Marktordnungsgesetz 1985 – MOG

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-06-06
Letzte Aktualisierung 1993-12-31
Status Aufgehoben · 2007-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 278
Änderungshistorie JSON API
1.

die infolge ihrer Höhenlage und klimatischen Verhältnisse nur im Sommer und getrennt von den Heimgütern der auf ihnen gehaltenen Milchkühe bewirtschaftet werden und

2.

von denen die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder eine Sammelstelle erfolgt oder Milch und Erzeugnisse aus Milch unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden.

(4) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben eine Liste der Almen ihres Einzugsgebietes - ab 1. Jänner 1994 Almen jener Landwirte, mit denen sie einen Liefervertrag abgeschlossen haben (§ 14a Abs. 2) oder hinsichtlich derer § 14a Abs. 2 erster Satz anzuwenden ist - zu führen, der AMA auf Verlangen Einsicht zu gewähren und den in Betracht kommenden Milchlieferanten darüber Auskunft zu erteilen, ob sie in die Liste aufgenommen sind. Änderungen in den Listen sind von der AMA nur mit Wirkung vom Beginn des Wirtschaftsjahres an vorzunehmen, das auf die Feststellung der AMA folgt, daß die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht oder nicht mehr vorliegen. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe können milcherzeugende Betriebe in die Liste der Almen nur mit vorherigem Bescheid der AMA aufnehmen.

(5) § 71 Abs. 5 idF der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985 und 138/1987 ist auf Sachverhalte, die vor dem 30. November 1990 verwirklicht wurden, nicht mehr anzuwenden.

(6) Für Milch (§ 1 Abs. 1) und Erzeugnisse aus Milch (§ 1 Abs. 2), die ein Milcherzeuger an jemand anderen als einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb veräußert, sowie in den Fällen des § 13 Abs. 2 Z 4 und 5 ist eine Abhofpauschale zu entrichten, die sämtliche Beiträge nach diesem Bundesgesetz ersetzt. Eine Abhofpauschale ist nicht zu entrichten für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die auf einer Alm und gemäß Abs. 3 auf der Futtergrundlage dieser Alm erzeugt und gemäß § 16 auf dieser Alm unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden. Ferner ist keine Abhofpauschale in den Fällen des § 13 Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie für die jedem milcherzeugenden Betrieb zustehende Freimenge zu entrichten. Die Freimenge beträgt pro Wirtschaftsjahr für milcherzeugende Betriebe mit einer Einzelrichtmenge 1 800 kg Milch (§ 69 Z 1) und für milcherzeugende Betriebe ohne Einzelrichtmenge 5 400 kg Milch und ist bei Erzeugnissen aus Milch (§ 69 Z 2) gemäß § 72 umzurechnen. Die Höhe dieser Abhofpauschale beträgt je Kilogramm

```

1.

Kuhmilch ............................................... 1,50 S

```

```

2.

Rahm ................................................... 7,00 S

```

```

3.

Topfen ................................................. 7,00 S

```

```

4.

Käse (ausgenommen Topfen) .............................. 10,00 S

```

```

5.

Butter ................................................. 12,00 S

```

```

6.

sonstige Erzeugnisse aus Milch ......................... 1,50 S

```

In den Inlandsabsatz (§ 69 Z 8) sind jene Mengen aufzunehmen, für die eine Abhofpauschale zu entrichten ist. Für Milcherzeuger, die beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einen Antrag auf pauschalierte Verrechnung der Abhofpauschale stellen, ist die Verrechnung der Abhofpauschale ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten im Umfang der von den Milcherzeugern pauschal gemeldeten Mengen - getrennt nach einzelnen Warenarten - vorzunehmen. Änderungen der pauschaliert gemeldeten Mengen sowie die Aufhebung der pauschalierten Verrechnung sind mit Wirkung des auf die Meldung folgenden Kalendermonates wirksam und dem Milcherzeuger vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen.

(7) Für die Entstehung der Beitragsschuld für die Abhofpauschale gilt § 78 und hinsichtlich des Beitragsschuldners § 79 sinngemäß. Die Beitragsschuld für die Abhofpauschale ist

1.

soweit sie durch Veräußerung von Milch (§ 1 Abs. 1) und Erzeugnissen aus Milch (§ 1 Abs. 2) von einem milcherzeugenden Betrieb mit Einzelrichtmenge entstanden ist, für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Kalendermonates und

2.

in allen übrigen Fällen für jedes Kalendervierteljahr bis zum Ende des diesem Zeitraum folgenden Kalendermonates

(8) Die Entrichtung der Abhofpauschale gemäß den Abs. 6 und 7 entfällt in jenen Fällen, in denen ein entsprechender Tatbestand nach dem 30. Juni 1991 verwirklicht wird.

§ 72. Die Beiträge bemessen sich nach dem Kilogramm Eigengewicht der übernommenen Milch und Erzeugnisse aus Milch. Rahm ist hiebei mit 1 : 7, Topfen mit 1 : 8, Butter mit 1 : 23 und Käse (ausgenommen Topfen) mit 1 : 13 auf Kilogramm Milch umzurechnen.

(BGBl. Nr. 269/1978, Art. II Z 12)

§ 73. (1) Die Einzelrichtmenge ist diejenige Milchmenge, für deren Übernahme durch einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger in einem Wirtschaftsjahr ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag nicht zu entrichten ist. Die Einzelrichtmenge bemißt sich in Kilogramm und ist erforderlichenfalls auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Milchmenge aufzurunden. Einzelrichtmengen und Milchlieferungen eines Milcherzeugers, seines Ehegatten, seiner minderjährigen Kinder und Wahlkinder sowie der am selben Hof lebenden volljährigen Kinder und Wahlkinder sind innerhalb eines Einzugsgebietes zusammenzuzählen. Dasselbe gilt, wenn auf ein und demselben landwirtschaftlichen Betrieb mehrere Einzelrichtmengen bestehen, für alle Milcherzeuger dieses Betriebes. Einzelrichtmengen und Milchlieferungen eines Milcherzeugers, seines Ehegatten, seiner minderjährigen Kinder und Wahlkinder sowie der am selben Hof lebenden volljährigen Kinder und Wahlkinder sind im Falle eines Antrages der Verfügungsberechtigten zusammenzuzählen, wenn deren landwirtschaftliche Betriebe nicht im selben Einzugsgebiet, jedoch im selben oder in zwei unmittelbar angrenzenden Verwaltungsbezirken liegen. Solche Anträge sind von allen Verfügungsberechtigten über die vom Antrag betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe bei sonstiger Unwirksamkeit zu unterfertigen. In den Anträgen ist von den Antragstellern jener Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb anzugeben, der hinsichtlich der gemeinsamen Verrechnung der Absatzförderungsbeiträge und der Abhofpauschale als zuständiger Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gelten soll, wobei diesem von allen anderen betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben die zur gemeinsamen Verrechnung erforderlichen Unterlagen umgehend zur Verfügung zu stellen sind. Der Antrag ist im Wege des für die Verrechnung zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes beim Milchwirtschaftsfonds bis 30. Juni jenes Wirtschaftsjahres einzubringen, ab dem er für die gemeinsame Verrechnung gelten soll. Die gemeinsame Verrechnung endet

1.

bei Wegfall der Voraussetzungen für die gemeinsame Verrechnung oder

2.

bei Widerruf durch mindestens einen der Verfügungsberechtigten

(2) Die Einzelrichtmenge steht dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über einen milcherzeugenden Betrieb zu. Geht das Verfügungsrecht auf einen anderen über, so bleibt die Einzelrichtmenge bestehen, sofern der Betrieb weiterhin selbständig bewirtschaftet wird oder bewirtschaftbar ist. Ist der Verfügungsberechtigte Pächter, so steht ihm - sofern er die Milcherzeugung auf dem Pachtbetrieb nicht weiterhin aufrechterhält - die Einzelrichtmenge nur dann zu, wenn außerdem die Pachtdauer mindestens ein Wirtschaftsjahr beträgt und er alle vor Beginn des Pachtverhältnisses zum milcherzeugenden Betrieb gehörenden Flächen pachtet; zu diesen Flächen gehören nicht Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten, die sich der Verpächter zurückbehalten hat. Wenn ein bisher einheitlich bewirtschafteter Betrieb in mehrere selbständig bewirtschaftete Betriebe aufgeteilt wird oder wenn bisher gemeinsam bewirtschaftete Betriebe aufgeteilt werden, ist die Einzelrichtmenge entsprechend einer Vereinbarung aufzuteilen, die spätestens ein Jahr nach dieser Aufteilung geschlossen wurde; sie wird mit dem auf die Bekanntgabe der Vereinbarung an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgenden Monatsersten wirksam. Kommt innerhalb eines Jahres nach der vorgenannten Aufteilung eine Vereinbarung nicht zustande, so ist die Einzelrichtmenge in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand der aufgeteilten Betriebe gehörigen Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Almen, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden. Bis zur endgültigen Aufteilung der Einzelrichtmenge wird diese gleichmäßig aufgeteilt. Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, bleibt die Einzelrichtmenge von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr gleich (Wahrungsmenge).

(2a) Wenn ein Verfügungsberechtigter über einen landwirtschaftlichen Betrieb alle zum Grundbestand dieses Betriebes gehörenden Flächen für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre an mehrere verpachtet, so kann die Einzelrichtmenge für die Dauer der Pachtverhältnisse auf die landwirtschaftlichen Betriebe der Pächter übertragen werden. Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten kann sich der Verpächter zurückbehalten. Die Einzelrichtmenge ist an die Pächter in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand des verpachteten Betriebes gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Almen, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei die einzelnen Teilmengen jeweils zur Gänze durch zwölf teilbar sein müssen und in Summe die bisherige Einzelrichtmenge nicht übersteigen dürfen. Die Übertragung der Einzelrichtmenge ist an die nach der Einzugsgebietsregelung zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe mittels eines vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblattes zu melden. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat zu bestätigen, daß die angegebenen Pachtflächen bei ihr gemeldet wurden. Diese Bestätigung ist nur gültig, wenn sie bei der Vorlage an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nicht älter als sechs Monate ist. Die Sozialversicherungsanstalt hat die zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe zu verständigen, wenn die Pachtverträge wieder aufgelöst werden. Die Regionalkommission hat zu prüfen, ob es sich bei diesen Pachtflächen um alle zum Grundbestand des verpachteten Betriebes gehörenden Flächen handelt und der Verpächter sich höchstens Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten zurückbehalten hat. Der eingereichte Antrag ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen und anderen davon betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zur Kenntnis zu bringen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten sind die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen. Die Übertragung wird mit Beginn des Wirtschaftsjahres wirksam, das auf das Einlangen des vollständig ausgefüllten und bestätigten Antrages beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgt. Wurde jedoch während des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag beim zuständigen Bearbeitungsund Verarbeitungsbetrieb einlangt, von dem die Einzelrichtmenge abgebenden Betrieb keine Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, kann die Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn dieses Wirtschaftsjahres übertragen werden. Jede Zusammenlegung von Einzelrichtmengen, die die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht erfüllt, ist unwirksam. Mit Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem zumindest eines der Pachtverhältnisse aufgelöst wird, fallen die Einzelrichtmengen in dem Ausmaß, in dem sie übergegangen sind, höchstens aber in dem dann bestehenden Ausmaß wieder zurück.

