Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-10-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 277
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§ 147. (1) Die Bewilligungen zum Bau und zum Betrieb einer Eisenbahn, die ein Bergbauberechtigter nur zur Beförderung der bei Ausübung der im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten benötigten und anfallenden Güter (Bergwerksbahn) oder zur Beförderung seiner Arbeitnehmer von und zur Arbeitsstätte (Bergwerksbahn mit Werksverkehr oder erweitertem Werksverkehr) errichten und betreiben will, erteilt die Berghauptmannschaft. Der § 146 Abs. 2 bis 7 und 9 gilt sinngemäß.

(2) Die Bewilligungen nach Abs. 1 dürfen, wenn die Eisenbahn eine der eisenbahnbehördlichen Genehmigung und Aufsicht unterliegende Eisenbahn kreuzt oder berührt, nur auf Grund einer Stellungnahme des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und nur dann erteilt werden, wenn dagegen vom Standpunkt des allgemeinen Eisenbahnverkehrs keine Bedenken bestehen. Steht die Eisenbahn mit einer Haupt- oder Nebenbahn derart in unmittelbarer oder mittelbarer Gleisverbindung, daß ein Übergang von Fahrbetriebsmitteln stattfinden kann (Bergwerksanschlußbahn), so ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für die Erteilung der Bewilligungen zuständig.

Zulassung von bestimmten Betriebsfahrzeugen,

Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen u. dgl.

für die Verwendung im Bergbau

§ 148. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnungen Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen, wie Apparate, Maschinen u. dgl., Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel, Gegenstände von Schutzausrüstungen sowie Arbeitsstoffe, wie Sprengmittel, Hydraulikflüssigkeiten u. dgl., bezeichnen, deren Verwendung bei den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten aus Gründen der Sicherheit für Personen und Sachen einer Zulassung bedarf. In den Verordnungen sind auch die Anforderungen festzulegen, denen diese Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl. aus Sicherheitsgründen entsprechen müssen; ferner ist die Art der Kennzeichnung zugelassener Erzeugnisse zu bestimmen und anzugeben, in welchem Ausmaß für die Verwendung im Bergbau im Ausland oder für die Verwendung zu anderen als Bergbauzwecken erteilte Zulassungen anerkannt werden.

§ 149. (1) Die Zulassung kann für eine Type oder eine Einzelausführung beantragt werden. Über Anträge auf Typenzulassung entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, über Anträge auf Zulassung einer Einzelausführung die Berghauptmannschaft. Soll eine Einzelausführung für die Verwendung in zwei oder mehr Amtsbezirken von Berghauptmannschaften zugelassen werden, so entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Einem Antrag auf Zulassung ist stattzugeben, wenn das Betriebsfahrzeug, das Tagbaugerät, die Betriebseinrichtung, das Betriebsmittel, der Schutzausrüstungsgegenstand oder der Arbeitsstoff den für die Zulassung maßgebenden Vorschriften entspricht. Die zugelassenen Typen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' bekanntzugeben.

(3) Bei Änderungen an zugelassenen Betriebsfahrzeugen, Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen u. dgl. erstreckt sich die Zulassung auf die geänderte Ausführung nur dann, wenn die Änderung von der Zulassungsbehörde (Abs. 1) auf Antrag zur Kenntnis genommen worden ist. Hierüber ist ein Bescheid zu erlassen. Die Änderung ist nur zur Kenntnis zu nehmen, wenn die Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl. auch in der geänderten Ausführung den für eine Zulassung maßgebenden Vorschriften entsprechen.

(4) Eine nach Abs. 2 erteilte Zulassung ist von der Zulassungsbehörde (Abs. 1) aufzuheben, wenn sich nachträglich am zugelassenen Betriebsfahrzeug, Tagbaugerät, an der zugelassenen Betriebseinrichtung oder dgl. wesentliche Mängel zeigen, die aus Gründen der Sicherheit für Personen und Sachen eine solche Maßnahme erfordern, oder das zugelassene Erzeugnis den Vorschriften für die Zulassung und deren Bedingungen nicht mehr entspricht. Eine derartige Maßnahme ist ferner in den Fällen zu treffen, in denen zugelassene Erzeugnisse zur Verfügung stehen, die bei zumindest gleicher Wirkungsweise in bezug auf Sicherheit für Personen und Sachen einen wesentlichen Fortschritt bedeuten; in solchen Fällen dürfen die Erzeugnisse bis zu einem Zeitpunkt weiterverwendet werden, der bei Aufhebung der Zulassung unter Bedachtnahme auf die allgemein übliche Benützungsdauer festzusetzen ist. Eine Zulassung ist ferner für solche Erzeugnisse aufzuheben, die während eines Zeitraumes von mindestens zwei Jahren nicht mehr verwendet worden sind. Typen, deren Zulassung aufgehoben worden ist, sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' bekanntzugeben.

V. Abschnitt

Verantwortliche Personen

Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter

und Betriebsaufseher

§ 150. (1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb, gliedert sich dieser in mehrere selbständige Betriebsabteilungen, für jede davon einen Betriebsleiter, einen Betriebsleiter-Stellvertreter und für die technische Aufsicht Betriebsaufseher zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Anerkennung durch die hiefür zuständige Bergbehörde (§ 153).

(2) Betriebsleiter und Betriebsaufseher dürfen nicht in dieser Funktion für einen anderen Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung, bei einem in mehrere selbständige Betriebsabteilungen gegliederten Bergbaubetrieb für eine andere selbständige Betriebsabteilung oder einen Bergbaubetrieb, bestellt sein. Der Betriebsleiter-Stellvertreter darf während der Vertretung keinen anderen Bergbaubetrieb und keine selbständige Betriebsabteilung, bei einem in mehrere selbständige Betriebsabteilungen gegliederten Bergbaubetrieb keine andere selbständige Betriebsabteilung und keinen Bergbaubetrieb, leiten; er muß weiter von seinen sonstigen Funktionen so weit entbunden sein, daß er sich der Leitung des Bergbaubetriebes oder der selbständigen Betriebsabteilung ausreichend widmen kann. Handelt es sich um Kleinbetriebe (§ 138 Abs. 1) von geringer Gefährlichkeit, sind Mehrfachbestellungen zulässig, sofern der Bestellte in der Lage ist, bei allen Kleinbetrieben, für die er verantwortlich sein soll, seine Funktionen einwandfrei auszuüben.

(3) Der Bergbauberechtigte kann gleichartige Tätigkeiten ausübende Abteilungen verschiedener Bergbaubetriebe einem eigenen Betriebsleiter unterstellen. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

(4) Ist der Betriebsleiter, besonders infolge des großen Umfanges des Bergbaubetriebes oder der selbständigen Betriebsabteilung, der großen Entfernung der Arbeitsstellen voneinander oder des Ausmaßes und des Grades der allgemeinen Gefährdung, nicht in der Lage, den Betrieb oder die Betriebsabteilung den Erfordernissen der Sicherheit entsprechend zu leiten, so hat die Berghauptmannschaft, erstreckt sich jedoch der Bereich des Bergbaubetriebes oder der selbständigen Betriebsabteilung über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft hinaus, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Bergbauberechtigten die Unterteilung des Bergbaubetriebes in selbständige Betriebsabteilungen oder die Schaffung zusätzlicher selbständiger Betriebsabteilungen aufzutragen. Dem Bergbauberechtigten ist weiters aufzutragen, gleichartige Tätigkeiten ausübende Abteilungen verschiedener Bergbaubetriebe einem eigenen Betriebsleiter zu unterstellen und die Anzahl der Betriebsaufseher beim Bergbaubetrieb oder der selbständigen Betriebsabteilung zu vermehren, wenn dies aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist. Ist bei einer Mehrfachbestellung (Abs. 2) der Bestellte nicht mehr in der Lage, seine Funktionen bei allen Kleinbetrieben einwandfrei auszuüben, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um Kleinbetriebe eines Bergbauberechtigten handelt, diesem aufzutragen, den Bestellten seiner Funktion für jenen Kleinbetrieb zu entbinden, bei dem die Funktion nicht einwandfrei ausgeübt worden ist. Dem Bergbauberechtigten ist außerdem aufzutragen, für diesen Kleinbetrieb eine andere geeignete Person zu bestellen. Bei Kleinbetrieben verschiedener Bergbauberechtigter sind die Aufträge an jenen Bergbauberechtigten zu richten, bei dessen Kleinbetrieb der Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher seine Funktion nicht einwandfrei ausgeübt hat.

§ 151. Der Bergbauberechtigte hat den Aufgabenbereich und die Befugnisse der Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter und Betriebsaufseher bei deren Bestellung genau festzulegen. Hiebei hat er darauf zu achten, daß die Abgrenzung eindeutig ist und eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet wird.

§ 152. (1) Der Bergbauberechtigte hat der zuständigen Bergbehörde (§ 153) die Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter und Betriebsaufseher umgehend nach deren Bestellung unter Angabe ihrer Aufgabenbereiche und Befugnisse, ihrer Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekanntzugeben.

(2) Die Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachige Nachweise überdies in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

§ 153. Für die Anerkennung der Bestellung von Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder im Fall des § 150 Abs. 3 über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft hinauserstreckt oder es sich um Mehrfachbestellungen für Kleinbetriebe (§ 150 Abs. 2) handelt. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ferner für die Anerkennung der Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsleiter-Stellvertretern für Bergbaubetriebe und selbständige Betriebsabteilungen zuständig, deren Bereich nicht über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft hinausreicht, wenn den bestellten Personen die entsprechende Vorbildung (§ 154 Abs. 2) fehlt. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen im Fall des § 150 Abs. 3. In den übrigen Fällen ist die Berghauptmannschaft für die Anerkennung der Bestellung zuständig.

§ 154. (1) Die Bestellung von Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern ist anzuerkennen, wenn die bestellten Personen eine entsprechende Vorbildung (Abs. 2) oder bei Fehlen einer solchen die für die Leitung des betreffenden Bergbaubetriebes, der betreffenden selbständigen Betriebsabteilung oder der betreffenden Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 oder die für die technische Aufsicht erforderlichen theoretischen Kenntnisse, ferner eine hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung (Abs. 4) sowie eine hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften (Abs. 5) nachweisen.

