Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Feber 1980 über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Baugewerbe (Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 4, 8 und 9, des § 161 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für die konzessionierten Gewerbe der Baumeister (§ 157 GewO 1973), der Zimmermeister (§ 158 GewO 1973), der Steinmetzmeister (§ 159 GewO 1973) und der Brunnenmeister (§ 160 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das betreffende Gewerbe nachzuweisen.
§ 2. Der Nachweis der Befähigung für die im § 1 angeführten Gewerbe darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 GewO 1973 nachgesehen werden.
§ 3. Ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sich der Inhaber des Zeugnisses seit der Konzessionsprüfung zehn Jahre lang nicht mehr in dem betreffenden Gewerbe betätigt hat.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
Baumeistergewerbe
§ 4. Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, die mündliche Prüfung aus drei Teilen.
§ 5. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Mathematik, der Darstellenden Geometrie, der Baustatik, der Festigkeitslehre, des Stahlbetonbaues, des Hochbaues (unter Berücksichtigung der Gebäudelehre) und des Tiefbaues zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angegebenen Gebieten zu enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche, eine zeichnerische oder eine schriftliche und zeichnerische Beantwortung erforderlich ist. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in 30 Stunden erwartet werden können. Nach 40 Stunden, die zu gleichen Teilen auf fünf aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt bleiben darf, ist der erste Teil der schriftlichen Prüfung zu beenden.
§ 6. Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat die Ausarbeitung des Entwurfes für ein größeres Gebäude in Verbindung mit einem Tiefbauwerk auf gegebenem Bauplatz nach gegebenem Programm zum Gegenstand. Hiebei sind anzufertigen:
Vorentwurf
Einreichpläne samt Baubeschreibung
Polierpläne
Zeichnungen bestimmter Details
Bemessung bestimmter Konstruktionsteile
bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses und der Massenberechnung, wobei sowohl Baumeisterarbeiten als auch Arbeiten anderer Gewerbetreibender zu berücksichtigen sind
Kalkulationen bestimmter Bauleistungen, und zwar sowohl von Baumeisterarbeiten als auch unter Berücksichtigung von Arbeiten anderer Gewerbetreibender
Bauablaufplanung (Bauzeitpläne).
§ 7. Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau auf die für die selbständige Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Baustatik, der Festigkeitslehre, des Stahlbetonbaues, des Hochbaues (unter Berücksichtigung der Gebäudelehre), des Tiefbaues, des Vermessungswesens, der Baustofflehre, der Baubetriebslehre und der Baumaschinenkunde zu erstrecken. Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.
§ 8. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau auf die für die selbständige Ausübung des Baumeistergewerbes notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiete des Baurechtes, des Feuerpolizeirechtes, der landesrechtlichen Raumordnungsvorschriften, des Straßenrechtes, des Wasserrechtes, der für den Hoch- und Tiefbau einschlägigen Normen, des Grundbuchsrechtes, des Verwaltungsverfahrensrechtes und des Arbeitnehmerschutzrechtes zu erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.
§ 9. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Baumeistergewerbes notwendigen Kenntnisse über betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, über Buchhaltung, über Lohnverrechnung, über Schrift- und Zahlungsverkehr, über Kostenrechnung, über Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes zu erstrecken. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
§ 10. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 5) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7) entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau oder für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform einer solchen Lehranstalt durch Zeugnisse nachweist.
§ 11. (1) Die schriftliche Prüfung (§§ 5 und 6) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7) entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Architektur, Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer inländischen Universität durch Zeugnisse nachweist.
(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 5) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7) sowie der zweite Teil der schriftlichen Prüfung (§ 6), soweit es sich um die Prüfungsaufgaben gemäß § 6 Z 1 bis 4 handelt, entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Architektur an einer künstlerischen Hochschule durch Zeugnisse nachweist. Die Prüfungsaufgaben gemäß § 6 Z 5 bis 8 des zweiten Teiles der schriftlichen Prüfung sind in diesem Falle so zu stellen, daß sie vom Prüfling in 25 Stunden ausgearbeitet werden können; weiters ist in diesem Falle der zweite Teil der schriftlichen Prüfung nach 32 Stunden, die zu gleichen Teilen auf vier aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, zu beenden.
