INTERNATIONALES KAFFEE-ÜBEREINKOMMEN 1983 samt Anlagen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1983-10-01
Status Aufgehoben · 1994-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 79
Änderungshistorie JSON API

bezug auf die jährliche Beschränkung von Kaffeemengen aus

Nichtmitgliedsländern entsprechend angepaßt. Die angepaßte

Mengenbeschränkung findet ab dem nächsten Kaffeejahr Anwendung.

(2) Sind Quoten in Kraft, so beschränken die Mitglieder ferner ihre

jährlichen Kaffee-Einfuhren aus jedem einzelnen Nichtmitgliedsland,

das Vertragspartei des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976

oder des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976 war,

auf eine Menge, die nicht größer ist als ein bestimmter Hundertsatz

der durchschnittlichen jährlichen Einfuhren aus diesem

Nichtmitgliedland während der Kaffeejahre 1976/77 bis 1981/82.

Im Kaffeejahr 1983/84 beträgt dieser Hundertsatz 70 vH, und in

den Kaffeejahren 1984/85 bis 1988/89 entspricht dieser

Hundertsatz dem Verhältnis des festen Quotenanteils zur

Gesamtjahresquote im Sinne des Artikels 35 Absatz 2.

(3) Der Rat überprüft die aus der Anwendung der Bestimmungen des

Absatzes 1 dieses Artikels resultierenden Mengenbeschränkungen

vor Ablauf des Kaffeejahres 1983/84 unter Berücksichtigung

näherliegender Bezugsjahre als die, auf die in diesem Absatz Bezug

genommen wird.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Verpflichtungen stehen

keinen ihnen zuwiderlaufenden zwei- oder mehrseitigen Verpflichtungen

entgegen, die ein Einfuhr-Mitglied vor dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens mit Nichtmitgliedsländern eingegangen ist; jedoch hat

ein Einfuhr-Mitglied solche zuwiderlaufenden Verpflichtungen so zu

erfüllen, daß ein Widerspruch zu den in den Absätzen 1 bis 3

festgelegten Verpflichtungen auf ein Mindestmaß beschränkt wird.

Dieses Mitglied hat Maßnahmen zu treffen, um seine Verpflichtungen so

bald wie möglich mit den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 in Einklang

zu bringen und dem Rat die Einzelheiten der zuwiderlaufenden

Verpflichtungen sowie der zur Verminderung oder Beseitigung des

Widerspruches getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

(5) Kommt ein Einfuhr-Mitglied den Verpflichtungen der

vorhergehenden Absätze nicht nach, so kann ihm der Rat sowohl sein Stimmrecht im Rat als auch sein Recht, seine Stimme im Exekutivkomitee abzugeben oder abgeben zu lassen, zeitweilig entziehen.

KAPITEL VIII - SONSTIGE WIRTSCHAFTSBESTIMMUNGEN

Artikel 46

Maßnahmen in bezug auf verarbeiteten Kaffee

(1) Die Mitglieder anerkennen die Notwendigkeit für die

Entwicklungsländer, die Grundlagen ihrer Volkswirtschaft unter

anderem durch Industrialisierung und die Ausfuhr von

Industrieerzeugnissen einschließlich der Kaffeeverarbeitung und

der Ausfuhr von verarbeitetem Kaffee auszuweiten.

(2) In diesem Zusammenhang unterlassen es die Mitglieder, staatliche

Maßnahmen zu ergreifen, die eine Störung des Kaffeesektors anderer

Mitglieder bewirken könnten.

(3) Ist ein Mitglied der Auffassung, daß die Bestimmungen des

Absatzes 2 nicht eingehalten werden, so soll es mit den

betreffenden anderen Mitgliedern Konsultationen unter gebührender

Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 57 führen. Die

betreffenden Mitglieder haben sich alle Mühe zu geben, um auf

bilateraler Ebene zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Führen

diese Konsultationen nicht zu einer für beide Seiten befriedigenden

Lösung, so kann jede der beiden Parteien die Angelegenheit vor den

Rat zur Prüfung gemäß Artikel 58 bringen.

(4) Keine Bestimmung dieses Übereinkommens beeinträchtigt das Recht eines Mitgliedes, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Störung seines Kaffeesektors durch Einfuhren von verarbeitetem Kaffee zu verhindern oder zu beseitigen.

Artikel 47

Werbung

(1) Die Mitglieder verpflichten sich, den Kaffeeverbrauch mit allen erdenklichen Mitteln zu fördern.

(2) Zu diesem Zweck wird der Werbefonds weiterhin zur Vefügung

stehen. Der Fonds wird von einem Ausschuß verwaltet, dem alle

Ausfuhr-Mitglieder angehören.

(3) Der Ausschuß beschließt seine eigene Geschäftsordnung mit einer

Zweidrittelmehrheit bis spätestens 31. März 1984. Für die Annahme

aller Beschlüsse des Ausschusses ist eine Zweidrittelmehrheit

erforderlich.

(4) In seiner Geschäftsordnung legt der Ausschuß Mittel und Wege

fest, wie den Ausfuhr-Mitgliedern geholfen werden kann, ihren

Inlandsverbrauch zu fördern.

(5) In seiner Geschäftsordnung sind auch Konsultationen über in

Aussicht genommene Werbeaktivitäten mit den geeigneten Parteien in

den betroffenen Einfuhr-Mitgliedsländern vorgesehen.