(2) Als entsprechende Vorbildung zur Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 gilt eine einschlägige Hochschulausbildung (§ 158), bei Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten, elektrotechnischen Angelegenheiten, anderen Angelegenheiten gewerblicher Natur oder Kleinbetrieben (§ 138 Abs. 1) auch eine Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt (§ 158), als entsprechende Vorbildung zur technischen Aufsicht eine einschlägige Hochschulausbildung oder die Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt, bei Kleinbetrieben geringer Gefährlichkeit auch eine abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf (§ 158).

(3) Eine an einer ausländischen Hochschule oder Lehranstalt erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gilt dann als einschlägig im Sinn des Abs. 2, wenn sie der entsprechenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an einer inländischen Hochschule oder Lehranstalt gleichwertig ist. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei einer Hochschulausbildung nach Anhörung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, bei Ausbildung an einer Lehranstalt nach Anhörung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport.

(4) Die praktische Verwendung muß einschlägiger Art (§ 158) und bei entsprechender Vorbildung von mindestens dreijähriger Dauer gewesen sein. Bei Absolventen mit einschlägiger Hochschulausbildung gilt für die technische Aufsicht eine vor oder während der Studien geleistete praktische Tätigkeit in der in den Studienplänen festgelegten Dauer als hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung. Fehlt die entsprechende Vorbildung, so muß die einschlägige praktische Verwendung mindestens fünf Jahre gedauert haben.

(5) Eine hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften gilt für Betriebsleiter und Betriebsleiter-Stellvertreter als nachgewiesen, wenn sie eine Lehrveranstaltung einschlägiger Art an einer Hochschule besucht haben und ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den vorgetragenen Stoff vorlegen. Bei Betriebsaufsehern gilt der Nachweis durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art an einer Hochschule oder Lehranstalt und die Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den vorgetragenen Stoff als erbracht. Eine hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist auch anzunehmen, wenn der bestellte Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher schon einmal in der gleichen Funktion bergbehördlich zugelassen worden ist. Dies gilt auch für den Fall, daß der Betreffende schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und die zuständige Bergbehörde die Bestellung anerkannt hat. Sonst kann der Nachweis nur durch eine Prüfung (§ 158) durch die für die Anerkennung der Bestellung zuständige Bergbehörde erbracht werden. Hierüber hat diese ein Zeugnis auszustellen.

(6) Die für die Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 oder die für die technische Aufsicht erforderlichen theoretischen Kenntnisse sind bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen, die von der für die Anerkennung der Bestellung zuständigen Bergbehörde zu bestimmen sind. Die theoretischen Kenntnisse sind auch als gegeben anzusehen, wenn ein bestellter Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher schon einmal in der gleichen Funktion bergbehördlich zugelassen worden ist und sich der neue Aufgabenbereich nach Art und Umfang vom früheren nicht erheblich unterscheidet. Dies gilt unter dieser Voraussetzung auch für den Fall, daß der Betreffende schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und die zuständige Bergbehörde die Bestellung anerkannt hat.

§ 155. Wird die Bestellung eines Betriebsleiters, Betriebsleiter-Stellvertreters oder Betriebsaufsehers nicht anerkannt, so hat der Bergbauberechtigte den Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher unverzüglich abzuberufen.

§ 156. Das Ausscheiden und die Betrauung des Betriebsleiters, Betriebsleiter-Stellvertreters oder Betriebsaufsehers mit einer anderen Funktion sind der für die Anerkennung der Bestellung zuständigen Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 157. Die Anerkennung der Bestellung ist von der hiefür zuständigen Bergbehörde zu widerrufen, wenn Tatsachen bekanntwerden, die den Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher als nicht mehr zur einwandfreien Ausübung seiner Funktion geeignet erscheinen lassen und eine an den Bergbauberechtigten ergangene Aufforderung zur Abberufung erfolglos geblieben ist. Dies gilt auch für den Fall, daß Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter und Betriebsaufseher mehrere Funktionen ausüben und sich der Leitung des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 oder der technischen Aufsicht nicht ausreichend widmen können. Ist den Aufträgen nach § 150 Abs. 2 bei einer Mehrfachbestellung nicht nachgekommen worden, so ist die Anerkennung der Bestellung hinsichtlich jenes Kleinbetriebes zu widerrufen, für den die Funktion nicht einwandfrei ausgeübt worden ist.

§ 158. Nähere Vorschriften über die verlangte Vorbildung, über die Erfordernisse der Gleichwertigkeit einer Ausbildung an einer ausländischen Hochschule oder Lehranstalt, die Art der erforderlichen praktischen Verwendung, die Prüfung nach § 154 Abs. 5 und den Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse für die Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung und der Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 sowie für die technische Aufsicht bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten

von Fremdunternehmern

§ 159. (1) Fremdunternehmer haben der Berghauptmannschaft vor Aufnahme der ihnen vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten die für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen unter Angabe der Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben und nachzuweisen, daß die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese für die Ausführung der Tätigkeiten in Betracht kommen. Erstrecken sich die Tätigkeiten über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft hinaus, so ist die Anzeige dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten. Der § 151 zweiter Satz und der § 154 Abs. 5 gelten sinngemäß.

(2) Ist es aus Gründen der Sicherheit erforderlich, so hat die zur Entgegennahme der Anzeige nach Abs. 1 zuständige Bergbehörde dem Fremdunternehmer aufzutragen, mit der Leitung und der technischen Aufsicht Personen zu betrauen, die den im § 154 genannten Erfordernissen entsprechen. Die Betrauung bedarf der Anerkennung durch die Bergbehörde. Die §§ 152, 155, 156 und 157 gelten sinngemäß.

(3) Werden von Fremdunternehmern ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchgeführt, so entfällt eine Anzeige nach Abs. 1. Der Bergbauberechtigte hat diesfalls eine Liste der für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen der Fremdunternehmer zu führen. Diese Personen sind vom Bergbauberechtigten vor Aufnahme der Tätigkeiten soweit über die im § 198 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften zu belehren, als diese für die Ausübung der Tätigkeiten in Betracht kommen.

Verantwortliche Markscheider

§ 160. (1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb einen verantwortlichen Markscheider zu bestellen. Dieser hat vor allem die Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerkes und die Vermessungen beim Bergbaubetrieb zu beaufsichtigen und bergschadenskundliche Aufgaben, besonders zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit, zu erfüllen. Die Bestellung bedarf der Anerkennung durch die hiefür zuständige Bergbehörde (§ 162).

(2) Ein verantwortlicher Markscheider kann von einem Bergbauberechtigten auch für mehrere Bergbaubetriebe oder auch noch von anderen Bergbauberechtigten als verantwortlicher Markscheider bestellt werden, wenn er in der Lage ist, bei allen Bergbaubetrieben, für die er verantwortlich sein soll, seine Funktion einwandfrei auszuüben. Ist dies nicht mehr der Fall, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um Bergbaubetriebe eines Bergbauberechtigten handelt, diesem aufzutragen, den bestellten verantwortlichen Markscheider seiner Funktion für jenen Bergbaubetrieb zu entbinden, bei dem die Funktion nicht einwandfrei ausgeübt worden ist. Dem Bergbauberechtigten ist außerdem aufzutragen, für diesen Bergbaubetrieb einen eigenen verantwortlichen Markscheider zu bestellen. Bei Bergbaubetrieben verschiedener Bergbauberechtigter sind die Aufträge an jenen Bergbauberechtigten zu richten, bei dessen Bergbaubetrieb der verantwortliche Markscheider seine Funktion nicht einwandfrei ausgeübt hat.

(3) Wenn es die einwandfreie Führung des Bergbaukartenwerkes oder die ordnungsgemäße Ausführung der Vermessungs- und bergschadenskundlichen Aufgaben erfordert, hat der Bergbauberechtigte auch dafür zu sorgen, daß der verantwortliche Markscheider im Fall längerer Abwesenheit von einer im Sinn des § 163 geeigneten Person vertreten wird.

§ 161. Der Bergbauberechtigte hat der zuständigen Bergbehörde (§ 162) den verantwortlichen Markscheider umgehend nach dessen Bestellung unter Angabe der Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekanntzugeben. Der § 152 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 162. Für die Anerkennung der Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft hinauserstreckt, der verantwortliche Markscheider von einem Bergbauberechtigten für mehrere Bergbaubetriebe oder ein verantwortlicher Markscheider auch noch von anderen Bergbauberechtigten als verantwortlicher Markscheider bestellt worden ist. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ferner für die Anerkennung der Bestellung von verantwortlichen Markscheidern zuständig, wenn den bestellten Personen die entsprechende Vorbildung (§ 163 Abs. 2) fehlt. In den übrigen Fällen ist die Berghauptmannschaft für die Anerkennung der Bestellung zuständig.

§ 163. (1) Die Bestellung von verantwortlichen Markscheidern ist anzuerkennen, wenn diese Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen sind. Sie ist außerdem anzuerkennen, wenn die bestellten Personen eine entsprechende Vorbildung (Abs. 2) oder bei Fehlen einer solchen die beim betreffenden Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens, ferner eine hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung (Abs. 3) sowie eine hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften (Abs. 4) nachweisen.

(2) Als entsprechende Vorbildung gilt die Absolvierung der Diplomstudien der Studienrichtung Markscheidewesen an der Montanuniversität Leoben, bei Kleinbetrieben (§ 138 Abs. 1) auch eine andere einschlägige Hochschulausbildung oder eine Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt (§ 165). § 154 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Die praktische Verwendung muß einschlägiger Art (§ 165) und bei entsprechender Vorbildung von mindestens dreijähriger Dauer gewesen sein. Fehlt die entsprechende Vorbildung, so muß die einschlägige praktische Verwendung mindestens fünf Jahre gedauert haben.

(4) Eine hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften gilt als nachgewiesen, wenn eine Lehrveranstaltung einschlägiger Art an einer Hochschule besucht worden ist und ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den vorgetragenen Stoff vorgelegt wird. Eine hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist auch anzunehmen, wenn die zum verantwortlichen Markscheider bestellte Person schon einmal in dieser Funktion bestellt gewesen ist und die zuständige Bergbehörde die Bestellung anerkannt hat. Sonst kann der Nachweis nur durch eine Prüfung (§ 165) durch die für die Anerkennung der Bestellung zuständige Bergbehörde erbracht werden. Hierüber hat diese ein Zeugnis auszustellen.

(5) Die bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens sind bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen, die von der für die Anerkennung der Bestellung zuständigen Bergbehörde zu bestimmen sind. Die erforderlichen Kenntnisse sind auch als gegeben anzusehen, wenn die zum verantwortlichen Markscheider bestellte Person schon einmal in dieser Funktion bestellt gewesen ist, die zuständige Bergbehörde die Bestellung anerkannt hat und sich der neue Aufgabenbereich nach Art und Umfang vom früheren nicht erheblich unterscheidet.

