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Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13. März 1986, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 - BO 1986)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1981, BGBl. Nr. 486, wird verordnet:

I. Allgemeine Bestimmungen

1.

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes, des Taxi-Gewerbes, des Hotelwagen-Gewerbes und des mit Pferden betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbes.

2.

Fahrzeuge

§ 2. (1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 bezeichneten Gewerbe nur Fahrzeuge verwendet werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Kleiderhaken, Gepäcksträger u. dgl.) müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, die Verglasung darf keine wesentlichen oder sichtbehindernden Schäden aufweisen. Die Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse innen und außen sauber sein. Bei den für die Fahrgäste bestimmten Sitzplätzen ist, sofern sie nach kraftfahrgesetzlicher Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet sind, Sorge zu tragen, daß sich die Sicherheitsgurte stets in einwandfreiem Zustand befinden.

(3) Personenkraftwagen bzw. Kombinationskraftwagen (§ 3 Abs. 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, in der Fassung BGBl. Nr. 486/1981) müssen mit einem bereiften, funktionstüchtigen und den kraftfahrrechtlichen Vorschriften (§ 4 KDV) entsprechenden Ersatzrad ausgestattet sein.

(4) Für Schülertransporte im Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personenkraftwagen und Omnibusse verwendet werden, wenn sie eine Alarmblinkanlage (§ 19 Abs. 1a KFG 1967) aufweisen.

§ 3. Personenkraftwagen müssen mit einem funktionierenden Wegstreckenmesser (§ 24 Abs. 2 KFG 1967) ausgerüstet sein.

§ 4. Personenkraftwagen und Omnibusse müssen bei niedrigen Temperaturen ausreichend beheizt werden können.

3.

Fahrbetrieb

§ 5. Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Bei den mit Personenkraftwagen betriebenen Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die einen Ausweis gemäß § 6 nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) oder eine Lenkerberechtigung für die Gruppe D (§ 65 Abs. 1 KFG 1967) besitzen. Der Ausweis ist bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

§ 6. (1) Der im § 5 angeführte Ausweis ist auszustellen, wenn der Antragsteller

1.

eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B (§ 65 Abs. 1 KFG 1967) seit mindestens drei Jahren besitzt und innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, der Gruppe B oder C tatsächlich gelenkt hat,

2.

innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere wegen Verstößen, die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft wurde und

3.

zum Lenken eines Schülertransportes geistig und körperlich geeignet ist.

(2) Vor der Ausstellung des Ausweises ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, ob der Antragsteller die erforderliche geistige und körperliche Eignung besitzt; § 67 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß.

(3) Den Ausweis hat die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde auszustellen.

(4) Die §§ 31 Abs. 2 Z 1 bis 3, 33, 34 und 36 gelten sinngemäß.

§ 7. Die im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und auf Verlangen der Fahrgäste einen Abdruck der Verordnung vorzulegen. Diesen Abdruck der Verordnung hat der Gewerbeinhaber dem Lenker zur Verfügung zu stellen.

§ 8. (1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Dienstes gegenüber den Fahrgästen besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.

(2) Dem Lenker eines Fahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist untersagt:

1.

Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer Krankheit gemäß §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 26. Juni 1957, BGBl. Nr. 199, über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtigt sind, leidet;

2.

den Fahrdienst in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand oder in einer hiefür sonst nicht geeigneten körperlichen und geistigen Verfassung anzutreten oder während des Fahrdienstes Alkohol oder Suchtgifte zu sich zu nehmen.

(3) Dem Lenker eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist überdies untersagt, im Fahrdienst während der Fahrt zu rauchen.

(4) Die Verbote des Abs. 2 gelten auch für einen etwa mitfahrenden Ersatzlenker.

(5) Der Lenker eines Schülertransportes gemäß § 2 Abs. 4 hat die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen.

§ 9. Nach Beendigung einer Fahrt hat der Lenker festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind.

§ 10. (1) Bei der Personenbeförderung mit Omnibussen hat der Lenker außer den ihm in den kraftfahrrechtlichen Vorschriften aufgetragenen Pflichten hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeuges

1.

nach jeder längeren Fahrtpause vor der Fortsetzung der Fahrt die Wirksamkeit der Bremsen und die Betriebssicherheit der Kupplung zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger (auch Gepäcksanhänger) zu prüfen;

2.

dafür zu sorgen, daß während der Fahrt die Außentüren geschlossen sind.

