Bundesgesetz vom 29. November 1973, mit dem Vorschriften über die Ausübung von Gewerben erlassen werden (Gewerbeordnung 1973 – GewO 1973)
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des Überganges eines Unternehmens an Deszendenten des Gewerbeinhabers durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege.
Abkürzung
GewO 1973
Verbot der gleichzeitigen Ausübung mit dem Gewerbe des Altwarenhandels
§ 136. Die gleichzeitige Ausübung des Handels mit Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 2 lit. b) mit dem Gewerbe des Altwarenhandels ist verboten.
Abkürzung
GewO 1973
Vermieten von Waffen
Tätigkeiten außerhalb der Betriebsstätte
§ 137. (1) Das Vermieten von militärischen Waffen ist außer in den Fällen des Abs. 3 unzulässig.
(2) Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätten (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des § 131 Abs. 2 Z. 5 unzulässig.
(3) Das Vermieten und die Instandsetzung von Schußwaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den zur Ausübung der entsprechenden Konzession gemäß § 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a, b oder c oder Z. 2 lit. a oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet.
Abkürzung
GewO 1973
Waffenbuch
§ 138. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von militärischen Waffen, militärischer Munition, von nichtmilitärischen Feuerwaffen oder von Munition für Faustfeuerwaffen, für den Handel mit diesen Gegenständen oder für das Vermieten von nichtmilitärischen Feuerwaffen (§ 131 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c sowie Z 2 lit. a und b) berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen, aus denen die Ein- und Ausgänge der militärischen Waffen und militärischen Munition, der nichtmilitärischen Feuerwaffen und der Munition für Faustfeuerwaffen hervorgehen. Bei der Munition für Faustfeuerwaffen sind im Waffenbuch lediglich Anzahl und Kaliber anzugeben. Knallpatronen sind von der Eintragung im Waffenbuch ausgenommen. Die Waffenbücher für militärische Waffen und militärische Munition, für Faustfeuerwaffen und Munition für Faustfeuerwaffen sowie für andere nichtmilitärische Feuerwaffen als Faustfeuerwaffen sind getrennt zu führen; im Waffenbuch für andere nichtmilitärische Feuerwaffen als Faustfeuerwaffen hat der Gewerbetreibende den amtlichen Lichtbildausweis (einschließlich ausstellende Behörde, Datum und Nummer) des Erwerbers der Waffe einzutragen.
(2) Die Waffenbücher, die auch in Karteiform geführt werden dürfen, sind nach einem Muster anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung und der Art ihrer Führung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur waffenpolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der militärischen Waffen und der militärischen Munition auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, festzulegen, auf welche Weise den in den Abs. 1 und 2 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird.
(4) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereiche einer Bundespolizeibehörde auch dieser Behörde, auf Verlangen dieser Behörden vorzulegen.
(5) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher durch sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß des Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung vorgenommen wurde. Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung haben sie diese Bücher an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern.
Abkürzung
GewO 1973
Bezeichnung der Waffen
§ 139. (1) Nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen, die gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, müssen mit der Bezeichnung des Erzeugers und einer fortlaufenden Erzeugungsnummer gekennzeichnet sein. Im Ausland erzeugte nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen dürfen nur dann gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie überdies mit der Bezeichnung jenes Gewerbetreibenden versehen sind, der die Waffe zum erstenmal in den inländischen Verkehr bringt.
(2) Eine nichtmilitärische Feuerwaffe, deren Bezeichnung gemäß Abs. 1 oder deren Erzeugungsnummer im Zuge der Instandsetzung durch einen befugten Gewerbetreibenden unkenntlich gemacht worden ist, darf in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieses Instandsetzers und einer fortlaufenden Nummer, die dieser Gewerbetreibende beizusetzen hat, gekennzeichnet ist. Der Instandsetzer ist verpflichtet, die ursprüngliche Bezeichnung gemäß Abs. 1 und die ursprüngliche Erzeugungsnummer im Waffenbuch (§ 138) zu verzeichnen.
Abkürzung
GewO 1973
Drucker
§ 139. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Drucker (§ 126 Z 5) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen, für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.
(2) Drucker sind auch zum Verlag und zum Verkauf von Schriften und bildlichen Darstellungen sowie zum Verkauf von Satzerzeugnissen aller Art berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.
(3) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 126 Z 5 ist unbeschadet der Rechte der Drucker
die Spielkartenerzeugung;
das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren, Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien).
Abkürzung
GewO 1973
Überprüfung
§ 140. (1) Bei der Überprüfung des Betriebes von Waffengewerben gemäß § 338 dürfen auch Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß entnommen werden.
(2) Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese Behörde den Überprüfungen gemäß § 338 beizuziehen.
Abkürzung
GewO 1973
Druckformenhersteller
§ 140. Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 126 Z 6 ist unbeschadet der Rechte der Druckformenhersteller die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von Druckformen für das Bedrucken der im § 139 Abs. 3 Z 2 genannten Erzeugnisse.
Abkürzung
GewO 1973
Meldung des Ruhens der Gewerbeausübung
§ 141. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Waffengewerbe (§ 131 Abs. 1) berechtigt sind, haben das Ruhen und jede Aufnahme der Gewerbeausübung in der Hauptbetriebsstätte und in den weiteren Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch dieser Behörde, hinsichtlich einer Konzession für militärische Waffen und militärische Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 2) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung, binnen drei Wochen anzuzeigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede Erteilung einer Konzession, jede Bewilligung der Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort, Anzeige über den Fortbetrieb, Zurücklegung, Entziehung einer Konzession für ein Waffengewerbe (§ 131 Abs. 1) im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, bei Konzessionen betreffend militärische Waffen und militärische Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 2) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung, zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
GewO 1973
Zuständigkeit
§ 142. Zur Erteilung einer Konzession hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 1) ist der Landeshauptmann im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde II. Instanz, zur Erteilung einer Konzession hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 2) ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten zuständig.
Abkürzung
GewO 1973
Zündwarenerzeugung
§ 143. Der Konzessionspflicht unterliegt die Erzeugung von Zündwaren.
Abkürzung
GewO 1973
Fremdenführer
§ 143. (1) Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer (§ 126 Z 9) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen die Sehenswürdigkeiten von Stadt und Land (öffentliche Gebäude, Sammlungen, Museen, Kirchen, Theater und Vergnügungsstätten, Ausstellungen, Besonderheiten der Landschaft, Industrieanlagen usw.) sowie sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zu zeigen und zu erläutern.
(2) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 126 Z 9 sind unbeschadet der Rechte der Fremdenführer
die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,
Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren Ermächtigten durchgeführt werden,
die vom Reisebetreuer (§ 177) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise auf Sehenswürdigkeiten.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen
§ 144. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Zündwarenerzeugung erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises und
daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
Abkürzung
GewO 1973
Mitarbeiter
§ 144. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der im § 143 Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen; sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet werden, eigenberechtigt sein.
(2) Die fachliche Eignung muß durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die im § 22 Abs. 8 angeführten Gesichtspunkte durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung, den Stoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung und die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu erlassen. Im übrigen gilt die Bestimmung des § 351 sinngemäß.
Abkürzung
GewO 1973
Zuständigkeit
§ 145. (1) Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Zündwarenerzeugung ist der Landeshauptmann zuständig.
(2) Vor Erteilung einer Konzession ist die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde II. Instanz zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß § 144 Z. 2 zu hören.
