Marktordnungsgesetz 1985 – MOG

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-06-06
Letzte Aktualisierung 1993-12-31
Status Aufgehoben · 2007-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 278
Änderungshistorie JSON API

19 - - aus sonstigem Getreide:

A - aus Weizen, Mengkorn, Roggen, Mais oder Triticale:

ex A - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind

(20) - Körner, anders bearbeitet (zB geschält, in Perlen,

geschnitten oder geschrotet):

21 - - aus Gerste:

A - geschnitten oder geschrotet:

ex A - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind

22 - - aus Hafer:

A - geschnitten oder geschrotet:

ex A - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind

23 - - aus Mais:

ex 23 - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind

29 - - aus sonstigem Getreide:

A - aus Weizen, Mengkorn, Roggen oder Triticale:

ex A - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind

B - aus Korn-Sorghum oder Hirse, geschnitten oder

geschrotet:

ex B - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind

ex 1214 -- Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken,

Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen,

Wicken und ähnliches pflanzliches Futter, auch in

Form von Pellets

2302 -- Kleie und andere Rückstände vom Sieben, Mahlen oder von

anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten,

auch in Form von Pellets:

10 - von Mais

20 - von Reis

30 - von Weizen

40 - von anderem Getreide:

A - zur Mehlgewinnung geeignete Rückstände:

ex A - von anderem Getreide als Roggen

B - andere

2309 -- Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet

werden:

10 - Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den

Kleinverkauf:

A - Getreide- oder Müllereierzeugnisse daraus enthalten

1 - mit einem Zuckergehalt von 40 Gewichtsprozent

oder mehr, gerechnet als Invertzucker, oder mit

einem Stärkegehalt von 40 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem Lactosegehalt von 2

Gewichtsprozent oder mehr

2 - sonstige:

a - für ein Jahreskontingent gemäß § 28 Abs. 5a

b - andere

B - andere:

2 - sonstige:

a - für ein Jahreskontingent gemäß § 28 Abs. 5a

90 - andere:

B - andere:

1 - Getreide- oder Müllereierzeugnisse daraus

enthaltend:

a - mit einem Zuckergehalt von 40

Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als

Invertzucker, oder mit einem Stärkegehalt

von 40 Gewichtsprozent oder mehr oder mit

einem Lactosegehalt von 2 Gewichtsprozent

oder mehr

b - andere:

1 - für ein Jahreskontingent gemäß § 28

Abs. 5a

2 - sonstige

2 - sonstige:

b - andere:

1 - für ein Jahreskontingent gemäß § 28 Abs. 5a.

(4) Industriegetreide im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:

```

```

TARIF Warenbezeichnung

Nr./UNr.

```

```

0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

90 - andere:

C - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

0712 -- Gemüse, getrocknet, auch geschnitten, gebrochen oder

pulverisiert, aber nicht weiter zubereitet:

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

D - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

1003 00 Gerste:

B - andere

1004 00 Hafer:

B - anderer

1005 -- Mais:

10 - Saatmais

90 - anderer:

C - anderer

(5) Für die Einreihung einer Ware in eine der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Nummern und Unternummern des Zolltarifs gilt das Zolltarifgesetz 1988.

§ 27. (1) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele im Bereich der Getreidewirtschaft wird der „Getreidewirtschaftsfonds'' (in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes als „Fonds'' bezeichnet) errichtet.

(2) Der Fonds ist eine juristische Person, hat seinen Sitz in Wien und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Der Wirkungsbereich des Fonds erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.

(3) Die Mittel des Fonds werden gebildet

1.

aus den ihm nach Maßgabe dieses Abschnittes zufließenden Beträgen,

2.

aus sonstigen Einnahmen.

(4) Ab 1. Juli 1993 ist die AMA (Agrarmarkt Austria) zur Besorgung der Aufgaben des Fonds mit Ausnahme der Erstellung der Schlußbilanz sowie der für die Übertragung von Vermögen erforderlichen Maßnahmen zuständig.

§ 28. (1) Der Fonds hat für Mais jeweils bis 31. Jänner für das im vorangehenden Kalenderjahr beginnende Wirtschaftsjahr und für die übrigen diesem Abschnitt unterliegenden Waren jeweils bis 31. Oktober für das im betreffenden Kalenderjahr beginnende Wirtschaftsjahr jeweils unter Einschluß der Zeit bis zur nächsten Ernte Vermarktungspläne festzulegen, die für ihr Wirksamwerden der Genehmigung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bedürfen. Falls die Zustimmung nicht binnen drei Wochen nach Übermittlung des Vermarktungsplans versagt wird, gilt sie als erteilt. Das Wirtschaftsjahr umfaßt bei Mais bis einschließlich der Ernte 1991 den Zeitraum vom 1. November bis 31. Oktober des folgenden Jahres und bei Mais ab der Ernte 1992 den Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September des folgenden Jahres, bei den übrigen in § 26 genannten Waren den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres. Der Vermarktungsplan hat die Mengen der ein- und auszuführenden Waren, allenfalls auch Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr, Herkunft, Qualität und Verwendungszweck der Einfuhren sowie deren Verteilung zu enthalten. Bei der Erstellung des Vermarktungsplans ist insbesondere auf die inländische Produktion und den Inlandsbedarf sowie die Erfordernisse der Exportverwertung Bedacht zu nehmen.

(2) Der Fonds hat die festgelegten Vermarktungspläne bei Vollziehung seiner Aufgaben grundsätzlich zu beachten. Die Vermarktungspläne sind vom Fonds nur dann abzuändern, wenn die Stabilität der Preise der im § 26 genannten Waren oder die Bedarfslage eine Erhöhung oder Minderung der in den Plänen vorgesehenen Mengen oder eine zeitliche Verschiebung der Ein- oder Ausfuhren erforderlich macht. Hinsichtlich der Genehmigung dieser Abänderung gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Einfuhren der in § 26 genannten Waren bedürfen der Bewilligung des Fonds. Soweit es die Stabilität der Preise der im § 26 genannten Waren und die Bedarfslage erfordern, hat der Fonds die entsprechenden Einfuhren zu veranlassen. Zu diesem Zweck hat er zu Anbotstellungen für die in Aussicht genommenen Einfuhren durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern oder einen den jeweiligen wirtschaftlichen Notwendigkeiten entsprechenden Bewilligungsvorgang zu beschließen, bei welchem er auch Mindest- und Höchstmengen für jeden Einfuhrantrag festsetzen kann. Fordert der Fonds durch öffentliche Bekanntmachungen zu Anbotstellungen auf, so ist der Importabgabepreis Preisbasis für die Anbotstellungen, sofern der Fonds nicht zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele in der öffentlichen Bekanntmachung eine andere Preisbasis bestimmt. Der Fonds hat den preiswertesten Einfuhrantrag zu bewilligen; er hat jedoch die Bewilligung nur für eine Teilmenge zu erteilen oder von einer Bewilligung überhaupt abzusehen, wenn seit der Aufforderung zur Anbotstellung Änderungen in den für diese Aufforderung maßgebenden Voraussetzungen - insbesondere hinsichtlich der Bedarfslage oder der Preislage - eingetreten sind. Bei der Beurteilung der Preiswertigkeit hat der Fonds auch auf die allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen (wie zum Beispiel die Bedürfnisse der Handels- und Devisenpolitik, die allgemeine Marktlage, die Marktbedürfnisse und die handelsüblichen Gepflogenheiten) Bedacht zu nehmen. Die Bewilligung des Fonds bildet die Voraussetzung für die Erteilung der nach den devisenrechtlichen Vorschriften und der nach den Vorschriften über den Warenverkehr mit dem Ausland erforderlichen Bewilligungen.

(4) Die Gültigkeit der Einfuhrbewilligung (Abs. 3) ist zu befristen. Die Einfuhrbewilligung hat die Angabe des Ursprungs- und Handelslandes zu enthalten. Ferner ist die Einfuhrbewilligung, soweit es zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele notwendig ist, mit Auflagen hinsichtlich der Qualität, der Einfuhrzeit, der Durchführung des Transportes, des Verwendungszweckes, der Verteilung, der Lagerung und der Ersichtlichmachung der ausländischen Herkunft der Ware zu verbinden; vom Fonds erlassene Durchführungsbestimmungen, die dem Nachweis der Einhaltung einer Auflage dienen, sind Bestandteil der betreffenden Auflage. Ist der Erteilung der Einfuhrbewilligung eine öffentliche Aufforderung zur Anbotstellung vorangegangen, so dürfen im Bewilligungsbescheid nur solche Auflagen vorgeschrieben werden, die in der Aufforderung genannt waren. Um die Einfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung und die Einhaltung von Auflagen zu gewährleisten, kann der Fonds die Erteilung der Einfuhrbewilligung von der Leistung einer Sicherstellung abhängig machen.

(5) Importeuren, die Auflagen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, schuldhaft nicht einhalten, sowie Importeuren, die die Ware innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung schuldhaft nicht oder nicht zur Gänze einführen, können bereits erteilte Bewilligungen entzogen werden, wenn ihre Aufrechterhaltung zu volkswirtschaftlichen Nachteilen führen würde. Aus den gleichen Gründen können Importeure überdies zeitweise oder dauernd von der Durchführung von Importgeschäften ausgeschlossen werden. Außerdem können aus diesen Gründen Sicherstellungen ganz oder teilweise vom Fonds zu seinen Gunsten (§ 27 Abs. 1) für verfallen erklärt werden. Hiebei ist auf allfällige vom Importeur erbrachte Nachweise, daß er die Frist für die Einfuhr oder die Auflagen ohne sein Verschulden nicht einhalten konnte, Bedacht zu nehmen. Zur Gänze oder zum überwiegenden Teil darf der Sicherstellungsbetrag nur für verfallen erklärt werden, wenn die Nichteinhaltung der Frist für die Einfuhr oder von Auflagen eine erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zur Folge hat.

(5a) Das Jahreskontingent für die im § 26 Abs. 3 genannten Waren der Unternummern 2309 10 A2a, 2309 10 B2a, 2309 90 B1b1 und 2309 90 B2b1 des Zolltarifs, für das in der GATT-Liste XXXII-Österreich gemäß dem Zweiten Genfer Protokoll (1987) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, BGBl. Nr. 86/1988, ein Zollsatz von 15% des Wertes vorgesehen ist, beträgt insgesamt 5 200 Tonnen. Das Kontingentjahr beginnt am 1. Jänner eines jeden Jahres.

