Marktordnungsgesetz 1985 – MOG

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-06-06
Letzte Aktualisierung 1993-12-31
Status Aufgehoben · 2007-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 278
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(11) Nach Ablauf jedes Wirtschaftsjahres bemißt sich die Höhe der Lieferrücknahmeprämie nach dem tatsächlichen Ausmaß der gegenüber der Ausgangsmenge erfolgten Lieferrücknahme; sowohl die Prämienvorauszahlung als auch die Prämie ist aus Mitteln des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages (§ 70 Z 2) zu leisten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat unter Anwendung der im Abs. 10 festgelegten Bestimmungen bis 15. April für das am 1. Juli beginnende neue Wirtschaftsjahr durch Verordnung die Höhe der Lieferrücknahmeprämien in Groschen je kg Milch für tatsächliche Lieferrücknahmemengen für die einzelnen Prämienstufen festzusetzen, wobei als höchste Prämienstufe für eine Lieferrücknahmemenge eine solche von mehr als 14,5 vH möglich ist. Auf die Lieferrücknahmeprämie sind die für das jeweilige Wirtschaftsjahr geleisteten Prämienvorauszahlungen anzurechnen. Ein sich zugunsten des Milcherzeugers ergebender Unterschiedsbetrag ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb mit schuldbefreiender Wirkung gemeinsam mit der Abrechnung nach § 80 Abs. 6 an jenen Milcherzeuger zu leisten, mit dem der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu diesem Zeitpunkt eine Abrechnung für die vom Lieferrücknahmebetrieb übernommene Milch und Erzeugnisse aus Milch durchführt. Ein sich zu Lasten des Milcherzeugers ergebender Unterschiedsbetrag ist gegenüber dem Milchwirtschaftsfonds gleichzeitig mit den Absatzförderungsbeiträgen für das jeweilige Wirtschaftsjahr fällig (§ 80 Abs. 1) und kann vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gemeinsam mit der Abrechnung nach § 80 Abs. 6 zur ungeteilten Hand von jedem Milcherzeuger zurückgefordert werden, der für den Lieferrücknahmebetrieb eine Prämienvorauszahlung erhalten hat, sowie von deren Rechtsnachfolgern. Hinsichtlich der Verrechnung der Lieferrücknahmeprämie zwischen den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben und dem Milchwirtschaftsfonds gelten die §§ 80 Abs. 4 und 5 und 82 sowie die BAO sinngemäß.

(11a) Die Prämienstufe von mindestens 5 vH gilt auch dann erreicht, wenn die tatsächliche Lieferrücknahmemenge für diese Prämienstufe um höchstens 50 kg Milch überschritten wird.

(12) Bei der Berechnung der Prämienvorauszahlung und der Höhe der Lieferrücknahmeprämie sind

1.

bei der Übernahme von Erzeugnissen aus Milch § 72 sinngemäß anzuwenden,

2.

hinsichtlich der übernommenen Mengen alle nach § 73 Abs. 1 dritter bis letzter Satz zu berücksichtigenden Lieferungen zusammenzuzählen,

3.

Mengen, die gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 sowie gemäß § 16 Abs. 1 bis 4a abgegeben oder verwendet werden, nicht zu berücksichtigen,

4.

im Falle des Abs. 9 Z 7 die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen auf die jeweiligen Verfügungsberechtigten getrennt zuzuordnen.

(13) Die Leistung von Prämienvorauszahlungen ist einzustellen und bereits geleistete Prämienvorauszahlungen und Lieferrücknahmeprämien sind zurückzufordern, wenn durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt wird, daß die Prämienvorauszahlung oder die Prämie geleistet oder in zu hohem Ausmaß geleistet wurde. Bei Bekanntwerden dieser Tatsachen haben die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe die rückzufordernden Beiträge bis zum Ende des darauffolgenden Kalendermonates an den Milchwirtschaftsfonds rückzuerstatten. Hinsichtlich dieser Rückerstattung ist die BAO sinngemäß anzuwenden. Dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb haften für seinen Rückforderungsanspruch zur ungeteilten Hand alle Milcherzeuger, die für den Lieferrücknahmebetrieb eine Prämienvorauszahlung oder die Lieferrücknahmeprämie erhalten haben, sowie deren Rechtsnachfolger.

(14) Für Milcherzeuger, seinen Ehegatten, seine minderjährigen Kinder und Wahlkinder sowie seine am selben Hof lebenden großjährigen Kinder und Wahlkinder, die an der freiwilligen Lieferrücknahme teilnehmen wollen und auch über eine oder mehrere Almen verfügungsberechtigt sind, gilt, daß sie nur mit sämtlichen in ihrem Verfügungsrecht stehenden Betrieben (Heimgütern und Almen) teilnehmen können.

(15) Die Abs. 8 bis 12 gelten für Almen im Sinne des § 71 Abs. 3 und 4 und Heimgüter mit folgender Maßgabe:

1.

Als Ausgangsmenge für Almen ist die während der Alpperiode des Kalenderjahres 1986 von der Alm gelieferte Menge heranzuziehen,

2.

für die Abwicklung der Prämienvorauszahlung und der Lieferrücknahmeprämie ist jener Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zuständig, in dessen Einzugsgebiet das Heimgut liegt; ab 1. Jänner 1994 ist derjenige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zuständig, mit welchem ein Liefervertrag abgeschlossen wurde (§ 14a Abs. 2) oder hinsichtlich dessen § 14a Abs. 2 erster Satz anzuwenden ist. Wenn zwar der für die Alm zuständige, nicht jedoch der für das Heimgut zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb eine ganzjährige Bearbeitung und Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen aus Milch durchführt, so ist der für die Alm zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb auch für die Abwicklung der Prämienvorauszahlung und der Lieferrücknahmeprämie zuständig. Im Falle des Vorhandenseins mehrerer zuständiger Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe hat der teilnehmende Milcherzeuger jenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bezeichnen, der die Abrechnung für sämtliche Betriebe durchführen soll.

(16) Der gemäß Abs. 15 Z 2 zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat die Prämienvorauszahlung und die Lieferrücknahmeprämie für die von sämtlichen Betrieben des gemäß Abs. 14 teilnehmenden Milcherzeugers gelieferten Milchmengen gemeinsam zu verrechnen. Sind für den gemäß Abs. 14 teilnehmenden Milcherzeuger mehrere Betriebe zuständig, haben die beteiligten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe dem die Verrechnung durchführenden Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb die für die Abwicklung der freiwilligen Lieferrücknahme erforderlichen Angaben mitzuteilen.

§ 73. (1) Die Einzelrichtmenge ist diejenige Milchmenge, für deren Übernahme durch einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger in einem Wirtschaftsjahr ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag nicht zu entrichten ist. Die Einzelrichtmenge bemißt sich in Kilogramm und ist erforderlichenfalls auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Milchmenge aufzurunden. Wenn auf ein und demselben landwirtschaftlichen Betrieb mehrere Einzelrichtmengen bestehen, sind für alle Milcherzeuger dieses Betriebes die Einzelrichtmengen und Milchlieferungen zusammenzuzählen. Einzelrichtmengen und Milchlieferungen eines Milcherzeugers, seines Ehegatten, seiner minderjährigen Kinder und Wahlkinder sowie der am selben Hof lebenden volljährigen Kinder und Wahlkinder sind auf schriftlichen Antrag sämtlicher Verfügungsberechtigter beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zusammenzuzählen, wenn diese Personen über mehrere landwirtschaftliche Betriebe im selben Land oder in einem an dieses Land angrenzenden Verwaltungsbezirk verfügungsberechtigt sind. Der Antrag ist mit Beginn jenes Wirtschaftsjahres wirksam, das unmittelbar auf das Einlangen der Antragstellung beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgt. Der Entfall der Voraussetzungen für die Zusammenzählung der Einzelrichtmengen oder ein schriftlicher Widerruf durch einen der Verfügungsberechtigten beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb beenden die Zusammenrechnung mit Beginn jenes Wirtschaftsjahres, das unmittelbar auf den Entfall der Voraussetzungen oder auf das Einlangen des Widerrufs beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgt. Die Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen, die gemäß § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 373/1992, am 31. Dezember 1993 wirksam ist, bleibt bis einschließlich 30. Juni 1994 bestehen.

(2) Die Einzelrichtmenge steht dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über einen milcherzeugenden Betrieb zu. Geht das Verfügungsrecht auf einen anderen über, so bleibt die Einzelrichtmenge bestehen, sofern der Betrieb weiterhin selbständig bewirtschaftet wird oder bewirtschaftbar ist. Ist der Verfügungsberechtigte Pächter, so steht ihm - sofern er die Milcherzeugung auf dem Pachtbetrieb nicht weiterhin aufrechterhält - die Einzelrichtmenge nur dann zu, wenn außerdem die Pachtdauer mindestens ein Wirtschaftsjahr beträgt und er alle vor Beginn des Pachtverhältnisses zum milcherzeugenden Betrieb gehörenden Flächen pachtet; zu diesen Flächen gehören nicht Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten, die sich der Verpächter zurückbehalten hat. Wenn ein bisher einheitlich bewirtschafteter Betrieb in mehrere selbständig bewirtschaftete Betriebe aufgeteilt wird oder wenn bisher gemeinsam bewirtschaftete Betriebe aufgeteilt werden, ist die Einzelrichtmenge entsprechend einer Vereinbarung aufzuteilen, die spätestens ein Jahr nach dieser Aufteilung geschlossen wurde; sie wird mit dem auf die Bekanntgabe der Vereinbarung an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgenden Monatsersten wirksam. Kommt innerhalb eines Jahres nach der vorgenannten Aufteilung eine Vereinbarung nicht zustande, so ist die Einzelrichtmenge in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand der aufgeteilten Betriebe gehörigen Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Almen, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden. Bis zur endgültigen Aufteilung der Einzelrichtmenge wird diese gleichmäßig aufgeteilt. Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, bleibt die Einzelrichtmenge von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr gleich (Wahrungsmenge).

(2a) Wenn ein Verfügungsberechtigter über einen landwirtschaftlichen Betrieb alle zum Grundbestand dieses Betriebes gehörenden Flächen für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre an mehrere verpachtet, so kann die Einzelrichtmenge für die Dauer der Pachtverhältnisse auf die landwirtschaftlichen Betriebe der Pächter übertragen werden. Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten kann sich der Verpächter zurückbehalten. Die Einzelrichtmenge ist an die Pächter in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand des verpachteten Betriebes gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Almen, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei die einzelnen Teilmengen jeweils zur Gänze durch zwölf teilbar sein müssen und in Summe die bisherige Einzelrichtmenge nicht übersteigen dürfen. Die Übertragung der Einzelrichtmenge ist an die zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe mittels eines vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblattes zu melden. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat zu bestätigen, daß die angegebenen Pachtflächen bei ihr gemeldet wurden. Diese Bestätigung ist nur gültig, wenn sie bei der Vorlage an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nicht älter als sechs Monate ist. Die Sozialversicherungsanstalt hat die zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe zu verständigen, wenn die Pachtverträge wieder aufgelöst werden. Die Regionalkommission hat zu prüfen, ob es sich bei diesen Pachtflächen um alle zum Grundbestand des verpachteten Betriebes gehörenden Flächen handelt und der Verpächter sich höchstens Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten zurückbehalten hat. Der eingereichte Antrag ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen und anderen davon betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zur Kenntnis zu bringen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten sind die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen. Die Übertragung wird mit Beginn des Wirtschaftsjahres wirksam, das auf das Einlangen des vollständig ausgefüllten und bestätigten Antrages beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgt. Wurde jedoch während des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag beim zuständigen Bearbeitungsund Verarbeitungsbetrieb einlangt, von dem die Einzelrichtmenge abgebenden Betrieb keine Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, kann die Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn dieses Wirtschaftsjahres übertragen werden. Jede Zusammenlegung von Einzelrichtmengen, die die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht erfüllt, ist unwirksam. Mit Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem zumindest eines der Pachtverhältnisse aufgelöst wird, fallen die Einzelrichtmengen in dem Ausmaß, in dem sie übergegangen sind, höchstens aber in dem dann bestehenden Ausmaß wieder zurück.

