(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG DES GEMEINSAMEN ROHSTOFFONDS

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1989-06-19
Status Aufgehoben · 2016-01-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 58
Änderungshistorie JSON API
1.

Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds nicht nach, so kann der Gouverneursrat, außer im Falle des Artikels 35 Absatz 2b), seine Mitgliedschaft mit Qualifizierter Mehrheit aussetzen. Das Mitglied, dessen Mitgliedschaft in dieser Weise ausgesetzt wird, ist vom Tage dieser Aussetzung an ipso facto ein Jahr lang nicht Mitglied, sofern nicht der Gouverneursrat beschließt, die Aussetzung um ein weiteres Jahr zu verlängern.

2.

Hat der Gouverneursrat sich davon überzeugt, daß das Mitglied, dessen Mitgliedschaft ausgesetzt wurde, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nachgekommen ist, so setzt er es in den vorigen Stand wieder ein.

3.

Ist die Mitgliedschaft ausgesetzt, so ist ein Mitglied nicht berechtigt, irgendwelche Rechte auf Grund dieses Übereinkommens wahrzunehmen, ausgenommen das Rücktrittsrecht und das Recht auf ein Schiedsgerichtsverfahren während der Einstellung der Geschäftstätigkeit des Fonds; das Mitglied bleibt jedoch allen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen unterworfen.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

Artikel 32

Rechnungsausgleich

1.

Endet die Mitgliedschaft eines Mitglieds, so verbleibt danach seine Verpflichtung, alle vom Fonds vor dem Tage, an dem seine Mitgliedschaft mit Wirkung für seine Verpflichtungen gegenüber dem Fonds endete, abgerufene Beträge sowie an diesem Tage noch offene Zahlungen zu leisten. Das Mitglied bleibt ferner verpflichtet, seine Verbindlichkeiten hinsichtlich seines Garantiekapitals zu erfüllen, bis für den Fonds zufriedenstellende Vorkehrungen getroffen wurden, die Artikel 14 Absätze 4 bis 7 genügen. In jedem Assoziierungsabkommen ist für den Fall, daß die Mitgliedschaft eines Teilnehmers an der jeweiligen Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation endet, vorzusehen, daß diese sicherstellt, daß derartige Vorkehrungen spätestens mit Beendigung der Mitgliedschaft abgeschlossen sind.

2.

Endet die Mitgliedschaft eines Mitgliedes, so sorgt der Fonds für den Rückerwerb der Anteile des betreffenden Mitglieds im Einklang mit Artikel 16 Absätze 2 und 3 als Teil des Rechnungsausgleichs mit dem betreffenden Mitglied, und er löscht dessen Garantiekapital, sofern die Verpflichtungen und Erfordernisse des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllt wurden. Der Rückerwerbspreis der Anteile bestimmt sich nach dem Wert, der in den Büchern des Fonds am Tage der Beendigung der Mitgliedschaft ausgewiesen ist; ein dem Mitglied somit geschuldeter Betrag kann jedoch vom Fonds zur Deckung der dem Fonds von dem betreffenden Mitglied nach Absatz 1 dieses Artikels geschuldeten Beträge verwendet werden.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

Artikel 33

Rücktritt Assoziierter Internationaler Rohstofforganisationen

1.

Vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen des Assoziierungsabkommens kann eine Assoziierte Internationale Rohstofforganisation von der Assoziierung mit dem Fonds zurücktreten, wobei die betreffende Assoziierte Internationale Rohstofforganisation jedoch alle fälligen Darlehen zurückzuzahlen hat, die sie vor dem Tage des Wirksamwerdens des Rücktritts vom Fonds erhalten hat. Die Assoziierte Internationale Rohstofforganisation und ihre Teilnehmer sind danach nur noch verpflichtet, die vom Fonds vor diesem Tage hinsichtlich ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds abgerufenen Beträge zu zahlen.

2.

Endet die Assoziierung einer Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation mit dem Fonds, so trifft dieser nach Erfüllung der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Verbindlichkeiten folgende Vorkehrungen:

a)

Rückerstattung der Bareinlagen und Rückgabe der Lagerscheine, die der Fonds für Rechnung der betreffenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation verwahrt;

b)

Rückerstattung der Barbeträge, die anstelle von Garantiekapital eingezahlt wurden, und Löschung etwaigen Garantiekapitals und etwaiger Garantien.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

KAPITEL IX

AUSSETZUNG ODER BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT SOWIE ERFÜLLUNG VONVERBINDLICHKEITEN

Artikel 34

Zeitweilige Aussetzung der Geschäftstätigkeit

In einer Notlage kann das Exekutivdirektorium jene Tätigkeiten des Fonds zeitweilig aussetzen, die es für erforderlich hält, bis sich Gelegenheit zu einer weiteren Prüfung und zum Eingreifen seitens des Gouverneursrats ergibt.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

Artikel 35

Einstellung der Geschäftstätigkeit

1.

Auf Grund eines Beschlusses, der mit den Stimmen von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure gefaßt wurde, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenanzahl auf sich vereinigen, kann der Gouverneursrat die Geschäftstätigkeit des Fonds einstellen. Wird die Geschäftstätigkeit eingestellt, so beendet der Fonds mit sofortiger Wirkung alle Tätigkeiten, ausgenommen jene, die zur ordnungsgemäßen Verwertung und Erhaltung seiner Aktiva und zur Erfüllung der noch offenen Verpflichtungen erforderlich sind.

2.

Bis zur endgültigen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten und zur endgültigen Verteilung seiner Aktiva bleibt der Fonds bestehen, und alle Rechte und Pflichten des Fonds und seiner Mitglieder im Rahmen dieses Übereinkommens bleiben mit folgenden Ausnahmen unberührt:

a)

der Fonds ist nicht verpflichtet, für den Abruf auf Verlangen der Einlagen einer Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation nach Artikel 17 Absatz 10a) zu sorgen oder Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen neue Darlehen nach Artikel 17 Absatz 10b) zu gewähren; sowie

b)

nach dem Beschluß über die Einstellung der Geschäftstätigkeit kann ein Mitglied weder zurücktreten noch seine Mitgliedschaft ausgesetzt werden.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

Artikel 36

Erfüllung von Verbindlichkeiten allgemeine Bestimmungen

1.

Das Exekutivdirektorium trifft alle Vorkehrungen, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Verwertung der Aktiva des Fonds zu gewährleisten. Bevor Zahlungen an die Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen geleistet werden, bildet das Exekutivdirektorium mit Qualifizierter Mehrheit alle Rückstellungen oder trifft alle Vorkehrungen, die nach seinem ausschließlichen Urteil erforderlich sind, um eine anteilmäßige Verteilung der Aktiva an die Inhaber bedingter Forderungen einerseits und an die Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen andererseits zu gewährleisten.

2.