(3) Die schriftliche Prüfung (§§ 5 und 6) und der erste und zweite Teil der mündlichen Prüfung (§§ 7 und 8) entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist.
§ 12. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (§ 9) entfällt, wenn der Prüfungswerber die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung für das Zimmermeister-, Steinmetzmeister- oder Brunnenmeistergewerbe durch Zeugnisse nachweist.
Zimmermeistergewerbe
§ 13. Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, die mündliche Prüfung aus drei Teilen.
§ 14. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Zimmermeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Mathematik, der Darstellenden Geometrie, der Baustatik, der Festigkeitslehre und des Holzbaues zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angegebenen Gebieten zu enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche, eine zeichnerische oder eine schriftliche und zeichnerische Beantwortung erforderlich ist. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden können, nach 16 Stunden, die zu gleichen Teilen auf zwei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, ist der erste Teil der schriftlichen Prüfung zu beenden.
§ 15. Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat folgende Zimmermeisterarbeiten zum Gegenstand:
Dachausmittlung mit Schnitten, Werksatz und Materialbedarf,
Ausarbeitung des Entwurfes eines größeren Bauvorhabens oder von Teilen eines größeren Bauvorhabens nach gegebenen Größen und
Konstruktionen aus Hoch- und Tiefbau.
Vorentwürfe
Einreichpläne samt Baubeschreibung
Polierpläne
Zeichnungen bestimmter Details
Bemessung bestimmter Konstruktionsteile
bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses
Kalkulationen bestimmter Leistungen.
§ 16. Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis auf die für die selbständige Ausübung des Zimmermeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaues, der Baustofflehre, der Baubetriebslehre und der Baumaschinenkunde zu erstrecken. Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
§ 17. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis auf die für die selbständige Ausübung des Zimmermeistergewerbes notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiete des Baurechtes, des Feuerpolizeirechtes, der landesrechtlichen Raumordnungsvorschriften, der für Zimmermeisterarbeiten einschlägigen Normen, des Grundbuchsrechtes, des Verwaltungsverfahrensrechtes und des Arbeitnehmerschutzrechtes zu erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
§ 18. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Zimmermeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse über betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, über Buchhaltung, über Lohnverrechnung, über Schrift- und Zahlungsverkehr, über Kostenrechnung, über Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes zu erstrecken. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
§ 19. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 14) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 16) entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer inländischen Universität oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau oder für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalten durch Zeugnisse nachweist.
§ 20. (1) Die schriftliche Prüfung (§§ 14 und 15) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 16) entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Architektur, Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen an einer inländischen Universität oder künstlerischen Hochschule durch Zeugnisse nachweist.
(2) Die schriftliche Prüfung (§§ 14 und 15) und der erste und zweite Teil der mündlichen Prüfung (§§ 16 und 17) entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß § 47 Abs. 1 Z 3 zur Konzessionsprüfung zugelassen wird.
§ 21. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (§ 18) entfällt, wenn der Prüfungswerber die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung für das Baumeister-, Steinmetzmeister- oder Brunnenmeistergewerbe durch Zeugnisse nachweist.
Steinmetzmeistergewerbe
§ 22. Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, die mündliche Prüfung aus drei Teilen.
§ 23. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Mathematik, der Darstellenden Geometrie, der Baustatik, der Festigkeitslehre, der Formenlehre, der Stilkunde, des Schriftzeichnens und der Werkzeugkunde zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angegebenen Gebieten zu enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche, zeichnerische oder schriftliche und zeichnerische Beantwortung erforderlich ist. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden können. Nach 16 Stunden, die zu gleichen Teilen auf zwei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, ist der erste Teil der schriftlichen Prüfung zu beenden.
