Marktordnungsgesetz 1985 – MOG

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-06-06
Letzte Aktualisierung 1993-12-31
Status Aufgehoben · 2007-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 278
Änderungshistorie JSON API
2.

einer Verordnung oder einem Bescheid, die auf Grund des § 32 oder § 37 Abs. 3 erlassen worden sind, zuwiderhandelt,

3.

erstmalig einer Verordnung oder einem Bescheid, die auf Grund des § 43 erlassen worden sind, zuwiderhandelt oder

4.

der Meldeverpflichtung gemäß § 71 Abs. 7 letzter Satz nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

dem § 13 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 dritter Satz oder Abs. 4 erster Satz oder dem § 16 Abs. 1a, Abs. 2a oder Abs. 6 letzter Satz zuwiderhandelt,

2.

einer Verordnung oder einem Bescheid auf Grund des § 14 Abs. 2, Abs. 2a, des § 15 Abs. 1, des § 16 Abs. 3, des § 17 Abs. 3 oder § 32 zuwiderhandelt,

3.

entgegen dem § 13 Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 erster Satz die Lieferung oder die Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus Milch vornimmt oder unterläßt,

4.

entgegen dem § 18 Abs. 3 frische Rohmilch oder frischen Rohrahm übernimmt,

5.

entgegen dem § 28 Abs. 3 erster Satz oder dem § 30 Waren im Werte bis zu 500 000 S in das Inland verbringt,

6.

entgegen dem § 29 Abs. 1 erster Satz Waren im Werte bis zu 500 000 S in das Ausland verbringt,

7.

seinen Verpflichtungen nach den §§ 41 Abs. 3, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1, 53e Abs. 2, 53g Abs. 1, 53h, 53q Abs. 3, 53r, 86h Abs. 1 oder 86i Abs. 1 nicht nachkommt,

8.

im Wiederholungsfalle einer Verordnung oder einem Bescheid, die auf Grund des § 43 erlassen worden sind, zuwiderhandelt oder

9.

die Zuerkennung von Zuschüssen durch unrichtige Angaben oder sonst in mißbräuchlicher Weise beeinflußt;

10.

als Importeur eine sich aus § 24 ergebene Verpflichtung verletzt,

11.

(Anm.: tritt erst mit 1. 1. 1994 in Kraft) oder

12.

seiner Verpflichtung nach § 14a Abs. 2a nicht

(3) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen und nicht höher sein als die verhängte Geldstrafe.

(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht derjenige, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß Beiträge und Beträge nach den Abschnitten A, B und C sowie Import- und Exportausgleiche nicht oder zu niedrig festgestellt werden, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorsatz mit Geldstrafe bis zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit bis zum Einfachen des Betrages, um den der Beitrag, Betrag, Import- und Exportausgleich zu niedrig festgestellt wurde, zu bestrafen.

(5) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß Abs. 4 ist bei Vorsatz eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen und bei Fahrlässigkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen festzusetzen.

(6) Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991,BGBl. Nr. 53, ist nicht anzuwenden auf Bescheide, deren Nichterfüllung gemäß Abs. 1 und 2 als Verwaltungsübertretung bestraft wird.

(7) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 bis 4 sechs Monate.

E. Straf-, übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 87. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

dem § 13 Abs. 4 dritter Satz, einer Verpflichtung gemäß dem § 14a Abs. 4, § 16 Abs. 8 letzter Satz, § 16a Abs. 3 oder § 73 Abs. 5 zweiter Satz, dem § 19 Abs. 1, 2 erster bis dritter Satz oder 3, dem § 28 Abs. 6 oder dem § 37 Abs. 1, 2 oder 4 zuwiderhandelt.

2.

einer Verordnung oder einem Bescheid, die auf Grund des § 32 oder § 37 Abs. 3 erlassen worden sind, zuwiderhandelt,

3.

erstmalig einer Verordnung oder einem Bescheid, die auf Grund des § 43 erlassen worden sind, zuwiderhandelt oder

4.

der Meldeverpflichtung gemäß § 71 Abs. 7 letzter Satz nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

dem § 13 Abs. 3 dritter Satz oder Abs. 4 erster Satz oder dem § 16 Abs. 1a, Abs. 2a oder Abs. 6 letzter Satz zuwiderhandelt,

2.

einer Verordnung oder einem Bescheid auf Grund des § 14 Abs. 2, Abs. 2a, des § 15 Abs. 1, des § 16 Abs. 3, des § 17 Abs. 3 oder § 32 zuwiderhandelt,

3.

entgegen dem § 13 Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 erster Satz die Lieferung oder die Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus Milch vornimmt oder unterläßt,

4.

entgegen dem § 18 Abs. 3 frische Rohmilch oder frischen Rohrahm übernimmt,

5.

entgegen dem § 28 Abs. 3 erster Satz oder dem § 30 Waren im Werte bis zu 500 000 S in das Inland verbringt,

6.

entgegen dem § 29 Abs. 1 erster Satz Waren im Werte bis zu 500 000 S in das Ausland verbringt,

7.

seinen Verpflichtungen nach den §§ 41 Abs. 3, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1, 53e Abs. 2, 53g Abs. 1, 53h, 53q Abs. 3, 53r, 86h Abs. 1 oder 86i Abs. 1 nicht nachkommt,

8.

im Wiederholungsfalle einer Verordnung oder einem Bescheid, die auf Grund des § 43 erlassen worden sind, zuwiderhandelt oder

9.

die Zuerkennung von Zuschüssen durch unrichtige Angaben oder sonst in mißbräuchlicher Weise beeinflußt;

10.

als Importeur eine sich aus § 24 ergebene Verpflichtung verletzt,

11.

an einen anderen als einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb Milch oder Erzeugnisse aus Milch - ausgenommen in den Fällen des § 13 Abs. 2 Z 1 bis 7 - abgibt oder

12.

seiner Verpflichtung nach § 14a Abs. 2a nicht

(3) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen und nicht höher sein als die verhängte Geldstrafe.