(6) Der Ausschuß kann eine obligatorische Abgabe für

Ausfuhr-Mitglieder festsetzen. Andere Mitglieder können sich auch an

der Finanzierung des Fonds zu von dem Ausschuß zu genehmigenden

Bedingungen beteiligen.

(7) Die Mittel des Fonds sind lediglich zur Finanzierung von

Werbefeldzügen, zur Förderung von Forschung und Untersuchungen über

den Kaffeeverbrauch und zur Deckung der durch diese Tätigkeiten

verursachten Ausgaben zu verwenden.

(8) Die im Absatz 6 dieses Artikels erwähnte Abgabe ist in US-Dollar zahlbar und auf ein Sonderkonto mit der Bezeichnung Werbefonds-Konto, das dem Ausschuß zur Verfügung steht, einzuzahlen.

(9) Die vom Ausschuß festgesetzten Abgaben sind an den für diesen

Zweck festgelegten Terminen zahlbar. Nichtentrichten der Abgaben wird

mit folgenden Sanktionen belegt:

```

a)

ist ein Mitglied länger als drei Monate mit der Abgabe in

```

Verzug, wird ihm das Stimmrecht im Ausschuß automatisch

entzogen;

```

b)

bleibt die Entrichtung der Abgabe sechs Monate

```

ausständig, verliert das betreffende Mitgliedsland auch seine

Stimmen im Exekutivkomitee und im Rat; und

```

c)

bleibt die Entrichtung der Abgabe länger als sechs Monate

```

ausständig, wird dem Mitgliedsland eine zusätzliche Frist von

von 45 Tagen zur Begleichung der Rückstände gegeben. Ist die

Abgabe am Ende dieser zusätzlichen Frist weiterhin nicht

entrichtet, hält der Exekutivdirektor die Ausfuhrmarken

zurück, die der Kaffeemenge der nicht entrichteten Abgabe

entsprechen, und unterrichtet unverzüglich das betreffende

Mitglied. Der Exekutivdirektor meldet jeden dieser Fälle dem

Exekutivkomitee, das die vom Exekutivdirektor gesetzten

Maßnahmen abändern oder aufheben kann. Der Exekutivdirektor

gibt diese Marken wieder frei, sobald die entsprechende

Zahlung erfolgt ist.

(10) Der Ausschuß genehmigt Förderungspläne und -programme

wenigstens sechs Monate vor dem Zeitpunkt ihrer Durchführung. Sollte

dies nicht eintreten, werden die nicht gebundenen Mittel

den Mitgliedsländern zurückerstattet, wenn der Ausschuß nichts

anderes beschließt.

(11) Der Exekutivdirektor ist Vorsitzender des Ausschusses und

berichtet dem Rat in regelmäßigen Zeitabständen über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Förderung.

Artikel 48

Beseitigung von Verbrauchshindernissen

(1) Die Mitglieder anerkennen die außerordentliche Bedeutung einer

möglichst schnellen und starken Steigerung des Kaffeeverbrauches,

insbesondere durch schrittweise Beseitigung der Hindernisse, die

einer solchen Steigerung im Wege stehen.

(2) Die Mitglieder anerkennen, daß zurzeit Maßnahmen angewendet

werden, die eine Erhöhung des Kaffeeverbrauches mehr oder

weniger behindern können, insbesondere

```

a)

Einfuhrregelungen für Kaffee, einschließlich der Präferenz- und

```

anderer Zölle, Kontingente, Tätigkeiten von Staatsmonopolen und

amtlichen Einkaufsstellen sowie sonstige Verwaltungsregelungen

und Handelspraktiken,

```

b)

Ausfuhrregelungen in bezug auf direkte oder indirekte

```

Subventionen und sonstige Verwaltungsregelungen und

Handelspraktiken und

```

c)

innerstaatliche Handelsbedingungen und Gesetzes- und

```

Verwaltungsvorschriften, die den Verbrauch beeinträchtigen

können.

(3) Im Hinblick auf die vorgenannten Ziele und auf Absatz 4 werden

die Mitglieder bestrebt sein, Zollsenkungen für Kaffee zu erreichen

oder andere Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für eine

Verbrauchssteigerung zu treffen.

(4) Die Mitglieder verpflichten sich, unter Berücksichtigung ihrer

gegenseitigen Interessen Mittel und Wege zu suchen, damit die im

Absatz 2 genannten Hindernisse für eine Steigerung des Handels und

des Verbrauches schrittweise verringert und schließlich beseitigt

werden oder damit Auswirkungen dieser Hindernisse erheblich

verringert werden können.

(5) Die Mitglieder unterrichten unter Berücksichtigung der nach

Absatz 4 dieses Artikels eingegangenen Verpflichtungen den Rat

jährlich über alle im Hinblick auf die Durchführung dieses

Artikels getroffenen Maßnahmen.

(6) Der Exekutivdirektor arbeitet in regelmäßigen Zeitabständen

einen vom Rat zu überprüfenden Bericht über Hindernisse aus, die dem

Verbrauch im Wege stehen.

(7) Zur Erreichung der in diesem Artikel genannten Ziele kann der

Rat Empfehlungen an die Mitglieder richten, die dem Rat so bald wie

möglich über die zum Zwecke der Durchführung dieser Empfehlungen

getroffenen Maßnahmen berichten.

Artikel 49

Mischungen und Kaffee-Ersatz

(1) Die Mitglieder halten keine Vorschriften aufrecht, welche die

Mischung, Verarbeitung oder Verwendung anderer Erzeugnisse mit Kaffee

zum gewerblichen Wiederverkauf unter der Bezeichnung Kaffee

erfordern. Die Mitglieder sind bestrebt, den Verkauf von

Erzeugnissen oder die Werbung dafür unter dem Namen Kaffee zu

untersagen, falls diese Erzeugnisse den Gegenwert von weniger als

90 vH Rohkaffee als Grundstoff enthalten.