(2b) Bei Eigentumsübertragung aller zum Grundbestand eines landwirtschaftlichen Betriebes gehörenden Flächen an mehrere kann die Einzelrichtmenge nach grundbücherlicher Durchführung der Eigentumsübertragungen auf die landwirtschaftlichen Betriebe der neuen Eigentümer übertragen werden. Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten kann sich der bisherige Eigentümer zurückbehalten. Die Einzelrichtmenge ist auf die neuen Eigentümer in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand des Betriebes gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Almen, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei die einzelnen Teilmengen jeweils zur Gänze durch zwölf teilbar sein müssen und in Summe die bisherige Einzelrichtmenge nicht übersteigen dürfen. Die Übertragung der Einzelrichtmenge ist an die nach der Einzugsgebietsregelung zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe mittels eines vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblattes zu melden. Die Regionalkommission hat zu prüfen, ob es sich bei den übertragenen Flächen um alle zum Grundbestand des Betriebes gehörenden Flächen handelt und der bisherige Eigentümer sich höchstens Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten zurückbehalten hat. Der eingereichte Antrag ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen und anderen davon betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zur Kenntnis zu bringen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten sind die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen. Die Übertragung wird mit Beginn des Wirtschaftsjahres wirksam, das auf das Einlangen des vollständig ausgefüllten und bestätigten Antrages beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgt. Wurde jedoch während des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einlangt, von dem die Einzelrichtmenge abgebenden Betrieb keine Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, kann die Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn dieses Wirtschaftsjahres übertragen werden. Jede Zusammenlegung von Einzelrichtmengen, die die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht erfüllt, ist unwirksam.

(3) Die Wahrungsmenge erlischt mit Beginn eines Wirtschaftsjahres, wenn im Basiszeitraum keine Milch geliefert wurde oder wenn der Milcherzeuger die Milcherzeugung auf Dauer eingestellt hat. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen im Basiszeitraum infolge eines Elementarereignisses keine Milch geliefert wurde; in diesen Fällen erlischt die Wahrungsmenge nur dann, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren keine Milch geliefert wurde.

(3a) Abs. 3 ist nur auf jene Sachverhalte anwendbar, die spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 1992 zum Erlöschen der Einzelrichtmenge führen.

(3b) Ist ein milcherzeugender Betrieb nicht mehr bewirtschaftbar, so steht ab dem 1. Juli 1992 die Einzelrichtmenge anteilsmäßig jenen Personen zu, die zum Zeitpunkt, zu dem die Bewirtschaftbarkeit des Betriebs verlorengeht, Eigentümer der zum Grundbestand dieses Betriebs gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) sind. Diese jeweiligen Eigentümer können sich innerhalb eines Wirtschaftsjahres ab Untergang der Bewirtschaftbarkeit gegenüber dem für den nicht mehr bewirtschaftbaren Betrieb zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb äußern, welchem Betrieb diese Einzelrichtmenge zustehen soll. Ist keine Äußerung erfolgt, kann der Milchwirtschaftsfonds die Eigentümer auffordern, binnen drei Monaten eine derartige Äußerung abzugeben. Verstreicht diese Frist ergebnislos, erlischt die Einzelrichtmenge.

(4) Abweichend von Abs. 3 unterliegt die Wahrungsmenge während der Stillegungsfrist keiner Veränderung, wenn der Verfügungsberechtigte die beabsichtigte Stillegung vor deren Beginn an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb unter Verwendung von vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblättern mitteilt. Die Stillegung ist ab dem dem Einlangen der Mitteilung beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgenden Monatsersten wirksam. Stillegung bedeutet, daß der Verfügungsberechtigte die Milcherzeugung sowie die Abgabe von Milch (§ 1 Abs. 1) und Erzeugnissen aus Milch (§ 1 Abs. 2) für mindestens zwei Wirtschaftsjahre (Stillegungsfrist) einzustellen hat; weiterhin zulässig ist jedoch die Haltung von Kühen und die Verwendung der von diesen Kühen stammenden Milch ausschließlich für Zwecke der Selbstversorgung sowie für die Mast und Aufzucht von Kälbern in diesem Betrieb. Diese Verpflichtung gilt für alle über den Betrieb Verfügungsberechtigten. Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen können während der Stillegungsfrist nicht auf den Betrieb übertragen werden. Während der Stillegungsfrist abgegebene Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch gelten als über die dem Milcherzeuger zustehende Einzelrichtmenge hinaus abgegebene Mengen. Die Stillegung endet frühestens nach Ablauf von zwei Wirtschaftsjahren sowie zu Beginn eines darauffolgenden Kalendermonates, wenn der Verfügungsberechtigte die beabsichtigte Wiederaufnahme der Milcherzeugung und Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb mittels vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegender Formblätter mitteilt. Die Beendigung der Stillegung ist ab dem dem Einlangen der Mitteilung beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgenden Monatsersten wirksam. Beginnt oder endet die Stillegung nicht am 1. Juli, so steht die Einzelrichtmenge für den jeweiligen Teil des Wirtschaftsjahres in einem aliquoten Teil zu; für die Jahresabrechnung gilt § 80 Abs. 3.

(5) Der Milchwirtschaftsfonds hat - unbeschadet der Inanspruchnahme der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 65 Abs. 2 - durch seine Kontrollorgane die Einhaltung der sich aus Abs. 4 ergebenden Verpflichtungen zu überprüfen. Vom Milchwirtschaftsfonds mit der Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen beauftragten oder ersuchten Organen ist

1.

bei Verdacht der Nichteinhaltung der im Rahmen der Stillegung eingegangenen Verpflichtungen der Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und Betriebsflächen des Betriebes zu gestatten, die der Erzeugung, Lagerung und sonstigen Aufbewahrung von Milch und Erzeugnissen aus Milch dienen oder dienen können,

2.

Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben und

3.

sind auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen und sonstige maßgebliche Unterlagen, die Informationen über die Erzeugung, Lagerung, sonstige Aufbewahrung, Verwendung und allfällige Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch an Dritte über den Betrieb enthalten oder enthalten können, vorzulegen und in diese Einsicht zu gewähren.

(5a) Stillegungen von Einzelrichtmengen, die gemäß Abs. 4 vor dem 1. Juli 1992 durchgeführt wurden, enden am 1. Juli 1992. Abs. 4 und 5 sind ab dem 1. Juli 1992 nicht mehr anwendbar.

(6) Jeder Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat dem Milchwirtschaftsfonds bis zum 15. August das Ausmaß der in seinem Einzugsgebiet

1.

an die Milcherzeuger mitgeteilten Einzelrichtmengen des laufenden Wirtschaftsjahres,

2.

sämtliche frei gewordenen Einzelrichtmengen,

3.

im Wirtschaftsjahr nicht genützten Anteile von Einzelrichtmengen,

4.

im Wirtschaftsjahr überschrittenen Einzelrichtmengen,

5.

im Wirtschaftsjahr gemäß § 71 Abs. 3 erster Satz befreiten Milchmengen,

6.

im Wirtschaftsjahr gemäß § 71 Abs. 3 zweiter Satz befreiten Milchmengen,

(7) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben bis 1. Juni alle Milchlieferanten ihres Einzugsgebietes über die Bestimmungen der freiwilligen Lieferrücknahme (Abs. 8 bis 16) schriftlich zu informieren und ihnen die jeweilige Ausgangsmenge (Abs. 9) sowie insbesondere die möglichen Stufen für die erklärte Lieferrücknahmemenge und die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen (Abs. 10 und 11) mitzuteilen.

(7a) Für das Wirtschaftsjahr 1991/92 haben die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe die gemäß Abs. 7 erforderlichen Mitteilungen bis 14. August 1991 zu erstatten.

(8) Milcherzeuger erhalten über schriftlichen Antrag an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder an den Milchwirtschaftsfonds für die Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme eine Prämie (Lieferrücknahmeprämie). Der Milchwirtschaftsfonds hat bei ihm einlangende Anträge unverzüglich an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb weiterzuleiten. Antragsberechtigt sind jene Milcherzeuger, mit denen der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Zeitpunkt der Antragstellung eine Abrechnung für die von ihrem Betrieb (Lieferrücknahmebetrieb) übernommene Milch und Erzeugnisse aus Milch vornimmt. Für den Antrag sind vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegende Formblätter zu verwenden. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben den Milcherzeugern die erfolgte Antragstellung zu bestätigen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist, bis 15. Juli jenes Wirtschaftsjahres, für das die Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme beabsichtigt ist, beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder beim Milchwirtschaftsfonds eingebracht wurde und die sonstigen Voraussetzungen für eine Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme erfüllt sind. Kann diese Bestätigung nicht erteilt werden, sind die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen. Im Antrag haben die Milcherzeuger ihre Bereitschaft zu erklären, ihre Anlieferung für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr um mindestens 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 oder 14 vH gegenüber der Ausgangsmenge zu verringern. Die um die erklärte Kürzung verringerte Menge ist die erklärte Lieferrücknahmemenge.

(8a) Die gemäß Abs. 8 von den Milcherzeugern ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92 eingereichten und von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben bestätigten Anträge auf Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme gelten auch für die folgenden Wirtschaftsjahre, sofern nicht ein schriftlicher Widerruf der Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme oder bis 15. Juli des laufenden Wirtschaftsjahres eine schriftliche Änderung beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb eingebracht wurde.

(8b) Für das Wirtschaftsjahr 1991/92 sind Anträge gemäß Abs. 8 bis 9. September 1991 zu stellen.

(8c) Für das Wirtschaftsjahr 1992/93 sind Anträge gemäß Abs. 8 bis 17. August 1992 zu stellen.

(9)

1.

Die Ausgangsmenge ist wie folgt zu berechnen:

a+b+c-d


2

Hiebei ist:

a = die im Wirtschaftsjahr 1984/85 vom Lieferrücknahmebetrieb

übernommene und gemäß § 16 verrechnete Menge an Milch und

Erzeugnissen aus Milch, höchstens jedoch die für dieses

Wirtschaftsjahr und für diesen Betrieb zustehende

Einzelrichtmenge;

b = die im Wirtschaftsjahr 1985/86 vom Lieferrücknahmebetrieb

übernommene und gemäß § 16 verrechnete Menge an Milch und

Erzeugnissen aus Milch, höchstens jedoch die für dieses

Wirtschaftsjahr und für diesen Betrieb zustehende

Einzelrichtmenge;

c = die im Wirtschaftsjahr 1986/87 vom Lieferrücknahmebetrieb

übernommene und gemäß § 16 verrechnete Menge an Milch und

Erzeugnissen aus Milch, höchstens jedoch die für dieses

Wirtschaftsjahr und für diesen Betrieb zustehende

Einzelrichtmenge;

d = der geringste der unter die lit. a bis c fallenden Werte.