§ 164. (1) Wird die Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders nicht anerkannt, so hat der Bergbauberechtigte den verantwortlichen Markscheider unverzüglich abzuberufen.

(2) Die §§ 156 und 157 gelten sinngemäß.

§ 165. Nähere Vorschriften über die verlangte Vorbildung bei Kleinbetrieben, über die Erfordernisse der Gleichwertigkeit einer Ausbildung an einer ausländischen Hochschule oder Lehranstalt, die Art der erforderlichen praktischen Verwendung, die Prüfung nach § 163 Abs. 4 und den Nachweis der bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

VI. Abschnitt

Bergbaubevollmächtigte

§ 166. (1) Bergbauberechtigte, die gemeinsam Inhaber einer Bergbauberechtigung oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 einer Gewerbeberechtigung sind oder denen gemeinsam die Ausübung solcher Berechtigungen überlassen worden ist, ferner alleinige Bergbauberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes sind, haben eine im Inland wohnhafte eigenberechtigte Person zu bestellen, die ermächtigt ist, für sie, bei mehreren Teilhabern für alle gemeinsam, rechtswirksam Aufträge der Bergbehörden entgegenzunehmen und Schriftstücke der Bergbehörden zu empfangen (Bergbaubevollmächtigter).

(2) Der Bergbaubevollmächtigte ist den für die einzelnen Bergbauberechtigungen und in den Fällen des § 2 Abs. 2 nach der Lage des Vorkommens sonstiger mineralischer Rohstoffe zuständigen Berghauptmannschaften sowie dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten namhaft zu machen.

(3) Eine vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde mit der Verwaltung des Bergbauunternehmens oder der Bergbauberechtigungen, in den Fällen des § 2 Abs. 2 der Gewerbeberechtigung betraute Person gilt als Bergbaubevollmächtigter. Die im Abs. 2 bezeichneten Bergbehörden sind von Amts wegen von der Bestellung des Verwalters zu verständigen.

VII. Abschnitt

Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten

§ 167. Durch einen Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten wird die Wirksamkeit von Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen, Anerkennungen und Anordnungen nach diesem Bundesgesetz, nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder nach sonstigen von den Bergbehörden anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht berührt. Dies gilt auch für Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen, Anerkennungen und Anordnungen, die nach § 258 aufrecht bleiben oder auf Verordnungen beruhen, die nach § 217 Abs. 1 weitergelten.

VIII. Abschnitt

Haftung für Geldleistungen

§ 168. Bergbauberechtigte, wenn diesen aber nur die Ausübung von Bergbauberechtigungen und in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Ausübung von Gewerbeberechtigungen überlassen worden ist, auch die Inhaber der Berechtigungen sowie Fremdunternehmer haften den Bergbehörden gegenüber für Geldleistungen aus öffentlich-rechtlichen Pflichten zur ungeteilten Hand.

IX. Abschnitt

Ausschließung einer abgesonderten Exekution

auf Bergbauzubehör

§ 169. Die zur Ausübung der Bergbauberechtigung, in den Fällen des § 2 Abs. 2 der Gewerbeberechtigung, erforderlichen Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl. (§ 148), das die Bergbauberechtigung, in den Fällen des § 2 Abs. 2 das Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe, betreffende Karten- und Unterlagenmaterial sowie die beim Bergbaubetrieb befindlichen noch nicht marktreifen mineralischen Rohstoffe gelten als Bergbauzubehör und sind als solches einer abgesonderten Exekution entzogen.

IX. Hauptstück

Bergbau und Grundeigentum

I. Abschnitt

Grundüberlassung

§ 170. Vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken oder Teilen von solchen zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten hat der Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen.

§ 171. (1) Stimmt der Grundeigentümer der Benützung seines Grundstückes oder eines Teiles von diesem gegen eine angemessene Entschädigung zu, kommt es jedoch über diese zu keiner Einigung mit dem Bergbauberechtigten, so kann jeder der Beteiligten bei der Berghauptmannschaft die Festsetzung dieser Entschädigung begehren. Der § 172 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) Bestehen an einem dem Bergbauberechtigten gehörenden Grundstück oder an einem Teil eines solchen dingliche Rechte, die der Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auf diesem Grundstück entgegenstehen, und verzichtet der dinglich Berechtigte gegen eine angemessene Entschädigung auf die Geltendmachung dieser Rechte, einigt er sich jedoch über die Entschädigung nicht mit dem Bergbauberechtigten, so kann jeder der Beteiligten bei der Berghauptmannschaft die Festsetzung der Entschädigung begehren. Der § 172 Abs. 6 gilt sinngemäß.

§ 172. (1) Gestattet der Grundeigentümer dem Bergbauberechtigten nicht, für den Bergbau notwendige Grundstücke oder Grundstücksteile gegen eine angemessene Entschädigung auf die Dauer des Bedarfes zu benützen, so kann der Bergbauberechtigte bei der Berghauptmannschaft um zwangsweise Grundüberlassung ansuchen. Dies gilt auch dann, wenn dingliche Rechte der Benützung eines für den Bergbau notwendigen, dem Bergbauberechtigten gehörenden Grundstückes oder Grundstücksteiles entgegenstehen und der dinglich Berechtigte auch nicht gegen eine angemessene Entschädigung auf die Geltendmachung dieser Rechte verzichtet. Reicht die Überlassung notwendiger Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen sich Gebäude, geschlossene Hofräume oder Hausgärten befinden, zur Benützung nicht aus, um den Zweck der zwangsweisen Grundüberlassung zu erfüllen, kann der Bergbauberechtigte ansuchen, den Grundeigentümer zu verpflichten, ihm die Grundstücke ins Eigentum zu übertragen. Ein solches Ansuchen kann der Bergbauberechtigte auch stellen, wenn im Zeitpunkt der zwangsweisen Grundüberlassung damit zu rechnen ist, daß für den Bergbau notwendige Grundstücke oder Grundstücksteile auf Grund von Maßnahmen nach § 182 Abs. 1 eine Werterhöhung erfahren und sich der Grundeigentümer nicht verpflichtet, nach Beendigung der Benützung der Grundstücke oder Grundstücksteile durch den Bergbauberechtigten diesem die eingetretene Werterhöhung in Geld auszugleichen.

(2) Für den Bergbau notwendig sind fremde Grundstücke oder Teile von solchen, wenn deren Benützung zur technisch und wirtschaftlich einwandfreien, sicheren Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten erforderlich ist und der Zweck, für den die Benützung nötig ist, nicht durch die Inanspruchnahme von eigenen oder fremden minder wertvollen Grundstücken oder Teilen von solchen erreicht werden kann oder wenn die Benützung der fremden Grundstücke oder Teile von solchen zur Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 202 bis 204 erforderlich ist. Dies gilt sinngemäß für den Fall des Abs. 1 zweiter Satz.

(3) Die Einleitung des Verfahrens ist von der Berghauptmannschaft dem Grundbuchsgericht anzuzeigen und von diesem im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat zur Folge, daß der die zwangsweise Grundüberlassung verfügende Bescheid auch gegen jede Person wirksam wird, für die im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.

(4) Über das Ansuchen entscheidet die Berghauptmannschaft im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann. Vor Entscheidung hierüber sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu deren Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders, wenn die vom Bergbauberechtigten zur Benützung für Bergbauzwecke benötigten Grundstücke oder Teile von solchen im Bereich von öffentlichen Straßen, Eisenbahnen, Zwecken der Luftfahrt oder Schiffahrt dienenden Anlagen, öffentlichen Gewässern, Regulierungsbauten, öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungsanlagen, wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten, öffentlichen Energieversorgungsanlagen, Anlagen der Post- und Telegraphenverwaltung, militärischen Zwecken dienenden Anlagen oder in der Nähe des Bundesgrenze gelegen sind.

(5) Hat der Bergbauberechtigte die zwangsweise Grundüberlassung für die Dauer der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten begehrt und werden diese länger als drei Jahre ausgeübt werden, so ist er bei Verfügung der zwangsweisen Grundüberlassung auf Antrag des Grundeigentümers zu verpflichten, die ganz oder größtenteils benötigten Grundstücke in sein Eigentum zu übernehmen.

(6) Der die zwangsweise Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) und im Fall des Abs. 5 außerdem die Übernahme der Grundstücke ins Eigentum verfügende Bescheid hat auch die Entschädigung vorläufig zu bestimmen. Über Berufungen gegen solche Bescheide entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten; der Ausspruch über die Entschädigung ist jedoch mit Berufung nicht anfechtbar. Er wird endgültig, wenn die Feststellung der Entschädigung nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs über die Pflicht zur Grundüberlassung bei demjenigen Bezirksgericht begehrt wird, in dessen Sprengel das zur Benützung zu überlassende (ins Eigentum zu übertragende) Grundstück oder der zur Benützung zu überlassende Teil eines solchen liegt. Dieses Gericht hat im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Mit Anrufung des Gerichtes tritt der Bescheid hinsichtlich des Ausspruchs über die Entschädigung außer Kraft. Dadurch kann jedoch die Vollziehung des aufrecht gebliebenen Teiles des Bescheides nicht gehindert werden, sobald die vorläufig bestimmte Entschädigung geleistet oder gerichtlich erlegt ist. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt der außer Kraft getretene Teil des Bescheides als zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer oder dinglich Berechtigten vereinbart. Im übrigen gelten die §§ 4 bis 10 und für das gerichtliche Verfahren zur Bestimmung der Entschädigung auch der § 22 Abs. 2 bis 4, die §§ 24 bis 26, 28 bis 31 und der § 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß.

(7) Auf Antrag des Bergbauberechtigten hat die Berghauptmannschaft die Ausführung des die zwangsweise Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) erfordernden Vorhabens noch vor Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs über die Pflicht zur Grundüberlassung zu gestatten, wenn dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, von Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten, aus bergwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz der Oberfläche notwendig ist und der Bergbauberechtigte die vorläufig bestimmte Entschädigung geleistet oder gerichtlich erlegt hat. Die Berufung gegen einen derartigen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 173. Die zwangsweise Grundüberlassung innerhalb von Gebäuden, in geschlossenen Hofräumen, Hausgärten, in weniger als 50 m Entfernung von Gebäuden und in Friedhöfen ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an ihrer Überlassung zu Bergbauzwecken überwiegt oder wenn diese aus Sicherheitsgründen unbedingt erforderlich ist. Dies gilt sinngemäß für die Übertragung von Grundstücken ins Eigentum des Bergbauberechtigten, wenn sich auf diesen Grundstücken Gebäude, geschlossene Hofräume oder Hausgärten befinden. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Bis zur Entscheidung hierüber ist das Verfahren nach § 172 zu unterbrechen.