Abkürzung
GewO 1973
Legitimation
§ 145. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt sind, und deren Mitarbeiter haben bei der Ausübung der im § 143 Abs. 1 genannten Tätigkeiten eine von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Legitimation mit Lichtbild mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. In die Legitimation sind allfällige örtliche und sachliche Beschränkungen der Berechtigung sowie die Fremdsprachen, die der Gewerbetreibende oder der Mitarbeiter beherrscht, einzutragen; weiters können Sachgebiete, in denen der Gewerbetreibende oder der Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde besondere Kenntnisse in geeigneter Weise nachweist, eingetragen werden.
(2) Um die Ausstellung der Legitimationen gemäß Abs. 1 für Gewerbetreibende und für Mitarbeiter, die zur Ausübung der im § 143 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen.
(3) Die Ausstellung der Legitimation für den Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er nicht zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt ist. Die Ausstellung der Legitimation für den Mitarbeiter ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 143 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.
(4) Die für den Mitarbeiter ausgestellte Legitimation ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die im Abs. 3 angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind.
(5) Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden und den Mitarbeiter haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben.
Abkürzung
GewO 1973
Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen
§ 146. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen
die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen und
der Handel mit den in der Z. 1 genannten Erzeugnissen.
(2) Der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 Z. 2 unterliegt nicht der Handel mit pyrotechnischen Scherzartikeln, die bei widmungsgemäßer Verwendung keinen Schaden anzurichten geeignet sind (harmlose pyrotechnische Scherzartikel).
(3) Die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des Art. I der Verordnung GBlÖ Nr. 483/1938, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1959 und der Schieß- und Sprengmittelgesetz-Novelle 1973, BGBl. Nr. 169, über die Erzeugung, Verarbeitung und den Verschleiß von Schieß- und Sprengmitteln, und der Verordnung vom 19. Mai 1899, RGBl. Nr. 95, mit welcher in Ausführung des Gesetzes vom 27. Mai 1885, RGBl. Nr. 134, und in Ergänzung der Verordnung vom 4. August 1885, RGBl. Nr. 135, Anordnungen betreffend den Verkehr mit sprengkräftigen Zündungen erlassen werden, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
Abkürzung
GewO 1973
Bezeichnung
§ 146. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt sind, dürfen eine international gebräuchliche Berufsbezeichnung führen.
Abkürzung
GewO 1973
Pyrotechnische Scherzartikel
§ 147. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung jene pyrotechnischen Scherzartikel zu bezeichnen, auf die wegen ihrer Beschaffenheit insbesondere im Hinblick auf die in ihren Sätzen enthaltene Energie die im § 146 Abs. 2 angeführten Umstände zutreffen.
Abkürzung
GewO 1973
Höchsttarif
§ 147. (1) Der Landeshauptmann kann, wenn es im Interesse des Tourismus gelegen ist, durch Verordnung einen Höchsttarif für die Dienstleistungen gemäß § 143 Abs. 1 festlegen.
(2) Bei der Festlegung des Höchsttarifes ist darauf Bedacht zu nehmen, welche besonderen Kenntnisse und welcher Zeitaufwand für die einzelnen Dienstleistungen erforderlich sind.
(3) Vor der Festlegung des Höchsttarifes sind die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen
§ 148. Die Erteilung der Konzession für die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und für den Handel mit diesen Erzeugnissen erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises und
daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
Abkürzung
GewO 1973
Gastgewerbe
§ 148. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 126 Z 11) bedarf es für
die Beherbergung von Gästen;
die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen;
den Ausschank von alkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen;
den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen.
(2) Unter Verabreichung (Abs. 1 Z 2) und unter Ausschank (Abs. 1 Z 3 und 4) ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, daß die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.
(3) Ein Gastgewerbe wird auch dann ausgeübt, wenn einzelne Dienstleistungen, die in ihrer Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 ergeben, gesondert von zwei oder mehreren Unternehmern für dieselben Leistungsempfänger und im selben Standort erbracht werden.
Abkürzung
GewO 1973
Zuständigkeit
§ 149. (1) Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und für den Handel mit diesen Erzeugnissen ist der Landeshauptmann zuständig.
(2) Vor Erteilung einer Konzession ist die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde II. Instanz zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß § 148 Z. 2 zu hören.
Abkürzung
GewO 1973
§ 149. Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 126 Z 11 ist
die Verabreichung von Speisen, der Ausschank von Getränken und der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen durch Erzeugungs- und Handelsgewerbetreibende in dem in den §§ 97, 101, 105, 165 und 277 Abs. 3 bezeichneten Umfang;
die Verabreichung und der Ausschank von unentgeltlichen Kostproben – auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen auch von entgeltlichen Kostproben – durch Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung;
der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt;
der Ausschank von Getränken durch zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende in dem im § 36 Abs. 3 bezeichneten Umfang;
der Ausschank von Milch und der Verkauf von Milch in unverschlossenen Gefäßen;
die Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, der Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen im Rahmen eines einfach ausgestatteten Betriebes, der in einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen und auf die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer abgestellt ist (Schutzhütte);
die Verabreichung von gebratenen, gegrillten oder gesottenen Würsten, gebratenem oder gegrilltem Fleisch (ausgenommen Innereien) von Rindern und Schweinen, gegrilltem Geflügel und Fisch, Pommes frites, Fleisch- und Wurstsalaten, Fleisch- und Wurstmayonnaisesalaten, Brotaufstrichen, belegten Brötchen, üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art, und von vorverpackt angeliefertem Speiseeis sowie der Ausschank von Milchmischgetränken, anderen nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuß von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden. Die Beschränkung auf die Bereitstellung von nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen gilt nicht, wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken in dem in dieser Ziffer festgelegten Umfang im Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschankes (§ 2 Abs. 7) erfolgt;
die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Flaschenbier sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste.
Abkürzung
GewO 1973
Betrieb von Sprengungsunternehmen
§ 150. Der Konzessionspflicht unterliegt der Betrieb von Sprengungsunternehmen.
Abkürzung
GewO 1973
Rechte
§ 150. (1) Gastgewerbetreibende, die Gäste beherbergen oder Speisen verabreichen und warme und angerichtete kalte Speisen verkaufen, sind berechtigt, Waren des üblichen Reisebedarfes, wie Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, übliche Reiseandenken (§ 164 Z 2) und die im § 164 Z 3 und 4 angeführten Druckwerke zu verkaufen.
(2) Gastgewerbetreibende, die Speisen verabreichen und warme und angerichtete kalte Speisen verkaufen, sind zum Verkauf von nicht angerichteten kalten Speisen, von halbfertigen Speisen, von Lebensmitteln, die in ihrem Gastgewerbebetrieb verwendet werden, und von Reiseproviant berechtigt.
(3) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 und 2 muß der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben und es dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte und keine zusätzlichen Räumlichkeiten verwendet werden. Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 ist außerdem eine straßenseitige Schaustellung der Waren verboten.
(4) Gastgewerbetreibende sind auch zum Halten von Spielen berechtigt, wenn der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleibt.
(5) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen oder nichtalkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung berechtigt, Getränke in handelsüblich verschlossenen Gefäßen zu verkaufen.
(6) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen oder nichtalkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind berechtigt, kohlensäurehältiges Wasser für den Bedarf ihrer Gäste zu erzeugen. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit unterliegen diese Gastgewerbetreibenden jenen Vorschriften, die für die zur Erzeugung kohlensäurehältiger Getränke berechtigten Gewerbetreibenden gelten.
(7) Gastgewerbetreibende sind auch berechtigt, Fahrzeuge ihrer Gäste einzustellen und Sportgeräte an ihre Gäste zu vermieten. Sie sind ferner auch zum Verleihen von Druckwerken an ihre Gäste und zum Halten von Leseräumen für diese berechtigt.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen
§ 151. Die Erteilung der Konzession für den Betrieb von Sprengungsunternehmen erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises und
daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
Abkürzung
GewO 1973
Vorschriften über die Gewerbeausübung
Betriebsart
§ 151. (1) Die Gewerbeanmeldung (§ 339) hat auch die Bezeichnung der Betriebsart zu enthalten, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll und hat weiters die für die bezeichnete Betriebsart notwendigen Berechtigungen gemäß § 148 Abs. 1 zu umfassen.
