch zum Verkauf von handelsüblich verpackten Lebensmitteln, die ohne Zubereitung zum Verzehren geeignet sind, sowie von Brot und Gebäck berechtigt.
(2) Gewerbetreibende, die zum Ausschank von Milch, Milchmischgetränken, anderen nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier auf der Straße oder bei Veranstaltungen im Freien, wenn vom Gewerbetreibenden keine Tische und Sitzgelegenheiten bereitgehalten werden, berechtigt sind, sind auch berechtigt, diese Getränke sowohl in handelsüblich verschlossenen als auch in unverschlossenen Gefäßen zu verkaufen.
(3) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Verabreichungsbetrieb und bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 2 muß der Charakter des Betriebes als Ausschankbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.
(4) Den Verkäufern von gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße steht das Recht zu, ihre Waren am Standplatz zuzubereiten und auch in warmem Zustand zu verkaufen.
Abkürzung
GewO 1973
Verkäufer von gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße
§ 128. Den Verkäufern von gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße steht das Recht zu, ihre Waren am Standplatz zuzubereiten und auch in warmem Zustand zu verkaufen.
Abkürzung
GewO 1973
Bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe
§ 128. Folgende gebundene Gewerbe dürfen erst nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt werden:
Waffengewerbe;
Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen;
Sprengungsunternehmen;
Baumeister;
Zimmermeister;
Steinmetzmeister;
Brunnenmeister;
7a. Gas- und Wasserleitungsinstallateure
7b. Elektrotechniker;
Technische Büros;
8a. Chemische Laboratorien;
8b. Herstellung von Arzneimitteln und Großhandel mit Arzneimitteln;
8c. Herstellung von Giften und Großhandel mit Giften;
8d. Drogisten;
8e. Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen;
8f. Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen;
Kontaktlinsenoptiker;
Immobilienmakler;
Bauträger;
Immobilienverwalter;
12a. Personalkreditvermittler;
Pfandleiher;
13a. Versteigerung beweglicher Sachen;
13b. Inkassoinstitute;
Berufsdetektive;
14a. Bewachungsgewerbe;
Überlassung von Arbeitskräften;
Lebens- und Sozialberater;
Errichtung von Alarmanlagen.
Abkürzung
GewO 1973
Bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe
§ 128. Folgende gebundene Gewerbe dürfen erst nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt werden:
Waffengewerbe;
Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen;
Sprengungsunternehmen;
Baumeister;
Zimmermeister;
Steinmetzmeister;
Brunnenmeister;
7a. Gas- und Wasserleitungsinstallateure
7b. Elektrotechniker;
Technische Büros;
8a. Chemische Laboratorien;
8b. Herstellung von Arzneimitteln und Großhandel mit Arzneimitteln;
8c. Herstellung von Giften und Großhandel mit Giften;
8d. Drogisten;
8e. Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen;
8f. Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen;
Kontaktlinsenoptiker;
Immobilienmakler;
Bauträger;
Immobilienverwalter;
12a. Personalkreditvermittler;
Pfandleiher;
13a. Versteigerung beweglicher Sachen;
13b. Inkassoinstitute;
13c. Wechselstuben;
Berufsdetektive;
14a. Bewachungsgewerbe;
Überlassung von Arbeitskräften;
Lebens- und Sozialberater;
Errichtung von Alarmanlagen.
Abkürzung
GewO 1973
Bestimmungen für einzelne in der Form eines Industriebetriebes ausgeübte Gewerbe
§ 129. Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten gemäß § 94 Z. 1, 16 oder 39 in der Form eines Industriebetriebes ausüben, stehen jeweils die entsprechenden Rechte gemäß § 95, § 96 oder § 97 zu.
Abkürzung
GewO 1973
Zum Inkrafttreten vgl. Art. IV Abs. 3, BGBl. Nr. 29/1993
Bestimmungen für einzelne nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe
Arbeitsvermittler
§ 129. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Arbeitsvermittler (§ 126 Z 1) bedarf es für die Arbeitsvermittlung, das ist die Zusammenführung von Arbeitssuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitssuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.
