Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG)
(6) § 39 Abs. 2 und § 41 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Hiebei tritt Abs. 3 dieser Bestimmung an die Stelle des § 40 Abs. 2 BWG.
Abkürzung
VAG
§ 18a. (1) Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigt sind, haben im Rahmen dieses Betriebes die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten:
Bei Abschluß eines Versicherungsvertrages, wenn die Jahresprämie 1 000 ECU oder die einmalige Prämie 2 500 ECU übersteigt; steigt die Jahresprämie während der Vertragsdauer über 1 000 ECU, so ist die Identität ab diesem Zeitpunkt festzuhalten;
wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Versicherungsnehmer objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§§ 165 – ohne Rücksicht auf die dort angeführten Mindestwerte – und 278a Abs. 2 StGB in der jeweils geltenden Fassung) dienen.
(2) Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden auf
Rentenversicherungsverträge im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten, sofern diese Versicherungsverträge weder eine Rückkaufsklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können und
auf andere Versicherungsverträge, solange die Prämie von einem im Namen des Versicherungsnehmers eröffneten Konto bei einem anderen Unternehmen überwiesen wird, das dem § 40 BWG in der jeweils geltenden Fassung unterliegt.
(3) Besteht Grund zu der Annahme, daß derjenige, der einen Versicherungsvertrag gemäß Abs. 1 Z 1 abschließt, als Treuhänder auftritt, so hat ihn das Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Identität des Treugebers bekanntzugeben.
(4) Die Versicherungsunternehmen haben Unterlagen, die einer Identifizierung nach Abs. 1 dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages aufzubewahren.
(5) Die Versicherungsunternehmen haben
geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um dem Abschluß von Versicherungsverträgen vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen und
durch geeignete Maßnahmen ihr mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen befaßtes Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit sie lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
(6) § 39 Abs. 3 und § 41 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Hiebei tritt Abs. 3 dieser Bestimmung an die Stelle des § 40 Abs. 2 BWG.
Abkürzung
VAG
§ 18a. (1) Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigt sind, haben im Rahmen dieses Betriebes die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten:
Bei Abschluß eines Versicherungsvertrages, wenn die Jahresprämie 1 000 ECU oder die einmalige Prämie 2 500 ECU übersteigt; steigt die Jahresprämie während der Vertragsdauer über 1 000 ECU, so ist die Identität ab diesem Zeitpunkt festzuhalten;
wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Versicherungsnehmer objektiv an einer Transaktion mitwirkt, die der Geldwäscherei (§§ 165 – ohne Rücksicht auf den dort angeführten Mindestwert und unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einem Verbrechen des Täters selbst herrühren – und 278a Abs. 2 StGB in der jeweils geltenden Fassung) dient.
(2) Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden auf
Rentenversicherungsverträge im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten, sofern diese Versicherungsverträge weder eine Rückkaufsklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können und
auf andere Versicherungsverträge, solange die Prämie von einem im Namen des Versicherungsnehmers eröffneten Konto bei einem anderen Unternehmen überwiesen wird, das dem § 40 BWG in der jeweils geltenden Fassung unterliegt.
(3) Besteht Grund zu der Annahme, daß derjenige, der einen Versicherungsvertrag gemäß Abs. 1 Z 1 abschließt, als Treuhänder auftritt, so hat ihn das Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Identität des Treugebers bekanntzugeben.
(4) Die Versicherungsunternehmen haben Unterlagen, die einer Identifizierung nach Abs. 1 dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages aufzubewahren.
(5) Die Versicherungsunternehmen haben
geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um dem Abschluß von Versicherungsverträgen vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen und
durch geeignete Maßnahmen ihr mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen befaßtes Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit sie lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
(6) § 39 Abs. 3 und § 41 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Hiebei tritt Abs. 3 dieser Bestimmung an die Stelle des § 40 Abs. 2 BWG.
Abkürzung
VAG
§ 18a. (1) Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigt sind, haben im Rahmen dieses Betriebes die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten:
Bei Abschluß eines Versicherungsvertrages, wenn die Jahresprämie 1 000 ECU oder die einmalige Prämie 2 500 ECU übersteigt; steigt die Jahresprämie während der Vertragsdauer über 1 000 ECU, so ist die Identität ab diesem Zeitpunkt festzuhalten;
wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Versicherungsnehmer objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren – und § 278a Abs. 2 StGB in der jeweils geltenden Fassung) dienen.
(2) Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden auf
Rentenversicherungsverträge im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten, sofern diese Versicherungsverträge weder eine Rückkaufsklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können und
auf andere Versicherungsverträge, solange die Prämie von einem im Namen des Versicherungsnehmers eröffneten Konto bei einem anderen Unternehmen überwiesen wird, das dem § 40 BWG in der jeweils geltenden Fassung unterliegt.
(3) Besteht Grund zu der Annahme, daß derjenige, der einen Versicherungsvertrag gemäß Abs. 1 Z 1 abschließt, als Treuhänder auftritt, so hat ihn das Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Identität des Treugebers bekanntzugeben.
(4) Die Versicherungsunternehmen haben Unterlagen, die einer Identifizierung nach Abs. 1 dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages aufzubewahren.
(5) Die Versicherungsunternehmen haben
geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um dem Abschluß von Versicherungsverträgen vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen und
durch geeignete Maßnahmen ihr mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen befaßtes Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit sie lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
(6) § 39 Abs. 3 und § 41 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Hiebei tritt Abs. 3 dieser Bestimmung an die Stelle des § 40 Abs. 2 BWG.
Abkürzung
VAG
§ 18a. (1) Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigt sind, haben im Rahmen dieses Betriebes die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten:
Bei Abschluß eines Versicherungsvertrages, wenn die Jahresprämie 1 000 Euro oder die einmalige Prämie 2 500 Euro übersteigt;
steigt die Jahresprämie während der Vertragsdauer über 1 000 Euro, so ist die Identität ab diesem Zeitpunkt festzuhalten;
wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Versicherungsnehmer objektiv an einer Transaktion mitwirkt, die der Geldwäscherei (§§ 165 – ohne Rücksicht auf den dort angeführten Mindestwert und unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einem Verbrechen des Täters selbst herrühren – und 278a Abs. 2 StGB in der jeweils geltenden Fassung) dient.