(5b) Die Bewilligungen nach Abs. 3 für die im Abs. 5a angeführten Waren hat der Fonds unter den folgenden Voraussetzungen zu erteilen:

Anträge auf Bewilligung sind beim Fonds vom 1. bis 31. Oktober für das folgende Kontingentjahr zu stellen. Anträge dürfen nur berücksichtigt werde wenn sie in dem angegebenen Zeitraum beim Fonds eingetroffen sind. Sie haben die genaue Bezeichnung und die beantragte Menge der im Abs. 5a angeführten Waren und die Vorleistungen und die Steuernummer des Antragstellers zu enthalten. Als Vorleistungen gelten die Mengen der im Sinn der zollrechtlichen Vorschriften in den freien Verkehr eingeführten Waren der Unternummern 2309 10 A2, 2309 10 B2, 2309 90 B1b und 2309 90 B2b des Zolltarifs, für die der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr liegt. Der Bundesminister für Finanzen hat über Ersuchen dem Fonds automationsunterstützt verarbeitete Daten betreffend die Vorleistungen für Zwecke der Aufteilung des Jahreskontingents zu übermitteln. Der Fonds ist berechtigt, vom Antragsteller die Vorlage der Verzollungsunterlagen betreffend die Vorleistungen zu verlangen. Das Jahreskontingent ist den Antragstellern aliquot ihren Vorleistungen zuzuteilen. Werden jedoch Anträge von Personen gestellt, die keine Vorleistungen aufweisen können, so verringert sich die Menge von 5 200 Tonnen um 200 Tonnen; die Menge von 200 Tonnen ist den Antragstellern ohne Vorleistungen aliquot ihren beantragten Mengen, maximal in der Höhe der Menge, die dem Antragsteller mit der geringsten Vorleistung zusteht, zuzuteilen. Die dabei allenfalls anfallende Restmenge ist sonach aliquot den Antragstellern mit Vorleistungen zuzuteilen.

(5c) Die Bewilligungen nach Abs. 5b gelten bis zum 30. Juni des Kontingentjahres und sind spätestens zwei Wochen nach diesem Datum dem Fonds im Original rückzumitteln. Wurde das gesamte Jahreskontingent von 5 200 Tonnen nicht bis zum 30. Juni des Kontingentjahres zum freien Verkehr abgefertigt, so hat der Fonds bis zum 10. August des Kontingentjahres die offene Menge und die Möglichkeit der Stellung von Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen für die offene Menge in dem vom Fonds herauszugebenden Verlautbarungsblatt bekanntzugeben. Die Frist zur Antragstellung endet am 31. August des Kontingentjahres. Bei der Erteilung der Bewilligung für die offene Menge gilt Abs. 5b mit der Maßgabe, daß Antragsteller, die eine ihnen gemäß Abs. 5b für dieses Kontingentjahr bereits erteilte Bewilligung nicht voll ausgenützt haben, nicht zu berücksichtigen sind und daß ein Sechsundzwanzigstel der offenen Menge für Antragsteller ohne Vorleistungen bereitzuhalten ist.

(6) Ein- und Ausfuhren sowie Durchfuhren, bei denen eine Zwischenlagerung in Zollagern oder Zollfreizonen erfolgt, der im § 26 genannten Waren sind von den Importeuren und Exporteuren binnen zwei Wochen nach dem Grenzübergang der Ware dem Fonds - bei Einfuhren mit Angabe des inländischen Bestimmungsortes und des Verwendungszweckes - zu melden. Der Fonds ist berechtigt, durch seine ausgewiesenen Organe die Richtigkeit dieser Meldungen durch Einsichtnahme in die in Betracht kommenden Aufzeichnungen überprüfen zu lassen.

(7) Eine Einfuhrbewilligung des Fonds ist nicht erforderlich für die Einfuhr von

1.

Waren, für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, die Befreiung von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen zu gewähren ist,

2.

Waren, auf die § 22 Abs. 2 Z 1 und 2 oder Abs. 6 anzuwenden ist,

3.

Waren, solange sie sich im Eingangsvormerkverkehr, ausgenommen zum ungewissen Verkauf, befinden,

4.

Waren, die nach § 4 Abs. 1 lit. b, e und g des Außenhandelsgesetzes 1984 der Bewilligungspflicht nicht unterliegen,

5.

Waren, ausgenommen Saatgut, bis zu einem Wert von 200 S, die nicht zum Handel bestimmt sind.

(8) Bei den im Abs. 7 genannten Waren entfällt die Meldepflicht nach Abs. 6.

(9) Sollen Waren in einer Menge von mehr als 10 kg Eigengewicht, die nach den zollgesetzlichen Bestimmungen an den Bund preisgegeben worden sind oder als preisgegeben zu behandeln sind oder die wegen einer Verletzung von Rechtsvorschriften, die anläßlich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren anzuwenden sind, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt oder eingezogen worden sind, im Zollgebiet verwertet werden, so hat die verwertende Behörde eine Bestätigung des Fonds einzuholen, wonach unter Bedachtnahme auf die in § 1 genannten Ziele gegen die Verwertung kein Einwand besteht. Kann die Bestätigung nicht erteilt werden und ist es nicht möglich, die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland zu veräußern, so hat die verwertende Behörde die Vernichtung der Ware zu veranlassen. Wird die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland veräußert, so ist sie als austrittsnachweispflichtig im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften zu behandeln; die Vernichtung und die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen sind von der verwerten- den Behörde zu überwachen; die Zollämter haben dabei die zollgesetzlichen Vorschriften über die besondere Zollaufsicht sinngemäß anzuwenden.

§ 28. (1) Der Fonds hat für Mais jeweils bis 31. Jänner für das im vorangehenden Kalenderjahr beginnende Wirtschaftsjahr und für die übrigen diesem Abschnitt unterliegenden Waren jeweils bis 31. Oktober für das im betreffenden Kalenderjahr beginnende Wirtschaftsjahr jeweils unter Einschluß der Zeit bis zur nächsten Ernte Vermarktungspläne festzulegen, die für ihr Wirksamwerden der Genehmigung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bedürfen. Falls die Zustimmung nicht binnen drei Wochen nach Übermittlung des Vermarktungsplans versagt wird, gilt sie als erteilt. Das Wirtschaftsjahr umfaßt bei Mais bis einschließlich der Ernte 1991 den Zeitraum vom 1. November bis 31. Oktober des folgenden Jahres und bei Mais ab der Ernte 1992 den Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September des folgenden Jahres, bei den übrigen in § 26 genannten Waren den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres. Der Vermarktungsplan hat die Mengen der ein- und auszuführenden Waren, allenfalls auch Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr, Herkunft, Qualität und Verwendungszweck der Einfuhren sowie deren Verteilung zu enthalten. Bei der Erstellung des Vermarktungsplans ist insbesondere auf die inländische Produktion und den Inlandsbedarf sowie die Erfordernisse der Exportverwertung Bedacht zu nehmen.

(2) Der Fonds hat die festgelegten Vermarktungspläne bei Vollziehung seiner Aufgaben grundsätzlich zu beachten. Die Vermarktungspläne sind vom Fonds nur dann abzuändern, wenn die Stabilität der Preise der im § 26 genannten Waren oder die Bedarfslage eine Erhöhung oder Minderung der in den Plänen vorgesehenen Mengen oder eine zeitliche Verschiebung der Ein- oder Ausfuhren erforderlich macht. Hinsichtlich der Genehmigung dieser Abänderung gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Einfuhren der in § 26 genannten Waren bedürfen der Bewilligung der AMA. Soweit es die Stabilität der Preise der im § 26 genannten Waren und die Bedarfslage erfordern, hat die AMA die entsprechenden Einfuhren zu veranlassen und zu diesem Zweck hat sie zu Anbotstellungen für die in Aussicht genommenen Einfuhren durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern oder einen den jeweiligen wirtschaftlichen Notwendigkeiten entsprechenden Bewilligungsvorgang zu beschließen, bei welchem sie auch Mindest- und Höchstmengen für jeden Einfuhrantrag festsetzen kann. Fordert die AMA durch öffentliche Bekanntmachungen zu Anbotstellungen auf, so ist der Importabgabepreis Preisbasis für die Anbotstellungen, sofern die AMA nicht zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele in der öffentlichen Bekanntmachung eine andere Preisbasis bestimmt. Die AMA hat den preiswertesten Einfuhrantrag zu bewilligen; sie hat jedoch die Bewilligung nur für eine Teilmenge zu erteilen oder von einer Bewilligung überhaupt abzusehen, wenn seit der Aufforderung zur Anbotstellung Änderungen in den für diese Aufforderung maßgebenden Voraussetzungen - insbesondere hinsichtlich der Bedarfslage oder der Preislage - eingetreten sind. Bei der Beurteilung der Preiswertigkeit hat die AMA auch auf die allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen (wie zB die Bedürfnisse der Handels- und Devisenpolitik, die allgemeine Marktlage, die Marktbedürfnisse und die handelsüblichen Gepflogenheiten) Bedacht zu nehmen. Die Bewilligung der AMA bildet die Voraussetzung für die Erteilung der nach den devisenrechtlichen Vorschriften und der nach den Vorschriften über den Warenverkehr mit dem Ausland erforderlichen Bewilligungen.

(4) Die Gültigkeit der Einfuhrbewilligung (Abs. 3) ist zu befristen. Die Einfuhrbewilligung hat die Angabe des Ursprungs- und Handelslandes zu enthalten. Ferner ist die Einfuhrbewilligung, soweit es zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele notwendig ist, mit Auflagen hinsichtlich der Qualität, der Einfuhrzeit, der Durchführung des Transportes, des Verwendungszweckes, der Verteilung, der Lagerung und der Ersichtlichmachung der ausländischen Herkunft der Ware zu verbinden; vom Fonds erlassene Durchführungsbestimmungen, die dem Nachweis der Einhaltung einer Auflage dienen, sind Bestandteil der betreffenden Auflage. Ist der Erteilung der Einfuhrbewilligung eine öffentliche Aufforderung zur Anbotstellung vorangegangen, so dürfen im Bewilligungsbescheid nur solche Auflagen vorgeschrieben werden, die in der Aufforderung genannt waren. Um die Einfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung und die Einhaltung von Auflagen zu gewährleisten, kann der Fonds die Erteilung der Einfuhrbewilligung von der Leistung einer Sicherstellung abhängig machen.

(5) Importeuren, die Auflagen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, schuldhaft nicht einhalten, sowie Importeuren, die die Ware innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung schuldhaft nicht oder nicht zur Gänze einführen, können bereits erteilte Bewilligungen entzogen werden, wenn ihre Aufrechterhaltung zu volkswirtschaftlichen Nachteilen führen würde. Aus den gleichen Gründen können Importeure überdies zeitweise oder dauernd von der Durchführung von Importgeschäften ausgeschlossen werden. Außerdem können aus diesen Gründen Sicherstellungen ganz oder teilweise vom Fonds zu seinen Gunsten (§ 27 Abs. 1) für verfallen erklärt werden. Hiebei ist auf allfällige vom Importeur erbrachte Nachweise, daß er die Frist für die Einfuhr oder die Auflagen ohne sein Verschulden nicht einhalten konnte, Bedacht zu nehmen. Zur Gänze oder zum überwiegenden Teil darf der Sicherstellungsbetrag nur für verfallen erklärt werden, wenn die Nichteinhaltung der Frist für die Einfuhr oder von Auflagen eine erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zur Folge hat.