§ 24. Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat folgende Steinmetzmeisterarbeiten zum Gegenstand:
Ausarbeitung des Entwurfes eines größeren in Stein auszuführenden Objekts nach gegebenen Größen oder
Ausarbeitung des Entwurfes von Baubestandteilen nach gegebenen Größen.
Einreichpläne samt Baubeschreibung
Zeichnungen bestimmter Details (Entwurf eines Grabdenkmals, isometrische Darstellung konstruktiver Einzelheiten, Schablonen)
Bemessung von Konstruktionsteilen
bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses
Kalkulationen bestimmter Leistungen.
§ 25. Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis auf die für die selbständige Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Steinbautechnik, der Steinmaterialkunde (einschließlich Kunststeine), der Baustofflehre und der Maschinenkunde zu erstrecken. Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
§ 26. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis auf die für die selbständige Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete des Baurechtes, der für Steinmetzmeisterarbeiten einschlägigen Normen, des Grundbuchsrechtes, des Verwaltungsverfahrensrechtes und des Arbeitnehmerschutzrechtes zu erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
§ 27. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse über betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, über Buchhaltung, über Lohnverrechnung, über Schrift- und Zahlungsverkehr, über Kostenrechnung, über Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes zu erstrecken. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
§ 28. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 23) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 25) entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau oder für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalten durch Zeugnisse nachweist.
§ 29. Die schriftliche Prüfung (§§ 23 und 24) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 25) entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Architektur, Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen an einer inländischen Universität oder künstlerischen Hochschule durch Zeugnisse nachweist.
§ 30. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (§ 27) entfällt, wenn der Prüfungswerber die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung für das Baumeister-, Zimmermeister- oder Brunnenmeistergewerbe durch Zeugnisse nachweist.
Brunnenmeistergewerbe
§ 31. Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, die mündliche Prüfung aus vier Teilen.
§ 32. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Brunnenmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Mathematik, der Darstellenden Geometrie, der Baustatik, der Festigkeitslehre und des Stahlbetonbaues zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angegebenen Gebieten zu enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche, eine zeichnerische oder eine schriftliche und zeichnerische Beantwortung erforderlich ist. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden können. Nach 16 Stunden, die zu gleichen Teilen auf zwei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, ist der erste Teil der schriftlichen Prüfung zu beenden.
§ 33. Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat die Ausarbeitung des Entwurfes einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage, bestehend entweder aus einem Schacht- oder Bohrbrunnen samt Pumpe oder einem Horizontalfilterrohrbrunnen oder aus einer Quellfassung oder Quellsammelstube samt Ausstattung für den gemischten Wasserbedarf in Haushalt und Gewerbe zum Gegenstand. Die Wassergewinnungsmöglichkeit, die Anzahl der ständigen Bewohner und Betriebsangehörigen und der sonstige Nutzwasserbedarf für gewerbliche Zwecke sind dem Prüfling anzugeben.
Hiebei sind anzufertigen:
Einreichplan samt Baubeschreibung (technischer Bericht)
Zeichnungen bestimmter Details
bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses
Kalkulationen bestimmter Leistungen.
§ 34. Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Brunnenmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Theorie des Brunnenbaues, der Bodenkunde, der Materialkunde, des Vermessungswesens und der Baustofflehre zu erstrecken. Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.
§ 35. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Brunnenmeistergewerbes erforderlichen praktischen Kenntnisse auf dem Gebiete des Brunnenbaues (Bauverfahren, Pumpversuche, Brunnenreinigung, Wasseruntersuchungen und Befundauswertung, Wasserförderanlagen, Hygiene der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, Abwasserreinigungsanlagen, Sickerschächte, nicht freitragender Silobau, Unfallverhütung und Rettungsmaßnahmen nach Unfällen) zu erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.
