Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG)
§ 18h. (1) Eine Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder durch das Versicherungsunternehmen oder eine einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 3 zu übertragenden Vermögensteile auf eine betriebliche Kollektivversicherung eines anderen zum Geschäftsbetrieb im Inland berechtigten Versicherungsunternehmens, eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinn des § 5 Z 4 PKG in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt ist. Die Kündigung kann rechtswirksam nur für alle Versicherten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in der Betriebsvereinbarung, im Kollektivvertrag oder in den Vereinbarungen laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des Versicherungsvertrages alle Pensionsbezieher in der betrieblichen Kollektivversicherung verbleiben.
(2) Die Frist für die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder das Versicherungsunternehmen beträgt ein Jahr. Die Kündigung darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag des Versicherungsunternehmens ausgesprochen werden. Die einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag des Versicherungsunternehmens wirksam, der mindestens sechs Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Versicherungsvertrages liegt.
(3) Der Wert der im Fall der Kündigung zu übertragenden Vermögensteile entspricht der auf den Versicherungsvertrag entfallenden Deckungsrückstellung.
Abkürzung
VAG
§ 18h. (1) Eine Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder durch das Versicherungsunternehmen oder eine einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 3 zu übertragenden Vermögensteile auf eine betriebliche Kollektivversicherung eines anderen zum Geschäftsbetrieb im Inland berechtigten Versicherungsunternehmens, eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinn des § 5 Z 4 PKG sichergestellt ist. Die Kündigung kann rechtswirksam nur für alle Versicherten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in der Betriebsvereinbarung, im Kollektivvertrag oder in den Vereinbarungen laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des Versicherungsvertrages alle Pensionsbezieher in der betrieblichen Kollektivversicherung verbleiben.
(2) Die Frist für die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder das Versicherungsunternehmen beträgt ein Jahr. Die Kündigung darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag des Versicherungsunternehmens ausgesprochen werden. Die einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag des Versicherungsunternehmens wirksam, der mindestens sechs Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Versicherungsvertrages liegt.
(3) Der Wert der im Fall der Kündigung zu übertragenden Vermögensteile entspricht der auf den Versicherungsvertrag entfallenden Deckungsrückstellung.
Abkürzung
VAG
§ 18h. (1) Eine Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder durch das Versicherungsunternehmen oder eine einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 3 zu übertragenden Vermögensteile auf eine betriebliche Kollektivversicherung eines anderen zum Geschäftsbetrieb im Inland berechtigten Versicherungsunternehmens, eine Pensionskasse, eine Einrichtung im Sinn des § 5 Z 4 PKG oder eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung kann rechtswirksam nur für alle Versicherten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in der Betriebsvereinbarung, im Kollektivvertrag oder in den Vereinbarungen laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des Versicherungsvertrages alle Pensionsbezieher oder alle beitragsfrei gestellten Versicherten und Pensionsbezieher in der betrieblichen Kollektivversicherung verbleiben.
(2) Die Frist für die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder das Versicherungsunternehmen beträgt ein Jahr. Die Kündigung darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag des Versicherungsunternehmens ausgesprochen werden. Die einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag des Versicherungsunternehmens wirksam, der mindestens sechs Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Versicherungsvertrages liegt.
(3) Der Wert der im Fall der Kündigung zu übertragenden Vermögensteile entspricht der auf den Versicherungsvertrag entfallenden Deckungsrückstellung.
Abkürzung
VAG
§ 18i. (1) Die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen oder von Ansprüchen aus dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997, in eine betriebliche Kollektivversicherung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen an das Versicherungsunternehmen hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens zehn Jahren zu erfolgen.
Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen hat jährlich mindestens mit je einem Zehntel zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig.
Die übernommene Verpflichtung des Arbeitgebers, das Deckungserfordernis in Raten zu übertragen, bleibt durch
den Eintritt des Leistungsfalles,
den Entfall des Anspruches oder
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Übertragungszeitraumes
unberührt.
Im Falle einer Abfindung (§ 18f Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes, § 6c Abs. 4 BPG in der jeweils geltenden Fassung oder § 5 Abs. 2 AVRAG in der jeweils geltenden Fassung) oder einer Übertragung (§ 6c Abs. 2 Z 1 bis 4 BPG in der jeweils geltenden Fassung) eines Unverfallbarkeitsbetrages hat der Arbeitgeber spätestens zum Abfindungs- oder Übertragungszeitpunkt den aushaftenden Teil des Deckungserfordernisses vorzeitig an das Versicherungsunternehmen zu überweisen.
(2) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Abs. 1 nicht nach, weil die Voraussetzungen
des § 6d Abs.1 Z 2 BPG in der jeweils geltenden Fassung oder
für die Eröffnung des Konkurses (§§ 66 und 67 KO in der jeweils geltenden Fassung) vorliegen,
so hat das Versicherungsunternehmen die betroffenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6d Abs.1 Z 2 BPG in der jeweils geltenden Fassung dem Versicherungsunternehmen gegenüber glaubhaft zu machen. Das Einstellen der Überweisung des Deckungserfordernisses durch den Arbeitgeber setzt ferner voraus, dass der Arbeitgeber seine laufenden Prämienleistungen an das Versicherungsunternehmen widerrufen hat.
(3) Kommt der Arbeitgeber auf Grund des Eintrittes einer der in Abs. 2 Z 1 oder 2 genannten Voraussetzungen seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses nicht nach, so entsteht aus dem noch ausstehenden Teil des Deckungserfordernisses ein Anspruch aus einer direkten Leistungszusage des Arbeitgebers. Die Errechnung des Anspruches hat nach den Rechnungsgrundlagen, die das Versicherungsunternehmen für die betriebliche Kollektivversicherung verwendet, zu erfolgen. Auf diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist Abschnitt 3 des BPG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die sonstigen Leistungsbedingungen dieser direkten Leistungszusage ergeben sich aus den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den Versicherten.
(4) Aus dem Anspruch nach Abs. 3 ist der Unverfallbarkeitsbetrag, auf den der Versicherte gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu errechnen:
Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht dem Barwert der Anwartschaften, die sich aus dem Anspruch nach Abs. 3 ergeben;
Bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist der in der betrieblichen Kollektivversicherung verwendete Rechnungszinsfuß zugrunde zu legen.
Bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist das Risiko der Invalidität nicht zu berücksichtigen.
Der Unverfallbarkeitsbetrag ist mit der Höhe des ausstehenden Teils des Deckungserfordernisses beschränkt.
(5) Wenn der nach den Vorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 BPG in der jeweils geltenden Fassung für die direkte Leistungszusage nach Abs. 3 errechnete Unverfallbarkeitsbetrag den gemäß Abs. 4 errechneten Unverfallbarkeitsbetrag, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß (§ 14 Abs. 7 Z 6 EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung), übersteigt, so gilt dieser höhere Wert.
(6) Bei einer Übertragung nach Abs. 1 können auch geleistete Arbeitnehmerbeiträge übertragen werden, wobei
der Arbeitnehmer diese Übertragung nur vor der Übertragung nach Abs. 1 verlangen kann und
die Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge zum Zeitpunkt der Übertragung nach Abs. 1 zur Gänze zu erfolgen hat.
