Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG)
(6) Verweigert der Treuhänder seine Zustimmung gemäß Abs. 2, so kann das Versicherungsunternehmen darüber die Entscheidung der Versicherungsaufsichtsbehörde beantragen. Wird nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages entschieden, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(7) Der Treuhänder hat der Versicherungsaufsichtsbehörde jederzeit Auskunft über den von ihm überwachten Deckungsstock zu erteilen. Im übrigen ist er zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihm ausschließlich auf Grund seiner Tätigkeit bekannt geworden sind.
Abkürzung
VAG
§ 23. (1) Der Treuhänder hat im Rahmen der Überwachung des Deckungsstocks darauf zu achten, daß das Versicherungsunternehmen seine Verpflichtungen gemäß § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes erfüllt.
(2) In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte mit Ausnahme der gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden. Eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne seine Zustimmung ist rechtsunwirksam. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Verfügung die volle Erfüllung des Deckungserfordernisses gefährdet oder dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte nicht durch zur Deckungsstockwidmung geeignete Kapitalanlagen ersetzt werden. Sind sowohl der Treuhänder als auch sein Stellvertreter verhindert, so kann in dringenden Fällen die Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde an die Stelle der Zustimmung des Treuhänders treten.
(3) Dem Treuhänder ist jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege und Schriften des Versicherungsunternehmens zu gewähren. Das Versicherungsunternehmen hat dem Treuhänder alle Tatsachen mitzuteilen, deren Kenntnis für ihn zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Gegenüber dem Treuhänder kann eine Verschwiegenheitspflicht nicht geltend gemacht werden.
(4) Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind vom Versicherungsunternehmen auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.
(5) Der Treuhänder hat der Versicherungsaufsichtsbehörde über alle Wahrnehmungen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung des Deckungserfordernisses oder der Einhaltung der Vorschriften über die Anlage, die Bewertung, das Verzeichnis und die Verwahrung des Deckungsstockvermögens hervorzurufen, unverzüglich zu berichten. Ferner hat er ihr jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten. Der Treuhänder hat jeden Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen.
(6) Verweigert der Treuhänder seine Zustimmung gemäß Abs. 2, so kann das Versicherungsunternehmen darüber die Entscheidung der Versicherungsaufsichtsbehörde beantragen. Wird nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages entschieden, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(7) Der Treuhänder hat der Versicherungsaufsichtsbehörde jederzeit Auskunft über den von ihm überwachten Deckungsstock zu erteilen. Im übrigen ist er zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihm ausschließlich auf Grund seiner Tätigkeit bekannt geworden sind.
Abkürzung
VAG
§ 23. (1) Der Treuhänder hat im Rahmen der Überwachung des Deckungsstocks darauf zu achten, daß das Versicherungsunternehmen seine Verpflichtungen gemäß § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes erfüllt.
(2) In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte mit Ausnahme der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden. Eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne seine Zustimmung ist rechtsunwirksam. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Verfügung die volle Erfüllung des Deckungserfordernisses gefährdet oder dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte nicht durch zur Deckungsstockwidmung geeignete Kapitalanlagen ersetzt werden. Sind sowohl der Treuhänder als auch sein Stellvertreter verhindert, so kann in dringenden Fällen die Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde an die Stelle der Zustimmung des Treuhänders treten.
(3) Dem Treuhänder ist jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege und Schriften des Versicherungsunternehmens zu gewähren. Das Versicherungsunternehmen hat dem Treuhänder alle Tatsachen mitzuteilen, deren Kenntnis für ihn zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Gegenüber dem Treuhänder kann eine Verschwiegenheitspflicht nicht geltend gemacht werden.
(4) Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind vom Versicherungsunternehmen auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.
(5) Der Treuhänder hat der Versicherungsaufsichtsbehörde über alle Wahrnehmungen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung des Deckungserfordernisses oder der Einhaltung der Vorschriften über die Anlage, die Bewertung, das Verzeichnis und die Verwahrung des Deckungsstockvermögens hervorzurufen, unverzüglich zu berichten. Ferner hat er ihr jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten. Der Treuhänder hat jeden Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen.
(6) Verweigert der Treuhänder seine Zustimmung gemäß Abs. 2, so kann das Versicherungsunternehmen darüber die Entscheidung der Versicherungsaufsichtsbehörde beantragen. Wird nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages entschieden, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(7) Der Treuhänder hat der Versicherungsaufsichtsbehörde jederzeit Auskunft über den von ihm überwachten Deckungsstock zu erteilen. Im übrigen ist er zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihm ausschließlich auf Grund seiner Tätigkeit bekannt geworden sind.
Abkürzung
VAG
§ 23. (1) Der Treuhänder hat im Rahmen der Überwachung des Deckungsstocks darauf zu achten, daß das Versicherungsunternehmen seine Verpflichtungen gemäß § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes erfüllt.
(2) In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte mit Ausnahme der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden. Eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne seine Zustimmung ist rechtsunwirksam. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Verfügung die volle Erfüllung des Deckungserfordernisses gefährdet oder dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte nicht durch zur Deckungsstockwidmung geeignete Kapitalanlagen ersetzt werden. Sind sowohl der Treuhänder als auch sein Stellvertreter verhindert, so kann in dringenden Fällen die Zustimmung der FMA an die Stelle der Zustimmung des Treuhänders treten.
(3) Dem Treuhänder ist jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege und Schriften des Versicherungsunternehmens zu gewähren. Das Versicherungsunternehmen hat dem Treuhänder alle Tatsachen mitzuteilen, deren Kenntnis für ihn zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Gegenüber dem Treuhänder kann eine Verschwiegenheitspflicht nicht geltend gemacht werden.
(4) Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind vom Versicherungsunternehmen auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.
(5) Der Treuhänder hat der FMA über alle Wahrnehmungen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung des Deckungserfordernisses oder der Einhaltung der Vorschriften über die Anlage, die Bewertung, das Verzeichnis und die Verwahrung des Deckungsstockvermögens hervorzurufen, unverzüglich zu berichten. Ferner hat er ihr jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten. Der Treuhänder hat jeden Bericht an die FMA dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen.
(6) Verweigert der Treuhänder seine Zustimmung gemäß Abs. 2, so kann das Versicherungsunternehmen darüber die Entscheidung der FMA beantragen. Wird nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages entschieden, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(7) Der Treuhänder hat der FMA jederzeit Auskunft über den von ihm überwachten Deckungsstock zu erteilen. Im übrigen ist er zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihm ausschließlich auf Grund seiner Tätigkeit bekannt geworden sind.
Abkürzung
VAG
§ 23. (1) Der Treuhänder hat im Rahmen der Überwachung des Deckungsstocks darauf zu achten, daß das Versicherungsunternehmen seine Verpflichtungen gemäß § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes erfüllt.
(2) In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte mit Ausnahme der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden. Eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne seine Zustimmung ist rechtsunwirksam. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Verfügung die volle Erfüllung des Deckungserfordernisses gefährdet oder dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte nicht durch zur Deckungsstockwidmung geeignete Kapitalanlagen ersetzt werden. Sind sowohl der Treuhänder als auch sein Stellvertreter verhindert, so kann in dringenden Fällen die Zustimmung der FMA an die Stelle der Zustimmung des Treuhänders treten.
(3) Dem Treuhänder ist jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege und Schriften des Versicherungsunternehmens zu gewähren. Das Versicherungsunternehmen hat dem Treuhänder alle Tatsachen mitzuteilen, deren Kenntnis für ihn zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Gegenüber dem Treuhänder kann eine Verschwiegenheitspflicht nicht geltend gemacht werden.
(4) Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind vom Versicherungsunternehmen auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.
(5) Der Treuhänder hat der FMA über alle Wahrnehmungen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung des Deckungserfordernisses oder der Einhaltung der Vorschriften über die Anlage des Deckungsstockvermögens hervorzurufen, unverzüglich zu berichten. Ferner hat er ihr jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten. Der Treuhänder hat jeden Bericht an die FMA dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen.
(6) Verweigert der Treuhänder seine Zustimmung gemäß Abs. 2, so kann das Versicherungsunternehmen darüber die Entscheidung der FMA beantragen. Wird nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages entschieden, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(7) Der Treuhänder hat der FMA jederzeit Auskunft über den von ihm überwachten Deckungsstock zu erteilen. Im übrigen ist er zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihm ausschließlich auf Grund seiner Tätigkeit bekannt geworden sind.
