Marktordnungsgesetz 1985 – MOG
Abgabe von Erzeugnissen aus Milch, die auf Almen aus Almmilch (§ 71 Abs. 3 und 4) hergestellt wurden, an der Betriebsstätte des Milcherzeugers (Heimgut) oder auf Veranstaltungen traditioneller Art unmittelbar an Verbraucher oder
Abgabe von Milch sowie von Erzeugnissen aus Milch gemäß Abs. 1a.
(3) Soweit dies zur ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist, hat der Fonds die unmittelbare Abgabe im Sinne des Abs. 1 durch Bescheid anzuordnen.
(4) Milcherzeuger, die bis 30. Juni 1987 dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb bekanntgeben, Milch und Erzeugnisse aus Milch bis dahin unmittelbar an Verbraucher abgegeben zu haben, dürfen
die nach Abs. 1 zulässigen Formen der unmittelbaren Abgabe nach dem 30. Juni 1987 fortsetzen,
sofern deren Betriebe ohne Einzelrichtmenge sind, darüber hinaus die in Abs. 1 Z 2 genannten und aus ihrem Betrieb stammenden Waren an Verbraucher im bisherigen Umfang unmittelbar zustellen und
aus ihrem Betrieb stammende Milch mit einem Fettgehalt von weniger als 8% bei traditionellen Veranstaltungen an Verbraucher im bisherigen Umfang unmittelbar abgeben.
(4a) Milcherzeuger, die vor dem 1. Juli 1987 Milch und Erzeugnisse aus Milch auf Grund einer Bewilligung des Fonds oder einer Vereinbarung mit dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb unmittelbar an Verbraucher abgegeben und die hiefür erforderlichen Beiträge entrichtet haben, können bis 30. September 1988 dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb bekanntgeben, Milch und Erzeugnisse aus Milch in den in Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Formen unmittelbar an Verbraucher abgeben zu wollen. Sie dürfen die unmittelbare Abgabe bei Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes oder einer Bewilligung des Fonds durchführen, wobei Abs. 4 zweiter bis letzter Satz sowie Abs. 6 und 8 sinngemäß anzuwenden sind.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 380/1991)
(6) Für die unmittelbare Abgabe im Sinne der Abs. 1 bis 4 ist die Abhofpauschale im Wege der zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe (§ 71 Abs. 6) zu entrichten. Dies gilt sinngemäß für die in § 13 Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Fälle. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben im Namen des Fonds mindestens einmal jährlich alle Milchlieferanten ihres Einzugsgebietes über die rechtlichen und finanziellen Bedingungen der Abhofabgabe, insbesondere über die Folgen von Übertretungen, zu informieren.
(6a) Auf Tatbestände, die nach dem 30. Juni 1991 verwirklicht werden, ist Abs. 6 nicht mehr anzuwenden.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 380/1991)
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Milcherzeuger regelmäßig auf die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den §§ 13 Abs. 2 zweiter Satz und 16 Abs. 1 bis 4a zu überprüfen. Ferner haben die Bezirksverwaltungsbehörden zu überprüfen, ob Milcherzeuger, die Milch und Erzeugnisse aus Milch an andere als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe abgeben, die hiefür nach diesem Bundesgesetz zu entrichtende Abhofpauschale vollständig abgeführt haben. Verletzungen dieser Verpflichtungen sind dem Fonds - unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens - unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Organen, die von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen beauftragt oder ersucht wurden,
ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben und
sind auf Verlangen Aufzeichnungen sowie sonstige maßgebliche Unterlagen, die Informationen über die Erzeugung, Lagerung, sonstige Aufbewahrung, Verwendung und allfällige Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch an Dritte enthalten oder enthalten können, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren.
§ 16. (1) Milcherzeuger dürfen
aus ihrem Betrieb stammende Milch mit einem Fettgehalt von weniger als 8% an ihrer Betriebsstätte und
Milch mit einem Fettgehalt von 8% und mehr sowie herkömmlicherweise von Landwirten hergestellte Erzeugnisse aus Milch, soweit diese Waren aus dem eigenen Betrieb stammen, an ihrer Betriebsstätte sowie bei Veranstaltungen traditioneller Art (sogenannte „Bauernmärkte'')
(1a) Milcherzeuger, die im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft im Sinne des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 51 LMG 1975) Milch und Erzeugnisse aus Milch herstellen, dürfen derartige Milch sowie derartige herkömmlicherweise von Landwirten hergestellte Erzeugnisse aus Milch, soweit diese Waren aus dem eigenen Betrieb im Rahmen der biologischen Landwirtschaft stammen, an Wiederverkäufer, die diese Waren unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgeben. Weiters dürfen Milcherzeuger derartige Milch bei Veranstaltungen traditioneller Art (sogenannte „Bauernmärkte'') unmittelbar an Verbraucher abgeben. Milcherzeuger, auf deren milchwirtschaftlichen Betrieben seit dem 1. Juli 1978 keine Einzelrichtmenge vorhanden ist und auch zwischenzeitlich nicht erworben wurde, dürfen Milch mit einem Fettgehalt von 8 % und mehr sowie herkömmlicherweise von Landwirten hergestellte Erzeugnisse aus Milch, soweit diese Waren aus dem eigenen Betrieb stammen, an Wiederverkäufer, die diese Waren unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgeben. Die Abgabe an Wiederverkäufer ist von den Milcherzeugern unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes jährlich bis 31. Jänner dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu melden.
(2) Der Fonds hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zu erteilen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem 1. Juli 1991 beim Fonds eingelangt ist und dies entweder zur ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist oder es sich um die unmittelbare Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch auf Almen (§ 71 Abs. 3 und 4) oder die unmittelbare Abgabe von den in Abs. 1 Z 2 genannten Waren auf Veranstaltungen traditioneller Art handelt. Weiters hat der Fonds für einen Antrag, der vor dem 1. Juli 1991 gestellt wird, eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zu erteilen, wenn es sich um die unmittelbare Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch im Rahmen eines sogenannten „biologischen Landbaues'' handelt, der Milcherzeuger einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anerkannten Organisation im Bereich des „biologischen Landbaues'' angehört und die Milch und Erzeugnisse aus Milch nach den Richtlinien dieser Organisation erzeugt werden. Sofern eine Bewilligung gemäß Abs. 1 nicht erteilt werden kann und sich der Antrag auf eine gemäß Abs. 2a zulässige Form der Abgabe bezieht, hat der Milchwirtschaftsfonds dem Antragsteller dies bekanntzugeben und es entfällt die Verpflichtung zur bescheidmäßigen Erledigung des Antrages. In den übrigen Fällen hat der Fonds über die Anträge zu entscheiden.
(2a) Ab dem 1. Juli 1991 können nachstehende Arten der Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch durchgeführt werden:
unmittelbare Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch an der Betriebsstätte gemäß Abs. 1 oder
unmittelbare Abgabe von den in Abs. 1 Z 2 genannten Waren auf Veranstaltungen traditioneller Art oder
Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch auf Almen (§ 71 Abs. 3 und 4) unmittelbar an Verbraucher oder
Abgabe von Erzeugnissen aus Milch, die auf Almen aus Almmilch (§ 71 Abs. 3 und 4) hergestellt wurden, an der Betriebsstätte des Milcherzeugers (Heimgut) oder auf Veranstaltungen traditioneller Art unmittelbar an Verbraucher oder
Abgabe von Milch sowie von Erzeugnissen aus Milch gemäß Abs. 1a.
(3) Soweit dies zur ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist, hat der Fonds die unmittelbare Abgabe im Sinne des Abs. 1 durch Bescheid anzuordnen.
(4) Milcherzeuger, die bis 30. Juni 1987 dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb bekanntgeben, Milch und Erzeugnisse aus Milch bis dahin unmittelbar an Verbraucher abgegeben zu haben, dürfen
die nach Abs. 1 zulässigen Formen der unmittelbaren Abgabe nach dem 30. Juni 1987 fortsetzen,
sofern deren Betriebe ohne Einzelrichtmenge sind, darüber hinaus die in Abs. 1 Z 2 genannten und aus ihrem Betrieb stammenden Waren an Verbraucher im bisherigen Umfang unmittelbar zustellen und
aus ihrem Betrieb stammende Milch mit einem Fettgehalt von weniger als 8% bei traditionellen Veranstaltungen an Verbraucher im bisherigen Umfang unmittelbar abgeben.
(4a) Milcherzeuger, die vor dem 1. Juli 1987 Milch und Erzeugnisse aus Milch auf Grund einer Bewilligung des Fonds oder einer Vereinbarung mit dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb unmittelbar an Verbraucher abgegeben und die hiefür erforderlichen Beiträge entrichtet haben, können bis 30. September 1988 dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb bekanntgeben, Milch und Erzeugnisse aus Milch in den in Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Formen unmittelbar an Verbraucher abgeben zu wollen. Sie dürfen die unmittelbare Abgabe bei Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes oder einer Bewilligung des Fonds durchführen, wobei Abs. 4 zweiter bis letzter Satz sowie Abs. 6 und 8 sinngemäß anzuwenden sind.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 380/1991)
(6) Für die unmittelbare Abgabe im Sinne der Abs. 1 bis 4 ist die Abhofpauschale im Wege der zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe (§ 71 Abs. 6) zu entrichten. Dies gilt sinngemäß für die in § 13 Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Fälle. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben im Namen des Fonds mindestens einmal jährlich alle Milchlieferanten ihres Einzugsgebietes über die rechtlichen und finanziellen Bedingungen der Abhofabgabe, insbesondere über die Folgen von Übertretungen, zu informieren.
(6a) Auf Tatbestände, die nach dem 30. Juni 1991 verwirklicht werden, ist Abs. 6 nicht mehr anzuwenden.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 380/1991)
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Milcherzeuger regelmäßig auf die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den §§ 13 Abs. 2 zweiter Satz und 16 Abs. 1 bis 4a zu überprüfen. Ferner haben die Bezirksverwaltungsbehörden zu überprüfen, ob Milcherzeuger, die Milch und Erzeugnisse aus Milch an andere als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe abgeben, die hiefür nach diesem Bundesgesetz zu entrichtende Abhofpauschale vollständig abgeführt haben. Verletzungen dieser Verpflichtungen sind dem Fonds - unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens - unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Organen, die von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen beauftragt oder ersucht wurden,
ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben und
sind auf Verlangen Aufzeichnungen sowie sonstige maßgebliche Unterlagen, die Informationen über die Erzeugung, Lagerung, sonstige Aufbewahrung, Verwendung und allfällige Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch an Dritte enthalten oder enthalten können, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren.