(2) Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden auf
Rentenversicherungsverträge im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten, sofern diese Versicherungsverträge weder eine Rückkaufsklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können und
auf andere Versicherungsverträge, solange die Prämie von einem im Namen des Versicherungsnehmers eröffneten Konto bei einem anderen Unternehmen überwiesen wird, das dem § 40 BWG in der jeweils geltenden Fassung unterliegt.
(3) Besteht Grund zu der Annahme, daß derjenige, der einen Versicherungsvertrag gemäß Abs. 1 Z 1 abschließt, als Treuhänder auftritt, so hat ihn das Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Identität des Treugebers bekanntzugeben.
(4) Die Versicherungsunternehmen haben Unterlagen, die einer Identifizierung nach Abs. 1 dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages aufzubewahren.
(5) Die Versicherungsunternehmen haben
geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um dem Abschluß von Versicherungsverträgen vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen und
durch geeignete Maßnahmen ihr mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen befaßtes Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit sie lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
(6) § 39 Abs. 3 und § 41 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Hiebei tritt Abs. 3 dieser Bestimmung an die Stelle des § 40 Abs. 2 BWG.
Abkürzung
VAG
§ 18a. (1) Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigt sind, haben im Rahmen dieses Betriebes die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten:
Bei Abschluß eines Versicherungsvertrages, wenn die Jahresprämie 1 000 Euro oder die einmalige Prämie 2 500 Euro übersteigt;
steigt die Jahresprämie während der Vertragsdauer über 1 000 Euro, so ist die Identität ab diesem Zeitpunkt festzuhalten;
wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Versicherungsnehmer objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren – und § 278a Abs. 2 StGB in der jeweils geltenden Fassung) dienen.
(2) Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden auf
Rentenversicherungsverträge im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten, sofern diese Versicherungsverträge weder eine Rückkaufsklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können und
auf andere Versicherungsverträge, solange die Prämie von einem im Namen des Versicherungsnehmers eröffneten Konto bei einem anderen Unternehmen überwiesen wird, das dem § 40 BWG in der jeweils geltenden Fassung unterliegt.
(3) Besteht Grund zu der Annahme, daß derjenige, der einen Versicherungsvertrag gemäß Abs. 1 Z 1 abschließt, als Treuhänder auftritt, so hat ihn das Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Identität des Treugebers bekanntzugeben.
(4) Die Versicherungsunternehmen haben Unterlagen, die einer Identifizierung nach Abs. 1 dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages aufzubewahren.
(5) Die Versicherungsunternehmen haben
geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um dem Abschluß von Versicherungsverträgen vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen und
durch geeignete Maßnahmen ihr mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen befaßtes Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit sie lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
(6) § 39 Abs. 3 und § 41 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Hiebei tritt Abs. 3 dieser Bestimmung an die Stelle des § 40 Abs. 2 BWG.
Abkürzung
VAG
§ 18a. (1) Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigt sind, haben im Rahmen dieses Betriebes die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten:
bei Abschluss eines Versicherungsvertrages, wenn die Jahresprämie 1 000 Euro oder die einmalige Prämie 2 500 Euro übersteigt; wird die Jahresprämie während der Vertragsdauer über 1 000 Euro hinaus angehoben, so ist die Identität ab diesem Zeitpunkt festzuhalten;
wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Versicherungsnehmer objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren – und § 278a Abs. 2 StGB in der jeweils geltenden Fassung) dienen.
(2) Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden auf
Rentenversicherungsverträge im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten, sofern diese Versicherungsverträge weder eine Rückkaufsklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können und
auf andere Versicherungsverträge, solange die Prämie von einem im Namen des Versicherungsnehmers eröffneten Konto bei einem anderen Unternehmen überwiesen wird, das dem § 40 BWG in der jeweils geltenden Fassung unterliegt.
(3) Besteht Grund zu der Annahme, daß derjenige, der einen Versicherungsvertrag gemäß Abs. 1 Z 1 abschließt, als Treuhänder auftritt, so hat ihn das Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Identität des Treugebers bekanntzugeben.
(4) Die Versicherungsunternehmen haben Unterlagen, die einer Identifizierung nach Abs. 1 dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages aufzubewahren.
(5) Die Versicherungsunternehmen haben
geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um dem Abschluß von Versicherungsverträgen vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen und
durch geeignete Maßnahmen ihr mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen befaßtes Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit sie lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
(6) § 39 Abs. 3 und § 41 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Hiebei tritt Abs. 3 dieser Bestimmung an die Stelle des § 40 Abs. 2 BWG.
Abkürzung
VAG
§ 18a. (1) Die Versicherungsunternehmen haben im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung im Inland die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten:
bei Abschluss eines Versicherungsvertrages, wenn die Jahresprämie 1 000 Euro oder die einmalige Prämie 2 500 Euro übersteigt; wird die Jahresprämie während der Vertragsdauer über 1 000 Euro hinaus angehoben, so ist die Identität ab diesem Zeitpunkt festzuhalten;
wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Versicherungsnehmer objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren – und § 278a Abs. 2 StGB in der jeweils geltenden Fassung) dienen.
(2) Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden auf
Rentenversicherungsverträge im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten, sofern diese Versicherungsverträge weder eine Rückkaufsklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können und
auf andere Versicherungsverträge, solange die Prämie von einem im Namen des Versicherungsnehmers eröffneten Konto bei einem anderen Unternehmen überwiesen wird, das dem § 40 BWG in der jeweils geltenden Fassung unterliegt.
(3) Besteht Grund zu der Annahme, daß derjenige, der einen Versicherungsvertrag gemäß Abs. 1 Z 1 abschließt, als Treuhänder auftritt, so hat ihn das Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Identität des Treugebers bekanntzugeben.
(4) Die Versicherungsunternehmen haben Unterlagen, die einer Identifizierung nach Abs. 1 dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages aufzubewahren.