§ 174. Die Anmerkung im Grundbuch (§ 172 Abs. 3) ist mit der grundbücherlichen Übertragung des Eigentums an den Bergbauberechtigten, sonst auf Grund der Anzeige der Berghauptmannschaft, daß das zur Benützung für Bergbauzwecke überlassene Grundstück hiefür nicht mehr benötigt wird oder die Anmerkung aus anderen Gründen gegenstandslos geworden ist, zu löschen.

II. Abschnitt

Überlassung der Nutzung privater Tagwässer

§ 175. (1) Der Grundeigentümer hat dem Bergbauberechtigten die Nutzung der ihm gehörenden privaten Tagwässer gegen eine angemessene Entschädigung zu überlassen, wenn und soweit die Nutzung der Tagwässer für den Bergbau notwendig ist und das öffentliche Interesse an deren Nutzung zu Bergbauzwecken überwiegt.

(2) Über das Ansuchen des Bergbauberechtigten entscheidet die Berghauptmannschaft im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde. Der § 172 Abs. 2 und 6 gilt sinngemäß.

III. Abschnitt

Bergbaugebiete

§ 176. (1) Als Bergbaugebiete gelten Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungs-, Speicher- und Abbaufeldern, ferner Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb davon, wenn sie nach § 177 Abs. 2 als Bergbaugebiete bezeichnet worden sind.

(2) In Bergbaugebieten dürfen nach Maßgabe des § 179 Bauten und andere Anlagen, soweit es sich nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft errichtet werden. Dies gilt auch bei wesentlichen Erweiterungen und Veränderungen der Anlagen.

§ 177. (1) Der Bergbauberechtigte hat der Berghauptmannschaft diejenigen Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungs-, Speicher- und Abbaufeldern bei Aufnahme des planmäßigen und systematischen Abbaues oder Speicherbetriebes bekanntzugeben, die als Folge von Einwirkungen dieser Tätigkeiten in den nächsten zehn Jahren Bodenverformungen in solcher Art und in einem solchen Ausmaß unterliegen oder voraussichtlich unterliegen werden, daß dadurch Bauten und andere Anlagen wesentliche Veränderungen erfahren können. Gleichzeitig sind ein Verzeichnis der in Betracht kommenden Grundstücke und Grundstücksteile, ein Lageplan, eine bergtechnische Übersichtskarte und eine bergtechnische Beschreibung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Gliederung, Inhalt und Ausgestaltung dieser Unterlagen bestimmt nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet des Montanwesens und nach den Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

(2) Die Berghauptmannschaft hat zu prüfen, ob die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen, und sodann durch Bescheid die Grundstücke und Grundstücksteile zu bezeichnen, die als Bergbaugebiete in Betracht kommen. Parteien des Verfahrens sind der Bergbauberechtigte und die Eigentümer der betroffenen Grundstücke.

§ 178. (1) Die Berghauptmannschaft hat nach Verleihung von Bergwerksberechtigungen, Erteilung von Gewinnungs- und Speicherbewilligungen, Anerkennung von Gewinnungsfeldern und nach Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides nach § 177 Abs. 2 dem Grundbuchsgericht diejenigen Grundstücke und Grundstücksteile mitzuteilen, die als Bergbaugebiete gelten.

(2) Auf Grund der Mitteilung der Berghauptmannschaft hat das Grundbuchsgericht von Amts wegen ersichtlich zu machen, daß die betreffenden Grundstücke und Grundstücksteile als Bergbaugebiete gelten.

(3) Die Mitteilung hat die für die grundbücherliche Eintragung erforderlichen Angaben zu enthalten.

§ 179. (1) Die Bewilligung nach § 176 Abs. 2 ist von der Berghauptmannschaft zu erteilen, wenn durch die Errichtung des geplanten Baus oder einer anderen geplanten Anlage im Bergbaugebiet die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit in diesem nicht verhindert oder erheblich erschwert wird und eine wesentliche Veränderung der geplanten Anlage durch Bodenverformungen nicht oder nicht mehr zu erwarten ist oder durch geeignete Maßnahmen hintangehalten wird. Nimmt der Bergbauberechtigte die erhebliche Erschwerung der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit auf sich, so ist die Bewilligung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gleichfalls zu erteilen. Mit der Bewilligung kann die Verpflichtung zu bestimmten Sicherheitsvorkehrungen verbunden werden.

(2) Wird die Bewilligung nicht oder mit der Verpflichtung zu bestimmten Sicherheitsvorkehrungen erteilt und ist die geplante Anlage zur gehörigen Benützung des Grundstückes ohne wesentliche Änderung des bisherigen Verwendungszweckes nach Art und Umfang notwendig, so hat der Bergbauberechtigte und, wenn die Gewinnungsberechtigung, die Speicherbewilligung oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Gewerbeberechtigung nicht mehr aufrecht ist, der frühere Bergbauberechtigte den Bewilligungswerber angemessen zu entschädigen. Der § 172 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(3) Für wesentliche Veränderungen und Erweiterungen von Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn es die geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnisse und die Art der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit ermöglichen, durch Verordnung für einzelne Bergbaugebiete festsetzen, daß für die Errichtung bestimmter Arten von Bauten und anderen Anlagen oder in bestimmten Entfernungen von näher zu bezeichnenden Bergbauanlagen keine Bewilligungen nach § 176 Abs. 2 erforderlich sind. Solche Verordnungen können auch rückwirkend erlassen werden.

§ 180. Der Bergbauberechtigte hat nach Aufnahme des planmäßigen und systematischen Abbaues oder Speicherbetriebes der Berghauptmannschaft auf Verlangen, sonst in Abständen von drei Jahren, bekanntzugeben, ob noch nicht als Bergbaugebiete geltende Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungs-, Speicher- und Abbaufeldern als solche in Betracht kommen. Der § 177 gilt sinngemäß.

§ 181. (1) Bergbaugebiete oder Teile davon sind von Amts wegen aufzulassen, wenn mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 183) nicht mehr zu rechnen ist. Die Auflassung geschieht durch Bescheid. Parteien des Verfahrens sind der Bergbauberechtigte, ist jedoch die Gewinnungsberechtigung, die Speicherbewilligung oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Gewerbeberechtigung nicht mehr aufrecht, der frühere Bergbauberechtigte sowie die Eigentümer der in den aufzulassenden Bergbaugebieten ganz oder teilweise gelegenen Grundstücke. Die Verfahrenskosten hat der Bergbauberechtigte, wenn jedoch die Gewinnungsberechtigung, die Speicherbewilligung oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Gewerbeberechtigung nicht mehr aufrecht ist, der frühere Bergbauberechtigte zu tragen.

(2) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 sind auf Grund einer Mitteilung der Berghauptmannschaft die das aufgelassene Bergbaugebiet betreffenden Ersichtlichmachungen (§ 178 Abs. 2) vom Grundbuchsgericht von Amts wegen zu löschen. Die Mitteilung hat die für die Löschung der grundbücherlichen Eintragungen erforderlichen Angaben zu enthalten.

IV. Abschnitt

Sicherung der Oberflächennutzung nach

Beendigung der Bergbautätigkeit

§ 182. (1) Der Bergbauberechtigte hat zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit geeignete Maßnahmen zu treffen. Er hat für Bergbauzwecke benützte fremde Grundstücke und Grundstücksteile wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht zu erreichen oder wirtschaftlich nicht zu vertreten oder widerspricht eine solche bestehenden Raumordnungsplänen, so sind die Grundstücke und Grundstücksteile unter Beachtung dieser Pläne anderweitig wieder nutzbar zu machen. Hiezu sind besonders Böschungen standsicher herzustellen, über dem zu erwartenden Grundwasserspiegel zu liegen kommende Plateauflächen und Bermen zu planieren, die natürliche Vorflut und die schadlose Ableitung sowie Reinhaltung der Gewässer zu gewährleisten, stillgelegte Anlagen, Einrichtungen u. dgl. zu sichern sowie zu verwahren.

(2) Die im Eigentum der Bergbauberechtigten befindlichen, für Bergbauzwecke benützten Grundstücke und Grundstücksteile sind unter Beachtung bestehender Raumordnungspläne wieder nutzbar zu machen. Der Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Der Bergbauberechtigte hat dem Grundeigentümer für den durch die Bergbautätigkeit entstandenen, nicht durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder andere Maßnahmen nach Abs. 1 ausgeglichenen sowie den durch die Belassung der aus Sicherheitsgründen angebrachten Vorrichtungen (§ 67 Abs. 1) sich ergebenden Vermögensnachteil und für den Aufwand der Erhaltung dieser Vorrichtungen eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(4) Für die Einhaltung der Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes und den Ersatzanspruch nach Abs. 3 kann der Grundeigentümer die Leistung einer angemessenen Sicherstellung verlangen. Für diese gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Kommt zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer in den Fällen des Abs. 3 und 4 keine Einigung zustande, so entscheidet die Berghauptmannschaft. Der § 172 Abs. 6 gilt sinngemäß.

V. Abschnitt

Bergschäden

§ 183. (1) Ein Bergschaden liegt vor, wenn durch eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

(2) Nicht als Bergschaden gilt

1.

der Personenschaden eines Arbeitnehmers infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit,

2.

der Schaden an einem Grundstück, der durch dessen Benützung nach diesem Bundesgesetz oder einer bürgerlichrechtlichen Vereinbarung entsteht, sowie

3.

der Schaden an einer Anlage, wenn diese in einem Bergbaugebiet nach dessen Ersichtlichmachung im Grundbuch oder nach Kundmachung der Begrenzung des Bergbaugebietes nach § 251a errichtet und hiefür nicht die Bewilligung der Berghauptmannschaft erteilt worden ist oder eine solche zwar vorliegt, die damit verbundene Verpflichtung zu Sicherheitsvorkehrungen aber nicht eingehalten worden ist.