(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht derjenige, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß Beiträge und Beträge nach den Abschnitten A, B und C sowie Import- und Exportausgleiche nicht oder zu niedrig festgestellt werden, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorsatz mit Geldstrafe bis zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit bis zum Einfachen des Betrages, um den der Beitrag, Betrag, Import- und Exportausgleich zu niedrig festgestellt wurde, zu bestrafen.

(5) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß Abs. 4 ist bei Vorsatz eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen und bei Fahrlässigkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen festzusetzen.

(6) Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991,BGBl. Nr. 53, ist nicht anzuwenden auf Bescheide, deren Nichterfüllung gemäß Abs. 1 und 2 als Verwaltungsübertretung bestraft wird.

(7) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 bis 4 sechs Monate.

E. Straf-, übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 87. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

dem § 13 Abs. 4 dritter Satz, einer Verpflichtung gemäß dem § 14a Abs. 4, § 16 Abs. 8 letzter Satz, § 16a Abs. 3 oder § 73 Abs. 5 zweiter Satz, dem § 19 Abs. 1, 2 erster bis dritter Satz oder 3, dem § 28 Abs. 6 oder dem § 37 Abs. 1, 2 oder 4 zuwiderhandelt.

2.

einer Verordnung oder einem Bescheid, die auf Grund des § 32 oder § 37 Abs. 3 erlassen worden sind, zuwiderhandelt,

3.

erstmalig einer Verordnung oder einem Bescheid, die auf Grund des § 43 erlassen worden sind, zuwiderhandelt oder

4.

der Meldeverpflichtung gemäß § 71 Abs. 7 letzter Satz nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

dem § 13 Abs. 3 dritter Satz oder Abs. 4 erster Satz oder dem § 16 Abs. 1a, Abs. 2a oder Abs. 6 letzter Satz zuwiderhandelt,

2.

einer Verordnung oder einem Bescheid auf Grund des § 14 Abs. 2, Abs. 2a, des § 15 Abs. 1, des § 16 Abs. 3, des § 17 Abs. 3 oder § 32 zuwiderhandelt,

3.

entgegen dem § 13 Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 erster Satz die Lieferung oder die Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus Milch vornimmt oder unterläßt,

4.

entgegen dem § 18 Abs. 3 frische Rohmilch oder frischen Rohrahm übernimmt,

5.

entgegen dem § 28 Abs. 3 erster Satz oder dem § 30 Waren im Werte bis zu 500 000 S in das Inland verbringt,

6.

entgegen dem § 29 Abs. 1 erster Satz Waren im Werte bis zu 500 000 S in das Ausland verbringt,

7.

seinen Verpflichtungen nach den §§ 41 Abs. 3, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1, 53e Abs. 2, 53g Abs. 1, 53h, 53q Abs. 3 oder 53r nicht nachkommt,

8.

im Wiederholungsfalle einer Verordnung oder einem Bescheid, die auf Grund des § 43 erlassen worden sind, zuwiderhandelt oder

9.

die Zuerkennung von Zuschüssen durch unrichtige Angaben oder sonst in mißbräuchlicher Weise beeinflußt;

10.

als Importeur eine sich aus § 24 ergebene Verpflichtung verletzt,

11.

an einen anderen als einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb Milch oder Erzeugnisse aus Milch - ausgenommen in den Fällen des § 13 Abs. 2 Z 1 bis 7 - abgibt oder

12.

seiner Verpflichtung nach § 14a Abs. 2a nicht

(3) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen und nicht höher sein als die verhängte Geldstrafe.

(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht derjenige, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß Beiträge und Beträge nach den Abschnitten A, B und C sowie Import- und Exportausgleiche nicht oder zu niedrig festgestellt werden, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorsatz mit Geldstrafe bis zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit bis zum Einfachen des Betrages, um den der Beitrag, Betrag, Import- und Exportausgleich zu niedrig festgestellt wurde, zu bestrafen.

(5) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß Abs. 4 ist bei Vorsatz eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen und bei Fahrlässigkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen festzusetzen.

(6) Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991,BGBl. Nr. 53, ist nicht anzuwenden auf Bescheide, deren Nichterfüllung gemäß Abs. 1 und 2 als Verwaltungsübertretung bestraft wird.

(7) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 bis 4 sechs Monate.

§ 88. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung zu bestrafen, wer

1.

unter Verletzung der Verpflichtung zur Offenlegung oder zur Anzeige nach den §§ 71 Abs. 7, 80 Abs. 4 oder 81 Abs. 4 den Beitrag oder die Vorauszahlung an den Milchwirtschaftsfonds oder die Abhofpauschale ganz oder teilweise nicht entrichtet,

2.

vorsätzlich durch Handlungen oder unrichtige Angaben bewirkt, daß Absatzförderungsbeiträge oder die Abhofpauschale ganz oder teilweise nicht entrichtet werden,

3.

unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen und zur Erstattung von Meldungen nach § 73 Abs. 10 oder 11 die Lieferrücknahmeprämie oder eine Prämienvorauszahlung zu Unrecht oder in zu hohem Ausmaß leistet und dem Milchwirtschaftsfonds verrechnet oder von diesem anfordert, oder

4.

vorsätzlich durch Handlungen oder unrichtige Angaben bewirkt, daß die Lieferrücknahmeprämie oder eine Prämienvorauszahlung zu Unrecht oder in zu hohem Ausmaß geleistet wird und mit dem Milchwirtschaftsfonds verrechnet oder von diesem angefordert wird.

(1a) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer die Begünstigungen des § 71 Abs. 3 in Anspruch nimmt und

1.

Milch oder Erzeugnisse aus Milch nicht zur Gänze auf der Alm erzeugt oder

2.

Milch und Erzeugnisse aus Milch nicht auf der Futtergrundlage dieser Alm - ausgenommen bei Vorliegen eines Elementarereignisses - erzeugt oder

3.

Milch und Erzeugnisse aus Milch nicht unmittelbar an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder die Sammelstelle liefert.