(5) Die Versicherungsunternehmen haben
geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um dem Abschluß von Versicherungsverträgen vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen und
durch geeignete Maßnahmen ihr mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen befaßtes Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit sie lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
(6) § 39 Abs. 3 und § 41 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Hiebei tritt Abs. 3 dieser Bestimmung an die Stelle des § 40 Abs. 2 BWG.
Abkürzung
VAG
§ 18a. (1) Die Versicherungsunternehmen haben im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung im Inland jeden Vertragsabschluss besonders sorgfältig zu prüfen, dessen Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass er mit Geldwäscherei (§§ 165 StGB in der jeweils geltenden Fassung – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB in der jeweils geltenden Fassung) zusammenhängen könnte.
(2) Die Versicherungsunternehmen haben die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten:
bei Abschluss eines Versicherungsvertrages, wenn die Jahresprämie 1 000 Euro oder die einmalige Prämie 2 500 Euro übersteigt; wird die Jahresprämie während der Vertragsdauer über 1 000 Euro hinaus angehoben, so ist die Identität ab diesem Zeitpunkt festzuhalten;
wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Versicherungsnehmer einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB in der jeweils geltenden Fassung) angehört oder dass der Versicherungsnehmer objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB in der jeweils geltenden Fassung – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB in der jeweils geltenden Fassung) dienen.
Die Identität des Versicherungsnehmers ist durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Personen hat an Hand von beweiskräftigen Unterlagen zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Person landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß Abs. 4 bis 6 abgewichen werden.
(3) Abs. 2 Z 1 ist nicht anzuwenden auf
Rentenversicherungsverträge im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten, sofern diese Versicherungsverträge weder eine Rückkaufsklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können und
andere Versicherungsverträge, sofern nachgewiesen ist, dass die Zahlung der Prämie über ein Konto des Versicherungsnehmers bei einem Kreditinstitut mit Sitz im EWR abgewickelt wird.
(4) Besteht Grund zu der Annahme, dass derjenige, der einen Versicherungsvertrag gemäß Abs. 2 Z 1 abschließt, als Treuhänder auftritt, so hat ihn das Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Identität des Treugebers bekannt zu geben. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 2 festzustellen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage der Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 2. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherungsunternehmen abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute, sofern sie nicht ihren amtlichen Wirkungsbereich, Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat (§ 78 Abs. 8 BWG in der jeweils geltenden Fassung) haben.
(5) Der Abschluss eines Versicherungsvertrages gemäß Abs. 2 Z 1 ohne persönliche Anwesenheit des Versicherungsnehmers, seines Vertreters oder Treuhänders (Ferngeschäft) ist, unbeschadet des Abs. 3, nur unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen zulässig:
Dem Versicherungsunternehmen müssen Name, Geburtsdatum und Adresse, bei juristischen Personen Firma und Sitz bekannt sein; bei juristischen Personen muss der Sitz zugleich der Sitz der zentralen Verwaltung sein, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat.
Die rechtsgeschäftliche Erklärung des Versicherungsnehmers erfolgt elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, in der jeweils geltenden Fassung.
Wird der Versicherungsvertrag nicht elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur abgeschlossen, so muss
die Polizze an diejenige Adresse zugestellt werden, die als Wohnsitz oder Sitz des Versicherungsnehmers angegeben wurde, und
dem Versicherungsunternehmen vor dem Zustandekommen des Vertrages die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises des Versicherungsnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs vorliegen.
Der Versicherungsnehmer darf seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat haben. Liegt der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR, so ist eine schriftliche Bestätigung eines Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, darüber erforderlich, dass der Kunde im Sinne der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG identifiziert wurde, und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen der vorgenannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellen.
Es darf kein Geldwäschereiverdacht gemäß Abs. 2 Z 2 bestehen.
(6) Ist Versicherungsnehmer ein Kredit- oder Finanzinstitut, das den Vorschriften der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegt, oder welches in einem Drittland ansässig ist, das den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellt, so besteht keine Verpflichtung zur Feststellung der Identität gemäß Abs. 2 und 4.
(7) Die Versicherungsunternehmen haben Unterlagen, die einer Identifizierung nach Abs. 2, 4 und 5 dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages aufzubewahren.
(8) Die Versicherungsunternehmen haben
geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um dem Abschluss von Versicherungsverträgen vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen und
durch geeignete Maßnahmen ihr mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen befasstes Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit sie lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
(9) Ergibt sich der begründete Verdacht,
dass der bereits erfolgte oder beabsichtigte Abschluss eines Versicherungsvertrages der Geldwäscherei dient oder
dass der Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß Abs. 4 zuwider gehandelt hat,
dass der Versicherungsnehmer einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB in der jeweils geltenden Fassung angehört oder dass der Abschluss des Versicherungsvertrages der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB in der jeweils geltenden Fassung dient,
so hat das Versicherungsunternehmen die Behörde (§ 6 SPG in der jeweils geltenden Fassung) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts vom Abschluss des Versicherungsvertrages Abstand zu nehmen, es sei denn, dass dies die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert.
(10) § 41 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 bis 8 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
Abkürzung
VAG
§ 18a. (1) Die Versicherungsunternehmen haben im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung im Inland jeden Vertragsabschluss besonders sorgfältig zu prüfen, dessen Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass er mit Geldwäscherei (§§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnte.
(2) Die Versicherungsunternehmen haben die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten:
bei Abschluss eines Versicherungsvertrages, wenn die Jahresprämie 1 000 Euro oder die einmalige Prämie 2 500 Euro übersteigt; wird die Jahresprämie während der Vertragsdauer über 1 000 Euro hinaus angehoben, so ist die Identität ab diesem Zeitpunkt festzuhalten;
wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Versicherungsnehmer einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder dass der Versicherungsnehmer objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen.
Die Identität des Versicherungsnehmers ist durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Personen hat an Hand von beweiskräftigen Unterlagen zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Person landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß Abs. 4 bis 6 abgewichen werden.