(2) Unter Betriebsart im Sinne des Abs. 1 ist die durch eine bestimmte Anlage, Einrichtung und Ausstattung der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen und durch eine bestimmte Betriebsführung gekennzeichnete Gestaltung des jeweiligen Gastgewerbebetriebes zu verstehen; Verschiedenheiten lediglich in der Benennung begründen keine besondere Betriebsart.
Abkürzung
GewO 1973
Zuständigkeit
§ 152. (1) Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen ist der Landeshauptmann zuständig.
(2) Vor Erteilung einer Konzession ist die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde II. Instanz zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß § 151 Z. 2 zu hören.
Abkürzung
GewO 1973
§ 152. Ein Gastgewerbe darf nur entsprechend der in der Gewerbeanmeldung bezeichneten Betriebsart ausgeübt werden.
Abkürzung
GewO 1973
Änderung der Betriebsart
§ 152a. Die Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes ohne eine Erweiterung der Berechtigung gemäß § 148 Abs. 1 ist der Behörde anzuzeigen.
Abkürzung
GewO 1973
Dampfkesselerzeugung
§ 153. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Erzeugung und Instandsetzung von Druckgefäßen (Dampfkesseln, Dampfgefäßen oder ähnlichen Gefäßen) sowie von Druckbehältern.
(2) Druckgefäße sind Dampfkessel, Dampfgefäße und ähnliche Gefäße, in denen durch Erhitzung von Flüssigkeiten oder durch Erzeugung, Umwandlung oder Verwendung von Dämpfen oder Gasen ein höherer als der atmosphärische Druck herrscht oder entstehen kann.
(3) Druckbehälter sind Behälter, in denen verdichtete oder verflüssigte Gase unter einem den atmosphärischen Druck um 0,5 bar übersteigenden Druck aufbewahrt werden.
(4) Nicht der Konzessionspflicht unterliegt die Erzeugung und die Instandsetzung von im § 1 Abs. 4 lit. b, § 23 Abs. 2 lit. a, b und d, § 28 dritter Absatz und vierter Absatz lit. a, c und d der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948, genannten Dampfgefäßen und Druckbehältern, ferner von Dampfkesseln, deren Dampfspannung den atmosphärischen Druck um 1 bar nicht übersteigen kann (Niederdruckdampfkesseln), Dampfkesseln von Kaffee-Espressomaschinen, Schnelldampferzeugern bis zu 35 l Inhalt, Heizkesseln, Heizkörpern und Warmwassergefäßen nach ÖNorm B 8130 bis B 8133 und B 2235, Heimsiphonflaschen bis 2 l Inhalt, Druckgaskapseln, Handfeuerlöschern nach ÖNorm F 1050, Druckbehältern in Kälteanlagen bis zu 300 mm lichtem Durchmesser, Druckgaspackungen und Kartuschen.
Abkürzung
GewO 1973
Gewerbeausübung in Gastgärten und außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen
§ 153. (1) Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 8 bis 22 Uhr, vom 15. Juni bis einschließlich 15. September bis 23 Uhr, betrieben werden, wenn sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen, lautes Sprechen, Singen und Musizieren in ihnen vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind. Der erste Satz gilt auch für bereits bestehende sonstige Gastgärten.
(1a) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung vom Abs. 1 abweichende Regelungen betreffend die Gewerbeausübung in Gastgärten für solche Gebiete festlegen, die insbesondere wegen ihrer Flächenwidmung, ihrer Verbauungsdichte, der in ihnen bestehenden Bedürfnisse im Sinne des § 157 Abs. 1 und ihrer öffentlichen Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks, diese Sonderregelung rechtfertigen.
(2) Ein Gastgewerbe darf außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes nur vorübergehend aus Anlaß einzelner besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Ausstellungen, Märkte, Sportveranstaltungen, größere Baustellen udgl.) ausgeübt werden. Eine solche Ausübung eines Gastgewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde. Das Bewilligungsansuchen hat jedenfalls die besondere Gelegenheit, die Dauer und den Standort der Gewerbeausübung zu enthalten. Die Bewilligung darf nur für die Dauer der besonderen Gelegenheit erteilt werden. Weiters darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn nicht Rechtsvorschriften die beabsichtigte Gewerbeausübung im angegebenen Standort verbieten, wenn die für die Besucher bestimmten Abstellplätze für Kraftfahrzeuge nicht auf Flächen gelegen sind, auf denen das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Grund von Rechtsvorschriften unzulässig ist, wenn die veranstaltungsrechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen, wenn gewährleistet ist, daß bei der Ausübung des Gastgewerbes die einschlägigen gesundheitsrechtlichen, lebensmittelrechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, und wenn die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle gemäß den abfallrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen
§ 154. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Erzeugung und Instandsetzung von Druckgefäßen sowie von Druckbehältern erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Abkürzung
GewO 1973
Allgemeine Maßnahmen gegen Alkoholmißbrauch
§ 154. (1) Die Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.
(2) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind verpflichtet, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß § 149 nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß § 126 Z 11 fallenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.
Abkürzung
GewO 1973
Zuständigkeit
§ 155. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Erzeugung und Instandsetzung von Druckgefäßen sowie von Druckbehältern ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Abkürzung
GewO 1973
§ 155. (1) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen und nichtalkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) und diese nach Maßgabe der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt auch für mindestens eine Sorte des kalten nichtalkoholischen Getränks, die der Gastgewerbetreibende auf Grund des § 154 Abs. 2 auszuschenken hat.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Gastgewerbetreibende, die zu einem gemäß § 149 nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß § 126 Z 11 fallenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.
Abkürzung
GewO 1973
II.
Baugewerbe (§§ 156 bis 162)
§ 156. (1) Die Tätigkeiten der Baumeister (§ 157 Abs. 1), Zimmermeister (§ 158 Abs. 1), Steinmetzmeister (§ 159 Abs. 1) und Brunnenmeister (§ 160 Abs. 1) unterliegen der Konzessionspflicht.
(2) Die Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, ist den Baugewerbetreibenden im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges vorbehalten.
(3) Der Konzessionspflicht unterliegen nicht die auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit des Bauunternehmers, der auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihm zustehenden Baurechtes als Bauherr Bauten durch befugte Gewerbetreibende ausführen läßt, um sie weiter zu veräußern, und solche Erdarbeiten, die statische Kenntnisse nicht erfordern.
(4) Die im Abs. 1 angeführten Gewerbetreibenden sind berechtigt, in geringem Umfang mit der Ausführung eigener Arbeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehende Arbeiten anderer Gewerbe auch selbst auszuführen.
Abkürzung
GewO 1973
II.
Baugewerbe (§§ 156 bis 162)
§ 156. (1) Die Tätigkeiten der Baumeister (§ 157 Abs. 1), Zimmermeister (§ 158 Abs. 1), Steinmetzmeister (§ 159 Abs. 1) und Brunnenmeister (§ 160 Abs. 1) unterliegen der Konzessionspflicht.
(2) Die Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, ist den Baugewerbetreibenden im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges vorbehalten.
(3) Der Konzessionspflicht unterliegen nicht die auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit des Immobilienmaklers und Bauträgers, die auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihnen zustehenden Baurechtes als Bauherren Bauten durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen, um sie weiter zu veräußern, und solche Erdarbeiten, die statische Kenntnisse nicht erfordern.