§ 184. (1) Für den Ersatz eines Bergschadens haftet, wer im Zeitpunkt des Schadenseintrittes Bergbauberechtigter ist. Ist dieser nicht Inhaber der Bergbauberechtigung oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 der Gewerbeberechtigung, sondern ist ihm die Ausübung der Berechtigung nur überlassen worden, so haftet der Inhaber der Berechtigung mit ihm zur ungeteilten Hand. Der Bergbauberechtigte hat den Inhaber der Berechtigung zu entschädigen, wenn nicht anderes vereinbart ist.

(2) Besteht die Berechtigung bei Eintritt eines Bergschadens nicht mehr, so haftet der zuletzt Bergbauberechtigte. War dieser nicht Inhaber der Berechtigung, sondern ist ihm deren Ausübung nur überlassen worden, so haftet der letzte Inhaber der Berechtigung mit ihm zur ungeteilten Hand. Der Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Einem Bergbauberechtigten ist gleichgestellt, wer, ohne Inhaber einer Bergbauberechtigung oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 einer Gewerbeberechtigung zu sein und ohne daß ihm die Ausübung einer solchen Berechtigung überlassen worden ist, tatsächlich die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausübt.

§ 185. (1) Werden die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten in einem Gebiet, in dem ein Bergschaden auftritt, von mehreren Bergbauberechtigten ausgeübt, so haften diese und, wenn ihnen nur die Ausübung der Bergbauberechtigungen oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 der Gewerbeberechtigungen überlassen ist, auch die Inhaber der Berechtigungen zur ungeteilten Hand. Weisen die vorgenannten Bergbauberechtigten jedoch nach, daß weder sie noch ihre Beauftragten und Arbeitnehmer noch die Fehlerhaftigkeit ihrer Anlagen den Bergschaden verursacht haben, so haften sie nicht. Der § 184 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Tritt ein Bergschaden in einem Gebiet auf, in dem die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten von einem oder mehreren Bergbauberechtigten ausgeübt werden oder ausgeübt worden sind, in dem solche Tätigkeiten aber auch schon vorher von damals Bergbauberechtigten ausgeübt worden sind, so haften nach Maßgabe des Abs. 1 die vorgenannten Bergbauberechtigten und, wenn ihnen nur die Ausübung der Bergbauberechtigungen oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 der Gewerbeberechtigungen überlassen ist oder war, auch die Inhaber der Berechtigungen zur ungeteilten Hand. Der vorletzte Satz des Abs. 1 und der § 184 Abs. 3 gelten sinngemäß.

(3) Im Verhältnis der Haftpflichtigen zueinander hängt, soweit nicht anderes vereinbart ist, die Pflicht zum Ersatz sowie dessen Umfang von den Umständen, besonders davon ab, inwieweit der Bergschaden überwiegend von dem einen oder dem anderen Haftpflichtigen verschuldet oder sonst verursacht worden ist; das gleiche gilt für deren gegenseitige Ersatzpflicht. Im Zweifel sind die Haftpflichtigen zu gleichen Anteilen zum Ersatz verpflichtet.

§ 186. Der Gegenstand des Ersatzes für die Tötung oder Verletzung eines Menschen an seinem Körper oder an seiner Gesundheit richtet sich nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.

§ 187. (1) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Bergschaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, das nicht auf einer fehlerhaften Ausführung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten beruht hat.

(2) Als unabwendbar gilt ein Ereignis besonders dann, wenn es auf das Verhalten des Geschädigten, eines nicht vom Bergbauberechtigten beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und der Bergbauberechtigte, seine Beauftragten und Arbeitnehmer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben.

§ 188. (1) Hat bei der Entstehung des Bergschadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt der § 1304 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(2) Dem Verschulden des Geschädigten steht im Fall der Tötung das Verschulden des Getöteten und im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen gleich, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausgeübt hat.

§ 189. Unberührt bleiben Vorschriften, nach denen der Bergbauberechtigte für den verursachten Bergschaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist. Auch dort, wo die Ersatzansprüche für einen durch die Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten verursachten Schaden nach derartigen Vorschriften zu beurteilen sind, haftet der Bergbauberechtigte für das Verschulden seiner Beauftragten und Arbeitnehmer, soweit die vorgenannten Tätigkeiten für den entstandenen Schaden ursächlich waren.

§ 190. Die Pflicht des Bergbauberechtigten, nach § 184 für die Tötung oder Verletzung eines Menschen an seinem Körper oder an seiner Gesundheit Ersatz zu leisten, darf im vorhinein für Personen, die sich in Ausübung einer Berufspflicht oder zwecks Wahrung eines gerechtfertigten Anliegens notwendigerweise in den Bereich begeben haben, in dem die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden oder solche vorgenommen worden sind oder diesen Bereich gegen Entgelt zwecks Besichtigung betreten haben, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden; entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Dies gilt auch für die Ersatzpflicht der sonst nach § 184 Haftpflichtigen.

§ 191. (1) Der Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Geschädigte vom Bergschaden und von der Person des Haftpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren vom Beginn des schädigenden Vorganges an.

(2) Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

§ 192. Der Geschädigte verliert den Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens, wenn er nicht binnen drei Monaten, nachdem er vom Bergschaden und von der Person des Haftpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem den schädigenden Vorgang anzeigt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines vom Geschädigten nicht zu vertretenden Umstandes unterblieben ist oder der Haftpflichtige innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Bergschaden Kenntnis erhalten hat.

X. Hauptstück

Bergbehörden

I. Abschnitt

Organisation und Zuständigkeit der Bergbehörden

§ 193. (1) Bergbehörden sind die Berghauptmannschaften und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Die Sitze und Amtsbezirke der Berghauptmannschaften bestimmt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Beachtung der geologisch-lagerstättenkundlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten sowie der Erfordernisse einer gesetzmäßigen und zweckmäßigen Verwaltung durch Verordnung. Die Berghauptmannschaften unterstehen unmittelbar dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung einzelne Bergbauzweige von der Aufsicht durch die allgemeinen Berghauptmannschaften ausnehmen und besondere Berghauptmannschaften errichten, wenn eine besondere fachtechnische Aufsicht aus Gründen der Sicherheit und des Lagerstättenschutzes zweckmäßig ist und dies dem Grundsatz der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung entspricht.

§ 194. (1) In erster Instanz zuständig ist

1.

in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich bestimmten Fällen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

2.

in den übrigen Fällen die Berghauptmannschaft.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 richtet sich die örtliche Zuständigkeit danach, in welchem Amtsbezirk die Bergbauberechtigung ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll oder sich in den Fällen des § 2 Abs. 2 das Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe befindet. Wäre danach die Zuständigkeit von zwei oder mehr Berghauptmannschaften gegeben, so ist diejenige Berghauptmannschaft zuständig, auf deren Amtsbezirk sich die Bergbauberechtigung zum überwiegenden Teil erstreckt oder erstrecken würde oder in deren Amtsbezirk das Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe zum überwiegenden Teil gelegen ist.

(3) In zweiter Instanz ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.

§ 195. Im Fall der Änderung von Amtsbezirken der Berghauptmannschaften gelten die auf die früheren Amtsbezirke bezogenen Bergbauberechtigungen und Befugnisse der Bergbauberechtigten für die neuen Amtsbezirke.

§ 196. Organe der Berghauptmannschaften und mit Bergbauangelegenheiten befaßte Organe des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten dürfen unbeschadet der in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften eine Tätigkeit der im § 2 Abs. 1 genannten Art weder auf eigene noch auf fremde Rechnung ausüben noch an einem eine solche Tätigkeit ausübenden Unternehmen beteiligt sein; sie dürfen auch nicht in einem Arbeitsverhältnis zu einem solchen Unternehmen stehen.

II. Abschnitt

Aufgaben der Bergbehörden

§ 197. Der Bergbau unterliegt, soweit hiefür nicht die Gerichte zuständig sind, der Aufsicht der Bergbehörden, und zwar unabhängig davon, ob die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten durch den Bergbauberechtigten selbst oder in dessen Auftrag durch einen Fremdunternehmer ausgeübt werden. Soweit jedoch Tätigkeiten gewerblicher Natur von Fremdunternehmern obertags durchgeführt werden, obliegt die Wahrnehmung der Belange des Arbeitnehmerschutzes den sonst hiefür zuständigen Behörden. Die Aufsicht der Bergbehörden endet zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist.

§ 198. (1) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Bergbehörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Bergbehörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden Verfügungen zu überwachen, besonders soweit sie

1.

das Bergbauberechtigungswesen,

2.

den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen und den Schutz von Sachen,

3.

das sonstige Arbeitsrecht,

4.

den Umweltschutz,

5.

den Lagerstättenschutz,

6.

den Oberflächenschutz,

7.

die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit und

8.

die bergbauliche Ausbildung

(2) Die Bergbehörden haben die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer über die Notwendigkeit und den Gebrauch von Schutzvorkehrungen und über die Bedeutung von Maßnahmen der Unfallverhütung und der Gesundheitspflege aufzuklären, sie bei Erfüllung ihrer Pflicht zu unterstützen und zu beraten.

§ 199. (1) Zum Zwecke der Überwachung haben die Berghauptmannschaften die Orte, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, ferner die bei solchen Tätigkeiten verwendeten Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl., die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände, soweit dies zur Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bergbehörden erforderlich ist, insbesondere bei Bestehen besonderer Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen, zu besichtigen. Den Besichtigungen ist der Betriebsrat beizuziehen. Sind von diesem jedoch Befahrungsmänner bestimmt worden, so sind diese den Besichtigungen beizuziehen.

(2) Die Träger der Unfallversicherung können bei den Berghauptmannschaften die Vornahme einer Besichtigung der im Abs. 1 genannten Art beantragen, wenn sie Maßnahmen im Interesse eines wirksamen Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer für erforderlich erachten. Solchen Besichtigungen haben die Berghauptmannschaften Organe des antragstellenden Trägers der Unfallversicherung beizuziehen. Die Berghauptmannschaften haben binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages des Trägers der Unfallversicherung den Zeitpunkt der Besichtigung festsetzen.

(3) Die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten sind berechtigt, zur Überwachung der Tätigkeit der Berghauptmannschaften Besichtigungen der im Abs. 1 genannten Art durchzuführen.

III. Abschnitt

Zusammenarbeit der Bergbehören

(Anm.: Richtig: Bergbehörden)

mit anderen Stellen

§ 200. (1) Die Träger der Sozialversicherung und die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Bergbehörden bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Bergbehörden haben bei Durchführung ihrer Aufgaben auf die Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung und mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.

