Marktordnungsgesetz 1985 – MOG
oder mehr oder mit einem Kali (K2O)-Gehalt von
3 Gewichtsprozent oder mehr
3102 -- Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel
3103 -- Mineralische oder chemische Phosphordüngemittel:
10 - Superphosphate
20 - Entphosphorungsschlacken (zB Thomasschlacke)
90 - andere:
ex 90 - andere als Dicalciumphosphat
3104 -- Mineralische oder chemische Kalidüngemittel
3105 -- Mineralische oder chemische Düngemittel, die zwei oder
drei der düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor oder
Kalium enthalten; andere Düngemittel; Waren dieses
Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in
Einzelpackungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder
weniger
(2) Für die Einreihung einer Ware in eine der im Abs. 1 angeführten Nummern und Unternummern des Zolltarifs gilt das Zolltarifgesetz 1988.
(3) In der nach den zollgesetzlichen Vorschriften abzugebenden Anmeldung ist bei den im Abs. 1 angeführten Waren der Nummer 3101 der jeweilige Gehalt an Stickstoff (N), Phosphor (P2O5) und Kali (K2O) anzugeben.
§ 53b. (1) Düngemittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:
```
```
TARIF
Nr./UNr. Warenbezeichnung
```
```
2510 -- Natürliche Calciumphosphate, natürliche
Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden
2834 -- Nitrite; Nitrate:
(20) Nitrate:
29 -- sonstige:
B - andere:
ex B - Calciumnitrat
3101 00 Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch
untereinander gemischt oder chemisch behandelt;
Düngemittel, hergestellt durch Mischen oder chemische
Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen:
B - andere:
ex B - mit einem Stickstoff (N)-Gehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Phosphor (P2O5)-Gehalt von 3 Gewichtsprozent
oder mehr oder mit einem Kali (K2O)-Gehalt von
3 Gewichtsprozent oder mehr
3102 -- Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel
3103 -- Mineralische oder chemische Phosphordüngemittel:
10 - Superphosphate
20 - Entphosphorungsschlacken (zB Thomasschlacke)
90 - andere:
ex 90 - andere als Dicalciumphosphat
3104 -- Mineralische oder chemische Kalidüngemittel
3105 -- Mineralische oder chemische Düngemittel, die zwei oder drei
der düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor oder Kalium
enthalten; andere Düngemittel; Waren dieses Kapitels in
Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen mit
einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger
ex - ausgenommen Waren der Unternummer 3101 00 A sowie
ausgenommen Waren der Unternummer 3101 00 B keinen
Stickstoff (N) enthaltend oder mit einem
Stickstoff (N)-Gehalt von weniger als
5 Gewichtsprozent und kein Phosphor (P2O5)
enthaltend oder mit einem Phosphor (P2O5)-Gehalt von
weniger als 3 Gewichtsprozent und kein
Kali (K2O) enthaltend oder mit einem
Kali (K2O)-Gehalt von weniger als 3 Gewichtsprozent, in
Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen
mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger
(2) Für die Einreihung einer Ware in eine der im Abs. 1 angeführten Nummern und Unternummern des Zolltarifs gilt das Zolltarifgesetz 1988.
(3) In der nach den zollgesetzlichen Vorschriften abzugebenden Anmeldung ist bei den im Abs. 1 angeführten Waren der Nummer 3101 der jeweilige Gehalt an Stickstoff (N), Phosphor (P2O5) und Kali (K2O) anzugeben.
§ 53c. Schuldner des Förderungsbeitrages ist
im Falle des § 53a Abs. 2 Z 1 derjenige, der die Verfügungsmacht verschafft,
im Falle des § 53a Abs. 2 Z 2 der zollrechtliche Empfänger und
im Falle des § 53a Abs. 2 Z 3 der Hersteller.
§ 53c. Schuldner des Förderungsbeitrages ist
im Falle des § 53a Abs. 2 Z 1 derjenige, der die Verfügungsmacht verschafft, oder bei Kleinpackungen der Hersteller,
im Falle des § 53a Abs. 2 Z 2 der zollrechtliche Empfänger und
im Falle des § 53a Abs. 2 Z 3 der Hersteller.
§ 53d. (1) Vom Förderungsbeitrag befreit ist die Verwendung von Düngemitteln zu anderen Zwecken als zur Düngung im Inland.
(2) Die Förderungsbeitragsbefreiung ist in den Fällen des § 53a Abs. 2 Z 1 durch eine Bestätigung desjenigen nachzuweisen, der die Düngemittel zu anderen Zwecken als zur Düngung verwenden wird. Für die Bestätigung ist ein vom Fonds aufgelegter amtlicher Vordruck zu verwenden. Die Bestätigung ist im Zeitpunkt der Entstehung der Förderungsbeitragsschuld (§ 53f Abs. 1 Z 1) auszustellen.
§ 53e. (1) Der Förderungsbeitrag beträgt für jedes Kilogramm
Reinnährstoff an
```
Stickstoff(N)
```
```
bis einschließlich dem Tag vor der Verlautbarung der
```
```
Marktordnungsgesetz-Novelle 1991 ............. 5,- S
```
und
```
ab dem Tag der Verlautbarung der
```
```
Marktordnungsgesetz-Novelle 1991 ............. 6,50 S,
```
```
Phosphor (P2O2)
```
```
bis einschließlich dem Tag vor der
```
Verlautbarung der
```
Marktordnungsgesetz-Novelle 1991 ............. 3,- S
```
und
```
ab dem Tag der Verlautbarung der
```
```
Marktordnungsgesetz-Novelle 1991 ............. 3,50 S,
```
```
Kali (K2O)
```
```
bis einschließlich dem Tag vor der
```
Verlautbarung der
```
Marktordnungsgesetz-Novelle 1991 ............ 1,50 S
```
und
```
ab dem Tag der Verlautbarung der
```
```
Marktordnungsgesetz-Novelle 1991 ............ 1,90 S.
```
(2) Der vom Förderungsbeitragsschuldner erklärte Reinnährstoffgehalt ist anzuerkennen, wenn der tatsächliche Reinnährstoffgehalt innerhalb der durch die Düngemittel-Toleranzenverordnung, BGBl. Nr. 499/1987, festgelegten oder, soweit diese Verordnung nicht anwendbar ist, innerhalb der handelsüblichen Toleranzgrenzen liegt. Zur Feststellung des Reinnährstoffgehaltes kann der Fonds Proben im erforderlichen Ausmaß unentgeltlich entnehmen.
(3) Der vom Förderungsbeitragsschuldner dem Abnehmer angelastete Förderungsbeitrag ist als durchlaufender Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen.
§ 53f. (1) Die Förderungsbeitragsschuld entsteht
im Falle des § 53a Abs. 2 Z 1 im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht,
im Falle des § 53a Abs. 2 Z 2 im Zeitpunkt gemäß § 6 Zollgesetz,
im Falle des § 53a Abs. 2 Z 3 im Zeitpunkt der Entnahme zum Eigenverbrauch.
(2) Der Förderungsbeitrag ist spätestens am letzten Tag des auf die Entstehung der Förderungsbeitragsschuld folgenden Kalendermonats an den Fonds zu entrichten.
§ 53f. (1) Die Förderungsbeitragsschuld entsteht
im Falle des § 53a Abs. 2 Z 1 im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht oder bei Kleinpackungen im Zeitpunkt der Abgabe durch den Hersteller,
im Falle des § 53a Abs. 2 Z 2 im Zeitpunkt gemäß § 6 Zollgesetz 1988,
im Falle des § 53a Abs. 2 Z 3 im Zeitpunkt der Entgegennahme zum Eigenverbrauch.
(2) Der Förderungsbeitrag ist spätestens am letzten Tag des auf die Entstehung der Förderungsbeitragsschuld folgenden Kalendermonats an den Fonds zu entrichten.
§ 53g. (1) Der Förderungsbeitragsschuldner hat bis zu dem in § 53f Abs. 2 genannten Termin unter Verwendung des hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes beim Fonds eine Förderungsbeitragserklärung einzureichen, in der er den für den Vormonat zu entrichtenden Förderungsbeitrag selbst zu berechnen hat.
(2) Wird der Förderungsbeitrag vom Schuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in richtiger Höhe entrichtet, so hat der Fonds den Förderungsbeitrag mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Stellt der Fonds fest, daß der Förderungsbeitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann er eine Erhöhung bis zum Dreifachen des Förderungsbeitrages vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte sowie ob die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann der Fonds, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank um 6 vH übersteigt. Der Erhöhungsbetrag und die Verzugszinsen dürfen nicht überwälzt werden.
§ 53h. Der Förderungsbeitragsschuldner hat zur Feststellung des Förderungsbeitrages und der Grundlagen seiner Berechnung im Inland geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:
Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Förderungsbeitragsschuld (§ 53f),
handelsübliche Bezeichnung und Menge der Düngemittel in Kilogramm unter Angabe der Verpackungsgröße,
Reinnährstoffgehalt der Düngemittel in vH des Eigengewichtes nach dem Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955,
im Falle einer geltendgemachten Förderungsbeitragsbefreiung Name und Anschrift desjenigen, der die Düngemittel zu anderen Zwecken als zur Düngung verwendet.
§ 53i. (1) Das Zollamt hat dem Fonds in den Fällen der Abfertigung zum freien Verkehr, der Abrechnung von im Eingang vorgemerkten Waren und der Geltendmachung einer Ersatzforderung oder einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld die ihm aus der Durchführung des Zollverfahrens bekannten Daten, die für die Erhebung des Förderungsbeitrages von Bedeutung sind, bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat entweder automationsunterstützt oder durch einen vom Fonds aufgelegten Vordruck zu erfolgen. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr ist der Vordruck vom Anmelder im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ausgefüllt zur Abfertigung dem Zollamt vorzulegen.