(3) Abs. 2 Z 1 ist nicht anzuwenden auf
Rentenversicherungsverträge im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten, sofern diese Versicherungsverträge weder eine Rückkaufsklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können und
andere Versicherungsverträge, sofern nachgewiesen ist, dass die Zahlung der Prämie über ein Konto des Versicherungsnehmers bei einem Kreditinstitut mit Sitz im EWR abgewickelt wird.
(4) Besteht Grund zu der Annahme, dass derjenige, der einen Versicherungsvertrag gemäß Abs. 2 Z 1 abschließt, als Treuhänder auftritt, so hat ihn das Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Identität des Treugebers bekannt zu geben. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 2 festzustellen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage der Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 2. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherungsunternehmen abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute, sofern sie nicht ihren amtlichen Wirkungsbereich, Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat (§ 78 Abs. 8 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 [BWG]), haben.
(5) Der Abschluss eines Versicherungsvertrages gemäß Abs. 2 Z 1 ohne persönliche Anwesenheit des Versicherungsnehmers, seines Vertreters oder Treuhänders (Ferngeschäft) ist, unbeschadet des Abs. 3, nur unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen zulässig:
Dem Versicherungsunternehmen müssen Name, Geburtsdatum und Adresse, bei juristischen Personen Firma und Sitz bekannt sein; bei juristischen Personen muss der Sitz zugleich der Sitz der zentralen Verwaltung sein, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat.
Die rechtsgeschäftliche Erklärung des Versicherungsnehmers erfolgt elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999.
Wird der Versicherungsvertrag nicht elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur abgeschlossen, so muss
die Polizze an diejenige Adresse zugestellt werden, die als Wohnsitz oder Sitz des Versicherungsnehmers angegeben wurde, und
dem Versicherungsunternehmen vor dem Zustandekommen des Vertrages die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises des Versicherungsnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs vorliegen.
Der Versicherungsnehmer darf seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat haben. Liegt der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR, so ist eine schriftliche Bestätigung eines Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, darüber erforderlich, dass der Kunde im Sinne der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG identifiziert wurde, und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen der vorgenannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellen.
Es darf kein Geldwäschereiverdacht gemäß Abs. 2 Z 2 bestehen.
(6) Ist Versicherungsnehmer ein Kredit- oder Finanzinstitut, das den Vorschriften der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegt, oder welches in einem Drittland ansässig ist, das den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellt, so besteht keine Verpflichtung zur Feststellung der Identität gemäß Abs. 2 und 4.
(7) Die Versicherungsunternehmen haben Unterlagen, die einer Identifizierung nach Abs. 2, 4 und 5 dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages aufzubewahren.
(8) Die Versicherungsunternehmen haben
geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um dem Abschluss von Versicherungsverträgen vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen und
durch geeignete Maßnahmen ihr mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen befasstes Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit sie lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
(9) Ergibt sich der begründete Verdacht,
dass der bereits erfolgte oder beabsichtigte Abschluss eines Versicherungsvertrages der Geldwäscherei dient oder
dass der Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß Abs. 4 zuwider gehandelt hat,
dass der Versicherungsnehmer einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB angehört oder dass der Abschluss des Versicherungsvertrages der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB dient,
so hat das Versicherungsunternehmen die Behörde (§ 6 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts vom Abschluss des Versicherungsvertrages Abstand zu nehmen, es sei denn, dass dies die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert.
(10) § 41 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 bis 8 BWG ist anzuwenden.
Abkürzung
VAG
§ 18b. (1) In der Lebensversicherung sind dem Versicherungsnehmer vor Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko zusätzlich zu den Angaben gemäß § 9a mitzuteilen:
die Beschreibung der Leistungen des Versicherers und der dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,
die Laufzeit des Versicherungsvertrages,
die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,
die Prämienzahlungsweise und die Prämienzahlungsdauer,
die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen,
die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,
in der fondsgebundenen Lebensversicherung die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte,
allgemeine Angaben über die für die Versicherung geltende Steuerregelung.
(2) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist dem Versicherungsnehmer jede Änderung hinsichtlich der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und § 9a Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes sowie § 5a Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959 (VersVG), in der jeweils geltenden Fassung unverzüglich mitzuteilen und jährlich der Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein.
Abkürzung
VAG
§ 18b. (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß § 9a schriftlich zu informieren über
die Leistungen des Versicherers und die dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,
die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,
die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen,
die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,
die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung,
die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften.
(2) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren
über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6,
jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung.
(3) Auf die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 ist § 9a Abs. 3 und 6 anzuwenden.
Abkürzung
VAG
§ 18b. (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß § 9a schriftlich zu informieren über
die Leistungen des Versicherers und die dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,
die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,
die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen,
die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,
die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung,
die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden, in der indexgebundenen Lebensversicherung,
die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften.
(2) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren
über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6,
jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung.
(3) Auf die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 ist § 9a Abs. 3 und 6 anzuwenden.
Abkürzung
VAG
§ 18b. (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß § 9a schriftlich zu informieren über
die Leistungen des Versicherers und die dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,
die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,
die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen,
die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,
die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung,
die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden, in der indexgebundenen Lebensversicherung,
die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften.
(2) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren
über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6,
jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung sowie in der fondsgebundenen Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsnehmer zugeordneten Fondsanteile und in der indexgebundenen Lebensversicherung auch über die Wertentwicklung des Bezugswertes des Versicherungsvertrages.
(3) Auf die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 ist § 9a Abs. 3 und 6 anzuwenden.
Abkürzung
VAG
§ 18b. (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß § 9a schriftlich zu informieren über
die Leistungen des Versicherers und die dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,
die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,
die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen,
die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,
die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung,
die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden, in der indexgebundenen Lebensversicherung,
die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften.
(2) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren
über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6, in der fondsgebundenen Lebensversicherung ferner über eine wesentliche Änderung der Klassifizierung des Risikos eines Kapitalanlagefonds durch das Versicherungsunternehmen,
jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung, in Verbindung mit den Angaben gemäß § 81n Abs. 2 Z 20, sowie in der fondsgebundenen Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsnehmer zugeordneten Fondsanteile und in der indexgebundenen Lebensversicherung auch über die Wertentwicklung des Bezugswertes des Versicherungsvertrages.