(2b) Bei Eigentumsübertragung aller zum Grundbestand eines landwirtschaftlichen Betriebes gehörenden Flächen an mehrere kann die Einzelrichtmenge nach grundbücherlicher Durchführung der Eigentumsübertragungen auf die landwirtschaftlichen Betriebe der neuen Eigentümer übertragen werden. Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten kann sich der bisherige Eigentümer zurückbehalten. Die Einzelrichtmenge ist auf die neuen Eigentümer in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand des Betriebes gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Almen, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei die einzelnen Teilmengen jeweils zur Gänze durch zwölf teilbar sein müssen und in Summe die bisherige Einzelrichtmenge nicht übersteigen dürfen. Die Übertragung der Einzelrichtmenge ist an die zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe mittels eines vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblattes zu melden. Die Regionalkommission hat zu prüfen, ob es sich bei den übertragenen Flächen um alle zum Grundbestand des Betriebes gehörenden Flächen handelt und der bisherige Eigentümer sich höchstens Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten zurückbehalten hat. Der eingereichte Antrag ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen und anderen davon betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zur Kenntnis zu bringen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten sind die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen. Die Übertragung wird mit Beginn des Wirtschaftsjahres wirksam, das auf das Einlangen des vollständig ausgefüllten und bestätigten Antrages beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgt. Wurde jedoch während des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einlangt, von dem die Einzelrichtmenge abgebenden Betrieb keine Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, kann die Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn dieses Wirtschaftsjahres übertragen werden. Jede Zusammenlegung von Einzelrichtmengen, die die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht erfüllt, ist unwirksam.

(3) Die Wahrungsmenge erlischt mit Beginn eines Wirtschaftsjahres, wenn im Basiszeitraum keine Milch geliefert wurde oder wenn der Milcherzeuger die Milcherzeugung auf Dauer eingestellt hat. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen im Basiszeitraum infolge eines Elementarereignisses keine Milch geliefert wurde; in diesen Fällen erlischt die Wahrungsmenge nur dann, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren keine Milch geliefert wurde.

(3a) Abs. 3 ist nur auf jene Sachverhalte anwendbar, die spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 1992 zum Erlöschen der Einzelrichtmenge führen.

(3b) Ist ein milcherzeugender Betrieb nicht mehr bewirtschaftbar, so steht ab dem 1. Juli 1992 die Einzelrichtmenge anteilsmäßig jenen Personen zu, die zum Zeitpunkt, zu dem die Bewirtschaftbarkeit des Betriebs verlorengeht, Eigentümer der zum Grundbestand dieses Betriebs gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) sind. Diese jeweiligen Eigentümer können sich innerhalb eines Wirtschaftsjahres ab Untergang der Bewirtschaftbarkeit gegenüber dem für den nicht mehr bewirtschaftbaren Betrieb zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb äußern, welchem Betrieb oder welchen Betrieben, die einem oder mehreren dieser Eigentümer gehören, diese Einzelrichtmenge zustehen soll. Ist keine Äußerung erfolgt, kann die AMA die Eigentümer auffordern, binnen drei Monaten eine derartige Äußerung abzugeben. Verstreicht diese Frist ergebnislos, erlischt die Einzelrichtmenge. Eine Bewirtschaftbarkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt jedoch dann vor, wenn der milcherzeugende Betrieb einer anderen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird. Übertragungen von Einzelrichtmengen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind unwirksam. Dies gilt auch für Übertragungen, die erst mit 1. Juli 1994 wirksam werden sollen.

(4) Abweichend von Abs. 3 unterliegt die Wahrungsmenge während der Stillegungsfrist keiner Veränderung, wenn der Verfügungsberechtigte die beabsichtigte Stillegung vor deren Beginn an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb unter Verwendung von vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblättern mitteilt. Die Stillegung ist ab dem dem Einlangen der Mitteilung beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgenden Monatsersten wirksam. Stillegung bedeutet, daß der Verfügungsberechtigte die Milcherzeugung sowie die Abgabe von Milch (§ 1 Abs. 1) und Erzeugnissen aus Milch (§ 1 Abs. 2) für mindestens zwei Wirtschaftsjahre (Stillegungsfrist) einzustellen hat; weiterhin zulässig ist jedoch die Haltung von Kühen und die Verwendung der von diesen Kühen stammenden Milch ausschließlich für Zwecke der Selbstversorgung sowie für die Mast und Aufzucht von Kälbern in diesem Betrieb. Diese Verpflichtung gilt für alle über den Betrieb Verfügungsberechtigten. Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen können während der Stillegungsfrist nicht auf den Betrieb übertragen werden. Während der Stillegungsfrist abgegebene Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch gelten als über die dem Milcherzeuger zustehende Einzelrichtmenge hinaus abgegebene Mengen. Die Stillegung endet frühestens nach Ablauf von zwei Wirtschaftsjahren sowie zu Beginn eines darauffolgenden Kalendermonates, wenn der Verfügungsberechtigte die beabsichtigte Wiederaufnahme der Milcherzeugung und Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb mittels vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegender Formblätter mitteilt. Die Beendigung der Stillegung ist ab dem dem Einlangen der Mitteilung beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgenden Monatsersten wirksam. Beginnt oder endet die Stillegung nicht am 1. Juli, so steht die Einzelrichtmenge für den jeweiligen Teil des Wirtschaftsjahres in einem aliquoten Teil zu; für die Jahresabrechnung gilt § 80 Abs. 3.

(5) Der Milchwirtschaftsfonds hat - unbeschadet der Inanspruchnahme der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 65 Abs. 2 - durch seine Kontrollorgane die Einhaltung der sich aus Abs. 4 ergebenden Verpflichtungen zu überprüfen. Vom Milchwirtschaftsfonds mit der Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen beauftragten oder ersuchten Organen ist

1.

bei Verdacht der Nichteinhaltung der im Rahmen der Stillegung eingegangenen Verpflichtungen der Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und Betriebsflächen des Betriebes zu gestatten, die der Erzeugung, Lagerung und sonstigen Aufbewahrung von Milch und Erzeugnissen aus Milch dienen oder dienen können,

2.

Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben und

3.

sind auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen und sonstige maßgebliche Unterlagen, die Informationen über die Erzeugung, Lagerung, sonstige Aufbewahrung, Verwendung und allfällige Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch an Dritte über den Betrieb enthalten oder enthalten können, vorzulegen und in diese Einsicht zu gewähren.

(5a) Stillegungen von Einzelrichtmengen, die gemäß Abs. 4 vor dem 1. Juli 1992 durchgeführt wurden, enden am 1. Juli 1992. Abs. 4 und 5 sind ab dem 1. Juli 1992 nicht mehr anwendbar.

(6) Jeder Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat der AMA hinsichtlich der in seinem Einzugsgebiet gelegenen Betriebe - ab 1. Jänner 1994 hinsichtlich jener Landwirte, mit denen Lieferverträge abgeschlossen wurden (§ 14a Abs. 2) oder hinsichtlich derer § 14a Abs. 2 erster Satz anzuwenden ist - bis zum 15. August das Ausmaß

1.

der an die Milcherzeuger mitgeteilte Einzelrichtmengen des laufenden Wirtschaftsjahres,

2.

sämtlicher frei gewordener Einzelrichtmengen,

3.

der im Wirtschaftsjahr nicht genützten Anteilen von Einzelrichtmengen,

4.

der im Wirtschaftsjahr überschrittenen Einzelrichtmengen,

5.

der im Wirtschaftsjahr gemäß § 71 Abs. 3 erster Satz befreiten Milchmengen und

6.

der im Wirtschaftsjahr gemäß § 71 Abs. 3 zweiter Satz befreiten Milchmengen,

(7) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben bis 1. Juni alle Milchlieferanten ihres Einzugsgebietes - ab 1. Jänner 1994 alle Milchlieferanten, mit denen Lieferverträge abgeschlossen wurden (§ 14a Abs. 2) oder hinsichtlich derer § 14a Abs. 2 erster Satz anzuwenden ist - über die Bestimmungen der freiwilligen Lieferrücknahme (Abs. 8 bis 16) schriftlich zu informieren und ihnen die jeweilige Ausgangsmenge (Abs. 9) sowie insbesondere die möglichen Stufen für die erklärte Lieferrücknahmemenge und die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen (Abs. 10 und 11) mitzuteilen.

(7a) Für das Wirtschaftsjahr 1991/92 haben die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe die gemäß Abs. 7 erforderlichen Mitteilungen bis 14. August 1991 zu erstatten.

(8) Milcherzeuger erhalten über schriftlichen Antrag an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder an den Milchwirtschaftsfonds für die Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme eine Prämie (Lieferrücknahmeprämie). Der Milchwirtschaftsfonds hat bei ihm einlangende Anträge unverzüglich an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb weiterzuleiten. Antragsberechtigt sind jene Milcherzeuger, mit denen der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Zeitpunkt der Antragstellung eine Abrechnung für die von ihrem Betrieb (Lieferrücknahmebetrieb) übernommene Milch und Erzeugnisse aus Milch vornimmt. Für den Antrag sind vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegende Formblätter zu verwenden. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben den Milcherzeugern die erfolgte Antragstellung zu bestätigen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist, bis 15. Juli jenes Wirtschaftsjahres, für das die Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme beabsichtigt ist, beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder beim Milchwirtschaftsfonds eingebracht wurde und die sonstigen Voraussetzungen für eine Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme erfüllt sind. Kann diese Bestätigung nicht erteilt werden, sind die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen. Im Antrag haben die Milcherzeuger ihre Bereitschaft zu erklären, ihre Anlieferung für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr um mindestens 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 oder 14 vH gegenüber der Ausgangsmenge zu verringern. Die um die erklärte Kürzung verringerte Menge ist die erklärte Lieferrücknahmemenge.

(8a) Die gemäß Abs. 8 von den Milcherzeugern ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92 eingereichten und von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben bestätigten Anträge auf Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme gelten auch für die folgenden Wirtschaftsjahre, sofern nicht ein schriftlicher Widerruf der Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme oder bis 15. Juli des laufenden Wirtschaftsjahres eine schriftliche Änderung beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb eingebracht wurde.

(8b) Für das Wirtschaftsjahr 1991/92 sind Anträge gemäß Abs. 8 bis 9. September 1991 zu stellen.

(8c) Für das Wirtschaftsjahr 1992/93 sind Anträge gemäß Abs. 8 bis 17. August 1992 zu stellen.

(9)

1.