Abkürzung
VAG
§ 23. (1) Der Treuhänder hat im Rahmen der Überwachung des Deckungsstocks darauf zu achten, daß das Versicherungsunternehmen seine Verpflichtungen gemäß § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes erfüllt.
(2) In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte mit Ausnahme der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 und Z 3a nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden. Eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne seine Zustimmung ist rechtsunwirksam. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Verfügung die volle Erfüllung des Deckungserfordernisses gefährdet oder dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte nicht durch zur Deckungsstockwidmung geeignete Kapitalanlagen ersetzt werden. Sind sowohl der Treuhänder als auch sein Stellvertreter verhindert, so kann in dringenden Fällen die Zustimmung der FMA an die Stelle der Zustimmung des Treuhänders treten.
(3) Dem Treuhänder ist jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege und Schriften des Versicherungsunternehmens zu gewähren. Das Versicherungsunternehmen hat dem Treuhänder alle Tatsachen mitzuteilen, deren Kenntnis für ihn zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Gegenüber dem Treuhänder kann eine Verschwiegenheitspflicht nicht geltend gemacht werden.
(4) Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind vom Versicherungsunternehmen auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.
(5) Der Treuhänder hat der FMA über alle Wahrnehmungen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung des Deckungserfordernisses oder der Einhaltung der Vorschriften über die Anlage des Deckungsstockvermögens hervorzurufen, unverzüglich zu berichten. Ferner hat er ihr jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten. Der Treuhänder hat jeden Bericht an die FMA dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen.
(6) Verweigert der Treuhänder seine Zustimmung gemäß Abs. 2, so kann das Versicherungsunternehmen darüber die Entscheidung der FMA beantragen. Wird nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages entschieden, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(7) Der Treuhänder hat der FMA jederzeit Auskunft über den von ihm überwachten Deckungsstock zu erteilen. Im übrigen ist er zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihm ausschließlich auf Grund seiner Tätigkeit bekannt geworden sind.
Abkürzung
VAG
§ 23. (1) Der Treuhänder hat im Rahmen der Überwachung des Deckungsstocks darauf zu achten, daß das Versicherungsunternehmen seine Verpflichtungen gemäß § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes erfüllt.
(2) In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte mit Ausnahme der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 und Z 3a nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden. Eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne seine Zustimmung ist rechtsunwirksam. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Verfügung die volle Erfüllung des Deckungserfordernisses gefährdet oder dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte nicht durch zur Deckungsstockwidmung geeignete Kapitalanlagen ersetzt werden. Sind sowohl der Treuhänder als auch sein Stellvertreter verhindert, so kann in dringenden Fällen die Zustimmung der FMA an die Stelle der Zustimmung des Treuhänders treten.
(3) Dem Treuhänder ist jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege und Schriften des Versicherungsunternehmens zu gewähren. Das Versicherungsunternehmen hat dem Treuhänder alle Tatsachen mitzuteilen, deren Kenntnis für ihn zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Gegenüber dem Treuhänder kann eine Verschwiegenheitspflicht nicht geltend gemacht werden.
(4) Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind vom Versicherungsunternehmen auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.
(5) Der Treuhänder hat der FMA über alle Wahrnehmungen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung des Deckungsstocks oder der Einhaltung der Vorschriften über die Anlage des Deckungsstockvermögens hervorzurufen, unverzüglich zu berichten. Der Treuhänder hat der FMA nach Ablauf eines Kalenderquartals binnen einem Monat einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit im abgelaufenen Quartal zu übermitteln. Ferner hat er jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit (Jahresbericht) zu erstatten. Der Treuhänder hat jeden Bericht an die FMA dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung einer ausländischen Zweigniederlassung zur Kenntnis zu bringen.
(6) Verweigert der Treuhänder seine Zustimmung gemäß Abs. 2, so kann das Versicherungsunternehmen darüber die Entscheidung der FMA beantragen. Wird nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages entschieden, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(7) Der Treuhänder hat der FMA jederzeit Auskunft über den von ihm überwachten Deckungsstock zu erteilen. Im übrigen ist er zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihm ausschließlich auf Grund seiner Tätigkeit bekannt geworden sind.
Abkürzung
VAG
§ 23. (1) Der Treuhänder hat im Rahmen der Überwachung des Deckungsstocks darauf zu achten, daß das Versicherungsunternehmen seine Verpflichtungen gemäß § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes erfüllt.
(2) In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte mit Ausnahme der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 und Z 3a nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden. Eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne seine Zustimmung ist rechtsunwirksam. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Verfügung die volle Erfüllung des Deckungserfordernisses gefährdet oder dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte nicht durch zur Deckungsstockwidmung geeignete Kapitalanlagen ersetzt werden. Sind sowohl der Treuhänder als auch sein Stellvertreter verhindert, so kann in dringenden Fällen die Zustimmung der FMA an die Stelle der Zustimmung des Treuhänders treten.
(3) Dem Treuhänder ist jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege und Schriften des Versicherungsunternehmens zu gewähren. Das Versicherungsunternehmen hat dem Treuhänder alle Tatsachen mitzuteilen, deren Kenntnis für ihn zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Gegenüber dem Treuhänder kann eine Verschwiegenheitspflicht nicht geltend gemacht werden.
(4) Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind vom Versicherungsunternehmen auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.
(5) Der Treuhänder hat der FMA über alle Wahrnehmungen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung des Deckungserfordernisses oder der Einhaltung der Vorschriften über die Anlage des Deckungsstockvermögens hervorzurufen, unverzüglich zu berichten. Der Treuhänder hat der FMA nach Ablauf eines Kalenderquartals binnen sechs Wochen einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit im abgelaufenen Quartal (Quartalsbericht) zu erstatten und zu übermitteln. Ferner hat er jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit (Jahresbericht) zu erstatten. Der Treuhänder hat alle Berichte an die FMA außer den Quartalsberichten auch dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung einer ausländischen Zweigniederlassung zur Kenntnis zu bringen.
(6) Verweigert der Treuhänder seine Zustimmung gemäß Abs. 2, so kann das Versicherungsunternehmen darüber die Entscheidung der FMA beantragen. Wird nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages entschieden, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(7) Der Treuhänder hat der FMA jederzeit Auskunft über den von ihm überwachten Deckungsstock zu erteilen. Im übrigen ist er zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihm ausschließlich auf Grund seiner Tätigkeit bekannt geworden sind.
Abkürzung
VAG
§ 23. (1) Der Treuhänder hat im Rahmen der Überwachung des Deckungsstocks darauf zu achten, daß das Versicherungsunternehmen seine Verpflichtungen gemäß § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes erfüllt.
(2) In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte mit Ausnahme der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 und 5 nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden. Eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne seine Zustimmung ist rechtsunwirksam. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Verfügung die volle Erfüllung des Deckungserfordernisses gefährdet oder dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte nicht durch zur Deckungsstockwidmung geeignete Kapitalanlagen ersetzt werden. Sind sowohl der Treuhänder als auch sein Stellvertreter verhindert, so kann in dringenden Fällen die Zustimmung der FMA an die Stelle der Zustimmung des Treuhänders treten.
(3) Dem Treuhänder ist jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege und Schriften des Versicherungsunternehmens zu gewähren. Das Versicherungsunternehmen hat dem Treuhänder alle Tatsachen mitzuteilen, deren Kenntnis für ihn zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Gegenüber dem Treuhänder kann eine Verschwiegenheitspflicht nicht geltend gemacht werden.
(4) Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind vom Versicherungsunternehmen auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.
(5) Der Treuhänder hat der FMA über alle Wahrnehmungen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung des Deckungserfordernisses oder der Einhaltung der Vorschriften über die Anlage des Deckungsstockvermögens hervorzurufen, unverzüglich zu berichten. Der Treuhänder hat der FMA nach Ablauf eines Kalenderquartals binnen sechs Wochen einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit im abgelaufenen Quartal (Quartalsbericht) zu erstatten und zu übermitteln. Ferner hat er jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit (Jahresbericht) zu erstatten. Der Treuhänder hat alle Berichte an die FMA außer den Quartalsberichten auch dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung einer ausländischen Zweigniederlassung zur Kenntnis zu bringen.