(3) Auf die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 ist § 9a Abs. 3 und 6 anzuwenden.
Abkürzung
VAG
§ 18b. (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß § 9a schriftlich zu informieren über
die Leistungen des Versicherers und die dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,
die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,
die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen,
die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,
die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung,
die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden, in der indexgebundenen Lebensversicherung,
die Art der Kapitalanlage, die vereinbarte Veranlagungsstrategie sowie die Voraussetzungen einer Änderung der Veranlagungsstrategie in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung,
die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften, wobei deutlich darauf hinzuweisen ist, dass die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des Kunden abhängt und künftigen Änderungen unterworfen sein kann,
bestehende Sicherungssysteme und deren Zugangsmöglichkeiten.
(2) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren
über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8, in der fondsgebundenen Lebensversicherung ferner über eine wesentliche Änderung der Klassifizierung des Risikos eines Kapitalanlagefonds durch das Versicherungsunternehmen,
jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung in Verbindung mit den Angaben gemäß § 81n Abs. 2 Z 20, in der fondsgebundenen Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsnehmer zugeordneten Fondsanteile, in der indexgebundenen Lebensversicherung über die Wertentwicklung des Bezugswertes des Versicherungsvertrages sowie in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung über den Stand der zugeteilten Gewinnbeteiligung und über die Zusammensetzung der Kapitalanlagen.
(3) Auf die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 ist § 9a Abs. 3 und 6 anzuwenden.
(4) Alle Informationen, die Versicherungsunternehmen an Versicherungsnehmer richten oder so verbreiten, dass diese Personen wahrscheinlich von ihnen Kenntnis erlangen, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Weiters darf in allen diesen Informationen der Name einer Aufsichtsbehörde nicht in einer Weise genannt werden, die andeutet oder nahe legt, dass die Produkte oder Dienstleistungen des Versicherungsunternehmens von dieser Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
Abkürzung
VAG
Krankenversicherung
§ 18c. Soweit die Krankenversicherung (Z 2 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) einer Vereinbarung gemäß § 178f Abs. 1 VersVG in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, darf sie im Inland nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei
die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Verwendung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten zu berechnen sind,
eine Deckungsrückstellung (Alterungsrückstellung) auf versicherungsmathematischer Grundlage zu bilden ist,
dem Versicherungsnehmer außer in der Gruppenversicherung vertraglich das Recht einzuräumen ist, unter Anrechnung der aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung in einen anderen Tarif derselben Versicherungsart (§ 178b VersVG) bis zum bisherigen Deckungsumfang zu wechseln.
Abkürzung
VAG
Krankenversicherung
§ 18c. Soweit die Krankenversicherung (Z 2 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) einer Vereinbarung gemäß § 178f Abs. 1 VersVG unterliegt, darf sie im Inland nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei
die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Verwendung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten zu berechnen sind,
eine Deckungsrückstellung (Alterungsrückstellung) auf versicherungsmathematischer Grundlage zu bilden ist,
dem Versicherungsnehmer außer in der Gruppenversicherung vertraglich das Recht einzuräumen ist, unter Anrechnung der aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung in einen anderen Tarif derselben Versicherungsart (§ 178b VersVG) bis zum bisherigen Deckungsumfang zu wechseln.
Abkürzung
VAG
§ 18d. (1) Versicherungsunternehmen, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen.
(2) Die Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde jede Änderung oder Ergänzung der in Abs. 1 angeführten Grundlagen vor ihrer Anwendung mitzuteilen.
(3) Die Prämien für neu abgeschlossene oder geänderte Versicherungsverträge müssen nach versicherungsmathematisch begründeten Annahmen ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener versicherungstechnischer Rückstellungen zu ermöglichen.
Abkürzung
VAG
§ 18d. (1) Versicherungsunternehmen, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen.
(2) Die Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde jede Änderung oder Ergänzung der in Abs. 1 angeführten Grundlagen vor ihrer Anwendung mitzuteilen.
(3) Die Prämien für neu abgeschlossene oder geänderte Versicherungsverträge müssen nach versicherungsmathematisch begründeten Annahmen ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener versicherungstechnischer Rückstellungen zu ermöglichen.
(4) § 18 Abs. 4 und 5 ist auf die Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, anzuwenden.
Abkürzung
VAG
§ 18d. (1) Versicherungsunternehmen, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen.
(2) Die Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde jede Änderung oder Ergänzung der in Abs. 1 angeführten Grundlagen vor ihrer Anwendung mitzuteilen.
(3) Die Prämien für neu abgeschlossene oder geänderte Versicherungsverträge müssen nach versicherungsmathematisch begründeten Annahmen ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener versicherungstechnischer Rückstellungen zu ermöglichen.
(4) § 18 Abs. 4 bis 6 ist auf die Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, anzuwenden.
Abkürzung
VAG
§ 18d. (1) Versicherungsunternehmen, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen.
(2) Die Versicherungsunternehmen haben der FMA jede Änderung oder Ergänzung der in Abs. 1 angeführten Grundlagen vor ihrer Anwendung mitzuteilen.
(3) Die Prämien für neu abgeschlossene oder geänderte Versicherungsverträge müssen nach versicherungsmathematisch begründeten Annahmen ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener versicherungstechnischer Rückstellungen zu ermöglichen.
(4) § 18 Abs. 4 bis 6 ist auf die Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, anzuwenden.
Abkürzung
VAG
§ 18d. (1) Versicherungsunternehmen, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben vor Erteilung der Konzession die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen.
(2) Die Versicherungsunternehmen haben der FMA jede Änderung oder Ergänzung der in Abs. 1 angeführten Grundlagen vor ihrer Anwendung mitzuteilen.
(3) Die Prämien für neu abgeschlossene oder geänderte Versicherungsverträge müssen nach versicherungsmathematisch begründeten Annahmen ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener versicherungstechnischer Rückstellungen zu ermöglichen.