Die Ausgangsmenge ist wie folgt zu berechnen:

a+b+c-d


2

Hiebei ist:

a = die im Wirtschaftsjahr 1984/85 vom Lieferrücknahmebetrieb

übernommene und gemäß § 16 verrechnete Menge an Milch und

Erzeugnissen aus Milch, höchstens jedoch die für dieses

Wirtschaftsjahr und für diesen Betrieb zustehende

Einzelrichtmenge;

b = die im Wirtschaftsjahr 1985/86 vom Lieferrücknahmebetrieb

übernommene und gemäß § 16 verrechnete Menge an Milch und

Erzeugnissen aus Milch, höchstens jedoch die für dieses

Wirtschaftsjahr und für diesen Betrieb zustehende

Einzelrichtmenge;

c = die im Wirtschaftsjahr 1986/87 vom Lieferrücknahmebetrieb

übernommene und gemäß § 16 verrechnete Menge an Milch und

Erzeugnissen aus Milch, höchstens jedoch die für dieses

Wirtschaftsjahr und für diesen Betrieb zustehende

Einzelrichtmenge;

d = der geringste der unter die lit. a bis c fallenden Werte.

1a. Ab dem Wirtschaftsjahr 1994/95 gilt die gemäß Abs. 7 mitgeteilte Ausgangsmenge auch als Ausgangsmenge für die weiteren Wirtschaftsjahre. Personen, die keine Mitteilung gemäß Abs. 7 erhalten haben, oder die diese Mitteilungen des zuständigen Be- und Verarbeitungsbetriebes als unrichtig ansehen, können bis 30. November 1994 einen Antrag auf Feststellung der Ausgangsmenge bei der AMA stellen.

2.

Ist die Einzelrichtmenge des Lieferrücknahmebetriebes in jenem Wirtschaftsjahr, in dem eine Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme erfolgt, kleiner als dessen berechnete Ausgangsmenge, gilt diese Einzelrichtmenge als Ausgangsmenge.

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 969/1993)

4.

Erhöht sich die Einzelrichtmenge des Lieferrücknahmebetriebes in jenem Wirtschaftsjahr, in dem die Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme erfolgt, auf Grund eines gesetzlichen Überganges von Einzelrichtmengen oder Anteilen von Einzelrichtmengen, so erhöht sich die Ausgangsmenge im selben Ausmaß.

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 969/1993)

6.

Wird nach einer Betriebsteilung auch die Einzelrichtmenge geteilt, so ist zunächst die Ausgangsmenge für beide Betriebe gemeinsam zu berechnen und dann im Verhältnis der Aufteilung der Einzelrichtmengen auf die aufgegliederten Betriebe aufzuteilen, sofern keine einzelbetriebliche Zuordnung der für die Berechnung der Ausgangsmenge maßgeblichen Kriterien möglich ist.

7.

Wenn sich während eines Wirtschaftsjahres das Verfügungsrecht über einen Lieferrücknahmebetrieb und damit während dieses Wirtschaftsjahres auch die gemeinsame Abrechnung mit anderen Betrieben ändert, so wird die Ausgangsmenge in dem Verhältnis auf die jeweiligen Verfügungsberechtigten aufgeteilt, wie es der Zeitdauer des Verfügungsrechtes während dieses Wirtschaftsjahres entspricht.

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 969/1993)

(10) Für jedes Wirtschaftsjahr, in dem Lieferrücknahmebetriebe an der freiwilligen Lieferrücknahme teilnehmen, sind monatliche Prämienvorauszahlungen auf die Lieferrücknahmeprämie von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben an die an der freiwilligen Lieferrücknahme teilnehmenden Milcherzeuger zu leisten, mit denen der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb für den jeweiligen Monat eine Abrechnung für die vom Lieferrücknahmebetrieb übernommene Milch und Erzeugnisse aus Milch vornimmt. Das Ausmaß der Prämienvorauszahlung bemißt sich nach der im Antrag vom Milcherzeuger erklärten Bereitschaft zur Lieferrücknahme gegenüber der Ausgangsmenge. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bis 15. April für das am folgenden 1. Juli beginnende Wirtschaftsjahr durch Verordnung die Prämienvorauszahlungen für die einzelnen Prämienstufen der erklärten Lieferrücknahmemengen in einer solchen Höhe festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der Markterfordernisse im Inland und Ausland das Ziel einer sinnvollen Verminderung der Milchanlieferung zu erwarten ist. Der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds hat die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen für das nächste Wirtschaftsjahr dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft rechtzeitig bekanntzugeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat diese Unterlagen der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs so zeitgerecht zu übermitteln, daß dieser bis zur Anhörung mindestens drei volle Werktage zur Verfügung stehen. Die Prämienvorauszahlung ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb für die vom Lieferrücknahmebetrieb monatlich übernommenen Mengen bis zum Ende des auf die Übernahme folgenden Kalendermonates, höchstens jedoch bis zum Ausmaß der erklärten Lieferrücknahmemenge zu leisten. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben die Milcherzeuger monatlich darüber zu informieren, welche Restmengen der erklärten Lieferrücknahmemengen auf Grund der bisher erfolgten Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus Milch vom Lieferrücknahmebetrieb für das jeweilige Wirtschaftsjahr noch verbleiben. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben die für die Prämienvorauszahlung zu leistenden Beträge mit den Vorauszahlungen auf den allgemeinen Absatzförderungsbeitrag zu verrechnen. Reichen diese Mittel für die Verrechnung nicht aus, sind die noch offenen Beträge mit den Vorauszahlungen auf den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag zu verrechnen und allenfalls darüber hinaus erforderliche Beträge rechtzeitig vom Milchwirtschaftsfonds anzufordern. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die Prämienvorauszahlungen durchführen, haben darüber Aufzeichnungen zu führen und dem Milchwirtschaftsfonds monatlich Meldung zu erstatten. Hinsichtlich der Verrechnung der Prämienvorauszahlung zwischen den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben und dem Milchwirtschaftsfonds ist die BAO sinngemäß anzuwenden.

(11) Nach Ablauf jedes Wirtschaftsjahres bemißt sich die Höhe der Lieferrücknahmeprämie nach dem tatsächlichen Ausmaß der gegenüber der Ausgangsmenge erfolgten Lieferrücknahme; sowohl die Prämienvorauszahlung als auch die Prämie ist aus Mitteln des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages (§ 70 Z 2) zu leisten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat unter Anwendung der im Abs. 10 festgelegten Bestimmungen bis 15. April für das am 1. Juli beginnende neue Wirtschaftsjahr durch Verordnung die Höhe der Lieferrücknahmeprämien in Groschen je kg Milch für tatsächliche Lieferrücknahmemengen für die einzelnen Prämienstufen festzusetzen, wobei als höchste Prämienstufe für eine Lieferrücknahmemenge eine solche von mehr als 14,5 vH möglich ist. Auf die Lieferrücknahmeprämie sind die für das jeweilige Wirtschaftsjahr geleisteten Prämienvorauszahlungen anzurechnen. Ein sich zugunsten des Milcherzeugers ergebender Unterschiedsbetrag ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb mit schuldbefreiender Wirkung gemeinsam mit der Abrechnung nach § 80 Abs. 6 an jenen Milcherzeuger zu leisten, mit dem der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu diesem Zeitpunkt eine Abrechnung für die vom Lieferrücknahmebetrieb übernommene Milch und Erzeugnisse aus Milch durchführt. Ein sich zu Lasten des Milcherzeugers ergebender Unterschiedsbetrag ist gegenüber dem Milchwirtschaftsfonds gleichzeitig mit den Absatzförderungsbeiträgen für das jeweilige Wirtschaftsjahr fällig (§ 80 Abs. 1) und kann vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gemeinsam mit der Abrechnung nach § 80 Abs. 6 zur ungeteilten Hand von jedem Milcherzeuger zurückgefordert werden, der für den Lieferrücknahmebetrieb eine Prämienvorauszahlung erhalten hat, sowie von deren Rechtsnachfolgern. Hinsichtlich der Verrechnung der Lieferrücknahmeprämie zwischen den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben und dem Milchwirtschaftsfonds gelten die §§ 80 Abs. 4 und 5 und 82 sowie die BAO sinngemäß.

(11a) Die Prämienstufe von mindestens 5 vH gilt auch dann erreicht, wenn die tatsächliche Lieferrücknahmemenge für diese Prämienstufe um höchstens 50 kg Milch überschritten wird.

(12) Bei der Berechnung der Prämienvorauszahlung und der Höhe der Lieferrücknahmeprämie sind

1.

bei der Übernahme von Erzeugnissen aus Milch § 72 sinngemäß anzuwenden,

2.

hinsichtlich der übernommenen Mengen alle nach § 73 Abs. 1 dritter bis letzter Satz zu berücksichtigenden Lieferungen zusammenzuzählen,

3.

Mengen, die gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 sowie gemäß § 16 Abs. 1 bis 4a abgegeben oder verwendet werden, nicht zu berücksichtigen,

4.

im Falle des Abs. 9 Z 7 die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen auf die jeweiligen Verfügungsberechtigten getrennt zuzuordnen.

(13) Die Leistung von Prämienvorauszahlungen ist einzustellen und bereits geleistete Prämienvorauszahlungen und Lieferrücknahmeprämien sind zurückzufordern, wenn durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt wird, daß die Prämienvorauszahlung oder die Prämie geleistet oder in zu hohem Ausmaß geleistet wurde. Bei Bekanntwerden dieser Tatsachen haben die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe die rückzufordernden Beiträge bis zum Ende des darauffolgenden Kalendermonates an den Milchwirtschaftsfonds rückzuerstatten. Hinsichtlich dieser Rückerstattung ist die BAO sinngemäß anzuwenden. Dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb haften für seinen Rückforderungsanspruch zur ungeteilten Hand alle Milcherzeuger, die für den Lieferrücknahmebetrieb eine Prämienvorauszahlung oder die Lieferrücknahmeprämie erhalten haben, sowie deren Rechtsnachfolger.

(14) Für Milcherzeuger, seinen Ehegatten, seine minderjährigen Kinder und Wahlkinder sowie seine am selben Hof lebenden großjährigen Kinder und Wahlkinder, die an der freiwilligen Lieferrücknahme teilnehmen wollen und auch über eine oder mehrere Almen verfügungsberechtigt sind, gilt, daß sie nur mit sämtlichen in ihrem Verfügungsrecht stehenden Betrieben (Heimgütern und Almen) teilnehmen können.

(15) Die Abs. 8 bis 12 gelten für Almen im Sinne des § 71 Abs. 3 und 4 und Heimgüter mit folgender Maßgabe:

1.

Als Ausgangsmenge für Almen ist die während der Alpperiode des Kalenderjahres 1986 von der Alm gelieferte Menge heranzuziehen,

2.

für die Abwicklung der Prämienvorauszahlung und der Lieferrücknahmeprämie ist jener Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zuständig, in dessen Einzugsgebiet das Heimgut liegt; ab 1. Jänner 1994 ist derjenige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zuständig, mit welchem ein Liefervertrag abgeschlossen wurde (§ 14a Abs. 2) oder hinsichtlich dessen § 14a Abs. 2 erster Satz anzuwenden ist. Wenn zwar der für die Alm zuständige, nicht jedoch der für das Heimgut zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb eine ganzjährige Bearbeitung und Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen aus Milch durchführt, so ist der für die Alm zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb auch für die Abwicklung der Prämienvorauszahlung und der Lieferrücknahmeprämie zuständig. Im Falle des Vorhandenseins mehrerer zuständiger Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe hat der teilnehmende Milcherzeuger jenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bezeichnen, der die Abrechnung für sämtliche Betriebe durchführen soll.