(2) Fallen die Voraussetzungen für eine in Anspruch genommene Befreiung vom Förderungsbeitrag nachträglich weg, so hat
im Falle des § 53a Abs. 2 Z 1 derjenige, der die Befreiungsbestätigung gemäß § 53d Abs. 2 ausgestellt hat,
im Falle des § 53a Abs. 2 Z 2 der zollrechtliche Empfänger,
im Falle des § 53a Abs. 2 Z 3 der Hersteller
im Falle des § 53a Abs. 2 Z 1 von demjenigen, der die Bestätigung gemäß § 53d Abs. 2 ausgestellt hat,
im Falle des § 53a Abs. 2 Z 2 vom zollrechtlichen Empfänger,
im Falle des § 53a Abs. 2 Z 3 vom Hersteller
(3) Wer eine unrichtige Bestätigung gemäß § 53d Abs. 2 ausstellt, haftet für den dadurch entgangenen Förderungsbeitrag mit dem Förderungsbeitragsschuldner als Gesamtschuldner (§ 891 ABGB). § 53g Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 53j. Fallen die Voraussetzungen für die Förderungsbeitragsschuld nachträglich weg, so hat der Fonds den zuviel entrichteten Förderungsbeitrag über Antrag zu erstatten.
§ 53k. Die im Zusammenhang mit der Beitragserhebung bekanntgewordenen Einzeldaten dürfen - unbeschadet der Geheimhaltungsverpflichtung - nur für Zwecke der Beitragserhebung verwendet werden.
§ 53l. (1) Die Erhebung des Förderungsbeitrages obliegt dem Fonds.
§ 83 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die §§ 19 Abs. 2, 24 Abs. 1 lit. a, 81, 101 Abs. 1, 119, 131, 132, 141 Abs. 1, 143, 144, 146, 151 Abs. 1 bis Abs. 3, 158, 184, 204, 211, 224, 235, 236, 242 und 294 BAO sind sinngemäß anzuwenden.
§ 53m. (1) Der Förderungsbeitrag ist eine Einnahme des Fonds. Der Fonds kann bis 31. Dezember 1987 bis 1 vH und ab 1. Jänner 1988 bis 0,7 vH des Beitragsaufkommens zur Deckung der Kosten, die ihm durch die Erhebung des Förderungsbeitrages erwachsen, verwenden.
(2) Von dem um die Erhebungskosten gemäß Abs. 1 verminderten
jeweiligen Beitragsaufkommen sind monatlich
```
bis einschließlich 30. Juni 1990 .... 5 vH,
```
```
ab 1. Juli 1990 bis einschließlich
```
```
Dezember 1991 ................... 7 vH und
```
```
ab 1. Jänner 1992 bis einschließlich
```
```
Juni 1993 ....................... 4,5 vH
```
an den Bund zur Verwendung für Förderungsmaßnahmen zugunsten anderer Kulturarten sowie zur Förderung von wissenschaftlichen Einrichtungen im Zuckerrübenbereich zu überweisen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Förderungen für Maßnahmen zur Verbesserung von Qualität und Ertrag im Zuckerrübenbau gewähren. Ab 1. Juli 1993 hingegen sind von dem um die Erhebungskosten gemäß Abs. 1 verminderten jeweiligen Beitragsaufkommen monatlich 7,5 vH von der AMA für Marketing und Forschung im Bereich der Agrar- und Ernährungswirtschaft bereitzustellen.
(3) § 53 Abs. 2 bis 3 sind anzuwenden.
(4) Die im Jahr 1991 aus Einnahmen gemäß Abs. 2 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht verwendeten Restmittel in der Höhe von 30 672 946,50 S sind dem Getreidewirtschaftsfonds für die in § 53 Abs. 2 genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.
§ 53m. (1) Der Förderungsbeitrag ist eine Einnahme des Fonds. Der Fonds kann bis 31. Dezember 1987 bis 1 vH und ab 1. Jänner 1988 bis 0,7 vH des Beitragsaufkommens zur Deckung der Kosten, die ihm durch die Erhebung des Förderungsbeitrags erwachsen, verwenden. Ab dem 1. Juli 1993 sind diese von der Agrarmarkt Austria für ihre bei der Beitragserhebung anfallenden Kosten zu verwenden.
(2) Von dem um die Erhebungskosten gemäß Abs. 1 verminderten
jeweiligen Beitragsaufkommen sind monatlich
```
bis einschließlich 30. Juni 1990 .... 5 vH,
```
```
ab 1. Juli 1990 bis einschließlich
```
```
Dezember 1991 ................... 7 vH und
```
```
ab 1. Jänner 1992 bis einschließlich
```
```
Juni 1993 ....................... 4,5 vH
```
an den Bund zur Verwendung für Förderungsmaßnahmen zugunsten anderer Kulturarten sowie zur Förderung von wissenschaftlichen Einrichtungen im Zuckerrübenbereich zu überweisen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Förderungen für Maßnahmen zur Verbesserung von Qualität und Ertrag im Zuckerrübenbau gewähren. Ab 1. Juli 1993 hingegen sind von dem um die Erhebungskosten gemäß Abs. 1 verminderten jeweiligen Beitragsaufkommen monatlich 7,5 vH von der AMA für Marketing und Forschung im Bereich der Agrar- und Ernährungswirtschaft bereitzustellen.
(3) § 53 Abs. 2 bis 3 sind anzuwenden.
(4) Die im Jahr 1991 aus Einnahmen gemäß Abs. 2 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht verwendeten Restmittel in der Höhe von 30 672 946,50 S sind dem Getreidewirtschaftsfonds für die in § 53 Abs. 2 genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.
§ 53n. (1) Wer Saatgut von Hybridmais der Unternummer 1005 10 des Zolltarifs (im folgenden „Saatgut'' genannt)
erstmalig in Verkehr bringt oder
in das Zollgebiet einführt,
(2) Unter Inverkehrbringen ist die Verschaffung der Verfügungsmacht oder der Eigenverbrauch (Aussaat von selbsterzeugtem oder aufbereitetem Saatgut im eigenen Unternehmen) zu verstehen. Für die Einreihung des Saatgutes nach Abs. 1 in die angeführte Nummer des Zolltarifs gilt § 26 Abs. 5 sinngemäß.
§ 53o. (1) Schuldner des Saatgutbeitrages ist
im Falle des § 53n Abs. 1 Z 1 derjenige, der Saatgut in Verkehr bringt, und
im Falle des § 53n Abs. 1 Z 2 der zollrechtliche Empfänger.
(2) Vom Saatgutbeitrag ist die Verwendung von Mais (zB als Vorstufensaatgut, Linien) zur Herstellung von Saatgut befreit.
§ 53p. (1) Der Saatgutbeitrag beträgt
```
je Packungseinheit zu 50000 Körner
```
```
bis einschließlich 30. September 1990..........300 S und
```
```
ab 1. Oktober 1990.............................150 S,
```
```
für jede andere Abgabemenge je angefangene 1000 Körner
```
```
bis einschließlich 30. September 1990............6 S und
```
```
ab 1. Oktober 1990...............................3 S.
```
(2) Soweit der Saatgutbeitrag offen überwälzt wird, ist er als durchlaufender Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen.
§ 53q. (1) Die Saatgutbeitragsschuld entsteht
im Falle des § 53n Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt des Inverkehrbringens,
im Falle des § 53n Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt gemäß § 6 Zollgesetz.
(2) Der Saatgutbeitrag ist spätestens am letzten Tag des auf die Entstehung der Saatgutbeitragsschuld folgenden Kalendermonats an den Fonds zu entrichten.
(3) Der Saatgutbeitragsschuldner hat bis zu dem im Abs. 2 genannten Termin unter Verwendung des hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes beim Fonds eine Saatgutbeitragserklärung einzureichen, in der er den für den Vormonat zu entrichtenden Saatgutbeitrag selbst zu berechnen hat.
(4) Wird der Saatgutbeitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in richtiger Höhe entrichtet, so hat der Fonds den Saatgutbeitrag mit Bescheid vorzuschreiben.
(5) Stellt der Fonds fest, daß der Saatgutbeitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann er eine Erhöhung bis zum Dreifachen des Saatgutbeitrages vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte sowie ob die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann der Fonds, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank um 6 vH übersteigt. Der Erhöhungsbetrag und die Verzugszinsen dürfen nicht überwälzt werden.
§ 53r. (1) Der Saatgutbeitragsschuldner hat zur Feststellung des Saatgutbeitrages und der Grundlagen seiner Berechnung im Inland geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:
Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Saatgutbeitragsschuld (§ 53q Abs. 1),
die Körneranzahl, für die die Saatgutbeitragsschuld entstanden ist.
(2) Zur Feststellung der Saatgutbeitragsgrundlagen kann der Fonds Proben im erforderlichen Ausmaß unentgeltlich entnehmen.
§ 53s. (1) Das Zollamt hat dem Fonds in den Fällen der Abfertigung zum freien Verkehr, der Abrechnung von im Eingang vorgemerkten Waren und der Geltendmachung einer Ersatzforderung oder einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld die ihm aus der Durchführung des Zollverfahrens bekannten Daten, die für die Erhebung des Saatgutbeitrages von Bedeutung sind, bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat entweder automationsunterstützt oder durch einen vom Fonds aufgelegten Vordruck zu erfolgen. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr ist der Vordruck vom Anmelder im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ausgefüllt zur Abfertigung dem Zollamt vorzulegen.
(2) Demjenigen, der Saatgut aus dem Zollgebiet ausführt, ist über Antrag der nachweislich entrichtete Saatgutbeitrag vom Fonds zu erstatten. Der Antrag ist unter Verwendung eines hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes beim Fonds einzureichen.
§ 53t. Die im Zusammenhang mit der Beitragserhebung bekanntgewordenen Einzeldaten dürfen - unbeschadet der Geheimhaltungsverpflichtung - nur für Zwecke der Beitragserhebung verwendet werden.
§ 53u. (1) Die Erhebung des Saatgutbeitrages obliegt dem Fonds.
§ 83 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die §§ 19 Abs. 2, 24 Abs. 1 lit. a, 81, 101 Abs. 1, 119, 131, 132, 141 Abs. 1, 143, 144, 146, 151 Abs. 1 bis Abs. 3, 158, 184, 204, 211, 224, 235, 236, 242 und 294 BAO sind sinngemäß anzuwenden.