(7) Bei der Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus einer direkten Leistungszusage ohne Hinterbliebenenversorgung nach Abs. 1, die vor dem 1. Juli 1990 erteilt wurde, ist abweichend von § 18f Abs. 1 Z 2 die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung durch das Versicherungsunternehmen nicht erforderlich. Dies erstreckt sich jedoch nur auf jene Versicherten, denen diese Leistung bereits vor dem 1. Juli 1990 zugesagt wurde und auf jene direkten Leistungszusagen, bei denen seit 1. Juli 1990 sowie im Zuge der Übertragung keine wesentlichen Änderungen erfolgt sind. Nach erfolgter Übertragung dürfen solche Zusagen nur dann geändert werden, wenn sie danach § 18f Abs. 1 Z 2 entsprechen. Für die Überweisung des Deckungserfordernisses sind die Abs. 1 bis 5 anzuwenden.
Abkürzung
VAG
§ 18i. (1) Die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen oder von Ansprüchen aus dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997, in eine betriebliche Kollektivversicherung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen an das Versicherungsunternehmen hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens zehn Jahren zu erfolgen.
Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen hat jährlich mindestens mit je einem Zehntel zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig.
Die übernommene Verpflichtung des Arbeitgebers, das Deckungserfordernis in Raten zu übertragen, bleibt durch
den Eintritt des Leistungsfalles,
den Entfall des Anspruches oder
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Übertragungszeitraumes
unberührt.
Im Falle einer Abfindung (§ 18f Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes, § 6c Abs. 4 BPG oder § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993) oder einer Übertragung (§ 6c Abs. 2 Z 1 bis 4 BPG) eines Unverfallbarkeitsbetrages hat der Arbeitgeber spätestens zum Abfindungs- oder Übertragungszeitpunkt den aushaftenden Teil des Deckungserfordernisses vorzeitig an das Versicherungsunternehmen zu überweisen.
(2) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Abs. 1 nicht nach, weil die Voraussetzungen
des § 6d Abs.1 Z 2 BPG oder
für die Eröffnung des Konkurses (§§ 66 und 67 Konkursordnung) vorliegen,
so hat das Versicherungsunternehmen die betroffenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6d Abs.1 Z 2 BPG dem Versicherungsunternehmen gegenüber glaubhaft zu machen. Das Einstellen der Überweisung des Deckungserfordernisses durch den Arbeitgeber setzt ferner voraus, dass der Arbeitgeber seine laufenden Prämienleistungen an das Versicherungsunternehmen widerrufen hat.
(3) Kommt der Arbeitgeber auf Grund des Eintrittes einer der in Abs. 2 Z 1 oder 2 genannten Voraussetzungen seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses nicht nach, so entsteht aus dem noch ausstehenden Teil des Deckungserfordernisses ein Anspruch aus einer direkten Leistungszusage des Arbeitgebers. Die Errechnung des Anspruches hat nach den Rechnungsgrundlagen, die das Versicherungsunternehmen für die betriebliche Kollektivversicherung verwendet, zu erfolgen. Auf diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist Abschnitt 3 des BPG anzuwenden. Die sonstigen Leistungsbedingungen dieser direkten Leistungszusage ergeben sich aus den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den Versicherten.
(4) Aus dem Anspruch nach Abs. 3 ist der Unverfallbarkeitsbetrag, auf den der Versicherte gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu errechnen:
Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht dem Barwert der Anwartschaften, die sich aus dem Anspruch nach Abs. 3 ergeben;
Bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist der in der betrieblichen Kollektivversicherung verwendete Rechnungszinsfuß zugrunde zu legen.
Bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist das Risiko der Invalidität nicht zu berücksichtigen.
Der Unverfallbarkeitsbetrag ist mit der Höhe des ausstehenden Teils des Deckungserfordernisses beschränkt.
(5) Wenn der nach den Vorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 BPG für die direkte Leistungszusage nach Abs. 3 errechnete Unverfallbarkeitsbetrag den gemäß Abs. 4 errechneten Unverfallbarkeitsbetrag, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß (§ 14 Abs. 7 Z 6 EStG 1988), übersteigt, so gilt dieser höhere Wert.
(6) Bei einer Übertragung nach Abs. 1 können auch geleistete Arbeitnehmerbeiträge übertragen werden, wobei
der Arbeitnehmer diese Übertragung nur vor der Übertragung nach Abs. 1 verlangen kann und
die Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge zum Zeitpunkt der Übertragung nach Abs. 1 zur Gänze zu erfolgen hat.
(7) Bei der Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus einer direkten Leistungszusage ohne Hinterbliebenenversorgung nach Abs. 1, die vor dem 1. Juli 1990 erteilt wurde, ist abweichend von § 18f Abs. 1 Z 2 die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung durch das Versicherungsunternehmen nicht erforderlich. Dies erstreckt sich jedoch nur auf jene Versicherten, denen diese Leistung bereits vor dem 1. Juli 1990 zugesagt wurde und auf jene direkten Leistungszusagen, bei denen seit 1. Juli 1990 sowie im Zuge der Übertragung keine wesentlichen Änderungen erfolgt sind. Nach erfolgter Übertragung dürfen solche Zusagen nur dann geändert werden, wenn sie danach § 18f Abs. 1 Z 2 entsprechen. Für die Überweisung des Deckungserfordernisses sind die Abs. 1 bis 5 anzuwenden.
Abkürzung
VAG
§ 18i. (1) Die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen oder von Ansprüchen aus dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997, in eine betriebliche Kollektivversicherung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen an das Versicherungsunternehmen hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens zehn Jahren zu erfolgen.
Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen hat jährlich mindestens mit je einem Zehntel zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig.
Die übernommene Verpflichtung des Arbeitgebers, das Deckungserfordernis in Raten zu übertragen, bleibt durch
den Eintritt des Leistungsfalles,
den Entfall des Anspruches oder
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Übertragungszeitraumes
unberührt.
Im Falle einer Abfindung (§ 18f Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes, § 6c Abs. 4 BPG oder § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993) oder einer Übertragung (§ 6c Abs. 2 Z 1 bis 4 BPG) eines Unverfallbarkeitsbetrages hat der Arbeitgeber spätestens zum Abfindungs- oder Übertragungszeitpunkt den aushaftenden Teil des Deckungserfordernisses vorzeitig an das Versicherungsunternehmen zu überweisen.
(2) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Abs. 1 nicht nach, weil die Voraussetzungen
des § 6d Abs.1 Z 2 BPG oder
für die Eröffnung des Konkurses (§§ 66 und 67 Insolvenzordnung) vorliegen,
so hat das Versicherungsunternehmen die betroffenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6d Abs.1 Z 2 BPG dem Versicherungsunternehmen gegenüber glaubhaft zu machen. Das Einstellen der Überweisung des Deckungserfordernisses durch den Arbeitgeber setzt ferner voraus, dass der Arbeitgeber seine laufenden Prämienleistungen an das Versicherungsunternehmen widerrufen hat.
(3) Kommt der Arbeitgeber auf Grund des Eintrittes einer der in Abs. 2 Z 1 oder 2 genannten Voraussetzungen seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses nicht nach, so entsteht aus dem noch ausstehenden Teil des Deckungserfordernisses ein Anspruch aus einer direkten Leistungszusage des Arbeitgebers. Die Errechnung des Anspruches hat nach den Rechnungsgrundlagen, die das Versicherungsunternehmen für die betriebliche Kollektivversicherung verwendet, zu erfolgen. Auf diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist Abschnitt 3 des BPG anzuwenden. Die sonstigen Leistungsbedingungen dieser direkten Leistungszusage ergeben sich aus den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den Versicherten.
(4) Aus dem Anspruch nach Abs. 3 ist der Unverfallbarkeitsbetrag, auf den der Versicherte gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu errechnen:
Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht dem Barwert der Anwartschaften, die sich aus dem Anspruch nach Abs. 3 ergeben;
Bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist der in der betrieblichen Kollektivversicherung verwendete Rechnungszinsfuß zugrunde zu legen.
Bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist das Risiko der Invalidität nicht zu berücksichtigen.
Der Unverfallbarkeitsbetrag ist mit der Höhe des ausstehenden Teils des Deckungserfordernisses beschränkt.
(5) Wenn der nach den Vorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 BPG für die direkte Leistungszusage nach Abs. 3 errechnete Unverfallbarkeitsbetrag den gemäß Abs. 4 errechneten Unverfallbarkeitsbetrag, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß (§ 14 Abs. 7 Z 6 EStG 1988), übersteigt, so gilt dieser höhere Wert.
(6) Bei einer Übertragung nach Abs. 1 können auch geleistete Arbeitnehmerbeiträge übertragen werden, wobei
der Arbeitnehmer diese Übertragung nur vor der Übertragung nach Abs. 1 verlangen kann und
die Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge zum Zeitpunkt der Übertragung nach Abs. 1 zur Gänze zu erfolgen hat.
(7) Bei der Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus einer direkten Leistungszusage ohne Hinterbliebenenversorgung nach Abs. 1, die vor dem 1. Juli 1990 erteilt wurde, ist abweichend von § 18f Abs. 1 Z 2 die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung durch das Versicherungsunternehmen nicht erforderlich. Dies erstreckt sich jedoch nur auf jene Versicherten, denen diese Leistung bereits vor dem 1. Juli 1990 zugesagt wurde und auf jene direkten Leistungszusagen, bei denen seit 1. Juli 1990 sowie im Zuge der Übertragung keine wesentlichen Änderungen erfolgt sind. Nach erfolgter Übertragung dürfen solche Zusagen nur dann geändert werden, wenn sie danach § 18f Abs. 1 Z 2 entsprechen. Für die Überweisung des Deckungserfordernisses sind die Abs. 1 bis 5 anzuwenden.
Abkürzung
VAG
§ 18j. (1) Für den Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung ist ein Beratungsausschuss einzurichten.
(2) Der Beratungsausschuss hat das Recht,
Vorschläge für die Veranlagungspolitik zu erstatten,
vom Vorstand und vom Aufsichtsrat Auskünfte über den Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung zu verlangen,
Vertreter in die Hauptversammlung (die Versammlung des obersten Organs) zu entsenden, die berechtigt sind, Fragen zum Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung zu stellen,
die Aufnahme von Gegenständen der betrieblichen Kollektivversicherung in die Tagesordnung des Aufsichtsrates zu verlangen und einen Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden, der an der Beratung dieser Tagesordnungspunkte ohne Stimmrecht teilnimmt.
(3) Der Beratungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, von denen zwei vom Vorstand oder den geschäftsführenden Direktoren des Versicherungsunternehmens zu bestellen und je eines von einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessensvertretung der Arbeitnehmer und von einer gesetzlichen Interessensvertretung der Arbeitnehmer zu entsenden sind.
(4) Der Beratungsausschuss gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Abkürzung
VAG
§ 18j. (1) Für den Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung ist ein Beratungsausschuss einzurichten.
(2) Der Beratungsausschuss hat das Recht,
Vorschläge für die Veranlagungspolitik zu erstatten,
vom Vorstand, vom Aufsichtsrat, vom Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren Auskünfte über den Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung zu verlangen,
Vertreter in die Hauptversammlung (die Versammlung des obersten Organs) zu entsenden, die berechtigt sind, Fragen zum Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung zu stellen,
die Aufnahme von Gegenständen der betrieblichen Kollektivversicherung in die Tagesordnung des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates zu verlangen und einen Vertreter in den Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat zu entsenden, der an der Beratung dieser Tagesordnungspunkte ohne Stimmrecht teilnimmt.
(3) Der Beratungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, von denen zwei vom Vorstand oder den geschäftsführenden Direktoren des Versicherungsunternehmens zu bestellen und je eines von einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessensvertretung der Arbeitnehmer und von einer gesetzlichen Interessensvertretung der Arbeitnehmer zu entsenden sind.
(4) Der Beratungsausschuss gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Abkürzung
VAG
§ 18k. (1) Das Versicherungsunternehmen hat einem Versicherten oder Anwartschaftsberechtigten (§ 5 Z 1 PKG) auf Anfrage vor einer Entscheidung gemäß § 5 Abs. 5, § 5a Abs. 1, § 6c Abs. 5 oder § 6e Abs. 1 BPG auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 16 Abs. 1 WAG 2007 zu informieren. Das Versicherungsunternehmen hat über die Information und Entscheidung des Versicherten Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, damit diese der FMA auch in Zukunft unverzüglich zugänglich gemacht werden können.
(2) Die Information gemäß Abs. 1 hat
für den Versicherten die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 6c Abs. 1 BPG,
die relevanten Parameter der bei Erstellung des Tarifs und der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen,
vor einer Entscheidung gemäß § 5 Abs. 5 oder § 5a Abs. 1 BPG eine Darstellung der Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage und
auf Basis der Deckungsrückstellung oder des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 5 Abs. 1 BPG unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämienleistungen oder Beitragsleistungen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers, Prognosen der jeweils künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung, wobei den Berechnungen neben dem Garantiezins auch mindestens drei unterschiedliche Annahmen über die Ertragsentwicklung zu Grunde zu legen sind,
zu enthalten.
(3) Die FMA hat den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 1 sowie Vorgaben zu den Berechnungen nach Abs. 2 Z 4 durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei auf die Interessen der Versicherten und Anwartschaftsberechtigten an einer ausreichenden, vergleichbaren und klar verständlichen Information zu berücksichtigen.
Abkürzung
VAG
Deckungserfordernis
§ 19. (1) Das Deckungserfordernis umfaßt die Deckungsrückstellung. In der Lebensversicherung sind hievon Vorauszahlungen oder Polizzendarlehen abzuziehen. In der Lebensversicherung umfaßt das Deckungserfordernis auch Rückstellungen für Prämienrückerstattung (Gewinnbeteiligung), Rückkaufsrückstellungen, die Prämienüberträge und die Rückstellung für schwebende Versicherungsleistungen.
(2) Bei der Berechnung des Deckungserfordernisses hat ein Abzug von Rückversicherungsanteilen zu unterbleiben.
(3) Wird eine Erhöhung der Deckungsrückstellung aus anderen Gründen als wegen einer Änderung des Geschäftsumfangs notwendig, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde gestatten, daß diese Erhöhung auf mehrere Jahre verteilt wird, soweit hiedurch die Interessen der Versicherten nicht gefährdet werden.
(4) Das Deckungserfordernis ist für die Lebensversicherung, für die Krankenversicherung und für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist, gesondert zu berechnen.
Abkürzung
VAG
Deckungserfordernis
§ 19. (1) Das Deckungserfordernis umfaßt die Deckungsrückstellung. In der Lebensversicherung einschließlich der fondsgebundenen Lebensversicherung umfaßt das Deckungserfordernis auch die Prämienüberträge, die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und die Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung.
(2) Bei der Berechnung des Deckungserfordernisses hat ein Abzug von Rückversicherungsanteilen zu unterbleiben.
(3) Wird eine Erhöhung der Deckungsrückstellung aus anderen Gründen als wegen einer Änderung des Geschäftsumfangs notwendig, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde gestatten, daß diese Erhöhung auf mehrere Jahre verteilt wird, soweit hiedurch die Interessen der Versicherten nicht gefährdet werden.
(4) Das Deckungserfordernis ist für die Lebensversicherung, für die Krankenversicherung und für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist, gesondert zu berechnen.