Eine Verteilung der Aktiva nach diesem Kapitel findet nur dann statt, wenn:

a)

alle Verbindlichkeiten des betreffenden Kontos erfüllt wurden oder wenn dafür Vorsorge getroffen wurde; und

b)

der Gouverneursrat mit Qualifizierter Mehrheit eine Verteilung beschlossen hat.

3.

Nach einem Beschluß des Gouverneursrats nach Absatz 2b) dieses Artikels nimmt das Exekutivdirektorium so lange Anschlußverteilungen der verbliebenen Aktiva des betreffenden Kontos vor, bis alle diese Aktiva erschöpft sind. Eine solche Verteilung an ein Mitglied oder an einen Teilnehmer einer Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation, der kein Mitglied ist, steht unter dem Vorbehalt vorangegangener Erfüllung aller noch offenen Forderungen des Fonds gegenüber dem betreffenden Mitglied oder dem betreffenden Teilnehmer und erfolgt zu dem Zeitpunkt und in den Währungen oder sonstigen Aktiva, die der Gouverneursrat für recht und billig erachtet.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

Artikel 37

Erfüllung von Verbindlichkeiten Erstes Konto

1.

Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Ersten Kontos gewährte Darlehen, die zum Zeitpunkt eines Beschlusses über die Einstellung der Geschäftstätigkeit des Fonds noch offen sind, sind von den betreffenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Einstellungsbeschluß zurückzuzahlen. Bei Rückzahlung solcher Darlehen sind Lagerscheine, die dem Fonds wegen dieser Darlehen verpfändet oder zu treuen Handen übereignet wurden, den betreffenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen zurückzugeben.

2.

Lagerscheine, die an den Fonds im Hinblick auf mit Bareinlagen Assoziierter Internationaler Rohstofforganisationen erworbene Rohstoffe verpfändet oder zu treuen Handen übereignet wurden, sind diesen Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen in einer Weise, die mit der in Absatz 3b) dieses Artikels bezeichneten Behandlung von Bareinlagen und Überschüssen vereinbar ist, insoweit zurückzugeben, als diese Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen ihren Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds voll nachgekommen sind.

3.

Folgende vom Fonds im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Ersten Kontos eingegangenen Verbindlichkeiten sind unter Verwendung der Aktiva des Ersten Kontos nach Artikel 17 Absätze 12 bis 14 Zug um Zug zu erfüllen:

a)

Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern des Fonds; sowie

b)

Verbindlichkeiten gegenüber Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen aus Bareinlagen und Überschüssen, die der Fonds nach Artikel 14 Absätze 1, 2, 3 und 8 innehat, insoweit, als diese Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen ihren Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds voll nachgekommen sind.

4.

Etwaige verbliebene Aktiva des Ersten Kontos werden auf folgender Grundlage und in folgender Reihenfolge verteilt:

a)

Beträge bis zum Wert eines von Mitgliedern nach Artikel 17 Absatz 12d) und Absatz 13 abgerufenen und eingezahlten Garantiekapitals werden an diese Mitglieder im Verhältnis zu ihren Anteilen am Gesamtwert des abgerufenen und eingezahlten Garantiekapitals verteilt;

b)

Beträge bis zum Wert der von Teilnehmern Assoziierter Internationaler Rohstofforganisationen, die nicht Mitglieder sind, nach Artikel 17 Absatz 12d) und Absatz 13 abgerufenen und eingezahlten Garantien werden an diese Teilnehmer im Verhältnis zu ihren Anteilen am Gesamtwert solcher abgerufenen und eingezahlten Garantien verteilt.

5.

Nach den Verteilungen nach Absatz 4 dieses Artikels noch etwaig verbleibende Aktiva des Ersten Kontos werden an die Mitglieder im Verhältnis zu ihren dem Ersten Konto zugewiesenen Zeichnungen von Anteilen des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals verteilt.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

Artikel 38

Erfüllung von Verbindlichkeiten Zweites Konto

1.

Vom Fonds im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Zweiten Kontos eingegangene Verbindlichkeiten werden unter Verwendung der Aktiva des Zweiten Kontos nach Artikel 18 Absatz 4 erfüllt.

2.

Etwaige verbleibende Aktiva des Zweiten Kontos werden zunächst an die Mitglieder bis zur Höhe des Wertes ihrer diesem Konto nach Artikel 10 Absatz 3 zugewiesenen Zeichnungen von Anteilen des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals und sodann an die Beitragszahler dieses Kontos im Verhältnis zu ihrem Anteil an dem nach Artikel 13 geleisteten Gesamtbetrag verteilt.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

Artikel 39

Erfüllung von Verbindlichkeiten sonstige Aktiva des Fonds

1.

Sonstige Aktiva werden zu dem oder den Zeitpunkten verwertet, die der Gouverneursrat auf Grund von Empfehlungen des Exekutivdirektoriums und nach den vom Exekutivdirektorium mit Qualifizierter Mehrheit festgelegten Verfahren beschließt.

2.

Bei Veräußerung derartiger Aktiva erzielte Erträge werden zur anteilmäßigen Erfüllung der in Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 38 Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten verwendet. Verbleibende Aktiva werden zunächst auf der in Artikel 37 Absatz 4 bezeichneten Grundlage und in der dort angegebenen Reihenfolge sowie sodann an Mitglieder im Verhältnis zu ihren Zeichnungen der Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals verteilt.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

KAPITEL X

RECHTSSTELLUNG, VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN

Artikel 40

Zweck

Um dem Fonds die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet eines jeden Mitglieds die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten gewährt, die in diesem Kapitel vorgesehen sind.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

Artikel 41

Rechtsstellung des Fonds

Der Fonds besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die Fähigkeit, mit Staaten und internationalen Organisationen zwischenstaatliche Übereinkünfte zu schließen, Verträge einzugehen, unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

Artikel 42

Immunität von der Gerichtsbarkeit

1.

Der Fonds genießt Immunität von jeder Art von Rechtsverfahren, ausgenommen Klagen, die gegen den Fonds erhoben werden von:

a)

den Darlehensgläubigern des Fonds hinsichtlich dieser Darlehen;

b)

den Käufern oder Inhabern der vom Fonds ausgegebenen Wertpapiere hinsichtlich dieser Wertpapiere; sowie

c)

Zessionaren und Rechtsnachfolgern hinsichtlich der obengenannten Geschäfte.

2.

Mitglieder, Assoziierte Internationale Rohstofforganisationen, Internationale Rohstoffgremien oder ihre Teilnehmer oder Personen, die für diese handeln oder ihre Ansprüche von ihnen herleiten, können nur in den in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Fällen gegen den Fonds klagen. Assoziierte Internationale Rohstofforganisationen, Internationale Rohstoffgremien oder ihre Teilnehmer können jedoch von den besonderen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen ihnen und dem Fonds Gebrauch machen, die in Übereinkünften mit dem Fonds oder, im Falle von Mitgliedern, in diesem Übereinkommen und in den vom Fonds beschlossenen Regeln und Vorschriften vorgesehen sind.

3.

Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels sind Vermögenswerte des Fonds unabhängig davon, wo sie sich befinden und wer sie innehat, immun von der Durchsuchung, jeder Art der Inanspruchnahme, Zwangsvollstreckung, Beschlagnahme, jeder Form des dinglichen Arrests, der Verfügung oder einem sonstigen Rechtsverfahren, das die Auszahlung von Mitteln unterbindet oder die Verfügung über Rohstoffbestände oder Lagerscheine betrifft oder unterbindet, sowie von sonstigen, vor Erlaß eines rechtskräftigen Urteils gegen den Fonds durch ein nach Absatz 1 dieses Artikels rechtsprechungsbefugtes Gericht erlassenen einstweiligen Maßnahmen. Der Fonds kann mit seinen Gläubigern vereinbaren, daß nur bestimmte Vermögenswerte des Fonds der Vollstreckung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils unterliegen.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

Artikel 43

Immunität der Vermögenswerte von anderen Maßnahmen

Die Vermögenswerte des Fonds, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder sonstigen Form des Zugriffs oder der Inanspruchnahme durch Regierungs- oder Gesetzgebungsmaßnahmen.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

Artikel 44

Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive des Fonds, wo immer sie sich befinden, sind unverletzlich.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

Artikel 45

Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen

Soweit es für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Tätigkeiten erforderlich ist und vorbehaltlich dieses Übereinkommens unterliegen die Vermögenswerte des Fonds keinen Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Stillhaltevereinbarungen irgendwelcher Art.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

Artikel 46

Vorrecht im Nachrichtenverkehr

Soweit mit den geltenden, unter der Ägide der Internationalen Fernmelde-Union geschlossenen internationalen Übereinkünften über das Fernmeldewesen, denen ein Mitglied als Vertragspartei angehört, vereinbar, gewährt jedes Mitglied dem amtlichen Nachrichtenverkehr des Fonds dieselbe Behandlung, die dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder gewährt wird.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

Artikel 47

Immunitäten und Vorrechte besonderer Personen

Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, ihre Stellvertreter, der Geschäftsführende Direktor, die Mitglieder des Konsultativkomitees, die für den Fonds tätigen Sachverständigen und die Angehörigen des Personals, ausgenommen die im häuslichen Dienst des Fonds tätigen Personen,

a)

sind hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen immun von der Gerichtsbarkeit, sofern nicht der Fonds diese Immunität aufhebt;

b)

genießen, wenn sie nicht Staatsangehörige des betreffenden Mitglieds sind, ebenso wie ihre mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen die gleichen Immunitäten von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländermeldepflicht und von den Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung sowie die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbeschränkungen, wie sie das betreffende Mitglied den Vertretern, Amtsträgern und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer internationaler Finanzinstitutionen, dessen Mitglied es ist, gewährt;

c)

genießen in bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie jedes Mitglied den Vertretern, Amtsträgern und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer internationaler Finanzinstitutionen, dessen Mitglied es ist, gewährt.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

Artikel 48

Befreiung von der Besteuerung

1.

Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit sind der Fonds, seine Vermögenswerte und Einkünfte sowie seine nach diesem Übereinkommen zugelassenen Operationen und Transaktionen von jeder direkten Besteuerung und von allen Zollabgaben auf die für den amtlichen Gebrauch des Fonds ein- oder ausgeführten Güter befreit mit der Maßgabe, daß ein Mitglied nicht gehindert ist, seine üblichen Steuern und Zollabgaben auf Rohstoffe zu erheben, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds ihren Ursprung haben und die dem Fonds durch irgendeinen Umstand zugefallen sind. Der Fonds hat keinen Anspruch auf Befreiung von Abgaben, die nur Gebühren für Dienstleistungen darstellen.

2.

Werden vom Fonds oder für dessen Rechnung Güter oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert erworben, die für die amtliche Tätigkeit des Fonds erforderlich sind, und schließt der Preis derartiger Beschaffungen Steuern oder Gebühren ein, so trifft das betreffende Mitglied, soweit wie möglich und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften, geeignete Maßnahmen, um eine Befreiung von derartigen Steuern oder Gebühren zu gewähren oder für ihre Erstattung zu sorgen. Im Rahmen einer nach diesem Artikel vorgesehenen Befreiung eingeführte oder erworbene Güter können im Hoheitsgebiet des Mitglieds, das die Befreiung gewährte, nur unter den mit diesem Mitglied vereinbarten Bedingungen verkauft oder in anderer Weise veräußert werden.

3.

Die Mitglieder erheben auf die ober hinsichtlich der vom Fonds den Gouverneuren, Exekutivdirektoren, deren Stellvertretern, den Mitgliedern des Konsultativkomitees, dem Geschäftsführenden Direktor und dem Personal sowie den für den Fonds tätigen Sachverständigen gezahlten Gehälter und Bezüge oder sonstigen Zahlungen keine Steuern, sofern die Genannten nicht ihre Staatsangehörigen, Staatsbürger oder Untertanen sind.

4.

Auf vom Fonds ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, sowie auf die dafür gezahlten Dividenden oder Zinsen werden keine Steuern irgendwelcher Art erhoben,

a)

welche diese Schuldverschreibungen oder Wertpapiere lediglich deshalb benachteiligen, weil sie vom Fonds ausgegeben oder garantiert sind, oder

b)

wenn der einzige Anknüpfungspunkt bezüglich der Zuständigkeit für eine solche Besteuerung im Ort liegt, an dem sie ausgegeben, zahlbar gestellt oder bezahlt werden, oder in der Währung, in der dies geschieht, oder im Ort, an dem der Fonds ein Büro oder eine Geschäftsstelle unterhält.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

Artikel 49

Aufhebung von Immunitäten, Befreiungen und Vorrechten

1.

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte werden im Interesse des Fonds gewährt. Der Fonds kann in dem Ausmaße und unter den Bedingungen, die er bestimmt, die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte in solchen Fällen aufheben, in denen diese Maßnahme die Interessen des Fonds nicht beeinträchtigt.

2.

Der Geschäftsführende Direktor ist befugt, soweit der Gouverneursrat ihm diese Befugnis überträgt, und verpflichtet, die Immunität eines Mitglieds des Personals sowie eines für den Fonds tätigen Sachverständigen in solchen Fällen aufzuheben, in denen die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hemmen würde und ohne Beeinträchtigung der Interessen des Fonds aufgehoben werden kann.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

Artikel 50

Anwendung des Kapitels

Jedes Mitglied trifft diejenigen Maßnahmen, die erforderlich sind, um den in diesem Kapitel niedergelegten Grundsätzen und Verpflichtungen in seinem Hoheitsgebiet Wirksamkeit zu verleihen.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

KAPITEL XI

ÄNDERUNGEN

Artikel 51

Änderungen

1.

a) Vorschläge eines Mitglieds zur Änderung dieses Übereinkommens werden allen Mitgliedern vom Geschäftsführenden Direktor notifiziert und dem Exekutivdirektorium zugeleitet, das seine Empfehlungen dazu dem Gouverneursrat vorlegt.

b)

Vorschläge des Exekutivdirektoriums zur Änderung dieses Übereinkommens werden allen Mitgliedern vom Geschäftsführenden Direktor notifiziert und dem Gouverneursrat zugeleitet.

