Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
§ 91. (1) Ist ein Grundeigentümer Inhaber einer Schurfbewilligung, so geht diese, soweit sie sich auf dessen Grundstücke oder Teile hievon bezieht, bei einem Eigentumsübergang auf den neuen Grundeigentümer über. Der Eigentumsübergang ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen und nachzuweisen.
(2) Eine Schurfbewilligung geht außer im Fall des Abs. 1 auf einen anderen auch soweit über, als diesem das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit auf den Grundstücken im Schurfgebiet oder auf Teilen von solchen gestattet wird. Dies ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen und nachzuweisen.
(3) Außer in den Fällen des Abs. 1 und 2 ist ein Übergang der Schurfbewilligung ausgeschlossen. Die Ausübung der durch die Schurfbewilligung erlangten Befugnis kann einem anderen nicht überlassen werden.
(4) Die Schurfbewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Berghauptmannschaft, daß sie zurückgelegt wird, durch Entziehung nach § 215 Abs. 8 oder wenn die Zustimmung der Grundeigentümer nicht mehr vorliegt. Der Eintritt dieses Falles ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen und nachzuweisen.
§ 92. (1) Das der Berghauptmannschaft zur Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm (§ 90) hat besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten, deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die geplanten Bergbauanlagen (§ 145), die zu verwendenden Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl. (§ 148), die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (§ 182), ferner über die voraussichtlichen Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms sowie die Namen der für die Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten verantwortlichen Personen zu enthalten. Dem Arbeitsprogramm sind Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Abs. 2), allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1) Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Bergbaugebiete eingetragen sind.
(2) Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn der Schürfer glaubhaft gemacht hat, daß er über die zur Durchführung des Arbeitsprogramms voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, er eine Schurfbewilligung für das Gebiet hat, in dem die Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten beabsichtigt sind, diese nicht in fremden Bergbaugebieten vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (§ 182), erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind. Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 172 Abs. 4.
(3) Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms bedürfen der Genehmigung der Berghauptmannschaft. Als wesentliche Änderungen sind besonders das Durchführen anderer Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten oder Maßnahmen, die Errichtung anderer Bergbauanlagen und das Verwenden grundsätzlich anderer Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte oder Betriebseinrichtungen anzusehen. Der Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 93. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Berghauptmannschaft ein Bericht über die in den Schurfgebieten im Amtsbezirk durchgeführten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis dieser Arbeiten bekanntzugeben.
II. Abschnitt
Gewinnungsbewilligung
§ 94. (1) Das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bedarf einer Bewilligung der Berghauptmannschaft (Gewinnungsbewilligung).
(2) Durch die Gewinnungsbewilligung erlangt deren Inhaber die Befugnis, in einem nach der Tiefe nicht beschränkten, im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft gelegenen Raum (Abbaufeld) grundeigene mineralische Rohstoffe zu gewinnen.
§ 95. (1) Die Gewinnungsbewilligung ist von der Berghauptmannschaft natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen für ein Abbaufeld zu erteilen, wenn
diese Eigentümer der Grundstücke im begehrten Abbaufeld sind oder nachweisen, daß ihnen die Grundeigentümer das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den Grundstücken im begehrten Abbaufeld oder auf Teilen davon einschließlich des Rechtes der Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen haben,
sie nachweisen, daß sich im begehrten Abbaufeld ein erschlossenes natürliches Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe oder eine solche enthaltende erschlossene verlassene Halde oder ein erschlossener Teil davon befindet,
sie glaubhaft machen, daß sie über die bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Abbaues voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügen, und
sich das begehrte Abbaufeld weder ganz noch teilweise mit einem anderen Abbaufeld deckt und durch das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe im begehrten Abbaufeld die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Erteilung der Gewinnungsbewilligung zu.
(2) Auf öffentliche Interessen, besonders auf solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs sowie der Landesverteidigung, ist dabei Bedacht zu nehmen.
(3) Die Glaubhaftmachung nach Abs. 1 Z 3 ist nicht erforderlich, wenn das begehrte Abbaufeld als Reservefeld vorgesehen ist. Hiebei müssen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 sinngemäß gegeben sein.
(4) Haben die Grundeigentümer das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung auf eine bestimmte Zeitdauer überlassen, so ist die Gewinnungsbewilligung für die betroffenen Grundstücke oder Teile davon nur auf diese Zeitdauer zu erteilen. Ist nur das Gewinnen einzelner grundeigener mineralischer Rohstoffe überlassen worden, so ist die Gewinnungsbewilligung auf diese zu beschränken.
(5) In einem Ansuchen kann um die Erteilung mehrerer Gewinnungsbewilligungen angesucht werden.
Zu Abs. 4: Erscheint durch § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991,
seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7
AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.
§ 96. (1) Das Ansuchen um Erteilung der Gewinnungsbewilligung hat zu enthalten:
eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des erschlossenen natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde; ist nur ein Teil erschlossen worden, so eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung von diesem,
Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens, der Halde oder des erschlossenen Teiles davon,
das bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Abbaues vorgesehene Arbeitsprogramm, besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten, die für notwendig erachteten Bergbauanlagen (§ 145) sowie die in Aussicht genommenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 182), ferner Angaben über den voraussichtlich zeitlichen Ablauf des Arbeitsprogramms und eine Zusammenstellung der voraussichtlichen Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms,
Angaben über das Verfügen der zur Durchführung des Arbeitsprogramms voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel,
die Lage der Eckpunkte der Schnittfigur des begehrten Abbaufeldes im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie den Flächeninhalt der Schnittfigur in Quadratmetern,
die Nummern der Grundstücke, auf denen das begehrte Abbaufeld zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
wenn der Bewilligungswerber nicht Eigentümer der Grundstücke im begehrten Abbaufeld ist, Angaben über das Rechtsverhältnis zu den Grundeigentümern betreffend das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung,
Angaben über die Gewinnungsberechtigungen, Abbaurechte betreffend sonstige mineralische Rohstoffe und Speicherbewilligungen (§ 113 Abs. 1) im Bereich des begehrten Abbaufeldes sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.
(2) Ist das begehrte Abbaufeld als Reservefeld vorgesehen, so können die nach Abs. 1 Z 3 und 4 erforderlichen Angaben entfallen.
(3) Dem Ansuchen sind zwei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider (§ 160) angefertigte Lagerungskarte in dreifacher Ausfertigung - für sie gilt der § 37 sinngemäß -, etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt zwei Abschriften davon, Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Abs. 1 Z 4), Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den nicht dem Bewilligungswerber gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe, etwaige Zustimmungserklärungen (§ 95 Abs. 1 Z 4), ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug und, wenn der Bewilligungswerber im Handelsregister eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender Handelsregisterauszug.
(4) Entspricht das Ansuchen nicht dem Abs. 1 Z 1, 2 oder 5, so hat es die Berghauptmannschaft zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1 oder der Abs. 3 nicht eingehalten worden, so hat sie dem Bewilligungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Berghauptmannschaft das Ansuchen zurückzuweisen.
Erscheint durch § 39 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem
- 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG
idF BGBl. I Nr. 158/1998.
§ 97. Ist das Ansuchen nicht nach § 96 Abs. 4 zurückzuweisen, so hat die Berghauptmannschaft über das Ansuchen um Erteilung der Gewinnungsbewilligung eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Sofern durch das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe im begehrten Abbaufeld die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert würde und diese der Erteilung der Gewinnungsbewilligung nicht zustimmen, hat die Berghauptmannschaft bei der Verhandlung auch zu prüfen, ob bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen die Gewinnungsbewilligung erteilt werden kann.
§ 98. (1) Parteien im Verfahren zur Erteilung einer Gewinnungsbewilligung sind der Bewilligungswerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Abbaufeld zu liegen kommt, ferner, soweit sie durch die Erteilung der Gewinnungsbewilligung berührt werden (§ 95 Abs. 1 Z 4), Gewinnungs- und Speicherberechtigte sowie Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, denen der Grundeigentümer das Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes der Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat.
(2) Als Partei ist auch das Land, in dessen Gebiet das begehrte Abbaufeld gelegen ist, anzusehen, soweit durch die Erteilung der Gewinnungsbewilligung ihm zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes berührt werden. Hiedurch wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten (Abs. 1) nicht beeinträchtigt.
§ 98. (1) Parteien im Verfahren zur Erteilung einer Gewinnungsbewilligung sind der Bewilligungswerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Abbaufeld zu liegen kommt, ferner, soweit sie durch die Erteilung der Gewinnungsbewilligung berührt werden (§ 95 Abs. 1 Z 4), Gewinnungs- und Speicherberechtigte sowie Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, denen der Grundeigentümer das Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes der Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat.
(2) Als Partei ist auch das Land, in dessen Gebiet das begehrte Abbaufeld gelegen ist, anzusehen, soweit durch die Erteilung der Gewinnungsbewilligung ihm zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes berührt werden, weiters die Gemeinde, in deren Gebiet das begehrte Abbaufeld gelegen ist, soweit durch die Erteilung der Gewinnungsbewilligung ihr im eigenen Wirkungsbereich zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten der Gesundheitspolizei, des Umweltschutzes oder der Raumplanung berührt werden.
