Marktordnungsgesetz 1985 – MOG

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-06-06
Letzte Aktualisierung 1993-12-31
Status Aufgehoben · 2007-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 278
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§ 73c. Bei Verlegung eines Betriebsstandortes im Zuge eines Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz zur Verlegung aus wirtschaftlich ungünstiger Orts- oder Hoflage oder auf Grund eines Enteignungsverfahrens geht die Einzelrichtmenge auf Antrag auf den neuen Betriebsstandort über. Der Antrag ist - bei sonstiger Unwirksamkeit - von allen Eigentümern des milcherzeugenden Betriebes zu unterfertigen, die im Zeitpunkt der Übersiedlung auf den neuen Betrieb Eigentümer des bisherigen milcherzeugenden Betriebes sind. Dieser Antrag ist bei jenem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einzubringen, der für den bisherigen milcherzeugenden Betrieb zuständig ist. Der Übergang der Einzelrichtmenge wird rückwirkend ungültig, wenn der Eigentümer des neuen Betriebs nicht binnen zwei Jahren ab Übergang der Einzelrichtmenge dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nachweist, daß das Siedlungsverfahren oder das Enteignungsverfahren in der Weise abgeschlossen worden ist, daß durch das Verfahren die Verlegung aus wirtschaftlich ungünstiger Orts- oder Hoflage oder die Enteignung bestätigt wird.

§ 73d. (1) Verfügungsberechtigte über einen milcherzeugenden Betrieb können die Einzelrichtmenge ihres Betriebs (abgebender Betrieb) ganz oder teilweise vorübergehend für die Dauer jeweils ganzer Wirtschaftsjahre einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben (übernehmende Betriebe), die im selben Land liegen, zur Nutzung überlassen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht Alleineigentümer des abgebenden Betriebs, so ist der Antrag von sämtlichen Eigentümern dieses Betriebs zu unterfertigen. Die Gemeinde hat die Vollständigkeit der angegebenen Eigentümer zu bestätigen. Diese Aufgabe fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(2) Eine Überlassung (von Anteilen) der Einzelrichtmenge ist nur dann wirksam, wenn

1.

die beabsichtigte Überlassung unter Verwendung eines vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblattes beim für den abgebenden Betrieb zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb angezeigt wird,

2.

diese Anzeige vollständig und richtig ausgefüllt sowie von sämtlichen Verfügungsberechtigten und Eigentümern der davon betroffenen milcherzeugenden Betriebe unterfertigt wurde,

3.

die übernehmenden Betriebe, im selben Land wie der abgebende Betrieb liegen,

4.

die übernehmenden Betriebe eine ausreichende Futterbasis gemäß § 75 Abs. 5 Z 3 aufweisen und die insgesamt nutzbare Einzelrichtmenge bei den übernehmenden Betrieben nicht höher als die gemäß § 75 Abs. 5 Z 3 errechnete Menge ist, wobei § 75 Abs. 5a mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß anstelle des eine Einzelrichtmenge oder einen Anteil einer Einzelrichtmenge erwerbenden Betriebs der jeweilige übernehmende Betrieb zu verstehen ist,

5.

durch die Überlassung die insgesamt bei einem übernehmenden Betrieb nutzbare Einzelrichtmenge 100 008 kg nicht übersteigt,

6.

die überlassene Einzelrichtmenge keine Anteile von Einzelrichtmengen enthält, die auf den abgebenden Betrieb infolge von Partnerschafts- oder Pachtverträgen übergegangen sind.

(3) Der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat diese Anzeige dem Verfügungsberechtigten über den abgebenden Betrieb zu bestätigen, wenn diese vollständig und richtig ausgefüllt ist. Kann die Bestätigung erteilt werden, hat der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb auch sämtliche Verfügungsberechtigten der übernehmenden Betriebe, die davon betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie den Milchwirtschaftsfonds hievon zu verständigen.

(4) Kann die Bestätigung nicht erteilt werden, ist die Anzeige unverzüglich dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen.

(5) Die Überlassung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Wirtschaftsjahres wirksam. Wurde jedoch während des Wirtschaftsjahres, in dem die Anzeige erfolgt, vom abgebenden Betrieb keine Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, kann die Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn jenes Wirtschaftsjahres überlassen werden, in dem die Anzeige erfolgt.

(6) Die bestätigten Anträge auf Überlassung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen gelten auch für das jeweils folgende Wirtschaftsjahr, sofern nicht bis 30. Juni ein schriftlicher Widerruf der Überlassung durch einen Verfügungsberechtigten oder einen Eigentümer der davon betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe beim für den abgebenden Betrieb zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb eingebracht wurde.

(7) Werden vom abgebenden Betrieb während der Dauer der Überlassung (von Anteilen) der Einzelrichtmenge Milch oder Erzeugnisse aus Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, ist für diese Milchanlieferung der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag zu entrichten.

(8) Während der Dauer der Überlassung (von Anteilen) der Einzelrichtmenge ist eine Übertragung dieser (Anteile der) Einzelrichtmenge durch den Verfügungsberechtigten oder Eigentümer über den abgebenden Betrieb nicht zulässig und unwirksam.

(9) Verfügungsberechtigte über übernehmende Betriebe dürfen die gemäß Abs. 1 überlassenen (Anteile von) Einzelrichtmengen nicht an andere Betriebe überlassen. Derartige Verfügungen sind unwirksam.

(10) Eine Überlassung (von Anteilen) der Einzelrichtmenge ist nicht zulässig, wenn der abgebende Betrieb hinsichtlich aller vor Beginn der Überlassung zum Grundbestand dieses Betriebs gehörenden Flächen (ausgenommen Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) die landwirtschaftliche Nutzung infolge Verwendung zu anderen Zwecken als zur landwirtschaftlichen Nutzung oder infolge Übertragung des Verfügungsrechts über diese Flächen an andere zu anderen Zwecken als zur landwirtschaftlichen Nutzung einstellt. Die Überlassung (von Anteilen) der Einzelrichtmenge wird mit Beginn jenes Wirtschaftsjahres unwirksam, in dem der abgebende Betrieb die landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen einstellt. In diesen Fällen ist ein allenfalls nachzuentrichtender zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag oder eine zurückzuzahlende Lieferrücknahmeprämie oder Prämienvorauszahlung durch den abgebenden Betrieb zu leisten.

(11) Jede Überlassung von Einzelrichtmengen, die nicht ein ganzes Wirtschaftsjahr umfaßt oder bei der die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 oder Z 3 bis 5 - insbesondere das Vorliegen eines für die Überlassung der (Anteile der) Einzelrichtmenge entsprechenden Mißverhältnisses - nicht erfüllt sind oder bei der die Voraussetzungen des Abs. 10 vorliegen, ist unwirksam. Sollte eine der in Abs. 1 zweiter bis letzter Satz, Abs. 2 Z 2 und 6 oder Abs. 3 und 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sein, so ist die angezeigte und bestätigte Überlassung der Einzelrichtmenge dennoch wirksam. In diesem Fall sind allfällige Ersatzansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

§ 74. (1) Die Gesamtrichtmenge ist diejenige Milchmenge, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr die Bedarfsmenge um höchstens 22% übersteigt. Bei der Festsetzung des Prozentsatzes ist von einem volkswirtschaftlich gerechtfertigten Produktionsumfang in der Milchwirtschaft und den für Erzeugnisse der Milchwirtschaft zu erwartenden Erlösen auszugehen.

(2) Die Bedarfsmenge ist wie folgt zu errechnen:

a + b - c


3

Hiebei ist:

a = Summe des Inlandsabsatzes (§ 69 Z 8) der letzten drei

Kalenderjahre,

b = voraussichtlicher Inlandsabsatz des nächsten Wirtschaftsjahres,

c = geringste der unter a fallenden Jahresgrößen.

(BGBl. Nr. 286/1980, Art. II Z 16)

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat bis 31. Mai für das am folgenden 1. Juli beginnende Wirtschaftsjahr durch Verordnung die Bedarfsmenge und die Gesamtrichtmenge nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs festzusetzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die für die Erlassung dieser Verordnung maßgeblichen Unterlagen der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs so zeitgerecht zu übermitteln, daß ihr bis zur Anhörung ein Zeitraum von mindestens drei vollen Werktagen zur Verfügung steht. (BGBl. Nr. 286/1980, Art. II Z 16; BGBl. Nr. 263/1984, Art. II Z 43)

(BGBl. Nr. 269/1978, Art. II Z 12)

§ 75. (1) Verfügungsberechtigte über milcherzeugende Betriebe können nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ihre gesamte Einzelrichtmenge oder einen Anteil ihrer Einzelrichtmenge auf einen oder mehrere Betriebe übertragen. Dabei ist jeweils auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl zu runden.

(1a) Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 bis einschließlich 1. Juli 1991 - sofern die Anzeige gemäß Abs. 2 vor dem 1. Juli 1991 erfolgt ist - können 85 vH der gesamten Einzelrichtmenge oder 75 vH eines Anteils der Einzelrichtmenge, der in einem Wirtschaftsjahr mindestens 30 vH der dem milcherzeugenden Betrieb zustehenden Einzelrichtmenge zu betragen hat, übertragen werden. Die Differenz auf 100 vH der übertragenen Einzelrichtmenge oder Anteile von Einzelrichtmengen erlischt bei der Übertragung entschädigungslos.

(1b) Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1991 - sofern die Anzeige gemäß Abs. 2 nach dem 30. Juni 1991 erfolgt ist - bis einschließlich 30. Juni 1992 - sofern die Anzeige gemäß Abs. 2 vor dem 1. Juli 1992 erfolgt ist - kann die gesamte Einzelrichtmenge oder ein Anteil der Einzelrichtmenge, der in einem Wirtschaftsjahr mindestens 7 056 kg zu betragen hat, abzüglich 15 vH übertragen werden. Die Differenz auf 100 vH der übertragenen Einzelrichtmenge oder Anteile von Einzelrichtmengen erlischt bei der Übertragung entschädigungslos.

(1c) Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1992 - sofern die Anzeige gemäß Abs. 2 nach dem 30. Juni 1992 erfolgt - kann die gesamte Einzelrichtmenge oder ein Anteil der Einzelrichtmenge, der in einem Wirtschaftsjahr mindestens 7 056 kg zu betragen hat, abzüglich 15 vH übertragen werden. Von der Differenz auf 100 vH der übertragenen Einzelrichtmenge oder Anteile von Einzelrichtmengen stehen 10 vH zur Zuteilung gemäß § 75g zur Verfügung und die restlichen 5 vH erlöschen entschädigungslos.