2.

Änderungen werden vom Gouverneursrat mit Besonders Qualifizierter Mehrheit beschlossen. Die Änderungen treten sechs Monate nach ihrem Beschluß in Kraft, sofern der Gouverneursrat nicht etwas anderes bestimmt.

3.

Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels treten Änderungen betreffend

a)

das Recht jedes Mitglieds, vom Fonds zurückzutreten;

b)

eine in diesem Übereinkommen vorgeschriebene Stimmenmehrheit;

c)

die Haftungsbeschränkung nach Artikel 6;

d)

das Recht, Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals nach Artikel 9 Absatz 5 zu zeichnen oder nicht zu zeichnen;

e)

das Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens nur in Kraft, wenn sie von allen Mitgliedern angenommen werden. Eine Änderung gilt als von einem Mitglied angenommen, sofern es nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluß der Änderung beim Geschäftsführenden Direktor schriftlich Widerspruch einlegt. Bei der Beschlußfassung über die Änderung kann der Gouverneursrat diese Frist auf Antrag eines Mitglieds verlängern.

4.

Der Geschäftsführende Direktor notifiziert unverzüglich allen Mitgliedern und dem Verwahrer alle beschlossenen Änderungen sowie den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

KAPITEL XII

AUSLEGUNG UND SCHIEDSVERFAHREN

Artikel 52

Auslegung

1.

Alle Fragen der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die sich zwischen einem Mitglied und dem Fonds oder zwischen Mitgliedern ergeben, werden dem Exekutivdirektorium zur Entscheidung unterbreitet. Dieses Mitglied oder diese Mitglieder sind berechtigt, während der Erörterung einer solchen Frage nach den vom Gouverneursrat zu beschließenden Regeln und Vorschriften an den Beratungen des Exekutivdirektoriums teilzunehmen.

2.

Hat das Exekutivdirektorium nach Absatz 1 dieses Artikels eine Entscheidung getroffen, so kann jedes Mitglied innerhalb von drei Monaten nach Notifizierung der Entscheidung verlangen, daß die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird, der auf seiner nächsten Tagung mit Besonders Qualifizierter Mehrheit entscheidet. Die Entscheidung des Gouverneursrats ist endgültig.

3.

Gelangt der Gouverneursrat zu keiner Entscheidung nach Absatz 2 dieses Artikels, so ist die Frage nach Maßgabe der in Artikel 53 Absatz 2 festgelegten Verfahren einer schiedsrichterlichen Entscheidung zu unterwerfen, wenn ein Mitglied dies innerhalb von drei Monaten nach dem letzten Tag der Erörterung der Frage durch den Gouverneursrat verlangt.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

Artikel 53

Schiedsverfahren

1.

Streitigkeiten zwischen dem Fonds und einem Mitglied, das vom Fonds zurückgetreten ist, oder zwischen dem Fonds und einem Mitglied während der Einstellung der Geschäftstätigkeit des Fonds, sind einer schiedsrichterlichen Entscheidung zu unterwerfen.

2.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Jede Streitpartei ernennt einen Schiedsrichter. Die beiden solchermaßen ernannten Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der Vorsitzender ist. Hat eine Streitpartei innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags auf schiedsrichterliche Entscheidung keinen Schiedsrichter ernannt, oder wurde innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung der beiden Schiedsrichter der dritte Schiedsrichter nicht bestellt, so kann jede Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder eine sonstige Stelle, die in den vom Gouverneursrat beschlossenen Regeln und Vorschriften vorgeschrieben ist, um Ernennung eines Schiedsrichters ersuchen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs nach diesem Absatz um Ernennung eines Schiedsrichters ersucht worden und ist der Präsident Staatsangehöriger eines Staates, der in dem Streit Partei ist, oder ist er zur Wahrnehmung seiner Pflichten außerstande, so geht die Befugnis zur Ernennung des Schiedsrichters auf den Vizepräsidenten des Gerichts oder, wenn dieser gleichermaßen verhindert ist, auf das lebens- und dienstälteste, nicht in dieser Weise verhinderte Mitglied des Gerichts über. Das Schiedsverfahren wird von den Schiedsrichtern festgelegt, doch ist der Vorsitzende uneingeschränkt befugt, Verfahrensfragen bei diesbezüglicher Meinungsverschiedenheit zu regeln. Für eine Entscheidung, die endgültig und für die Streitparteien verbindlich ist, genügt die Mehrheit der Stimmen der Schiedsrichter.

3.

Sofern nicht in einem Assoziierungsabkommen ein anderes Schiedsverfahren vorgesehen ist, unterliegt jede Streitigkeit zwischen dem Fonds und einer Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation der schiedsrichterlichen Entscheidung nach den in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

KAPITEL XIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 54

Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

1.

Dieses Übereinkommen liegt am Sitz der Vereinten Nationen in New York vom 1. Oktober 1980 bis zum Ablauf eines Jahres nach seinem Inkrafttreten für alle in Anlage A angeführten Staaten sowie die in Artikel 4b bezeichneten zwischenstaatlichen Organisationen zur Unterzeichnung auf.

2.

Staaten oder zwischenstaatliche Organisationen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, können durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bis zu einem 18 Monate nach dem Inkrafttreten gelegenen Zeitpunkt diesem als Vertragspartei beitreten.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

Artikel 55

Depositär

Depositär dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

Artikel 56

Beitritt

Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat oder jede in Artikel 4 bezeichnete zwischenstaatliche Organisation diesem Übereinkommen unter den Bedingungen beitreten, die zwischen dem Gouverneursrat und dem betreffenden Staat oder der betreffenden zwischenstaatlichen Organisation vereinbart werden. Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositär wirksam.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

Artikel 57

Inkrafttreten

1.

Dieses Übereinkommen tritt nach Eingang der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von mindestens 90 Staaten beim Depositär in Kraft, sofern ihre Gesamtzeichnungen von Anteilen des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals mindestens zwei Drittel der Gesamtzeichnungen der Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals umfassen, die allen in Anlage A angeführten Staaten zugewiesen sind, und sofern mindestens 50 vH des in Artikel 13 Absatz 2 aufgestellten Zahlungsziels für Zusagen freiwilliger Beiträge an das Zweite Konto erreicht sind und sofern außerdem die obengenannten Voraussetzungen bis zum 31. März 1982 oder bis zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt wurden, den diejenigen Staaten, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden bis zum Ablauf dieser Frist hinterlegt haben, mit Zweidrittelmehrheit festlegen. Sind die obengenannten Voraussetzungen auch bis zu jenem späteren Zeitpunkt nicht erfüllt, so können die Staaten, die ihre Urkunden bis zu jenem späteren Zeitpunkt hinterlegt haben, mit Zweidrittelmehrheit eine Fristverlängerung beschließen. Die betreffenden Staaten notifizieren dem Depositär alle nach diesem Absatz getroffenen Entscheidungen.