(2) Arbeitsvermittlung gemäß Abs. 1 ist auch die Vermittlung von Arbeitssuchenden von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.
Abkürzung
GewO 1973
Konzessionierte Gewerbe
§ 130. Konzessionierte Gewerbe (§ 5 Z. 2) sind die nachstehend angeführten Gewerbe:
I.
Waffengewerbe (§ 131);
Zündwarenerzeugung (§ 143);
Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (§ 146);
Betrieb von Sprengungsunternehmen (§ 150);
Dampfkesselerzeugung (§ 153);
II.
Baumeister (§ 157);
Zimmermeister (§ 158);
Steinmetzmeister (§ 159);
Brunnenmeister (§ 160);
Gas- und Wasserleitungsinstallation (§ 163);
Elektroinstallation der Oberstufe (§ 166);
Elektroinstallation der Unterstufe (§ 167);
Errichtung von Blitzschutzanlagen (§ 169);
Rauchfangkehrergewerbe (§ 172);
III.
Ausflugswagen-Gewerbe;
Mietwagen-Gewerbe;
Taxi-Gewerbe;
Hotelwagen-Gewerbe;
Fiaker-Gewerbe;
Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen;
Betrieb von Schleppliften (§ 179);
Luftfahrzeugmechanikergewerbe (§ 183);
IV.
Gastgewerbe (§ 189);
Reisebüros (§ 208);
Fremdenführergewerbe (§ 214);
V.
Herstellung von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, von Giften usf., Sterilisierung von Verbandmaterial (§ 220);
Herstellung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221);
Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222);
Drogistengewerbe (§ 223);
Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen (§ 228);
Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen (§ 232);
Kontaktlinsenoptiker (§ 236a);
Bestatter (§ 237);
Schädlingsbekämpfung(§ 243);
Kanalräumer (§ 249);
Abdecker (§ 254);
VI.
Immobilienmakler (§ 259);
Immobilienverwaltung (§ 263);
Personalkreditvermittlung (§ 267);
Ausgleichsvermittlung (§ 271);
Pfandleiher (§ 278);
Versteigerung beweglicher Sachen (§ 295);
Auskunfteien über Kreditverhältnisse (§ 303);
Einziehung fremder Forderungen (§ 307);
Berufsdetektive (§ 311);
Bewachungsgewerbe (§ 318);
Abkürzung
GewO 1973
Konzessionierte Gewerbe
§ 130. Konzessionierte Gewerbe (§ 5 Z. 2) sind die nachstehend angeführten Gewerbe:
I.
Waffengewerbe (§ 131);
Zündwarenerzeugung (§ 143);
Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (§ 146);
Betrieb von Sprengungsunternehmen (§ 150);
Dampfkesselerzeugung (§ 153);
II.
Baumeister (§ 157);
Zimmermeister (§ 158);
Steinmetzmeister (§ 159);
Brunnenmeister (§ 160);
Gas- und Wasserleitungsinstallation (§ 163);
Elektroinstallation der Oberstufe (§ 166);
Elektroinstallation der Unterstufe (§ 167);
Errichtung von Blitzschutzanlagen (§ 169);
Rauchfangkehrergewerbe (§ 172);
III.
Ausflugswagen-Gewerbe;
Mietwagen-Gewerbe;
Taxi-Gewerbe;
Hotelwagen-Gewerbe;
Fiaker-Gewerbe;
Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen;
Betrieb von Schleppliften (§ 179);
Luftfahrzeugmechanikergewerbe (§ 183);
IV.
Gastgewerbe (§ 189);
Reisebüros (§ 208);
Fremdenführergewerbe (§ 214);
V.
Herstellung von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, von Giften usf., Sterilisierung von Verbandmaterial (§ 220);
Herstellung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221);
Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222);
Drogistengewerbe (§ 223);
Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen (§ 228);
Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen (§ 232);
Kontaktlinsenoptiker (§ 236a);
Bestatter (§ 237);
Schädlingsbekämpfung(§ 243);
Kanalräumer (§ 249);
Abdecker (§ 254);
VI.