§ 36. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis auf die für die selbständige Ausübung des Brunnenmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete des Wasserrechtes, des Baurechtes, der für Brunnenmeisterarbeiten einschlägigen Normen, des Grundbuchsrechtes, des Verwaltungsverfahrensrechtes und des Arbeitnehmerschutzrechtes zu erstrecken. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
§ 37. Der vierte Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Brunnenmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse über betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, über Buchhaltung, über Lohnverrechnung, über Schrift- und Zahlungsverkehr, über Kostenrechnung, über Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes zu erstrecken. Der vierte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
§ 38. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 32) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 34) entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalten durch Zeugnisse nachweist.
§ 39. Die schriftliche Prüfung (§§ 32 und 33) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 34) entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Bergwesen, Erdölwesen, Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer inländischen Universität durch Zeugnisse nachweist.
§ 40. Der vierte Teil der mündlichen Prüfung (§ 37) entfällt, wenn der Prüfungswerber die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung für das Baumeister-, Zimmermeister- oder Steinmetzmeistergewerbe durch Zeugnisse nachweist.
Prüfungskommissionen
Baumeistergewerbe
§ 41. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) für das Baumeistergewerbe beträgt drei. Eine dieser Personen muß die Studienrichtung Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer inländischen Universität erfolgreich besucht haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Baumeistergewerbes notwendig sind, eine muß die Studienrichtung Architektur an einer inländischen Universität oder künstlerischen Hochschule erfolgreich besucht haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Baumeistergewerbes notwendig sind, und eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind. Erfüllt eine dieser drei Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
Zimmermeistergewerbe
§ 42. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) für das Zimmermeistergewerbe beträgt drei. Eine dieser Personen muß die Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen an einer inländischen Universität erfolgreich besucht haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Zimmermeistergewerbes notwendig sind, eine muß die Studienrichtung Architektur an einer inländischen Universität oder künstlerischen Hochschule erfolgreich besucht haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Zimmermeistergewerbes notwendig sind, und eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind. Erfüllt eine dieser drei Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
Steinmetzmeistergewerbe
§ 43. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) für das Steinmetzmeistergewerbe beträgt drei. Eine dieser Personen muß die Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen an einer inländischen Universität erfolgreich besucht haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Steinmetzmeistergewerbes notwendig sind, eine muß die Studienrichtung Architektur an einer inländischen Universität oder künstlerischen Hochschule erfolgreich besucht haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Steinmetzmeistergewerbes notwendig sind, und eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind. Erfüllt eine dieser drei Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
Brunnenmeistergewerbe
§ 44. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) für das Brunnenmeistergewerbe beträgt drei. Eine dieser Personen muß die Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen an einer inländischen Universität erfolgreich besucht haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Brunnenmeistergewerbes notwendig sind, eine muß die Studienrichtung Bergwesen, Erdölwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft erfolgreich besucht haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Brunnenmeistergewerbes notwendig sind, und eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind. Erfüllt eine dieser drei Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
Prüfungstermin
§ 45. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der jeweiligen Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
Baumeistergewerbe
§ 46. (1) Zur Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe ist zuzulassen, wer
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Architektur, Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer inländischen Universität und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung,
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Architektur an einer inländischen künstlerischen Hochschule und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung,
die Befähigung für die Erlangung der Befugnis eines Zivilingenieurs für Bauwesen, für Hochbau, für Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen oder für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft unter der Voraussetzung, daß eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung zurückgelegt worden ist,
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau oder für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung, oder
den erfolgreichen Besuch einer Baufachschule und eine mindestens achtjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonbauer, Maurer oder Zimmerer oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 1, 2, 4 oder 5 fallenden Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird und eine mindestens achtjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung,
(2) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 6 muß sowohl Planungstätigkeiten als auch ausführende Tätigkeiten umfassen.
(3) Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 6 ist eine Tätigkeit als Bauleiter oder Polier, die im Rahmen einer ausführenden Baumeistertätigkeit zurückgelegt worden sein muß, zu verstehen.