§ 53v. (1) Der Saatgutbeitrag ist eine Einnahme des Fonds. Der Fonds kann bis 0,5 vH des Beitragsaufkommens zur Deckung der Kosten, die ihm durch die Erhebung des Saatgutbeitrages erwachsen, verwenden.
(2) Das verbleibende Saatgutbeitragsaufkommen ist für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Getreidewirtschaft und für Förderungsmaßnahmen zugunsten von Ersatzkulturen des Getreidebaues zu verwenden. Der Bund hat für diese Verwendungszwecke dem Fonds über Verlangen Mittel in der halben Höhe der jeweils fälligen Kosten der durchzuführenden Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. Über die gesamten Mittel und über die Durchführung der Maßnahmen verfügt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(3) Der Fonds kann Kredite aufnehmen, um nach Erschöpfung der Mittel im Sinne des Abs. 2 weitere notwendige Maßnahmen durchführen zu können.
(4) Ab dem 1. Juli 1992 sind die Abs. 2 und 3 nur mehr auf jene Sachverhalte anzuwenden, die vor der Ernte 1992 verwirklicht worden sind.
(5) § 53 Abs. 2b und 3 sind anzuwenden.
§ 53v. (1) Der Saatgutbeitrag ist eine Einnahme des Fonds. Der Fonds kann bis 0,5 vH des Beitragsaufkommens zur Deckung der Kosten, die ihm durch die Erhebung des Saatgutbeitrages erwachsen, verwenden. Ab dem 1. Juli 1993 sind diese von der Agrarmarkt Austria für ihre bei der Beitragserhebung anfallenden Kosten zu verwenden.
(2) Das verbleibende Saatgutbeitragsaufkommen ist für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Getreidewirtschaft und für Förderungsmaßnahmen zugunsten von Ersatzkulturen des Getreidebaues zu verwenden. Der Bund hat für diese Verwendungszwecke dem Fonds über Verlangen Mittel in der halben Höhe der jeweils fälligen Kosten der durchzuführenden Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. Über die gesamten Mittel und über die Durchführung der Maßnahmen verfügt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(3) Der Fonds kann Kredite aufnehmen, um nach Erschöpfung der Mittel im Sinne des Abs. 2 weitere notwendige Maßnahmen durchführen zu können.
(4) Ab dem 1. Juli 1992 sind die Abs. 2 und 3 nur mehr auf jene Sachverhalte anzuwenden, die vor der Ernte 1992 verwirklicht worden sind.
(5) § 53 Abs. 2b und 3 sind anzuwenden.
§ 53w. Für Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 1993 verwirklicht werden, ist kein Saatgutbeitrag zu erheben.
C. Organisation der Fonds
§ 54. Organe der Fonds sind
die geschäftsführenden Ausschüsse,
die Obmännerkonferenzen,
die Fachausschüsse sowie
die Kontrollausschüsse.
§ 55. (1) Die geschäftsführenden Ausschüsse der Fonds bestehen aus je sechzehn Mitgliedern. Davon sind je vier Mitglieder namhaft zu machen
von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, darunter der Obmann,
von der Bundesarbeitskammer, darunter ein Obmannstellvertreter,
von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, darunter ein Obmannstellvertreter und
vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, darunter ein Obmannstellvertreter.
(2) Mitglied kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.
(3) Ist die Namhaftmachung von neuen Mitgliedern erforderlich, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Stellen schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern. Bei den dieser Aufforderung gemäß namhaft gemachten Personen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu prüfen, ob sie dem Erfordernis des Abs. 2 entsprechen. Ist dies der Fall, so hat er die namhaft gemachten Personen unverzüglich auf die gesetzmäßige und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen diese Personen die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind. Kommt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jedoch zu der Auffassung, daß die Wählbarkeit einer namhaft gemachten Person nicht gegeben ist, so hat er die Angelobung mit Bescheid abzulehnen. Im Verfahren ist jene Stelle Partei, die diese Person namhaft gemacht hat.
(4) Wird einer Aufforderung zur Namhaftmachung gemäß Abs. 3 innerhalb von vier Wochen nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die erforderlichen Mitglieder zu bestellen.
(5) In gleicher Weise ist eine der Mitgliederzahl entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen, die wahlweise zur Vertretung berufen werden können. Im Fall der Verhinderung eines Obmannes oder Obmannstellvertreters hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitgliedes.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt,
wenn jene Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat, die Namhaftmachung widerruft;
wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat verlorengeht;
im Falle des Verzichts.
(7) Den Vorsitz in den Sitzungen der geschäftsführenden Ausschüsse und der Obmännerkonferenzen führt der Obmann oder in seiner Verhinderung ein Obmannstellvertreter. Die Vertretungsbefugnis kommt den Obmannstellvertretern in nachstehender Reihenfolge zu:
beim Milchwirtschaftsfonds dem von der Bundesarbeitskammer, in dessen Verhinderung dem von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und in dessen Verhinderung dem vom Österreichischen Gewerkschaftsbund namhaft gemachten Obmannstellvertreter,
beim Getreidewirtschaftsfonds dem von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, in dessen Verhinderung dem von der Bundesarbeitskammer und in dessen Verhinderung dem vom Österreichischen Gewerkschaftsbund namhaft gemachten Obmannstellvertreter.
§ 56. (1) Die Obmännerkonferenzen bestehen aus dem Obmann und den drei Obmannstellvertretern des in Betracht kommenden Fonds.
(2) Die Fachausschüsse und die Kontrollausschüsse sind von den geschäftsführenden Ausschüssen einzusetzen, wobei ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs namhaft gemachtes Mitglied den Vorsitz führt. Die Vertretung des Vorsitzenden ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.
(2a) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kontrollausschüsse sind vom Obmann oder bei dessen Verhinderung von einem Obmannstellvertreter auf die gesetzmäßige und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben und erlangen mit ihrer Angelobung die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind.
(3) Die Fonds sind berechtigt, je einen Geschäftsführer und sonstige Angestellte in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag zu bestellen. Hinsichtlich der durch Dienstvertrag eingeräumten Ansprüche haben die Fonds die erforderlichen Vorsorgen zu treffen. Auf das Dienstverhältnis der Fondsbediensteten sind das Angestelltengesetz in der jeweils geltenden Fassung und die für Dienstnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden.
(3a) Die Betrauung einer geeigneten Person mit der Geschäftsführung hat für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu erfolgen, wobei eine neuerliche Betrauung zulässig ist.
(3b) Für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für einen unbefristeten Zeitraum mit der Geschäftsführung betraut sind, beginnt die fünfjährige Funktionsperiode mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(4) Bei der Durchführung der in den Abschnitten A und B dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Prüfungen können sich die Fonds eines Wirtschaftsprüfers bedienen.
(5) Jede der in § 55 Abs. 1 genannten Stellen ist berechtigt, zu den Sitzungen der Kollegialorgane der Fonds Sachverständige heranzuziehen. Die Höchstanzahl der Sachverständigen je in § 55 Abs. 1 genannter Stelle wird durch die Geschäftsordnungen der Fonds festgelegt. Für die Entschädigung gilt § 58 Abs. 2 sinngemäß.
(6) Der Milchwirtschaftsfonds ist berechtigt, zur Überprüfung der Bewirtschaftbarkeit von Pachtbetrieben gemäß § 73 Abs. 2 sowie zur Überprüfung des Vorliegens eines Elementarereignisses gemäß § 73 Abs. 3 Regionalkommissionen einzusetzen. Ferner hat der Milchwirtschaftsfonds den Regionalkommissionen die Vollziehung jener Angelegenheiten zu übertragen, für deren Durchführung die Regionalkommissionen auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgesehen sind. Die Regionalkommission besteht aus vier Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern, wovon je ein Mitglied (Ersatzmitglied) von den im § 55 Abs. 1 genannten Stellen namhaft zu machen ist. Zur Unterstützung bei der Besorgung ihrer Geschäfte kann der Regionalkommission ein Bediensteter des Milchwirtschaftsfonds beigestellt werden.
(7) Die Fonds werden ermächtigt, sofern es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, Dienstnehmer über deren Ersuchen Unternehmen für Zwecke der Beratung, insbesondere in technischen Angelegenheiten, gegen angemessene Entschädigung an den jeweiligen Fonds für einen Zeitraum von höchstens 25 Arbeitstagen im Jahr pro Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen.
§ 56a. (1) Vor der Betrauung einer Person mit der Funktion des Geschäftsführers ist die betreffende Funktion auszuschreiben.
(2) Die Ausschreibung hat der geschäftsführende Ausschuß jenes Fonds zu veranlassen, in dessem Bereich die Betrauung mit der Funktion wirksam werden soll.
(3) Die Ausschreibung hat neben den Aufnahmeerfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluß zu geben.
(4) Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen.
(5) Die Ausschreibung hat jedenfalls im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(6) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.
§ 56b. (1) Die Bewerber haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzugeben, die sie für die Ausübung der Funktion als geeignet erscheinen lassen.
(2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar beim ausschreibenden Fonds einzubringen.
§ 56c. (1) Die Obmännerkonferenz hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse dem geschäftsführenden Ausschuß einen Besetzungsvorschlag mit einer begründeten Stellungnahme zu erstatten.
(2) Die Obmännerkonferenz hat den Besetzungsvorschlag einschließlich der Stellungnahme gemäß Abs. 1 innerhalb von drei Monaten ab dem Ablauf der Bewerbungsfrist dem geschäftsführenden Ausschuß zu erstatten.
§ 56d. Der Inhalt und die Auswertung der Bewerbungsgesuche sowie das Bewerbungsgespräch sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu bewahren.
§ 56e. (1) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion. Er hat keine Parteistellung.
(2) Nach der Vergabe der Funktion hat der geschäftsführende Ausschuß alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.