(4) Die im Abs. 1 angeführten Gewerbetreibenden sind berechtigt, in geringem Umfang mit der Ausführung eigener Arbeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehende Arbeiten anderer Gewerbe auch selbst auszuführen.
Abkürzung
GewO 1973
Alkoholausschank an Jugendliche
§ 156. (1) Die Gastgewerbetreibenden dürfen weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuß von Alkohol verboten ist.
(2) Nicht verboten ist der Verkauf an Jugendliche im Sinne des Abs. 1, die solche Getränke, die zum Genuß durch Erwachsene außerhalb des Gastgewerbebetriebes bestimmt sind, holen.
(3) Wenn den Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuß von Alkohol verboten ist, dann haben die zum Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigten Gastgewerbetreibenden an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich lesbar auf dieses Verbot hingewiesen wird.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß § 149 nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß § 126 Z 11 fallenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.
Abkürzung
GewO 1973
Baumeister
§ 157. (1) Der Baumeister ist berechtigt, Hochbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen als auch Hochbauten und andere verwandte Bauten zu leiten und nach Maßgabe des § 156 Abs. 4 und des Abs. 2 dieses Paragraphen auch auszuführen.
(2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen und zu leiten, doch hat er sich unbeschadet des § 156 Abs. 4 zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen, soweit es sich um Arbeiten von konzessionierten Gewerben, von Handwerken oder der gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Lüftungs-, Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen (§ 103 Abs. 1 lit. a Z. 4 bis 7) handelt.
(3) Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt.
(4) Die Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 155/1958 bleiben durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
Abkürzung
GewO 1973
Baumeister
§ 157. (1) Der Baumeister ist berechtigt, Hochbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen als auch Hochbauten und andere verwandte Bauten zu leiten und nach Maßgabe des § 156 Abs. 4 und des Abs. 2 dieses Paragraphen auch auszuführen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.
(2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen und zu leiten, doch hat er sich unbeschadet des § 156 Abs. 4 zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen, soweit es sich um Arbeiten von konzessionierten Gewerben, von Handwerken oder der gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Lüftungs-, Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen (§ 103 Abs. 1 lit. a Z. 4 bis 7) handelt.
(3) Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt.
(4) Die Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 155/1958 bleiben durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
Abkürzung
GewO 1973
Sperrstunde und Aufsperrstunde
§ 157. (1) Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt, zu dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen; er hat hiebei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Touristen Bedacht zu nehmen und erforderlichenfalls von der Festlegung einer Sperrzeit abzusehen. Bei den in Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen gelegenen Gastgewerbebetrieben hat der Landeshauptmann insbesondere den Verpflegungsbedarf der Reisenden zu berücksichtigen; zu dieser Frage sind auch die in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen zu hören.
(1a) Der Landeshauptmann kann zum Schutz der Wohnbevölkerung vor in ihrem Wohnbereich auftretendem störendem Lärm für in Vereinslokalen ausgeübte gastgewerbliche Tätigkeiten eine von Abs. 1 abweichende frühere Sperrstunde mit Verordnung festlegen, ohne daß auf die Betriebsart Bedacht zu nehmen ist. Dies gilt nicht für Lokale, die das typische Erscheinungsbild eines Gastgewerbes aufweisen. Jedenfalls muß die Ausübung dieser Tätigkeiten bis 20 Uhr gestattet sein.
(2) Der Gastgewerbetreibende hat die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den nach Abs. 1 festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten. Während dieser Sperrzeit darf er Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Der Gastgewerbetreibende hat die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet.
(3) Bei besonderem örtlichem Bedarf hat die Gemeinde unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlaß bestimmten Beschränkungen, zu bewilligen. Eine solche Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden diese Behörden vor Erteilung der Bewilligung zu hören.
(4) Die Gemeinde hat diese Bewilligung zu widerrufen, wenn der besondere örtliche Bedarf nicht mehr besteht, sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden diese Behörden vor einer Entscheidung zu hören.
(5) Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben. Diese Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, daß der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden vor einer Entscheidung diese Behörden zu hören. Nachbarn, die eine Verkürzung der Betriebszeit des Gastgewerbebetriebes bei der Gemeinde angeregt haben, sind Beteiligte im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für Betriebe, in denen die im § 149 Z 3 und 5 bis 7 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, hinsichtlich dieser Tätigkeiten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Sperrstunde und die Aufsperrstunde für die einzelnen Tätigkeiten gemäß § 149 Z 3 und 5 bis 7 festzulegen sind.
(7) Die Sperrstunde und die Aufsperrstunde dürfen in Verordnungen und Bescheiden gemäß den vorstehenden Absätzen nur einheitlich für den gesamten Gastgewerbebetrieb mit allen seinen Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen festgelegt werden.
Abkürzung
GewO 1973
Zimmermeister
§ 158. (1) Der Zimmermeister ist zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden und dgl. berechtigt.
(2) Bei Ausführung der Arbeiten gemäß Abs. 1 darf der Zimmermeister auch andere Werkstoffe als Holz verwenden. Der Zimmermeister ist weiters zur Herstellung von roh gezimmerten Holzgegenständen berechtigt.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Arbeiten darf der Zimmermeister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist und soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, nur unter Leitung eines Baumeisters ausführen.
(4) Der Zimmermeister ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und nach Maßgabe des § 156 Abs. 4 und des § 157 Abs. 2, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.
(5) § 157 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
Abkürzung
GewO 1973
Zimmermeister
§ 158. (1) Der Zimmermeister ist zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden und dgl. berechtigt.
(2) Bei Ausführung der Arbeiten gemäß Abs. 1 darf der Zimmermeister auch andere Werkstoffe als Holz verwenden. Der Zimmermeister ist weiters zur Herstellung von gezimmerten Holzgegenständen berechtigt.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Arbeiten darf der Zimmermeister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist und soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, nur unter Leitung eines Baumeisters ausführen.
(4) Der Zimmermeister ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und nach Maßgabe des § 156 Abs. 4 und des § 157 Abs. 2, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.
(5) § 157 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
Abkürzung
GewO 1973
Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung der Gastgewerbebetriebe
§ 158. (1) Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen und deren Einrichtung und Ausstattung stets in gutem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, daß die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den der Betriebsart entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen. Der Landeshauptmann hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an die jeweiligen Betriebsarten zu stellenden Anforderungen, auf eine dem Ansehen der österreichischen Tourismuswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung sowie auf besondere regionale oder örtliche Besonderheiten durch Verordnung festzulegen, durch welche Maßnahmen diesen Verpflichtungen der Gewerbetreibenden entsprochen wird. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Verordnung des Landeshauptmannes, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 1996, bleibt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Dezember 1989, BGBl. Nr. 24/1990, über die Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben für das betreffende Land als Bundesgesetz in Geltung.
(2) Die Behörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen worden ist.
(3) Die Behörde kann von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid zulassen, wenn auch diese Maßnahmen die Einhaltung der im Abs. 1 umschriebenen Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gewährleisten.
(4) Die Abs. 1 bis 3 und gemäß Abs. 1 erlassene Verordnungen gelten sinngemäß für die gemäß § 149 Z 1 bis 8 nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß § 126 Z 11 fallenden Tätigkeiten, wenn hiebei mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuß von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden.
Abkürzung
GewO 1973
Steinmetzmeister
§ 159. (1) Der Steinmetzmeister ist berechtigt
zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet werden (Herstellung von Steinportalen, Steinböden, Steinstufen und dgl.),
zur Erzeugung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen,
zur Bearbeitung und Aufstellung von Grabmonumenten und, unbeschadet des Rechtes der Baumeister, zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte.
(2) Die im Abs. 1 Z. 1 angeführten Arbeiten darf der Steinmetzmeister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist, nur unter Leitung eines Baumeisters ausführen.