(2) Der Rat kann jedes Mitglied ersuchen, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Beachtung dieses Artikels zu gewährleisten.

(3) Der Exekutivdirektor legt dem Rat in regelmäßigen Zeitabständen einen Bericht über die Einhaltung dieses Artikels vor.

Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer

des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.

(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)

(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)

Artikel 50

Produktionspolitik

(1) Um die Erreichung der im Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Ziele

zu erleichtern, verpflichten sich die Ausfuhr-Mitglieder, eine

Produktionspolitik einzuführen und anzuwenden.

(2) Der Rat legt mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit Verfahren

zur Koordinierung der im Absatz 1 dieses Artikels erwähnten

Produktionspolitik fest. Diese Verfahren können geeignete Maßnahmen

zur Inangriffnahme und Durchführung von Umstrukturierungen enthalten

und Mittel und Wege aufzeigen, durch die Mitglieder technische und

finanzielle Hilfe erhalten können.

(3) Der Rat kann von den Ausfuhr-Mitgliedern zu leistende Beiträge

festsetzen, die der Organisation die Durchführung entsprechender

technischer Studien ermöglichen soll, um damit Ausfuhr-Mitglieder bei

der Ergreifung von Maßnahmen, die zur Durchführung einer

entsprechenden Produktionspolitik erforderlich sind, zu

unterstützen. Diese Beiträge dürfen nicht mehr als zwei US-Cents

für jeden nach Einfuhr-Mitgliedsländern ausgeführten Sack

betragen und sind in konvertierbarer Währung zu entrichten.

Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer

des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.

(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)

(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)

Artikel 51

Politik in bezug auf Kaffevorräte

(1) Der Rat legt zur Ergänzung des Kapitels VII und des Artikels 50 mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit eine Politik in bezug auf die Kaffeevorräte in den Erzeuger-Mitgliedsländern fest.

(2) Der Rat trifft Maßnahmen, um jährlich den Umfang der im Besitz

der einzelnen Ausfuhr-Mitglieder befindlichen Kaffeevorräte gemäß

```

Artikel 35 festzustellen. Die betreffenden Mitglieder werden diese

```

jährliche Untersuchung erleichtern.

(3) Die Erzeuger-Mitglieder gewährleisten, daß in ihren Ländern geeignete Einrichtungen zur entsprechenden Kaffeelagerhaltung vorhanden sind.

(4) Der Rat führt eine Untersuchung durch über die Tunlichkeit, die Ziele dieses Übereinkommens durch ein internationales Vorrats-Abkommen zu fördern.

Artikel 52

Konsultationen und Zusammenarbeit mit dem Handel

(1) Die Organisation unterhält enge Verbindungen zu jenen

nichtstaatlichen Organisationen, die mit dem internationalen

Kaffeehandel befaßt sind, sowie zu Kaffeesachverständigen.

(2) Die Mitglieder halten sich bei ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses

Übereinkommens an die herkömmlichen Handelswege und enthalten sich

diskriminierender Verkaufspraktiken. Bei dieser Tätigkeit werden sie

bestrebt sein, die berechtigten Interessen des Kaffeehandels

gebührend zu berücksichtigen.

Artikel 53

Information

(1) Die Organisation dient als Zentralstelle für die Sammlung, den Austausch und die Veröffentlichung von

a)

statistischen Angaben über Weltproduktion, Preise, Ausfuhren und Einfuhren, Verteilung und Verbrauch von Kaffee und

b)

technischen Angaben über Anbau-, Be- oder Verarbeitung und Verwendung von Kaffee, soweit dies für zweckdienlich erachtet wird.

(2) Der Rat kann von den Mitgliedern die für seine Tätigkeit

notwendigen Informationen verlangen, einschließlich regelmäßiger

statistischer Berichte über Kaffee-Erzeugung, Produktionstendenzen,

Ausfuhren und Einfuhren, Verteilung, Verbrauch, Vorräte, Preise

und Besteuerung; es werden jedoch keine Informationen

veröffentlicht, welche die Tätigkeit von Personen oder

Gesellschaften erkennen lassen, die Kaffee erzeugen, bearbeiten,

verarbeiten oder vertreiben. Die verlangten Informationen sind von

den Mitgliedern in möglichst ausführlicher und genauer Form

vorzulegen.

(3) Unterläßt es ein Mitglied, die vom Rat zur ordnungsgemäßen

Tätigkeit der Organisation angeforderten statistischen und sonstigen

Informationen in angemessener Zeit vorzulegen oder trifft es dabei

auf Schwierigkeiten, so kann der Rat das betreffende Mitglied

ersuchen, die Gründe für die Unterlassung anzugeben. Falls in der

Angelegenheit technische Hilfe benötigt wird, kann der Rat die

notwendigen Maßnahmen treffen.

(4) Außer den im Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen kann der

Exekutivdirektor nach ordnungsgemäßer Ankündigung, sofern der Rat

keine andere Entscheidung trifft, die im Artikel 43 vorgesehene

Ausgabe von Kaffeemarken oder anderen gleichwertigen

Ausfuhrgenehmigungen zurückhalten.