(5a) Das Jahreskontingent für die im § 26 Abs. 3 genannten Waren der Unternummern 2309 10 A2a, 2309 10 B2a, 2309 90 B1b1 und 2309 90 B2b1 des Zolltarifs, für das in der GATT-Liste XXXII-Österreich gemäß dem Zweiten Genfer Protokoll (1987) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, BGBl. Nr. 86/1988, ein Zollsatz von 15% des Wertes vorgesehen ist, beträgt insgesamt 5 200 Tonnen. Das Kontingentjahr beginnt am 1. Jänner eines jeden Jahres.

(5b) Die Bewilligungen nach Abs. 3 für die im Abs. 5a angeführten Waren hat der Fonds unter den folgenden Voraussetzungen zu erteilen:

Anträge auf Bewilligung sind beim Fonds vom 1. bis 31. Oktober für das folgende Kontingentjahr zu stellen. Anträge dürfen nur berücksichtigt werde wenn sie in dem angegebenen Zeitraum beim Fonds eingetroffen sind. Sie haben die genaue Bezeichnung und die beantragte Menge der im Abs. 5a angeführten Waren und die Vorleistungen und die Steuernummer des Antragstellers zu enthalten. Als Vorleistungen gelten die Mengen der im Sinn der zollrechtlichen Vorschriften in den freien Verkehr eingeführten Waren der Unternummern 2309 10 A2, 2309 10 B2, 2309 90 B1b und 2309 90 B2b des Zolltarifs, für die der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr liegt. Der Bundesminister für Finanzen hat über Ersuchen dem Fonds automationsunterstützt verarbeitete Daten betreffend die Vorleistungen für Zwecke der Aufteilung des Jahreskontingents zu übermitteln. Der Fonds ist berechtigt, vom Antragsteller die Vorlage der Verzollungsunterlagen betreffend die Vorleistungen zu verlangen. Das Jahreskontingent ist den Antragstellern aliquot ihren Vorleistungen zuzuteilen. Werden jedoch Anträge von Personen gestellt, die keine Vorleistungen aufweisen können, so verringert sich die Menge von 5 200 Tonnen um 200 Tonnen; die Menge von 200 Tonnen ist den Antragstellern ohne Vorleistungen aliquot ihren beantragten Mengen, maximal in der Höhe der Menge, die dem Antragsteller mit der geringsten Vorleistung zusteht, zuzuteilen. Die dabei allenfalls anfallende Restmenge ist sonach aliquot den Antragstellern mit Vorleistungen zuzuteilen.

(5c) Die Bewilligungen nach Abs. 5b gelten bis zum 30. Juni des Kontingentjahres und sind spätestens zwei Wochen nach diesem Datum dem Fonds im Original rückzumitteln. Wurde das gesamte Jahreskontingent von 5 200 Tonnen nicht bis zum 30. Juni des Kontingentjahres zum freien Verkehr abgefertigt, so hat der Fonds bis zum 10. August des Kontingentjahres die offene Menge und die Möglichkeit der Stellung von Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen für die offene Menge in dem vom Fonds herauszugebenden Verlautbarungsblatt bekanntzugeben. Die Frist zur Antragstellung endet am 31. August des Kontingentjahres. Bei der Erteilung der Bewilligung für die offene Menge gilt Abs. 5b mit der Maßgabe, daß Antragsteller, die eine ihnen gemäß Abs. 5b für dieses Kontingentjahr bereits erteilte Bewilligung nicht voll ausgenützt haben, nicht zu berücksichtigen sind und daß ein Sechsundzwanzigstel der offenen Menge für Antragsteller ohne Vorleistungen bereitzuhalten ist.

(6) Ein- und Ausfuhren sowie Durchfuhren, bei denen eine Zwischenlagerung in Zollagern oder Zollfreizonen erfolgt, der im § 26 genannten Waren sind von den Importeuren und Exporteuren binnen zwei Wochen nach dem Grenzübergang der Ware dem Fonds - bei Einfuhren mit Angabe des inländischen Bestimmungsortes und des Verwendungszweckes - zu melden. Der Fonds ist berechtigt, durch seine ausgewiesenen Organe die Richtigkeit dieser Meldungen durch Einsichtnahme in die in Betracht kommenden Aufzeichnungen überprüfen zu lassen.

(7) Eine Einfuhrbewilligung des Fonds ist nicht erforderlich für die Einfuhr von

1.

Waren, für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, die Befreiung von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen zu gewähren ist,

2.

Waren, auf die § 22 Abs. 2 Z 1 und 2 oder Abs. 6 anzuwenden ist,

3.

Waren, solange sie sich im Eingangsvormerkverkehr, ausgenommen zum ungewissen Verkauf, befinden,

4.

Waren, die nach § 4 Abs. 1 lit. b, e und g des Außenhandelsgesetzes 1984 der Bewilligungspflicht nicht unterliegen,

5.

Waren, ausgenommen Saatgut, bis zu einem Wert von 200 S, die nicht zum Handel bestimmt sind.

(8) Bei den im Abs. 7 genannten Waren entfällt die Meldepflicht nach Abs. 6.

(9) Sollen Waren in einer Menge von mehr als 10 kg Eigengewicht, die nach den zollgesetzlichen Bestimmungen an den Bund preisgegeben worden sind oder als preisgegeben zu behandeln sind oder die wegen einer Verletzung von Rechtsvorschriften, die anläßlich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren anzuwenden sind, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt oder eingezogen worden sind, im Zollgebiet verwertet werden, so hat die verwertende Behörde eine Bestätigung des Fonds einzuholen, wonach unter Bedachtnahme auf die in § 1 genannten Ziele gegen die Verwertung kein Einwand besteht. Kann die Bestätigung nicht erteilt werden und ist es nicht möglich, die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland zu veräußern, so hat die verwertende Behörde die Vernichtung der Ware zu veranlassen. Wird die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland veräußert, so ist sie als austrittsnachweispflichtig im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften zu behandeln; die Vernichtung und die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen sind von der verwerten- den Behörde zu überwachen; die Zollämter haben dabei die zollgesetzlichen Vorschriften über die besondere Zollaufsicht sinngemäß anzuwenden.

§ 28. (1) Der Fonds hat für Mais jeweils bis 31. Jänner für das im vorangehenden Kalenderjahr beginnende Wirtschaftsjahr und für die übrigen diesem Abschnitt unterliegenden Waren jeweils bis 31. Oktober für das im betreffenden Kalenderjahr beginnende Wirtschaftsjahr jeweils unter Einschluß der Zeit bis zur nächsten Ernte Vermarktungspläne festzulegen, die für ihr Wirksamwerden der Genehmigung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bedürfen. Falls die Zustimmung nicht binnen drei Wochen nach Übermittlung des Vermarktungsplans versagt wird, gilt sie als erteilt. Das Wirtschaftsjahr umfaßt bei Mais bis einschließlich der Ernte 1991 den Zeitraum vom 1. November bis 31. Oktober des folgenden Jahres und bei Mais ab der Ernte 1992 den Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September des folgenden Jahres, bei den übrigen in § 26 genannten Waren den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres. Der Vermarktungsplan hat die Mengen der ein- und auszuführenden Waren, allenfalls auch Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr, Herkunft, Qualität und Verwendungszweck der Einfuhren sowie deren Verteilung zu enthalten. Bei der Erstellung des Vermarktungsplans ist insbesondere auf die inländische Produktion und den Inlandsbedarf sowie die Erfordernisse der Exportverwertung Bedacht zu nehmen.

(2) Der Fonds hat die festgelegten Vermarktungspläne bei Vollziehung seiner Aufgaben grundsätzlich zu beachten. Die Vermarktungspläne sind vom Fonds nur dann abzuändern, wenn die Stabilität der Preise der im § 26 genannten Waren oder die Bedarfslage eine Erhöhung oder Minderung der in den Plänen vorgesehenen Mengen oder eine zeitliche Verschiebung der Ein- oder Ausfuhren erforderlich macht. Hinsichtlich der Genehmigung dieser Abänderung gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Einfuhren der in § 26 genannten Waren bedürfen der Bewilligung der AMA. Soweit es die Stabilität der Preise der im § 26 genannten Waren und die Bedarfslage erfordern, hat die AMA die entsprechenden Einfuhren zu veranlassen und zu diesem Zweck hat sie zu Anbotstellungen für die in Aussicht genommenen Einfuhren durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern oder einen den jeweiligen wirtschaftlichen Notwendigkeiten entsprechenden Bewilligungsvorgang zu beschließen, bei welchem sie auch Mindest- und Höchstmengen für jeden Einfuhrantrag festsetzen kann. Fordert die AMA durch öffentliche Bekanntmachungen zu Anbotstellungen auf, so ist der Importabgabepreis Preisbasis für die Anbotstellungen, sofern die AMA nicht zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele in der öffentlichen Bekanntmachung eine andere Preisbasis bestimmt. Die AMA hat den preiswertesten Einfuhrantrag zu bewilligen; sie hat jedoch die Bewilligung nur für eine Teilmenge zu erteilen oder von einer Bewilligung überhaupt abzusehen, wenn seit der Aufforderung zur Anbotstellung Änderungen in den für diese Aufforderung maßgebenden Voraussetzungen - insbesondere hinsichtlich der Bedarfslage oder der Preislage - eingetreten sind. Bei der Beurteilung der Preiswertigkeit hat die AMA auch auf die allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen (wie zB die Bedürfnisse der Handels- und Devisenpolitik, die allgemeine Marktlage, die Marktbedürfnisse und die handelsüblichen Gepflogenheiten) Bedacht zu nehmen. Die Bewilligung der AMA bildet die Voraussetzung für die Erteilung der nach den devisenrechtlichen Vorschriften und der nach den Vorschriften über den Warenverkehr mit dem Ausland erforderlichen Bewilligungen.

(4) Die Gültigkeit der Einfuhrbewilligung (Abs. 3) ist zu befristen. Die Einfuhrbewilligung hat die Angabe des Ursprungs- und Handelslandes zu enthalten. Ferner ist die Einfuhrbewilligung, soweit es zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele notwendig ist, mit Auflagen hinsichtlich der Qualität, der Einfuhrzeit, der Durchführung des Transportes, des Verwendungszweckes, der Verteilung, der Lagerung und der Ersichtlichmachung der ausländischen Herkunft der Ware zu verbinden; vom Fonds erlassene Durchführungsbestimmungen, die dem Nachweis der Einhaltung einer Auflage dienen, sind Bestandteil der betreffenden Auflage. Ist der Erteilung der Einfuhrbewilligung eine öffentliche Aufforderung zur Anbotstellung vorangegangen, so dürfen im Bewilligungsbescheid nur solche Auflagen vorgeschrieben werden, die in der Aufforderung genannt waren. Um die Einfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung und die Einhaltung von Auflagen zu gewährleisten, kann der Fonds die Erteilung der Einfuhrbewilligung von der Leistung einer Sicherstellung abhängig machen.