(2) Die beabsichtigte Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen ist jenem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb anzuzeigen, der für die Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus Milch des die Einzelrichtmenge oder einen Anteil der Einzelrichtmenge abgebenden milcherzeugenden Betriebs zuständig ist. Die Anzeige hat von jenen Personen zu erfolgen, die über den die (Anteile der) Einzelrichtmenge abgebenden milcherzeugenden Betrieb verfügungsberechtigt sind. Dabei ist ein vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegendes Formblatt zu verwenden, in dem auch jene milcherzeugenden Betriebe, auf die die (Anteile der) Einzelrichtmenge übertragen werden soll (sollen), deren Verfügungsberechtigte, die Höhe der übertragenen Anteile von Einzelrichtmengen sowie ein Nachweis des für den Erwerb der (Anteile der) Einzelrichtmenge erforderlichen und entsprechenden Mißverhältnisses (Abs. 5 und 5a) anzugeben sind. Die erfolgte Anzeige ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb dem bisherigen und den die Einzelrichtmenge erwerbenden Verfügungsberechtigten zu bestätigen und anderen davon betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben sowie dem Milchwirtschaftsfonds zur Kenntnis zu bringen, wenn diese vollständig ausgefüllt ist und die sonstigen Voraussetzungen - insbesondere gemäß Abs. 2a - erfüllt sind. Ansonsten sind die Anzeigen dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht Alleineigentümer jenes milcherzeugenden Betriebs, von dem die Einzelrichtmenge abgegeben werden soll, ist der Antrag von sämtlichen Eigentümern dieses Betriebs zu unterfertigen. Besteht die Einzelrichtmenge dieses Betriebs auch aus Anteilen von Einzelrichtmengen, die auf Grund von Partnerschaftsverträgen oder Pachtverträgen übergegangen sind, ist der Antrag auf Übertragung der Einzelrichtmenge auch von allen von der Übertragung betroffenen Vertragspartnern zu unterfertigen. Die Gemeinde hat die Vollständigkeit der angegebenen Eigentümer zu bestätigen. Diese Aufgabe fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(2a) Erfolgt die Anzeige der beabsichtigten Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 und sollen (Anteile von) Einzelrichtmengen an milcherzeugende Betriebe, die außerhalb des Einzugsgebiets des die (Anteile der) Einzelrichtmenge abgebenden Betriebs liegen, übertragen werden, ist die Anzeige gemäß Abs. 2 vom Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nur im Falle der Z 4 zu bestätigen. Weiter ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:

1.

Gleichzeitig mit der Anzeige gemäß Abs. 2 ist ein weiteres vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegendes und vollständig ausgefülltes Formblatt (Zusatzblatt) vorzulegen, in dem die für ein anderes Einzugsgebiet voraussichtlich abzugebende Übertragungsmenge (Teilmenge), der hiefür vereinbarte Preis und die Zahlungsziele anzugeben sind.

2.

Eine Ausfertigung des Zusatzblatts ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb auf einer allgemein zugänglichen Aushangstafel für einen Zeitraum von 4 Wochen, beginnend mit dem Tag des Einlangens der Anzeige, auszuhängen. Der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat auf dem Zusatzblatt das Ende der vierwöchigen Frist anzugeben.

3.

Meldet sich während des vierwöchigen Zeitraums ein Milcherzeuger desselben Einzugsgebiets beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb und ist dieser Milcherzeuger ferner bereit, zumindest die im Zusatzblatt angegebenen Bedingungen zu erfüllen, und kann er die Erfüllung der Bedingungen auf geeignete Weise nachweisen und treffen auf diesen Milcherzeuger die sonstigen Voraussetzungen für die Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen zu, hat der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb die Übertragung an diesen Milcherzeuger bei Nachweis der gleichzeitig vorzunehmenden Überweisung zumindest des geforderten Preises vorzunehmen und diese Übertragung auf dem Zusatzblatt zu bestätigen. Die Milcherzeuger und Eigentümer des die (Anteile der) Einzelrichtmenge abgebenden Betriebs sind vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von der innerhalb des Einzugsgebiets erfolgten Übertragung zu verständigen. Melden sich mehrere Milcherzeuger, hat die Übertragung auf jenen, dessen Meldung zuerst beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb eingelangt ist, zu erfolgen.

4.

Meldet sich während des vierwöchigen Zeitraums kein Milcherzeuger im Sinne der Z 3, hat der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb dies auf dem Zusatzblatt zu vermerken und umgehend die Übertragung gemäß der erfolgten Anzeige - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - zu bestätigen.

(2b) Sofern die Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen an milcherzeugende Betriebe, die außerhalb des Einzugsgebietes des die (Anteile der) Einzelrichtmenge abgebenden Betriebs liegen, vor dem 1. Juli 1991 beabsichtigt war, ist von einer Aushangspflicht gemäß Abs. 2a abzusehen, wenn

1.

eine schriftliche Willensübereinstimmung zwischen den Verfügungsberechtigten über den abgebenden milcherzeugenden Betrieb und den Verfügungsberechtigten über die erwerbenden milcherzeugenden Betriebe vor dem 1. Juli 1991 zustandegekommen ist und

2.

der Aushang der beabsichtigten Richtmengenübertragung im Zeitraum 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 nicht durchgeführt wurde.

(3) Die Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen wird bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 1990/91 mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Wirtschaftsjahres wirksam. Ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92 wird die Übertragung mit Ablauf des letzten Tages des Wirtschaftsjahres (30. Juni) wirksam, in dem eine vollständig ausgefüllte und bestätigte Anzeige beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb eingelangt ist. Wurde jedoch während des Wirtschaftsjahres, in dem die Anzeige erfolgt, von dem die Einzelrichtmenge abgebenden Betrieb keine Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, kann die Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn jenes Wirtschaftsjahres übertragen werden, in dem die Anzeige erfolgt.

(4) Die Einzelrichtmenge kann - sofern die Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1992 wirksam wird - nur an milcherzeugende Betriebe abgegeben werden, die im selben Land oder in einem an dieses Land angrenzenden Verwaltungsbezirk gelegen sind. Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1992 - sofern die Anzeige gemäß Abs. 2 nach dem 30. September 1992 erfolgt - kann die Einzelrichtmenge nur an milcherzeugende Betriebe abgegeben werden, die im selben Land gelegen sind.

(5) Bei jedem, eine Einzelrichtmenge oder einen Anteil einer Einzelrichtmenge erwerbenden milcherzeugenden Betrieb muß ein Mißverhältnis zwischen der vorhandenen Einzelrichtmenge und der auf Grund der Futterbasis dieses Betriebs errechneten Einzelrichtmenge bestehen. Zur Futterbasis zählen die Grünlandflächen - ausgenommen Almflächen (§ 71 Abs. 3 und 4) - und Feldfutterflächen, die mit Klee und Kleegras sowie mit Luzernen bebaut werden; der Milchwirtschaftsfonds hat durch Verordnung die Wertigkeit der verschiedenen Flächen auf Grund der im statistischen Durchschnitt auf den verschiedenen Arten von Grünlandflächen und Feldfutterflächen erzielbaren Erträge festzulegen; ein Mißverhältnis besteht dann, wenn die Einzelrichtmenge kleiner ist als die Summe der Hektarzahl der Futterbasis, die wie folgt zu errechnen ist:

1.

bei einer Anzeige gemäß Abs. 2 vor dem 1. Juli 1991 für die ersten 3 ha multipliziert mit 5 000 je ha, für weitere 4 ha multipliziert mit 4 000 je ha, für weitere 8 ha multipliziert mit 3 000 je ha und für weitere 7 ha multipliziert mit 2 144 je ha,

2.

bei einer Anzeige gemäß Abs. 2 nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 für die ersten 5 ha multipliziert mit 6 000 je ha, für weitere 6 ha multipliziert mit 5 000 je ha und für weitere 5 ha multipliziert mit 4 000 je ha,

3.

bei einer Anzeige gemäß Abs. 2 nach dem 30. Juni 1992 für die ersten 5 ha multipliziert mit 6 000 je ha, für weitere 6 ha multipliziert mit 5 000 je ha und für weitere 10 ha multipliziert mit 4 000 je ha.

(5a) Zur Ermittlung der Futterbasis gemäß Abs. 5 sind diese Flächen dann heranzuziehen, wenn sie entweder im Eigentum des Verfügungsberechtigten über den eine Einzelrichtmenge oder einen Anteil einer Einzelrichtmenge erwerbenden milcherzeugenden Betrieb stehen oder von diesem für mindestens ein Jahr gepachtet wurden. Bei der Berechnung des Mißverhältnisses ist eine Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen gemäß § 73 Abs. 1, 2a und 2b, eine Überlassung von

(Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß § 73d, eine Übertragung von

(Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß § 75b, eine Zuteilung von

(Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß § 75g sowie eine Zusammenlegung von Einzelrichtmengen gemäß § 75a zu berücksichtigen. Die Gemeinden haben die Vollständigkeit der die Futterbasis betreffenden Flächen zu bestätigen. Diese Aufgaben fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat zu bestätigen, daß die angegebenen Pachtflächen bei ihr gemeldet wurden. Die Bestätigungen der Gemeinden und der Sozialversicherungsanstalt sind gültig, wenn sie bei Vorlage an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nicht älter als sechs Monate sind. Die Bestätigungen sind anläßlich der Anzeige gemäß Abs. 2 von den Verfügungsberechtigten, die eine Erhöhung der Einzelrichtmenge ihrer Betriebe bewirken wollen, vorzulegen. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat den Milchwirtschaftsfonds zu verständigen, wenn die Pachtverträge vor Ablauf einer mindestens einjährigen Laufzeit wieder aufgelöst werden.

(6) Von jedem milcherzeugenden Betrieb können mit Wirksamkeit ab dem 1. Juli 1988 bis einschließlich 1. Juli 1991, sofern die Anzeige gemäß Abs. 2 vor dem 1. Juli 1991 erfolgt, pro Wirtschaftsjahr Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen im Höchstausmaß von insgesamt 5 004 kg erworben werden, höchstens jedoch im Umfang des vorhandenen Mißverhältnisses, aufgerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl. Die durch den Erwerb einer Einzelrichtmenge oder eines Anteils einer Einzelrichtmenge entstehende Einzelrichtmenge darf in den im ersten Satz genannten Fällen insgesamt 70 008 kg nicht übersteigen. Dabei ist eine Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen gemäß § 73 Abs. 1 und 2a sowie eine Zusammenlegung von Einzelrichtmengen gemäß § 75a zu berücksichtigen. Das Ausmaß jeder übertragenen Einzelrichtmenge oder jedes übertragenen Anteils einer Einzelrichtmenge muß eine zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl sein. Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb ohne Einzelrichtmenge von Todes wegen erworben wird oder an eine im § 75a Abs. 1 Z 2 genannte Person auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung übergeben wird, so kann der Verfügungsberechtigte abweichend vom ersten Satz binnen zwei Jahren ab diesem Erwerb Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen im Höchstausmaß von insgesamt 10 008 kg pro Wirtschaftsjahr erwerben, höchstens jedoch im Umfang des vorhandenen Mißverhältnisses, aufgerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl. Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Einzelrichtmenge von Todes wegen erworben wird oder an eine in § 75a Abs. 1 Z 2 genannte Person auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung übergeben wird, so kann der Verfügungsberechtigte abweichend vom ersten Satz in dem auf den Erwerb folgenden Jahr eine Einzelrichtmenge oder einen Anteil einer Einzelrichtmenge im Höchstausmaß von insgesamt 10 008 kg erwerben, höchstens jedoch im Umfang des vorhandenen Mißverhältnisses, aufgerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl. Die übrigen Voraussetzungen für den Erwerb von Einzelrichtmengen oder von Anteilen von Einzelrichtmengen gelten in diesen Fällen sinngemäß.