§ 16. (1) Milcherzeuger dürfen
aus ihrem Betrieb stammende Milch mit einem Fettgehalt von weniger als 8% an ihrer Betriebsstätte und
Milch mit einem Fettgehalt von 8% und mehr sowie herkömmlicherweise von Landwirten hergestellte Erzeugnisse aus Milch, soweit diese Waren aus dem eigenen Betrieb stammen, an ihrer Betriebsstätte sowie bei Veranstaltungen traditioneller Art (sogenannte „Bauernmärkte'')
(1a) Milcherzeuger, die im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft im Sinne des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 51 LMG 1975) Milch und Erzeugnisse aus Milch herstellen, dürfen derartige Milch sowie derartige herkömmlicherweise von Landwirten hergestellte Erzeugnisse aus Milch, soweit diese Waren aus dem eigenen Betrieb im Rahmen der biologischen Landwirtschaft stammen, an Wiederverkäufer, die diese Waren unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgeben. Weiters dürfen Milcherzeuger derartige Milch bei Veranstaltungen traditioneller Art (sogenannte „Bauernmärkte'') unmittelbar an Verbraucher abgeben. Milcherzeuger, auf deren milchwirtschaftlichen Betrieben seit dem 1. Juli 1978 keine Einzelrichtmenge vorhanden ist und auch zwischenzeitlich nicht erworben wurde, dürfen Milch mit einem Fettgehalt von 8 % und mehr sowie herkömmlicherweise von Landwirten hergestellte Erzeugnisse aus Milch, soweit diese Waren aus dem eigenen Betrieb stammen, an Wiederverkäufer, die diese Waren unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgeben. Die Abgabe an Wiederverkäufer ist von den Milcherzeugern unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes jährlich bis 31. Jänner dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu melden.
(2) Der Fonds hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zu erteilen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem 1. Juli 1991 beim Fonds eingelangt ist und dies entweder zur ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist oder es sich um die unmittelbare Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch auf Almen (§ 71 Abs. 3 und 4) oder die unmittelbare Abgabe von den in Abs. 1 Z 2 genannten Waren auf Veranstaltungen traditioneller Art handelt. Weiters hat der Fonds für einen Antrag, der vor dem 1. Juli 1991 gestellt wird, eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zu erteilen, wenn es sich um die unmittelbare Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch im Rahmen eines sogenannten „biologischen Landbaues'' handelt, der Milcherzeuger einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anerkannten Organisation im Bereich des „biologischen Landbaues'' angehört und die Milch und Erzeugnisse aus Milch nach den Richtlinien dieser Organisation erzeugt werden. Sofern eine Bewilligung gemäß Abs. 1 nicht erteilt werden kann und sich der Antrag auf eine gemäß Abs. 2a zulässige Form der Abgabe bezieht, hat der Milchwirtschaftsfonds dem Antragsteller dies bekanntzugeben und es entfällt die Verpflichtung zur bescheidmäßigen Erledigung des Antrages. In den übrigen Fällen hat der Fonds über die Anträge zu entscheiden.
(2a) Ab dem 1. Juli 1991 können nachstehende Arten der Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch durchgeführt werden:
unmittelbare Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch an der Betriebsstätte gemäß Abs. 1 oder
unmittelbare Abgabe von den in Abs. 1 Z 2 genannten Waren auf Veranstaltungen traditioneller Art oder
Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch auf Almen (§ 71 Abs. 3 und 4) unmittelbar an Verbraucher oder
Abgabe von Erzeugnissen aus Milch, die auf Almen aus Almmilch (§ 71 Abs. 3 und 4) hergestellt wurden, an der Betriebsstätte des Milcherzeugers (Heimgut) oder auf Veranstaltungen traditioneller Art unmittelbar an Verbraucher oder
Abgabe von Milch sowie von Erzeugnissen aus Milch gemäß Abs. 1a.
(2b) Ab dem 1. Jänner 1994 können Milcherzeuger aus ihrem Betrieb stammende Milch mit einem Fettgehalt von weniger als 8 % bei Veranstaltungen traditioneller Art abgeben.
(3) Soweit dies zur ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist, hat der Fonds die unmittelbare Abgabe im Sinne des Abs. 1 durch Bescheid anzuordnen.
(4) Milcherzeuger, die bis 30. Juni 1987 dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb bekanntgeben, Milch und Erzeugnisse aus Milch bis dahin unmittelbar an Verbraucher abgegeben zu haben, dürfen
die nach Abs. 1 zulässigen Formen der unmittelbaren Abgabe nach dem 30. Juni 1987 fortsetzen,
sofern deren Betriebe ohne Einzelrichtmenge sind, darüber hinaus die in Abs. 1 Z 2 genannten und aus ihrem Betrieb stammenden Waren an Verbraucher im bisherigen Umfang unmittelbar zustellen und
aus ihrem Betrieb stammende Milch mit einem Fettgehalt von weniger als 8% bei traditionellen Veranstaltungen an Verbraucher im bisherigen Umfang unmittelbar abgeben.
(4a) Milcherzeuger, die vor dem 1. Juli 1987 Milch und Erzeugnisse aus Milch auf Grund einer Bewilligung des Fonds oder einer Vereinbarung mit dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb unmittelbar an Verbraucher abgegeben und die hiefür erforderlichen Beiträge entrichtet haben, können bis 30. September 1988 dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb bekanntgeben, Milch und Erzeugnisse aus Milch in den in Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Formen unmittelbar an Verbraucher abgeben zu wollen. Sie dürfen die unmittelbare Abgabe bei Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes oder einer Bewilligung des Fonds durchführen, wobei Abs. 4 zweiter bis letzter Satz sowie Abs. 6 und 8 sinngemäß anzuwenden sind.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 380/1991)
(6) Für die unmittelbare Abgabe im Sinne der Abs. 1 bis 4 ist die Abhofpauschale im Wege der zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe (§ 71 Abs. 6) zu entrichten. Dies gilt sinngemäß für die in § 13 Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Fälle. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben im Namen der AMA mindestens einmal jährlich alle Milchlieferanten, mit denen sie Lieferverträge (§ 14a Abs. 2) abgeschlossen haben, über die rechtlichen und finanziellen Bedingungen der Abhofabgabe, insbesondere über die Folgen von Übertretungen, zu informieren.
(6a) Auf Tatbestände, die nach dem 30. Juni 1991 verwirklicht werden, ist Abs. 6 nicht mehr anzuwenden.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 380/1991)
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Milcherzeuger regelmäßig auf die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den §§ 13 Abs. 2 zweiter Satz und 16 Abs. 1 bis 4a zu überprüfen. Ferner haben die Bezirksverwaltungsbehörden zu überprüfen, ob Milcherzeuger, die Milch und Erzeugnisse aus Milch an andere als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe abgeben, die hiefür nach diesem Bundesgesetz zu entrichtende Abhofpauschale vollständig abgeführt haben. Verletzungen dieser Verpflichtungen sind dem Fonds - unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens - unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Organen, die von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen beauftragt oder ersucht wurden,
ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben und
sind auf Verlangen Aufzeichnungen sowie sonstige maßgebliche Unterlagen, die Informationen über die Erzeugung, Lagerung, sonstige Aufbewahrung, Verwendung und allfällige Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch an Dritte enthalten oder enthalten können, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren.
§ 16a. (1) Milcherzeuger, die im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft im Sinne des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 51 LMG 1975) Milch herstellen, dürfen Erzeugnisse aus dieser Milch in Gemeinschaftsanlagen herstellen oder herstellen lassen und unmittelbar an Verbraucher oder an Wiederverkäufer, die diese Waren unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgeben, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Gemeinschaftsanlage muß von mindestens fünf Milcherzeugern gemeinsam betrieben werden und diese Milcherzeuger müssen Geschäftsanteile an der Gemeinschaftsanlage haben,
die Milcherzeuger dürfen an keiner weiteren derartigen Gemeinschaftsanlage beteiligt sein,
die Milcherzeuger dürfen Milch oder Erzeugnisse aus Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nur in jenem Ausmaß liefern, das der Differenz ihrer Einzelrichtmenge zu der gemäß Z 5 zulässigen Liefermenge entspricht,
sofern auf den Betrieben dieser Milcherzeuger Einzelrichtmengen bestehen, dürfen diese ihre Einzelrichtmengen mittels Anzeigen oder Meldungen, die nach dem 31. Mai 1992 erfolgen, weder ganz noch teilweise auf andere milcherzeugende Betriebe übertragen,
die tägliche Verarbeitungsmenge an derartiger Milch darf in der Gemeinschaftsanlage 2 000 kg Milch insgesamt nicht überschreiten, wobei je beteiligtem Milcherzeuger höchstens 100 kg derartiger Milch pro Tag übernommen werden dürfen und
die Gemeinschaftsanlage wurde durch den Fonds bewilligt.
(2) Die Betreiber der Gemeinschaftsanlage haben vor Aufnahme der Produktion eine Bewilligung dieser Anlage beim Fonds zu beantragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Antragsteller eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorlegen, daß sie Milch im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft herstellen und wenn sie darüber hinaus die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 nachweisen und die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 ausdrücklich schriftlich erklären. Eine derartige Bewilligung ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften allenfalls erforderlichen Bewilligungen.
(3) Die Betreiber der Gemeinschaftsanlage haben über die täglich von den einzelnen Milcherzeugern übernommenen Milchmengen sowie über Art und Menge der daraus hergestellten Waren detaillierte Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Kontrollorganen des Fonds und der Bezirksverwaltungsbehörden ist auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren und sind einschlägige Auskünfte, die mit dem Betrieb der Gemeinschaftsanlage und mit der Erfüllung der Voraussetzungen für den Betrieb dieser Anlage in Zusammenhang stehen, zu erteilen. Ferner ist diesen Organen Zutritt zu den Betriebsräumen und sonstigen Einrichtungen (wie zB Lager) der Gemeinschaftsanlage zu gestatten.