2.

Ist die Einzelrichtmenge des Lieferrücknahmebetriebes in jenem Wirtschaftsjahr, in dem eine Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme erfolgt, kleiner als dessen berechnete Ausgangsmenge, gilt diese Einzelrichtmenge als Ausgangsmenge.

3.

Für milcherzeugende Betriebe, die nach dem 31. Juli 1984 eine Einzelrichtmenge auf Grund der im zweiten Lieferjahr angelieferten Menge unter Abzug jener Liefermenge, für die ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag zu entrichten war, erhielten, gilt die neu erworbene Einzelrichtmenge als Ausgangsmenge.

4.

Ist die Einzelrichtmenge des Lieferrücknahmebetriebes in jenem Wirtschaftsjahr, in dem die Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme erfolgt auf Grund eines gesetzlich zulässigen Übergangs von Einzelrichtmengen oder Anteilen von Einzelrichtmengen höher als die diesem Betrieb im Wirtschaftsjahr 1985/86 zustehende Einzelrichtmenge, so ist die Ausgangsmenge für jene Betriebe, von denen die Einzelrichtmenge oder die Anteile von Einzelrichtmengen stammen, gemäß Z 1 zu ermitteln und der Ausgangsmenge des Lieferrücknahmebetriebes zur Gänze beziehungsweise bei Anteilen von Einzelrichtmengen mit dem diesen Anteilen entsprechenden aliquoten Anteil der Ausgangsmenge hinzuzurechnen. Stammt die übergegangene Einzelrichtmenge oder ein übergegangener Anteil der Einzelrichtmenge von einem in Z 3 genannten Betrieb, ist Z 3 bei der Berechnung der Ausgangsmenge für diesen Betrieb sinngemäß anzuwenden.

5.

Wenn auf den Lieferrücknahmebetrieb eine Einzelrichtmenge gemäß § 75 übertragen wurde, so ist für den Lieferrücknahmebetrieb zunächst die Ausgangsmenge nach den Z 1 bis 4, 6 und 7 ohne Berücksichtigung der gemäß § 75 übertragenen Einzelrichtmenge zu berechnen. Diese Ausgangsmenge erhöht sich dann abweichend von

6.

Wird nach einer Betriebsteilung auch die Einzelrichtmenge geteilt, so ist zunächst die Ausgangsmenge für beide Betriebe gemeinsam zu berechnen und dann im Verhältnis der Aufteilung der Einzelrichtmengen auf die aufgegliederten Betriebe aufzuteilen, sofern keine einzelbetriebliche Zuordnung der für die Berechnung der Ausgangsmenge maßgeblichen Kriterien möglich ist.

7.

Wenn sich während eines Wirtschaftsjahres das Verfügungsrecht über einen Lieferrücknahmebetrieb und damit während dieses Wirtschaftsjahres auch die gemeinsame Abrechnung mit anderen Betrieben ändert, so wird die Ausgangsmenge in dem Verhältnis auf die jeweiligen Verfügungsberechtigten aufgeteilt, wie es der Zeitdauer des Verfügungsrechtes während dieses Wirtschaftsjahres entspricht.

8.

Wenn dem Lieferrücknahmebetrieb vorübergehend eine Einzelrichtmenge gemäß § 73d überlassen wird, so ist für den Lieferrücknahmebetrieb zunächst die Ausgangsmenge nach den Z 1 bis 7 zu berechnen. Diese Ausgangsmenge erhöht sich dann abweichend von Z 4 um die dem Lieferrücknahmebetrieb gemäß § 73d überlassene Einzelrichtmenge.

(10) Für jedes Wirtschaftsjahr, in dem Lieferrücknahmebetriebe an der freiwilligen Lieferrücknahme teilnehmen, sind monatliche Prämienvorauszahlungen auf die Lieferrücknahmeprämie von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben an die an der freiwilligen Lieferrücknahme teilnehmenden Milcherzeuger zu leisten, mit denen der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb für den jeweiligen Monat eine Abrechnung für die vom Lieferrücknahmebetrieb übernommene Milch und Erzeugnisse aus Milch vornimmt. Das Ausmaß der Prämienvorauszahlung bemißt sich nach der im Antrag vom Milcherzeuger erklärten Bereitschaft zur Lieferrücknahme gegenüber der Ausgangsmenge. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bis 15. April für das am folgenden 1. Juli beginnende Wirtschaftsjahr durch Verordnung die Prämienvorauszahlungen für die einzelnen Prämienstufen der erklärten Lieferrücknahmemengen in einer solchen Höhe festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der Markterfordernisse im Inland und Ausland das Ziel einer sinnvollen Verminderung der Milchanlieferung zu erwarten ist. Der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds hat die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen für das nächste Wirtschaftsjahr dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft rechtzeitig bekanntzugeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat diese Unterlagen der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs so zeitgerecht zu übermitteln, daß dieser bis zur Anhörung mindestens drei volle Werktage zur Verfügung stehen. Die Prämienvorauszahlung ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb für die vom Lieferrücknahmebetrieb monatlich übernommenen Mengen bis zum Ende des auf die Übernahme folgenden Kalendermonates, höchstens jedoch bis zum Ausmaß der erklärten Lieferrücknahmemenge zu leisten. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben die Milcherzeuger monatlich darüber zu informieren, welche Restmengen der erklärten Lieferrücknahmemengen auf Grund der bisher erfolgten Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus Milch vom Lieferrücknahmebetrieb für das jeweilige Wirtschaftsjahr noch verbleiben. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben die für die Prämienvorauszahlung zu leistenden Beträge mit den Vorauszahlungen auf den allgemeinen Absatzförderungsbeitrag zu verrechnen. Reichen diese Mittel für die Verrechnung nicht aus, sind die noch offenen Beträge mit den Vorauszahlungen auf den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag zu verrechnen und allenfalls darüber hinaus erforderliche Beträge rechtzeitig vom Milchwirtschaftsfonds anzufordern. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die Prämienvorauszahlungen durchführen, haben darüber Aufzeichnungen zu führen und dem Milchwirtschaftsfonds monatlich Meldung zu erstatten. Hinsichtlich der Verrechnung der Prämienvorauszahlung zwischen den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben und dem Milchwirtschaftsfonds ist die BAO sinngemäß anzuwenden.

(11) Nach Ablauf jedes Wirtschaftsjahres bemißt sich die Höhe der Lieferrücknahmeprämie nach dem tatsächlichen Ausmaß der gegenüber der Ausgangsmenge erfolgten Lieferrücknahme; sowohl die Prämienvorauszahlung als auch die Prämie ist aus Mitteln des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages (§ 70 Z 2) zu leisten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat unter Anwendung der im Abs. 10 festgelegten Bestimmungen bis 15. April für das am 1. Juli beginnende neue Wirtschaftsjahr durch Verordnung die Höhe der Lieferrücknahmeprämien in Groschen je kg Milch für tatsächliche Lieferrücknahmemengen für die einzelnen Prämienstufen festzusetzen, wobei als höchste Prämienstufe für eine Lieferrücknahmemenge eine solche von mehr als 14,5 vH möglich ist. Auf die Lieferrücknahmeprämie sind die für das jeweilige Wirtschaftsjahr geleisteten Prämienvorauszahlungen anzurechnen. Ein sich zugunsten des Milcherzeugers ergebender Unterschiedsbetrag ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb mit schuldbefreiender Wirkung gemeinsam mit der Abrechnung nach § 80 Abs. 6 an jenen Milcherzeuger zu leisten, mit dem der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu diesem Zeitpunkt eine Abrechnung für die vom Lieferrücknahmebetrieb übernommene Milch und Erzeugnisse aus Milch durchführt. Ein sich zu Lasten des Milcherzeugers ergebender Unterschiedsbetrag ist gegenüber dem Milchwirtschaftsfonds gleichzeitig mit den Absatzförderungsbeiträgen für das jeweilige Wirtschaftsjahr fällig (§ 80 Abs. 1) und kann vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gemeinsam mit der Abrechnung nach § 80 Abs. 6 zur ungeteilten Hand von jedem Milcherzeuger zurückgefordert werden, der für den Lieferrücknahmebetrieb eine Prämienvorauszahlung erhalten hat, sowie von deren Rechtsnachfolgern. Hinsichtlich der Verrechnung der Lieferrücknahmeprämie zwischen den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben und dem Milchwirtschaftsfonds gelten die §§ 80 Abs. 4 und 5 und 82 sowie die BAO sinngemäß.

(11a) Die Prämienstufe von mindestens 5 vH gilt auch dann erreicht, wenn die tatsächliche Lieferrücknahmemenge für diese Prämienstufe um höchstens 50 kg Milch überschritten wird.

(12) Bei der Berechnung der Prämienvorauszahlung und der Höhe der Lieferrücknahmeprämie sind

1.

bei der Übernahme von Erzeugnissen aus Milch § 72 sinngemäß anzuwenden,

2.

hinsichtlich der übernommenen Mengen alle nach § 73 Abs. 1 dritter bis letzter Satz zu berücksichtigenden Lieferungen zusammenzuzählen,

3.

Mengen, die gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 sowie gemäß § 16 Abs. 1 bis 4a abgegeben oder verwendet werden, nicht zu berücksichtigen,

4.

im Falle des Abs. 9 Z 7 die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen auf die jeweiligen Verfügungsberechtigten getrennt zuzuordnen.

(13) Die Leistung von Prämienvorauszahlungen ist einzustellen und bereits geleistete Prämienvorauszahlungen und Lieferrücknahmeprämien sind zurückzufordern, wenn durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt wird, daß die Prämienvorauszahlung oder die Prämie geleistet oder in zu hohem Ausmaß geleistet wurde. Bei Bekanntwerden dieser Tatsachen haben die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe die rückzufordernden Beiträge bis zum Ende des darauffolgenden Kalendermonates an den Milchwirtschaftsfonds rückzuerstatten. Hinsichtlich dieser Rückerstattung ist die BAO sinngemäß anzuwenden. Dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb haften für seinen Rückforderungsanspruch zur ungeteilten Hand alle Milcherzeuger, die für den Lieferrücknahmebetrieb eine Prämienvorauszahlung oder die Lieferrücknahmeprämie erhalten haben, sowie deren Rechtsnachfolger.

(14) Für Milcherzeuger, seinen Ehegatten, seine minderjährigen Kinder und Wahlkinder sowie seine am selben Hof lebenden großjährigen Kinder und Wahlkinder, die an der freiwilligen Lieferrücknahme teilnehmen wollen und auch über eine oder mehrere Almen verfügungsberechtigt sind, gilt, daß sie nur mit sämtlichen in ihrem Verfügungsrecht stehenden Betrieben (Heimgütern und Almen) teilnehmen können.