2.

Für jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, sowie für jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die eine Beitrittsurkunde hinterlegen, tritt dieses Übereinkommen am Tage einer solchen Hinterlegung in Kraft.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

Artikel 58

Vorbehalte

Mit Ausnahme des Artikels 53 kann hinsichtlich keiner der Bestimmungen dieses Übereinkommens ein Vorbehalt geltend gemacht werden.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an dem jeweils angegebenen Tage unterfertigt.

GESCHEHEN in Genf am 27. Juni 1980 in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

ANLAGE A

ZEICHNUNGEN VON ANTEILEN DES UNMITTELBAR EINGEZAHLTEN KAPITALS

Staat Eingezahlte Anteile Zahlbare Anteile Insgesamt
Wert Wert Wert
Anzahl (Rechnungs-einheiten) Anzahl (Rechnungs-einheiten) Anzahl (Rechnungs-einheiten)
Afghanistan 105 794 480 2 15 133 107 809 612
Ägypten 147 1 112 271 22 166 462 169 1 278 734
Albanien 103 779 347 1 7 566 104 786 913
Algerien 118 892 844 9 68 098 127 960 942
Angola 117 885 277 8 60 532 125 945 809
Äquatorialguinea 101 764 214 1 7 566 102 771 780
Arabische Republik Syrien 113 855 011 7 52 965 120 907 977
Argentinien 153 1 157 670 26 196 728 179 1 354 398
Äthiopien 108 817 179 4 30 266 112 847 445
Australien 425 3 215 750 157 1 187 936 582 4 403 686
Bahamas 101 764 214 1 7 566 102 771 780
Bahrain 101 764 214 1 7 566 102 771 780
Bangladesh 129 976 075 14 105 931 143 1 082 005
Barbados 102 771 780 1 7 566 103 779 347
Belgien 349 2 640 699 121 915 543 470 3 556 242
Benin 101 764 214 1 7 566 102 771 780
Bhutan 100 756 647 0 0 100 756 64
Bolivien 113 855 011 6 45 399 119 900 410
Botswana 101 764 214 1 7 566 102 771 780
Brasilien 338 2 557 467 115 870 144 453 3 427 612
Bulgarien 152 1 150 104 25 189 162 177 1 339 265
Burma 104 786 913 2 15 133 106 802 046
Burundi 100 756 647 0 0 100 756 647
Chile 173 1 309 000 35 264 827 208 1 573 826
China 1 111 8 406 350 489 3 700 005 1 600 12 106 354
Costa Rica 118 892 844 8 60 532 126 953 375
Dänemark 242 1 831 086 68 514 520 310 2 345 606
Demokratisches Jemen 101 764 214 1 7 566 102 771 780
Demokratisches Kamputschea 101 764 214 1 7 566 102 771 780
Demokratische Volksrepublik Korea 104 786 913 2 15 133 106 802 046
Deutsche Demokratische Republik 351 2 655 831 121 915 543 472 3 571 375
Deutschland, Bundesrepublik 1 819 13 763 412 831 6 287 738 2 650 20 051 149
Dominica 100 756 647 0 0 100 756 647
Dominikanische Republik 121 915 543 10 75 665 131 991 208
Dschibuti 100 756 647 0 0 100 756 647
Ecuador 117 885 277 8 60 532 125 945 809
Elfenbeinküste 147 1 112 271 22 166 462 169 1 278 734
El Salvador 118 892 844 9 68 098 127 960 942
Fidschi-Inseln 105 794 480 2 15 133 107 809 612
Finnland 196 1 483 028 46 348 058 242 1 831 086
Frankreich 1 385 10 479 563 621 4 698 779 2 006 15 178 342
Gabun 109 824 745 4 30 266 113 855 011
Gambia 102 771 780 1 7 566 103 779 347
Ghana 129 976 075 14 105 931 143 1 082 005
Grenada 100 756 647 0 0 100 756 647
Griechenland 100 756 647 0 0 100 756 647
Guatemala 120 907 977 10 75 665 130 983 641
Guinea 105 794 480 2 15 133 107 809 612
Guinea-Bissau 100 756 647 0 0 100 756 647
Guyana 108 817 179 4 30 266 112 847 445
Haiti 103 779 347 2 15 133 105 794 480
Heiliger Stuhl 100 756 647 0 0 100 756 647
Honduras 110 832 312 5 37 832 115 870 144
Indien 197 1 490 595 47 355 624 244 1 846 219
Indonesien 181 1 369 531 39 295 092 220 1 664 624
Irak 111 839 878 6 45 399 117 885 277
Iran 126 953 375 12 90 798 138 1 044 173
Irland 100 756 647 0 0 100 756 647
Island 100 756 647 0 0 100 756 647
Israel 118 892 844 8 60 532 126 953 375
Italien 845 6 393 668 360 2 723 930 1 205 9 117 598
Jamaika 113 855 011 6 45 399 119 900 410
Japan 2 303 17 425 584 1 064 8 050 726 3 367 25 476 309
Jemen 101 764 214 1 7 566 102 771 780
Jordanien 104 786 913 2 15 133 106 802 046
Jugoslawien 151 1 142 537 24 181 595 175 1 324 133
Kanada 732 5 538 657 306 2 315 340 1 038 7 853 997
Kap Verde 100 756 647 0 0 100 756 647
Katar 100 756 647 0 0 100 756 647
Kenia 116 877 711 7 52 965 123 930 676
Kolumbien 151 1 142 537 25 189 162 176 1 331 699
Komoren 100 756 647 0 0 100 756 647
Kongo 103 779 347 1 7 566 104 786 913
Kuba 184 1 392 231 41 310 225 225 1 702 456
Kuwait 103 779 347 1 7 566 104 786 913
Laotische Demokratische Volksrepublik 101 764 214 0 0 101 764 214
Lesotho 100 756 647 0 0 100 756 647
Libanon 105 794 480 2 15 133 107 809 612
Liberia 118 892 844 8 60 532 126 953 375
Libysch-Arabisch Dschamahirija 105 794 480 3 22 699 108 817 179
Liechtenstein 100 756 647 0 0 100 756 647
Luxemburg 100 756 647 0 0 100 756 647
Madagaskar 106 802 046 3 22 699 109 824 745
Malawi 103 779 347 1 7 566 104 786 913
Malaysia 248 1 876 485 72 544 786 320 2 421 271
Malediven 100 756 647 0 0 100 756 647
Mali 103 779 347 1 7 566 104 786 913
Malta 101 764 214 1 7 566 102 771 780
Marokko 137 1 036 607 18 136 196 155 1 172 803
Mauretanien 108 817 179 4 30 266 112 847 445
Mauritius 109 824 745 5 37 832 114 862 578
Mexiko 144 1 089 572 21 158 896 165 1 248 468
Monaco 100 756 647 0 0 100 756 647
Mongolei 103 779 347 1 7 566 104 786 913
Mosambik 106 802 046 3 22 699 109 824 745
Nauru 100 756 647 0 0 100 756 647
Nepal 101 764 214 0 0 101 764 214
Neuseeland 100 756 647 0 0 100 756 647
Nicaragua 114 862 578 6 45 399 120 907 977
Niederlande 430 3 253 583 159 1 203 069 589 4 456 652
Niger 101 764 214 1 7 566 102 771 780
Nigeria 134 1 013 907 16 121 064 150 1 134 971
Norwegen 202 1 528 427 49 370 757 251 1 899 184
Obervolta 101 764 214 1 7 566 102 771 780
Oman 100 756 647 0 0 100 756 647
Österreich 246 1 861 352 70 529 653 316 2 391 005
Pakistan 122 923 110 11 83 231 133 1 006 341
Panama 105 794 480 3 22 699 108 817 179
Papua-Neuguinea 116 877 711 8 60 532 124 938 242
Paraguay 105 794 480 2 15 133 107 809 612
Peru 136 1 029 040 17 128 630 153 1 157 670
Philippinen 183 1 384 664 40 302 659 223 1 687 323
Polen 362 2 739 063 126 953 375 488 3 692 438
Portugal 100 756 647 0 0 100 756 647
Republik Korea 151 1 142 537 25 189 162 176 1 331 699
Ruanda 103 779 347 1 7 566 104 786 913
Rumänien 142 1 074 439 20 151 329 162 1 225 768
Salomon-Inseln 101 764 214 0 0 101 764 214
Sambia 157 1 187 936 27 204 295 184 1 392 231
St. Lucia 100 756 647 0 0 100 756 647
St. Vincent und die Grenadinen 100 756 647 0 0 100 756 647
Samoa 100 756 647 0 0 100 756 647
San Marino 100 756 647 0 0 100 756 647
Sao Tomé und Principe 101 764 214 0 0 101 764 214
Saudi-Arabien 105 794 480 2 15 133 107 809 612
Schweden 363 2 746 629 127 960 942 490 3 707 571
Schweiz 326 2 466 670 109 824 745 435 3 291 415
Senegal 113 855 011 7 52 965 120 907 977
Seychellen 100 756 647 0 0 100 756 647
Sierra Leone 103 779 347 1 7 566 104 786 913
Simbabwe 100 756 647 0 0 100 756 647
Singapur 134 1 013 907 17 128 630 151 1 142 537
Somalia 101 764 214 1 7 566 102 771 780
Spanien 447 3 382 213 167 1 263 601 614 4 645 813
Sri Lanka 124 938 242 12 90 798 136 1 029 040
Südafrika 309 2 338 040 101 764 214 410 3 102 253
Sudan 124 938 242 12 90 798 136 1 029 040
Surinam 104 786 913 2 15 133 106 802 046
Swasiland 104 786 913 2 15 133 106 802 046
Thailand 137 1 036 607 18 136 196 155 1 172 803
Togo 105 794 480 3 22 699 108 817 179
Tonga 100 756 647 0 0 100 756 647
Trinidad und Tobago 103 779 347 2 15 133 105 794 480
Tschad 103 779 347 1 7 566 104 786 913
Tschechoslowakei 292 2 209 410 93 703 682 385 2 913 092
Tunesien 113 855 011 6 45 399 119 900 410
Türkei 100 756 647 0 0 100 756 647
Uganda 118 892 844 9 68 098 127 960 942
Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik 100 756 647 0 0 100 756 647
Ungarn 205 1 551 127 51 385 890 256 1 937 017
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken 1 865 14 111 469 853 6 454 200 2 718 20 565 669
Uruguay 107 809 612 4 30 266 111 839 878
Venezuela 120 907 977 10 75 665 130 983 641
Vereinigte Arabische Emirate 101 764 214 1 7 566 102 771 780
Vereinigte Republik Kamerun 116 877 711 8 60 532 124 938 242
Vereinigte Republik Tansania 113 855 011 6 45 399 119 900 410
Vereinigte Staaten von Amerika 5 012 37 923 155 2 373 17 955 237 7 385 55 878 392
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 1 051 7 952 361 459 3 473 010 1 510 11 425 372
Vietnam 108 817 179 4 30 266 112 847 445
Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik 100 756 647 0 0 100 756 647
Zaire 147 1 112 271 22 166 462 169 1 278 734
Zentral afrikanische Republik 102 771 780 1 7 566 103 779 347
Zypern 100 756 647 0 0 100 756 647