Immobilienmakler (§ 259);
Immobilienverwaltung (§ 263);
Personalkreditvermittlung (§ 267);
Ausgleichsvermittlung (§ 271);
Pfandleiher (§ 278);
Versteigerung beweglicher Sachen (§ 295);
Auskunfteien über Kreditverhältnisse (§ 303);
Einziehung fremder Forderungen (§ 307);
Berufsdetektive (§ 311);
Bewachungsgewerbe (§ 318);
Überlassung von Arbeitskräften (§ 323a).
Abkürzung
GewO 1973
Konzessionierte Gewerbe
§ 130. Konzessionierte Gewerbe (§ 5 Z. 2) sind die nachstehend angeführten Gewerbe:
I.
Waffengewerbe (§ 131);
Zündwarenerzeugung (§ 143);
Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (§ 146);
Betrieb von Sprengungsunternehmen (§ 150);
Dampfkesselerzeugung (§ 153);
II.
Baumeister (§ 157);
Zimmermeister (§ 158);
Steinmetzmeister (§ 159);
Brunnenmeister (§ 160);
Gas- und Wasserleitungsinstallation (§ 163);
Elektroinstallation der Oberstufe (§ 166);
Elektroinstallation der Unterstufe (§ 167);
Errichtung von Blitzschutzanlagen (§ 169);
Technische Büros (§ 171a);
Rauchfangkehrergewerbe (§ 172);
III.
Ausflugswagen-Gewerbe;
Mietwagen-Gewerbe;
Taxi-Gewerbe;
Hotelwagen-Gewerbe;
Fiaker-Gewerbe;
Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen;
Betrieb von Schleppliften (§ 179);
Luftfahrzeugmechanikergewerbe (§ 183);
IV.
Gastgewerbe (§ 189);
Reisebüros (§ 208);
Fremdenführergewerbe (§ 214);
V.
Herstellung von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, von Giften usf., Sterilisierung von Verbandmaterial (§ 220);
Herstellung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221);
Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222);
Drogistengewerbe (§ 223);
Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen (§ 228);
Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen (§ 232);
Kontaktlinsenoptiker (§ 236a);
Bestatter (§ 237);
Schädlingsbekämpfung(§ 243);
Sonderabfallsammler und -beseitiger, Altölsammler und -verwerter (§ 248a);
Kanalräumer (§ 249);
Abdecker (§ 254);
VI.
Immobilienmakler (§ 259);
Bauträger (§ 262);
Immobilienverwaltung (§ 263);
Personalkreditvermittlung (§ 267);
Ausgleichsvermittlung (§ 271);
Pfandleiher (§ 278);
Versteigerung beweglicher Sachen (§ 295);
Auskunfteien über Kreditverhältnisse (§ 303);
Einziehung fremder Forderungen (§ 307);
Berufsdetektive (§ 311);
Bewachungsgewerbe (§ 318);
Überlassung von Arbeitskräften (§ 323a);
Lebens- und Sozialberater (§ 323e);
Errichtung von Alarmanlagen (§ 323j).
Abkürzung
GewO 1973
Konzessionierte Gewerbe
§ 130. Konzessionierte Gewerbe (§ 5 Z. 2) sind die nachstehend angeführten Gewerbe:
I.
Waffengewerbe (§ 131);
Zündwarenerzeugung (§ 143);
Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (§ 146);
Betrieb von Sprengungsunternehmen (§ 150);
Dampfkesselerzeugung (§ 153);
II.
Baumeister (§ 157);
Zimmermeister (§ 158);
Steinmetzmeister (§ 159);
Brunnenmeister (§ 160);
Gas- und Wasserleitungsinstallation (§ 163);
Elektroinstallation der Oberstufe (§ 166);
Elektroinstallation der Unterstufe (§ 167);
Errichtung von Blitzschutzanlagen (§ 169);
Technische Büros (§ 171a);
Rauchfangkehrergewerbe (§ 172);
III.