(1b) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer eine Gemeinschaftsanlage ohne Bewilligung gemäß § 16a betreibt. Der Versuch ist strafbar. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

1.

eine dem § 80 Abs. 6 zuwiderlaufende ungleichmäßige Belastung der Milcherzeuger mit den Beiträgen oder ihre Belastung mit höheren als den durch Verordnung nach § 77 Abs. 1 festgesetzten Beträgen vornimmt,

2.

die Aufzeichnungspflicht nach § 73 Abs. 10 oder 11 oder nach § 82 verletzt.

(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder Bestätigungen

1.

eine unrichtige Feststellung oder Mitteilung einer Einzelrichtmenge oder

2.

vorsätzlich die Zuerkennung einer Einzelrichtmenge oder von Anteilen einer Einzelrichtmenge gemäß § 73d oder § 75 Abs. 2 bis 7 oder

3.

vorsätzlich durch Handlungen oder unrichtige Angaben die Zuteilung einer Einzelrichtmenge gemäß § 75g

(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen, wer

1.

ohne dadurch den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, die Meldepflicht nach § 73 Abs. 10 oder 11 oder die Offenlegungs- und Anzeigepflicht nach den §§ 71 Abs. 7, 80 Abs. 4 oder 81 Abs. 4 verletzt;

2.

einer Verpflichtung nach § 73 Abs. 4 dritter Satz zuwiderhandelt;

3.

eine Meldeverpflichtung nach § 73 Abs. 6 verletzt;

4.

durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß eine Prämienvorauszahlung nach § 73 Abs. 10 oder eine Lieferrücknahmeprämie nach § 73 Abs. 11 zu Unrecht oder in zu hohem Ausmaß geleistet wird; der Versuch ist strafbar;

5.

eine unrichtige oder unvollständige Meldung nach § 71 Abs. 3 erstattet; der Versuch ist strafbar;

6.

ohne dadurch den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, Milch oder Erzeugnisse aus Milch eines anderen Milcherzeugers abliefert oder Milch oder Erzeugnisse aus Milch zu einem anderen Milchlieferanten verbringt; der Versuch ist strafbar.

(5) Die Verjährungsfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 bis 4 ein Jahr.

§ 89. (1) Wer entgegen dem § 28 Abs. 3 erster Satz oder dem § 30 im § 26 genannte Waren ausländischer Herkunft im Werte von mehr als 500 000 S, wenn auch nur fahrlässig, ins Inland verbringt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zur Höhe des Verkehrswertes der Ware, hinsichtlich derer die mit Strafe bedrohte Tat begangen wurde, zu bestrafen.

(2) Zugleich hat das Gericht diese Ware, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehört, einzuziehen, es sei denn, daß der Besitzer die Ware von einem zu diesem Verkehr befugten Gewerbetreibenden erworben hat und keine Kenntnis davon hatte, daß sie mißbräuchlich ins Inland verbracht worden ist.

(3) Wer entgegen dem § 29 Abs. 1 erster Satz Waren im Werte von mehr als 500 000 S, wenn auch nur fahrlässig, ins Ausland verbringt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zur Höhe des Verkehrswertes der Ware, hinsichtlich derer die mit Strafe bedrohte Tat begangen wurde, zu bestrafen.

(4) Zugleich mit einer nach Abs. 1 oder 3 verhängten Geldstrafe ist für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf.

§ 90. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 330/1988)

§ 91. (1) Jeder durch dieses Bundesgesetz errichtete Fonds tritt in die Rechte und Pflichten des durch das Milchwirtschaftsgesetz 1956, BGBl. Nr. 148, und das Getreidewirtschaftsgesetz 1956, BGBl. Nr. 149, errichteten gleichnamigen Fonds ein. Die bestehenden Dienstverträge bleiben aufrecht.

(2) Die Verordnungen, die auf Grund der im Abs. 1 genannten Bundesgesetze erlassen worden sind, mit Ausnahme der Verordnungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft BGBl. Nr. 92/1951 und BGBl. Nr. 99/1951, bleiben, soweit sie nicht mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen, als Bundesgesetz in Geltung. Sie treten in dem Zeitpunkt, in dem entsprechende, auf Grund dieses Bundesgesetzes im Verordnungswege erlassene Regelungen Geltung erlangen, außer Kraft.

(3) Rechte und Pflichten, die auf Grund der im Abs. 1 genannten Bundesgesetze durch Bescheid begründet worden sind, bleiben aufrecht. Sie unterliegen in Hinkunft diesem Bundesgesetz.

§ 91a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 91b. (1) Die §§ 30 und 33 treten mit Ablauf des 30. Juni 1992 außer Kraft; sie sind auf Sachverhalte, die sich bis zum 30. Juni 1992 ereignen, weiterhin anwendbar.

(2) Allfällige Überschüsse aus dem Aufkommen des Transportausgleichsbeitrags (§ 33) sind vom Fonds zur Verbilligung von Durumweizen, der von den Mühlen zum Zwecke der Inlandsversorgung zur Vermahlung gelangt, zu verwenden. Der Fonds hat durch Verordnung die näheren Bedingungen festzusetzen.

Abkürzung

MOG

Abs. 1 Z 1: Verfassungsbestimmung

§ 91c. (1) Art. II des Abschnitts I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 969/1993 tritt

1.

(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 53a Abs. 2 mit 1. März 1994,

2.

hinsichtlich des § 5 Abs. 5b und 5c, § 13 Abs. 1, § 14a Abs. 2a und 3, § 16 Abs. 1a, § 17 Abs. 5, § 22 Abs. 2 und 6, § 26 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 3, § 41 Abs. 4, § 53 Abs. 1, § 53m Abs. 1, § 53v Abs. 1, § 60 Abs. 2, § 60 Abs. 7, § 61a, § 68 Abs. 3a, § 71 Abs. 4, § 73 Abs. 1, § 73 Abs. 3b, § 73b Abs. 10 und § 87 Abs. 2 Z 7, 10 und 12 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,

3.

hinsichtlich des § 53b Abs. 1, § 53c und § 53f Abs. 1 mit 1. März 1994,

4.

hinsichtlich des § 1a Abs. 2, § 5 Abs. 1a, § 6 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 Z 4, § 15 Abs. 2b, § 16 Abs. 2b, § 16 Abs. 6, § 16a, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 3a und 3b, § 21 Abs. 1, § 24, § 53w, § 71 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 1, § 73 Abs. 2a und 2b, § 73 Abs. 6 und 7, § 73 Abs. 15, § 73 Abs. 16, § 73a, § 73b Abs. 3, § 75a Abs. 2, § 75b Abs. 2, § 76 Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 2 und § 87 Abs. 2 Z 1 und 11 mit 1. Jänner 1994 und

5.

hinsichtlich des § 2a Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 9 Z 1a und 4 und § 75g Abs. 2 mit 1. Juli 1994

in Kraft.