(2) An den für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Personenkraftwagen oder Omnibussen muß vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50 Z 12 StVO 1960 ersichtliche bildliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 6 KFG 1967 müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.

§ 11. (1) Die Fahrgäste haben bei Benützung der Fahrzeuge die Bestimmungen des nachstehenden Abs. 2 sowie der §§ 12 und 13 zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Fahrpersonals Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.

(2) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; ihnen ist insbesondere untersagt:

1.

mit dem Lenker während der Fahrt mehr als nötig zu sprechen;

2.

den Lenker bei der Führung des Fahrzeuges zu behindern;

3.

die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen;

4.

die der Fahrbahnmitte zugekehrte Außentüre auch bei Stillstand des Fahrzeuges eigenmächtig zu öffnen.

(3) In Omnibussen sind die Verbote des Abs. 2 sowie die Anzahl der zugelassenen Plätze deutlich ersichtlich zu machen.

§ 12. In Omnibussen sind die an den Lenkersitz seitlich unmittelbar angrenzenden Plätze vor allem für einen Ersatzlenker und einen Reisebegleiter bestimmt.

§ 13. (1) Gepäcksstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können, sowie bösartige oder beschmutzte Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden; ebenso Hunde, die keinen Maulkorb tragen.

(2) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

§ 14. Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für

1.

Betrunkene und Personen mit ekelerregenden oder ansteckenden Krankheiten;

2.

Personen, die explosionsfähige, leicht entzündliche oder ätzende Stoffe mit sich führen;

3.

Personen mit geladenen Schußwaffen, sofern sie nicht dem in § 74 Z 4 StGB angeführten Personenkreis angehören;

4.

Personen, die den Lenker beschimpfen, im Fahrzeug randalieren oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen.

§ 15. Im Fahrdienst von Schülertransporten ist in den hiefür verwendeten Fahrzeugen (§ 10 Abs. 2) das Rauchen nicht gestattet.

II. Besondere Bestimmungen für Fahrten des

Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten)Gewerbes

§ 16. In Orten, in denen Standplätze für das Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten)Gewerbe vorgesehen sind (§ 96 Abs. 4 StVO 1960), dürfen Ausflugsfahrten (Stadtrundfahrten) nur von diesen Plätzen aus durchgeführt werden; diese Plätze sind unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften zu kennzeichnen.

§ 17. (1) Wiederkehrende Stadtrundfahrten - das sind wenigstens vier solcher Fahrten im Monat - dürfen nur von gekennzeichneten, von den Behörden als Standplätze für das Stadtrundfahrten-Gewerbe bestimmten Abfahrtsstellen (§ 96 Abs. 4 StVO 1960) durchgeführt werden, die auch die Endpunkte der Fahrten sein müssen.

(2) Fahrgäste dürfen nur an den Abfahrtsstellen aufgenommen werden; jede Zwischenbedienung ist verboten.

(3) Die im Stadtrundfahrten-Gewerbe verwendeten Omnibusse müssen mit einer betriebsfähigen Lautsprecheranlage ausgestattet sein.

(4) Bei wiederkehrenden Ausflugsfahrten, bei denen neben Besichtigungsfahrten im Gemeindegebiet das Gebiet dieser Gemeinde nur überschritten wird, um auch nahegelegene Aussichtspunkte, Sehenswürdigkeiten oder sonstige Ausflugsziele zu erreichen, gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß.

III. Besondere Bestimmungen für das Taxi-Gewerbe

1.

Fahrzeuge

§ 18. (1) Im Taxi-Gewerbe dürfen Kraftfahrzeuge nur in Verwendung genommen werden, wenn auf Grund einer besonderen Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 festgestellt wurde, daß diese Fahrzeuge den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechen und die Behörde mit Bescheid feststellt, daß sie auch den in den §§ 19 bis 29 angeführten Voraussetzungen entsprechen.