(5) Importeuren, die Auflagen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, schuldhaft nicht einhalten, sowie Importeuren, die die Ware innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung schuldhaft nicht oder nicht zur Gänze einführen, können bereits erteilte Bewilligungen entzogen werden, wenn ihre Aufrechterhaltung zu volkswirtschaftlichen Nachteilen führen würde. Aus den gleichen Gründen können Importeure überdies zeitweise oder dauernd von der Durchführung von Importgeschäften ausgeschlossen werden. Außerdem können aus diesen Gründen Sicherstellungen ganz oder teilweise von der AMA zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Hiebei ist auf allfällige vom Importeur erbrachte Nachweise, daß er die Frist für die Einfuhr oder die Auflagen ohne sein Verschulden nicht einhalten konnte, Bedacht zu nehmen. Zur Gänze oder zum überwiegenden Teil darf der Sicherstellungsbetrag nur für verfallen erklärt werden, wenn die Nichteinhaltung der Frist für die Einfuhr oder von Auflagen eine erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zur Folge hat.

(5a) Das Jahreskontingent für die im § 26 Abs. 3 genannten Waren der Unternummern 2309 10 A2a, 2309 10 B2a, 2309 90 B1b1 und 2309 90 B2b1 des Zolltarifs, für das in der GATT-Liste XXXII-Österreich gemäß dem Zweiten Genfer Protokoll (1987) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, BGBl. Nr. 86/1988, ein Zollsatz von 15% des Wertes vorgesehen ist, beträgt insgesamt 5 200 Tonnen. Das Kontingentjahr beginnt am 1. Jänner eines jeden Jahres.

(5b) Die Bewilligungen nach Abs. 3 für die im Abs. 5a angeführten Waren hat der Fonds unter den folgenden Voraussetzungen zu erteilen:

Anträge auf Bewilligung sind beim Fonds vom 1. bis 31. Oktober für das folgende Kontingentjahr zu stellen. Anträge dürfen nur berücksichtigt werde wenn sie in dem angegebenen Zeitraum beim Fonds eingetroffen sind. Sie haben die genaue Bezeichnung und die beantragte Menge der im Abs. 5a angeführten Waren und die Vorleistungen und die Steuernummer des Antragstellers zu enthalten. Als Vorleistungen gelten die Mengen der im Sinn der zollrechtlichen Vorschriften in den freien Verkehr eingeführten Waren der Unternummern 2309 10 A2, 2309 10 B2, 2309 90 B1b und 2309 90 B2b des Zolltarifs, für die der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr liegt. Der Bundesminister für Finanzen hat über Ersuchen dem Fonds automationsunterstützt verarbeitete Daten betreffend die Vorleistungen für Zwecke der Aufteilung des Jahreskontingents zu übermitteln. Der Fonds ist berechtigt, vom Antragsteller die Vorlage der Verzollungsunterlagen betreffend die Vorleistungen zu verlangen. Das Jahreskontingent ist den Antragstellern aliquot ihren Vorleistungen zuzuteilen. Werden jedoch Anträge von Personen gestellt, die keine Vorleistungen aufweisen können, so verringert sich die Menge von 5 200 Tonnen um 200 Tonnen; die Menge von 200 Tonnen ist den Antragstellern ohne Vorleistungen aliquot ihren beantragten Mengen, maximal in der Höhe der Menge, die dem Antragsteller mit der geringsten Vorleistung zusteht, zuzuteilen. Die dabei allenfalls anfallende Restmenge ist sonach aliquot den Antragstellern mit Vorleistungen zuzuteilen.

(5c) Die Bewilligungen nach Abs. 5b gelten bis zum 30. Juni des Kontingentjahres und sind spätestens zwei Wochen nach diesem Datum dem Fonds im Original rückzumitteln. Wurde das gesamte Jahreskontingent von 5 200 Tonnen nicht bis zum 30. Juni des Kontingentjahres zum freien Verkehr abgefertigt, so hat der Fonds bis zum 10. August des Kontingentjahres die offene Menge und die Möglichkeit der Stellung von Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen für die offene Menge in dem vom Fonds herauszugebenden Verlautbarungsblatt bekanntzugeben. Die Frist zur Antragstellung endet am 31. August des Kontingentjahres. Bei der Erteilung der Bewilligung für die offene Menge gilt Abs. 5b mit der Maßgabe, daß Antragsteller, die eine ihnen gemäß Abs. 5b für dieses Kontingentjahr bereits erteilte Bewilligung nicht voll ausgenützt haben, nicht zu berücksichtigen sind und daß ein Sechsundzwanzigstel der offenen Menge für Antragsteller ohne Vorleistungen bereitzuhalten ist.

(6) Ein- und Ausfuhren sowie Durchfuhren, bei denen eine Zwischenlagerung in Zollagern oder Zollfreizonen erfolgt, der im § 26 genannten Waren sind von den Importeuren und Exporteuren binnen zwei Wochen nach dem Grenzübergang der Ware dem Fonds - bei Einfuhren mit Angabe des inländischen Bestimmungsortes und des Verwendungszweckes - zu melden. Der Fonds ist berechtigt, durch seine ausgewiesenen Organe die Richtigkeit dieser Meldungen durch Einsichtnahme in die in Betracht kommenden Aufzeichnungen überprüfen zu lassen.

(7) Eine Einfuhrbewilligung des Fonds ist nicht erforderlich für die Einfuhr von

1.

Waren, für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, die Befreiung von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen zu gewähren ist,

2.

Waren, auf die § 22 Abs. 2 Z 1 und 2 oder Abs. 6 anzuwenden ist,

3.

Waren, solange sie sich im Eingangsvormerkverkehr, ausgenommen zum ungewissen Verkauf, befinden,

4.

Waren, die nach § 4 Abs. 1 lit. b, e und g des Außenhandelsgesetzes 1984 der Bewilligungspflicht nicht unterliegen,

5.

Waren, ausgenommen Saatgut, bis zu einem Wert von 200 S, die nicht zum Handel bestimmt sind.

(8) Bei den im Abs. 7 genannten Waren entfällt die Meldepflicht nach Abs. 6.

(9) Sollen Waren in einer Menge von mehr als 10 kg Eigengewicht, die nach den zollgesetzlichen Bestimmungen an den Bund preisgegeben worden sind oder als preisgegeben zu behandeln sind oder die wegen einer Verletzung von Rechtsvorschriften, die anläßlich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren anzuwenden sind, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt oder eingezogen worden sind, im Zollgebiet verwertet werden, so hat die verwertende Behörde eine Bestätigung des Fonds einzuholen, wonach unter Bedachtnahme auf die in § 1 genannten Ziele gegen die Verwertung kein Einwand besteht. Kann die Bestätigung nicht erteilt werden und ist es nicht möglich, die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland zu veräußern, so hat die verwertende Behörde die Vernichtung der Ware zu veranlassen. Wird die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland veräußert, so ist sie als austrittsnachweispflichtig im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften zu behandeln; die Vernichtung und die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen sind von der verwerten- den Behörde zu überwachen; die Zollämter haben dabei die zollgesetzlichen Vorschriften über die besondere Zollaufsicht sinngemäß anzuwenden.

§ 29. (1) Ausfuhren der in § 26 genannten Waren bedürfen der Bewilligung des Fonds. Wenn die Zielsetzungen des § 1 hiedurch nicht beeinträchtigt werden, hat der Fonds die Bewilligung zu erteilen. Der Fonds hat vor Erteilung der Ausfuhrbewilligung zu Anbotstellungen für die in Aussicht genommenen Ausfuhren durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern oder einen den jeweiligen wirtschaftlichen Notwendigkeiten oder internationalen Vereinbarungen entsprechenden Bewilligungsvorgang zu beschließen, bei welchem er auch Mindest- und Höchstmengen für jeden Ausfuhrantrag festsetzen kann. Fordert der Fonds durch öffentliche Bekanntmachung zur Anbotstellung auf, so hat der Fonds - sofern die Anbote über dem Inlandspreis (§ 38 Abs. 6) liegen - jenen Ausfuhrantrag mit dem höchsten Exportpreis frei Grenze zu bewilligen. Liegen die Anbote unter dem Inlandspreis, so ist jener Ausfuhrantrag mit der geringsten Differenz zwischen dem Inlandspreis und dem Exportpreis frei Grenze oder - sofern die Verladung aus mehreren Lagerstellen erfolgt - dem durchschnittlichen Exportpreis frei Grenze zu bewilligen. Der Fonds kann jedoch von einer Bewilligung Abstand nehmen, wenn der im Anbot angegebene Exportpreis frei Grenze oder der angegebene Differenzbetrag unter Berücksichtigung der Weltmarktpreise nicht angemessen erscheint.

(2) Bewilligungen sind nicht erforderlich für

1.

die im § 4 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 in der jeweils geltenden Fassung genannten Ausfuhren und

2.

die Ausfuhr von Waren auf Grund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino - Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957.

(3) Die Ausfuhrbewilligung des Fonds bildet anläßlich der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften. Sie muß an denjenigen ergangen sein, der bei der Abfertigung Versender im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ist.

(4) Die Gültigkeit der Ausfuhrbewilligung ist zu befristen. Ferner kann die Ausfuhrbewilligung, soweit es zum Schutz der inländischen Getreidewirtschaft, der Stabilisierung der Preise für Getreide und Getreideprodukte sowie zur Gewährleistung der Versorgung erforderlich ist, mit Auflagen hinsichtlich der Qualität, der Ausfuhrzeit und der Durchführung des Exportes verbunden werden. Um sicherzustellen, daß innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung die Exporte durchgeführt werden, und um die Einhaltung der Auflagen zu gewährleisten, kann die Erteilung der Ausfuhrbewilligung ferner von der Leistung einer Sicherstellung abhängig gemacht werden. Vom Fonds erlassene Durchführungsbestimmungen, die dem Nachweis der Einhaltung einer Auflage dienen, sind Bestandteil der betreffenden Auflage.

(5) Exporteuren, die Auflagen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, schuldhaft nicht einhalten sowie Exporteuren, die die Ware innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung schuldhaft nicht oder nicht zur Gänze ausführen, können bereits erteilte Bewilligungen entzogen werden, wenn ihre Aufrechterhaltung zu volkswirtschaftlichen Nachteilen führen würde. Aus den gleichen Gründen können Exporteure überdies zeitweise oder dauernd von Exportgeschäften ausgeschlossen werden. Außerdem können aus diesen Gründen Sicherstellungen ganz oder teilweise vom Fonds zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Hiebei ist auf allfällige vom Exporteur erbrachte Nachweise, daß er die Frist für die Ausfuhr oder die Auflagen ohne sein Verschulden nicht einhalten konnte, Bedacht zu nehmen. Zur Gänze oder zum überwiegenden Teil darf der Sicherstellungsbetrag nur für verfallen erklärt werden, wenn die Nichteinhaltung der Frist für die Ausfuhr oder von Auflagen eine erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zur Folge hat.

§ 30. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 373/1992)

§ 31. Die Einfuhrbewilligung des Fonds bildet anläßlich der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften. Die Einfuhrbewilligung darf vom Zollamt der Abfertigung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige, an den die Einfuhrbewilligung ergangen ist, Empfänger im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ist.

§ 32. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 373/1992)

§ 33. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 373/1992)

§ 34. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 396/1991)

§ 35. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 330/1988)

§ 36. (1) Bei nicht rechtzeitiger Abfuhr der gemäß § 33 Abs. 1 zu entrichtenden Transportausgleichsbeiträge kann der Fonds, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank um 6 vH übersteigt. Transportkostenvergütungen (§ 33 Abs. 3) können gegen allfällige Transportausgleichsbeiträge aufgerechnet werden.