Abkürzung
VAG
Deckungserfordernis
§ 19. (1) Das Deckungserfordernis umfaßt die Deckungsrückstellung. In der Lebensversicherung einschließlich der fondsgebundenen Lebensversicherung umfaßt das Deckungserfordernis auch die Prämienüberträge, die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und die Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung.
(2) Bei der Berechnung des Deckungserfordernisses hat ein Abzug von Rückversicherungsanteilen zu unterbleiben.
(3) Wird eine Erhöhung der Deckungsrückstellung aus anderen Gründen als wegen einer Änderung des Geschäftsumfangs notwendig, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde gestatten, daß diese Erhöhung auf mehrere Jahre verteilt wird, soweit hiedurch die Interessen der Versicherten nicht gefährdet werden.
(4) Das Deckungserfordernis ist für jede gesonderte Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 gesondert zu berechnen.
Abkürzung
VAG
Deckungserfordernis
§ 19. (1) Das Deckungserfordernis umfaßt die Deckungsrückstellung. In der Lebensversicherung einschließlich der fondsgebundenen Lebensversicherung umfaßt das Deckungserfordernis auch die Prämienüberträge, die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und die Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung.
(2) Bei der Berechnung des Deckungserfordernisses hat ein Abzug von Rückversicherungsanteilen zu unterbleiben.
(3) Wird eine Erhöhung der Deckungsrückstellung aus anderen Gründen als wegen einer Änderung des Geschäftsumfangs notwendig, so kann die FMA gestatten, daß diese Erhöhung auf mehrere Jahre verteilt wird, soweit hiedurch die Interessen der Versicherten nicht gefährdet werden.
(4) Das Deckungserfordernis ist für jede gesonderte Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 gesondert zu berechnen.
Abkürzung
VAG
§ 19a. (1) Das Deckungserfordernis bezieht sich auf das inländische Geschäft.
(2) Das von Versicherungsunternehmen, die im Inland die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzen, vom Inland aus im Dienstleistungsverkehr abgeschlossene Geschäft gehört nur insoweit zum inländischen Geschäft, als hiefür im Staat der Dienstleistung keine Zulassung entsprechend § 15 Abs. 1 erforderlich ist.
(3) Die Bestimmungen über das Deckungserfordernis gelten für das von Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat in Österreich im Dienstleistungsverkehr abgeschlossene Geschäft, sofern hiefür eine Zulassung gemäß § 15 Abs. 1 erforderlich ist.
Abkürzung
VAG
§ 19a. Das Deckungserfordernis bezieht sich auf das gesamte auf Grund einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 betriebene Geschäft.
Abkürzung
VAG
Deckungsstock
§ 20. (1) In der Höhe des Deckungserfordernisses mit Ausnahme des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts ist ein Deckungsstock zu bilden, der gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten ist.
(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks ist einzurichten für Lebensversicherungsverträge in jeder Währung, für Lebensversicherungsverträge, soweit der Geschäftsplan Versicherungsleistungen in Form von Anteilsrechten an bestimmten Vermögenswerten vorsieht (fondsgebundene Lebensversicherung), für die Krankenversicherung und für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist. Die Bestimmungen für den Deckungsstock sind auf jede Abteilung gesondert anzuwenden.
(3) Die Versicherungsunternehmen haben dafür zu sorgen, daß das Deckungserfordernis durch die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte stets voll erfüllt ist. Sie haben, sobald dies erforderlich ist, dem Deckungsstock Vermögenswerte auch während des Geschäftsjahres zuzuführen und der Versicherungsaufsichtsbehörde auf Verlangen nachzuweisen, daß sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Außer für das Ende des Geschäftsjahres ist eine bloße Schätzung des Deckungserfordernisses zulässig.
Abkürzung
VAG
Deckungsstock
§ 20. (1) In der Höhe des Deckungserfordernisses mit Ausnahme des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts ist ein Deckungsstock zu bilden, der gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten ist.
(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks ist einzurichten für Lebensversicherungsverträge in jeder Währung, für Lebensversicherungsverträge, soweit die Versicherungsleistungen in Anteilsrechten an bestimmten Vermögenswerten bestehen (fondsgebundene Lebensversicherung), in jeder Währung, für die Krankenversicherung und für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist. Die Bestimmungen für den Deckungsstock sind auf jede Abteilung gesondert anzuwenden.
(3) Die Versicherungsunternehmen haben dafür zu sorgen, daß das Deckungserfordernis durch die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte stets voll erfüllt ist. Sie haben, sobald dies erforderlich ist, dem Deckungsstock Vermögenswerte auch während des Geschäftsjahres zuzuführen und der Versicherungsaufsichtsbehörde auf Verlangen nachzuweisen, daß sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Außer für das Ende des Geschäftsjahres ist eine bloße Schätzung des Deckungserfordernisses zulässig.
Abkürzung
VAG
Deckungsstock
§ 20. (1) In der Höhe des Deckungserfordernisses mit Ausnahme des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts ist ein Deckungsstock zu bilden, der gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten ist.
(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten
für Lebensversicherungsverträge in jeder Währung,
für die fondsgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
für die Krankenversicherung,
für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist.
(3) Die Versicherungsunternehmen haben dafür zu sorgen, daß das Deckungserfordernis durch die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte stets voll erfüllt ist. Sie haben, sobald dies erforderlich ist, dem Deckungsstock Vermögenswerte auch während des Geschäftsjahres zuzuführen und der Versicherungsaufsichtsbehörde auf Verlangen nachzuweisen, daß sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Außer für das Ende des Geschäftsjahres ist eine bloße Schätzung des Deckungserfordernisses zulässig.
Abkürzung
VAG
Deckungsstock
§ 20. (1) In der Höhe des Deckungserfordernisses mit Ausnahme des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts ist ein Deckungsstock zu bilden, der gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten ist.
(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten
für die Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Z 2 fällt,
für die fondsgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
für die Krankenversicherung,
für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist.
(3) Die Versicherungsunternehmen haben dafür zu sorgen, daß das Deckungserfordernis durch die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte stets voll erfüllt ist. Sie haben, sobald dies erforderlich ist, dem Deckungsstock Vermögenswerte auch während des Geschäftsjahres zuzuführen und der Versicherungsaufsichtsbehörde auf Verlangen nachzuweisen, daß sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Außer für das Ende des Geschäftsjahres ist eine bloße Schätzung des Deckungserfordernisses zulässig.
Abkürzung
VAG
Deckungsstock
§ 20. (1) In der Höhe des Deckungserfordernisses mit Ausnahme des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts ist ein Deckungsstock zu bilden, der gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten ist.
(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten
jeweils für Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) und für die sonstige Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Z 2 fallen,
jeweils für fondsgebundene Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) und für die sonstige fondsgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
für die Krankenversicherung,
für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist.
(3) Die Versicherungsunternehmen haben dafür zu sorgen, daß das Deckungserfordernis durch die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte stets voll erfüllt ist. Sie haben, sobald dies erforderlich ist, dem Deckungsstock Vermögenswerte auch während des Geschäftsjahres zuzuführen und der Versicherungsaufsichtsbehörde auf Verlangen nachzuweisen, daß sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Außer für das Ende des Geschäftsjahres ist eine bloße Schätzung des Deckungserfordernisses zulässig.
Abkürzung
VAG
Deckungsstock
§ 20. (1) In der Höhe des Deckungserfordernisses mit Ausnahme des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts ist ein Deckungsstock zu bilden, der gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten ist.
(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten
jeweils für die Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung) und für die sonstige Lebensversicherung, soweit sie nicht unter
Z 2 und 3 fallen,
jeweils für die fondsgebundene Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung) und für die sonstige fondsgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
für die indexgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
für die Krankenversicherung,
für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist.