Ausflugswagen-Gewerbe;
Mietwagen-Gewerbe;
Taxi-Gewerbe;
Hotelwagen-Gewerbe;
Fiaker-Gewerbe;
Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen;
Betrieb von Schleppliften (§ 179);
Luftfahrzeugmechanikergewerbe (§ 183);
IV.
Gastgewerbe (§ 189);
Reisebüros (§ 208);
Fremdenführergewerbe (§ 214);
V.
Herstellung von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, von Giften usf., Sterilisierung von Verbandmaterial (§ 220);
Herstellung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221);
Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222);
Drogistengewerbe (§ 223);
Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen (§ 228);
Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen (§ 232);
Kontaktlinsenoptiker (§ 236a);
Bestatter (§ 237);
Schädlingsbekämpfung(§ 243);
Kanalräumer (§ 249);
Abdecker (§ 254);
VI.
Immobilienmakler (§ 259);
Bauträger (§ 262);
Immobilienverwaltung (§ 263);
Personalkreditvermittlung (§ 267);
Ausgleichsvermittlung (§ 271);
Pfandleiher (§ 278);
Versteigerung beweglicher Sachen (§ 295);
Auskunfteien über Kreditverhältnisse (§ 303);
Einziehung fremder Forderungen (§ 307);
Berufsdetektive (§ 311);
Bewachungsgewerbe (§ 318);
Überlassung von Arbeitskräften (§ 323a);
Lebens- und Sozialberater (§ 323e);
Errichtung von Alarmanlagen (§ 323j).
Abkürzung
GewO 1973
Zum Inkrafttreten vgl. Art. IV Abs. 3, BGBl. Nr. 29/1993
Besondere Voraussetzungen
§ 130. (1) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler erfordert
bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland.
(2) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß der Gewerbetreibende nicht gleichzeitig das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ausübt.
(3) Den im Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.
Abkürzung
GewO 1973
Bestimmungen für die einzelnen konzessionierten Gewerbe
I.
Waffengewerbe
§ 131. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen:
hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition
die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),
der Handel,
das Vermieten,
die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;
hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition
die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,
der Handel,
die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.
(2) Der Konzessionspflicht unterliegen nicht:
die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen sowie der Handel mit diesen Waffen;
das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871 erzeugten Schußwaffen und von Waffen, die nur noch musealen, dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der Handel mit diesen Gegenständen;
die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Z. 1 und Z. 2 angeführten Gegenstände;
das Gravieren und Ziselieren von Schußwaffen;
das Vermieten von Druckluftwaffen, CO 2 -Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf der dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der betreffenden Veranstaltung.
Abkürzung
GewO 1973
Bestatter
§ 131. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Bestatter (§ 126 Z 3) bedarf es für
die Durchführung von Totenaufbahrungen, -feierlichkeiten und -überführungen sowie von Bestattungen und Exhumierungen;
die Beistellung und den Kleinverkauf der erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Durchführung der unter Z 1 angeführten Verrichtungen;
die Herstellung der unter Z 2 angeführten Gegenstände, soweit diese nicht in den Berechtigungsumfang eines anderen gebundenen Gewerbes oder eines Handwerkes fällt.
(2) Zu den im Abs. 1 Z 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere: Das Waschen, Ankleiden und Einsargen des Toten, das Schließen (Verlöten, Verschrauben usw.) des Sarges, die Überführung des Toten (Beförderung des Toten durch den Bestatter oder Übernahme zur Beförderung durch befugte Unternehmer), die Durchführung der künstlerischen Ausgestaltung der Trauerfeier, die Besorgung der Grabstätte und die Verrichtung von unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängenden Dienstleistungen, wie Beschaffung der erforderlichen Urkunden, Aufgabe von Zeitungsanzeigen, Besorgung der Parten von befugten Unternehmen.