§ 57. (1) Die Obmänner oder bei deren Verhinderung die gemäß § 55 Abs. 7 zuständigen Obmannstellvertreter haben die Sitzungen der geschäftsführenden Ausschüsse und der Obmännerkonferenzen der Fonds unter Bekanntgabe einer Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung der übrigen Kollegialorgane ist näher durch die Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Die Entscheidungsbefugnis in den von den Fonds zu besorgenden Angelegenheiten obliegt den geschäftsführenden Ausschüssen, soweit die Beschlußfassung nicht durch Verordnung (§ 59) auf die Obmännerkonferenzen, Fachausschüsse oder die Geschäftsführer übertragen wird. Solche Übertragungen können erfolgen, soweit es das Interesse an einer raschen Geschäftsabwicklung erfordert und es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die geschäftsführenden Ausschüsse können für Gruppen der ihnen übertragenen Angelegenheiten Fachausschüsse sowohl mit der selbständigen Erledigung betrauen als auch lediglich zur Vorbereitung und Vorberatung einsetzen.
(3) Die Kontrollausschüsse haben die Gebarung der Fonds zu prüfen und darüber den geschäftsführenden Ausschüssen einen Bericht zu erstatten.
(3a) Die Fonds haben sich unbeschadet der Zuständigkeit der Kontrollausschüsse zur Prüfung ihrer Gebarung sowie des Jahresabschlusses auch eines Wirtschaftsprüfers zu bedienen.
(4) Die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder vorausgesetzt, sind beschlußfähig
die geschäftsführenden Ausschüsse bei Anwesenheit von mindestens zwölf ihrer Mitglieder, unter denen sich der Obmann oder ein Obmannstellvertreter befinden muß;
die Obmännerkonferenzen bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder;
die Fachausschüsse und Kontrollausschüsse bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder, sofern nicht der geschäftsführende Ausschuß unter Bedachtnahme auf eine rasche und ausgewogene Willensbildung etwas Abweichendes festsetzt.
(5) Gültige Beschlüsse der geschäftsführenden Ausschüsse bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen und bei den übrigen Kollegialorganen der Fonds der Stimmeneinhelligkeit. Kommt eine einhellige Auffassung nicht zustande, so ist der Beratungsgegenstand der Obmännerkonferenzen und der Fachausschüsse den geschäftsführenden Ausschüssen zur Beschlußfassung vorzulegen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.
(6) Die Beschlüsse der Kollegialorgane der Fonds werden nach außen vom Obmann oder in dessen Verhinderung von einem Obmannstellvertreter vertreten.
(7) Zur rechtsverbindlichen Zeichnung sind zwei Unterschriften erforderlich, nämlich die des Obmannes oder eines Obmannstellvertreters und des Geschäftsführers oder eines sonstigen Angestellten, der hiezu vom Obmann mit Zustimmung des geschäftsführenden Ausschusses bevollmächtigt werden kann. Auf dieselbe Weise kann ein weiterer Angestellter für den Fall der Verhinderung des Geschäftsführers und des sonstigen zeichnungsberechtigten Angestellten zur rechtsverbindlichen Zeichnung gemeinsam mit dem Obmann oder einem Obmannstellvertreter bevollmächtigt werden. Wer im übrigen zur Fertigung von schriftlichen Ausfertigungen befugt ist, bestimmt der geschäftsführende Ausschuß.
(8) Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kollegialorgane der Fonds sind in Angelegenheiten, die unmittelbar zum Vor- oder Nachteil eines Unternehmens sind, das ihnen gehört, dem sie als Geschäftsführer oder Mitarbeiter angehören oder dessen Bevollmächtigte sie sind, von der Beratung und Beschlußfassung ausgeschlossen.
§ 58. (1) Die Obmänner und Obmannstellvertreter haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Ihre Höhe wird im Einzelfall vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft festgesetzt.
(2) Das Amt der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie allfällige Sitzungsgelder der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der geschäftsführenden Ausschüsse, Fachausschüsse und Kontrollausschüsse werden durch die Geschäftsordnung festgesetzt. Das Sitzungsgeld darf nicht höher sein als die doppelte Aufenthaltsgebühr für einen Tag.
(2a) Abs. 2 gilt für die Tätigkeit der geschäftsführenden Ausschüsse und der Kontrollausschüsse der Fonds zur Prüfung der Gebarung und zur Erstellung der Schlußbilanzen sowie für die erforderlichen Maßnahmen zur Übertragung von Vermögen ab dem 1. Juli 1993 mit der Maßgabe, daß die dabei anfallenden Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie allfällige Sitzungsgelder und Kosten für die Einschaltung von Wirtschaftsprüfern Von der AMA zu tragen sind.
(3) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Regionalkommissionen erhalten als pauschale Abgeltung für alle Aufwendungen einschließlich Reisegebühren für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in der Geschäftsordnung des Milchwirtschaftsfonds festzusetzen ist.
(4) Die Fonds haben Unterlagen und Aufzeichnungen allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd aufzubewahren. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem
bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat,
in den übrigen Fällen der Fonds letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.
(4a) Die Fonds haben sämtliche Unterlagen und Aufzeichnungen nach dem 30. Juni 1993 der AMA (Agrarmarkt Austria) zur weiteren Aufbewahrung zur Verfügung zu stellen. Die geschäftsführenden Ausschüsse und die Kontrollausschüsse sind berechtigt, diese Unterlagen und Aufzeichnungen bis zum Abschluß der Erstellung und Genehmigung der Schlußbilanzen sowie für die erforderlichen Maßnahmen zur Übertragung von Vermögen zu verwenden.
(5) Im übrigen wird die Tätigkeit der Organe der Fonds durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom in Betracht kommenden geschäftsführenden Ausschuß zu beschließen ist und der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft bedarf. In der Geschäftsordnung kann im Interesse einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung insbesondere auch geregelt werden, inwieweit die Organe der Fonds hinsichtlich der von ihnen zu treffenden Verfügungen und Entscheidungen und in sonstigen Angelegenheiten Fondsbedienstete mit der selbständigen Erledigung betrauen können.
§ 58a. Die Tätigkeit der Organe der Fonds endet mit Ausnahme jener der geschäftsführenden Ausschüsse, der Obmännerkonferenzen und der Kontrollausschüsse mit 30. Juni 1993. Die geschäftsführenden Ausschüsse, die Obmännerkonferenzen und die Kontrollausschüsse haben die notwendigen Arbeiten für die Erstellung und Genehmigung der Schlußbilanzen der Fonds sowie für die erforderlichen Maßnahmen zur Übertragung von Vermögen fortzuführen und ihre Tätigkeit mit 31. März 1994 zu beenden.
§ 59. (1) Die Fonds haben Verordnungen (allgemein verbindliche Anordnungen) mit Ausnahme jener, die ausschließlich an untergeordnete Organe ergehen, in von ihnen herauszugebenden Verlautbarungsblättern kundzumachen. Die Fonds können für die Abgabe der Verlautbarungsblätter den Ersatz der Versandkosten sowie einen Druckkostenbeitrag verlangen.
(2) Die Verordnungen (Anordnungen) gemäß Abs. 1 treten am dritten Tag nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit, sofern nicht darin ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist. Verordnungen (Anordnungen) des Milchwirtschaftsfonds, die die Vorschreibung von Ausgleichsbeiträgen oder Regelungen über die Gewährung von Zuschüssen zum Gegenstand haben, können mit rückwirkender Kraft erlassen werden.
§ 60. (1) Der Aufwand des Milchwirtschaftsfonds einschließlich der Kosten der Staatsaufsicht sowie der Kosten, die bei der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen gemäß § 68a entstehen, wird durch Verwaltungskostenbeiträge gedeckt, die die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie ihre wirtschaftlichen Zusammenschlüsse nach den Umsätzen zu leisten haben, die sie in Milch oder Erzeugnissen aus Milch erzielen und die 0,45 vH dieser Umsätze nicht übersteigen dürfen.
(2) Der Aufwand des Getreidewirtschaftsfonds einschließlich der Kosten der Staatsaufsicht sowie der Kosten, die bei der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen gemäß § 68a entstehen, wird durch Verwaltungskostenbeiträge gedeckt, die die Mühlen nach den vermahlenen Vulgareweizenmengen im Rahmen der Handelsvermahlung von Vulgareweizen zu leisten haben und die höchstens 16 Groschen je Kilogramm vermahlener Vulgareweizenmenge betragen. Für Exportvermahlungen sind keine Verwaltungskostenbeiträge zu entrichten.
(3) Die näheren Regelungen über das Ausmaß der Verwaltungskostenbeiträge und über deren Einhebung werden von den Fonds getroffen.
(4) Bei der Verrechnung der Verwaltungskostenbeiträge hat der Milchwirtschaftsfonds § 12 Abs. 3 und der Getreidewirtschaftsfonds § 36 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Milchwirtschaftsfonds kann für Untersuchungen und Begutachtungen, die in seinen Laboratorien im Zuge der Qualitätskontrolle (§ 17) und im Zuge von Verfahren durchgeführt werden, Gebühren erheben, die durch Verordnung (§ 59) entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten festzulegen sind. Zur Entrichtung der Gebühren sind im Falle der Betriebsproben die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, im übrigen die Parteien des Verfahrens verpflichtet. Die Kosten der Untersuchung von Marktproben hat der Milchwirtschaftsfonds aus eigenen Mitteln zu tragen. Für die Erhebung von Gebühren gelten die Bestimmungen über die Verwaltungskostenbeiträge sinngemäß.
(6) Wird die phytosanitäre Kontrolle von auszuführendem Getreide von hiezu befugten Angestellten des Getreidewirtschaftsfonds durchgeführt, so sind hiefür keine Gebühren zu entrichten. Auflaufende Kosten sind vom Getreidewirtschaftsfonds zu decken.
§ 60. (1) Der Aufwand des Milchwirtschaftsfonds einschließlich der Kosten der Staatsaufsicht sowie der Kosten, die bei der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen gemäß § 68a entstehen, wird durch Verwaltungskostenbeiträge gedeckt, die die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie ihre wirtschaftlichen Zusammenschlüsse nach den Umsätzen zu leisten haben, die sie in Milch oder Erzeugnissen aus Milch erzielen und die 0,45 vH dieser Umsätze nicht übersteigen dürfen.