(15) Die Abs. 8 bis 12 gelten für Almen im Sinne des § 71 Abs. 3 und 4 und Heimgüter mit folgender Maßgabe:

1.

Als Ausgangsmenge für Almen ist die während der Alpperiode des Kalenderjahres 1986 von der Alm gelieferte Menge heranzuziehen.

2.

Für die Abwicklung der Prämienvorauszahlung und der Lieferrücknahmeprämie ist jener Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zuständig, in dessen Einzugsgebiet das Heimgut liegt; wenn zwar der für die Alm zuständige, nicht jedoch der für das Heimgut zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb eine ganzjährige Bearbeitung und Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen aus Milch durchführt, so ist der für die Alm zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb auch für die Abwicklung der Prämienvorauszahlung und der Lieferrücknahmeprämie zuständig. Im Falle des Vorhandenseins mehrerer zuständiger Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe hat der teilnehmende Milcherzeuger jenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bezeichnen, der die Abrechnung für sämtliche Betriebe durchführen soll.

(16) Der gemäß Abs. 15 Z 2 zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat die Prämienvorauszahlung und die Lieferrücknahmeprämie für die von sämtlichen Betrieben des gemäß Abs. 14 teilnehmenden Milcherzeugers gelieferten Milchmengen gemeinsam zu verrechnen. Liegen die Betriebe des gemäß Abs. 14 teilnehmenden Milcherzeugers in verschiedenen Einzugsgebieten, haben die beteiligten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe dem die Verrechnung durchführenden Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb die für die Abwicklung der freiwilligen Lieferrücknahme erforderlichen Angaben mitzuteilen.

§ 73. (1) Die Einzelrichtmenge ist diejenige Milchmenge, für deren Übernahme durch einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger in einem Wirtschaftsjahr ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag nicht zu entrichten ist. Die Einzelrichtmenge bemißt sich in Kilogramm und ist erforderlichenfalls auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Milchmenge aufzurunden. Einzelrichtmengen und Milchlieferungen eines Milcherzeugers, seines Ehegatten, seiner minderjährigen Kinder und Wahlkinder sowie der am selben Hof lebenden volljährigen Kinder und Wahlkinder sind innerhalb eines Einzugsgebietes zusammenzuzählen. Dasselbe gilt, wenn auf ein und demselben landwirtschaftlichen Betrieb mehrere Einzelrichtmengen bestehen, für alle Milcherzeuger dieses Betriebes. Einzelrichtmengen und Milchlieferungen eines Milcherzeugers, seines Ehegatten, seiner minderjährigen Kinder und Wahlkinder sowie der am selben Hof lebenden volljährigen Kinder und Wahlkinder sind im Falle eines Antrages der Verfügungsberechtigten zusammenzuzählen, wenn deren landwirtschaftliche Betriebe nicht im selben Einzugsgebiet, jedoch im selben oder in zwei unmittelbar angrenzenden Verwaltungsbezirken liegen. Solche Anträge sind von allen Verfügungsberechtigten über die vom Antrag betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe bei sonstiger Unwirksamkeit zu unterfertigen. In den Anträgen ist von den Antragstellern jener Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb anzugeben, der hinsichtlich der gemeinsamen Verrechnung der Absatzförderungsbeiträge und der Abhofpauschale als zuständiger Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gelten soll, wobei diesem von allen anderen betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben die zur gemeinsamen Verrechnung erforderlichen Unterlagen umgehend zur Verfügung zu stellen sind. Der Antrag ist im Wege des für die Verrechnung zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes beim Milchwirtschaftsfonds bis 30. Juni jenes Wirtschaftsjahres einzubringen, ab dem er für die gemeinsame Verrechnung gelten soll. Die gemeinsame Verrechnung endet

1.

bei Wegfall der Voraussetzungen für die gemeinsame Verrechnung oder

2.

bei Widerruf durch mindestens einen der Verfügungsberechtigten

(2) Die Einzelrichtmenge steht dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über einen milcherzeugenden Betrieb zu. Geht das Verfügungsrecht auf einen anderen über, so bleibt die Einzelrichtmenge bestehen, sofern der Betrieb weiterhin selbständig bewirtschaftet wird oder bewirtschaftbar ist. Ist der Verfügungsberechtigte Pächter, so steht ihm - sofern er die Milcherzeugung auf dem Pachtbetrieb nicht weiterhin aufrechterhält - die Einzelrichtmenge nur dann zu, wenn außerdem die Pachtdauer mindestens ein Wirtschaftsjahr beträgt und er alle vor Beginn des Pachtverhältnisses zum milcherzeugenden Betrieb gehörenden Flächen pachtet; zu diesen Flächen gehören nicht Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten, die sich der Verpächter zurückbehalten hat. Wenn ein bisher einheitlich bewirtschafteter Betrieb in mehrere selbständig bewirtschaftete Betriebe aufgeteilt wird oder wenn bisher gemeinsam bewirtschaftete Betriebe aufgeteilt werden, ist die Einzelrichtmenge entsprechend einer Vereinbarung aufzuteilen, die spätestens ein Jahr nach dieser Aufteilung geschlossen wurde; sie wird mit dem auf die Bekanntgabe der Vereinbarung an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgenden Monatsersten wirksam. Kommt innerhalb eines Jahres nach der vorgenannten Aufteilung eine Vereinbarung nicht zustande, so ist die Einzelrichtmenge in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand der aufgeteilten Betriebe gehörigen Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Almen, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden. Bis zur endgültigen Aufteilung der Einzelrichtmenge wird diese gleichmäßig aufgeteilt. Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, bleibt die Einzelrichtmenge von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr gleich (Wahrungsmenge).

(2a) Wenn ein Verfügungsberechtigter über einen landwirtschaftlichen Betrieb alle zum Grundbestand dieses Betriebes gehörenden Flächen für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre an mehrere verpachtet, so kann die Einzelrichtmenge für die Dauer der Pachtverhältnisse auf die landwirtschaftlichen Betriebe der Pächter übertragen werden. Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten kann sich der Verpächter zurückbehalten. Die Einzelrichtmenge ist an die Pächter in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand des verpachteten Betriebes gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Almen, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei die einzelnen Teilmengen jeweils zur Gänze durch zwölf teilbar sein müssen und in Summe die bisherige Einzelrichtmenge nicht übersteigen dürfen. Die Übertragung der Einzelrichtmenge ist an die nach der Einzugsgebietsregelung zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe mittels eines vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblattes zu melden. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat zu bestätigen, daß die angegebenen Pachtflächen bei ihr gemeldet wurden. Diese Bestätigung ist nur gültig, wenn sie bei der Vorlage an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nicht älter als sechs Monate ist. Die Sozialversicherungsanstalt hat die zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe zu verständigen, wenn die Pachtverträge wieder aufgelöst werden. Die Regionalkommission hat zu prüfen, ob es sich bei diesen Pachtflächen um alle zum Grundbestand des verpachteten Betriebes gehörenden Flächen handelt und der Verpächter sich höchstens Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten zurückbehalten hat. Der eingereichte Antrag ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen und anderen davon betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zur Kenntnis zu bringen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten sind die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen. Die Übertragung wird mit Beginn des Wirtschaftsjahres wirksam, das auf das Einlangen des vollständig ausgefüllten und bestätigten Antrages beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgt. Wurde jedoch während des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag beim zuständigen Bearbeitungsund Verarbeitungsbetrieb einlangt, von dem die Einzelrichtmenge abgebenden Betrieb keine Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, kann die Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn dieses Wirtschaftsjahres übertragen werden. Jede Zusammenlegung von Einzelrichtmengen, die die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht erfüllt, ist unwirksam. Mit Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem zumindest eines der Pachtverhältnisse aufgelöst wird, fallen die Einzelrichtmengen in dem Ausmaß, in dem sie übergegangen sind, höchstens aber in dem dann bestehenden Ausmaß wieder zurück.

(2b) Bei Eigentumsübertragung aller zum Grundbestand eines landwirtschaftlichen Betriebes gehörenden Flächen an mehrere kann die Einzelrichtmenge nach grundbücherlicher Durchführung der Eigentumsübertragungen auf die landwirtschaftlichen Betriebe der neuen Eigentümer übertragen werden. Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten kann sich der bisherige Eigentümer zurückbehalten. Die Einzelrichtmenge ist auf die neuen Eigentümer in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand des Betriebes gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Almen, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei die einzelnen Teilmengen jeweils zur Gänze durch zwölf teilbar sein müssen und in Summe die bisherige Einzelrichtmenge nicht übersteigen dürfen. Die Übertragung der Einzelrichtmenge ist an die nach der Einzugsgebietsregelung zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe mittels eines vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblattes zu melden. Die Regionalkommission hat zu prüfen, ob es sich bei den übertragenen Flächen um alle zum Grundbestand des Betriebes gehörenden Flächen handelt und der bisherige Eigentümer sich höchstens Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten zurückbehalten hat. Der eingereichte Antrag ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen und anderen davon betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zur Kenntnis zu bringen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten sind die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen. Die Übertragung wird mit Beginn des Wirtschaftsjahres wirksam, das auf das Einlangen des vollständig ausgefüllten und bestätigten Antrages beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgt. Wurde jedoch während des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einlangt, von dem die Einzelrichtmenge abgebenden Betrieb keine Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, kann die Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn dieses Wirtschaftsjahres übertragen werden. Jede Zusammenlegung von Einzelrichtmengen, die die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht erfüllt, ist unwirksam.

(3) Die Wahrungsmenge erlischt mit Beginn eines Wirtschaftsjahres, wenn im Basiszeitraum keine Milch geliefert wurde oder wenn der Milcherzeuger die Milcherzeugung auf Dauer eingestellt hat. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen im Basiszeitraum infolge eines Elementarereignisses keine Milch geliefert wurde; in diesen Fällen erlischt die Wahrungsmenge nur dann, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren keine Milch geliefert wurde.

(3a) Abs. 3 ist nur auf jene Sachverhalte anwendbar, die spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 1992 zum Erlöschen der Einzelrichtmenge führen.

(3b) Ist ein milcherzeugender Betrieb nicht mehr bewirtschaftbar, so steht ab dem 1. Juli 1992 die Einzelrichtmenge anteilsmäßig jenen Personen zu, die zum Zeitpunkt, zu dem die Bewirtschaftbarkeit des Betriebs verlorengeht, Eigentümer der zum Grundbestand dieses Betriebs gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) sind. Diese jeweiligen Eigentümer können sich innerhalb eines Wirtschaftsjahres ab Untergang der Bewirtschaftbarkeit gegenüber dem für den nicht mehr bewirtschaftbaren Betrieb zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb äußern, welchem Betrieb oder welchen Betrieben, die einem oder mehreren dieser Eigentümer gehören, diese Einzelrichtmenge zustehen soll. Ist keine Äußerung erfolgt, kann die AMA die Eigentümer auffordern, binnen drei Monaten eine derartige Äußerung abzugeben. Verstreicht diese Frist ergebnislos, erlischt die Einzelrichtmenge. Eine Bewirtschaftbarkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt jedoch dann vor, wenn der milcherzeugende Betrieb einer anderen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird. Übertragungen von Einzelrichtmengen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind unwirksam. Dies gilt auch für Übertragungen, die erst mit 1. Juli 1994 wirksam werden sollen.