(2) Von einer Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 ausgenommen sind Kraftfahrzeuge, bei denen eine derartige Überprüfung oder eine Begutachtung nach § 57a KFG 1967 nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

§ 19. (1) Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug (Taxifahrzeug) muß mindestens vier Türen haben und muß dem Fahrgast bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichen. Eine Schiebetüre, die eine lichte Öffnung von mindestens 1 000 mm freigibt, darf anstelle zweier Türen angebracht werden.

(2) Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug hat folgende (Mindest)Abmessungen aufzuweisen:

a)

Außenlänge (größte Länge): 4 200 mm

b)

Außenbreite (größte Breite): 1 560 mm

c)

Außenhöhe (größte Höhe): 1 300 mm

d)

Höhe der Trittstufe max. 400 mm

e)

Kofferrauminhalt: 400 l

§ 20. (1) Die Sitze und ihre Befestigungen müssen so ausgeführt sein, daß sie allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen sind.

(2) Der freie Kopfraum über den Sitzen muß so bemessen sein, daß die beförderten Personen bequem aufrecht sitzen und während der Fahrt nicht gefährdet werden können.

§ 21. Der Fahrgastraum von Taxifahrzeugen muß mit einer Innenbeleuchtung ausgestattet sein.

§ 22. Der Fahrgast muß sich während der Fahrt mit dem Lenker verständigen können.

§ 23. Für die Mitnahme von mindestens 75 kg üblichen Reisegepäcks muß ein geeigneter Platz vorhanden sein.

§ 24. Taxifahrzeuge müssen mit einer vom Lenkerplatz aus einschaltbaren Anlage zur Abgabe von deutlich wahrnehmbaren optischen und akustischen Notzeichen ausgestattet sein. Bei Taxifahrzeugen mit Funkeinrichtung muß die Betätigung der Anlage auch in der Funkzentrale erkennbar sein, sofern diese besetzt ist.

§ 25. (1) Taxifahrzeuge müssen durch ein innen beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens 18 x10 cm) mit der zumindest von vorne wahrnehmbaren Aufschrift „TAXI'' gekennzeichnet sein. Das Schild ist auf der vorderen Hälfte des Daches senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges symmetrisch zu dieser anzubringen.

(2) Das Schild gemäß Abs. 1 muß mit weißem oder gelbem Licht ausreichend beleuchtbar sein; die Beleuchtung darf jedoch nicht blenden.

(3) Die Kennzeichnung darf durch andere Aufschriften oder durch Bemalung nicht beeinträchtigt werden.

§ 26. In Gemeinden mit über 100 000 Einwohnern und Gemeinden, für die verbindliche Tarife festgelegt wurden, müssen Taxifahrzeuge mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein, der mit einem Freizeichen gekoppelt ist. Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes in der jeweils geltenden Fassung geeicht sein.

§ 27. Taxifahrzeuge, für die kein Fahrpreisanzeiger gemäß § 26 vorhanden ist, sind mit einem Freizeichen auszustatten, das ausreichend beleuchtbar sein muß.

§ 28. Im Wageninnern sind der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie zutreffendenfalls die Tarifsätze am Armaturenbrett ersichtlich zu machen; die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.

§ 29. Der Platz der Unterbringung des Verbandzeuges (§ 102 Abs. 10 KFG 1967) ist mit einem roten Kreuz deutlich zu kennzeichnen.

2.

Ausweis

§ 30. (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage besitzen. Der Gewerbeinhaber darf auch nur Inhaber eines derartigen Ausweises im Fahrdienst verwenden.

(2) Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestätigung der Behörde über die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.

(3) Ein Ausweis ist nicht erforderlich, wenn sich das Taxifahrzeug nicht im Fahrdienst befindet (4).

(4) Ein Taxifahrzeug befindet sich nicht im Fahrdienst, wenn das Schild mit der Aufschrift „TAXI'' abgenommen oder abgedeckt ist. Ist das Taxischild lediglich abgedeckt, so muß zusätzlich eine Tafel mit der gut lesbaren Aufschrift „außer Dienst'' außen am Fahrzeug oder im Fahrzeuginneren angebracht sein.

§ 31. (1) Den Ausweis nach § 30 hat die nach dem Standort des Gewerbebetriebes, in dem die Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll, örtlich in Betracht kommende Behörde auszustellen.

(2) Der Ausweis muß folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Ausweisinhabers (Taxilenkers);

2.