(16) Der gemäß Abs. 15 Z 2 zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat die Prämienvorauszahlung und die Lieferrücknahmeprämie für die von sämtlichen Betrieben des gemäß Abs. 14 teilnehmenden Milcherzeugers gelieferten Milchmengen gemeinsam zu verrechnen. Sind für den gemäß Abs. 14 teilnehmenden Milcherzeuger mehrere Betriebe zuständig, haben die beteiligten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe dem die Verrechnung durchführenden Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb die für die Abwicklung der freiwilligen Lieferrücknahme erforderlichen Angaben mitzuteilen.

§ 73. (1) Die Einzelrichtmenge ist diejenige Milchmenge, für deren Übernahme durch einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger in einem Wirtschaftsjahr ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag nicht zu entrichten ist. Die Einzelrichtmenge bemißt sich in Kilogramm und ist erforderlichenfalls auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Milchmenge aufzurunden: Wenn auf ein und demselben landwirtschaftlichen Betrieb mehrere Einzelrichtmengen bestehen, sind für alle Milcherzeuger dieses Betriebes die Einzelrichtmengen und Milchlieferungen zusammenzuzählen. Einzelrichtmengen und Milchlieferungen eines Milcherzeugers, seines Ehegatten, seiner minderjährigen Kinder und Wahlkinder sowie der am selben Hof lebenden volljährigen Kinder und Wahlkinder sind beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zusammenzuzählen, wenn diese Personen über mehrere landwirtschaftliche Betriebe im selben Land oder in einem an dieses Land angrenzenden Verwaltungsbezirk verfügungsberechtigt sind und mit demselben Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb Lieferverträge (§ 14a) bestehen. Die gemeinsame Abrechnung beginnt mit Beginn jenes Wirtschaftsjahres, in welchem die Voraussetzungen für die gemeinsame Abrechnung erstmals vorliegen. In den Fällen, in denen zwischen 1. Jänner und 30. Juni 1994 ein gemeinsames Verfügungsrecht erworben wurde, ist eine rückwirkende gemeinsame Abrechnung möglich, wenn dies bis 30. September 1994 beantragt wird. Der Entfall der Voraussetzungen für die Zusammenzählung der Einzelrichtmenge oder ein schriftlicher Widerruf durch einen der Verfügungsberechtigten beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb beendet die Zusammenrechnung mit Beginn jenes Wirtschaftsjahres, das unmittelbar auf den Entfall der Voraussetzungen oder auf das Einlangen des Widerrufs beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgt. Eine neuerliche gemeinsame Abrechnung ist in diesen Fällen auch erst mit Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres möglich. Die Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen, die gemäß § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 373/1992 am 31. Dezember 1993 wirksam ist, bleibt bestehen, solange nicht ein Entfall der Voraussetzungen eintritt oder ein schriftlicher Widerruf erfolgt.

(2) Die Einzelrichtmenge steht dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über einen milcherzeugenden Betrieb zu. Geht das Verfügungsrecht auf einen anderen über, so bleibt die Einzelrichtmenge bestehen, sofern der Betrieb weiterhin selbständig bewirtschaftet wird oder bewirtschaftbar ist. Ist der Verfügungsberechtigte Pächter, so steht ihm - sofern er die Milcherzeugung auf dem Pachtbetrieb nicht weiterhin aufrechterhält - die Einzelrichtmenge nur dann zu, wenn außerdem die Pachtdauer mindestens ein Wirtschaftsjahr beträgt und er alle vor Beginn des Pachtverhältnisses zum milcherzeugenden Betrieb gehörenden Flächen pachtet; zu diesen Flächen gehören nicht Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten, die sich der Verpächter zurückbehalten hat. Wenn ein bisher einheitlich bewirtschafteter Betrieb in mehrere selbständig bewirtschaftete Betriebe aufgeteilt wird oder wenn bisher gemeinsam bewirtschaftete Betriebe aufgeteilt werden, ist die Einzelrichtmenge entsprechend einer Vereinbarung aufzuteilen, die spätestens ein Jahr nach dieser Aufteilung geschlossen wurde; sie wird mit dem auf die Bekanntgabe der Vereinbarung an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgenden Monatsersten wirksam. Kommt innerhalb eines Jahres nach der vorgenannten Aufteilung eine Vereinbarung nicht zustande, so ist die Einzelrichtmenge in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand der aufgeteilten Betriebe gehörigen Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Almen, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden. Bis zur endgültigen Aufteilung der Einzelrichtmenge wird diese gleichmäßig aufgeteilt. Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, bleibt die Einzelrichtmenge von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr gleich (Wahrungsmenge).

(2a) Wenn ein Verfügungsberechtigter über einen landwirtschaftlichen Betrieb alle zum Grundbestand dieses Betriebes gehörenden Flächen für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre an mehrere verpachtet, so kann die Einzelrichtmenge für die Dauer der Pachtverhältnisse auf die landwirtschaftlichen Betriebe der Pächter übertragen werden. Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten kann sich der Verpächter zurückbehalten. Die Einzelrichtmenge ist an die Pächter in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand des verpachteten Betriebes gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Almen, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei die einzelnen Teilmengen jeweils zur Gänze durch zwölf teilbar sein müssen und in Summe die bisherige Einzelrichtmenge nicht übersteigen dürfen. Die Übertragung der Einzelrichtmenge ist an die zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe mittels eines vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblattes zu melden. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat zu bestätigen, daß die angegebenen Pachtflächen bei ihr gemeldet wurden. Diese Bestätigung ist nur gültig, wenn sie bei der Vorlage an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nicht älter als sechs Monate ist. Die Sozialversicherungsanstalt hat die zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe zu verständigen, wenn die Pachtverträge wieder aufgelöst werden. Die Regionalkommission hat zu prüfen, ob es sich bei diesen Pachtflächen um alle zum Grundbestand des verpachteten Betriebes gehörenden Flächen handelt und der Verpächter sich höchstens Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten zurückbehalten hat. Der eingereichte Antrag ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen und anderen davon betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zur Kenntnis zu bringen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten sind die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen. Die Übertragung wird mit Beginn des Wirtschaftsjahres wirksam, das auf das Einlangen des vollständig ausgefüllten und bestätigten Antrages beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgt. Wurde jedoch während des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag beim zuständigen Bearbeitungsund Verarbeitungsbetrieb einlangt, von dem die Einzelrichtmenge abgebenden Betrieb keine Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, kann die Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn dieses Wirtschaftsjahres übertragen werden. Jede Zusammenlegung von Einzelrichtmengen, die die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht erfüllt, ist unwirksam. Mit Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem zumindest eines der Pachtverhältnisse aufgelöst wird, fallen die Einzelrichtmengen in dem Ausmaß, in dem sie übergegangen sind, höchstens aber in dem dann bestehenden Ausmaß wieder zurück.

(2b) Bei Eigentumsübertragung aller zum Grundbestand eines landwirtschaftlichen Betriebes gehörenden Flächen an mehrere kann die Einzelrichtmenge nach grundbücherlicher Durchführung der Eigentumsübertragungen auf die landwirtschaftlichen Betriebe der neuen Eigentümer übertragen werden. Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten kann sich der bisherige Eigentümer zurückbehalten. Die Einzelrichtmenge ist auf die neuen Eigentümer in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand des Betriebes gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Almen, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei die einzelnen Teilmengen jeweils zur Gänze durch zwölf teilbar sein müssen und in Summe die bisherige Einzelrichtmenge nicht übersteigen dürfen. Die Übertragung der Einzelrichtmenge ist an die zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe mittels eines vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblattes zu melden. Die Regionalkommission hat zu prüfen, ob es sich bei den übertragenen Flächen um alle zum Grundbestand des Betriebes gehörenden Flächen handelt und der bisherige Eigentümer sich höchstens Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten zurückbehalten hat. Der eingereichte Antrag ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen und anderen davon betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zur Kenntnis zu bringen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten sind die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen. Die Übertragung wird mit Beginn des Wirtschaftsjahres wirksam, das auf das Einlangen des vollständig ausgefüllten und bestätigten Antrages beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgt. Wurde jedoch während des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einlangt, von dem die Einzelrichtmenge abgebenden Betrieb keine Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, kann die Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn dieses Wirtschaftsjahres übertragen werden. Jede Zusammenlegung von Einzelrichtmengen, die die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht erfüllt, ist unwirksam.

(3) Die Wahrungsmenge erlischt mit Beginn eines Wirtschaftsjahres, wenn im Basiszeitraum keine Milch geliefert wurde oder wenn der Milcherzeuger die Milcherzeugung auf Dauer eingestellt hat. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen im Basiszeitraum infolge eines Elementarereignisses keine Milch geliefert wurde; in diesen Fällen erlischt die Wahrungsmenge nur dann, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren keine Milch geliefert wurde.

(3a) Abs. 3 ist nur auf jene Sachverhalte anwendbar, die spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 1992 zum Erlöschen der Einzelrichtmenge führen.

(3b) Ist ein milcherzeugender Betrieb nicht mehr bewirtschaftbar, so steht ab dem 1. Juli 1992 die Einzelrichtmenge anteilsmäßig jenen Personen zu, die zum Zeitpunkt, zu dem die Bewirtschaftbarkeit des Betriebs verlorengeht, Eigentümer der zum Grundbestand dieses Betriebs gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) sind. Diese jeweiligen Eigentümer können sich innerhalb eines Wirtschaftsjahres ab Untergang der Bewirtschaftbarkeit gegenüber dem für den nicht mehr bewirtschaftbaren Betrieb zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb äußern, welchem Betrieb oder welchen Betrieben, die einem oder mehreren dieser Eigentümer gehören, diese Einzelrichtmenge zustehen soll. Ist keine Äußerung erfolgt, kann die AMA die Eigentümer auffordern, binnen drei Monaten eine derartige Äußerung abzugeben. Verstreicht diese Frist ergebnislos, erlischt die Einzelrichtmenge. Eine Bewirtschaftbarkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt jedoch dann vor, wenn der milcherzeugende Betrieb einer anderen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird. Übertragungen von Einzelrichtmengen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind unwirksam. Dies gilt auch für Übertragungen, die erst mit 1. Juli 1994 wirksam werden sollen.

(4) Abweichend von Abs. 3 unterliegt die Wahrungsmenge während der Stillegungsfrist keiner Veränderung, wenn der Verfügungsberechtigte die beabsichtigte Stillegung vor deren Beginn an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb unter Verwendung von vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblättern mitteilt. Die Stillegung ist ab dem dem Einlangen der Mitteilung beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgenden Monatsersten wirksam. Stillegung bedeutet, daß der Verfügungsberechtigte die Milcherzeugung sowie die Abgabe von Milch (§ 1 Abs. 1) und Erzeugnissen aus Milch (§ 1 Abs. 2) für mindestens zwei Wirtschaftsjahre (Stillegungsfrist) einzustellen hat; weiterhin zulässig ist jedoch die Haltung von Kühen und die Verwendung der von diesen Kühen stammenden Milch ausschließlich für Zwecke der Selbstversorgung sowie für die Mast und Aufzucht von Kälbern in diesem Betrieb. Diese Verpflichtung gilt für alle über den Betrieb Verfügungsberechtigten. Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen können während der Stillegungsfrist nicht auf den Betrieb übertragen werden. Während der Stillegungsfrist abgegebene Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch gelten als über die dem Milcherzeuger zustehende Einzelrichtmenge hinaus abgegebene Mengen. Die Stillegung endet frühestens nach Ablauf von zwei Wirtschaftsjahren sowie zu Beginn eines darauffolgenden Kalendermonates, wenn der Verfügungsberechtigte die beabsichtigte Wiederaufnahme der Milcherzeugung und Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb mittels vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegender Formblätter mitteilt. Die Beendigung der Stillegung ist ab dem dem Einlangen der Mitteilung beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgenden Monatsersten wirksam. Beginnt oder endet die Stillegung nicht am 1. Juli, so steht die Einzelrichtmenge für den jeweiligen Teil des Wirtschaftsjahres in einem aliquoten Teil zu; für die Jahresabrechnung gilt § 80 Abs. 3.