(4) Die gemäß Abs. 1 Z 6 vorgeschriebene mindestens achtjährige fachliche Tätigkeit verringert sich um ein Jahr, wenn der erfolgreiche Besuch einer Bauhandwerkerschule für Maurer oder einer Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen nachgewiesen wird; die vorgeschriebene mindestens zweijährige Tätigkeit in leitender Stellung wird dadurch nicht verringert.
Zimmermeistergewerbe
§ 47. (1) Zur Konzessionsprüfung für das Zimmermeistergewerbe ist zuzulassen, wer
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Architektur, Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen an einer inländischen Universität oder künstlerischen Hochschule und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung,
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer inländischen Universität und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung,
die Befähigung für die Erlangung der Befugnis eines Zivilingenieurs für Bauwesen, für Hochbau oder für Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen unter der Voraussetzung, daß eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung zurückgelegt worden ist,
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung,
den erfolgreichen Besuch einer Baufachschule oder einer Fachschule für Zimmerer und eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung, oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zimmerer oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 1, 2, 4 oder 5 fallenden Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird, und eine mindestens siebenjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung,
(2) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 6 muß sowohl Planungstätigkeiten als auch ausführende Tätigkeiten umfassen.
(3) Unser einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 6 ist eine Tätigkeit im Rahmen einer ausführenden Zimmermeistertätigkeit in einer Funktion, die der des Bauleiters oder Poliers gemäß § 46 Abs. 3 entspricht, zu verstehen.
(4) Die gemäß Abs. 1 Z 6 vorgeschriebene mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit verringert sich um ein Jahr, wenn der erfolgreiche Besuch einer Bauhandwerkerschule für Zimmerer oder einer Werkmeisterschule für Berufstätige für Hochbau nachgewiesen wird; die vorgeschriebene mindestens zweijährige Tätigkeit in leitender Stellung wird dadurch nicht verringert.
Steinmetzmeistergewerbe
§ 48. (1) Zur Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe ist zuzulassen, wer
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Architektur, Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen an einer inländischen Universität oder künstlerischen Hochschule und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung,
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau oder für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung, oder
den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei und eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung, oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinmetz oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 1 bis 3 fallenden Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird, und eine mindestens siebenjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung,
(2) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 muß sowohl Planungstätigkeiten als auch ausführende Tätigkeiten umfassen.
(3) Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4 ist eine Tätigkeit im Rahmen einer ausführenden Steinmetzmeistertätigkeit in einer Funktion, die der des Bauleiters oder Poliers gemäß § 46 Abs. 3 entspricht, oder als Werkmeister in einem Steinmetzmeistergewerbebetrieb zu verstehen.
(4) Die gemäß Abs. 1 Z 4 vorgeschriebene mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit verringert sich um ein Jahr, wenn der erfolgreiche Besuch einer Bauhandwerkerschule für Steinmetzen nachgewiesen wird; die vorgeschriebene mindestens zweijährige Tätigkeit in leitender Stellung wird dadurch nicht verringert.
Brunnenmeistergewerbe
§ 49. (1) Zur Konzessionsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe ist zuzulassen, wer
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Bergwesen oder Erdölwesen an einer inländischen Universität und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer inländischen Universität und eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalt und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Brunnenmacher oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 1 bis 3 fallenden Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird und eine mindestens vierjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit
(2) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 muß sowohl Planungstätigkeiten als auch ausführende Tätigkeiten umfassen.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 50. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens acht Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 45) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind
die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für das Entfallen von bestimmten Teilen der Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege anzuschließen.
Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 51. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühren
§ 52. Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Konzessionsprüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten die für das Baumeistergewerbe 59 vH, für das Zimmermeister- und das Steinmetzmeistergewerbe 39 vH und für das Brunnenmeistergewerbe 38 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage beträgt.
§ 53. Entfallen bei einer Konzessionsprüfung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung oder gemäß § 350 Abs. 7 GewO 1973 Teile der Prüfung, so bestimmt sich die Höhe der Prüfungsgebühr entsprechend den Teilen der Prüfung, die der Prüfungswerber abzulegen hat. Die einzelnen Teile der Prüfung sind hiebei mit folgendem Hundertsatz des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage zu bewerten.