Artikel 54

Untersuchungen

(1) Der Rat kann Untersuchungen betreffend die Wirtschaftsfaktoren

der Kaffee-Erzeugung und -verteilung, die Auswirkung von staatlichen

Maßnahmen in den Erzeuger- und Verbraucherländern auf die

Kaffee-Erzeugung und den Kaffeeverbrauch, die Möglichkeiten für eine

Ausweitung des Kaffeverbrauches sowohl für herkömmliche Zwecke als

auch gegebenenfalls für neue Verwendungsarten sowie die Auswirkungen

der Durchführung dieses Übereinkommens auf Kaffee-Erzeuger und

-verbraucher einschließlich ihrer Austauschverhältnisse im

Außenhandel fördern.

(2) Die Organisation kann die Möglichkeit einer Festsetzung von

Mindestnormen für Kaffeeausfuhren aus Erzeuger-Mitgliedsländern

untersuchen.

Artikel 55

Sonderfonds

(1) Es wird ein Sonderfonds errichtet, der es der Organisation

ermöglichen soll, weitere erforderliche Maßnahmen zu ergreifen und zu

finanzieren, um die Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug auf

die Tätigkeit der Organisation zur Anwendung zu bringen, insbesondere

die im Artikel 51 Absatz 2 vorgesehene Überprüfung der Kaffeevorräte.

(2) Zahlungen an den Fonds bestehen aus Beiträgen, die von

Ausfuhr-Mitgliedern zu entrichten sind, und zwar anteilsmäßig zu

ihren Ausfuhren an Einfuhr-Mitglieder.

(3) Der Exekutivdirektor legt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem er den

im Artikel 25 genannten Verwaltungs-Haushaltsplan vorlegt, einen Plan

über die vom Fonds zu finanzierenden Tätigkeiten zusammen mit dem

entsprechenden Haushaltsplan vor, der von den Ausfuhr-Mitgliedern mit

Zweidrittelmehrheit genehmigt wird.

(4) Der von jedem Ausfuhr-Mitglied zu entrichtende Beitrag wird auf

der Grundlage des Sonderfonds-Haushaltsplanes errechnet, ist in

US-Dollar zu entrichten und zum gleichen Zeitpunkt wie die Beiträge

zum Verwaltungs-Haushaltsplan fällig.

(5) Der Fonds wird von einem Ausschuß geführt und verwaltet,

bestehend aus den Ausfuhr-Mitgliedern des Exekutivkomitees,

in Zusammenarbeit mit dem Exekutivdirektor und ist einer

von unabhängigen Rechnungsprüfern durchgeführten Buchprüfung wie die

für die Rechnungsführung der Organisation gemäß den Bestimmungen des

Artikels 27 erforderliche unterworfen.

(6) Die gemäß den Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels

festgesetzten Beiträge sind zu den für diesen Zweck vom

Ausschuß festgelegten Bedingungen zahlbar. Nichtentrichten der

Beiträge wird mit folgenden Sanktionen belegt:

```

a)

bleibt ein Mitglied länger als drei Monate mit dem Beitrag in

```

Verzug, wird ihm das Stimmrecht im Ausschuß automatisch

entzogen;

```

b)

bleibt die Entrichtung des Beitrages sechs Monate ausständig,

```

verliert das betreffende Mitglied auch seine Stimmen im

Exekutivkomitee und im Rat; und

```

c)

bleibt die Entrichtung des Beitrages länger als sechs Monate

```

ausständig, wird dem Mitglied eine zusätzliche Frist von 45

Tagen zur Begleichung der Rückstände gegeben. Ist der Beitrag am

am Ende dieser zusätzlichen Frist weiterhin nicht entrichtet,

hält der Exekutivdirektor die Ausfuhrmarken zurück, die der

Kaffeemenge entsprechen, hinsichtlich derer der nicht

entrichtete Beitrag zu leisten ist, und unterrichtet

unverzüglich das betreffende Mitglied. Der Exekutivdirektor

meldet jeden dieser Fälle dem Exekutivkomitee, das die vom

Exekutivdirektor gesetzten Maßnahmen abändern oder aufheben

kann. Der Exekutivdirektor gibt diese Marken wieder frei,

sobald die entsprechende Zahlung erfolgt ist.

Artikel 56

Befreiung von Verpflichtungen

(1) Der Rat kann bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen oder

Notfällen, höherer Gewalt, verfassungsrechtlichen Verpflichtungen

oder internationalen Verpflichtungen aus der Satzung der Vereinten

Nationen für Gebiete, die treuhandschaftlich verwaltet werden, mit

beiderseitiger Zweidrittelmehrheit ein Mitglied von einer

Verpflichtung befreien.

(2) Bei einer solchen Befreiung legt der Rat ausdrücklich die

Voraussetzungen und Bedingungen fest, unter denen das Mitglied von

der Verpflichtung befreit wird, und bestimmt die Geltungsdauer der

Befreiung.

(3) Wenn der Rat nicht anders beschließt und wenn eine Befreiung

eine Erhöhung der dem betreffenden Mitglied zustehenden jährlichen

Ausfuhrmenge mit sich bringt, werden die Jahresquoten aller anderen

zu einer Grundquote berechtigten Ausfuhr-Mitglieder verhältnismäßig

angepaßt, sodaß die Gesamtjahresquote unverändert bleibt.

(4) Der Rat berücksichtigt keinen Antrag auf Befreiung von

Verpflichtungen aus Quotenbestimmungen, der nur darauf beruht, daß

in einem Jahr oder mehreren Jahren in dem antragstellenden

Mitgliedsland eine ausführbare Erzeugung vorhanden ist, welche die

zulässigen Ausfuhren übersteigt, oder sich daraus ergibt, daß

das Mitglied die Bestimmungen der Artikel 50 und 51 nicht

eingehalten hat.