(5) Der Milchwirtschaftsfonds hat - unbeschadet der Inanspruchnahme der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 65 Abs. 2 - durch seine Kontrollorgane die Einhaltung der sich aus Abs. 4 ergebenden Verpflichtungen zu überprüfen. Vom Milchwirtschaftsfonds mit der Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen beauftragten oder ersuchten Organen ist

1.

bei Verdacht der Nichteinhaltung der im Rahmen der Stillegung eingegangenen Verpflichtungen der Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und Betriebsflächen des Betriebes zu gestatten, die der Erzeugung, Lagerung und sonstigen Aufbewahrung von Milch und Erzeugnissen aus Milch dienen oder dienen können,

2.

Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben und

3.

sind auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen und sonstige maßgebliche Unterlagen, die Informationen über die Erzeugung, Lagerung, sonstige Aufbewahrung, Verwendung und allfällige Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch an Dritte über den Betrieb enthalten oder enthalten können, vorzulegen und in diese Einsicht zu gewähren.

(5a) Stillegungen von Einzelrichtmengen, die gemäß Abs. 4 vor dem 1. Juli 1992 durchgeführt wurden, enden am 1. Juli 1992. Abs. 4 und 5 sind ab dem 1. Juli 1992 nicht mehr anwendbar.

(6) Jeder Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat der AMA hinsichtlich der in seinem Einzugsgebiet gelegenen Betriebe - ab 1. Jänner 1994 hinsichtlich jener Landwirte, mit denen Lieferverträge abgeschlossen wurden (§ 14a Abs. 2) oder hinsichtlich derer § 14a Abs. 2 erster Satz anzuwenden ist - bis zum 15. August das Ausmaß

1.

der an die Milcherzeuger mitgeteilte Einzelrichtmengen des laufenden Wirtschaftsjahres,

2.

sämtlicher frei gewordener Einzelrichtmengen,

3.

der im Wirtschaftsjahr nicht genützten Anteilen von Einzelrichtmengen,

4.

der im Wirtschaftsjahr überschrittenen Einzelrichtmengen,

5.

der im Wirtschaftsjahr gemäß § 71 Abs. 3 erster Satz befreiten Milchmengen und

6.

der im Wirtschaftsjahr gemäß § 71 Abs. 3 zweiter Satz befreiten Milchmengen,

(7) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben bis 1. Juni alle Milchlieferanten ihres Einzugsgebietes - ab 1. Jänner 1994 alle Milchlieferanten, mit denen Lieferverträge abgeschlossen wurden (§ 14a Abs. 2) oder hinsichtlich derer § 14a Abs. 2 erster Satz anzuwenden ist - über die Bestimmungen der freiwilligen Lieferrücknahme (Abs. 8 bis 16) schriftlich zu informieren und ihnen die jeweilige Ausgangsmenge (Abs. 9) sowie insbesondere die möglichen Stufen für die erklärte Lieferrücknahmemenge und die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen (Abs. 10 und 11) mitzuteilen.

(7a) Für das Wirtschaftsjahr 1991/92 haben die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe die gemäß Abs. 7 erforderlichen Mitteilungen bis 14. August 1991 zu erstatten.

(8) Milcherzeuger erhalten über schriftlichen Antrag an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder an den Milchwirtschaftsfonds für die Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme eine Prämie (Lieferrücknahmeprämie). Der Milchwirtschaftsfonds hat bei ihm einlangende Anträge unverzüglich an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb weiterzuleiten. Antragsberechtigt sind jene Milcherzeuger, mit denen der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Zeitpunkt der Antragstellung eine Abrechnung für die von ihrem Betrieb (Lieferrücknahmebetrieb) übernommene Milch und Erzeugnisse aus Milch vornimmt. Für den Antrag sind vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegende Formblätter zu verwenden. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben den Milcherzeugern die erfolgte Antragstellung zu bestätigen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist, bis 15. Juli jenes Wirtschaftsjahres, für das die Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme beabsichtigt ist, beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder beim Milchwirtschaftsfonds eingebracht wurde und die sonstigen Voraussetzungen für eine Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme erfüllt sind. Kann diese Bestätigung nicht erteilt werden, sind die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen. Im Antrag haben die Milcherzeuger ihre Bereitschaft zu erklären, ihre Anlieferung für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr um mindestens 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 oder 14 vH gegenüber der Ausgangsmenge zu verringern. Die um die erklärte Kürzung verringerte Menge ist die erklärte Lieferrücknahmemenge.

(8a) Die gemäß Abs. 8 von den Milcherzeugern ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92 eingereichten und von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben bestätigten Anträge auf Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme gelten auch für die folgenden Wirtschaftsjahre, sofern nicht ein schriftlicher Widerruf der Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme oder bis 15. Juli des laufenden Wirtschaftsjahres eine schriftliche Änderung beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb eingebracht wurde.

(8b) Für das Wirtschaftsjahr 1991/92 sind Anträge gemäß Abs. 8 bis 9. September 1991 zu stellen.

(8c) Für das Wirtschaftsjahr 1992/93 sind Anträge gemäß Abs. 8 bis 17. August 1992 zu stellen.

(8d) Für das Wirtschaftsjahr 1994/95 können Anträge gemäß Abs. 8 und Erklärungen gemäß Abs. 8a bis 1. August 1994 gestellt bzw. abgegeben werden.

(9)

1.

Die Ausgangsmenge ist wie folgt zu berechnen:

a+b+c-d


2

Hiebei ist:

a = die im Wirtschaftsjahr 1984/85 vom Lieferrücknahmebetrieb

übernommene und gemäß § 16 verrechnete Menge an Milch und

Erzeugnissen aus Milch, höchstens jedoch die für dieses

Wirtschaftsjahr und für diesen Betrieb zustehende

Einzelrichtmenge;

b = die im Wirtschaftsjahr 1985/86 vom Lieferrücknahmebetrieb

übernommene und gemäß § 16 verrechnete Menge an Milch und

Erzeugnissen aus Milch, höchstens jedoch die für dieses

Wirtschaftsjahr und für diesen Betrieb zustehende

Einzelrichtmenge;

c = die im Wirtschaftsjahr 1986/87 vom Lieferrücknahmebetrieb

übernommene und gemäß § 16 verrechnete Menge an Milch und

Erzeugnissen aus Milch, höchstens jedoch die für dieses

Wirtschaftsjahr und für diesen Betrieb zustehende

Einzelrichtmenge;

d = der geringste der unter die lit. a bis c fallenden Werte.

1a. Ab dem Wirtschaftsjahr 1994/95 gilt die gemäß Abs. 7 mitgeteilte Ausgangsmenge auch als Ausgangsmenge für die weiteren Wirtschaftsjahre. Personen, die keine Mitteilung gemäß Abs. 7 erhalten haben, oder die diese Mitteilungen des zuständigen Be- und Verarbeitungsbetriebes als unrichtig ansehen, können bis 30. November 1994 einen Antrag auf Feststellung der Ausgangsmenge bei der AMA stellen.

2.

Ist die Einzelrichtmenge des Lieferrücknahmebetriebes in jenem Wirtschaftsjahr, in dem eine Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme erfolgt, kleiner als dessen berechnete Ausgangsmenge, gilt diese Einzelrichtmenge als Ausgangsmenge.

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 969/1993)

4.

Erhöht sich die Einzelrichtmenge des Lieferrücknahmebetriebes in jenem Wirtschaftsjahr, in dem die Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme erfolgt, auf Grund eines gesetzlichen Überganges von Einzelrichtmengen oder Anteilen von Einzelrichtmengen, so erhöht sich die Ausgangsmenge im selben Ausmaß.

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 969/1993)

6.

Wird nach einer Betriebsteilung auch die Einzelrichtmenge geteilt, so ist zunächst die Ausgangsmenge für beide Betriebe gemeinsam zu berechnen und dann im Verhältnis der Aufteilung der Einzelrichtmengen auf die aufgegliederten Betriebe aufzuteilen, sofern keine einzelbetriebliche Zuordnung der für die Berechnung der Ausgangsmenge maßgeblichen Kriterien möglich ist.

7.

Wenn sich während eines Wirtschaftsjahres das Verfügungsrecht über einen Lieferrücknahmebetrieb und damit während dieses Wirtschaftsjahres auch die gemeinsame Abrechnung mit anderen Betrieben ändert, so wird die Ausgangsmenge in dem Verhältnis auf die jeweiligen Verfügungsberechtigten aufgeteilt, wie es der Zeitdauer des Verfügungsrechtes während dieses Wirtschaftsjahres entspricht.

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 969/1993)

(10) Für jedes Wirtschaftsjahr, in dem Lieferrücknahmebetriebe an der freiwilligen Lieferrücknahme teilnehmen, sind monatliche Prämienvorauszahlungen auf die Lieferrücknahmeprämie von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben an die an der freiwilligen Lieferrücknahme teilnehmenden Milcherzeuger zu leisten, mit denen der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb für den jeweiligen Monat eine Abrechnung für die vom Lieferrücknahmebetrieb übernommene Milch und Erzeugnisse aus Milch vornimmt. Das Ausmaß der Prämienvorauszahlung bemißt sich nach der im Antrag vom Milcherzeuger erklärten Bereitschaft zur Lieferrücknahme gegenüber der Ausgangsmenge. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bis 15. April für das am folgenden 1. Juli beginnende Wirtschaftsjahr durch Verordnung die Prämienvorauszahlungen für die einzelnen Prämienstufen der erklärten Lieferrücknahmemengen in einer solchen Höhe festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der Markterfordernisse im Inland und Ausland das Ziel einer sinnvollen Verminderung der Milchanlieferung zu erwarten ist. Der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds hat die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen für das nächste Wirtschaftsjahr dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft rechtzeitig bekanntzugeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat diese Unterlagen der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs so zeitgerecht zu übermitteln, daß dieser bis zur Anhörung mindestens drei volle Werktage zur Verfügung stehen. Die Prämienvorauszahlung ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb für die vom Lieferrücknahmebetrieb monatlich übernommenen Mengen bis zum Ende des auf die Übernahme folgenden Kalendermonates, höchstens jedoch bis zum Ausmaß der erklärten Lieferrücknahmemenge zu leisten. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben die Milcherzeuger monatlich darüber zu informieren, welche Restmengen der erklärten Lieferrücknahmemengen auf Grund der bisher erfolgten Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus Milch vom Lieferrücknahmebetrieb für das jeweilige Wirtschaftsjahr noch verbleiben. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben die für die Prämienvorauszahlung zu leistenden Beträge mit den Vorauszahlungen auf den allgemeinen Absatzförderungsbeitrag zu verrechnen. Reichen diese Mittel für die Verrechnung nicht aus, sind die noch offenen Beträge mit den Vorauszahlungen auf den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag zu verrechnen und allenfalls darüber hinaus erforderliche Beträge rechtzeitig vom Milchwirtschaftsfonds anzufordern. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die Prämienvorauszahlungen durchführen, haben darüber Aufzeichnungen zu führen und dem Milchwirtschaftsfonds monatlich Meldung zu erstatten. Hinsichtlich der Verrechnung der Prämienvorauszahlung zwischen den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben und dem Milchwirtschaftsfonds ist die BAO sinngemäß anzuwenden.