(4) § 18 Abs. 4 bis 6 ist auf die Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, anzuwenden.
Abkürzung
VAG
§ 18d. (1) Versicherungsunternehmen, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben vor Erteilung der Konzession die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung der versicherungsmathematischen Grundlagen treffen.
(2) Die Versicherungsunternehmen haben der FMA jede Änderung oder Ergänzung der in Abs. 1 angeführten Grundlagen vor ihrer Anwendung mitzuteilen.
(3) Die Prämien für neu abgeschlossene oder geänderte Versicherungsverträge müssen nach versicherungsmathematisch begründeten Annahmen ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener versicherungstechnischer Rückstellungen zu ermöglichen.
(4) § 18 Abs. 4 bis 6 ist auf die Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, anzuwenden.
Abkürzung
VAG
Unfallversicherung
§ 18e. Soweit die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird (Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr), sind die §§ 18 und 18b anzuwenden.
Abkürzung
VAG
Betriebliche Kollektivversicherung
§ 18f. (1) Eine betriebliche Kollektivversicherung ist eine Gruppenrentenversicherung, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
Der Versicherungsvertrag wird von einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 BPG in der jeweils geltenden Fassung zu gestalten sind, abgeschlossen.
Der Versicherungsvertrag gewährt ausschließlich eine Altersversorgung und eine Hinterbliebenenversorgung; zusätzlich kann eine Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten. Eine Kapitalabfindung ist nur zulässig, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages den Betrag gemäß § 1 Abs. 2 und 2a PKG in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigt.
Die Abschlusskosten werden gleichmäßig über die gesamte Prämienzahlungsdauer verteilt.
Die Überschüsse, die bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung dem Versicherungsnehmer zugute kommen, werden spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr folgt, in dem die Überschüsse entstanden sind, der Deckungsrückstellung einzelner Versicherungsnehmer gutgeschrieben.
(2) Die betriebliche Kollektivversicherung darf nicht als fondsgebundene oder indexgebundene Lebensversicherung betrieben werden.
Abkürzung
VAG
Betriebliche Kollektivversicherung
§ 18f. (1) Eine betriebliche Kollektivversicherung ist eine Gruppenrentenversicherung, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
Der Versicherungsvertrag wird von einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 des Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990 (BPG), zu gestalten sind, abgeschlossen.
Der Versicherungsvertrag gewährt ausschließlich eine Altersversorgung und eine Hinterbliebenenversorgung; zusätzlich kann eine Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten. Eine Kapitalabfindung ist nur zulässig, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages den Betrag gemäß § 1 Abs. 2 und 2a des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990 (PKG), nicht übersteigt.
Die Abschlusskosten werden gleichmäßig über die gesamte Prämienzahlungsdauer verteilt.
Die Überschüsse, die bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung dem Versicherten zugute kommen, werden spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr folgt, in dem die Überschüsse entstanden sind, der Deckungsrückstellung einzelner Versicherter gutgeschrieben.
(2) Die betriebliche Kollektivversicherung darf nicht als fondsgebundene oder indexgebundene Lebensversicherung betrieben werden.
Abkürzung
VAG
Betriebliche Kollektivversicherung
§ 18f. (1) Eine betriebliche Kollektivversicherung ist eine Gruppenrentenversicherung, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
Der Versicherungsvertrag wird von einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 des Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990 (BPG), zu gestalten sind, abgeschlossen.
Der Versicherungsvertrag gewährt ausschließlich eine Altersversorgung und eine Hinterbliebenenversorgung; zusätzlich kann eine Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten. Eine Kapitalabfindung ist nur zulässig, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages den Betrag gemäß § 1 Abs. 2 und 2a PKG nicht übersteigt.
Die Abschlusskosten werden gleichmäßig über die gesamte Prämienzahlungsdauer verteilt.
Die Überschüsse, die bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung dem Versicherten zugute kommen, werden spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr folgt, in dem die Überschüsse entstanden sind, der Deckungsrückstellung einzelner Versicherter gutgeschrieben.
(2) Die betriebliche Kollektivversicherung darf nicht als fondsgebundene oder indexgebundene Lebensversicherung betrieben werden.
Abkürzung
VAG
Betriebliche Kollektivversicherung
§ 18f. (1) Eine betriebliche Kollektivversicherung ist eine Gruppenrentenversicherung, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
Der Versicherungsvertrag wird von einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 des Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990 (BPG), zu gestalten sind, abgeschlossen.
Der Versicherungsvertrag gewährt ausschließlich eine Altersversorgung und eine Hinterbliebenenversorgung; zusätzlich kann eine Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten. Eine Kapitalabfindung ist nur zulässig, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages den Betrag gemäß § 1 Abs. 2 und 2a PKG nicht übersteigt.
Die Abschlusskosten werden gleichmäßig über die gesamte Prämienzahlungsdauer verteilt.
Die Überschüsse, die bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung dem Versicherten zugute kommen, werden spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr folgt, in dem die Überschüsse entstanden sind, der Deckungsrückstellung einzelner Versicherter gutgeschrieben.
(2) Die betriebliche Kollektivversicherung darf nicht als fondsgebundene, indexgebundene oder kapitalanlageorientierte Lebensversicherung betrieben werden.
(3) Die betriebliche Kollektivversicherung kann auch abgeschlossen werden für
Arbeitgeber, die für ihre Arbeitnehmer eine betriebliche Kollektivversicherung abgeschlossen haben;
Personen, die auf Grund des § 1 Abs. 2 BPG in Folge von Prämien des Arbeitgebers und allenfalls auch eigener Prämien einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem Versicherungsvertrag haben;
Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts, die aus dieser Tätigkeit andere Einkünfte als solche aus nicht selbständiger Tätigkeit gemäß § 25 EStG 1988 beziehen, wenn der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine betriebliche Kollektivversicherung abgeschlossen hat;
Personen, die auf Grund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 beziehen, sofern im Zuge der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses eine direkte Leistungszusage gemäß § 18i in eine betriebliche Kollektivversicherung übertragen wird.