(3) Die Rechte der Kunststeinerzeuger und der gewerblichen Steinbildhauer bleiben unberührt.
Abkürzung
GewO 1973
Steinmetzmeister
§ 159. (1) Der Steinmetzmeister ist berechtigt
zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet werden (Herstellung von Steinportalen, Steinböden, Steinstufen und dgl.),
zur Erzeugung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen,
zur Bearbeitung und Aufstellung von Grabmonumenten und, unbeschadet des Rechtes der Baumeister, zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte.
(2) Die im Abs. 1 Z. 1 angeführten Arbeiten darf der Steinmetzmeister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist, nur unter Leitung eines Baumeisters ausführen.
(3) Die Rechte der Kunststeinerzeuger und der gewerblichen Bildhauer bleiben unberührt.
Abkürzung
GewO 1973
Brunnenmeister
§ 160. (1) Der Brunnenmeister ist berechtigt, die zur Herstellung eines Brunnens für Trink- oder Nutzwasser und die für Quellfassungen erforderlichen Arbeiten zu planen, zu berechnen sowie auszuführen; hiezu gehören das Bohren und Schlagen von Brunnen, das Ausschachten, Ausmauern oder Betonieren des Brunnenschachtes, das Einsetzen der Pumpenrohre und Saugvorrichtungen und das Decken des Schachtes, das Führen des Schlages und Einsetzen der Schlagrohre.
(2) Der Brunnenmeister ist weiters zur Herstellung des Brunnenhäuschens, der Wasseraufsaugmulde und der Wasserableitungen im erforderlichen Ausmaß sowie zur Herstellung von Abwässerreinigungs- und -beseitigungsanlagen in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht frei tragenden Silos bis 1 m über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung berechtigt.
(3) In politischen Bezirken, in denen kein Brunnenmeister seinen Standort hat, steht die Berechtigung gemäß Abs. 1 auch den Baumeistern zu.
Abkürzung
GewO 1973
Brunnenmeister
§ 160. (1) Der Brunnenmeister ist berechtigt, die zur Herstellung eines Brunnens für Trink- oder Nutzwasser und die für Quellfassungen erforderlichen Arbeiten zu planen, zu berechnen sowie auszuführen; hiezu gehören das Bohren und Schlagen von Brunnen, das Ausschachten, Ausmauern oder Betonieren des Brunnenschachtes, das Einsetzen der Pumpenrohre und Saugvorrichtungen und das Decken des Schachtes, das Führen des Schlages und Einsetzen der Schlagrohre. Weiters ist der Brunnenmeister unbeschadet der Rechte der Baumeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.
(2) Der Brunnenmeister ist weiters zur Herstellung des Brunnenhäuschens, der Wasseraufsaugmulde und der Wasserableitungen im erforderlichen Ausmaß sowie zur Herstellung von Abwässerreinigungs- und -beseitigungsanlagen in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht frei tragenden Silos bis 1 m über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung berechtigt.
(3) In politischen Bezirken, in denen kein Brunnenmeister seinen Standort hat, steht die Berechtigung gemäß Abs. 1 auch den Baumeistern zu.
Abkürzung
GewO 1973
Befähigungsnachweis für Handelsagenten und Handelsgewerbe
§ 160. (1) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Handelsagenten (§ 126 Z 13) und ein Handelsgewerbe (§ 126 Z 14) ist zu erbringen durch
Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder
Zeugnisse
über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf und
über eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit oder
Zeugnisse
über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder den erfolgreichen Abschluß des Handelsassistentenlehrganges am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft und
über eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit oder
Zeugnisse
über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder einer nicht in Z 1 angeführten berufsbildenden höheren Schule, in denen eine mit der Ausbildung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf gleichwertige Vermittlung einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt, und
über eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit, oder
Zeugnisse
über den erfolgreichen Besuch einer nicht in Z 1 angeführten Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer nicht in Z 1 oder 4 angeführten berufsbildenden höheren oder mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule und
über eine mindestens zweijährige kaufmännische Tätigkeit.
(2) Die Tätigkeit des Gewerbetreibenden in dem von ihm ausgeübten Handwerk oder gebundenen Gewerbe (§§ 126 und 128) gilt als kaufmännische Tätigkeit.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen für die Baugewerbe
§ 161. Die Erteilung der Konzession für ein Baugewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Abkürzung
GewO 1973
§ 161. (1) Wer eine Meisterprüfung oder eine Konzessionsprüfung, bei der auch die üblicherweise bei der Meisterprüfung verlangten kaufmännischen Kenntnisse nachgewiesen werden müssen, nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Rechtsvorschriften erfolgreich abgelegt und eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit zurückgelegt hat, erbringt den Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe.
(2) Die mindestens dreijährige befugte Ausübung eines gebundenen Gewerbes, für die der Nachweis der erfolgreich abgelegten Unternehmerprüfung nicht vorgeschrieben ist, wird als Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe anerkannt.
(3) Wer eine Tätigkeit, die einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe entspricht, auf Grund einer auf die Ausübung des betreffenden Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes lautenden Gewerbeberechtigung durch mindestens drei Jahre ausgeübt hat, weist die Befähigung zum Handel mit den in das betreffende Gewerbe einschlägigen Waren sowie mit Stoffen und Artikeln nach, die bei der Ausübung dieser Gewerbe regelmäßig bearbeitet oder verarbeitet werden.
(4) Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß Abs. 3, 7 oder 8 für ein auf bestimmte Waren eingeschränktes Handelsgewerbe erbracht und dieses Handelsgewerbe durch drei Jahre selbständig befugt ausgeübt haben, erbringen den Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe.
(5) Personen, die
als vertretungsbefugte Mitglieder eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer in das Firmenbuch eingetragenen juristischen Person,
als vertretungsbefugte Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes,
als Mitarbeiter einer in das Firmenbuch eingetragenen juristischen Person, denen ein maßgebender Einfluß auf den Geschäftsbetrieb dieser juristischen Person zusteht, oder
als Prokuristen
drei Jahre überwiegend kaufmännisch tätig waren, erbringen den Befähigungsnachweis für Handelsgewerbe.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für den Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Handelsagenten (§ 126 Z 13).
(7) Wer gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, bei der auch kaufmännische Kenntnisse nachgewiesen werden müssen, weist die Befähigung zum Handel mit den in das betreffende Fachgebiet, das Gegenstand der Meisterprüfung war, einschlägigen Waren nach.
(8) Personen, die mindestens drei Jahre lang selbständig oder als Betriebsführer auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig waren, weisen die Befähigung zum Handel mit den für den Zweig der Land- und Forstwirtschaft, in dem sie ihre Tätigkeit ausgeübt haben, einschlägigen Waren nach.
Abkürzung
GewO 1973
Zuständigkeit
§ 162. Zur Erteilung von Konzessionen für die Baugewerbe ist der Landeshauptmann zuständig.
Abkürzung
GewO 1973
Handelsagenten
§ 162. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Handelsagenten (§ 126 Z 13) bedarf es unbeschadet der Rechte der Händler gemäß § 34 Abs. 4 und 5 für das Vermitteln oder das Abschließen von Warenhandelsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung zwischen selbständig Erwerbstätigen und Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, ohne Rücksicht darauf, ob das Vermitteln oder Abschließen im Rahmen einer ständigen Betrauung oder auf Grund einzelner Aufträge ausgeübt wird.
(2) Der Handelsagent ist auch zum Vermitteln oder zum Abschließen von Rechtsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung über Arbeiten berechtigt, wenn diese Vermittlung oder dieses Abschließen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vermitteln oder Abschließen eines Warenhandelsgeschäftes im Sinne des Abs. 1 steht.
