ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN INTERNATIONALES ENERGIEPROGRAMM

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1976-07-10
Letzte Aktualisierung 2008-01-01
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 120
Änderungshistorie JSON API
5.

Der Verwaltungsrat beschließt einstimmig über die notwendige

6.

Der Verwaltungsrat überprüft jährlich die Anzahl und Verteilung

7.

Jede Änderung in Absatz 2, 3 oder 4 muß den Grundsätzen jener

ARTIKEL 62

1.

Die Einstimmigkeit erfordert alle Stimmen der anwesenden und abstimmenden Teilnehmerstaaten. Staaten, die sich der Stimme enthalten, gelten nicht als abstimmende Staaten.

2.

Ist Stimmenmehrheit oder eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, so haben die Stimmen der Teilnehmerstaaten folgendes Gewicht:

Allgemeine Stimmengewichte Stimmengewichte nach dem Ölverbrauch Kombinierte Stimmengewichte
Belgien 3 2 5
Dänemark 3 1 4
Deutschland 3 8 11
Irland 3 0 3
Italien 3 6 9
Japan 3 15 18
Kanada 3 5 8
Luxemburg 3 0 3
Niederlande 3 2 5
Österreich 3 1 4
Schweden 3 2 5
Schweiz 3 1 4
Spanien 3 2 5
Türkei 3 1 4
Vereinigtes Königreich 3 6 9
Vereinigte Staaten 3 48 51
Insgesamt 48 100 148
3.

Die Stimmenmehrheit erfordert 60 Prozent der gesamten kombinierten Stimmengewichte und 50 Prozent der abgegebenen allgemeinen Stimmengewichte.

4.

Die qualifizierte Mehrheit erfordert

(a) 60 Prozent der gesamten kombinierten Stimmengewichte und 36 allgemeine Stimmengewichte bei

– dem Beschluß nach Artikel 2 Absatz 2 über die Erhöhung der Pflicht-Notstandsreserven;

– Beschlüssen nach Artikel 19 Absatz 3, die in den Artikeln 13 und 14 genannten Notstandsmaßnahmen nicht in Kraft zu setzen;

– Beschlüssen nach Artikel 20 Absatz 3 über Maßnahmen, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Lage gerecht zu werden;

– Beschlüssen nach Artikel 23 Absatz 3, die in den Artikeln 13 und 14 genannten Notstandsmaßnahmen aufrechtzuerhalten;

– Beschlüssen nach Artikel 24, die in den Artikeln 13 und 14 genannten Notstandsmaßnahmen außer Kraft zu setzen;

(b) 42 allgemeine Stimmengewichte bei

– Beschlüssen nach Artikel 19 Absatz 3, die in Artikel 17 genannten Notstandsmaßnahmen nicht in Kraft zu setzen;

– Beschlüssen nach Artikel 23 Absatz 3, die in Artikel 17 genannten Notstandsmaßnahmen aufrechtzuerhalten;

– Beschlüssen nach Artikel 24, die in Artikel 17 genannten Notstandsmaßnahmen außer Kraft zu setzen.

5.

Der Verwaltungsrat beschließt einstimmig über die notwendige Erhöhung, Herabsetzung und Neuverteilung der in Absatz 2 bezeichneten Stimmengewichte sowie über Änderungen der in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Abstimmungserfordernisse für den Fall,

– daß ein Staat diesem Übereinkommen nach Artikel 71 beitritt oder

– daß ein Staat nach Artikel 68 Absatz 2 oder Artikel 69 Absatz 2 von diesem Übereinkommen zurücktritt.

6.

Der Verwaltungsrat überprüft jährlich die Anzahl und Verteilung der in Absatz 2 festgelegten Stimmengewichte und beschließt auf Grund dieser Prüfung einstimmig, ob diese Stimmengewichte erhöht oder herabgesetzt oder aber neu verteilt werden sollen oder beides, weil eine Änderung im Anteil eines Teilnehmerstaats am Gesamtölverbrauch eingetreten ist oder ein anderer Grund vorliegt.

7.

Jede Änderung in Absatz 2, 3 oder 4 muß den Grundsätzen jener Absätze und des Absatzes 6 entsprechen.

BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN RECHTSTRÄGERN

ARTIKEL 63

Zur Erreichung der Ziele des Programms kann die Agentur zu Nichtteilnehmerstaaten, staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen Organisationen, sonstigen Rechtsträgern und Einzelpersonen geeignete Beziehungen herstellen.

FINANZIELLE REGELUNGEN

ARTIKEL 64

1.

Die Kosten des Sekretariats und alle sonstigen allgemeinen Kosten werden auf alle Teilnehmerstaaten nach einem Beitragsschlüssel umgelegt, der nach den in der Anlage zu der „Entschließung des OECD-Rates über die Festsetzung des Schlüssels für die Beiträge der Mitgliedstaaten zum Haushalt der Organisation“ vom 10. Dezember 1963 dargelegten Grundsätzen und Vorschriften ausgearbeitet wird. Nach dem ersten Jahr der Anwendung dieses Übereinkommens überprüft der Verwaltungsrat diesen Beitragsschlüssel und beschließt einstimmig über etwaige angemessene Änderungen nach Artikel 73.

2.

Besondere Kosten, die im Zusammenhang mit den nach Artikel 65 ausgeübten Sondertätigkeiten entstehen, werden auf die an diesen Sondertätigkeiten beteiligten Teilnehmerstaaten in einem Verhältnis umgelegt, das einstimmig zwischen ihnen vereinbart wird.

3.

Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat nach Maßgabe der von diesem angenommenen Finanzordnung bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres einen Haushaltsplanentwurf vor, der den Personalbedarf umfaßt. Der Verwaltungsrat nimmt den Haushaltsplan mit Stimmenmehrheit an.

4.

Der Verwaltungsrat faßt mit Stimmenmehrheit alle sonstigen notwendigen Beschlüsse über die Finanzverwaltung der Agentur.

5.

Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Am Ende jedes Rechnungsjahrs werden Einnahmen und Ausgaben der Rechnungsprüfung unterworfen.

SONDERTÄTIGKEITEN

ARTIKEL 65

1.

Zwei oder mehr Teilnehmerstaaten können beschließen, im Rahmen dieses Übereinkommens Sondertätigkeiten auszuüben, die nicht unter die nach den Kapiteln I bis V von allen Teilnehmerstaaten auszuübenden Tätigkeiten fallen. Teilnehmerstaaten, die an diesen Sondertätigkeiten nicht teilzunehmen wünschen, beteiligen sich nicht an diesen Beschlüssen und werden durch sie nicht gebunden. Teilnehmerstaaten, die diese Tätigkeiten ausüben, halten den Verwaltungsrat darüber auf dem laufenden.

2.

Für die Durchführung dieser Sondertätigkeiten können die betreffenden Teilnehmerstaaten andere Abstimmungsverfahren als die in den Artikeln 61 und 62 vorgesehenen vereinbaren.

DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS

ARTIKEL 66

Jeder Teilnehmerstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen – einschließlich der erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen – zur Durchführung dieses Übereinkommens und der vom Verwaltungsrat gefaßten Beschlüsse.

Abs 4: Verfassungsbestimmung

KAPITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 67

1.

Jeder Unterzeichnerstaat notifiziert der Regierung des Königreichs Belgien bis zum 1. Mai 1975, daß er, nachdem er seinen verfassungsrechtlichen Verfahren entsprochen hat, zustimmt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein.

2.

Am zehnten Tag nach dem Tag, an dem mindestens sechs Staaten, die mindestens 60 Prozent der in Artikel 62 genannten kombinierten Stimmengewichte innehaben, eine Notifikation der Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen für diese Staaten in Kraft.

3.

Für jeden Unterzeichnerstaat, der seine Notifikation danach hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am zehnten Tag nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft.

4.

Der Verwaltungsrat kann auf Ersuchen eines Unterzeichnerstaats mit Stimmenmehrheit beschließen, die Frist für die Notifikation für diesen Staat über den 1. Mai 1975 hinaus zu verlängern.

KAPITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 67

1.

Jeder Unterzeichnerstaat notifiziert der Regierung des Königreichs Belgien bis zum 1. Mai 1975, daß er, nachdem er seinen verfassungsrechtlichen Verfahren entsprochen hat, zustimmt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein.