(6a) Mit Wirksamkeit ab dem 1. Juli 1991 können, sofern die Anzeige gemäß Abs. 2 nach dem 30. Juni 1991 erfolgt, von jedem milcherzeugenden Betrieb pro Wirtschaftsjahr Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen im Höchstausmaß von insgesamt 6 000 kg erworben werden, höchstens jedoch im Umfang des vorhandenen Mißverhältnisses, aufgerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl. Die durch den Erwerb einer Einzelrichtmenge oder eines Anteils einer Einzelrichtmenge entstehende Einzelrichtmenge eines milcherzeugenden Betriebs darf in den im ersten Satz genannten Fällen bei Wirksamkeit am 1. Juli 1991 oder am 30. Juni 1992 insgesamt 80 004 kg und bei Wirksamkeit ab dem 1. Juli 1992 insgesamt 100 008 kg nicht übersteigen. Dabei ist eine Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen gemäß § 73 Abs. 1, 2a und 2b, eine Überlassung von

(Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß § 73d, eine Übertragung von

(Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß § 75b, eine Zuteilung von

(Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß § 75g sowie eine Zusammenlegung von Einzelrichtmengen gemäß § 75a zu berücksichtigen.

(6b) Das Ausmaß jeder gemäß Abs. 6a übertragenen Einzelrichtmenge oder jedes übertragenen Anteils einer Einzelrichtmenge muß eine zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl sein.

(6c) Abweichend von Abs. 6a kann ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92

1.

ein Verfügungsberechtigter über einen landwirtschaftlichen Betrieb ohne Einzelrichtmenge binnen drei Jahren ab Beginn der ersten Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder

2.

ein Verfügungsberechtigter, dessen landwirtschaftlicher Betrieb im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1989 und dem 30. Juni 1991 ohne Einzelrichtmenge war, binnen drei Jahren ab Beginn der ersten Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder

3.

ein Verfügungsberechtigter über einen landwirtschaftlichen Betrieb, der ab 1. Juli 1989 von Todes wegen erworben wurde oder an eine im § 75a Abs. 1 Z 2 genannte Person auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung übergeben wurde, binnen drei Jahren ab diesem Erwerb Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen im Höchstausmaß von insgesamt 30 000 kg erwerben, höchstens jedoch im Umfang des vorhandenen Mißverhältnisses, aufgerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl. Die übrigen Voraussetzungen für den Erwerb von Einzelrichtmengen oder von Anteilen von Einzelrichtmengen gelten in diesen Fällen sinngemäß.

(7) Jeder Erwerb einer Einzelrichtmenge oder eines Anteils einer Einzelrichtmenge, der die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 1c, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 2a oder 2b, Abs. 4 bis 5a - insbesondere das Vorliegen eines für den Erwerb der Einzelrichtmenge entsprechenden Mißverhältnisses - oder die Voraussetzungen der Abs. 6 bis 6c nicht erfüllt, ist unwirksam, ausgenommen gemäß § 75g verteilte Einzelrichtmengenanteile. Sollte eine der in Abs. 2 fünfter bis letzter Satz genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sein, so ist die angezeigte und bestätigte Übertragung der Einzelrichtmenge oder von Anteilen der Einzelrichtmenge dennoch wirksam. In diesem Fall sind allfällige Ersatzansprüche auf dem Zivilrechtswege geltend zu machen.

§ 75a. (1) Die Einzelrichtmenge geht über Antrag in folgenden Fällen zur Gänze oder teilweise auf einen anderen Betrieb über:

1.

bei Verehelichung von Verfügungsberechtigten, die über je einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe mit Einzelrichtmenge verfügungsberechtigt sind;

2.

bei vertraglich vereinbarter Übergabe eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebs mit Einzelrichtmenge an einen der nachfolgend aufgezählten Übernehmer oder an diesen und seinen Ehegatten oder an seinen Ehegatten. Übernehmer im vorstehenden Sinne sind Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Wahlkinder sowie Geschwister oder Ehegatten von Geschwistern des bisherigen Betriebsinhabers;

3.

bei Erwerb eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebs mit Einzelrichtmenge von Todes wegen;

4.

wenn der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Einzelrichtmenge oder der Ehegatte des Eigentümers oder Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Wahlkinder sowie Geschwister oder Ehegatten von Geschwistern des Eigentümers auch Eigentümer eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebs sind.

(2) Anträge nach Abs. 1 sind unter Verwendung eines vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblatts von allen über die vom Antrag betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe Verfügungsberechtigten und Eigentümern zu unterfertigen. In den Fällen der Abs. 1 Z 1 bis 3 sind die Anträge innerhalb von fünf Jahren ab dem Ereignis einzubringen. Die Gemeinde hat die Vollständigkeit der angegebenen Eigentümer zu bestätigen. Diese Aufgabe fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Von den Antragstellern ist jener landwirtschaftliche Betrieb anzugeben, auf den die Einzelrichtmenge übertragen werden soll. Der Antrag ist bei jenem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einzureichen, in dessen Einzugsgebiet der genannte landwirtschaftliche Betrieb gelegen ist. Dieser Antrag ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen und anderen davon betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zur Kenntnis zu bringen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten sind die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Besteht die Einzelrichtmenge eines Betriebs, dessen Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb übertragen werden soll, auch aus Anteilen von Einzelrichtmengen, die auf Grund von Partnerschaftsverträgen oder Pachtverträgen übergegangen sind, ist der Antrag auf Übertragung der Einzelrichtmenge auch von allen von der Übertragung betroffenen Vertragspartnern zu unterfertigen.

(4) Die Übertragung wird mit Beginn des Wirtschaftsjahres wirksam, das auf das Einlangen des Antrags beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgt. Wurde jedoch während dieses Wirtschaftsjahres von dem die Einzelrichtmenge abgebenden Betrieb keine Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert und auch keine Mengen im Rahmen des Ab-Hof-Verkaufs gemäß § 16 verrechnet, kann die Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn dieses Wirtschaftsjahres übertragen werden.

(5) Durch die Übertragung von Einzelrichtmengen darf

1.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 bei Wirksamwerden der Übertragung der Einzelrichtmenge vor dem 1. Juli 1992 eine gemeinsame Einzelrichtmenge von höchstens 140 004 kg entstehen und

2.

in den Fällen des Abs. 1 Z 4 eine gemeinsame Einzelrichtmenge von höchstens 200 004 kg entstehen.

(6) Jede Übertragung von Einzelrichtmengen, die die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 5 nicht erfüllt, ist unwirksam.

(7) Übertragungen von Einzelrichtmengen erfolgen auf Dauer zugunsten des übernehmenden landwirtschaftlichen Betriebs, sofern nicht in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 bei Antragstellung angegeben wurde, daß bei späterer Aufteilung des Verfügungsrechts über die in Betracht kommenden landwirtschaftlichen Betriebe die übertragene Einzelrichtmenge wieder dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über den jeweiligen Betrieb zustehen soll.

§ 75a. (1) Die Einzelrichtmenge geht über Antrag in folgenden Fällen zur Gänze oder teilweise auf einen anderen Betrieb über:

1.

bei Verehelichung von Verfügungsberechtigten, die über je einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe mit Einzelrichtmenge verfügungsberechtigt sind;

2.

bei vertraglich vereinbarter Übergabe eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebs mit Einzelrichtmenge an einen der nachfolgend aufgezählten Übernehmer oder an diesen und seinen Ehegatten oder an seinen Ehegatten. Übernehmer im vorstehenden Sinne sind Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Wahlkinder sowie Geschwister oder Ehegatten von Geschwistern des bisherigen Betriebsinhabers;

3.

bei Erwerb eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebs mit Einzelrichtmenge von Todes wegen;

4.

wenn der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Einzelrichtmenge oder der Ehegatte des Eigentümers oder Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Wahlkinder sowie Geschwister oder Ehegatten von Geschwistern des Eigentümers auch Eigentümer eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebs sind.

(2) Anträge nach Abs. 1 sind unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblatts von allen über die vom Antrag betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe Verfügungsberechtigten und Eigentümern zu unterfertigen. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 sind die Anträge innerhalb von fünf Jahren ab dem Ereignis einzubringen. Die Gemeinde hat die Vollständigkeit der angegebenen Eigentümer zu bestätigen. Diese Aufgabe fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Von den Antragstellern ist jener landwirtschaftliche Betrieb anzugeben, auf den die Einzelrichtmenge übertragen werden soll. Der Antrag ist beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einzureichen. Dieser Antrag ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen und anderen davon betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zur Kenntnis zu bringen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten sind die Anträge der AMA zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Besteht die Einzelrichtmenge eines Betriebs, dessen Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb übertragen werden soll, auch aus Anteilen von Einzelrichtmengen, die auf Grund von Partnerschaftsverträgen oder Pachtverträgen übergegangen sind, ist der Antrag auf Übertragung der Einzelrichtmenge auch von allen von der Übertragung betroffenen Vertragspartnern zu unterfertigen.

(4) Die Übertragung wird mit Beginn des Wirtschaftsjahres wirksam, das auf das Einlangen des Antrags beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgt. Wurde jedoch während dieses Wirtschaftsjahres von dem die Einzelrichtmenge abgebenden Betrieb keine Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert und auch keine Mengen im Rahmen des Ab-Hof-Verkaufs gemäß § 16 verrechnet, kann die Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn dieses Wirtschaftsjahres übertragen werden.

(5) Durch die Übertragung von Einzelrichtmengen darf

1.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 bei Wirksamwerden der Übertragung der Einzelrichtmenge vor dem 1. Juli 1992 eine gemeinsame Einzelrichtmenge von höchstens 140 004 kg entstehen und

2.

in den Fällen des Abs. 1 Z 4 eine gemeinsame Einzelrichtmenge von höchstens 200 004 kg entstehen.

(6) Jede Übertragung von Einzelrichtmengen, die die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 5 nicht erfüllt, ist unwirksam.

(7) Übertragungen von Einzelrichtmengen erfolgen auf Dauer zugunsten des übernehmenden landwirtschaftlichen Betriebs, sofern nicht in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 bei Antragstellung angegeben wurde, daß bei späterer Aufteilung des Verfügungsrechts über die in Betracht kommenden landwirtschaftlichen Betriebe die übertragene Einzelrichtmenge wieder dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über den jeweiligen Betrieb zustehen soll.

§ 75b. (1) Hat ein Pächter als Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb während der Dauer des Pachtverhältnisses

1.

eine Einzelrichtmenge oder Anteile von Einzelrichtmengen auf eigene Rechnung im Rahmen der Handelbarkeit gemäß § 75 ab 1. Juli 1988 neu erlangt oder

2.

Anteile von Einzelrichtmengen infolge Überlieferung der Einzelrichtmenge zur bestehenden Einzelrichtmenge des milcherzeugenden Betriebes vor dem 1. Juli 1988 hinzuerworben oder

3.

nach dem 1. Juli 1978 auf einem Pachtbetrieb ohne Einzelrichtmenge eine Einzelrichtmenge als Neulieferant erworben und stimmt der Verpächter der Übertragung der Einzelrichtmenge vom Pachtbetrieb auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb zu,

(1a) Anstelle einer Übertragung kann der Pächter die gemäß Abs. 1 neu erworbene Einzelrichtmenge oder die gemäß Abs. 1 neu erworbenen Anteile einer Einzelrichtmenge im Rahmen der Handelbarkeit gemäß § 75 auf einen oder mehrere andere Betriebe übertragen.