(6) Verweigert der Treuhänder seine Zustimmung gemäß Abs. 2, so kann das Versicherungsunternehmen darüber die Entscheidung der FMA beantragen. Wird nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages entschieden, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(7) Der Treuhänder hat der FMA jederzeit Auskunft über den von ihm überwachten Deckungsstock zu erteilen. Im übrigen ist er zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihm ausschließlich auf Grund seiner Tätigkeit bekannt geworden sind.
Abkürzung
VAG
Abs. 5 und 5a sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen (vgl. § 119i Abs. 17).
§ 23. (1) Der Treuhänder hat im Rahmen der Überwachung des Deckungsstocks darauf zu achten, daß das Versicherungsunternehmen seine Verpflichtungen gemäß § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes erfüllt.
(2) In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte mit Ausnahme der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 und 5 nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden. Eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne seine Zustimmung ist rechtsunwirksam. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Verfügung die volle Erfüllung des Deckungserfordernisses gefährdet oder dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte nicht durch zur Deckungsstockwidmung geeignete Kapitalanlagen ersetzt werden. Sind sowohl der Treuhänder als auch sein Stellvertreter verhindert, so kann in dringenden Fällen die Zustimmung der FMA an die Stelle der Zustimmung des Treuhänders treten.
(3) Dem Treuhänder ist jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege und Schriften des Versicherungsunternehmens zu gewähren. Das Versicherungsunternehmen hat dem Treuhänder alle Tatsachen mitzuteilen, deren Kenntnis für ihn zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Gegenüber dem Treuhänder kann eine Verschwiegenheitspflicht nicht geltend gemacht werden.
(4) Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind vom Versicherungsunternehmen auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.
(5) Der Treuhänder hat der FMA unverzüglich alle Umstände anzuzeigen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung des Deckungserfordernisses oder der Einhaltung der Vorschriften über die Anlage des Deckungsstockvermögens hervorzurufen.
(5a) Der Treuhänder hat der FMA binnen sechs Wochen nach Ablauf jedes Kalenderquartals einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Quartal (Quartalsbericht) und innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr (Jahresbericht) zu erstatten. Der Treuhänder hat den Jahresbericht auch dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung des Quartalsberichtes und des Jahresberichtes treffen.
(6) Verweigert der Treuhänder seine Zustimmung gemäß Abs. 2, so kann das Versicherungsunternehmen darüber die Entscheidung der FMA beantragen. Wird nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages entschieden, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(7) Der Treuhänder hat der FMA jederzeit Auskunft über den von ihm überwachten Deckungsstock zu erteilen. Im übrigen ist er zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihm ausschließlich auf Grund seiner Tätigkeit bekannt geworden sind.
Abkürzung
VAG
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen (vgl. § 119i Abs. 17).
§ 23a. (1) Der Treuhänder hat in seinen Jahresbericht (§ 23 Abs. 5a) einen Bestätigungsvermerk aufzunehmen. Dabei ist ausdrücklich anzugeben, ob der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt oder eingeschränkt erteilt wird.
(2) In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hat der Treuhänder zu erklären, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist.
(3) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Treuhänder seine Erklärung nach Abs. 2 einzuschränken oder den Bestätigungsvermerk zu versagen. Die Versagung ist in einen Vermerk, der nicht als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen. Liegen nur geringfügige, kurzfristig behebbare Mängel vor, so kann der Treuhänder einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen.
(4) Der Treuhänder hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.
(5) Die Verantwortlichkeit der Organe des Versicherungsunternehmens wird durch den Bestätigungsvermerk des Treuhänders nicht berührt.
Abkürzung
VAG
Versicherungsmathematischer Sachverständiger (Aktuar)
§ 24. (1) Versicherungsunternehmen, die eine Konzession im Inland besitzen und eine oder mehrere der in § 18 Abs. 1 angeführten Versicherungen betreiben, sind verpflichtet, mindestens einen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) zu bestellen, der die Erstellung der in § 18 Abs. 1 angeführten Bestandteile des Geschäftsplans vorzunehmen oder zu leiten und ihre Einhaltung zu überwachen hat.
(2) Die Bestellung des versicherungsmathematischen Sachverständigen bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Der Genehmigung bedarf auch die Ausübung der Funktion eines versicherungsmathematischen Sachverständigen durch ein Mitglied der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die in Aussicht genommene Person nicht die zur Erfüllung der Aufgaben eines versicherungsmathematischen Sachverständigen erforderliche Eignung besitzt.
(3) Soll zum versicherungsmathematischen Sachverständigen ein Vorstandsmitglied eines inländischen Versicherungsunternehmens bestellt werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat.
Abkürzung
VAG
Verantwortlicher Aktuar
§ 24. (1) Versicherungsunternehmen, die im Rahmen ihrer gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession die Lebensversicherung oder die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben einen verantwortlichen Aktuar und einen Stellvertreter zu bestellen. Für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung können je ein verantwortlicher Aktuar und Stellvertreter gesondert bestellt werden. Soll zum verantwortlichen Aktuar eines inländischen Versicherungsunternehmens oder seinem Stellvertreter ein Vorstandsmitglied bestellt werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat.
(2) Zum verantwortlichen Aktuar oder seinem Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer die erforderlichen persönlichen Eigenschaften und die fachliche Eignung besitzt. Die fachliche Eignung setzt eine ausreichende, mindestens dreijährige Berufserfahrung als Aktuar voraus.
(3) Das Versicherungsunternehmen hat der Versicherungsaufsichtsbehörde die beabsichtigte Bestellung eines verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters bekanntzugeben. Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats der Bestellung zu widersprechen und die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu verlangen. Kommt das Versicherungsunternehmen diesem Verlangen nicht nach oder bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung auch dieses verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde den verantwortlichen Aktuar oder Stellvertreter selbst zu bestellen.
(4) Ergibt sich nach der Bestellung eines verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters, daß die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder ist aus anderen Gründen anzunehmen, daß er seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu verlangen. Kommt das Versicherungsunternehmen diesem Verlangen nicht nach oder bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung des neuen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde den verantwortlichen Aktuar oder Stellvertreter selbst zu bestellen.
(5) Das Ausscheiden eines verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters ist der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Abkürzung
VAG
Verantwortlicher Aktuar
§ 24. (1) Versicherungsunternehmen, die im Rahmen ihrer gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession die Lebensversicherung oder jeweils die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben einen verantwortlichen Aktuar und einen Stellvertreter zu bestellen. Für die Lebensversicherung einschließlich der Unfallversicherung und die Krankenversicherung können je ein verantwortlicher Aktuar und Stellvertreter gesondert bestellt werden. Soll zum verantwortlichen Aktuar eines inländischen Versicherungsunternehmens oder seinem Stellvertreter ein Vorstandsmitglied bestellt werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat.
(2) Zum verantwortlichen Aktuar oder seinem Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer die erforderlichen persönlichen Eigenschaften und die fachliche Eignung besitzt. Die fachliche Eignung setzt eine ausreichende, mindestens dreijährige Berufserfahrung als Aktuar voraus.
(3) Das Versicherungsunternehmen hat der Versicherungsaufsichtsbehörde die beabsichtigte Bestellung eines verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters bekanntzugeben. Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats der Bestellung zu widersprechen und die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu verlangen. Kommt das Versicherungsunternehmen diesem Verlangen nicht nach oder bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung auch dieses verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde den verantwortlichen Aktuar oder Stellvertreter selbst zu bestellen.
(4) Ergibt sich nach der Bestellung eines verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters, daß die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder ist aus anderen Gründen anzunehmen, daß er seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu verlangen. Kommt das Versicherungsunternehmen diesem Verlangen nicht nach oder bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung des neuen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde den verantwortlichen Aktuar oder Stellvertreter selbst zu bestellen.