Hiedurch wird eine allfällige Parteistellung des Landes oder der Gemeinde als Träger von Privatrechten (Abs. 1) nicht beeinträchtigt.
§ 99. Vor Erteilung der Gewinnungsbewilligung sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 172 Abs. 4.
§ 100. (1) Die Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe in einem Abbaufeld ist spätestens drei Monate vorher der Berghauptmannschaft anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Aufschluß- und Abbauplan beizufügen, der alle wesentlichen Einzelheiten des beabsichtigten Aufschlusses und Abbaus enthalten muß.
(2) Der Aufschluß- und Abbauplan bedarf hinsichtlich der beabsichtigten Arbeiten und vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen der Genehmigung der Berghauptmannschaft. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn
die im Aufschluß- und Abbauplan angeführten Arbeiten durch Gewinnungsbewilligungen gedeckt sind,
glaubhaft gemacht wird, daß über die für die Ausführung des Aufschluß- und Abbauplanes erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt wird, sowie
die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden, nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen (§ 134) als ausreichend anzusehen sind.
(3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind der Bergbauberechtigte, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Aufschluß oder der Abbau beabsichtigt ist, sowie die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke und ferner alle dinglich berechtigten und sonstigen sich nicht nur vorübergehend in der Nähe des Abbaufeldes aufhaltenden Personen, wenn ihr Leben oder ihre Gesundheit oder ihre dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen gefährdet oder sie unzumutbar belästigt werden und sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung nach Abs. 5 Einwendungen gegen den Aufschluß- und Abbauplan erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.
(4) Vor Genehmigung des Aufschluß- und Abbauplanes sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 172 Abs. 4.
(5) Über den Aufschluß- und Abbauplan ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Der Bergbauberechtigte, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Aufschluß oder der Abbau beabsichtigt ist, sowie die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu verständigen. Den anderen im Abs. 3 genannten Personen sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie die nach Abs. 3 erforderlichen Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) bekanntzugeben.
(6) Vor Genehmigung des Aufschluß- und Abbauplanes darf nicht mit dem Gewinnen der grundeigenen mineralischen Rohstoffe im Abbaufeld begonnen werden.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß bei einer erheblichen Ausweitung der Abbaufläche.
(8) Die Gliederung, den näheren Inhalt und die Ausgestaltung des Aufschluß- und Abbauplanes bestimmt nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet des Montanwesens und nach den Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.
(9) Jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe in einem Abbaufeld, soweit nicht Abs. 1 gilt, sind der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.
§ 100. (1) Die Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe in einem Abbaufeld ist spätestens drei Monate vorher der Berghauptmannschaft anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Aufschluß- und Abbauplan beizufügen, der alle wesentlichen Einzelheiten des beabsichtigten Aufschlusses und Abbaus enthalten muß.
(2) Der Aufschluß- und Abbauplan bedarf hinsichtlich der beabsichtigten Arbeiten und vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen der Genehmigung der Berghauptmannschaft. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn
die im Aufschluß- und Abbauplan angeführten Arbeiten durch Gewinnungsbewilligungen gedeckt sind,
glaubhaft gemacht wird, daß über die für die Ausführung des Aufschluß- und Abbauplanes erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt wird, sowie
die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden, nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen (§ 134) als ausreichend anzusehen sind.
(3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind der Bergbauberechtigte, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Aufschluß oder der Abbau beabsichtigt ist, sowie die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke und ferner alle dinglich berechtigten und sonstigen sich nicht nur vorübergehend in der Nähe des Abbaufeldes aufhaltenden Personen, wenn ihr Leben oder ihre Gesundheit oder ihre dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen gefährdet oder sie unzumutbar belästigt werden und sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung nach Abs. 5 Einwendungen gegen den Aufschluß- und Abbauplan erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Als Partei ist auch die Gemeinde, auf deren Gebiet der Aufschluß oder Abbau beabsichtigt ist, anzusehen, soweit hiedurch ihr im eigenen Wirkungsbereich zukommende Angelegenheiten der Gesundheitspolizei, des Umweltschutzes oder der Raumplanung berührt werden. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
(4) Vor Genehmigung des Aufschluß- und Abbauplanes sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 172 Abs. 4.
(5) Über den Aufschluß- und Abbauplan ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Der Bergbauberechtigte, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Aufschluß oder der Abbau beabsichtigt ist, sowie die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu verständigen. Den anderen im Abs. 3 genannten Personen sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie die nach Abs. 3 erforderlichen Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) bekanntzugeben.
(6) Vor Genehmigung des Aufschluß- und Abbauplanes darf nicht mit dem Gewinnen der grundeigenen mineralischen Rohstoffe im Abbaufeld begonnen werden.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß bei einer erheblichen Ausweitung der Abbaufläche.
(8) Die Gliederung, den näheren Inhalt und die Ausgestaltung des Aufschluß- und Abbauplanes bestimmt nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet des Montanwesens und nach den Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.
(9) Jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe in einem Abbaufeld, soweit nicht Abs. 1 gilt, sind der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.
Zu Abs. 3 und 5: Erscheint durch § 39 Abs. 2 und § 42 Abs. 1 AVG,
BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert,
vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.
§ 100. (1) Die Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe in einem Abbaufeld ist spätestens drei Monate vorher der Berghauptmannschaft anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Aufschluß- und Abbauplan beizufügen, der alle wesentlichen Einzelheiten des beabsichtigten Aufschlusses und Abbaus enthalten muß.
(2) Der Aufschluß- und Abbauplan bedarf hinsichtlich der beabsichtigten Arbeiten und vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen der Genehmigung der Berghauptmannschaft. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn
die im Aufschluß- und Abbauplan angeführten Arbeiten durch Gewinnungsbewilligungen gedeckt sind,
glaubhaft gemacht wird, daß über die für die Ausführung des Aufschluß- und Abbauplanes erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt wird, sowie
die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden, nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen (§ 134) als ausreichend anzusehen sind. Die Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115, erlassenen Verordnung sind anzuwenden und die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben, soweit es sich nicht um den Abbau oder einen untertägigen Aufschluß handelt.
(3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind der Bergbauberechtigte, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Aufschluß oder der Abbau beabsichtigt ist, sowie die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke und ferner alle dinglich berechtigten und sonstigen sich nicht nur vorübergehend in der Nähe des Abbaufeldes aufhaltenden Personen, wenn ihr Leben oder ihre Gesundheit oder ihre dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen gefährdet oder sie unzumutbar belästigt werden und sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung nach Abs. 5 Einwendungen gegen den Aufschluß- und Abbauplan erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Als Partei ist auch die Gemeinde, auf deren Gebiet der Aufschluß oder Abbau beabsichtigt ist, anzusehen, soweit hiedurch ihr im eigenen Wirkungsbereich zukommende Angelegenheiten der Gesundheitspolizei, des Umweltschutzes oder der Raumplanung berührt werden. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
(4) Vor Genehmigung des Aufschluß- und Abbauplanes sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 172 Abs. 4.
(5) Über den Aufschluß- und Abbauplan ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Der Bergbauberechtigte, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Aufschluß oder der Abbau beabsichtigt ist, sowie die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu verständigen. Den anderen im Abs. 3 genannten Personen sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie die nach Abs. 3 erforderlichen Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) bekanntzugeben.
(6) Vor Genehmigung des Aufschluß- und Abbauplanes darf nicht mit dem Gewinnen der grundeigenen mineralischen Rohstoffe im Abbaufeld begonnen werden.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß bei einer erheblichen Ausweitung der Abbaufläche.
(8) Die Gliederung, den näheren Inhalt und die Ausgestaltung des Aufschluß- und Abbauplanes bestimmt nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet des Montanwesens und nach den Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.
(9) Jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe in einem Abbaufeld, soweit nicht Abs. 1 gilt, sind der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.
§ 101. Für die Einstellung der Gewinnung in einem Abbaufeld gelten die §§ 137, 141, 142 und 144 sinngemäß.
§ 102. Die Geltungsdauer einer für eine bestimmte Zeitdauer erteilten Gewinnungsbewilligung verlängert sich in dem Ausmaß, in dem die Zeitdauer, für die das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe überlassen worden ist, verlängert wird. Bezieht sich die Gewinnungsbewilligung auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe und wird das Gewinnen weiterer grundeigener mineralischer Rohstoffe überlassen, so gilt die Gewinnungsbewilligung als auch für diese erteilt. Die Verlängerung und die Überlassung des Gewinnens sind binnen zwei Wochen der Berghauptmannschaft anzuzeigen und nachzuweisen.
§ 103. (1) Ist ein Grundeigentümer Inhaber einer Gewinnungsbewilligung, so geht diese, soweit sie sich auf dessen Grundstücke oder Teile hievon bezieht, bei einem Eigentumsübergang auf den neuen Grundeigentümer über. Der Eigentumsübergang ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen und nachzuweisen. Bei einem Eigentumsübergang durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedarf der Übergang der Gewinnungsbewilligung der Genehmigung der Berghauptmannschaft.