(2) Der Aufwand der AMA im Bereich Getreidewirtschaft einschließlich der Kosten der Staatsaufsicht sowie der Kosten, die bei der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen gemäß § 68a entstehen, sowie jener Kosten, die für den Transportausgleich gemäß § 33 in der Fassung der MOG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, benötigt werden und nicht durch seinerzeit eingehobene Transportausgleichsbeträge abgedeckt werden konnten, wird durch Verwaltungskostenbeiträge gedeckt, die die Mühlen nach den vermahlenen Vulgareweizenmengen im Rahmen der Handelsvermahlung von Vulgareweizen zu leisten haben und die höchstens 20 Groschen je kg vermahlener Vulgareweizenmenge betragen. Für Exportvermahlungen sind keine Verwaltungskostenbeiträge zu entrichten. Mittel, die der GWF gemäß § 2e Abs. 5 Mühlenstrukturverbesserungsgesetz erhalten hat, und nicht im Rahmen von Zuschüssen für Lagerhaltungen von Brotgetreide auszuzahlen hat, sind für Zwecke der Abdeckung eines offenen Fehlbetrages im Rahmen des Transportausgleiches gemäß § 33 in der Fassung MOG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, heranzuziehen.
(3) Die näheren Regelungen über das Ausmaß der Verwaltungskostenbeiträge und über deren Einhebung werden von den Fonds getroffen.
(4) Bei der Verrechnung der Verwaltungskostenbeiträge hat der Milchwirtschaftsfonds § 12 Abs. 3 und der Getreidewirtschaftsfonds § 36 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Milchwirtschaftsfonds kann für Untersuchungen und Begutachtungen, die in seinen Laboratorien im Zuge der Qualitätskontrolle (§ 17) und im Zuge von Verfahren durchgeführt werden, Gebühren erheben, die durch Verordnung (§ 59) entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten festzulegen sind. Zur Entrichtung der Gebühren sind im Falle der Betriebsproben die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, im übrigen die Parteien des Verfahrens verpflichtet. Die Kosten der Untersuchung von Marktproben hat der Milchwirtschaftsfonds aus eigenen Mitteln zu tragen. Für die Erhebung von Gebühren gelten die Bestimmungen über die Verwaltungskostenbeiträge sinngemäß.
(6) Wird die phytosanitäre Kontrolle von auszuführendem Getreide von hiezu befugten Angestellten des Getreidewirtschaftsfonds durchgeführt, so sind hiefür keine Gebühren zu entrichten. Auflaufende Kosten sind vom Getreidewirtschaftsfonds zu decken.
(7) Die AMA kann sich zur Durchführung von Qualitätskontrollen von auszuführendem Getreide fachlich befähigter Personen privater Organisationen bedienen. Die anfallenden Kosten werden im Rahmen der Finanzierung der Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Getreidewirtschaft gemäß § 53 Abs. 2b gedeckt.
§ 60. (1) Der Aufwand des Milchwirtschaftsfonds einschließlich der Kosten der Staatsaufsicht sowie der Kosten, die bei der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen gemäß § 68a entstehen, wird durch Verwaltungskostenbeiträge gedeckt, die die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie ihre wirtschaftlichen Zusammenschlüsse nach den Umsätzen zu leisten haben, die sie in Milch oder Erzeugnissen aus Milch erzielen und die 0,45 vH dieser Umsätze nicht übersteigen dürfen.
(2) Der Aufwand der AMA im Bereich Getreidewirtschaft einschließlich der Kosten der Staatsaufsicht sowie der Kosten, die bei der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen gemäß § 68a entstehen, sowie jener Kosten, die für den Transportausgleich gemäß § 33 in der Fassung der MOG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, benötigt werden und nicht durch seinerzeit eingehobene Transportausgleichsbeträge abgedeckt werden konnten, wird durch Verwaltungskostenbeiträge gedeckt, die die Mühlen nach den vermahlenen Vulgareweizenmengen im Rahmen der Handelsvermahlung von Vulgareweizen zu leisten haben und die höchstens 20 Groschen je kg vermahlener Vulgareweizenmenge betragen. Für Exportvermahlungen sind keine Verwaltungskostenbeiträge zu entrichten. Mittel, die der GWF gemäß § 2e Abs. 5 Mühlenstrukturverbesserungsgesetz erhalten hat, und nicht im Rahmen von Zuschüssen für Lagerhaltungen von Brotgetreide auszuzahlen hat, sind für Zwecke der Abdeckung eines offenen Fehlbetrages im Rahmen des Transportausgleiches gemäß § 33 in der Fassung MOG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, heranzuziehen.
(3) Die näheren Regelungen über das Ausmaß der Verwaltungskostenbeiträge und über deren Einhebung werden von den Fonds getroffen.
(4) Bei der Verrechnung der Verwaltungskostenbeiträge hat der Milchwirtschaftsfonds § 12 Abs. 3 und der Getreidewirtschaftsfonds § 36 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Milchwirtschaftsfonds kann für Untersuchungen und Begutachtungen, die in seinen Laboratorien im Zuge der Qualitätskontrolle (§ 17) und im Zuge von Verfahren durchgeführt werden, Gebühren erheben, die durch Verordnung (§ 59) entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten festzulegen sind. Zur Entrichtung der Gebühren sind im Falle der Betriebsproben die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, im übrigen die Parteien des Verfahrens verpflichtet. Die Kosten der Untersuchung von Marktproben hat der Milchwirtschaftsfonds aus eigenen Mitteln zu tragen. Für die Erhebung von Gebühren gelten die Bestimmungen über die Verwaltungskostenbeiträge sinngemäß.
(6) Wird die phytosanitäre Kontrolle von auszuführendem Getreide von hiezu befugten Angestellten des Getreidewirtschaftsfonds durchgeführt, so sind hiefür keine Gebühren zu entrichten. Auflaufende Kosten sind vom Getreidewirtschaftsfonds zu decken.
(7) Die AMA kann sich zur Durchführung von Qualitätskontrollen von auszuführendem Getreide fachlich befähigter Personen privater Organisationen bedienen. Die anfallenden Kosten werden im Rahmen der Finanzierung der Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Getreidewirtschaft gemäß § 53 Abs. 2b gedeckt.
(8) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Sachverhalte, die nach dem 28. Februar 1995 verwirklicht werden, nicht mehr anzuwenden.
§ 61. (1) Anläßlich der Einfuhr der im § 1 genannten Waren ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe den Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 nicht übersteigen darf. Der Beitragssatz ist vom Milchwirtschaftsfonds durch Verordnung (§ 59) festzulegen, wobei als Bemessungsgrundlage der Zollwert der Waren oder, sofern für die Waren eine Abgabe, für die der Zollwert nicht die Bemessungsgrundlage bildet, vorgesehen ist, die gemäß § 5 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Grundlage heranzuziehen ist. Ein Beschluß des Milchwirtschaftsfonds über den Beitragssatz darf nur kundgemacht werden, wenn er vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister für Finanzen bestätigt worden ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages versagt wird.
(2) Die Erträge aus dem Beitrag sind in einem Ausmaß von 96 vH dem Milchwirtschaftsfonds zur Deckung seines Aufwandes einschließlich der Kosten der Staatsaufsicht sowie der Kosten, die bei der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen gemäß § 68a entstehen, zu überweisen. Die verbleibenden 4 vH der Erträge dienen zur Deckung der Kosten, die dem Bund bei der Erhebung des Beitrages erwachsen.
(3) Die Erhebung des Beitrages obliegt den Zollämtern; für die Erhebung dieses Beitrages gelten die für die Erhebung der Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß.
§ 61. (1) Anläßlich der Einfuhr der im § 1 genannten Waren ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe den Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 nicht übersteigen darf. Der Beitragssatz ist vom Milchwirtschaftsfonds durch Verordnung (§ 59) festzulegen, wobei als Bemessungsgrundlage der Zollwert der Waren oder, sofern für die Waren eine Abgabe, für die der Zollwert nicht die Bemessungsgrundlage bildet, vorgesehen ist, die gemäß § 5 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Grundlage heranzuziehen ist. Ein Beschluß des Milchwirtschaftsfonds über den Beitragssatz darf nur kundgemacht werden, wenn er vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister für Finanzen bestätigt worden ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages versagt wird.
(2) Die Erträge aus dem Beitrag sind in einem Ausmaß von 96 vH dem Milchwirtschaftsfonds zur Deckung seines Aufwandes einschließlich der Kosten der Staatsaufsicht sowie der Kosten, die bei der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen gemäß § 68a entstehen, zu überweisen. Die verbleibenden 4 vH der Erträge dienen zur Deckung der Kosten, die dem Bund bei der Erhebung des Beitrages erwachsen.
(3) Die Erhebung des Beitrages obliegt den Zollämtern; für die Erhebung dieses Beitrages gelten die für die Erhebung der Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 1994 verwirklicht werden, nicht mehr anzuwenden.
§ 61a. Ab dem 1. Juli 1993 sind § 60 Abs. 1 bis 5 und § 61 mit der Maßgabe durch die AMA anzuwenden, daß die Verwaltungskostenbeiträge den Verwaltungsaufwand der AMA abzüglich der ihr gemäß § 20 Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, in Verbindung mit § 39 des AMA-Gesetzes 1992 für diese Zwecke zufließenden Mittel abdecken. Die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge darf dabei die in § 60 Abs. 1 und 2 festgesetzten Höchstwerte nicht übersteigen.
§ 61a. Ab dem 1. Juli 1993 sind § 60 Abs. 1 bis 5 und § 61 mit der Maßgabe durch die AMA anzuwenden, daß die Verwaltungskostenbeiträge den Verwaltungsaufwand der AMA einschließlich der Kosten der Staatsaufsicht abdecken, abzüglich jener Mittel, die der AMA
gemäß § 20 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 621, in Verbindung mit § 39 des AMA-Gesetzes 1992 und
gemäß § 53 Abs. 1, § 53m Abs. 1 und § 53v Abs. 1 oder auf Grund von ähnlichen, den Verwaltungsaufwand der AMA vermindernden Bestimmungen zufließen. Die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge darf dabei die in § 60 Abs. 1 und 2 festgesetzten Höchstwerte nicht übersteigen.