(2) Art. II des Abschnitts I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 969/1993 tritt

1.

hinsichtlich des § 18 Abs. 4 mit 1. Jänner 1994 und

2.

hinsichtlich des § 73 Abs. 9 Z 3, 5 und 8 mit 1. Juli 1994

außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund Art. II des Abschnitts I des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 969/1993, können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie können jedoch frühestens ab den in Abs. 1 genannten Terminen in Kraft treten.

Abs. 1 Z 1: Verfassungsbestimmung

§ 91c. (1) Art. II des Abschnitts I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 969/1993 tritt

1.

(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 53a Abs. 2 mit 1. März 1994,

2.

hinsichtlich des § 5 Abs. 5b und 5c, § 13 Abs. 1, § 14a Abs. 2a und 3, § 16 Abs. 1a, § 17 Abs. 5, § 22 Abs. 2 und 6, § 26 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 3, § 41 Abs. 4, § 53 Abs. 1, § 53m Abs. 1, § 53v Abs. 1, § 60 Abs. 2, § 60 Abs. 7, § 61a, § 68 Abs. 3a, § 71 Abs. 4, § 73 Abs. 3b, § 73b Abs. 10 und § 87 Abs. 2 Z 7, 10 und 12 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,

3.

hinsichtlich des § 53b Abs. 1, § 53c und § 53f Abs. 1 mit 1. März 1994,

4.

hinsichtlich des § 1a Abs. 2, § 5 Abs. 1a, § 6 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 Z 4, § 15 Abs. 2b, § 16 Abs. 2b, § 16 Abs. 6, § 16a, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 3a und 3b, § 21 Abs. 1, § 24, § 53w, § 71 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 1, § 73 Abs. 2a und 2b, § 73 Abs. 6 und 7, § 73 Abs. 15, § 73 Abs. 16, § 73a, § 73b Abs. 3, § 75a Abs. 2, § 75b Abs. 2, § 76 Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 2 und § 87 Abs. 2 Z 1 und 11 mit 1. Jänner 1994 und

5.

hinsichtlich des § 2a Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 9 Z 1a und 4 und § 75g Abs. 2 mit 1. Juli 1994

(2) Art. II des Abschnitts I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 969/1993 tritt

1.

hinsichtlich des § 18 Abs. 4 mit 1. Jänner 1994 und

2.

hinsichtlich des § 73 Abs. 9 Z 3, 5 und 8 mit 1. Juli 1994

(3) Verordnungen auf Grund Art. II des Abschnitts I des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 969/1993, können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie können jedoch frühestens ab den in Abs. 1 genannten Terminen in Kraft treten.

Z 3: Verfassungsbestimmung

§ 91d. Art. II des Abschnitts I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994 tritt

1.

hinsichtlich der Änderung des § 91c Abs. 1 Z 2 mit 31. Dezember 1993,

2.

hinsichtlich der Änderung der §§ 7, 28 Abs. 5, 41 Abs. 1, 46 Abs. 4, 53 Abs. 2c, 69b, 69c, 70, 71 Abs. 5, 73 Abs. 1, Abs. 8d, Abs. 10a und Abs. 17, 75g Abs. 2 Z 1, 75g Abs. 7a, 76 Abs. 1a, 77 Abs. 4a und Abs. 6, 81a bis 81c und 87 Abs. 2 Z 7 mit 1. Juli 1994,

3.

(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 53a Abs. 3 mit 1. Juli 1994 und

4.

hinsichtlich des § 9 Abs. 4 mit 1. Oktober 1994

§ 92. (1) Dieses Bundesgesetz tritt

1.

hinsichtlich der Abschnitte A, B und C mit Ablauf des 31. Dezember 1995 und

2.

hinsichtlich des Abschnitts D mit Ablauf des 30. Juni 1996

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist mit seiner Vollziehung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, in Angelegenheiten jedoch, die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

Verfassungsbestimmung

Abschnitt F

Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen

§ 93. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Abschnitt enthalten sind, sind Angelegenheiten des Art. 10 B-VG. Die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden.

Verfassungsbestimmung

Abschnitt F

Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen

§ 93. (Verfassungsbestimmung). Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Abschnitt enthalten sind, sind Angelegenheiten des Art. 10 B-VG. Die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden.

Gemeinsame Marktorganisationen

§ 94. (1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) angeführten Erzeugnisse sowie sonstige Handelsregelungen (im folgenden: gemeinschaftliches Marktordnungsrecht).

(2) Regelungen im Sinne dieses Abschnittes, ausgenommen Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 96 Abs. 3, sind

1.

die Bestimmungen des EG-Vertrages samt Protokollen,

2.

die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des EG-Vertrages zustande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und rechtswirksam sind,

3.

Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Z 1 und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften.

Marktordnungswaren

§ 95. Marktordnungswaren im Sinne dieses Abschnittes sind die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 getroffen sind.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Zuständige Marktordnungs- und Interventionsstelle

§ 96. (1) Zuständige Marktordnungs- und Interventionsstelle im Sinne dieses Abschnittes ist die AMA, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung gemeinsamer Marktorganisationen vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen gemäß § 94 Abs. 2 erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungsstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.

(2) (Verfassungsbestimmung) In die Durchführung einzelner Akte der Vollziehung gemeinsamer Marktorganisationen können unbeschadet des Abs. 1 durch Verordnung durch Landesgesetz eingerichtete Rechtsträger der Länder oder sonstige geeignete Rechtsträger einbezogen werden.