(2) Eine Gewinnungsbewilligung geht außer im Fall des Abs. 1 auf einen anderen auch soweit über, als diesem das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den Grundstücken im Abbaufeld oder auf Teilen davon einschließlich des Rechtes der Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen wird. Dies ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen und nachzuweisen. Bei einer Überlassung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedarf der Übergang der Gewinnungsbewilligung der Genehmigung der Berghauptmannschaft.
(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 und 2 ist zu erteilen, wenn der Erwerber glaubhaft macht, daß er über die für die Gewinnung notwendigen technischen und finanziellen Mittel verfügt, und er im Fall des Abs. 2 überdies nachweist, daß ihm das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes der Aneignung dieser überlassen worden ist.
(4) Außer in den Fällen des Abs. 1 und 2 ist ein Übergang der Gewinnungsbewilligung ausgeschlossen. Die Ausübung der durch die Gewinnungsbewilligung erlangten Befugnis kann einem anderen nicht überlassen werden.
§ 104. Die Gewinnungsbewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Berghauptmannschaft, daß sie zurückgelegt wird, durch Entziehung nach § 215 Abs. 8 oder durch Erlöschen des vom Grundeigentümer dem Inhaber der Gewinnungsbewilligung im Sinn des § 95 Abs. 1 Z 1 zugestandenen Rechtes. Die Gewinnungsbewilligung erlischt jedoch nicht, wenn deren Inhaber Eigentümer der Grundstücke im Abbaufeld wird. Der Eintritt dieses und der des vorgenannten Falles sind der Berghauptmannschaft anzuzeigen und nachzuweisen.
III. Abschnitt
Über Begrenzungen von Schurfgebieten
oder Abbaufeldern hinausreichende
Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe
§ 105. (1) Befinden sich Teile eines natürlichen Vorkommens eines grundeigenen mineralischen Rohstoffs oder einer einen derartigen mineralischen Rohstoff enthaltenden verlassenen Halde außerhalb des Schurfgebietes eines Aufsuchungsberechtigten und ist es zum technisch und wirtschaftlich einwandfreien, sicheren Erschließen und Untersuchen des im Schurfgebiet gelegenen Teiles des Vorkommens oder der Halde zum Feststellen der Abbauwürdigkeit erforderlich, auch die Teile außerhalb des Schurfgebietes zu erschließen sowie zu untersuchen und kommt es hierüber zu keiner Einigung zwischen dem Aufsuchungsberechtigten und den Grundeigentümern sowie allfälligen Dritten, denen das Erschließen und Untersuchen dieser Teile des Vorkommens oder der Halde überlassen worden ist, so hat die Berghauptmannschaft den Beteiligten aufzutragen, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen bürgerlichrechtlichen Vertrag über die gemeinsame Erschließung und Untersuchung des Vorkommens oder der Halde zu schließen. Wird dem Auftrag nicht entsprochen, so hat die Berghauptmannschaft dem Aufsuchungsberechtigten auf Ansuchen die Schurfbewilligung für die Gebiete zu erteilen, in denen sich die anderen Teile des Vorkommens oder der Halde befinden. Der § 89 gilt sinngemäß, soweit er nicht den Nachweis des Eigentums an den Grundstücken oder die Zustimmung der Grundeigentümer zum Erschließen und Untersuchen der natürlichen Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit betrifft.
(2) Sind Teile eines natürlichen Vorkommens eines grundeigenen mineralischen Rohstoffs oder einer einen derartigen mineralischen Rohstoff enthaltenden verlassenen Halde außerhalb des Abbaufeldes des Gewinnungsberechtigten gelegen und ist es zum technisch und wirtschaftlich einwandfreien, sicheren Abbau des sich im Abbaufeld befindenden Teiles des Vorkommens oder der Halde erforderlich, auch die Teile außerhalb des Abbaufeldes abzubauen und kommt es hierüber zu keiner Einigung zwischen dem Gewinnungsberechtigten und den Grundeigentümern sowie allfälligen Dritten, die Abbaurechte für diese Teile des Vorkommens oder der Halde besitzen, so hat die Berghauptmannschaft den Beteiligten aufzutragen, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen bürgerlichrechtlichen Vertrag über den gemeinsamen Abbau des Vorkommens oder der Halde zu schließen. Wird dem Auftrag nicht entsprochen, so hat die Berghauptmannschaft dem Gewinnungsberechtigten auf Ansuchen die Gewinnungsbewilligung für die Gebiete zu erteilen, in denen sich die anderen Teile des Vorkommens oder der Halde befinden. Die §§ 95 bis 99 gelten sinngemäß, soweit sie nicht den Nachweis des Eigentums an den Grundstücken oder die Überlassung des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe und des Rechtes der Aneignung dieser betreffen.
(3) Mit der Erteilung der Schurfbewilligung nach Abs. 1 wird das ausschließliche Recht erworben, sich den beim Erschließen und Untersuchen anfallenden grundeigenen mineralischen Rohstoff anzueignen. Mit der Erteilung der Gewinnungsbewilligung nach Abs. 2 wird das ausschließliche Recht zur Aneignung des abgebauten grundeigenen mineralischen Rohstoffs erworben. Die Inhaber der Bewilligungen haben dafür den Grundeigentümern, bei Bestehen von Abbaurechten den Abbauberechtigten, ein angemessenes Entgelt zu leisten. Kommt hierüber zwischen den Inhabern der Bewilligungen und den Grundeigentümern oder Abbauberechtigten keine Einigung zustande, so entscheidet die Berghauptmannschaft. Der § 172 Abs. 6 gilt sinngemäß.
VI. HAUPTSTÜCK
SCHÜRFEN NACH SONSTIGEN MINERALISCHEN
ROHSTOFFEN UND DEREN GEWINNUNG
§ 106. (1) Die Aufnahme einer Schurf- oder Gewinnungstätigkeit betreffend sonstige mineralische Rohstoffe ist, soweit eine solche Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 und 2 diesem Bundesgesetz unterliegt, vom hiezu Berechtigten, wenigstens ein Monat vorher derjenigen Berghauptmannschaft anzuzeigen, in deren Amtsbezirk die Schurf- oder Gewinnungstätigkeit aufgenommen werden soll.
(2) Der Anzeige ist ein den letzten Stand wiedergebender Auszug aus dem Gewerberegister anzuschließen, ferner ein Verzeichnis der im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft gelegenen Grundstücke und Teile von solchen, für die der Anzeigende das Recht hat, nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 darauf befindliche natürliche Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe oder solche enthaltende verlassene Halden oder Teile davon zum Feststellen der Abbauwürdigkeit zu erschließen und zu untersuchen oder, wenn derartige Vorkommen, Halden oder Teile davon erschlossen sind, die sonstigen mineralischen Rohstoffe zu gewinnen und sich anzueignen, ein Lageplan, in dem die Begrenzungen dieser Grundstücke und Grundstücksteile eingetragen sind, ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug, Unterlagen zum Nachweis, daß die Grundeigentümer dem Erschließen und Untersuchen zugestimmt haben oder, wenn die natürlichen Vorkommen, verlassenen Halden oder Teile davon erschlossen sind, den Abbau der sonstigen mineralischen Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung dem Anzeigenden überlassen haben, und, wenn dieser im Handelsregister eingetragen ist, auch ein den letzten Stand wiedergebender Handelsregisterauszug.
§ 107. Die Schurftätigkeit nach § 106 Abs. 1 darf nur nach von der Berghauptmannschaft zu genehmigenden Arbeitsprogrammen ausgeführt werden. Der § 92 gilt sinngemäß. Das Arbeitsprogramm und wesentliche Änderungen von diesem dürfen jedoch nur genehmigt werden, wenn auch nachgewiesen wird, daß die Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten auf eigenen Grundstücken durchgeführt werden oder andernfalls die Grundeigentümer diesen Arbeiten zugestimmt haben.
§ 108. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Berghauptmannschaft ein Bericht über die im Amtsbezirk nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 durchgeführten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis dieser Arbeiten bekanntzugeben.
§ 109. Jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme der Gewinnungstätigkeit nach § 106 Abs. 1 sind der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen. Es ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.
VII. HAUPTSTÜCK
SPEICHERN VON KOHLENWASSERSTOFFEN IN
NICHTKOHLENWASSERSTOFFÜHRENDEN
GEOLOGISCHEN STRUKTUREN
I. Abschnitt
Suchen und Erforschen
nichtkohlenwasserstofführender
geologischer Strukturen
§ 110. (1) Das Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, bedarf einer Bewilligung der Berghauptmannschaft. Sie ist natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu erteilen.
(2) Durch die Bewilligung erlangt deren Inhaber die Befugnis, außer in fremden Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1), es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft nach von dieser zu genehmigenden Arbeitsprogrammen (§ 111) nichtkohlenwasserstofführende geologische Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, zu suchen und zu erforschen.
(3) Die Übertragung von Bewilligungen ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen und nachzuweisen.
