Marktordnungsgesetz 1985 – MOG
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Abs. 5 und 7: Verfassungsbestimmung
Artikel III
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)
(1) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die von Milcherzeugern an andere als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe vor dem 1. Juli 1987 abgegeben wurden, sind nicht geleistete Beiträge nicht zu entrichten. In diesen Fällen sind auch keine Verwaltungsstrafen zu verhängen.
(2) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ab 1. Jänner 1986 bis 30. Juni 1987 an andere als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe abgegeben wurden, entrichtete Beträge und Abhofpauschale sind in Form von Gutschriften auf die während des Wirtschaftsjahres 1987/88 zu entrichtenden Absatzförderungsbeiträge sowie die Abhofpauschale anzurechnen. Milcherzeuger, die auf Grund einer eingestellten oder zu geringen Milchlieferleistung voraussichtlich nicht den vollen Betrag der Gutschrift während dieses Zeitraumes ausnützen können, erhalten vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb auf Antrag den noch offenen Betrag der Gutschrift mit schuldbefreiender Wirkung erstattet.
(3) Die Bestimmungen des § 73 Abs. 7 und 8 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, sind ab 1. April 1987 nicht mehr anzuwenden.
(4) Art. III der Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, BGBl. Nr. 263, sind folgende Absätze anzufügen:
(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991) ”...(7) (Verfassungsbestimmung) Der Milchwirtschaftsfonds kann Verfügungsberechtigten, die sich in einer außerordentlichen und unverschuldeten Notsituation besonderen Ausmaßes befinden, nach vorheriger Prüfung dieser Notsituation zur Zuteilungsmenge einen Zuschlag erteilen.”
(5) (Verfassungsbestimmung) Die automationsunterstützt erstellten Erledigungen des Milchwirtschaftsfonds in Angelegenheiten des Art. III Abs. 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, BGBl. Nr. 263, die vom geschäftsführenden Ausschuß beschlossen und den Parteien zugestellt wurden, gelten als Bescheide des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991)
Artikel III
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)
Die Beitragssätze des § 48 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Getreide ab der Ernte 1986 anzuwenden. Für Getreide aus früheren Ernten gelten die bisherigen Beitragssätze.
Artikel III
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)
(1) Die durch Art. II Z 1 geänderten Beitragssätze sind erstmals für jene Mengen an Milch anzuwenden, für die die Beitragsschuld im Oktober 1986 entsteht.
(2) § 53m Abs. 3 in der Fassung der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 208, ist mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß der Fonds an den Bund bis spätestens 31. Oktober 1986 insgesamt 46 Millionen Schilling überweist.
Artikel III
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)
Sofern für die Förderung von Ökologieflächen im Kalenderjahr 1988 mehr als 100 Millionen Schilling, die aus Mitteln des Bundes bereitzustellen sind, benötigt werden, sind für den darüber hinausgehenden, 40 Millionen Schilling nicht übersteigenden Finanzierungsanteil unter sinngemäßer Anwendung der §§ 53 Abs. 2 und 53 v Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes je zur Hälfte Mittel des Bundes und Mittel des Verwertungs-, Mühlen-, Förderungs- und Saatgutbeitrages zu verwenden. Der Getreidewirtschaftsfonds hat über Verlangen den aus den vorstehenden Beiträgen zu finanzierenden Anteil dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung zu stellen.
Artikel III
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)
(1) Bis zur Erlassung einer Verordnung des Getreidewirtschaftsfonds nach § 43 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, längstens jedoch bis 30. Juni 1988, gelten die Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft BGBl. Nr. 252/1962, 68/1963 und 227/1971 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft BGBl. Nr. 164/1980 als Bundesgesetze weiter und treten gleichzeitig mit Inkrafttreten einer entsprechenden, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung außer Kraft.
(2) Die Beitragssätze des § 48 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Getreide ab der Ernte 1987 anzuwenden. Für Getreide aus früheren Ernten gelten die bisherigen Beitragssätze.
Artikel III
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)
(1) Sämtliche Beschlüsse des Milchwirtschaftsfonds, die die Höhe und das Verfahren der Erhebung von Preisausgleichs- und Transportausgleichsbeiträgen sowie die Gewährung von damit verbundenen Zuschüssen betreffen, treten mit 1. Jänner 1990 insoweit außer Kraft, als sie sich auf Tatbestände betreffend die Beitragspflicht und die Zuschußgewährung beziehen, die ab dem 1. Jänner 1990 verwirklicht wurden. Auf Tatbestände, die eine Beitragsschuld vor dem 1. Jänner 1990 entstehen lassen oder die für die Gewährung eines Zuschusses für die Zeit vor dem 1. Jänner 1990 maßgeblich sind, ist die vor dem 1. Jänner 1990 auf Grund dieses Bundesgesetzes geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden.