(4) Abweichend von Abs. 3 unterliegt die Wahrungsmenge während der Stillegungsfrist keiner Veränderung, wenn der Verfügungsberechtigte die beabsichtigte Stillegung vor deren Beginn an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb unter Verwendung von vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblättern mitteilt. Die Stillegung ist ab dem dem Einlangen der Mitteilung beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgenden Monatsersten wirksam. Stillegung bedeutet, daß der Verfügungsberechtigte die Milcherzeugung sowie die Abgabe von Milch (§ 1 Abs. 1) und Erzeugnissen aus Milch (§ 1 Abs. 2) für mindestens zwei Wirtschaftsjahre (Stillegungsfrist) einzustellen hat; weiterhin zulässig ist jedoch die Haltung von Kühen und die Verwendung der von diesen Kühen stammenden Milch ausschließlich für Zwecke der Selbstversorgung sowie für die Mast und Aufzucht von Kälbern in diesem Betrieb. Diese Verpflichtung gilt für alle über den Betrieb Verfügungsberechtigten. Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen können während der Stillegungsfrist nicht auf den Betrieb übertragen werden. Während der Stillegungsfrist abgegebene Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch gelten als über die dem Milcherzeuger zustehende Einzelrichtmenge hinaus abgegebene Mengen. Die Stillegung endet frühestens nach Ablauf von zwei Wirtschaftsjahren sowie zu Beginn eines darauffolgenden Kalendermonates, wenn der Verfügungsberechtigte die beabsichtigte Wiederaufnahme der Milcherzeugung und Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb mittels vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegender Formblätter mitteilt. Die Beendigung der Stillegung ist ab dem dem Einlangen der Mitteilung beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgenden Monatsersten wirksam. Beginnt oder endet die Stillegung nicht am 1. Juli, so steht die Einzelrichtmenge für den jeweiligen Teil des Wirtschaftsjahres in einem aliquoten Teil zu; für die Jahresabrechnung gilt § 80 Abs. 3.

(5) Der Milchwirtschaftsfonds hat - unbeschadet der Inanspruchnahme der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 65 Abs. 2 - durch seine Kontrollorgane die Einhaltung der sich aus Abs. 4 ergebenden Verpflichtungen zu überprüfen. Vom Milchwirtschaftsfonds mit der Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen beauftragten oder ersuchten Organen ist

1.

bei Verdacht der Nichteinhaltung der im Rahmen der Stillegung eingegangenen Verpflichtungen der Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und Betriebsflächen des Betriebes zu gestatten, die der Erzeugung, Lagerung und sonstigen Aufbewahrung von Milch und Erzeugnissen aus Milch dienen oder dienen können,

2.

Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben und

3.

sind auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen und sonstige maßgebliche Unterlagen, die Informationen über die Erzeugung, Lagerung, sonstige Aufbewahrung, Verwendung und allfällige Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch an Dritte über den Betrieb enthalten oder enthalten können, vorzulegen und in diese Einsicht zu gewähren.

(5a) Stillegungen von Einzelrichtmengen, die gemäß Abs. 4 vor dem 1. Juli 1992 durchgeführt wurden, enden am 1. Juli 1992. Abs. 4 und 5 sind ab dem 1. Juli 1992 nicht mehr anwendbar.

(6) Jeder Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat dem Milchwirtschaftsfonds bis zum 15. August das Ausmaß der in seinem Einzugsgebiet

1.

an die Milcherzeuger mitgeteilten Einzelrichtmengen des laufenden Wirtschaftsjahres,

2.

sämtliche frei gewordenen Einzelrichtmengen,

3.

im Wirtschaftsjahr nicht genützten Anteile von Einzelrichtmengen,

4.

im Wirtschaftsjahr überschrittenen Einzelrichtmengen,

5.

im Wirtschaftsjahr gemäß § 71 Abs. 3 erster Satz befreiten Milchmengen,

6.

im Wirtschaftsjahr gemäß § 71 Abs. 3 zweiter Satz befreiten Milchmengen,

(7) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben bis 1. Juni alle Milchlieferanten ihres Einzugsgebietes über die Bestimmungen der freiwilligen Lieferrücknahme (Abs. 8 bis 16) schriftlich zu informieren und ihnen die jeweilige Ausgangsmenge (Abs. 9) sowie insbesondere die möglichen Stufen für die erklärte Lieferrücknahmemenge und die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen (Abs. 10 und 11) mitzuteilen.

(7a) Für das Wirtschaftsjahr 1991/92 haben die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe die gemäß Abs. 7 erforderlichen Mitteilungen bis 14. August 1991 zu erstatten.

(8) Milcherzeuger erhalten über schriftlichen Antrag an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder an den Milchwirtschaftsfonds für die Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme eine Prämie (Lieferrücknahmeprämie). Der Milchwirtschaftsfonds hat bei ihm einlangende Anträge unverzüglich an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb weiterzuleiten. Antragsberechtigt sind jene Milcherzeuger, mit denen der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Zeitpunkt der Antragstellung eine Abrechnung für die von ihrem Betrieb (Lieferrücknahmebetrieb) übernommene Milch und Erzeugnisse aus Milch vornimmt. Für den Antrag sind vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegende Formblätter zu verwenden. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben den Milcherzeugern die erfolgte Antragstellung zu bestätigen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist, bis 15. Juli jenes Wirtschaftsjahres, für das die Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme beabsichtigt ist, beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder beim Milchwirtschaftsfonds eingebracht wurde und die sonstigen Voraussetzungen für eine Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme erfüllt sind. Kann diese Bestätigung nicht erteilt werden, sind die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen. Im Antrag haben die Milcherzeuger ihre Bereitschaft zu erklären, ihre Anlieferung für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr um mindestens 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 oder 14 vH gegenüber der Ausgangsmenge zu verringern. Die um die erklärte Kürzung verringerte Menge ist die erklärte Lieferrücknahmemenge.

(8a) Die gemäß Abs. 8 von den Milcherzeugern ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92 eingereichten und von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben bestätigten Anträge auf Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme gelten auch für die folgenden Wirtschaftsjahre, sofern nicht ein schriftlicher Widerruf der Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme oder bis 15. Juli des laufenden Wirtschaftsjahres eine schriftliche Änderung beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb eingebracht wurde.

(8b) Für das Wirtschaftsjahr 1991/92 sind Anträge gemäß Abs. 8 bis 9. September 1991 zu stellen.

(8c) Für das Wirtschaftsjahr 1992/93 sind Anträge gemäß Abs. 8 bis 17. August 1992 zu stellen.

(9)

1.

Die Ausgangsmenge ist wie folgt zu berechnen:

a+b+c-d


2

Hiebei ist:

a = die im Wirtschaftsjahr 1984/85 vom Lieferrücknahmebetrieb

übernommene und gemäß § 16 verrechnete Menge an Milch und

Erzeugnissen aus Milch, höchstens jedoch die für dieses

Wirtschaftsjahr und für diesen Betrieb zustehende

Einzelrichtmenge;

b = die im Wirtschaftsjahr 1985/86 vom Lieferrücknahmebetrieb

übernommene und gemäß § 16 verrechnete Menge an Milch und

Erzeugnissen aus Milch, höchstens jedoch die für dieses

Wirtschaftsjahr und für diesen Betrieb zustehende

Einzelrichtmenge;

c = die im Wirtschaftsjahr 1986/87 vom Lieferrücknahmebetrieb

übernommene und gemäß § 16 verrechnete Menge an Milch und

Erzeugnissen aus Milch, höchstens jedoch die für dieses

Wirtschaftsjahr und für diesen Betrieb zustehende

Einzelrichtmenge;

d = der geringste der unter die lit. a bis c fallenden Werte.

2.

Ist die Einzelrichtmenge des Lieferrücknahmebetriebes in jenem Wirtschaftsjahr, in dem eine Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme erfolgt, kleiner als dessen berechnete Ausgangsmenge, gilt diese Einzelrichtmenge als Ausgangsmenge.

3.

Für milcherzeugende Betriebe, die nach dem 31. Juli 1984 eine Einzelrichtmenge auf Grund der im zweiten Lieferjahr angelieferten Menge unter Abzug jener Liefermenge, für die ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag zu entrichten war, erhielten, gilt die neu erworbene Einzelrichtmenge als Ausgangsmenge.

4.

Ist die Einzelrichtmenge des Lieferrücknahmebetriebes in jenem Wirtschaftsjahr, in dem die Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme erfolgt auf Grund eines gesetzlich zulässigen Übergangs von Einzelrichtmengen oder Anteilen von Einzelrichtmengen höher als die diesem Betrieb im Wirtschaftsjahr 1985/86 zustehende Einzelrichtmenge, so ist die Ausgangsmenge für jene Betriebe, von denen die Einzelrichtmenge oder die Anteile von Einzelrichtmengen stammen, gemäß Z 1 zu ermitteln und der Ausgangsmenge des Lieferrücknahmebetriebes zur Gänze beziehungsweise bei Anteilen von Einzelrichtmengen mit dem diesen Anteilen entsprechenden aliquoten Anteil der Ausgangsmenge hinzuzurechnen. Stammt die übergegangene Einzelrichtmenge oder ein übergegangener Anteil der Einzelrichtmenge von einem in Z 3 genannten Betrieb, ist Z 3 bei der Berechnung der Ausgangsmenge für diesen Betrieb sinngemäß anzuwenden.

5.

Wenn auf den Lieferrücknahmebetrieb eine Einzelrichtmenge gemäß § 75 übertragen wurde, so ist für den Lieferrücknahmebetrieb zunächst die Ausgangsmenge nach den Z 1 bis 4, 6 und 7 ohne Berücksichtigung der gemäß § 75 übertragenen Einzelrichtmenge zu berechnen. Diese Ausgangsmenge erhöht sich dann abweichend von

6.

Wird nach einer Betriebsteilung auch die Einzelrichtmenge geteilt, so ist zunächst die Ausgangsmenge für beide Betriebe gemeinsam zu berechnen und dann im Verhältnis der Aufteilung der Einzelrichtmengen auf die aufgegliederten Betriebe aufzuteilen, sofern keine einzelbetriebliche Zuordnung der für die Berechnung der Ausgangsmenge maßgeblichen Kriterien möglich ist.

7.

Wenn sich während eines Wirtschaftsjahres das Verfügungsrecht über einen Lieferrücknahmebetrieb und damit während dieses Wirtschaftsjahres auch die gemeinsame Abrechnung mit anderen Betrieben ändert, so wird die Ausgangsmenge in dem Verhältnis auf die jeweiligen Verfügungsberechtigten aufgeteilt, wie es der Zeitdauer des Verfügungsrechtes während dieses Wirtschaftsjahres entspricht.