(3) Die Vollziehung der Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Erhebung von Ein- und Ausfuhrabgaben obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Zuständige Marktordnungs- und Interventionsstelle

§ 96. (1) Zuständige Marktordnungs- und Interventionsstelle im Sinne dieses Abschnittes ist die AMA, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung gemeinsamer Marktorganisationen vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen gemäß § 94 Abs. 2 erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungsstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.

(2) (Verfassungsbestimmung) In die Durchführung einzelner Akte der Vollziehung gemeinsamer Marktorganisationen können unbeschadet des Abs. 1 durch Verordnung durch Landesgesetz eingerichtete Rechtsträger der Länder oder sonstige geeignete Rechtsträger einbezogen werden.

(3) Die Vollziehung der Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Erhebung von Ein- und Ausfuhrabgaben obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

Ein- und Ausfuhr

§ 97. Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 nicht anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Abschnittes

1.

über die Einfuhr beim Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, in den freien Verkehr der Gemeinschaft;

2.

über die Ausfuhr beim Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft und die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleich gestellten Lieferungen.

Sonstige Begriffsbestimmungen

§ 98. Im Sinne dieses Abschnittes sind

1.

Interventionen: die Übernahme, Abgabe oder Verwertung von Marktordnungswaren durch Interventionsstellen;

2.

Lizenzen: Ein- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Marktordnungswaren.

Besondere Förderungsbestimmungen

§ 99. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über Verfahren sowie über Voraussetzungen und die Höhe von Vergünstigungen insbesondere bei

1.

Produktionserstattungen,

2.

Übergangsvergütungen,

3.

Denaturierungsprämien,

4.

Nichtvermarktungsprämien,

5.

Erzeuger- und Käuferprämien,

6.

flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,

7.

Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,

8.

Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,

9.

Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel,

10.

Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,

11.

Beihilfen für private Lagerhaltung,

12.

Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,

13.

Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,

14.

Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und

15.

sonstigen Vergünstigungen.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahmen erforderlich ist.

(3) Soweit Bundesmittel bei Vergünstigungen nach Abs. 1 bereitgestellt werden sowie hinsichtlich Angelegenheiten des Abs. 1 Z 8 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erforderlich.

Besondere Förderungsbestimmungen

§ 99. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über Verfahren sowie über Voraussetzungen und die Höhe von Vergünstigungen insbesondere bei

1.

Produktionserstattungen,

2.

Übergangsvergütungen,

3.

Denaturierungsprämien,

4.

Nichtvermarktungsprämien,

5.

Erzeuger- und Käuferprämien,

6.

flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,

7.

Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,

8.

Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,

9.

Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel,

10.

Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,

11.

Beihilfen für private Lagerhaltung,

12.

Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,

13.

Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,

14.

Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und

15.

sonstigen Vergünstigungen.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahmen erforderlich ist.

(3) Soweit Bundesmittel bei Vergünstigungen nach Abs. 1 bereitgestellt werden sowie hinsichtlich Angelegenheiten des Abs. 1 Z 8 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erforderlich.

Besondere Förderungsbestimmungen

§ 99. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über Verfahren sowie über Voraussetzungen und die Höhe von Vergünstigungen insbesondere bei

1.

Produktionserstattungen,

2.

Übergangsvergütungen,

3.

Denaturierungsprämien,

4.

Nichtvermarktungsprämien,

5.

Käuferprämien,

6.

flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,

7.

Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,

8.

Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,

9.

Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel,

10.

Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,

11.

Beihilfen für private Lagerhaltung,

12.

Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,

13.

Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,

14.

Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und

15.

sonstigen Vergünstigungen.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahmen erforderlich ist.

(3) Soweit Bundesmittel bei Vergünstigungen nach Abs. 1 bereitgestellt werden sowie hinsichtlich Angelegenheiten des Abs. 1 Z 8 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erforderlich.

Interventionen

§ 100. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung die für die Intervention erforderlichen Durchführungsbestimmungen insbesondere über Verfahren bei Interventionen sowie über Voraussetzungen und Umfang von Interventionen und die Höhe des Interventionspreises erlassen, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist. § 99 Abs. 2 gilt entsprechend.

Interventionen

§ 100. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die für die Intervention erforderlichen Durchführungsbestimmungen insbesondere über Verfahren bei Interventionen sowie über Voraussetzungen und Umfang von Interventionen und die Höhe des Interventionspreises erlassen, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist. § 99 Abs. 2 gilt entsprechend.

Mengenregelungen

§ 101. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung und Änderung von Garantiemengen, Referenzmengen, Quoten und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen (Mengenregelungen), über Voraussetzungen und Höhe solcher Mengenregelungen sowie über die anzuwendenden Verfahrensvorschriften.

Mengenregelungen

§ 101. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung und Änderung von Garantiemengen, Referenzmengen, Quoten und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen (Mengenregelungen), über Voraussetzungen und Höhe solcher Mengenregelungen sowie über die anzuwendenden Verfahrensvorschriften.

Mengenregelungen

§ 101. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung und Änderung von Garantiemengen, Quoten und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen (Mengenregelungen), über Voraussetzungen und Höhe solcher Mengenregelungen sowie über die anzuwendenden Verfahrensvorschriften.

Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen

§ 102. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über Verfahren bei Marktordnungswaren, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), sowie über Voraussetzungen, Umfang und Dauer solcher obligatorischer Maßnahmen sowie über die Höhe allfälliger Geldleistungen.

Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen

§ 102. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über Verfahren bei Marktordnungswaren, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), sowie über Voraussetzungen, Umfang und Dauer solcher obligatorischer Maßnahmen sowie über die Höhe allfälliger Geldleistungen.

Bescheidbehebung, Rückzahlung

§ 103. (1) Bescheide können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aufgehoben oder abgeändert werden,

1.

wenn der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt In einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde,

2.

wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können, oder

3.

wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

(2) Bescheide, aus denen ein Recht erwachsen ist, können selbst nach Rechtskraft in den Fällen der §§ 99 und 101 aufgehoben werden, soweit eine Voraussetzung für die Bescheiderlassung nachträglich entfallen oder nicht erfüllt worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird. Der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu beheben, soweit Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 nicht anderes zulassen.