(2) Für die Erhebung von Preisausgleichs- und Transportausgleichsbeiträgen sowie für die Gewährung von Zuschüssen für Tatbestände, die vor dem 1. Jänner 1990 verwirklicht wurden, kann der Milchwirtschaftsfonds rückwirkend Verordnungen auf Grund der bis dahin geltenden Rechtslage erlassen.
(3) Abweichend von den §§ 3 bis 5 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt hinsichtlich der Festsetzung von Transportausgleichsbeiträgen und der Gewährung von diesbezüglichen Zuschüssen § 7 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, mit der Maßgabe bis 31. Dezember 1989 weiter, daß an Stelle des Erzeugerpreises der Richtpreis gemäß § 3 Abs. 1 im Sinne dieses Bundesgesetzes zu treten hat. Diesbezügliche, am 30. Juni 1988 geltende Verordnungen des Milchwirtschaftsfonds gelten bis zur Erlassung von einschlägigen Verordnungen auf Grund der §§ 3 bis 5 in der Fassung dieses Bundesgesetzes durch den Milchwirtschaftsfonds, längstens jedoch bis 31. Dezember 1989, als Bundesgesetz weiter.
(4) Abweichend vom § 70a in der Fassung dieses Bundesgesetzes wird der Bundesanteil gemäß § 70 Z 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes für das Wirtschaftsjahr 1988/89 mit 16% festgelegt.
Artikel III
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)
(1) Die Beitragssätze des § 48 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Getreide ab der Ernte 1989 anzuwenden. Für Getreide aus früheren Ernten gelten die bisherigen Beitragssätze.
(2) Unbeschadet der in Art. X Abs. 4 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, enthaltenen Zweckwidmung für die Verwendung der dort angeführten Überschüsse für Transportkostenvergütungen können diese Mittel vom Getreidewirtschaftsfonds auch für eine Verbilligung von vermahlenem Durumweizen sowie zum Ausgleich der Preisunterschiede zwischen Qualitätsweizen, Roggen und Durumweizen der Ernte 1988 und jenen der Ernte 1989 verwendet werden.
Artikel III
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)
(1) Abweichend von § 74 Abs. 3 wird für das Wirtschaftsjahr 1990/91 die Gesamtrichtmenge mit 2 274 890 t und die Bedarfsmenge mit 1 880 074 t festgesetzt.
(2) Abweichend von § 77 wird mit Wirkung vom 1. Juli 1990 der allgemeine Absatzförderungsbeitrag mit 0,16 S festgesetzt. Diese Festsetzung gilt bis zu einer neuen Festsetzung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 77.
Artikel III
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991)
(Anm.: aufgehohen durch BGBl. Nr. 220/1991)
(4) Die Erzeugung von Milch und Erzeugnissen aus Milch durch den durch Milchlieferverzicht gebundenen Betrieb - ausgenommen die Erzeugung und Verwendung von Milch für die Aufzucht von Kälbern in diesem Betrieb sowie die Haltung einer Milchkuh und die Verwendung der von dieser Milchkuh stammenden Milch für Zwecke der Selbstversorgung - sowie die Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch sowohl an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb als auch an andere als den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb sind ab dem vierten auf die Erlassung des Bescheides über die Zuerkennung einer Milchlieferverzichtsprämie folgenden Monatsersten für einen Zeitraum von fünf Jahren einzustellen (Milchlieferverzichtszeitraum).
(5) Mit Beginn des Milchlieferverzichtszeitraumes werden gemäß § 16 getroffene Vereinbarungen ungültig und erlöschen gemäß § 16 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986 erteilte und übergeleitete Bewilligungen, soweit sie Milcherzeuger eines durch Milchlieferverzicht gebundenen Betriebes betreffen. Während des Milchlieferverzichtszeitraumes kann für diese Betriebe keine Befugnis gemäß § 16 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1987 erworben werden. Ab der Antragstellung gemäß Abs. 1 Z 1 bis zur Erlassung eines Bescheides über den jeweiligen Antrag sowie bei Zuerkennung einer Milchlieferverzichtsprämie ab Erlassung des entsprechenden Bescheides bis zum Ende des Milchlieferverzichtszeitraumes kann dem durch Milchlieferverzicht gebundenen Betrieb keine Einzelrichtmenge durch Bescheid (§ 75 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 291) zuerkannt werden. Während dieser Zeiträume können dem durch Milchlieferverzicht gebundenen Betrieb auch keine Anteile von Einzelrichtmengen im Wege der Handelbarkeit zuerkannt werden (§ 75 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986).
(6) zehn (Anm.: Rest des Textes aufgehoben durch
BGBl. Nr. 220/1991)
(7) Die Höhe der Teilbeträge beträgt
```
für die ersten 20 000 kg
```
der Bemessungsgrundlage ........................ 2,40 S je kg,
```
für weitere 20 000 kg
```
der Bemessungsgrundlage ........................ 1,60 S je kg,
```
für jedes weitere kg
```
der Bemessungsgrundlage ........................ 1,00 S je kg.