§ 62. Die Organe der Fonds haben die Fondsmittel unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten.
§ 63. (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechtes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu den Sitzungen der geschäftsführenden Ausschüsse einzuladen; er kann sich durch Bedienstete seines Bundesministeriums vertreten lassen. Weiters sind die Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen einzuladen, die sich durch je einen Bediensteten ihres Bundesministeriums vertreten lassen können. Den genannten Bundesministern beziehungsweise ihren Vertretern kommt bei den Sitzungen beratende Stimme zu. Ihnen sind die Protokolle über die Sitzungen der geschäftsführenden Ausschüsse vorzulegen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist verpflichtet, gegen Beschlüsse, die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen, Einspruch zu erheben. Jeder Einspruch bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und - soweit es sich um finanzielle Angelegenheiten handelt - für Finanzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat jeden Einspruch unverzüglich den genannten Bundesministern zur Kenntnis zu bringen. Falls die Zustimmung nicht binnen zwei Wochen nach Erhebung des Einspruches versagt wird, gilt sie als erteilt.
(3) Ist ein Einspruch erhoben worden, so darf ein Beschluß nur durchgeführt werden, wenn die im Abs. 2 vorgesehene Zustimmung versagt wird.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darf einem Fonds eine Weisung (Art. 20 Abs. 1 B-VG) nur erteilen, wenn der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit es sich aber um finanzielle Angelegenheiten handelt, überdies der Bundesminister für Finanzen der Weisung zugestimmt haben.
(5) Die in den Abs. 1, 2 und 4 vorgesehene Mitwirkung beziehungsweise Zustimmung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten entfällt ab dem 1. Jänner 1992.
§ 64. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 330/1988)
§ 65. (1) Schriften und Amtshandlungen in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Die Fonds sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2) Die Fonds sind berechtigt, in den von ihnen durchzuführenden behördlichen Verfahren die Bezirksverwaltungsbehörden um Beweisaufnahmen und Erhebungen zu ersuchen (§ 55 AVG).
(3) Die Fonds sind nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsstrafbehörden und Gerichten über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes anhängigen Strafverfahren zu verständigen.
§ 66. (1) Die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigten personenbezogenen Daten dürfen von den Fonds automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden. Dasselbe gilt für die Personalverwaltung und Haushaltsgebarung der Fonds.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, den Fonds verarbeitete Daten betreffend den Außenhandel mit Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, sowie Daten betreffend absatzfördernde Maßnahmen für solche Produkte zu übermitteln, sofern diese Daten von den Fonds für die Besorgung ihrer Aufgaben benötigt werden.
(3) Die Fonds haben über Aufforderung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten betreffend die Erzeugung, die Anlieferung, die Qualität, die Lagerung und die Vermarktung von Waren sowie den Außenhandel mit Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, zu übermitteln, soweit diese Daten vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur besseren Beurteilung des Milch- und Getreidemarktes benötigt werden.
(4) Der Milchwirtschaftsfonds ist ermächtigt, Daten nach Abs. 1 erster Satz auch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes unbedingt erforderlich ist.
(5) Der Milchwirtschaftsfonds hat über Aufforderung gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten, die den Inhalt von Bescheiden zur Feststellung von Importausgleichen bilden, den mit der Erhebung des Importausgleiches befaßten Behörden zu übermitteln.
(6) Der Getreidewirtschaftsfonds hat über Aufforderung gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten, die den Import von Getreide betreffen, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für Zwecke der Stärkeförderung zu übermitteln. Diese Verpflichtung entfällt ab 1. Jänner 1992.
§ 67. (1) Das Geschäftsjahr des Milchwirtschaftsfonds fällt mit dem Kalenderjahr zusammen, das Geschäftsjahr des Getreidewirtschaftsfonds dauert vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres.
(2) Der Milchwirtschaftsfonds hat bis zum 15. Oktober und der Getreidewirtschaftsfonds bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Rechnungshof einen Bericht samt Rechnungsabschluß über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.
(3) Die Gebarung der Fonds unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
(BGBl. Nr. 259/1976, Art. II Z 30)
§ 67a. (1) Das Geschäftsjahr des Milchwirtschaftsfonds endet im Jahr 1993 mit 30. Juni 1993.
(2) Die geschäftsführenden Ausschüsse der Fonds haben bis 31. März 1994 die Schlußbilanzen fertigzustellen und zu genehmigen. Vor Genehmigung der Schlußbilanzen sind diese von den Kontrollausschüssen zu prüfen und darüber den geschäftsführenden Ausschüssen jeweils ein Bericht zu erstatten. Dabei ist § 57 Abs. 3a anzuwenden.
(3) Die Fonds haben die genehmigten Schlußbilanzen bis zum 15. April 1994 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Rechnungshof vorzulegen.
§ 68. (1) Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung von Ausgleichs-, Transportkosten- und Verwaltungskostenbeiträgen haben die Fonds die Zahlungsverpflichtung durch Bescheid vorzuschreiben. Die durch Bescheid rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichs-, Transportkosten- und Verwaltungskostenbeiträge sind im Verwaltungsweg einzubringen.
(2) Die Bescheide der Fonds über die Festsetzung von Zuschüssen unterliegen keinem ordentlichen Rechtsmittel; ebenso die Bescheide des Milchwirtschaftsfonds in Angelegenheiten des § 16 Abs. 9 erster Satz sowie die Bescheide des Getreidewirtschaftsfonds in Angelegenheiten des § 28 Abs. 3, 4 und 6, des § 29 Abs. 1 und 4. Gegen sonstige Bescheide ist die Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zulässig.
(3) Die Fonds haben zu Unrecht gewährte Zuschüsse mit Bescheid zurückzufordern.
(4) Das Recht, Beiträge und Zuschüsse nach diesem Bundesgesetz festzusetzen oder zu beanspruchen oder zu Unrecht geleistete Beiträge und Zuschüsse zurückzufordern, unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Leistungspflicht oder der Leistungsanspruch entstanden ist oder für das zu Unrecht Leistungen erbracht wurden. Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung gilt § 209 Abs. 1 und § 238 BAO sinngemäß.
§ 68. (1) Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung von Ausgleichs-, Transportkosten- und Verwaltungskostenbeiträgen haben die Fonds die Zahlungsverpflichtung durch Bescheid vorzuschreiben. Die durch Bescheid rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichs-, Transportkosten- und Verwaltungskostenbeiträge sind im Verwaltungsweg einzubringen.
(2) Die Bescheide der Fonds über die Festsetzung von Zuschüssen unterliegen keinem ordentlichen Rechtsmittel; ebenso die Bescheide des Milchwirtschaftsfonds in Angelegenheiten des § 16 Abs. 9 erster Satz sowie die Bescheide des Getreidewirtschaftsfonds in Angelegenheiten des § 28 Abs. 3, 4 und 6, des § 29 Abs. 1 und 4. Gegen sonstige Bescheide ist die Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zulässig.
(3) Die Fonds haben zu Unrecht gewährte Zuschüsse mit Bescheid zurückzufordern.
(3a) Für die Schätzung der Berechnungsgrundlage (Bemessungsgrundlage) für Beiträge nach § 2b Abs. 4 bis 6, § 3 Abs. 2, § 8, § 9, § 11, § 46, § 53a, § 53n, § 60 Abs. 1 und 2 sowie § 61 und für Zuschüsse nach § 5 ist § 184 BAO sinngemäß anzuwenden.
(4) Das Recht, Beiträge und Zuschüsse nach diesem Bundesgesetz festzusetzen oder zu beanspruchen oder zu Unrecht geleistete Beiträge und Zuschüsse zurückzufordern, unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Leistungspflicht oder der Leistungsanspruch entstanden ist oder für das zu Unrecht Leistungen erbracht wurden. Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung gilt § 209 Abs. 1 und § 238 BAO sinngemäß.
§ 68a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, die Fonds unter Bedachtnahme auf ihren Wirkungsbereich oder mit diesem im Zusammenhang stehenden Produktionsalternativen mit der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen zu beauftragen. Diese Maßnahmen sind von den Fonds gemäß den Richtlinien oder Aufträgen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen hat, durchzuführen.
(2) Kosten, die bei der Abwicklung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 entstehen, sind bei den Fonds durch Einnahmen aus Verwaltungskostenbeiträgen (§ 60) und Beiträgen gemäß § 61 zu bedecken.
(3) Soweit bei den Fonds bei der Abwicklung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 Zinsen anfallen, sind diese Zinsen von den Fonds monatlich in dem auf den Anfall der Zinsen folgenden Monat an den Bund abzuführen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist berechtigt, bei den Fonds Kontrollen über die widmungsgemäße Verwendung der für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 aufgewendeten Mittel durchzuführen.
D. Absatzförderung im Bereich der Milchwirtschaft
§ 69. Im Sinne dieses Abschnittes sind
Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
Erzeugnisse aus Milch: Rahm, Butter und Käse (einschließlich Topfen);
Basiszeitraum: Zeitraum von 12 Kalendermonaten, der mit 30. April vor Beginn eines Wirtschaftsjahres endet;
Wirtschaftsjahr: Zeitraum 1. Juli bis einschließlich 30. Juni des folgenden Jahres;
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe: Unternehmen, die Milch unter Erhaltung ihrer Wesensart bearbeiten (zum Beispiel pasteurisieren, homogenisieren, auf einen bestimmten Fettgehalt einstellen) oder zu Erzeugnissen aus Milch verarbeiten, soweit diese Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1973 unterliegen oder lediglich gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a der Gewerbeordnung 1973 von deren Bestimmungen ausgenommen sind, sowie die wirtschaftlichen Zusammenschlüsse solcher Unternehmen;
zuständiger Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb:
Eigengewicht: Gewicht der Ware ohne Umschließung;
Inlandsabsatz: die im Inland erzeugte Milchmenge, die in einem Wirtschaftsjahr, berechnet auf der Basis der Fetttrockenmasse, in unbearbeiteter, bearbeiteter oder verarbeiteter Form im Inland abgesetzt wurde.