(4) Der Fonds hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung durch geeignete Personen zu kontrollieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in der Folge zu kontrollieren, ob die Gemeinschaftsanlagen mit einer Bewilligung des Fonds betrieben werden, die Voraussetzungen, die für eine Erteilung der Bewilligung maßgeblich waren, weiterhin vorliegen oder Gründe für eine allfällige Aberkennung der Bewilligung vorliegen. Ferner haben die Bezirksverwaltungsbehörden dem Fonds Mitteilung über das Ergebnis der von ihnen durchgeführten Kontrollen der Gemeinschaftsanlagen zu erstatten.
(5) Der Fonds hat die Bewilligung zu entziehen, wenn
in der Gemeinschaftsanlage Milch, die nicht im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft hergestellt wurde, verarbeitet wird,
weniger als fünf Milcherzeuger an der Gemeinschaftsanlage beteiligt sind,
einer oder mehrere an der Gemeinschaftsanlage beteiligte Milcherzeuger in größerem Umfang Milch und Erzeugnisse aus Milch einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb überlassen, als der in Abs. 1 Z 3 genannten Differenz entspricht,
einer oder mehrere an der Gemeinschaftsanlage beteiligte Milcherzeuger ihre Einzelrichtmengen mit einer nach dem 31. Mai 1992 erfolgenden Anzeige oder Meldung ganz oder teilweise auf andere milcherzeugende Betriebe übertragen,
wenn durch die Gemeinschaftsanlage innerhalb eines Kalenderjahres öfter als zehnmal mehr als 2 000 kg Milch für die tägliche Verarbeitung übernommen werden oder
die gemäß Abs. 3 erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt werden oder diese Unterlagen trotz Aufforderung den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden.
(6) Wurde eine Bewilligung gemäß Abs. 5 entzogen, ist eine neuerliche Bewilligung erst nach Ablauf eines Jahres zulässig. Wurde die Bewilligung mehr als zweimal entzogen, ist eine neuerliche Bewilligungserteilung nicht zulässig.
(7) Für die in bewilligten Gemeinschaftsanlagen verarbeitete Milch, die je beteiligtem Milcherzeuger die tägliche Verarbeitungsmenge von 100 kg Milch nicht überschreitet, sind keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz zu entrichten. Wird die täglich verarbeitete Menge von 100 kg Milch je beteiligtem Milcherzeuger überschritten, ist ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag im Ausmaß der jeweils überschrittenen Menge zu entrichten. Die an der Gemeinschaftsanlage beteiligten Milcherzeuger gelten in diesem Fall als Beitragsschuldner gemäß § 79 zur ungeteilten Hand. In diesem Fall ist Abschnitt D dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
§ 16a. (1) Milcherzeuger, die im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft im Sinne des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 51 LMG 1975) Milch herstellen, dürfen Erzeugnisse aus dieser Milch in Gemeinschaftsanlagen herstellen oder herstellen lassen und unmittelbar an Verbraucher oder an Wiederverkäufer, die diese Waren unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgeben, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Gemeinschaftsanlage muß von mindestens drei, höchstens jedoch zwanzig Milcherzeugern gemeinsam betrieben werden und diese Milcherzeuger müssen Geschäftsanteile an der Gemeinschaftsanlage haben,
die Milcherzeuger dürfen an keiner weiteren derartigen Gemeinschaftsanlage beteiligt sein,
die Milcherzeuger dürfen bis 30. Juni 1994 Milch oder Erzeugnisse aus Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nur in jenem Ausmaß liefern, das der Differenz ihrer Einzelrichtmenge zu der gemäß Z 5 zulässigen Liefermenge entspricht,
3a. die Milcherzeuger mit einer Einzelrichtmenge dürfen ab 1. Juli 1994 während eines Wirtschaftsjahres Milch und Erzeugnisse aus Milch entweder an eine Gemeinschaftsanlage oder an einen anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb liefern; ist die Einzelrichtmenge bei Lieferung an eine Gemeinschaftsanlage kleiner als 36 500 kg Milch, so darf der jeweilige Milcherzeuger Milch und Erzeugnisse aus Milch für bis zu 36 500 kg Milch jährlich an die Gemeinschaftsanlage liefern; ist die Einzelrichtmenge bei Lieferung an eine Gemeinschaftsanlage größer als 36 500 kg Milch, so darf der jeweilige Milcherzeuger jährlich bis zum Ausmaß seiner Einzelrichtmenge Milch und Erzeugnisse aus Milch an die Gemeinschaftsanlage liefern,
sofern auf den Betrieben dieser Milcherzeuger Einzelrichtmengen bestehen, dürfen diese ihre Einzelrichtmengen mittels Anzeigen oder Meldungen, die nach dem 31. Mai 1992 erfolgen, mit Wirksamkeit ab dem Wirtschaftsjahr 1992/93 weder ganz noch teilweise auf andere milcherzeugende Betriebe übertragen; sofern auf den Betrieben dieser Milcherzeuger Einzelrichtmengen bestehen, dürfen diese die Einzelrichtmengen mittels Anzeigen oder Meldungen während des Zeitraumes der Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage weder ganz noch teilweise auf andere milcherzeugende Betriebe
die tägliche Verarbeitungsmenge an derartiger Milch darf in der Gemeinschaftsanlage 2 000 kg Milch insgesamt nicht überschreiten, und ab 1. Juli 1994 darf die jährliche Verarbeitungsmenge an derartiger Milch in der Gemeinschaftsanlage während eines Wirtschaftsjahres 730 000 kg Milch insgesamt nicht überschreiten, wobei ab 1. Juli 1994 je beteiligtem Milcherzeuger je Wirtschaftsjahr höchstens die sich aus Z 3a ergebenden höchstzulässigen Milchmengen übernommen werden dürfen; bis 1. Juli 1994 dürfen je beteiligtem Milcherzeuger höchstens 100 kg derartiger Milch pro Tag übernommen werden; und
die Gemeinschaftsanlage durch den Fonds bzw. die AMA bis 31. Dezember 1993 bewilligt wurde oder ab 1. Jänner 1994 die beabsichtigte Aufnahme der Produktion in einer Gemeinschaftsanlage der AMA gemeldet wurde.
(2) Die Betreiber der Gemeinschaftsanlage haben bis 31. Dezember 1993 vor Aufnahme der Produktion eine Bewilligung dieser Anlage bei der AMA zu beantragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Antragsteller eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorlegen, daß sie Milch im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft herstellen und wenn sie darüber hinaus die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 nachweisen und die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 ausdrücklich schriftlich erklären. Eine derartige Bewilligung ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften allenfalls erforderlichen Bewilligungen.
(2a) Ab dem 1. Jänner 1994 entfällt das Erfordernis einer Bewilligung für die Betreibung einer Gemeinschaftsanlage. Erteilte Bewilligungen gelten als Meldung der beabsichtigten Aufnahme der Produktion in einer Gemeinschaftsanlage. Für am 31. Dezember 1993 noch nicht erledigte Anträge auf Erteilung einer Bewilligung entfällt die Entscheidungspflicht und ist ein neuer Antrag gemäß Abs. 2b zu stellen.
(2b) Die Betreiber einer Gemeinschaftsanlage haben vor Aufnahme der Produktion die beabsichtigte Aufnahme der Produktion an die AMA schriftlich zu melden. Diese Meldung ist nur gültig, wenn sämtliche Betreiber die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß dem Einleitungssatz zu Abs. 1 sowie gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 schriftlich erklären und eine Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorlegen, daß sie Milch im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft herstellen. Unvollständige und unrichtige Anträge sind von der AMA mit Bescheid zurückzuweisen. In diesem Fall liegt keine gültige Anmeldung vor.
(3) Die Betreiber der Gemeinschaftsanlage haben über die täglich von den einzelnen Milcherzeugern übernommenen Milchmengen sowie über Art und Menge der daraus hergestellten Waren detaillierte Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Kontrollorganen der AMA und der Bezirksverwaltungsbehörden ist auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren und sind einschlägige Auskünfte, die mit dem Betrieb der Gemeinschaftsanlage und mit der Erfüllung der Voraussetzungen für den Betrieb dieser Anlage in Zusammenhang stehen, zu erteilen. Ferner ist diesen Organen Zutritt zu den Betriebsräumen und sonstigen Einrichtungen (wie zB Lager) der Gemeinschaftsanlage zu gestatten.
(4) Die AMA hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung durch geeignete Personen zu kontrollieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in der Folge zu kontrollieren, ob die Gemeinschaftsanlagen mit einer Bewilligung des Fonds oder der AMA betrieben werden oder ob eine gültige Meldung an die AMA vorliegt, die Voraussetzungen, die für eine Erteilung der Bewilligung oder für die gültige Meldung maßgeblich waren, weiterhin vorliegen oder Gründe für eine allfällige Aberkennung der Bewilligung oder für eine allfällige Untersagung des Betriebs einer Gemeinschaftsanlage vorliegen. Ferner haben die Bezirksverwaltungsbehörden der AMA Mitteilung über das Ergebnis der von ihnen durchgeführten Kontrollen der Gemeinschaftsanlagen zu erstatten.