(Anm.: Rest des Textes aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991)
(8) Die Leistung weiterer Teilbeträge ist einzustellen und bereits geleistete Teilbeträge sind samt Zinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweiligen Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr vom Tag der Überweisung an zurückzufordern, wenn durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt wird, daß die Prämie zuerkannt oder in zu hohem Ausmaß zuerkannt wurde. Milcherzeuger und Verfügungsberechtigte gemäß Abs. 1 Z 4 und Abs. 6 haften für den zurückgeforderten Betrag als Gesamtschuldner. Die Leistung weiterer Teilbeträge ist einzustellen, wenn entgegen Abs. 4 von einem durch Milchlieferverzicht gebundenen Betrieb Milch oder Erzeugnisse aus Milch erzeugt oder abgegeben wurden.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991)
Artikel III
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)
(1) Ab 1. Jänner 1959 bis zum Inkrafttreten des § 58 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten die jeweils in den Geschäftsordnungen der Fonds festgelegten Bestimmungen über die für die Beschlußfähigkeit der Organe erforderliche Mindestanzahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder).
(2) Für nach dem 1. Jänner 1986 unmittelbar an Verbraucher abgegebene Milch und Erzeugnisse aus Milch sind entrichtete Preisausgleichs-, Milchleistungskontroll-, Werbekosten- und Absatzförderungsbeiträge insoweit zurückzuerstatten, als die entsprechenden Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch nunmehr rückwirkend mit einer Abhofpauschale belastet sind. Die Rückerstattung hat mit der zweiten auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Milchpreiszahlung zu erfolgen. Als Bemessungsgrundlage für die Abhofpauschale nach § 71 Abs. 6 zweiter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist ab 1. Jänner 1986 von einem Betrag von 9 Schilling auszugehen. Diese Bemessungsgrundlage gilt bis zur Festsetzung eines Mindestpreises für den Bezug von Vollmilch (roh) ab Hof des Erzeugers (einschließlich Umsatzsteuer) nach dem Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976. § 71 Abs. 6 fünfter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt sinngemäß.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991)
(6) Sofern dem Milchwirtschaftsfonds glaubhaft gemacht wird, daß in der Zeit zwischen Einstellung der Milchlieferung, Erwerb oder Neuerrichtung des Betriebes, Investitionen gemäß Z 3 oder Einleitung eines Zusammenlegungs- oder Siedlungsverfahrens und dem 30. Juni 1985 ausschließlich der Milcherzeugung dienende Investitionen von mehr als 500 000 S getätigt wurden, ist § 75 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, mit der Maßgabe anzuwenden, daß folgende Betriebe abweichend von § 75 Abs. 3 erster Satz in der genannten Fassung eine Einzelrichtmenge von höchstens 60 000 kg erlangen können:
Betriebe, deren Einzelrichtmenge jeweils am 1. Juli 1983 bis 1985 erloschen ist, sofern die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unter Beachtung der Wartefrist des § 75 Abs. 4 in der genannten Fassung vor dem 1. Juli 1988 wiederaufgenommen wird;
Betriebe, die der am 1. Juli 1985 Verfügungsberechtigte zwischen dem 31. Dezember 1983 und dem 30. Juni 1985 ohne Einzelrichtmenge erworben oder neu errichtet hat, sofern die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unter Beachtung der Wartefrist des § 75 Abs. 4 in der genannten Fassung vor dem 1. Juli 1988 aufgenommen wird;
sonstige Betriebe ohne Einzelrichtmenge, wenn der Verfügungsberechtigte zwischen dem 31. Dezember 1983 und dem 30. Juni 1985 Investitionen zur Aufnahme der Milcherzeugung getätigt hat, sofern die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unter Beachtung der Wartefrist des § 75 Abs. 4 in der genannten Fassung vor dem 1. Juli 1988 aufgenommen wird;
Betriebe, hinsichtlich derer zwischen dem 1. Juli 1984 und dem 30. Juni 1985 ein Zusammenlegungsverfahren oder ein Verfahren nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz zur Verlegung aus wirtschaftlich ungünstiger Orts- oder Hoflage eingeleitet worden ist, sofern die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch vom neuen Betrieb vor dem 1. Juli 1988 aufgenommen wird.
Artikel III
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)
Für ab dem Jahr 1990 erbrachte oder beabsichtigte Leistungen für Maßnahmen zur Verbesserung von Qualität und Ertrag im Zuckerrübenbau kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Förderungen gemäß § 53 m Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gewähren.
Artikel III
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)
(1) Abweichend von § 73 Abs. 10 in der Fassung dieses Bundesgesetzes wird für das Wirtschaftsjahr 1991/92 die Prämienvorauszahlung je Kilogramm übernommener Milch bei einer erklärten Lieferrücknahme festgesetzt:
Prämienvoraus-
erklärte Lieferrücknahme zahlung in
Groschen je kg
Milch
mindestens 5 vH..................... 25 g
mindestens 6 vH..................... 30 g
mindestens 7 vH..................... 35 g
mindestens 8 vH..................... 40 g
mindestens 9 vH..................... 45 g
mindestens 10 vH..................... 50 g
mindestens 11 vH..................... 55 g
mindestens 12 vH..................... 60 g
mindestens 13 vH..................... 65 g
mindestens 14 vH..................... 70 g.