(5) Das Ausscheiden eines verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters ist der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Abkürzung
VAG
Verantwortlicher Aktuar
§ 24. (1) Versicherungsunternehmen, die im Rahmen ihrer gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession die Lebensversicherung oder jeweils die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben einen verantwortlichen Aktuar und einen Stellvertreter zu bestellen. Für die Lebensversicherung einschließlich der Unfallversicherung und die Krankenversicherung können je ein verantwortlicher Aktuar und Stellvertreter gesondert bestellt werden. Soll zum verantwortlichen Aktuar eines inländischen Versicherungsunternehmens oder seinem Stellvertreter ein Vorstandsmitglied bestellt werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat.
(2) Zum verantwortlichen Aktuar oder seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen bestellt werden, die die erforderlichen persönlichen Eigenschaften und die fachliche Eignung besitzen. Die fachliche Eignung setzt eine ausreichende, mindestens dreijährige Berufserfahrung als Aktuar voraus.
(3) Das Versicherungsunternehmen hat der Versicherungsaufsichtsbehörde die beabsichtigte Bestellung eines verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters bekanntzugeben. Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats der Bestellung zu widersprechen und die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu verlangen. Kommt das Versicherungsunternehmen diesem Verlangen nicht nach oder bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung auch dieses verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde den verantwortlichen Aktuar oder Stellvertreter selbst zu bestellen.
(4) Ergibt sich nach der Bestellung eines verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters, daß die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder ist aus anderen Gründen anzunehmen, daß er seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu verlangen. Kommt das Versicherungsunternehmen diesem Verlangen nicht nach oder bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung des neuen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde den verantwortlichen Aktuar oder Stellvertreter selbst zu bestellen.
(5) Das Ausscheiden eines verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters ist der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Abkürzung
VAG
Verantwortlicher Aktuar
§ 24. (1) Versicherungsunternehmen, die im Rahmen ihrer gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession die Lebensversicherung oder jeweils die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben einen verantwortlichen Aktuar und einen Stellvertreter zu bestellen. Für die Lebensversicherung einschließlich der Unfallversicherung und die Krankenversicherung können je ein verantwortlicher Aktuar und Stellvertreter gesondert bestellt werden. Soll zum verantwortlichen Aktuar eines inländischen Versicherungsunternehmens oder seinem Stellvertreter ein Vorstandsmitglied bestellt werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat.
(2) Zum verantwortlichen Aktuar oder seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen bestellt werden, die die erforderlichen persönlichen Eigenschaften und die fachliche Eignung besitzen. Die fachliche Eignung setzt eine ausreichende, mindestens dreijährige Berufserfahrung als Aktuar voraus.
(3) Das Versicherungsunternehmen hat der FMA die beabsichtigte Bestellung eines verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters bekanntzugeben. Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung, so hat die FMA innerhalb eines Monats der Bestellung zu widersprechen und die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu verlangen. Kommt das Versicherungsunternehmen diesem Verlangen nicht nach oder bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung auch dieses verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters, so hat die FMA den verantwortlichen Aktuar oder Stellvertreter selbst zu bestellen.
(4) Ergibt sich nach der Bestellung eines verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters, daß die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder ist aus anderen Gründen anzunehmen, daß er seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann, so hat die FMA die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu verlangen. Kommt das Versicherungsunternehmen diesem Verlangen nicht nach oder bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung des neuen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters, so hat die FMA den verantwortlichen Aktuar oder Stellvertreter selbst zu bestellen.
(5) Das Ausscheiden eines verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters ist der FMA unverzüglich mitzuteilen.
Abkürzung
VAG
Verantwortlicher Aktuar
§ 24. (1) Versicherungsunternehmen, die im Rahmen ihrer gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession die Lebensversicherung oder jeweils die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben einen verantwortlichen Aktuar und einen Stellvertreter zu bestellen. Für die Lebensversicherung einschließlich der Unfallversicherung und die Krankenversicherung können je ein verantwortlicher Aktuar und Stellvertreter gesondert bestellt werden. Soll zum verantwortlichen Aktuar eines inländischen Versicherungsunternehmens oder seinem Stellvertreter ein Vorstandsmitglied oder ein Verwaltungsratsmitglied oder ein geschäftsführender Direktor bestellt werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat oder dem Verwaltungsrat.
(2) Zum verantwortlichen Aktuar oder seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen bestellt werden, die die erforderlichen persönlichen Eigenschaften und die fachliche Eignung besitzen. Die fachliche Eignung setzt eine ausreichende, mindestens dreijährige Berufserfahrung als Aktuar voraus.
(3) Das Versicherungsunternehmen hat der FMA die beabsichtigte Bestellung eines verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters bekanntzugeben. Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung, so hat die FMA innerhalb eines Monats der Bestellung zu widersprechen und die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu verlangen. Kommt das Versicherungsunternehmen diesem Verlangen nicht nach oder bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung auch dieses verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters, so hat die FMA den verantwortlichen Aktuar oder Stellvertreter selbst zu bestellen.
(4) Ergibt sich nach der Bestellung eines verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters, daß die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder ist aus anderen Gründen anzunehmen, daß er seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann, so hat die FMA die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu verlangen. Kommt das Versicherungsunternehmen diesem Verlangen nicht nach oder bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung des neuen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters, so hat die FMA den verantwortlichen Aktuar oder Stellvertreter selbst zu bestellen.
(5) Das Ausscheiden eines verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters ist der FMA unverzüglich mitzuteilen.
Abkürzung
VAG
zum Bezugszeitraum vgl. § 129i Abs. 6
Verantwortlicher Aktuar
§ 24. (1) Versicherungsunternehmen, die im Rahmen ihrer gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession die Lebensversicherung oder jeweils die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben einen verantwortlichen Aktuar und einen Stellvertreter zu bestellen. Für die Lebensversicherung einschließlich der Unfallversicherung und die Krankenversicherung können je ein verantwortlicher Aktuar und Stellvertreter gesondert bestellt werden. Soll zum verantwortlichen Aktuar eines inländischen Versicherungsunternehmens oder seinem Stellvertreter ein Vorstandsmitglied oder ein Verwaltungsratsmitglied oder ein geschäftsführender Direktor bestellt werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat oder dem Verwaltungsrat.
(2) Zum verantwortlichen Aktuar oder seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen bestellt werden, die die erforderlichen persönlichen Eigenschaften und die fachliche Eignung besitzen. Die fachliche Eignung setzt eine ausreichende, mindestens dreijährige Berufserfahrung als Aktuar voraus.
(3) Das Versicherungsunternehmen hat der FMA die beabsichtigte Bestellung eines verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters bekanntzugeben. Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung, so hat die FMA innerhalb eines Monats der Bestellung zu widersprechen und die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu verlangen.
(4) Ergibt sich nach der Bestellung eines verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters, daß die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder ist aus anderen Gründen anzunehmen, daß er seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann, so hat die FMA die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu verlangen.
(5) Das Ausscheiden eines verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters ist der FMA unverzüglich mitzuteilen.
Abkürzung
VAG
Bezugszeitraum: Abs. 3
ab 1.1.1994
§ 119a Abs. 2 idF BGBl. Nr. 652/1994
§ 24a. (Anm.: Abs. 1 und 2 treten mit 1.9.1994 in Kraft)
(3) Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens jährlich gleichzeitig mit der Erteilung oder Versagung des Bestätigungsvermerks (§ 81a Abs. 2) schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 im vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. In diesem Bericht sind insbesondere die Gründe für die uneingeschränkte Erteilung, die Einschränkung oder die Versagung des Bestätigungsvermerks darzustellen. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht der Versicherungsaufsichtsbehörde gleichzeitig mit dem Bericht gemäß § 83 vorzulegen.
(Anm.: Abs. 4 tritt mit 1.9.1994 in Kraft)
Abkürzung
VAG
Bezugszeitraum: Abs. 3
ab 1.1.1994
§ 119a Abs. 2 idF BGBl. Nr. 652/1994
§ 24a. (1) Der verantwortliche Aktuar hat darauf zu achten, daß die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der Krankenversicherung nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt. Der verantwortliche Aktuar hat unter Bedachtnahme auf die Erträge aus den Kapitalanlagen auch zu beurteilen, ob nach diesen versicherungsmathematischen Grundlagen mit der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gerechnet werden kann.
(2) Der Vorstand oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens hat dem verantwortlichen Aktuar alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 benötigt.