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

ANLAGE B

BESONDERE VORKEHRUNGEN ZUGUNSTEN DER AM WENIGSTEN ENTWICKELTEN LÄNDER NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 6

1.

Mitglieder aus der Gruppe der am wenigsten entwickelten Länder im Sinne der Begriffsbestimmung der Vereinten Nationen zahlen die in Artikel 10 Absatz 1b) bezeichneten Eingezahlten Anteile in folgender Weise:

a)

Eine Zahlung von 30 vH ist in drei gleichen Raten während eines Zeitraums von 3 Jahren zu entrichten;

b)

eine nachfolgende Zahlung von 30 vH ist in den Raten und zu den Zeitpunkten zu zahlen, die das Exekutivdirektorium beschließt;

c)

nach den Zahlungen unter a) und b) sind die restlichen 40 vH von den Mitgliedern durch Hinterlegung unwiderruflicher, nicht begebbarer, zinsenfreier Schuldverschreibungen zu leisten, die in der Weise und zu dem Zeitpunkt zur Zahlung vorgelegt werden, die das Exekutivdirektorium beschließt.

2.

Unbeschadet der Bedingungen des Artikels 31 kann die Mitgliedschaft eines am wenigsten entwickelten Landes wegen Nichterfüllung der in Absatz 1 bezeichneten finanziellen Verpflichtungen nur dann ausgesetzt werden, wenn ihm zuvor volle Gelegenheit gegeben wurde, innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme abzugeben und den Gouverneursrat davon zu überzeugen, daß es ihm unmöglich ist, diese Verpflichtungen zu erfüllen.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

ANLAGE C

KRITERIEN FÜR DIE ANERKENNUNG INTERNATIONALER ROHSTOFFGREMIEN

1.

Ein internationales Rohstoffgremium muß auf zwischenstaatlicher Grundlage bestehen, wobei die Mitgliedschaft allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation offenstehen muß.

2.

Es muß sich auf kontinuierlicher Grundlage mit Fragen des Handels, der Herstellung und des Verbrauchs des betreffenden Rohstoffs befassen.

3.

Seine Mitgliedschaft muß sich auf Hersteller und Verbraucher erstrecken, die für einen angemessenen Teil der Ein- und Ausfuhren des betreffenden Rohstoffs repräsentativ sind.

4.

Es muß einen wirksamen Willensbildungsprozeß aufweisen, der den Interessen seiner Teilnehmer Ausdruck verleiht.

5.