Daten des Führerscheines (§ 33);

3.

Geltungsdauer (im Falle einer zeitlichen Beschränkung gemäß § 34);

4.

der Bereich, für den die Ortskenntnisse nachgewiesen werden (§ 32 Abs. 1 Z 5 lit. d);

§ 32. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber

1.

eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B (§ 65 Abs. 1 KFG 1967) besitzt und nachweist, daß er mindestens das Jahr vor Ausstellung des Ausweises hindurch Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat;

2.

körperlich so leistungsfähig ist, daß er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (Verladen von Gepäck, Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste u. dgl.) nachkommen kann;

3.

vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein;

4.

das 21. Lebensjahr vollendet hat;

5.

durch ein Zeugnis folgende Kenntisse nachweist:

a)

Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung;

b)

Kenntnisse über die Verkehrssicherheit und Verkehrsvorschriften, besonders soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe beziehen;

c)

Kenntnisse der sonstigen einschlägigen gewerbepolizeilichen Vorschriften;

d)

entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse;

e)

Kenntnisse über die in dem betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Taxi-Gewerbe relevanten preisrechtlichen Bestimmungen;

f)

Kenntnisse über die Grundzüge der fernmelderechtlichen Bestimmungen, soweit sie für den Taxilenker von Bedeutung sind;

g)

Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften;

h)

Kenntnisse über Arbeitnehmerschutz, Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe beziehen.

6.

den Nachweis über die Absolvierung eines Kurses in Erster Hilfe erbringt.

(2) Die Ausbildung im Sinne des Abs. 1 Z 5 darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller für die Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(3) Die Feststellung der Kenntnisse nach Abs. 1 Z 5 erfolgt durch eine bei der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen eingerichtete Kommission. Voraussetzung für den Antritt zur Feststellung der Kenntnisse ist der Nachweis einer erfolgten Ausbildung gemäß Abs. 2.

Ein Zeugnis darf ferner nur ausgestellt werden, wenn auf Grund der bei der Feststellung der Kenntnisse (Abs. 2) gewonnenen Eindrücke anzunehmen ist, daß der Bewerber für die Tätigkeit als Taxilenker über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(4) Die Kommission zur Feststellung der Kenntnisse gemäß Abs. 3 setzt sich mindestens aus je einem Vertreter der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und je einem Vortragenden aus dem Kreis des Wirtschaftsförderungsinstitutes und des Berufsförderungsinstitutes zusammen. Weitere Mitglieder der Kommission können im Einvernehmen zwischen der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen und der Kammer für Arbeiter und Angestellte bestellt werden.

(5) Die Feststellung der Kenntnisse nach Abs. 1 Z 5 kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen.

§ 33. (1) Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit der nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Lenkerberechtigung.

(2) In begründeten Ausnahmefällen, zB bei fortgeschrittenem Alter, wegen eines Leidens u. dgl., kann die Gültigkeit des Ausweises zeitlich beschränkt werden; die Beschränkung ist in den Ausweis einzutragen.

§ 34. (1) Im Falle der Beschränkung gemäß § 33 Abs. 2 kann der Ausweis von der Behörde (§ 31 Abs. 1) auf Antrag jeweils verlängert werden, solange die in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben sind; die Verlängerung ist in den Ausweis einzutragen.

(2) Ist der Grund für die Beschränkung gemäß § 33 Abs. 2 weggefallen und sind die in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben, so kann die Behörde die Beschränkung auf Antrag aufheben; die Aufhebung ist in den Ausweis einzutragen.

§ 35. (1) Ist für den Standort des Gewerbebetriebes die Zuständigkeit einer Behörde gegeben, in deren Bereich der Inhaber des Ausweises als Taxilenker noch nicht beschäftigt war, dann darf der Taxilenker im Fahrdienst nur dann tätig werden und der Gewerbeinhaber ihn im Fahrdienst nur verwenden, wenn der Lenker entsprechende Ortskenntnisse nachgewiesen hat und dies im Ausweis eingetragen wurde.

(2) Die Feststellung der Ortskenntnisse hat durch die Kommission nach § 32 Abs. 3 zu erfolgen. Die Kommission hat über den erbrachten Nachweis ein Zeugnis auszustellen.