(5) Die AMA hat die Bewilligungen zu entziehen oder den Betrieb der Gemeinschaftsanlage zu untersagen, wenn
in der Gemeinschaftsanlage Milch, die nicht im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft hergestellt wurde, verarbeitet wird,
weniger als drei oder mehr als zwanzig Milcherzeuger an der Gemeinschaftsanlage beteiligt sind,
einer oder mehrere an der Gemeinschaftsanlage beteiligte Milcherzeuger bis einschließlich 30. Juni 1994 in größerem Umfang Milch oder Erzeugnisse aus Milch einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb überlassen, als der in Abs. 1 Z 3 genannten Differenz entspricht oder ab dem 1. Juli 1994 sowohl an eine Gemeinschaftsanlage als auch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb Milch oder Erzeugnisse aus Milch liefern,
einer oder mehrere an der Gemeinschaftsanlage beteiligte Milcherzeuger ihre Einzelrichtmengen mit einer nach dem 31. Mai 1992 erfolgenden Anzeige oder Meldung ganz oder teilweise auf andere milcherzeugende Betriebe übertragen,
durch die Gemeinschaftsanlage vor dem 1. Juli 1994 innerhalb eines Kalenderjahres öfter als zehnmal mehr als 2 000 kg Milch für die tägliche Verarbeitung übernommen werden oder ab dem 1. Juli 1994 in einer Gemeinschaftsanlage während eines Wirtschaftsjahres mehr als 730 000 kg Milch verarbeitet werden,
die gemäß Abs. 3 erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt werden oder diese Unterlagen trotz Aufforderung von den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden,
die in der Gemeinschaftsanlage hergestellten Erzeugnisse aus Milch nicht unmittelbar an Verbraucher oder an Wiederverkäufer, die diese Waren unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgegeben werden oder
einer oder mehrere an der Gemeinschaftsanlage beteiligte Milcherzeuger an einer weiteren Gemeinschaftsanlage beteiligt sind.
(6) Wurde eine Bewilligung gemäß Abs. 5 entzogen, ist eine neuerliche Bewilligung erst nach Ablauf eines Jahres zulässig. Wurde die Bewilligung mehr als zweimal entzogen, ist eine neuerliche Bewilligungserteilung nicht zulässig.
(6a) Wurde der Betrieb einer Gemeinschaftsanlage durch die AMA untersagt, ist die Wiederaufnahme des Betriebs dieser Gemeinschaftsanlage erst nach der Aufhebung der Untersagung durch die AMA zulässig. Die Aufhebung der Untersagung ist von der AMA erst dann zu erteilen, wenn von den Betreibern nachgewiesen wird, daß jene Gründe, die zur Untersagung des Betriebs der Gemeinschaftsanlage führten, nicht mehr vorliegen.
(7) Für die in bewilligten Gemeinschaftsanlagen verarbeitete Milch, die vor dem 1. Juli 1994 je beteiligtem Milcherzeuger die tägliche Verarbeitungsmenge von 100 kg Milch nicht überschreitet, sind keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz zu entrichten. Für die in gemeldeten Gemeinschaftsanlagen verarbeitete Milch, die ab dem 1. Juli 1994 je beteiligtem Milcherzeuger die in Abs. 1 Z 3a genannte jährliche Höchstmenge nicht überschreitet, sind keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz zu entrichten. Wird die in einer bewilligten Gemeinschaftsanlage täglich verarbeitete Menge Milch von 100 kg Milch je beteiligtem Milcherzeuger vor dem 1. Juli 1994 überschritten, ist ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag im Ausmaß der jeweils überschrittenen Menge zu entrichten. Wird in einer gemeldeten Gemeinschaftsanlage mehr als die jährliche Höchstmenge gemäß Abs. 1 Z 3a von einem Milcherzeuger übernommen, so ist ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag im Ausmaß der jeweils überschrittenen Menge zu entrichten. Die an der Gemeinschaftsanlage beteiligten Milcherzeuger gelten in diesen Fällen als Beitragsschuldner gemäß § 79 zur ungeteilten Hand. In diesen Fällen ist Abschnitt D dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(8) Milcherzeuger, die ab dem 1. Juli 1994 Milch oder Erzeugnisse aus Milch sowohl an eine Gemeinschaftsanlage als auch an einen anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb liefern, haben für jene Mengen, die von einem anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb übernommen werden, einen zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag zu entrichten. Milcherzeuger, die Milch oder Erzeugnisse aus Milch an eine Gemeinschaftsanlage liefern, sind ab dem 1. Juli 1994 von der Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme ausgeschlossen.
§ 16b. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die aus Gründen einer rationellen Bewirtschaftung auf anerkannten Almen (§ 71 Abs. 3 und 4) ausschließlich Milch von anerkannten Almen zu Erzeugnissen aus Milch verarbeiten, gelten als Milcherzeuger, wenn sie ab dem Wirtschaftsjahr 1992/93 eine schriftliche Mitteilung an den Fonds abgeben, daß sie nicht als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gewertet werden wollen.
§ 17. (1) Der Fonds hat unter Bedachtnahme auf die in § 1 genannten Ziele und auf die diesbezüglich handelsüblichen Gebräuche die Eigenschaften festzusetzen, die Milch und Erzeugnisse aus Milch aufweisen müssen, damit ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlicher Zusammenschluß von solchen) zur Übernahme dieser Waren im Sinne des § 13 Abs. 2 verpflichtet ist.
(2) Weiters hat der Fonds die Eigenschaften, die der Milch und den Erzeugnissen aus Milch hinsichtlich der Vorschreibung von Ausgleichsbeiträgen und der Gewährung von Zuschüssen zukommen müssen, sowie den Vorgang zu ihrer Feststellung festzulegen. Für hartkäsetaugliche Milch (§ 14 Abs. 2) gilt dies mit der Maßgabe, daß der Fonds unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen auch die Bedingungen festzulegen hat, die bei der Erzeugung von Milch einzuhalten sind. Der Fonds wird ermächtigt, ab dem 1. Jänner 1994 Gebiete oder milcherzeugende Betriebe festzulegen, für die die Erzeugung von Milch auf hartkäsetaugliche Milch beschränkt wird. Bei der Festlegung der Gebiete oder milcherzeugenden Betriebe ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Beschränkung mit den örtlichen Verhältnissen bei der Milcherzeugung vereinbar ist.
(3) Der Fonds hat für Milch und Erzeugnisse aus Milch Bezeichnungsvorschriften insoweit zu erlassen, als die Republik Österreich durch zwischenstaatliche Vereinbarungen hiezu verpflichtet ist.
(4) Der Fonds hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in Abständen von zwei Jahren Berichte über den jeweiligen Stand der Qualitätsvorschriften für Milch und Erzeugnisse aus Milch in Österreich sowie insbesondere in Staaten und Wirtschaftsgebieten, mit denen Österreich Handelsverkehr mit Milch und Erzeugnissen aus Milch unterhält, vorzulegen.
(5) Der Fonds kann für Milch und Erzeugnisse aus Milch Qualitäts- und Ursprungszeugnisse ausstellen, wenn dies im Interesse des Exports von Milch und Milcherzeugnissen geboten erscheint, insbesondere aber wenn dies zur Durchführung völkerrechtlicher Vereinbarungen notwendig ist.
§ 17. (1) Der Fonds hat unter Bedachtnahme auf die in § 1 genannten Ziele und auf die diesbezüglich handelsüblichen Gebräuche die Eigenschaften festzusetzen, die Milch und Erzeugnisse aus Milch aufweisen müssen, damit ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlicher Zusammenschluß von solchen) zur Übernahme dieser Waren im Sinne des § 13 Abs. 2 verpflichtete ist.
(2) Weiters hat der Fonds die Eigenschaften, die der Milch und den Erzeugnissen aus Milch hinsichtlich der Vorschreibung von Ausgleichsbeiträgen und der Gewährung von Zuschüssen zukommen müssen, sowie den Vorgang zu ihrer Feststellung festzulegen. Für hartkäsetaugliche Milch (§ 14 Abs. 2) gilt dies mit der Maßgabe, daß der Fonds unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen auch die Bedingungen festzulegen hat, die bei der Erzeugung von Milch einzuhalten sind. Der Fonds wird ermächtigt, ab dem 1. Jänner 1994 Gebiete oder milcherzeugende Betriebe festzulegen, für die die Erzeugung von Milch auf hartkäsetaugliche Milch beschränkt wird. Bei der Festlegung der Gebiete oder milcherzeugenden Betriebe ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Beschränkung mit den örtlichen Verhältnissen bei der Milcherzeugung vereinbar ist.
(3) Der Fonds hat für Milch und Erzeugnisse aus Milch Bezeichnungsvorschriften insoweit zu erlassen, als die Republik Österreich durch zwischenstaatliche Vereinbarungen hiezu verpflichtet ist.
(4) Der Fonds hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in Abständen von zwei Jahren Berichte über den jeweiligen Stand der Qualitätsvorschriften für Milch und Erzeugnisse aus Milch in Österreich sowie insbesondere in Staaten und Wirtschaftsgebieten, mit denen Österreich Handelsverkehr mit Milch und Erzeugnissen aus Milch unterhält, vorzulegen.
(5) Die AMA kann für Milch und Erzeugnisse aus Milch Qualitäts- und Ursprungszeugnisse ausstellen, wenn dies im Interesse des Exports von Milch und Milcherzeugnissen geboten erscheint, insbesondere aber wenn dies zur Durchführung völkerrechtlicher Vereinbarungen notwendig ist. Diese Ermächtigung zur Ausstellung von Qualitäts- und Ursprungszeugnissen gilt sinngemäß auch für Käse, der nicht oder nicht ausschließlich aus Kuhmilch stammt.
§ 17. (1) Die AMA hat unter Bedachtnahme auf die im § 1 genannten Ziele und auf die diesbezüglichen handelsüblichen Gebräuche die Eigenschaften festzusetzen, die Milch und Erzeugnisse aus Milch aufweisen müssen, damit ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlicher Zusammenschluß von solchen) zur Übernahme dieser Waren im Sinne des § 13 Abs. 2 und ab 1. Jänner 1994 auf Grund des Abschlusses von Lieferverträgen (§ 14a Abs. 2) oder auf Grund des § 14a Abs. 2 erster Satz verpflichtet ist.
(2) Weiters hat der Fonds die Eigenschaften, die der Milch und den Erzeugnissen aus Milch hinsichtlich der Vorschreibung von Ausgleichsbeiträgen und der Gewährung von Zuschüssen zukommen müssen, sowie den Vorgang zu ihrer Feststellung festzulegen. Für hartkäsetaugliche Milch (§ 14 Abs. 2) gilt dies mit der Maßgabe, daß der Fonds unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen auch die Bedingungen festzulegen hat, die bei der Erzeugung von Milch einzuhalten sind. Der Fonds wird ermächtigt, ab dem 1. Jänner 1994 Gebiete oder milcherzeugende Betriebe festzulegen, für die die Erzeugung von Milch auf hartkäsetaugliche Milch beschränkt wird. Bei der Festlegung der Gebiete oder milcherzeugenden Betriebe ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Beschränkung mit den örtlichen Verhältnissen bei der Milcherzeugung vereinbar ist.