(3) Zu den im Abs. 1 Z 2 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere: Die Lieferung des Sarges (der Urnen), der Sargausstattung und Totenbekleidung, die Beistellung der Trauerdekoration (wie Tuchdraperien, Pflanzen, Fahnen und Kandelaber).
(4) Die Rechte der Kirchen und Religionsgesellschaften auf Abhaltung der gottesdienstlichen Feierlichkeiten aus Anlaß von Bestattungen einschließlich der Beistellung der hiefür erforderlichen Gegenstände und auf die Besorgung des kirchlichen Glockengeläutes und der Kirchenmusik werden durch die vorangegangenen Bestimmungen nicht berührt.
Abkürzung
GewO 1973
Nichtmilitärische Waffen
§ 132. (1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition gemäß den Bestimmungen des Waffengesetzes 1967, BGBl. Nr. 121, in der Fassung der Waffengesetz-Novelle 1971, BGBl. Nr. 109, und der Waffengesetz-Novelle 1973, BGBl. Nr. 168, ausgenommen die im § 40 Abs. 3 lit. a dieses Gesetzes erwähnten Waffen und Munitionsgegenstände.
(2) Als Erzeugung von Munition im Sinne des § 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a und Z. 2 lit. a gilt auch das Laden von Patronen.
Abkürzung
GewO 1973
Nichtmilitärische Waffen
§ 132. (1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition gemäß den Bestimmungen des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443.
(2) Als Erzeugung von Munition im Sinne des § 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a und Z. 2 lit. a gilt auch das Laden von Patronen.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzung
§ 132. (1) Das Gewerbe der Bestatter darf nur ausgeübt werden, wenn ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung vorliegt. Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.
(2) Bei Prüfung der Voraussetzung gemäß Abs. 1 ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob durch die Gemeinde für die Bestattung ausreichend Vorsorge getroffen ist.
(3) Die Voraussetzung des Abs. 1 entfällt in den Fällen des Überganges eines Unternehmens an Deszendenten des Gewerbeinhabers durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege.
Abkürzung
GewO 1973
Militärische Waffen
§ 132a. Militärische Waffen und militärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial bezeichneten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.
Abkürzung
GewO 1973
Rechte
§ 133. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a) berechtigt sind, sind auch zur Bearbeitung, Instandsetzung und Umarbeitung von militärischen Handfeuerwaffen berechtigt.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a) oder einer Konzession für den Handel mit nichtmilitärischen Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln berechtigt.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung von nichtmilitärischen Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a) oder einer Konzession für den Handel mit nichtmilitärischen Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Vermieten von nichtmilitärischen Waffen berechtigt.
(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen oder Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a oder Z. 2 lit. a) oder einer Konzession für den Handel mit Waffen oder Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b oder Z. 2 lit. b) berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung des Kaufes und Verkaufes dieser Gegenstände berechtigt.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schußwaffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a oder Z. 2 lit. a) berechtigt sind, sind auch zum Laden von Patronen berechtigt.
Abkürzung
GewO 1973
Rechte
§ 133. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a) berechtigt sind, sind auch zur Bearbeitung, Instandsetzung und Umarbeitung von militärischen Handfeuerwaffen berechtigt.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 131 Abs. 1 Z 1 lit. a) oder einer Konzession für den Handel mit nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 131 Abs. 1 Z 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie zum Handel mit Jagd- und Sportpulver berechtigt.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung von nichtmilitärischen Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a) oder einer Konzession für den Handel mit nichtmilitärischen Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Vermieten von nichtmilitärischen Waffen berechtigt.
(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen oder Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a oder Z. 2 lit. a) oder einer Konzession für den Handel mit Waffen oder Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b oder Z. 2 lit. b) berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung des Kaufes und Verkaufes dieser Gegenstände berechtigt.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schußwaffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a oder Z. 2 lit. a) berechtigt sind, sind auch zum Laden von Patronen berechtigt.