(3) Der Handelsagent ist berechtigt, Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeiten benötigen, aufzusuchen, um Bestellungen auf diese Waren zu sammeln. Das Aufsuchen von Privatpersonen (§ 57 Abs. 1) zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen ist hingegen verboten.
(4) Der Handelsagent darf beim Aufsuchen von Personen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen nur Warenmuster mit sich führen.
Abkürzung
GewO 1973
Gas- und Wasserleitungsinstallation
§ 163. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen
die Ausführung von Gasrohrleitungen und der Anschluß von Gasverbrauchsgeräten aller Art an solche Leitungen,
die Ausführung von Rohrleitungen für Trink- und Nutzwasser in Verkehrsflächen oder in Grundstücken,
die Ausführung von Wasserleitungen und dazugehörigen Ablaufleitungen in Gebäuden einschließlich der Montage und des Anschlusses der damit im Zusammenhang stehenden sanitären Einrichtungen.
(2) Nicht der Konzessionspflicht nach Abs. 1 unterliegt die Ausführung von Wasserrohrleitungen für Kraftzwecke und von Wasserrohrleitungen aus Holz.
Abkürzung
GewO 1973
Gas- und Wasserleitungsinstallation
§ 163. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen
die Ausführung von Gasrohrleitungen und der Anschluß von Gasverbrauchsgeräten aller Art an solche Leitungen,
die Ausführung von Rohrleitungen für Trink- und Nutzwasser in Verkehrsflächen oder in Grundstücken,
die Ausführung von Wasserleitungen und dazugehörigen Ablaufleitungen in Gebäuden einschließlich der Montage und des Anschlusses der damit im Zusammenhang stehenden sanitären Einrichtungen.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang mit der Instandsetzung oder Instandhaltung von Geräten im Sinne des Abs. 1 Z 1 Reinigungsarbeiten an den rauchgasseitigen Flächen dieser Geräte durchzuführen.
(3) Nicht der Konzessionspflicht nach Abs. 1 unterliegt die Ausführung von Wasserrohrleitungen für Kraftzwecke und von Wasserrohrleitungen aus Holz.
Abkürzung
GewO 1973
Handelsgewerbe
§ 163. Gewerbetreibende, die zur Ausübung eines Handelsgewerbes (§ 126 Z 14) berechtigt sind, sind auch
zum Betrieb von Tankstellen (§ 126 Z 28) und
zur Ausübung eines freien Handelsgewerbes gemäß § 164 berechtigt, sofern ihre Gewerbeberechtigung nicht eine Einschränkung aufweist, die die Ausübung des betreffenden in Z 1 oder 2 genannten Handelsgewerbes ausschließt.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen
§ 164. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Abkürzung
GewO 1973
§ 164. Nachstehende Handelsgewerbe sind freie Gewerbe (§ 5 Abs. 2 Z 3):
der Kleinhandel mit Milch, Obst, Gemüse, Kartoffeln, Speisepilzen, Butter, Eiern, Schnittblumen, Christbäumen;
der Kleinhandel mit Devotionalien und üblichen Reiseandenken (ausgenommen Lebensmittel sowie solche Devotionalien und Reiseandenken aus Edelmetallen, die der Punzierungspflicht unterliegen);
der Kleinhandel mit vervielfältigten Schriften und vervielfältigten bildlichen Darstellungen, die im Verkehr oder im häuslichen, gesellschaftlichen oder religiösen Leben oder bei der Erwerbstätigkeit ausschließlich als Hilfsmittel dienen;
der Kleinhandel mit Sonderheften von Zeitschriften und Saisonmodeheften, soweit dieser nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, ferner mit sogenannten Magazinen und mit Kurzheften erzählenden Inhaltes, in einem Umfang bis zu drei Druckbogen;
der Kleinhandel mit Brennstoffen und Brennmaterial;
der Verkauf von Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern, gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße;
die Tätigkeit der Marktfahrer.
Abkürzung
GewO 1973
Zuständigkeit
§ 165. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Abkürzung
GewO 1973
Lebensmittelhändler
§ 165. (1) Den Gewerbetreibenden, die den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausüben, stehen im Rahmen ihrer Gewerbeausübung auch folgende Rechte zu:
das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren, Fisch und Geflügel in einfacher Art, von Salaten, Brotaufstrichen und belegten Brötchen;
die Verabreichung der in Z 1 genannten Speisen mit den üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art in den dem Verkauf gewidmeten Räumen;
der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfang der Z 1 und 2;
die Zubereitung von Frucht- und Gemüsesäften;
der Ausschank von Milch, Milchmischgetränken, nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier in den dem Verkauf gewidmeten Räumen;
die Verabreichung von vorverpackt angeliefertem Speiseeis in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.
(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Lebensmittelhandelsbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.
(3) Für die zum Kleinhandel mit Milch, Obst, Gemüse und Butter berechtigten Gewerbetreibenden (§ 164) gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(4) Gewerbetreibende, die den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausüben, steht im Rahmen ihrer Gewerbeausübung auch das Recht zu, vorparierte Stücke Frischfleisch von nicht mehr als 10 Kilogramm zu zerteilen und zu verkaufen. Bei Ausübung dieser Rechte gilt § 101 Abs. 5 sinngemäß.
Abkürzung
GewO 1973
Elektroinstallation der Ober- und Unterstufe und Errichtung von Blitzschutzanlagen
Elektroinstallation der Oberstufe
§ 166. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung.
(2) Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Abs. 1 gelten
Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;
Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle Starkstrom führt.
Abkürzung
GewO 1973
Elektroinstallation der Ober- und Unterstufe und Errichtung von Blitzschutzanlagen
Elektroinstallation der Oberstufe
§ 166. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung.
(2) Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Abs. 1 gelten
Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 V oder Leistungen über 100 W;
Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle Starkstrom führt.
Abkürzung
GewO 1973
Altwarenhandel
§ 166. (1) Die gleichzeitige Ausübung des Altwarenhandels mit dem gebundenen Gewerbe des Handels mit Waffen (§ 192 Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b) ist verboten.
(2) Die Bestimmungen des § 167 Abs. 2 über die Pflichten der Händler mit Antiquitäten und Kunstgegenständen gelten sinngemäß auch für Altwarenhändler.
Abkürzung
GewO 1973
Elektroinstallation der Unterstufe
§ 167. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen beschränkt auf Nennspannungen bis einschließlich 1000 Volt, und zwar
im Anschluß an bestehende Anlagen zur Gewinnung oder Verteilung elektrischer Energie,
zur Gewinnung elektrischer Energie mit einer Nennleistung bis einschließlich 60 Kilowatt.
(2) § 166 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Abkürzung
GewO 1973
Elektroinstallation der Unterstufe
§ 167. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen beschränkt auf Nennspannungen bis einschließlich 1 500 V, und zwar
im Anschluß an bestehende Anlagen zur Gewinnung oder Verteilung elektrischer Energie,
zur Gewinnung elektrischer Energie mit einer Nennleistung bis einschließlich 150 kW.
(2) § 166 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Abkürzung
GewO 1973
Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen
§ 167. (1) Gewerbetreibende, die den Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen ausüben, sind auch zum Abbeizen, Abziehen und Polieren von antiken Möbeln berechtigt.
(2) Gewerbetreibende, die den Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen ausüben, sind verpflichtet,
über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte, insbesondere über die Herkunft der Waren, zu erteilen;
die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren.
Abkürzung
GewO 1973
Rechte
§ 168. Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Gewerbe der Elektroinstallation der Ober- oder der Unterstufe berechtigt sind, sind auch zur Errichtung von Blitzschutzanlagen berechtigt.