(3) Der Fonds hat für Milch und Erzeugnisse aus Milch Bezeichnungsvorschriften insoweit zu erlassen, als die Republik Österreich durch zwischenstaatliche Vereinbarungen hiezu verpflichtet ist.
(4) Der Fonds hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in Abständen von zwei Jahren Berichte über den jeweiligen Stand der Qualitätsvorschriften für Milch und Erzeugnisse aus Milch in Österreich sowie insbesondere in Staaten und Wirtschaftsgebieten, mit denen Österreich Handelsverkehr mit Milch und Erzeugnissen aus Milch unterhält, vorzulegen.
(5) Die AMA kann für Milch und Erzeugnisse aus Milch Qualitäts- und Ursprungszeugnisse ausstellen, wenn dies im Interesse des Exports von Milch und Milcherzeugnissen geboten erscheint, insbesondere aber wenn dies zur Durchführung völkerrechtlicher Vereinbarungen notwendig ist. Diese Ermächtigung zur Ausstellung von Qualitäts- und Ursprungszeugnissen gilt sinngemäß auch für Käse, der nicht oder nicht ausschließlich aus Kuhmilch stammt.
§ 18. (1) Der Fonds hat für Milch, die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe von Milchlieferanten übernehmen, durch Verordnung die Qualitätsmerkmale für eine abgestufte Bezahlung festzusetzen. Dabei ist auf die Verbesserung der bei der Milcherzeugung bestehenden Verhältnisse und die besonderen Verwendungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung der Ziele des § 1 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung die Zuständigkeit zur Festsetzung von Qualitätsmerkmalen an sich ziehen. Der Zuständigkeitsübergang gilt für die Dauer eines Jahres, sofern nicht eine kürzere Frist festgesetzt oder durch Verordnung eine Verlängerung um höchstens ein Jahr vorgenommen wird; eine Verlängerung ist insolange zulässig, als es für die Erreichung des im ersten Satz genannten Zieles erforderlich ist.
(3) Wird vom Zentrallaboratorium des Fonds oder einem anderen hiezu ermächtigten einschlägigen Laboratorium festgestellt, daß Milch, die nicht den Mindestanforderungen entspricht, geliefert wurde, so ist der in Betracht kommende Milchlieferant vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Namen des Fonds schriftlich zu verwarnen. Wird innerhalb einer vom Fonds festgelegten Frist ab der Zustellung der Verwarnung neuerlich festgestellt, daß die Milch den Mindestanforderungen nicht entspricht, so hat der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb den Milchlieferanten hievon nachweislich zu verständigen und vom dritten darauffolgenden Tag an von ihm keine Milch mehr zu übernehmen. Dieses Übernahmeverbot gilt so lange, bis der betreffende Milchlieferant durch das Zeugnis eines nach dem ersten Satz in Betracht kommenden Laboratoriums nachweist, daß die von ihm angelieferte Milch wieder den Mindestanforderungen entspricht. An die Stelle des Übernahmeverbotes tritt jedoch neuerlich eine Verwarnung, wenn seit dem Ende des letzten Übernahmeverbotes bereits sechs Monate verstrichen sind.
(4) Die in Abs. 3 genannten Laboratorien und Einrichtungen sind berechtigt, Bestätigungen und Zeugnisse über die Einhaltung von Qualitäts- und Hygienebestimmungen, insbesondere auf Grund handelsvertraglicher oder völkerrechtlicher Verpflichtungen, auszustellen.
§ 18. (1) Der Fonds hat für Milch, die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe von Milchlieferanten übernehmen, durch Verordnung die Qualitätsmerkmale für eine abgestufte Bezahlung festzusetzen. Dabei ist auf die Verbesserung der bei der Milcherzeugung bestehenden Verhältnisse und die besonderen Verwendungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung der Ziele des § 1 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung die Zuständigkeit zur Festsetzung von Qualitätsmerkmalen an sich ziehen. Der Zuständigkeitsübergang gilt für die Dauer eines Jahres, sofern nicht eine kürzere Frist festgesetzt oder durch Verordnung eine Verlängerung um höchstens ein Jahr vorgenommen wird; eine Verlängerung ist insolange zulässig, als es für die Erreichung des im ersten Satz genannten Zieles erforderlich ist.
(3) Wird vom Zentrallaboratorium des Fonds oder einem anderen hiezu ermächtigten einschlägigen Laboratorium festgestellt, daß Milch, die nicht den Mindestanforderungen entspricht, geliefert wurde, so ist der in Betracht kommende Milchlieferant vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Namen des Fonds schriftlich zu verwarnen. Wird innerhalb einer vom Fonds festgelegten Frist ab der Zustellung der Verwarnung neuerlich festgestellt, daß die Milch den Mindestanforderungen nicht entspricht, so hat der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb den Milchlieferanten hievon nachweislich zu verständigen und vom dritten darauffolgenden Tag an von ihm keine Milch mehr zu übernehmen. Dieses Übernahmeverbot gilt so lange, bis der betreffende Milchlieferant durch das Zeugnis eines nach dem ersten Satz in Betracht kommenden Laboratoriums nachweist, daß die von ihm angelieferte Milch wieder den Mindestanforderungen entspricht. An die Stelle des Übernahmeverbotes tritt jedoch neuerlich eine Verwarnung, wenn seit dem Ende des letzten Übernahmeverbotes bereits sechs Monate verstrichen sind. Diese Bestimmung ist auf Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 1993 verwirklicht werden, nicht mehr anzuwenden. Ferner entfällt die Pflicht zur Verwarnung in jenen Fällen, die vor dem 1. Jänner 1994 verwirklicht wurden, in denen jedoch eine Verwarnung am 1. Jänner 1994 noch nicht ausgesprochen worden ist. Übernahmeverbote nach dieser Bestimmung enden mit Ablauf des 31. Dezember 1993. Unbeschadet dessen sind jedoch Übernahmeverbote auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen zu beachten.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 969/1993)
§ 19. (1) Die Beitragspflichtigen haben Aufzeichnungen zu führen, die alle Angaben, die für die Errechnung der Bemessungsgrundlagen für den Ausgleichsbeitrag und für die Gewährung von Zuschüssen maßgebend sind, zu enthalten haben. Ferner kann der Fonds zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben die Durchführung einer Kostenstellenrechnung nach Maßgabe eines vom Fonds aufzustellenden einheitlichen Kostenarten- und Kostenstellenplanes vorschreiben und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Richtlinien erlassen.
(2) Die Beitragspflichtigen haben dem Fonds alle Meldungen zu erstatten und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für den Ausgleichsbeitrag und die Zuschüsse erforderlich sind. Betriebe, denen die Durchführung einer Kostenstellenrechnung aufgetragen ist, haben die Ergebnisse dieser Rechnung dem Fonds bekanntzugeben. Die Beitragspflichtigen haben den vom Fonds entsendeten Organen den Einblick in die Betriebsräume, die Erhebung der Vorräte und die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gestatten, die die Kostenstellenrechnung betreffen oder die für die Errechnung der Bemessungsgrundlagen für den Ausgleichsbeitrag und für die Zuschüsse maßgebend sind; zu diesem Zweck ist den entsendeten Organen des Fonds auch Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die eine genaue kostenmäßige Abgrenzung des Betriebszweiges, auf den sich dieser Abschnitt bezieht, zu einem Nebenbetrieb ermöglichen. Die Gewährung eines Zuschusses kann verweigert oder widerrufen werden, wenn ein Zuschußberechtigter den Bestimmungen dieses Absatzes nicht Folge leistet.
(3) Der Fonds kann von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben und ihren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen monatlichen Meldungen betreffend Anlieferung, Zukauf, Bearbeitung, Verarbeitung, Verteilung, Lagerhaltung sowie sonstige Verwendung und Verteilung von Milch und Erzeugnissen aus Milch einholen. Er hat die eingeholten Meldungen dem Bundesminister für Land und Forstwirtschaft zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben und ihren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen darüber hinausgehende Meldungen betreffend die im ersten Satz genannten betrieblichen Vorgänge verlangen. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe und ihre wirtschaftlichen Zusammenschlüsse sind verpflichtet, die vom Fonds und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verlangten Meldungen zu erstatten.
§ 20. (1) Die in § 1a angeführten Waren der Nummern 0401 bis 0406 des Zolltarifs, ausgenommen die Waren der Unternummern 0403 10 B und 0403 90 B, unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an Stelle des Zolles einem Importausgleich.
(2) Der Fonds hat mit Bescheid zu bestimmen, daß der Importausgleich in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vom Zollamt zu ermittelnden Zollwert (Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221) der Ware und dem vom Fonds für eine bestimmte Mengeneinheit in diesem Bescheid festzustellenden höheren Inlandspreis (Abs. 4) einer gleichartigen Ware zu erheben ist; ist der Inlandspreis nicht höher als der Zollwert, so ist kein Importausgleich zu erheben.
(3) Gleichartig ist eine Ware, die der Ware, mit der sie verglichen wird, in jeder Hinsicht gleicht oder - wenn es eine solche Ware nicht gibt - zumindest charakteristische Merkmale aufweist, die denen der Vergleichsware stark ähneln.
(4) Als Inlandspreis einer Ware gilt der behördlich bestimmte Abgabepreis der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe. Falls ein solcher nicht bestimmt ist, gilt als Inlandspreis jener Großhandelseinstandspreis, der vom Fonds bei der Bemessung der Ausgleichsbeiträge und Zuschüsse herangezogen wird, abzüglich eines Pauschbetrages für die Importspesen sowie für die allenfalls in diesen Preisen enthaltenen inländischen Lieferungs- und Veräußerungskosten.