§ 200a. Für folgende Tätigkeiten gilt das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27:

1.

das Untersuchen des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung;

2.

alle obertags ausgeübten Tätigkeiten im Sinne des § 132 Abs. 1 erster Satz mit Ausnahme des Aufbereitens, die sich auf folgende mineralische Rohstoffe beziehen: Quarz, Quarzit und Quarzsand, soweit sie sich als Einsatzstoff für die Herstellung von Zementen eignen; Tone, soweit sie sich zur Herstellung von Zementen oder Ziegeleierzeugnissen eignen; Kalkstein, soweit er sich zur Herstellung von Branntkalk oder als Einsatzstoff bei der Zementherstellung oder als Zuschlagstoff bei metallurgischen Prozessen eignet; Mergel, soweit sie sich zur Herstellung von Zementen eignen; basaltische Gesteine, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder von Gesteinswolle eignen.

IV. Abschnitt

Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten

§ 201. (1) Die Organe der Berghauptmannschaften und die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, die Bergbauzwecken dienenden Grundstücke, die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte, die Bergbauanlagen u. dgl. sowie das Bergbaugelände jederzeit zu betreten, in das Bergbaukartenwerk und, soweit dies für die Ausübung der bergbehördlichen Aufsicht erforderlich ist, in alle Unterlagen, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 angeführten Art zusammenhängen, Einsicht zu nehmen, hierüber Auskünfte zu verlangen, Prüfungen vorzunehmen, Proben der mineralischen Rohstoffe sowie der verwendeten und entstandenen Stoffe nach Wahl zu fordern und zu entnehmen sowie die Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeugen, Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen u. dgl. anzuordnen, ferner Gegenstände vorübergehend sicherzustellen, soweit dies zur Überprüfung von Unfallursachen oder zur Erlangung neuer Erkenntnisse zur Unfallverhütung notwendig ist.

(2) Dem Bergbauberechtigten, dem Fremdunternehmer, dem Bergbaubevollmächtigten, allfälligen sonstigen Bevollmächtigten, Verantwortlichen nach § 12, § 25 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 107 im Zusammenhalt mit § 92 und nach § 111 Abs. 1, bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern den für die Leitung verantwortlichen Personen, dem Betriebsleiter, dem Betriebsleiter-Stellvertreter, dem verantwortlichen Markscheider und dessen Vertreter steht es frei, die im Abs. 1 bezeichneten Organe und Sachverständigen zu begleiten; auf deren Verlangen sind sie hiezu verpflichtet.

V. Abschnitt

Allgemeine Anordnungsbefugnis der Bergbehörden

§ 202. (1) Hat der Bergbauberechtigte, der Fremdunternehmer, ein durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellter Verwalter (§ 166 Abs. 3), ein allfälliger Bevollmächtigter, ein Verantwortlicher nach § 12, § 25 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 107 in Zusammenhalt mit § 92 oder nach § 111 Abs. 1, eine der vom Fremdunternehmer nach § 159 Abs. 1 den Bergbehörden bekanntzugebenden Personen, der Betriebsleiter, der Betriebsleiter-Stellvertreter, der verantwortliche Markscheider, dessen Vertreter, ein Betriebsaufseher oder sonst ein Arbeitnehmer im § 198 Abs. 1 angeführte Rechtsvorschriften außer acht gelassen, so hat die Berghauptmannschaft dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter aufzutragen, den vorschriftswidrigen Zustand binnen angemessener Frist zu beheben. Wird diesem Auftrag nicht, nur unvollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen, so gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG 1950) mit der Maßgabe, daß als Vollstreckungsbehörde die Berghauptmannschaft einzuschreiten hat.

(2) Wurde eine Sicherheitsvorschrift außer acht gelassen und ist Gefahr im Verzug, so hat die Berghauptmannschaft, wenn es zweckmäßig ist, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen und den Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter mit Bescheid zur Vorauszahlung der daraus voraussichtlich erwachsenden Kosten gegen nachträgliche Verrechnung oder zum Ersatz der erwachsenden Kosten zu verpflichten. Wenn eine Gefährdung von Personen oder Sachen durch Arbeiten oder das Verwenden von Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeugen, Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen u. dgl. verursacht wird und sie sich sonst nicht abwenden läßt, hat die Berghauptmannschaft die Einstellung der betreffenden Arbeiten bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu verfügen und bis dahin die Verwendung der betreffenden Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl. zu untersagen. Dies gilt auch für den Fall, daß die Nichtverwendung der Bergbauanlagen usw. oder die Einstellung der Arbeiten zur Aufklärung der Ursachen der Gefährdung unerläßlich ist.

(3) Der § 184 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 203. (1) Bei Ereignissen oder Gegebenheiten, die den Bestand des Betriebes oder das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer bedrohen oder bedrohen können, sowie bei Betriebsunfällen oder Auflassung von Bergbauanlagen hat die Berghauptmannschaft Erhebungen durchzuführen und, falls die vom Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer, Verwalter (§ 166 Abs. 3), von allfälligen Bevollmächtigten, Verantwortlichen nach § 12, § 25 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 107 im Zusammenhalt mit § 92 oder nach § 111 Abs. 1 oder von den im V. Abschnitt des VIII. Hauptstücks genannten verantwortlichen Personen getroffenen Maßnahmen nicht genügen, dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.

(2) Werden durch die im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten das Leben oder die Gesundheit von fremden Personen oder fremden Sachen, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs- und Energieversorgungsanlagen, gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten oder werden durch die vorgenannten Tätigkeiten fremde Personen unzumutbar belästigt oder liegt eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern (§ 146 Abs. 5) vor, so hat die Berghauptmannschaft nach Anhörung der allenfalls berührten Verwaltungsbehörden dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen. Die Berghauptmannschaft hat in den vorgenannten Fällen Erhebungen durchzuführen, wenn dies der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie beantragt.

(3) Stellt sich nach Einstellung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten heraus, daß die nach § 67 Abs. 1 oder § 144 Abs. 1 getroffenen Annahmen hinsichtlich des voraussichtlichen Auftretens von Bergschäden nicht oder nicht im vollen Umfang aufrecht zu erhalten sind, so hat die Berghauptmannschaft die Möglichkeit des Auftretens von Bergschäden neuerlich zu untersuchen und die Annahmen den geänderten Verhältnissen anzugleichen. Hiebei ist auch zu prüfen, ob der Ersatz von allenfalls noch auftretenden Bergschäden als gesichert gelten kann. Im Zweifelsfall kann die Berghauptmannschaft von den im Zeitpunkt ihrer Erhebungen Haftpflichtigen (§ 184) die Vorlage entsprechender Nachweise und nötigenfalls die Leistung einer angemessenen Sicherstellung verlangen. Der § 72 gilt auch hier. Wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen durch Ereignisse oder Gegebenheiten nach Einstellung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bedroht wird oder bedroht werden kann, hat die Berghauptmannschaft dem Haftpflichtigen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.

§ 203. (1) Bei Ereignissen oder Gegebenheiten, die den Bestand des Betriebes oder das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer bedrohen oder bedrohen können, sowie bei Betriebsunfällen oder Auflassung von Bergbauanlagen hat die Berghauptmannschaft Erhebungen durchzuführen und, falls die vom Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer, Verwalter (§ 166 Abs. 3), von allfälligen Bevollmächtigten, Verantwortlichen nach § 12, § 25 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 107 im Zusammenhalt mit § 92 oder nach § 111 Abs. 1 oder von den im V. Abschnitt des VIII. Hauptstücks genannten verantwortlichen Personen getroffenen Maßnahmen nicht genügen, dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Bei der Auflassung von obertägigen Bergbauanlagen sind auch Maßnahmen zur Luftreinhaltung (§ 146 Abs. 3) zu treffen.

(2) Werden durch die im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten das Leben oder die Gesundheit von fremden Personen oder fremden Sachen, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs- und Energieversorgungsanlagen, gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten oder werden durch die vorgenannten Tätigkeiten fremde Personen unzumutbar belästigt oder liegt eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern (§ 146 Abs. 5) vor, so hat die Berghauptmannschaft nach Anhörung der allenfalls berührten Verwaltungsbehörden dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen. Die Berghauptmannschaft hat in den vorgenannten Fällen Erhebungen durchzuführen, wenn dies der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie beantragt.

(3) Stellt sich nach Einstellung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten heraus, daß die nach § 67 Abs. 1 oder § 144 Abs. 1 getroffenen Annahmen hinsichtlich des voraussichtlichen Auftretens von Bergschäden nicht oder nicht im vollen Umfang aufrecht zu erhalten sind, so hat die Berghauptmannschaft die Möglichkeit des Auftretens von Bergschäden neuerlich zu untersuchen und die Annahmen den geänderten Verhältnissen anzugleichen. Hiebei ist auch zu prüfen, ob der Ersatz von allenfalls noch auftretenden Bergschäden als gesichert gelten kann. Im Zweifelsfall kann die Berghauptmannschaft von den im Zeitpunkt ihrer Erhebungen Haftpflichtigen (§ 184) die Vorlage entsprechender Nachweise und nötigenfalls die Leistung einer angemessenen Sicherstellung verlangen. Der § 72 gilt auch hier. Wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen durch Ereignisse oder Gegebenheiten nach Einstellung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bedroht wird oder bedroht werden kann, hat die Berghauptmannschaft dem Haftpflichtigen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.

§ 204. (1) Haben die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten bei Besichtigungen nach § 199 Abs. 3 vorschriftswidrige Zustände oder gefährliche Ereignisse oder Gegebenheiten festgestellt, so haben sie diese zur Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 202 und 203 der zuständigen Berghauptmannschaft bekanntzugeben.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat das Organ des Bundesministeriums namens der Berghauptmannschaft einzuschreiten. Die §§ 202 und 203 gelten sinngemäß.

VI. Abschnitt

Erlassung von Vorschriften über beim

Bergbau durchzuführende Schutzmaßnahmen

§ 205. (1) Zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche sowie zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zum Schutz der Umwelt jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, durch Verordnung nähere Regelungen über die beim Bergbau durchzuführenden Maßnahmen treffen. Er kann ferner durch Verordnung die Durchführung bestimmter gefährlicher oder besondere Fachkenntnisse erfordernder Arbeiten von einer besonderen Ausbildung und von der Ablegung von Prüfungen abhängig machen sowie Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften erlassen.