(5) Der Rat erläßt Vorschriften in bezug auf die Verfahren für die

Befreiung von Verpflichtungen und die Kriterien für eine solche

Befreiung.

KAPITEL IX - KONSULTATIONEN, STREITIGKEITEN UND BESCHWERDEN

Artikel 57

Konsultationen

Jedes Mitglied prüft wohlwollend die Möglichkeit von Konsultationen

über Vorstellungen, die gegebenenfalls von einem anderen Mitglied

über eine dieses Übereinkommen betreffende Angelegenheit erhoben

werden, und bietet für solche Konsultationen geeignete Gelegenheit.

Der Exekutivdirektor setzt im Verlauf solcher Konsultationen auf

Antrag der einen und mit Zustimmung der anderen Partei eine

unabhängige Kommission ein, die ihre guten Dienste für einen

Vergleich zur Verfügung stellt. Die Kosten der Kommission gehen

nicht zu Lasten der Organisation. Stimmt eine Partei der

Einsetzung einer Kommission durch den Exekutivdirektor nicht zu oder

führen die Konsultationen zu keiner Lösung, kann die Angelegenheit

gemäß Artikel 58 an den Rat verwiesen werden. Führen die

Konsultationen zu einer Lösung, so wird ein Bericht darüber dem

Exekutivdirektor vorgelegt, der ihn allen Mitgliedern zuleitet.

Artikel 58

Streitigkeiten und Beschwerden

(1) Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses

Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann,

wird auf Antrag eines am Streitfall beteiligten Mitgliedes dem Rat

zur Entscheidung vorgelegt.

(2) Ist eine Streitigkeit dem Rat gemäß Absatz 1 vorgelegt worden,

so kann er von einer Mehrheit der Mitglieder oder von Mitgliedern,

denen mindestens ein Drittel der Gesamtstimmenzahl zusteht, ersucht

werden, nach Erörterung ein Gutachten der im Absatz 3 genannten

Beratungsgruppe über die strittigen Fragen einzuholen, bevor er eine

Entscheidung trifft.

(3) a) Wenn der Rat nicht einstimmig etwas anderes vereinbart,

gehören der Beratungsgruppe an:

```

i)

zwei von den Ausfuhr-Mitgliedern nominierte Personen, von

```

denen die eine umfassende Erfahrungen in Fragen der

strittigen Art und die andere juristische Vorbildung und

Erfahrung besitzt;

ii) zwei von den Einfuhr-Mitgliedern nominierte Personen,

welche die gleichen Voraussetzungen erfüllen; und

iii) ein Vorsitzender, der einstimmig von den nach Ziffern i)

und ii) nominierten vier Personen oder, falls diese zu

keiner Einigung gelangen, von dem Vorsitzenden des Rates

bestellt wird.

```

b)

Der Beratungsgruppe dürfen nur Personen aus Ländern

```

angehören, deren Regierungen Vertragsparteien dieses

Übereinkommens sind.

```

c)

Die in die Beratungsgruppe berufenen Personen sind in

```

persönlicher Eigenschaft und ohne Weisungen irgendeiner

Regierung tätig.

d)

Die Aufwendungen der Beratungsgruppe trägt die Organisation.

(4) Das Gutachten der Beratungsgruppe wird mit einer Begründung dem Rat vorgelegt; dieser faßt nach Prüfung aller maßgebenden Unterlagen einen Beschluß zur Entscheidung der Meinungsverschiedenheit.

(5) Der Rat entscheidet über jede ihm vorgelegte Streitigkeit binnen

sechs Monaten nach Vorlage des ihm zur Prüfung übertragenen

Streitfalles.

(6) Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen nicht erfüllt hat, wird auf Antrag des

beschwerdeführenden Mitgliedes dem Rat vorgelegt, welcher darüber

entscheidet.

(7) Für die Feststellung, daß ein Mitglied dieses Übereinkommen

verletzt hat, ist die beiderseitige einfache Mehrheit erforderlich.

In dieser Feststellung ist die Art der Verletzung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen anzugeben.

(8) Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied dieses Übereinkommen verletzt hat, so kann er, unbeschadet sonstiger in anderen Artikeln

dieses Übereinkommens vorgesehener Zwangsmaßnahmen, mit

beiderseitiger Zweidrittelmehrheit dem Mitglied sein Stimmrecht

im Rat und sein Recht, seine Stimme im Exekutivkomitee abzugeben oder abgeben zu lassen, zeitweilig entziehen, bis es seine Verpflichtungen erfüllt hat, oder aber er kann den Ausschluß dieses Mitgliedes aus der Organisation gemäß Artikel 66 beschließen.

(9) Bevor die Angelegenheit vom Rat behandelt wird, kann ein Mitglied bei einer Streitigkeit oder Beschwerde ein vorheriges Gutachten des Exekutivkomitees einholen.

KAPITEL X - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 59

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Jänner 1983 bis einschließlich 30. Juni 1983 am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung durch Vertragsparteien des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976 oder des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976 und durch Regierungen auf, die zu den zum Zwecke der Verhandlungen über dieses Übereinkommen einberufenen Tagungen des Internationalen Kaffee-Rates eingeladen waren.

Artikel 60

Ratifikation, Annahme, Genehmigung

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder

Genehmigung durch die unterzeichnenden Regierungen gemäß ihrer

verfassungsrechtlichen Verfahren.