(3) Die Höhe des rückzuzahlenden Betrags ist durch Bescheid festzusetzen.

Bescheidbehebung, Rückzahlung

§ 103. (1) Bescheide können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgehoben oder abgeändert werden,

1.

wenn der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt In einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde,

2.

wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können, oder

3.

wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

(2) Bescheide, aus denen ein Recht erwachsen ist, können selbst nach Rechtskraft in den Fällen der §§ 99 und 101 aufgehoben werden, soweit eine Voraussetzung für die Bescheiderlassung nachträglich entfallen oder nicht erfüllt worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird. Der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu beheben, soweit Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 nicht anderes zulassen.

(3) Die Höhe des rückzuzahlenden Betrags ist durch Bescheid festzusetzen.

Beweislast

§ 104. Der Begünstigte trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung.

Abgaben

§ 105. (1) Auf Abgaben auf Marktordnungswaren, die im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden, soweit durch diesen Abschnitt oder durch Verordnung auf Grund dieses Abschnittes nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und die jeweils zuständige Marktordnungsstelle sind, soweit die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren bei Abgaben gemäß Abs. 1, insbesondere über den Kreis der Abgabeschuldner, Abführungspflichtigen und die Ansprüche zwischen diesen, sowie über Voraussetzungen und Höhe dieser Abgaben.

Abgaben

§ 105. (1) Auf Abgaben auf Marktordnungswaren, die im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden, soweit durch diesen Abschnitt oder durch Verordnung auf Grund dieses Abschnittes nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweils zuständige Marktordnungsstelle sind, soweit die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren bei Abgaben gemäß Abs. 1, insbesondere über den Kreis der Abgabeschuldner, Abführungspflichtigen und die Ansprüche zwischen diesen, sowie über Voraussetzungen und Höhe dieser Abgaben.

Sicherheiten

§ 106. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung, soweit Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren dies erfordern, Vorschriften erlassen über Art, Höhe und Verfahren bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten), insbesondere über Gestaltung, Verwaltung, Freigabe und Verfall. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern, Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt § 109.

(2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so muß der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften nach der österreichischen Rechtsordnung berechtigt sein und im Inland seinen Sitz oder eine Niederlassung haben.

Sicherheiten

§ 106. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren dies erfordern, Vorschriften erlassen über Art, Höhe und Verfahren bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten), insbesondere über Gestaltung, Verwaltung, Freigabe und Verfall. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern, Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt § 109.

(2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so muss der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften berechtigt sein.

Zinsen

§ 107. Rückzahlungsbeträge von Vergünstigungen im Sinne dieses Abschnittes sind vom Tag der Auszahlung an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung eines Rückzahlungsbetrages hat die Berechnung dieser Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Zinsen

§ 107. Rückzahlungsbeträge von Vergünstigungen im Sinne dieses Abschnittes sind vom Tag der Auszahlung an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung eines Rückzahlungsbetrags hat die Berechnung dieser Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Überwachungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 108. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung die Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und Betriebsstätten, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlußscheinen, amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung sowie Kostentragung.

Überwachungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 108. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und Betriebsstätten, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlußscheinen, amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung sowie Kostentragung.

Entnahme von Proben und Kostentragung

§ 109. Soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 oder von Verordnungen auf Grund dieses Abschnittes erforderlich ist, können im notwendigen Umfang Muster und Proben ohne Entschädigung entnommen werden sowie die aus der Kontrolle und Untersuchung erwachsenden Kosten vom Begünstigten eingehoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 entgegenstehen.

Lizenzen, Vorausfestsetzungen, Sicherheiten

§ 110. (1) Lizenzen sowie sonstige Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 über den Handelsverkehr werden von der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle erteilt.

(2) Die Vorausfestsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen erfolgt ebenfalls durch die jeweils zuständige Marktordnungsstelle.

(3) Sieht der Bescheid gemäß Abs. 2 die Stellung einer Sicherheit vor, ist § 106 anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann - hinsichtlich der Z 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erforderlich ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren sowie über Voraussetzungen und Umfang bei

1.

der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (Abs. 1) hinsichtlich Marktordnungswaren,

2.

der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten beschränkt ist und

3.

der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren.

Lizenzen, Vorausfestsetzungen, Sicherheiten

§ 110. (1) Lizenzen sowie sonstige Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 über den Handelsverkehr werden von der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle erteilt.

(2) Die Vorausfestsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen erfolgt ebenfalls durch die jeweils zuständige Marktordnungsstelle.

(3) Sieht der Bescheid gemäß Abs. 2 die Stellung einer Sicherheit vor, ist § 106 anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann - hinsichtlich der Z 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erforderlich ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren sowie über Voraussetzungen und Umfang bei

1.

der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (Abs. 1) hinsichtlich Marktordnungswaren,

2.

der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten beschränkt ist und

3.

der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren.

Mengenkontingente

§ 111. Soweit Regelungen im Sinne des § 94 Abs 2 vorsehen, daß Genehmigungen im Sinne des § 110 Abs. 1 insgesamt nur bis zu einer bestimmten Menge oder einem bestimmten Wert erteilt werden dürfen, ist auf eine effiziente Ausnutzung der zugelassenen Mengen und Werte Bedacht zu nehmen. Dabei ist insbesondere auch der Versorgungslage, der Wirtschaftlichkeit dieser Geschäfte und der Pflege von Handelsbeziehungen Rechnung zu tragen.

Marktstörungen

§ 112. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung von Schutzmaßnahmen, die in Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2, insbesondere auch gemäß Art. 146a Beitrittsakte, vorgesehen sind, erlassen.

Marktstörungen

§ 112. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung von Schutzmaßnahmen, die in Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2, insbesondere auch gemäß Art. 146a Beitrittsakte, vorgesehen sind, erlassen.