2.

Am zehnten Tag nach dem Tag, an dem mindestens sechs Staaten, die mindestens 60 Prozent der in Artikel 62 genannten kombinierten Stimmengewichte innehaben, eine Notifikation der Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen für diese Staaten in Kraft.

3.

Für jeden Unterzeichnerstaat, der seine Notifikation danach hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am zehnten Tag nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft.

4.

Der Verwaltungsrat kann auf Ersuchen eines Unterzeichnerstaats mit Stimmenmehrheit beschließen, die Frist für die Notifikation für diesen Staat über den 1. Mai 1975 hinaus zu verlängern.

ARTIKEL 68

1.

Ungeachtet des Artikels 67 wird dieses Übereinkommen von allen Unterzeichnerstaaten, soweit dies möglich und mit ihrer Gesetzgebung nicht unvereinbar ist, vom 18. November 1974 im Anschluß an die erste Sitzung des Verwaltungsrats an vorläufig angewendet.

2.

Die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens dauert an

– bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat nach Artikel 67,

– bis 60 Tage nach Eingang einer Notifikation bei der Regierung des Königreichs Belgien, daß der betreffende Staat nicht zustimmen wird, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, oder

– bis zum Ablauf der in Artikel 67 genannten Frist für die Notifikation der Zustimmung durch den betreffenden Staat.

ARTIKEL 69

1.

Dieses Übereinkommen bleibt vom Tag seines Inkrafttretens an zehn Jahre und danach weiterhin in Kraft, sofern und solange der Verwaltungsrat nicht mit Stimmenmehrheit die Beendigung des Übereinkommens beschließt.

2.

Jeder Teilnehmerstaat kann die Anwendung dieses Übereinkommens frühestens drei Jahre nach dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung der Übereinkommens für sich beenden, indem er der Regierung des Königreichs Belgien unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten eine schriftliche Kündigung übermittelt.

ARTIKEL 70

1.

Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der in Artikel 67 vorgesehenen Notifikation der Zustimmung, gebunden zu sein, des Beitritts oder jederzeit danach durch eine an die Regierung des Königreichs Belgien gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist, oder auf Hoheitsgebiete innerhalb seiner Grenzen Anwendung findet, für deren Ölversorgung er rechtlich verantwortlich ist.

2.

Jede nach Absatz 1 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Artikel 69 Absatz 2 zurückgenommen werden.

ARTIKEL 71

1.

Dieses Übereinkommen steht für jedes Mitglied der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zum Beitritt offen, das in der Lage und bereit ist, den Erfordernissen des Programms gerecht zu werden. Der Verwaltungsrat beschließt mit Stimmenmehrheit über jeden Antrag auf Beitritt.

2.

Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, dessen Antrag auf Beitritt stattgegeben wurde, am zehnten Tag nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde bei der Regierung des Königreichs Belgien oder am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens nach Artikel 67 Absatz 2 in Kraft, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

3.

Bis zum 1. Mai 1975 kann der Beitritt vorläufig unter den in Artikel 68 dargelegten Bedingungen erfolgen.

ARTIKEL 72

1.

Dieses Übereinkommen steht für die Europäischen Gemeinschaften zum Beitritt offen.

2.

Dieses Übereinkommen behindert nicht die weitere Durchführung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften.

ARTIKEL 73

Der Verwaltungsrat kann dieses Übereinkommen jederzeit einstimmig ändern. Die Änderung tritt in einer Weise in Kraft, die der Verwaltungsrat einstimmig festlegt, wobei er dafür Sorge trägt, daß die Teilnehmerstaaten ihren verfassungsrechtlichen Verfahren entsprechen können.

ARTIKEL 74

Dieses Übereinkommen unterliegt nach dem 1. Mai 1980 einer allgemeinen Überprüfung.

ARTIKEL 75

Die Regierung des Königreichs Belgien notifiziert allen Teilnehmerstaaten die Hinterlegung jeder in Artikel 67 vorgesehenen Notifikation der Zustimmung, gebunden zu sein, und jeder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder jede Änderung desselben, jede Kündigung des Übereinkommens und den Eingang jeder sonstigen Erklärung oder Notifikation.