8.

Wenn dem Lieferrücknahmebetrieb vorübergehend eine Einzelrichtmenge gemäß § 73d überlassen wird, so ist für den Lieferrücknahmebetrieb zunächst die Ausgangsmenge nach den Z 1 bis 7 zu berechnen. Diese Ausgangsmenge erhöht sich dann abweichend von Z 4 um die dem Lieferrücknahmebetrieb gemäß § 73d überlassene Einzelrichtmenge.

(10) Für jedes Wirtschaftsjahr, in dem Lieferrücknahmebetriebe an der freiwilligen Lieferrücknahme teilnehmen, sind monatliche Prämienvorauszahlungen auf die Lieferrücknahmeprämie von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben an die an der freiwilligen Lieferrücknahme teilnehmenden Milcherzeuger zu leisten, mit denen der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb für den jeweiligen Monat eine Abrechnung für die vom Lieferrücknahmebetrieb übernommene Milch und Erzeugnisse aus Milch vornimmt. Das Ausmaß der Prämienvorauszahlung bemißt sich nach der im Antrag vom Milcherzeuger erklärten Bereitschaft zur Lieferrücknahme gegenüber der Ausgangsmenge. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bis 15. April für das am folgenden 1. Juli beginnende Wirtschaftsjahr durch Verordnung die Prämienvorauszahlungen für die einzelnen Prämienstufen der erklärten Lieferrücknahmemengen in einer solchen Höhe festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der Markterfordernisse im Inland und Ausland das Ziel einer sinnvollen Verminderung der Milchanlieferung zu erwarten ist. Der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds hat die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen für das nächste Wirtschaftsjahr dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft rechtzeitig bekanntzugeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat diese Unterlagen der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs so zeitgerecht zu übermitteln, daß dieser bis zur Anhörung mindestens drei volle Werktage zur Verfügung stehen. Die Prämienvorauszahlung ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb für die vom Lieferrücknahmebetrieb monatlich übernommenen Mengen bis zum Ende des auf die Übernahme folgenden Kalendermonates, höchstens jedoch bis zum Ausmaß der erklärten Lieferrücknahmemenge zu leisten. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben die Milcherzeuger monatlich darüber zu informieren, welche Restmengen der erklärten Lieferrücknahmemengen auf Grund der bisher erfolgten Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus Milch vom Lieferrücknahmebetrieb für das jeweilige Wirtschaftsjahr noch verbleiben. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben die für die Prämienvorauszahlung zu leistenden Beträge mit den Vorauszahlungen auf den allgemeinen Absatzförderungsbeitrag zu verrechnen. Reichen diese Mittel für die Verrechnung nicht aus, sind die noch offenen Beträge mit den Vorauszahlungen auf den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag zu verrechnen und allenfalls darüber hinaus erforderliche Beträge rechtzeitig vom Milchwirtschaftsfonds anzufordern. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die Prämienvorauszahlungen durchführen, haben darüber Aufzeichnungen zu führen und dem Milchwirtschaftsfonds monatlich Meldung zu erstatten. Hinsichtlich der Verrechnung der Prämienvorauszahlung zwischen den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben und dem Milchwirtschaftsfonds ist die BAO sinngemäß anzuwenden.

(11) Nach Ablauf jedes Wirtschaftsjahres bemißt sich die Höhe der Lieferrücknahmeprämie nach dem tatsächlichen Ausmaß der gegenüber der Ausgangsmenge erfolgten Lieferrücknahme; sowohl die Prämienvorauszahlung als auch die Prämie ist aus Mitteln des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages (§ 70 Z 2) zu leisten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat unter Anwendung der im Abs. 10 festgelegten Bestimmungen bis 15. April für das am 1. Juli beginnende neue Wirtschaftsjahr durch Verordnung die Höhe der Lieferrücknahmeprämien in Groschen je kg Milch für tatsächliche Lieferrücknahmemengen für die einzelnen Prämienstufen festzusetzen, wobei als höchste Prämienstufe für eine Lieferrücknahmemenge eine solche von mehr als 14,5 vH möglich ist. Auf die Lieferrücknahmeprämie sind die für das jeweilige Wirtschaftsjahr geleisteten Prämienvorauszahlungen anzurechnen. Ein sich zugunsten des Milcherzeugers ergebender Unterschiedsbetrag ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb mit schuldbefreiender Wirkung gemeinsam mit der Abrechnung nach § 80 Abs. 6 an jenen Milcherzeuger zu leisten, mit dem der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu diesem Zeitpunkt eine Abrechnung für die vom Lieferrücknahmebetrieb übernommene Milch und Erzeugnisse aus Milch durchführt. Ein sich zu Lasten des Milcherzeugers ergebender Unterschiedsbetrag ist gegenüber dem Milchwirtschaftsfonds gleichzeitig mit den Absatzförderungsbeiträgen für das jeweilige Wirtschaftsjahr fällig (§ 80 Abs. 1) und kann vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gemeinsam mit der Abrechnung nach § 80 Abs. 6 zur ungeteilten Hand von jedem Milcherzeuger zurückgefordert werden, der für den Lieferrücknahmebetrieb eine Prämienvorauszahlung erhalten hat, sowie von deren Rechtsnachfolgern. Hinsichtlich der Verrechnung der Lieferrücknahmeprämie zwischen den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben und dem Milchwirtschaftsfonds gelten die §§ 80 Abs. 4 und 5 und 82 sowie die BAO sinngemäß.

(11a) Die Prämienstufe von mindestens 5 vH gilt auch dann erreicht, wenn die tatsächliche Lieferrücknahmemenge für diese Prämienstufe um höchstens 50 kg Milch überschritten wird.

(12) Bei der Berechnung der Prämienvorauszahlung und der Höhe der Lieferrücknahmeprämie sind

1.

bei der Übernahme von Erzeugnissen aus Milch § 72 sinngemäß anzuwenden,

2.

hinsichtlich der übernommenen Mengen alle nach § 73 Abs. 1 dritter bis letzter Satz zu berücksichtigenden Lieferungen zusammenzuzählen,

3.

Mengen, die gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 sowie gemäß § 16 Abs. 1 bis 4a abgegeben oder verwendet werden, nicht zu berücksichtigen,

4.

im Falle des Abs. 9 Z 7 die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen auf die jeweiligen Verfügungsberechtigten getrennt zuzuordnen.

(13) Die Leistung von Prämienvorauszahlungen ist einzustellen und bereits geleistete Prämienvorauszahlungen und Lieferrücknahmeprämien sind zurückzufordern, wenn durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt wird, daß die Prämienvorauszahlung oder die Prämie geleistet oder in zu hohem Ausmaß geleistet wurde. Bei Bekanntwerden dieser Tatsachen haben die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe die rückzufordernden Beiträge bis zum Ende des darauffolgenden Kalendermonates an den Milchwirtschaftsfonds rückzuerstatten. Hinsichtlich dieser Rückerstattung ist die BAO sinngemäß anzuwenden. Dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb haften für seinen Rückforderungsanspruch zur ungeteilten Hand alle Milcherzeuger, die für den Lieferrücknahmebetrieb eine Prämienvorauszahlung oder die Lieferrücknahmeprämie erhalten haben, sowie deren Rechtsnachfolger.

(14) Für Milcherzeuger, seinen Ehegatten, seine minderjährigen Kinder und Wahlkinder sowie seine am selben Hof lebenden großjährigen Kinder und Wahlkinder, die an der freiwilligen Lieferrücknahme teilnehmen wollen und auch über eine oder mehrere Almen verfügungsberechtigt sind, gilt, daß sie nur mit sämtlichen in ihrem Verfügungsrecht stehenden Betrieben (Heimgütern und Almen) teilnehmen können.

(15) Die Abs. 8 bis 12 gelten für Almen im Sinne des § 71 Abs. 3 und 4 und Heimgüter mit folgender Maßgabe:

1.

Als Ausgangsmenge für Almen ist die während der Alpperiode des Kalenderjahres 1986 von der Alm gelieferte Menge heranzuziehen.

2.

Für die Abwicklung der Prämienvorauszahlung und der Lieferrücknahmeprämie ist jener Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zuständig, in dessen Einzugsgebiet das Heimgut liegt; wenn zwar der für die Alm zuständige, nicht jedoch der für das Heimgut zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb eine ganzjährige Bearbeitung und Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen aus Milch durchführt, so ist der für die Alm zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb auch für die Abwicklung der Prämienvorauszahlung und der Lieferrücknahmeprämie zuständig. Im Falle des Vorhandenseins mehrerer zuständiger Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe hat der teilnehmende Milcherzeuger jenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bezeichnen, der die Abrechnung für sämtliche Betriebe durchführen soll.

(16) Der gemäß Abs. 15 Z 2 zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat die Prämienvorauszahlung und die Lieferrücknahmeprämie für die von sämtlichen Betrieben des gemäß Abs. 14 teilnehmenden Milcherzeugers gelieferten Milchmengen gemeinsam zu verrechnen. Liegen die Betriebe des gemäß Abs. 14 teilnehmenden Milcherzeugers in verschiedenen Einzugsgebieten, haben die beteiligten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe dem die Verrechnung durchführenden Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb die für die Abwicklung der freiwilligen Lieferrücknahme erforderlichen Angaben mitzuteilen.

§ 73. (1) Die Einzelrichtmenge ist diejenige Milchmenge, für deren Übernahme durch einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger in einem Wirtschaftsjahr ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag nicht zu entrichten ist. Die Einzelrichtmenge bemißt sich in Kilogramm und ist erforderlichenfalls auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Milchmenge aufzurunden. Wenn auf ein und demselben landwirtschaftlichen Betrieb mehrere Einzelrichtmengen bestehen, sind für alle Milcherzeuger dieses Betriebes die Einzelrichtmengen und Milchlieferungen zusammenzuzählen. Einzelrichtmengen und Milchlieferungen eines Milcherzeugers, seines Ehegatten, seiner minderjährigen Kinder und Wahlkinder sowie der am selben Hof lebenden volljährigen Kinder und Wahlkinder sind auf schriftlichen Antrag sämtlicher Verfügungsberechtigter beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zusammenzuzählen, wenn diese Personen über mehrere landwirtschaftliche Betriebe im selben Land oder in einem an dieses Land angrenzenden Verwaltungsbezirk verfügungsberechtigt sind. Der Antrag ist mit Beginn jenes Wirtschaftsjahres wirksam, das unmittelbar auf das Einlangen der Antragstellung beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgt. Der Entfall der Voraussetzungen für die Zusammenzählung der Einzelrichtmengen oder ein schriftlicher Widerruf durch einen der Verfügungsberechtigten beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb beenden die Zusammenrechnung mit Beginn jenes Wirtschaftsjahres, das unmittelbar auf den Entfall der Voraussetzungen oder auf das Einlangen des Widerrufs beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgt. Die Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen, die gemäß § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 373/1992, am 31. Dezember 1993 wirksam ist, bleibt bis einschließlich 30. Juni 1994 bestehen.