(4) Die Ausübung der durch die Bewilligung erlangten Befugnis kann einem anderen nicht überlassen werden.
(5) Die Bewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Berghauptmannschaft, daß sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach § 215 Abs. 8.
§ 111. (1) Das der Berghauptmannschaft zur Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm (§ 110 Abs. 2) hat besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten, deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die zu verwendende technische Ausrüstung, die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten (§ 182), ferner über die voraussichtlichen Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms sowie die Namen der für die Arbeiten verantwortlichen Personen zu enthalten. Dem Arbeitsprogramm sind Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Abs. 2), allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1) Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Arbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Bergbaugebiete eingetragen sind.
(2) Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn der Inhaber der Bewilligung glaubhaft gemacht hat, daß er über die zur Durchführung des Arbeitsprogramms voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, die beabsichtigten Arbeiten nicht in fremden Bergbaugebieten vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Arbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten (§ 182), erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind. Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 172 Abs. 4.
(3) Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms bedürfen der Genehmigung der Berghauptmannschaft. Als wesentliche Änderungen sind besonders das Anwenden eines anderen Verfahrens zum Suchen oder Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, ein erhebliches Ausweiten des Umfanges der Arbeiten und das Verwenden einer grundsätzlich anderen technischen Ausrüstung anzusehen. Der Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 112. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Berghauptmannschaft ein Bericht über die in ihrem Amtsbezirk durchgeführten Arbeiten zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis des Suchens und Erforschens derartiger Strukturen bekanntzugeben.
II. Abschnitt
Speicherbewilligung
§ 113. (1) Das Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen bedarf einer Bewilligung der Berghauptmannschaft (Speicherbewilligung).
(2) Durch die Speicherbewilligung erlangt deren Inhaber die Befugnis, in einem nach der Tiefe nicht beschränkten, im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft gelegenen Raum (Speicherfeld), dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) ein ebenes Vieleck ist, flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen ausschließlich zu speichern.
(3) Das Speicherfeld ist von einem Aufschlagspunkt festzulegen. Für dessen Wahl gilt der § 33 sinngemäß.
§ 114. (1) Die Speicherbewilligung ist von der Berghauptmannschaft natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen für ein Speicherfeld zu erteilen, wenn
nachgewiesen wird, daß im begehrten Speicherfeld eine nichtkohlenwasserstofführende geologische Struktur oder ein Teil einer solchen gelegen ist,
die Struktur oder der Teil davon als für das Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe geeignet anzusehen ist,
der Bewilligungswerber glaubhaft macht, daß er über die bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Speicherbetriebes voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, und
sich das begehrte Speicherfeld weder ganz noch teilweise mit einem anderen Speicherfeld oder einem Gewinnungsfeld betreffend Kohlenwasserstoffe deckt, keine Bergwerksberechtigungen der im § 224 genannten Art entgegenstehen und durch das Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen im begehrten Speicherfeld die Gewinnungstätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Erteilung der Speicherbewilligung zu.
(2) Würde durch das Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen im begehrten Speicherfeld die Gewinnungstätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert werden und stimmen diese der Erteilung der Speicherbewilligung nicht zu, so hat die Berghauptmannschaft zu prüfen, ob die Speicherbewilligung bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden kann.
(3) Auf öffentliche Interessen ist bei der Erteilung der Speicherbewilligung Bedacht zu nehmen. Dies gilt besonders in den Fällen des § 172 Abs. 4.
Zu Abs. 3: Erscheint durch § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991,
seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7
AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.
§ 115. (1) Das Ansuchen um Erteilung der Speicherbewilligung hat zu enthalten:
eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung der festgestellten nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Struktur oder des festgestellten Teiles einer solchen,
Angaben über Art und Umfang der Erforschung der Struktur oder des Teiles einer solchen und die voraussichtliche Eignung zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe,
das bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Speicherbetriebes vorgesehene Arbeitsprogramm, besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten, die für notwendig erachteten Bergbauanlagen (§ 145) sowie die in Aussicht genommenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 182), ferner Angaben über den voraussichtlich zeitlichen Ablauf des Arbeitsprogramms und eine Zusammenstellung der voraussichtlichen Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms,
Angaben über das Verfügen der zur Durchführung des Arbeitsprogramms erforderlichen technischen und finanziellen Mittel,
die Lage des Aufschlagspunktes und der Eckpunkte des Vielecks (§ 113 Abs. 2) in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) beziehen, sowie die Höhe des Aufschlagspunktes, bezogen auf Adria, jeweils in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie den Flächeninhalt des Vielecks in Quadratmetern,
die Nummern der Grundstücke, auf denen das begehrte Speicherfeld zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
Angaben über die Gewinnungsberechtigungen, Abbaurechte betreffend sonstige mineralische Rohstoffe und Speicherbewilligungen im Bereich des begehrten Speicherfeldes sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.
(2) Dem Ansuchen sind zwei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider (§ 160) angefertigte Lagerungskarte - für sie gilt der § 37 sinngemäß -, etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon, Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Abs. 1 Z 4), allfällige Zustimmungserklärungen (§ 114 Abs. 1 Z 4) und, wenn der Bewilligungswerber im Handelsregister eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender Handelsregisterauszug.
(3) Entspricht das Ansuchen nicht dem Abs. 1 Z 1, 2 oder 5, so hat es die Berghauptmannschaft zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1 oder der Abs. 2 nicht eingehalten worden, so hat sie dem Bewilligungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Berghauptmannschaft das Ansuchen zurückzuweisen.
§ 116. Parteien im Verfahren zur Erteilung einer Speicherbewilligung sind der Bewilligungswerber, ferner, soweit sie durch die Erteilung der Speicherbewilligung berührt werden (§ 114 Abs. 1 Z 4), Gewinnungsberechtigte, Speicherberechtigte sowie Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, denen der Grundeigentümer das Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes der Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat, weiters die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Speicherfeld zu liegen kommt, wenn die festgestellte nichtkohlenwasserstofführende geologische Struktur oder der festgestellte Teil einer solchen im oberflächennahen Bereich der Grundstücke gelegen ist.
§ 117. Vor Erteilung der Speicherbewilligung sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 172 Abs. 4.
§ 118. Die Aufnahme, jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Speicherns in einem Speicherfeld sind unverzüglich der Berghauptmannschaft anzuzeigen. Bei Unterbrechung des Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.
§ 119. Für die Einstellung des Speicherns in einem Speicherfeld gelten die §§ 137, 141, 142 und 144 sinngemäß.
§ 120. (1) Die Übertragung von Speicherbewilligungen ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen und nachzuweisen. Übertragungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Berghauptmannschaft. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Erwerber glaubhaft macht, daß er über die für das Speichern notwendigen technischen und finanziellen Mittel verfügt.
(2) Die Ausübung der durch die Speicherbewilligung erlangten Befugnis kann einem anderen nicht überlassen werden.
(3) Die Speicherbewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Berghauptmannschaft, daß sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach § 215 Abs. 8.
VIII. HAUPTSTÜCK
AUSÜBUNG DER BERGBAUBERECHTIGUNGEN
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Fundanzeige
§ 121. Wer ein natürliches Vorkommen mineralischer Rohstoffe, deren Aufsuchung diesem Bundesgesetz unterliegt, entdeckt, hat dies der Berghauptmannschaft binnen einer Woche anzuzeigen.
Anzeigepflicht für Unfälle und gefährliche Ereignisse
§ 122. Bergbauberechtigte, deren Betriebsleiter, Verantwortliche nach § 12, § 25 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 107 im Zusammenhalt mit § 92 und nach § 111 Abs. 1 sowie bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern die für die Leitung verantwortlichen Personen (§ 159) haben der Berghauptmannschaft tödliche und schwere Unfälle sowie gefährliche Ereignisse, wie Explosionen, Grubenbrände, andere Brände, Wassereinbrüche, Gebirgsschläge, Verbrüche, Rutschungen, Gas- und Ölausbrüche u. dgl., unverzüglich, leichte Unfälle binnen einem Monat anzuzeigen.
Feststellung von Begrenzungen und deren
Ersichtlichmachung in der Natur
§ 123. (1) Bei unsicheren Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern, Abbaufeldern oder Speicherfeldern hat die Berghauptmannschaft die Feststellung der Begrenzungen und erforderlichenfalls auch deren Ersichtlichmachung in der Natur durch einen Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen auf Kosten des Gewinnungsberechtigten oder Speicherberechtigten von Amts wegen anzuordnen.
(2) Der Gewinnungsberechtigte kann sowohl die Feststellung der Begrenzung seines Grubenmaßes, seiner Überschar, seines Gewinnungsfeldes oder seines Abbaufeldes als auch die Ersichtlichmachung der Begrenzung in der Natur bei der Berghauptmannschaft beantragen. Derartige Anträge können auch vom Speicherberechtigten hinsichtlich seines Speicherfeldes sowie von Gewinnungs- oder Speicherberechtigten hinsichtlich benachbarter Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungs-, Abbau- oder Speicherfelder gestellt werden. Die Berghauptmannschaft hat dann die beantragte Feststellung oder Ersichtlichmachung durch einen Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen auf Kosten des Antragstellers durchführen zu lassen.