(3) Auf Grund des Nachweises gemäß Abs. 2 hat die zuständige Behörde die Eintragung in den Ausweis vorzunehmen.

§ 36. (1) Der Ausweis ist von Amts wegen für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß § 33 Abs. 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraumes zurückzunehmen, wenn eine der in § 32 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

(2) Die Vertrauenswürdigkeit ist von der Behörde alle fünf Jahre zu überprüfen.

(3) Der Ausweis wird ungültig und muß bei der Behörde abgeliefert werden, wenn dem Besitzer die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entzogen wird.

3.

Fahrbetrieb

§ 37. (1) Für das Taxi-Gewerbe besteht innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde nach Maßgabe des jeweiligen geltenden Tarifes Beförderungspflicht, sofern nicht die Ausschließungsgründe des nachstehenden Abs. 2 sowie der §§ 11 Abs. 1 und 2, 13 und 14 vorliegen. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.

(2) Hat der Taxilenker bei Erhalt seines Fahrtauftrages oder während der Fahrt hinsichtlich der Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder seiner persönlichen Sicherheit etwa im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrtziel oder die Fahrtstrecke Bedenken, so kann er die Beförderung oder Weiterbeförderung ausschließen.

§ 38. (1) Der Taxilenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.

(2) Auf Verlangen hat der Taxilenker Auskunft über die Fahrtstrecke und die Zeitdauer der Fahrt, über den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben; er hat ferner dem Fahrgast auf Verlangen einen Abdruck dieser Verordnung und des Tarifes zur Einsicht vorzulegen.

§ 39. Andere Personen - ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze - oder Tiere dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert werden.

§ 40. Der Taxilenker hat den Fahrgast beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben. Auf Verlangen der Fahrgäste sind die Fenster und, sofern das Fahrzeug ein solches aufweist, das Schiebedach zu öffnen oder zu schließen, wobei auf die Gesundheit des Lenkers Bedacht zu nehmen ist.

§ 41. (1) Jeder Taxilenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, daß er auf eine Geldnote von 500 S herausgeben kann, die ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird.

(2) Der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße Quittung über den Beförderungspreis auszufolgen.

§ 42. (1) Im Tarifgebiet müssen Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, während der Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein.

(2) Wird im Tarifgebiet ein Fahrtauftrag über einen Taxirufapparat erteilt, so ist der Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, bei der Abfahrt vom Standplatz einzuschalten.

(3) Wird im Tarifgebiet ein Fahrtauftrag unter Zuhilfenahme des Funkes weitergeleitet, so ist der Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, auf der Höhe des der angegebenen Aufnahmestelle nächst gelegenen Standplatzes einzuschalten.

(4) Unbeschadet des Abs. 7 darf ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis nicht verlangt werden.

(5) Der Fahrgast muß den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.

(6) Mit Taxifahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen Fahrtaufträge nicht übernommen und Standplätze nicht bezogen werden.

(7) Es dürfen nur solche Fahrpreisanzeiger verwendet werden, die den jeweils festgesetzten Beförderungspreis richtig anzeigen. Für den Zeitraum, der erforderlich ist, um nach einer vom Landeshauptmann verordneten Tarifänderung die Fahrpreisanzeiger ordnungsgemäß umzustellen, dürfen Fahrpreisanzeiger mit dem alten Tarif in Verbindung mit einer von der zuständigen Fachgruppe ausgegebenen Zusatzvignette, die die Anpassung an den neuen Tarif anzeigt, verwendet werden.

(8) Unbeschadet des Abs. 3 muß bei nicht besetzten oder nicht bestellten Taxifahrzeugen das Freizeichen (§§ 26 und 27) von vorne deutlich erkennbar sein.

(9) Freizeichen und Schilder mit der Aufschrift „TAXI'' (§ 25) müssen bei Dunkelheit und schlechter Sicht beleuchtet sein. Diese Beleuchtungen sind bei besetztem Wagen abzuschalten.

(10) Auf Verlangen des Fahrgastes ist das Schild mit der Aufschrift „TAXI'' bei Fahrten zu einem außerhalb der Standortgemeinde gelegenen Fahrziel abzunehmen. Ferner muß dieses Schild auf Verlangen des Fahrgastes auch bei Fahrten innerhalb der Standortgemeinde abgenommen werden, wenn es sich um Beförderungen aus besonderen Anlässen (zB Hochzeiten, Firmungen, Begräbnisse) handelt.