(2) Werden vom Fonds fällige Transportkostenvergütungen dem Berechtigten ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig bezahlt oder verrechnet, so können, soweit es die wirtschaftliche Lage des Fonds zuläßt, Verzugszinsen in der im Abs. 1 genannten Höhe gewährt werden.

§ 37. (1) Die Mühlenbetriebe sind verpflichtet, Aufzeichnungen über ihre Handelsvermahlungen, ihre Industrievermahlungen, den Lagerbestand und den Zu- und Abgang an Brotgetreide und Mahlerzeugnissen, getrennt nach Weizen, Roggen und Mahlerzeugnissen, unter Angabe der inländischen oder ausländischen Herkunft, zu führen und dem Fonds monatlich diesen Aufzeichnungen entsprechende Meldungen zu erstatten. Sofern eine Handelsmühle auch Lohnvermahlungen vornimmt, hat sie in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hierüber getrennte Aufzeichnungen zu führen und getrennte Meldungen zu erstatten.

(2) Überdies sind Mühlenbetriebe, die Getreide in einer fremden Mühle im Lohn vermahlen lassen, verpflichtet, dies vorher dem Fonds bekanntzugeben. Solche Vermahlungen unterliegen auch den Aufzeichnungs- und Meldevorschriften des Abs. 1.

(3) Der Fonds hat mit Verordnung die Form der gemäß Abs. 1 und 2 zu erstattenden Meldungen festzulegen.

(4) Der Fonds ist berechtigt, durch seine entsprechend ausgewiesenen Organe die Richtigkeit der gemäß Abs. 1 bis 3 zu erstattenden Meldungen und die tatsächlichen Nettoverkaufserlöse für Mahlerzeugnisse durch Einsichtnahme in die in Betracht kommenden Aufzeichnungen zu überprüfen. Desgleichen ist der Fonds berechtigt, durch seine Organe in den einschlägigen Betrieben während der üblichen Geschäftszeit Proben der im § 26 genannten Waren zu entnehmen.

§ 38. (1) Die im § 26 angeführten Waren, ausgenommen die Waren der Nummer 2309 des Zolltarifs, unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet anstelle des Zolles einem Importausgleich.

(2) Der Fonds hat mit Bescheid

1.

den Importausgleichssatz in einem Schillingbetrag für eine bestimmte Mengeneinheit zu bestimmen oder

2.

zu bestimmen, daß der Importausgleich in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Zollwert und dem Inlandspreis zu erheben ist.

(3) Der Importausgleichssatz nach Abs. 2 Z 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis (Abs. 7) einer Ware und dem höheren Inlandspreis (Abs. 6) einer gleichartigen Ware. Ist der Inlandspreis nicht höher, so hat der Fonds mit Bescheid zu bestimmen, daß kein Importausgleich zu erheben ist.

(4) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ergibt sich der Importausgleich aus dem Unterschied zwischen dem vom Zollamt zu ermittelnden Zollwert (Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221) der Ware und dem vom Fonds für eine bestimmte Mengeneinheit in diesem Bescheid festzustellenden höheren Inlandspreis (Abs. 6) einer gleichartigen Ware; ist der Inlandspreis nicht höher als der Zollwert, so ist kein Importausgleich zu erheben.

(5) Gleichartig ist eine Ware, die der Ware, mit der sie verglichen wird, in jeder Hinsicht gleicht oder - wenn es eine solche Ware nicht gibt - zumindest charakteristische Merkmale aufweist, die denen der Vergleichsware stark ähneln.

(6) Als Inlandspreis gilt bei Brotgetreide und Mahlerzeugnissen der Großhandelsabgabepreis. Besteht für diese Waren ein solcher Preis nicht, sowie bei allen anderen Waren hat der Fonds als Inlandspreis einen Vergleichswert unter Bedachtnahme auf die Notierungen an der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien heranzuziehen. Ist auch ein solcher Preis nicht feststellbar, hat der Fonds den Preis heranzuziehen, der sich im üblichen produktbezogenen Geschäftsverkehr ergibt. In allen diesen Fällen ist für Importspesen dann ein Pauschbetrag abzuziehen, wenn im gegenüberzustellenden Auslandspreis (Abs. 7) derartige Importspesen nicht enthalten sind. Weiter ist ein Pauschbetrag für inländische Lieferungs- und Veräußerungskosten und Handelsspannen abzuziehen, soweit solche im jeweils heranzuziehenden Inlandspreis enthalten sind.

(7) Als Auslandspreis ist bei öffentlicher Aufforderung zur Anbotstellung nach § 28 Abs. 3 der vom Importeur in seinem Antrag genannte Einfuhrpreis, von dem der Fonds bei der Erteilung der Bewilligung ausgegangen ist (Schilling-Grenzpreis), heranzuziehen. Im übrigen ist der Auslandspreis einer Ware unter Zugrundelegung der für Einfuhren nach Österreich günstigsten Einkaufsmöglichkeit auf dem Weltmarkt und unter Bedachtnahme auf die erkennbare Preis- und Angebotsentwicklung zu ermitteln. Für die Beurteilung der günstigsten Einkaufsmöglichkeit sind Notierungen, Preise und Preisfeststellungen, die die Preissituation auf Ausfuhrmärkten wiedergeben, sowie alle Quellen heranzuziehen, die verläßliche Rückschlüsse auf die Höhe von Auslandspreisen ermöglichen. Bei der Ermittlung des Auslandspreises sind die günstigsten Transportkosten bis zur österreichischen Grenze zu berücksichtigen; lassen sie sich nicht feststellen, so sind die durchschnittlichen Transportkosten aus den wichtigsten Handelsländern heranzuziehen. Bei der Bestimmung des Importausgleichssatzes im Einzelfall kann als Auslandspreis auch der Zollwert nach dem Wertzollgesetz 1980 herangezogen werden. Dem Auslandspreis ist der am Tag der Beschlußfassung über die Höhe des Importausgleiches im amtlichen Kursblatt der Wiener Börse für den Vormittag dieses Tages festgelegte Devisen-Briefkurs laut Börsenverkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln zugrunde zu legen.

(8) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele kann der Fonds abweichend von Abs. 2 bei nachstehenden Waren, soweit sie in § 26 angeführt sind, einen Importausgleichssatz bis zu einer Höhe von 38 vH des Zollwertes jedoch mindestens 170 S für 100 Kilogramm mit Bescheid bestimmen:

```

```

TARIF Warenbezeichnung

Nr./UNr.

```

```

1101 00 Mehl aus Weizen oder Mengkorn

1102 -- Mehl aus anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

10 - Roggenmehl

20 - Maismehl

90 - andere:

A - Gerstenmehl

B - Triticalemehl

1103 -- Grütze, Grieß und Pellets aus Getreide:

(10) - Grütze und Grieß:

11 - - aus Weizen

13 - - aus Mais

19 - - aus sonstigem Getreide:

A - aus Mengkorn, Roggen oder Triticale

(20) - Pellets:

21 - - aus Weizen

29 - - aus sonstigem Getreide

1104 -- Getreidekörner, anders bearbeitet (zB geschält,

gequetscht, gewalzt, in Flocken oder Perlen, geschnitten

oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nummer 1006;

Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken oder

gemahlen:

(10) - Körner, gequetscht, gewalzt oder in Flocken:

12 - - aus Hafer:

A - Haferflocken

19 - - aus sonstigem Getreide:

A - aus Weizen, Mengkorn, Roggen, Mais oder Triticale

(20) - Körner, anders bearbeitet (zB geschält, in Perlen,

geschnitten oder geschrotet):

21 - - aus Gerste:

A - geschnitten oder geschrotet

22 - - aus Hafer:

A - geschnitten oder geschrotet

23 - - aus Mais

29 - - aus sonstigem Getreide:

A - aus Weizen, Mengkorn, Roggen oder Triticale

B - aus Korn-Sorghum oder Hirse, geschnitten oder geschrotet

(9) Soweit es mit den in § 1 genannten Zielen vereinbar oder aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist, kann der Fonds mit Bescheid bestimmen, daß der Importausgleich nicht oder nur in ermäßigter Höhe zu erheben ist.

(10) Sofern völkerrechtliche Vereinbarungen einem Bescheid nach Abs. 2, 3, 8 oder 9 entgegenstehen, hat der Fonds einen Importausgleichssatz oder eine andere Form der Berechnung des Importausgleiches entsprechend der Vereinbarung mit Bescheid zu bestimmen.

(11) Der Fonds kann anläßlich der Veranlassung von Einfuhren nach § 28 Abs. 3 durch Verordnung festlegen, in welcher Höhe der Importausgleichssatz mit Bescheid zu bestimmen sein wird. Eine solche Verordnung darf nur kundgemacht werden, wenn sie von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, falls sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des diesbezüglichen schriftlichen Antrages versagt wird.

(12) Für die Erhebung des Importausgleiches gilt § 22 sinngemäß.

§ 39. (1) Die im § 26 angeführten Waren unterliegen anläßlich ihrer Ausfuhr in das Zollausland einem Exportausgleich.

(2) Der Fonds hat den Exportausgleichssatz mit Bescheid in einem Schillingbetrag für eine bestimmte Mengeneinheit zu bestimmen.

(3) Für Ausfuhren, die der Fonds auf Grund einer öffentlichen Aufforderung zur Anbotstellung gemäß § 29 Abs. 1 bewilligt, ist der Exportausgleichssatz in Höhe der Differenz zwischen dem vom Fonds gemäß § 29 Abs. 1 als Preisbasis festgelegten Inlandspreis (§ 38 Abs. 6) und dem vom Exporteur in seinem Ausfuhrantrag genannten höheren Exportpreis frei Grenze, von dem der Fonds bei Erteilung der Bewilligung ausgegangen ist, zu bestimmen.

(4) Für Ausfuhren, die der Fonds auf Grund eines anderen Verfahrens gemäß § 29 Abs. 1 als der öffentlichen Aufforderung zur Anbotstellung bewilligt, ist der Exportausgleichssatz derart zu bestimmen, daß die Differenz zwischen dem Inlandspreis einer Ware frei österreichische Grenze und dem höheren Auslandspreis einer gleichartigen Ware, der sich aus den für Ausfuhren aus Österreich günstigsten Absatzmöglichkeiten auf dem Weltmarkt ergibt, ausgeglichen wird. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Wettbewerbsgleichheit der aus dem Inland stammenden mit der auf dem Weltmarkt angebotenen Ware erhalten bleibt.

(5) Dem Exportpreis (Abs. 3) und dem Auslandspreis (Abs. 4) ist der am Tag der Beschlußfassung über die Höhe des Exportausgleiches im amtlichen Kursblatt der Wiener Börse für den Vormittag dieses Tages festgelegte Devisen-Geldkurs laut Börsenverkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln zugrunde zu legen.