(10a) Die Verpflichtung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe zur monatlichen Mitteilung über die Restmengen von erklärten Lieferrücknahmemengen wird für den Zeitraum 1. Juli 1994 bis 28. Februar 1995 ausgesetzt.

(11) Nach Ablauf jedes Wirtschaftsjahres bemißt sich die Höhe der Lieferrücknahmeprämie nach dem tatsächlichen Ausmaß der gegenüber der Ausgangsmenge erfolgten Lieferrücknahme; sowohl die Prämienvorauszahlung als auch die Prämie ist aus Mitteln des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages (§ 70 Z 2) zu leisten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat unter Anwendung der im Abs. 10 festgelegten Bestimmungen bis 15. April für das am 1. Juli beginnende neue Wirtschaftsjahr durch Verordnung die Höhe der Lieferrücknahmeprämien in Groschen je kg Milch für tatsächliche Lieferrücknahmemengen für die einzelnen Prämienstufen festzusetzen, wobei als höchste Prämienstufe für eine Lieferrücknahmemenge eine solche von mehr als 14,5 vH möglich ist. Auf die Lieferrücknahmeprämie sind die für das jeweilige Wirtschaftsjahr geleisteten Prämienvorauszahlungen anzurechnen. Ein sich zugunsten des Milcherzeugers ergebender Unterschiedsbetrag ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb mit schuldbefreiender Wirkung gemeinsam mit der Abrechnung nach § 80 Abs. 6 an jenen Milcherzeuger zu leisten, mit dem der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu diesem Zeitpunkt eine Abrechnung für die vom Lieferrücknahmebetrieb übernommene Milch und Erzeugnisse aus Milch durchführt. Ein sich zu Lasten des Milcherzeugers ergebender Unterschiedsbetrag ist gegenüber dem Milchwirtschaftsfonds gleichzeitig mit den Absatzförderungsbeiträgen für das jeweilige Wirtschaftsjahr fällig (§ 80 Abs. 1) und kann vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gemeinsam mit der Abrechnung nach § 80 Abs. 6 zur ungeteilten Hand von jedem Milcherzeuger zurückgefordert werden, der für den Lieferrücknahmebetrieb eine Prämienvorauszahlung erhalten hat, sowie von deren Rechtsnachfolgern. Hinsichtlich der Verrechnung der Lieferrücknahmeprämie zwischen den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben und dem Milchwirtschaftsfonds gelten die §§ 80 Abs. 4 und 5 und 82 sowie die BAO sinngemäß.

(11a) Die Prämienstufe von mindestens 5 vH gilt auch dann erreicht, wenn die tatsächliche Lieferrücknahmemenge für diese Prämienstufe um höchstens 50 kg Milch überschritten wird.

(12) Bei der Berechnung der Prämienvorauszahlung und der Höhe der Lieferrücknahmeprämie sind

1.

bei der Übernahme von Erzeugnissen aus Milch § 72 sinngemäß anzuwenden,

2.

hinsichtlich der übernommenen Mengen alle nach § 73 Abs. 1 dritter bis letzter Satz zu berücksichtigenden Lieferungen zusammenzuzählen,

3.

Mengen, die gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 sowie gemäß § 16 Abs. 1 bis 4a abgegeben oder verwendet werden, nicht zu berücksichtigen,

4.

im Falle des Abs. 9 Z 7 die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen auf die jeweiligen Verfügungsberechtigten getrennt zuzuordnen.

(13) Die Leistung von Prämienvorauszahlungen ist einzustellen und bereits geleistete Prämienvorauszahlungen und Lieferrücknahmeprämien sind zurückzufordern, wenn durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt wird, daß die Prämienvorauszahlung oder die Prämie geleistet oder in zu hohem Ausmaß geleistet wurde. Bei Bekanntwerden dieser Tatsachen haben die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe die rückzufordernden Beiträge bis zum Ende des darauffolgenden Kalendermonates an den Milchwirtschaftsfonds rückzuerstatten. Hinsichtlich dieser Rückerstattung ist die BAO sinngemäß anzuwenden. Dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb haften für seinen Rückforderungsanspruch zur ungeteilten Hand alle Milcherzeuger, die für den Lieferrücknahmebetrieb eine Prämienvorauszahlung oder die Lieferrücknahmeprämie erhalten haben, sowie deren Rechtsnachfolger.

(14) Für Milcherzeuger, seinen Ehegatten, seine minderjährigen Kinder und Wahlkinder sowie seine am selben Hof lebenden großjährigen Kinder und Wahlkinder, die an der freiwilligen Lieferrücknahme teilnehmen wollen und auch über eine oder mehrere Almen verfügungsberechtigt sind, gilt, daß sie nur mit sämtlichen in ihrem Verfügungsrecht stehenden Betrieben (Heimgütern und Almen) teilnehmen können.

(15) Die Abs. 8 bis 12 gelten für Almen im Sinne des § 71 Abs. 3 und 4 und Heimgüter mit folgender Maßgabe:

1.

Als Ausgangsmenge für Almen ist die während der Alpperiode des Kalenderjahres 1986 von der Alm gelieferte Menge heranzuziehen,

2.

für die Abwicklung der Prämienvorauszahlung und der Lieferrücknahmeprämie ist jener Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zuständig, in dessen Einzugsgebiet das Heimgut liegt; ab 1. Jänner 1994 ist derjenige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zuständig, mit welchem ein Liefervertrag abgeschlossen wurde (§ 14a Abs. 2) oder hinsichtlich dessen § 14a Abs. 2 erster Satz anzuwenden ist. Wenn zwar der für die Alm zuständige, nicht jedoch der für das Heimgut zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb eine ganzjährige Bearbeitung und Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen aus Milch durchführt, so ist der für die Alm zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb auch für die Abwicklung der Prämienvorauszahlung und der Lieferrücknahmeprämie zuständig. Im Falle des Vorhandenseins mehrerer zuständiger Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe hat der teilnehmende Milcherzeuger jenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bezeichnen, der die Abrechnung für sämtliche Betriebe durchführen soll.

(16) Der gemäß Abs. 15 Z 2 zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat die Prämienvorauszahlung und die Lieferrücknahmeprämie für die von sämtlichen Betrieben des gemäß Abs. 14 teilnehmenden Milcherzeugers gelieferten Milchmengen gemeinsam zu verrechnen. Sind für den gemäß Abs. 14 teilnehmenden Milcherzeuger mehrere Betriebe zuständig, haben die beteiligten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe dem die Verrechnung durchführenden Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb die für die Abwicklung der freiwilligen Lieferrücknahme erforderlichen Angaben mitzuteilen.

(17) Bei Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union vor Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 gelten für die freiwillige Lieferrücknahme infolge der Verkürzung ihrer Laufzeit die Bestimmungen der Abs. 11 bis 16 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

1.

Für die Berechnung der Höhe der freiwilligen Lieferrücknahmeprämie sind die Anlieferungen des Lieferrücknahmebetriebs in den Monaten des Wirtschaftsjahres 1994/95 vor Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union sowie die Anlieferungen des Lieferrücknahmebetriebs in jenen Monaten vor dem 1. Juli 1994, die zur Erreichung eines Zwölfmonatszeitraums notwendig sind, heranzuziehen und ist somit das tatsächliche Ausmaß der gegenüber der Ausgangsmenge erfolgten Lieferrücknahme festzustellen. Die entsprechende Lieferrücknahmeprämie ist für alle Anlieferungen ab 1. Juli 1994 bis zum Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union zu leisten, wobei die ab 1. Juli 1994 geleisteten Prämienvorauszahlungen anzurechnen sind.

2.

Änderungen der Einzelrichtmengen mit Wirksamkeit im mit 1. Juli 1994 beginnenden Wirtschaftsjahr im Sinne des Abs. 9 Z 2, 4, 6 und 7 sind für die jeweiligen Monate ab 1. Juli 1994 bei der Berechnung der Höhe der Lieferrücknahmeprämie und der Ausgangsmenge gemäß Z 1 aliquot zu berücksichtigen.

3.

Für Milcherzeuger, die im Wirtschaftsjahr 1993/94 an der freiwilligen Lieferrücknahme nicht teilgenommen und die einen Antrag gemäß Abs. 8d gestellt haben, ist die für das Wirtschaftsjahr 1994/95 für den Lieferrücknahmebetrieb berechnete Ausgangsmenge für die sich ab 1. Juli 1994 bis zum Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union ergebenden Monate zu aliquotieren. Die Höhe der Lieferrücknahmeprämie bemißt sich nach dem tatsächlichen Ausmaß der gegenüber der aliquotierten Ausgangsmenge erfolgten Lieferrücknahme und die entsprechende Lieferrücknahmeprämie ist für alle Anlieferungen ab 1. Juli 1994 bis zum Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union zu leisten, wobei die ab 1. Juli 1994 geleisteten Prämienvorauszahlungen anzurechnen sind.

§ 73a. Werden Kühe im Rahmen von Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen im Sinne der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen von Zuchtviehausstellungen gehalten, so kann deren Milch während der Dauer der Ausstellung vom zuständigen Bearbeitungs- oder Verarbeitungsbetrieb, in dessen Einzugsgebiet die Messe oder messeähnliche Veranstaltung stattfindet, unter der Voraussetzung übernommen werden, daß die beabsichtigte Milchablieferung vor Lieferbeginn vom jeweiligen Veranstalter dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb unter Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über das Vorliegen einer Messe oder messeähnlichen Veranstaltung und deren Dauer angezeigt wird. In diesem Fall ist für die gesamte Lieferung von Milch der allgemeine Absatzförderungsbeitrag und für 20 vH der gesamten Lieferung von Milch der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag zu entrichten.

§ 73a. Werden Kühe im Rahmen von Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen im Sinne der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen von Zuchtviehausstellungen gehalten, so kann deren Milch während der Dauer der Ausstellung vom zuständigen Bearbeitungs- oder Verarbeitungsbetrieb, unter der Voraussetzung übernommen werden, daß die beabsichtigte Milchablieferung vor Lieferbeginn vom jeweiligen Veranstalter dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb unter Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über das Vorliegen einer Messe oder messeähnlichen Veranstaltung und deren Dauer angezeigt wird. In diesem Fall ist für die gesamte Lieferung von Milch der allgemeine Absatzförderungsbeitrag und für 20 vH der gesamten Lieferung von Milch der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag zu entrichten.