(2) Anträge nach Abs. 1 sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Pachtvertrages unter Verwendung eines vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblattes bei jenem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einzureichen, in dessen Einzugsgebiet der vom Pächter gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 bewirtschaftete Betrieb gelegen ist. Dieser Antrag ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen und anderen davon betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zur Kenntnis zu bringen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten sind die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen.

(2a) Der über den zuvor verpachteten Betrieb Verfügungsberechtigte darf bis zur endgültigen Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß die Einzelrichtmenge oder Anteile der Einzelrichtmengen gemäß Abs. 1 übertragen werden, Verfügungen über eine Übertragung der am ehemaligen Pachtbetrieb verbleibenden Einzelrichtmenge nur insoweit treffen, als diesbezüglich seitens des ehemaligen Pächters innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist kein Anspruch auf Richtmengenübertragung geltend gemacht wird.

(3) Die Übertragung wird mit Beginn des Wirtschaftsjahres wirksam, das auf das Einlangen des vollständig ausgefüllten und mit sämtlichen Nachweisen versehenen Antrages beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgt. Wurde jedoch während dieses Wirtschaftsjahres von dem die Einzelrichtmenge abgebenden Betrieb keine Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, kann die Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn dieses Wirtschaftsjahres übertragen werden.

(4) Durch die Übertragung darf

1.

bei Wirksamwerden vor dem 1. Juli 1992 eine gemeinsame Einzelrichtmenge von höchstens 140 004 kg und

2.

bei Wirksamwerden ab dem 1. Juli 1992 eine gemeinsame Einzelrichtmenge von höchstens 200 004 kg

§ 75b. (1) Hat ein Pächter als Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb während der Dauer des Pachtverhältnisses

1.

eine Einzelrichtmenge oder Anteile von Einzelrichtmengen auf eigene Rechnung im Rahmen der Handelbarkeit gemäß § 75 ab 1. Juli 1988 neu erlangt oder

2.

Anteile von Einzelrichtmengen infolge Überlieferung der Einzelrichtmenge zur bestehenden Einzelrichtmenge des milcherzeugenden Betriebes vor dem 1. Juli 1988 hinzuerworben oder

3.

nach dem 1. Juli 1978 auf einem Pachtbetrieb ohne Einzelrichtmenge eine Einzelrichtmenge als Neulieferant erworben und stimmt der Verpächter der Übertragung der Einzelrichtmenge vom Pachtbetrieb auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb zu,

(1a) Anstelle einer Übertragung kann der Pächter die gemäß Abs. 1 neu erworbene Einzelrichtmenge oder die gemäß Abs. 1 neu erworbenen Anteile einer Einzelrichtmenge im Rahmen der Handelbarkeit gemäß § 75 auf einen oder mehrere andere Betriebe übertragen.

(2) Anträge nach Abs. 1 sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Pachtvertrages unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes bei jenem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einzureichen, in dessen Einzugsgebiet der vom Pächter gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 bewirtschaftete Betrieb gelegen ist. Ab 1. Jänner 1994 ist derjenige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zuständig, mit dem der Pächter einen Liefervertrag abgeschlossen hat (§ 14a Abs. 2). Dieser Antrag ist vom zustndigen (Anm.: richtig: zuständigen) Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen und anderen davon betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zur Kenntnis zu bringen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist und sonstige Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten sind die Anträge der AMA zur Entscheidung vorzulegen.

(2a) Der über den zuvor verpachteten Betrieb Verfügungsberechtigte darf bis zur endgültigen Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß die Einzelrichtmenge oder Anteile der Einzelrichtmengen gemäß Abs. 1 übertragen werden, Verfügungen über eine Übertragung der am ehemaligen Pachtbetrieb verbleibenden Einzelrichtmenge nur insoweit treffen, als diesbezüglich seitens des ehemaligen Pächters innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist kein Anspruch auf Richtmengenübertragung geltend gemacht wird.

(3) Die Übertragung wird mit Beginn des Wirtschaftsjahres wirksam, das auf das Einlangen des vollständig ausgefüllten und mit sämtlichen Nachweisen versehenen Antrages beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgt. Wurde jedoch während dieses Wirtschaftsjahres von dem die Einzelrichtmenge abgebenden Betrieb keine Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, kann die Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn dieses Wirtschaftsjahres übertragen werden.

(4) Durch die Übertragung darf

1.

bei Wirksamwerden vor dem 1. Juli 1992 eine gemeinsame Einzelrichtmenge von höchstens 140 004 kg und

2.

bei Wirksamwerden ab dem 1. Juli 1992 eine gemeinsame Einzelrichtmenge von höchstens 200 004 kg

§ 75c. (1) § 73 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, ist auf Partnerschaftsverträge, die vor dem 1. Juli 1988 abgeschlossen und bis 30. Juni 1988 dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder dem Milchwirtschaftsfonds gemeldet wurden, unter der Voraussetzung weiterhin anzuwenden, daß die Partnerschaftsverträge zwischen denselben Vertragspartnern oder deren Rechtsnachfolgern unmittelbar an deren jeweiliges Auslaufen anschließend verlängert werden.

(2) § 73 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, ist auf Pachtverträge, die spätestens am 2. April 1986 abgeschlossen wurden und auf Grund derer die Einzelrichtmenge spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 1986 übergegangen ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Einzelrichtmenge nach Ablauf einer sechsjährigen Pachtdauer mit dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr in dem Ausmaß, in dem sie übergegangen ist, höchstens aber in dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß, wieder zurückfällt. Diese Pachtverträge können gemäß § 73 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, nur zwischen denselben Vertragspartnern oder deren Rechtsnachfolgern für die Dauer jeweils ganzer Wirtschaftsjahre unmittelbar an den Ablauf der bisherigen Pachtverträge anschließend verlängert werden. Für solche Verlängerungen hat der Milchwirtschaftsfonds durch Verordnung die näheren Voraussetzungen festzusetzen. In dieser Verordnung muß jedenfalls bestimmt werden:

1.

Die landwirtschaftlichen Betriebe der Vertragspartner müssen im selben oder in unmittelbar angrenzenden Gerichtsbezirken gelegen sein.

2.

Im landwirtschaftlichen Betrieb des Verpächters muß bei sonstiger rückwirkender Ungültigkeit der Richtmengenübertragung die Milcherzeugung eingestellt bleiben.

3.

Sofern der Verpächter nur einen Teil der Futterflächen (einschließlich Ackerland) verpachtet, können pro ha verpachteter Futterfläche höchstens 5 000 kg Einzelrichtmenge (jedoch nicht mehr als die bisherige Einzelrichtmenge) an den oder die Pächter übergehen, wobei das Ausmaß der Einzelrichtmenge eine zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl sein muß; diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Verpächter alle Futterflächen (einschließlich Ackerland) an den oder die Pächter verpachtet und sich (höchstens) Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten, Obstgärten und dergleichen zurückbehält.

(3) Anstelle einer Verlängerung der Partnerschaftsverträge (Abs. 1), einer Verlängerung ablaufender Pachtverträge oder einer Fortführung bestehender Pachtverträge (Abs. 2) können dieselben Vertragspartner oder deren Rechtsnachfolger vereinbaren, daß die bislang durch Partnerschaftsvertrag oder Pachtvertrag übertragenen Einzelrichtmengen oder durch Pachtvertrag übertragenen Anteile von Einzelrichtmengen unter sinngemäßer Anwendung des § 75 im Ausmaß von 85 vH, gerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl, auf die bisherigen Partner oder Pächter oder deren Rechtsnachfolger unmittelbar nach Ablauf des bisher geltenden Partnerschaftsvertrags oder Ablauf oder Auflösung des bisher geltenden Pachtvertrags übergehen. Von der Differenz auf 100 vH der übertragenen Einzelrichtmengen oder der übertragenen Anteile der Einzelrichtmenge stehen 10 vH zur Zuteilung gemäß § 75g zur Verfügung und die restlichen 5 vH erlöschen entschädigungslos. Dabei ist § 75 Abs. 2a, Abs. 5 bis 7, letzterer soweit er sich auf Abs. 2a, 5 bis 6c bezieht, nicht anzuwenden. § 75 bleibt - soweit es sich um eine Übertragung der Einzelrichtmenge an andere als die vorgenannten Vertragspartner handelt - unberührt. Soll dabei nach Übertragung der Einzelrichtmengen oder von Anteilen von Einzelrichtmengen die Einzelrichtmenge des Erwerbers ein Ausmaß von 140 004 kg überschreiten, ist der beabsichtigte Erwerb dem Milchwirtschaftsfonds vor dessen Durchführung anzuzeigen und von der Regionalkommission (§ 56 Abs. 6) zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen erfüllt sind.

(4) Übertragungen gemäß Abs. 1 und 2 sind bis längstens 30. Juni 1996 wirksam. Nach Ablauf des 30. Juni 1996 fallen die noch vorhandenen und bis dahin gemäß Abs. 1 oder 2 übertragenen Einzelrichtmengen wieder den ursprünglichen Betrieben zu. Pachtverträge gemäß Abs. 2, die über diesen Zeitpunkt hinaus wirksam sind, können gleichzeitig mit Beendigung der Richtmengenübertragung vom Pächter aufgelöst werden.

(5) Anstelle einer Verlängerung von Pachtverträgen über milcherzeugende Betriebe (§ 73 Abs. 2), die seit mindestens fünf Wirtschaftsjahren ununterbrochen bestehen, können dieselben Vertragspartner oder deren Rechtsnachfolger vereinbaren, daß die bislang durch Pachtvertrag zustehenden Einzelrichtmengen unter sinngemäßer Anwendung des § 75 im Ausmaß von 85 vH, gerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl, auf die bisherigen Pächter oder deren Rechtsnachfolger unmittelbar nach Ablauf der bisher geltenden Pachtverträge übergehen. Abs. 3 ist anzuwenden.''

§ 75d. Die §§ 73 Abs. 1 bis 5, 75, 75a bis 75c sind infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 8. März 1991, G 227/90 und andere (siehe Kundmachung BGBl. Nr. 220/1991), bis 30. Juni 1992 nicht anzuwenden auf:

1.

jene Sachverhalte, die Anlaß des vorgenannten Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof waren, in dem vom Verfassungsgerichtshof jeweils zuerkannten Umfang und

2.

Sachverhalte, die mit den unter Z 1 genannten Fällen in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang stehen oder die aus Anlaß der beim Verfassungsgerichtshof anhängig gewesenen Fälle Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 bis 4 waren und deren Aufsichtsbeschwerde zur Aufhebung eines Bescheides des Milchwirtschaftsfonds führte.

§ 75e. (1) Inhaber milcherzeugender Betriebe, für deren Betrieb eine Einzelrichtmenge im Wirtschaftsjahr 1991/92 gemäß § 75d nicht feststellbar ist, können auf Antrag eine Einzelrichtmenge erwerben, wenn sie folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:

1.

die Einzelrichtmenge dieses Betriebs muß vor dem 1. Juli 1992 erloschen gewesen sein,

2.

die Milchlieferung dieses Betriebs an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb muß vor dem 1. Juli 1992 wieder aufgenommen worden sein und

3.

der Inhaber dieses Betriebs muß bis 31. August 1992 beim Milchwirtschaftsfonds einen schriftlichen Antrag auf Erwerb einer Einzelrichtmenge stellen.