Es muß in der Lage sein, ein geeignetes Verfahren einzuschlagen, das die ordentliche Erfüllung der technischen oder sonstigen sich aus seiner Assoziierung mit der Geschäftstätigkeit des Zweiten Kontos ergebenden Verantwortlichkeiten gewährleistet.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

ANLAGE D

STIMMENVERTEILUNG

1.

Jeder Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 5a) verfügt über

a)

150 Grundstimmen;

b)

die Stimmenzahl, die ihm auf Grund der von ihm nach Maßgabe des Anhangs zu dieser Anlage gezeichneten Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals zugewiesen ist;

c)

eine Stimme für je 37 832 Rechnungseinheiten des von ihm eingezahlten Garantiekapitals;

d)

alle ihm nach Absatz 3 dieser Anlage zugewiesenen Stimmen.

2.

Jeder Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 5b) verfügt über

a)

150 Grundstimmen;

b)

eine Stimmenzahl auf Grund der von ihm gezeichneten Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals, die der Gouverneursrat mit Qualifizierter Mehrheit auf einer Grundlage bestimmt, die mit der im Anhang zu dieser Anlage vorgesehenen Stimmenverteilung im Einklang steht;

c)

eine Stimme für je 37 832 Rechnungseinheiten des von ihm eingezahlten Garantiekapitals;

d)

jede ihm nach Absatz 3 dieser Anlage zugewiesene Stimme.

3.

Werden nicht gezeichnete oder zusätzliche Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals nach Artikel 9 Absatz 4b) und c) sowie nach Artikel 12 Absatz 3 zur Zeichnung aufgelegt, so werden jedem Mitgliedstaat für jeden zusätzlichen, von ihm gezeichneten Anteil des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals zwei weitere Stimmen zugewiesen.

4.

Der Gouverneursrat überprüft fortlaufend die Zusammensetzung der Stimmen; weicht die tatsächliche Zusammensetzung der Stimmen wesentlich von der in dem Anhang zu dieser Anlage vorgesehenen ab, so nimmt er im Einklang mit dem die Stimmenverteilung regelnden, in dieser Anlage zum Ausdruck kommenden grundlegenden Prinzipien die notwendigen Anpassungen vor. Dabei zieht der Gouverneursrat folgende Punkte in Betracht:

a)

die Mitgliedschaft;

b)

die Anzahl von Anteilen des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals;

c)

den Betrag des Garantiekapitals.

5.

Anpassungen der Stimmenverteilung nach Absatz 4 dieser Anlage erfolgen nach Maßgabe von Regeln und Vorschriften, die der Gouverneursrat auf seiner ersten Jahrestagung mit Besonders Qualifizierter Mehrheit beschließt.

Anhang

ANLAGE D

STIMMENVERTEILUNG

Staat Grundstimmen zusätzliche Stimmen Insgesamt
Afghanistan 150 207 357
Ägypten 150 326 476
Albanien 150 157 307
Algerien 150 245 395
Angola 150 241 391
Äquatorialguinea 150 197 347
Arabische Republik Syrien 150 232 382
Argentinien 150 346 496
Äthiopien 150 216 366
Australien 150 925 1 075
Bahamas 150 197 347
Bahrain 150 197 347
Bangladesh 150 276 426
Barbados 150 199 349
Belgien 150 747 897
Benin 150 197 347
Bhutan 150 193 343
Bolivien 150 230 280
Botswana 150 197 347
Brasilien 150 874 1 024
Bulgarien 150 267 417
Burma 150 205 355
Burundi 150 193 343
Chile 150 402 552
China 150 2 850 3 000
Costa Rica 150 243 893
Dänemark 150 493 643
Demokratisches Jemen 150 197 347
Demokratisches Kamputschea 150 197 347
Demokratische Volksrepublik Korea 150 205 355
Deutsche Demokratische Republik 150 713 863
Deutschland, Bundesrepublik 150 4 212 4 362
Dominica 150 193 343
Dominikanische Republik 150 253 403
Dschibuti 150 193 343
Ecuador 150 241 391
Elfenbeinküste 150 326 476
El Salvador 150 245 395
Fidschi-Inseln 150 207 357
Finnland 150 385 535
Frankreich 150 3 188 3 338
Gabun 150 218 368
Gambia 150 199 349
Ghana 150 276 426
Grenada 150 193 343
Griechenland 150 159 309
Guatemala 150 251 401
Guinea 150 207 357
Guinea-Bissao 150 193 343
Guyana 150 216 366
Haiti 150 203 353
Heiliger Stuhl 150 159 309
Honduras 150 222 372
Indien 150 471 621
Indonesien 150 425 575
Iran 150 266 416
Irak 150 226 376
Irland 150 159 309
Island 150 159 309
Israel 150 243 393
Italien 150 1 915 2 065
Jamaica 150 230 380
Japan 150 5 352 5 502
Jemen 150 197 347
Jordanien 150 205 355
Jugoslawien 150 338 488
Kanada 150 1 650 1 800
Kap Verde 150 193 343
Katar 150 193 343
Kenia 150 237 387
Kolumbien 150 340 490
Komoren 150 193 343
Kongo 150 201 351
Kuba 150 434 584
Kuwait 150 201 351
Laotische Demokratische Volksrepublik 150 195 345
Lesotho 150 193 343
Libanon 150 207 357
Liberia 150 243 393
Libysch-Arabische Dschamahirija 150 208 358
Liechtenstein 150 159 309
Luxemburg 150 159 309
Madagaskar 150 210 360
Malawi 150 201 351
Malaysia 150 618 768
Malediven 150 193 343
Mali 150 201 351
Malta 150 197 347
Marokko . 150 299 449
Mauretanien 150 216 366
Mauritius 150 220 370
Mexiko 150 319 469
Monaco 150 159 309
Mongolei 150 157 307
Mosambik 150 210 360
Nauru 150 193 343
Nepal 150 195 345
Neuseeland 150 159 309
Nicaragua 150 232 382
Niederlande 150 936 1 086
Niger 150 197 347
Nigeria 150 290 440
Norwegen 150 399 549
Obervolta 150 197 347
Oman 150 193 343
Österreich 150 502 652
Pakistan 150 257 407
Panama 150 208 358
Papua-Neuguinea 150 239 389
Paraguay 150 207 357
Peru 150 295 445
Philippinen 150 430 580
Polen 150 737 877
Portugal 150 159 309
Republik Korea 150 340 490
Ruanda 150 201 351
Rumänien 150 313 463
Salomon-Inseln 150 195 345
Sambia 150 355 505
St. Lucia 150 193 343
St. Vincent und die Grenadinen 150 193 343
Samoa 150 193 343
San Marino 150 159 309
Sao Tomé und Principe 150 195 345
Saudi Arabien 150 207 357
Schweden 150 779 929
Schweiz 150 691 841
Senegal 150 232 382
Seychellen 150 193 343
Sierra Leone 150 201 351
Simbabwe 150 193 343
Singapur 150 291 441
Somalia 150 197 347
Spanien 150 976 1 126
Sri Lanka 150 263 413
Südafrika 150 652 802
Sudan 150 263 413
Surinam 150 205 355
Swasiland 150 205 355
Thailand 150 299 449
Togo 150 208 358
Tonga 150 193 343
Trinidad und Tobago 150 203 353
Tschad 150 201 351
Tschechoslowakei 150 582 732
Tunesien 150 230 380
Türkei 150 159 309
Uganda 150 245 395
Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik 150 151 301
Ungarn 150 387 537
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken 150 4 107 4 257
Uruguay 150 214 364
Venezuela 150 251 401
Vereinigte Arabische Emirate 150 197 347
Vereinigte Republik Kamerun 150 239 389
Vereinigte Republik Tansania 150 230 380
Vereinigte Staaten von Amerika 150 11 738 11 888
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 150 2 400 2 550
Vietnam 150 216 366
Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik 150 151 301
Zaire 150 326 476
Zentralafrikanische Republik 150 199 349
Zypern 150 193 343
Insgesamt 24 450 79 924 104 374