(2) Durch die Verordnungen nach Abs. 1 können sowohl allgemeine Regelungen als auch Regelungen für einzelne Bergbauzweige, einzelne Bergbauarten, einzelne Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art oder einzelne Arten von Bergbauanlagen, insbesondere auch zur Sanierung bestehender Bergbauanlagen nach dem Stand der Technik (§ 134 Abs. 3), beim Bergbau verwendeten Betriebsfahrzeugen oder Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen u. dgl. (§ 148) oder beim Bergbau angewendeten Arbeitsverfahren oder zur Vermeidung von Einwirkungen auf die Umwelt (§ 134 Abs. 3), insbesondere über das nach dem Stand der Technik zulässige Ausmaß der Emissionen, getroffen werden; es können auch allgemein anerkannte Regeln der Technik verbindlich erklärt werden.

(3) Die Berghauptmannschaften können mit den nach Abs. 1 zu erlassenden Verordnungen ermächtigt werden, im Einzelfall andere als in diesen Verordnungen vorgesehene Maßnahmen zuzulassen, wenn hiedurch dem angestrebten Schutz im gleichen Maße Rechnung getragen wird. Sie können ferner ermächtigt werden, im Einzelfall mit Bescheid auch Abweichungen von den genannten Verordnungen zuzulassen, wenn dadurch der angestrebte Schutz nicht beeinträchtigt wird.

Anwendung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

§ 206. Soweit dieses Bundesgesetz, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen oder nach § 217 Abs. 1 weitergeltenden Verordnungen in Angelegenheiten des Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht besonderes bestimmen, sind darauf folgende Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, auf die von dessen Geltung nach § 1 Abs. 3 ausgenommenen unter das Berggesetz 1975 fallenden Tätigkeiten mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß zuständige Behörde stets die Berghauptmannschaft und zuständiger Bundesminister stets der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist, denen hinsichtlich dieser Tätigkeiten die Befugnisse der Arbeitsinspektorate zustehen, und daß jeweils der Bergbaubetrieb und nicht die Arbeitsstätte zugrunde gelegt wird:

1.

§§ 3 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 10 mit Ausnahme des Abs. 3, § 11 mit Ausnahme des Abs. 8, § 12, § 13 mit Ausnahme des Abs. 3, § 14, § 15, § 17, § 20 mit Ausnahme des Abs. 1, § 25 mit Ausnahme des Abs. 9, § 26 mit Ausnahme des Abs. 6, § 27, § 28 mit Ausnahme der Abs. 7 und 8, § 33 mit Ausnahme des Abs. 2, §§ 34 bis 38, §§ 40 bis 47, §§ 49 bis 58, § 60, § 61 mit Ausnahme des Abs. 8, §§ 64 bis 71, §§ 74 bis 82, § 83 mit Ausnahme der Abs. 5, 6 und 9, §§ 84 bis 86, § 88, § 102, § 103 mit Ausnahme der Abs. 4 und 5, § 105, § 106 Abs. 3, § 107 mit Ausnahme des Abs. 5, § 108 mit Ausnahme des Abs. 3, § 109 mit Ausnahme des Abs. 7, § 110, § 111 Abs. 1, § 112 mit Ausnahme der Abs. 3 bis 5, § 114 mit Ausnahme des Abs. 4 Z 3, § 115, § 116 mit Ausnahme des Abs. 5, § 125 Abs. 1 und 2, § 126 Abs. 2 und 3, § 127 Abs. 1 erster Satz, § 128, § 129 erster Satz und

2.

§ 73 mit der Maßgabe, daß hinsichtlich der Sicherheitsfachkräfte, wenn ein sicherheitstechnisches Zentrum in Anspruch genommen werden soll, bei diesem, eine leitende Person zu bestimmen ist, die als Sicherheitsbeauftragter zu bezeichnen und dessen Eignung von der Berghauptmannschaft anzuerkennen ist.

VIII. Abschnitt

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

bei Durchführung von Tätigkeiten

durch Fremdunternehmer

§ 207. Bei Durchführung von Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art durch Fremdunternehmer gelten die sonst von diesen einzuhaltenden Rechtsvorschriften nur soweit, als dieses Bundesgesetz, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder die sonstigen von den Bergbehörden anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht besonderes bestimmen.

IX. Abschnitt

Vormerkungen und Übersichtskarten

§ 208. (1) Die Berghauptmannschaften haben Vormerkungen über alle ihren Amtsbezirk betreffenden Bergbauberechtigungen sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die Bergbaugebiete (§ 176 Abs. 1) und diejenigen Gebiete zu ersehen sind, auf die sich die Bergbauberechtigungen beziehen. In den Übersichtskarten sind die Bergbaugebiete, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach § 179 Abs. 4 bezieht, besonders zu kennzeichnen.

(2) Die Vormerkungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsbegründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung.

(3) Die Einsicht in die Vormerkungen und Übersichtskarten ist jedem gestattet. Von den Vormerkungen können Auszüge verlangt werden.

(4) Die Vormerkungen können auch automationsunterstützt geführt und Auszüge davon automationsunterstützt hergestellt werden. Die Vormerkungen haben die Art der Bergbauberechtigungen, die Räume, auf die sich diese Berechtigungen beziehen, die bezüglichen rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten sowie bei natürlichen Personen Name und Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes Name und Sitz der Bergbauberechtigten zu erfassen. Nähere Vorschriften hierüber erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

XI. HAUPTSTÜCK

KOSTEN

§ 209. (1) Hat nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1950) weder eine andere Partei noch ein anderer Beteiligter für die mit einer bergbehördlichen Amtshandlung verbundenen Barauslagen und Kommissionsgebühren aufzukommen, so hat der Bergbauberechtigte (Fremdunternehmer, Verwalter nach § 166 Abs. 3) die Auslagen zu tragen, wenn die Amtshandlung durch Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art notwendig wurde. Die Auslagen, die den Bergbehörden durch Besichtigungen nach § 199 erwachsen, sind von Amts wegen zu tragen.

(2) Die zuständige Bergbehörde hat auf Antrag zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß eine unterliegende Partei die dem Gegner im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat sie nach billigem Ermessen zu berücksichtigen, wieweit das Verfahren von der unterliegenden Partei leichtfertig oder mutwillig veranlaßt worden ist und inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz, verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen ist.

XII. HAUPTSTÜCK

HAUPTSTELLEN FÜR DAS GRUBENRETTUNGS- UND

DAS GASSCHUTZWESEN

HÜTTENWERKE MIT BERGBUCHSEINLAGEN

ZUGESCHRIEBENEN ANLAGEN

FREMDENBEFAHRUNGEN

Hauptstellen für das Grubenrettungs- und

das Gasschutzwesen

§ 210. (1) Bergbauberechtigte, die Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art unter Tag ausüben, haben zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungswesens eine Hauptstelle für das Grubenrettungswesen zu errichten und zu unterhalten.

(2) Bergbauberechtigte, die auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausüben, haben zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Gasschutzwesens eine Hauptstelle für das Gasschutzwesen zu errichten und zu unterhalten. Dies gilt auch für Bergbauberechtigte, die nicht auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ober Tag in brandgefährdeten, explosionsgefährdeten oder in Bereichen durchführen, in denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können, wenn die Bergbaubetriebe der Bergbauberechtigten nicht der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen angeschlossen sind.

(3) Es kann auch eine gemeinsame Hauptstelle für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen gebildet werden. Überdies kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus Gründen der Sicherheit und Zweckmäßigkeit die Schaffung mehrerer Hauptstellen durch Verordnung anordnen.

(4) Die Hauptstellen haben durch ihre Organe besonders folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Bergbauberechtigten in Fragen des Grubenrettungs- bzw. Gasschutzwesens zu beraten,

2.

den Zustand der Rettungsstellen und die Einsatzbereitschaft der Gruben- bzw. Gasschutzwehren als Sachverständige der Bergbehörden zu überprüfen,

3.

Atemschutzgeräte, Wiederbelebungsgeräte, Hilfsmittel und Ersatzteile in ausreichender Anzahl für besondere Rettungswerke in gebrauchsfähigem Zustand bereitzuhalten,

4.

einen Plan für die gegenseitige Unterstützung bei Rettungswerken (Hauptrettungsplan) auszuarbeiten,

5.

die Führer und Gerätewarte der Gruben- bzw. Gasschutzwehren auszubilden und nachzuschulen sowie

6.

über Angelegenheiten des Grubenrettungs- bzw. Gasschutzwesens den Bergbehörden Gutachten zu erstatten.

(5) Nähere Vorschriften, besonders über Aufgaben und Befugnisse, Anzahl, Sitz, Organisation, Ausstattung und Beaufsichtigung der Hauptstellen, erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen

zugeschriebenen Anlagen

§ 211. Sind Anlagen eines Hüttenwerks einer Bergbuchseinlage zugeschrieben, so gelten das VIII. bis XIII. sowie das XV. bis XVII. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sinngemäß für das Hüttenwerk.

Fremdenbefahrungen

§ 212. (1) Besichtigungen zu Vergnügungszwecken (Fremdenbefahrungen) von Orten, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, ferner von Bergbauanlagen, von Betriebsfahrzeugen, Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen u. dgl. (§ 148) sowie des Bergbaugeländes bedürfen der Bewilligung der Berghauptmannschaft.

(2) Die Bewilligung ist befristet, erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, auf Ansuchen des Bergbauberechtigten zu erteilen, wenn

1.

keine Gefährdung der Teilnehmer an den Fremdenbefahrungen zu erwarten ist,

2.

fachkundige eigenberechtigte Personen zur Führung sowie Schutzausrüstungsgegenstände in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen und

3.

Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art nicht behindert werden.

(3) Die Bewilligung ist von der Berghauptmannschaft zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Fremdenbefahrungen als nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen.

XIII. HAUPTSTÜCK

BERGBAUBEIRAT

§ 213. (1) Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in Bergbauangelegenheiten wird ein Beirat gebildet, der den Namen „Bergbaubeirat'' führt.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Bergbaubeirat bei Ausarbeitung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Bergwesens und in sonstigen grundsätzlichen Angelegenheiten, die den Bergbau betreffen, zu hören. Der Bergbaubeirat hat auf Ersuchen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in angemessener Frist Gutachten zu erstatten.