(3) Der Feststellung der Begrenzung sind die berührten Gewinnungs- und Speicherberechtigten, im Fall der Ersichtlichmachung in der Natur auch die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Ersichtlichmachung vorgenommen werden soll, beizuziehen.
(4) Über die Feststellung der Begrenzung und deren Ersichtlichmachung in der Natur hat der damit beauftragte Ingenieurkonsulent für Markscheidewesen eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist der Berghauptmannschaft vorzulegen.
(5) Bei Streitigkeiten über Begrenzungen entscheidet die Berghauptmannschaft. Diese hat gegebenenfalls auch die Richtigstellung der Lagerungskarten (§ 37, § 45, § 83 Abs. 2, § 96 Abs. 3 und § 115 Abs. 2) sowie der Vormerkungen und Übersichtskarten (§ 208) zu veranlassen.
(6) Betrifft die Feststellung der Begrenzung oder deren Ersichtlichmachung in der Natur ein Grubenmaß oder eine Überschar, so hat dies die Berghauptmannschaft dem Bergbuchsgericht unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift der Niederschrift (Abs. 4) und in einem Streitfall auch einer Ausfertigung des ergangenen Bescheides anzuzeigen. Auf dieser ist zu vermerken, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Gegenseitige Beeinträchtigung bei Ausübung
von Bergbauberechtigungen
§ 124. Beeinträchtigen in der Aufsuchungstätigkeit einander Aufsuchungsberechtigte oder solche und sonstige zum Aufsuchen mineralischer Rohstoffe Berechtigte, so ist zunächst zu versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Kommt eine solche nicht zustande, so entscheidet die Berghauptmannschaft über Art und Reihenfolge der Durchführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit und Dringlichkeit.
§ 125. (1) Treffen beim Gewinnen mineralischer Rohstoffe Gewinnungsberechtigte oder solche und sonstige zum Gewinnen Berechtigte aufeinander, so haben sie zunächst zu versuchen, sich zu einigen.
(2) Mangels Einigung entscheidet die Berghauptmannschaft über Art und Reihenfolge der Gewinnung unter möglichster Schonung aller Gewinnungsrechte.
§ 126. Der § 125 gilt sinngemäß für das Aufeinandertreffen von Speicherberechtigten und Gewinnungsberechtigten oder sonstigen zum Gewinnen mineralischer Rohstoffe Berechtigten sowie für die gegenseitige Beeinträchtigung von Speicherberechtigten.
II. Abschnitt
Besondere Befugnisse der Bergbauberechtigten
Aneignung anderer mineralischer Rohstoffe
§ 127. (1) Der Bergbauberechtigte darf sich beim Aufsuchen und Gewinnen bergfreier mineralischer Rohstoffe die mit diesen zusammen vorkommenden bundeseigenen, grundeigenen oder sonstigen mineralischen Rohstoffe aneignen, wenn sich deren selbständige Gewinnung nicht lohnt. Ob dies zutrifft, entscheidet im Streitfall die Berghauptmannschaft. Der § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Außer im Fall des Abs. 1 darf sich der Bergbauberechtigte, wenn er Gewinnungsberechtigter ist, beim Gewinnen bergfreier mineralischer Rohstoffe anfallende grundeigene oder sonstige mineralische Rohstoffe dann ohne Entschädigung aneignen, wenn sich diese nicht in einem Abbaufeld befinden und er ihrer bei der Ausübung der Bergwerksberechtigung bedarf. Sonst hat er sie binnen einem Monat gegen Erstattung der Gestehungskosten dem Grundeigentümer, wenn dieser aber das Gewinnen der auf seinen Grundstücken vorkommenden grundeigenen oder sonstigen mineralischen Rohstoffe einem anderen überlassen hat, diesem anzubieten. Wird das Anbot innerhalb einer Frist von einem Monat nicht angenommen, so kann der Bergbauberechtigte über sie verfügen.
§ 128. Der Bergbauberechtigte darf sich beim Aufsuchen und Gewinnen von Steinsalz und anderen im § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Salzen, von Kohlenwasserstoffen oder von uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen die mit diesen zusammen vorkommenden anderen bundeseigenen, bergfreien, grundeigenen oder sonstigen mineralischen Rohstoffe aneignen, wenn sich deren selbständige Gewinnung nicht lohnt. Ob dies zutrifft, entscheidet im Streitfall die Berghauptmannschaft. Der § 34 Abs. 4 und der § 127 Abs. 2 gelten sinngemäß.
§ 129. (1) Die mit grundeigenen oder sonstigen mineralischen Rohstoffen zusammen vorkommenden bergfreien und bundeseigenen mineralischen Rohstoffe, deren selbständige Gewinnung sich nicht lohnt, darf sich der zum Aufsuchen oder Gewinnen grundeigener oder sonstiger mineralischer Rohstoffe Berechtigte aneignen. Im Streitfall entscheidet die Berghauptmannschaft, ob sich die selbständige Gewinnung lohnt. Der § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Andere bergfreie mineralische Rohstoffe als die im Abs. 1 genannten darf sich der zum Gewinnen grundeigener oder sonstiger mineralischer Rohstoffe Berechtigte aneignen, wenn sie nicht nach § 29 Abs. 1 einem Aufsuchungsberechtigten gehören und sich die natürlichen Vorkommen der bergfreien mineralischen Rohstoffe oder die diese enthaltenden verlassenen Halden außerhalb von Grubenmaßen und Überscharen befinden und nicht abbauwürdig (§ 34 Abs. 4) sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet im Streitfall die Berghauptmannschaft.
(3) Beziehen sich die Bergbauberechtigungen nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, so gelten für die Aneignung der anderen grundeigenen mineralischen Rohstoffe die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
§ 130. Der Gewinnungsberechtigte darf flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb der eigenen Gewinnungsfelder betreffend Kohlenwasserstoffe speichern.
Nutzung von Grubenwässern
§ 131. (1) Der Bergbauberechtigte kann über Gewässer, die er bei den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten erschlossen hat (Grubenwässer), unter Tag verfügen.
(2) Die Nutzung von zu Tage tretenden Grubenwässern bis zu deren Vereinigung mit beständigen Tagwässern ist dem Bergbauberechtigten vorbehalten, wenn er ihrer zur Ausübung der Bergbauberechtigungen und in den Fällen des § 2 Abs. 2 der Gewerbeberechtigung bedarf.
(3) Nutzt der Bergbauberechtigte die im Abs. 2 bezeichneten Grubenwässer nicht, so ist deren Nutzung zeitlich befristet oder gegen Widerruf anderen zu überlassen, wenn dies wasserwirtschaftlich gerechtfertigt ist und begründete Interessen des Bergbauberechtigten nicht entgegenstehen. Über das Ansuchen entscheidet die Berghauptmannschaft im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde.
(4) Hat der Bergbauberechtigte dem Grundeigentümer, über dessen Grundstücke die Grubenwässer abfließen, dafür eine einmalige Entschädigung entrichtet oder eine jährliche Zahlung zu leisten, so ist er berechtigt, von dem die Grubenwässer Nutzenden im ersten Fall die gesetzlichen Zinsen der einmaligen Entschädigung und im zweiten Fall die Vergütung der jährlichen Leistung zu fordern.
Sonstige besondere Befugnisse des Berbauberechtigten
§ 132. (1) Der Bergbauberechtigte ist befugt, nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 mineralische Rohstoffe aufzubereiten, diese in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Aufbereiten zu pelletieren, brikettieren, trocknen, brennen, schwelen, verkoken, vergasen, verflüssigen, verlösen, in Suspension zu bringen und, wenn sie dann noch nicht verkaufsfähig sind, bis zu einem verkaufsfähigen Produkt weiter zu verarbeiten. Er ist ferner befugt, zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten Bergbauanlagen (§ 145), Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl. (§ 148) für eigene Bergbauzwecke herzustellen, zu betreiben und zu verwenden, die hiezu erforderlichen Arbeiten gewerblicher Natur auszuführen und an Arbeitnehmer nach Bedarf Lebensmittel zum Selbstkostenpreis abzugeben, weiters, sofern hiedurch das Gewinnen und Speichern mineralischer Rohstoffe nicht beeinträchtigt werden, Grubenbaue zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe zu benützen und Stoffe unter Benützung von Bergbauanlagen in geologische Strukturen einzubringen und in diesen zu lagern.
(2) Für das Pelletieren, Brikettieren, Trocknen, Brennen, Schwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen, Verlösen, In-Suspension-Bringen und Weiterverarbeiten nach Abs. 1, weiters für die in diesem Absatz bezeichneten Arbeiten gewerblicher Natur und, unbeschadet der Bewilligungspflicht nach anderen Bundesgesetzen oder Landesgesetzen, für das Benützen von Grubenbauen zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe, Einbringen von Stoffen in geologische Strukturen und Lagern in diesen gelten das VIII. bis XIII. sowie das XVI. und XVII. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sinngemäß. Abfallrechtliche Vorschriften bleiben hievon unberührt.