(2) Die Einzelrichtmenge steht dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über einen milcherzeugenden Betrieb zu. Geht das Verfügungsrecht auf einen anderen über, so bleibt die Einzelrichtmenge bestehen, sofern der Betrieb weiterhin selbständig bewirtschaftet wird oder bewirtschaftbar ist. Ist der Verfügungsberechtigte Pächter, so steht ihm - sofern er die Milcherzeugung auf dem Pachtbetrieb nicht weiterhin aufrechterhält - die Einzelrichtmenge nur dann zu, wenn außerdem die Pachtdauer mindestens ein Wirtschaftsjahr beträgt und er alle vor Beginn des Pachtverhältnisses zum milcherzeugenden Betrieb gehörenden Flächen pachtet; zu diesen Flächen gehören nicht Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten, die sich der Verpächter zurückbehalten hat. Wenn ein bisher einheitlich bewirtschafteter Betrieb in mehrere selbständig bewirtschaftete Betriebe aufgeteilt wird oder wenn bisher gemeinsam bewirtschaftete Betriebe aufgeteilt werden, ist die Einzelrichtmenge entsprechend einer Vereinbarung aufzuteilen, die spätestens ein Jahr nach dieser Aufteilung geschlossen wurde; sie wird mit dem auf die Bekanntgabe der Vereinbarung an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgenden Monatsersten wirksam. Kommt innerhalb eines Jahres nach der vorgenannten Aufteilung eine Vereinbarung nicht zustande, so ist die Einzelrichtmenge in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand der aufgeteilten Betriebe gehörigen Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Almen, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden. Bis zur endgültigen Aufteilung der Einzelrichtmenge wird diese gleichmäßig aufgeteilt. Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, bleibt die Einzelrichtmenge von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr gleich (Wahrungsmenge).

(2a) Wenn ein Verfügungsberechtigter über einen landwirtschaftlichen Betrieb alle zum Grundbestand dieses Betriebes gehörenden Flächen für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre an mehrere verpachtet, so kann die Einzelrichtmenge für die Dauer der Pachtverhältnisse auf die landwirtschaftlichen Betriebe der Pächter übertragen werden. Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten kann sich der Verpächter zurückbehalten. Die Einzelrichtmenge ist an die Pächter in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand des verpachteten Betriebes gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Almen, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei die einzelnen Teilmengen jeweils zur Gänze durch zwölf teilbar sein müssen und in Summe die bisherige Einzelrichtmenge nicht übersteigen dürfen. Die Übertragung der Einzelrichtmenge ist an die zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe mittels eines vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblattes zu melden. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat zu bestätigen, daß die angegebenen Pachtflächen bei ihr gemeldet wurden. Diese Bestätigung ist nur gültig, wenn sie bei der Vorlage an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nicht älter als sechs Monate ist. Die Sozialversicherungsanstalt hat die zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe zu verständigen, wenn die Pachtverträge wieder aufgelöst werden. Die Regionalkommission hat zu prüfen, ob es sich bei diesen Pachtflächen um alle zum Grundbestand des verpachteten Betriebes gehörenden Flächen handelt und der Verpächter sich höchstens Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten zurückbehalten hat. Der eingereichte Antrag ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen und anderen davon betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zur Kenntnis zu bringen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten sind die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen. Die Übertragung wird mit Beginn des Wirtschaftsjahres wirksam, das auf das Einlangen des vollständig ausgefüllten und bestätigten Antrages beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgt. Wurde jedoch während des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag beim zuständigen Bearbeitungsund Verarbeitungsbetrieb einlangt, von dem die Einzelrichtmenge abgebenden Betrieb keine Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, kann die Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn dieses Wirtschaftsjahres übertragen werden. Jede Zusammenlegung von Einzelrichtmengen, die die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht erfüllt, ist unwirksam. Mit Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem zumindest eines der Pachtverhältnisse aufgelöst wird, fallen die Einzelrichtmengen in dem Ausmaß, in dem sie übergegangen sind, höchstens aber in dem dann bestehenden Ausmaß wieder zurück.

(2b) Bei Eigentumsübertragung aller zum Grundbestand eines landwirtschaftlichen Betriebes gehörenden Flächen an mehrere kann die Einzelrichtmenge nach grundbücherlicher Durchführung der Eigentumsübertragungen auf die landwirtschaftlichen Betriebe der neuen Eigentümer übertragen werden. Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten kann sich der bisherige Eigentümer zurückbehalten. Die Einzelrichtmenge ist auf die neuen Eigentümer in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand des Betriebes gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Almen, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei die einzelnen Teilmengen jeweils zur Gänze durch zwölf teilbar sein müssen und in Summe die bisherige Einzelrichtmenge nicht übersteigen dürfen. Die Übertragung der Einzelrichtmenge ist an die zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe mittels eines vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblattes zu melden. Die Regionalkommission hat zu prüfen, ob es sich bei den übertragenen Flächen um alle zum Grundbestand des Betriebes gehörenden Flächen handelt und der bisherige Eigentümer sich höchstens Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten zurückbehalten hat. Der eingereichte Antrag ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen und anderen davon betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zur Kenntnis zu bringen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten sind die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen. Die Übertragung wird mit Beginn des Wirtschaftsjahres wirksam, das auf das Einlangen des vollständig ausgefüllten und bestätigten Antrages beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgt. Wurde jedoch während des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einlangt, von dem die Einzelrichtmenge abgebenden Betrieb keine Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, kann die Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn dieses Wirtschaftsjahres übertragen werden. Jede Zusammenlegung von Einzelrichtmengen, die die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht erfüllt, ist unwirksam.

(3) Die Wahrungsmenge erlischt mit Beginn eines Wirtschaftsjahres, wenn im Basiszeitraum keine Milch geliefert wurde oder wenn der Milcherzeuger die Milcherzeugung auf Dauer eingestellt hat. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen im Basiszeitraum infolge eines Elementarereignisses keine Milch geliefert wurde; in diesen Fällen erlischt die Wahrungsmenge nur dann, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren keine Milch geliefert wurde.

(3a) Abs. 3 ist nur auf jene Sachverhalte anwendbar, die spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 1992 zum Erlöschen der Einzelrichtmenge führen.

(3b) Ist ein milcherzeugender Betrieb nicht mehr bewirtschaftbar, so steht ab dem 1. Juli 1992 die Einzelrichtmenge anteilsmäßig jenen Personen zu, die zum Zeitpunkt, zu dem die Bewirtschaftbarkeit des Betriebs verlorengeht, Eigentümer der zum Grundbestand dieses Betriebs gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) sind. Diese jeweiligen Eigentümer können sich innerhalb eines Wirtschaftsjahres ab Untergang der Bewirtschaftbarkeit gegenüber dem für den nicht mehr bewirtschaftbaren Betrieb zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb äußern, welchem Betrieb oder welchen Betrieben, die einem oder mehreren dieser Eigentümer gehören, diese Einzelrichtmenge zustehen soll. Ist keine Äußerung erfolgt, kann die AMA die Eigentümer auffordern, binnen drei Monaten eine derartige Äußerung abzugeben. Verstreicht diese Frist ergebnislos, erlischt die Einzelrichtmenge. Eine Bewirtschaftbarkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt jedoch dann vor, wenn der milcherzeugende Betrieb einer anderen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird. Übertragungen von Einzelrichtmengen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind unwirksam. Dies gilt auch für Übertragungen, die erst mit 1. Juli 1994 wirksam werden sollen.

(4) Abweichend von Abs. 3 unterliegt die Wahrungsmenge während der Stillegungsfrist keiner Veränderung, wenn der Verfügungsberechtigte die beabsichtigte Stillegung vor deren Beginn an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb unter Verwendung von vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblättern mitteilt. Die Stillegung ist ab dem dem Einlangen der Mitteilung beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgenden Monatsersten wirksam. Stillegung bedeutet, daß der Verfügungsberechtigte die Milcherzeugung sowie die Abgabe von Milch (§ 1 Abs. 1) und Erzeugnissen aus Milch (§ 1 Abs. 2) für mindestens zwei Wirtschaftsjahre (Stillegungsfrist) einzustellen hat; weiterhin zulässig ist jedoch die Haltung von Kühen und die Verwendung der von diesen Kühen stammenden Milch ausschließlich für Zwecke der Selbstversorgung sowie für die Mast und Aufzucht von Kälbern in diesem Betrieb. Diese Verpflichtung gilt für alle über den Betrieb Verfügungsberechtigten. Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen können während der Stillegungsfrist nicht auf den Betrieb übertragen werden. Während der Stillegungsfrist abgegebene Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch gelten als über die dem Milcherzeuger zustehende Einzelrichtmenge hinaus abgegebene Mengen. Die Stillegung endet frühestens nach Ablauf von zwei Wirtschaftsjahren sowie zu Beginn eines darauffolgenden Kalendermonates, wenn der Verfügungsberechtigte die beabsichtigte Wiederaufnahme der Milcherzeugung und Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb mittels vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegender Formblätter mitteilt. Die Beendigung der Stillegung ist ab dem dem Einlangen der Mitteilung beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgenden Monatsersten wirksam. Beginnt oder endet die Stillegung nicht am 1. Juli, so steht die Einzelrichtmenge für den jeweiligen Teil des Wirtschaftsjahres in einem aliquoten Teil zu; für die Jahresabrechnung gilt § 80 Abs. 3.

(5) Der Milchwirtschaftsfonds hat - unbeschadet der Inanspruchnahme der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 65 Abs. 2 - durch seine Kontrollorgane die Einhaltung der sich aus Abs. 4 ergebenden Verpflichtungen zu überprüfen. Vom Milchwirtschaftsfonds mit der Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen beauftragten oder ersuchten Organen ist

1.

bei Verdacht der Nichteinhaltung der im Rahmen der Stillegung eingegangenen Verpflichtungen der Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und Betriebsflächen des Betriebes zu gestatten, die der Erzeugung, Lagerung und sonstigen Aufbewahrung von Milch und Erzeugnissen aus Milch dienen oder dienen können,

2.

Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben und

3.

sind auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen und sonstige maßgebliche Unterlagen, die Informationen über die Erzeugung, Lagerung, sonstige Aufbewahrung, Verwendung und allfällige Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch an Dritte über den Betrieb enthalten oder enthalten können, vorzulegen und in diese Einsicht zu gewähren.

(5a) Stillegungen von Einzelrichtmengen, die gemäß Abs. 4 vor dem 1. Juli 1992 durchgeführt wurden, enden am 1. Juli 1992. Abs. 4 und 5 sind ab dem 1. Juli 1992 nicht mehr anwendbar.