(3) Die Versicherungsunternehmen haben dafür zu sorgen, daß das Deckungserfordernis durch die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte stets voll erfüllt ist. Sie haben, sobald dies erforderlich ist, dem Deckungsstock Vermögenswerte auch während des Geschäftsjahres zuzuführen und der Versicherungsaufsichtsbehörde auf Verlangen nachzuweisen, daß sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Außer für das Ende des Geschäftsjahres ist eine bloße Schätzung des Deckungserfordernisses zulässig.
Abkürzung
VAG
Deckungsstock
§ 20. (1) In der Höhe des Deckungserfordernisses mit Ausnahme des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts ist ein Deckungsstock zu bilden, der gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten ist.
(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten
jeweils für die Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung) und für die sonstige Lebensversicherung, soweit sie nicht unter
Z 2 und 3 fallen,
jeweils für die fondsgebundene Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung) und für die sonstige fondsgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
für die indexgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
für die Krankenversicherung,
für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist.
(3) Die Versicherungsunternehmen haben dafür zu sorgen, daß das Deckungserfordernis durch die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte stets voll erfüllt ist. Sie haben, sobald dies erforderlich ist, dem Deckungsstock Vermögenswerte auch während des Geschäftsjahres zuzuführen und der FMA auf Verlangen nachzuweisen, daß sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Außer für das Ende des Geschäftsjahres ist eine bloße Schätzung des Deckungserfordernisses zulässig.
Abkürzung
VAG
Deckungsstock
§ 20. (1) In der Höhe des Deckungserfordernisses mit Ausnahme des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts ist ein Deckungsstock zu bilden, der gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten ist.
(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten
jeweils für die Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung) und für die sonstige Lebensversicherung, soweit sie nicht unter
Z 2 und 3 fallen,
jeweils für die fondsgebundene Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung) und für die sonstige fondsgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
für die indexgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
3a. für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht einer anderen Deckungsstockabteilung zuzuordnen ist,
für die Krankenversicherung,
für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist.
(3) Die Versicherungsunternehmen haben dafür zu sorgen, daß das Deckungserfordernis durch die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte stets voll erfüllt ist. Sie haben, sobald dies erforderlich ist, dem Deckungsstock Vermögenswerte auch während des Geschäftsjahres zuzuführen und der FMA auf Verlangen nachzuweisen, daß sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Außer für das Ende des Geschäftsjahres ist eine bloße Schätzung des Deckungserfordernisses zulässig.
Abkürzung
VAG
Deckungsstock
§ 20. (1) In der Höhe des Deckungserfordernisses mit Ausnahme des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts ist ein Deckungsstock zu bilden, der gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten ist.
(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten
jeweils für die Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung) und für die sonstige Lebensversicherung, soweit sie nicht unter
Z 2 und 3 fallen,
jeweils für die fondsgebundene Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung) und für die sonstige fondsgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
für die indexgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
3a. für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht einer anderen Deckungsstockabteilung zuzuordnen ist,
für die Krankenversicherung,
für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist.
(2a) Die Einrichtung und die Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks sind der FMA unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Versicherungsunternehmen haben dafür zu sorgen, daß das Deckungserfordernis durch die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte stets voll erfüllt ist. Sie haben, sobald dies erforderlich ist, dem Deckungsstock Vermögenswerte auch während des Geschäftsjahres zuzuführen und der FMA auf Verlangen nachzuweisen, daß sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Außer für das Ende des Geschäftsjahres ist eine bloße Schätzung des Deckungserfordernisses zulässig.
Abkürzung
VAG
Deckungsstock
§ 20. (1) In der Höhe des Deckungserfordernisses mit Ausnahme des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts ist ein Deckungsstock zu bilden, der gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten ist.
(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten
für die Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Z 2 bis 5 fällt,
für die fondsgebundene Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung) mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
für die sonstige fondsgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
für die indexgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht einer anderen Deckungsstockabteilung zuzuordnen ist,
für die Krankenversicherung,
für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist.
(2a) Die Einrichtung und die Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks sind der FMA unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Versicherungsunternehmen haben dafür zu sorgen, daß das Deckungserfordernis durch die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte stets voll erfüllt ist. Sie haben, sobald dies erforderlich ist, dem Deckungsstock Vermögenswerte auch während des Geschäftsjahres zuzuführen und der FMA auf Verlangen nachzuweisen, daß sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Außer für das Ende des Geschäftsjahres ist eine bloße Schätzung des Deckungserfordernisses zulässig.
Abkürzung
VAG
Deckungsstock
§ 20. (1) In der Höhe des Deckungserfordernisses mit Ausnahme des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts ist ein Deckungsstock zu bilden, der gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten ist.
(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten
für die Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Z 2 bis 5 fällt,
1a. für die betriebliche Kollektivversicherung (§ 18f),
für die fondsgebundene Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung) mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
für die sonstige fondsgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
für die indexgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht einer anderen Deckungsstockabteilung zuzuordnen ist,
für die Krankenversicherung,
für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist.
(2a) Die Einrichtung und die Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks sind der FMA unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Versicherungsunternehmen haben dafür zu sorgen, daß das Deckungserfordernis durch die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte stets voll erfüllt ist. Sie haben, sobald dies erforderlich ist, dem Deckungsstock Vermögenswerte auch während des Geschäftsjahres zuzuführen und der FMA auf Verlangen nachzuweisen, daß sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Außer für das Ende des Geschäftsjahres ist eine bloße Schätzung des Deckungserfordernisses zulässig.
Abkürzung
VAG
Deckungsstock
§ 20. (1) In der Höhe des Deckungserfordernisses mit Ausnahme des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts ist ein Deckungsstock zu bilden, der gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten ist.
(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten
für die Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Z 2 bis 5 fällt,
für die betriebliche Kollektivversicherung (§ 18f),
für die fondsgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
für die indexgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988, soweit sie nicht einer anderen Deckungsstockabteilung zuzuordnen ist,
für die Krankenversicherung,
für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist.
(2a) Die Einrichtung und die Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks sind der FMA unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Versicherungsunternehmen haben dafür zu sorgen, daß das Deckungserfordernis durch die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte stets voll erfüllt ist. Sie haben, sobald dies erforderlich ist, dem Deckungsstock Vermögenswerte auch während des Geschäftsjahres zuzuführen und der FMA auf Verlangen nachzuweisen, daß sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Außer für das Ende des Geschäftsjahres ist eine bloße Schätzung des Deckungserfordernisses zulässig.
Abkürzung
VAG
Deckungsstock
§ 20. (1) In der Höhe des Deckungserfordernisses mit Ausnahme des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts ist ein Deckungsstock zu bilden, der gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten ist.
(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten
für die Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Z 2 bis 5 fällt,
für die betriebliche Kollektivversicherung (§ 18f),
für die fondsgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
für die indexgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
4a. für die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung, bei der der Versicherungsnehmer mindestens einen Anspruch auf die veranlagten Prämien hat, die vom Versicherungsunternehmen garantiert werden,
für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988, soweit sie nicht einer anderen Deckungsstockabteilung zuzuordnen ist,
für die Krankenversicherung,
für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist.
(2a) Die Einrichtung und die Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks sind der FMA unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Versicherungsunternehmen haben dafür zu sorgen, daß das Deckungserfordernis durch die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte stets voll erfüllt ist. Sie haben, sobald dies erforderlich ist, dem Deckungsstock Vermögenswerte auch während des Geschäftsjahres zuzuführen und der FMA auf Verlangen nachzuweisen, daß sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Außer für das Ende des Geschäftsjahres ist eine bloße Schätzung des Deckungserfordernisses zulässig.