Meldepflichten

§ 113. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erforderlich ist,

1.

Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen zu regelmäßigen Aufzeichnungen und Meldungen insbesondere über Mengen an Marktordnungswaren und über deren Preise, sowie über landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit Zuordnung des Bewirtschafters und mit Bebauungsart,

2.

Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen hinsichtlich Marktordnungswaren vornehmen, zur Meldung der Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen

Meldepflichten

§ 113. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erforderlich ist,

1.

Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen zu regelmäßigen Aufzeichnungen und Meldungen insbesondere über Mengen an Marktordnungswaren und über deren Preise, sowie über landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit Zuordnung des Bewirtschafters und mit Bebauungsart,

2.

Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen hinsichtlich Marktordnungswaren vornehmen, zur Meldung der Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen

Auskunftserteilung

§ 114. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und auch die jeweils zuständigen Marktordnungsstellen haben einander die zur Vollziehung dieses Abschnittes und von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind, wenn die Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verläßlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnten; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.

(2) Alle Dienststellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) haben gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle für Zwecke der Durchführung dieses Abschnittes die Verpflichtung zur Beistandspflicht gemäß § 158 BAO sinngemäß anzuwenden.

Auskunftserteilung

§ 114. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und auch die jeweils zuständigen Marktordnungsstellen haben einander die zur Vollziehung dieses Abschnittes und von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind, wenn die Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verläßlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnten; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.

(2) Alle Dienststellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) haben gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle für Zwecke der Durchführung dieses Abschnittes die Verpflichtung zur Beistandspflicht gemäß § 158 BAO sinngemäß anzuwenden.

Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten

§ 115. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, die jeweils zuständige Marktordnungsstelle und der Rechnungshof können alle Auskünfte verlangen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben zur Durchführung und Überwachung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren ist. Zu diesem Zweck können sie ins besondere die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen und alle Prüfungen einschließlich des Zutrittes zu Geschäfts- und Lagerräumen - im Fall dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zu Wohnräumen - und sonstigen Grundstücken verlangen, soweit sie oder ihre mit der Prüfung beauftragten Organe dies für erforderlich erachten.

Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten

§ 115. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die jeweils zuständige Marktordnungsstelle und der Rechnungshof können alle Auskünfte verlangen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben zur Durchführung und Überwachung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren ist. Zu diesem Zweck können sie ins besondere die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen und alle Prüfungen einschließlich des Zutrittes zu Geschäfts- und Lagerräumen - im Fall dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zu Wohnräumen - und sonstigen Grundstücken verlangen, soweit sie oder ihre mit der Prüfung beauftragten Organe dies für erforderlich erachten.

Strafbestimmungen

§ 116. Wer vorsätzlich oder fahrlässig Marktordnungswaren ohne die in § 110 Abs. 1 bezeichneten Papiere oder ohne Vorlage dieser Papiere einführt oder ausführt, begeht ein Finanzvergehen. Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, wobei das Höchstausmaß bei vorsätzlicher Begehung 1 Million Schilling und bei fahrlässiger Begehung 500 000 S beträgt.

Strafbestimmungen

§ 116. Wer vorsätzlich oder fahrlässig Marktordnungswaren ohne die in § 110 Abs. 1 bezeichneten Papiere oder ohne Vorlage dieser Papiere einführt oder ausführt, begeht ein Finanzvergehen. Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, wobei das Höchstausmaß bei vorsätzlicher Begehung 72 670 € und bei fahrlässiger Begehung 36 340 € beträgt.

§ 117. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung oder Bescheinigung zu erlangen, die nach Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder nach Verordnungen auf Grund dieses Abschnittes erforderlich sind, oder

2.

einer nach § 99 Abs. 1, § 99 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 100 zweiter Satz, § 100, § 101, § 102, § 105 Abs. 2, § 108 oder § 110 Abs. 4 Z 3 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt oder

3.

Geboten, Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 enthalten sind, zuwiderhandelt oder

4.

Erzeugnisse, die entgegen solchen Verboten oder Beschränkungen gewonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

entgegen einer Vorschrift in Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder in Verordnungen auf Grund dieses Abschnittes oder entgegen § 115

a)

einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt,

b)

eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt,

c)

Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht gestattet oder

d)

die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder fristgerechten Verwendung nicht gestattet,

2.

die Nachprüfung (§ 115) von Umständen, die nach Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren, nach diesem Abschnitt oder nach Verordnungen auf Grund dieses Abschnittes erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, daß er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder nach einer auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht.

§ 117. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung oder Bescheinigung zu erlangen, die nach Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder nach Verordnungen auf Grund dieses Abschnittes erforderlich sind, oder

2.

einer nach § 99 Abs. 1, § 99 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 100 zweiter Satz, § 100, § 101, § 102, § 105 Abs. 2, § 108 oder § 110 Abs. 4 Z 3 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt oder

3.

Geboten, Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 enthalten sind, zuwiderhandelt oder

4.

Erzeugnisse, die entgegen solchen Verboten oder Beschränkungen gewonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

entgegen einer Vorschrift in Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder in Verordnungen auf Grund dieses Abschnittes oder entgegen § 115

a)

einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt,

b)

eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt,

c)

Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht gestattet oder

d)

die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder fristgerechten Verwendung nicht gestattet,

2.

die Nachprüfung (§ 115) von Umständen, die nach Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren, nach diesem Abschnitt oder nach Verordnungen auf Grund dieses Abschnittes erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, daß er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder nach einer auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht.

Besondere Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten

§ 118. (1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte oder deren Protokolle zum Beitrittsvertrag zur Erleichterung oder Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die Durchführung, die Überleitung oder Anpassung der gemeinsamen Marktorganisationen und der in Ergänzung oder zur Sicherung dieser gemeinsamen Marktorganisationen getroffenen Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 betreffen und sich aus Regelungen nach § 94 Abs. 2 nicht anderes ergibt, dieser Abschnitt mit der Maßgabe anzuwenden, daß die die Ein- und Ausfuhr betreffenden Vorschriften, insbesondere über Schutzmaßnahmen, sinngemäß auch für den Handel zwischen den bisherigen und den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelten.