(6) Ist der Exportpreis nicht höher, so hat der Fonds mit Bescheid zu bestimmen, daß kein Exportausgleich zu erheben ist.

(7) Der Fonds kann in den Fällen des Abs. 4, soweit es aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist, mit Bescheid bestimmen, daß der Exportausgleich nicht oder nur in ermäßigter Höhe zu erheben ist.

(8) § 38 Abs. 11 ist für den Exportausgleich sinngemäß anzuwenden.

(9) In den Fällen, in denen der Fonds nach § 29 Abs. 2 durch Verordnung die Bewilligungspflicht in der Ausfuhr aufhebt, kann der Exportausgleichssatz durch Verordnung bestimmt werden.

(10) Der Exportausgleich ist von den Zollämtern nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. § 22 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

(11) Vom Exportausgleich sind Waren befreit,

1.

auf die die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit oder der Zollvergütung nach den §§ 30 bis 40 und 43 des Zollgesetzes 1988 sinngemäß zutreffen,

2.

die im Eingangsvormerkverkehr, ausgenommen im aktiven Veredlungsverkehr, im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften zurückgebracht werden,

3.

für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Zollfreiheit eingeräumt ist.

(12) Ein Bescheid nach Abs. 2, 6 und 7 darf vom Zollamt der Erhebung des Exportausgleiches nur dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige, an den der Bescheid ergangen ist, bei der Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr, einschließlich der Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr oder der Abfertigung zur Einlagerung in ein Zollager oder zur Verbringung in eine Zollfreizone, Versender (Exporteur), ansonsten Abgabenschuldner oder Haftungspflichtiger im Sinne der für Zölle geltenden Rechtsvorschriften ist. Der Bescheid bildet bei der Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr, einschließlich der Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr oder der Abfertigung zur Einlagerung in ein Zollager oder zur Verbringung in eine Zollfreizone, eine im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche Unterlage zur Anmeldung. § 22 Abs. 3 dritter Satz gilt sinngemäß.

§ 40. (1) Die Erträge aus dem Importausgleich (§ 38), dem Exportausgleich (§ 39) und dem Verfall von Sicherstellungen sind Einnahmen des Bundes und für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen von Getreide zu verwenden.

(2) Der Fonds ist berechtigt, von den Importeuren und Exporteuren Berichte und Nachweise zu fordern, soweit solche zur Feststellung des Importausgleiches oder Exportausgleiches notwendig sind, sowie in diesen Fällen durch geeignete Sachverständige in die in Betracht kommenden Aufzeichnungen und in die Lager Einsicht zu nehmen.

§ 41. (1) Wenn in Fällen von Fremdwährungsvereinbarungen der bei der Bezahlung des Kaufpreises der Ware bankmäßig verrechnete Devisen-Briefkurs von jenem nach § 38 Abs. 5 maßgeblichen Devisen-Briefkurs abweicht, hat der Fonds den Importausgleich neu zu berechnen und die Differenz bescheidmäßig zuzuerkennen oder nachzufordern. Erfolgt die Bezahlung des Kaufpreises der Ware jedoch aus einem Fremdwährungskonto, so ist der Neuberechnung der am Tag der Überweisung im amtlichen Kursblatt der Wiener Börse für den Vormittag dieses Tages festgelegte Devisen-Briefkurs zugrunde zu legen. Dabei ist von dem im Verhältnis der Änderung der Devisen-Briefkurse geänderten Auslandspreis auszugehen. Der Fonds hat den Bescheid dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zum Zwecke der Verrechnung zur Kenntnis zu bringen. Der Differenzbetrag ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzuheben oder aus den Einnahmen nach § 40 zu erstatten. (BGBl. Nr. 263/1984, Art. II Z 27)

(2) Abs. 1 ist nach Maßgabe des § 39 Abs. 5 auf den Exportausgleich sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Importeure und Exporteure sind verpflichtet, dem Fonds unaufgefordert die zur Neuberechnung erforderlichen Unterlagen unverzüglich vorzulegen. Der Fonds ist berechtigt, von den Importeuren und Exporteuren Berichte und Nachweise zu fordern, soweit dies nach den Abs. 1 und 2 erforderlich ist, sowie in diesen Fällen durch geeignete Sachverständige in die in Betracht kommenden Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen.

(BGBl. Nr. 309/1982, Art. II Z 22)

§ 41. (1) Wenn in Fällen von Fremdwährungsvereinbarungen der bei der Bezahlung des Kaufpreises der Ware bankmäßig verrechnete Devisen-Briefkurs von jenem nach § 38 Abs. 5 maßgeblichen Devisen-Briefkurs abweicht, hat der Fonds den Importausgleich neu zu berechnen und die Differenz bescheidmäßig zuzuerkennen oder nachzufordern. Erfolgt die Bezahlung des Kaufpreises der Ware jedoch aus einem Fremdwährungskonto, so ist der Neuberechnung der am Tag der Überweisung im amtlichen Kursblatt der Wiener Börse für den Vormittag dieses Tages festgelegte Devisen-Briefkurs zugrunde zu legen. Dabei ist von dem im Verhältnis der Änderung der Devisen-Briefkurse geänderten Auslandspreis auszugehen. Der Fonds hat den Bescheid dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zum Zwecke der Verrechnung zur Kenntnis zu bringen. Der Differenzbetrag ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzuheben oder aus den Einnahmen nach § 40 zu erstatten.

(2) Abs. 1 ist nach Maßgabe des § 39 Abs. 5 auf den Exportausgleich sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Importeure und Exporteure sind verpflichtet, dem Fonds unaufgefordert die zur Neuberechnung erforderlichen Unterlagen unverzüglich vorzulegen. Der Fonds ist berechtigt, von den Importeuren und Exporteuren Berichte und Nachweise zu fordern, soweit dies nach den Abs. 1 und 2 erforderlich ist, sowie in diesen Fällen durch geeignete Sachverständige in die in Betracht kommenden Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen.

(4) Die Zuerkennung oder Nachforderung von Beträgen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall der Betrag unter 100 S ausmacht.

§ 41. (1) Wenn in Fällen von Fremdwährungsvereinbarungen der bei der Bezahlung des Kaufpreises der Ware bankmäßig verrechnete Devisen-Briefkurs von jenem nach § 38 Abs. 7 maßgeblichen Devisen-Briefkurs abweicht, hat der Fonds den Importausgleich neu zu berechnen und die Differenz bescheidmäßig zuzuerkennen oder nachzufordern. Erfolgt die Bezahlung des Kaufpreises der Ware jedoch aus einem Fremdwährungskonto, so ist der Neuberechnung der am Tag der Überweisung im amtlichen Kursblatt der Wiener Börse für den Vormittag dieses Tages festgelegte Devisen-Briefkurs zugrunde zu legen. Dabei ist von dem im Verhältnis der Änderung der Devisen-Briefkurse geänderten Auslandspreis auszugehen. Der Fonds hat den Bescheid dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zum Zwecke der Verrechnung zur Kenntnis zu bringen. Der Differenzbetrag ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzuheben oder aus den Einnahmen nach § 40 zu erstatten.

(2) Abs. 1 ist nach Maßgabe des § 39 Abs. 5 auf den Exportausgleich sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Importeure und Exporteure sind verpflichtet, dem Fonds unaufgefordert die zur Neuberechnung erforderlichen Unterlagen unverzüglich vorzulegen. Der Fonds ist berechtigt, von den Importeuren und Exporteuren Berichte und Nachweise zu fordern, soweit dies nach den Abs. 1 und 2 erforderlich ist, sowie in diesen Fällen durch geeignete Sachverständige in die in Betracht kommenden Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen.

(4) Die Zuerkennung oder Nachforderung von Beträgen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall der Betrag unter 100 S ausmacht.

§ 42. (1) Bezüglich der Begriffe Lohnvermahlung sowie Handelsvermahlung sind die entsprechenden Bestimmungen des Mühlengesetzes 1981 anzuwenden.

(2) Die näheren Regelungen betreffend den Umfang und die Kontrolle der Lohnvermahlung sowie über die darüber zu führenden Aufzeichnungen und auszustellenden Bestätigungen hat der Fonds unter Berücksichtigung der in § 1 genannten Ziele durch Verordnung (§ 59) festzulegen.

§ 43. Um eine ausreichende und gleichmäßige Versorgung mit den im § 26 genannten Waren sowie mit Körnererbsen, Sojabohnen und Ackerbohnen (Pferdebohnen) für Futterzwecke für das gesamte Bundesgebiet während des ganzen Jahres zu gewährleisten, können für diese Waren unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 4 durch Verordnung des Fonds jene Betriebe, die diese Waren aufkaufen, verarbeiten oder weiterveräußern, verpflichtet werden,

1.

zur Kennzeichnung der allfälligen ausländischen Herkunft,

2.

zur Führung bestimmter Aufzeichnungen über die Lager- und Vorratshaltung und ihre Umsätze sowie zur Erstattung von Meldungen über die genannten Vorgänge, wobei die vom Fonds aufzulegenden Formblätter gegen Ersatz der Druck- und Versandkosten bezogen werden können,

3.

zur Gewährung der Einsichtnahme in die nach Z 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Lager- und Vorratshaltung sowie die Umsätze und

4.

zur Ermöglichung der Überprüfung der Richtigkeit der nach Z 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen durch Einsichtnahme in die Lager- und Vorratseinrichtungen.

§ 44. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 330/1988)

§ 45. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 330/1988)

§ 46. (1) Wer Getreide vom Erzeuger übernimmt, hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Verwertungsbeitrag (im folgenden „Beitrag'' genannt) zu entrichten.

(2) Als Übernahme im Sinne des Abs. 1 gilt

1.

der Erwerb der Verfügungsmacht,

2.

die Übernahme zur Be- oder Verarbeitung, ausgenommen

a)

für die Erzeugung von Futterschrot oder Mischungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes bis zum Ausmaß des Bedarfes im landwirtschaftlichen Unternehmen des Erzeugers, sowie

b)

im Rahmen einer Lohnvermahlung oder Umtauschmüllerei,

3.

die Verwendung im eigenen Unternehmen zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft.

(3) Weiters hat den Beitrag zu entrichten, wer Saatgetreide aus dem Zollausland einführt.

§ 46. (1) Wer Getreide vom Erzeuger übernimmt, hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Verwertungsbeitrag (im folgenden „Beitrag'' genannt) zu entrichten.

(2) Als Übernahme im Sinne des Abs. 1 gilt

1.

der Erwerb der Verfügungsmacht,

2.

die Übernahme zur Be- oder Verarbeitung, ausgenommen

a)

für die Erzeugung von Futterschrot oder Mischungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes bis zum Ausmaß des Bedarfes im landwirtschaftlichen Unternehmen des Erzeugers, sowie

b)

im Rahmen einer Lohnvermahlung oder Umtauschmüllerei,

3.

die Verwendung im eigenen Unternehmen zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft.

(3) Weiters hat den Beitrag zu entrichten, wer Saatgetreide aus dem Zollausland einführt.

(4) Für Sachverhalte, die ab der Ernte 1994 verwirklicht werden, ist kein Beitrag zu erheben.