(3) Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens jährlich gleichzeitig mit der Erteilung oder Versagung des Bestätigungsvermerks (§ 81a Abs. 2) schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 im vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. In diesem Bericht sind insbesondere die Gründe für die uneingeschränkte Erteilung, die Einschränkung oder die Versagung des Bestätigungsvermerks darzustellen. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht der Versicherungsaufsichtsbehörde gleichzeitig mit dem Bericht gemäß § 83 vorzulegen.
(4) Stellt der verantwortliche Aktuar bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 fest, daß die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt oder daß die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet ist, so hat er darüber unverzüglich dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zu berichten. Trägt der Vorstand oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung den Vorstellungen des verantwortlichen Aktuars nicht Rechnung, so hat der verantwortliche Aktuar dies unverzüglich der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Abkürzung
VAG
§ 24a. (1) Der verantwortliche Aktuar hat darauf zu achten, daß die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung und Unfallversicherung nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt. Der verantwortliche Aktuar hat unter Bedachtnahme auf die Erträge aus den Kapitalanlagen auch zu beurteilen, ob nach diesen versicherungsmathematischen Grundlagen mit der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gerechnet werden kann.
(2) Der Vorstand oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens hat dem verantwortlichen Aktuar alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 benötigt.
(3) Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens jährlich gleichzeitig mit der Erteilung oder Versagung des Bestätigungsvermerks (§ 81a Abs. 2) schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 im vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. In diesem Bericht sind insbesondere die Gründe für die uneingeschränkte Erteilung, die Einschränkung oder die Versagung des Bestätigungsvermerks darzustellen. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht der Versicherungsaufsichtsbehörde gleichzeitig mit dem Bericht gemäß § 83 vorzulegen.
(4) Stellt der verantwortliche Aktuar bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 fest, daß die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt oder daß die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet ist, so hat er darüber unverzüglich dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zu berichten. Trägt der Vorstand oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung den Vorstellungen des verantwortlichen Aktuars nicht Rechnung, so hat der verantwortliche Aktuar dies unverzüglich der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Abkürzung
VAG
Bezugszeitraum: Abs. 3
ab 31.12.2002
§ 119h Abs. 4
§ 24a. (1) Der verantwortliche Aktuar hat darauf zu achten, daß die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung und Unfallversicherung nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt. Der verantwortliche Aktuar hat unter Bedachtnahme auf die Erträge aus den Kapitalanlagen auch zu beurteilen, ob nach diesen versicherungsmathematischen Grundlagen mit der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gerechnet werden kann.
(2) Der Vorstand oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens hat dem verantwortlichen Aktuar alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 benötigt.
(3) Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 im vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht unverzüglich der FMA vorzulegen.
(4) Stellt der verantwortliche Aktuar bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 fest, daß die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt oder daß die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet ist, so hat er darüber unverzüglich dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zu berichten. Trägt der Vorstand oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung den Vorstellungen des verantwortlichen Aktuars nicht Rechnung, so hat der verantwortliche Aktuar dies unverzüglich der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Abkürzung
VAG
§ 24a. (1) Der verantwortliche Aktuar hat darauf zu achten, daß die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung und Unfallversicherung nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt. Der verantwortliche Aktuar hat unter Bedachtnahme auf die Erträge aus den Kapitalanlagen auch zu beurteilen, ob nach diesen versicherungsmathematischen Grundlagen mit der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gerechnet werden kann.
(2) Der Vorstand oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens hat dem verantwortlichen Aktuar alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 benötigt.
(3) Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens jährlich gleichzeitig mit der Erteilung oder Versagung des Bestätigungsvermerks (§ 81a Abs. 2) schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 im vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. In diesem Bericht sind insbesondere die Gründe für die uneingeschränkte Erteilung, die Einschränkung oder die Versagung des Bestätigungsvermerks darzustellen. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht der FMA gleichzeitig mit dem Bericht gemäß § 83 vorzulegen.
(4) Stellt der verantwortliche Aktuar bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 fest, daß die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt oder daß die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet ist, so hat er darüber unverzüglich dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zu berichten. Trägt der Vorstand oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung den Vorstellungen des verantwortlichen Aktuars nicht Rechnung, so hat der verantwortliche Aktuar dies unverzüglich der FMA anzuzeigen.
Abkürzung
VAG
Bezugszeitraum: Abs. 3
ab 31.12.2002
§ 119h Abs. 4
§ 24a. (1) Der verantwortliche Aktuar hat darauf zu achten, daß die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung und Unfallversicherung nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt. Der verantwortliche Aktuar hat unter Bedachtnahme auf die Erträge aus den Kapitalanlagen auch zu beurteilen, ob nach diesen versicherungsmathematischen Grundlagen mit der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gerechnet werden kann.
(2) Der Vorstand oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens hat dem verantwortlichen Aktuar alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 benötigt.
(3) Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 im vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht unverzüglich der FMA vorzulegen.
(4) Stellt der verantwortliche Aktuar bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 fest, daß die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt oder daß die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet ist, so hat er darüber unverzüglich dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zu berichten. Trägt der Vorstand oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung den Vorstellungen des verantwortlichen Aktuars nicht Rechnung, so hat der verantwortliche Aktuar dies unverzüglich der FMA anzuzeigen.
Abkürzung
VAG
§ 24a. (1) Der verantwortliche Aktuar hat darauf zu achten, daß die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung und Unfallversicherung nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt. Der verantwortliche Aktuar hat unter Bedachtnahme auf die Erträge aus den Kapitalanlagen auch zu beurteilen, ob nach diesen versicherungsmathematischen Grundlagen mit der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gerechnet werden kann.
(2) Der Vorstand oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens hat dem verantwortlichen Aktuar alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 benötigt.
(3) Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens jährlich schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 im vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht unverzüglich und jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen; auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen diese Frist erstrecken.
(4) Stellt der verantwortliche Aktuar bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 fest, daß die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt oder daß die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet ist, so hat er darüber unverzüglich dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zu berichten. Trägt der Vorstand oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung den Vorstellungen des verantwortlichen Aktuars nicht Rechnung, so hat der verantwortliche Aktuar dies unverzüglich der FMA anzuzeigen.
Abkürzung
VAG
§ 24a. (1) Der verantwortliche Aktuar hat darauf zu achten, daß die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung und Unfallversicherung nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt. Der verantwortliche Aktuar hat unter Bedachtnahme auf die Erträge aus den Kapitalanlagen auch zu beurteilen, ob nach diesen versicherungsmathematischen Grundlagen mit der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gerechnet werden kann.
(2) Der Vorstand oder der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens haben dem verantwortlichen Aktuar alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 benötigt.
(3) Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 im vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht unverzüglich der FMA vorzulegen.
(4) Stellt der verantwortliche Aktuar bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 fest, daß die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt oder daß die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet ist, so hat er darüber unverzüglich dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zu berichten. Trägt der Vorstand oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung den Vorstellungen des verantwortlichen Aktuars nicht Rechnung, so hat der verantwortliche Aktuar dies unverzüglich der FMA anzuzeigen.
Abkürzung
VAG
§ 24a. (1) Der verantwortliche Aktuar hat darauf zu achten, daß die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung und Unfallversicherung nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt. Der verantwortliche Aktuar hat unter Bedachtnahme auf die Erträge aus den Kapitalanlagen auch zu beurteilen, ob nach diesen versicherungsmathematischen Grundlagen mit der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gerechnet werden kann.
(2) Der Vorstand oder der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens haben dem verantwortlichen Aktuar alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 benötigt.
(3) Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens jährlich schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 im vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht unverzüglich und jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen; auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen diese Frist erstrecken.
(4) Stellt der verantwortliche Aktuar bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 fest, daß die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt oder daß die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet ist, so hat er darüber unverzüglich dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zu berichten. Trägt der Vorstand oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung den Vorstellungen des verantwortlichen Aktuars nicht Rechnung, so hat der verantwortliche Aktuar dies unverzüglich der FMA anzuzeigen.
Abkürzung
VAG
Abs. 3 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen (vgl. § 119i Abs. 17).