(2) Auf die vom Betrieb durch den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb übernommene Milch ist ab 1. Juli 1992 für die gesamte Lieferung von Milch oder Erzeugnissen aus Milch der allgemeine Absatzförderungsbeitrag und für 20 vH der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag zu entrichten.

(3) Die Einzelrichtmenge entsteht in Höhe jener Menge, für die der betreffende Betrieb im Wirtschaftsjahr 1992/93 keinen zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag zu entrichten hat, höchstens aber im Ausmaß von 80 004 kg. Die Einzelrichtmenge ist erforderlichenfalls auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl aufzurunden.

(4) Milcherzeugende Betriebe, die gemäß Abs. 1 bis 3 eine Einzelrichtmenge erworben haben, können innerhalb von fünf Jahren ab diesem Erwerb die Einzelrichtmenge ihres Betriebs weder ganz noch teilweise auf andere landwirtschaftliche Betriebe übertragen.

(5) Für eine allfällige Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94 die Einzelrichtmenge als Ausgangsmenge.

§ 75f. (1) Der Milchwirtschaftsfonds hat für milcherzeugende Betriebe, deren Einzelrichtmenge im Wirtschaftsjahr 1991/92 gemäß § 75d nicht feststellbar ist, die jedoch seit 1. Juli 1978 eine Einzelrichtmenge erworben haben und für die zusätzlich die Übertragung eines Anteils einer Einzelrichtmenge gemäß Art. V Abs. 3 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, oder gemäß § 75c Abs. 3 vor dem 1. Juli 1992 beantragt wurde, eine Einzelrichtmenge festzustellen, die sich aus folgenden Teilen zusammensetzt:

1.

jener ursprünglichen Einzelrichtmenge, die ab dem 1. Juli 1978 auf dem milcherzeugenden Betrieb entstanden ist, ohne Berücksichtigung jener Einzelrichtmengenanteile, die gemäß Z 2 von anderen Betrieben übertragen werden sollten,

2.

jenen Einzelrichtmengenanteilen, die auf den in Z 1 genannten milcherzeugenden Betrieb durch eine Vereinbarung gemäß Art. V Abs. 3 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, oder gemäß § 75c Abs. 3 übertragen werden sollten, mit der Maßgabe, daß

a)

die gesamte übertragbare Einzelrichtmenge nur im Ausmaß von insgesamt 85 vH übertragen werden kann und,

b)

sofern mehrere milcherzeugende Betriebe vorliegen, die diese Einzelrichtmengenanteile beanspruchen, der Milchwirtschaftsfonds auf Grund der am 1. Jänner 1992 zum Grundbestand der übernehmenden milcherzeugenden Betriebe gehörenden Futterflächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Almen, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) eine verhältnismäßige Aufteilung vornimmt.

(2) Bis zu einer bescheidmäßigen Feststellung der Einzelrichtmenge durch den Milchwirtschaftsfonds gilt ein vom Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb für die Milchlieferung von diesen milcherzeugenden Betrieben allenfalls zu entrichtender zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag als gestundet, wobei keine Stundungszinsen zu entrichten sind.

(3) Für eine allfällige Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme gilt in diesen Fällen die Einzelrichtmenge als Ausgangsmenge, wobei Prämienvorauszahlungen erst nach Feststellung der Einzelrichtmenge durch den Milchwirtschaftsfonds erfolgen können.

(4) Milcherzeugende Betriebe, deren Einzelrichtmenge gemäß Abs. 1 bis 3 festzustellen ist, können innerhalb von fünf Jahren ab dieser Feststellung die Einzelrichtmenge ihres Betriebs weder ganz noch teilweise auf andere landwirtschaftliche Betriebe übertragen.

§ 75g. (1) Die in einem Wirtschaftsjahr durch Anzeige gemäß § 75 Abs. 1c und § 75c Abs. 3 und Abs. 5 frei gewordenen (Anteile von) Einzelrichtmengen sind vom Milchwirtschaftsfonds jährlich bis 15. November im selben Land neu zuzuteilen.

(2) Die Neuzuteilung hat an milcherzeugende Betriebe zu erfolgen,

1.

deren Verfügungsberechtigte die Voraussetzungen des § 75 Abs. 6c Z 3 erfüllen,

2.

deren Verfügungsberechtigte die Zuteilung bis 30. Juni beim Milchwirtschaftsfonds im Wege des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs unter Verwendung von vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblättern beantragen, sofern diese Formblätter vollständig ausgefüllt sind und alle gemäß § 75 Abs. 5a erforderlichen Bestätigungen aufweisen, und

3.

die ein Mißverhältnis gemäß § 75 Abs. 5 und 5a aufweisen.

(3) Der Milchwirtschaftsfonds hat zu prüfen, ob die Anträge den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen entsprechen und anschließend die Summe der anerkannten Mißverhältnisse der für die Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge gegenüberzustellen. Ist die zuteilbare Menge höher als die Summe der anerkannten Mißverhältnisse, sind die Mißverhältnisse voll auszugleichen und die Restmenge steht für die Zuteilung im folgenden Wirtschaftsjahr zur Verfügung.

(4) Ist die Summe der anerkannten Mißverhältnisse höher als die für die Zuteilung zur Verfügung stehende Menge, hat der Milchwirtschaftsfonds eine aliquote Zuteilung vorzunehmen.

(5) Die zugeteilte Menge muß eine zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl sein. Eine Zuteilung unter 480 kg erfolgt nicht. Die Zuteilung erfolgt höchstens im beantragten Ausmaß. Durch die Zuteilung darf eine Einzelrichtmenge von maximal 100 008 kg gemäß § 75 Abs. 6 entstehen.

(6) Antragsteller, die eine Richtmengenzuteilung erhalten haben, haben innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids einen Betrag, der dem 1,5fachen des am 1. Juli maßgeblichen Richtpreises (§ 2a) für ein Kilogramm Milch, berechnet unter Zugrundelegung der höchsten Qualitätsstufe, eines Fettgehalts von 3,8% und eines Eiweißgehalts von 3,24%, entspricht, an den Milchwirtschaftsfonds zu leisten. Wird innerhalb dieser Frist die Zahlung nicht geleistet, tritt der Bescheid außer Kraft und diese Einzelrichtmenge steht für die Zuteilung im folgenden Wirtschaftsjahr wieder zur Verfügung.

(7) Die Zuteilung hat rückwirkend mit Beginn des Wirtschaftsjahres zu erfolgen.

(8) Landwirtschaftliche Betriebe, die eine Richtmenge zugeteilt erhalten haben, können innerhalb von fünf Jahren ab Richtmengenzuteilung die Einzelrichtmenge ihres landwirtschaftlichen Betriebs weder ganz noch teilweise auf andere landwirtschaftliche Betriebe übertragen.

(9) Im Zeitraum von der Antragstellung bis zur bescheidmäßigen Erledigung durch den Milchwirtschaftsfonds können Antragsteller auf ihren Betrieb keine Richtmenge übertragen.

(10) Die gemäß Abs. 6 entrichteten Beträge sind Einnahmen des Bundes und zur Bedeckung des Finanzierungserfordernisses gemäß § 70 Z 2 zu verwenden.

§ 75g. (1) Die in einem Wirtschaftsjahr durch Anzeige gemäß § 75 Abs. 1c und § 75c Abs. 3 und Abs. 5 frei gewordenen (Anteile von) Einzelrichtmengen sind vom Milchwirtschaftsfonds jährlich bis 15. November im selben Land neu zuzuteilen.

(2) Die Neuzuteilung hat an milcherzeugende Betriebe zu erfolgen,

1.

deren Verfügungsberechtigte entweder die Voraussetzungen des § 75 Abs. 6c Z 3 erfüllen oder das Eigentum über diesen landwirtschaftlichen Betrieb in seiner Gesamtheit (alle Flächen die im Zeitpunkt der Antragstellung zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören) erwarben,

2.

deren Verfügungsberechtigte die Zuteilung bis 30. Juni bei der AMA im Wege des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes unter Verwendung von der AMA aufzulegenden Formblättern beantragen, sofern diese Formblätter vollständig ausgefüllt sind und alle gemäß § 75 Abs. 5a erforderlichen Bestätigungen aufweisen, und

3.

die ein Mißverhältnis gemäß § 75 Abs. 5 und 5a aufweisen.

(3) Der Milchwirtschaftsfonds hat zu prüfen, ob die Anträge den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen entsprechen und anschließend die Summe der anerkannten Mißverhältnisse der für die Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge gegenüberzustellen. Ist die zuteilbare Menge höher als die Summe der anerkannten Mißverhältnisse, sind die Mißverhältnisse voll auszugleichen und die Restmenge steht für die Zuteilung im folgenden Wirtschaftsjahr zur Verfügung.

(4) Ist die Summe der anerkannten Mißverhältnisse höher als die für die Zuteilung zur Verfügung stehende Menge, hat der Milchwirtschaftsfonds eine aliquote Zuteilung vorzunehmen.

(5) Die zugeteilte Menge muß eine zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl sein. Eine Zuteilung unter 480 kg erfolgt nicht. Die Zuteilung erfolgt höchstens im beantragten Ausmaß. Durch die Zuteilung darf eine Einzelrichtmenge von maximal 100 008 kg gemäß § 75 Abs. 6 entstehen.

(6) Antragsteller, die eine Richtmengenzuteilung erhalten haben, haben innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids einen Betrag, der dem 1,5fachen des am 1. Juli maßgeblichen Richtpreises (§ 2a) für ein Kilogramm Milch, berechnet unter Zugrundelegung der höchsten Qualitätsstufe, eines Fettgehalts von 3,8% und eines Eiweißgehalts von 3,24%, entspricht, an den Milchwirtschaftsfonds zu leisten. Wird innerhalb dieser Frist die Zahlung nicht geleistet, tritt der Bescheid außer Kraft und diese Einzelrichtmenge steht für die Zuteilung im folgenden Wirtschaftsjahr wieder zur Verfügung.

(7) Die Zuteilung hat rückwirkend mit Beginn des Wirtschaftsjahres zu erfolgen.

(8) Landwirtschaftliche Betriebe, die eine Richtmenge zugeteilt erhalten haben, können innerhalb von fünf Jahren ab Richtmengenzuteilung die Einzelrichtmenge ihres landwirtschaftlichen Betriebs weder ganz noch teilweise auf andere landwirtschaftliche Betriebe übertragen.

(9) Im Zeitraum von der Antragstellung bis zur bescheidmäßigen Erledigung durch den Milchwirtschaftsfonds können Antragsteller auf ihren Betrieb keine Richtmenge übertragen.

(10) Die gemäß Abs. 6 entrichteten Beträge sind Einnahmen des Bundes und zur Bedeckung des Finanzierungserfordernisses gemäß § 70 Z 2 zu verwenden.