(2) Abweichend von § 73 Abs. 11 in der Fassung dieses
Bundesgesetzes wird für das Wirtschaftsjahr 1991/92 die
Lieferrücknahmeprämie je Kilogramm übernommener Milch bei einer
tatsächlichen Lieferrücknahme festgesetzt:
Prämie in
tatsächliche Lieferrücknahme Groschen je kg
Milch
mindestens 5 vH.................... 25 g
mindestens 5,5 vH.................... 30 g
mindestens 6,5 vH.................... 35 g
mindestens 7,5 vH.................... 40 g
mindestens 8,5 vH.................... 45 g
mindestens 9,5 vH.................... 50 g
mindestens 10,5 vH.................... 55 g
mindestens 11,5 vH.................... 60 g
mindestens 12,5 vH.................... 65 g
mindestens 13,5 vH.................... 70 g
mehr als 14,5 vH.................... 75 g.
Artikel IV
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)
(1) Der Milchwirtschaftsfonds ist berechtigt, für Mitglieder (Ersatzmitglieder), die in Regionalkommissionen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Vorbereitung von Entscheidungen über Anträge gemäß § 73 Abs. 4 mitgewirkt haben, eine pauschale Abgeltung gemäß § 55 Abs. 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu gewähren.
(2) § 75 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ist auf landwirtschaftliche Betriebe, die die darin genannten Voraussetzungen - mit Ausnahme des Erwerbs einer neuen Einzelrichtmenge - erfüllen und mit der Milchlieferung vor dem 1. Juli 1985 begonnen haben, weiter anzuwenden. Auf landwirtschaftliche Betriebe, deren Einzelrichtmenge jeweils am 1. Juli der Jahre 1983 bis 1985 erloschen ist, und von denen die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch vor dem 1. Juli 1988 wiederaufgenommen wird, ist § 75 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Betriebe abweichend von § 75 Abs. 3 erster Satz in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Einzelrichtmenge von höchstens 40 000 kg erlangen.
Artikel IV
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)
Milcherzeuger gemäß § 16 Abs. 4 bis 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind für die bis zum 31. Dezember 1985 unmittelbar an Verbraucher abgegebenen Mengen von Milch und Erzeugnissen aus Milch von der Nachentrichtung sämtlicher nach dem Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch dieses Bundesgesetz, zu entrichtenden und noch nicht geleisteten Beiträgen befreit. In diesen Fällen sind auch keine Verwaltungsstrafen zu verhängen.
Artikel IV
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)
(1) Abweichend vom § 3 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes wird mit Wirkung vom 1. Juli 1988 der Richtpreis wie folgt festgesetzt:
Der Erzeuger erhält für die von ihm veräußerte Kuhmilch den Grundpreis und den Fetteinheitenpreis gemäß Z 2 lit. a und für Milchrahm den Grundpreis und den Fetteinheitenpreis gemäß Z 3 lit. a. Wird die veräußerte Milch bzw. der Milchrahm als 1., 2. oder 3. Qualität eingestuft, so erhält der Erzeuger neben dem Grundpreis und dem Fetteinheitenpreis für Milch noch den Zuschlag gemäß Z 2 lit. b und für Milchrahm den Zuschlag gemäß Z 3 lit. b. Unter Fetteinheit (FE) sind 10 Gramm Milchfett zu verstehen.
Der Preis für Kuhmilch (ausgenommen bei Abgabe unmittelbar an Verbraucher) beträgt:
Groschen
```
Grundpreis je kg ................................... 174,30
```
Preis je Fetteinheit ............................... 62,-
```
Zuschlag je kg
```
(unabhängig vom Fettgehalt)
für Milch 1. Qualität .............................. 84,50
für Milch 2. Qualität .............................. 56,-
für Milch 3. Qualität .............................. 7,-
```
Der Preis für Milchrahm beträgt:
```
```
Grundpreis je kg ................................... 499,-
```
Preis je Fetteinheit ............................... 62,-
```
Zuschlag je kg
```
(unabhängig vom Fettgehalt)
für Milchrahm 1. Qualität .......................... 338,-
für Milchrahm 2. Qualität .......................... 224,-
für Milchrahm 3. Qualität .......................... 28,-
Die Preise gemäß Z 2 und 3 verstehen sich bei Lieferung in Gebinden des Erzeugers.