(3) Der Bergbaubeirat besteht aus dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Vorsitzendem, je einem Vertreter des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, der Verbindungsstelle der österreichischen Bundesländer, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, je zwei Vertretern der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages, je einem Vertreter der Montanuniversität Leoben für Bergtechnik, für Tiefbohr- und Erdölgewinnungstechnik sowie für Markscheide- und Bergschadenkunde und einem Vertreter der Geologischen Bundesanstalt. Die Vertreter müssen fachkundig sein.

(4) Die Mitglieder des Bergbaubeirates werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund von Vorschlägen der im Abs. 3 angeführten Institutionen ernannt und abberufen. Die Funktionsdauer des Bergbaubeirates beträgt drei Jahre.

(5) Der Bergbaubeirat kann zur Mitwirkung an seinen Arbeiten oder zur Behandlung von Sonderfragen Sachverständige heranziehen und die Behandlung von Sonderfragen Unterausschüssen übertragen.

(6) Den Vorsitz im Bergbaubeirat kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Verhinderungsfall einem von ihm bestimmten Beamten seines Bundesministeriums übertragen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(7) Die Tätigkeit der Mitglieder des Bergbaubeirates und der von diesem herangezogenen Sachverständigen (Abs. 5) ist eine ehrenamtliche. Sie haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrt- und Nächtigungskosten, die ihnen auf Antrag vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu ersetzen sind; er hat auch im Streitfall zu entscheiden.

(8) Nähere Vorschriften, besonders über die allgemeine Abwicklung der Geschäfte, Einberufungsfristen, Beschlußerfordernisse und Form der Abstimmung, erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

XIV. HAUPTSTÜCK

FREISCHURF- UND MASSENGEBÜHREN

§ 214. (1) Für Schurfberechtigungen sind vom Schurfberechtigten für jedes Kalenderjahr Freischurfgebühren und für Bergwerksberechtigungen vom Bergwerksberechtigten für jedes Kalenderjahr Maßengebühren zu entrichten.

(2) Die Höhe der für jedes Kalenderjahr für jede Schurfberechtigung zu entrichtenden Freischurfgebühr wird mit 100 S, die Höhe der für jedes Kalenderjahr für jede Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß zu entrichtenden Maßengebühr mit 300 S festgesetzt. Für eine Bergwerksberechtigung für eine Überschar ist die Hälfte dieser Maßengebühr zu entrichten, für eine Bergwerksberechtigung für ein Doppelmaß das Zweifache dieser Maßengebühr. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den vorstehend angeführten Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten gesamtwirtschaftlichen Verhältnissen anzugleichen. Die sich hienach ergebende Höhe der Freischurf- und der Maßengebühr ist in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle Schilling aufzurunden.

(3) Die Freischurf- und Maßengebührenpflicht beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem die Verleihung der Schurf- oder Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden ist, und endet mit dem Kalenderjahr, in dem die Schurfberechtigung erloschen ist oder die Erklärung des Erlöschens der Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden ist. Die Freischurf- und die Maßengebühr sind am 10. April jedes Jahres fällig. Die erstmals zu entrichtende Freischurf- oder Maßengebühr ist am 10. desjenigen Monates fällig, der auf den Monat folgt, in dem die Verleihung der Schurf- oder Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden ist. Die Schurf- und Bergwerksberechtigten haben die zu entrichtenden Freischurf- und Maßengebühren selbst zu berechnen.

(4) Freischurf- und Maßengebühren sind ausschließliche Bundesabgaben.

(5) Zur Erhebung im Sinn des § 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung ist hinsichtlich der Freischurf- und Maßengebühren der Bundesminister für wirtschaftlichen Angelegenheiten als Abgabenbehörde zuständig. Nähere Vorschriften über die Art der Entrichtung der Freischurf- und Maßengebühren sowie über die Stelle, an die diese zu entrichten sind, erläßt unter Beachtung der Erfordernisse einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung. Im übrigen gelten die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung.

(6) Wird die Freischurfgebühr trotz Setzung einer Nachfrist von einem Monat nicht oder nur teilweise entrichtet, so erlischt die Schurfberechtigung. Auf Verlangen hat die Berghauptmannschaft das Bestehen oder Nichtbestehen der Schurfberechtigung festzustellen. Wird die Maßengebühr durch zwei aufeinanderfolgende Jahre trotz Setzung einer Nachfrist von einem Monat nicht oder nur teilweise entrichtet, so hat die Berghauptmannschaft die Bergwerksberechtigung zu entziehen.

XV. HAUPTSTÜCK

Auszeichnung

§ 214a. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann einem Bergbauberechtigten die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen.

(2) Die Auszeichnung nach Abs. 1 darf nur verliehen werden, wenn der Bergbauberechtigte

1.

im Handelsregister eingetragen ist,

2.

sich durch außergewöhnliche Leistungen um die österreichische Wirtschaft Verdienste erworben hat und

3.

in dem betreffenden Bergbauzweig eine führende und allgemein geachtete Stellung einnimmt.

(3) Vor der Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 1 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und den Österreichischen Arbeiterkammertag aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ein Gutachten abzugeben.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn das Bundeswappen trotz Abmahnung nicht dem Abs. 1 entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.

(5) Bergbauberechtigte, denen die Auszeichnung nach Abs. 1 nicht verliehen worden ist, dürfen das Bundeswappen im geschäftlichen Verkehr nicht führen.

XVI. HAUPTSTÜCK

STRAFBESTIMMUNGEN

§ 215. (1) Personen, die eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne daß diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(2) Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (§ 166 Abs. 3), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Bergbehörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Bergbehörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(3) Bevollmächtigte der im Abs. 2 genannten Personen, Verantwortliche nach § 12, § 25 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 107 im Zusammenhalt mit § 92 und nach § 111 Abs. 1, Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter, Betriebsaufseher, verantwortliche Markscheider, deren Vertreter (§ 160 Abs. 3) und die vom Fremdunternehmer nach § 159 Abs. 1 den Bergbehörden bekanntzugebenden verantwortlichen Personen, die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Bergbehörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Bergbehörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen.

(4) Nicht im Abs. 3 angeführte Arbeitnehmer, die den von ihnen zu beachtenden Sicherheitsvorschriften oder Verfügungen der Bergbehörden trotz Aufklärung und Abmahnung durch deren Organe zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2000 S zu bestrafen.

(5) Die im Abs. 2 Genannten sowie Personen, die unter den Abs. 3 fallen und anderen in diesem Absatz oder im Abs. 4 angeführten Personen vorgesetzt sind, sind nach Abs. 2 und 3 zu bestrafen, wenn Verwaltungsübertretungen mit ihrem Wissen begangen worden sind oder wenn sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten oder der Beaufsichtigung der ihnen untergebenen zuwiderhandelnden Personen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.

(6) Personen, die nicht in den vorstehenden Absätzen genannt sind und unbefugt trotz Verbotstafeln eine Bergbauanlage, ein Bergbaugelände oder durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, durch andere von den Bergbehörden anzuwendende Rechtsvorschriften oder durch Verfügungen der Bergbehörden festgesetzte Verbotsbereiche betreten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2000 S zu bestrafen.

(7) Wenn die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art voraussichtlich nicht abzuhalten sind, können bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände die angeführte Geldstrafe und eine Arreststrafe im Ausmaß der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe nebeneinander verhängt werden.

(8) Ist der Bergbauberechtigte oder einer seiner Bevollmächtigten bereits wiederholt von der Berghauptmannschaft bestraft worden, so kann diese die Bergbauberechtigung entziehen oder, wenn dem Bergbauberechtigten nur deren Ausübung überlassen ist, das Erlöschen des Rechtes der Ausübung aussprechen, sofern die Entziehung oder das Erlöschen dem Bergbauberechtigten vor der letzten Zuwiderhandlung mit Bescheid angedroht worden ist.

XVII. HAUPTSTÜCK

AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 216. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren die folgenden Rechtsvorschriften ihre Wirksamkeit, soweit sie noch gelten und die Übergangsbestimmungen nicht anderes festlegen:

1.

das elfte Hauptstück des kaiserlichen Patentes vom 23. Mai 1854, RGBl. Nr. 146, womit für den ganzen Umfang der Monarchie ein allgemeines Berggesetz erlassen wird;

2.

das Gesetz vom 21. Juli 1871, RGBl. Nr. 77, über die Einrichtung und den Wirkungskreis der Bergbehörden;

3.

das Maßen- und Freischurfgebührengesetz vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 212;

4.

das Erdöl- und Erdgasgesetz vom 7. Juli 1922, BGBl. Nr. 446;

5.

das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1922, BGBl. Nr. 926, betreffend das Ausmaß der Maßen- und Freischurfgebühren;

6.

das Bundesgesetz vom 11. Dezember 1946, BGBl. Nr. 28/1947, zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Entrichtung von Maßen- und Freischurfgebühren mit Ausnahme des Art. I Abs. 2;

7.

das Bundesgesetz vom 3. März 1948, BGBl. Nr. 90, womit das Bundesgesetz vom 11. Dezember 1946, BGBl. Nr. 28/1947, zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften über die Entrichtung von Maßen- und Freischurfgebühren abgeändert wird, mit Ausnahme des § 1;

8.

das Berggesetz vom 10. März 1954, BGBl. Nr. 73;

9.

die Berggesetznovelle 1967, BGBl. Nr. 162;

10.

Die Berggesetznovelle 1969, BGBl. Nr. 67.

(2) Außerdem treten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle im Abs. 1 nicht angeführten, diesem Bundesgesetz entgegenstehenden Rechtsvorschriften außer Kraft. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 werden hiedurch nicht berührt.

Weitergeltung von Rechtsvorschriften

§ 217. (1) Die nachstehend angeführten Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes durch eine auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung im bisherigen Umfang als Bundesgesetz in Geltung:

1.

die Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, in der Fassung der Verordnungen Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 47 und 48/1944, der Verordnung BGBl. Nr. 125/1961 und der Kundmachung BGBl. Nr. 265/1961;

2.

die Verordnung zur Verhütung einer Vergeudung der Energie von Erdöl- und Erdgaslagerstätten, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 48/1944;

3.

die Staubschädenbekämpfungsverordnung, BGBl. Nr. 185/1954;

4.

die Allgemeine Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 185/1969 und 22/1972;

5.

die Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 153/1973;

6.

die Verordnung über die Standorte und Amtsbezirke der Berghauptmannschaften, BGBl. Nr. 3/1968;

7.

die Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt, BGBl. Nr. 14/1968;

8.

die Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen, BGBl. Nr. 21/1972.

(2) Tritt zugleich mit dem Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.

Änderung der Gewerbeordnung 1973

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