§ 75g. (1) Die in einem Wirtschaftsjahr durch Anzeige gemäß § 75 Abs. 1c und § 75c Abs. 3 und Abs. 5 frei gewordenen (Anteile von) Einzelrichtmengen sind vom Milchwirtschaftsfonds jährlich bis 15. November im selben Land neu zuzuteilen.

(2) Die Neuzuteilung hat an milcherzeugende Betriebe zu erfolgen,

1.

deren Verfügungsberechtigte entweder die Voraussetzungen des § 75 Abs. 6c Z 3 erfüllen oder das Eigentum über diesen landwirtschaftlichen Betrieb in seiner Gesamtheit (alle Flächen, die im Zeitpunkt der Antragstellung zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören) erwarben, binnen drei Jahren ab diesem Erwerb,

2.

deren Verfügungsberechtigte die Zuteilung bis 30. Juni bei der AMA im Wege des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes unter Verwendung von der AMA aufzulegenden Formblättern beantragen, sofern diese Formblätter vollständig ausgefüllt sind und alle gemäß § 75 Abs. 5a erforderlichen Bestätigungen aufweisen, und

3.

die ein Mißverhältnis gemäß § 75 Abs. 5 und 5a aufweisen.

(3) Der Milchwirtschaftsfonds hat zu prüfen, ob die Anträge den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen entsprechen und anschließend die Summe der anerkannten Mißverhältnisse der für die Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge gegenüberzustellen. Ist die zuteilbare Menge höher als die Summe der anerkannten Mißverhältnisse, sind die Mißverhältnisse voll auszugleichen und die Restmenge steht für die Zuteilung im folgenden Wirtschaftsjahr zur Verfügung.

(4) Ist die Summe der anerkannten Mißverhältnisse höher als die für die Zuteilung zur Verfügung stehende Menge, hat der Milchwirtschaftsfonds eine aliquote Zuteilung vorzunehmen.

(5) Die zugeteilte Menge muß eine zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl sein. Eine Zuteilung unter 480 kg erfolgt nicht. Die Zuteilung erfolgt höchstens im beantragten Ausmaß. Durch die Zuteilung darf eine Einzelrichtmenge von maximal 100 008 kg gemäß § 75 Abs. 6 entstehen.

(6) Antragsteller, die eine Richtmengenzuteilung erhalten haben, haben innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids einen Betrag, der dem 1,5fachen des am 1. Juli maßgeblichen Richtpreises (§ 2a) für ein Kilogramm Milch, berechnet unter Zugrundelegung der höchsten Qualitätsstufe, eines Fettgehalts von 3,8% und eines Eiweißgehalts von 3,24%, entspricht, an den Milchwirtschaftsfonds zu leisten. Wird innerhalb dieser Frist die Zahlung nicht geleistet, tritt der Bescheid außer Kraft und diese Einzelrichtmenge steht für die Zuteilung im folgenden Wirtschaftsjahr wieder zur Verfügung.

(7) Die Zuteilung hat rückwirkend mit Beginn des Wirtschaftsjahres zu erfolgen.

(7a) Sind nach Abschluß des Zuteilungsverfahrens eines Wirtschaftsjahres Bescheide infolge eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs oder infolge Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß § 83 zu erlassen, hat die Zuteilung aus den gemäß Abs. 3 letzter Satz und Abs. 6 letzter Satz für dieses Wirtschaftsjahr nicht zugeteilten Restmengen gemäß Abs. 3 bis 7 zu erfolgen. Ist diese Menge nicht ausreichend, so sind die fehlenden Mengen beim nächstfolgenden Zuteilungsverfahren - unbeschadet eines allfälligen weiteren Antrags dieses Antragstellers für das folgende Wirtschaftsjahr - bei der Neuzuteilung gemäß den Abs. 3 bis 7 mitzuberücksichtigen.

(8) Landwirtschaftliche Betriebe, die eine Richtmenge zugeteilt erhalten haben, können innerhalb von fünf Jahren ab Richtmengenzuteilung die Einzelrichtmenge ihres landwirtschaftlichen Betriebs weder ganz noch teilweise auf andere landwirtschaftliche Betriebe übertragen.

(9) Im Zeitraum von der Antragstellung bis zur bescheidmäßigen Erledigung durch den Milchwirtschaftsfonds können Antragsteller auf ihren Betrieb keine Richtmenge übertragen.

(10) Die gemäß Abs. 6 entrichteten Beträge sind Einnahmen des Bundes und zur Bedeckung des Finanzierungserfordernisses gemäß § 70 Z 2 zu verwenden.

§ 75h. (1) Für das Wirtschaftsjahr 1992/93 ist § 75g mit der Maßgabe anzuwenden, daß mit Wirkung vom 1. Juli 1992 jene (Anteile von) Einzelrichtmengen auf milcherzeugende Betriebe in einem Land neu zugeteilt werden, die gemäß § 75 Abs. 1b im jeweiligen Land erlöschen, sofern die Bestätigung des Milchwirtschaftsfonds über die gemäß § 75 Abs. 2 angezeigte Übertragung nach dem 1. Jänner 1992 erfolgt ist und die Übertragung (von Anteilen) von Einzelrichtmengen spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1992 wirksam wird.

(2) Die Verfügungsberechtigten haben in diesem Fall einen entsprechenden Antrag bis 30. Oktober 1992 beim Milchwirtschaftsfonds unter Anwendung von § 75g Abs. 2 Z 2 einzubringen.

(3) Die Zuteilung durch den Milchwirtschaftsfonds hat abweichend von § 75g Abs. 1 bis 15. März 1993 zu erfolgen.

§ 76. (1) Der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat den Milcherzeugern die ihnen im nächsten Wirtschaftsjahr zustehenden Einzelrichtmengen schriftlich bis zum 15. Juni mitzuteilen. Personen, die bis zu diesem Termin keine solche Mitteilung erhalten, sowie Milcherzeuger, welche die Mitteilung durch den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb als unrichtig ansehen, können bis 30. Juni einen Antrag auf Feststellung der Einzelrichtmenge beim Milchwirtschaftsfonds stellen. Der Milchwirtschaftsfonds hat bis 31. Juli über solche Anträge zu entscheiden.

(2) Der Milchwirtschaftsfonds kann bei unrichtigen Mitteilungen gemäß Abs. 1 die tatsächlich zustehende Einzelrichtmenge rückwirkend bis zum Ablauf von drei Jahren ab erfolgter Mitteilung durch Bescheid feststellen.

§ 76. (1) Der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat den Milcherzeugern die ihnen im nächsten Wirtschaftsjahr zustehende Einzelrichtmenge schriftlich bis zum 15. Juni mitzuteilen. Personen, die bis zu diesem Termin keine solche Mitteilung erhalten, sowie Milcherzeuger, welche die Mitteilung durch den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb als unrichtig ansehen, können bis 30. Juni einen Antrag auf Feststellung der Einzelrichtmenge bei der AMA stellen. Die AMA hat bis 31. Oktober über solche Anträge zu entscheiden.

(2) Nach einer Veranlagung gemäß § 80 Abs. 5 kann die AMA eine Nachforderung des allgemeinen oder zusätzlichen Absatzförderungsbeitrags oder eine Rückforderung von Lieferrücknahmeprämien nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf jenes Wirtschaftsjahres vornehmen, in dem der Anspruch auf Nachforderung oder Rückforderung entstanden ist. Die zeitliche Begrenzung von fünf Jahren gilt nicht, wenn der Nachforderungs- oder Rückforderungsanspruch auf Grund einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung entstanden ist.

§ 76. (1) Der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat den Milcherzeugern die ihnen im nächsten Wirtschaftsjahr zustehende Einzelrichtmenge schriftlich bis zum 15. Juni mitzuteilen. Personen, die bis zu diesem Termin keine solche Mitteilung erhalten, sowie Milcherzeuger, welche die Mitteilung durch den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb als unrichtig ansehen, können bis 30. Juni einen Antrag auf Feststellung der Einzelrichtmenge bei der AMA stellen. Die AMA hat bis 31. Oktober über solche Anträge zu entscheiden.

(1a) Auch für den Fall des Wirksamwerdens des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union vor Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 erfolgt keine aliquote Kürzung der Einzelrichtmenge.

(2) Nach einer Veranlagung gemäß § 80 Abs. 5 kann die AMA eine Nachforderung des allgemeinen oder zusätzlichen Absatzförderungsbeitrags oder eine Rückforderung von Lieferrücknahmeprämien nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf jenes Wirtschaftsjahres vornehmen, in dem der Anspruch auf Nachforderung oder Rückforderung entstanden ist. Die zeitliche Begrenzung von fünf Jahren gilt nicht, wenn der Nachforderungs- oder Rückforderungsanspruch auf Grund einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung entstanden ist.

§ 77. (1) Die Höhe des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages ist nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jeweils für ein Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn durch Verordnung festzusetzen. Der allgemeine Absatzförderungsbeitrag ist in einer Höhe zu bestimmen, daß der Finanzierungsanteil gemäß § 70 Z 2 bedeckt wird. Der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag beträgt 4,20 Schilling je Kilogramm Milch. Sind für die Verwertung der übernommenen Milchmenge und für die Bedeckung des Finanzierungsanteiles nach § 70 Z 3 höhere Mittel erforderlich, als sie durch den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag während eines Wirtschaftsjahres aufzubringen sind, so ist dieses übersteigende Finanzierungserfordernis durch eine entsprechende Erhöhung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages zu bedecken. Sind für die Verwertung der übernommenen Milchmenge und für die Bedeckung des Finanzierungsanteiles nach § 70 Z 3 weniger Mittel erforderlich, als sie durch den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag während eines Wirtschaftsjahres aufzubringen sind, so ist dieses Guthaben zur Senkung des Finanzierungserfordernisses des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages heranzuziehen.

(2) Der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds hat die voraussichtliche zusätzliche Absatz- und Verwertungsmenge und das daraus sich ergebende gesamte Finanzierungserfordernis für das jeweilige Wirtschaftsjahr bis vier Wochen vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bekanntzugeben. Der Bekanntgabe durch den Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds ist die voraussichtliche Entwicklung der Anlieferung und des Absatzes an Milch in bearbeiteter oder verarbeiteter Form zugrunde zu legen. Im gesamten Finanzierungserfordernis sind die Kosten der Verwertung der gesamten Überschüsse an Milchprodukten unter Zugrundelegung der Nichtfetttrockenmasse und der Fetttrockenmasse zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Unterlagen, die für die Beurteilung der Höhe des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages maßgebend sind, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund so zeitgerecht zu übermitteln, daß diesen bis zur Anhörung nach Abs. 1 mindestens drei volle Werktage zur Verfügung stehen.

(3) Unbeschadet des Abs. 5 ist die Höhe des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages vor Beginn jedes Wirtschaftshalbjahres durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu überprüfen und gegebenenfalls zum Beginn des folgenden Wirtschaftshalbjahres neu festzusetzen. Die Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß.

(4) Fehlbeträge und Überschüsse beim Aufkommen aus dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag einerseits und dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag andererseits, insbesondere solche, die sich aus den Abweichungen der vor Beginn des Wirtschaftsjahres angenommenen Prognosewerte von den tatsächlichen Werten ergeben, sind bei der Festsetzung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages zum nächsten Festsetzungstermin entsprechend zu berücksichtigen.