(3) Über den Umfang und die Ausübung der Befugnisse (Abs. 1) entscheidet im Streitfall, sofern hiezu nicht die Gerichte zuständig sind, der Bundesminister für wirtschaftlichen Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der allenfalls berührten Verwaltungsbehörden.
III. Abschnitt
Besondere Pflichten des Bergbauberechtigten
Anzeige über die Errichtung und Auflösung
eines Bergbaubetriebes
§ 133. Der Bergbauberechtigte hat der Berghauptmannschaft die Errichtung und Auflösung eines Bergbaubetriebes zeitgerecht vorher bekanntzugeben. Als Bergbaubetrieb ist jede selbständige organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb der ein Bergbauberechtigter mit Arbeitnehmern unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt. Der Bereich eines Bergbaubetriebes kann sich auch über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft hinaus erstrecken.
Sicherungspflicht des Bergbauberechtigten
§ 134. (1) Der Bergbauberechtigte hat bei Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner von fremden, ihm nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche sowie für die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 182) vorzusorgen. Dies gilt auch für den Fall der Unterbrechung der genannten Tätigkeiten.
(2) Zur Vorsorge für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer hat der Bergbauberechtigte besonders Maßnahmen zu treffen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Arbeitnehmer dienen oder sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben. Durch diese Maßnahmen muß für eine dem allgemeinen Stand der Technik und Medizin, besonders der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie, sowie der Ergonomie entsprechende Gestaltung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen Sorge getragen und dadurch ein unter Berücksichtigung aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung der Arbeit möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht werden.
(3) Zur Vorsorge für den Schutz der Umwelt hat der Bergbauberechtigte Maßnahmen zur Vermeidung von Einwirkungen zu treffen, die geeignet sind, insbesondere den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen. Nach bergrechtlichen Vorschriften zulässige Veränderungen an Grundstücken sind hievon nicht betroffen, jedoch sind Einwirkungen der vorgenannten Art so gering wie möglich zu halten. Er hat ferner die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten so auszuüben, daß nach dem Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben. Hiebei ist Stand der Technik der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
Bergbaukartenwerk
§ 135. (1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb unter Aufsicht eines verantwortlichen Markscheiders (§ 160) ein Bergbaukartenwerk (Abs. 2) anfertigen und nachtragen zu lassen. Mit Bewilligung der Berghauptmannschaft kann für mehrere räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe im Amtsbezirk ein gemeinsames Bergbaukartenwerk geführt werden, wenn dadurch die Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit des Bergbaukartenwerkes nicht beeinträchtigt wird.
(2) Das Bergbaukartenwerk hat geometrisch richtig, vollständig und deutlich besonders die Bergbauanlagen (§ 145) und die in Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1) gelegenen Teile der Tagesoberfläche darzustellen.
(3) Der Berghauptmannschaft sind auf Verlangen Kopien von Teilen des Berbaukartenwerkes zum Amtsgebrauch vom Bergbauberechtigten zu überlassen. Die Kopien können von Hand, auf mechanischem oder fotomechanischem Wege oder nach einem sonstigen von der Berghauptmannschaft für geeignet befundenen Verfahren hergestellt werden. Diese kann auch verlangen, daß die ihr überlassenen Kopien nachgetragen oder durch den neuesten Stand wiedergebende Kopien ersetzt werden.
(4) Die Einsichtnahme in die bei der Berghauptmannschaft befindlichen Kopien (Abs. 3) ist nur demjenigen zu gewähren, der ein berechtigtes Interesse der Berghauptmannschaft gegenüber glaubhaft macht. Sie ist auf den Teil zu beschränken, auf den sich das Interesse bezieht. Vor Gewährung der Einsichtnahme ist der Bergbauberechtigte zu hören. Diesem ist auch Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme zugegen zu sein. Liegen Kopien der Teile des Berbaukartenwerkes, in die Einsicht begehrt wird, nicht bei der Berghauptmannschaft auf, so kann unter den genannten Voraussetzungen beim Bergbauberechtigten in das Bergbaukartenwerk eingesehen werden. Auf Verlangen hat daran ein Organ der Berghauptmannschaft teilzunehmen.
(5) Die Zeitabstände, in denen das Bergbaukartenwerk nachzutragen ist (Abs. 1), dessen Aufbau, Inhalt und Ausgestaltung sowie die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen Messungen bestimmt nach dem Stand der montanistischen Wissenschaften, dem technischen Stand des Markscheidewesens und den Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.
Hilfeleistung bei Unglücksfällen
§ 136. In einem Unglücksfall bei Ausübung der im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten hat jeder Bergbauberechtigte auf Verlangen des davon betroffenen Bergbauberechtigten oder Fremdunternehmers und ferner auf Verlangen der Berghauptmannschaft Arbeitnehmer und Hilfsmittel, soweit es ohne Gefährdung seiner eigenen Bergbaubetriebe möglich ist, zur Hilfe aufzubieten. Für die Hilfeleistung hat der Bergbauberechtigte oder Fremdunternehmer, dem die Hilfe zuteil geworden ist, eine angemessene Entschädigung zu leisten. Diese hat den durch den Entzug der Arbeitnehmer und Hilfsmittel erlittenen Verdienstausfall, die Wertminderung der in Anspruch genommenen Hilfsmittel sowie allfällige Kosten einer durch den Einsatz notwendig gewordenen Instandsetzung der Hilfsmittel zu berücksichtigen. Sofern keine Einigung über die Entschädigung zustande kommt, entscheidet darüber die Berghauptmannschaft. Der § 172 Abs. 6 gilt sinngemäß.
IV. Abschnitt
Betriebspläne, Bergbauanlagen,
Betriebsfahrzeuge u. dgl.
Betriebspläne
§ 137. (1) Betriebspläne haben in großen Zügen die vorgesehenen Arbeiten, die hiefür notwendigen Bergbauanlagen (§ 145), Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl. (§ 148) sowie die beabsichtigten Maßnahmen anzugeben, die für die im Rahmen der bergbehördlichen Aufsicht (§ 198 Abs. 1) zu beachtenden Belange von Bedeutung sind.
(2) Folgende Betriebspläne werden unterschieden:
Hauptbetriebspläne: sie sind für die Dauer eines Jahres aufzustellen und beziehen sich auf einen Bergbaubetrieb oder bei Gliederung eines solchen in mehrere selbständige Betriebsabteilungen auf eine derartige Abteilung,
Sonderbetriebspläne: sie sind für besondere Arbeiten aufzustellen, die sich wegen der erforderlichen ausführlichen Darstellung nicht für die Aufnahme in den Hauptbetriebsplan eignen oder nicht in einem solchen berücksichtigt werden können, da ein Hauptbetriebsplan nicht aufzustellen ist,
Rahmenbetriebspläne: sie sind für einen bestimmten, nach den jeweiligen Umständen bemessenen mehrjährigen Zeitraum aufzustellen und beziehen sich auf einen oder mehrere Bergbaubetriebe,
Abschlußbetriebspläne: sie betreffen die Einstellung der Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon.
(3) Die Gliederung, den näheren Inhalt und die Ausgestaltung der einzelnen Betriebspläne bestimmt nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet des Montanwesens und nach den Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.
§ 138. (1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb, der bergfreie, bundeseigene, grundeigene oder nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 sonstige mineralische Rohstoffe abbaut oder in geologischen Strukturen flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe speichert, einen Hauptbetriebsplan aufzustellen und die bezüglichen Tätigkeiten nach diesem auszuführen. Gliedert sich der Bergbaubetrieb in selbständige Betriebsabteilungen, so gilt dies für jede dieser Abteilungen. Für Bergbaubetriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, bei denen regelmäßig weniger als 40 Arbeitnehmer tätig sind (Kleinbetriebe), hat der Bergbauberechtigte keine Hauptbetriebspläne aufzustellen, es sei denn, die Aufstellung solcher ist nach Abs. 2 angeordnet worden.
(2) Die Berghauptmannschaft hat dem Bergbauberechtigten auf Ansuchen zu gestatten, für räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe oder, wenn sich der Bergbaubetrieb in selbständige Betriebsabteilungen gliedert, für diese zusammen einen gemeinsamen Hauptbetriebsplan aufzustellen, wenn dadurch nicht die Übersichtlichkeit beeinträchtigt wird. Erstreckt sich ein Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft hinaus, so entscheidet über das Ansuchen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Erfordert es die Gefährlichkeit eines Kleinbetriebes, so hat die Berghauptmannschaft, wenn dessen Bereich über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft hinausreicht, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Bergbauberechtigten die Aufstellung von Hauptbetriebsplänen für den Kleinbetrieb anzuordnen.
(3) Hauptbetriebspläne bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Berghauptmannschaft (§ 143). Erstrecken sich die Arbeiten oder Maßnahmen über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft hinaus, so ist jede der berührten Berghauptmannschaften soweit für die Genehmigung des Hauptbetriebsplanes zuständig, als die Arbeiten oder Maßnahmen in ihrem Amtsbezirk durchgeführt werden.