§ 24a. (1) Der verantwortliche Aktuar hat darauf zu achten, dass die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung und Unfallversicherung nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt und dass die Gewinnbeteiligung der Versicherten in der Lebensversicherung (§ 18 Abs. 4) dem Gewinnplan entspricht. Der verantwortliche Aktuar hat unter Bedachtnahme auf die Erträge aus den Kapitalanlagen auch zu beurteilen, ob nach diesen versicherungsmathematischen Grundlagen mit der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gerechnet werden kann.
(2) Der Vorstand oder der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens haben dem verantwortlichen Aktuar alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 benötigt.
(3) Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens jährlich schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 im vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht unverzüglich und jedenfalls innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen; auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen diese Frist erstrecken. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung des Berichtes treffen.
(4) Stellt der verantwortliche Aktuar bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 fest, daß die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt oder daß die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet ist, so hat er darüber unverzüglich dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zu berichten. Trägt der Vorstand oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung den Vorstellungen des verantwortlichen Aktuars nicht Rechnung, so hat der verantwortliche Aktuar dies unverzüglich der FMA anzuzeigen.
Abkürzung
VAG
§ 24a. (1) Der verantwortliche Aktuar hat darauf zu achten, dass die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung und Unfallversicherung nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt und dass die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer in der Lebensversicherung (§ 18 Abs. 4) dem Gewinnplan entspricht. Der verantwortliche Aktuar hat unter Bedachtnahme auf die Erträge aus den Kapitalanlagen auch zu beurteilen, ob nach diesen versicherungsmathematischen Grundlagen mit der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gerechnet werden kann.
(2) Der Vorstand oder der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens haben dem verantwortlichen Aktuar alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 benötigt.
(3) Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens jährlich schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 im vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht unverzüglich und jedenfalls innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen; auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen diese Frist erstrecken. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung des Berichtes treffen.
(4) Stellt der verantwortliche Aktuar bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 fest, daß die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt oder daß die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet ist, so hat er darüber unverzüglich dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zu berichten. Trägt der Vorstand oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung den Vorstellungen des verantwortlichen Aktuars nicht Rechnung, so hat der verantwortliche Aktuar dies unverzüglich der FMA anzuzeigen.
Abkürzung
VAG
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen (vgl. § 119i Abs. 17).
§ 24b. (1) Der verantwortliche Aktuar hat in seinen Bericht (§ 24a Abs. 3) einen Bestätigungsvermerk aufzunehmen. Dabei ist ausdrücklich anzugeben, ob der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt oder eingeschränkt erteilt wird.
(2) In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hat der verantwortliche Aktuar zu erklären, dass
die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet und die dabei verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen angemessen sind und dem Prinzip der Vorsicht genügen,
in der Lebensversicherung
die Prämien für neu abgeschlossene Versicherungsverträge voraussichtlich ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener Rückstellungen zu ermöglichen,
die Gewinnbeteiligung der Versicherten dem Gewinnplan entspricht.
(3) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der verantwortliche Aktuar seine Erklärung nach Abs. 2 einzuschränken oder den Bestätigungsvermerk zu versagen. Die Versagung ist in einen Vermerk, der nicht als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen.
(4) Der verantwortliche Aktuar hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.
(5) Die Verantwortlichkeit der Organe des Versicherungsunternehmens wird durch den Bestätigungsvermerk des verantwortlichen Aktuars nicht berührt.
Abkürzung
VAG
Ansprüche nach Einstellung des Geschäftsbetriebes
§ 25. (1) Erlöschen auf Grund der Einstellung des Geschäftsbetriebes eines Versicherungsunternehmens die Versicherungsverhältnisse, so haben die Anspruchsberechtigten aus den Versicherungsverträgen in der Lebensversicherung und in allen Arten der Rentenversicherung, soweit ihre Ansprüche in das Deckungserfordernis einzubeziehen waren, Anspruch auf den Betrag, der zum Deckungserfordernis für ihre Versicherungsverträge im gleichen Verhältnis steht wie der Gesamtbetrag der Werte des Deckungsstocks zum gesamten Deckungserfordernis, höchstens aber auf den Betrag des auf sie entfallenden Deckungserfordernisses.
(2) Sonstige Ansprüche aus den Versicherungsverträgen sind aus einem für die betreffende Versicherung bestehenden Deckungsstock verhältnismäßig zu befriedigen.
(3) Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen, so ist die Berechnung der Ansprüche für jede Abteilung des Deckungsstocks gesondert vorzunehmen.
(4) Für die Höhe der in das Deckungserfordernis einbezogenen Ansprüche, die Höhe des gesamten Deckungserfordernisses und den Betrag der Werte des Deckungsstocks ist der Zeitpunkt des Erlöschens der Versicherungsverhältnisse maßgebend.
(5) Reicht der Deckungsstock zur Befriedigung der im Abs. 1 angeführten Ansprüche nicht aus, so bleiben die Ansprüche, soweit sie nicht befriedigt wurden, unberührt.
Abkürzung
VAG
Ansprüche nach Einstellung des Geschäftsbetriebes
§ 25. (1) Erlöschen auf Grund der Einstellung des Geschäftsbetriebes eines Versicherungsunternehmens die Versicherungsverhältnisse, so haben die Anspruchsberechtigten aus den Versicherungsverträgen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Unfallversicherung, soweit ihre Ansprüche in das Deckungserfordernis einzubeziehen waren, Anspruch auf den Betrag, der zum Deckungserfordernis für ihre Versicherungsverträge im gleichen Verhältnis steht wie der Gesamtbetrag der Werte des Deckungsstocks zum gesamten Deckungserfordernis, höchstens aber auf den Betrag des auf sie entfallenden Deckungserfordernisses.
(2) Sonstige Ansprüche aus den Versicherungsverträgen sind aus einem für die betreffende Versicherung bestehenden Deckungsstock verhältnismäßig zu befriedigen.
(3) Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen, so ist die Berechnung der Ansprüche für jede Abteilung des Deckungsstocks gesondert vorzunehmen.
(4) Für die Höhe der in das Deckungserfordernis einbezogenen Ansprüche, die Höhe des gesamten Deckungserfordernisses und den Betrag der Werte des Deckungsstocks ist der Zeitpunkt des Erlöschens der Versicherungsverhältnisse maßgebend.
(5) Reicht der Deckungsstock zur Befriedigung der im Abs. 1 angeführten Ansprüche nicht aus, so bleiben die Ansprüche, soweit sie nicht befriedigt wurden, unberührt.
Abkürzung
VAG
Drittes Hauptstück
VERSICHERUNGSVEREINE AUF GEGENSEITIGKEIT
Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Begriff
§ 26. Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreibt (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit), bedarf zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1.
Abkürzung
VAG
Kaufmannseigenschaft
§ 27. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind in das Firmenbuch einzutragen und gelten als Kaufleute im Sinn des Handelsgesetzbuches.
Abkürzung
VAG
Eintragung in das Firmenbuch
§ 27. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind in das Firmenbuch einzutragen.
Abkürzung
VAG
Name
§ 28. Im Namen des Vereins oder in einem Zusatz ist auszudrücken, daß Versicherung auf Gegenseitigkeit betrieben wird.
Abkürzung
VAG
Satzung
§ 29. (1) Die Satzung ist durch notarielle Beurkundung festzustellen.
(2) Die Satzung hat zu bestimmen:
den Namen und den Sitz des Vereins,
den Gegenstand des Unternehmens,
die Form der Veröffentlichungen des Vereins,
den Beginn der Mitgliedschaft,
den Gründungsfonds,
die Aufbringung der Mittel durch die Mitglieder,
die Sicherheitsrücklage,
die Verwendung des Überschusses,
die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder),
die zur Ausübung von Minderheitsrechten erforderliche Zahl von Mitgliedern des obersten Organs.
(3) Die Genehmigung der Satzung (§ 8 Abs. 2 Z 1) und ihrer Änderungen (§ 10 Abs. 1) ist auch zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gefährdet sind.
Abkürzung
VAG
Satzung
§ 29. (1) Die Satzung ist durch notarielle Beurkundung festzustellen.
(2) Die Satzung hat zu bestimmen:
den Namen und den Sitz des Vereins,
den Gegenstand des Unternehmens,
die Form der Veröffentlichungen des Vereins,
den Beginn der Mitgliedschaft,
den Gründungsfonds,
die Aufbringung der Mittel durch die Mitglieder,
die Sicherheitsrücklage,
die Verwendung des Überschusses,
die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder),
die zur Ausübung von Minderheitsrechten erforderliche Zahl von Mitgliedern des obersten Organs.