ARTIKEL 76

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen deutscher, englischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt; diese übermittelt jedem anderen Teilnehmerstaat eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am 18. November 1974.

Art 7 Abs 2 und Art 9: Verfassungsbestimmung

ANLAGE

NOTSTANDSRESERVEN

ARTIKEL 1

1.

Die gesamten Ölvorräte werden nach den OECD- und EWG-Definitionen gemessen, die wie folgt revidiert werden:

A. Vorräte, die einbezogen werden:

Rohöl, Haupterzeugnisse und Halbfertigfabrikate, gelagert

B. Vorräte, die nicht einbezogen werden:

(a) noch nicht gefördertes Rohöl

(b) Rohöl, Haupterzeugnisse und Halbfertigfabrikate, gelagert

2.

Der Teil der Ölvorräte, der auf die Pflicht-Notstandsreserven

3.

Bis zur Beschlußfassung in dieser Angelegenheit zieht jeder

4.

Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß über

ARTIKEL 2

1.

Als Kapazität der Umstellung auf andere Energieträger wird der normale Ölverbrauch bezeichnet, der im Notstand durch andere Energieträger ersetzt werden kann, unter der Voraussetzung, daß diese Kapazität im Notstand staatlicher Kontrolle unterliegt, innerhalb eines Monats in Betrieb genommen werden kann und daß sichere Vorräte an alternativen Energieträgern verwendungsfähig zur Verfügung stehen.

2.

Der Vorrat an alternativen Energieträgern wird in Öleinheiten ausgedrückt.

3.

Die Vorräte an alternativen Energieträgern, die für Zwecke der Umstellung auf andere Energieträger bereitgehalten werden, können auf die Pflicht-Notstandsreserven angerechnet werden, soweit sie während des Selbstversorgungszeitraums verwendet werden können.

4.

Die bereitgehaltene zusätzliche Produktion eines alternativen Energieträgers, die für Zwecke der Umstellung auf andere Energieträger bestimmt ist, wird vorbehaltlich des Artikels 4 dieser Anlage auf die Pflicht-Notstandsreserven auf derselben Grundlage angerechnet wie die bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung.

5.

Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß über

ARTIKEL 3

Ein Teilnehmerstaat kann die in einem anderen Staat unterhaltenen Ölvorräte auf seine Pflicht-Notstandsreserven anrechnen, sofern die Regierung dieses anderen Staates mit der Regierung des Teilnehmerstaats ein Abkommen geschlossen hat, daß sie die Beförderung dieser Vorräte in den Teilnehmerstaat in einem Notstand nicht behindern wird.

ARTIKEL 4

1.

Als bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung wird die potentielle Ölförderung eines Teilnehmerstaats bezeichnet, die über die normale Ölförderung innerhalb seines Hoheitsbereichs hinausgeht und die

2.

Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß über

ARTIKEL 5

Die einem Teilnehmerstaat innerhalb des Hoheitsbereichs eines anderen Staates zur Verfügung stehende bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung kann vorbehaltlich des Artikels 4 dieser Anlage auf seine Pflicht-Notstandsreserven auf derselben Grundlage angerechnet werden wie die innerhalb des eigenen Hoheitsbereichs bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung, sofern die Regierung dieses anderen Staates mit der Regierung des Teilnehmerstaats ein Abkommen geschlossen hat, daß sie die Lieferung von Öl aus dieser bereitgehaltenen zusätzlichen Kapazität in den Teilnehmerstaat in einem Notstand nicht behindern wird.

ARTIKEL 6

Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß über die Möglichkeit der Anrechnung von langfristigen Investitionen, die zur Verringerung der Abhängigkeit eines Teilnehmerstaats von Öleinfuhren führen, auf die in Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Pflicht-Notstandsreserven des Teilnehmerstaats.

ARTIKEL 7

1.

Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß über den in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen Bezugszeitraum, wobei sie insbesondere Faktoren wie Wachstum, jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen und konjukturelle Änderungen berücksichtigt.

2.

Beschlüsse des Verwaltungsrats zur Änderung der Definition des in Absatz 1 genannten Bezugszeitraums bedürfen der Einstimmigkeit.