§ 139. (1) Die Arbeiten, für die der Bergbauberechtigte, wenn sie jedoch einem Fremdunternehmer zur Durchführung übertragen worden sind, dieser, einen Sonderbetriebsplan aufzustellen hat und die nach diesem auszuführen sind, bestimmt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.
(2) Sonderbetriebspläne bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Berghauptmannschaft (§ 143). Der § 138 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
§ 140. Sollen bergfreie, bundeseigene, grundeigene oder nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 sonstige mineralische Rohstoffe in einem bisher bergbaulich nicht genützten Gebiet abgebaut werden oder in einem solchen flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in geologischen Strukturen gespeichert werden oder sollen solche Tätigkeiten eine erhebliche Erweiterung oder Einschränkung erfahren, so hat der Bergbauberechtigte einen Rahmenbetriebsplan aufzustellen.
§ 141. (1) Der Bergbauberechtigte hat bei Einstellung der Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon einen hiebei einzuhaltenden Abschlußbetriebsplan und, außer im letztgenannten Fall, eine Bergbauchronik (Abs. 2) zu verfassen, vom verantwortlichen Markscheider (§ 160) Verzeichnisse der vorhandenen, den Bergbaubetrieb oder die selbständige Betriebsabteilung betreffenden Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerkes, der Aufnahmebücher, Berechnungshefte und zugehörigen Unterlagen anfertigen zu lassen und Verzeichnisse der vorhandenen, den Bergbaubetrieb oder die selbständige Betriebsabteilung betreffenden wesentlichen geologisch-lagerstättenkundlichen, bergtechnischen und aufbereitungstechnischen Unterlagen sowie derjenigen Schriftgutbestände, Lichtbilder und graphischen Darstellungen, die über die Entwicklung des Bergbaubetriebes oder der selbständigen Betriebsabteilung Aufschluß geben, aufzustellen.
(2) Die Bergbauchronik hat stichwortartig die wichtigsten Ereignisse beim Bergbaubetrieb oder bei der selbständigen Betriebsabteilung von der Errichtung bis zur Einstellung der Tätigkeiten unter Angabe des Zeitpunktes der Ereignisse anzuführen und alle notwendigen Angaben zur Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung der noch vorhandenen Vorräte an mineralischen Rohstoffen für die Zukunft, allenfalls noch auftretender Bergschäden und von im Bergbaugelände vorgesehenen Bauten und anderen Anlagen zu enthalten.
(3) Abschlußbetriebspläne bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Berghauptmannschaft (§ 144). Der § 138 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
§ 142. (1) Haupt-, Rahmen- und Abschlußbetriebspläne sind wenigstens zwei Monate, Sonderbetriebspläne wenigstens einen Monat vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten samt den zugehörigen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung der Berghauptmannschaft vorzulegen. Erstrecken sich Bergbaugebiete, selbständige Betriebsabteilungen oder in den Betriebsplänen erfaßte Arbeiten über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft hinaus, so sind die betreffenden Betriebspläne samt zugehörigen Unterlagen jeder berührten Berghauptmannschaft vorzulegen.
(2) Unvollständige oder mangelhafte Betriebspläne sind zurückzuweisen, wenn sie innerhalb einer von der Berghauptmannschaft festzusetzenden Frist nicht ergänzt oder in dieser Frist die mitgeteilten Mängel nicht behoben werden.
(3) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlicher Arbeiten oder Maßnahmen, sind der Berghauptmannschaft bekanntzugeben. Der Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 2 gelten sinngemäß.
§ 143. (1) Haupt- und Sonderbetriebspläne sind zu genehmigen, wenn
die im Betriebsplan angeführten Arbeiten durch Bergbauberechtigungen und, wenn sie sich nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 auf sonstige mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewerbeberechtigungen gedeckt sind,
glaubhaft gemacht wird, daß über die für die Ausführung des Betriebsplanes erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt wird, sowie
die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden, nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind.
(2) Parteien im Genehmigungsverfahren sind der Bergbauberechtigte und, soweit es sich um Arbeiten handelt, die in dessen Auftrag von einem Fremdunternehmer durchgeführt werden, auch dieser.
(3) Vor Genehmigung des Betriebsplanes sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 172 Abs. 4.
(4) Bestehen hinsichtlich des Verfügens über die erforderlichen technischen und finanziellen Mittel sowie beim Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 hinsichtlich des Rechtes auf Abbau und Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe Zweifel, so kann die Berghauptmannschaft die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die nach § 142 Abs. 3 bekanntzugebenden Änderungen und Ergänzungen der Haupt- und Sonderbetriebspläne.
§ 143. (1) Haupt- und Sonderbetriebspläne sind zu genehmigen, wenn
die im Betriebsplan angeführten Arbeiten durch Bergbauberechtigungen und, wenn sie sich nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 auf sonstige mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewerbeberechtigungen gedeckt sind,
glaubhaft gemacht wird, daß über die für die Ausführung des Betriebsplanes erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt wird, sowie
die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden, nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen als ausreichend anzusehen sind. Die Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115, erlassenen Verordnung sind anzuwenden und die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz - Luft und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben, soweit es sich nicht um den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt.
(2) Parteien im Genehmigungsverfahren sind der Bergbauberechtigte und, soweit es sich um Arbeiten handelt, die in dessen Auftrag von einem Fremdunternehmer durchgeführt werden, auch dieser.
(3) Vor Genehmigung des Betriebsplanes sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 172 Abs. 4.
(4) Bestehen hinsichtlich des Verfügens über die erforderlichen technischen und finanziellen Mittel sowie beim Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 hinsichtlich des Rechtes auf Abbau und Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe Zweifel, so kann die Berghauptmannschaft die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die nach § 142 Abs. 3 bekanntzugebenden Änderungen und Ergänzungen der Haupt- und Sonderbetriebspläne.
§ 144. (1) Für die Genehmigung der Abschlußbetriebspläne, das Karten- und Unterlagenmaterial sowie für Sicherstellungen gelten die §§ 67, 68 und 70 bis 73 sinngemäß.
(2) Das Karten- und Unterlagenmaterial ist nach Durchführung der Abschlußarbeiten der Berghauptmannschaft und den von dieser bezeichneten Stellen auszuhändigen.
Bergbauanlagen
§ 145. Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.
§ 146. (1) Zur Herstellung (Errichtung) und zum Betrieb (zur Benützung) von obertägigen Bergbauanlagen, ferner von Zwecken des Bergbaus dienenden Stollen, Schächten, Bohrungen ab 100 m Tiefe und Sonden sowie von untertägigen Bergbauanlagen, soweit diese wegen ihrer Ausstattung mit Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit von Arbeitnehmern zu gefährden, sowie bei wesentlichen Änderungen an derartigen Bergbauanlagen sind Bewilligungen der Berghauptmannschaft einzuholen. Dem Ansuchen um Erteilung einer Herstellungsbewilligung sind eine Beschreibung der geplanten Bergbauanlage oder der geplanten wesentlichen Änderungen sowie die erforderlichen Pläne und Berechnungen in vierfacher Ausfertigung und ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen die Bergbauanlage geplant ist oder die wesentlichen Änderungen vorgesehen sind, sowie der angrenzenden Grundstücke mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer anzuschließen. Es sind weiters Angaben über die beim Betrieb der geplanten Bergbauanlage oder nach Durchführung der geplanten Änderungen zu erwartenden Abfälle und über Vorkehrungen zu deren Vermeidung oder Verwertung zu machen. Handelt es sich um Aufbereitungs-, Veredelungs- oder Weiterverarbeitungsanlagen mit Emissionsquellen, sind auch die für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen erforderlichen Unterlagen sowie ein Alarmplan für Störfälle (gefährliche Ereignisse, bei denen das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im großen Ausmaß dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassene Sachen oder die Umwelt bedroht werden oder bedroht werden können) beizufügen. Im Bedarfsfall kann die Berghauptmannschaft weitere Ausfertigungen verlangen.
(2) Über die Ansuchen ist jeweils eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Der Bewilligungswerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahem Bereich die Bergbauanlage errichtet oder betrieben wird, die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sowie die Bergbau- und Gewerbeberechtigten, soweit sie durch die Bergbauanlage in der Ausübung der Bergbauberechtigungen oder beim Schürfen nach sonstigen mineralischen Rohstoffen oder bei deren Gewinnung behindert werden können, sind persönlich zu verständigen. Den anderen im Abs. 6 genannten Personen sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie die nach Abs. 6 erforderlichen Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG 1950) bekanntzugeben.