(3) Die Konzession oder die Genehmigung einer Änderung der Satzung ist einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auch zu versagen, wenn durch Bestimmungen der Satzung die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gefährdet sind.
Abkürzung
VAG
Veröffentlichungen
§ 30. Für die Veröffentlichungen des Vereins gilt der § 18 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, sinngemäß.
Abkürzung
VAG
Veröffentlichungen
§ 30. Für die Veröffentlichungen des Vereins gilt § 18 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Abkürzung
VAG
Veröffentlichungen
§ 30. Für die Veröffentlichungen des Vereins gilt § 18 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
Abkürzung
VAG
Errichtung
§ 31. Mit der Erteilung der Konzession gemäß § 4 Abs. 1 ist der Verein errichtet.
Abkürzung
VAG
Mitgliedschaft
§ 32. (1) Die Mitgliedschaft bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist an das Bestehen eines Versicherungsvertrages bei diesem gebunden.
(2) Der Verein darf, soweit dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist, Versicherungsverträge auch ohne Begründung einer Mitgliedschaft abschließen.
Abkürzung
VAG
§ 33. (1) Die Mitglieder haften den Gläubigern des Vereins gegenüber nicht.
(2) Ein Mitglied kann gegen eine Forderung des Vereins auf Beitrags- und Nachschußzahlungen eine Forderung an den Verein nicht aufrechnen.
(3) Beiträge und Nachschußzahlungen der Mitglieder sowie Leistungen des Vereins auf Grund des Mitgliedschaftsverhältnisses dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen sein.
Abkürzung
VAG
Gründungsfonds
§ 34. (1) Bei Errichtung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist ein Gründungsfonds zu bilden, der zur Bestreitung der Kosten der Errichtung und ersten Einrichtung des Vereins, der Organisationskosten und der übrigen durch die Aufnahme des Geschäftsbetriebes entstehenden Kosten bestimmt ist. Er kann, wenn die Satzung nicht anderes bestimmt, auch zur Deckung von Betriebsverlusten herangezogen werden.
(2) Die Satzung hat Bestimmungen über die Rückzahlung des Gründungsfonds, und wenn er nicht zurückgezahlt wird, über seine Verwendung zu enthalten.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann von der Bildung eines Gründungsfonds insoweit befreien, als die Bestreitung der Kosten der Errichtung und ersten Einrichtung des Vereins, der Organisationskosten und der übrigen durch die Aufnahme des Geschäftsbetriebes entstehenden Kosten auf andere Weise gesichert ist.
Abkürzung
VAG
Gründungsfonds
§ 34. (1) Bei Errichtung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist ein Gründungsfonds zu bilden, der zur Bestreitung der Kosten der Errichtung und ersten Einrichtung des Vereins, der Organisationskosten und der übrigen durch die Aufnahme des Geschäftsbetriebes entstehenden Kosten bestimmt ist. Er kann, wenn die Satzung nicht anderes bestimmt, auch zur Deckung von Betriebsverlusten herangezogen werden.
(2) Die Satzung hat Bestimmungen über die Rückzahlung des Gründungsfonds, und wenn er nicht zurückgezahlt wird, über seine Verwendung zu enthalten.
(3) Die FMA kann von der Bildung eines Gründungsfonds insoweit befreien, als die Bestreitung der Kosten der Errichtung und ersten Einrichtung des Vereins, der Organisationskosten und der übrigen durch die Aufnahme des Geschäftsbetriebes entstehenden Kosten auf andere Weise gesichert ist.
Abkürzung
VAG
§ 35. (1) Der Geschäftsbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn der Gründungsfonds voll und bar eingezahlt ist.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Genehmigung einer Änderung des Geschäftsplans durch Erweiterung des Betriebsumfanges von einer entsprechenden Erhöhung des Gründungsfonds abhängig machen, wenn dieser noch nicht zurückgezahlt wurde und die Bestreitung der durch die Erweiterung des Betriebsumfangs entstehenden Kosten anders nicht gesichert erscheint.
(3) Der Gründungsfonds darf nur aus dem Jahresüberschuß zurückgezahlt werden. Die in einem Jahr vorgenommene Rückzahlung darf den Betrag nicht übersteigen, der im gleichen Jahr der Sicherheitsrücklage (§ 41) zugeführt wird.
(4) Den Personen, die den Gründungsfonds zur Verfügung gestellt haben, darf ein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung nicht eingeräumt werden. Die Satzung kann bestimmen, daß und in welchem Umfang diese Personen berechtigt sein sollen, an der Verwaltung des Vereins teilzunehmen, oder daß ihnen eine Verzinsung aus den Jahreseinnahmen und eine Beteiligung am sich aus dem Jahresabschluß ergebenden Überschuß zusteht.
Abkürzung
VAG
§ 35. (1) Der Geschäftsbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn der Gründungsfonds voll und bar eingezahlt ist.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die Erteilung der Konzession für weitere Versicherungszweige von einer entsprechenden Erhöhung des Gründungsfonds abhängig zu machen, wenn dieser noch nicht zurückgezahlt wurde und die Bestreitung der durch die Aufnahme des Betriebes dieser Versicherungszweige entstehenden Kosten anders nicht gesichert erscheint.
(3) Der Gründungsfonds darf nur aus dem Jahresüberschuß zurückgezahlt werden. Die in einem Jahr vorgenommene Rückzahlung darf den Betrag nicht übersteigen, der im gleichen Jahr der Sicherheitsrücklage (§ 41) zugeführt wird.
(4) Den Personen, die den Gründungsfonds zur Verfügung gestellt haben, darf ein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung nicht eingeräumt werden. Die Satzung kann bestimmen, daß und in welchem Umfang diese Personen berechtigt sein sollen, an der Verwaltung des Vereins teilzunehmen, oder daß ihnen eine Verzinsung aus den Jahreseinnahmen und eine Beteiligung am sich aus dem Jahresabschluß ergebenden Überschuß zusteht.
Abkürzung
VAG
§ 35. (1) Der Geschäftsbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn der Gründungsfonds voll und bar eingezahlt ist.
(2) Die FMA hat die Erteilung der Konzession für weitere Versicherungszweige von einer entsprechenden Erhöhung des Gründungsfonds abhängig zu machen, wenn dieser noch nicht zurückgezahlt wurde und die Bestreitung der durch die Aufnahme des Betriebes dieser Versicherungszweige entstehenden Kosten anders nicht gesichert erscheint.
(3) Der Gründungsfonds darf nur aus dem Jahresüberschuß zurückgezahlt werden. Die in einem Jahr vorgenommene Rückzahlung darf den Betrag nicht übersteigen, der im gleichen Jahr der Sicherheitsrücklage (§ 41) zugeführt wird.
(4) Den Personen, die den Gründungsfonds zur Verfügung gestellt haben, darf ein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung nicht eingeräumt werden. Die Satzung kann bestimmen, daß und in welchem Umfang diese Personen berechtigt sein sollen, an der Verwaltung des Vereins teilzunehmen, oder daß ihnen eine Verzinsung aus den Jahreseinnahmen und eine Beteiligung am sich aus dem Jahresabschluß ergebenden Überschuß zusteht.
Abkürzung
VAG
Anmeldung des Vereins
§ 36. (1) Der Verein ist beim Gericht von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn der Gründungsfonds eingezahlt worden ist. In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß diese Voraussetzung erfüllt ist. Hiebei ist nachzuweisen, daß der Vorstand in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen beschränkt ist. In der Anmeldung sind ferner das Geburtsdatum und die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder anzugeben.
(2) Der Anmeldung des Vereins sind die Satzung, der Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde, mit dem die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung erteilt worden ist, die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie ein Verzeichnis der Aufsichtsratsmitglieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums beizufügen.
(3) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
(4) Die eingereichten Schriftstücke sind beim Gericht in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift aufzubewahren.
(5) Das Gericht hat zu prüfen, ob der Verein ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen.
Abkürzung
VAG
Anmeldung des Vereins
§ 36. (1) Der Verein ist beim Gericht von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn der Gründungsfonds eingezahlt worden ist. In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß diese Voraussetzung erfüllt ist. Hiebei ist nachzuweisen, daß der Vorstand in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen beschränkt ist. In der Anmeldung sind ferner das Geburtsdatum und die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder anzugeben.