(5) Ergeben sich im Laufe eines Wirtschaftsjahres erhebliche Änderungen des Finanzierungserfordernisses oder der zur Bedeckung des Finanzierungserfordernisses vorgesehenen Mittel, so ist der allgemeine Absatzförderungsbeitrag zum nächstfolgenden Monatsersten entsprechend zu ändern, wobei die letzte Änderung innerhalb eines Wirtschaftsjahres spätestens zum 1. April stattfinden kann. Die Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß.

§ 77. (1) Die Höhe des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages ist nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jeweils für ein Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn durch Verordnung festzusetzen. Der allgemeine Absatzförderungsbeitrag ist in einer Höhe zu bestimmen, daß der Finanzierungsanteil gemäß § 70 Z 2 bedeckt wird. Der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag beträgt 4,20 Schilling je Kilogramm Milch. Sind für die Verwertung der übernommenen Milchmenge und für die Bedeckung des Finanzierungsanteiles nach § 70 Z 3 höhere Mittel erforderlich, als sie durch den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag während eines Wirtschaftsjahres aufzubringen sind, so ist dieses übersteigende Finanzierungserfordernis durch eine entsprechende Erhöhung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages zu bedecken. Sind für die Verwertung der übernommenen Milchmenge und für die Bedeckung des Finanzierungsanteiles nach § 70 Z 3 weniger Mittel erforderlich, als sie durch den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag während eines Wirtschaftsjahres aufzubringen sind, so ist dieses Guthaben zur Senkung des Finanzierungserfordernisses des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages heranzuziehen.

(2) Der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds hat die voraussichtliche zusätzliche Absatz- und Verwertungsmenge und das daraus sich ergebende gesamte Finanzierungserfordernis für das jeweilige Wirtschaftsjahr bis vier Wochen vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bekanntzugeben. Der Bekanntgabe durch den Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds ist die voraussichtliche Entwicklung der Anlieferung und des Absatzes an Milch in bearbeiteter oder verarbeiteter Form zugrunde zu legen. Im gesamten Finanzierungserfordernis sind die Kosten der Verwertung der gesamten Überschüsse an Milchprodukten unter Zugrundelegung der Nichtfetttrockenmasse und der Fetttrockenmasse zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Unterlagen, die für die Beurteilung der Höhe des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages maßgebend sind, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund so zeitgerecht zu übermitteln, daß diesen bis zur Anhörung nach Abs. 1 mindestens drei volle Werktage zur Verfügung stehen.

(3) Unbeschadet des Abs. 5 ist die Höhe des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages vor Beginn jedes Wirtschaftshalbjahres durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu überprüfen und gegebenenfalls zum Beginn des folgenden Wirtschaftshalbjahres neu festzusetzen. Die Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß.

(4) Fehlbeträge und Überschüsse beim Aufkommen aus dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag einerseits und dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag andererseits, insbesondere solche, die sich aus den Abweichungen der vor Beginn des Wirtschaftsjahres angenommenen Prognosewerte von den tatsächlichen Werten ergeben, sind bei der Festsetzung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages zum nächsten Festsetzungstermin entsprechend zu berücksichtigen.

(4a) Bei Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union vor Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 sind allfällige Überschüsse beim Aufkommen aus dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag und dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag sowie sonstigen für die Bedeckung des Finanzierungserfordernisses gemäß § 70 Z 2 heranzuziehenden Mitteln für Marketingmaßnahmen im Bereich Milch bei der AMA zu verwenden.

(5) Ergeben sich im Laufe eines Wirtschaftsjahres erhebliche Änderungen des Finanzierungserfordernisses oder der zur Bedeckung des Finanzierungserfordernisses vorgesehenen Mittel, so ist der allgemeine Absatzförderungsbeitrag zum nächstfolgenden Monatsersten entsprechend zu ändern, wobei die letzte Änderung innerhalb eines Wirtschaftsjahres spätestens zum 1. April stattfinden kann. Die Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß.

(6) Um für den Fall des Wirksamwerdens des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union vor Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 ein Entstehen allfälliger Überschüsse und Fehlbeträge möglichst zu vermeiden, sind jeweils nach Vorliegen der für die Höhen des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages maßgeblichen Berechnungsgrößen umgehend Berechnungen im Sinne des Abs. 5 vorzunehmen und ist zum nächstfolgenden Monatsersten der allgemeine Absatzförderungsbeitrag entsprechend zu ändern.

§ 78. (1) Die Beitragsschuld entsteht mit der Übernahme der Milch und Erzeugnisse aus Milch sowie mit der Veräußerung an eine andere Person.

(2) Als Übernahme gilt der Erwerb der Verfügungsmacht durch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder für dessen Rechnung.

§ 79. Beitragsschuldner ist

1.

für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb übernimmt oder die von diesem gemäß § 16 verrechnet werden, derjenige, für dessen Rechnung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geführt wird (Betriebsinhaber),

2.

in allen übrigen Fällen der Milcherzeuger.

(BGBl. Nr. 263/1984, Art. II Z 50)

§ 79. (1) Beitragsschuldner ist

1.

für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb übernimmt oder die von diesem gemäß § 16 verrechnet werden, derjenige, für dessen Rechnung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geführt wird (Betriebsinhaber),

2.

in allen übrigen Fällen der Milcherzeuger.

(2) Sofern die Nachforderung oder Rückforderung nicht zumindest teilweise auch auf eine Mitbeteilung des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs zurückzuführen ist, ist nach einer Veranlagung gemäß § 80 Abs. 5 abweichend von Abs. 1 bei einer Nachforderung des allgemeinen oder zusätzlichen Absatzförderungsbeitrags oder bei einer Rückforderung von Lieferrücknahmeprämien der Milcherzeuger oder sein Rechtsnachfolger Schuldner des Nachforderungs- oder Rückforderungsbetrags. Sind dies mehrere Personen, so sind sie Gesamtschuldner. An jenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder an jene Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die während des Zeitraums, auf den sich die Nachforderung oder Rückforderung bezieht, hinsichtlich des Milcherzeugers der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb war, hat eine Abschrift des Bescheids über die Nachforderung oder Rückforderung zu ergehen.

§ 80. (1) Der allgemeine und der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag (Beitragsschuld) wird am 15. August eines jeden Jahres für alle steuerpflichtigen Vorgänge des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (Veranlagungszeitraum) fällig.

(2) Der allgemeine Absatzförderungsbeitrag bemißt sich nach dem jeweils im Zeitpunkt der Übernahme der Milch und Erzeugnisse aus Milch geltenden Beitragssatz.

(3) Bei der Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages ist von den die Einzelrichtmengen der Milcherzeuger übersteigenden Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch auszugehen und darauf der gemäß § 77 Abs. 1 festgesetzte Beitragssatz anzuwenden.

(4) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem im Abs. 1 genannten Termin eine Beitragserklärung beim Milchwirtschaftsfonds einzureichen, in der er die zu entrichtende Beitragsschuld unter Angabe der Bemessungsgrundlage selbst zu berechnen hat. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, wird hiedurch nicht berührt. Ergibt sich aus der Beitragserklärung gegenüber den Vorauszahlungen eine Restschuld, so ist diese spätestens am Fälligkeitstag nach Abs. 1 zu entrichten.

(5) Der Beitragsschuldner wird nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zum allgemeinen und zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag veranlagt. Auf die Beitragsschuld des Veranlagungszeitraumes sind die für diesen Zeitraum geleisteten Vorauszahlungen (§ 81 Abs. 1) anzurechnen. Ein aus der Veranlagung zu Lasten des Beitragsschuldners sich ergebender Unterschiedsbetrag ist binnen einem Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides zu entrichten (Abschlußzahlung). Ein zugunsten des Beitragsschuldners sich ergebender Unterschiedsbetrag ist als Gutschrift zu behandeln, welche mit der Einreichung der Beitragserklärung wirksam wird.

(6) Der Beitragsschuldner ist berechtigt, die einzelnen Milcherzeuger zu dem im Abs. 1 genannten Termin anteilsmäßig bis zur Höhe der von ihm zu entrichtenden Beiträge entsprechend den von den einzelnen Milcherzeugern übernommenen Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch zu belasten. Die den Milcherzeugern angelasteten Beiträge sind als durchlaufende Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen. Führt die Beitragsverrechnung zu einem Guthaben, ist der Beitragsschuldner verpflichtet, dieses dem einzelnen Milcherzeuger unverzüglich zu erstatten.

§ 81. (1) Auf die Beitragsschuld hat der Beitragsschuldner für jeden Kalendermonat des Wirtschaftsjahres bis zum Ende des folgenden Kalendermonates eine Vorauszahlung zu leisten. Die Vorauszahlung setzt sich aus dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag und nach Maßgabe des Abs. 3 aus dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag zusammen. Die Vorauszahlung ist eine Abgabe im Sinne der BAO.

(2) Der allgemeine Absatzförderungsbeitrag ist von den Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch, die von den Milcherzeugern im Kalendermonat übernommen wurden, unter Anwendung des für den jeweiligen Kalendermonat geltenden Beitragssatzes zu bemessen.

(3) Der Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages sind jene im Kalendermonat von den Milcherzeugern übernommenen Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch zugrunde zu legen, die ein Zwölftel der Einzelrichtmengen oder die gemäß Abs. 5 für den Kalendermonat festgesetzten Teile der Einzelrichtmengen der einzelnen Milcherzeuger übersteigen oder unterschreiten. Auf die sich so ergebenden Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch ist der Beitragssatz gemäß § 77 Abs. 1 anzuwenden. Die daraus entstehende Beitragsschuld beziehungsweise das sich daraus ergebende Beitragsguthaben ist zunächst mit den für die vorangegangenen Kalendermonate des Wirtschaftsjahres insgesamt sich ergebenden Beitragsschuldigkeiten beziehungsweise Beitragsguthaben auszugleichen. Eine danach verbleibende Zahllast ist zu entrichten. Führt der Ausgleich zu einer Gutschrift, so ist diese nur insoweit erstattungsfähig, als ihr für das Wirtschaftsjahr bereits entrichtete Vorauszahlungen auf den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag gegenüberstehen. Der Milchwirtschaftsfonds kann auf Antrag eines Beitragsschuldners, der keine ganzjährige Bearbeitung und Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen aus Milch durchführt, die Vorauszahlung für den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag in pauschalierten Monatsraten festlegen, sofern dadurch die Entrichtung der Beitragsschuld nicht gefährdet wird und dies aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwandes beiträgt.

(4) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem im Abs. 1 genannten Termin eine Beitragserklärung beim Milchwirtschaftsfonds einzureichen, in der er die zu leistende Vorauszahlung unter Angabe der Bemessungsgrundlagen selbst zu berechnen hat. Die Vorauszahlung ist vom Milchwirtschaftsfonds mit Bescheid vorzuschreiben, wenn der Beitragsschuldner die Einreichung der Beitragserklärung unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder unrichtig erweist oder wenn die Vorauszahlung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde. Der Milchwirtschaftsfonds ist berechtigt, die Frist für die Einreichung der Beitragserklärung im Einzelfall oder generell zu verlängern, um die Verbindung der Beitragserklärung mit Meldungen nach § 19 Abs. 3 zu ermöglichen. Die Verpflichtung des Abs. 1 wird hievon nicht berührt.