(2) Abgesehen von dem im Artikel 61 vorgesehenen Fall sind die

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden bis zum 30.

September 1983 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu

hinterlegen. Der Rat kann jedoch den unterzeichnenden

Regierungen, die nicht in der Lage sind, ihre Urkunden bis zu diesem

Zeitpunkt zu hinterlegen, eine Verlängerung der Frist gewähren.

Artikel 61

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt endgültig am 1. Oktober 1983 in

Kraft, wenn bis zu dem genannten Tag Regierungen ihre Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, die mindestens

20 Ausfuhr-Mitglieder mit mindestens 80 vH der den

Ausfuhr-Mitgliedern zustehenden Stimmen und mindestens 10

Einfuhr-Mitglieder mit mindestens 80 vH der den Einfuhr-Mitgliedern

zustehenden Stimmen, wie zum 30. September 1983 berechnet,

vertreten. Im übrigen tritt das Übereinkommen jederzeit nach dem

```

1.

Oktober 1983 endgültig durch Hinterlegung der Ratifikations-,

```

Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft, wenn es gemäß

Absatz 2 vorläufig in Kraft getreten ist und die Voraussetzungen

hinsichtlich dieser Hundertsätze erfüllt sind.

(2) Dieses Übereinkommen kann am 1. Oktober 1983 vorläufig in Kraft

treten. Zu diesem Zweck gilt eine bis zum 30. September 1983 beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegangene Notifikation

einer unterzeichnenden Regierung oder einer anderen Vertragspartei

des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976, wonach

sich diese verpflichtet, dieses Übereinkommen vorläufig anzuwenden

und die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung nach Maßgabe ihrer

verfassungsrechtlichen Verfahren so bald wie möglich zu erwirken, als

der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde gleichwertig.

Eine Regierung, die sich verpflichtet, dieses Übereinkommen bis zur

Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde

vorläufig anzuwenden, gilt bis zur Hinterlegung ihrer Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder bis einschließlich

```

31.

Dezember 1983, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt, als

```

vorläufige Vertragspartei. Der Rat kann eine Verlängerung der Frist

gewähren, in der eine Regierung, die dieses Übereinkommen vorläufig

anwendet, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde

hinterlegen kann.

(3) Ist dieses Übereinkommen am 1. Oktober 1983 gemäß Absatz 1 oder

2 dieses Artikels nicht endgültig oder vorläufig in Kraft getreten,

so können Regierungen, die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunden hinterlegt oder Notifikationen mit der

Verpflichtung übermittelt haben, dieses Übereinkommen vorläufig

anzuwenden und die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung zu

erwirken, im gegenseitigen Einvernehmen beschließen, daß dieses

Übereinkommen zwischen ihnen in Kraft tritt. Ist dieses

Übereinkommen am 31. Dezember 1983 vorläufig, aber nicht endgültig in

Kraft getreten, so können Regierungen, die Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt oder

die im Absatz 2 dieses Artikels erwähnte Notifikation gemacht

haben, gleichfalls im gegenseitigen Einvernehmen beschließen,

daß es zwischen ihnen vorläufig in Kraft bleibt oder endgültig in

Kraft tritt.

Artikel 62

Beitritt

(1) Die Regierungen jedes Mitgliedstaates der Vereinten Nationen

oder einer ihrer Spezialorganisationen können diesem Übereinkommen

unter den vom Rat festzusetzenden Bedingungen beitreten.

(2) Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. Der Beitritt wird mit der Hinterlegung der Urkunde wirksam.

Artikel 63

Vorbehalte

Hinsichtlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen keinerlei Vorbehalte eingelegt werden.

Artikel 64

Ausdehnung auf bezeichnete Gebiete

(1) Jede Regierung kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auch für Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt; dieses Übereinkommen wird vom Zeitpunkt der Notifikation für die darin genannten Gebiete wirksam.

(2) Jede Vertragspartei, die ihre Rechte aus Artikel 5 in bezug auf

eines der Gebiete, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt,

ausüben will, oder die eines dieser Gebiete ermächtigen will, sich an

einer gemäß Artikel 6 oder 7 gebildeten Mitgliedergruppe zu

beteiligen, kann dies durch eine entsprechende an den

Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zum

Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren

Zeitpunkt tun.

(3) Jede Vertragspartei, die eine Erklärung gemäß Absatz 1 abgegeben

hat, kann später jederzeit durch eine an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß dieses

Übereinkommen nicht mehr für das in der Notifikation genannte

Gebiet gelten soll; ab dem Zeitpunkt der Notifikation gilt dieses

Übereinkommen nicht mehr für das betreffende Gebiet.

(4) Erlangt ein Gebiet, für welches dieses Übereinkommen gemäß

Absatz 1 gilt, in der Folge seine Unabhängigkeit, so kann die

Regierung des neuen Staates innerhalb von 90 Tagen nach Erlangen

der Unabhängigkeit durch eine an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß sie die

Rechte und Pflichten einer Vertragspartei dieses Übereinkommens

übernimmt. Sie wird ab dem Zeitpunkt der Notifikation Vertragspartei

dieses Übereinkommens. Der Rat kann eine Verlängerung der Frist

gewähren, in der diese Notifikation erfolgen kann.

Artikel 65

Freiwilliger Rücktritt

Eine Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Kündigung jederzeit

von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird 90 Tage

nach Eingang der Kündigung wirksam.