(2) Der Anmeldung des Vereins sind die Satzung, der Bescheid der FMA, mit dem die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung erteilt worden ist, die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie ein Verzeichnis der Aufsichtsratsmitglieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums beizufügen.
(3) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
(4) Die eingereichten Schriftstücke sind beim Gericht in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift aufzubewahren.
(5) Das Gericht hat zu prüfen, ob der Verein ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen.
Abkürzung
VAG
Inhalt der Eintragung
§ 37. (1) Bei der Eintragung des Vereins in das Firmenbuch sind die Firma, der Sitz sowie die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des Vereins, die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll, Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats, die Höhe des Gründungsfonds, der Tag, an dem die Konzession erteilt worden ist, sowie Name und Geburtsdatum der Vorstandsmitglieder anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
(2) Enthält die Satzung Bestimmungen über die Dauer des Vereins, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen.
Abkürzung
VAG
Veröffentlichung der Eintragung
§ 38. In die Veröffentlichung der Eintragung sind die Form der Veröffentlichungen des Vereins sowie der Name und das Geburtsdatum der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats aufzunehmen.
Abkürzung
VAG
Entstehen
§ 39. Der Verein entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch. Der § 34 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß.
Abkürzung
VAG
Entstehen
§ 39. Der Verein entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch. § 34 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
Abkürzung
VAG
Entstehen
§ 39. Der Verein entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch. § 34 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 Aktiengesetz 1965 ist anzuwenden.
Abkürzung
VAG
Beiträge und Nachschüsse
§ 40. (1) Die Satzung hat Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel durch die Mitglieder zu enthalten. Der Jahresbedarf ist aus im voraus bemessenen Beiträgen der Mitglieder zu bestreiten.
(2) Die Satzung hat zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die Mitglieder zu Nachschüssen verpflichtet sind, wenn andere Mittel zur Deckung von Verlusten nicht ausreichen. Die Satzung kann anstelle oder neben der Nachschußpflicht auch die Herabsetzung der Versicherungsleistungen vorsehen.
(3) Sind Nachschüsse vorgesehen, so haben zu diesen auch die im Laufe des Geschäftsjahres eingetretenen oder ausgetretenen Mitglieder im Verhältnis der Dauer ihrer Mitgliedschaft in diesem Geschäftsjahr beizutragen. Wurden während des Geschäftsjahres die Beiträge oder die Versicherungssummen als Grundlage für die Bemessung der Nachschüsse geändert, so sind die Nachschüsse nach dem höheren Betrag zu bemessen.
Abkürzung
VAG
Sicherheitsrücklage
§ 41. (1) Die Satzung hat eine Rücklage zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb (Sicherheitsrücklage) vorzusehen und zu bestimmen, welche Beträge ihr jährlich zuzuführen sind und welchen Mindestbetrag sie erreichen muß.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Erfordernis der Sicherheitsrücklage befreien, wenn andere Sicherheiten es gestatten.
Abkürzung
VAG
Sicherheitsrücklage
§ 41. (1) Die Satzung hat eine Rücklage zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb (Sicherheitsrücklage) vorzusehen und zu bestimmen, welche Beträge ihr jährlich zuzuführen sind und welchen Mindestbetrag sie erreichen muß.
(2) Die FMA kann vom Erfordernis der Sicherheitsrücklage befreien, wenn andere Sicherheiten es gestatten.
Abkürzung
VAG
Zusatzkapital
§ 41a. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit dürfen mit Zustimmung des obersten Organs Partizipations- und Ergänzungskapital (§ 73c Abs. 1 und 2) aufnehmen und darüber nach Maßgabe des § 73c Abs. 7 Wertpapiere ausgeben.
Abkürzung
VAG
Verwendung des Jahresüberschusses
§ 42. (1) Ein sich aus dem Jahresabschluß ergebender Jahresüberschuß ist an die Mitglieder zu verteilen, soweit er nicht der Sicherheitsrücklage oder anderen in der Satzung vorgesehenen Rücklagen zugeführt, zur Rückzahlung des Gründungsfonds oder zur Leistung satzungsmäßiger Vergütungen verwendet oder auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen wird.
(2) Die Satzung hat die Grundsätze für die Verteilung des Jahresüberschusses festzusetzen und insbesondere zu bestimmen, ob der Jahresüberschuß auch an Mitglieder verteilt werden soll, die während des Geschäftsjahres ausgeschieden sind.
Abkürzung
VAG
Verwendung des Jahresüberschusses
§ 42. (1) Ein sich aus dem Jahresabschluß ergebender Jahresüberschuß ist an die Mitglieder zu verteilen, soweit er nicht der Sicherheitsrücklage oder anderen in der Satzung vorgesehenen Rücklagen zugeführt, zur Rückzahlung des Gründungsfonds oder zur Leistung satzungsmäßiger Vergütungen verwendet oder auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen wird.
(2) Die Satzung hat die Grundsätze für die Verteilung des Jahresüberschusses festzusetzen und insbesondere zu bestimmen, ob der Jahresüberschuß auch an Mitglieder verteilt werden soll, die während des Geschäftsjahres ausgeschieden sind. Eine Beteiligung am Überschuss eines Geschäftsjahres darf nicht allein aus dem Grund unterbleiben, dass die Mitgliedschaft nach dem Ende des Geschäftsjahres erloschen ist.
Abkürzung
VAG
Organe
§ 43. (1) Der Verein muß einen Vorstand, einen Aufsichtsrat und als oberstes Organ eine Mitgliederversammlung (Mitgliedervertretung) haben.
(2) In Fällen, in denen bei bestehenden Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit Gemeinden oder Gemeindeorgane satzungsmäßig bestimmte Funktionen auszuüben berechtigt sind, bleiben diese Funktionen und die satzungsmäßig vorgesehene Zuweisung von Zuständigkeiten gewahrt, wenn die sonst für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit erforderlichen Organe bestehen.
(3) In Fällen, in denen bei bestehenden Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit Länder oder Landesorgane satzungsmäßig bestimmte Funktionen auszuüben berechtigt sind, kann die Satzung weiterhin die Ausübung von Funktionen durch Landesorgane vorsehen, wenn die sonst für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit erforderlichen Organe eingerichtet werden.
Abkürzung
VAG
Vorstand
§ 44. (1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie das Wohl des Vereins unter Berücksichtigung des Interesses der Mitglieder und der Dienstnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.
(2) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, voll handlungsfähige Person sein.
(3) Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluß des obersten Organs gemäß dem § 49 Abs. 3 ergeben. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam.
(4) Im übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand, die Zeichnung des Vorstands sowie die Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder die §§ 70 Abs. 2, 71 Abs. 2 und 3, 72 und 73 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
Abkürzung
VAG
Vorstand
§ 44. (1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie das Wohl des Vereins unter Berücksichtigung des Interesses der Mitglieder und der Dienstnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.
(2) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, voll handlungsfähige Person sein.
(3) Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluß des obersten Organs gemäß dem § 49 Abs. 3 ergeben. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam.
(4) Im übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand, die Zeichnung des Vorstands sowie die Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder die §§ 70 Abs. 2, 71 Abs. 2 und 3, 72 und 73 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Abkürzung
VAG
Vorstand
§ 44. (1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie das Wohl des Vereins unter Berücksichtigung des Interesses der Mitglieder und der Dienstnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.
(2) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, voll handlungsfähige Person sein.
(3) Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluß des obersten Organs gemäß dem § 49 Abs. 3 ergeben. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam.
(4) Im übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand, die Zeichnung des Vorstands sowie die Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder die §§ 70 Abs. 2, 71 Abs. 2 und 3, 72 und 73 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
Abkürzung
VAG
§ 45. (1) Für die Bestellung und Abberufung des Vorstands gelten der § 75 Abs. 1, 3 und 4 und der § 76 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
(2) Für die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder gelten die §§ 77 bis 82 und 84 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Die Vorstandsmitglieder sind dem Verein gegenüber insbesondere zum Schadenersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Bundesgesetz oder der Satzung
der Gründungsfonds verzinst oder zurückgezahlt wird,
das Vereinsvermögen verteilt wird,
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