Mit den Preisen gemäß Z 2 und 3 sind auch die Kosten der Lieferung des Erzeugers an eine Milchsammelstelle, Milchgenossenschaft, an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder an eine sonstige Übernahmestelle, wie Abstellplätze an Straßen, Plätzen und ähnliche bis zu einer Wegstrecke von 2 km abgegolten, soweit nicht andere Anlieferungsbedingungen bisher bestanden haben.
Bis zum Zeitpunkt der Übernahme der Milch durch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb unmittelbar oder durch den von ihm beauftragten Frächter unter Berücksichtigung normaler Transportverhältnisse trägt der Lieferer die Gefahr des Transports und die Verantwortung für die Qualität.
Groschen
```
Für hartkäsetaugliche Milch kann vom Übernehmer ein
```
Zuschlag von höchstens ................................. 55,-
je kg bezahlt werden.
```
Bei beanstandeter Milch und beanstandetem Milchrahm
```
wird der Auszahlungsbetrag um folgende Abschläge
gekürzt:
```
Abschlag für (leicht oder stark) verschmutzte Milch
```
je kg ............................................... 30,-
```
Abschlag für Milch mit mehr als 7,5 SH Grad je kg ... 30,-
```
Abschlag für Milchrahm mit mehr als 6,5 SH Grad je FE 5,-
```
Abschlag für Milch mit Geruchs- und
```
Geschmacksfehlern je kg ............................. 30,-
Abschlag für Milchrahm mit Geruchs- und
Geschmacksfehlern je FE ............................. 5,-
```
Abschlag bei hartkäsetauglicher Milch (Z 7) für
```
deutliche Fehler bei der Gärreduktionsprobe je kg ... 5,-
Die Abschläge für Milch gemäß Z 8 lit. a bis c beziehen sich nur auf die beanstandete Tages- bzw. Teillieferung von Milch (Milchrahm). Der Abschlag für Milch gemäß Z 8 lit. d bezieht sich auf die gesamte im betreffenden Prüfungsmonat angelieferte Milch. Soweit Lieferanten an Hartkäsereien auftragsgemäß ungeseihte Milch liefern, findet Z 8 lit. a keine Anwendung.
Die Einstufung der abgelieferten Milch und des abgelieferten Milchrahms als 1., 2. oder 3. Qualität sowie die Voraussetzungen für die Zu- und Abschläge gemäß den Z 7, 8 und 9 bestimmen sich nach dem Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, in der jeweils geltenden Fassung und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.
Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe übernehmen die Milch und den Milchrahm entweder gewichts- oder volumsmäßig. Bei volumsmäßiger Übernahme wird zum Zwecke der Abrechnung der Liter Milch, sofern die Übernahme mittels Absaugvorrichtung erfolgt, mit dem Faktor 1,025, sonst aber mit dem Faktor 1,03 und der Liter Milchrahm in jedem Fall mit dem Faktor 1 in Kilogramm umgerechnet.
Die Abrechnung erfolgt vom übernehmenden Betrieb nach Grundpreis, Fetteinheitenpreis und Zuschlag für die Qualität. Grundlage für die Abrechnung bilden die vom Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb tatsächlich übernommenen Mengen und Fetteinheiten.
Die in den Z 1 bis 12 genannten Preise enthalten keine Umsatzsteuer gemäß dem Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in der geltenden Fassung. Die Umsatzsteuer wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen.
Die Abrechnung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe mit den Lieferanten von Milch erfolgt monatlich im nachhinein.
(2) Diese Festsetzung gilt bis zu einer neuen Festsetzung durch den Milchwirtschaftsfonds gemäß § 3 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, längstens jedoch bis 30. September 1988.
Verfassungsbestimmung
Artikel IV
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991)
(3) (Verfassungsbestimmung) Die automationsunterstützt erstellten Erledigungen des Milchwirtschaftsfonds in Angelegenheiten des Art. III der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 291, in der Fassung des Art. VIII der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, sowie der Abs. 1 und 2 dieses Artikels gelten als Bescheide des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds, sofern nicht bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der in diesen Angelegenheiten gestellte Antrag widerrufen wurde.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991)
Artikel V
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)
(1) § 73 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, ist auf Pachtverträge, die spätestens am Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden und auf Grund derer die Einzelrichtmenge spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 1986 übertragen wird, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Einzelrichtmenge nach Ablauf einer sechsjährigen Pachtdauer mit dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr in dem Ausmaß, in dem sie übergegangen ist, höchstens aber in dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß, wieder zurückfällt. Ein dreimaliger, jeweils unmittelbar daran anschließender Übergang der Einzelrichtmengen ist gemäß § 73 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, mit der Maßgabe möglich, daß die Dauer des Pachtverhältnisses mindestens ein Wirtschaftsjahr und höchstens sechs Wirtschaftsjahre beträgt, wobei sich die Einzelrichtmenge, die auf Grund des Pachtvertrages übergeht, um jeweils ein Viertel der ursprünglichen Einzelrichtmenge verringert. Für solche Verlängerungen hat der Milchwirtschaftsfonds durch allgemein verbindliche Anordnungen die näheren Voraussetzungen festzusetzen. Die von der Verringerung betroffenen Pächter können während der Laufzeit des Übergangs der Einzelrichtmenge, sofern die übrigen Voraussetzungen der Handelbarkeit zutreffen, Anteile von Einzelrichtmengen bis zum Ausmaß der erfolgten Verringerung im Wege der Handelbarkeit (§ 75 in der Fassung dieses Bundesgesetzes) bevorzugt - unter Berücksichtigung der Rückkaufsmöglichkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft - erwerben.