Artikel 66

Ausschluß

Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied seine Pflichten aus diesem

Übereinkommen verletzt hat, und stellt er überdies fest, daß durch

diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich

beeinträchtigt wird, so kann er mit beiderseitiger

Zweidrittelmehrheit dieses Mitglied aus der Organisation

ausschließen. Der Rat notifiziert dem Generalsekretär der

Vereinten Nationen unverzüglich diesen Beschluß. Das Mitglied

verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation und, wenn es

Vertragspartei dieses Übereinkommens war, diese Eigenschaft 90

Tage nach dem Beschluß des Rates.

Artikel 67

Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen

Mitgliedern

(1) Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem zurücktretenden

oder ausgeschlossenen Mitglied. Die Organisation behält die von einem

zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied bereits entrichteten

Beiträge ein, und das Mitglied bleibt zur Entrichtung der bei

Wirksamwerden des Rücktrittes oder Ausschlusses fälligen Beiträge

verpflichtet; jedoch kann der Rat in Fällen, in denen eine

Vertragspartei eine Änderung nicht annehmen kann und deshalb gemäß

```

Artikel 69 Absatz 2 dem Übereinkommen nicht mehr angehört, eine von

```

ihm für angemessen erachtete Kontenabrechnung festlegen.

(2) Ein Mitglied, das dem Übereinkommen nicht mehr angehört, hat bei Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens weder Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten der Organisation, noch ist es zur Zahlung eines Teiles eines etwaigen Defizits der Organisation verpflichtet.

Artikel 68

Geltungsdauer und Außerkraftsetzung

(1) Dieses Übereinkommen bleibt für die Dauer von sechs Jahren bis

zum 30. September 1989 in Kraft, sofern es nicht gemäß Absatz 2

verlängert oder gemäß Absatz 3 außer Kraft gesetzt wird.

(2) Der Rat kann jederzeit nach dem 30. September 1987 mit einer

Mehrheit von mindestens 58 vH von Mitgliedern, die eine beiderseitige

Mehrheit von 70 vH der Gesamtstimmen vertreten, beschließen, entweder

dieses Übereinkommen erneut zu verhandeln oder es mit oder ohne

Änderungen für einen vom Rat zu bestimmenden Zeitabschnitt zu

verlängern. Hat eine Vertragspartei die Annahme des neuverhandelten

oder verlängerten Übereinkommens dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen bis zum Tage seines Wirksamwerdens nicht notifiziert oder

ein Gebiet, das entweder Mitglied ist oder einer Mitgliedergruppe

angehört, bis zu diesem Tage nicht notifizieren lassen, so scheidet

diese Vertragspartei oder dieses Gebiet an diesem Tage von der

Teilnahme an diesem Übereinkommen aus.

(3) Der Rat kann jederzeit mit einer mindestens eine beiderseitige

Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen umfassenden Mehrheit der

Mitglieder die Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens beschließen.

Es wird zu einem vom Rat zu beschließenden Zeitpunkt außer Kraft

gesetzt.

(4) Ungeachtet der Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens bleibt

der Rat so lange weiterbestehen, wie es für die Durchführung der

Liquidation der Organisation, die Abrechnung der Konten und die

Veräußerung ihrer Vermögenswerte notwendig ist; er hat während dieser Zeit die für diese Zwecke notwendigen Aufgaben und Befugnisse.

Artikel 69

Änderung

(1) Der Rat kann mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit den

Vertragsparteien eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen.

Die Änderung wird 100 Tage nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die

Annahmenotifikationen von Vertragsparteien, die mindestens 75 vH

der Ausfuhrländer mit mindestens 85 vH der den Ausfuhr-Mitgliedern

zustehenden Stimmen vertreten, und von Vertragsparteien, die

mindestens 75 vH der Einfuhrländer mit mindestens 80 vH der den

Einfuhr-Mitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegangen sind. Der Rat

legt eine Frist fest, innerhalb der Vertragsparteien dem

Generalsekretär der Vereinten Nationen die Annahme der Änderung zu

notifizieren haben. Sind bis zum Ablauf dieser Frist die

Voraussetzungen hinsichtlich der Hundertsätze für das

Inkrafttreten der Änderung nicht erfüllt worden, so gilt die

Änderung als zurückgezogen.

(2) Vertragsparteien, die innerhalb der vom Rat festgesetzten Frist

die Annahme der Änderung nicht notifiziert haben, oder Gebiete, die

Mitglieder sind oder einer Mitgliedergruppe angehören, die die

Annahme der Änderung innerhalb dieser Frist nicht notifizieren

haben lassen, scheiden ab diesem Zeitpunkt von der Teilnahme an

diesem Übereinkommen aus.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels haben keine Auswirkung auf die in diesem Übereinkommen dem Rat erteilte Ermächtigung, die Anhänge zu diesem Übereinkommen zu ändern.

Artikel 70

Ergänzungs- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Übereinkommen gilt als Fortsetzung des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976.

(2) Um die ununterbrochene Fortsetzung des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976 zu erleichtern, gilt folgendes:

```

a)

alle nach dem verlängerten Kaffee-Übereinkommen 1976 von der

```

Organisation; oder einem ihrer Organe selbst oder in ihrem

Namen getroffenen Maßnahmen, die am 30. September 1983 in

Kraft sind und bei denen nicht bestimmt ist, daß ihre Wirkung an

diesemTag endet, bleiben in Kraft, sofern sie nicht durch

dieses Übereinkommen geändert werden; und

```

b)

alle Beschlüsse, die der Rat während des Kaffeejahres 1982/83

```

zwecks Anwendung im Kaffeejahr 1983/84 zu fassen hat, werden vom

Rat im Kaffeejahr 1982/83 gefaßt und vorläufig so angewendet,

als wäre dieses Übereinkommen schon in Kraft getreten.