Abkürzung
VAG
§ 21. (1) Vermögenswerte sind dem Deckungsstock gewidmet, sobald und solange sie im Deckungsstockverzeichnis (§ 77 Abs. 8) eingetragen sind.
(2) Die Deckungsstockwidmung von Liegenschaften und Hypotheken ist erst nach ihrer Anmerkung im Grundbuch zulässig. Ansuchen um diese Anmerkung sind von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(3) Die Deckungsstockwidmung von Forderungen ist nur zulässig, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder sowie der Bürge von der Deckungsstockwidmung verständigt worden sind und auf jedes Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben.
(4) Die Deckungsstockwidmung von Wertpapieren ist nur zulässig, wenn der Verwahrer von der Deckungsstockwidmung verständigt worden ist und auf jedes Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.
Abkürzung
VAG
§ 21. (1) Dem Deckungsstock dürfen die gemäß § 78 geeigneten Vermögenswerte unter Beachtung des § 77 Abs. 4 bis 7 gewidmet werden.
(2) Die dem Deckungsstock gewidmeten Polizzendarlehen und -vorauszahlungen sind derjenigen Abteilung des Deckungsstocks zuzuordnen, die der Bedeckung des Deckungserfordernisses für den betreffenden Versicherungsvertrag dient.
(3) Vermögenswerte sind dem Deckungsstock gewidmet, sobald und solange sie im Deckungsstockverzeichnis (§ 79b Abs. 1) eingetragen sind.
(4) Die Deckungsstockwidmung von Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten und Hypothekardarlehen ist erst nach ihrer Anmerkung im Grundbuch zulässig. Ansuchen um diese Anmerkung sind von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
Abkürzung
VAG
§ 21. (1) Dem Deckungsstock dürfen die gemäß § 78 geeigneten Vermögenswerte unter Beachtung des § 77 Abs. 4 bis 9 gewidmet werden.
(2) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vorauszahlungen auf Polizzen sind derjenigen Abteilung des Deckungsstocks zuzuordnen, die der Bedeckung des Deckungserfordernisses für den betreffenden Versicherungsvertrag dient.
(3) Vermögenswerte sind dem Deckungsstock gewidmet, sobald und solange sie im Deckungsstockverzeichnis (§ 79b Abs. 1) eingetragen sind.
(4) Die Deckungsstockwidmung von inländischen Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist in das Grundbuch einzutragen. Ansuchen um diese Eintragung sind von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(5) Inländische Liegenschaften, liegenschaftsgleiche Rechte und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten dürfen dem Deckungsstock gewidmet werden, sobald die Deckungsstockwidmung in das Grundbuch eingetragen worden ist. Ist die Eintragung der Deckungsstockwidmung von ausländischen Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten und Hypothekardarlehen auf ausländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten in ein öffentliches Buch vorgesehen, so ist die Deckungsstockwidmung erst nach dieser Eintragung zulässig.
Abkürzung
VAG
§ 21. (1) Dem Deckungsstock dürfen nur die gemäß den §§ 77 und 78 geeigneten Vermögenswerte gewidmet werden.
(2) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vorauszahlungen auf Polizzen sind derjenigen Abteilung des Deckungsstocks zuzuordnen, die der Bedeckung des Deckungserfordernisses für den betreffenden Versicherungsvertrag dient.
(3) Vermögenswerte sind dem Deckungsstock gewidmet, sobald und solange sie im Deckungsstockverzeichnis (§ 79b Abs. 1) eingetragen sind.
(4) Die Deckungsstockwidmung von inländischen Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist in das Grundbuch einzutragen. Ansuchen um diese Eintragung sind von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(5) Inländische Liegenschaften, liegenschaftsgleiche Rechte und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten dürfen dem Deckungsstock gewidmet werden, sobald die Deckungsstockwidmung in das Grundbuch eingetragen worden ist. Ist die Eintragung der Deckungsstockwidmung von ausländischen Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten und Hypothekardarlehen auf ausländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten in ein öffentliches Buch vorgesehen, so ist die Deckungsstockwidmung erst nach dieser Eintragung zulässig.
Abkürzung
VAG
§ 21. (1) Dem Deckungsstock dürfen nur die gemäß den §§ 77 und 78 geeigneten Vermögenswerte gewidmet werden.
(2) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vorauszahlungen auf Polizzen sind derjenigen Abteilung des Deckungsstocks zuzuordnen, die der Bedeckung des Deckungserfordernisses für den betreffenden Versicherungsvertrag dient.
(3) Vermögenswerte sind dem Deckungsstock gewidmet, sobald und solange sie im Deckungsstockverzeichnis (§ 79b Abs. 1) eingetragen sind.
(4) Die Deckungsstockwidmung von inländischen Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist in das Grundbuch einzutragen.
(5) Inländische Liegenschaften, liegenschaftsgleiche Rechte und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten dürfen dem Deckungsstock gewidmet werden, sobald die Deckungsstockwidmung in das Grundbuch eingetragen worden ist. Ist die Eintragung der Deckungsstockwidmung von ausländischen Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten und Hypothekardarlehen auf ausländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten in ein öffentliches Buch vorgesehen, so ist die Deckungsstockwidmung erst nach dieser Eintragung zulässig.
Abkürzung
VAG
Treuhänder
§ 22. (1) Für die Überwachung des Deckungsstocks hat die Versicherungsaufsichtsbehörde einen Treuhänder und dessen Stellvertreter auf fünf Jahre zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen, so können für jede Abteilung gesondert Treuhänder und Stellvertreter bestellt werden, wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsumfang angemessen erscheint. Im Verfahren über die Bestellung ist das Versicherungsunternehmen zu hören.
(2) Zum Treuhänder und zu seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland bestellt werden,
bei denen die besondere Vertrauenswürdigkeit und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn der §§ 5 und 6 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen,
die weder einem Organ des Versicherungsunternehmens angehören noch Angestellte dieses Unternehmens sind und auch sonst nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen,
die nicht Treuhänder oder Stellvertreter des Treuhänders für die Überwachung des Deckungsstocks bei mehr als einem anderen Versicherungsunternehmen sind,
die auf Grund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdegangs die erforderlichen Eigenschaften besitzen.
(3) Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit seiner Tätigkeit verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die dem Bund dadurch entstehenden Kosten sind von den Versicherungsunternehmen zu ersetzen.
(4) Der Treuhänder oder sein Stellvertreter sind von der Versicherungsaufsichtsbehörde abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder sonst anzunehmen ist, daß sie ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werden. Im Verfahren über die Abberufung ist das Versicherungsunternehmen zu hören.
Abkürzung
VAG
Treuhänder
§ 22. (1) Für die Überwachung des Deckungsstocks hat die Versicherungsaufsichtsbehörde einen Treuhänder und dessen Stellvertreter auf längstens fünf Jahre zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen, so können für jede Abteilung gesondert Treuhänder und Stellvertreter bestellt werden, wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsumfang angemessen erscheint. Im Verfahren über die Bestellung ist das Versicherungsunternehmen zu hören.
(2) Zum Treuhänder und zu seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland bestellt werden,
bei denen die besondere Vertrauenswürdigkeit und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn der §§ 5 und 6 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen,
die weder einem Organ des Versicherungsunternehmens angehören noch Angestellte dieses Unternehmens sind und auch sonst nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen,
die nicht Treuhänder oder Stellvertreter des Treuhänders für die Überwachung des Deckungsstocks bei mehr als einem anderen Versicherungsunternehmen sind,
die auf Grund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdegangs die erforderlichen Eigenschaften besitzen.