(4) Für die in Abs. 3 Z 1 und 3 angeführten Personen darf eine betriebliche Kollektivversicherung nur abgeschlossen werden, wenn bei der Gestaltung des Versicherungsvertrages dem § 18 Abs. 2 BPG Rechnung getragen wurde und die Rechte und Pflichten dieser Personen in ihrer Gesamtheit denen der in Abs. 1 Z 1 angeführten Personen entsprechen, wobei jedenfalls
sämtliche im VAG und BPG normierten Fristen für alle Versicherten gleich anzuwenden sind und
keine Differenzierung nach Stichtagen für die Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung oder den Ausschluss aus der betrieblichen Kollektivversicherung bestehen darf.
(5) Sofern Personen gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 einbezogen werden, so
hat der Versicherungsvertrag zusätzlich folgende Bestimmungen zu enthalten:
die Höhe der Bemessungsgrundlage des Beitrages für Personen gemäß Abs. 3 Z 1 und 3, wobei die Bemessungsgrundlage das Maximum aus der doppelten jährlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und 150 vH der Bemessungsgrundlage des bestverdienenden Arbeitnehmers nicht übersteigen darf;
das Pensionsalter; dieses hat dem Pensionsalter, das im Versicherungsvertrag für die Arbeitnehmer festgesetzt ist, zu entsprechen;
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsvorsorge, wobei eine Leistung nur dann erbracht werden darf, wenn ein rechtskräftiger Bescheid einer gesetzlichen Pensionsversicherungsanstalt oder einer berufsständischen Altersvorsorgeeinrichtung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension vorliegt;
sind folgende Bestimmungen zusätzlich anzuwenden:
§ 6a Abs. 4 BPG hinsichtlich zusätzlicher eigener Prämien;
§ 6b BPG hinsichtlich der Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen von nach § 6c BPG unverfallbaren Anwartschaften;
§ 6c BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung; das Ausscheiden aus der Funktion im Sinne des Abs. 3 Z 1 oder 3 ist einer Beendigung des Dienstverhältnisses gleichzusetzen;
§ 6d BPG hinsichtlich des Einstellens, Aussetzens oder Einschränkens der Prämienleistung.
(6) Für die in Abs. 3 Z 4 angeführten Personen hat der Versicherungsvertrag auf Basis einer zwischen diesen Personen und dem Arbeitgeber abzuschließenden Einzelvereinbarung insbesondere die Höhe des Deckungserfordernisses gemäß § 18i und das Leistungsrecht zu enthalten.
Abkürzung
VAG
Betriebliche Kollektivversicherung
§ 18f. (1) Eine betriebliche Kollektivversicherung ist eine Gruppenrentenversicherung, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
Der Versicherungsvertrag wird von einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 des Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990 (BPG), zu gestalten sind, abgeschlossen.
Der Versicherungsvertrag gewährt ausschließlich eine Altersversorgung und eine Hinterbliebenenversorgung; zusätzlich kann eine Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten. Eine Kapitalabfindung ist nur zulässig, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages den Betrag gemäß § 1 Abs. 2 und 2a PKG nicht übersteigt.
Die Abschlusskosten werden gleichmäßig über die gesamte Prämienzahlungsdauer verteilt.
Die Überschüsse, die bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung dem Versicherten zugute kommen, werden spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr folgt, in dem die Überschüsse entstanden sind, der Deckungsrückstellung einzelner Versicherter gutgeschrieben.
(2) Die betriebliche Kollektivversicherung darf nicht als fondsgebundene, indexgebundene oder kapitalanlageorientierte Lebensversicherung betrieben werden.
(3) Die betriebliche Kollektivversicherung kann auch abgeschlossen werden für
Arbeitgeber, die für ihre Arbeitnehmer eine betriebliche Kollektivversicherung abgeschlossen haben;
Personen, die auf Grund des § 1 Abs. 2 BPG in Folge von Prämien des Arbeitgebers und allenfalls auch eigener Prämien einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem Versicherungsvertrag haben;
Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts, die aus dieser Tätigkeit andere Einkünfte als solche aus nicht selbständiger Tätigkeit gemäß § 25 EStG 1988 beziehen, wenn der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine betriebliche Kollektivversicherung abgeschlossen hat;
Personen, die auf Grund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 beziehen, sofern im Zuge der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses eine direkte Leistungszusage gemäß § 18i in eine betriebliche Kollektivversicherung übertragen wird.
(4) Für die in Abs. 3 Z 1 und 3 angeführten Personen darf eine betriebliche Kollektivversicherung nur abgeschlossen werden, wenn bei der Gestaltung des Versicherungsvertrages dem § 18 Abs. 2 BPG Rechnung getragen wurde und die Rechte und Pflichten dieser Personen in ihrer Gesamtheit denen der in Abs. 1 Z 1 angeführten Personen entsprechen, wobei jedenfalls
sämtliche im VAG und BPG normierten Fristen für alle Versicherten gleich anzuwenden sind und
keine Differenzierung nach Stichtagen für die Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung oder den Ausschluss aus der betrieblichen Kollektivversicherung bestehen darf.
(5) Sofern Personen gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 einbezogen werden, so
hat der Versicherungsvertrag zusätzlich folgende Bestimmungen zu enthalten:
die Höhe der Bemessungsgrundlage des Beitrages für Personen gemäß Abs. 3 Z 1 und 3, wobei die Bemessungsgrundlage das Maximum aus der doppelten jährlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und 150 vH der Bemessungsgrundlage des bestverdienenden Arbeitnehmers nicht übersteigen darf;
das Pensionsalter; dieses hat dem Pensionsalter, das im Versicherungsvertrag für die Arbeitnehmer festgesetzt ist, zu entsprechen;
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsvorsorge, wobei eine Leistung nur dann erbracht werden darf, wenn ein rechtskräftiger Bescheid einer gesetzlichen Pensionsversicherungsanstalt oder einer berufsständischen Altersvorsorgeeinrichtung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension vorliegt;
sind folgende Bestimmungen zusätzlich anzuwenden:
§ 6a Abs. 4 BPG hinsichtlich zusätzlicher eigener Prämien;
§ 6b BPG hinsichtlich der Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen von nach § 6c BPG unverfallbaren Anwartschaften;
§ 6c BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung; das Ausscheiden aus der Funktion im Sinne des Abs. 3 Z 1 oder 3 ist einer Beendigung des Dienstverhältnisses gleichzusetzen;
§ 6d BPG hinsichtlich des Einstellens, Aussetzens oder Einschränkens der Prämienleistung.