§ 47. (1) Beitragsschuldner ist

1.

im Falle des § 46 Abs. 2 Z 1 derjenige, der die Verfügungsmacht erwirbt,

2.

im Falle des § 46 Abs. 2 Z 2 derjenige, der die Be- oder Verarbeitung durchführt,

3.

im Falle des § 46 Abs. 2 Z 3 der Unternehmer,

4.

im Falle des § 46 Abs. 3 der Importeur.

(2) Der Beitragsschuldner ist berechtigt, den zu entrichtenden Beitrag auf den Erzeuger zu überwälzen. Die den Erzeugern angelasteten Beiträge sind als durchlaufende Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen.

(3) Wird anläßlich der Verschaffung der Verfügungsmacht oder der Übergabe zur Be- oder Verarbeitung geltend gemacht, daß für das zu übernehmende Getreide der Beitrag bereits entrichtet wurde, so ist der Übernehmer berechtigt, darüber eine schriftliche Erklärung zu verlangen.

(BGBl. Nr. 389/1983, Art. II Z 1)

§ 48. (1) Der Beitrag bemißt sich für jedes Kilogramm übernommenen Getreides nach Abzug für Überfeuchtigkeit und von Reinigungsabfällen, die an den Erzeuger zurückgegeben werden.

(2) Der Beitragssatz beträgt bei Getreide der Ernte 1990 für

Groschen

je kg

```

1.

Durumweizen............................. 10

```

```

2.

Qualitätskontraktweizen................. 27

```

```

3.

Mahlweizen.............................. 35

```

```

4.

sonstigen Weizen........................ 15

```

```

5.

Mahlroggen.............................. 26

```

```

6.

sonstigen Roggen........................ 15

```

```

7.

Gemenge, in denen eine der in Z 1 bis

```

6 genannten Getreidearten enthalten ist 35

```

8.

Gerste.................................. 5

```

```

9.

Hafer................................... 5

```

```

10.

Mais.................................... 15

```

```

11.

Triticale............................... 15

```

```

12.

Gemenge, die nicht unter Z 7 fallen..... 15.

```

(3) Der Beitragssatz beträgt bei Getreide der Ernte 1991 für

Groschen

je kg

```

1.

Durumweizen.............................. 10

```

```

2.

Qualitätskontraktweizen.................. 25

```

```

3.

Mahlweizen............................... 31

```

```

4.

sonstigen Weizen......................... 18

```

```

5.

Mahlroggen............................... 25

```

```

6.

sonstigen Roggen......................... 18

```

```

7.

Gemenge, in denen eine der in Z 1 bis 6

```

genannten Getreidearten enthalten ist.... 31

```

8.

Gerste................................... 8

```

```

9.

Hafer.................................... 8

```

```

10.

Mais..................................... 18

```

```

11.

Triticale................................ 18

```

```

12.

Gemenge, die nicht unter Z 7 fallen...... 18.

```

(3a) Der Beitragssatz beträgt bei Getreide ab der Ernte 1992 für

Groschen

je kg

```

1.

Durumweizen ............................. 10

```

```

2.

Qualitätskontraktweizen ................. 23

```

```

3.

Mahlweizen .............................. 28

```

```

4.

sonstigen Weizen ........................ 20

```

```

5.

Mahlroggen .............................. 23

```

```

6.

sonstigen Roggen ........................ 20

```

```

7.

Gemenge, in denen eine der in Z 1 bis 6

```

genannten Getreidearten enthalten ist ... 28

```

8.

Gerste .................................. 10

```

```

9.

Hafer ................................... 10

```

```

10.

Mais .................................... 20

```

```

11.

Triticale ............................... 20

```

```

12.

Gemenge, die nicht unter Z 7 fallen ..... 20.

```

(4) Als Qualitätskontraktweizen im Sinne dieser Bestimmung gilt Weizen, der auf Grund eines Anbau- und Liefervertrages im Rahmen der Qualitätsweizen-Kontraktaktion des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft erzeugt wird. Als Mahlweizen im Sinne dieser Bestimmung gilt Weizen, der auf Grund eines Anbau- und Liefervertrages im Rahmen der Mahlweizen-Kontraktaktion des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft erzeugt wird. Als Mahlroggen im Sinne dieser Bestimmung gilt Roggen, der auf Grund eines Anbau- und Liefervertrages im Rahmen der Mahlroggen-Kontraktaktion des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft erzeugt wird. Saatgut zugelassener Qualitätskontrakt- und Mahlweizensorten gilt als sonstiger Weizen im Sinne dieser Bestimmung. Saatgut von Roggensorten, die im Rahmen der Mahlroggen-Kontraktaktion des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zugelassen sind, gilt als sonstiger Roggen im Sinne dieser Bestimmung.

(5) Für Getreide aus Ernten vor der Ernte 1990 gelten die früheren Beitragssätze.

§ 49. (1) Die Beitragsschuld entsteht

1.

im Falle des § 46 Abs. 2 Z 1 im Zeitpunkt des Erwerbes der Verfügungsmacht,

2.

im Falle des § 46 Abs. 2 Z 2 im Zeitpunkt der Übernahme zur Be- oder Verarbeitung,

3.

im Falle des § 46 Abs. 2 Z 3 im Zeitpunkt der Verwendung im eigenen Unternehmen,

4.

im Falle des § 46 Abs. 3 im Zeitpunkt der Verbringung der Ware in den freien Verkehr.

(2) Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung der Beitragsschuld folgenden Kalendermonates an den Fonds zu entrichten.

(BGBl. Nr. 389/1983, Art. II Z 1)

§ 50. (1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem im § 49 Abs. 2 genannten Termin unter Verwendung des hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes beim Getreidewirtschaftsfonds eine Beitragserklärung einzureichen, in der er den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.

(2) Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in richtiger Höhe entrichtet, so hat der Fonds den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Stellt der Fonds fest, daß der Beitrag nicht oder nicht in richtiger Höhe entrichtet wurde, kann er eine Erhöhung bis zum Dreifachen des Beitrages vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte sowie ob die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann der Fonds, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank um 6 vH übersteigt. Der Erhöhungsbetrag und die Verzugszinsen dürfen nicht auf den Erzeuger überwälzt werden.

§ 51. (1) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrages und der Grundlagen seiner Berechnung im Inland geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:

1.

Tag, Monat und Jahr der Übernahme (§ 46 Abs. 2),

2.

Art und Menge (in Kilogramm ohne Überfeuchtigkeit) des übernommenen Getreides,

3.

Name und Anschrift des Erzeugers.

(2) Die im Zusammenhang mit der Beitragserhebung bekanntgewordenen Einzeldaten dürfen - unbeschadet der Geheimhaltungsverpflichtung - nur für Zwecke der Beitragserhebung verwendet werden.

§ 52. (1) Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Fonds. § 83 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die §§ 19 Abs. 2, 24 Abs. 1 lit. a, 81, 101 Abs. 1, 119, 131, 132, 141 Abs. 1, 143, 144, 146, 151 Abs. 1 bis Abs. 3, 158, 184, 204, 211, 224, 235, 236, 242 und 294 BAO sind sinngemäß anzuwenden.

§ 52a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 330/1988)

§ 53. (1) Der Beitrag gemäß § 46 ist eine Einnahme des Fonds. Der Fonds kann bis 0,7 vH des Beitragsaufkommens zur Deckung der Kosten, die ihm durch die Erhebung dieser Beiträge erwachsen, verwenden.

(2) Das verbleibende Beitragsaufkommen ist für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Getreidewirtschaft, für Förderungsmaßnahmen zugunsten von Ersatzkulturen des Getreidebaus (sogenannte Alternativenförderung), für die Förderung von Grünbracheflächen und ab 1. Jänner 1992 auch für die Stärke- und Alkoholwirtschaft (Stärkeförderung) zu verwenden. Die Grundsätze und Förderungsrichtlinien für derartige indirekte Verwertungsmaßnahmen von Getreide sind bis einschließlich 31 Dezember 1991 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen festzulegen und gelten ab 1. Jänner 1992 als vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen. Ab dem 1. Jänner 1992 können diesbezügliche Richtlinien oder Änderungen von Richtlinien vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen werden. Über die hiefür erforderlichen Mittel verfügt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Vor diesem Zeitpunkt vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erteilte Zusicherungen bleiben aufrecht. Ansuchen um Förderung sowie offene Förderungsauszahlungen, welche sich auf Zeiträume vor dem 1. Jänner 1992 beziehen, jedoch bis dahin vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht erledigt wurden, werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erledigt. Dem Fonds sind für alle sonstigen Verwendungszwecke über Verlangen Bundesmittel in der halben Höhe der jeweils fälligen Kosten der durchzuführenden Maßnahmen und ab dem Kalenderjahr 1990 für die Förderung von Grünbracheflächen Bundesmittel im Ausmaß von 75 vH der jeweils fälligen Kosten zur Verfügung zu stellen. Die restlichen Mittel im Ausmaß von 25 vH für die Förderung von Grünbracheflächen sind aus dem Beitragsaufkommen heranzuziehen. Über die gesamten Mittel für diese Maßnahmen und deren Durchführung verfügt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2a) Ab dem 1. Juli 1992 ist Abs. 2 nur mehr auf jene Sachverhalte anzuwenden, die vor der Ernte 1992 oder - soweit es sich um die Förderung von Grünbracheflächen handelt - vor dem Herbst 1991 verwirklicht worden sind.

(2b) Ab dem 1. Juli 1992 erfolgt - soweit nicht Abs. 2a anzuwenden ist - die Finanzierung der Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Getreidewirtschaft, der Förderungsmaßnahmen zugunsten von Einsatzkulturen des Getreidebaus (sogenannte Alternativenförderung), der Förderung von Grünbracheflächen sowie der Förderung der Stärke- und Alkoholwirtschaft (Stärkeförderung)

1.

bis zu einer Höhe von zwei Milliarden Schilling pro Jahr durch Mittel des Bundes,

2.

darüber hinaus bis zu einer Höhe von vier Milliarden Schilling pro Jahr im Ausmaß von jeweils 50 vH durch Mittel des Bundes und durch die verbleibenden Einnahmen aus dem Verwertungsbeitrag (§ 46), dem Förderungsbeitrag (§ 53a) und dem Saatgutbeitrag (§ 53n) und

3.

hinsichtlich der weiteren Finanzierungserfordernisse im Ausmaß von 40 vH durch Mittel des Bundes und im Ausmaß von 60 vH durch Einnahmen aus dem Verwertungsbeitrag, Förderungsbeitrag und Saatgutbeitrag.

(3) Der Fonds kann Kredite aufnehmen, um nach Erschöpfung der Mittel, die durch Einnahmen aus dem Verwertungsbeitrag, dem Förderungsbeitrag und dem Saatgutbeitrag aufgebracht werden, weitere notwendige Maßnahmen durchführen zu können.

§ 53. (1) Der Beitrag gemäß § 46 ist eine Einnahme des Fonds. Der Fonds kann bis 0,7 vH des Beitragsaufkommens zur Deckung der Kosten, die ihm durch die Erhebung dieser Beiträge erwachsen, verwenden. Ab dem 1. Juli 1993 sind diese von der Agrarmarkt Austria für ihre bei der Beitragserhebung anfallenden Kosten zu verwenden.