§ 73b. (1) Wird die Haltung von Kühen in einem milcherzeugenden Betrieb durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis wie insbesondere durch Zerstörung des Stalles durch Brand, Hochwasser oder Lawine unmöglich (unbenützbarer Betrieb), kann der Verfügungsberechtigte über diesen Betrieb für eine vorübergehende Dauer von höchstens 36 Monaten ab dem auf das Ereignis folgenden Monatsersten die Einzelrichtmenge dieses Betriebes auf einen oder mehrere andere landwirtschaftliche Betriebe (übernehmende Betriebe) übertragen. Eine Überstellung der Kühe vom milcherzeugenden auf einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe ist bereits ab dem Tag des Ereignisses zulässig, wobei auf die übernehmenden Betriebe im verbleibenden Restmonat ab Beginn der Einstellung nur die vom unbenützbaren Betrieb noch nicht ausgenützten Anteile der Einzelrichtmenge, die ansonsten dem milcherzeugenden Betrieb zugestanden wären, für diesen Restmonat vorübergehend übertragen werden können.

(2) Die vorübergehende Übertragung der Einzelrichtmenge ist vom Verfügungsberechtigten des unbenützbaren Betriebes jenem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb schriftlich anzuzeigen, der für die Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus Milch bezüglich des unbenützbaren Betriebes zuständig ist. Dieser Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat hievon den Milchwirtschaftsfonds sowie allenfalls andere betroffene Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe zu verständigen.

(3) Die vorübergehende Übertragung ist nur dann wirksam, wenn

1.

die Anzeige von sämtlichen Verfügungsberechtigten des unbenützbaren Betriebes sowie von allen Verfügungsberechtigten über die die Einzelrichtmenge vorübergehend übernehmenden Betriebe unterzeichnet wurde,

2.

über eine allfällige Aufteilung der Einzelrichtmenge auf mehrere Betriebe eine von allen Beteiligten gemäß Z 1 unterfertigte Erklärung vorliegt und die jeweils vorübergehend übertragenen und auf ein Wirtschaftsjahr bezogenen Mengen jeweils zur Gänze durch zwölf teilbar sein müssen,

3.

die Übertragung der Einzelrichtmenge auf landwirtschaftliche Betriebe erfolgt, die im selben Einzugsgebiet wie der unbenützbare Betrieb oder einem unmittelbar daran angrenzenden Einzugsgebiet liegen,

4.

vom Verfügungsberechtigten des unbenützbaren Betriebes Nachweise über das Ereignis gemäß Abs. 1 sowie über die Unmöglichkeit der Haltung von Kühen vorgelegt werden, und

5.

der Antrag vollständige Angaben über die betroffenen Verfügungsberechtigten sämtlicher, von der vorübergehenden Übertragung betroffenen Betriebe sowie die Anschrift dieser Betriebe enthält.

(4) Der Milchwirtschaftsfonds hat im Wege der zuständigen Regionalkommission das Vorliegen des Ereignisses gemäß Abs. 1 sowie der Unmöglichkeit der Haltung von Kühen im unbenützbaren Betrieb durch eine Regionalkommission gemäß § 56 Abs. 6 überprüfen zu lassen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder andere Voraussetzungen für eine vorübergehende Übertragung nicht oder nicht mehr vor und wurde keine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 7 abgegeben, bat der Fonds mit Bescheid festzustellen, daß die vorübergehende Übertragung unwirksam oder mit Beginn des Wegfalls der Voraussetzungen unwirksam geworden ist.

(5) Wird die vorübergehende Übertragung während eines Wirtschaftsjahres wirksam, so ist der unbenützbare Betrieb bis zum Eintritt des Ereignisses gemäß Abs. 1 für jeden vollen Monat mit je einem Zwölftel der ihm zustehenden Einzelrichtmenge zuzüglich der Anlieferungsmenge innerhalb seines Einzelrichtmengenanteils für jenen Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist, abzurechnen. Nahm der unbenützbare Betrieb während dieses Zeitraumes auch an der freiwilligen Lieferrücknahme teil, so ist auch hinsichtlich der Bemessung der Prämie oder einer allfälligen Rückzahlung die Ausgangsmenge auf die Anzahl der Liefermonate aliquot umzulegen. Dabei ist jener Monat, in dem das Ereignis gemäß Abs. 1 eingetreten ist, in vollem Umfang zu berücksichtigen.

(6) Ab dem Wirksamwerden der vorübergehenden Übertragung der Einzelrichtmenge erhöht sich die Einzelrichtmenge des jeweiligen übernehmenden Betriebes im Ausmaß der auf den Übertragungszeitraum entfallenden Anteile der vorübergehend übertragenen Einzelrichtmenge bis zum Wirksamwerden der Rückübertragung der Einzelrichtmenge auf den ursprünglichen Betrieb. Nehmen die übernehmenden Betriebe an der freiwilligen Lieferrücknahme teil, so sind die abgelieferten Mengen von Milch und Erzeugnissen aus Milch während der Dauer der vorübergehenden Übertragung zunächst auf die vorübergehend übertragenen monatlichen Anteile der Einzelrichtmenge anzurechnen. Die vorübergehend übertragenen Anteile der Einzelrichtmengen bleiben hinsichtlich der Ausgangsmenge außer Ansatz. Die vorübergehend übertragenen monatlichen Anteile sind auch nicht in die Berechnung der Ausgangsmenge bei den übernehmenden Betrieben in der Folge einzubeziehen.

(7) Die vorübergehende Übertragung endet mit Beginn jenes Monatsersten, der auf das Einlangen einer entsprechenden schriftlichen Erklärung jenes Verfügungsberechtigten folgt, der über den seinerzeit unbenützbar gewordenen Betrieb verfügungsberechtigt ist. Die vorübergehende Übertragung endet jedenfalls spätestens nach Ablauf eines Zeitraumes von 36 Monaten, beginnend mit jenem Monatsersten, der auf den Eintritt des Ereignisses gemäß Abs. 1 folgt. Ab Rückübertragung der Einzelrichtmenge ist der wieder benützbare Betrieb (= ehemaliger unbenützbarer Betrieb) hinsichtlich seiner Einzelrichtmenge mit je einem Zwölftel für jeden Monat des verbleibenden Wirtschaftsjahres abzurechnen. Während dieses Zeitraumes kann der wieder benützbare Betrieb nicht an der freiwilligen Lieferrücknahme teilnehmen.

(8) Vorübergehend übertragene Einzelrichtmengen können von den übernehmenden Betrieben ansonsten weder weiter übertragen werden, noch können sie während der vorübergehenden Übertragung erlöschen. Diese Einzelrichtmengen sind beim jeweils übernehmenden Betrieb auf Vorgänge gemäß § 75 nicht einzurechnen.

(9) Wird die Haltung von Kühen in einem milcherzeugenden Betrieb vor dem 1. Juli 1991 auf Grund eines in Abs. 1 genannten Ereignisses unmöglich, so sind die Abs. 1 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

eine vorübergehende Übertragung der Einzelrichtmenge frühestens ab 1. Juli 1991 möglich ist,

2.

in den höchstens 36 Monate betragenden Übertragungszeitraum auch die vor dem 1. Juli 1991 liegenden Monate, die dem Eintritt des in Abs. 1 genannten Ereignisses folgten, einzurechnen sind und

3.

hinsichtlich der Übertragung ab 1. Juli 1991 die Anzeige bis spätestens 31. Juli 1991 zu erfolgen hat.

§ 73b. (1) Wird die Haltung von Kühen in einem milcherzeugenden Betrieb durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis wie insbesondere durch Zerstörung des Stalles durch Brand, Hochwasser oder Lawine unmöglich (unbenützbarer Betrieb), kann der Verfügungsberechtigte über diesen Betrieb für eine vorübergehende Dauer von höchstens 36 Monaten ab dem auf das Ereignis folgenden Monatsersten die Einzelrichtmenge dieses Betriebes auf einen oder mehrere andere landwirtschaftliche Betriebe (übernehmende Betriebe) übertragen. Eine Überstellung der Kühe vom milcherzeugenden auf einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe ist bereits ab dem Tag des Ereignisses zulässig, wobei auf die übernehmenden Betriebe im verbleibenden Restmonat ab Beginn der Einstellung nur die vom unbenützbaren Betrieb noch nicht ausgenützten Anteile der Einzelrichtmenge, die ansonsten dem milcherzeugenden Betrieb zugestanden wären, für diesen Restmonat vorübergehend übertragen werden können.

(2) Die vorübergehende Übertragung der Einzelrichtmenge ist vom Verfügungsberechtigten des unbenützbaren Betriebes jenem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb schriftlich anzuzeigen, der für die Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus Milch bezüglich des unbenützbaren Betriebes zuständig ist. Dieser Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat hievon den Milchwirtschaftsfonds sowie allenfalls andere betroffene Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe zu verständigen.

(3) Die vorübergehende Übertragung ist nur dann wirksam, wenn

1.

die Anzeige von sämtlichen Verfügungsberechtigten des unbenützbaren Betriebes sowie von allen Verfügungsberechtigten über die die Einzelrichtmenge vorübergehend übernehmenden Betriebe unterzeichnet wurde,

2.

über eine allfällige Aufteilung der Einzelrichtmenge auf mehrere Betriebe eine von allen Beteiligten gemäß Z 1 unterfertigte Erklärung vorliegt und die jeweils vorübergehend übertragenen und auf ein Wirtschaftsjahr bezogenen Mengen jeweils zur Gänze durch zwölf teilbar sein müssen,

3.

die Übertragung der Einzelrichtmenge auf landwirtschaftliche Betriebe erfolgt, die im selben Einzugsgebiet wie der unbenützbare Betrieb oder einem unmittelbar daran angrenzenden Einzugsgebiet liegen,

4.

vom Verfügungsberechtigten des unbenützbaren Betriebes Nachweise über das Ereignis gemäß Abs. 1 sowie über die Unmöglichkeit der Haltung von Kühen vorgelegt werden, und

5.

der Antrag vollständige Angaben über die betroffenen Verfügungsberechtigten sämtlicher, von der vorübergehenden Übertragung betroffenen Betriebe sowie die Anschrift dieser Betriebe enthält.

(4) Der Milchwirtschaftsfonds hat im Wege der zuständigen Regionalkommission das Vorliegen des Ereignisses gemäß Abs. 1 sowie der Unmöglichkeit der Haltung von Kühen im unbenützbaren Betrieb durch eine Regionalkommission gemäß § 56 Abs. 6 überprüfen zu lassen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder andere Voraussetzungen für eine vorübergehende Übertragung nicht oder nicht mehr vor und wurde keine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 7 abgegeben, bat der Fonds mit Bescheid festzustellen, daß die vorübergehende Übertragung unwirksam oder mit Beginn des Wegfalls der Voraussetzungen unwirksam geworden ist.

(5) Wird die vorübergehende Übertragung während eines Wirtschaftsjahres wirksam, so ist der unbenützbare Betrieb bis zum Eintritt des Ereignisses gemäß Abs. 1 für jeden vollen Monat mit je einem Zwölftel der ihm zustehenden Einzelrichtmenge zuzüglich der Anlieferungsmenge innerhalb seines Einzelrichtmengenanteils für jenen Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist, abzurechnen. Nahm der unbenützbare Betrieb während dieses Zeitraumes auch an der freiwilligen Lieferrücknahme teil, so ist auch hinsichtlich der Bemessung der Prämie oder einer allfälligen Rückzahlung die Ausgangsmenge auf die Anzahl der Liefermonate aliquot umzulegen. Dabei ist jener Monat, in dem das Ereignis gemäß Abs. 1 eingetreten ist, in vollem Umfang zu berücksichtigen.