§ 69a. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die aus Gründen einer rationellen Bewirtschaftung auf anerkannten Almen (§ 71 Abs. 3 und 4) ausschließlich Milch von anerkannten Almen zu Erzeugnissen aus Milch verarbeiten, gelten als Milcherzeuger, wenn sie ab dem Wirtschaftsjahr 1992/93 eine schriftliche Mitteilung an den Milchwirtschaftsfonds abgeben, daß sie nicht als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gewertet werden wollen. Gleichzeitig haben sie dem Milchwirtschaftsfonds mitzuteilen, ob sie hinsichtlich der nach diesem Abschnitt zu entrichtenden Beiträge selbst als Beitragsschuldner gelten sollen oder mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes dieser als Beitragsschuldner gelten soll.
§ 69b. Bei Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union vor Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 sind für den dadurch verkürzten Berechnungszeitraum die Bestimmungsgrößen Inlandsabsatz und Milchmenge (Anlieferung), die zur Ermittlung der Anteile des Finanzierungserfordernisses gemäß § 70 notwendig sind, auf Basis der sich für das gesamte Kalenderjahr 1994 ergebenden Bestimmungsgrößen heranzuziehen.
§ 69c. Für den Fall, daß in Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist, verkürzt sich das Wirtschaftsjahr 1994/95 bei Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union vor dem 30. Juni 1995 entsprechend.
§ 70. Das sich aus der zusätzlichen Absatz- und Verwertungsmenge ergebende gesamte Finanzierungserfordernis ist wie folgt zu bedecken:
Im Umfang des Anteiles,
welcher jener Milchmenge entspricht, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festgelegt wurde und den Inlandsabsatz bis 16% übersteigt, durch Mittel des Bundes;
welcher einer Milchmenge entspricht, die den Inlandsabsatz um weitere 0 bis 6% übersteigt, und welcher weiters zur Bedeckung der Prämienvorauszahlung und Gewährung der Lieferrücknahmeprämie (§ 73 Abs. 10 und 11) erforderlich ist, durch Mittel aus dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag (§ 71 Abs. 1), sofern nicht § 77 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz zur Anwendung kommt;
welcher jener Milchmenge entspricht, die darüber hinaus von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben übernommen wird, durch Mittel aus dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag (§ 71 Abs. 2).
§ 70. Das sich aus der zusätzlichen Absatz- und Verwertungsmenge ergebende gesamte Finanzierungserfordernis ist wie folgt zu bedecken:
Im Umfang des Anteiles,
welcher jener Milchmenge entspricht, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festgelegt wurde und den Inlandsabsatz bis 16% übersteigt, durch Mittel des Bundes;
welcher einer Milchmenge entspricht, die den Inlandsabsatz um weitere 0 bis 6% übersteigt, und welcher weiters zur Bedeckung der Prämienvorauszahlung und Gewährung der Lieferrücknahmeprämie (§ 73 Abs. 10 und 11) erforderlich ist, durch Mittel aus dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag (§ 71 Abs. 1), sofern nicht § 77 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz zur Anwendung kommt;
welcher jener Milchmenge entspricht, die darüber hinaus von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben übernommen wird, durch Mittel aus dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag (§ 71 Abs. 2).
§ 70a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bis 31. Mai für das am folgenden 1. Juli beginnende Wirtschaftsjahr (in der Folge „nächstes Wirtschaftsjahr'') durch Verordnung die Höhe des Bundesanteiles (§ 70 Z 1) festzusetzen.
(2) Der Prozentsatz des Bundesanteiles ist dabei unter Berücksichtigung einer voraussichtlichen Entwicklung der Anlieferung und des Inlandsabsatzes an Milch in bearbeiteter und verarbeiteter Form sowie der für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Milchwirtschaft voraussichtlich anfallenden Waren und der dafür erforderlichen Mittel für das nächste Wirtschaftsjahr derart festzusetzen, daß mit den für diese Zwecke verfügbaren Bundesmitteln das Auslangen gefunden werden kann.
(3) Der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds hat Unterlagen betreffend die voraussichtliche Entwicklung der Anlieferung und des Inlandsabsatzes an Milch in bearbeiteter und verarbeiteter Form sowie der für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Milchwirtschaft voraussichtlich anfallenden Waren und der dafür insgesamt erforderlichen Mittel für das nächste Wirtschaftsjahr dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft rechtzeitig bekanntzugeben.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat diese Unterlagen des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundesarbeitskammer sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund so zeitgerecht zu übermitteln, daß diesen Stellen bis zur Anhörung nach Abs. 1 mindestens drei volle Werktage zur Verfügung stehen.
§ 71. (1) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt, ist ein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag zu entrichten.
(2) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger über die diesem zustehende Einzelrichtmenge hinaus übernimmt oder die ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt, ist ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag zu entrichten.
(3) Ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag ist nicht zu entrichten für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die auf einer Alm und auf der Futtergrundlage dieser Alm - ausgenommen bei Vorliegen eines Elementarereignisses - erzeugt werden. Ein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag ist ferner nicht zu entrichten für Butter, die auf Almen erzeugt wird und für die von derselben Alm eine entsprechende Menge an Käse übernommen wird. Als Almen gelten Grünlandflächen,
die infolge ihrer Höhenlage und klimatischen Verhältnisse nur im Sommer und getrennt von den Heimgütern der auf ihnen gehaltenen Milchkühe bewirtschaftet werden und
von denen die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder eine Sammelstelle erfolgt oder Milch und Erzeugnisse aus Milch unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden.
(4) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben eine Liste der Almen ihres Einzugsgebietes zu führen, dem Milchwirtschaftsfonds auf Verlangen Einsicht zu gewähren und den in Betracht kommenden Milchlieferanten darüber Auskunft zu erteilen, ob sie in die Liste aufgenommen sind. Änderungen in den Listen sind vom Milchwirtschaftsfonds nur mit Wirkung vom Beginn des Wirtschaftsjahres an vorzunehmen, das auf die Feststellung des Milchwirtschaftsfonds folgt, daß die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht oder nicht mehr vorliegen. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe können milcherzeugende Betriebe in die Liste der Almen nur mit vorherigem Bescheid des Milchwirtschaftsfonds aufnehmen.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 380/1991,
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des Verfassungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 426/1991)
(6) Für Milch (§ 1 Abs. 1) und Erzeugnisse aus Milch (§ 1 Abs. 2), die ein Milcherzeuger an jemand anderen als einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb veräußert, sowie in den Fällen des § 13 Abs. 2 Z 4 und 5 ist eine Abhofpauschale zu entrichten, die sämtliche Beiträge nach diesem Bundesgesetz ersetzt. Eine Abhofpauschale ist nicht zu entrichten für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die auf einer Alm und gemäß Abs. 3 auf der Futtergrundlage dieser Alm erzeugt und gemäß § 16 auf dieser Alm unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden. Ferner ist keine Abhofpauschale in den Fällen des § 13 Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie für die jedem milcherzeugenden Betrieb zustehende Freimenge zu entrichten. Die Freimenge beträgt pro Wirtschaftsjahr für milcherzeugende Betriebe mit einer Einzelrichtmenge 1 800 kg Milch (§ 69 Z 1) und für milcherzeugende Betriebe ohne Einzelrichtmenge 5 400 kg Milch und ist bei Erzeugnissen aus Milch (§ 69 Z 2) gemäß § 72 umzurechnen. Die Höhe dieser Abhofpauschale beträgt je Kilogramm
```
Kuhmilch ............................................... 1,50 S
```
```
Rahm ................................................... 7,00 S
```
```
Topfen ................................................. 7,00 S
```
```
Käse (ausgenommen Topfen) .............................. 10,00 S
```
```
Butter ................................................. 12,00 S
```
```
sonstige Erzeugnisse aus Milch ......................... 1,50 S
```
In den Inlandsabsatz (§ 69 Z 8) sind jene Mengen aufzunehmen, für die eine Abhofpauschale zu entrichten ist. Für Milcherzeuger, die beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einen Antrag auf pauschalierte Verrechnung der Abhofpauschale stellen, ist die Verrechnung der Abhofpauschale ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten im Umfang der von den Milcherzeugern pauschal gemeldeten Mengen - getrennt nach einzelnen Warenarten - vorzunehmen. Änderungen der pauschaliert gemeldeten Mengen sowie die Aufhebung der pauschalierten Verrechnung sind mit Wirkung des auf die Meldung folgenden Kalendermonates wirksam und dem Milcherzeuger vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen.
(7) Für die Entstehung der Beitragsschuld für die Abhofpauschale gilt § 78 und hinsichtlich des Beitragsschuldners § 79 sinngemäß. Die Beitragsschuld für die Abhofpauschale ist
soweit sie durch Veräußerung von Milch (§ 1 Abs. 1) und Erzeugnissen aus Milch (§ 1 Abs. 2) von einem milcherzeugenden Betrieb mit Einzelrichtmenge entstanden ist, für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Kalendermonates und
in allen übrigen Fällen für jedes Kalendervierteljahr bis zum Ende des diesem Zeitraum folgenden Kalendermonates
(8) Die Entrichtung der Abhofpauschale gemäß den Abs. 6 und 7 entfällt in jenen Fällen, in denen ein entsprechender Tatbestand nach dem 30. Juni 1991 verwirklicht wird.
§ 71. (1) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt, ist ein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag zu entrichten.
(2) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger über die diesem zustehende Einzelrichtmenge hinaus übernimmt oder die ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt, ist ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag zu entrichten.
(3) Ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag ist nicht zu entrichten für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die auf einer Alm und auf der Futtergrundlage dieser Alm - ausgenommen bei Vorliegen eines Elementarereignisses - erzeugt werden. Ein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag ist ferner nicht zu entrichten für Butter, die auf Almen erzeugt wird und für die von derselben Alm eine entsprechende Menge an Käse übernommen wird. Als Almen gelten Grünlandflächen,
die infolge ihrer Höhenlage und klimatischen Verhältnisse nur im Sommer und getrennt von den Heimgütern der auf ihnen gehaltenen Milchkühe bewirtschaftet werden und
von denen die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder eine Sammelstelle erfolgt oder Milch und Erzeugnisse aus Milch unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden.