(2) Das verbleibende Beitragsaufkommen ist für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Getreidewirtschaft, für Förderungsmaßnahmen zugunsten von Ersatzkulturen des Getreidebaus (sogenannte Alternativenförderung), für die Förderung von Grünbracheflächen und ab 1. Jänner 1992 auch für die Stärke- und Alkoholwirtschaft (Stärkeförderung) zu verwenden. Die Grundsätze und Förderungsrichtlinien für derartige indirekte Verwertungsmaßnahmen von Getreide sind bis einschließlich 31 Dezember 1991 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen festzulegen und gelten ab 1. Jänner 1992 als vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen. Ab dem 1. Jänner 1992 können diesbezügliche Richtlinien oder Änderungen von Richtlinien vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen werden. Über die hiefür erforderlichen Mittel verfügt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Vor diesem Zeitpunkt vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erteilte Zusicherungen bleiben aufrecht. Ansuchen um Förderung sowie offene Förderungsauszahlungen, welche sich auf Zeiträume vor dem 1. Jänner 1992 beziehen, jedoch bis dahin vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht erledigt wurden, werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erledigt. Dem Fonds sind für alle sonstigen Verwendungszwecke über Verlangen Bundesmittel in der halben Höhe der jeweils fälligen Kosten der durchzuführenden Maßnahmen und ab dem Kalenderjahr 1990 für die Förderung von Grünbracheflächen Bundesmittel im Ausmaß von 75 vH der jeweils fälligen Kosten zur Verfügung zu stellen. Die restlichen Mittel im Ausmaß von 25 vH für die Förderung von Grünbracheflächen sind aus dem Beitragsaufkommen heranzuziehen. Über die gesamten Mittel für diese Maßnahmen und deren Durchführung verfügt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2a) Ab dem 1. Juli 1992 ist Abs. 2 nur mehr auf jene Sachverhalte anzuwenden, die vor der Ernte 1992 oder - soweit es sich um die Förderung von Grünbracheflächen handelt - vor dem Herbst 1991 verwirklicht worden sind.

(2b) Ab dem 1. Juli 1992 erfolgt - soweit nicht Abs. 2a anzuwenden ist - die Finanzierung der Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Getreidewirtschaft, der Förderungsmaßnahmen zugunsten von Einsatzkulturen des Getreidebaus (sogenannte Alternativenförderung), der Förderung von Grünbracheflächen sowie der Förderung der Stärke- und Alkoholwirtschaft (Stärkeförderung)

1.

bis zu einer Höhe von zwei Milliarden Schilling pro Jahr durch Mittel des Bundes,

2.

darüber hinaus bis zu einer Höhe von vier Milliarden Schilling pro Jahr im Ausmaß von jeweils 50 vH durch Mittel des Bundes und durch die verbleibenden Einnahmen aus dem Verwertungsbeitrag (§ 46), dem Förderungsbeitrag (§ 53a) und dem Saatgutbeitrag (§ 53n) und

3.

hinsichtlich der weiteren Finanzierungserfordernisse im Ausmaß von 40 vH durch Mittel des Bundes und im Ausmaß von 60 vH durch Einnahmen aus dem Verwertungsbeitrag, Förderungsbeitrag und Saatgutbeitrag.

(3) Der Fonds kann Kredite aufnehmen, um nach Erschöpfung der Mittel, die durch Einnahmen aus dem Verwertungsbeitrag, dem Förderungsbeitrag und dem Saatgutbeitrag aufgebracht werden, weitere notwendige Maßnahmen durchführen zu können.

§ 53. (1) Der Beitrag gemäß § 46 ist eine Einnahme des Fonds. Der Fonds kann bis 0,7 vH des Beitragsaufkommens zur Deckung der Kosten, die ihm durch die Erhebung dieser Beiträge erwachsen, verwenden. Ab dem 1. Juli 1993 sind diese von der Agrarmarkt Austria für ihre bei der Beitragserhebung anfallenden Kosten zu verwenden.

(2) Das verbleibende Beitragsaufkommen ist für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Getreidewirtschaft, für Förderungsmaßnahmen zugunsten von Ersatzkulturen des Getreidebaus (sogenannte Alternativenförderung), für die Förderung von Grünbracheflächen und ab 1. Jänner 1992 auch für die Stärke- und Alkoholwirtschaft (Stärkeförderung) zu verwenden. Die Grundsätze und Förderungsrichtlinien für derartige indirekte Verwertungsmaßnahmen von Getreide sind bis einschließlich 31 Dezember 1991 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen festzulegen und gelten ab 1. Jänner 1992 als vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen. Ab dem 1. Jänner 1992 können diesbezügliche Richtlinien oder Änderungen von Richtlinien vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen werden. Über die hiefür erforderlichen Mittel verfügt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Vor diesem Zeitpunkt vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erteilte Zusicherungen bleiben aufrecht. Ansuchen um Förderung sowie offene Förderungsauszahlungen, welche sich auf Zeiträume vor dem 1. Jänner 1992 beziehen, jedoch bis dahin vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht erledigt wurden, werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erledigt. Dem Fonds sind für alle sonstigen Verwendungszwecke über Verlangen Bundesmittel in der halben Höhe der jeweils fälligen Kosten der durchzuführenden Maßnahmen und ab dem Kalenderjahr 1990 für die Förderung von Grünbracheflächen Bundesmittel im Ausmaß von 75 vH der jeweils fälligen Kosten zur Verfügung zu stellen. Die restlichen Mittel im Ausmaß von 25 vH für die Förderung von Grünbracheflächen sind aus dem Beitragsaufkommen heranzuziehen. Über die gesamten Mittel für diese Maßnahmen und deren Durchführung verfügt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2a) Ab dem 1. Juli 1992 ist Abs. 2 nur mehr auf jene Sachverhalte anzuwenden, die vor der Ernte 1992 oder - soweit es sich um die Förderung von Grünbracheflächen handelt - vor dem Herbst 1991 verwirklicht worden sind.

(2b) Ab dem 1. Juli 1992 erfolgt - soweit nicht Abs. 2a anzuwenden ist - die Finanzierung der Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Getreidewirtschaft, der Förderungsmaßnahmen zugunsten von Einsatzkulturen des Getreidebaus (sogenannte Alternativenförderung), der Förderung von Grünbracheflächen sowie der Förderung der Stärke- und Alkoholwirtschaft (Stärkeförderung)

1.

bis zu einer Höhe von zwei Milliarden Schilling pro Jahr durch Mittel des Bundes,

2.

darüber hinaus bis zu einer Höhe von vier Milliarden Schilling pro Jahr im Ausmaß von jeweils 50 vH durch Mittel des Bundes und durch die verbleibenden Einnahmen aus dem Verwertungsbeitrag (§ 46), dem Förderungsbeitrag (§ 53a) und dem Saatgutbeitrag (§ 53n) und

3.

hinsichtlich der weiteren Finanzierungserfordernisse im Ausmaß von 40 vH durch Mittel des Bundes und im Ausmaß von 60 vH durch Einnahmen aus dem Verwertungsbeitrag, Förderungsbeitrag und Saatgutbeitrag.

(2c) Allfällige Fehlbeträge aus dem Aufkommen des Verwertungsbeitrags (§ 46), des Förderungsbeitrags (§ 53a) und des Saatgutbeitrags (§ 53n) einschließlich Verzinsung zur Finanzierung gemäß § 53 Abs. 2b sind durch Mittel des Bundes zu bedecken. Ab dem 1. Juli 1994 erfolgt die Finanzierung der Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Getreidewirtschaft, der Förderungsmaßnahmen zugunsten von Ersatzkulturen des Getreidebaus (sogenannte Alternativenförderung), der Förderung von Grünbracheflächen sowie der Förderung der Stärke- und Alkoholwirtschaft (Stärkeförderung) durch Mittel des Bundes. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen zu erlassen.

(3) Der Fonds kann Kredite aufnehmen, um nach Erschöpfung der Mittel, die durch Einnahmen aus dem Verwertungsbeitrag, dem Förderungsbeitrag und dem Saatgutbeitrag aufgebracht werden, weitere notwendige Maßnahmen durchführen zu können.

Verfassungsbestimmung

§ 53a. (Verfassungsbestimmung) (1) Bei der Verwendung von Düngemitteln im Zollgebiet ist zum Zweck des Bodenschutzes und zur Förderung der Getreidewirtschaft ein Beitrag (Förderungsbeitrag) zu erheben.

(2) Als Verwendung gilt

1.

die Verschaffung der Verfügungsmacht,

2.

die Einfuhr im Falle des Eigenverbrauches,

3.

die Herstellung im Falle des Eigenverbrauches.

Verfassungsbestimmung

§ 53a. (Verfassungsbestimmung) (1) Bei der Verwendung von Düngemitteln im Zollgebiet ist zum Zweck des Bodenschutzes und zur Förderung der Getreidewirtschaft ein Beitrag (Förderungsbeitrag) zu erheben.

(2) (Verfassungsbestimmung) Als Verwendung gilt

1.

die Verschaffung der Verfügungsmacht, im Falle von Verpackungen bis einschließlich 10 kg Rohgewicht gemäß § 1 Abs. 3 des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955, (Kleinpackungen) die Abgabe durch den Hersteller,

2.

die Einfuhr im Falle des Eigenverbrauches oder die Einfuhr von Kleinpackungen,

3.

die Herstellung im Falle des Eigenverbrauches.

Verfassungsbestimmung

§ 53a. (Verfassungsbestimmung) (1) Bei der Verwendung von Düngemitteln im Zollgebiet ist zum Zweck des Bodenschutzes und zur Förderung der Getreidewirtschaft ein Beitrag (Förderungsbeitrag) zu erheben.

(2) (Verfassungsbestimmung) Als Verwendung gilt

1.

die Verschaffung der Verfügungsmacht, im Falle von Verpackungen bis einschließlich 10 kg Rohgewicht gemäß § 1 Abs. 3 des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955, (Kleinpackungen) die Abgabe durch den Hersteller,

2.

die Einfuhr im Falle des Eigenverbrauches oder die Einfuhr von Kleinpackungen,

3.

die Herstellung im Falle des Eigenverbrauches.

(3) (Verfassungsbestimmung) Für Sachverhalte, die nach dem 30. Juni 1994 verwirklicht werden, ist kein Förderungsbeitrag zu erheben.

§ 53b. (1) Düngemittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:

```

```

TARIF

Nr./UNr. Warenbezeichnung

```

```

2510 -- Natürliche Calciumphosphate, natürliche

Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden

2834 -- Nitrite; Nitrate:

(20) Nitrate:

29 -- sonstige:

B - andere:

ex B - Calciumnitrat

3101 00 Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch

untereinander gemischt oder chemisch behandelt;

Düngemittel, hergestellt durch Mischen oder chemische

Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen:

B - andere:

ex B - mit einem Stickstoff (N)-Gehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Phosphor (P2O5)-Gehalt von 3 Gewichtsprozent

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