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Baumeistergewerbe
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erster Teil der schriftlichen Prüfung .................. 15 vH
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zweiter Teil der schriftlichen Prüfung ................. 28 vH
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dritter Teil der schriftlichen Prüfung,
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wenn gemäß § 11 Abs. 2 nur die
Prüfungsaufgaben gemäß § 6 Z 5 bis 8
gestellt werden ........................................ 12 vH
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erster Teil der mündlichen Prüfung ..................... 6 vH
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zweiter Teil der mündlichen Prüfung .................... 6 vH
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dritter Teil der mündlichen Prüfung .................... 4 vH
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Zimmermeister- und Steinmetzmeistergewerbe
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erster Teil der schriftlichen Prüfung .................. 9 vH
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zweiter Teil der schriftlichen Prüfung ................. 18 vH
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erster, zweiter und dritter Teil der
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mündlichen Prüfung ................................... je 4 vH
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Brunnenmeistergewerbe
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erster Teil der schriftlichen Prüfung .................. 9 vH
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zweiter Teil der schriftlichen Prüfung ................. 11 vH
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erster und zweiter Teil der
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mündlichen Prüfung ..................................... 5 vH
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dritter und vierter Teil der
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mündlichen Prüfung ..................................... 4 vH
§ 54. Die sich gemäß den §§ 52 und 53 ergebenden Prüfungsgebühren sind auf jeweils durch fünfzig teilbare Schillingbeträge aufzurunden.
§ 55. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus den §§ 52 bis 54 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus den §§ 52 bis 54 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
§ 56. (1) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission aufzuteilen, während das verbleibende Zehntel der Prüfungsgebühr zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden ist.
(2) Die Aufteilung auf die Mitglieder der Prüfungskommission hat derart zu erfolgen, daß zunächst der zur Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission zur Verfügung stehende Betrag in so viele gleiche Teilbeträge geteilt wird, wie die Summe der gesamten Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission und der zweifachen Zahl jener Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, ergibt. Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, erhalten je drei Teilbeträge; die anderen Mitglieder der Prüfungskommission erhalten je einen Teilbetrag.
§ 57. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wird,
spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 58. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 59. (1) Der Nachweis über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau wird auch durch den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen Lehranstalt für Hochbau oder für Bautechnik, Fachrichtung Hochbau oder Fachrichtung Baubetriebstechnik, oder für Holzbau erbracht.
(2) Der Nachweis über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Tiefbau wird auch durch den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen Lehranstalt für Tiefbau oder für Bautechnik, Fachrichtung Tiefbau oder Fachrichtung Baubetriebstechnik, erbracht.
§ 60. Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung, die gemäß den im § 375 Abs. 1 Z 4, 5, 6, 16 und 20 GewO 1973 angeführten Vorschriften erworben worden sind, gelten mit Ausnahme der Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung für das Maurermeistergewerbe als Zeugnisse über die erfolgreich bestandene Konzessionsprüfung im Sinne dieser Verordnung für jenes konzessionierte Baugewerbe, das dem Baugewerbe entspricht, für das die Konzessionsprüfung erfolgreich abgelegt worden ist.
§ 61. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.
§ 62. (1) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten die unter Z 4, 5, 6, 16 und 20 dieser Gesetzesstelle angeführten Rechtsvorschriften, jene unter Z 5 nur, soweit sie nicht schon mit dem Inkrafttreten des Art. I der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Jänner 1978, BGBl. Nr. 61, mit der die Prüfungsgebühren für einige konzessionierte Gewerbe neu festgelegt werden, außer Kraft getreten sind, mit Ablauf des 31. Dezember 1980 außer Kraft.
(2) Art. I der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Jänner 1978, BGBl. Nr. 61, mit der die Prüfungsgebühren für einige konzessionierte Gewerbe neu festgelegt werden, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1980 außer Kraft.
Anlage
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(§ 58)
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)