(4) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben eine Liste der Almen ihres Einzugsgebietes - ab 1. Jänner 1994 Almen jener Landwirte, mit denen sie einen Liefervertrag abgeschlossen haben (§ 14a Abs. 2) oder hinsichtlich derer § 14a Abs. 2 erster Satz anzuwenden ist - zu führen, der AMA auf Verlangen Einsicht zu gewähren und den in Betracht kommenden Milchlieferanten darüber Auskunft zu erteilen, ob sie in die Liste aufgenommen sind. Änderungen in den Listen sind von der AMA nur mit Wirkung vom Beginn des Wirtschaftsjahres an vorzunehmen, das auf die Feststellung der AMA folgt, daß die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht oder nicht mehr vorliegen. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe können milcherzeugende Betriebe in die Liste der Almen nur mit vorherigem Bescheid der AMA aufnehmen.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 380/1991, Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des Verfassungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 426/1991)
(6) Für Milch (§ 1 Abs. 1) und Erzeugnisse aus Milch (§ 1 Abs. 2), die ein Milcherzeuger an jemand anderen als einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb veräußert, sowie in den Fällen des § 13 Abs. 2 Z 4 und 5 ist eine Abhofpauschale zu entrichten, die sämtliche Beiträge nach diesem Bundesgesetz ersetzt. Eine Abhofpauschale ist nicht zu entrichten für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die auf einer Alm und gemäß Abs. 3 auf der Futtergrundlage dieser Alm erzeugt und gemäß § 16 auf dieser Alm unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden. Ferner ist keine Abhofpauschale in den Fällen des § 13 Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie für die jedem milcherzeugenden Betrieb zustehende Freimenge zu entrichten. Die Freimenge beträgt pro Wirtschaftsjahr für milcherzeugende Betriebe mit einer Einzelrichtmenge 1 800 kg Milch (§ 69 Z 1) und für milcherzeugende Betriebe ohne Einzelrichtmenge 5 400 kg Milch und ist bei Erzeugnissen aus Milch (§ 69 Z 2) gemäß § 72 umzurechnen. Die Höhe dieser Abhofpauschale beträgt je Kilogramm
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Kuhmilch ............................................... 1,50 S
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Rahm ................................................... 7,00 S
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Topfen ................................................. 7,00 S
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Käse (ausgenommen Topfen) .............................. 10,00 S
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Butter ................................................. 12,00 S
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sonstige Erzeugnisse aus Milch ......................... 1,50 S
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In den Inlandsabsatz (§ 69 Z 8) sind jene Mengen aufzunehmen, für die eine Abhofpauschale zu entrichten ist. Für Milcherzeuger, die beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einen Antrag auf pauschalierte Verrechnung der Abhofpauschale stellen, ist die Verrechnung der Abhofpauschale ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten im Umfang der von den Milcherzeugern pauschal gemeldeten Mengen - getrennt nach einzelnen Warenarten - vorzunehmen. Änderungen der pauschaliert gemeldeten Mengen sowie die Aufhebung der pauschalierten Verrechnung sind mit Wirkung des auf die Meldung folgenden Kalendermonates wirksam und dem Milcherzeuger vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen.
(7) Für die Entstehung der Beitragsschuld für die Abhofpauschale gilt § 78 und hinsichtlich des Beitragsschuldners § 79 sinngemäß. Die Beitragsschuld für die Abhofpauschale ist
soweit sie durch Veräußerung von Milch (§ 1 Abs. 1) und Erzeugnissen aus Milch (§ 1 Abs. 2) von einem milcherzeugenden Betrieb mit Einzelrichtmenge entstanden ist, für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Kalendermonates und
in allen übrigen Fällen für jedes Kalendervierteljahr bis zum Ende des diesem Zeitraum folgenden Kalendermonates
(8) Die Entrichtung der Abhofpauschale gemäß den Abs. 6 und 7 entfällt in jenen Fällen, in denen ein entsprechender Tatbestand nach dem 30. Juni 1991 verwirklicht wird.
§ 71. (1) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die
ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt oder
ein Milcherzeuger an einen anderen als einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb - ausgenommen in den Fällen des § 13 Abs. 2 Z 1 bis 7 - abgibt,
(2) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die
der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger über die diesem zustehende Einzelrichtmenge hinaus übernimmt oder
ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt oder
ein Milcherzeuger an einen anderen als einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb - ausgenommen in den Fällen des § 13 Abs. 2 Z 1 bis 7 - abgibt,
(3) Ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag ist nicht zu entrichten für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die auf einer Alm und auf der Futtergrundlage dieser Alm - ausgenommen bei Vorliegen eines Elementarereignisses - erzeugt werden. Ein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag ist ferner nicht zu entrichten für Butter, die auf Almen erzeugt wird und für die von derselben Alm eine entsprechende Menge an Käse übernommen wird. Als Almen gelten Grünlandflächen,
die infolge ihrer Höhenlage und klimatischen Verhältnisse nur im Sommer und getrennt von den Heimgütern der auf ihnen gehaltenen Milchkühe bewirtschaftet werden und
von denen die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder eine Sammelstelle erfolgt oder Milch und Erzeugnisse aus Milch unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden.
(4) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben eine Liste der Almen ihres Einzugsgebietes - ab 1. Jänner 1994 Almen jener Landwirte, mit denen sie einen Liefervertrag abgeschlossen haben (§ 14a Abs. 2) oder hinsichtlich derer § 14a Abs. 2 erster Satz anzuwenden ist - zu führen, der AMA auf Verlangen Einsicht zu gewähren und den in Betracht kommenden Milchlieferanten darüber Auskunft zu erteilen, ob sie in die Liste aufgenommen sind. Änderungen in den Listen sind von der AMA nur mit Wirkung vom Beginn des Wirtschaftsjahres an vorzunehmen, das auf die Feststellung der AMA folgt, daß die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht oder nicht mehr vorliegen. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe können milcherzeugende Betriebe in die Liste der Almen nur mit vorherigem Bescheid der AMA aufnehmen.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 380/1991, Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des Verfassungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 426/1991)
(6) Für Milch (§ 1 Abs. 1) und Erzeugnisse aus Milch (§ 1 Abs. 2), die ein Milcherzeuger an jemand anderen als einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb veräußert, sowie in den Fällen des § 13 Abs. 2 Z 4 und 5 ist eine Abhofpauschale zu entrichten, die sämtliche Beiträge nach diesem Bundesgesetz ersetzt. Eine Abhofpauschale ist nicht zu entrichten für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die auf einer Alm und gemäß Abs. 3 auf der Futtergrundlage dieser Alm erzeugt und gemäß § 16 auf dieser Alm unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden. Ferner ist keine Abhofpauschale in den Fällen des § 13 Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie für die jedem milcherzeugenden Betrieb zustehende Freimenge zu entrichten. Die Freimenge beträgt pro Wirtschaftsjahr für milcherzeugende Betriebe mit einer Einzelrichtmenge 1 800 kg Milch (§ 69 Z 1) und für milcherzeugende Betriebe ohne Einzelrichtmenge 5 400 kg Milch und ist bei Erzeugnissen aus Milch (§ 69 Z 2) gemäß § 72 umzurechnen. Die Höhe dieser Abhofpauschale beträgt je Kilogramm
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Kuhmilch ............................................... 1,50 S
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Rahm ................................................... 7,00 S
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Topfen ................................................. 7,00 S
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Käse (ausgenommen Topfen) .............................. 10,00 S
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Butter ................................................. 12,00 S
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sonstige Erzeugnisse aus Milch ......................... 1,50 S
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In den Inlandsabsatz (§ 69 Z 8) sind jene Mengen aufzunehmen, für die eine Abhofpauschale zu entrichten ist. Für Milcherzeuger, die beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einen Antrag auf pauschalierte Verrechnung der Abhofpauschale stellen, ist die Verrechnung der Abhofpauschale ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten im Umfang der von den Milcherzeugern pauschal gemeldeten Mengen - getrennt nach einzelnen Warenarten - vorzunehmen. Änderungen der pauschaliert gemeldeten Mengen sowie die Aufhebung der pauschalierten Verrechnung sind mit Wirkung des auf die Meldung folgenden Kalendermonates wirksam und dem Milcherzeuger vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen.
(7) Für die Entstehung der Beitragsschuld für die Abhofpauschale gilt § 78 und hinsichtlich des Beitragsschuldners § 79 sinngemäß. Die Beitragsschuld für die Abhofpauschale ist
soweit sie durch Veräußerung von Milch (§ 1 Abs. 1) und Erzeugnissen aus Milch (§ 1 Abs. 2) von einem milcherzeugenden Betrieb mit Einzelrichtmenge entstanden ist, für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Kalendermonates und
in allen übrigen Fällen für jedes Kalendervierteljahr bis zum Ende des diesem Zeitraum folgenden Kalendermonates
(8) Die Entrichtung der Abhofpauschale gemäß den Abs. 6 und 7 entfällt in jenen Fällen, in denen ein entsprechender Tatbestand nach dem 30. Juni 1991 verwirklicht wird.
§ 71. (1) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die
ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt oder
ein Milcherzeuger an einen anderen als einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb - ausgenommen in den Fällen des § 13 Abs. 2 Z 1 bis 7 - abgibt,
(2) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die
der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger über die diesem zustehende Einzelrichtmenge hinaus übernimmt oder
ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt oder
ein Milcherzeuger an einen anderen als einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb - ausgenommen in den Fällen des § 13 Abs. 2 Z 1 bis 7 - abgibt,
(3) Ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag ist nicht zu entrichten für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die auf einer Alm und auf der Futtergrundlage dieser Alm - ausgenommen bei Vorliegen eines Elementarereignisses - erzeugt werden. Ein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag ist ferner nicht zu entrichten für Butter, die auf Almen erzeugt wird und für die von derselben Alm eine entsprechende Menge an Käse übernommen wird. Als Almen gelten Grünlandflächen,
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