(6) Jeder Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat der AMA hinsichtlich der in seinem Einzugsgebiet gelegenen Betriebe - ab 1. Jänner 1994 hinsichtlich jener Landwirte, mit denen Lieferverträge abgeschlossen wurden (§ 14a Abs. 2) oder hinsichtlich derer § 14a Abs. 2 erster Satz anzuwenden ist - bis zum 15. August das Ausmaß

1.

der an die Milcherzeuger mitgeteilte Einzelrichtmengen des laufenden Wirtschaftsjahres,

2.

sämtlicher frei gewordener Einzelrichtmengen,

3.

der im Wirtschaftsjahr nicht genützten Anteilen von Einzelrichtmengen,

4.

der im Wirtschaftsjahr überschrittenen Einzelrichtmengen,

5.

der im Wirtschaftsjahr gemäß § 71 Abs. 3 erster Satz befreiten Milchmengen und

6.

der im Wirtschaftsjahr gemäß § 71 Abs. 3 zweiter Satz befreiten Milchmengen,

(7) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben bis 1. Juni alle Milchlieferanten ihres Einzugsgebietes - ab 1. Jänner 1994 alle Milchlieferanten, mit denen Lieferverträge abgeschlossen wurden (§ 14a Abs. 2) oder hinsichtlich derer § 14a Abs. 2 erster Satz anzuwenden ist - über die Bestimmungen der freiwilligen Lieferrücknahme (Abs. 8 bis 16) schriftlich zu informieren und ihnen die jeweilige Ausgangsmenge (Abs. 9) sowie insbesondere die möglichen Stufen für die erklärte Lieferrücknahmemenge und die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen (Abs. 10 und 11) mitzuteilen.

(7a) Für das Wirtschaftsjahr 1991/92 haben die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe die gemäß Abs. 7 erforderlichen Mitteilungen bis 14. August 1991 zu erstatten.

(8) Milcherzeuger erhalten über schriftlichen Antrag an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder an den Milchwirtschaftsfonds für die Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme eine Prämie (Lieferrücknahmeprämie). Der Milchwirtschaftsfonds hat bei ihm einlangende Anträge unverzüglich an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb weiterzuleiten. Antragsberechtigt sind jene Milcherzeuger, mit denen der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Zeitpunkt der Antragstellung eine Abrechnung für die von ihrem Betrieb (Lieferrücknahmebetrieb) übernommene Milch und Erzeugnisse aus Milch vornimmt. Für den Antrag sind vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegende Formblätter zu verwenden. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben den Milcherzeugern die erfolgte Antragstellung zu bestätigen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist, bis 15. Juli jenes Wirtschaftsjahres, für das die Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme beabsichtigt ist, beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder beim Milchwirtschaftsfonds eingebracht wurde und die sonstigen Voraussetzungen für eine Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme erfüllt sind. Kann diese Bestätigung nicht erteilt werden, sind die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen. Im Antrag haben die Milcherzeuger ihre Bereitschaft zu erklären, ihre Anlieferung für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr um mindestens 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 oder 14 vH gegenüber der Ausgangsmenge zu verringern. Die um die erklärte Kürzung verringerte Menge ist die erklärte Lieferrücknahmemenge.

(8a) Die gemäß Abs. 8 von den Milcherzeugern ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92 eingereichten und von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben bestätigten Anträge auf Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme gelten auch für die folgenden Wirtschaftsjahre, sofern nicht ein schriftlicher Widerruf der Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme oder bis 15. Juli des laufenden Wirtschaftsjahres eine schriftliche Änderung beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb eingebracht wurde.

(8b) Für das Wirtschaftsjahr 1991/92 sind Anträge gemäß Abs. 8 bis 9. September 1991 zu stellen.

(8c) Für das Wirtschaftsjahr 1992/93 sind Anträge gemäß Abs. 8 bis 17. August 1992 zu stellen.

(9)

1.

Die Ausgangsmenge ist wie folgt zu berechnen:

a+b+c-d


2

Hiebei ist:

a = die im Wirtschaftsjahr 1984/85 vom Lieferrücknahmebetrieb

übernommene und gemäß § 16 verrechnete Menge an Milch und

Erzeugnissen aus Milch, höchstens jedoch die für dieses

Wirtschaftsjahr und für diesen Betrieb zustehende

Einzelrichtmenge;

b = die im Wirtschaftsjahr 1985/86 vom Lieferrücknahmebetrieb

übernommene und gemäß § 16 verrechnete Menge an Milch und

Erzeugnissen aus Milch, höchstens jedoch die für dieses

Wirtschaftsjahr und für diesen Betrieb zustehende

Einzelrichtmenge;

c = die im Wirtschaftsjahr 1986/87 vom Lieferrücknahmebetrieb

übernommene und gemäß § 16 verrechnete Menge an Milch und

Erzeugnissen aus Milch, höchstens jedoch die für dieses

Wirtschaftsjahr und für diesen Betrieb zustehende

Einzelrichtmenge;

d = der geringste der unter die lit. a bis c fallenden Werte.

2.

Ist die Einzelrichtmenge des Lieferrücknahmebetriebes in jenem Wirtschaftsjahr, in dem eine Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme erfolgt, kleiner als dessen berechnete Ausgangsmenge, gilt diese Einzelrichtmenge als Ausgangsmenge.

3.

Für milcherzeugende Betriebe, die nach dem 31. Juli 1984 eine Einzelrichtmenge auf Grund der im zweiten Lieferjahr angelieferten Menge unter Abzug jener Liefermenge, für die ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag zu entrichten war, erhielten, gilt die neu erworbene Einzelrichtmenge als Ausgangsmenge.

4.

Ist die Einzelrichtmenge des Lieferrücknahmebetriebes in jenem Wirtschaftsjahr, in dem die Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme erfolgt auf Grund eines gesetzlich zulässigen Übergangs von Einzelrichtmengen oder Anteilen von Einzelrichtmengen höher als die diesem Betrieb im Wirtschaftsjahr 1985/86 zustehende Einzelrichtmenge, so ist die Ausgangsmenge für jene Betriebe, von denen die Einzelrichtmenge oder die Anteile von Einzelrichtmengen stammen, gemäß Z 1 zu ermitteln und der Ausgangsmenge des Lieferrücknahmebetriebes zur Gänze beziehungsweise bei Anteilen von Einzelrichtmengen mit dem diesen Anteilen entsprechenden aliquoten Anteil der Ausgangsmenge hinzuzurechnen. Stammt die übergegangene Einzelrichtmenge oder ein übergegangener Anteil der Einzelrichtmenge von einem in Z 3 genannten Betrieb, ist Z 3 bei der Berechnung der Ausgangsmenge für diesen Betrieb sinngemäß anzuwenden.

5.

Wenn auf den Lieferrücknahmebetrieb eine Einzelrichtmenge gemäß § 75 übertragen wurde, so ist für den Lieferrücknahmebetrieb zunächst die Ausgangsmenge nach den Z 1 bis 4, 6 und 7 ohne Berücksichtigung der gemäß § 75 übertragenen Einzelrichtmenge zu berechnen. Diese Ausgangsmenge erhöht sich dann abweichend von

6.

Wird nach einer Betriebsteilung auch die Einzelrichtmenge geteilt, so ist zunächst die Ausgangsmenge für beide Betriebe gemeinsam zu berechnen und dann im Verhältnis der Aufteilung der Einzelrichtmengen auf die aufgegliederten Betriebe aufzuteilen, sofern keine einzelbetriebliche Zuordnung der für die Berechnung der Ausgangsmenge maßgeblichen Kriterien möglich ist.

7.

Wenn sich während eines Wirtschaftsjahres das Verfügungsrecht über einen Lieferrücknahmebetrieb und damit während dieses Wirtschaftsjahres auch die gemeinsame Abrechnung mit anderen Betrieben ändert, so wird die Ausgangsmenge in dem Verhältnis auf die jeweiligen Verfügungsberechtigten aufgeteilt, wie es der Zeitdauer des Verfügungsrechtes während dieses Wirtschaftsjahres entspricht.

8.

Wenn dem Lieferrücknahmebetrieb vorübergehend eine Einzelrichtmenge gemäß § 73d überlassen wird, so ist für den Lieferrücknahmebetrieb zunächst die Ausgangsmenge nach den Z 1 bis 7 zu berechnen. Diese Ausgangsmenge erhöht sich dann abweichend von Z 4 um die dem Lieferrücknahmebetrieb gemäß § 73d überlassene Einzelrichtmenge.

(10) Für jedes Wirtschaftsjahr, in dem Lieferrücknahmebetriebe an der freiwilligen Lieferrücknahme teilnehmen, sind monatliche Prämienvorauszahlungen auf die Lieferrücknahmeprämie von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben an die an der freiwilligen Lieferrücknahme teilnehmenden Milcherzeuger zu leisten, mit denen der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb für den jeweiligen Monat eine Abrechnung für die vom Lieferrücknahmebetrieb übernommene Milch und Erzeugnisse aus Milch vornimmt. Das Ausmaß der Prämienvorauszahlung bemißt sich nach der im Antrag vom Milcherzeuger erklärten Bereitschaft zur Lieferrücknahme gegenüber der Ausgangsmenge. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bis 15. April für das am folgenden 1. Juli beginnende Wirtschaftsjahr durch Verordnung die Prämienvorauszahlungen für die einzelnen Prämienstufen der erklärten Lieferrücknahmemengen in einer solchen Höhe festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der Markterfordernisse im Inland und Ausland das Ziel einer sinnvollen Verminderung der Milchanlieferung zu erwarten ist. Der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds hat die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen für das nächste Wirtschaftsjahr dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft rechtzeitig bekanntzugeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat diese Unterlagen der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs so zeitgerecht zu übermitteln, daß dieser bis zur Anhörung mindestens drei volle Werktage zur Verfügung stehen. Die Prämienvorauszahlung ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb für die vom Lieferrücknahmebetrieb monatlich übernommenen Mengen bis zum Ende des auf die Übernahme folgenden Kalendermonates, höchstens jedoch bis zum Ausmaß der erklärten Lieferrücknahmemenge zu leisten. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben die Milcherzeuger monatlich darüber zu informieren, welche Restmengen der erklärten Lieferrücknahmemengen auf Grund der bisher erfolgten Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus Milch vom Lieferrücknahmebetrieb für das jeweilige Wirtschaftsjahr noch verbleiben. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben die für die Prämienvorauszahlung zu leistenden Beträge mit den Vorauszahlungen auf den allgemeinen Absatzförderungsbeitrag zu verrechnen. Reichen diese Mittel für die Verrechnung nicht aus, sind die noch offenen Beträge mit den Vorauszahlungen auf den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag zu verrechnen und allenfalls darüber hinaus erforderliche Beträge rechtzeitig vom Milchwirtschaftsfonds anzufordern. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die Prämienvorauszahlungen durchführen, haben darüber Aufzeichnungen zu führen und dem Milchwirtschaftsfonds monatlich Meldung zu erstatten. Hinsichtlich der Verrechnung der Prämienvorauszahlung zwischen den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben und dem Milchwirtschaftsfonds ist die BAO sinngemäß anzuwenden.

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