(5) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele kann der Fonds abweichend von Abs. 2 bei nachstehenden Waren mit Bescheid einen Importausgleichssatz bis zur folgenden Höhe bestimmen, wobei der Importausgleichssatz entweder in einem Hundertsatz des Zollwertes oder in Schilling für 100 Kilogramm der jeweils genannten Ware angeführt wird:
```
```
TARIF Warenbezeichnung Importausgleichssatz
Nr./UNr.
```
```
0401 -- Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit
Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln:
10 - mit einem Fettgehalt von 1
Gewichtsprozent oder weniger:
A - aus Kuhmilch:
ex A - haltbare Waren ................. 15 vH
mindestens
330 S
20 - mit einem Fettgehalt von mehr als 1
aber nicht mehr als 6 Gewichtsprozent:
A - aus Kuhmilch:
ex A - haltbare Waren ................. 15 vH
mindestens
330 S
30 - mit einem Fettgehalt von mehr als
6 Gewichtsprozent:
A - aus Kuhmilch:
ex A - haltbare Waren ................. 15 vH
mindestens
330 S
0402 -- Milch und Rahm, eingedickt oder mit
Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln:
10 - als Pulver, Granulat oder in anderer
fester Form, mit einem Fettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder weniger:
A - aus Kuhmilch ...................... 475 S
(20) - als Pulver, Granulat oder in anderer
fester Form, mit einem Fettgehalt von
mehr als 1,5 Gewichtsprozent:
21 - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln:
A - aus Kuhmilch .................... 475 S
29 - - sonstige:
A - aus Kuhmilch .................... 475 S
(90) - andere:
91 - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln:
A - aus Kuhmilch .................... 330 S
99 - - sonstige:
A - aus Kuhmilch .................... 330 S
0403 -- Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir
sowie andere fermentierte oder gesäuerte Milch und Rahm,
auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln oder mit Geruchs- und Geschmacksstoffen
oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao:
10 - Joghurt:
A - ohne Zusatz von Geruchs- und
Geschmacksstoffen und ohne Zusatz
von Früchten oder Kakao:
1 - aus Kuhmilch .................. 15 vH
mindestens
330 S
90 - andere:
A - ohne Zusatz von Geruchs- und
Geschmacksstoffen und ohne Zusatz
von Früchten oder Kakao:
1 - aus Kuhmilch .................. 15 vH
mindestens
330 S
0404 -- Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse bestehend aus
natürlichen Milchbestandteilen, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
10 - Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
A - aus Kuhmilch .................. 15 vH
mindestens 330 S
90 - andere:
A - aus Kuhmilch .................. 15 vH
mindestens 330 S
0406 -- Käse und Topfen ......................... 23 vH
für Waren in Einzelpackungen, die 1 kg
oder weniger enthalten, zusätzlich ...... 200 S
(6) Soweit es mit den in § 1 genannten Zielen vereinbar und aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist, kann der Fonds mit Bescheid bestimmen, daß der Importausgleich nicht oder nur in ermäßigter Höhe zu erheben ist.
(7) Sofern völkerrechtliche Vereinbarungen einem Bescheid nach Abs. 2, 5 oder 6 entgegenstehen, hat der Fonds einen Importausgleichssatz oder eine andere Form der Berechnung des Importausgleichs entsprechend der Vereinbarung mit Bescheid zu bestimmen.
§ 20. (1) Die in § 1a angeführten Waren der Nummern 0401 bis 0406 des Zolltarifs, ausgenommen die Waren der Unternummern 0403 10 B und 0403 90 B, unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an Stelle des Zolles einem Importausgleich.
(2) Der Fonds hat mit Bescheid zu bestimmen, daß der Importausgleich in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vom Zollamt zu ermittelnden Zollwert (Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221) der Ware und dem vom Fonds für eine bestimmte Mengeneinheit in diesem Bescheid festzustellenden höheren Inlandspreis (Abs. 4) einer gleichartigen Ware zu erheben ist; ist der Inlandspreis nicht höher als der Zollwert, so ist kein Importausgleich zu erheben.
(3) Gleichartig ist eine Ware, die der Ware, mit der sie verglichen wird, in jeder Hinsicht gleicht oder - wenn es eine solche Ware nicht gibt - zumindest charakteristische Merkmale aufweist, die denen der Vergleichsware stark ähneln.
(3a) Importeure, die eine Ware, die dem Importausgleich nach Abs. 1 unterliegt, erstmals einführen, sind verpflichtet, der AMA Proben in dem für die Identifizierung der importierten Ware erforderlichen Ausmaß zu stellen. Die Probenstellung bildet Voraussetzung für die Ausstellung von Bescheiden nach Abs. 2 und Abs. 5 bis 7 für weitere gleichgelagerte Importe. Hinsichtlich der Kosten für die Untersuchung der Proben gilt § 60 Abs. 5.
(3b) Die AMA hat durch Verordnung Waren, die einem Importausgleich nach Abs. 1 unterliegen, auf Grund ihrer Beschaffenheit und ihren charakteristischen Merkmalen in einzelne Warenarten, die jeweils mit einem bestimmten Code zu versehen sind, einzuteilen. Importeure sind verpflichtet, anläßlich der Einfuhr derartiger Waren diese auf Grund der vorstehenden Verordnung mit Code, Warenbezeichnung, allenfalls näherer Handelsbezeichnung und Herkunftsland im Antrag auf Ausstellung eines Importausgleichsbescheids richtig und vollständig zu bezeichnen. Die vorstehenden Angaben bilden Voraussetzung für die Ausstellung von Bescheiden nach Abs. 2 und Abs. 5 bis 7.
(4) Als Inlandspreis einer Ware gilt der behördlich bestimmte Abgabepreis der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe. Falls ein solcher nicht bestimmt ist, gilt als Inlandspreis jener Großhandelseinstandspreis, der vom Fonds bei der Bemessung der Ausgleichsbeiträge und Zuschüsse herangezogen wird, abzüglich eines Pauschbetrages für die Importspesen sowie für die allenfalls in diesen Preisen enthaltenen inländischen Lieferungs- und Veräußerungskosten.
(5) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele kann der Fonds abweichend von Abs. 2 bei nachstehenden Waren mit Bescheid einen Importausgleichssatz bis zur folgenden Höhe bestimmen, wobei der Importausgleichssatz entweder in einem Hundertsatz des Zollwertes oder in Schilling für 100 Kilogramm der jeweils genannten Ware angeführt wird:
```
```
TARIF Warenbezeichnung Importausgleichssatz
Nr./UNr.
```
```
0401 -- Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit
Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln:
10 - mit einem Fettgehalt von 1
Gewichtsprozent oder weniger:
A - aus Kuhmilch:
ex A - haltbare Waren ................. 15 vH
mindestens
330 S
20 - mit einem Fettgehalt von mehr als 1
aber nicht mehr als 6 Gewichtsprozent:
A - aus Kuhmilch:
ex A - haltbare Waren ................. 15 vH
mindestens
330 S
30 - mit einem Fettgehalt von mehr als
6 Gewichtsprozent:
A - aus Kuhmilch:
ex A - haltbare Waren ................. 15 vH
mindestens
330 S
0402 -- Milch und Rahm, eingedickt oder mit
Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln:
10 - als Pulver, Granulat oder in anderer
fester Form, mit einem Fettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder weniger:
A - aus Kuhmilch ...................... 475 S
(20) - als Pulver, Granulat oder in anderer
fester Form, mit einem Fettgehalt von
mehr als 1,5 Gewichtsprozent:
21 - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln:
A - aus Kuhmilch .................... 475 S
29 - - sonstige:
A - aus Kuhmilch .................... 475 S
(90) - andere:
91 - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln:
A - aus Kuhmilch .................... 330 S
99 - - sonstige:
A - aus Kuhmilch .................... 330 S
0403 -- Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir
sowie andere fermentierte oder gesäuerte Milch und Rahm,
auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln oder mit Geruchs- und Geschmacksstoffen
oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao:
10 - Joghurt:
A - ohne Zusatz von Geruchs- und
Geschmacksstoffen und ohne Zusatz
von Früchten oder Kakao:
1 - aus Kuhmilch .................. 15 vH
mindestens
330 S
90 - andere:
A - ohne Zusatz von Geruchs- und
Geschmacksstoffen und ohne Zusatz
von Früchten oder Kakao:
1 - aus Kuhmilch .................. 15 vH
mindestens
330 S
0404 -- Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse bestehend aus
natürlichen Milchbestandteilen, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
10 - Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
A - aus Kuhmilch .................. 15 vH
mindestens 330 S
90 - andere:
A - aus Kuhmilch .................. 15 vH
mindestens 330 S
0406 -- Käse und Topfen ......................... 23 vH
für Waren in Einzelpackungen, die 1 kg
oder weniger enthalten, zusätzlich ...... 200 S
(6) Soweit es mit den in § 1 genannten Zielen vereinbar und aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist, kann der Fonds mit Bescheid bestimmen, daß der Importausgleich nicht oder nur in ermäßigter Höhe zu erheben ist.
(7) Sofern völkerrechtliche Vereinbarungen einem Bescheid nach Abs. 2, 5 oder 6 entgegenstehen, hat der Fonds einen Importausgleichssatz oder eine andere Form der Berechnung des Importausgleichs entsprechend der Vereinbarung mit Bescheid zu bestimmen.
§ 21. (1) Anläßlich der Einfuhr der in § 1a angeführten Waren der Unternummern 0403 10 B und 0403 90 B sowie der Nummern 1806, 1901, 1904, 2106, 2202 und 3501 des Zolltarifs ist ein Beitrag zu erheben, wenn für diese Waren oder für die zu deren Herstellung verwendeten Vorprodukte ein Ausgleichsbeitrag nach § 3 Abs. 2 oder ein Beitrag nach § 11 zu erheben ist. Der Beitrag setzt sich zusammen aus dem Ausgleichsbeitrag nach § 3 Abs. 2 Z 1 für die zur Herstellung verwendeten Vorprodukte, aus dem Ausgleichsbeitrag nach § 3 Abs. 2 Z 3 und aus dem Beitrag nach § 11.
(2) Der Fonds hat durch Verordnung (§ 59) festzustellen, auf welche Waren die Voraussetzungen des Abs. 1 erster Satz zutreffen. Der für den Beitrag nach Abs. 1 zweiter Satz maßgebende Beitragssatz ist vom Fonds mit Bescheid zu bestimmen.