(6) Für die in Abs. 3 Z 4 angeführten Personen hat der Versicherungsvertrag auf Basis einer zwischen diesen Personen und dem Arbeitgeber abzuschließenden Einzelvereinbarung insbesondere die Höhe des Deckungserfordernisses gemäß § 18i und das Leistungsrecht zu enthalten.
(7) Auf die betriebliche Kollektivversicherung ist § 9 Abs. 2 nicht anzuwenden.
Abkürzung
VAG
§ 18g. (1) Der Arbeitgeber und die Versicherten haben dem Versicherungsunternehmen sämtliche für die Berechnung der Prämien und der Versicherungsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Versicherungsvertrag festzulegen.
(2) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden Versicherten ein Konto, aufgeteilt nach Prämien des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, zu führen.
(3) Der Arbeitgeber hat die Versicherten über den Abschluss des Versicherungsvertrages und, soweit sie davon betroffen sind, über jede spätere Änderung dieses Vertrages zu informieren. Das Versicherungsunternehmen und der Arbeitgeber haben den Versicherten auf deren Verlangen über den Inhalt des Versicherungsvertrages jederzeit Auskunft zu erteilen.
(4) Das Versicherungsunternehmen hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die in diesem Geschäftsjahr vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer entrichteten Prämien sowie über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres zu informieren. Diese Information hat auch eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen zu enthalten. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Anwartschaftsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1a sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren.
(5) Das Versicherungsunternehmen hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres zu informieren. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1a sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren.
(6) Das Versicherungsunternehmen hat jeden Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles über den erworbenen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistung sowie über die Zahlungsmodalitäten der Pension schriftlich zu informieren.
(7) Die FMA kann den Mindestinhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 4 bis 6 durch Verordnung festlegen, wenn dies im Interesse der Versicherten und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.
(8) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach Zustimmung des Versicherten anstelle der schriftlichen Information gemäß Abs. 3 bis 6 auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information beim Versicherungsunternehmen ermöglicht werden.
Abkürzung
VAG
§ 18g. (1) Der Arbeitgeber und die Versicherten haben dem Versicherungsunternehmen sämtliche für die Berechnung der Prämien und der Versicherungsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Versicherungsvertrag festzulegen.
(2) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden Versicherten ein Konto, aufgeteilt nach Prämien des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, zu führen.
(3) Der Arbeitgeber hat die Versicherten über den Abschluss des Versicherungsvertrages und, soweit sie davon betroffen sind, über jede spätere Änderung dieses Vertrages zu informieren. Das Versicherungsunternehmen und der Arbeitgeber haben den Versicherten auf deren Verlangen über den Inhalt des Versicherungsvertrages jederzeit Auskunft zu erteilen.
(4) Das Versicherungsunternehmen hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die in diesem Geschäftsjahr vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer entrichteten Prämien sowie über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres zu informieren. Diese Information hat auch eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen zu enthalten. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Anwartschaftsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren.
(5) Das Versicherungsunternehmen hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres zu informieren. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren.
(6) Das Versicherungsunternehmen hat jeden Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles über den erworbenen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistung sowie über die Zahlungsmodalitäten der Pension schriftlich zu informieren.
(7) Die FMA kann den Mindestinhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 4 bis 6 durch Verordnung festlegen, wenn dies im Interesse der Versicherten und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.
(8) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach Zustimmung des Versicherten anstelle der schriftlichen Information gemäß Abs. 3 bis 6 auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information beim Versicherungsunternehmen ermöglicht werden.
Abkürzung
VAG
§ 18g. (1) Der Arbeitgeber und die Versicherten haben dem Versicherungsunternehmen sämtliche für die Berechnung der Prämien und der Versicherungsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Versicherungsvertrag festzulegen.
(2) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden Versicherten ein Konto, aufgeteilt nach Prämien des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, zu führen.
(3) Der Arbeitgeber hat die Versicherten über den Abschluss des Versicherungsvertrages und, soweit sie davon betroffen sind, über jede spätere Änderung dieses Vertrages zu informieren. Das Versicherungsunternehmen und der Arbeitgeber haben dem Versicherten auf deren Verlangen unverzüglich eine Kopie der ihn betreffenden Teile des Versicherungsvertrages in Papierform auszufolgen.
(4) Das Versicherungsunternehmen hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die in diesem Geschäftsjahr vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer entrichteten Prämien sowie über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres zu informieren. Diese Information hat auch eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen zu enthalten. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Anwartschaftsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren.
(5) Das Versicherungsunternehmen hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres zu informieren. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren.
(6) Das Versicherungsunternehmen hat jeden Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles über den erworbenen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistung sowie über die Zahlungsmodalitäten der Pension schriftlich zu informieren.
(7) Die FMA kann den Mindestinhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 4 bis 6 durch Verordnung festlegen, wenn dies im Interesse der Versicherten und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.
(8) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach ausdrücklicher Zustimmung des Versicherten anstelle der schriftlichen Information gemäß Abs. 3 bis 6 auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information beim Versicherungsunternehmen ermöglicht werden. Informationen gemäß Abs. 3 können nach ausdrücklicher Zustimmung der Versicherten auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger gemäß § 16 Abs. 1 WAG 2007 zur Verfügung gestellt werden.
(9) Das Versicherungsunternehmen hat einer kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf Anfrage jene leistungsrelevanten Teile der versicherungsmathematischen Grundlagen zur Verfügung zu stellen, die im Einzelfall und auf Antrag eines Versicherten oder Leistungsberechtigten für die Überprüfung der Angaben gemäß Abs. 4 bis 6 erforderlich sind.
Abkürzung
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