Abkürzung
GewO 1973
Errichtung von Blitzschutzanlagen
§ 169. Der Konzessionspflicht unterliegt die Errichtung von Blitzschutzanlagen.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen für die Gewerbe der Elektroinstallation und der Errichtung von Blitzschutzanlagen
§ 170. Die Erteilung der Konzession für die Gewerbe der Elektroinstallation der Ober- oder der Unterstufe oder der Errichtung von Blitzschutzanlagen erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Abkürzung
GewO 1973
Zuständigkeit
§ 171. Zur Erteilung einer Konzession für die Gewerbe der Elektroinstallation der Ober- oder der Unterstufe oder der Errichtung von Blitzschutzanlagen ist der Landeshauptmann zuständig.
Abkürzung
GewO 1973
Luftfahrzeugmechaniker
§ 171. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Luftfahrzeugmechaniker (§ 126 Z 20) bedarf es für die Erzeugung und Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät.
(2) Unter Wartung im Sinne des Abs. 1 sind
die Instandsetzung einschließlich der Überholung oder Änderungsarbeiten sowie
die Instandhaltung (einfache Wartung) zu verstehen, wobei die einfache Wartung die regelmäßige Pflege und Kontrolle sowie die Behebung geringfügiger, die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen oder die Betriebssicherheit von Luftfahrtgerät nicht beeinträchtigender Mängel einschließlich des Ein- und Ausbaues von Bestandteilen umfaßt.
Abkürzung
GewO 1973
Technische Büros
§ 171a. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung entsprechen oder die Gegenstand einschlägiger inländischer berufsbildender höherer Schulen sind (Technische Büros).
(2) Fachgebiete, die den der Konzessionspflicht für die Gewerbe der Baumeister (§ 157), der Zimmermeister (§ 158), der Steinmetzmeister (§ 159) und der Brunnenmeister (§ 160) unterliegenden Tätigkeiten entsprechen, sind nicht Gegenstand Technischer Büros.
(3) Der Berechtigungsumfang anderer konzessionierter Gewerbe, von Handwerken und von gebundenen Gewerben wird durch Abs. 1 nicht berührt.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen
§ 171b. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe eines Technischen Büros erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Abkürzung
GewO 1973
Zuständigkeit
§ 171c. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe eines Technischen Büros ist der Landeshauptmann zuständig.
Abkürzung
GewO 1973
Rauchfangkehrergewerbe
§ 172. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten.
(2) Der Konzessionspflicht unterliegen jedoch nicht das Reinigen und Kehren von Rauchleitungen durch Hafner, wenn diese Arbeiten im Zusammenhang mit der Innenreinigung von Kachelöfen oder im Zuge von Ausbesserungsarbeiten durchgeführt werden.
Abkürzung
GewO 1973
Rauchfangkehrergewerbe
§ 172. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten. Insoweit Rauchfangkehrer durch landesrechtliche Vorschriften zu bestimmten Tätigkeiten verpflichtet werden, nehmen sie öffentliche Aufgaben wahr.
(2) Der Konzessionspflicht unterliegt jedoch nicht das Reinigen von Rauchgaszügen durch Hafner, wenn diese Arbeit im Zusammenhang mit der Innenreinigung von Kachelöfen oder im Zuge von Ausbesserungsarbeiten durchgeführt wird.
(3) Zur Ausübung einer Konzession gemäß Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, in Rauch- und Abgasfängen sowie in Rauch- und Abgasleitungen Abgasmessungen durchzuführen und – mit Ausnahme von Klimaanlagen – Luft- und Dunstleitungen sowie Luft- und Dunstfänge im Hinblick auf sich darin sammelnde brennbare Rückstände zu überprüfen und zu reinigen.
(4) Zur Ausübung einer Konzession gemäß Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, Rauch- und Abgasfänge auszuschleifen und zu dichten.
Abkürzung
GewO 1973
Teiltätigkeiten
§ 172. Eine Gewerbeberechtigung für die Wartung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät im Sinne des § 171 ist für nachstehende Tätigkeiten erforderlich:
Tätigkeiten am Flugwerk von Luftfahrzeugen;
Tätigkeiten an Triebwerken von Luftfahrzeugen;
Tätigkeiten an der elektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen;
Tätigkeiten an der nichtelektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen;
Tätigkeiten an sonstigem Luftfahrtgerät.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen
§ 173. Die Erteilung der Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises,
daß der Konzessionswerber nicht schon in zwei Rauchfangkehrerbetrieben als Gewerbeinhaber, Pächter, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig ist, und
das Vorliegen eines Bedarfes (§ 25 Abs. 4) nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen
§ 173. (1) Die Erteilung der Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe darf nur an natürliche Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, erfolgen und erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises,
daß der Konzessionswerber nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrergewerbe tätig ist,
bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ihre Hauptniederlassung im Inland und die österreichische Staatsbürgerschaft der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie deren Wohnsitz im Inland und
das Vorliegen eines Bedarfes (§ 25 Abs. 4) nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.
(2) Den im Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Konzession ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.
Abkürzung
GewO 1973
Vorschriften über die Gewerbeausübung
§ 173. (1) Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät dürfen nur von fachlich befähigten Personen ausgeführt werden. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, steht dieses Gebot nicht entgegen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung festzulegen, wie die im Abs. 1 geforderte fachliche Befähigung für bestimmte Wartungsarbeiten an bestimmten Luftfahrzeugen oder an bestimmtem Luftfahrtgerät nachzuweisen ist.
(3) Die Gewerbetreibenden haben jedenfalls dafür zu sorgen, daß die Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät so ausgeführt werden und die Einrichtung der Betriebsstätten so ausgestaltet wird, daß eine einwandfreie Wartung der Luftfahrzeuge und des Luftfahrtgerätes gewährleistet ist.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik oder auf die üblicherweise an die Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät zu stellenden Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise den Verpflichtungen der Gewerbetreibenden gemäß Abs. 3 entsprochen wird.
Abkürzung
GewO 1973
§ 173a. (1) Die im § 173 Abs. 1 Z 2 angeführte Voraussetzung für die Erteilung der Konzession zählt nicht zu den persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes im Sinne des § 46 Abs. 2 dritter Satz.
(2) Eine Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes im Sinne des § 173 Abs. 1 Z 2 liegt vor, wenn der Konzessionswerber persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigt ist, oder wenn dem Konzessionswerber sonst ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigten Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht.
Abkürzung
GewO 1973
Geschäftsführer und Pächter
§ 174. Die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder die Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter (§ 40) darf nur genehmigt werden, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßt und wenn der Geschäftsführer oder Pächter nicht schon in zwei Rauchfangkehrerbetrieben als Gewerbeinhaber, Geschäftsführer, Pächter oder Filialgeschäftsführer tätig ist.
Abkürzung
GewO 1973
Geschäftsführer und Pächter
§ 174. Die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder die Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter (§ 40) darf nur genehmigt werden, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßt und wenn der Geschäftsführer oder Pächter nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrergewerbe tätig ist.
Abkürzung
GewO 1973
Luftfahrtrechtliche Vorschriften
§ 174. Die Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, und der darauf gegründeten Verordnungen betreffend die Wartung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät werden durch die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
Abkürzung
GewO 1973
§ 174a. Eine Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes im Sinne des § 174 liegt auch vor, wenn auf den Geschäftsführer oder Pächter die Voraussetzungen des § 173a Abs. 2 zutreffen.
Abkürzung
GewO 1973
Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung
§ 175. Der Gewerbetreibende hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate für die Fortführung der notwendigen Arbeiten durch einen anderen Gewerbetreibenden Sorge zu tragen. Wenn dies dem Gewerbetreibenden nicht möglich ist, hat die Behörde einen anderen Gewerbetreibenden mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen; § 176 Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Gewerbetreibende hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.