(3) Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit seiner Tätigkeit verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die dem Bund dadurch entstehenden Kosten sind von den Versicherungsunternehmen zu ersetzen.
(4) Der Treuhänder oder sein Stellvertreter sind von der Versicherungsaufsichtsbehörde abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder sonst anzunehmen ist, daß sie ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werden. Im Verfahren über die Abberufung ist das Versicherungsunternehmen zu hören.
Abkürzung
VAG
Treuhänder
§ 22. (1) Für die Überwachung des Deckungsstocks hat die Versicherungsaufsichtsbehörde einen Treuhänder und dessen Stellvertreter auf fünf Jahre zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen, so können für jede Abteilung gesondert Treuhänder und Stellvertreter bestellt werden, wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsumfang angemessen erscheint. Im Verfahren über die Bestellung ist das Versicherungsunternehmen zu hören.
(2) Zum Treuhänder und zu seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Inland bestellt werden,
bei denen die besondere Vertrauenswürdigkeit und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn der §§ 5 und 6 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen,
die weder einem Organ des Versicherungsunternehmens angehören noch Angestellte dieses Unternehmens sind und auch sonst nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen,
die nicht Treuhänder oder Stellvertreter des Treuhänders für die Überwachung des Deckungsstocks bei mehr als einem anderen Versicherungsunternehmen sind,
die auf Grund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdegangs die erforderlichen Eigenschaften besitzen.
(3) Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit seiner Tätigkeit verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die dem Bund dadurch entstehenden Kosten sind von den Versicherungsunternehmen zu ersetzen.
(4) Der Treuhänder oder sein Stellvertreter sind von der Versicherungsaufsichtsbehörde abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder sonst anzunehmen ist, daß sie ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werden. Im Verfahren über die Abberufung ist das Versicherungsunternehmen zu hören.
Abkürzung
VAG
Treuhänder
§ 22. (1) Für die Überwachung des Deckungsstocks hat die Versicherungsaufsichtsbehörde einen Treuhänder und dessen Stellvertreter auf längstens fünf Jahre zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen, so können für jede Abteilung gesondert Treuhänder und Stellvertreter bestellt werden, wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsumfang angemessen erscheint. Im Verfahren über die Bestellung ist das Versicherungsunternehmen zu hören.
(2) Zum Treuhänder und zu seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Inland bestellt werden,
bei denen die besondere Vertrauenswürdigkeit und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn der §§ 5 und 6 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen,
die weder einem Organ des Versicherungsunternehmens angehören noch Angestellte dieses Unternehmens sind und auch sonst nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen,
die nicht Treuhänder oder Stellvertreter des Treuhänders für die Überwachung des Deckungsstocks bei mehr als einem anderen Versicherungsunternehmen sind,
die auf Grund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdegangs die erforderlichen Eigenschaften besitzen.
(3) Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit seiner Tätigkeit verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die dem Bund dadurch entstehenden Kosten sind von den Versicherungsunternehmen zu ersetzen.
(4) Der Treuhänder oder sein Stellvertreter sind von der Versicherungsaufsichtsbehörde abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder sonst anzunehmen ist, daß sie ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werden. Im Verfahren über die Abberufung ist das Versicherungsunternehmen zu hören.
Abkürzung
VAG
Treuhänder
§ 22. (1) Für die Überwachung des Deckungsstocks hat die Versicherungsaufsichtsbehörde einen Treuhänder und dessen Stellvertreter auf längstens fünf Jahre zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen, so können für jede Abteilung gesondert Treuhänder und Stellvertreter bestellt werden, wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsumfang angemessen erscheint. Im Verfahren über die Bestellung ist das Versicherungsunternehmen zu hören.
(2) Zum Treuhänder und zu seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Inland bestellt werden,
bei denen die besondere Vertrauenswürdigkeit und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn der §§ 9 und 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen,
die weder einem Organ des Versicherungsunternehmens angehören noch Angestellte dieses Unternehmens sind und auch sonst nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen,
die nicht Treuhänder oder Stellvertreter des Treuhänders für die Überwachung des Deckungsstocks bei mehr als einem anderen Versicherungsunternehmen sind,
die auf Grund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdegangs die erforderlichen Eigenschaften besitzen.
(3) Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit seiner Tätigkeit verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die dem Bund dadurch entstehenden Kosten sind von den Versicherungsunternehmen zu ersetzen.
(4) Die Funktion des Treuhänders und seines Stellvertreters erlischt, wenn der Deckungsstock oder die Abteilung des Deckungsstocks, für die sie bestellt sind, infolge einer Bestandübertragung oder eines Rechtsgeschäftes, das eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführt, wegfallen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.
(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann den Treuhänder und seinen Stellvertreter abberufen, wenn sich der Umfang des Deckungsstocks oder der Abteilung des Deckungsstocks, für die sie bestellt sind, infolge einer Bestandübertragung oder eines Rechtsgeschäftes, das eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführt, wesentlich vergrößert.
(6) Der Treuhänder oder sein Stellvertreter sind von der Versicherungsaufsichtsbehörde abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder sonst anzunehmen ist, daß sie ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werden. Im Verfahren über die Abberufung ist das Versicherungsunternehmen zu hören.
Abkürzung
VAG
Treuhänder
§ 22. (1) Für die Überwachung des Deckungsstocks hat die FMA einen Treuhänder und dessen Stellvertreter auf längstens drei Jahre zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen, so können für jede Abteilung gesondert Treuhänder und Stellvertreter bestellt werden, wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsumfang angemessen erscheint. Im Verfahren über die Bestellung ist das Versicherungsunternehmen zu hören.
(2) Zum Treuhänder und zu seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat bestellt werden,
bei denen die besondere Vertrauenswürdigkeit und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn der §§ 9 und 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen,
die weder einem Organ des Versicherungsunternehmens angehören noch Angestellte dieses Unternehmens sind und auch sonst nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen,
die nicht Treuhänder oder Stellvertreter des Treuhänders für die Überwachung des Deckungsstocks bei mehr als einem anderen Versicherungsunternehmen sind,
die auf Grund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdegangs die erforderlichen Eigenschaften besitzen.
(3) Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit seiner Tätigkeit verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die der FMA dadurch entstehenden Kosten sind von den Versicherungsunternehmen zu ersetzen.
(4) Die Funktion des Treuhänders und seines Stellvertreters erlischt, wenn der Deckungsstock oder die Abteilung des Deckungsstocks, für die sie bestellt sind, infolge einer Bestandübertragung oder eines Rechtsgeschäftes, das eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführt, wegfallen. Die FMA hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.
(5) Die FMA kann den Treuhänder und seinen Stellvertreter abberufen, wenn sich der Umfang des Deckungsstocks oder der Abteilung des Deckungsstocks, für die sie bestellt sind, infolge einer Bestandübertragung oder eines Rechtsgeschäftes, das eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführt, wesentlich vergrößert.
(6) Der Treuhänder oder sein Stellvertreter sind von der FMA abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder sonst anzunehmen ist, daß sie ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werden. Im Verfahren über die Abberufung ist das Versicherungsunternehmen zu hören.
Abkürzung
VAG
Treuhänder
§ 22. (1) Für die Überwachung des Deckungsstocks hat die FMA einen Treuhänder und dessen Stellvertreter auf längstens drei Jahre zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen, so können für jede Abteilung gesondert Treuhänder und Stellvertreter bestellt werden, wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsumfang angemessen erscheint. Im Verfahren über die Bestellung ist das Versicherungsunternehmen zu hören.