(2) Im übrigen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen erforderlich ist und die in Abs. 1 genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften erlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkungen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen und Umfang nach den vom Rat und der Kommission auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Verordnungen nach dem ersten Satz können die Marktordnungsstelle oder die Abgabenbehörden des Bundes als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden.

Besondere Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten

§ 118. (1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte oder deren Protokolle zum Beitrittsvertrag zur Erleichterung oder Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die Durchführung, die Überleitung oder Anpassung der gemeinsamen Marktorganisationen und der in Ergänzung oder zur Sicherung dieser gemeinsamen Marktorganisationen getroffenen Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 betreffen und sich aus Regelungen nach § 94 Abs. 2 nicht anderes ergibt, dieser Abschnitt mit der Maßgabe anzuwenden, daß die die Ein- und Ausfuhr betreffenden Vorschriften, insbesondere über Schutzmaßnahmen, sinngemäß auch für den Handel zwischen den bisherigen und den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelten.

(2) Im übrigen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen erforderlich ist und die in Abs. 1 genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften erlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkungen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen und Umfang nach den vom Rat und der Kommission auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Verordnungen nach dem ersten Satz können die Marktordnungsstelle oder die Abgabenbehörden des Bundes als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden.

Einvernehmen

§ 119. Soweit Bundesmittel bereitgestellt werden, ist für Verordnungen nach diesem Abschnitt das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erforderlich.

Abs. 1 Z 2: Verfassungsbestimmung

Inkrafttreten

§ 120. (1) Dieser Abschnitt tritt

1.

hinsichtlich der §§ 113 bis 115 mit 1. Juli 1994,

2.

(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 93 und des § 96 Abs. 2 und

3.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Abschnitts können bereits ab der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen treten - ausgenommen Verordnungen gemäß § 113 - frühestens mit dem Beitritt 6sterreichs zur Europäischen Union in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Abs. 1 Z 2: Verfassungsbestimmung

Inkrafttreten

§ 120. (1) Dieser Abschnitt tritt

1.

hinsichtlich der §§ 113 bis 115 mit 1. Juli 1994,

2.

(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 93 und des § 96 Abs. 2 und

3.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) in Kraft.

(1a) Die §§ 116 und 117 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Abschnitts können bereits ab der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen treten - ausgenommen Verordnungen gemäß § 113 - frühestens mit dem Beitritt 6sterreichs zur Europäischen Union in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Vollziehung

§ 121. (1) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 93 und des § 96 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.

(2) Soweit in den übrigen Bestimmungen dieses Abschnitts nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist mit der Vollziehung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, in Angelegenheiten jedoch,

1.

die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister

2.

die den Wirkungsbereich der Bundesregierung betreffen, die Bundesregierung

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Vollziehung

§ 121. (1) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 93 und des § 96 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.

(2) Soweit in den übrigen Bestimmungen dieses Abschnitts nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist mit der Vollziehung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten jedoch,

1.

die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister

2.

die den Wirkungsbereich der Bundesregierung betreffen, die Bundesregierung

Verfassungsbestimmung

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II und IV des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Außerkrafttreten gemäß Art. III Abs. 14 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Verfassungsbestimmung

ABSCHNITT I

Marktordnungsgesetz 1985

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II und Art. III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Verfassungsbestimmung

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II und III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Verfassungsbestimmung

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II bis IV des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Verfassungsbestimmung

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II, III, V und VI des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. IV des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Außerkrafttreten gemäß Art. III Abs. 14 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 291, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Verfassungsbestimmung

ABSCHNITT I

Marktordnungsgesetz 1985

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II und III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Verfassungsbestimmung

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II und III dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Verfassungsbestimmung

ABSCHNITT I

Marktordnungsgesetz 1985

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II, III, IV, VI und VII des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. VIII des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Außerkrafttreten gemäß Art. III Abs. 14 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 291, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch Art. I Abs. 3, BGBl. Nr. 330/1988)

Verfassungsbestimmung

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, 183/1986, 208/1986, 329/1986, 557/1986, 138/1987, 324/1987 und 578/1987 sowie in den Art. II bis IV, Art. V Abs. 1, 3 bis 8 sowie den Art. VI bis X des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. V Abs. 2 des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Außerkrafttreten gemäß Art. V Abs. 2 letzter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(3) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. I Abs. 3 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, außer Kraft.

(4) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Verfassungsbestimmung

Abs. 1 und 3 durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 18, BGBl. I Nr. 2/2008, mit

Ablauf des 31.12.2007 als nicht mehr geltend festgestellt.

ABSCHNITT I

Marktordnungsgesetz 1985

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II und III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Verfassungsbestimmung

ABSCHNITT I

Marktordnungsgesetz 1985

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II und III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Verfassungsbestimmung

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II und III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Verfassungsbestimmung

ABSCHNITT I

Marktordnungsgesetz 1985

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II und III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Verfassungsbestimmung

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, 183/1986, 208/1986, 329/1986, 557/1986, 138/1987, 324/1987, 578/1987, 330/1988, 357/1989, 424/1990, 380/1991 und 396/1991 sowie in Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind sowie deren Vollziehung sind hinsichtlich der Abschnitte A, B und C bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 und hinsichtlich des Abschnitts D bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft und hinsichtlich des Abschnitts A, B und C mit Ablauf des 31. Dezember 1995 und hinsichtlich des Abschnitts D mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Verfassungsbestimmung

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(Anm.: zu BGBl. Nr. 210/1985)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind sowie deren Vollziehung sind hinsichtlich der Abschnitte A, B und C bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 und hinsichtlich des Abschnitts D bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Verfassungsbestimmung

ABSCHNITT I

Marktordnungsgesetz 1985

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

(Anm.: zu BGBl. Nr. 210/1985)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind hinsichtlich der Abschnitte A, B und C bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 und hinsichtlich des Abschnitts D bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Verfassungsbestimmung

Abschnitt I

Marktordnungsgesetz 1985

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(Anm.: zu BGBl. Nr. 210/1985)

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