(2) Tritt das Marktordnungsgesetz ohne Verlängerung seiner Geltungsdauer vor dem 1. Juli 2010 außer Kraft, tritt gleichzeitig Abs. 1 außer Kraft.
Artikel V
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)
(1) § 73 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, ist auf Partnerschaftsverträge, die vor dem 1. Juli 1988 abgeschlossen und bis 30. Juni 1988 dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder dem Milchwirtschaftsfonds gemeldet wurden, unter der Voraussetzung weiterhin anzuwenden, daß die Partnerschaftsverträge zwischen denselben Vertragspartnern oder deren Rechtsnachfolgern unmittelbar an deren jeweiliges Auslaufen anschließend verlängert werden.
(2) § 73 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, ist auf Pachtverträge, die spätestens am 2. April 1986 abgeschlossen wurden und auf Grund derer die Einzelrichtmenge spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 1986 übergegangen ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Einzelrichtmenge nach Ablauf einer sechsjährigen Pachtdauer mit dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr in dem Ausmaß, in dem sie übergegangen ist, höchstens aber in dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß, wieder zurückfällt. Diese Pachtverträge können gemäß § 73 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, nur zwischen denselben Vertragspartnern oder deren Rechtsnachfolgern für die Dauer von weiteren sechs Wirtschaftsjahren unmittelbar an den Ablauf der bisherigen Pachtverträge verlängert werden. Für solche Verlängerungen hat der Milchwirtschaftsfonds durch Verordnung die näheren Voraussetzungen festzusetzen. In dieser Verordnung muß jedenfalls weiterhin wie zuletzt bestimmt werden:
Die landwirtschaftlichen Betriebe der Vertragspartner müssen im selben oder in unmittelbar angrenzenden Gerichtsbezirken gelegen sein.
Im landwirtschaftlichen Betrieb des Verpächters muß bei sonstiger rückwirkender Ungültigkeit der Richtmengenübertragung die Milcherzeugung eingestellt bleiben.
Sofern der Verpächter nur einen Teil der Futterflächen (einschließlich Ackerland) verpachtet, kann pro ha verpachteter Futterfläche höchstens 5 000 kg Einzelrichtmenge (jedoch nicht mehr als die bisherige Einzelrichtmenge) an den oder die Pächter übergehen, wobei die Einzelrichtmenge eine zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl sein muß; diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Verpächter alle Futterflächen (einschließlich Ackerland) an den oder die Pächter verpachtet und sich (höchstens) Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgarten, Obstgarten u. dgl. zurückbehält.
(3) Anstelle einer Verlängerung der Partnerschaftsverträge (Abs. 1) und der Pachtverträge (Abs. 2) können dieselben Vetragspartner oder deren Rechtsnachfolger vereinbaren, daß die bislang durch Partnerschaftsvertrag oder Pachtvertrag übertragenen Einzelrichtmengen oder durch Pachtvertrag übertragenen Anteile von Einzelrichtmengen unter sinngemäßer Anwendung des § 75 in der Fassung dieses Bundesgesetzes im Ausmaß von 85 vH gerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl, auf die bisherigen Partner oder Pächter bzw. deren Rechtsnachfolger unmittelbar nach Ablauf des bisher geltenden Partnerschaftsvertrages oder Pachtvertrages übergehen. Die Differenz auf 100 vH der übertragenen Einzelrichtmengen oder der übertragenen Anteile der Einzelrichtmenge erlischt entschädigungslos. Dabei ist § 75 Abs. 5 bis 7, letzterer soweit er sich auf Abs. 5 und 6 bezieht, in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. § 75 in der Fassung dieses Bundesgesetzes bleibt - soweit es sich um eine Übertragung der Einzelrichtmenge an andere als die vorgenannten Vetragspartner handelt - unberührt. Soll dabei nach Übertragung der Einzelrichtmengen oder von Anteilen von Einzelrichtmengen die Einzelrichtmenge des Erwerbers ein Ausmaß von 140 000 kg überschreiten, ist der beabsichtigte Erwerb dem Milchwirtschaftsfonds vor dessen Durchführung anzuzeigen und von der Regionalkommission (§ 56 Abs. 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes) zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen erfüllt sind.
(4) Für das Wirtschaftsjahr 1988/89 sind Anträge gemäß § 73 Abs. 8 in der Fassung dieses Bundesgesetzes bis 15. August 1988 zu stellen. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben hiefür die gemäß § 73 Abs. 8 in der genannten Fassung erforderliche Mitteilung bis 31. Juli 1988 zu erstatten.