(2) Zum Treuhänder und zu seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat bestellt werden,
bei denen die besondere Vertrauenswürdigkeit und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn der §§ 9 und 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen,
die weder einem Organ des Versicherungsunternehmens angehören noch Angestellte dieses Unternehmens sind und auch sonst nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen,
die nicht Treuhänder oder Stellvertreter des Treuhänders für die Überwachung des Deckungsstocks bei mehr als einem anderen Versicherungsunternehmen sind,
die auf Grund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdegangs die erforderlichen Eigenschaften besitzen.
(3) Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit seiner Tätigkeit verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die der FMA dadurch entstehenden Kosten sind von den Versicherungsunternehmen zu ersetzen.
(4) Die Funktion des Treuhänders und seines Stellvertreters erlischt, wenn der Deckungsstock oder die Abteilung des Deckungsstocks, für die sie bestellt sind, infolge einer Bestandübertragung oder eines Rechtsgeschäftes, das eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführt, wegfallen. Die FMA hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.
(5) Die FMA kann den Treuhänder und seinen Stellvertreter abberufen, wenn sich der Umfang des Deckungsstocks oder der Abteilung des Deckungsstocks, für die sie bestellt sind, infolge einer Bestandübertragung oder eines Rechtsgeschäftes, das eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführt, wesentlich vergrößert.
(6) Der Treuhänder oder sein Stellvertreter sind von der FMA abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder sonst anzunehmen ist, daß sie ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werden. Im Verfahren über die Abberufung ist das Versicherungsunternehmen zu hören.
(7) Legen der Treuhänder oder sein Stellvertreter ihre Funktion zurück, so erlischt diese frühestens nach Ablauf eines Monats, nachdem die Verständigung über die Zurücklegung bei der FMA eingelangt ist.
Abkürzung
VAG
Treuhänder
§ 22. (1) Für die Überwachung des Deckungsstocks hat die FMA einen Treuhänder und dessen Stellvertreter auf längstens drei Jahre zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen, so können für jede Abteilung gesondert Treuhänder und Stellvertreter bestellt werden, wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsumfang angemessen erscheint. Im Verfahren über die Bestellung ist das Versicherungsunternehmen zu hören.
(2) Zum Treuhänder und zu seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat bestellt werden,
bei denen die besondere Vertrauenswürdigkeit und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn der §§ 9 und 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, vorliegen,
die weder einem Organ des Versicherungsunternehmens angehören noch Angestellte dieses Unternehmens sind und auch sonst nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen,
die nicht Treuhänder oder Stellvertreter des Treuhänders für die Überwachung des Deckungsstocks bei mehr als einem anderen Versicherungsunternehmen sind,
die auf Grund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdegangs die erforderlichen Eigenschaften besitzen.
(3) Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit seiner Tätigkeit verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die der FMA dadurch entstehenden Kosten sind von den Versicherungsunternehmen zu ersetzen.
(4) Die Funktion des Treuhänders und seines Stellvertreters erlischt, wenn der Deckungsstock oder die Abteilung des Deckungsstocks, für die sie bestellt sind, infolge einer Bestandübertragung oder eines Rechtsgeschäftes, das eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführt, wegfallen. Die FMA hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.
(5) Die FMA kann den Treuhänder und seinen Stellvertreter abberufen, wenn sich der Umfang des Deckungsstocks oder der Abteilung des Deckungsstocks, für die sie bestellt sind, infolge einer Bestandübertragung oder eines Rechtsgeschäftes, das eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführt, wesentlich vergrößert.
(6) Der Treuhänder oder sein Stellvertreter sind von der FMA abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder sonst anzunehmen ist, daß sie ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werden. Im Verfahren über die Abberufung ist das Versicherungsunternehmen zu hören.
(7) Legen der Treuhänder oder sein Stellvertreter ihre Funktion zurück, so erlischt diese frühestens nach Ablauf eines Monats, nachdem die Verständigung über die Zurücklegung bei der FMA eingelangt ist.
Abkürzung
VAG
Treuhänder
§ 22. (1) Für die Überwachung des Deckungsstocks hat die FMA einen Treuhänder und dessen Stellvertreter auf längstens drei Jahre zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen, so können für jede Abteilung gesondert Treuhänder und Stellvertreter bestellt werden, wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsumfang angemessen erscheint. Im Verfahren über die Bestellung ist das Versicherungsunternehmen zu hören.
(2) Zum Treuhänder und zu seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat bestellt werden,
bei denen die besondere Vertrauenswürdigkeit und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn der §§ 9 und 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, vorliegen,
die weder einem Organ des Versicherungsunternehmens angehören noch Angestellte dieses Unternehmens sind und auch sonst nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen,
die nicht Treuhänder oder Stellvertreter des Treuhänders für die Überwachung des Deckungsstocks bei mehr als einem anderen Versicherungsunternehmen sind,
die auf Grund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdegangs die erforderlichen Eigenschaften besitzen.
(3) Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit seiner Tätigkeit verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die der FMA dadurch entstehenden Kosten sind von den Versicherungsunternehmen zu ersetzen. Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung die Höhe der Gebühr festzusetzen und kann, soweit dies erforderlich ist, in diesem Zusammenhang auch nähere Einzelheiten über Auszahlung und Erstattung der Gebühr regeln.
(4) Die Funktion des Treuhänders und seines Stellvertreters erlischt, wenn der Deckungsstock oder die Abteilung des Deckungsstocks, für die sie bestellt sind, infolge einer Bestandübertragung oder eines Rechtsgeschäftes, das eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführt, wegfallen. Die FMA hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.
(5) Die FMA kann den Treuhänder und seinen Stellvertreter abberufen, wenn sich der Umfang des Deckungsstocks oder der Abteilung des Deckungsstocks, für die sie bestellt sind, infolge einer Bestandübertragung oder eines Rechtsgeschäftes, das eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführt, wesentlich vergrößert.
(6) Der Treuhänder oder sein Stellvertreter sind von der FMA abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder sonst anzunehmen ist, daß sie ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werden. Im Verfahren über die Abberufung ist das Versicherungsunternehmen zu hören.
(7) Legen der Treuhänder oder sein Stellvertreter ihre Funktion zurück, so erlischt diese frühestens nach Ablauf eines Monats, nachdem die Verständigung über die Zurücklegung bei der FMA eingelangt ist.
Abkürzung
VAG
§ 23. (1) Der Treuhänder hat im Rahmen der Überwachung des Deckungsstocks darauf zu achten, daß das Versicherungsunternehmen seine Verpflichtungen gemäß § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes erfüllt.
(2) In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden; eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne seine Zustimmung ist rechtsunwirksam. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Verfügung die volle Erfüllung des Deckungserfordernisses gefährdet oder dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte nicht durch zur Deckungsstockwidmung geeignete Kapitalanlagen ersetzt werden. Sind sowohl der Treuhänder als auch sein Stellvertreter verhindert, so kann in dringenden Fällen die Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde an die Stelle der Zustimmung des Treuhänders treten.
(3) Dem Treuhänder ist jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege und Schriften des Versicherungsunternehmens zu gewähren. Das Versicherungsunternehmen hat dem Treuhänder alle Tatsachen mitzuteilen, deren Kenntnis für ihn zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Gegenüber dem Treuhänder kann eine Verschwiegenheitspflicht nicht geltend gemacht werden.
(4) Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind vom Versicherungsunternehmen auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.
(5) Der Treuhänder hat der Versicherungsaufsichtsbehörde über alle Wahrnehmungen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung des Deckungserfordernisses oder der Einhaltung der Vorschriften über die Anlage, die Bewertung, das Verzeichnis und die Verwahrung des Deckungsstockvermögens hervorzurufen, unverzüglich zu berichten. Ferner hat er ihr jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten. Der Treuhänder hat jeden Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen.
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