Änderungshistorie
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Mai 1975, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Strickwarenerzeuger erlassen wird
4 Versionen
· 1975-05-31 — 1975-05-31
2015-05-31
Aufhebung
1975-05-31
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
1976-07-20
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
1975-05-31
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
1975-05-31
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrber
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 1975-05-31
@@ -96,14 +96,6 @@
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wirkwarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Strickwarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(3) (Anm.: Gegenstandslos)
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Strickwarenerzeuger ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.