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

ANLAGE E

WAHL DER EXEKUTIVDIREKTOREN

1.

Die Exekutivdirektoren und ihre Stellvertreter werden von den Gouverneuren in geheimer Wahl gewählt.

2.

Die geheime Wahl bezieht sich auf Kandidaturen. Jede Kandidatur besteht aus einer von einem Mitglied als Exekutivdirektor aufgestellten Person sowie einer von demselben Mitglied oder einem anderen Mitglied als Stellvertreter aufgestellten Person. Die beiden Personen, die eine Kandidatur bilden, müssen nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.

3.

Jeder Gouverneur gibt alle Stimmen, die dem Mitglied, das den Gouverneur ernannt hat, nach Anlage D zustehen, für eine Kandidatur ab.

4.

Gewählt sind diejenigen 28 Kandidaten, welche die größte Stimmenzahl auf sich vereinigen, wobei jedoch auf jede Kandidatur mindestens 2,5 vH der Gesamtstimmenzahl entfallen müssen.

5.

Werden im ersten Wahlgang 28 Kandidaturen nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem nur abstimmen:

a)

diejenigen Gouverneure, die im ersten Wahlgang ihre Stimmen für eine nichtgewählte Kandidatur abgaben;

b)

diejenigen Gouverneure, von deren Stimmen für eine gewählte Kandidatur nach Absatz 6 dieser Anlage angenommen wird, daß die für die betreffende Kandidatur abgegebene Stimmenzahl auf mehr als 3,5 vH der Gesamtstimmenzahl angehoben wird.

6.

Bei der Feststellung, ob von den von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen anzunehmen ist, daß sie den Gesamtteil einer Kandidatur über 3,5 vH der Gesamtstimmenzahl angehoben haben, wird davon ausgegangen, daß der Prozentsatz zunächst die Stimmen des Gouverneurs ausschließt, der die geringste Stimmenzahl für diese Kandidatur abgegeben hat, sodann die Stimmen desjenigen Gouverneurs, der die zweitgeringste Stimmenzahl abgegeben hat usw. bis 3,5 vH oder ein Wert unter 3,5 vH, jedoch über 2,5 vH erreicht ist; bei einem Gouverneur, dessen Stimmen zur Anhebung des Gesamtwerts einer Kandidatur über 2,5 vH gezählt werden müssen, wird jedoch angenommen, er habe alle seine Stimmen für diese Kandidatur abgegeben, selbst wenn dadurch die Gesamtstimmen für diese Kandidatur 3,5 vH übersteigen.

7.

Haben bei einem Wahlgang zwei oder mehr Gouverneure, die über dieselbe Stimmenzahl verfügen, für dieselbe Kandidatur gestimmt, und kann von den Stimmen eines oder mehrerer, jedoch nicht all dieser Gouverneure angenommen werden, daß sie die Gesamtzahl der Stimmen über 3,5 vH der Gesamtstimmenzahl angehoben haben, so werden die beim nächsten Wahlgang, falls ein solcher erforderlich ist, stimmberechtigten Gouverneure durch das Los bestimmt.

8.

Bei der Feststellung, ob eine Kandidatur im zweiten Wahlgang gewählt wurde und wer die Gouverneure sind, von deren Stimmen anzunehmen ist, daß sie diese Kandidatur gewählt haben, finden die in den Absätzen 4 und 5b) dieser Anlage genannten Höchst- und Mindestprozentsätze sowie die in den Absätzen 6 und 7 dieser Anlage beschriebenen Verfahren Anwendung.

9.

Sind nach einem zweiten Wahlgang 28 Kandidaturen nicht erreicht worden, so werden nach denselben Grundsätzen weitere Wahlgänge durchgeführt, bis 27 Kandidaturen gewählt sind. Danach wird die 28. Kandidatur mit einfacher Mehrheit der verbleibenden Stimmen gewählt.

10.

Stimmt ein Gouverneur in dem zuletzt stattgefundenen Wahlgang für eine nicht erfolgreiche Kandidatur, so kann dieser Gouverneur eine erfolgreiche Kandidatur mit deren Zustimmung damit beauftragen, im Exekutivdirektorium das Mitglied zu vertreten, das den betreffenden Gouverneur ernannt hat. In diesem Falle findet der in Absatz 5b) dieser Anlage genannte Höchstwert von 3,5 vH keine Anwendung auf die in dieser Weise beauftragten Kandidaturen.

11.

Tritt ein Staat in der Zeit zwischen den Wahlen der Exekutivdirektoren diesem Übereinkommen bei, so kann er jeden Exekutivdirektor mit dessen Zustimmung beauftragen, ihn im Exekutivdirektorium zu vertreten. In diesem Fall findet der in Absatz 5b) dieser Anlage genannte Höchstwert von 3,5 vH keine Anwendung.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015

ANLAGE F

RECHNUNGSEINHEIT

Der Wert einer Rechnungseinheit ergibt sich aus der Summe der Werte der folgenden, in eine der nachfolgenden Währungen umgewandelten Währungseinheiten.

US Dollar 0,40
Deutsche Mark 0,32
Japanischer Yen 21
Französischer Franc 0,42
Pfund Sterling 0,050
Italienische Lira 52
Niederländischer Gulden 0,14
Kanadischer Dollar 0,070
Belgischer Franc 1,6
Saudiarabischer Rial 0,13
Schwedische Krone 0,11
Iranischer Rial 1,7
Australischer Dollar 0,017
Spanische Peseta 1,5
Norwegische Krone 0,10
Österreichischer Schilling 0,28

Eine Änderung des Verzeichnisses der Währungen, die den Wert der Rechnungseinheit bestimmen, sowie der Beträge in diesen Währungen wird nach Maßgabe der Regeln und Vorschriften vorgenommen, die der Gouverneursrat mit Qualifizierter Mehrheit im Einklang mit den Gepflogenheiten einer einschlägigen internationalen Währungsorganisation beschließt.

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