ARTIKEL 8

Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß über alle Elemente der Kapitel I bis IV des Übereinkommens, um mögliche mathematische und statistische Anomalien zu beseitigen.

ARTIKEL 9

Die Berichte der Ständigen Gruppe für Notstandsfragen über die in dieser Anlage genannten Angelegenheiten werden dem Geschäftsführenden Ausschuß bis zum 1. April 1975 vorgelegt. Der Geschäftsführende Ausschuß unterbreitet dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge; dieser beschließt darüber bis zum 1. Juli 1975 mit Stimmenmehrheit, sofern nicht Artikel 7 Absatz 2 dieser Anlage etwas anderes bestimmt.

ANLAGE

NOTSTANDSRESERVEN

ARTIKEL 1

1.

Die gesamten Ölvorräte werden nach den OECD- und EWG-Definitionen gemessen, die wie folgt revidiert werden:

A. Vorräte, die einbezogen werden:

Rohöl, Haupterzeugnisse und Halbfertigfabrikate, gelagert

– in Raffinerietanks

– in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl

– in Tanklagern an Rohrleitungen

– in Leichtern

– in Küstentankschiffen

– in im Hafen liegenden Öltankschiffen

– in Bunkern für Binnenschiffe

– als Tankbodenbestand

– in Betriebsvorräten

– von Großverbrauchern auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder anderweitig unter staatlicher Kontrolle.

B. Vorräte, die nicht einbezogen werden:

(a) noch nicht gefördertes Rohöl

(b) Rohöl, Haupterzeugnisse und Halbfertigfabrikate, gelagert

– in Rohrleitungen

– in Schienentankwagen

– in Tanklastwagen

– in Bunkern für Seeschiffe

– bei Tankstellen und im Einzelhandel

– von sonstigen Verbrauchern

– in Tankschiffen auf See

– als militärische Vorräte.

2.

Der Teil der Ölvorräte, der auf die Pflicht-Notstandsreserven eines jeden Teilnehmerstaats angerechnet werden kann, entspricht seinen gesamten Ölvorräten auf Grund der obigen Definition abzüglich derjenigen Vorräte, die nach technischer Feststellung selbst im ernsteren Notstand absolut nicht verfügbar sind. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft dieses Konzept und berichtet über Kriterien zur Messung absolut nicht verfügbarer Vorräte.

3.

Bis zur Beschlußfassung in dieser Angelegenheit zieht jeder Teilnehmerstaat bei der Messung seiner Notstandsreserven 10 Prozent von seinen Gesamtvorräten ab.

4.

Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß über

(a) die Modalitäten der Einbeziehung von Naphtha, das nicht als Motoren- und Flugbenzin verwendet wird, in den Verbrauch, nach dem die Vorräte gemessen werden;

(b) die Möglichkeit der Schaffung gemeinsamer Vorschriften für die Behandlung von Bunkerbeständen für die Seeschiffahrt im Notstand und der Einbeziehung dieser Bunkerbestände in den Verbrauch, nach dem die Vorräte gemessen werden;

(c) die Möglichkeit der Schaffung gemeinsamer Vorschriften für die Drosselung der Nachfrage bei Bunkerbeständen für Flugzwecke;

(d) die Möglichkeit, einen Teil der im Zeitpunkt der Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf See befindlichen Ölmenge auf die Pflicht-Notstandsreserven anzurechnen;

(e) die Möglichkeit, durch Einsparungen im Verteilungssystem die in einem Notstand verfügbaren Vorräte zu vergrößern.

ARTIKEL 2

1.

Als Kapazität der Umstellung auf andere Energieträger wird der normale Ölverbrauch bezeichnet, der im Notstand durch andere Energieträger ersetzt werden kann, unter der Voraussetzung, daß diese Kapazität im Notstand staatlicher Kontrolle unterliegt, innerhalb eines Monats in Betrieb genommen werden kann und daß sichere Vorräte an alternativen Energieträgern verwendungsfähig zur Verfügung stehen.

2.

Der Vorrat an alternativen Energieträgern wird in Öleinheiten ausgedrückt.

3.