(6) Ab dem Wirksamwerden der vorübergehenden Übertragung der Einzelrichtmenge erhöht sich die Einzelrichtmenge des jeweiligen übernehmenden Betriebes im Ausmaß der auf den Übertragungszeitraum entfallenden Anteile der vorübergehend übertragenen Einzelrichtmenge bis zum Wirksamwerden der Rückübertragung der Einzelrichtmenge auf den ursprünglichen Betrieb. Nehmen die übernehmenden Betriebe an der freiwilligen Lieferrücknahme teil, so sind die abgelieferten Mengen von Milch und Erzeugnissen aus Milch während der Dauer der vorübergehenden Übertragung zunächst auf die vorübergehend übertragenen monatlichen Anteile der Einzelrichtmenge anzurechnen. Die vorübergehend übertragenen Anteile der Einzelrichtmengen bleiben hinsichtlich der Ausgangsmenge außer Ansatz. Die vorübergehend übertragenen monatlichen Anteile sind auch nicht in die Berechnung der Ausgangsmenge bei den übernehmenden Betrieben in der Folge einzubeziehen.

(7) Die vorübergehende Übertragung endet mit Beginn jenes Monatsersten, der auf das Einlangen einer entsprechenden schriftlichen Erklärung jenes Verfügungsberechtigten folgt, der über den seinerzeit unbenützbar gewordenen Betrieb verfügungsberechtigt ist. Die vorübergehende Übertragung endet jedenfalls spätestens nach Ablauf eines Zeitraumes von 36 Monaten, beginnend mit jenem Monatsersten, der auf den Eintritt des Ereignisses gemäß Abs. 1 folgt. Ab Rückübertragung der Einzelrichtmenge ist der wieder benützbare Betrieb (= ehemaliger unbenützbarer Betrieb) hinsichtlich seiner Einzelrichtmenge mit je einem Zwölftel für jeden Monat des verbleibenden Wirtschaftsjahres abzurechnen. Während dieses Zeitraumes kann der wieder benützbare Betrieb nicht an der freiwilligen Lieferrücknahme teilnehmen.

(8) Vorübergehend übertragene Einzelrichtmengen können von den übernehmenden Betrieben ansonsten weder weiter übertragen werden, noch können sie während der vorübergehenden Übertragung erlöschen. Diese Einzelrichtmengen sind beim jeweils übernehmenden Betrieb auf Vorgänge gemäß § 75 nicht einzurechnen.

(9) Wird die Haltung von Kühen in einem milcherzeugenden Betrieb vor dem 1. Juli 1991 auf Grund eines in Abs. 1 genannten Ereignisses unmöglich, so sind die Abs. 1 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

eine vorübergehende Übertragung der Einzelrichtmenge frühestens ab 1. Juli 1991 möglich ist,

2.

in den höchstens 36 Monate betragenden Übertragungszeitraum auch die vor dem 1. Juli 1991 liegenden Monate, die dem Eintritt des in Abs. 1 genannten Ereignisses folgten, einzurechnen sind und

3.

hinsichtlich der Übertragung ab 1. Juli 1991 die Anzeige bis spätestens 31. Juli 1991 zu erfolgen hat.

(10) Wird die Haltung von Kühen in einem milcherzeugenden Betrieb infolge eines Stallneubaus oder Stallumbaus am gleichen Ort unmöglich, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine Überstellung der Kühe vom milcherzeugenden auf einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe ab dem Tag des Beginns des Abbruchs des alten Stallgebäudes oder ab dem Tag des Beginns des Stallumbaus zulässig ist.

§ 73b. (1) Wird die Haltung von Kühen in einem milcherzeugenden Betrieb durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis wie insbesondere durch Zerstörung des Stalles durch Brand, Hochwasser oder Lawine unmöglich (unbenützbarer Betrieb), kann der Verfügungsberechtigte über diesen Betrieb für eine vorübergehende Dauer von höchstens 36 Monaten ab dem auf das Ereignis folgenden Monatsersten die Einzelrichtmenge dieses Betriebes auf einen oder mehrere andere landwirtschaftliche Betriebe (übernehmende Betriebe) übertragen. Eine Überstellung der Kühe vom milcherzeugenden auf einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe ist bereits ab dem Tag des Ereignisses zulässig, wobei auf die übernehmenden Betriebe im verbleibenden Restmonat ab Beginn der Einstellung nur die vom unbenützbaren Betrieb noch nicht ausgenützten Anteile der Einzelrichtmenge, die ansonsten dem milcherzeugenden Betrieb zugestanden wären, für diesen Restmonat vorübergehend übertragen werden können.

(2) Die vorübergehende Übertragung der Einzelrichtmenge ist vom Verfügungsberechtigten des unbenützbaren Betriebes jenem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb schriftlich anzuzeigen, der für die Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus Milch bezüglich des unbenützbaren Betriebes zuständig ist. Dieser Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat hievon den Milchwirtschaftsfonds sowie allenfalls andere betroffene Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe zu verständigen.

(3) Die vorübergehende Übertragung ist nur dann wirksam, wenn

1.

die Anzeige von sämtlichen Verfügungsberechtigten des unbenützbaren Betriebes sowie von allen Verfügungsberechtigten über die die Einzelrichtmenge vorübergehend übernehmenden Betriebe unterzeichnet wurde,

2.

über eine allfällige Aufteilung der Einzelrichtmenge auf mehrere Betriebe, eine von allen Beteiligten gemäß Z 1 unterfertigte Erklärung vorliegt und die jeweils vorübergehend übertragenen und auf ein Wirtschaftsjahr bezogenen Mengen jeweils zur Gänze durch zwölf teilbar sind,

3.

die Übertragung der Einzelrichtmenge auf landwirtschaftliche Betriebe erfolgt, die im selben Einzugsgebiet wie der unbenützbare Betrieb oder einem unmittelbar daran angrenzenden Einzugsgebiet - ab 1. Jänner 1994 Betriebe, die im selben oder angrenzenden Bundesland - liegen,

4.

vom Verfügungsberechtigten des unbenützbaren Betriebes Nachweise über das Ereignis gemäß Abs. 1 sowie über die Unmöglichkeit der Haltung von Kühen vorgelegt werden, und

5.

der Antrag vollständige Angaben über die betroffenen Verfügungsberechtigten sämtlicher, von der vorübergehenden Übertragung betroffenen Betriebe sowie die Anschrift dieser Betriebe enthält.

(4) Der Milchwirtschaftsfonds hat im Wege der zuständigen Regionalkommission das Vorliegen des Ereignisses gemäß Abs. 1 sowie der Unmöglichkeit der Haltung von Kühen im unbenützbaren Betrieb durch eine Regionalkommission gemäß § 56 Abs. 6 überprüfen zu lassen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder andere Voraussetzungen für eine vorübergehende Übertragung nicht oder nicht mehr vor und wurde keine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 7 abgegeben, bat der Fonds mit Bescheid festzustellen, daß die vorübergehende Übertragung unwirksam oder mit Beginn des Wegfalls der Voraussetzungen unwirksam geworden ist.

(5) Wird die vorübergehende Übertragung während eines Wirtschaftsjahres wirksam, so ist der unbenützbare Betrieb bis zum Eintritt des Ereignisses gemäß Abs. 1 für jeden vollen Monat mit je einem Zwölftel der ihm zustehenden Einzelrichtmenge zuzüglich der Anlieferungsmenge innerhalb seines Einzelrichtmengenanteils für jenen Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist, abzurechnen. Nahm der unbenützbare Betrieb während dieses Zeitraumes auch an der freiwilligen Lieferrücknahme teil, so ist auch hinsichtlich der Bemessung der Prämie oder einer allfälligen Rückzahlung die Ausgangsmenge auf die Anzahl der Liefermonate aliquot umzulegen. Dabei ist jener Monat, in dem das Ereignis gemäß Abs. 1 eingetreten ist, in vollem Umfang zu berücksichtigen.

(6) Ab dem Wirksamwerden der vorübergehenden Übertragung der Einzelrichtmenge erhöht sich die Einzelrichtmenge des jeweiligen übernehmenden Betriebes im Ausmaß der auf den Übertragungszeitraum entfallenden Anteile der vorübergehend übertragenen Einzelrichtmenge bis zum Wirksamwerden der Rückübertragung der Einzelrichtmenge auf den ursprünglichen Betrieb. Nehmen die übernehmenden Betriebe an der freiwilligen Lieferrücknahme teil, so sind die abgelieferten Mengen von Milch und Erzeugnissen aus Milch während der Dauer der vorübergehenden Übertragung zunächst auf die vorübergehend übertragenen monatlichen Anteile der Einzelrichtmenge anzurechnen. Die vorübergehend übertragenen Anteile der Einzelrichtmengen bleiben hinsichtlich der Ausgangsmenge außer Ansatz. Die vorübergehend übertragenen monatlichen Anteile sind auch nicht in die Berechnung der Ausgangsmenge bei den übernehmenden Betrieben in der Folge einzubeziehen.

(7) Die vorübergehende Übertragung endet mit Beginn jenes Monatsersten, der auf das Einlangen einer entsprechenden schriftlichen Erklärung jenes Verfügungsberechtigten folgt, der über den seinerzeit unbenützbar gewordenen Betrieb verfügungsberechtigt ist. Die vorübergehende Übertragung endet jedenfalls spätestens nach Ablauf eines Zeitraumes von 36 Monaten, beginnend mit jenem Monatsersten, der auf den Eintritt des Ereignisses gemäß Abs. 1 folgt. Ab Rückübertragung der Einzelrichtmenge ist der wieder benützbare Betrieb (= ehemaliger unbenützbarer Betrieb) hinsichtlich seiner Einzelrichtmenge mit je einem Zwölftel für jeden Monat des verbleibenden Wirtschaftsjahres abzurechnen. Während dieses Zeitraumes kann der wieder benützbare Betrieb nicht an der freiwilligen Lieferrücknahme teilnehmen.

(8) Vorübergehend übertragene Einzelrichtmengen können von den übernehmenden Betrieben ansonsten weder weiter übertragen werden, noch können sie während der vorübergehenden Übertragung erlöschen. Diese Einzelrichtmengen sind beim jeweils übernehmenden Betrieb auf Vorgänge gemäß § 75 nicht einzurechnen.

(9) Wird die Haltung von Kühen in einem milcherzeugenden Betrieb vor dem 1. Juli 1991 auf Grund eines in Abs. 1 genannten Ereignisses unmöglich, so sind die Abs. 1 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

eine vorübergehende Übertragung der Einzelrichtmenge frühestens ab 1. Juli 1991 möglich ist,

2.

in den höchstens 36 Monate betragenden Übertragungszeitraum auch die vor dem 1. Juli 1991 liegenden Monate, die dem Eintritt des in Abs. 1 genannten Ereignisses folgten, einzurechnen sind und

3.

hinsichtlich der Übertragung ab 1. Juli 1991 die Anzeige bis spätestens 31. Juli 1991 zu erfolgen hat.

(10) Wird die Haltung von Kühen in einem milcherzeugenden Betrieb infolge eines Stallneubaus oder Stallumbaus am gleichen Ort unmöglich, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine Überstellung der Kühe vom milcherzeugenden auf einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe ab dem Tag des Beginns des Abbruchs des alten Stallgebäudes oder ab dem Tag des Beginns des Stallumbaus zulässig ist.

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