§ 43. Bei Verwendung von Fahrpreisanzeigern in Gemeinden, für die kein verbindlicher Tarif festgelegt wurde, gelten die Bestimmungen des § 42 sinngemäß; im übrigen sind die Fahrpreisanzeiger auf die in den betreffenden Gemeinden ortsüblichen Preise einzustellen. Die Ortsüblichkeit wird durch die jeweilige Gemeinde bestätigt, wobei die zuständige Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen sowie die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören ist.

4.

Standplätze

§ 44. (1) In Orten, in denen Ständplätze (Anm.: richtig: Standplätze) für das Taxi-Gewerbe vorgesehen sind (§ 96 Abs. 4 StVO 1960), dürfen Taxifahrzeuge, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes verfügen, nur auf diesen Plätzen auffahren.

(2) Taxifahrzeuge mit mehr als sechs Sitzplätzen dürfen in Orten, in denen für sie besondere Standplätze vorgesehen sind, nur auf diesen auffahren.

(3) Anläßlich der Abhaltung von Großveranstaltungen dürfen Taxifahrzeuge unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch außerhalb von Standplätzen auffahren und sich aufstellen.

§ 45. (1) Das Parken oder Aufstellen von Taxifahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze (§ 44 Abs. 1 und 2) ist unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des § 44 Abs. 3 gestattet, wenn

a)

der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist,

b)

die Fahrzeuge ohne Fahrpreisanzeiger als „besetzt'' gekennzeichet sind, oder

c)

die Fahrzeuge als „außer Dienst'' gekennzeichnet sind.

(2) Außer Fahrdienst befindliche oder besetzte Taxifahrzeuge dürfen auf Standplätzen nicht abgestellt werden.

§ 46. (1) Das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, und das Anwerben von Fahrgästen bei Straßenbahn- oder Omnibus-Haltestellen ist nicht gestattet. Der Lenker ist jedoch berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Standplatz anhalten.

(2) Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrtszeiten, Fahrtzielen u. dgl. nur dann angeboten werden, wenn das Taxifahrzeug gleichzeitig bereitgehalten wird; die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist jedoch zulässig. Ankündigungen, die im Widerspruch mit den Bestimmungen der §§ 37 (Beförderungspflicht) und 49 (Fahrbereitschaft) stehen, sind unzulässig.

§ 47. (1) Die Standplätze dürfen nur mit gekennzeichneten Taxifahrzeugen (§ 25) bezogen werden; sie dürfen nach dem Grundsatz der freien Standplatzwahl bezogen werden, sofern durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes nicht anderes bestimmt wird oder die Konzession auf das Beziehen bestimmter Standplätze beschränkt ist.

(2) Auf den Standplätzen sind die Taxifahrzeuge nach der Zeit ihrer Ankunft den vorhandenen Fahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, daß ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.

(3) Auf den Standplätzen darf die Beleuchtung des Taxischildes nicht abgeschaltet werden, sofern gemäß § 42 Abs. 9 1. Satz die Beleuchtung eingeschaltet ist.

§ 48. (1) Fährt ein Taxifahrzeug vom Standplatz weg, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen; an nicht angeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren werden.

(2) Der Taxirufapparat ist bei Ertönen des Signals vom Lenker des ersten Fahrzeuges, wenn dieser verhindert oder zum Bedienen des Apparates nicht berechtigt ist, vom Lenker des nächsten berechtigten Fahrzeuges zu bedienen.

(3) Die Weitergabe einer am Standplatz entgegengenommenen telefonischen Bestellung an eine Funkzentrale oder an eine Mietwagenunternehmung ist untersagt.

§ 49. (1) Die Lenker der auf Standplätzen aufgestellten Taxifahrzeuge haben diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein.

(2) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxifahrzeug aus der Reihe wählen.

IV. Besondere Bestimmungen für das mit Pferden betriebene

Platzfuhrwerks-Gewerbe

§ 50. Für das mit Pferden betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe gelten die Vorschriften der §§ 8 Abs. 1, 20, 22, 28, 37, 38 Abs. 2 sowie 39 bis 41 sinngemäß.