Abkürzung
GewO 1973
Reisebüros
§ 175. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (§ 126 Z 23) bedarf es für die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen (einschließlich der Anweisungen auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten u. dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art, die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen, die Vermittlung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten), die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung sowie die Veranstaltung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten), die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet.
(2) Ist die Gewerbeanmeldung (§ 339) nicht auf die Ausübung des unbeschränkten Reisebürogewerbes gerichtet, so muß sie eine Einschränkung enthalten, die eine der folgenden Tätigkeiten bezeichnet:
die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung innerhalb der Tourismusregion (Abs. 5), zu der die Standortgemeinde gehört;
die Veranstaltung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten) in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet;
die Vermittlung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten).
(3) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 126 Z 23 sind
die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für gleichartige Unternehmen und, soweit es sich um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges handelt, von Fahrausweisen für Anschlußfahrten für Verkehrsunternehmen anderer Art;
die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für den Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn- und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes oder von und zu Gemeindegebieten der näheren Umgebung (Vororteverkehr);
die Vermittlung von Unterkunft für Reisende in Verbindung mit der Ausgabe von Fahrausweisen durch Fluglinienunternehmen sowie durch Eisenbahnunternehmen, jedoch mit Ausnahme von Pauschalreisen; diese Vermittlungstätigkeit darf jedoch nur auf Wunsch der Reisenden durchgeführt werden und es darf keine Werbung hiefür erfolgen;
die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi-Gewerbes durch Taxifunk;
die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt.
(4) Gewerbetreibende, die zur unbeschränkten oder zu einer gemäß Abs. 2 Z 2 beschränkten Ausübung des Reisebürogewerbes berechtigt sind, sind auch berechtigt
zur Betreuung der von in- und ausländischen Reisebüros vermittelten Reisenden und zu Vermittlungen, die im Zusammenhang mit Reisen, Aufenthalten oder Tagungen stehen;
nur in Verbindung mit Leistungen gemäß Abs. 1 zur Vermittlung und Besorgung von Leistungen, die mit Reisen im Zusammenhang stehen;
zum Verkauf der im § 164 Z 3 angeführten Druckwerke.
(5) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf geographische, wirtschaftliche, raumordnungspolitische und tourismusorganisatorische Gegebenheiten räumlich zusammenhängende Tourismusregionen für die Ausübung der im Abs. 2 Z 1 genannten gewerblichen Tätigkeiten festzulegen; der Landeshauptmann von Wien kann auch festlegen, daß das Land Wien eine Tourismusregion bildet. Eine gemäß Abs. 2 Z 1 beschränkte Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe darf nicht für einen Standort in einer Gemeinde begründet werden, die zu keiner Tourismusregion gehört.
Abkürzung
GewO 1973
Gebietsweise Abgrenzung
§ 176. (1) Der Landeshauptmann hat, wenn es aus Gründen der Feuerpolizei zweckmäßig ist, durch Verordnung eine gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes zu verfügen.
(2) Für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in Gebieten, für die eine gebietsweise Abgrenzung verfügt worden ist, dürfen nur Konzessionen erteilt werden, die die Ausführung von Kehrarbeiten auf das betreffende Kehrgebiet einschränken. Bei Gefahr im Verzug oder im Fall eines Auftrages gemäß § 175 ist jedoch die Verrichtung von Kehrarbeiten auch außerhalb des Kehrgebietes zulässig.
(3) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, innerhalb ihres Kehrgebietes nach Maßgabe des jeweils geltenden Höchsttarifes die im § 172 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auszuführen.
(4) Vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer und die berührten Gemeinden zu hören.
Abkürzung
GewO 1973
Gebietsweise Abgrenzung
§ 176. (1) Der Landeshauptmann hat, wenn es aus Gründen der Feuerpolizei zweckmäßig ist, durch Verordnung eine gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes zu verfügen.
(2) Für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in Gebieten, für die eine gebietsweise Abgrenzung verfügt worden ist, dürfen nur Konzessionen erteilt werden, die die Ausführung von Kehrarbeiten auf das betreffende Kehrgebiet einschränken. Bei Gefahr im Verzug oder im Fall eines Auftrages gemäß § 175 ist jedoch die Verrichtung von Kehrarbeiten auch außerhalb des Kehrgebietes zulässig. Wird die Abgrenzung des Kehrgebietes nach der Erteilung der Konzession geändert, dann gilt die Konzession als auf das geänderte Kehrgebiet eingeschränkt, in dem der Standort der Konzession liegt.
(3) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, innerhalb ihres Kehrgebietes nach Maßgabe des jeweils geltenden Höchsttarifes die im § 172 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auszuführen.
(4) Vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer und die berührten Gemeinden zu hören.
Abkürzung
GewO 1973
Gebietsweise Abgrenzung
§ 176. (1) Der Landeshauptmann hat, wenn es aus Gründen der Feuerpolizei zweckmäßig ist, durch Verordnung eine gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes zu verfügen. In einer solchen Verordnung sind die Grenzen der Kehrgebiete so festzulegen, daß innerhalb eines Kehrgebietes die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von mindestens zwei Rauchfangkehrerbetrieben mit mindestens je zwei hauptberuflich beschäftigten Arbeitnehmern gewährleistet ist. Erfordert der im zweiten Satz festgelegte Grundsatz infolge der topographischen Verhältnisse und der Siedlungsdichte in einem Gebiet die Festlegung eines Kehrgebietes in einer Größe, die die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes durch unverhältnismäßig lange Anfahrtswege erschweren würde, kann der Landeshauptmann ein Kehrgebiet nur für einen Rauchfangkehrerbetrieb einrichten.
(2) Für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in Gebieten, für die eine gebietsweise Abgrenzung verfügt worden ist, dürfen nur Konzessionen erteilt werden, die die Ausführung von Kehrarbeiten auf das betreffende Kehrgebiet einschränken. Bei Gefahr im Verzug oder im Fall eines Auftrages gemäß § 175 ist jedoch die Verrichtung von Kehrarbeiten auch außerhalb des Kehrgebietes zulässig. Wird die Abgrenzung des Kehrgebietes nach der Erteilung der Konzession geändert, dann gilt die Konzession als auf das geänderte Kehrgebiet eingeschränkt, in dem der Standort der Konzession liegt.
(3) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, innerhalb ihres Kehrgebietes nach Maßgabe des jeweils geltenden Höchsttarifes die im § 172 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auszuführen.
(4) Vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer und die berührten Gemeinden zu hören.
Abkürzung
GewO 1973
Zulässige Bezeichnungen
§ 176. Nur Gewerbetreibende, die zur unbeschränkten Ausübung des Reisebürogewerbes berechtigt sind, dürfen die Bezeichnungen „Reisebüro“ oder „Verkehrsbüro“ verwenden.
Abkürzung
GewO 1973
Wechsel des Rauchfangkehrers
§ 176a. Im Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die Gemeinde und an den Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln.
Abkürzung
GewO 1973
Höchsttarife
§ 177. (1) Wird die gebietsweise Abgrenzung (§ 176) verfügt, so hat der Landeshauptmann durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Kehrgebiete oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt werden.
(2) Wurde keine gebietsweise Abgrenzung (§ 176) verfügt, so hat der Landeshauptmann durch Verordnung Höchsttarife dann festzulegen, wenn sie im Interesse der Leistungsempfänger erforderlich sind.
(3) Vor der Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören.
Abkürzung
GewO 1973
Höchsttarife
§ 177. (1) Wird die gebietsweise Abgrenzung (§ 176) verfügt, so hat der Landeshauptmann durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Kehrgebiete oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt werden.
(2) Wurde keine gebietsweise Abgrenzung (§ 176) verfügt, so hat der Landeshauptmann durch Verordnung Höchsttarife dann festzulegen, wenn sie im Interesse der Leistungsempfänger erforderlich sind.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.