Artikel 71

Authentischer Wortlaut dieses Übereinkommens

Der englische, französische, portugiesische und spanische Wortlaut

dieses Übereinkommens ist in gleicher Weise authentisch. Die

Urschriften werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen

hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig

vollmächtigten Bedieses Übereinkommen an den neben ihrer

Unterschrift vermerkten Tagen unterzeichnet.

Anlage 1

VOLKSREPUBLIK ANGOLA

(1) Bis zum 31. Juli eines jeden Jahres notifiziert Angola dem

Exekutivdirektor die Kaffeemenge, die ihm während des nächsten

Kaffeejahres voraussichtlich zur Verfügung steht. Die

dementsprechend angegebene Menge bildet die Quote für Angola für

das betreffende Kaffeejahr, sofern diese Menge die

Ausfuhrmenge, die für Angola auf der Grundlage der Anwendung der

Bestimmungen der Artikel 30 und 35 des Internationalen Kaffee -

Übereinkommens 1976 berechnet worden ist, nicht übersteigt und

sofern die vom Mitglied angegebene Menge vom Exekutivdirektor

bestätigt wird.

(2) Die gemäß Absatz 1 dieser Anlage festgesetzte Jahresquote für

Angola ist von Abwärts- und Aufwärtsquotenanpassungen ausgenommen und

wird von der vom Rat gemäß Artikel 34 festgesetzten Gesamtjahresquote

vor der Zuteilung der Gesamtjahresquoten an Ausfuhr-Mitglieder, die

gemäß Artikel 35 Absatz 1 und 2 auf eine Grundquote Anrecht haben,

abgezogen.

(3) Liegt die Kaffeemenge, die Angola für die Ausfuhr in einem

Kaffeejahr als zur Verfügung stehend angegeben hat, über der Quote,

auf die es gemäß Artikel 30 und 35 des Internationalen

Kaffee-Übereinkommens 1976 Anrecht gehabt hätte, werden die in

dieser Anlage vorgesehenen Verfahren zeitweilig ausgesetzt. Es wird

für Angola eine Grundquote festgesetzt, und Angola unterliegt allen

auf Ausfuhr-Mitglieder, die Anrecht auf eine Grundquote haben,

anwendbaren Bestimmungen des Übereinkommens.

Anlage 2

AUSFUHR-MITGLIEDER, DIE ARTIKEL 31 UNTERWORFEN SIND

```

```

Hundertsatz Anteil der Stimmen

Ausfuhr-Mitglied des Anteils zusätzlich zu den

*1) Grundstimmen *2)

```

```

(1) (2)

INSGESAMT

```

a)

mit OAMCAF 100.00 44

```

```

b)

ohne OAMCAF 70.62 35

```

Bolivien 4.65 2

Burundi *3) 7

Ghana 2.14 0

Guinea 4.25 2

Haiti 16.99 7

Jamaika 0.74 0

Liberia 5.52 2

Malawi 0.99 0

Nigerien 3.11 0

Panama 2.79 0

Paraguay 4.61 2

Rwanda *3) 7

Sierra Leone 9.94 4

Sri Lanka 2.29 0

Thailand 4.44 2

Trinidad und Tobago 1.45 0

Venezuela 3.40 0

Zimbabwe 3.31 0

OAMCAF 29.38 9

Benin 2.24 0

Zentralafrikanische Republik 11.32 4

Kongo 1.70 0

Gabun 1.70 0

Togo 12.42 5

```

```

*1) Bezieht sich auf Mitglieder, auf die die Bestimmungen des

Artikels 31 Absatz 2 zutreffen.

2) Bezieht sich auf die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 3. 3) Siehe Artikel 31 Absatz 6.

Anlage 3

ANTEIL DER EINZELNEN MITGLIEDER AN DER GESAMTQUOTE FÜR

AUSFUH-MITGLIEDER, DIE ANRECHT AUF EINE GRUNDQUOTE IM KAFFEEJAHR

1983/84 HABEN

```

```

Ausfuhr-Mitglied Hundertsatz

```

```

INSGESAMT 100.00

„Colombian Milds'' Kaffeesorten 20.12

Kolumbien 16.28

Kenia 2.48

Tansania 1.36

„Other Milds'' Kaffeesorten 23.36

Costa Rica 2.16

Dominikanische Republik 0.95

Ekuador 2.17

El Salvador 4.48

Guatemala 3.47

Honduras 1.49

Indien 1.24

Mexiko 3.65

Nikaragua 1.28

Papua Neuguinea 1.16

Peru 1.31

„Brazilian and Other Arabicas'' Kaffeesorten 33.45

Brasilien 30.83

Äthiopien 2.62

„Robustas'' Kaffeesorten 23.07

Indonesien 4.55

OAMCAF 11.96

Uganda 4.44

Zaire 2.12

```

```

Anmerkung: Die Philippinen, die als Ausfuhr-Mitglied das Anrecht auf

eine Grundquote haben, erhalten eine Jahresquote im

Kaffeejahr 1983/84 von 470 000 Sack; diese Jahresquote

ist etwaigen Anpassungen unterworfen, die auf Quoten von

Ausfuhr-Mitgliedern angewendet werden, die Anrecht auf

eine Grundquote gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens

haben.

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