(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Sportschützen und im Hinblick auf die von Schießpulver ausgehenden Gefahren durch gemeinsame Verordnung jene Pulversorten zu bezeichnen, mit denen die im Abs. 2 genannten Gewerbetreibenden zu handeln berechtigt sind, und jene Maßnahmen festzulegen, die diese Gewerbetreibenden bei dieser Handelstätigkeit zu treffen haben.
Abkürzung
GewO 1973
Höchsttarife
§ 133. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit und auf nach Art und Umfang verschiedene Leistungen der Betriebe sowie die Interessen der Kunden Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt werden.
(2) Vor Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Fachgruppe Bestattung, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Festlegung der Höchsttarife eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.
(3) Der Gewerbetreibende hat den geltenden Höchsttarif in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen
§ 134. (1) Die Erteilung der Konzession für die im § 131 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises,
bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland, sowie
daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann die im Abs. 1 Z. 3 bezeichneten Voraussetzungen nachsehen, wenn gegen eine solche Nachsicht vom Standpunkt der Staatssicherheit keine Bedenken bestehen. Bei Konzessionen für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von militärischen Waffen und militärischer Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 2 lit. a) ist die Nachsicht bei Zutreffen der im ersten Satz aufgestellten Voraussetzung zu erteilen, wenn militärische Belange die Gewerbeausübung im Inland erfordern. Bei Konzessionen hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 1) ist bei der Nachsichtserteilung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, bei Konzessionen hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 2) mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, mit dem Bundesminister für Inneres und mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten herzustellen.
(3) Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen
§ 134. (1) Die Erteilung der Konzession für die im § 131 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises,
bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland, sowie
daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988)
(3) Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.
Abkürzung
GewO 1973
Aufsuchen und Entgegennahme von Bestellungen
§ 134. (1) Das Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Bestattergewerbes berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet.
(2) Die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes ist nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anläßlich des gemäß Abs. 1 zulässigen Aufsuchens gestattet.
Abkürzung
GewO 1973
Ausübungsvorschriften
§ 135. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 69 bis 72 – hinsichtlich der im § 131 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der im § 131 Abs. 1 Z 2 angeführten Waffengewerbe auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, durch Verordnung die aus Gründen der nationalen Sicherheit und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlichen Vorschriften erlassen.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 können zum Gegenstand haben
die Beschaffenheit der Betriebsmittel,
die Art der Ausübung der Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen und Munition sowie des Handels mit diesen Gegenständen,
die Tätigkeit der Überprüfung und Erprobung von Waffen und Munition im Rahmen der Gewerbeausübung,
die Lagerung von Waffen und Munition, wobei auch die Anzeige der Lagerstätten bei der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Führung besonderer Lagerbücher vorgeschrieben werden kann, aus denen die vorrätig gehaltenen Waffen und die vorrätig gehaltene Munition ersichtlich sind,
Vorschriften über die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition.
(3) Die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen worden ist. Weiters kann die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde auf Antrag von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid zulassen, wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird. Beziehen sich die Maßnahmen, die mit Bescheid aufgetragen oder zugelassen werden sollen, nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte, so ist zur Erlassung der Bescheide die zur Bewilligung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte zuständige Behörde berufen.
Abkürzung
GewO 1973
Verfahren
§ 135. (1) Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 Abs. 1 beginnen.
(2) Vor der Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Fachgruppe Bestattung und die Gemeinde des Standortes der beabsichtigten Gewerbeausübung aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten zur Frage des Bedarfs gemäß § 132 Abs. 1 und 2 abzugeben. Widerspricht die Entscheidung der Behörde dem fristgerecht abgegebenen Gutachten oder wurde nicht zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert, so steht – wenn es um das Gutachten der Fachgruppe Bestattung geht – der Fachgruppe Bestattung – wenn es um das Gutachten der Gemeinde geht – der Gemeinde das Recht der Berufung gegen den Bescheid zu.
(3) Hat der Bestatter Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort erstattet, so darf er mit der Gewerbeausübung in dem neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 345 Abs. 8 beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Abs. 2 anzuwenden.
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