(5) Für unerledigte Anträge gemäß § 75 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 183/1986 und BGBl. Nr. 138/1987, die am 1. Juli 1988 beim Milchwirtschaftsfonds anhängig sind, entfällt die Verpflichtung zur bescheidförmigen Erledigung. Der Milchwirtschaftsfonds hat die Antragsteller über die durch dieses Bundesgesetz geschaffenen Möglichkeiten für die Erlangung einer Einzelrichtmenge zu informieren.
(6) Die Ermächtigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, 65 000 t handelbare Mengen aus dem Verkehr zu nehmen (§§ 75 Abs. 1 bis 6 und 8, 87 Abs. 1 Z 1 und 88 Abs. 4 Z 4 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 183/1986 und 138/1987) bleibt mit der Maßgabe der Bestimmungen des Art. VI der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, in der Fassung des Art. V der Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 138, aufrecht. Diese Ermächtigung endet, wenn 65 000 t handelbare Menge aus dem Verkehr genommen sind. Angebotene Einzelrichtmengen, für die die entsprechenden Anzeigen nach dem 31. Dezember 1988 beim Milchwirtschaftsfonds einlangen, sind jedenfalls nicht mehr zu übernehmen. Für landwirtschaftliche Betriebe, die im Wirtschaftsjahr 1987/88 an der freiwilligen Lieferrücknahme teilgenommen haben, gilt bei der Antragstellung nach dem 30. Juni 1988 als Bemessungsgrundlage die im Wirtschaftsjahr 1986/87 innerhalb der Einzelrichtmenge gelieferte und gemäß § 16 verrechnete Milchmenge, höchstens jedoch die im Zeitpunkt der Übernahme durch den Fonds zustehende Einzelrichtmenge, wenn der Verfügungsberechtigte diese von § 75 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 183/1986 abweichende Bemessungsgrundlage beantragt.
(7) Landwirtschaftliche Betriebe, die eine Einzelrichtmenge infolge Teilnahme an der Milchlieferverzichtsprämienaktion (Art. III der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 291, in der Fassung des Art. VIII der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, sowie des Art. IV der Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 138) oder infolge Teilnahme an der Rückkaufaktion (§§ 75 Abs. 1 bis 6 und Abs. 8, 87 Abs. 1 Z 1 und 88 Abs. 4 Z 4 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 183/1986 und 138/1987 sowie Art. VI der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, in der Fassung des Art. V der Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 138) verloren haben, sind innerhalb von fünf Jahren ab Erlöschen der Einzelrichtmenge von jeglichem Erwerb einer Einzelrichtmenge ausgeschlossen.
(8) § 75 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung des Art. IV Abs. 2 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 291, und des Art. III Abs. 6 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, ist auf landwirtschaftliche Betriebe, sofern die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch vor dem 1. Juli 1988 wieder aufgenommen wurde, bis 1. Juli 1990 weiter anzuwenden.
Artikel VI
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)
(1) Abweichend von § 73 Abs. 10 in der Fassung dieses
Bundesgesetzes beträgt für das Wirtschaftsjahr 1988/89 die
Prämienvorauszahlung je Kilogramm übernommener Milch bei einer
erklärten Lieferrücknahme von
erklärte Prämienvorauszahlung in
Lieferrücknahme Groschen je kg Milch
mindestens 5 vH ................... 25 g
mindestens 6 vH ................... 30 g
mindestens 7 vH ................... 35 g
mindestens 8 vH ................... 40 g
mindestens 9 vH ................... 45 g
mindestens 10 vH ................... 50 g.
(2) Abweichend von § 73 Abs. 11 in der Fassung dieses
Bundesgesetzes beträgt für das Wirtschaftsjahr 1988/89 die
Lieferrücknahmeprämie je Kilogramm übernommener Milch bei einer
tatsächlichen Lieferrücknahme von
tatsächliche Prämie in Groschen je kg
Lieferrücknahme Milch
mindestens 5 vH ................ 25 g
mindestens 5,5 vH ................ 30 g
mindestens 6,5 vH ................ 35 g
mindestens 7,5 vH ................ 40 g
mindestens 8,5 vH ................ 45 g
mindestens 9,5 vH ................ 50 g
mehr als 10 vH ................ 54 g.
Artikel VI
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991)
(2) 1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991)
die Einzelrichtmenge am 4. auf die Erlassung des Bescheides folgenden Monatsersten, in dem die Übernahme ausgesprochen wird, erlischt; gleichzeitig treten auch alle übrigen im § 75 Abs. 3 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, geregelten Rechtsfolgen mit der Maßgabe ein, daß auch die Erzeugung und Verwendung von Milch für die Aufzucht von Kälbern in diesem Betrieb zulässig ist.