Die Vorräte an alternativen Energieträgern, die für Zwecke der Umstellung auf andere Energieträger bereitgehalten werden, können auf die Pflicht-Notstandsreserven angerechnet werden, soweit sie während des Selbstversorgungszeitraums verwendet werden können.

4.

Die bereitgehaltene zusätzliche Produktion eines alternativen Energieträgers, die für Zwecke der Umstellung auf andere Energieträger bestimmt ist, wird vorbehaltlich des Artikels 4 dieser Anlage auf die Pflicht-Notstandsreserven auf derselben Grundlage angerechnet wie die bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung.

5.

Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß über

(a) die Angemessenheit der in Absatz 1 genannten Frist von einem Monat,

(b) die Berechnungsbasis für die Kapazität der Umstellung auf andere Energieträger auf der Grundlage der Vorräte an alternativen Energieträgern vorbehaltlich des Absatzes 3.

ARTIKEL 3

Ein Teilnehmerstaat kann die in einem anderen Staat unterhaltenen Ölvorräte auf seine Pflicht-Notstandsreserven anrechnen, sofern die Regierung dieses anderen Staates mit der Regierung des Teilnehmerstaats ein Abkommen geschlossen hat, daß sie die Beförderung dieser Vorräte in den Teilnehmerstaat in einem Notstand nicht behindern wird.

ARTIKEL 4

1.

Als bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung wird die potentielle Ölförderung eines Teilnehmerstaats bezeichnet, die über die normale Ölförderung innerhalb seines Hoheitsbereichs hinausgeht und die

– staatlicher Kontrolle unterliegt und

– im Notstand innerhalb des Selbstversorgungszeitraums in Betrieb genommen werden kann.

2.

Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß über

(a) die Konzeption und Methoden zur Messung der in Absatz 1 genannten bereitgehaltenen zusätzlichen Ölförderung,

(b) die Angemessenheit des „Selbstversorgungszeitraums“ als Frist, (c) die Frage, ob eine bestimmte Menge der bereitgehaltenen zusätzlichen Ölförderung für die Zwecke der Selbstversorgung im Notstand wertvoller ist als die gleiche Menge an Ölvorräten, den Umfang einer möglichen Anrechnung der bereitgehaltenen zusätzlichen Ölförderung und die Methode ihrer Berechnung.

ARTIKEL 5

Die einem Teilnehmerstaat innerhalb des Hoheitsbereichs eines anderen Staates zur Verfügung stehende bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung kann vorbehaltlich des Artikels 4 dieser Anlage auf seine Pflicht-Notstandsreserven auf derselben Grundlage angerechnet werden wie die innerhalb des eigenen Hoheitsbereichs bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung, sofern die Regierung dieses anderen Staates mit der Regierung des Teilnehmerstaats ein Abkommen geschlossen hat, daß sie die Lieferung von Öl aus dieser bereitgehaltenen zusätzlichen Kapazität in den Teilnehmerstaat in einem Notstand nicht behindern wird.

ARTIKEL 6

Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß über die Möglichkeit der Anrechnung von langfristigen Investitionen, die zur Verringerung der Abhängigkeit eines Teilnehmerstaats von Öleinfuhren führen, auf die in Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Pflicht-Notstandsreserven des Teilnehmerstaats.

ARTIKEL 7

1.

Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß über den in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen Bezugszeitraum, wobei sie insbesondere Faktoren wie Wachstum, jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen und konjukturelle Änderungen berücksichtigt.

2.

Beschlüsse des Verwaltungsrats zur Änderung der Definition des in Absatz 1 genannten Bezugszeitraums bedürfen der Einstimmigkeit.

ARTIKEL 8

Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß über alle Elemente der Kapitel I bis IV des Übereinkommens, um mögliche mathematische und statistische Anomalien zu beseitigen.

ARTIKEL 9

Die Berichte der Ständigen Gruppe für Notstandsfragen über die in dieser Anlage genannten Angelegenheiten werden dem Geschäftsführenden Ausschuß bis zum 1. April 1975 vorgelegt. Der Geschäftsführende Ausschuß unterbreitet dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge; dieser beschließt darüber bis zum 1. Juli 1975 mit Stimmenmehrheit, sofern nicht Artikel 7 Absatz 2 dieser Anlage etwas anderes bestimmt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.