§ 21. (1) Anläßlich der Einfuhr der im § 1a angeführten Waren der Unternummern 0403 10 B und 0403 90 B sowie der Nummern 1517, 1806, 1901, 1904, 2106, 2202 und 3501 des Zolltarifs ist ein Beitrag zu erheben, wenn für diese Waren oder für die zu deren Herstellung verwendeten Vorprodukte ein Ausgleichsbeitrag nach § 3 Abs. 2 oder ein Beitrag nach § 11 zu erheben ist. Der Beitrag setzt sich zusammen aus dem Ausgleichsbeitrag nach § 3 Abs. 2 Z 1 für die zur Herstellung verwendeten Vorprodukte, aus dem Ausgleichsbeitrag nach § 3 Abs. 2 Z 3 und aus dem Beitrag nach § 11.
(2) Der Fonds hat durch Verordnung (§ 59) festzustellen, auf welche Waren die Voraussetzungen des Abs. 1 erster Satz zutreffen. Der für den Beitrag nach Abs. 1 zweiter Satz maßgebende Beitragssatz ist vom Fonds mit Bescheid zu bestimmen.
§ 22. (1) Der Importausgleich und der Beitrag nach § 21 sind von den Zollämtern nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2) Vom Importausgleich und vom Beitrag nach § 21 sind Waren befreit,
auf die die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit nach den §§ 30 bis 40, 42 und 85 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, zutreffen, ausgenommen jedoch Geschenke im Wert von über 1 000 S,
die im Ausgangsvormerkverkehr, ausgenommen im passiven Veredlungsverkehr, im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften zurückgebracht werden; § 90 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988 ist nicht anzuwenden,
für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Eingangsabgabenbefreiung oder für die nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino - Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957, Zollfreiheit eingeräumt ist.
(3) Ein Bescheid nach § 20 oder § 21 darf vom Zollamt der Erhebung des Importausgleichs oder des Beitrags nach § 21 nur dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige, an den der Bescheid ergangen ist, bei der Abfertigung zum freien Verkehr Empfänger, ansonsten Abgabenschuldner oder Haftungspflichtiger im Sinne der für Zölle geltenden Rechtsvorschriften ist. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr bildet der Bescheid eine im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche Unterlage zur Anmeldung. In den übrigen Fällen hat das Zollamt, wenn ihm ein Bescheid nicht vorliegt, dem Fonds alle für die Erlassung eines Bescheides erforderlichen Mitteilungen zu machen; der Fonds hat den Bescheid dem Zollamt zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Zollämter sind bei der Erhebung des Importausgleichs und des Beitrags nach § 21 an die Bescheide nach § 20 und § 21 gebunden.
(5) Bei nachträglicher Änderung, Berichtigung oder Erlassung eines Bescheides nach § 20 oder § 21 ist der Abgabenbescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist oder nicht, von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Der Ersetzung des Abgabenbescheides steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist der Antrag auf Änderung, Berichtigung oder Erlassung gestellt wird oder eine Mitteilung an den Fonds nach Abs. 3 ergeht oder die Änderung, Berichtigung oder Erlassung von Amts wegen erfolgt. Der Abgabenbescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem Bescheid des Fonds getroffenen Feststellungen unzutreffend seien. Im übrigen sind die für die Bescheide nach § 185 BAO geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden.
(6) Sofern nicht ein Bescheid nach § 20 oder § 21 dem Zollamt vorliegt, ist der Importausgleich und der Beitrag nach § 21 in der Höhe des sich aus der Anwendung des allgemeinen tarifmäßigen Zollsatzes ergebenden Zolles für Vorräte, die an Bord eines im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmittels zum Verbrauch durch die Reisenden oder die Besatzung eingeführt werden, zu erheben.
(7) Bei Anwendung des § 42 des Zollgesetzes 1988 hat das Zollamt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von der Rückbringung der Waren in das Zollgebiet zu verständigen.
§ 22. (1) Der Importausgleich und der Beitrag nach § 21 sind von den Zollämtern nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2) Vom Importausgleich und von Beiträgen nach § 21 sind Waren befreit,
auf die die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit nach den §§ 30 bis 40 und 42 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, zutreffen, ausgenommen jedoch Geschenke im Wert von über 1 000 S,
die im Ausgangsvormerkverkehr, ausgenommen im passiven Veredelungsverkehr, im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften zurückgebracht werden; § 90 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988 ist nicht anzuwenden,
für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Eingangsabgabenbefreiung oder für die nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957, Zollfreiheit eingeräumt ist.
(3) Ein Bescheid nach § 20 oder § 21 darf vom Zollamt der Erhebung des Importausgleichs oder des Beitrags nach § 21 nur dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige, an den der Bescheid ergangen ist, bei der Abfertigung zum freien Verkehr Empfänger, ansonsten Abgabenschuldner oder Haftungspflichtiger im Sinne der für Zölle geltenden Rechtsvorschriften ist. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr bildet der Bescheid eine im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche Unterlage zur Anmeldung. In den übrigen Fällen hat das Zollamt, wenn ihm ein Bescheid nicht vorliegt, dem Fonds alle für die Erlassung eines Bescheides erforderlichen Mitteilungen zu machen; der Fonds hat den Bescheid dem Zollamt zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Zollämter sind bei der Erhebung des Importausgleichs und des Beitrags nach § 21 an die Bescheide nach § 20 und § 21 gebunden.
(5) Bei nachträglicher Änderung, Berichtigung oder Erlassung eines Bescheides nach § 20 oder § 21 ist der Abgabenbescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist oder nicht, von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Der Ersetzung des Abgabenbescheides steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist der Antrag auf Änderung, Berichtigung oder Erlassung gestellt wird oder eine Mitteilung an den Fonds nach Abs. 3 ergeht oder die Änderung, Berichtigung oder Erlassung von Amts wegen erfolgt. Der Abgabenbescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem Bescheid des Fonds getroffenen Feststellungen unzutreffend seien. Im übrigen sind die für die Bescheide nach § 185 BAO geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden.
(6) Sofern nicht ein Bescheid nach § 20 oder § 21 dem Zollamt vorliegt, ist der Importausgleich und der Beitrag nach § 21 in der Höhe des sich aus der Anwendung des allgemeinen tarifmäßigen Zollsatzes ergebenden Zolles für zollpflichtige Vorräte, die an Bord eines im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmittels zum Verbrauch durch die Reisenden oder die Besatzung eingeführt werden, zu erheben.
(7) Bei Anwendung des § 42 des Zollgesetzes 1988 hat das Zollamt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von der Rückbringung der Waren in das Zollgebiet zu verständigen.
§ 23. (1) Anläßlich der Ausfuhr von in § 1a angeführten Waren der Nummern 0401 bis 0406 des Zolltarifs, ausgenommen die Waren der Unternummern 0403 10 B und 0403 90 B, in das Zollausland wird ein Exportausgleich erhoben, wenn die Auslandspreise solcher Waren nicht nur kurze Zeit über den Inlandspreisen gleichartiger inländischer Waren liegen. Auf welche Waren diese Voraussetzungen zutreffen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzustellen.
(2) Der Exportausgleich ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung oder Bescheid festzustellen. Der Exportausgleich ist derart zu bemessen, daß die Differenz zwischen dem Inlandspreis einer Ware und dem Auslandspreis einer gleichartigen Ware, der sich aus den für Ausfuhren aus Österreich günstigsten Absatzmöglichkeiten auf dem Weltmarkt ergibt, ausgeglichen wird. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Wettbewerbsgleichheit der aus dem Inland stammenden mit der auf dem Weltmarkt angebotenen Ware erhalten bleibt.
(3) Der Exportausgleich ist von den Zollämtern nach Maßgabe der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erlassenen Verordnungen oder Bescheide nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit nicht nach diesem Bundesgesetz anderes bestimmt ist.
§ 22 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
(4) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 hat an den Versender (Exporteur) im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften zu ergehen; er bildet eine im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche Unterlage zur Anmeldung in den Fällen der Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr, einschließlich der Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr oder der Abfertigung zur Einlagerung in ein Zollager oder zur Verbringung in eine Zollfreizone. § 22 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Vom Exportausgleich sind Waren befreit,
auf die die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit oder der Zollvergütung nach den §§ 30 bis 40 und 43 des Zollgesetzes 1988 sinngemäß zutreffen,
für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Ausgangsabgabenbefreiung oder für die nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino - Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957, Zollfreiheit eingeräumt ist.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat vor Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
§ 24. Der Fonds ist berechtigt, von den Importeuren Berichte und Nachweise zu fordern, soweit solche zur Feststellung des Importausgleiches notwendig sind, sowie in diesen Fällen durch geeignete Sachverständige in die in Beracht kommenden Aufzeichnungen und in die Lager Einsicht zu nehmen.
(BGBl. Nr. 259/1976, Art. II Z 9)
§ 24. Die AMA ist berechtigt, von den Importeuren Berichte und Nachweise zu fordern, soweit solche zur Bestimmung des Importausgleichssatzes notwendig sind, sowie in diesen Fällen durch geeignete Sachverständige in die in Betracht kommenden Aufzeichnungen und in die Lager Einsicht zu nehmen. Die Importeure haben die Ziehung von Proben in dem für die Identifizierung einer importierten Ware erforderlichen Ausmaß zu dulden oder über Aufforderung der AMA weitere Proben importierter Waren zu stellen.
§ 25. Der Importausgleich (§ 20), der Beitrag gemäß § 21 und der Exportausgleich (§ 23) sind Einnahmen des Bundes und für Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des § 1 zu verwenden.
B. Getreidewirtschaft
§ 26. (1) Brotgetreide im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:
```
```
TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
```
```
1001 -- Weizen und Mengkorn:
10 - Hartweizen
90 - andere:
B - anderer
1002 00 Roggen:
B - anderer
1005 -- Mais:
90 - anderer:
B - Mahlmais
1008 -- Buchweizen, andere Hirse, Kanariensaat; anderes Getreide:
90 - anderes Getreide:
A - Triticale:
2 - andere
(2) Mahlerzeugnisse im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:
```
```
Tarif Warenbezeichnung
Nr./UNr.