(5) Weicht bei einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb die Milchanlieferung in den einzelnen Kalendermonaten des Wirtschaftsjahres von der bundesdurchschnittlichen monatlichen Verteilung der Milchanlieferung erheblich ab, so kann der Milchwirtschaftsfonds über Antrag des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes als Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen auf den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag eine von der gleichmäßigen monatsweisen Aufteilung abweichende Aufteilung der Einzelrichtmengen auf die einzelnen Kalendermonate des Wirtschaftsjahres festlegen. Ein solcher Antrag kann nur jeweils für ein Wirtschaftsjahr und bei sonstigem Ausschluß nur bis zum Ende des ersten Monats des Wirtschaftsjahres gestellt werden. Ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92 gestellte und bewilligte Anträge gelten auch für die folgenden Wirtschaftsjahre, sofern nicht der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einen schriftlichen Widerruf beim Milchwirtschaftsfonds einbringt.

(5a) Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die vor dem Wirtschaftsjahr 1991/92 einen Antrag gemäß Abs. 5 beim Milchwirtschaftsfonds gestellt und bewilligt erhalten haben und in der Folge ohne jährliche Antragstellung diese Abrechnung beibehalten haben, sind vom Milchwirtschaftsfonds so abzurechnen, als wäre der Antrag rechtzeitig gestellt worden.

(6) § 80 Abs. 6 gilt sinngemäß; im Falle, daß bei der Verrechnung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages Gutschriften entstehen, jedoch nur insoweit, als diese im Sinne des Abs. 3 erstattungsfähig sind.

§ 81a. Die Vorauszahlungen auf den allgemeinen und den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag gemäß § 81 erfolgen im Wirtschaftsjahr 1994/95 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

Der Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrags sind jene im Kalendermonat von den Milcherzeugern übernommenen Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch zugrunde zu legen, die ein Zwölftel der Einzelrichtmengen der einzelnen Milcherzeuger übersteigen. Eine gemäß § 81 Abs. 5 von der gleichmäßigen monatsweisen Aufteilung abweichende Aufteilung der Einzelrichtmenge auf die einzelnen Kalendermonate des Wirtschaftsjahres besteht im Wirtschaftsjahr 1994/95 nicht. § 81 Abs. 5 und 5a ist für das Wirtschaftsjahr 1994/95 nicht anzuwenden.

§ 81b. Kann nach dem 1.Juli 1994 die Abrechnung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrags und der Lieferrücknahmeprämie infolge Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union nicht über die gesamte Dauer des Wirtschaftsjahres 1994/95 laufen, ist § 80 bei der Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages und der Lieferrücknahmeprämie nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

1.

Die Beitragsschuld wird mit dem Ende des

2.

Bei der Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages ist von den die aliquoten Einzelrichtmengen der Milcherzeuger in den Monaten des Wirtschafsjahres 1994/95 vor dem Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union übersteigenden Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch auszugehen.

3.

Diese Mengen sind um allfällige Unterlieferungen jener unmittelbar vorangehenden Monate des Wirtschaftsjahres 1993/94, die zur Erreichung eines Zwölfmonatszeitraums noch erforderlich sind, in der Weise zu verringern, daß Unterlieferungen in den betreffenden vorangehenden Monaten des Wirtschaftsjahres 1993/94 Überlieferungen im laufenden Wirtschaftsjahr 1994/95 vermindern. Die Berechnung allfälliger Unterlieferungen erfolgt ausschließlich auf der Basis von je einem Zwölftel der Einzelrichtmenge je Kalendermonat, auch dann, wenn im Wirtschaftsjahr 1993/94 eine abweichende Verteilung der Einzelrichtmengen gemäß § 81 Abs. 5 und 5a bestanden haben sollte. Auf eine sodann noch immer bestehende Überlieferungsmenge ist der gemäß § 77 Abs. 1 festgesetzte Beitragssatz anzuwenden. Für Milcherzeuger, die eine Lieferrücknahmeprämie zwar im Wirtschaftsjahr 1993/94 (§ 73 Abs. 11), nicht jedoch im Wirtschaftsjahr 1994/95 (§ 73 Abs. 17) erhalten haben, ist die Bestimmung dieser Ziffer nicht anwendbar.

4.

Änderungen der Einzelrichtmenge auf Grund eines gesetzlichen Übergangs von Einzelrichtmengen oder Anteilen von Einzelrichtmengen sind aliquot zu berücksichtigen.

5.

Die Einreichung der Beitragserklärung durch den Beitragsschuldner hat bis zu dem in Z 1 genannten Termin zu erfolgen.

6.

Anschließend erfolgt die Veranlagung durch die AMA.

§ 81c. (1) Soweit sich aus der Umstellung des Marktordnungsgesetzes auf die gemeinsame Marktorganisation der Europäischen Union im Bereich dieses Abschnitts auf Grund genereller Tatbestände unbillige Härten ergeben, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung für das Wirtschaftsjahr 1994/95 von den §§ 81a und 81b abweichende Regelungen festlegen.

(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 ist abweichend von § 86 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§ 82. Der Beitragsschuldner hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Grundlagen für die Ermittlung der Vorauszahlungen (§ 81 Abs. 1 bis 5) und der Beitragsschuld (§ 80 Abs. 1 bis 5) sowie für die Überwälzung und Erstattung (§§ 80 Abs. 6 und 81 Abs. 6) ersichtlich sind.

(BGBl. Nr. 672/1978, Art. II Z 13)

§ 83. (1) Verfügungen und Entscheidungen auf Grund dieses Abschnittes trifft der Milchwirtschaftsfonds in erster und - mit Ausnahme einer dem Milcherzeuger als Beitragsschuldner vorzuschreibenden Abhofpauschale - auch in letzter Instanz.

(2) In Ausübung des Aufsichtsrechtes kann ein Bescheid des Milchwirtschaftsfonds vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aufgehoben werden,

1.

wenn der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

2.

wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können.

(3) Ferner kann ein Bescheid des Milchwirtschaftsfonds in Ausübung des Aufsichtsrechtes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werden.

(4) Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 sind nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht mehr zulässig.

§ 84. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Milchwirtschaftsfonds sind bei der Vollziehung dieses Abschnittes Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO in der jeweils geltenden Fassung.

(2) § 86a BAO in der jeweils geltenden Fassung gilt für die Vollziehung dieses Abschnittes mit der Maßgabe, daß der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eine entsprechende Verordnung erlassen kann.

§ 85. Die Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben und für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Milchwirtschaft sowie für die Bedeckung der Lieferrücknahmeprämie und der Prämienvorauszahlungen zu verwenden. Die Abhofpauschale ist eine ausschließliche Bundesabgabe und für absatzfördernde Maßnahmen für Milch und Erzeugnisse aus Milch im Inland zu verwenden. Die Beiträge und die Abhofpauschale hat der Milchwirtschaftsfonds an den Bund abzuführen oder mit dem Bund nach dessen Anweisungen zu verrechnen.

§ 85a. (1) Der Bund kann zur Stabilisierung des Richtpreises (§ 2a) sowie unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 marktentlastende Maßnahmen im Bereich der Milchwirtschaft durchführen.

(2) Als marktentlastende Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

1.

Erstattungen für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen und

2.

Inlandsmaßnahmen.

(3) Bei diesen Maßnahmen, die mit dem Ziel einer möglichst raschen Herbeiführung einer Marktentlastung gesetzt werden, ist vom jeweils geltenden Richtpreis auszugehen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der marktentlastenden Maßnahmen zu erlassen.

§ 86. Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft auf Grund dieses Abschnittes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen und treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.

(BGBl. Nr. 672/1978, Art. II Z 14)

E. Straf-, übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 87. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

dem § 13 Abs. 4 dritter Satz, einer Verpflichtung gemäß dem § 14a Abs. 4, § 16 Abs. 8 letzter Satz, § 16a Abs. 3 oder § 73 Abs. 5 zweiter Satz, dem § 19 Abs. 1, 2 erster bis dritter Satz oder 3, dem § 28 Abs. 6 oder dem § 37 Abs. 1, 2 oder 4 zuwiderhandelt.

2.

einer Verordnung oder einem Bescheid, die auf Grund des § 32 oder § 37 Abs. 3 erlassen worden sind, zuwiderhandelt,

3.

erstmalig einer Verordnung oder einem Bescheid, die auf Grund des § 43 erlassen worden sind, zuwiderhandelt oder

4.

der Meldeverpflichtung gemäß § 71 Abs. 7 letzter Satz nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

dem § 13 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 dritter Satz oder Abs. 4 erster Satz oder dem § 16 Abs. 1a, Abs. 2a oder Abs. 6 letzter Satz zuwiderhandelt,

2.

einer Verordnung oder einem Bescheid auf Grund des § 14 Abs. 2, Abs. 2a, des § 15 Abs. 1, des § 16 Abs. 3, des § 17 Abs. 3 oder § 32 zuwiderhandelt,

3.

entgegen dem § 13 Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 erster Satz die Lieferung oder die Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus Milch vornimmt oder unterläßt,

4.

entgegen dem § 18 Abs. 3 frische Rohmilch oder frischen Rohrahm übernimmt,

5.

entgegen dem § 28 Abs. 3 erster Satz oder dem § 30 Waren im Werte bis zu 500 000 S in das Inland verbringt,

6.

entgegen dem § 29 Abs. 1 erster Satz Waren im Werte bis zu 500 000 S in das Ausland verbringt,

7.

seinen Verpflichtungen nach den §§ 41 Abs. 3, 51 Abs. 1, 53e Abs. 2, 53h oder 53r nicht nachkommt,

8.

im Wiederholungsfalle einer Verordnung oder einem Bescheid, die auf Grund des § 43 erlassen worden sind, zuwiderhandelt oder

9.

die Zuerkennung von Zuschüssen durch unrichtige Angaben oder sonst in mißbräuchlicher Weise beeinflußt.

(3) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen und nicht höher sein als die verhängte Geldstrafe.

(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht derjenige, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß Beiträge und Beträge nach den Abschnitten A, B und C sowie Import- und Exportausgleiche nicht oder zu niedrig festgestellt werden, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorsatz mit Geldstrafe bis zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit bis zum Einfachen des Betrages, um den der Beitrag, Betrag, Import- und Exportausgleich zu niedrig festgestellt wurde, zu bestrafen.

(5) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß Abs. 4 ist bei Vorsatz eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen und bei Fahrlässigkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen festzusetzen.

(6) Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991,BGBl. Nr. 53, ist nicht anzuwenden auf Bescheide, deren Nichterfüllung gemäß Abs. 1 und 2 als Verwaltungsübertretung bestraft wird.

(7) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 bis 4 sechs Monate.

E. Straf-, übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 87. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

dem § 13 Abs. 4 dritter Satz, einer Verpflichtung gemäß dem § 14a Abs. 4, § 16 Abs. 8 letzter Satz, § 16a Abs. 3 oder § 73 Abs. 5 zweiter Satz, dem § 19 Abs. 1, 2 erster bis dritter Satz oder 3, dem § 28 Abs. 6 oder dem § 37 Abs. 1, 2 oder 4 zuwiderhandelt.

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