(Anm.: Rest des Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991)
Artikel VII
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)
Abweichend vom § 77 wird mit Wirkung vom 1. März 1986 an der allgemeine Absatzförderungsbeitrag mit 0,38 Schilling und der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag mit 4,06 Schilling festgesetzt. Diese Festsetzung gilt bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 1985/86.
Artikel VII
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 266/1990)
(2) Anträge, die bis zum 1. Juli 1988 bei den Fonds anhängig gemacht wurden und von den Verwaltungskommissionen zu entscheiden gewesen wären, unterliegen ab diesem Zeitpunkt der Entscheidung durch die geschäftsführenden Ausschüsse.
(3) Die Mitgliedschaft zu den Kommissionen endet für alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit Ablauf des 30. Juni 1988. Die am 30. Juni 1988 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der in § 54 in der Fassung dieses Bundesgesetzes genannten Kollegialorgane gelten ab 1. Juli 1988 als Mitglieder (Ersatzmitglieder) dieser Kollegialorgane. Die am 30. Juni 1988 bestellten Obmänner und Obmannstellvertreter behalten diese Funktion auch nach dem 30. Juni 1988 bei. Die Funktionsperiode für diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie für die allenfalls nachträglich für die Zeit zwischen 1. Juli 1988 und 30. September 1988 namhaft gemachten Mitglieder (Ersatzmitglieder) endet am 30. September 1988. Jede der in § 55 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes genannten Stellen hat nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen für die Zeit nach dem 30. September 1988 umgehend die Mitglieder (Ersatzmitglieder) in der erforderlichen Anzahl, darunter die Obmänner und Obmannstellvertreter, namhaft zu machen. Dies gilt sinngemäß für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Regionalkommissionen nach § 56 Abs. 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
Artikel VIII
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)
Für die Förderung von Ökologieflächen sind ab dem Kalenderjahr 1989 abweichend von den §§ 53 Abs. 2 und 53 v Abs. 2 75 vH der benötigten Mittel vom Bund und die restlichen Mittel aus dem Aufkommen des Verwertungs-, Förderungs- und Saatgutbeitrages bereitzustellen. Der Getreidewirtschaftsfonds hat über Verlangen den aus den vorstehenden Beiträgen zu finanzierenden Anteil dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung zu stellen.
Artikel IX
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)
(1) Abweichend von § 80 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist für die vor dem 1. Juli 1988 liegenden Wirtschaftsjahre die Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages gemäß § 80 Abs. 3 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, vorzunehmen.
(2) Wenn Milch oder Erzeugnisse aus Milch in der Zeit vor dem 1. Juli 1988 von einer Alm ohne rechtzeitige Meldung gemäß § 71 Abs. 3 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, 183/1986 und 138/1987 geliefert wurden, kann die Begünstigung gemäß § 71 Abs. 3 bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden.
Artikel X
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)
(1) Die Beitragssätze des § 48 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Getreide ab der Ernte 1988 anzuwenden. Für Getreide aus früheren Ernten gelten die bisherigen Beitragssätze.
(2) Abweichend vom § 33 in der Fassung dieses Bundesgesetzes wird mit Wirkung vom 1. Juli 1988 der Transportausgleichsbeitrag mit 15 Groschen je Kilogramm Weizenvermahlung festgelegt. Diese Festsetzung gilt bis zu einer neuen Festsetzung des Transportausgleichsbeitrages durch den Getreidewirtschaftsfonds.
(3) Abweichend vom § 60 Abs. 1 Z 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes wird der Verwaltungskostenbeitrag des Getreidewirtschaftsfonds mit 13 Groschen je Kilogramm vermahlener Weizenmenge festgesetzt. Diese Festsetzung gilt bis zu einer neuen Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrages durch den Getreidewirtschaftsfonds.
(4) Für die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen gemäß § 33 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, sowie für die Gewährung von Zuschüssen gemäß dieser Bestimmung und für die Erhebung des Mühlenbeitrages gemäß § 52a in der Fassung der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 208, ist die vor dem 1. Juli 1988 geltende Rechtslage gemäß dem Marktordnungsgesetz weiterhin anzuwenden. Für die nach dem 30. Juni 1988 eingegangenen Einnahmen aus dem Mühlenbeitrag gilt § 53 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 208/1986, 557/1986 und 324/1987, sowie des Art. II dieses Bundesgesetzes. Allfällige Fehlbeträge aus dem Aufkommen der vorgenannten Ausgleichsbeiträge sind aus dem Aufkommen des Transportausgleichsbeitrages gemäß § 33 in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes zu bedecken; Überschüsse aus dem Aufkommen dieser Ausgleichsbeiträge sowie des Ausgleichsbeitrages gemäß § 34 in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind für Transportkostenvergütungen gemäß § 33 in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes zu verwenden. Dies ist bei der nächsten Festsetzung der Transportausgleichsbeiträge gemäß § 33 in der genannten Fassung zu berücksichtigen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.