(3) Die Bewilligungen sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn im konkreten Fall nach dem Stand der Technik (§ 134 Abs. 3) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen, keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten sind und weiters beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen, ist die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Auf öffentliche Interessen (Abs. 7) ist Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um Aufbereitungs-, Veredelungs- oder Weiterverarbeitungsanlagen mit Emissionsquellen handelt, sind die davon ausgehenden Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik (§ 134 Abs. 3) zu begrenzen und haben die Auflagen auch Maßnahmen betreffend Störfälle zu umfassen. Können die Auswirkungen der Auflagen für den Betrieb (die Benützung) derartiger Bergbauanlagen im Zeitpunkt ihrer Festsetzung nicht ausreichend beurteilt werden, kann die Berghauptmannschaft einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Dieser darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern. Im Betriebsbewilligungsbescheid ist auch festzusetzen, in welchen Abständen und durch wen die Bergbauanlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen ist. Soweit in den im § 198 Abs. 1 außer diesem Bundesgesetz angeführten Rechtsvorschriften keine kürzeren Fristen vorgesehen sind, darf der Abstand der Überprüfungen bei Aufbereitungs-, Veredelungs- oder Weiterverarbeitungsanlagen mit Emissionsquellen nicht größer als drei Jahre, bei anderen bewilligungspflichtigen Bergbauanlagen nicht größer als fünf Jahre sein.
(4) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.
(5) Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt § 134 Abs. 3 sinngemäß. Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften.
(6) Parteien in den Bewilligungsverfahren sind der Bewilligungswerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahem Bereich die Bergbauanlage errichtet oder betrieben wird, die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke und ferner alle dinglich berechtigten und sonstigen sich nicht nur vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhaltenden Personen, wenn ihr Leben oder ihre Gesundheit oder ihre dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen gefährdet oder sie unzumutbar belästigt werden und sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung nach Abs. 2 Einwendungen gegen die Bergbauanlage aus diesen Gründen erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Weisen solche Personen nach, daß sie ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, die Parteistellung zu erlangen, so dürfen sie ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei jener Berghauptmannschaft einzubringen, welche die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser Berghauptmannschaft oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Als Parteien sind auch Bergbau- und Gewerbeberechtigte anzusehen, soweit sie durch die Bergbauanlage in der Ausübung der Bergbauberechtigungen oder beim Schürfen nach sonstigen mineralischen Rohstoffen oder bei deren Gewinnung behindert werden können.
(7) Vor Erteilung der Bewilligung sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 172 Abs. 4 und, soweit es sich um obertägige Bergbauanlagen handelt, für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei, vor allem aus dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes, und der örtlichen Raumplanung. Werden wasserwirtschaftliche Interessen, insbesondere durch Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender Stoffe, berührt, so ist auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist. Der § 31a Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 findet auf die Lagerung, die Leitung und den Umschlag wassergefährdender Stoffe, die für den Bergbau nicht benötigt werden, keine Anwendung.
(8) Ob eine Bergbauanlage vorliegt, deren Herstellung und Betrieb Bewilligungen nach Abs. 1 bedürfen, entscheidet im Zweifel der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(9) Die Auflassung von Bergbauanlagen hat der Bergbauberechtigte der Berghauptmannschaft anzuzeigen.
Zu Abs. 2 und 6: Erscheint durch § 39 Abs. 2 und § 42 Abs. 1 AVG,
BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert,
vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.
§ 146. (1) Zur Herstellung (Errichtung) und zum Betrieb (zur Benützung) von obertägigen Bergbauanlagen, ferner von Zwecken des Bergbaus dienenden Stollen, Schächten, Bohrungen ab 100 m Tiefe und Sonden sowie von untertägigen Bergbauanlagen, soweit diese wegen ihrer Ausstattung mit Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit von Arbeitnehmern zu gefährden, sowie bei wesentlichen Änderungen an derartigen Bergbauanlagen sind Bewilligungen der Berghauptmannschaft einzuholen. Dem Ansuchen um Erteilung einer Herstellungsbewilligung sind eine Beschreibung der geplanten Bergbauanlage oder der geplanten wesentlichen Änderungen sowie die erforderlichen Pläne und Berechnungen in vierfacher Ausfertigung und ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen die Bergbauanlage geplant ist oder die wesentlichen Änderungen vorgesehen sind, sowie der angrenzenden Grundstücke mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer anzuschließen. Es sind weiters Angaben über die beim Betrieb der geplanten Bergbauanlage oder nach Durchführung der geplanten Änderungen zu erwartenden Abfälle und über Vorkehrungen zu deren Vermeidung oder Verwertung zu machen. Handelt es sich um Aufbereitungs-, Veredelungs- oder Weiterverarbeitungsanlagen mit Emissionsquellen, sind auch die für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen erforderlichen Unterlagen sowie ein Alarmplan für Störfälle (gefährliche Ereignisse, bei denen das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im großen Ausmaß dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassene Sachen oder die Umwelt bedroht werden oder bedroht werden können) beizufügen. Im Bedarfsfall kann die Berghauptmannschaft weitere Ausfertigungen verlangen.
(2) Über die Ansuchen ist jeweils eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Der Bewilligungswerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahem Bereich die Bergbauanlage errichtet oder betrieben wird, die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sowie die Bergbau- und Gewerbeberechtigten, soweit sie durch die Bergbauanlage in der Ausübung der Bergbauberechtigungen oder beim Schürfen nach sonstigen mineralischen Rohstoffen oder bei deren Gewinnung behindert werden können, sind persönlich zu verständigen. Den anderen im Abs. 6 genannten Personen sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie die nach Abs. 6 erforderlichen Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG 1950) bekanntzugeben.
(3) Die Bewilligungen sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn im konkreten Fall nach dem Stand der Technik (§ 134 Abs. 3) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen, keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten sind und weiters beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen, ist die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Auf öffentliche Interessen (Abs. 7) ist Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um Aufbereitungs-, Veredelungs- oder Weiterverarbeitungsanlagen mit Emissionsquellen handelt, sind die davon ausgehenden Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik (§ 134 Abs. 3) zu begrenzen, wobei, wenn es sich nicht um untertägige Bergbauanlagen handelt, die Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115, erlassenen Verordnung anzuwenden sind und die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz - Luft und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben ist; die Auflagen haben auch Maßnahmen betreffend Störfälle zu umfassen. Können die Auswirkungen der Auflagen für den Betrieb (die Benützung) derartiger Bergbauanlagen im Zeitpunkt ihrer Festsetzung nicht ausreichend beurteilt werden, kann die Berghauptmannschaft einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Dieser darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern. Im Betriebsbewilligungsbescheid ist auch festzusetzen, in welchen Abständen und durch wen die Bergbauanlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen ist. Soweit in den im § 198 Abs. 1 außer diesem Bundesgesetz angeführten Rechtsvorschriften keine kürzeren Fristen vorgesehen sind, darf der Abstand der Überprüfungen bei Aufbereitungs-, Veredelungs- oder Weiterverarbeitungsanlagen mit Emissionsquellen nicht größer als drei Jahre, bei anderen bewilligungspflichtigen Bergbauanlagen nicht größer als fünf Jahre sein.
(4) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.
(5) Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt § 134 Abs. 3 sinngemäß. Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften.
(6) Parteien in den Bewilligungsverfahren sind der Bewilligungswerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahem Bereich die Bergbauanlage errichtet oder betrieben wird, die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke und ferner alle dinglich berechtigten und sonstigen sich nicht nur vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhaltenden Personen, wenn ihr Leben oder ihre Gesundheit oder ihre dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen gefährdet oder sie unzumutbar belästigt werden und sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung nach Abs. 2 Einwendungen gegen die Bergbauanlage aus diesen Gründen erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Weisen solche Personen nach, daß sie ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, die Parteistellung zu erlangen, so dürfen sie ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei jener Berghauptmannschaft einzubringen, welche die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser Berghauptmannschaft oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Als Parteien sind auch Bergbau- und Gewerbeberechtigte anzusehen, soweit sie durch die Bergbauanlage in der Ausübung der Bergbauberechtigungen oder beim Schürfen nach sonstigen mineralischen Rohstoffen oder bei deren Gewinnung behindert werden können.
(7) Vor Erteilung der Bewilligung sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 172 Abs. 4 und, soweit es sich um obertägige Bergbauanlagen handelt, für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei, vor allem aus dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes, und der örtlichen Raumplanung. Werden wasserwirtschaftliche Interessen, insbesondere durch Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender Stoffe, berührt, so ist auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist. Der § 31a Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 findet auf die Lagerung, die Leitung und den Umschlag wassergefährdender Stoffe, die für den Bergbau nicht benötigt werden, keine Anwendung.
(8) Ob eine Bergbauanlage vorliegt, deren Herstellung und Betrieb Bewilligungen nach Abs. 1 bedürfen, entscheidet im Zweifel der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(9) Die Auflassung von Bergbauanlagen hat der Bergbauberechtigte der Berghauptmannschaft anzuzeigen.
§ 146a. (1) Die Berghauptmannschaft hat dem Bergbauberechtigten, wenn die Bergbauanlage in einem Sanierungsgebiet gemäß einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115, erlassenen Verordnung liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist (§ 10 IG-L), wenn es sich nicht um untertägige Bergbauanlagen handelt, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.
(2) Ist das vom Bergbauberechtigten vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Berghauptmannschaft erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Bergbauberechtigten die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.
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