§ 51. Die in Verkehr gestellten Fahrzeuge müssen sich in gutem und sauberem Zustand befinden und so beschaffen sein, daß eine Gefährdung der Sicherheit von Personen ausgeschlossen ist.

§ 52. (1) Die Bespannung muß aus tauglichen, fachgerecht beschlagenen Pferden und zweckmäßigen Geschirren bestehen.

(2) Scheuende und schlagende Pferde dürfen nicht verwendet werden. Bissige Pferde müssen mit einem Beißkorb versehen sein.

V. Besondere Bestimmungen für das mit Personenkraftwagen betriebene

Mietwagen-Gewerbe

§ 53. (1) Für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe gelten die Vorschriften der §§ 19 Abs. 1, 20 bis 22, 28, 29, 39, 40 und 41 Abs. 2 sinngemäß.

(2) Die Kennzeichnung als Mietwagen-Fahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und Leuchten, Freizeichen und Fahrpreisanzeigern nicht gestattet.

(3) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind. Mietwagen müssen nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.

§ 54. An Kraftfahrzeugen, die im Rahmen einer auf eine bestimmte Ausübungsart eingeschränkten Konzession (zB Schülerbeförderung) oder im Hotelwagen-Gewerbe eingesetzt werden, muß hinten am Fahrzeug eine grüne, quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge mit einer 10 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift folgende Buchstaben zeigt:

1.

„E'' für Personenkraftwagen, die dem Verwendungszweck nach eingeschränkt sind, und

2.

„H'' für Personenkraftwagen im Hotelwagen-Gewerbe.

VI. Gewährung von Ausnahmen

§ 55. Der Landeshauptmann kann in Einzelfällen, wenn es aus besonderen Gründen zwingend notwendig ist, Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 19 Abs. 1 2. Satz und Abs. 2, 32 Abs. 1 Z 4 sowie 44 Abs. 2 gewähren. Eine Ausnahme gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 darf nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung das 20. Lebensjahr vollendet hat.

VII. Strafbestimmungen

§ 56. (1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 14 Abs. 1 Z 7 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes von der Behörde zu bestrafen.

(2) Übertretungen von Bestimmungen der §§ 11, 13 und 14, die zu einem Ausschluß von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretungen im Sinne des Abs. 1.

VIII. Aufhebungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 57. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 21. Dezember 1955, BGBl. Nr. 289, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen zu Lande getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr), in der Fassung der Verordnung vom 12. März 1964, BGBl. Nr. 47, vom 24. Feber 1970, BGBl. Nr. 89, vom 30. November 1970, BGBl. Nr. 381, und vom 31. Mai 1976, BGBl. Nr. 274, außer Kraft.

§ 58. (1) Von § 19 Abs. 1 2. Satz und Abs. 2 sind Taxifahrzeuge ausgenommen, die vor dem in § 60 angeführten Zeitpunkt bereits als solche zugelassen sind.

(2) Funkeinrichtungen von Taxifahrzeugen, bei denen die Betätigung der Anlage gemäß § 24 in der Funkzentrale nicht erkennbar ist, und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Betrieb sind, dürfen weiterverwendet werden.

§ 59. (1) Die vor dem in § 60 angeführten Zeitpunkt ausgestellten Ausweise für Schülertransporte und Ausweise für Taxilenker gelten mit der Maßgabe als Ausweise im Sinne dieser Verordnung, daß Angaben über deren Geltungsdauer (Verlängerung der Geltungsdauer) unbeachtlich sind, sofern nicht eine kürzere als die fünfjährige Geltungsdauer festgesetzt wurde (Abs. 2).

(2) Wurde für einen Ausweis nach Abs. 1 eine kürzere als eine fünfjährige Geltungsdauer festgesetzt, so bleiben diese Beschränkung und die im Ausweis vermerkte diesbezügliche Angabe auch nach dem in § 60 angeführten Zeitpunkt wirksam; im Falle des Ablaufes der Geltungsdauer gilt § 34 sinngemäß.

§ 60. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1986 in Kraft.

Anlage zu § 6


Anlagen nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.