```
```
1101 00 Mehl aus Weizen oder Mengkorn
1102 -- Mehl aus anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:
10 - Roggenmehl
20 - Maismehl
90 - andere:
B - Triticalemehl
1103 -- Grütze, Grieß und Pellets aus Getreide:
(10) - Grütze und Grieß:
11 - - aus Weizen:
ex 11 - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen
13 - - aus Mais:
ex 13 - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen
19 - - aus sonstigem Getreide:
A - aus Mengkorn, Roggen oder Triticale:
ex A - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen
(20) - Pellets:
21 - - aus Weizen:
ex 21 - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen
29 - - aus sonstigem Getreide:
ex 29 - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen
1104 -- Getreidekörner, anders bearbeitet (zB geschält,
gequetscht, gewalzt, in Flocken oder Perlen, geschnitten
oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nummer 1006;
Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken oder
gemahlen:
(10) - Körner, gequetscht, gewalzt oder in Flocken:
12 - - aus Hafer:
A - Haferflocken
19 - - aus sonstigem Getreide:
A - aus Weizen, Mengkorn, Roggen, Mais oder Triticale:
ex A - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen
(20) - Körner, anders bearbeitet (zB geschält, in Perlen,
geschnitten oder geschrotet):
23 - - aus Mais:
ex 23 - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen
29 - - aus sonstigem Getreide:
A - aus Weizen, Mengkorn, Roggen oder Triticale:
ex A - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen
30 - Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken
oder gemahlen:
A - aus Weizen, Mengkorn, Roggen, Mais oder Triticale,
ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken oder gemahlen
2302 -- Kleie und andere Rückstände vom Sieben, Mahlen oder von
anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten,
auch in Form von Pellets:
40 - von anderem Getreide:
A - zur Mehlgewinnung geeignete Rückstände:
ex A - von Roggen
(3) Futtermittel im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:
```
```
TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
```
```
1001 -- Weizen und Mengkorn:
90 - andere:
A - Futterweizen und Futtermengkorn
1002 00 Roggen:
A - Futterroggen
1003 00 Gerste:
A - Futtergerste
1004 00 Hafer:
A - Futterhafer
1005 -- Mais:
90 - anderer:
A - Futtermais
1007 00 Korn-Sorghum
1008 -- Buchweizen, andere Hirse, Kanariensaat; anderes Getreide:
20 - Hirse
90 - anderes Getreide:
A - Triticale:
1 - Futtertriticale
1102 -- Mehl aus anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:
90 - andere:
A - Gerstenmehl
1103 -- Grütze, Grieß und Pellets aus Getreide:
(10) - Grütze und Grieß:
11 - - aus Weizen:
ex 11 - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind
13 - - aus Mais:
ex 13 - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind
19 - - aus sonstigem Getreide:
A - aus Mengkorn, Roggen oder Triticale:
ex A - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind
(20) - Pellets:
21 - - aus Weizen:
ex 21 - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind
29 - - aus sonstigem Getreide:
ex 29 - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind
1104 -- Getreidekörner, anders bearbeitet (zB geschält,
gequetscht, gewalzt, in Flocken oder Perlen, geschnitten
oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nummer 1006;
Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken oder
gemahlen:
(10) - Körner, gequetscht, gewalzt oder in Flocken:
19 - - aus sonstigem Getreide:
A - aus Weizen, Mengkorn, Roggen, Mais oder Triticale:
ex A - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind
(20) - Körner, anders bearbeitet (zB geschält, in Perlen,
geschnitten oder geschrotet):
21 - - aus Gerste:
A - geschnitten oder geschrotet:
ex A - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind
22 - - aus Hafer:
A - geschnitten oder geschrotet:
ex A - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind
23 - - aus Mais:
ex 23 - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind
29 - - aus sonstigem Getreide:
A - aus Weizen, Mengkorn, Roggen oder Triticale:
ex A - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind
B - aus Korn-Sorghum oder Hirse, geschnitten oder
geschrotet:
ex B - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind
1214 -- Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu,
Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken
und ähnliches pflanzliches Futter, auch in Form von
Pellets
2302 -- Kleie und andere Rückstände vom Sieben, Mahlen oder von
anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten,
auch in Form von Pellets:
10 - von Mais
20 - von Reis
30 - von Weizen
40 - von anderem Getreide:
A - zur Mehlgewinnung geeignete Rückstände:
ex A - von anderem Getreide als Roggen
B - andere
2309 -- Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet
werden:
10 - Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den
Kleinverkauf:
A - Getreide- oder Müllereierzeugnisse daraus enthalten
1 - mit einem Zuckergehalt von 40 Gewichtsprozent
oder mehr, gerechnet als Invertzucker, oder mit
einem Stärkegehalt von 40 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem Lactosegehalt von 2
Gewichtsprozent oder mehr
2 - sonstige:
a - für ein Jahreskontingent gemäß § 28 Abs. 5a
b - andere
B - andere:
2 - sonstige:
a - für ein Jahreskontingent gemäß § 28 Abs. 5a
90 - andere:
B - andere:
1 - Getreide- oder Müllereierzeugnisse daraus
enthaltend:
a - mit einem Zuckergehalt von 40
Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als
Invertzucker, oder mit einem Stärkegehalt
von 40 Gewichtsprozent oder mehr oder mit
einem Lactosegehalt von 2 Gewichtsprozent
oder mehr
b - andere:
1 - für ein Jahreskontingent gemäß § 28
Abs. 5a
2 - sonstige
2 - sonstige:
b - andere:
1 - für ein Jahreskontingent gemäß § 28 Abs. 5a.
(4) Industriegetreide im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:
```
```
TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
```
```
0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:
90 - andere:
C - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
0712 -- Gemüse, getrocknet, auch geschnitten, gebrochen oder
pulverisiert, aber nicht weiter zubereitet:
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:
D - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
1003 00 Gerste:
B - andere
1004 00 Hafer:
B - anderer
1005 -- Mais:
10 - Saatmais
90 - anderer:
C - anderer
(5) Für die Einreihung einer Ware in eine der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Nummern und Unternummern des Zolltarifs gilt das Zolltarifgesetz 1988.
B. Getreidewirtschaft
§ 26. (1) Brotgetreide im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:
```
```
TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
```
```
1001 -- Weizen und Mengkorn:
10 - Hartweizen
90 - andere:
B - anderer
1002 00 Roggen:
B - anderer
1005 -- Mais:
90 - anderer:
B - Mahlmais
1008 -- Buchweizen, andere Hirse, Kanariensaat; anderes Getreide:
90 - anderes Getreide:
A - Triticale:
2 - andere
(2) Mahlerzeugnisse im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:
```
```
Tarif Warenbezeichnung
Nr./UNr.
```
```
1101 00 Mehl aus Weizen oder Mengkorn
1102 -- Mehl aus anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:
10 - Roggenmehl
20 - Maismehl
90 - andere:
B - Triticalemehl
1103 -- Grütze, Grieß und Pellets aus Getreide:
(10) - Grütze und Grieß:
11 - - aus Weizen:
ex 11 - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen
13 - - aus Mais:
ex 13 - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen
19 - - aus sonstigem Getreide:
A - aus Mengkorn, Roggen oder Triticale:
ex A - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen
(20) - Pellets:
21 - - aus Weizen:
ex 21 - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen
29 - - aus sonstigem Getreide:
ex 29 - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen
1104 -- Getreidekörner, anders bearbeitet (zB geschält,
gequetscht, gewalzt, in Flocken oder Perlen, geschnitten
oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nummer 1006;
Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken oder
gemahlen:
(10) - Körner, gequetscht, gewalzt oder in Flocken:
12 - - aus Hafer:
A - Haferflocken
19 - - aus sonstigem Getreide:
A - aus Weizen, Mengkorn, Roggen, Mais oder Triticale:
ex A - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen
(20) - Körner, anders bearbeitet (zB geschält, in Perlen,
geschnitten oder geschrotet):
23 - - aus Mais:
ex 23 - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen
29 - - aus sonstigem Getreide:
A - aus Weizen, Mengkorn, Roggen oder Triticale:
ex A - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen
B - aus Korn-Sorghum oder Hirse, geschnitten
oder geschrotet
ex B - aus Hirse, soweit sie nicht unter
Abs. 3 fällt
30 - Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken
oder gemahlen:
A - aus Weizen, Mengkorn, Roggen, Mais oder Triticale,
ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken oder gemahlen
2302 -- Kleie und andere Rückstände vom Sieben, Mahlen oder von
anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten,
auch in Form von Pellets:
40 - von anderem Getreide:
A - zur Mehlgewinnung geeignete Rückstände:
ex A - von Roggen
(3) Futtermittel im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:
```
```
TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
```
```
1001 -- Weizen und Mengkorn:
90 - andere:
A - Futterweizen und Futtermengkorn
1002 00 Roggen:
A - Futterroggen
1003 00 Gerste:
A - Futtergerste
1004 00 Hafer:
A - Futterhafer
1005 -- Mais:
90 - anderer:
A - Futtermais
1007 00 Korn-Sorghum
1008 -- Buchweizen, andere Hirse, Kanariensaat; anderes Getreide:
20 - Hirse
90 - anderes Getreide:
A - Triticale:
1 - Futtertriticale
1102 -- Mehl aus anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:
90 - andere:
A - Gerstenmehl
1103 -- Grütze, Grieß und Pellets aus Getreide:
(10) - Grütze und Grieß:
11 - - aus Weizen:
ex 11 - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind
13 - - aus Mais:
ex 13 - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind
19 - - aus sonstigem Getreide:
A - aus Mengkorn, Roggen oder Triticale:
ex A - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind
(20) - Pellets:
21 - - aus Weizen:
ex 21 - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind
29 - - aus sonstigem Getreide:
ex 29 - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind
1104 -- Getreidekörner, anders bearbeitet (zB geschält,
gequetscht, gewalzt, in Flocken oder Perlen, geschnitten
oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nummer 1006;
Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken oder
gemahlen:
(10) - Körner, gequetscht, gewalzt oder in Flocken:
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